KSP

 

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

 

Ist die KSP erst ruiniert, lebt sich`s gänzlich ungeniert.

 

 

 

Diese Sau darf nicht sterben. 

Stoppt die Klassische Schweinpest (KSP)

Die klassische Schweinepest (KSP) (auch Europäische Schweinepest (ESP), Swine Fever, Hog Cholera) ist seit 1833 als Infektionskrankheit bekannt. Diese Virusinfektion tritt mit Ausnahme Nordamerikas, Australiens und Neuseelands weltweit auf. Sie zählt zu den gefährlichsten Schweinekrankheiten überhaupt und ist bis heute schwer kontrollierbar und nicht getilgt. Die Schweinepest gilt als Tierseuche und ist anzeigepflichtig. Die Bekämpfung nach Ausbruch erfolgt grundsätzlich nach der Schweinepestverordnung durch die Veterinärbehörden. Die klassische Schweinepest ist von der Afrikanischen Schweinepest abzugrenzen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Klassische_Schweinepest

 

 

 

 

Aktueller Hinweis

Mitunter wird auf Grund einer teilweisen Namensgleichheit die Klassische Schweinepest (KSP) mit der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verwechselt. Dabei wird übersehen, dass es sich bei der Klassischen Schweinepest (KSP) um eine Schweinekrankheit handelt, bei der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft dagegen um eine GmbH.

 

 

Abmahnung

http://www.internet-law.de/2013/07/kanzlei-ksp-mahnt-mich-als-blogbetreiber-wegen-nutzerkommentaren-ab.html

 

 

 

 

Die hier aufgeführten Informationen stehen zu Ihrer freien Verfügung. Eine Weiterverbreitung ist erlaubt und erwünscht.

Peter Thiel, Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF)

01.05.2021

 

 

 

 

Schlüsselwörter

Aasgeier, Abmahnung, Abzocke, Abzocken, Affenstall, AFP, Agence France-Presse GmbH, Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgericht Hamburg, Prof. Dr. Andreas Hoyer - Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel, Andreas Krieger - Geschäftsführer AFP, Anhörungsrüge, Anwaltsfirma, Attributor, Axel Springer AG, Berliner Verlag GmbH, Berliner Verlag GmbH, Bespitzelung, Blockwart, Blockwartmentalität, Blogger, Bluthunde, bösartiges Geschwulst, Büttel, Claus-Michael Gerigk - Lernhaus GmbH, Cognita, Copyscape, Cord Dreyer - Geschäftsführer dapd nachrichtenagentur GmbH, dapd, dapd nachrichtenagentur GmbH, dapd nachrichten GmbH, dpa, E-Plus, ein Reich, ein Volk, ein Führer, Ekel, Fangprämie - Amtsgericht Dülmen - 12.07.2001 - 3 C 271/01, Feldhusen - KSP, Fersenabstützvorrichtung, fliegender Gerichtsstand, Forderungseinzug, Forderungsmanagement, Fraunhofer Institut für graphische Datenverarbeitung (IGD), Arne Führer - Richter am Landgericht - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg, geistiges Eigentum, Großzitat, GVU - Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V., Habgier, Hamburger Modell, Heinz Erhardt Erbengemeinschaft, Informationsfreiheit, Inkasso, Internetüberwachung, Karl Valentin, Klassische Schweinepest, Kriminalisierung, KSP, KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, KSP Rechtsanwalt Martin Hintze - 28.11.2014, KSP Rechtsanwalt Detlev Pöthke - Berlin - Tagesspiegel, KSP Rechtsanwalt Dr. Peter C. Richter, KSP Rechtsanwalt Dr. Tobias Röhnelt, KSP Rechtsanwalt Sieber, KSP - Frau Willot, Krebsgeschwür, Kunststoffhohlprofil II, Landgericht Berlin, Landgericht Hamburg, Lappan Verlag, Leichenfledderei, Lernhaus GmbH, Lever dot as slav!“ „Lieber tot, als Sklave, Lizenzanalogie, Lizenzgebühr, Lohmann - Richter am Amtsgericht Hamburg, Mahnbescheid, Mahnung, Markus Beckedahl - Vorstand Digitale Gesellschaft, Dr. Matthias Leonardy - Geschäftsführer der sogenannten "Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung e.V." - GVU, Matthias Mahn - Geschäftsführung dpa, Max-Hellmut Pahl, Mecom, Mengengeschäft, Nationales Referenzlabor für Klassische Schweinepest (KSP), N. Clemens Wortmann - Geschäftsführer AFP, Nutzungsrecht, Peter Löw, Piratenpartei, Raubritter, Rechtsanwälte Will und Partner, Rechtsanwältin Friedrich, Rechtsbeugung, Prof. Dr. Rudolf Meyer-Pritzl - Rechtshistoriker Universität Kiel, SID Sport-Informationsdienst GmbH & Co. KG, Stahlrohrstuhl II, Susanne Güsten und Thomas Seibert, teleschau - der mediendienst GmbH, Textguard - Geschäftsbereich der Lernhaus GmbH, Dr. Till Kreutzer - Rechtsanwalt und Redakteur bei irights.info, TinEye, Überwachungsstaat, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung, Verfolgung, Verlag Der Tagesspiegel GmbH, Verwerter, Dr. Martin Vorderwülbecke - Geschäftsführer dapd nachrichtenagentur GmbH, Wegelagerei, Würgeschlange, Wucher, Zitatrecht, Zwangsvollstreckung

 

 

 

Das Kampfgeschwader der KSP - die Rechtsanwälte

http://www.ksp.de/de/anwaelte.html

 

11.12.2020

Birte Ackemann - seit 2006 bei der KSP, Verena Antoni - seit 2006 bei der KSP, Kirsten Arnecke, LL.M. (Lausanne)- seit 2006 bei der KSP, 

 

Jana Bätje, Clara Beck, Ulrike Behre, Jens Blaffert, Silke Blühdorn, Jana Bölkow, Christof Braun, Birte Brüggemann, Hauke Büsing, Svenja Dittrich, Andreas Drud, Dr. Christoph Frankenheim, Klaus Fricke, Christine Friedrich, Dr. Ludwig Gehrke, Dr. Oliver Gnielinski, Nina Gudat, Iris Haberstock, M.L.E., Daniela Hellriegel, Martin Hintze, Claudia Holz, Nina Hungeling, Ilka Keunecke, Sua Kinat, Nesrin Köhnetarfun, LL.M. (Norwich), Constanze Kowalske, Sandra Kroll, Angelika Lamp, Johanna Langer, Corinna Leydag, Dr. Amir Makee Mosa, Anja Meeder, Susanne Meyer, Judith Nachtigall, Doreen Neckel, Andre Orlob, Wiebke Osigus, Dr. Florian Pagenkemper, Anne Pietsch, Dr. Birgit Rase, Diana Reckziegel, Dr. Peter C. Richter, Britta Röbig, Dr. Tobias Röhnelt, Jacqueline Rothe, Florian Schaal, Miriam Scheele, Florian Schildge, Melanie Schuld, Ann-Kristin Schulten, Andreas Seegers, Dr. Christian Seegers, Dr. Torsten Stade, Kitta Sydow, Pamela Tegge, Stefanie Timm, Mirka Tschötschel, Renata Vukelic-Wätzold, Jessica Welchner, Anne Wittich, Constanze Ziehm,

Jonna Zimmer - Rechtsanwältin, bei der KSP seit 2008 - wie kann man nur so lange an ein und dem selben Fleck verweilen.

 

 

Auf http://www.ksp.de/de/anwaelte.html nicht zu finden: Gerrit Sieber (27.04.2014)

 

 

Vormals:

Verena Antoni, Kirsten Arnecke, LL.M. (Lausanne), Jana Bätje, Clara Beck, Ulrike Behre, Jens Blaffert, Silke Blühdorn, Jana Bölkow, Christof Braun, Birte Brüggemann, Hauke Büsing, Svenja Dittrich, Andreas Drud, Dr. Christoph Frankenheim, Klaus Fricke, Christine Friedrich, Dr. Ludwig Gehrke, Dr. Oliver Gnielinski, Nina Gudat, Iris Haberstock, M.L.E., Daniela Hellriegel, Martin Hintze, Claudia Holz, Nina Hungeling, Ilka Keunecke, Sua Kinat, Nesrin Köhnetarfun, LL.M. (Norwich), Constanze Kowalske, Sandra Kroll, Angelika Lamp, Johanna Langer, Corinna Leydag, Dr. Amir Makee Mosa, Anja Meeder, Susanne Meyer, Judith Nachtigall, Doreen Neckel, Andre Orlob, Wiebke Osigus, Dr. Florian Pagenkemper, Anne Pietsch, Dr. Birgit Rase, Diana Reckziegel, Dr. Peter C. Richter, Britta Röbig, Dr. Tobias Röhnelt, Jacqueline Rothe, Florian Schaal, Miriam Scheele, Florian Schildge, Melanie Schuld, Ann-Kristin Schulten, Andreas Seegers, Dr. Christian Seegers, Dr. Torsten Stade, Kitta Sydow, Pamela Tegge, Stefanie Timm, Mirka Tschötschel, Renata Vukelic-Wätzold, Jessica Welchner, Anne Wittich, Constanze Ziehm, Jonna Zimmer, Dagmar Zischke

http://www.ksp.de/de/unternehmen/unsere-rechtsanwaelte

 

 

 

Das Kampfgeschwader der KSP bei angeblichen Urheberrechtsverletzungen

Rechtsanwältin Christine Friedrich, der "Dichterjurist" und Rechtsanwalt Tobias Röhnelt dessen fulminantes Werk "Timm Kröger. Leben und Werk" ob seiner Leichtigkeit von nur 300 Gramm sich gut als Fliegenklatsche für die Gemeine Stubenfliege nutzen lässt, Rechtsanwalt Peter C. Richter, Rechtsanwalt Dagmar Zischke

 

 

 

Autoren AFP

Antje Sator (Kürzel jes) - AFP; Gesche Duvernet (Kürzel gt) - AFP; Oliver Junker (Kürzel ju) - AFP; Florian Oel - AFP

 

 

Autoren dapd

Torsten Hilscher (Kürzel: til - für dapd); Katrin Schüler - Korrespondentin des dapd-Landesdienstes Mecklenburg-Vorpommern - vormals ddp, mb/dapd - http://www.focus.de/schule/familie/soziale-gerechtigkeit-deutschland-hinkt-hinterher_aid_586648.html, Torsten Hilscher (Kürzel: til) - dapd

 

 

Autoren dpa

Volker Bargenda - "Bienen sollen im Kampf gegen Landminen stechen" - 07.01.2004 - dpa; Jörg Bender, Daniel Schnettler, Peter Zschunke

 

 

 

 

 

Ohrfeige für den Fliegenden Gerichtstand

Amtsgericht Hamburg - 23a C 311/13 - Beschluss vom 03.09.2013: "Das Gericht weist darauf hin, dass auf Grund zwischenzeitlich erfolgter vertiefter Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit urheberrechtlicher Streitigkeiten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg bestehen: ... ."

Während die 3. Kammer des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht - Richterin Lübbe-Wolff, Richter Huber, Richterin Kessal-Wulf die Zeit verschläft, ändert die couragierte Amtsrichterin Kauffmann die bisherige üble KSP-freundliche Rechtsprechung am Amtsgericht Hamburg und verweist den über die KSP in Hamburg klagenden Berliner Tagesspiegel an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

 

 

 

 

KSP-Freundeskreis

Sieg von Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg im Rechtsstreit gegen die AFP Agence France-Presse GmbH vertreten durch KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

KSP - unterwegs für AFP - beantragt Kosten in Höhe von 492,29 € auszugleichen. Amtsgericht Charlottenburg gewährt der KSP einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 27,28 €. Nächstens tragen die KSP-Angestellten noch Licht mit Säcken in das Hamburger Rathaus oder zerren eine Kuh mit einem Seil auf das Amtsgericht Hamburg, damit es dort Gras fressen möge, das aus der einen oder anderen vermufften Richterstube wächst.

 

Internet überwachen und damit Geld verdienen. Über die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg und deren illustre Kunden: Agence France-Presse GmbH und dapd nachrichten GmbH

AFP - Agence France-Presse GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

dapd nachrichten GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Unter den Talaren, Muff von Tausend Jahren - Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung

Fliegender Gerichtsstand - Peter Thiel im Anflug auf den "Fliegenden Gerichtsstand" bei Richter Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg

Urheberrecht - Peter Thiel zum Thema Urheberrecht

Großzitat - Peter Thiel zum Thema Großzitat

Zitatrecht - Peter Thiel zum Thema Zitatrecht

Werk - Peter Thiel zum Werkbegriff

 

 

 

 

 

Günter Werner Freiherr von Gravenreuth

Günter Werner Freiherr von Gravenreuth (* 12. Juli 1948 in München; † 22. Februar 2010 ebenda;[1] gebürtig Günter Werner Dörr) war ein Münchner Rechtsanwalt und Verleger. Er erlangte breite Bekanntheit durch umstrittene Abmahnungen, die er gegen Urheber- und Markenrechtsverletzungen anstrengte. Darüber hinaus verfasste er viele juristische Fachveröffentlichungen über den Gewerblichen Rechtsschutz.

Leben

Günter Freiherr von Gravenreuth, Sohn von Ernst Ludwig Dörr (1921–1987) und Herta Amalie Freiin von Gravenreuth (1917–1985), erlernte bis 1966 den Beruf des Technischen Zeichners, absolvierte anschließend an der FH München 1973 ein Maschinenbau-Studium als Diplom-Ingenieur (FH) und von 1973 bis 1978 an der LMU München ein Studium in Rechtswissenschaften.[2] Dabei wurde er Mitglied in der K.B.St.V. Rhaetia München und machte eine erste EDV-Ausbildung, in der er eine CDC Cyber 175 mit COBOL-Programmen, in Lochkarten gestanzt, instruierte.[2] Als Rechtsreferendar war er beim Bundespatentgericht, in einer Markenkammer des Landgericht München I sowie in einer auf Patente spezialisierten Kanzlei tätig.

Ab 1981 war er als Anwalt zugelassen und war zunächst bei einer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei in München und dann bei einer Freisinger Patent- und Rechtsanwaltskanzlei tätig. Ab 1985 war er selbständig, seit 1987 mit eigener Kanzlei. Seine Tätigkeitsschwerpunkte lagen im Bereich EDV-Recht, Internet-Recht, Urheberrecht und Gewerblicher Rechtsschutz.[2]

Am 22. Februar 2010 nahm sich Gravenreuth mit seiner Schusswaffe das Leben.[3][4][5] In seinem per E-Mail verschickten Abschiedsbrief begründete er dies mit familiären, finanziellen und gesundheitlichen Problemen.[6][7] Wenige Tage zuvor hätte er eine 14-monatige Haftstrafe wegen vollendeten Betruges antreten müssen, war aber zum Haftantritt nicht erschienen.[8] Er ist auf dem Münchener Nordfriedhof begraben.

...

http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnter_Freiherr_von_Gravenreuth

 

 

 

NRW stellt im Bundesrat Entschließungsantrag gegen die Abmahnabzocke

13.02.2013

Nordrhein-Westfalen hat einen Entschließungsantrag im Bundesrat eingebracht, um die Bundesregierung zum Handeln gegen die sog. "Abmahnabzocke" zu zwingen.

Die Bundesjustizministerin hat in dieser Legislaturperiode bereits fünf Mal öffentlich angekündigt, das Problem der "Abmahnabzocke" kurzfristig zu lösen. Zuletzt kündigte sie sogar einen Gesetzentwurf an, der am 6. Februar im Kabinett hätte beschlossen werden sollte. Auch die fünfte Ankündigung blieb ohne Ergebnis. Das Bundeskabinett hat sich am 6. Februar überhaupt nicht mit dem Thema befasst. Eine Begründung für die erneute Verschiebung nannte die Bundesjustizministerin nicht.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat daher auf Vorschlag von Justizminister Thomas Kutschaty beschlossen, in der nächsten Sitzung des Bundesrates am 1. März einen Entschließungsantrag einzubringen, um den unstreitig bestehenden Abmahnmissbrauch einzudämmen. Kutschaty erklärt hierzu: "Leider müssen wir die Bundesregierung zum Handeln treiben. Denn die Bundesregierung schafft durch ihre Untätigkeit regelrecht „ein Biotop für Abmahnwahnsinn in Deutschland"! Der wichtige Schutz des geistigen Eigentums gerät durch völlig überzogene Abmahnkosten in den Hintergrund." Der Bundesverband der Verbraucherzentrale geht aufgrund von Erhebungen von rund 220.000 Abmahnungen allein für das Jahr 2011 aus. Die geltend gemachten Gesamtforderungen sollen sich in diesem Zeitraum nach Angaben der Verbraucherzentrale auf insgesamt rund 165 Millionen Euro belaufen haben. Die Verbraucherzentrale geht weiter davon aus, dass jeder Verbraucher durchschnittlich 800 Euro für eine Abmahnung zahlen musste.

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@jm.nrw.de

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/PresseJM/13_02_13_Abmahnabzocke/index.php

 

 

 

 

 

 

Die Frohe Botschaft

Die Nachrichtenagentur dapd ist pleite.

 

Nachrichtenagenturen: Insolvenzverwalterin verkündet das Aus von dapd

Die letzten Hoffnungen ruhten auf Ria Nowosti - doch die Verhandlungen mit der russischen Nachrichtenagentur sind offensichtlich gescheitert. Am Donnerstagnachmittag verkündete die Insolvenzverwalterin das Ende der 2010 gegründeten dapd.

...

1.04.2013

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/nachrichtengentur-dapd-insolvenzverwalterin-verkuendet-das-aus-a-893872.html

 

 

Und nun die schlechte Nachricht: Die Nachrichtenagenturen AFP und dpa und die KSP in Hamburg sind leider noch nicht pleite. Man sollte aber die Hoffnung nicht aufgeben, dass auch diese irgendwann die Insolvenz ereilt.

Äußerst wünschenswert dann noch die Abschiebung einiger KSP-freundlicher Richter, die das Geschäftsmodell von dapd, AFP, dpa und KSP durch ihre "Rechtsprechung" ermöglichen nach Absurdistan und es darf wieder ordentlich gefeiert werden.

Peter Thiel

 

 

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html

 

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 4. Oktober 2012 06:57

An: system-familie.de

Betreff: Re: dapd meldet Insolvenz an

Guten Morgen Herr Thiel,

Herzlichen Dank für die frohe Meldung.

Ich war ein Dapd-Betroffener und war bereits kurz vor der Gerichtsverhandlung. Zwar hatte ich noch keinen Termin, allerdings hatte mich das zuständige Amtsgericht bereits angeschrieben.

Jetzt zeigt sich: Kurzfristige Geldgenerierung durch Abmahnabzocke, ist nunmal kein langfristiges Geschäftsmodell.

Ich freue mich, dass ich den Ksp-Anwälten durch meine ständigen Widerspruchsschreiben Geld gekostet habe.

Bis heute habe ich denen keinen Cent bezahlt.

 

Schade finde ich, dass bereits viele Leute bezahlt haben und dass viele Webseiten kaputt gemacht wurden.

...

Schöne Grüsse

...

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 8. Juli 2013 23:03

An: <info@system-familie.de>

Betreff: Re: Kanzlei KSP mahnt mich als Blogbetreiber wegen Nutzerkommentaren ab

Hallo Herr Thiel,

Interessante Entwicklungen in Sachen "Schweinepest"! Ich kann nur jedem Mut machen, sich diesen Herrschaften und den ... Geschäftspraktiken zu widersetzen! Bei mir hat sich das offensichtlich gelohnt. Aufgemuntert von Ihrer Hervorragenden und informativen Webpräsenz habe ich KSP mehrfach geschrieben dass (...) ihr Handeln auf ... beruht und ich mir weitere Belästigungen ... verbitte. Darauf folgten noch einige klägliche, schließlich billige Versuche (Drohschreiben, Vergleichsangebote, Ratenzahlungsangebote) und nun seit einem Jahr nichts mehr. In diesem Sinne wünsche ich allen, die betroffen sind ebenso gute Genesung!

Machen Sie weiter so, und lassen Sie sich nicht unterkriegen!

Herzliche Grüße

...

 

 

 

 

 

 

LG Berlin

Abmahnanwalt wegen Erpressung und Betrug angeklagt

26.11.2012

Abmahnungen sind – gerade bei den Empfängern – mehr als unbeliebt. Landläufig werden sie gerne schon mal als "Erpressung" bezeichnet. Im Fall eines Berliner Rechtsanwaltes könnte dieses Urteil bald ein offizielles sein: Die Staatanwaltschaft Berlin hat gegen den Anwalt Anklage wegen Betruges und Erpressung erhoben.

Wie der Sprecher des Berliner Landgerichts (LG), Tobias Kaehne, auf Nachfrage mitteilte, geht es um insgesamt 15 Fällen, in denen der Anwalt zu Unrecht Ansprüche geltend gemacht haben soll. Dies werte die Staatsanwaltschaft als Betrug beziehungsweise versuchten Betrug. Darüber hinaus habe er den Abgemahnten für den Fall, dass diese die Forderungen nicht erfüllen würden, mit einer Klage gedroht. Hierin sehen die Anklagevertreter eine Erpessung der Abgemahnten.

Als Verhandlungsauftakt wird der 14. Februar anvisiert. Geplant sind drei Verhandlungstage. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, könnte dies weitreichende Folgen haben. Möglicherweise müssten sich dann einige bekannte Anwälte ein neues Geschäftsmodell überlegen.

mbr/LTO-Redaktion

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-berlin-abmahnanwalt-betrug-erpressung-anklage/

 

 

 

 

 

 

Anwaltsschreiben, die mit einer Verfügung, Beschluss oder Urteil eines Gerichtes zu einem Teil eines amtlichen Werkes geworden sind, unterliegen nicht dem Urheberrecht.

 

 

Kein Unterlassungsanspruch bei der Veröffentlichung eines mit einer einstweiligen Verfügung verbundenen Anwaltschriftsatzes

Landgericht Köln - Urteil vom 07.07.2010 - 28 O 721/09

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/kein-unterlassungsanspruch-bei-der-veroeffentlichung-eines-mit-einer-einstweiligen-verfuegung-verbundenen-anwaltschriftsatzes-lg-koeln-urteil-vom-7-juli-2010-az-28-o-72109.html

 

 

 

 

 

Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest

Herzlich Willkommen beim Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP).

Der Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) hat 122 Mitglieder (Stand 01.05.2021), die sich der Bekämpfung der gefährlichen Seuche  verschrieben haben. Auch Karl Lauterbach (SPD) hat sich dem Kampf gegen gefährliche Krankheiten wie der Klassischen Schweinepest verschrieben, das macht Mut, dass wir das gefährliche Virus besiegen. Nur Fliegen ist schöner.

Durch die Verbreitung des Fliegenden Gerichtsstandes tritt die Klassischen Schweinepest sehr oft in Hamburg auf und wird daher auch die Hamburger Krankheit genannt. Zur Eindämmung der gefährlichen Seuche soll der Fliegende Gerichtsstand daher nach Nordkorea ausgewiesen werden, auf dass er dort sein böses Werk an bösen Diktatoren austoben mag. 

 

 

Klassische Schweinepest (KSP)

Die klassische Schweinepest (KSP) (auch Europäische Schweinepest (ESP), Swine Fever, Hog Cholera) ist seit 1833 als Infektionskrankheit bekannt. Diese Virusinfektion tritt mit Ausnahme Nordamerikas, Australiens und Neuseelands weltweit auf. Sie zählt zu den gefährlichsten Schweinekrankheiten überhaupt und ist bis heute schwer kontrollierbar und nicht getilgt. Die Schweinepest gilt als Tierseuche und ist anzeigepflichtig. Die Bekämpfung nach Ausbruch erfolgt grundsätzlich nach der Schweinepestverordnung durch die Veterinärbehörden. Die klassische Schweinepest ist von der Afrikanischen Schweinepest abzugrenzen.

...

http://de.wikipedia.org/wiki/Klassische_Schweinepest

 

 

Nationales Referenzlabor für Klassische Schweinepest (KSP)

Institut für Virusdiagnostik

Die Klassische Schweinepest (KSP) ist eine weltweit vorkommende, verlustreiche Tierseuche mit großer handelspolitischer und ökonomischer Relevanz. Sie zählt zu den international anzeigepflichtigen Erkrankungen.

http://www.fli.bund.de/de/startseite/institute/institut-fuer-virusdiagnostik/referenzlabore/nrl-fuer-ksp.html

 

 

Ganz Deutschland im KSP-Fieber könnte man humorvoll sagen, wenn es sich nicht um eine so ernste Angelegenheit für die Volksgesundheit handeln würde.

Die Klassische Schweinepest (abgekürzt KSP) sollte nicht verwechselt werden mit der Hamburger Kanzlei KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, grad wie ein Schweineohr im Schweinestall nicht mit einem Schweineohr beim Bäcker verwechselt werden sollte. Beißen Sie mal in beide Schweineohren hinein und sie werden den Unterschied bemerken. Das eine Schweineohr quiekt und das andere Schweineohr schweigt. Wir lieben Schweineohren. Jedem Deutschen sein Schweineohr, daher stoppt die Klassische Schweinepest (KSP).

 

 

Wo aber Gefahr ist, wächst

Das Rettende auch.

                      Hölderlin

 

 

Zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) ist die Gründung eines gemeinnützigen Vereins mit dem Namen "Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest - KSP e.V." geplant.

Der Verein soll seinen Sitz in Hamburg in der Kaiser-Wilhelm-Straße 40 nehmen. Bekanntlich war Kaiser Wilhelm stockreaktionär. Zwei unserer zentralen Forderungen lauten daher:

 

1. Wir wollen unseren Kaiser Wilhelm wieder haben.

2. Das Amtsgericht Hamburg soll den Ehrennamen Kaiserliches Amtsgericht "Kaiser Wilhelm" erhalten.

 

Der Verein widmet sich der Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) und der Wiederherstellung des Kaisertums in Deutschland unter der bewährten Führung von Kaiser Wilhelm. 

Insbesondere zählt dazu die breitenwirksame Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren der Klassischen Schweinepest (KSP). 

Die Bevölkerung, der Bundestag, die Bundesregierung und Politiker/innen aller politischen Couleur werden auf die mit der Klassischen Schweinepest (KSP) verbundenen ernsten Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland aufmerksam gemacht.

Zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit vor den Gefahren der Klassischen Schweinepest sollen öffentlichkeitswirksame Aktionen vorbereitet und durchgeführt werden. Hier sind insbesondere originelle Demonstrationen, Mahnwachen und öffentlichkeitswirksame Aufklärungsveranstaltungen vor den Berliner Zentralen der Nachrichtenagentur AFP - Agence France-Presse GmbH und der dpa geplant, damit auch diese flächendeckend in Deutschland operierenden Unternehmen die Gefahren der Klassischen Schweinepest für die Volksgesundheit in Deutschland erkennen und sich ihrer Verantwortung im Kampf gegen die Klassischen Schweinepest bewusst werden.

Auch vor dem Amtsgericht Hamburg sollen ordnungsgemäß angemeldete Demonstrationen und Mahnwachen stattfinden.

Interessenten für die Mitarbeit im "Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP)" melden sich bitte unter: info@system-familie.de

Der Termin der Gründungsversammlung des "Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP)" wird rechtzeitig bekannt gegeben. Mundschutz und Desinfektionsmittel sind zur Gründungsversammlung bitte selbst mitzubringen. Wegen der akuten Ansteckungsgefahr mit der Klassischen Schweinepest wird dringend gebeten, auf Hände schütteln und Küssen zu verzichten.

 

Im Namen des Initiativkomitees

Peter Thiel

 

 

 

Doch nun weg vom Thema der gefährlichen Tierseuche der Klassischen Schweinepest zu einem nicht weniger wichtigen Thema, der Bedrohung der Informationsfreiheit in Deutschland!

 

 

 

 

 

Verfolgung und Kriminalisierung in Deutschland

Derzeit werden in Deutschland auf Grundlage eines reaktionären Urheberrechtes Tausende von Menschen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen verfolgt, verklagt, kriminalisiert und von konservativen Richtern an deutschen Amts- und Landgerichten, bis hin zur Existenzgefährdung, zu hohen Zahlungen und Haftstrafen verurteilt. Verantwortlich für die flächendeckenden Verfolgungen und Kriminalisierung sind die reaktionären Altparteien CDU, CSU, FDP und SPD, die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag, der Bundesgerichtshof mit seiner konservativen und rigiden "Rechtsprechung" zu Lasten der Informationsfreiheit sowie verschiedene auf Profitmaximierung bedachte Medienunternehmen und Teile der Anwaltschaft, die sich auf Kosten der von ihnen Beklagten üppige Einnahmen verschaffen.

Kein Mensch in Deutschland, der sich im Internet bewegt, ist heute vor staatlich geförderten Verfolgungen sicher. So breitet sich ein Klima der Angst und der Stagnation wie Mehltau über das Land und die Menschen.

 

Aber die Sonne duldet kein Weißes,

Überall regt sich Bildung und Streben,

Alles will sie mit Farben beleben;

 

Johann Wolfgang Goethe

 

 

Die deutsche Verwerterlobby hat sich in Jahrzehnten der Liebdienerei und Prostitution von CDU, CSU, FDP und SPD versichert. Nun brechen - nicht zuletzt durch die Erfolge der Piratenpartei - die jahrzehntelangen dogmatischen Verkrustungen und der konservative Parteienfilz auf.

Grundlegende gesetzliche Änderungen sind überfällig und einfach zu bewerkstelligen. Schutzfrist maximal 20 Jahre nach Veröffentlichung einer geistigen Schöpfung (so wie im deutschen Patenrecht für Patente festgelegt). Zuerkennung eines Werkcharakters nur bei Schöpfungen, wenn diese "aus der Masse alltäglichen Schaffens" herausragen. Diese Bestimmung - wie sie auch der Bundesgerichtshof verwendet - dient der Informationsfreiheit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Sie bestimmt, dass für persönliche geistige Schöpfungen, die aus der Masse des Üblichen nicht herausragen, wie z.B. die Mehrheit der sich auf Tagesereignisse beziehenden journalistische Beiträge, kein Urheberrecht geltend gemacht werden kann.

 

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)." BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07 Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

 

Ausführlich zu diesem Thema hier:

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht

 

 

Diese Internetseite setzt sich dafür ein, dass staatliche Einschränkungen der Informationsfreiheit, Zensur und Verfolgung in Deutschland beendet, Profitinteressen von Medienunternehmen wie AFP und dapd zugunsten gesellschaftlicher Interessen nach Informationsfreiheit beschränkt werden und so der Rechtsstaat vom Kopf auf die Füße gestellt und seiner Verantwortung für die Menschen gerecht wird.

Peter Thiel 

Mail: info@system-familie.de

 

 

 

 

 

Verteiler

Wünschen Sie aktuelle Informationen mit Bezug zu den Themen Urheberrecht und Bedrohung der Informationsfreiheit durch AFP, dapd, dpa und KSP, dann senden Sie eine kurze Mail an mich. Ich trage Sie dann in den von mir geführten Mailverteiler ein. Ihre Mailadresse wird dabei den anderen Empfängern nicht mitgeteilt.

Peter Thiel 

Mail: info@system-familie.de

 

 

 

 

 

KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Probleme mit der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - nicht zu verwechseln mit der Klassischen Schweinepest (KSP), eine der gefährlichsten Schweinekrankheiten überhaupt. 

 

Die Klassische Schweinepest gilt als Tierseuche und ist anzeigepflichtig. Die Bekämpfung nach Ausbruch erfolgt grundsätzlich nach der Schweinepestverordnung durch die Veterinärbehörden. Eine erfolgreiche Bekämpfung der klassischen Schweinepest erfordert, dass die Gefahren dieser gefährlichen Krankheit der Öffentlichkeit, dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung bekannt werden. Viele Bürger und Bundestagsabgeordnete wissen noch gar nicht, wie gefährlich die Klassische Schweinepest ist. Alle Bürgerinnen und Bürger, die unfreiwillig mit der Klassischen Schweinepest in Kontakt geraten sind, können zu einer erfolgreichen Abwehr dieser gefährlichen Krankheit beitragen, in dem sie im Internet über ihre persönlichen Erfahrungen mit den gefährlichen Krankheitserregern informieren. Selbstverständlich nur unter Vortrag von Tatsachen oder der Äußerung seiner Meinung. Alles andere ist in Deutschland bekanntlich verboten und wird im Fall der Zuwiderhandlung mit dem Ausschluss aus der deutschen Volksgemeinschaft und Verbannung in die stalinistisch regierten Länder Hamburg und Nordkorea geahndet.

 

Artur der Engel von der Schutzengelbrigade - bündelt den Widerstand gegen Maßnahmen der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Einschränkung der Informationsfreiheit im Internet.

Kontakt über:

Peter Thiel 

Mail: info@system-familie.de

 

 

 

 

Probleme mit der 

KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Geschäftsführer:

Dr. Christian Seegers, RA

Dr. Christoph Frankenheim, RA

Dr. Ludwig Gehrke, RA

Dr. Oliver Gnielinski, RA

http://www.ksp.de/xml/cont_index.php?html=true&cms_kind=37&noflash=1&sprache=de

 

 

 

 

 

Coaching in Sachen KSP

Individuell auf Ihren Fall abgestimmtes Coaching in Sachen KSP. 

Bei Interesse senden Sie eine Nachricht an: info@system-familie.de

Wir sagen, was zu tun ist.

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

Anwaltsempfehlung

Zur Abwehr unberechtigter Forderungen 

der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

namens der

- Agence France-Presse GmbH

 

oder der

- dapd nachrichten GmbH

 

oder anderer auf Profitmaximierung orientierter Auftraggeber 

können wir Ihnen auf Nachfrage sachkundige Rechtsanwälte empfehlen.

 

Anfragen bitte an: info@system-familie.de

 

Anwälte, die von uns an Betroffene empfohlen werden wollen, können sich gerne bei uns melden.

Mail bitte an: info@system-familie.de

 

 

 

 

 

 

Leben und Leben lassen

Leben und Leben lassen, für die AFP - Agence France-Presse GmbH, die dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH und die dapd nachrichtenagentur GmbH ein Fremdwort. Statt dessen sägen diese Nachrichtenagenturen, irregleitet von ihren Geschäftsführern, fleißig an dem Ast, auf dem sie sitzen. Die dapd befindet sich bereits in Insolvenz, die konnten den Hals nicht voll genug kriegen, AFP und dpa werden hoffentlich auch bald in Konkurs gehen. 

Anstatt sich auf ihr journalistisches Geschäft zu konzentrieren, bläst man bei diesen profitorientierten Unternehmen zur Jagd auf vermeintliche Urheberrechtsverletzer, die es gilt im Internet zur Strecke zu bringen, um die eigene Profitrate zu erhöhen. Doch wer den Bogen überspannt, darf sich nicht wundern, wenn dieser bricht.

Positiver Effekt bei der ganzen Hatz. Mit jeder Geldforderung führt die AFP - Agence France-Presse GmbH, die dpa und die dapd nachrichtenagentur GmbH und die von diesen beauftragte KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH der Piratenpartei neue Wählerinnen und Wähler zu.

AFP, dpa und dapd und die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - die besten Wahlkämpfer für die Piratenpartei. Wer hätte das gedacht. 

Auf der Strecke bleiben die alten Schnarchparteien SPD, CDU und die FDP. Ohne Zukunftsprogramm sehen sie zu, wie ihnen jeden Tag Wählerinnen und Wähler davonlaufen. Welcher intelligente Mensch will auch schon Parteien wählen, denen die Informationsfreiheit nichts bedeutet und die den kalten Götzen Geld zu ihrem politischen Programm erhoben haben.

 

 

 

Durch eine Verlinkung Ihrer Webseite auf http://www.system-familie.de können auch Sie dazu beitragen, dass meine Internetseite ein gutes Ranking in Bezug auf die trullige KSP, AFP, dpa und dapd hat und der Rinderwahnsinn und die Klassische Schweinepest in Deutschland schnellstmöglich ein Ende nimmt.

 

 

 


 

 

MEPHISTOPHELES beiseite. Du bist doch nur für uns bemüht

Mit deinen Dämmen, deinen Buhnen;

Denn du bereitest schon Neptunen,

Dem Wasserteufel, großen Schmaus.

In jeder Art seid ihr verloren:

Die Elemente sind mit uns verschworen

Und auf Vernichtung läufts hinaus.

 

FAUST. Aufseher!

 

MEPHISTOPHELES. Hier!

 

FAUST. Wie es auch möglich sei,

Arbeiter schaffe Meng auf Menge!

Ermuntere durch Genuß und Strenge!

Bezahle, locke, presse bei!

Mit jedem Tage will ich Nachricht haben,

Wie sich verlängt der unternommene Graben.

 

MEPHISTOPHELES halblaut.

Man spricht, wie man mir Nachricht gab,

Von keinem Graben, doch vom Grab.

 

FAUST. Ein Sumpf zieht am Gebirge hin,

Verpestet alles schon Errungene;

Den faulen Pfuhl auch abzuziehn,

Das letzte wär das Höchsterrungene.

Eröffn ich Räume vielen Millionen.

Nicht sicher zwar, doch tätig-frei zu wohnen.

Grün das Gefilde, fruchtbar! Mensch und Herde

Sogleich behaglich auf der neusten Erde,

Gleich angesiedelt an des Hügels Kraft,

Den aufgewälzt kühn-emsige Völkerschaft!

Im Innern hier ein paradiesisch Land:

Da rase draußen Flut bis auf zum Rand!

Und wie sie nascht, gewaltsam einzuschließen,

Gemeindrang eilt, die Lücke zu verschließen.

 

Johann Wolfgang Goethe 

FAUST: DER TRAGÖDIE ERSTER TEIL

 

Gut, dass der "Dichterjurist" Goethe schon mehr als 70 Jahre tot ist, sonst würden die Profitgeier unter den deutschen Medienunternehmen mit dem Segen der bürgerfeindlichen Bundesregierung (CDU/FDP) und der Unterstützung konservativer und ihnen zugeneigter Richter auch noch Texte von Goethe abkassieren wollen.

 

 

 

 

 

 

Sechs auf einen Streich

Dr. Christian Seegers, Dr. Christoph Frankenheim, Dr. Ludwig Gehrke, Dr. Oliver Gnielinski, wohin auch das Auge blicket, lauter männliche Doktoren bei der Geschäftsführung der KSP kurz gesagt, eine geballte Ladung von Intelligenz, die jederzeit explodieren kann, wenn der Gefahr nicht entschlossen Einhalt geboten wird.

Jeder der uns eine Dissertation oder Publikation dieser Herren zuschickt, erhält einen wertvollen Preis: Einmal im Dauerlauf vom KSP-Sitz in der Kaiser-Wilhelm-Straße 40 in Hamburg zum Amtsgericht Hamburg und zurück. Wir sorgen für Beatmungsgeräte und Defibrillatoren für die Benutzung auf der ca. zwei mal 500 Meter langen Strecke.

Im übrigen wollen wir zwischenzeitlich inständig beten, dass Dr. Ludwig Gehrke von der KSP nicht identisch ist mit Dr. Ludwig Gehrke, der am 15.09.2010 im Hamburger Abendblatt schrieb:

 

"Nicht nur die SPD will Herrn Sarazin dringend loswerden. Alle etablierten Parteien wollen das. Denn Hr. Sarazin mag sich im Ton vergriffen haben. Aber stellt die richtigen Fragen zu Themen bei denen alle Parteien bislang versagt haben. Richtige Themen sind aber wichtiger die vermeintlich richtige Gesinnung. Bravo Herr Sarazin!

Dr. Ludwig Gehrke"

http://www.abendblatt.de/leserbriefe/article1611759/Lesermeinungen-zu-Thilo-Sarrazin.html

 

 

denn dann müsste man sicher sagen, Rechtschreibung und Ausdruck mangelhaft. Hoffentlich nicht auch die Doktorarbeit so geschrieben.

Gender Mainstreaming will männliche Dominanz in den Führungsetagen aufbrechen. Wir hoffen, dass dieser löbliche Ansatz auch bald bei der KSP umgesetzt wird, notfalls durch Direktive des Hamburger Senats oder der Antidiskriminierungsstelle beim Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und wir in Kürze eine oder zwei Frauen - gerne auch mit Doktortitel als weibliche Geschäftsführerinnen bei der KSP begrüßen dürfen. Zwei von den oben genannten Männer könnte dann in die wohlverdiente zweite Reihe zurücktreten. Da beugt einem frühen Herzinfarkt vor.

Hinzu kommt noch der für die KSP tätige Rechtsanwalt Dr. Peter C. Richter und Rechtsanwalt Dr. Tobias Röhnelt, ebenfalls beide männlichen Geschlechts. Da quillt bei der KSP in Hamburg das Testosteron sicher nur so aus den Schlüssellöchern. Wobei Herr Tobias Röhnelt, Jahrgang 1980, sich in einem biologischen Alter befinden mag, wo das Abstoßen von Hörnern, erst noch auf der Tagesordnung steht.

Die Herren Doktoren werden sicher schwer gearbeitet haben, um in den Besitz des begehrten Doktortitels zu kommen. Suchet und so werdet ihr finden - https://portal.dnb.de

 

 

Dr. Christian Seegers, RA

Link zu diesem Datensatz http://d-nb.info/770396348

Titel Das neue Recht der Gerichtsstandsvereinbarung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Christian Seegers

Person(en) Seegers, Christian

Verleger Frankfurt/M. : Lang

Bern : Lang

Erscheinungsjahr 1977

Umfang/Format XIV, 123 S. ; 21 cm

Gesamttitel [Europäische Hochschulschriften / 2] Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft ; Bd. 172

Hochschulschrift Zugl.: Freiburg (Breisgau), Univ., Rechtswiss. Fak., Diss.

ISBN/Einband/Preis 3-261-02954-4 kart. : sfr 30.00

Schlagwörter Gerichtsstand ; Allgemeine Geschäftsbedingungen ; Gerichtsstandvereinbarung ; Geschäftsbedingungen

Sachgruppe(n) 04a Recht, Verwaltung

Frankfurt Signatur: D 77/23229

Bereitstellung in Frankfurt

Leipzig Signatur: SA 20929-2, 172

Bereitstellung in Leipzig

 

 

Dr. Christoph Frankenheim, RA

Link zu diesem Datensatz http://d-nb.info/850497388

Titel Das deutsche Grundbuch und das spanische Eigentumsregister : e. rechtsvgl. Unters. / Christoph Frankenheim

Person(en) Frankenheim, Christoph

Verleger Frankfurt am Main ; Bern ; New York : Lang

Erscheinungsjahr 1985

Umfang/Format 182 S. ; 21 cm

Gesamttitel [Europäische Hochschulschriften / 2] Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft ; Bd. 470

Hochschulschrift Zugl.: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1985

ISBN/Einband/Preis 3-8204-8487-6 kart. : DM 55.00 (freier Pr.), sfr 46.00 (freier Pr.)

Schlagwörter Spanien ; Spanien ; Grundbuch / Rechtsvergleichung ; Grundstücksrecht / Rechtsvergleichung ; Kataster / Rechtsvergleichung ; Kataster ; Spanien / Recht ; Grundbuch ; Grundstück

Sachgruppe(n) 19 Recht ; 31 Geowissenschaften

Frankfurt Signatur: D 85/27562

Bereitstellung in Frankfurt

Leipzig Signatur: SA 20949-2,470

Bereitstellung in Leipzig

 

 

Dr. Ludwig Gehrke, RA

Link zu diesem Datensatz http://d-nb.info/945691785

Titel Die Exmatrikulation : Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsschutz im Bereich des Erlöschens der studentischen Rechtsstellung ; zugleich ein Beitrag zur Entwicklung des deutschen Hochschulrechts / Ludwig Gehrke

Person(en) Gehrke, Ludwig

Verleger Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; New York ; Paris ; Wien : Lang

Erscheinungsjahr 1996

Umfang/Format 340 S. ; 21 cm

Gesamttitel [Europäische Hochschulschriften / 2] Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft ; Bd. 1837

Hochschulschrift Zugl.: Hamburg, Univ., Diss., 1995

ISBN/Einband/Preis 3-631-48863-7 kart. : ca. DM 95.00 (freier Pr.)

Schlagwörter Exmatrikulation ; Recht

Sachgruppe(n) 19 Recht ; 22 Erziehung, Bildung, Unterricht

Links Inhaltsverzeichnis

Frankfurt Signatur: 1996 A 7983

Bereitstellung in Frankfurt

Leipzig Signatur: 1996 A 7983

Bereitstellung in Leipzig

 

Siehe auch unter

http://www.amazon.de/Exmatrikulation-Rechtsgrundlagen-Voraussetzungen-studentischen-Rechtsstellung/dp/3631488637/ref=sr_1_2?ie=UTF8&qid=1348619727&sr=8-2

 

 

Dr. Oliver Gnielinski, RA

Link zu diesem Datensatz http://d-nb.info/94985297X

Titel Das argentinische Verbraucherschutzrecht / vorgelegt von Oliver Gnielinski

Person(en) Gnielinski, Oliver

Erscheinungsjahr 1996

Umfang/Format XVI, 198, [38] S. ; 21 cm

Hochschulschrift Hamburg, Univ., Diss., 1996

Schlagwörter Argentinien ; Verbraucherschutz

Sachgruppe(n) 19 Recht ; 17 Wirtschaft

Frankfurt Signatur: H 1997 A 489

Bereitstellung in Frankfurt

Leipzig Signatur: H 1997 A 489

Bereitstellung in Leipzig

 

Siehe auch unter: 

http://www.amazon.de/Das-argentinische-Verbraucherschutzrecht-GNIELINSKI-Oliver/dp/B005AGK7N4/ref=sr_1_1?s=books&ie=UTF8&qid=1348619812&sr=1-1

 

 

Dr. Peter C. Richter

Link zu diesem Datensatz http://d-nb.info/gnd/120027313

Typ Person (piz)

Person Richter, Peter C.

Zeit Lebensdaten: 1967-

Weitere Angaben Rechtsanwalt

Autor von 1 Publikation

Datenschutzrechtliche Aspekte beim Tele- bzw. Homebanking

Richter, Peter C.. - Frankfurt am Main : Lang, 1998

 

Link zu diesem Datensatz http://d-nb.info/953213285

Titel Datenschutzrechtliche Aspekte beim Tele- bzw. Homebanking / Peter C. Richter

Person(en) Richter, Peter C.

Verleger Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; New York ; Paris ; Wien : Lang

Erscheinungsjahr 1998

Umfang/Format 206 S. ; 21 cm

Gesamttitel [Europäische Hochschulschriften / 2] Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft ; Bd. 2411

Hochschulschrift Zugl.: Hamburg, Univ., Diss., 1998

ISBN/Einband/Preis 3-631-33161-4 kart. : ca. DM 69.00 (freier Pr.)

Schlagwörter Telebanking ; Datenschutz

Sachgruppe(n) 19 Recht ; 28 Informatik, Datenverarbeitung ; 17 Wirtschaft

Links Inhaltsverzeichnis

Frankfurt Signatur: 1998 A 20545

Bereitstellung in Frankfurt

Leipzig Signatur: 1998 A 20545

Bereitstellung in Leipzig

 

 

Dr. Tobias Röhnelt

Link zu diesem Datensatz http://d-nb.info/gnd/137334303

Typ Person (piz)

Person Röhnelt, Tobias

Zeit Lebensdaten: 1980-

Geografischer Bezug Geburtsort: Berlin

Beruf(e) Rechtsreferendar

Weitere Angaben Diss. Rechtswiss. Fakultät, Univ. Kiel

Autor von 1 Publikation

Tim Kröger

Röhnelt, Tobias. - Frankfurt, M. : Lang, 2009

 

Link zu diesem Datensatz http://d-nb.info/99183836X

Titel Tim Kröger : Leben und Werk / Tobias Röhnelt

Person(en) Röhnelt, Tobias

Verleger Frankfurt, M. ; Berlin ; Bern ; Bruxelles ; New York, NY ; Oxford ; Wien : Lang

Erscheinungsjahr 2009

Umfang/Format 196 S. ; 21 cm

Gesamttitel Rechtshistorische Reihe ; Bd. 379

Hochschulschrift Zugl.: Kiel, Univ., Diss., 2007/2008

ISBN/Einband/Preis 978-3-631-58112-4 kart. : EUR 39.00

EAN 9783631581124

Sprache(n) Deutsch (ger)

Schlagwörter Kröger, Timm ; Biographie

DDC-Notation 340.092 [DDC22ger]

Sachgruppe(n) 340 Recht

Links Inhaltsverzeichnis

Frankfurt Signatur: 2008 A 116094

Bereitstellung in Frankfurt

Leipzig Signatur: 2009 A 21847

Bereitstellung in Leipzig

 

Tobias Röhnelt: "Timm Kröger: Leben und Werk"

Erscheinungstermin: 30. Januar 2009

Taschenbuch: 196 Seiten

Verlag: Lang, Peter Frankfurt; Auflage: 1., Aufl. (30. Januar 2009)

 

Siehe auch unter: 

http://www.amazon.de/Timm-Kr%C3%B6ger-Leben-Tobias-R%C3%B6hnelt/dp/3631581122/ref=sr_1_1?s=books&ie=UTF8&qid=1348620484&sr=1-1

 

Tobias Röhnelt dankt im Vorwort seines Buches seiner Mutter: "Der größte Dank gilt meiner Mutter. Ohne ihre stetige, vorbehaltlose und liebevolle  Förderung wäre meine Ausbildung und letztendlich auch die Promotion nicht möglich gewesen. Ihr widme ich diese Arbeit.". Da möchte man gleich in Tränen ausbrechen und vor Rührung ins Taschentuch schneuzen. 

Doch halt, erst wollen wir des unerwähnten Vaters von Herrn Röhnelt gedenken, jenem Mann, ohne den der Tobias nicht auf die Welt gekommen wäre und auch nie hätte eine Dissertation schreiben können, geschweige denn ein Rechtsanwalt geworden wäre, der es bis zu einem Job bei der weithin berühmten KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg geschafft hat.

Tobias Röhnelt beschäftigt sich in dem Buch "Timm Kröger: Leben und Werk", das von der Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Kiel zur Dissertation angenommen wurde, mit dem von ihm als "Dichterjuristen" bezeichneten Timm Kröger (1844-1918), einem Bauernkind aus der Nähe von Rendsburg, das als Erwachsener neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch als Schriftsteller tätig war und der seine juristische Tätigkeit 1903 sowie sein Leben am 29.03.1918 infolge einer Influenza mit Lungenentzündung beendete. 

http://de.wikipedia.org/wiki/Timm_Kr%C3%B6ger

Zur selben Zeit als der "Dichterjurist" Timm Kröger "zusehends älter und hinfälliger wurde" (S. 57) neigte sich der 1. Weltkrieg seinem Ende zu. Zehn Millionen Menschen starben bei diesem barbarischen Abschlachten. Das einzige was dem "Dichterjuristen" Timm Kröger, angesichts des von macht- und profitgierigen Eliten und größenwahnsinnigen Potentaten wie Kaiser Wilhelm II. inszenierten Menschenabschlachten des 1. Weltkrieges offenbar einfiel, war seine Sorge, dass die "zum Jubiläumsdatum am 29. November 1914 veröffentlichte Gesamtausgabe seines Schaffens" nicht rechtzeitig erschien. Da hatten andere Menschen ganz andere Sorgen, wie etwas die die zur selben Zeit im Giftgaskrieg qualvoll starben oder verwundet wurden.

Tobias Röhnelt schreibt aber nicht nur über den vermeintlichen "Dichterjuristen" Timm Kröger, nein, er wird selbst zum Dichterjuristen, wenn er etwa zu Timm Kröger schreibt: 

"In seiner Freizeit beschäftigte er sich vornehmlich mit der Lektüre der Monatsschrift `Gartenlaube`, deren Eintreffen er immer mit Spannung erwartete und sogleich mit dem Lesen begann" (S. 26). 

Der "Dichterjurist" Tobias Röhnelt behauptet eine Tatsache, grad so als ob er selbst dabei war, wenn die "Gartenlaube" erschien und Timm Kröger "sogleich mit dem Lesen begann". Zum Beleg angeblicher Wahrheit beruft sich der "Dichterjurist" Tobias Röhnelt auf das Buch des Timm Kröger mit dem vieldeutigen Titel "Aus dämmernder Ferne". Womöglich beschäftigte sich der "Dichterjurist" Timm Kröger jedoch vornehmlich mit Masturbieren, um sich hinterher mit dem Lesen der "Gartenlaube" masochistisch zu bestrafen. 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Wovon der "Dichterjurist" Timm Kröger sein jahrelanges Studium finanziert hat, wir wissen es nicht, der "Dichterjurist" Tobias Röhnelt klärt darüber nicht auf, obwohl die Beantwortung dieser Frage nahegelegen hätte. Der Vater des am 29.11.1844 geborenen Timm Kröger starb 1855, von diesem kann er also kein Geld für die Finanzierung seines Studiums erhalten haben. Den beiden vielbeschäftigten Gutachtern Andreas Hoyer - Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel und Prof. Dr. Rudolf Meyer-Pritzl - Rechtshistoriker Universität Kiel, scheint das Versäumnis ihres Doktoranden Tobias Röhnelt nicht weiter aufgefallen zu sein, sonst hätten sie ihn sicherlich aufgefordert, dies noch zu erörtern. Womöglich hatte der "Dichterjurist" Timm Kröger aber eine "stetige, vorbehaltlose und liebevolle" Mutter, grad wie sie Tobias Röhnelt gehabt haben will, die ihm liebevoll unter die Arme griff, wann immer es Not tat.

 

 

 

 

 

I. Probleme mit der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Geschäftsführer:

Dr. Christian Seegers, RA

Dr. Christoph Frankenheim, RA

Dr. Ludwig Gehrke, RA

Dr. Oliver Gnielinski, RA

http://www.ksp.de/xml/cont_index.php?html=true&cms_kind=37&noflash=1&sprache=de

 

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Wir sagen Ihnen, was zu tun ist.

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

II. Probleme mit der Agence France-Presse GmbH

Redaktion Deutschland

AFP Agence France-Presse GmbH

Geschäftsführer: 

N. Clemens Wortmann, Andreas Krieger

http://www.afp.com/afpcom/de/copyright

 

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III. Probleme mit der dpa

 

dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Karlheinz Röthemeier

Geschäftsführer: Michael Segbers (Vors.)

Matthias Mahn, Andreas Schmidt

Chefredakteur: Wolfgang Büchner

 

Mittelweg 38

20148 Hamburg

http://www.dpa.de

 

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IV. Probleme mit dem Verlag Der Tagesspiegel GmbH

Askanischer Platz 3

10963 Berlin

Eigentümer: Dieter von Holtzbrinck Medien GmbH (DvH Medien)

Vertreten durch die Geschäftsführung

Florian Kranefuß

 

vertreten durch die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH?

 

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V. Probleme mit der Berliner Verlag GmbH

 

Berliner Verlag GmbH

Geschäftsführer:

Michael Braun, Stefan Hilscher

Karl-Liebknecht-Straße 29

10178 Berlin

Eigentümer: M. DuMont Schauberg GmbH & Co. KG

Vorstände: Dr. Christoph Bauer, Dr. Eberhard Klein, Isabella Neven DuMont, Franz Sommerfeld

http://de.wikipedia.org/wiki/M._DuMont_Schauberg

 

 

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VI. Probleme mit der SID Sport-Informations-Dienst GmbH & Co. KG

vertreten durch die SID Sport-Informations-Dienst Beteiligungsgesellschaft mbH diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Michael Cremer, Ursulaplatz 1, 50668 Köln

 

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VII. Probleme mit dem Lappan-Verlag

vertreten durch die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH?

Der Lappan-Verlag lässt Schadenseratzforderungen an Seitenbetreiber verschicken, die Texte des Volksdichters Heinz Erhardt auf ihrer Internetseite eingestellt haben.

Der Lappan-Verlag ist nicht identisch mit der Heinz Erhardt Erbengemeinschaft, die sich dem Vernehmen nach von dem Vorgehen des Lappan-Verlags distanziert haben soll:

 

...

Die Heinz Erhardt Erbengemeinschaft fühlte sich ins Gesäß getroffen: Man habe mit den rechtlichen Schritten des Lappan-Verlages, der die Rechte an Erhardt hält, "rein gar nichts zu tun", vermeldet die Webseite. Man sei nicht informiert worden und distanziere sich auch.

...

03.08.2011

http://www.taz.de/!75590/

 

 

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VIII. Probleme mit der zwischenzeitlich insolvent gegangenen dapd nachrichten GmbH

Reinhardstraße 52

10117 Berlin

Geschäftsführer:

Cord Dreyer, Dr. Martin Vorderwülbecke

http://www.dapd.de

 

vertreten durch die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH?

 

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IX. Probleme mit dem Amtsgericht Hamburg

Lieblingsgericht der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das Amtsgericht Hamburg. Keine 500 Meter von der Großkanzlei entfernt, liefert es in aller Regel, was die KSP begehrt. Wäre es anders, die KSP hätte dem Amtsgericht Hamburg längst den Rücken gekehrt und würde dort klagen, wo man den Interessen der KSP besser entsprechen würde. So würde die KSP etwa am Amtsgericht Charlottenburg klagen, das in Urheberrechtssachen zuständige Gericht am Firmensitz von AFP und dapd in Berlin. 

Das Geschäft der KSP brummt und mit ihr die Abteilung für Handelssachen am Amtsgericht Hamburg, so dass man im Hamburger Hafen schon meint, das Amtsgericht Hamburg wäre ein Schiff von den Ausmaßen der Titanic und der Zusammenstoß mit einem unsichtbaren Eisberg stünde unmittelbar bevor. 

Im Jahr 2010 erledigte ein Richter am Amtsgericht Hamburg alle eingehenden Urheberrechtssachen. Im Jahr 2011 erledigten zwei Richter am Amtsgericht Hamburg alle eingehenden Urheberrechtssachen. Anfang 2012 erledigten drei Richter am Amtsgericht Hamburg, alle eingehenden Urheberrechtssachen. Im Dezember 2012 waren es schon vier Richter/innen. Wenn das so weitergeht, werden sich am Amtsgericht Hamburg bald zehn oder mehr Richter/innen für die deutschlandweiten Verfolgungen zuständig fühlen.

 

"Für alle Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ist die Abteilung 36 a zuständig. Sie ist auch zuständig, soweit es um aus diesen Rechtsgebieten resultierende Vertragsstrafen, Auseinandersetzungen und um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am Gewerbebetrieb geht."

Amtsgericht Hamburg - Geschäftsverteilungsplan 2010

 

"Für alle Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sind die Abteilungen 36 a und 35a zuständig. Sie ist auch zuständig, soweit es um aus diesen Rechtsgebieten resultierende Vertragsstrafen, Auseinandersetzungen und um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am Gewerbebetrieb geht."

Amtsgericht Hamburg - Geschäftsverteilungsplan 2011

 

"Für alle Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sind ebenfalls die Abteilungen 36 a, 35a und 31c zuständig. Sie sind auch zuständig, soweit es um aus diesen Rechtsgebieten resultierende Vertragsstrafen, Auseinandersetzungen und um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am Gewerbebetrieb geht."

Amtsgericht Hamburg - Geschäftsverteilungsplan Januar 2012

 

Für alle Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sind ebenfalls die Abteilungen 36 a, 35a, 31c und 32 zuständig. Sie sind auch zuständig, soweit es um aus diesen Rechtsgebieten resultierende Vertragsstrafen, Auseinandersetzungen und um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am Gewerbebetrieb geht.

Amtsgericht Hamburg - Geschäftsverteilungsplan Januar 2012

 

 

Namentlich im Geschäftsverteilungsplan Dezember 2012 benannt:

 

ABT. 31c Vorsitz: Frau RiAG Forch

Vertr.: Frau RiAG Feustel

ABT. 32 Vorsitz: Frau RiAG Feustel

Vertr.: Frau RiAG Forch

ABT. 35a Vorsitz: RiAG Dr. Lohmann

Vertr.: RiLG Führer

ABT. 36a Vorsitz: RiLG Führer

Vertr.: RiAG Dr. Lohmann

 

 

Ob Richter Lohmann mit dem "Gesundheitsunternehmer" Heinz Lohmann (* 10. Oktober 1948 in Emden) verwandt ist, konnten wir leider noch nicht in Erfahrung bringen. 

 

"Lohmann ist Gesundheitsunternehmer, u. a. Geschäftsführender Gesellschafter der „Lohmann Konzept GmbH“ und Gesellschafter der „Wiso Hanse management GmbH“. Er ist 1. Vorsitzender der Initiative Gesundheitswirtschaft mit Sitz in Berlin. Mit Karl-Heinz Wehkamp war er von 2002 bis 2004 Herausgeber der Buchreihe „Vision Gesundheit“, Wegscheid. Aktuell gibt er mit Uwe Preusker die Buchreihe „Zukunft Gesundheitswirtschaft heraus.

Lohmann lehrt als Professor an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und ist Autor mehrerer Publikationen. Lohmann ist Wissenschaftlicher Leiter des Kongresses „Krankenhaus, Klinik, Rehabilitation“ des Hauptstadtkongresses Medizin und Gesundheit in Berlin sowie Präsident des Gesundheitswirtschaftskongresses in Hamburg und des Österreichischen Gesundheitswirtschaftskongresses in Wien. Beim Fernsehsender Hamburg1 ist er Gastgeber der Sendereihe „Mensch Wirtschaft“. Gemeinsam mit seiner Frau Ulla lebt Heinz Lohmann in Hamburg und ist Sammler und Förderer experimenteller Gegenwartskunst."

http://de.wikipedia.org/wiki/Heinz_Lohmann_%28Unternehmer%29

 

Aus dem Hause Lohmann stammt leicht peinlich wirkender KSP-Imagefilm

http://www.lohmannmedia.tv/clip/210320/KSP.html

der so schön ist, dass wir am liebsten alles stehen und liegen lassen würden, um mit den Herren Rechtsanwalt Dr. Christian Seegers, Rechtsanwalt Dr. Christoph Frankenheim, Rechtsanwalt Dr. Ludwig Gehrke, Rechtsanwalt Dr. Oliver Gnielinski und Rechtsanwalt Dr. Florian Pagenkemper, wenn wir sie schon nicht heiraten können, dann wenigstens Kicker zu spielen oder gemeinsam Fahrstuhl zu fahren und dabei über das Thema "Expansion durch Verfolgung" oder das Thema "aus den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland ist noch viel mehr herauszuholen" zu plaudern.

 

 

3.3.3.1 Abteilungsübersicht (Abteilungen 31 a bis 36 d)

Verteilung der Geschäfte 81

ABT. 31a Vorsitz:

Vertr.:

Ri Dr. Rüger

Frau RiAG Dr. Kaiser

ABT. 31b Vorsitz:

Vertr.:

RiAG Reuter

RiAG Dr. Herchen

ABT. 32 Vorsitz:

Vertr.:

Frau RiAG Feustel

Frau RiAG Forch

ABT. 31c Vorsitz:

Vertr.:

Frau RiAG Forch

Frau RiAG Feustel

ABT. 33a Vorsitz:

Vertr.:

RiAG Dr. Herchen

RiAG Reuter

ABT. 33b Vorsitz:

Vertr.:

RiAG Dr. Buhk

Frau RiAG Spetzler

ABT. 34c Vorsitz:

1. Vertr.:

2. Vertr.:

Frau RiAG Dr. Synatschke

Frau RiLG Mundt

Herr RiAG Dr. Wantzen

ABT. 35a Vorsitz:

Vertr.:

RiAG Dr. Lohmann

RiLG Führer

ABT. 35b Vorsitz:

Vertr.:

Frau RiAG Opfer

RiAG Dr. Buhk

ABT. 36a Vorsitz:

Vertr.:

RiLG Führer

RiAG Dr. Lohmann

 

Auszug: Amtsgericht Hamburg - Geschäftsverteilungsplan Dezember 2012

 

 

Vier Richter am Amtsgericht Hamburg kontrollieren mittels "Fliegenden Gerichtsstandes" und der KSP ganz Deutschland. Wenn die KSP ihre bundesweit stattfindenden Verfolgungen angeblicher und tatsächlicher Urheberrechtsverletzungen weiter intensiviert, werden es wohl bald vier, fünf, sechs oder auch hundert Richter sein, die am Amtsgericht Hamburg, vermeintliche Rechtsverletzer in Großserie aburteilen. Erich Mielke würde blass vor Neid, hätte er dies noch miterleben dürfen.

"Schöne Neue Welt" - willkommen im Überwachungsstaat Deutschland.

 

 

Vergleiche hierzu:

Einstweilige Verfügung bei einem Streitwert von 220.000,00 € wegen Veröffentlichung von 11 Musikaufnahmen. 

Landgericht Hamburg - 308 O 273/07 - Beschluss vom 24.07.2007 - Vorsitzender Richter Rachow, Richterin Dr. Kohls, Richter Führer

http://www.musikindustrie.de/fileadmin/piclib/recht/downloads/11_240407_rg_downl_serverbetreiber_LG_Hamburg_308_O_273-07.pdf

 

 

 

 

 

 

X. Probleme mit dem Landgericht Hamburg

Das Landgericht Hamburg nimmt hinsichtlich der Verfolgung angeblicher oder tatsächlicher Urheberrechtsverletzungen durch die KSP zwei Rollen ein.

 

1. Eingangsgericht bei einem Streitwert von mehr als 5.000 €.

 

2. Berufungsgericht für Berufungen gegen Urteile Hamburger Amtsgerichte. 

 

In Urheberrechtssachen betrifft dies Urteile der Richter/innen am Amtsgericht Hamburg:

 

- Richterin am Amtsgericht Forch (Vertreterin: Richterin Maspfuhl) - Handelssachen - Abteilung 31c

- Richterin am Amtsgericht Feustel (Vertreterin: Richterin Forsch ) - Handelssachen - Abteilung 32

- Richter am Amtsgericht Dr. Lohmann - Handelssachen - Abteilung 35a 

- Richter am Landgericht - abgeordnet an das Amtsgericht - Führer - Handelssachen - Abteilung 36a

(laut Geschäftsverteilungsplan vom 01.12.2012)

 

Wenn der Eindruck nicht täuscht, werden es von Jahr zu Jahr mehr Richter, die am Amtsgericht Hamburg mit der deutschlandweiten Aburteilung vermeintlicher Urheberrechtsverletzer beauftragt werden. Größter Auftraggeber dürfte die namens der Nachrichtenagenturen, dapd, dpa und AFP agierende Hamburger Kanzlei KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sein. 

 

Jetzt geht`s rund sprach der Spatz und flog in den Ventilator.

Wer als Beklagter gegen Urteile dieser vier Richter/innen am Amtsgericht Hamburg in Berufung geht, landet am Landgericht Hamburg - entweder bei der Zivilkammer 8 oder der Zivilkammer 10. Dort stehen schon die nächsten Rechtszentrifugen bereit und wer der Fliehkraft nicht widersteht, endet leicht als ausgepresste Zitrone. 

 

 

Zivilkammer 8

Urheberrechtskammer

Vorsitzender Richter am Landgericht Rachow

Stellvertretender Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Korte

Richterin am Landgericht Dr. Hansen

 

Zuständigkeit: Urheberrechtssachen gemäß Rz. 288 wenn der Name des Beklagten mit den Buchstaben F bis S beginnt.

 

 

Zivilkammer 10

Urheberrechtskammer

Vorsitzender Richter am Landgericht Steeneck

Richter am Landgericht Dr. Heinecke

Richter am Landgericht Harders

 

Zuständigkeit: Urheberrechtssachen gemäß Rz. 288 wenn der Name des Beklagten mit den Buchstaben A bis E und T bis Z beginnt.

 

 

Überflüssig zu sagen, dass es nicht nur am Amtsgericht Hamburg, sondern auch am Landgericht Hamburg konservative Richter gibt, die sich mittels rigider Rechtsprechung darum bemühen, die Informationsfreiheit in Deutschland einzuschränken.

 

 

 


 

 

 

Urheberrecht Das Ende der Wild-West-Manier

Daniel Bouhs

Wer im Netz klaut, fliegt auf. Möglich macht das neue Software, die flächendeckend nach Plagiaten fahndet. Eine Welle von Abmahnungen und Rechnungen rollt auf Textdiebe zu

...

AFP-Chef Krieger betont zwar, seine Agentur habe es nicht auf private Seiten abgesehen, nicht auf Blogger und auch nicht auf Menschen, die eine Seite für Forschung, Lehre oder ein Hobby betreiben. Die Abgrenzung fällt hingegen schwer: Bei Textguard stoßen sie nämlich immer wieder auf Angebote zu Themen wie Weihnachten, Reise oder Esoterik, die zwar primitiv aussehen, aber oft an einen Shop angebunden sind oder Bücher bewerben. Drumherum stehen geklaute Gedichte, geklaute Nachrichten oder geklaute Reportagen. Und die Textwächter finden auch Menschen, die sich als Experten ausgeben wollen, etwa als Reisejournalisten. Sie klauen Texte, um Kompetenz zu zeigen, die sie nicht haben.

...

04.06.2009

http://www.zeit.de/online/2009/23/urheberrecht-textdiebe-jagd/seite-2

 

 

Selten so einen Mist in der "Zeit" gelesen gelesen, wie den Aufsatz von Daniel Bouhs. Der Mann hätte sicher gute Chancen gehabt, in der Abteilung Agitation und Propaganda beim Zentralkomitee der SED Sektorenleiter zu werden. 

Die Logik von Herrn Bouhs fügt sich gut in die Logik  von Medienunternehmen wie der dapd nachrichten GmbH ein.

 

 

Forderungsangelegenheit dapd nachrichtenagentur GmbH

Sehr geehrter Herr Uhle,

in der vorbezeichneten Angelegenheit hatten wir Sie unter der Anschrift xxxxxxxxxxxxxxxx angeschrieben.

Dieses Schreiben kam nunmehr mit dem Vermerk der Post “unzustellbar” zurück. Wir bitten Sie daher, zur Vermeidung von Ermittlungskosten, sich mit uns bis zum

04.08.2011

in Verbindung zu setzen und uns Ihre aktuellen Kontaktdaten mitzuteilen, entweder telefonisch unter 040 / 4 50 65 – 732 oder unter Angabe Ihres Az. AUSGEDACHT per Mail dapd@ksp.de oder über www.serviceportal@ksp.de unter “Mitteilung hinterlassen”.

Die aktuell ausstehende Gesamtforderung beträgt EUR 448,05.

Mit freundlichen Grüßen

KSP

Rechtsanwälte

Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.

KSP Kanzlei Dr. Seegers

Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

...

 

http://www.henning-uhle.eu/in-eigener-sache/ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim-rechtsanwaltsgesellschaft-mbh-im-auftrag-der-dapd-nachrichtenagentur-gmbh-teil-1

 

 

 

Die Argumentation wie sie von Medienunternehmen wie z.B. der dapd nachrichten GmbH zur Rechtfertigung der flächendeckenden Internetüberwachung und der das Land überrollenden Abmahnwelle gebraucht werden, sind teilweise abstrus. 

So schreibt etwa Rainer Höhling, Stellvertreter des Chefredakteurs der dapd nachrichten GmbH bezüglich der nicht autorisierten Übernahme eines Fotos mit einem rauchenden Vulkan durch den angeschriebenen Herrn Uhle:

 

 

Von: "Höhling Rainer" ...

Datum: Donnerstag, 11. August 2011 10:28

An: ... 

Cc: ...

Betreff: AW: Urheberrechtsverletzung Az.: XQ1110488

Sehr geehrter Herr Uhle,

selbstverständlich dürfen Sie sich in dieser Angelegenheit beraten lassen. Das wird im Ergebnis aber nichts an dem Fakt ändern, dass Sie ein AP-Foto unbefugt verwendet haben und dapd für diese unbefugte Verwendung Schadenersatz fordert. Es ist für uns nur von untergeordnetem Interesse, auf welchem Weg Sie an das Bild gelangt sind. Tatsache ist, dass Ihnen seitens des Rechteinhabers dapd keine Erlaubnis für die Verwendung des Bildes vorlag.

Das Internet galt bei Interessenten lange Zeit als Freiraum für den unentgeltlichen Bezug von Texten und Bildern. Dabei war die Nutzung fremder Texte auch im Internet von Anfang an an Lizenzen der Inhaber der Urheberrechte gebunden. Die konnten ihre Rechte aber mangels der erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht durchsetzen. Das hat sich in jüngster Zeit geändert. Neben dapd sind nunmehr auch die Nachrichtenagenturen AFP und sid sowie zwei oder drei große deutsche Zeitungsverlage dabei, ihre Urheberrechte im Internet wahr zu nehmen. Weitere Inhaber von Rechten an Texten und Bildern werden hinzukommen. Damit werden vermutlich weitere "illegale Nutzer" von Texten und Bildern in nächster Zeit zu Schadenersatz aufgefordert.

Ich hatte schon den Versuch unternommen, Ihnen zu erläutern, dass der Betrieb einer Nachrichtenagentur mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden ist. Selbstverständlich wollen der indonesische Fotograf Binsar Bakkara und die vielen tausend anderen für AP und dapd weltweit tätigen Reporter, Korrespondenten, Redakteure, Fotografen und freien Mitarbeiter ihre Leistungen honoriert haben. Da kann es nicht angehen, dass sich Interessenten an den im Internet frei zugänglichen Produkten unengeltlich bedienen, um ihre Webseiten zu schmücken, sich aber keine Gedanken darüber zu machen scheinen, dass diese Produkte ja irgend jemand gehören müssten.

Mit freundlichem Gruß

Rainer Höhling

Stellvertreter des Chefredakteurs

dapd nachrichten GmbH

Reinhardtstraße 52 - 10117 Berlin

 

 

Herr Höhling wendet hier einen argumentativen Trick an. Indirekt behauptet er, Binsar Bakkara der Fotograf des rauchenden Vulkans und die dapd nachrichten GmbH hätten einen wirtschaftlichen Schaden davon, wenn eine Privatperson wie Herr Uhle ungenehmigt ein von der dapd nachrichten GmbH veröffentlichtes Foto eines rauchenden Vulkans auf seine private Internetseite stellt. 

Dies ist natürlich mehr oder weniger unsinnig, denn keine normale Privatperson würde bei der dapd nachrichten GmbH für 300 € ein Foto mit einem rauchenden Vulkan kaufen. Würde man der Argumentation von Rainer Höhling, Stellvertreter des Chefredakteurs der dapd nachrichten GmbH folgen, dann gäbe es bei der  dapd nachrichten GmbH so wie bei Amazon schon längst einen Onlineshop mit Auspreisung, wo man solche Agenturfotos direkt einkaufen könnte.

Statt dessen gibt es nur ein Einkaufsfeld in das Privatpersonen keinen Zugang erhalten.

 

 

 

Die mit (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nur professionelle Bildnutzer für unsere Datenbank freischalten. Privatpersonen erhalten keinen Zugang.

http://www.ddpimages.com/webgate/index.php?UURL=83d5e6f0bef358ee2cce0285795c7ca1&SEARCHSHOWTAB=1&TABLIGHTBOX=RESULT&TABNAV=SEARCH

 

 

 

Wenn aber Privatpersonen keinen Zugang erhalten, so ist ein Verkauf an Privatpersonen auch nicht beabsichtigt. Mithin wendet sich das Angebot also an professionelle Bildnutzer.

In jedem Mediamarkt kann man heutzutage komplette Videos, zwischen 3 und 25 € kaufen. Wieso sollte dann eine Privatperson ohne Gewinninteresse ein Foto mit einem rauchenden Vulkan für 300,00 € bei der dapd nachrichten GmbH erwerben.

 

Der indonesische Fotograf Binsar Bakkara, von dem Rainer Höhling, Stellvertreter des Chefredakteurs der dapd nachrichten GmbH mit mitleidserheischender Stimme schreibt:

 

... Selbstverständlich wollen der indonesische Fotograf Binsar Bakkara und die vielen tausend anderen für AP und dapd weltweit tätigen Reporter, Korrespondenten, Redakteure, Fotografen und freien Mitarbeiter ihre Leistungen honoriert haben. 

 

 

bekommt sein Geld auf Grund einer Kalkulation der dapd nachrichten GmbH, die sich auf Großabnehmer bezieht, nicht aber aufgrund der Abmahnwelle, mit der die dapd nachrichten GmbH derzeit das Land überrollt.

Insider wissen im übrigen, mit welchen Hungerlöhnen die großen Nachrichtenagenturen, die für sie tätigen Berichterstattern aus den Krisengebieten abspeisen (ZDF 28.02.2012). 

Zu hungern scheint man in den oberen Etagen der dapd nachrichten GmbH ganz sicher nicht - im Gegensatz zu vielen Menschen in Afrika - wie die folgende hauseigene dapd Meldung zeigt:

 

 

Berlin - 24. Januar 2012

dapd schließt Geschäftsjahr 2011 auf neuem Rekordniveau

Nach den nunmehr vorliegenden Zahlen konnte die dapd-Gruppe ihren Umsatz von ca. € 24,1 Mio. in 2010 auf jetzt ca. € 31,7 Mio. steigern. 2009 hatte er noch ca. € 13,5 Mio. betragen.

Die Umsatzsteigerungen erfassen alle Geschäftsbereiche. Alleine in Deutschland konnte der Umsatz um € 2,2 Mio. gesteigert werden. Für 2012 plant der Vorstand den Umsatz auf über € 50 Mio. auszuweiten. 2004 hatte der Umsatz noch ca. € 4,6 Mio. betragen.

Die Gesellschaft ist seit 2008 profitabel und vollständig schuldenfrei. Die Gewinne konnten parallel mit der Gesamtentwicklung gesteigert werden. Die Gesellschafter kündigten an, sämtliche Gewinne zu reinvestieren. Einzelheiten zum Geschäftsbericht werden nach Prüfung der Bilanzen mitgeteilt.

Der Mitarbeiterbestand in der Gruppe wuchs von 2009 bis Ende 2011 von 269 auf 515.

Die Gesellschaft plant für Februar diesen Jahres die Veröffentlichung eines detaillierten Sozialreports über die Entwicklung der Arbeitsplätze bei der dapd.

http://www.dapd.de/de/presse/pressemitteilungen/PM_12-01-24_Umsatz.html

 

 

Das Geschäft der dapd brummt und die Bundesregierung hat nichts besseres zu tun, als unsere Steuergelder an dieses Unternehmen zu verschleudern. 

 

 

Nachrichtenagentur dapd Angriff durch Expansion

27.01.2012, 12:58

Von Claudia Tieschky

Das Geschäft ist hart: Reiche Investoren verschaffen dem Fusionsunternehmen dapd einen Platz unter den Nachrichtenagenturen - dank aggressiver Firmenzukäufe. Das renditeschwächelnde Mediengeschäft erfüllt zwar keine hohen Renditeerwartungen, doch es geht wohl um die Verfolgung subtilerer Interessen.

Martin Vorderwülbecke möchte einmal in den Himmel kommen. Sagt er. Vorläufig tut es auch der siebte Stock über der Berliner Reinhardtstraße mit viel freiem Blick aufs Regierungsviertel und in Richtung Reichstag: das Geschäftsführerbüro der Nachrichtenagentur dapd.

...

Als großen Erfolg verbucht man auch, dass das Bundespresseamt das Budget der dapd um eine Million auf 1,6 Millionen aufstockt, der Etat der dpa soll bei etwa 2,7 Millionen stagnieren. Darum hat die dapd lange gekämpft. Es scheint zuweilen gerade die Angriffslust der Investoren zu sein, die der Agentur nützt.

...

http://www.sueddeutsche.de/medien/nachrichtenagentur-dapd-angriff-durch-expansion-1.1268308

 

 

"Martin Vorderwülbecke möchte einmal in den Himmel kommen", wir gönnen ihm diese Aussicht von ganzen Herzen.

Inzwischen pfeifen es die Spatzen von den Dächern. Das rigide und hoffnungslos überholte deutsche Urheberrecht führt zu einer massiven Gefährdung unserer Gesellschaft.

 

 

Agence France-Presse

AFP verfolgt seit mindestens 2009 in der Bundesrepublik Deutschland mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen bei Blogs und Kleinstwebseitenbetreibern in Form von Massenabmahnungen durch die Anwaltskanzlei KSP in Hamburg. Kontrovers ist hierbei die Androhung drastischer finanzieller Rechtsfolgen und Klageandrohungen. Die Schadensersatzforderungen erfolgen anhand hypothetischer Lizenzgebühren gemäß Vergütungsregeln des Deutschen Journalisten Verbandes. Zahlreiche Blogger und Kleinstwebseitenbetreiber fühlen sich durch das umstrittene von AFP beauftragte anwaltliche Inkasso massiv finanziell bedroht und zahlen ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Forderung, da sie die gerichtliche Auseinandersetzung gegen die französische Agentur scheuen.[2]

http://de.wikipedia.org/wiki/Agence_France-Presse

 

 

 

Eine kostspielige Geschichte: Die letzte Mahnung

Eine ganze Industrie hat sich auch in Berlin auf die Verfolgung von Copyright-Sündern spezialisiert. Sie lebt von der Unbeholfenheit der Internetnutzer. Die Opfer zahlen oft aus Angst

...

21.02.2012

http://www.zitty.de/die-letzte-mahnung.html

 

 

 

Holger Bleich

Die Abmahn-Industrie

Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird

Um das Geschäft mit urheberrechtlichen Massen - abmahnungen haben sich ausgefeilte Erlösmodelle entwickelt. Die Abmahner kassieren bei kleinen Leuten vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße ab, die Wurzeln des Übels lassen sie unangetastet. Begünstigt werden diese Auswüchse vom deutschen Gesetzgeber und den Gerichten.

...

http://www.heise.de/artikel-archiv/ct/2010/1/154/@00000@/ct.10.01.154-157.pdf

 

 

 

03.08.2011

Schadensersatz wegen Zitaten

"Heinz Erhardt gehört allen"

Der Lappan-Verlag forderte Schadensersatz von Seitenbetreibern, die Heinz-Erhard-Gedichte zitieren. Die Erbengemeinschaft und Fans sind empört: Jetzt rudert er zurück. von FRÉDÉRIC VALIN

Darf sich jeder an seinen Reimen bedienen? Volksdichter Heinz Erhardt. Bild: dpa

BERLIN taz | Der Lappan-Verlag ließ letzte Woche Schadensersatzforderungen an Seitenbetreiber verschicken, die Heinz Erhard-Gedichte zitieren. Fans, Blogbetreiber und die Erbengemeinschaft zeigten sich empört: Jetzt rudert der Verlag zurück.

Die Heinz Erhardt Erbengemeinschaft fühlte sich ins Gesäß getroffen: Man habe mit den rechtlichen Schritten des Lappan-Verlages, der die Rechte an Erhardt hält, "rein gar nichts zu tun", vermeldet die Webseite. Man sei nicht informiert worden und distanziere sich auch. Anzeige

Was war passiert? Der Lappan-Verlag hatte Schadenseratzforderungen an Seitenbetreiber verschickt, die Heinz Erhardt, den Volksdichter, zitiert hatten. Die meldeten sich daraufhin massenhaft bei der Gemeinschaft und äußerten ihr Unverständnis. Blogs zugemacht

Einer dieser Fans ist Oliver Stör. Er hatte den "Regenwurm" wiedergegeben. 2004 war das gewesen, anlässlich des 95. Geburtstages von Erhard. Und jetzt kam die Schadensersatzforderung. "Das ist jetzt das dritte Schreiben dieser Art in einem Jahr, das war's", sagt er – er hat seine Blogs inzwischen zugemacht.

"Ich betreibe das Bloggen jetzt seit 2002, ich habe über 5000 Artikel geschrieben, wenn ich eine Fehlerquote von einem Promille habe, sind immer noch fünf Artikel abmahnfähig." Er könne jetzt nicht bei jedem Bild, bei jedem Zitat im Nachhinein überprüfen, ob daran irgendwer Rechte habe. "Das kann ich als Privatmann nicht leisten. Bei der jetzigen Rechtslage ist mir das zu unsicher."

"Wir waren schon überrascht von der Vehemenz der Reaktionen im Netz", sagt auch Klaus Kämpfe-Burghardt, Geschäftsführer der Verlagsgruppe Ueberreuter, zu der Lappan gehört. "Am Montag haben wir uns auch gefragt: Was ist denn da plötzlich los?"

"Der Respekt kommt ein bisschen kurz"

Lappan sah sich zu dem Schritt gezwungen, weil die Verstöße gegen ihr Urheberrecht inzwischen in die 7.000 gehen. Das liege daran, dass Erhardt-Gedichte so kurz seien, aber es gebe auch das Gefühl: Der gehört allen. "Da kommt der Respekt ein bisschen kurz. Als Verlag sehen wir die Verpflichtung, unsere Autoren zu schützen", so Kämpfe-Burghardt. "In zehn Jahren kann man solche Verstöße vermutlich nicht mehr verfolgen, aber heute gibt es noch ein Unrechtsbewusstsein."

Man werde nicht alle 7.000 Verstöße pauschal verfolgen, "wir wollen nicht die bitterbösen Buben sein", sagt er. 400 Fälle seien angeschrieben worden, die meisten davon Mehrfachtäter. Blogs und Foren habe man bewusst aussparen wollen: Wenn dem ein oder anderen versehentlich Unrecht getan worden sei, lasse man natürlich mit sich reden.

Rechtsanwalt Markus Kompa, der einen ähnlichen Fall wie Oliver Stör vertritt, glaubt, dass es sich nicht um hohle Worte handelt: "Die von Lappan beauftragte Kanzlei hat auf jede Gängelei verzichtet." Es wäre auch eine Abmahnung möglich gewesen, die für die Betroffenen deutlich teurer geworden wäre. Man spreche hier von eventuell vierstelligen Abmahnkosten. Das Vorgehen der Kollegen sei fair gewesen und nicht zu vergleichen mit anderen Fällen. Man werde sich jetzt wohl außergerichtlich einigen. Ein Prozess bringt Klärung

Eine außergerichtliche Einigung ist für den Beteiligten wünschenswert, löst aber dauerhaft das Problem nicht. Nur ein Prozess brächte Klärung, was ein Gedicht von Erhardt heute noch wert ist. Lappan hatte sich bei seiner Ansetzung an den vom Journalistenverband empfohlenen Sätzen orientiert und diese sogar um 20 Prozent nach unten korrigiert – ob das der richtige Maßstab ist, ist aber fraglich.

In der Literatur existiert kein Präzedenzfall, an dem man sich orientieren könnte, denn in der Regel scheuen sich die Rechteinhaber, vor Gericht zu gehen: Sie leben von jener Grauzone, die die Angst der Beklagten schürt. Wenn es dann doch zum Prozess kommt, ist es durchaus möglich, dass der Rechteinhaber in seinen Forderungen deutlich zurechtgestutzt wird. Das musste im Oktober letzten Jahres schmerzhaft die Musikindustrie erfahren: in einem Filesharing-Prozess entschied das Landgericht Hamburg einen Schadensersatz von 15 Euro pro Titel – dabei hatten die Klägerinnen 300 Euro gefordert.

http://www.taz.de/!75590/

 

 

Bei solch närrischen Treiben - den die Bundesregierung wesentlich mit zu verantworten hat - muss man schon staunen, dass wenigstens Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger bei klarem Verstand bleibt, wenngleich sie als Vertreterin der Wirtschaftspartei FDP wohl auf zwei Hochzeiten gleichzeitig tanzen muss.

 

 

28.10.2011 08:58

heise online

Justizministerin will gegen Abmahnunwesen und Datensammler vorgehen

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kündigte in einer Grundsatzrede zu "Perspektiven liberaler Netzpolitik" an, einen Gesetzentwurf gegen den "ausufernden Abmahnmissbrauch" vorlegen zu wollen. Jährlich erhielten Internetnutzer und 700.000 entsprechende Anwaltsschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen,r führte die Liberale auf dem ersten Online-Medientreff der FDP-Bundestagsfraktion aus. Das Instrument der Abmahnung werde "als sehr entwickeltes Geschäftsmodell" zunehmend in einer nicht vorgesehenen Weise etwa gegen Händler bei eBay oder Amazon angewandt.

Der Gesetzgeber beschränkte die Anwaltskosten für die erste Abmahnung wegen Urheberrechtsverstößen im Internet in einfachen Fällen ohne gewerbliches Ausmaß bereits 2008 auf 100 Euro. Dies geht Leutheusser-Schnarrenberger aber nicht weit genug. Das juristische Mittel der Abmahnung solle zwar nicht abgeschafft werden, seiner Handhabe sollten aber Grenzen aufgezeigt werden, erläuterte die FDP-Politikerin. Dabei könne es etwa darum gehen, den Streitwert oder der Wahlmöglichkeit des Gerichtsstands einzuengen.

...

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Justizministerin-will-gegen-Abmahnunwesen-und-Datensammler-vorgehen-1368166.html

 

 

Die meiste Zeit des Jahres scheint der deutsche Gesetzgeber jedoch zu schlafen und so tummeln sich zwielichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltssyndikate unter dem Deckmantel des Gesetzes im Internet, um vermeintliche Rechtsverstöße abzumahnen und die dicke Kohle zu machen.

Es gibt auch löbliche Ausnahmen, nicht jeder Anwalt ist ein Schuft - und das ist auch gut so.

 

 

15. Dezember 2010

LG Hamburg: Filesharing-Abmahnungen sind kein Selbstläufer – Ein Erfahrungsbericht

Es zeichnet sich derzeit ab, dass das Umfeld für Abmahnungen wegen Filesharing / Urheberrechtsverletzungen schwieriger wird. Die Abmahner kämpfen mit Beweisschwierigkeiten, der Beschränkung der Erstattung von Abmahnkosten auf € 100,00 (§ 97a UrhG), widerspenstigen Anschlussinhabern und fehlender Akzeptanz in Bevölkerung und Medien. Mehr und mehr wird offenbar, dass die Durchsetzung der behaupteten Ansprüche – vor allem auf Unterlassung und Kostenerstattung – zunehmend mit Problemen behaftet ist. Fast täglich werden Urteile bekannt, dass große Vorhaben kläglich gescheitert sind. Dem entsprechen meine persönlichen Erlebnisse in einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, welches letztlich zugunsten des Anschlussinhabers ausgegangen ist. Der Weg dahin war allerdings steinig.

....

http://www.wekwerth.de/news/urheberrecht/lg-hamburg-filesharing-abmahnungen-kein-selbstlaeufer-ein-erfahrungsbericht/#more-373

 

LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2010 (308 O 171/10)

http://www.wekwerth.de/news/wp-content/uploads/2010/12/lg_hamburg_308o171-10.pdf

 

 

 

Wo aber Gefahr ist, wächst

Das Rettende auch.

 

Zum Glück ist Friedrich Hölderlin schon über 70 Jahre lang tot, sonst dürften wir diese Zeilen "bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten", hier nicht wiedergeben, wie uns ein absurdes Urteil aus dem Landgericht München I beweist. 

 

 

LG München I - 8. September 2011 - 7 O 8226/11

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, den nachfolgend abgedruckten Text des Künstlers und Komikers Karl Valentin ohne Zustimmung der Klägerin der Öffentlichkeit, insbesondere durch das Internet zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:

...

Permalink: http://openjur.de/u/254522.html

 

 

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger spricht dezent von 700.000 "Anwaltsschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen" mit denen derzeit Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland jährlich durch Rechtsanwälte und Anwaltssyndikate terrorisiert und abgezockt werden. Die deutsche Gerichtsbarkeit als willfähriger Staathalter von Interessen von Teilen der Rechtsanwaltschaft hat die bisherige schlimme Entwicklung mit zu verantworten. Nun will Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger etwas dagegen tun. Höchste Zeit dafür wäre es, denn inzwischen ist das Vertrauen in den "Rechtsstaat" bei vielen von gierigen Anwälten geschädigten Internetnutzern auf Null gesunken. Allerdings wird Frau Leutheusser-Schnarrenberger nur kosmetische Reformen einleiten. An die Wurzel des Übels wird sie nicht gehen, denn dass hieße ja die typische FDP-Wählerschaft, für die das ungehindert Geld verdienen Lebenszweck ist, vor den Kopf zu stoßen. Von daher ist aus dieser Ecke nichts konstruktives zu erwarten und jede Wählerstimme an die FDP eine verschwendete Stimme.

Immerhin, das Thema partizipativer Netzpolitik ist inzwischen bei den Grünen - der Protestpartei der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts - angekommen, wenngleich diese in ihrem Bemühen um Stromlinienförmigkeit und politischen Anschluss an die CDU als innovative Partei kaum noch wahrnehmbar ist.

 

 

Parteitag in Kiel Die Grünen wollen die Netzpolitik zurück

Kai Biermann

Die Grünen stellen ein ambitioniertes Internet-Grundsatzprogramm zur Abstimmung – bitter nötig angesichts des Erfolgs der Piraten. Doch um das Thema bahnt sich Streit an.

...

Vor allem stört Industrie und parteiinterne Kritiker, dass der Leitantrag fordert, die Schutzfrist für Werke auf fünf Jahre zu senken. Derzeit sind geistige Werke 70 Jahre lang geschützt und dürfen in der Zeit nicht ohne Erlaubnis kopiert werden. Allerdings wächst dieser Zeitraum ständig. Immer, wenn er abzulaufen droht, setzt die Industrie mit dem Konzern Disney an der Spitze durch, dass er verlängert wird. Was Unternehmen wie Disney nützt, verhindert, dass aus alten Werken neue entstehen können, letztlich bremsen solche Grenzen also Innovation.

...

25.11.2011

http://www.zeit.de/digital/internet/2011-11/gruene-netzpolitik-urheberrecht/seite-2

 

 

Nun darf man allerdings der Partei "Bündnis 90 Die Grünen" nicht alles glauben, was sie verkündet. Für den Ausstieg aus der Atomenergie, der ideologischen Klammer der Partei, sind die Grünen auch bereit, die Bürgerrechte an den Teufel oder die CDU zu verkaufen. Wer Informationsfreiheit will, sollte auch Informationsfreiheit wählen. Im Moment ist unter diesem Gesichtspunkt die Piratenpartei Deutschland die einzig wählbare Alternative.

Bis nun die Weichen im Deutschen Bundestag in Richtung Informationsfreiheit umgestellt sind und auch der letzte trottelige CDU-Bundestagsabgeordnete festgestellt hat, dass man Geld nicht essen kann und das Profitinteresse der Medienindustrie - so wie etwa der Agence France-Presse GmbH - nicht das Maß aller Dinge ist, wird wohl noch ein wenig Wasser die Spree hinunterfließen.

Bis dahin heißt es, den Geldeintreibern der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg widerstehen.

 

 

 

 

Es gibt viel zu tun! Packen wir es an... .

Das Hamburger Geschäft mit der Angst scheint zu florieren, die Leute kuschen oder werden von der KSP verklagt. Die Richter - in Hamburg - segnen ab, was die KSP vorlegt, die Brieftaschen der Betroffenen leeren sich, die Brieftaschen bei der KSP werden immer dicker. Von der Nordsee weht ein eisiger Wind über ganz Deutschland. Diesen zu stoppen muss unsere vornehmste Aufgabe sein. Wie das gelingen kann, zeigt Ihnen die hier dargebotenen Präsentation im Detail. Vereinfacht gesagt: Ordentlich Sand in das KSP-Getriebe schmeißen, bis sich die KSP-Walze festfährt und aus Kostengründen geschlossen wird. Es gibt viel zu tun! Packen wir es an... .

 

 

 

Ablauf der Auseinandersetzung mit der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Naive Menschen könnten glauben, die vermutlich tatsächlichen Urheber der betreffenden Texte, so z.B. Gesche Duvernet (Kürzel gt), Katrin Schüler, Oliver Junker (Kürzel ju), Torsten Hilscher (Kürzel: til - für dapd) oder Volker Bargenda (dpa) wären an dieser obskuren Hamburger Gelddruckmaschine beteiligt. Doch dies dürfte wohl ein Irrglauben sein.

Tatsächlich ist es so, dass die meisten Journalisten für wenig Geld schuften gehen müssen, wollen sie nicht gänzlich auf Einkommen verzichten. Den großen Reibach machen marktbeherrschende Medienunternehmen wie AFP und dapd. Wenn es dann darum geht, Schadensersatzforderungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung geltend zu machen, dann berufen sich diese merkwürdigen Gesellschaften plötzlich auf das Prinzip der sogenannten Lizenzanalogie und beziehen sich dabei auf Empfehlungen des Deutschen Journalisten-Verband - Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten - DJV.

 

Siehe hierzu:

http://www.djv.de/fileadmin/user_upload/Freiendateien/Freie-Honorare/DJVWissen2_2012_web.pdf

 

Das ist der deutsche "Rechtsstaat" nach dem Strickmusterbogen von CDU und FDP, vor dem uns unsere Eltern immer gewarnt haben. Da kann man nur hoffen, dass die Piratenpartei den Altparteien CDU und FDP und das Landgericht Berlin der Hybris der KSP einen ordentlichen Dämpfer verpasst. Am Amtsgericht Hamburg ist leider nichts zu erhoffen, eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, als das am Amtsgericht Hamburg das Augenmaß und die Vernunft obsiegt.

Der Ablauf der Auseinandersetzung der AFP, dapd, dpa, Tagesspiegel GmbH und sonstiger merkwürdiger  Gesellschaften gegen Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist dabei weitestgehend klar. Gesellschaften wie die AFP, dapd, dpa oder die Tagesspiegel GmbH lassen das Internet ständig durchschnüffeln, in der Hoffnung, angebliche Urheberrechtsverletzer zu finden, um diese dann über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in die Mangel zu nehmen und Geld abzuknöpfen. Und wenn dabei der Rechtsfrieden in Deutschland erheblich gestört wird, wen kümmert`s. Her mit der Kohle, sonst knallt´s, so wahr das Amtsgericht Hamburg dabei helfe.

Und so produzieren KSP-Anwälte in Großserie Zahlungsaufforderungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen und - so die zur Zahlung Aufgeforderten sich den Forderungen der KSP nicht unterwerfen - Klagen, die mittels des obskuren "fliegendem Gerichtsstand" am Haus- und Hofgericht der KSP, dem Amtsgericht Hamburg, platziert werden. Die KSP-Anwälte verwenden dafür Standardtexte, die sie im Laufe der Zeit im Anpassungsprozess an die Bedürfnisse am Amtsgericht Hamburg erarbeitet haben. Viel Kreativität ist dafür nicht notwendig, denn die Großwetterlage am Amtsgericht Hamburg steht unter dem Motto: "CDU - mit uns zurück in die Steinzeit".

Die jeweils leicht modifizierten Klageschriften der KSP-Anwälte dürften in der Regel einen Seitenumfang von 8 bis 10 Seiten haben.

 

Der chronologische Ablauf ist in der Regel wie folgt:

 

1. Überwachung des Internets durch die "Lernhaus GmbH". 

 

TextGuard ist ein Geschäftsbereich der Lernhaus GmbH

Lernhaus GmbH

Wilhelmistr. 8

22605 Hamburg

Geschäftsführer : Claus-Michael Gerigk

http://www.textguard.de/Impressum.html

 

 

Die "Lernhaus GmbH" übernimmt eine "Trefferdokumentation" bei der von ihr durchgeführten Überwachung des Internets. Die Lernhaus GmbH erhält dafür 95,00 € (erster bis dritter Treffer) Pauschal.

 

 

2. Forderung der Agence France-Presse GmbH, der dapd nachrichtenagentur GmbH oder eines anderen auf Profitmaximierung bedachten Medienunternehmens wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung, vorgetragen durch die Rechtsanwälte Dr. Röhnelt oder Dr. Richter von der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Hamburg.

Die KSP-Anwälte teilen dabei dem Angeschriebenen regelmäßig nicht mit, um welche Texte es sich konkret handeln soll. Warum auch, die Sache landet sowie später in aller Regel beim 500 Meter entfernten Haus- und  Hofgericht der KSP, dem Amtsgericht Hamburg und die dortigen Richter und deren juristische Gewohnheiten sind den KSP-Anwälten bestens bekannt. 

 

Die KSP forderte im Jahr 2011 als angeblichen "Schadensersatz" folgenden Pauschalbetrag je Anzahl der Textzeichen:

 

< 1000 Zeichen je Text EUR 150,00

> 1000 Zeichen je Text EUR 300,00

 

 

Anfang 2012 erhöht die KSP ihre Forderung für die selbe Anzahl von Textzeichen:

 

< 1000 Zeichen je Text EUR 200,00

> 1000 Zeichen je Text EUR 300,00

 

Für einen Text mit weniger als 1000 Zeichen bedeutet dies eine Preissteigerung von 25 Prozent innerhalb weniger Monate. Logisch ist das nicht zu begründen. Wohl aber damit, dass die befassten Richter am Amtsgericht Hamburg die Forderungen der KSP in aller Regel absegnen. 

Das Landgericht Hamburg scheint - nach unserem aktuellen Wissenstand noch nicht damit befasst gewesen zu sein - offenbar knickten die Beklagten angesichts der Betonstarre am Amtsgericht Hamburg bisher alle ein. Dies kann sich aber ändern, der Widerstand gegen das KSP-freundliche "Hamburger Modell" beginnt sich zu organisieren.

 

Im Juni 2012 verwendet die KSP offenbar eine neue "Gebührentabelle".

Namens der Tagesspiegel GmbH trägt KSP-Anwalt Peter Richter - Herr Richter, was spricht er - ein neues Gebührenmodell vor:

 

< 750 Zeichen je Text EUR 150,00

> 750 Zeichen je Text EUR 250,00

> 2000 Zeichen je Text EUR 350,00

 

Namens der Nachrichtenagentur dpa trägt KSP-Anwalt Richter in einer Forderung vom 04.09.2012 das gleiche Gebührenmodell vor. Überdies fordert Rechtsanwalt Richter auch noch Zinsen in Höhe von 40,31 €. Eine Begründung für die Zinsforderung spart sich der werte Herr Richter, grad wie ein Schlachter dem Vieh die Begründung erspart, warum es heute geschlachtet werden soll.

 

Wie kommt man nun bei der KSP und den hinter ihr agierenden Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa auf die abenteuerlich anmutenden Preisausschilderungen von 150, 250 oder 350 € für einfache Nachrichtenmeldungen?

 

< 750 Zeichen je Text EUR 150,00

> 750 Zeichen je Text EUR 250,00

> 2000 Zeichen je Text EUR 350,00

 

Die KSP-Anwälte tragen dazu in ihren "Schadensersatzforderungen" an die von ihnen Verfolgten gebetsmühlenartig vor:

 

"Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. Auf der Basis einer Lizenzanalogie kann dasjenige verlangt werden, was zwischen Ihnen und unserer Mandantin bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung des Textes als Lizenzgebühr verlangt worden wäre. Für die von Ihnen genutzten Texte ist auf Basis der Vergütungsregelung des Deutschen Journalisten-Verbandes (www.djv.de) eine hypothetische Lizenzgebühr als Schadensersatz anzusetzen, die Schadensersatzansprüche unserer Mandantin berechnen sich wie folgt: 

..."

Rechtsanwalt Dr. Richter, Schreiben an Peter Thiel vom 01.11.2010

 

Rechtsanwalt Dr. Richter und die anderen KSP-Anwälte, die diese Standardargumentation verwenden, haben offenbar große Mühe mit der Logik. Die Vergütungsregelung des Deutschen Journalisten-Verbandes steht in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Marktwert eines Textes, grad so wie der Lohn den eine Näherin in China für das Nähen eines Hemdes erhält, in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Preis steht, der in einem Kaufhaus in Deutschland für das Hemd verlangt wird. Hier steigt der Preis von China bis auf den Verkaufstisch in Deutschland. Und umgekehrt fallen in anderen Konstellationen die Preise. Dem Sänger, der in den USA einen Hit produziert, sind dafür womöglich 10.000 € Kosten entstanden. Er verkauft den Hit 100.000 mal zu je 5 €. Der Endpreis seines Hits kostet dem Verbraucher also ein zwanzigtausendstel dessen, was dem Sänger die Produktion gekostet hat. Bedenkt man, dass die tagesaktuellen Texte der Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa am Tag des Erscheinens bereits ein vielfaches der Kosten eingespielt haben, die der zuarbeitende Journalist dafür erhalten hat, wird klar, dass eine Orientierung an den Vergütungsregelungen des Deutschen Journalisten-Verbandes völliger Unsinn ist und nur der Bereicherung von AFP, dapd, dpa und KSP dienen soll.

 

 

3. Streitwert

Wenn die KSP mit ihrer jeweiligen "Schadensersatzforderung" unter einem Streitwert von 600 € bleibt, hat die KSP schon so gut wie gewonnen, denn unterhalb eines Streitwertes von 600,00 € ist immer das Amtsgericht zuständig und eine Berufung gegen die dort ergangenen Urteile sind von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Lediglich das Bundesverfassungsgericht kann dann noch mit der Verfassungsbeschwerde angerufen werden, bei einer Erfolgsquote von 1,5 Prozent aber eine faktisch hoffnungslose Sache.

http://de.wikipedia.org/wiki/Streitwert

Dies dürfte zwar verfassungswidrig sein, doch wen interessiert das schon, in dieser vom Kapital und dessen politischen Handlangern beherrschten Republik.

Zahlt der von der KSP Angeschriebene nicht, zerrt die KSP über das totalitäre Konstrukt eines "fliegenden Gerichtsstandes" regelmäßig alle Verfahren an das Amtsgericht Hamburg, dessen KSP-freundliche konservative und rigide Rechtsprechung hinlänglich bekannt ist.

 

 

4. Widerspruch gegen die von der KSP vorgetragene Forderung. Alternativ dazu kann man auch die Schreiben der KSP ignorieren, was allerdings in der Regel nicht dazu führen dürfte, dass die KSP-Anwälte ihre penetranten Annäherungsversuche einstellen.

Ob man als Betroffener einen Anwalt hinzuzieht, ist letztlich eine Frage der Kosten. Bei einer Forderung der KSP von 300 € + 150 €, dürfte der hinzugezogene Anwalt dem Schinken ähneln, den man nach der Wurst wirft. Der Anwalt wäre also womöglich teuerer als die ganze KSP-Forderung.

Wenn man nicht ganz auf den Kopf gefallene ist, kann man den ganzen Vorgang bis hin zu einer eventuellen Verhandlung am Amtsgericht auch ohne Anwalt führen. Nützliche Tipps wie man es machen kann, finden Sie hier. Der Nachteil der Nichtbeteiligung eines Anwaltes liegt lediglich darin, dass im Fall eines eigenen Sieges die KSP nicht mit den Kosten des Anwaltes belastet wird, während umgekehrt, die im Fall ihres Sieges der unterlegenen Partei auch noch die ganzen Anwaltskosten aufbrummt. Dies ist ein struktureller Mangel im deutschen Recht. Wer sich allein vor Gericht vertritt, wird vom Staat tendenziell benachteiligt.

 

 

5. Je nach Lust und Laune Verhandlung mit den Rechtsanwälten Christine Friedrich, Tobias Röhnelt Peter C. Richter, Dagmar Zischke oder einer Frau Sabine Heinlein von der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nach dem Prinzip eines außerfriesischen Basars. Gibst Du mir was ich will, geb ich KSP Dir Ratenzahlung. Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt, so wahr mir die Richterschaft am Amtsgericht Hamburg helfe.

 

"Forderungsangelegenheit Agence France-Presse GmbH

Einmaliges Ratenzahlungsangebot

Sehr geehrter Herr ...

leider haben Sie unsere vorangegangenen Schreiben nicht zum Anlass genommen, die berechtigte Forderung unserer Mandantin auszugleichen. (Anmerkung Peter Thiel: ein fieser Taschenspielertrick, ob berechtigt oder nicht bestimmt nicht Rechtsanwalt Dr. Richter von der KSP, sondern das Gericht)

Für den Fall das Ihnen ein Ausgleich der Gesamtforderung nicht sofort in einer Summe möglich ist, bieten wir Ihnen an, die offen stehende Forderung in Höhe von derzeit EUR 1.131,61 mit monatlichen Ratenzahlungen zum Ausgleich zu bringen.

Dem Eingang der ersten Rate in Höhe von EUR 378,00 sehen wir bis spätestens zum 

06.02.2012

auf unserem Konto entgegen.

 

 

 

In übrigen ist es von Vorteil, der KSP nachdrücklich aufzuzeigen, dass man in einer schwierigen finanziellen Situation ist, also im Monat weniger als 1.029,99 € zur Verfügung hat (Pfändungsfreigrenze). Dieser Fall tritt auch bei höheren Einkommen ein, wenn der Schuldner für Kinder unterhaltspflichtig ist.

 

Pfändungsfreigrenzen - http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Pfaendungsfreigrenzen_fuer_Arbeitseinkommen_2011.pdf?__blob=publicationFile

Pfändungsschutzkonto - http://www.bmj.de/DE/Recht/Rechtspflege/ZwangsvollstreckungZwangsversteigerung/PKonto/_node.html

 

Die KSP wird dann vermutlich auf eine Klage verzichten, da sie ja nicht daran interessiert ist, "Rechtsverletzungen" zu ahnden, sondern Profit zu machen. Da würde sich die KSP in das eigene Bein schießen, wenn sie Geld und Zeit in die Verfolgung mittelloser Personen investieren würde. 

In der Regel dürfte es die KSP dann mit der Drohkulisse eines Mahnbescheides auf sich beruhen lassen und sich der Verfolgung lukrativ erscheinender Fälle widmen. 

 

 

6. Mittellosigkeit des Betroffenen

Ist der von einer KSP-Forderung Betroffene mittellos, liegt also unterhalb des pfändungsfreien Betrages, hält das die KSP nicht davon ab ihre Mahnbriefe zu versenden (in der Regel dürften es drei Versuche sein). Einige von der KSP Eingeschüchterte zahlen nämlich trotz ihrer Mittellosigkeit, was ihre ohnehin prekäre finanzielle Lage weiter verschlechtert. Dabei wäre dies nicht notwendig, denn in der Regel stellt die KSP ihre Bemühungen ein, wenn sie merkt, dass bei dem von einer KSP-Forderung Betroffenen vermutlich kein Geld zu holen ist. So sind also Bezieher von Hartz-4 Leistungen des Jobcenters mehr oder weniger sicher. Von denen würde die KSP selbst bei einer erfolgreichen Klage kein Geld bekommen. Daher als Hartz-4 Bezieher einfach den Bewilligungsbescheid des Jobcenters an die KSP senden, dann dürfte die Sache erledigt sein. Auch ein Eintrag in der Schufa oder eine laufende Insolvenz dürfte vorteilhaft sein und dazu führen, dass die KSP ihre Bemühungen zum Geldeintreiben auf Mahnbriefe zu beschränken und es nicht auf eine Klage ankommen zu lassen, weil dies der KSP lediglich Kosten verursacht und der KSP-Laden über kurz oder lang pleite ginge, wenn er sich massenweise in aussichtlose Vollstreckungsversuche verheddern würde.

Leider haben aber nicht alle Menschen das Glück, Hartz-4 Empfänger zu sein, bei der Schufa gemeldet oder sich in Insolvenz zu befinden. Bei diesen bedauernswerten Leistungsträgern bohrt die KSP dann penetrant nach und wird in aller Regel auch klagen, das Wohlwollen der zuständigen Richter am Amtsgericht Hamburg dürfte der KSP dabei sicher sein. 

 

 

7. Falls die KSP ihre penetranten Bemühungen zum Geldeintreiben nicht einstellt, folgt seitens der KSP in aller Regel die Beantragung eines Mahnbescheids beim Mahngericht am Sitz des Fordernden, also z.B. bei der in Berlin ansässigen Nachrichtenagentur AFP und dapd am Amtsgericht Wedding und bei der in Hamburg ansässigen Nachrichtenagentur dpa am Amtsgericht Hamburg. Hier wird seitens der KSP dann auch erstmalig eine genauere Angabe darüber gemacht, um was für einen Text es sich handeln soll und wo dieser im Internet zu finden gewesen sei. Vorher schweigt sich die KSP zu dieser Frage aus. Vermutlich weil alle vorausgehenden Handlungen der KSP mehr oder weniger automatisiert abgewickelt werden. Fließbandarbeit erhöht bekanntlich den Profit, das gilt auch für die KSP. In aller Regel lassen sich die von der KSP Verfolgten schon mit den ersten - offenbar halbautomatisiert angefertigten - KSP-Schreiben einschüchtern und zur Zahlung des geforderten Betrages bewegen. Wäre die Gelddruckmaschine nicht schon vor längerer Zeit erfunden worden, so könnte man meinen, diese wäre bei der KSP erfunden worden.

 

 

8. Zustellung eines Mahnbescheides durch das von der KSP in Anspruch genommene Mahngericht wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung, veranlasst durch den angeblichen Urheber oder Nutzungsinhaber, dpa, dapd, AFP und wie sie sonst so alle heißen, vertreten durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

 

 

9. Zahlung des geforderten Betrages oder Nichtzahlung des geforderten Betrages.

 

 

10. Falls Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, möglicherweise Rückzug der KSP oder aber Klage der KSP im Namen ihrer Auftraggeber (AFP, dapd, dpa, ...), verbunden mit deren Antrag beim zuständigen Mahngericht, das Verfahren an das Haus- und Hofgericht der KSP, das 500 Meter entfernte Amtsgericht Hamburg abzugeben.

Bei eingelegten Widerspruch gegen den Mahnbescheid soll die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, dem Antragsteller (KSP im Namen ihrer Auftraggeber AFP, dapd, dpa, ...) gemäß § 697 ZPO unverzüglich aufgeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Die Klageschrift würde dann dem Antragsgegner und nunmehr Beklagten vom Gericht zugestellt werden. 

 

§ 696 Verfahren nach Widerspruch

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__696.html

 

 

§ 697 Einleitung des Streitverfahrens

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 6 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__697.html

 

 

Erhält der Antragsgegner innerhalb von vier Wochen nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid keine Klage durch das Gericht zugestellt, so ist davon auszugehen, dass der Antragsteller (KSP) auf die Einleitung des streitigen Verfahrens verzichtet. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass die KSP-Anwälte, die bis hierher noch hofften, mittels ihrer auf Einschüchterung abzielenden Schreiben und dem nachfolgenden Mahnbescheid, leichte Beute bei den von der KSP mit Geldforderung Bedrohten zu machen, die Erfolgsaussicht ihrer Forderung vor Gericht als gering oder unsicher einschätzen. In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, wenn der Antragsgegner gegen die KSP eine Strafanzeige wegen Nötigung einreicht, denn wenn die Forderung der KSP berechtigt gewesen wäre, hätte sie ja vermutlich Klage eingereicht. 

Die zuständige Staatsanwaltschaft muss die Strafanzeige prüfen und bei Vorliegen hinreichender Verdachtsgründe Anklage vor dem zuständigen Strafgericht erheben. Rechtsanwälte als "Organe der Rechtspflege" unterliegen hier nach 240 § StGB einen verschärften Strafrahmen.

 

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

...

3.

seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html

 

 

 

Vermutlich wird die Staatsanwaltschaft Ihre Strafanzeige routinemäßig zurückweisen, dass sollte Sie aber nicht daran hindern, das zu tun, was notwendig erscheint, denn wie sagte schon Martin Luther auf dem Reichstag zu Worms:

 

„[Da] … mein Gewissen in den Worten Gottes gefangen ist, ich kann und will nichts widerrufen, weil es gefährlich und unmöglich ist, etwas gegen das Gewissen zu tun. Gott helfe mir. Amen.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Luther

 

Die Folgen der aufrechten Haltung Luthers sind bekannt, die Reformation begann, in deren Folge der Papst und die katholischen Kirche enorme Machtverluste hinnehmen mussten. Nicht anders ist es heute, wo profitgierige Kartelle versuchen, die Menschen auszupressen. Doch wer den Wind sät, wird den Sturm ernten. Die Arroganz der Macht hat letztlich immer zu ihrem Verfall geführt.

 

Das große Karthago führte drei Kriege. Nach dem ersten war es noch mächtig. Nach dem zweiten war es noch bewohnbar. Nach dem dritten war es nicht mehr aufzufinden.

Bertolt Brecht, 1951

 

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, kann binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft eingereicht werden, dies wäre im Fall der Staatsanwaltschaft Hamburg die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg. 

 

§ 171

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__171.html

 

Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 

 

§ 172

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__172.html

 

 

 

11. Falls das von der KSP angerufene Mahngericht dem üblichen Abgabeantrag der KSP an das Amtsgericht Hamburg entspricht, bzw. das von der KSP angerufene Amtsgericht Hamburg sich in der Folge für zuständig erklärt, sollte der Beklagte dagegen Beschwerde einlegen. Bei erfolgreicher Beschwerde geht das Verfahren an das Amtsgericht am Standort des Beklagten oder am Standort des Klägers. Kläger ist nicht die KSP, sondern deren Auftraggeber (AFP, dapd, ...). 

Gerichtsstand für die Nachrichtenagenturen AFP und dapd ist in Berlin das Amtsgericht Charlottenburg, denn geldgierige Nachrichtenagenturen haben in aller Regel ihr Quartier in Berlin.

Denkbar wäre auch, den Gerichtsstand am Wohnort des Beklagten zu bestimmen, denn dort wurde vom Beklagten die Handlung einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ausgeführt. Bei einem Wohnort des Beklagten in München wäre dann als Gerichtsstand München zu bestimmen. Das wäre in Bezug auf die KSP nicht schlecht, denn dann müssten die KSP-Anwälte aus Hamburg zum Gerichtstermin nach München fahren und hätten somit weniger Zeit, andere Bürgerinnen und Bürger mit Klagen zu überziehen.

Ein Gerichtstand in Hamburg ist nur dann hinnehmbar, wenn der Beklagte selber in Hamburg und Umgebung wohnt und sich mit dem Gerichtsstand Hamburg lange Anfahrtswege nach Berlin ersparen würde.

 

 

12. Falls das von der KSP angerufene Gericht den Antrag des Beklagten auf Abgabe des Verfahrens an das Gericht am Wohnort des Beklagten oder den Sitz der Kläger ablehnt, sollte dagegen Beschwerde eingelegt werden.

 

 

13. Falls keine Beschwerde gegen die Bestimmung von Hamburg als Gerichtsstand eingelegt wird, geht die Sache an das Amtsgericht Hamburg. Dort warten die Richter der Abteilung für Handelssachen schon auf neues Futter in mundgerechter Form dargereicht durch die KSP-Anwaltschaft.

 

Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg

Richter Lohmann - Amtsgericht Hamburg

Richterin Forch - Amtsgericht Hamburg

 

Haribo macht Kinder froh und die Richter ebenso. Schupp die Wupp, eh es sich versieht, ist das arme Haribobärchen am Amtsgericht Hamburg verspeist, da hilft kein Ausreißen. Wat mut, dat mut. In Hamburg gibt`s kein Erbarmen mit den Armen. Hier wird zermahlen, was in den Fleischwolf kommt.

Der Weg von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zum Amtsgericht Hamburg ist denkbar kurz, nur 500 Meter. Die KSP ist mit dem Gericht sozusagen Nachbar und wie man weiß, entsteht aus langjähriger Nachbarschaft oft ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Dies wird hier wohl nicht der Fall sein, denn wenn die KSP-Klagen alle bei den Richtern Führer und Richter Lohmann landen, wo sollten die beiden bei der immensen Arbeitsbelastung dann noch die Kraft haben anderes zu tun, als Urteile auszudrucken und nach Feierabend erschöpft vor dem Fernseher einzuschlafen. Wie man weiß, führt eine hohe Arbeitsbelastung nicht nur bei Richtern zu Unzufriedenheit, Krankheit oder Frühberentung. Oder man findet als ausgelaugter Staatsbeamter Wege eine hohe Arbeitsbelastung zu mindern. So etwa in dem man das Durchlauftempo oder den Grad der automatisierten Abfertigung bei der Bearbeitung der Klagen erhöht. Das Prinzip ist aus der Automobilproduktion hinlänglich bekannt.

Die Klageschriften der KSP sind den am Amtsgericht Hamburg zuständigen Richtern im Grundsatz hinlänglich bekannt, grad so wie der Betriebspförtner weiß, wer jeden Morgen zur Arbeit kommt. Da muss man kaum noch hingucken, unter 600 € ist ja auch die Berufung am Landgericht abgeschnitten, was will man mehr. Ruhe ist des Bürgers erste Pflicht und ansonsten Klappe halten, sonst folgt Klage und Strafanzeige wegen Störung der öffentlichen Ordnung. Ein paar Staatsanwälte und Richter werden sich in Hamburg sicher finden, die renitente Querulanten zu Erziehungszwecken in den Knast oder die Hamburger Psychiatrie verfrachten. Das hat in Hamburg ja schon beim Führer gut geklappt - http://de.wikipedia.org/wiki/Curt_Rothenberger. Warum sollte das heute anders sein.

 

 

14. Richter am Amtsgericht Hamburg Dr. Lohmann behauptet in seinem Urteil - 35a C 40/12 - vom 19.04.2012 dieses wäre ein "Urteil im Namen des Volkes". Das ist natürlich völliger Quark, denn weder hat das Volk Kenntnis von diesem Urteil erlangt, noch wurden Richter Lohmann vom Volk autorisiert, Urteile zu sprechen. Nicht einmal der Bundespräsident wird in der Bundesrepublik Deutschland vom Volk gewählt oder bestimmt. Und ein Bundespräsident, der sich nicht dem Verdacht aussetzen will, er hätte Ambitionen Diktator zu werden, wird sich hüten, seine Weihnachtsansprache oder ähnliche erbauliche Reden im Namen des Volkes halten zu wollen. Anders dagegen am Amtsgericht Hamburg. Hier bildet sich offenbar schon ein simpler Amtsrichter ein, er würde Urteile im Namen des Volkes sprechen. Andere Leute hören Stimmen, Richter Lohmann glaubt, er urteilt im Namen des Volkes, wo ist da der Unterschied? Doch wohl nur darin, dass der eine glaubt, er besäße Vollmacht des Volkes und man die anderen in die Psychiatrie einsperrt.

Etwas klüger als Richter am Amtsgericht Dr. Lohmann scheint Richter am Landgericht - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - Führer zu sein. Vielleicht liegt das daran, das Richter Führer nicht promoviert hat und über mehr Bodenhaftung verfügt als Richter Lohmann. In seinem Urteil betreffend den von der dapd Beklagten Peter Thiel - 36a C 84/12 - vom 13.03.2012 schreibt Richter Führer nur schlicht "Urteil". Das Urteil des Herrn Führer indes scheint eine Katastrophe für die Informationsfreiheit in Deutschland zu sein. Dazu an anderer Stelle mehr.

 

 

15. Am liebsten verhandelt man als deutscher Richter mit sich allein, da kann man wenigstens ungeniert in der Nase bohren und Blähungen in den Gerichtsaal ablassen, ohne dass gleich jemand schimpft. Zivilprozessordnung § 495a macht es möglich.

 

§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__495a.html

 

 

Bei einem Streitwert unter 600,00 € sehr praktisch für die müde Richterschaft auch der § 313a. Da darf man als Richter in seinem "Urteil" den "Tatbestand" weglassen, weil es es ja keinen Richter der Berufungsinstanz gibt, der sich für diesen interessieren könnte. 

 

§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__313a.html

 

 

 

16. Zieht das Amtsgericht Hamburg trotz fehlender örtlicher Zuständigkeit das Verfahren mittels des Konstrukt eines "fliegenden Gerichtsstandes" an sich und entscheidet in der Sache, kann bei einem Streitwert über 600,00 € Berufung bei dem Landgericht Hamburg eingelegt werden. Hier wäre dann auch die in der Regel fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hamburg zu rügen.

 

§ 511 Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.

der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder

2.

das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und

2.

die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html

 

 

 

17. Lässt das Gericht (am Amtsgericht Hamburg also Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg, Richter Lohmann und Richterin Forch) bei einem Streitwert unter 600,00 € keine Berufung zu, kann Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben werden.

 

§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.

ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2.

das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321a.html

 

 

 

18. Kommt das Gericht der Anhörungsrüge nicht nach, so sollte Verfassungsbeschwerde bei dem Verfassungsgericht des Landes oder dem Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Im Fall einer vom Amtsgericht Hamburg (Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg, Richter Lohmann und Richterin Forch) abgewiesenen Anhörungsrüge muss die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

 

19. Sollte der begründete Eindruck einer durch den zuständigen Richter verübten Rechtsbeugung entstehen, kann gegen den Richter Strafanzeige gestellt werden.

 

§ 339 Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html

 

 

 

20. Falls Sie in dem von der KSP geführten Rechtsstreit unterliegen und der Streitwert über 600,00 € liegt, können Sie Berufung beim Landgericht einreichen oder andernfalls den amtsgerichtlichen Beschluss hinnehmen.

 

 

21. Falls Sie den amtsgerichtlichen Beschluss hinnehmen, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie zahlen den "geschuldeten" Betrag oder Sie gehen bei Zahlungsunfähigkeit in die Privatinsolvenz - http://de.wikipedia.org/wiki/Privatinsolvenz

Im Fall Ihrer Privatinsolvenz gucken die KSP und die sie beauftragenden Gesellschaften wie AFP und dapd in die Röhre - und das ist auch gut so. Die Gewinnmarge und damit die Klagelust dieser drei Gesellschaften sinkt, um so mehr Beklagte bei Unterliegen vor dem Gericht in Privatinsolvenz gehen. 

Na dann viel Spaß.

 

 

 

 


 

 

 

Forderung der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der AFP - Agence France-Presse GmbH -

 

 

 

 

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Zitatanfang:

 

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

...

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

 

Hamburg, 01.11.2010

...

 

 

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

 

die Agence France-Presse GmbH, Berliner Freiheit 2, 10785 hat uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. ...

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht. Sie verwenden auf Ihrer Website system-familie.de unter den als Anlagen aufgeführten URLs Texte, an welchen unsere Mandantin das ausschließliche Nutzungsrecht i.S. d. Urheberrechtsgesetzes hat. ...

Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. ...

...

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag berechnet sich wie folgt:  

Schadensersatz gemäß vorstehender Berechnung                       EUR     900,00

Dokumentationskosten                                                               EUR      75,00

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert: EUR 900,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG             EUR      84,50

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VVRVG                                  EUR     16,90 

...

Gesamtbetrag                      EUR       1.076,40 

 

 

Den Eingang des Gesamtbetrages erwarten wir spätestens bis zum 

                                                                          15.11.2010

 

 

Bei fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, ihre Recht gerichtlich durchzusetzen. Insbesondere behalten wir uns vor, zusätzlich die unserer Mandantin zustehenden Unterlassungsansprüche einschließlich Abmahnung gegen Sie geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang dürfen wir Ihnen den Hinweis unserer Mandantschaft geben, dass Sie verpflichtet sind, trotz Schadensersatzleistung die hier betroffenen Texte umgehend aus dem Netz zu nehmen sowie von ihrer Website und von sämtlichen Datenträgern zu löschen.

...

 

Dr. Richter

Rechtsanwalt

 

 

 

Hinweis unserer Mandantschaft:

Warum AFP gegen Urheberechtsverletzungen vorgeht.

AFP ist eine der drei global tätigen Nachrichtenagenturen ... . Die deutsche AFP-GmbH ist eine hundertprozentige Tochter des französischen Mutterkonzerns, ...

... 

 

Zu Ihrer Information nachfolgende Auflistung der betroffenen URLs:

 

http:www.system-familie.de/rosa-parks.htm

http:www.system-familie.de/schuld.htm

http:www.system-familie.de/schuld.htm

 

 

Zitatende

 

 

 

 

Ein Herr Dr. Richter, Vorname unbekannt, seines Zeichens offenbar Rechtsanwalt und zur Zeit tätig bei der KSP in Hamburg, stößt kräftig in sein Horn. Wer aber Horn bläst, sollte auch wissen wo die Tasten sind und Noten lesen können. Einfach reinpusten, das ist noch keine Musik. 

Wo Herr Dr. Richter studiert hat, welche Noten er im Studium erlangt hat und welcher Qualität seine Doktorarbeit ist, wir wissen es nicht. Aber das wird sich im Zeitalter des Internets herauskriegen lassen.

Im übrigen trägt Dr. Richter Schadensersatzansprüche vor, ohne zu erklären, um was für einen Schaden es sich konkret handeln soll. Rosa Parks, die verstorbene amerikanische Bürgerrechtlerin, die sich gegen die Rassendiskriminierung in den USA eingesetzt hat, würde sich wohl im Grabe umdrehen, wenn sie mitbekäme, dass sie in Deutschland für die Gewinnmaximierung von Medienunternehmen und Rechtsanwaltkanzleien herhalten muss.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rosa_Parks

 

Angegeben werden von einem - mit unleserlichen Kringel unterzeichnenden - Herrn Richter, der von sich vorträgt, einen Doktortitel sein eigen zu nennen und Rechtsanwalt zu sein, lediglich drei URLs. Der zur Zahlung eines angeblichen Schadensersatzanspruches Aufgeforderte soll nun offenbar raten, um welche Texte es sich konkret handeln soll.

Ein paar Nachhilfestunden für Herrn Dr. Richter in Sachen Rechtsstaat wären sicher eine gute Sache. Verkündet doch der Mann - wohl zwecks Einschüchterung des Angeschriebenen - unbewiesenen Behauptungen in Form eines Tatsachenvortrages.

1. Behauptung: 

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht.

 

Ob ein Schadensersatzanspruch besteht oder nicht ist nicht Sache voluntaristischen Denkens eines Herrn Dr. Richter, sondern Sache des Gerichtes, dass über eine solche Forderung gegebenenfalls zu befinden hat.

 

2. Behauptung:

In diesem Zusammenhang dürfen wir Ihnen den Hinweis unserer Mandantschaft geben, dass Sie verpflichtet sind, trotz Schadensersatzleistung die hier betroffenen Texte umgehend aus dem Netz zu nehmen sowie von ihrer Website und von sämtlichen Datenträgern zu löschen.

 

Ob eine solche Verpflichtung besteht oder nicht, hängt ebenfalls davon ab, wie sich ein angerufenes Gericht dazu positioniert. Ohne Richterspruch keine Verpflichtung. Wäre das anders, könnte ich die Bundesregierung anschreiben und sie auffordern ihre Internetangebote sofort auf dem Netz zu nehmen, weil dort angeblich eine mich betreffende Urheberrechtsverletzung stattgefunden hätte. Bundespräsident Gauck würde mich daraufhin vermutlich sofort wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die geschlossene Abteilung einer Psychiatrie einweisen lassen.

Im übrigen wäre es irre, wenn der derart Angeschriebene alle Texte "von sämtlichen Datenträgern löscht, denn schließlich muss er sich ja im Fall einer möglichen nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen verteidigen. Wie soll er sich aber verteidigen, wenn er alle streitgegenständliche Texte, deren Rechtsinhaberschaft gerichtlich noch gar nicht geklärt ist, bei sich selbst vernichtet hat?

So geben wir denn Herrn Dr. Richter für seine Leistung die Note 5.

 

5 (mangelhaft) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schulnote

 

und verpflichten ihn zur Teilnahme an einem Kurs zum Thema "Anwalt werden ist nicht schwer, Anwalt sein dagegen sehr - Mängelerkennung in anwaltlichen Schriftsätzen und was man dagegen tun kann".

 

 

 


 

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Agence France-Presse GmbH

Geschäftsführer Herr Krieger

Berliner Freiheit 2

10785 Berlin

 

 

 

22.02.2011

Sehr geehrter Herr Krieger,

von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg wurde mir mit Datum vom 01.11.2010 das anliegende Schreiben unter dem Aktenzeichen: XU1010273 zugeschickt. Unterschrieben ist die Forderung von einem Dr. Richter.

Darin macht Dr. Richter einen vorgeblichen Schadensersatzanspruch namens der Agence France-Presse GmbH geltend.

Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung dieser Kanzlei durch die Agence France-Presse GmbH setze ich voraus. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie diesbezüglich um Nachricht.

 

Ein Schadensersatzanspruch wie er in dem Schreiben der Kanzlei vorgetragen wird, scheidet allerdings aus mehreren Gründen aus.

 

1. Die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht mit Schreiben mit Datum vom 01.11.2010 einen Schadensersatzanspruch geltend für eine angebliche Verletzung des Urheberrechtes, den sie aber nicht belegt. So wird in dem Schreiben auf zwei Unterseiten meines Internetauftritts www.system-familie.de verwiesen, ohne zu erläutern, welche der dort von mir eingestellten Inhalte die angebliche Verletzung des Urheberrechtes begründen sollen.

 

2. Die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat das Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz unbeachtet gelassen.

 

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

 

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. ….

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

3. Der Agence France-Presse GmbH ist kein Schaden entstanden. Ein Schaden würde voraussetzen, dass ich die mir unbekannten und in dem Schreiben der Kanzlei nicht näher benannten Texte bei Kenntnis aller Umstände bei der Nachrichtenagentur Agence France-Presse GmbH eingekauft hätte. Davon ist aber nicht auszugehen, da ich generell keine Texte bei Nachrichtenagenturen einkaufe.

Schon gar nicht kann ein Schaden nachgewiesen werden für Texte die zu ihrer Entstehungszeit der Erläuterung aktueller Ereignisse dienten, aber diesen Zweck nach 3, 5 oder mehr Jahren in keiner Weise mehr bedienen.

In so fern ist auch die auf dem Schreiben der Kanzlei unten in einem Kästchen angegebene Begründung unter dem Titel „Hinweis unserer Mandantschaft“ wohl irreführend, denn es ist eben nicht so, wie in dem Text suggeriert:

 

„… gereicht uns andererseits jedoch zum Nachteil, da sie manche Internetbesucher dazu veranlasst, AFP-Inhalte einfach zu kopieren und auf ihren eigenen Webseiten zu veröffentlichen - ohne dass sie die erforderlichen Rechte dafür bei AFP erworben hätten.“

 

 

Die hier gerügten „Internetbesucher“, sind in der Regel aber keine Abnehmer von Agenturtexten, wie es Zeitungen, Zeitschriften etc. sind, sondern Privatpersonen, die eben gerade nicht zur Verkaufszielgruppe einer Nachrichtenagentur gehören.

 

 

4. Die Forderung der Kanzlei wäre aber auch wenn sie dem Grunde nach berechtigt wäre, in der Höhe der Forderung völlig unangemessen. Für weniger als 1000 Zeichen eines Textes (das sind gerade einmal 12 Zeilen a 86 Zeichen) einen Betrag von 150,00 € zu bezahlen, wie von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgemacht, solche Ausgaben für so wenig Text, das mag sich eine große Zeitung leisten, die sich davon naturgemäß einen wirtschaftlichen Gewinn verspricht, für eine einzelne Person ist ein solcher Betrag völlig unangemessen.

Im übrigen kann auch kein anderer definierter Schaden entstehen, wenn der genannte Text im Internet bei einschlägigen im Internet verfügbaren Zeitungsarchiven frei verfügbar ist, somit also jeder User auf den Text zugreifen kann, ohne sich die Mühe machen zu müssen, auf meine bescheidene Internetseite zuzugreifen.

 

Bitte seien Sie aus den vorgestellten Gründen so freundlich und gebieten Sie genannter Kanzlei Einhalt, ... .

 

 

Vielen Dank

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

P.S. Ich habe mir erlaubt, den Inhalt meines Schreibens auf www.system-familie.de/abmahnung.htm einzustellen.

 

 

Anlage:

Schreiben Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg mit Datum vom 01.11.2010. Aktenzeichen: XU1010273

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

Zitatanfang

 

Mahnbescheid

vom 30.03.2011

...

AFP Agence France-Presse GmbH

...

 

gesetzlich vertreten durch:

Geschäftsführer

ANDREAS KRIEGER

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

KSP KANZLEI Dr. SEEGERS, Dr. FRANKENHEIM

RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

 

I. HAUPTFORDERUNG

...

II. KOSTEN WIE NEBENSTEHEND: 

...

III. NEBENFORDERUNGEN

...

IV. ZINSEN

...

 

SUMME: ******1.152,43 EUR

 

 

 

Zitatende

 

 

 

"Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee.", so der Antragstext der KSP. Seltsam nur, dass die KSP im parallel laufenden Klageverfahren der dapd nachrichtenagentur GmbH ./. Peter Thiel beim Amtsgericht Wedding nicht auch die Abgabe an das Amtsgericht Pankow-Weißensee beantrag hat, sondern an das Amtsgericht Hamburg als Hausgericht der KSP.

 

 

 

 

 

 

Klage der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der Agence France-Presse GmbH vom 05.01.2012.

 

 

Seite 1

 

 

 

Seite 2

 

 

 

Den zehnseitigen KSP-Schriftsatz vom 05.01.2012 - unterzeichnet von einem Herrn Röhnelt - können Sie hier aufrufen.

 

 

Der Schriftsatz ist in seinen wesentlichen Teilen offenbar ein Standardtext, den die betreffenden KSP-Anwälte auch in anderen Verfahren - leicht modifiziert - zur Anwendung bringen. Wäre ja auch ein Wunder, wenn bei der Massenproduktion der KSP jeder Schriftsatz eine eigene originäre Schöpfung wäre. Das würde ja die Profitrate wesentlich ungünstiger ausfallen.

Schaut man sich nun diese Klage genauer an, so fällt einem einiges auf. Der mutmaßliche Kläger, Agence France-Presse GmbH, möchte in einem möglichen gerichtlichen Gütetermin nicht persönlich erscheinen. Ist ja auch verständlich, nächsten Tag steht das noch in der Zeitung und alle Welt boykottiert demnächst diese Nachrichtenagentur. Zudem müsste der Vertreter der Agence France-Presse GmbH, also der Geschäftführer der Agence France-Presse GmbH, Herr N. Clemens Wortmann oder Herr Andreas Krieger persönlich bei Gericht erscheinen. Oder aber sie müssten einen legitimierten Vertreter senden. Dieser müsste dann, dem Ansinnen zur Durchführung der Klage beauftragten Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg folgend, von Berlin aus zu einem Gerichtstermin nach Hamburg fahren. Sechs Stunden auf der Bahn oder im Auto von Berlin nach Hamurg und zurück für einen Streitwert von 900 €, so doof ist man bei der Agence France-Presse GmbH nun auch wieder nicht. Zumal bei den Fließbandabmahnungen seitens der Agence France-Presse GmbH / Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, dieser Vertreter wohl zwei, drei Mal die Woche nach Hamburg fahren müsste. Das hieße mit dem Schinken nach der Wurst werfen. Daher also das Interesse von Agence France-Presse GmbH, vertreten durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu einem möglichen gerichtlichen Gütetermin keinen persönlichen Vertreter nach Hamburg schicken zu müssen.

 

 

 

Mit Datum vom 12.01.2012 gibt das Amtsgericht Wedding das Verfahren an das Amtsgericht Pankow-Weißensee ab.

 

 

 

 

 

 

 

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee teilt am 23.01.2012 meinem Anwalt mit

 

 

 

 

 

Meine Stellungnahme zum Schreiben des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 23.01.2012

 

 

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

13086 Berlin

 

 

Betrifft: Geschäftszeichen 100 C 20/12

In der Sache: AFP Agence France Presse GmbH ./. Thiel

 

27.01.2012

Sehr geehrter Herr Richter Weiß,

der Überlegung des Gerichtes, den Rechtsstreit, der Intention des Klägers zu folgend, an das Amtsgericht Hamburg Mitte abzugeben, wird seitens des Unterzeichnenden widersprochen.

Der Rechtsstreit soll vielmehr an das nach §32 ZPO zuständige Amtsgericht Charlottenburg verwiesen werden.

Der Kläger, die AFP Agence France Presse GmbH hat Ihren Sitz in Berlin. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg.

 

AFP Agence France-Presse GmbH

Berliner Freiheit 2

Potsdamer Platz

D-10785 Berlin

Tel : (030) 308 76 - 0

Geschäftsführer: N. Clemens Wortmann, Andreas Krieger Amtsgericht Charlottenburg HRB 71745

http://www.afp.com/afpcom/de/copyright

 

 

 

Auch der von der AFP Beklagte, Herr Peter Thiel, hat seinen Sitz in Berlin.

Wenn die in Berlin ansässige Agence France Presse GmbH zur Geltendmachung ihrer Forderung eine Anwaltskanzlei in Hamburg beauftragt und diese Kanzlei naturgemäß ein Interesse daran hat, die von ihr in großer Zahl verfolgten ähnlichen Forderungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen in ganz Deutschland mit dem geringsten Aufwand zu betreiben, mag dies aus der Sicht eines auf maximaler Gewinneffizient bedachten Unternehmens, wie der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg (KSP) verständlich sein, allein ist es nicht Sache der Justiz den Wünschen von Unternehmungen wie der KSP in Hamburg zu folgen, sondern der Logik der Sache, die dadurch gekennzeichnet ist, dass:

1. Kläger und Beklagter beide ihren Sitz in Berlin haben

2. Die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung bis zu einer abschließenden Feststellung durch das Gericht nicht bewiesen, sondern bislang nur behauptet sind. Dieser Behauptung wird seitens des Beklagten entgegengetreten.

3. So denn überhaupt Texte, von denen die AFP - unbewiesen - behauptet von den möglicherweise in Frage kommenden Urhebern, Antje Sator (Kürzel jes), Gesche Duvernet (Kürzel gt), Oliver Junker (Kürzel ju), ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt bekommen zu haben, von Herrn Peter Thiel ins Internet gestellt worden sind, dann war eine solche von der KSP behauptete - unerlaubte - Handlung mit Sicherheit nicht in Hamburg, sondern in Berlin vorgenommen worden, so dass nach § 32 ZPO nicht Hamburg, sondern Berlin als Gerichtsstand zutreffend ist.

 

§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__32.html

 

4. Ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, für den Nachweis des Nichtzutreffens der Behauptung des Klägers über angebliche Urheberrechtsverletzungen, zu Gerichtsterminen eine zeitaufwändige und kostenverursachende Reise nach Hamburg unternehmen zu müssen, während die den Kläger vertretende Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg bis zum Amtsgericht Hamburg Mitte am Sievekingplatz 1 in 20355 Hamburg laut Google Maps lediglich einen Fußweg von 550 Metern zurücklegen muss.

5. Die in der Anlage aufgeführte Rechtsprechung stützt den Antrag des Beklagten, den Gerichtsstand des Amtsgerichtes Charlottenburg zu begründen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anlage

 

1. Beschluss zum fliegenden Gerichtsstand

Landgericht Hamburg - 303 O 197/10. - Beschluss vom 9. Juni 2010

Das Landgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das gemäß §32 ZPO zuständige Landgericht Lübeck

 

2.

Kein fliegender Gerichtsstand bei P2P-Urheberrechtsverletzungen von Kanzlei Dr. Bahr, 4. Januar 2012, 12:05 Uhr

Der sogenannte fliegende Gerichtsstand erlaubt der klagenden Partei keine willkürliche Wahl des Gerichtsstands. Für die örtliche Zuständigkeit ist erforderlich, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat.

...

 

 

Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg

Hinsichtlich einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat sich im vergangenen Jahr das Amtsgericht Charlottenburg damit auseinandergesetzt (Aktenzeichen 226 C 130/10). In dem Fall hatte eine in Deutschland prominente Person gegen das Onlineportal geklagt, weil dort ein persönlichkeitsrechtsverletzender Artikel erschienen war.

 

 

 

 

Meine ergänzende Stellungnahme zum Schreiben des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 23.01.2012.

 

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

Parkstr. 71

13086 Berlin

 

per Fax an: 90245-400

 

 

Betrifft: Geschäftszeichen 100 C 20/12

In der Sache: AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Ihr Schreiben vom 30.01.2012

 

 

13.02.2012

Sehr geehrter Herr Richter Weiß, sehr geehrte Frau Richterin Kucment,

in Ergänzung zu meinem Schreiben vom 27.01.2012 bezüglich meines Antrages auf Feststellung der Zuständigkeit des Amtsgerichtes Charlottenburg übersende ich Ihnen beiliegend den vollständigen Wortlaut der Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - Entscheidung vom 16. November 2010, der auf den hier vorliegenden Streitfall sinngemäß anzuwenden ist.

Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel

 

 

 

AMTSGERICHT BERLIN-CHARLOTTENBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 226 C 130/10

Entscheidung vom 16. November 2010

In dem Rechtsstreit (...)

hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auf die mündliche Verhandlung vom (...) durch (...) für Recht

erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger ist ein bekannter ... Die Beklagte betreibt die Domain www.portal,1und1.de unter der sie mit der Überschrift ... über den Kläger ... berichtete. Wegen des weiteren Inhalts der Berichterstattung wird auf Bl. 11 d.A. (Anlage K 1) verwiesen. Namens und in Vollmacht des Klägers forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 17.4.2009 auf, in Bezug auf diese Berichterstattung eine Unterlassungserklärung abzugeben, welche die Beklagte daraufhin unter dem 24 4.2009 abgab. Wegen des weiteren Inhalts des Aufforderungsschreibens und der Unterlassungserklärung wird auf Bl. 18 bis 22 d.A. (Anlagen K 6 und K 7) verwiesen.

Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2009 (Anlage K 8 - Bl. 23 d.A.), zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus der dem Schreiben beigefügten Kostenrechnung gleichen Datums i.H.v. 546,69 € (Anlage K 9 - Bl. 24 d.A.) auf.

Der Kläger meint, das AG Charlottenburg sei nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die streitgegenständliche Publikation über das Internet verbreitet werde und auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei. Es gäbe registrierte Nutzer der Onlinedienste der Beklagten im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg und auch der Nachrichtendienst der Beklagten richte sich an Nutzer in diesem Gerichtsbezirk. Hinzu komme, dass der Kläger ... und nach wie vor im Schnitt mehrere Tage im Monat in Berlin weile, unter anderem auch im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg, wo er auch Bekannte und Fans habe, ... so dass gerade bei der Berliner Leserschaft ... und auch bei der Leserschaft im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg ... ein besonderes Interesse an dem Beitrag zu verzeichnen sei. Im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg ansässig sei auch die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z., auf deren sowie der Berichterstattung der BILD-Zeitung die streitgegenständliche Berichterstattung ... unstreitig - beruht. Die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung seien ebenfalls in Berlin ansässig. Der BGH habe mit seiner Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit nicht die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränken wollen. Es gäbe auch keine Veranlassung, warum die Beklagte mit ihrem ersichtlich an einen gesamtdeutschen Empfängerkreis gerichteten Internetangebot, das in Gesamtdeutschland und damit auch im Gerichtsbezirk Charlottenburg streitgegenständliche Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 546,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19.5.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des AG Charlottenburg. Im Hinblick auf die Entfernung von ... zwischen dem Wohnsitz des Klägers in ... und dem Sitz der Beklagten in Montabaur sei die Anrufung eines Gerichts in einer in Deutschland praktisch maximal möglichen Entfernung von 600 km vom Sitz beider Parteien ... bestenfalls - rechtsmissbräuchlich.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Das AG Charlottenburg ist örtlich nicht zuständig, weil der Geschäftssitz der Beklagten nicht im hiesigen Gerichtsbezirk, sondern im Gerichtsbezirk des AG Montabaur liegt und damit das dortige Gericht gem. § 17 ZPO zuständig ist.

Eine hiesige Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 32 ZPO. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Gerichtsstand des Begehungsortes umfasst bei Begehungsdelikten sowohl den Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch den Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (BGHZ 124, 245). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe. Am Begehungsort bzw. Tatort kann die Sachaufklärung und Beweiserhebung jeweils am Besten erfolgen (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rz. 1).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur internationalern Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung von der Auffassung getragen, dass die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränkt werden muss. Die dortigen Ausführungen sind aufgrund der parallelen ratio von § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vorliegend übertragbar. Der BGH führt sowohl in seinem Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof vom 10.11.2009 - VI ZR 217/08 ..., als auch im Urteil vom 2.3.2010 ... VI ZR 23/09 - (New York Times) aus, dass die Ansicht, die die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO widerspricht Die in dieser Bestimmung geregelte Tatortanknüpfung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Ihre Rechtfertigung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum. Eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte allein jedoch nicht begründet. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (BGH VI ZR 217/08, Rz. 18; BGH VI ZR 23/09, Rz. 17).

Die besondere Zuständigkeit nach § 32 ZPO beruht danach darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH VI ZR 217/08. Rz. 18).

Im vorzitierten Vorlagebeschluss zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sah sich der BGH zur Vorlage veranlasst, weil der Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden hat, welche Anknüpfungskriterien für die Bestimmung und Abgrenzung des Erfolgsortes bei Internet-Delikten maßgeblich sind (BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - VI ZR 217/08 - Rz. 9). Der BGH führt dort weiter aus, dass die von ihm zu § 32 ZPO entwickelte Beschränkung des Erfolgsortes auf bestimmungsgemäße Verbreitungsorte bei Printmedien auf Internet-Delikte nicht ohne Weiteres übertragen werden kann, weil Internet-Inhalte regelmäßig nicht "verbreitet", sondern zum Abruf bereitgehalten werden (BGH VI ZR 217/08, Rz. 13).

Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, dass die streitgegenständliche Publikation auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei, ist damit tatsächlich kein Abgrenzungskriterium des § 32 ZPO erfüllt. Der BGH führt hierzu ausdrücklich aus, dass das Einschränkungskriterium, wonach sich eine beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgemäß" an bestimmte Internetnutzer richtet, bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen seine Berechtigung hat, für die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber nicht geeignet ist (BGH VI ZR 23/09, Rz. 18).

Aufgrund dieser Überlegungen hat der BGH zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit das Kriterium der Interessenkollision entwickelt, nach welchem entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insb. aufgrund des beanstandeten Inhalts der Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (BGH VI ZR 23/09, Rz. 20).

Die Übertragung dieses Kriteriums auf § 32 ZPO erscheint allerdings zur Abgrenzung nicht geeignet. Denn hinsichtlich einer im gesamten Inland bekannten Person liegt eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Berichterstattung an keinem Ort im Inland erheblich näher, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Die Anwendung des Kriteriums führt danach vorliegend zu einem Zirkelschluss.

Folge hiervon kann aber nicht sein, dass im Inland die bloße Abrufbarkeit zur Begründung der Zuständigkeit ausreicht, nicht aber bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit. Denn der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO stellt eine Begünstigung der jeweils klagenden Partei dar, die der Rechtfertigung bedarf. Der BGH begründet daher das Erfordernis eines über die bloße Abrufbarkeit hinausgehenden Ortsbezuges in den vorzitierten Entscheidungen ausdrücklich damit, dass § 32 ZPO eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, wonach die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Mit diesem in §§ 12, 13 und 17 ZPO verankerten Grundsatz hat der Gesetzgeber eine allgemeine, an der Natur der Sache und dem Gerechtigkeitsgedanken orientierte prozessuale Lastenverteilung vorgenommen und nicht bloße Zweckmäßigkeitsvorschriften geschaffen, die so oder auch anders getroffen werden könnten. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung mit ausgesprochenem Gerechtigkeitsgehalt, die einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts enthält. Bereits aus der Natur der Sache folgt, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat. Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das Ob, sondern auch den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmt, entspricht die Begünstigung des Beklagten, den ihm ohne und meist gegen seinen Willen aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Indem die gesamte Zuständigkeitsordnung dafür sorgt, dass jede Sache vor das am günstigsten gelegene Gericht kommt, gewährleistet sie zugleich die sachgerechte Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Aus ihr ergibt sich schließlich der "gesetzliche Richter" (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) (Zöller, a.a.O., § 12 Rz. 2 m.w.N.). Im Hinblick auf diese grundsätzliche Wertung bedarf auch der inländische Wahlgerichtsstand der unerlaubten Handlung der Abgrenzung durch einen die tatsächliche Sachnähe begründenden Ortsbezug. Diesen lediglich für die internationale Zuständigkeit einzufordern, erscheint nicht konsequent.

Soweit weiter die Meinung vertreten wird, dass man auch bedenken sollte, dass es naheliege, den Kläger angesichts einer von ihm immerhin behaupteten unerlaubten Handlung des Beklagten in der Gerichtszuständigkeit zu begünstigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., ZPO, 66. Aufl., § 32 Rz. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die bloße Geltendmachung eines Anspruchs aus Delikt kann den Kläger nicht ggü. dem aus Vertrag Klagenden begünstigen, weil der Behauptung der Begehung einer unerlaubten Handlung an sich keine höhere Wahrscheinlichkeit ihres Zutreffens innewohnt, als der Behauptung etwa einer vertraglichen Pflichtverletzung.

Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann danach bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen - sachlich zuständigen - inländischen Gerichte hinausgeht. An dieser Rechtfertigung fehlt es hier. Ein besonderer Ortsbezug der streitgegenständlich behaupteten unerlaubten Handlung, nämlich der von der Beklagten auf ihrer Website eingestellten Berichterstattung mit behauptetem persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt, zum Gerichtsbezirk des AG Charlottenburg ist nicht erkennbar. Insoweit ist auch festzustellen, dass der Kläger zunächst selbst nicht vorgetragen hat, dass die beanstandete Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk überhaupt von Internet-Nutzern abgerufen worden ist. Dies freilich vor dem Hintergrund, dass weder für den Kläger noch die Beklagte feststellbar ist, von welchem Ort die Berichterstattung jeweils abgerufen wird. Der Klägervertreter hat auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die beanstandete Berichterstattung selbst im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen zu haben. Ließe man dies ausreichen, kann sich der Kläger den im Rahmen des § 32 ZPO mindestens erforderlichen Erfolgsort in jedem ihm genehmen Gerichtsbezirk stets selbst verschaffen.

Genau an diesem Punkt zeigt sich im Übrigen der Unterschied zur Anwendung von § 32 ZPO hinsichtlich persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung der Printmedien, deren vermeintlich unberechtigte Privilegierung der Kläger insoweit rügt. Denn dort ist der Handlungsort der unerlaubten Handlung, nämlich der Ort, an dem das jeweilige Printmedium in den Geschäftsverkehr gebracht und hierdurch verbreitet wird, nicht nur ohne Weiteres feststellbar, sondern vom Deliktschuldner, nämlich durch die Wahl seiner Vertriebsorte, selbst bestimmt.

Demgegenüber begründet die bloße Abrufbarkeit der Berichterstattung den erforderlichen Ortsbezug, wie ausgeführt, nicht. Der Ortsbezug muss auch hinsichtlich der unerlaubten Handlung selbst bestehen. Der Vortrag des Klägers dazu, was ihn persönlich mit dem hiesigen Gerichtsbezirk verbindet bzw. inwieweit Verbindungen seiner Berufsausübung zum hiesigen Gerichtsbezirk bestehen, ist daher unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Kläger ..., ob er mehrere Tage im Monat in Berlin u.a. im hiesigen Gerichtsbezirk weilt, ob er hier auch Bekannte und Fans hat, ob ... aufgetreten ist und auftreten wird. Denn der Kläger dürfte sich auch in den anderen Stadtteilen Berlins sowie anderen Städten und Orten zeitweilig aufhalten, dort Fans und soziale Bindungen haben, ... absolvieren. Soweit der Kläger meint, die Berliner Leserschaft interessiere sich deshalb besonders für die beanstandete Berichterstattung, weil ..., so begründet auch dies nicht den erforderlichen Ortsbezug, zumal weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass sich aus dem Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg eine Leserschaft rekrutiert, die sich für die beanstandete Berichterstattung mehr interessiert, als etwa in den Gerichtsbezirken Wedding und Neukölln.

Schließlich ist auch unerheblich, ob die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z. ihren Sitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat, weil die B.Z. Ullstein GmbH mit der Einstellung der beanstandeten Berichterstattung in das Internet als der hier streitgegenständlichen unerlaubten Handlung unstreitig in keiner Weise befasst war. Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, ob die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung in Berlin ansässig sind, abgesehen davon, dass deren Sitz jeweils auch nicht im hiesigen Gerichtsbezirk liegt.

Es verbleibt danach dabei, dass die Anrufung des AG Charlottenburg offenbar allein vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass sich die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers im hiesigen Gerichtsbezirk befindet. Dies stellt den erforderlichen Ortsbezug der unerlaubten Handlung aber nicht nur nicht her, sondern zeigt darüber hinaus anschaulich, dass der Verzicht auf Abgrenzungskriterien zur wertungskonformen Anwendung des klägerbegünstigenden Wahlgerichtsstandes des § 32 ZPO diesen zu einem "Selbstbedienungsladen" der Prozessbevollmächtigten bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Delikten im Internet verkommen lässt.

Nach alledem begründet § 32 ZPO die hiesige Zuständigkeit nicht. Denn die beanstandete Berichterstattung weist keine besonders enge Beziehung zum Bezirk des AG Charlottenburg auf, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieses Gerichts rechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Unterschriften

 

 

http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/fliegender-gerichtsstand-nur-bei-konkretem-ortsbezug-amtsgericht-charlottenburg-urteil-vom-16112010-az-226-c-13010.html

 

 

 

 

 

Ausführungen des Herrn Dr. Röhnelt - KSP - auf meine Stellungnahme.

 

 

 

KSP -Schreiben Dr. Röhnelt Seite 1 - von 3

 

 

 

Man muss in Deutschland wohl Jura studiert und eine Doktorarbeit geschrieben haben, um auf solche akrobatischen Gedankengänge wie die des Herrn Dr. Röhnelt zu kommen.

Doch frisch ans Werk, jeder Topf bekommt den Deckel, den er verdient:

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

Parkstr. 71

13086 Berlin

 

 

Vorab per Fax an: 030 / 90245 - 400

 

Betrifft: Amtsgericht Pankow - 100 C 20/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Schreiben der KSP vom 06.03.2012

 

28.03.2012

 

Sehr geehrter Herr Richter Weiß,

der Vortrag des Dr. Röhnelt erbringt keine neuen Ansätze, die es rechtfertigen würden, einen Gerichtsstand in Hamburg zu begründen, statt in Berlin, wo sowohl der Kläger als auch der Beklagte, Herr Peter Thiel, ihren Sitz haben.

Die Argumentation des Herrn Dr. Röhnelt, der Gerichtsstandort Hamburg wäre gegeben, weil dort die Klägerin ein vom AFP Redakteur Sebastian Bronst geführtes Korrespondentenbüro unterhalten würde, ist völlig absurd. Genau so absurd wie der Vortrag des Herrn Röhnelt, der Gerichtsstand wäre danach zu bestimmen, wo der Kläger technische Ausstattungen vorhält. Nach dieser Argumentation wäre dann auch noch das Finanzamt Hamburg für die AFP örtlich zuständig.

Es wäre dann von Herrn Röhnelt nur noch vorzutragen, dass die beiden Geschäftsführer der AFP, Andreas Krieger und N. Clemens Wortmann ihren Urlaub auf Sylt verbringen und deswegen das Amtsgericht Niebüll örtlich zuständig sei.

Im übrigen klagt die KSP in ähnlichen Streitsachen ganz selbstverständlich am Amtsgericht am Wohnort des Beklagten, wie dem hier auszugsweise beigefügten Urteil des Amtsgerichtes Ettlingen - 3 C 218/11 - vom 30.09.2011 zu entnehmen ist.

Das Verfahren soll daher, so wie von mir beantragt, an das örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abgeben werden.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

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Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

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Per Fax an: 030 / 90245 - 400

 

Betrifft: Amtsgericht Pankow - 100 C 20/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Amtsgericht Pankow - Beschluss vom 23.03.2012

Betrifft: Mein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 05.04.2012

 

 

21.04.2012

Sehr geehrter Herr Richter Weiß,

in Ergänzung zu meiner bisherigen Darlegung über den für die Streitsache zuständigen Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg übersende ich Ihnen in der Anlage das Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main - Urteil vom 1.12.2011 - 30 C 1849/11 - 25, veröffentlicht in "Kommunikation & Recht", 2/2012 (auch auf: www.fliegender-gerichtsstand.de), in der sich das vom Kläger angerufene Amtsgericht Frankfurt am Main für unzuständig erklärt (kein "fliegender Gerichtsstand" bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet), weil weder Kläger noch Beklagte ihren Sitz in Frankfurt am Main, sondern vielmehr in Göttingen und in Berlin haben.

Hieraus ist abzuleiten, dass auch in der vorliegenden Streitsache der Gerichtsstand beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gegeben ist, wo sowohl der Beklagte als auch der Kläger ihren Wohn-, bzw. Firmensitz haben, nicht aber beim Amtsgericht Hamburg, wie vom Kläger aus sachfremden Erwägungen gewünscht.

 

P. Thiel

 

 

Anlage: Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 1.12.2011 - 30 C 1849/11 - 25

 

 

 

 

 

Schreiben des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee vom 23.03.2012

 

 

 

 

 

 

Schreiben des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee vom 11.05.2012

 

 

 

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

Parkstr. 71

13086 Berlin

 

Per Fax an: 030 / 90245 - 400

 

Betrifft: Amtsgericht Pankow - 100 C 20/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Amtsgericht Pankow - Beschluss vom 23.03.2012

Betrifft: Schreiben Amtsgericht Pankow vom 11.05.2012

 

Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss vom 23.03.2012

 

21.05.2012

Sehr geehrter Herr Richter Weiß,

hiermit teile ich mit, im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 05.04.2012 gegen den Verweisungsbeschluss vom 23.03.2012 Beschwerde eingelegt zu haben / einzulegen.

Ich beantrage daher Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und erneute Beschlussfassung unter Berücksichtigung meiner Schriftsätze vom 28.03., 05.04., 21.04.2012.

In Ergänzung zu meiner bereits erfolgten Darlegung über den für die Streitsache zu-ständigen Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg übersende ich Ihnen nachfolgend die Beschlusslage am Landgericht Hamburg - 303 O 197/10 - vom 09.06.2010.

Auch nach diesem Beschluss ist eine Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hamburg nicht gegeben.

 

 

LG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand für Domainstreitigkeiten

LG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2010, Az. 303 O 197/10

§ 32 ZPO; § 12 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Falle einer Unterlassungsklage nicht nach dem sog. “fliegenden Gerichtsstand” richtet, wenn sich diese gegen die Benutzung und Löschung einer Domain mit der Begründung richtet, dass dies die Namensrechte (§ 12 BGB) der Klägerin verletze. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Beschluss

Das Landgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das gemäß § 32 ZPO zuständige Landgericht Lübeck.

Gründe

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist aus keinem denkbaren Gerichtsstand, insbesondere nicht aus § 32 ZPO eröffnet.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Unterlassung der Benutzung und Löschung der Domain www.worth.de mit der Begründung, dass dies ihre Namensrechte (§ 12 BGB) verletze.

Für den Fall der isolierten Löschungsklage ist eine örtliche Zuständigkeit nur im allgemeinen Gerichtsstand oder Wohnsitz des Beklagten gegeben. Für die Unterlassungsklage kommt es jedenfalls auf den Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO an, hier den Handlungsort, an dem die tatbestandsmäßige Handlung insgesamt oder auch nur teilweise begangen worden ist, sowie den Erfolgsort, an dem die tatbestandsmäßige Rechtsverletzung bewirkt worden ist.

Grundsätzlich ermöglicht die Verwendung einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die technischen Empfangsgeräte vorhanden sind. Begehungsort für Rechtsverletzungen durch das Internet ist grundsätzlich daher nicht nur der Ort, an dem etwa der Internet-Server steht, Begehungsort sind auch weitere Orte, an denen die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist jedoch bei Namensrechtsverletzungen als Verletzung absoluter Rechte im Internet die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht allein wegen der bundes-weiten Abrufbarkeit der Seite bei jedem deutschen Landgericht gegeben. Vielmehr spricht alles für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann (vgl. BGH MMR 2005, 239). Der ubiquitäre Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet wird durch die Zivilkammer 2 als ehemalige Computerkammer des Landgerichts Hamburg in ständiger Rechtsprechung verneint. Ebenso verneint die Zivilkammer 3 als Fiskuskammer des Landgerichts Hamburg die Eröffnung der örtlichen Zuständigkeit, wenn klar ist, dass sich keinerlei Verbindung zum Sachverhalt, dem Sitz der Klägerin oder dem des Beklagten findet (vgl. statt aller Deister/Degen, Darf der Gerichtsstand fliegen?, NJOZ 2010,1). Im vorliegenden Fall besteht keinerlei sachlicher Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen.

In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründung des Gerichtsstands mißbräuchlich.

Die Bejahung des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetsachverhalten durch die Wettbewerbskammern des Landgerichts Hamburg und den entspr. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg steht dem nicht entgegen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Ralf Möbius.

http://www.damm-legal.de/lg-hamburg-kein-fliegender-gerichtsstand-fuer-domainstreitigkeiten

 

 

P. Thiel

 

 

 

 

 

 

Beschluss des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee - Richter Weiß - vom 23.05.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eene meene muh und raus bist du. 

Raus bist du noch lange nicht, sag mir erst wie alt du bist.

Beschluss des Landgerichts Berlin - Richter Schaber - vom 07.06.2012

 

 

 

 

Seite 1

 

 

 

Seite 2

 

 

 

 

Wer hätte das gedacht, es gibt bisweilen noch Gerechtigkeit auf der Welt. Richter am Landgericht Schaber korrigiert die rechtsfehlerhafte Auffassung von Richter Weiß - Amtsgericht Pankow/Weißensee.

Hätte Richter Weiß ja auch auffallen können, dass die trottlige KSP selbst beim Mahngericht Berlin-Wedding die Verweisung des Rechtsstreites an ein Berliner Gericht beantragt hat. So schießt man sich bei der KSP ins eigene Bein. Wollen wir hoffen, dass die KSP und die sie beauftragenden auf Profiterzielung orientierten Nachrichtagenturen AFP und dapd weitere Eigentore fabrizieren. Zum Konkurs wird es bei der AFP wohl leider nicht kommen, dafür sorgen die französischen Steuerzahler, die ihr schwer verdientes Geld an solche Gesellschaften wie die AFP verschwenden - http://de.wikipedia.org/wiki/Agence_France-Presse

 

 

 

 

Mit Datum vom 05.07.2012 trudelt ein neues Schreiben der KSP beim Amtsgericht Pankow/Weißensee ein. Diesmal offenbar unterzeichnet von einer Rechtsanwältin namens Britta Röbig. Der vordem unterzeichnende Rechtsanwalt Dr. Röhnelt ist wohl im Urlaub oder womöglich ob des vielen Ärgers und Stress, den die KSP in Deutschland verbreitet, müde und krank geworden. Letzteres würde uns sehr freuen, um so kränker um so besser.

 

Rechtsanwältin Britta Röbig beantragt:

 

"... das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu verweisen."

 

 

Das hätte die KSP auch billiger haben können, wenn sie nicht so stur auf dem Amtsgericht Hamburg-Mitte als ihrem Haus- und Hofgericht bestanden hätte.

Noch besser wäre freilich gewesen, den Antrag komplett zurückzuziehen und mit der gesamten KSP-Belegschaft in die innere Mongolei auszuwandern und sich dort der Kamelzucht zu widmen, auf dass der Rechtsfrieden in Deutschland endlich wieder Einzug halten kann.

 

 

Am 19.07.20012 trudelt ein Schreiben von Richter Weiß ein. Er gibt die Sache nun an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ab. So war das ja auch von Anfang an von mir beantragt, bevor sich Richter Weiß von der KSP hat verrückt machen lassen, so dass er die Sache mit Hilfe der rechtsstaatfeindlichen juristischen Krücke "Fliegender Gerichtstand" an das Haus- und Hofgericht der KSP, das Amtsgericht Hamburg, abgeben wollte, auf dass die AFP-Klage dort womöglich von Richter am Landgericht Führer, abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg, im üblichen "Hamburger Modell" durchgewunken worden wäre.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

So geht der AFP - KSP Irrsinn nun an das Amtsgericht Charlottenburg. Von dort trudelt mit Datum vom 19.07.2012 eine erste Post der Abteilung für Zivilprozesssachen 210 - unterschrieben von Richter auf Probe Dr. Teubel ein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie immer bei Gericht, gilt es als erstes die Fristen zu wahren.

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

 

 

 

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Betrifft: Schreiben Amtsgericht Charlottenburg vom 19.07.2012 - zugestellt am 25.07.2012

 

04.08.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich mit, dass ich mich gegen die Klage der AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verteidige.

Meine Klageerwiderung reiche ich in der vom Gericht gesetzten Frist von spätestens vier Wochen nach Zustellung der Verfügung des Gerichtes vom 25.07.2012 ein.

Für das Verfahren beantrage ich Prozesskostenhilfe. Der zugehörige Antrag wird von mir noch eingereicht.

Einen Überblick über die bisherigen Angriffe der AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und die Verteidigung durch den Unterzeichnenden können Sie vorab hier einsehen:

www.system-familie.de/ksp.htm

www.system-familie.de/afp.htm

 

 

Meine als Mitglied der Piratenpartei Deutschland formulierten Reformvorschläge zum Urheberrecht finden Sie hier:

Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht

 

 

Über die Angriffe der AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die Verteidigung durch den Unterzeichnenden und die Haltung des verfahrensführenden Richters am Amtsgericht Charlottenburg in diesem von der KSP geführten Angriff wird der Unterzeichnende die Öffentlichkeit auch weiter fortlaufend informieren.

Sollte die AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit ihrer Klage am Amtsgericht Charlottenburg Erfolg haben, wird schon jetzt Berufung am Landgericht Berlin angekündigt.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

Hurra, hurra, die Post ist da. Was früher die Kreisleitung der SED war, das ist dem Bürger heute das Amtsgericht. Das Reich der Vernunft scheint in weiter Ferne, kein Wunder, wenn die Bürger diesem Staat den Rücken kehren.

Richterin von Dufving vom Amtsgericht Charlottenburg lädt zum Termin zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2012. Nur gut, dass die KSP ihren Sitz in Hamburg hat und sich daher das Amtsgericht Charlottenburg, nicht so wie das Haus- und Hofgericht der KSP, das Amtsgericht Hamburg, zu Fuß erreichen lässt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Meine Erwiderung auf die Klage der AFP / KSP

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

vorab per Fax an: 030 / 9028-3253

 

 

 

Betrifft: AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

Forderung der AFP vom 01.11.2010

Forderung der AFP eingereicht beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

 

 

Klageerwiderung

 

21.08.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erwidere ich auf den Vortrag der AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - unterschrieben vom KSP-Anwalt Dr. Röhnelt, laut Schreiben vom 05.01.2012 eingereicht beim "Amtsgericht Berlin - Zentrales Mahngericht".

 

 

I. Fehlende Klageberechtigung

Die AFP Agence France Presse GmbH ist zur Klage nicht berechtigt, da sie weder Urheber der drei streitgegenständlichen Texte ist, noch dargelegt und bewiesen hat, in anderer Form zur Klage berechtigt zu sein. Der Vortrag der Klägerin, sie wäre "Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte" ist unbewiesen. Zur Klage berechtigt wären daher allenfalls die mutmaßlichen Autoren der streitgegenständlichen Texte, Antje Sator, Gesche Duvernet und Oliver Junker. Der Klagevortrag der AFP ist unzulässig und bedarf der Zurückweisung. Zur Tatsachenfeststellung wird beantragt, die drei mutmaßlichen Autor/innen der Texte, Antje Sator, Gesche Duvernet und Oliver Junker als Zeugen zu laden.

Nebenbei bemerkt verletzt die AFP auf ihren Internetauftritt www.afp.com die in Deutschland geltende Impressumspflicht. Hier wäre der AFP dringend anzuraten, erst einmal das eigene Haus aufzuräumen, bevor sie in fremden Revieren Unruhe und Unfrieden verbreitet.

 

 

II. Das Werk des Beklagten und die Informationsfreiheit

Die auf der Internetseite des Beklagten www.system-familie.de vorzufindende umfangreiche Präsentation von Texten und Fotos ist ein wissenschaftliches und literarisches Werk von Peter Thiel im Sinne von § 1 und § 2 Urheberrecht. Dieses Werk wird vom Autor fortlaufend gestaltet, ist also im Gegensatz zu einem gedruckten Buch kein statisches, sondern ein dynamisches Werk. Die aktuelle Fassung des Werkes vom 21.08.2012 unterscheidet sich daher von der Fassung des Werkes zum Zeitpunkt der Forderung der AFP vom 01.11.2010.

Die Internetseite des Beklagten www.system-familie.de hatte zum Zeitpunkt der Forderungserhebung der KSP vom 01.11.2010 einschließlich eingestellter Fotos einen Dateiumfang von ca. 41,1 Megabyte. Allein die dort als eine unter mehreren Aufsätzen eingestellte Abhandlung "Schuld" hat in gedruckter Form (PDF-Datei) einen Seitenumfang von 132 Seiten. Die beiden von der KSP angeführten Texte

 

"Diktaturverbrechen: Lebenslang für argentinischen Ex-General" - 25.07.2008

"Fluglotsenmörder wird Vizeminister in Nordossetien. Kalojew verlor Familie bei Unglück von Überlingen" - 18.01.2008

 

nehmen auf diesen 132 Seiten lediglich einen Umfang von weniger als je einer halben Seite ein. Ähnliches gilt für den Text

"Sie wollte immer frei sein. Rosa Parks, die Pionierin der schwarzen amerikanischen Bürgerrechtsbewegung, ist im Alter von 92 Jahren gestorben".

Auf der auf www.system-familie.de mehrere Hundert A4-Seiten umfassenden Präsentation des Beklagten, nimmt diese einen Umfang von ca. einer halben Seite ein.

Die in dem Werk von Peter Thiel als Zitate eingestellte Texte sind gemäß §51 UrHG zulässig und bedürfen keiner Erlaubnis.

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

 

...

 

 

Den drei streitgegenständlichen Texten kommt innerhalb des unter www.system-familie.de präsentierten Werkes des Beklagten eine Zitatfunktion innerhalb der umfangreichen Ausführungen des Beklagten zu. So geht es in dem unter www.system-familie.de/schuld.htm vom Autor Peter Thiel eingestellten Aufsatz, um philosophisch-ethische Fragen zum Thema Schuld. Peter Thiel geht dabei mit seinen Erörterungen sowohl in die Geschichte, als auch in die Gegenwart. So werden nationalsozialistische Verbrechen, wie auch Überlegungen zu aktuellen Fragen des Familienrechtes angesprochen. Die beiden als Zitat eingestellten Texte:

 

1. "Diktaturverbrechen: Lebenslang für argentinischen Ex-General" - 25.07.2008

3. "Fluglotsenmörder wird Vizeminister in Nordossetien. Kalojew verlor Familie bei Unglück von Überlingen" - 18.01.2008

 

stellen dabei einen direkten und immanenten Bezug zu den Erörterungen des Autors dar. Die Erörterung des Autors bedürfen als Beleg ihrer Stimmigkeit der authentischen Zitierung tagesaktueller Nachrichten, wie in den beiden streitgegenständlichen Nachrichten zu finden sind. Die Verweigerung des Zitatrechtes würde einer Verweigerung gleichkommen, dass sich der beklagte Autor zu wichtigen individuellen und gesellschaftlichen Fragen in sachlich angemessener Weise frei äußern darf.

Würde man wissenschaftlich-literarisch tätigen Autoren wie dem Beklagten - so wie von der AFP intendiert - das Zitatrecht verweigern, wäre die Freiheit der Wissenschaft und der Meinungen in Deutschland in ernster Gefahr. Ein totalitärer Staat wäre früher oder später das Ergebnis einer solchen gesellschaftsfeindlichen Entwicklung, in dem Informationen von Meinungsmonopolisten zwecks Gewinnmaximierung unter Kontrolle gehalten und selektiv gegen Geld zugeteilt würden. Eine ähnliche Situation haben wir schon heute im Bereich der Pharmazie, wo lebensrettende Medikamente den Menschen - insbesondere in der dritten Welt - vorenthalten werden, weil diese nicht in der Lage sind, die von den Pharmakonzernen verlangten exorbitanten Preise zu bezahlen. Viele Tausend Menschen in der dritten Welt müssen jedes Jahr auf Grund des Profitinteresses von Pharmakonzernen sterben.

Im Bereich der Informationsfreiheit, in dem der hier vorliegende von der AFP angezettelte Rechtstreit liegt, ist ein Sterben von Menschen nicht direkt intendiert, aber es stirbt die Vielfalt und Kreativität der Gesellschaft, sollten solch unheilsamen Tendenzen wie sie die Nachrichtenagentur AFP hier aggressiv vertritt, von der Rechtssprechung und vom Gesetzgeber nicht gestoppt werden. Einem solcher Gefahr für die Vielfalt und Kreativität der Gesellschaft tritt der Gesetzgeber daher im Urheberrecht mit der Schrankenregelung und dem Zitatrecht entgegen.

 

 

 

 

III. Fehlender Werkcharakter

Die Zulässigkeit der Zitierung der beiden Texte

 

1. "Diktaturverbrechen: Lebenslang für argentinischen Ex-General" - 25.07.2008

3. "Fluglotsenmörder wird Vizeminister in Nordossetien. Kalojew verlor Familie bei Unglück von Überlingen" - 18.01.2008

 

resultierend aus dem Zitatrecht nach §51 UrhG wurde vorhergehend bereits aufgezeigt. Überdies ist es aber so, dass den beiden schlicht gehaltenen Texten kein Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts zukommt. Die Behauptung des Klägers, bei dem vom Beklagten zitierten Text:

 

Fluglotsenmörder wird Vizeminister in Nordossetien

Kalojew verlor Familie bei Unglück von Überlingen

Ein Russe, der nach dem Verlust seiner Familie beim Flugzeugabsturz von Überlingen aus Rache einen Fluglotsen ermordet hatte, ist in der Republik Nordossetien zum Vizeminister ernannt worden. Witali Kalojew wurde in Wladikawkas zum stellvertretenden Minister für Bau und Architektur ernannt, wie ein AFP-Korrespondent berichtete. Der 52-Jährige hatte nach dem Absturz, bei dem im Juli 2002 die Frau und die beiden Kinder des ehemaligen Architekten unter den 71 Todesopfern waren, einen Fluglotsen in der Schweiz erstochen, dem er die Schuld an dem Unglück gab.

Kalojew war in der Schweiz zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Im November kam er frei, nachdem er zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hatte. Bei seiner Rückkehr in die Heimat wurde er empfangen wie ein Held.

18. Januar 2008

 

 

würde es sich um ein Werk handeln, dem Urheberrechtsschutz zustünde, ist völlig absurd. Der Text besteht aus einer Aufzählung und Aneinanderreihung von Ereignissen. Eine kreative textgestaltende schöpferische Leistung, die die durch die Rechtsprechung vernünftigerweise verlangte Schöpfungshöhe erreichen würde, ist nicht vorhanden.

Gleiches gilt für den Text:

 

Diktaturverbrechen: Lebenslang für argentinischen Ex-General

Buenos Aires (AFP) — Ein argentinischer Ex-General ist wegen Verbrechen während der Militärdiktatur zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der zuständige Richter befand Luciano Menendez in Cordoba der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der Entführung und Folter von Diktaturgegnern für schuldig. Er ordnete zugleich an, dass der 81-Jährige seine Strafe im Gefängnis absitzen muss. Damit verwehrte der Richter dem Verurteilten die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit für Über-70-Jährige, ihre Strafe über Hausarrest abgelten zu dürfen.

Menendez galt zu seinen aktiven Zeiten als "Hyäne von La Perla", einem berüchtigten Gefangenenlager in Cordoba. Zu dem Urteilsspruch hatten sich im und vor dem Gericht von Cordoba zahlreiche Angehörige von Opfern der Militärdiktatur (1976-1983) versammelt. Sie begrüßten das Urteil mit Applaus und Freudenrufen. "Heute ist Gerechtigkeit geschehen", sagte eine Frau mit Tränen in den Augen in die Fernsehkameras. "Ich vermisse meinen Vater noch immer." Menendez selbst hatte während des Prozesses keine Reue gezeigt. Noch unmittelbar vor der Verkündung des Urteils sagte er: "Wir sind das erste Land in der Welt, das seine siegreichen Soldaten verurteilt."

 

 

An dem Fehlen eines Werkcharakters ändert auch der standardisierte und lobhudelnde Vortrag der KSP: „Der Text schildert in individueller Wortwahl und Gedankenführung …“ nichts, den die Kanzlei auch in Dutzenden anderer dem Beklagten bekanntgewordenen Klageschriften routinemäßig vorträgt, nichts. Siehe hierzu die umfangreiche Dokumentation des Beklagten über die KSP auf: www.system-familie.de/ksp.htm

Da den beiden angeführten Texten der Werkcharakter fehlt, ist die Diskussion über die Zulässigkeit einer Zitierung an und für sich gegenstandlos, da Texte, die keine Werke im Sinne des Urheberrechtes sind, dem Urheberrecht logischerweise auch nicht unterliegen. Gleichwohl sollte vorstehend darauf eingegangen werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.

 

Möglicherweise kann man in diesem Zusammenhang das Verhalten der die AFP vertretenden KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, für urheberrechtlich nicht geschützte Texte eine Geldforderung geltend zu machen, schon als eine ... auffassen. Die Einreichung einer ... gegen den die Klage der AFP unterzeichnenden KSP-Anwalt Dr. Röhnelt wird vom Beklagten geprüft.

 

Der dritte streitgegenständliche Text:

 

2. "Sie wollte immer frei sein. Rosa Parks, die Pionierin der schwarzen amerikanischen Bürgerrechtsbewegung, ist im Alter von 92 Jahren gestorben" - 26.10.2005

 

informiert über das Leben von Rosa Parks, einer mutigen Frau, die sich der Menschen verachtenden Rassendiskriminierung in den USA unter Eingehen erheblicher persönlicher Risiken entgegenstellte. Was damals Rosa Parks tat, tun auch heute noch Menschen, die sich demokratiefeindlichen Tendenzen in unserer Gesellschaft entgegenstellen. So auch der von der AFP beklagte Autor Peter Thiel, der sich als Forscher und Publizist in dem hier vorliegenden Rechtsstreit einer Nachrichtenagentur gegenüber sieht, für die der Profit das Maß aller Dinge zu sein scheint und die nichts unversucht erscheinen lässt, ihre Partikularinteressen gegen die Interessen der Gesellschaft durchzusetzen. Peter Thiel ./. AFP. David gegen Goliath. Aus den Ereignissen 1989 in der DDR ist bekannt, wie solche Kämpfe bisweilen enden. Das weiche Wasser bricht den harten Stein.

Der Text über Rosa Parks geht über den reinen Aufzählungscharakter der beiden anderen streitgegenständlichen und simplen Texte hinaus. Kreativ gestaltende Elemente sind in dem Text über Rosa Parks zu erkennen. Der Beklagte hatte diesen Text über Rosa Parks daher auf der Unterseite www.system-familie/rosa-parks.htm eingestellt. Der Text war über die Verlinkung von der Eingangsseite www.system-familie.de mit dem Gesamtwerk des Autors Peter Thiel verbunden und hatte in der Aufzählung der Vorbilder des Autors Peter Thiel eine Funktion innerhalb des auf www.system-familie.de einstellten Gesamtwerkes. Neben Rosa Parks hatte Peter Thiel auch zu anderen bekannten Persönlichkeiten Texte eingestellt:

 

Vorbilder:

Ignaz Philipp Semmelweis

Rosa Parks - afroamerikanische Bürgerrechtlerin

Hans und Sophie Scholl

Nelson Mandela

Simon Wiesenthal

Dr. Martin Luther King, Jr.

Ulrich von Hutten

 

 

Über diese Darstellung konnte der Leser des durch Peter Thiel verfassten Werkes den Hintergrund erfahren, von dem der Autor in seiner Werkausarbeitung geleitet und inspiriert ist. Ähnlich ist dies bei der Auswahl der Farbe eines Kleidungsstückes. Die Farbe ist untrennbar mit dem Kleidungsstück und dessen Träger verbunden und gibt uns relevante Nachricht über den betreffenden Menschen. Kein vernünftiger Mensch würde vorschlagen, Kleidungsstücke zukünftig farblos herzustellen, was im übrigen technisch auch gar nicht möglich wäre.

Nach §51 UrHG ist auch die Zitierung des Textes über Rosa Parks innerhalb des auf www.system-familie.de eingestellten Werkes von Peter Thiel zulässig und bedarf keiner Erlaubnis. Im übrigen wäre auch für den Texte über Rosa Parks eine isolierte Urheberechtsfähigkeit zu verneinen, da der Text aus der Masse alltäglichen journalistischen Schreibens nicht herausragt.

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der für die Zuerkennung eines Werkcharakters notwendigen Schöpfungshöhe festgestellt:

 

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

 

 

Der Begriff des Werkes ist also - im Gegensatz zur ausufernden Auslegung in der Klageschrift der KSP - semantisch gerade dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine herausragende schöpferische Leistung - nicht aber um eine Leistung des journalistischen und auf aktuelle Tagesereignisse bezogenen Alltages - handelt, wie sie jeden Tag zu Hunderten produziert werden. Andernfalls wäre der Begriff des Werkes beliebig und nur noch inflationär - also als wertlos - zu verstehen. Eine solche inflationäre Verwendung des Werkbegriffes wie sie die KSP verwendet, ist weder in der Literatur, noch in der Wissenschaft gebräuchlich. Die Entscheidung des BGH kann vor diesem Hintergrund nicht verwundern.

 

 

Fiktive Lizenzgebühren

Schlussendlich ist auch die exorbitante Geldforderung der AFP / KSP von 300,00 € je streitgegenständlichen Text zurückzuweisen. Zugrunde gelegt werden dürfen hier nicht die "Vergütungsregelungen des Deutschen Journalistenverbandes" wie die KSP-Anwalt karnevalsmäßig vorträgt, sondern der tatsächliche Marktwert eines Produktes. Schließlich kommt auch keiner auf die Schnapsidee, unter Verweis auf seinen damaligen Autohändler ein fünf Jahre altes Auto zum Neupreis zu verkaufen.

 

 

 

Resümee:

Die Klage der AFP, vorgetragen durch Dr. Röhnelt von der KSP ist vor dem Hintergrund der hier vorgetragenen Ausführungen abzuweisen.

...

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Charlottenburg - Richterin von Dufving - Schreiben vom 23.08.2012 an die Kanzlei KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt Röhnelt - hart wie Kruppstahl, flink wie ein Windhund, zäh wie Leder, lässt sich nicht lange bitten und holt zum ultimativen Gegenschlag aus. Mit Schriftsatz vom 10.09.2012 will er den Bürgerrechtler Peter Thiel auch gleich noch strafrechtlich verfolgen lassen. Gut dass wir nicht mehr im Mittelalter leben, da hätte Herr Röhnelt wohl auch noch die Inquisition um Beihilfe zur Abstrafung von Peter Thiel ersucht.

 

Den vollständigen Schriftsatz von Rechtsanwalt Röhnelt können Sie hier aufrufen.

 

Kein Unterlassungsanspruch bei der Veröffentlichung eines mit einer einstweiligen Verfügung verbundenen Anwaltschriftsatzes, wenn dieser durch die Entscheidung des Gerichtes teil dieser wird und damit, wie die Entscheidung selbst, als amtliches Werk gemeinfrei ist.

Landgericht Köln - Urteil vom 07.07.2010 - 28 O 721/09

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/kein-unterlassungsanspruch-bei-der-veroeffentlichung-eines-mit-einer-einstweiligen-verfuegung-verbundenen-anwaltschriftsatzes-lg-koeln-urteil-vom-7-juli-2010-az-28-o-72109.html

 

 

 

 

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Wie heißt es so schön im "Sommernachtstraum" von Shakespeare: Gut gebrüllt Löwe.

 

 

Drei hungrige KSP-Löwen auf Futtersuche vor dem Amtsgericht Hamburg.

 

 

 

 

Meine Erwiderung auf das Schreiben des Herrn Röhnelt von der KSP vom 10.09.2012

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

 

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Forderung der AFP vom 01.11.2010

Forderung der AFP eingereicht beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

Schreiben des Dr. Röhnelt von der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 10.09.2012

 

 

 

26.09.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erwidere ich auf den Vortrag der AFP Agence France Presse GmbH, vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - unterschrieben laut Schreiben vom 10.09.2012 von Rechtsanwalt Dr. Röhnelt.

 

I. Fehlende Klageberechtigung

Bezüglich der vom Kläger / KSP - Rechtsanwalt Dr. Röhnelt behaupten Inhaberschaft der Nutzungsrechte durch die AFP an den drei streitgegenständlichen Texten, wird der Vortrag des Beklagten vom 21.08.2012 dahingehend korrigiert, dass zum Beweisantritt über die angebliche Inhaberschaft der Nutzungsrechte durch die AFP eine Ladung der drei mutmaßlichen Autor/innen der Texte, Antje Sator, Gesche Duvernet und Oliver Junker als Zeugen aus Gründen der Prozessökonomie nicht erfolgt, sondern der Kläger dem Gericht einen schriftlichen Nachweis der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte der AFP an den streitgegenständlichen Texten vorlegt.

Bis zur Vorlage eines schriftlichen Nachweises geht der Beklagte davon aus, dass die AFP keine Nutzungsrechte an den drei genannten Texten besitzt, andernfalls wäre ja ein Beweisantritt durch Vorlage der entsprechenden Beweismittel, so etwa ein schriftlicher Vertrag oder die Vorlage eines zum Zeitpunkt des Entstehens der Texte gültigen Arbeitsvertrages problemlos möglich.

Der Vortrag des Dr. Röhnelt, es gäbe einen Automatismus hinsichtlich der Zuordnung von Texten dieser drei Autoren in die Inhaberschaft der Nutzungsrechte durch die AFP sieht das Gesetz im übrigen nicht vor.

Statt dessen sieht das Gesetz zwei unterschiedliche Formen der Einräumung von Nutzungsrecht vor.

 

1. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

2. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.

 

Bis zur Widerlegung des Gegenteils, kann vermutet werden, dass im Fall einer Einräumung von Nutzungsrechten für die AFP durch die drei mutmaßlichen Autoren, diese der AFP lediglich ein "einfaches Nutzungsrecht" eingeräumt haben, mithin wäre also die AFP nicht befugt, gegen Dritte Schadensersatzklagen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung geltend zu machen.

 

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt wer-den, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

 

 

Die AFP in Gestalt des Dr. Röhnelt bleibt also den Beweis des "ausschließlichen Nutzungsrechtes" an den drei Texten nach wie vor schuldig. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten ist zurückzuweisen.

 

Der Mitleid erheischende Vortrag des Herrn Röhnelt:

"Im Ergebnis versucht die beklagte Partei im Rahmen ihrer Stimmungsmache offenbar durch pauschalen oder lebensfremden Sachvortrag davon abzulenken, dass die Beweislast für den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte bei ihr liegt." (Seite 2)

 

ist abwegig und lebensfremd. Man könnte meinen, Herr Dr. Röhnelt, geboren 1980 in Berlin, wäre mit seiner Aufgabe sachkundig Vortrag zu führen, heillos überfordert. Wenn dem so wäre, könnte dies seinem jugendlichen Alter, seiner fehlenden Lebenserfahrung und einem zu langen Aufenthalt in verstaubten Räumen der Universität Kiel geschuldet sein, bei dem womöglich der Sinn für Lebensrealitäten aus dem Auge geraten ist.

Herr Röhnelt führt zur Untermauerung seiner seltsam wirkenden Ansichten an, dass auch der Autor eines Buches oder der herausgebende Verlag sich nicht als Urheber, bzw. Inhaber der Nutzungsrechte ausweisen müssen (Schriftsatz S. 2). Dies ist nun völlig abwegig, weil ein Buch in aller Regel ausreichend gekennzeichnet ist, nicht aber eine Nachrichtenmeldung der AFP, die irgendwo im Internet auftaucht. Der Beklagte hat die politische Problematik dieses Problems erkannt und plädiert daher als im Urheberrecht aktives Mitglied der Piratenpartei für die Schaffung eines zentralen Urheberregisters, mit dem solche Probleme, wie sie Herr Röhnelt kreiert zukünftig vermieden werden können.

 

siehe hierzu:

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht

 

 

Nicht der Beklagte muss den Nachweis führen, dass die Texte sich nicht in Inhaberschaft der AFP befinden, sondern der Kläger. Nicht der Angeklagte im Strafverfahren muss seine Unschuld beweisen, sondern der Kläger des Angeklagten Schuld.

Im Zivilrecht gilt dies ebenso. So muss bei Mietstreitigkeiten auch der klagende Vermieter gegenüber dem Gericht nachweisen, dass er Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, nicht aber der beklagte Mieter. Den Nachweis der Inhaberschaft der Rechte führt der Vermieter durch Vorlage eines gültigen Mietvertrages. Wäre es anders, so könnte jeder Vermieter ohne Beweiserbringung behaupten, diese oder jene Person würde dem Vermieter einen Geldbetrag schulden. Wenn dies in Deutschland gesetzlich so geregelt wäre, so hätte die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH neben dem unter der peinlichen Eigenwerbung

 

"KSP ist die Nummer 1 im Markt der konzernunabhängigen Inkasso-Dienstleister mit klarer Fo-kussierung auf anwaltliches Qualitätsinkasso"

 

offenbar brummenden "Qualitätsinkasso" - was auch immer das sein mag - ein weiteres lukratives Betätigungsfeld als "Qualitätsmieteneintreiber" und würde wohl - wie schon jetzt viele Menschen in ganz Deutschland wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung - mit Klagen wegen angeblicher Mietschulden in außerirdischer Forderungshöhe heimsuchen.

Der Vorwurf der Stimmungsmache des Herrn Dr. Röhnelt gegen den Beklagten, fällt auf Herrn Röhnelt zurück. Möge er von dieser Last einen Bandscheibenvorfall oder He-xenschuss bekommen, der Beklagte wäre darüber nicht betrübt.

 

 

II. Schöpfungshöhe

Der Vortrag des Herrn Dr. Röhnelt, bei den drei Texten wäre die erforderliche Schöpfungshöhe für die Zuerkennung eines Werkcharakters erreicht, bleibt ohne Überzeugungskraft. Selbstverständlich steht es jedem Gericht frei, dieses oder jenes Urteil zu fällen. Dies hat das Landgericht Mannheim genau so getan wie das Oberlandesgericht Karlsruhe, wobei beide Gerichte zu völlig verschiedenen Ansichten gekommen sind.

 

MIR 2011, Dok. 084

Veröffentlicht in: MIR 10/2011

Gericht: OLG Karlsruhe

Aktenzeichen: 6 U 78/10

Entscheidungsdatum: 10.08.2011

Vorinstanz(en): LG Mannheim, 7 O 175/09

 

 

Das Landgericht Mannheim - man darf davon ausgehen, dass die dort erkennenden Richter bei vollem Verstand waren - hat die Schutzfähigkeit der dort streitgegenständlichen Texte verneint. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Texte bejaht, wobei in dem veröffentlichten Urteil die streitgegenständlichen Texte nicht abgedruckt sind, von daher also letztlich nicht nachvollzogen werden kann, worauf die Rechtsprechung der beiden Gerichte realiter beruht.

Dies zeigt, dass es keine objektiven Kriterien für die Zuerkennung eines Werkcharakters gibt, sondern nur subjektive Wirklichkeitskonstruktionen, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen, sowie notwendigerweise zeitgeschichtlichen Veränderungen unterliegen.

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

So hat denn der Unterzeichnende in einem 2006 geführten Rechtsstreit mit dem Diplom-Psychologen Klaus Schneider in vollem Umfang erfolgt gehabt, die Klage des Herrn Schneider wurde durch das Landgericht Berlin vollumfänglich abgewiesen und sämtliche Kosten des Verfahrens dem Herrn Schneider auferlegt.

 

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325 - Anlage 1

 

 

Im übrigen ist der Vortrag des Herrn Röhnelt zu einem angeblichen Zurückweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.08.2012 in dem oben genannten Fall OLG Karlsruhe - 6 U 78/10, LG Mannheim, 7 O 175/09 wertlos, da die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes - so weit zu sehen - nicht veröffentlicht sind, mithin die Argumentation des Bundesgerichthofes auch nicht nachvollzogen werden kann.

 

siehe hierzu:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2012-8-16

 

Herr Röhnelt möge daher den angeblichen Zurückweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.08.2012 - so es diesen denn gibt - dem Gericht übersenden, vorher braucht über den suggestiv angelegten Vortrag des Herrn Röhnelt nicht weiter debattiert werden.

 

 

 

III. Schranken des Urheberrechtes nach §51 UrhG

Unter der suggestiven Überschrift "Keine Privilegierung nach §51 UrhG", statt unter der tatsächlich zutreffenden Überschrift "Schranken des Urheberrechtes nach §51 UrhG"

Vergleiche hierzu die Wortwahl im Gesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

 

versucht Herr Röhnelt dem Gericht weiszumachen, dass es sich bei den vom Beklagten verwendeten Texten nicht um Zitate handeln würde. Herr Röhnelt behauptet:

 

"Eine Aufnahme einzelner Werke in ein anderes Werk ist allein zur Erläuterung des Inhaltes des zitierten Werkes zulässig." (Schriftsatz S. 4).

 

Diese Behauptung ist nicht nur falsch, sondern auch noch suggestiv angelegt, in dem Herr Röhnelt von der "Aufnahme eines Werkes" spricht, während in dem hier geführten Verfahren überhaupt noch keine gerichtliche Entscheidung getroffen ist, ob es sich bei den drei streitgegenständlichen Texten um schutzwürdige "Werke" handelt. Tatsächlich heißt es im Urheberrechtsgesetz:

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk ange-führt werden,

3.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

Zulässig ist also "die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist."

Die in §51 UrhG unter 1. bis 3. aufgeführten Fälle sind keine abschließende Aufzählung, sondern eine beispielhafte Aufzählung. Dies müsste auch Herr Röhnelt in seinem Studium der Rechtswissenschaft gelernt haben. Wenn nicht, würde dies dafür sprechen, dass er das Studium wiederholt oder einen anderen Beruf ergreift. (vielleicht den eines Dichters oder eines Pfarrers - Nachtrag durch Peter Thiel am 01.10.2012)

Wann nach §51 UrHG ein Zulässigkeit gegeben ist und wann nicht, ist also immer eine Einzelfallentscheidung des erkennenden Gerichtes, nicht aber dem Wunschdenken der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Gestalt des Herrn Röhnelt geschuldet.

 

Vergleiche hierzu auch

Urteil zum Zitatrecht bei Jenseitsbekundungen 1985

BGH 23.05.1985 I ZR 28/83 "Geistchristentum" GRUR 1986, 59-61

Der Kl., der sich als "Geistige Loge" bezeichnet, ist ein Verein schweizerischen Rechts. Er versteht sich als "interkonfessionelle Kultusinstitution, frei von politischen Bindungen"; sein Gemeinschaftszweck ist "die aufschlußreiche, undogmatische Darlegung und Förderung der christlichen Lehre aufgrund eingehend geprüfter, in sich widerspruchsfreier Jenseitsbekundungen". Der Kl. führt regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen eine von ihm als Medium bezeichnete Mitarbeiterin Vorträge hält, bei denen es sich um Bekundungen aus dem Jenseits handeln soll; die Vorträge werden auch in Schriftform veröffentlicht. ...

http://archiv.twoday.net/stories/64961860/

 

 

Wenn Herr Röhnelt dann noch vorgibt, ein "eigenes Werk der beklagten Partei" (Schriftsatz S. 4) wäre nicht ersichtlich, so zeigt dies den eingeschränkten Blick des Herrn Röhnelt, der offenbar kurze Nachrichtentexte für Werke hält, nicht aber die umfangreiche und von hoher Professionalität geprägte wissenschaftliche und publizistische Präsentation des Beklagten auf seiner Internetseite www.system-familie.de.

 

Völlig daneben liegt wird Herr Röhnelt mit seinen Ausführungen über ein mögliches Sammelwerk des Beklagten im Sinne von § 4 UrhG (Schriftsatz S. 4-5). Diese Scheindebatte entspringt nun völlig der Phantasie des Herrn Röhnelt, nicht aber einem Vortrag des Beklagten. Von daher ist hier nur die Überflüssigkeit der entsprechenden Äußerungen des Herrn Röhnelt festzustellen.

 

 

 

IV. Schadensersatzanspruch

Der Vortrag des Herrn Röhnelt geht auch hier in die Leere, weil die Verwendung der streitgegenständlichen Texte durch die Zitatfreiheit nach §51 gedeckt sind. Wenn die Zitierung aber statthaft ist, bedarf es keiner Erörterung über die Höhe einer geltend gemachten Schadensersatzforderung.

Wenn Herr Röhnelt bezüglich der exorbitanten Geldforderung der KSP dann auch noch vorträgt:

 

"Die Klägerin verweist insoweit beispielhaft auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg-Mitte." (Schriftsatz S. 6)

 

so regt dies bestenfalls die Lachmuskeln an, grad so als ob am Amtsgericht Hamburg Mitte, das 500 Meter vom Sitz der KSP entfernt liegt, der Nabel der deutschen Rechtsprechung liegen würde und nicht eine mit den Bedürfnissen der KSP nach Profitmaximierung über Jahre entstandene kompatible Rechtsprechung.

Die Festsetzung eines Geldbetrages für die Verwendung eines schutzfähigen Werkes wird aber auch nicht durch die Vorstellung eines Klägers bestimmt, sondern durch eine vom Gericht festgestellte Angemessenheit.

 

Siehe hierzu:

15 Euro Schadensersatz für das Anbieten eines Musiktitels in Internet-Tauschbörse

Die öffentliche Zugänglichmachung der Musiktitel "Engel" (Rammstein) sowie "Dreh dich nicht um" (Westernhagen) rechtfertigt eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von jeweils 15 Euro. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe ist neben der Aktualität der Tonaufnahme auch der Zeitraum der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachunug.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 308 O 701/09

Entscheidung vom 8. Oktober 2010

...

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/15-euro-schadensersatz-fuer-das-anbieten-eines-musiktitels-in-internet-tauschboerse.html

 

 

 

 

V. Behauptungen und Drohung des Herrn Röhnelt

Herr Röhnelt schließt offenbar nicht aus, dass die AFP ihre Impressumpflicht verletzt hat, teilt jedoch mit, dass dies "im Rahmen der hiesigen Rechtsstreitigkeit nicht zu berücksichtigen" ist (Schriftsatz S. 6). Der Unterzeichnende hatte auch nicht die Absicht die AFP deswegen zu verklagen und damit seine Zeit an die AFP zu verschwenden.

Herr Röhnelt behauptet umfangreiche "Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gegenüber der Klägerin", was schon deswegen Unsinn ist, weil die Nachrichtenagentur AFP als Klägerin eine juristische, nicht aber eine natürliche Person ist.

Und wie ein Prediger der vor sexuellen Ausschweifungen warnt und den Gläubigen ewigen Höllenqualen in Aussicht stellt, moralisiert der 32-jährige Herr Röhnelt:

 

"Die beklagte Partei möge sich endlich vor Augen führen, dass der Gesetzgeber allein ihr Verhalten missbilligt und nicht das der Klägerin, deren Prozessbevollmächtigten sowie der mit den Rechtsstreitigkeiten befassten Gerichte." (Schriftsatz S. 6)

 

(Womöglich hat Herr Röhnelt, mehr als gut wäre, in dem Buch des 1918 verstorbenen dichtenden Rechtsanwaltes Timm Kröger mit dem Titel "Aus dämmernder Ferne" gelesen. Dies würde die überschäumende Pathetik des Herrn Röhnelt erklären. Anmerkung Peter Thiel, 01.10.2012)

 

Wenn Herr Röhnelt schließlich noch vorträgt:

 

"Aufgrund der im Vortrag der beklagten Partei zudem enthaltenden falschen Verdächtigung wird das entscheidende Gericht gebeten, die Akte nach Abschluss dieses Verfahrens der zuständigen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten." (Schriftsatz S. 7)

 

zeigt dies womöglich den Wunsch des Herrn Röhnelt lieber Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin, statt erbsenzählender Rechtsanwalt bei der KSP mit der traurigen Aussicht auf Beschäftigung bei selbiger bis zum Rentenalter oder bis zum Burn-Out zu sein. Dass das Amtsgericht Charlottenburg kein billiger Zuträger des Herrn Röhnelt ist, darf gewiss sein.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

Mein Schreiben an das Amtsgericht Charlottenburg vom 22.10.2012

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

vorab per Fax an: 9028-... 

 

 

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Forderung der AFP eingereicht durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

 

 

 

„[Da] … mein Gewissen in den Worten Gottes gefangen ist, ich kann und will nichts widerrufen, weil es gefährlich und unmöglich ist, etwas gegen das Gewissen zu tun. Gott helfe mir. Amen.“

17. April 1521 Luther vor dem Reichstag zu Worms

zitiert nach Martin Treu: Martin Luther in Wittenberg. Ein biografischer Rundgang; Hrsg.: Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt; 2. Auflage. 2006; S. 9, S. 49 ff.

 

 

22.10.2012

Sehr geehrte Richterin von Dufving,

würde Martin Luther heute noch leben, so würde vielleicht auch er, so wie die Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa der Versuchung erliegen, für Worte Geld zu verlangen und zu diesem Zweck seine Seele an die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verkaufen. Nun ist Luther schon bald 500 Jahre tot und kann von der KSP zum Glück nicht als weitere Transmission der in Hamburg aufgestellten Gelddruckmaschine benutzt werden.

Der Unterzeichnende hat nicht die Absicht, der KSP und deren Auftraggebern für den Betrieb einer Gelddruckmaschine als Schmier- und Gleitmittel zur Verfügung zu stehen. Für einen Vergleich steht der Unterzeichnende daher nicht zur Verfügung.

In einem vorherigen von der KSP namens der zwischenzeitlich insolvent geworden Nachrichtenagentur dapd angezettelten Verfahren hat der Unterzeichner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Über die eingereichte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Siehe Schreiben des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.08.2012 in der Anlage.

 

 

Widerstand und Zivilcourage tut Not

Widerstand und Zivilcourage tut Not, heute wie gestern. Zum Glück gibt es immer wieder Menschen, die dies getan haben, sei es die Bürgerrechtlerin Rosa Parks, die sich 1955 in den USA dem Ansinnen widersetzte, als Mensch zweiter Klasse behandelt zu werden oder seien es 20 engagierte Richter/innen und Staatsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland, denen im Jahr 1988 der Frieden wichtiger war, als eine billige Karriere oder ein unpolitisches Ausharren im Justizapparat.

 

Richter vor Gericht

Pershing-Blockade

Warum der Prozeß platzte

Von Hanno Kühnert

Schwäbisch Gmünd

Was sind Sie von Beruf?“ fragte der Vorsitzende Werner Offenloch den Angeklagten Eckart Rottka. „Richter“, antwortete dieser „In welcher Dienststellung?“ wollte Offenloch weiter wissen. „In der gleichen, in der Sie sind“, gab Rottka zur Antwort. Dieser denkwürdige Dialog fand am Donnerstag vergangener Woche im Saal 11 des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd statt, dem größten Raum dieses kleinen Provinz-Gerichts, das mit sieben Richtern besetzt ist. Vor dem Richter Dr. Werner Offenloch saßen neuartige Angeklagte – drei seiner Kollegen: Die 38jährige Ulmer Amtsrichterin Imme Storsberg, der Richter Eckart Rottka, 53, aus Berlin und schließlich der 36jährige Richter am Amtsgericht Rinteln, Christian Rost. Dazu noch ein nichtrichterlicher Angeklagter, der 48jährige Konfliktforscher Wolfgang Sternstein.

Die Richter unter den Angeklagten hatten am 12. Januar dieses Jahres an jener Sitzdemonstration von 20 Richterinnen, Richtern und Staatsanwälten der Friedensbewegung vor dem Raketendepot von Mutlangen teilgenommen, die in der Republik großen Widerhall fand und laute Schelte, etwa auch vom Bundeskanzler, hervorrief. Darüber geriet das Ziel der richterlichen Aktion, auf die ihrer Meinung nach rechtswidrige Ansammlung von Massenvernichtungswaffen aufmerksam zu machen, fast aus dem öffentlichen Bewußtsein. Die Richter hatten sich – nach anderthalb Jahren skrupulöser Überlegungen und Diskussionen – zwei Stunden lang vor das Depot gesetzt und amerikanische Lastwagen am Durchfahren gehindert, eine Tat, deretwegen schon zahlreiche juristische Laien vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd zu immer ähnlichen Strafen wegen verwerflicher Nötigung verurteilt worden waren.

Nun standen sie also selbst vorm Richter. Und vier Richterinnen und Richter, dazu ein erfahrener Strafverteidiger, nahmen ihre Prozeßrechte wahr. Es war der zweite Blockade-Prozeß gegen Richter, der erste gegen die Gruppe der zwanzig Mutlangen-Richter, und es wurde eine bemerkenswerte und bewegende Hauptverhandlung.

Denn die angeklagten Richter, unter ihnen ein Strafrichter, hatten vor, sich zu wehren. Sie wollten sich von diesem Vorsitzenden nicht in die Rolle des unbemittelten, laienhaften Angeklagten drängen lassen. Sie wollten klarmachen, daß sie ihr Handeln für rechtens halten, nicht aber die Urteilspraxis des Richters Offenloch und der Mehrheit ihrer Juristenkollegen. Sie wollten sich mit all ihrer richterlichen Erfahrung verteidigen und selbst den von vornherein als aussichtslos erachteten Prozeß des Richters Offenloch gegen sie umwenden.

So hatte Werner Offenloch zwar die prozessuale Macht des Vorsitzenden Richters, aber schon nach wenigen Minuten dieser Hauptverhandlung geriet er in die Rolle des Angeklagten. Der freundlich aussehende, fast sanft wirkende Vorsitzende verlor in der Hauptverhandlung zunehmend zuerst die Gelassenheit, dann den Überblick, dann die Contenance. Am Ende stand eine nur allzu plausible Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Offenloch vertagte die Hauptverhandlung und ließ damit den Prozeß platzen.

...

Doch als die Angeklagten in der Mittagspause erfuhren, daß Offenloch in einem früheren Ver-fahren gegen Sitzblockierer gesagt hatte, die „immer häufigeren Freisprüche in Blockadeverfahren“ seien „betrüblich und bedauerlich“, platzte den angeklagten Richtern der Kragen – das war ihnen, bei allem Verständnis für den anders denkenden Kollegen Offenloch, doch zu viel an emotionaler Voreingenommenheit: Frau Storsberg lehnte ihn wegen Befangenheit ab. Offenloch hielt seinen exzentrischen Ausspruch „sogar für wahrscheinlich“, und da kein Richter mehr im Gericht zu sein schien, der darüber befinden konnte, war die Hauptverhandlung plötzlich zu Ende.

17.07.1988

http://www.zeit.de/1987/30/richter-vor-gericht

 

 

Text auf Grund der in Deutschland staatlich verordneten Einschränkung der Zitatfreiheit hier im Internetauftritt gekürzt.

 

 

Darf ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland den vorstehenden Text über das couragierte Verhalten von 20 Richter/innen und Staatsanwälte als Großzitat frei benutzen? Wenn es nach der AFP und der KSP ginge, sicher nicht. Dabei ist klar, würde man den Text in der Absicht kürzen daraus ein Kleinzitat zu "erzeugen", ginge der Gesamtzusammenhang verloren, grad so wie man einem Menschen nicht ohne Verlust des Gesamtzusammenhangs die Beine abhacken kann, um ihn platzsparender im Flugzeug transportieren zu können.

Leben wir in einer Demokratie in der der Mensch und seine Entfaltung im Mittelpunkt steht oder in einem Kapitalstaat der von Hamburg aus gesteuert wird?

 

 

KSP-Rechtsanwalt Röhnelt - schlimmer gehts immer

 

"In einer Hierarchie neigt jeder Beschäftigte dazu, bis zu seiner Stufe der Unfähigkeit aufzusteigen"

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter - Schlimmer gehts immer. Das Peter-Prinzip im Lichte neuerer Forschung"; Verlag Volk und Welt, Lizenzausgabe 1989

 

 

Folgt man dem Grundgedanken des Peter Prinzips, so rückt jeder Beschäftigte in einer Hierarchie bis zur Stufe seiner Unfähigkeit herauf und verharrt dort. Womöglich ist dies auch mit dem Dichterjuristen und Rechtsanwalt Röhnelt passiert. Nach einer hoffnungsvoll stimmenden Dissertation mit dem Titel "Timm Kröger. Leben und Werk" ist er nun ganz tief bei der KSP in Hamburg gelandet und vergeudet seine Lebenszeit damit, andere Leute zu verfolgen und ihnen das Leben schwer zu machen.

Rechtsanwalt Röhnelt hat offenbar den Unterschied zwischen einer Honorarempfehlung, wie sie der Deutsche Journalistenverband gibt und dem Wesen einer Lizenz nicht begriffen. Und so schüttelt er zur Begründung seiner "Schadensersatzforderung" zusammen, was nicht zusammengehört, eine Honorarempfehlung des Deutschen Journalistenverbandes und die im Internet ausgepreisten Lizenzgebühren für Nutzungsrechte an Textinhalten der Frankfurter Allgemeinen Zeitung - http://www.faz-rechte.de/preistabelle-faz-texte.htm. Dass Rechtsanwalt Röhnelt keine öffentlichen Auspreisung von Agenturmeldungen der AFP benennt, ist im übrigen ein anwaltliches Armutszeugnis oder auch schlichtes Agenturversagen und sollte mit 100 mal lautes Aufsagen des Wortes "Armutszeugnis" bestraft werden.

 

Wie kommt man nun bei der KSP und den hinter ihr agierenden Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa auf die abenteuerlich anmutenden Preisausschilderungen von aktuell 150, 250 oder 350 € für einfache Nachrichtenmeldungen?

 

< 750 Zeichen je Text EUR 150,00

> 750 Zeichen je Text EUR 250,00

> 2000 Zeichen je Text EUR 350,00

 

Die KSP-Anwälte tragen dazu in ihren "Schadensersatzforderungen" an die von ihnen Verfolgten gebetsmühlenartig vor:

 

"Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. Auf der Basis einer Lizenzanalogie kann dasjenige verlangt werden, was zwischen Ihnen und unserer Mandantin bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung des Textes als Lizenzgebühr verlangt worden wäre. Für die von Ihnen genutzten Texte ist auf Basis der Vergütungsregelung des Deutschen Journalisten-Verbandes (www.djv.de) eine hypothetische Lizenzgebühr als Schadensersatz anzusetzen, die Schadensersatzansprüche unserer Mandantin berechnen sich wie folgt:

..."

Rechtsanwalt Dr. Richter, Schreiben an Peter Thiel vom 01.11.2010

 

 

Rechtsanwalt Dr. Richter und die anderen KSP-Anwälte, die diese Standardargumentation verwenden, haben sichtlich Mühe mit der Logik. Die Vergütungsregelung des Deutschen Journalisten-Verbandes steht in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Marktwert eines Textes, grad so wie der Lohn den eine Näherin in China für das Nähen eines Hemdes erhält, in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Preis steht, der in einem Kaufhaus in Deutschland für das Hemd verlangt wird. Hier steigt der Preis von China bis auf den Verkaufstisch in Deutschland. Und umgekehrt fallen in anderen Konstellationen die Preise. Dem Sänger, der in den USA einen Hit produziert, sind dafür womöglich 10.000 € Kosten entstanden. Er verkauft den Hit 100.000 mal zu je 5 €. Der Endpreis seines Hits kostet dem Verbraucher also ein zwanzigtausendstel dessen, was dem Sänger die Produktion gekostet hat. Bedenkt man, dass die tagesaktuellen Texte der Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa am Tag des Erscheinens bereits ein vielfaches der Kosten eingespielt haben, die der zuarbeitende Journalist dafür erhalten hat, wird klar, dass eine Orientierung an den Vergütungsregelungen des Deutschen Journalisten-Verbandes völliger Unsinn ist und nur der Bereicherung von AFP, dapd, dpa und KSP dienen soll.

Eine Honorarempfehlung gibt darüber Auskunft, welches standardisierte Honorar ein Journalist für einen bestimmten Text bekommen soll. Also analog wie etwa ein Opernsänger für seine Mitwirkung an einer Oper ein Honorar erhält. Das Honorar des Opernsängers, nehmen wir etwa ein Honorar von 400,00 € für die Teilnahme an einer dreistündigen Aufführung, ist aber nicht identisch mit dem Preis einer Eintrittskarte für die Oper, die z.B. 60,00 € kostet.

Noch deutlicher wird der Unterschied bei einem Kinofilm. Erhält dort ein bekannter Schauspieler für einen Drehtag 4.000 €, so zahlt der Kinobesucher natürlich nicht 4.000 €, sondern der Preis der Kinokarte wird etwa 8 € kosten, womit der einzelne Kinobesucher aber nicht nur anteilig den Einsatz dieses einen Schauspielers bezahlt, sondern den Einsatz des gesamten Filmteams samt zugehöriger Produktionslogistik. Der Film mag eine Millionen Euro gekostet haben, die Kinokarte müsste nach der 1:1 Logik von KSP-Rechtsanwalt Röhnelt dann ebenfalls eine Millionen Euro kosten.

Der Preis einer Kinokarte auf dem freien Markt geht tendenziell auf den niedrigsten Wert, den die Kunden bereit sind, für dieses Produkt zu bezahlen. Wäre dies anders und würde man Kinokarten zu 300 oder 3.000 € anbieten, kein Mensch würde ins Kino gehen, die Kinos und auch die Filmhersteller würden pleite gehen. Überteuerte Waren sind Ladenhüter, die auf dem freien Markt keiner freiwillig kauft. Für die Nachrichtenagenturen AFP, dapd und dpa sowie die sie flankierende KSP ist der Verkauf von Ladenhütern - also von überteuerten Waren - offenbar Programm.

Wie ermittelt man nun den Marktwert eines Produktes wie sie eine Nachrichtenmeldung darstellt. Jeden Tag gibt es Tausende von Nachrichten, die meisten ohne jeglichen Marktwert. Schon morgen sind sie vergessen, keiner würde auch nur einen Cent dafür bezahlen. Um im Einzelfall einen Marktwert zu ermitteln, müsste es einen funktionierenden Markt geben, der sich durch Anbieterpluralität und Wettbewerb auszeichnet. Dies ist bei dem über die KSP betriebenen Geldeintreibungsprogramm der Nachrichtenagenturen AFP, dpa und dapd (die sich erfreulicherweise in Insolvenz befindet) ganz sicher nicht der Fall. Und so sind denn auch die von der KSP namens AFP, dapd und dpa geforderten Gebühren von 150, 250 oder 350 € reine Phantasiepreise, wie geschaffen dafür diverse Internetnutzer auszunehmen.

Stellen wir uns einen T-Shirt Verkäufer (AFP) vor, der seine Null-Acht-Fünfzehn T-Shirts, die ihm im Einkauf aus China 3 € je Stück gekostet haben, an einem Verkaufsstand für je 300,00 € das Stück anpreist. Kein normaler Mensch würde ein solches T-Shirt kaufen. Womöglich gäbe es aber einen Menschen, der sich ein solches T-Shirt einsteckt, da kein Verkäufer zu sehen ist und er der naheliegenden Annahme ist, die T-Shirts lägen zur kostenlosen Mitnahme aus. In diesem Moment kommt ein Ladenaufpasser (Dr. Röhnelt - KSP) aus dem Hinterraum des Laden gerannt, wo er seit Monaten eigens zu diesem Zweck auf der Lauer liegt und fordert von der das T-Shirt mitnehmenden Person einen "Schadensersatz" von 300,00 €. Dies wäre in der Tat ein seltsames Geschäftsmodell, nahe der Grenze zur Kriminalität, aber wie der hier strittige Fall zeigt, keine Phantasie, sondern deutsche Realität. Gefragt, warum denn der Schadensersatz 300,00 € betragen soll, statt 3,00 € wie es dem tatsächlichen Einkaufspreis entsprechen würde, trägt der Ladenaufpasser (KSP) vor, dies wäre nun mal der Preis, wie ihn der Ladenbesitzer für richtig halte und es wäre ja schließlich dem Ladenbesitzer überlassen, in welcher Höhe er den Preis festsetzt, man hätte auch 3.000 € oder gar 30.000 € für das T-Shirt fordern können, doch man wolle sich von seiner humanen Seite zeigen (und das wahre Gesicht des raffgierigen Kapitalisten nicht allzu sehr herausstellen).

 

 

Schluss

Wie es sich für einen Streit über die Zulässigkeit von Zitaten und die Frage Demokratie oder Kapitalstaat gehört, soll hier mit einem Zitat von Karl Marx abgeschlossen werden:

 

>"Im 24. Kapitel von Band I des "Kapital" schreibt Karl Marx am Ende des sechsten Abschnitts "Genesis des industriellen Kapitalisten" - zum siebenten über die "Geschichtliche Tendenz der kapitalistischen Akkumulation" übergehend - den Satz:

 

"Wenn das Geld, nach Augier, mit natürlichen Blutflecken auf einer Backe zur Welt kommt (Du Credit Public, Paris 1842), so das Kapital von Kopf bis Fuß, aus allen Poren, blut- und schmutztriefend!"

 

Dieser Feststellung fügt er aus der Zeitschrift Quarterly Reviewer aus einem Artikel von P.J. Dunning über Trade Unions die folgende Fußnote hinzu: "Kapital flieht Tumult und Streit und ist ängstlicher Natur. Das ist sehr wahr, aber doch nicht die ganze Wahrheit. Das Kapital hat einen Horror vor Abwesenheit von Profit, oder sehr kleinem Profit, wie die Natur vor der Leere. Mit entsprechendem Profit wird Kapital kühn. Zehn Prozent sicher, und man kann es überall anwenden; 20 Prozent, es wird lebhaft; 50 Prozent, positiv waghalsig; für 100 Prozent stampft es alle menschlichen Gesetze unter seinen Fuß; 300 Prozent, und es existiert kein Verbrechen, das es nicht riskiert, selbst auf Gefahr des Galgens. Wenn Tumult und Streit Profit bringen, wird es sie beide encouragieren. Beweis: Schmuggel und Sklavenhandel."<

Klaus Höpcke, junge Welt, 19.3.2001

 

 

 

Dem habe ich nichts hinzuzufügen.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

Mein Schreiben an das Amtsgericht Charlottenburg vom 08.11.2012

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

vorab per Fax an: 9028-3253

 

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Forderung der AFP eingereicht durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

 

 

 

 

»Glücklich das Land, das keinen Helden braucht.«

Bertolt Brecht

 

 

08.11.2012

Sehr geehrte Frau von Dufving,

die Inhaberschaft der Rechte an den drei streitgegenständlichen Texten konnte die AFP, vertreten durch KSP-Rechtsanwalt Dr. Röhnelt auch im Anhörungstermin vom 25.10.2012 nicht belegen. Von daher wird seitens des Beklagten eine Klageberechtigung der AFP weiterhin bestritten.

Dem Protokoll der Anhörung vom 25.10.2012 lässt sich entnehmen, dass das Gericht die Forderungen der AFP bezüglich der Agenturmeldungen "Fluglotse" und "Ex-General" als unbegründet ansieht, da beide Texte als zulässige Zitate im Sinne von § 51 UrhG zu werten seien. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Bezüglich der Agenturmeldung über "Rosa Parks" weist das Gericht den Beklagten darauf hin, dass aus dem bisherigen Vortrag nicht ersichtlich wäre, "inwieweit das Zitieren des Artikels über Rosa Parks den Anforderungen des §51 UrhG genügt".

Der Beklagte hat bereits vorgetragen, dass die Einbindung der Agenturmeldung über "Rosa Parks" in den Internetauftritt www.system.familie.de aus zwei Gründen zulässig ist. Zum einen, weil es sich bei der Agenturmeldung zwar um einen gehaltvollen Text handelt - sonst hätte sie der Beklagte auch nicht als persönliches Bekenntnis auf seine Internetseite gestellt - nicht aber um ein Werk.

Ein Werk zeichnet sich durch eine außergewöhnlich hohe Schöpfungshöhe aus, so wie etwa "Faust. Eine Tragödie" von Johann Wolfgang Goethe. Den Begriff des Werkes, so wie aus Gründen eines leicht geglaubten Profites von der KSP inflationär über sämtliche Texte zu gießen, die gestern und heute das Licht der Welt erblicken, ist vermessen und schadet unserer Gesellschaft in erheblichem Maß. So wird man das von dem "Dichterjuristen" und KSP-Anwalt Tobias Röhnelt im Jahr 2009 unter dem Titel "Timm Kröger. Leben und Werk" veröffentlichte Büchlein ganz sicher nicht als Werk verstehen dürfen, sondern als Fleißarbeit, die es immerhin zu einem Achtungserfolg der Aufnahme in die "Rechtshistorische Reihe" des Verlages Peter Lang geschafft hat. Auch das vermeintliche Werk des "Dichterjuristen" Timm Kröger, erweist sich bei näherem Beschau als Heimatdichterei, die ihr bescheidenes Publikum haben mag, aber den Begriff eines Werkes ganz sicher nicht in Anspruch nehmen kann.

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Wenn der Text über Rosa Parks aber kein Werk ist, so muss auch nicht darüber nachgedacht werden, ob dieser Text zitiert werden darf, denn Texte die keine Werke sind, stehen der Allgemeinheit erlaubnisfrei zur freien Verfügung

Im übrigen wäre der Text über Rosa auch dann zitierbar, wenn er ein Werk wäre, wenn dies durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

 

 

Der besondere Zweck des §51 UrHG liegt im Fall des Beklagten selbstredend vor. Um diesen zu erfassten, muss man jedoch den unter www.system-familie.de von Peter Thiel gestalteten umfänglichen Internetauftritt verstehen. Dies ist der Klägerseite wohl nicht gelungen, sonst hätte sie Einsicht vor Profitinteresse rangieren lassen.

Der besondere Zweck der Zitierung des Textes über Rosa Parks, liegt in der Absicht, den Besucher der Internetseite mit den Identifizierungen des Autors Peter Thiel mit einer Frau wie Rosa Parks bekannt zu machen. Eine Frau wie Rosa Parks, die sich wie Martin Luther mutig der "dunklen Seite der Macht" ihrer Zeit entgegenstellt, das sind die Menschen, die wir auch heute noch brauchen, wollen wir nicht - kaum merklich - Schritt für Schritt wieder in den Zustand der Barbarei gelangen, von dem Bert Brecht schrieb:

 

 

„Ihr aber lernet, wie man sieht, statt stiert. […] Der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem das kroch.“

Der aufhaltsame Aufstieg des Arturo Ui, Bertolt Brecht, 1941

 

 

Dies in der Öffentlichkeit deutlich zu machen, war die Absicht des Beklagten, der sich so unter dem Schutz von Artikel 18 Grundgesetz gestellt sieht.

 

Art 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Ar-tikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html

 

 

Für dieses grundgesetzlich geschützte Recht wie seitens der AFP / KSP geschehen, eine Gebühr von 300,00 € zuzüglich Rechtsanwalts- und anderer Kosten in Rechnung zu stellen, grenzt wohl schon an Wegelagerei.

 

Zum Abschluss sei noch einmal auf die Abenteuerlichkeit der finanziellen Forderung der AFP / KSP verwiesen. Üblicherweise erhalten Journalisten für das Verfassen von Agenturmeldungen wie den drei streitgegenständlichen Texten Beträge von unter 100 €, wie dem Beklagten auf eine Anfrage ein befreundeter Journalist mitteilte:

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von:

Gesendet: Sonntag, 9. September 2012 14:42

An:

Betreff: Re: Honorare 2012

Hallo Peter,

ich bin da ganz offen: ich finde es schlecht bezahlt. ich mache solche artikel nur, weil es den vorteil hat, dass ich sie auch von zuhause aus schreiben kann - und weil ich da gezielter aussuchen kann, über dinge zu schreiben die ich spannend finde. was mir 2 stunden (hin und rückfahrt insgesamt) nach münchen spart. dennoch fahre ich oft zu ... nach München als Hauptbrötchengeber, da es besser bezahlt ist. Für einen Artikel für die ... bekommt man wenn man Glück hat maximal 40 Euro.

...

Bis bald und

Beste Grüße,

 

 

 

Auf Anfrage bei der TAZ zu einem in der TAZ erschienenden Text unter dem Titel "Nach Insolvenz von dapd. Hört die Signale, freie Journalisten!", wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass man dort für diesen Text mit 3.865 Zeichen (mit Leerzeichen) 126 € Lizenzgebühr verlangen würde (Text und Mailverkehr siehe Anlage 2 und 3).

Der Text über Rosa Parks mit 3041 Zeichen (533 Wörtern), würde dann im Wege der Lizenzanalogie 101,49 € kosten, nicht aber wie von der KSP anmaßend vorgetragen 300,00 €.

Schließlich bleibt noch der Hinweis, dass die Kosten der Rechtsverfolgung der AFP durch die von ihr beauftragte KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht erforderlich war: Wie sich auch der Beklagte selbst vertritt, kann einem großen Unternehmen wie der AFP zugemutet werden, geltend gemachte Ansprüche selbst vorzutragen, anstatt in vermutlich preistreiberischer und einschüchternder Absicht eine Rechtsanwaltskanzlei damit zu beauftragen. Siehe hierzu auch den folgenden Vortrag von Rechtsanwalt Jens Ferner:

 

Aktuelles zu “Abmahnungen” der KSP Rechtsanwälte namens DPA

18. Oktober 2012

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Google+ & XING)

Artikel-Link: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=8391

...

Auch der Ersatz der Anwaltskosten wird von mir zunehmend kritisch gesehen, je mehr Anschreiben mir vorliegen: Zum einen fordert man eine 1,5 Gebühr. Da die 2-Seitigen Anschreiben alle sehr ähnlich gehalten sind und wohl nur betroffene URL und Summen ausgetauscht werden, erscheint mir doch wenn, dann eher einer 1,0 Gebühr angemessen. Daneben frage ich mich aber, ob die anwaltlichen Kosten überhaupt zu erstatten sind: Zwar kann bei deliktischen Forderungen die Übernahme anwaltlicher Kosten im Zuge des Schadensersatzes geschuldet sein, aber nur wenn die Einschaltung eines Anwalts erforderlich war. Wenn man sich die Schreiben in einer Gesamtschau ansieht, die ohne Forderung einer Unterlassungserklärung und ernsthafte juristische Ausführungen auskommen, hätten die Schreiben auch problemlos direkt von der dpa verschickt werden können. Dass das im Alltag auch bei solchen Forderungen geht, zeigen Unternehmen wie Gettyimages oder die zahlreichen Fotografen, deren selbst ausgesprochene Abmahnungen ich hier zahlreich bearbeite.

http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/abmahnungen-ksp-dpa-urheberrecht-rechtsanwalt/

 

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 

Anlagen

 

Anlage 1

Sie wollte immer frei sein

Rosa Parks, die Pionierin der schwarzen amerikanischen Bürgerrechtsbewegung, ist im Alter von 92 Jahren gestorben

...

 

Gekürzt - Peter Thiel

 

 

 

 

Anlage 2

 

05.10.2012

Nach Insolvenz von dapd

Hört die Signale, freie Journalisten!

Der Niedergang der Nachrichtenagentur dapd sollte für jeden Freiberufler im Journalismus eine letzte Warnung sein. ...

 

Gekürzt - Peter Thiel

 

 

 

Anlage 3

 

lizenzen@taz....

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ich würde gerne die Lizenz zur Nutzung dieses Artikels auf meiner

Internetseite www.peterthiel.de erwerben.

 

Ich bitte um Zusendung der Preisliste.

 

 

Beste Grüße

 

 

Peter Thiel

 

  

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Lizenzen ...

 

 

Gekürzt - Peter Thiel

 

 

 

 

 

Es kreißte der Berg - und gebar eine Maus.

Rechtsanwalt Tobias Röhnelt holt zum juristischen Überschlag aus.

 

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Erwiderungsschreiben von Peter Thiel auf den Vortrag von Rechtsanwalt Tobias Röhnelt

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

 

 

vorab per Fax an: 9028-3253

 

Betrifft: Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Forderung der AFP eingereicht durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beim "Amtsgericht Berlin" - 05.01.2012

 

 

 

 

"Wie kann man die Sterne besitzen"?

"Wem gehören Sie?" erwiderte mürrisch der Geschäftsmann.

"Ich weiß nicht. Niemandem."

"Dann gehören Sie mir, ich habe als erster dran gedacht."

"Das genügt?"

"Gewiß. Wenn Du einen Diamanten findest, der niemandem gehört, dann ist er dein. Wenn du eine Insel findest, die niemandem gehört, so ist sie dein. Wenn du als erster einen Einfall hast und du lässt ihn patentieren, so ist er dein. Und ich, ich besitze die Sterne, da niemand vor mir daran gedacht hat, sie zu besitzen."

"Das ist wahr", sagte der kleine Prinz. "Und was machst du damit?"

"Ich verwalte sie. Ich zähle sie und zähle sie wieder", sagte der Geschäftsmann. "Das ist nicht leicht. Aber ich bin ein ernsthafter Mann."

Antoine De Saint-Exupery: "Der Kleine Prinz", Verlag Volk und Welt, 1989, 11. Auflage, S. 46

 

 

 

26.11.2012

Sehr geehrte Frau von Dufving,

zum Schriftsatz von Herrn Röhnelt vom 18.11.2012 äußere ich mich wie folgt.

I. Herr Röhnelt schreibt in seinem Schriftsatz vom 18.11.2012:

 

" ...trägt die Klägerin abschließend wie folgt vor:

Zunächst wird beklagte Partei aufgrund der im Schriftsatz vom 22.10.2012 enthaltenen Ausführungen nochmals an das Sachlichkeitsgebot erinnert. Das Gericht möge auf dessen Einhaltung hinwirken. ..."

 

Der Vortrag des Herrn Röhnelt: "Zunächst wird die beklagte Partei aufgrund der im Schriftsatz vom 22.10.2012 enthaltenen Ausführungen nochmals an das Sachlichkeitsgebot erinnert.", erinnert den Unterzeichnenden angesichts der Aktivitäten der KSP zur Verfolgung von Webseitenbetreibern, Bloggern und Kreativschaffenden im Internet an den Satz von Bertolt Brecht.

 

"Was ist ein Dietrich gegen eine Aktie? Was ist ein Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank? Was ist die Ermordung eines Mannes gegen die Anstellung eines Mannes?" - Die Dreigroschenoper (Druckfassung 1931), III, 9 (Mac). In: Ausgewählte Werke in sechs Bänden. Erster Band: Stücke 1. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag, 1997. S. 267[1]

http://de.wikiquote.org/wiki/Bertolt_Brecht#Zitate_mit_Quellenangabe

 

 

Wenn nun Herr Röhnelt, grad wie ein kleiner Junge, der zu seiner Mama läuft: "Mama, die bösen Jungs wollen mich hauen", das Gericht um Ersatzmutterschaft bittet, dann zeigt das, dass er den Anwaltsberuf wohl etwas unterschätzt hat. Hier kann man nicht immer nur austeilen und abkassieren, wie das die KSP in Hamburg mit einer Vielzahl von Internetseitenbetreibern ungeniert betreibt, man muss auch einmal einstecken. Das Leben ist kein Wunschkonzert.

Wer andern eine Grube gräbt, fällt selbst hinein.

Im übrigen darf sich Herr Röhnelt daran erinnern, dass wir nicht in Nordkorea oder im Iran leben, wo es den Mächtigen gestattet ist, Kritiker mundtot zu machen.

 

 

Keine Schmähkritik, nur gemein

„taz“ darf Thilo Sarrazin als „alte Hure“ bezeichnen

Freitag, 14.09.2012, 17:48

Thilo Sarrazin sei „wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar“. Gegen diese Wortwahl der Berliner „tageszeitung“ zog der umstrittene Buchautor vor Gericht – und kassierte eine Niederlage.

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main wies in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss einen Antrag Sarrazins zurück, mit dem dieser der Zeitung eine Äußerung über ihn verbieten lassen wollte. (Az. 16 W 36/12)

...

http://www.focus.de/kultur/medien/keine-schmaehkritik-nur-gemein-taz-darf-thilo-sarrazin-als-alte-hure-bezeichnen_aid_819926.html

 

 

 

II. Herr Röhnelt wiederholt sich in seinem 7-seitigen Vortrag, substantieller Vortrag kann seitens des Unterzeichnenden nicht erkannt werden. Statt dessen präsentiert Herr Röhnelt eine Vielzahl an diversen nicht näher beschriebenen Gerichtsentscheidungen, grad so, als ob viel Feuerwerk in der Lage wäre, ein Gelände dauerhaft zu beleuchten. Womöglich feiert Herr Röhnelt damit aber auch nur seinen frisch erworbenen "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" und will dem Gericht zeigen wie klug er ist. Doch wie heißt es so schön bei Goethe:

 

Faust:

Habe nun, ach! Philosophie,

Juristerei und Medizin,

Und leider auch Theologie

Durchaus studiert, mit heißem Bemühn.

Da steh ich nun, ich armer Tor!

Und bin so klug als wie zuvor;

Heiße Magister, heiße Doktor gar

Und ziehe schon an die zehen Jahr

Herauf, herab und quer und krumm

Meine Schüler an der Nase herum –

 

 

 

III. Problematisch wird es, indem Herr Röhnelt dem Gericht eine selektive Sicht auf das Urheberrecht präsentiert und dabei die grundlegende Bestimmung in §51 UrhG einer grundsätzlich in alle Richtungen offenen Zitierfreiheit verschweigt und statt dessen suggeriert, eine Zitatfreiheit bestünde nur bei Zitierungen in wissenschaftlichen Werken (vgl. Röhnelt, S. 2). Zur Belehrung für Herrn Röhnelt sei daher §51 UrHG hier noch einmal vollständig zitiert:

 

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

 

 

Der Gesetzgeber hat - wie schon in meinen vorherigen Schriftsätzen angemerkt - in den Sätzen 1 bis 3 keine abschließende, sondern eine beispielhafte und damit in alle Richtungen offene Aufzählung der Zitiermöglichkeit angeführt.

Im übrigen ist der Vortrag des Herrn Röhnelt:

 

"Ein selbstständiges wissenschaftliches Werk des Beklagten liegt bereits nicht vor" (S. 2)

 

unzutreffend. Selbstverständlich handelt es sich beim Werk des Beklagten um ein wissenschaftliches Werk, so wie Herr Röhnelt für sein Büchlein

 

Timm Kröger: Leben und Werk

Taschenbuch: 196 Seiten, Verlag: Lang, Peter Frankfurt; Auflage: 1., Aufl. (30. Januar 2009)

 

sicher geltend machen wird, es handle sich um ein wissenschaftliches Werk und nicht um eine Sammlung von belangloser Anekdoten aus dem Leben des "Dichterjuristen" Timm Kröger, für das Herr Röhnelt anscheinend sogar einen Doktortitel verliehen bekam. Dass sich dieses Büchlein in weiten Teilen durch das Aufzählen von Lebensstationen des "Dichterjuristen" Timm Kröger erschöpft, könnte freilich nahe legen, dass es sich weniger um ein wissenschaftliches Werk, sondern vielmehr um ein literarisches Werk handelt, wenngleich es sicher nicht so bedeutend ist, eine zweite Auflage zu erfahren.

 

 

IV. Die von der Klägerseite geltend gemachte "Schadensersatzforderung" in Höhe von 300,00 € für einfache Nachrichtentexte ist in ihrer Höhe völlig unangemessen und zeigen möglicherweise sogar eine Tendenz zum Wucher.

 

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html

 

 

 

Vergleiche hierzu auch die einschränkende Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg:

 

15 Euro Schadensersatz für das Anbieten eines Musiktitels in Internet-Tauschbörse

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 308 O 701/09

Entscheidung vom 8. Oktober 2010

In dem Rechtsstreit (...)

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht …. aufgrund der bis zum 6. August 2010 eingereichten Schriftsätze

für Recht:

I. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

II. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

...

 

 

Im Volltext unten in der Anlage.

 

 

Normalerweise bestimmt sich der Preis einer Ware nach Angebot und Nachfrage, nicht aber danach, was ein Produkt ursprünglich gekostet hat. Betragen beispielsweise die Produktionskosten eines Spielfilmes 1.000.000 €, dann zahlt der Kinobesitzer, der eine Kopie des Filmes in der Öffentlichkeit zeigt aber nicht 1.000.000 € an den Hersteller, sondern möglicherweise 1.000 €. Das wäre dann ein Tausendstel des Ursprungpreises. Auf den hier vorliegenden Fall einer "Schadensersatzforderung" der AFP in Höhe von 300,00 € angewendet, würde der angemessene "Schadensersatz" 0,30 € betragen.

Da die AFP ihre Produkte nicht offen anbietet - es existiert keine öffentlich zugängliche Verkaufsplattform auf der man Auspreisungen sehen kann - muss bei der gerichtlichen Bestimmung eines "Preises" von der Angemessenheit ausgegangen werden.

300,00 € "Schadensersatz" für einfache Nachrichtentext sind ganz sicher völlig überhöht.

Großzügiger Weise würde der Beklagte um des lieben Frieden willen einer mehr als großzügigen "Schadensersatzforderung" von 3,00 € je Nachrichtentext zustimmen, eine Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Forderung ist damit aber nicht verbunden.

 

 

V. Inzwischen pfeifen es die Spatzen vom Dach, das antiquierte deutsche Urheberrecht ist mit der modernen Wissens- und Informationsgesellschaft inkompatibel und lädt auf Profiterzielung orientierte Rechtsanwaltskanzleien wie die KSP in Hamburg dazu ein, leichtes Geld mit der Verängstigung und Verfolgung von Internetnutzern, Webseitenbetreiber, Bloggern und Kreativschaffenden zu verdienen. Die moderne Informations- und Wissensgesellschaft wird sich auf Dauer durch solche Aktivitäten nicht verhindern lassen.

 

Vor dem Tor

Vom Eise befreit sind Strom und Bäche

Durch des Frühlings holden, belebenden Blick,

Im Tale grünet Hoffnungsglück;

Der alte Winter, in seiner Schwäche,

Zog sich in rauhe Berge zurück.

Von dort her sendet er, fliehend, nur

Ohnmächtige Schauer körnigen Eises

In Streifen über die grünende Flur.

Aber die Sonne duldet kein Weißes,

Überall regt sich Bildung und Streben,

Alles will sie mit Farben beleben;

...

Zufrieden jauchzet groß und klein:

Hier bin ich Mensch, hier darf ichs sein!

 

(Johann Wolfgang von Goethe, Faust I)

 

 

 

P. Thiel

 

 

 

Anlage

...

 

 

 

 

 

Mit Urteil vom 29.11.2012 erziele ich in der Streitsache AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12 - einen beachtlichen Teilerfolg gegen die AFP - vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Rechtsanwalt Tobias Röhnelt). 

Ob Rechtsanwalt Röhnelt bei diesem wohlverdienten Schlag ins Kontor der KSP weiterhin Rechtsanwalt bleiben oder sein Geld zukünftig nicht doch besser als Dichterjurist verdienen sollte, die Prognose fällt nicht leicht. Wir rufen ihm zu: Nur Mut, Sie haben besseres verdient als bei der KSP alt, grau und unbeliebt zu werden.

 

 

Amtsgericht Charlottenburg - Urteil vom 29.11.2012 - 210 C 263/12 - AFP Agence France-Presse GmbH - vertreten durch KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ./. Peter Thiel

 

 

 

Rechtspflegerin Biedermann vom Amtsgericht Charlottenburg übersendet mir mit Schreiben vom 31.01.2013 ein von KSP-Anwalt Tobias Röhnelt unterschriebene Kostenfestsetzungsgesuch mit Datierung vom 14.01.2013 und teilt mir mit, "innerhalb einer Woche eine Berechnung der Ihnen entstandenen Kosten zweifach mit Belegen hierher einzureichen" und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu dem Gesuch einzureichen.

 

 

 

 

Die KSP-Plage erinnert an die Zeit der Seuchen im Mittelalter vergleichen, wo ganze Landstriche durch die Pest entvölkert wurden und die damaligen Herrscher nicht erkannten, dass die Pest durch Ratten und Flöhe übertragen wurde.

Bei den heutigen Rudelführern in den Altparteien CDU, CSU, FDP und SPD ist es ähnlich, ihr Unvermögen und ihr Unwillen das aus dem 19. Jahrhundert stammende Urheberrecht zu modernisieren und den Bedürfnissen des modernen Informationszeitalters anzupassen in der Geschäftsmodelle wie sie die KSP in Hamburg in Sachen Urheberrecht betreibt, geächtet und verboten sind, führt zu einer massiven Bedrohung der Informationsfreiheit.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

dapd - wehleidig, aggressiv und kein bisschen weise

Das verdiente Ende - Insolvenz

 

 

Nachrichtenagentur dapd 

Angriff durch Expansion

27.01.2012, 12:58

Von Claudia Tieschky

Das Geschäft ist hart: Reiche Investoren verschaffen dem Fusionsunternehmen dapd einen Platz unter den Nachrichtenagenturen - dank aggressiver Firmenzukäufe. Das renditeschwächelnde Mediengeschäft erfüllt zwar keine hohen Renditeerwartungen, doch es geht wohl um die Verfolgung subtilerer Interessen.

...

Dapd selbst besteht aus einer verwirrenden Vielzahl von Einzelfirmen.

...

Manche der 515 dapd-Mitarbeiter dürften das anders sehen. Gerne verbreitet die Agentur indes Nachrichten wie die Abwerbungen wie die von Michael Cremer und Timon Saatmann, Geschäftsführer und Chefredakteur beim Sport-InformationsDienst SID, einer Tochter von AFP.

http://www.sueddeutsche.de/medien/nachrichtenagentur-dapd-angriff-durch-expansion-1.1268308-2

 

 

 

Berlin - 24. Januar 2012

dapd schließt Geschäftsjahr 2011 auf neuem Rekordniveau

Nach den nunmehr vorliegenden Zahlen konnte die dapd-Gruppe ihren Umsatz von ca. € 24,1 Mio. in 2010 auf jetzt ca. € 31,7 Mio. steigern. 2009 hatte er noch ca. € 13,5 Mio. betragen.

Die Umsatzsteigerungen erfassen alle Geschäftsbereiche. Alleine in Deutschland konnte der Umsatz um € 2,2 Mio. gesteigert werden. Für 2012 plant der Vorstand den Umsatz auf über € 50 Mio. auszuweiten. 2004 hatte der Umsatz noch ca. € 4,6 Mio. betragen.

Die Gesellschaft ist seit 2008 profitabel und vollständig schuldenfrei. Die Gewinne konnten parallel mit der Gesamtentwicklung gesteigert werden. Die Gesellschafter kündigten an, sämtliche Gewinne zu reinvestieren. Einzelheiten zum Geschäftsbericht werden nach Prüfung der Bilanzen mitgeteilt.

Der Mitarbeiterbestand in der Gruppe wuchs von 2009 bis Ende 2011 von 269 auf 515.

Die Gesellschaft plant für Februar diesen Jahres die Veröffentlichung eines detaillierten Sozialreports über die Entwicklung der Arbeitsplätze bei der dapd.

http://www.dapd.de/de/presse/pressemitteilungen/PM_12-01-24_Umsatz.html

 

 

 

28.06.2011

Nachrichtenagentur dapd greift weiter an

Preise wie bei Aldi

Einen Tag vor dem Konkurrenten dpa zieht die Nachrichtenagentur dapd ihre Bilanz: Alles wird mehr, außer dem Geld. Aber das sei ja auch noch nicht so wichtig.von E. MÜLLER-FOELL & S. GRIMBERG

...

Konservative Knochen im Beirat

Bei so viel edelmütigem Einsatz wird auch Otto Schily ganz warm ums Herz. Er lobt die dapd wegen ihrer Unabhängigkeit und Neutralität, die schließlich "Säulen der Demokratie" seien und sei daher "gern im Beirat". Dort sitzen mit Ex-Bayernkurier-Chef Winfried Scharnagl und Ex-ZDF-Intendant Dieter Stolte schon zwei andere konservative Knochen. Sie sollen auch eine Art Ombudsleute-Gremium für die dapd-Redaktion sein. "Unsere Funktion ist auch eine gewisse Überwachung", sagt Schily, womit er sich als Ex-Innenminister ja ganz gut auskennt. ...

http://www.taz.de/!73417/

 

 

 

 

 

 

Forderung der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der dapd nachrichten GmbH

 

Post vom 12.05.2011:

 

 

 

 

 

Zitatanfang

 

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

...

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

 

Hamburg, 12.05.2011

...

 

 

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

die dapd nachrichten GmbH, Reinhardstraße 52, 10117 Berlin hat uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht. Sie verwenden auf Ihrer Website system-familie.de unter den als Anlagen aufgeführten URLs Texte, an welchen unsere Mandantin das ausschließliche Nutzungsrecht i.S. d. Urheberrechtsgesetzes hat. ...

Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. ...

...

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag berechnet sich wie folgt:  

Schadensersatz gemäß vorstehender Berechnung                       EUR     300,00

Dokumentationskosten                                                                      EUR       95,00

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert: EUR 300,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG             EUR      32,50

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VVRVG                                   EUR        6,50

...

Gesamtbetrag                                                                                     EUR    434,40

 

 

Den Eingang des Gesamtbetrages erwarten wir spätestens bis zum 

                                                                          26.05.2011

 

 

...

 

Dr. Richter

Rechtsanwalt

 

 

 

Hinweis unserer Mandantschaft:

Warum die dapd nachrichten GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht.

dapd nachrichten GmbH ist eine der drei global tätigen Nachrichtenagenturen ... 

 

Zitatende

 

 

 

Post vom 10.08.2011:

 

 

 

 

 

Post vom 25.08.2011:

 

 

Post vom 09.09.2011:

 

 

 

 

 

 

Mahnbescheid vom 12.10.2011

 

 

 

Seite 1

 

 

 

Seite 2

 

 

 

 

Dem Mahnbescheid wurde am 25.10.2011 durch meinen Anwalt widersprochen.

 

 

 

 

 

 

Mit Datum vom 05.01.2012 beantragt die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der dapd nachrichten GmbH beim Amtsgericht Wedding als zentralem Berliner Mahngericht

 

Seite 1

 

 

"... wird unter Einzahlung der weiteren Gerichtskosten in Höhe von EUR 52,00 beantragt,

den Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg Mitte abzugeben.

Es wird beantragt werden,

die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 300,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 300,00 seit dem 27.05.2011 sowie EUR 95,00 Dokumentationskosten und EUR 39,00 Verzugsschaden zu zahlen.

Ferner wird schon jetzt beantragt,

ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO gegeben sind; 

Es wird ferner angeregt, 

gemäß § 495a Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

 

Seite 2

 

 

 

Seite 3

 

Seite 4

 

Seite 5

 

Seite 6

 

 

Seite 7

 

Seite 8

 

 

Seite 9

 

 

 

 

... Die dapd Redakteure berichten unabhängig, professionell und aus Krisengebieten oft auch unter großen persönlichen Opfern und Gefahren.

...

 

Da drückt die KSP Rechtsanwältin Friedrich, die das neunseitige leicht modifizierte KSP-Standardschreiben unterschrieben hat, aber mächtig auf die Tränendrüse. Wir sind gerührt, schneuzen langanhaltend ins Taschentuch und betrachten mit Ergriffenheit unseren Auswurf.

"Krisengebiet" Mecklenburg-Vorpommern, manche Leute waren offenbar noch nie in Mecklenburg-Vorpommern und denken in ihrer Einfalt und Ungebildetheit, dort wären Schießereien und Bombenexplosionen an der Tagesordnung und die dortigen Eingeborenen würden nur darauf warten, dass sich ein dapd Redakteur zu ihnen verirrt, den sie dann fangen und verspeisen.

Gegenstand der von Rechtsanwältin Friedrich unterschriebenen KSP-Klage ist offenbar der Text:

 

"11.01.2007

Kindesmisshandlung

Quälerei ohne Motiv

Mandy N. hat ihr Kind verprügelt, verbrüht und vergiftet. Am Freitag erwartet sie das Urteil vor dem Rostocker Landgericht. Der Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen.

... Ein schwacher Trost für Lea-Marie, die jetzt bei einer Pflegemutter lebt. Laut Einigung zwischen Anklage und Verteidigung stehen ihr 30.000 Euro Schmerzensgeld zu, die Mandy N. ihrer Tochter zahlen muss. (Katrin Schüler, ddp) 

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/nachrichten/prozesse/87886.asp

 

 

Am 11.02.2012 unter der Internetadresse http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/kindesmisshandlung-quaelerei-ohne-motiv/797350.html zu finden.

 

 

Hier hat ganz sicher kein dapd Redakteur aus "Krisengebieten oft auch unter großen persönlichen Opfern und Gefahren" berichtet. Denn Rostock liegt bekanntlich in Deutschland, 2 Bahnstunden von Berlin entfernt. Die einzige reale Gefahr die dort lauert ist, alkoholisiert beim Baden in der Ostsee zu ertrinken und dann hinterher als traurige Nachricht in einer Agenturmeldung der dapd GmbH zu erscheinen. Aber das wird Rechtsanwältin Friedrich in der 200 Kilometer entfernten Ronald Barnabas Schill-Stadt Hamburg vielleicht nicht wissen.

Mit einer KSP-Brille mit Fensterglas versehen, ist natürlich das Amtsgericht Hamburg-Mitte örtlich zuständig, denn das Amtsgericht Hamburg-Mitte liegt nur 500 Meter vom Sitz der KSP entfernt. Örtlich gesehen ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte sozusagen eine Außenstelle der KSP. Man kennt sich - und aus dem jahrelangem persönlichen Miteinander hat sich zwischen den am Amtsgericht Hamburg-Mitte für Urheberrechtssachen zuständigen und alteingesessenen Richtern und der Anwaltschaft der KSP eine ganz besondere Schwingung herausgebildet, in der beide Seiten wissen wohin der Hase läuft. Man kann sicher auch von weitestgehender Resonanz sprechen, denn wäre dem nicht so, würde die KSP-Anwaltschaft wohl kaum eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Mitte beantragen, denn wer schießt sich schon ohne große Not ins eigene Bein.

Doch wie auch immer, das Amtsgericht Wedding folgt brav dem Antrag der KSP, "den Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Mitte abzugeben", obwohl das Amtsgericht Hamburg örtlich gar nicht zuständig ist (vgl. hierzu: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg - 226 C 130/10 - 16.11.2010).

 

 

 

 

 

 

 

 

Und so erreicht die KSP-Klage das Amtsgericht Hamburg-Mitte und flattert dort dem Richter am Amtsgericht Lohmann auf den Tisch.

 

Mit Aktenzeichen 36a C 84/12 erlässt Richter Lohmann mit Datum vom 25.01.2012 die folgende Verfügung:

 

 

 

 

 

 

Und weiter geht´s in dem absurden Trauerspiel. 

Es folgt mein Antrag, das Verfahren an das nach §32 ZPO zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abzugeben.

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Hamburg

- Zivilabteilung -

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

 

vorab per Fax an: 040 / 42843 - 4318

 

 

Betrifft: Geschäftsnummer 36a C 84/12

In der Sache: dapd Nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

Ihr Schreiben vom 30.01.2012 nebst Verfügung vom 25.01.2012

 

14.02.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich Stellung zur Klageschrift der dapd Nachrichten GmbH vom 05.01.2012, vertreten durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, unterschrieben von der KSP Anwältin Friedrich.

 

I. Zuständigkeit des Gerichtes

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hamburg ist nicht gegeben.

Es wird daher beantragt, das Verfahren an das nach §32 ZPO zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abzugeben.

 

Begründung:

Klägerin und Beklagter haben ihren Sitz in Berlin.

Die Klägerin, die dapd Nachrichten GmbH hat ihren Sitz in Berlin.

dapd nachrichtenagentur GmbH

Reinhardtstr.52

10117 Berlin

Geschäftsführer: Cord Dreyer, Dr. Martin Vorderwülbecke

Sitz der Gesellschaft: Berlin

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 129012 B

http://www.dapd.de/de/impressum/impressum.html

 

Der von der dapd Nachrichten GmbH Beklagte, Herr Peter Thiel, hat ebenfalls seinen Sitz in Berlin.

Wenn die in Berlin ansässige dapd Nachrichten GmbH zur Geltendmachung ihrer Forderung die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg beauftragt und diese Kanzlei naturgemäß ein Interesse daran hat, die von ihr in erheblichen Umfang verfolgten ähnlichen Forderungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen in ganz Deutschland mit dem geringsten Aufwand - also in Hamburg - zu betreiben, mag dies aus der Sicht eines auf Gewinneffizienz bedachten Unternehmens, wie der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verständlich sein. Allein ist es nicht Sache der Justiz den Wünschen von Unternehmungen nach Gewinneffizienz und Arbeitszeiteinsparung zu folgen, sondern der Logik der Sache.

So denn ein Text mit dem Titel „Quälerei ohne Motiv“ - Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen“, von dem die dapd Nachrichten GmbH unbewiesen behauptet, von der als Urheberin bezeichneten Katrin Schüler, ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt bekommen zu haben, von Herrn Peter Thiel ins Internet gestellt worden sind, dann war eine solche von der KSP behauptete Handlung mit Sicherheit überdies nicht in Hamburg, sondern in Berlin vorgenommen worden, so dass nach § 32 ZPO nicht Hamburg, sondern Berlin als Gerichtsstand zutreffend ist.

Die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung ist, bis zu einer abschließenden Feststellung durch das Gericht nicht bewiesen, sondern nur behauptet. Daher ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, für den Nachweis des Nichtzutreffens der Behauptung des Klägers über eine angebliche Urheberrechtsverletzung, zu Gerichtsterminen eine zeitaufwändige und erhebliche Kosten verursachende Reise nach Hamburg unternehmen zu müssen, während die den Kläger vertretende Beauftragte der Kanzlei Dr. See-gers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg bis zum Amtsgericht Hamburg Mitte am Sievekingplatz 1 in 20355 Hamburg laut Google Maps lediglich einen Fußweg von 550 Metern zurücklegen muss (siehe hierzu: Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - Entscheidung vom 16. November 2010).

Die unten aufgeführte Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November 2010 (Beschluss zum fliegenden Gerichtsstand - siehe Anlage) belegt die Notwendigkeit, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu verweisen.

 

II. Klageberechtigung

...

 

 

Klageerwiderung im Volltext als PDF-Datei hier

 

 

 

Prompt meldet sich KSP-Anwalt Dr. Richter mit 6-seitigem Schriftsatz vom 07.03.2012 beim Amtsgericht Hamburg zu Wort und behauptet u.a.:

 

"Entgegen dem Vortrag der beklagten Partei, unterhält die Klägerin auch im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ein Landesbüro mit Ansprechpartnern."

 

Nun hat aber der von der dapd Beklagte Peter Thiel im Gegensatz zu der Behauptung des Dr. Richter gar nicht vorgetragen, dass die dapd kein Landesbüro in Hamburg unterhält - die dapd könnte auch ein Landesbüro am Nordpol, auf dem Mars oder in der Hölle unterhalten, dies tut in dem Rechtsstreit nichts zur Sache. Herr Thiel hat vorgetragen, dass die dapd GmbH ihren Sitz in Berlin hat, aber dieser Fakt wird von Herrn Dr. Richter in seinem Vortrag zwecks Einlullung des verfahrensführenden Richters Führer mit seinem Einwurf eines "Landesbüros" überspielt, was nicht unbedingt für die Seriosität des Dr. Richter spricht.

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem Richter am Amtsgericht Lohmann unter dem Aktenzeichen 36a C 84/12 mit Datum vom 25.01.2012 seine Verfügung erlassen hat, könnte man nun meinen, dass Richter Lohmann auch das Urteil spricht. Doch weit gefehlt. Nach dem Vorspiel von Richter Lohmann tritt Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - auf den Plan. Am Amtsgericht Hamburg herrscht offenbar ein munteres Plätze tauschen, Gerichtspräsident Hans-Dietrich Rzadtki wird vielleicht wissen warum.

Richter Lohmann ist in diesem Fall offenbar nur für das Vorspiel zuständig, der eigentliche Akt wird von Richter am Landgericht Führer, einem dynamisch strebsamen Juristen mit glänzenden Aussichten für ein höheres Richteramt - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - vollzogen.

Vorspieler verschwunden, das kennt man sonst nur aus Dreiecksbeziehungen. Wenn es zur Sache geht, ist der Vorspieler plötzlich verschwunden. Gott weiß warum.

 

Doch wie auch immer, Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - zeigt sich vom Vortrag von Peter Thiel unbeeindruckt. Der Staat bin ich. Wo mein Urteil ist, kann kein zweites sein.

Da könnte ja in Zukunft jeder kommen und das auch noch aus Berlin - mag er gedacht haben - und die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hamburg in Frage stellen, nur weil die Klägerin, die dapd, ihren Sitz in Berlin hat.

Die Folgen für das Amtsgericht Hamburg und seine wackere Richterschar wären nicht auszudenken, würden zukünftig die meisten Verfahren wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen nicht mehr in Hamburg, sondern in Berlin geführt werden, da dort viele Nachrichten- und Medienagenturen ihren Firmensitz haben. Der Gerichtsstandort Hamburg wäre in Gefahr, die Stellenpläne der Hamburger Gerichte würden gekürzt, denn wo nicht mehr geklagt wird, dort braucht es auch keine Richterschaft.

So kann es denn sicher nicht verwundern, wenn Richter Führer den Gerichtsstand Hamburg als absolut setzt und hinsichtlich des von der dapd - KSP gewünschten Gerichtstandes - trotz entgegen gesetzter Rechtsprechung des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg - in seinem Urteil keine Berufung erlaubt. Wäre ja möglich, dass das Landgericht Hamburg - mit verheerenden Folgen für den Gerichtsstandort Hamburg und das wirtschaftliche Gedeihen der KSP - der Meinung von Richter Führer widersprechen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung - PDF Datei

 

 

 

I. Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - hält es in seiner ihm auf Zeit verliehenen Machtfülle offenbar für überflüssig auf den Vortrag von Peter Thiel zur Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November 2010 - einzugehen. Statt dessen trägt Richter Führer formelartig vor:

 

"Das Gericht ist örtlich zuständig nach §32 ZPO, der auch den sogenannten Erfolgsort der beanstandeten Handlung erfasst. Nach dem Klägervortrag, auf den es an dieser Stelle ankommt, war der streitgegenständliche Artikel unter der URL "http://www.system-familie.de/sexuelle_gewalt.htm" im Internet und damit auch in Hamburg abrufbar."

 

Die Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November 2010 - scheint für Richter Führer nicht von Relevanz zu sein. Gute Nacht nach Hamburg, kann man da nur sagen.

 

 

II. Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - verleiht dem streitgegenständlichen Text der dapd mal eben so die Qualität eines Werkes. Seine Begründung ist denkbar einfaltslos, grad so wie die Reden des Genossen Honeckers über die Vorzüge des Sozialismus:

 

"Das Klagemuster gemäß Anlage K1 ist urheberrechtlich schutzfähig ... . 

Zeitungsartikel beruhen gewöhnlich auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung in diesem Sinne. So liegt der Fall auch hier."

 

Dass ein Zeitungsartikel eine persönliche geistige Schöpfung ist, bestreitet sicher keiner. Affen können bekanntlich keine Zeitungsartikel schreiben und auch keine Gerichtsurteile. Wäre dies anders, würden die Nachrichtenagenturen AFP und dapd sicher auch Affen als Textschreiber ausbeuten. Und am Amtsgericht Hamburg würden Affen als Richter arbeiten. Für jedes "Urteil" gäbe es dann eine Banane vom Gerichtspräsidenten. Affen sind im Gegensatz zu Richtern auch sehr genügsam. Abends kann man sie in den Käfig sperren und morgens an den Richtertisch setzen. Ein Gehalt kann man sich sparen.

 

Ganz anders als Richter Führer das Landgericht Berlin:

 

KG Berlin: Sachverständigengutachten genießen grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz (Beschluss vom 11.05.2011, Az. 24 U 28/11)

Sachverständigengutachten unterfallen grundsätzlich dem wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich.

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

 

Der Fall:

Die Berliner Richter hatten zu entscheiden, ob Sachverständigengutachten über Verkehrswerte von Grundstücken urheberrechtlich geschützt sind. Dies wäre der Fall, wenn es sich dabei um Sprachwerke im Sinne des deutschen Urheberrechts handelt.

...

Fazit:

Um ein Sachverständigengutachten dem Urheberrechtsschutz unterfallen zu lassen, müssen schon literarisch anspruchsvolle Formulierungen sowie eine literarisch wertvolle Sprachwahl vorliegen. Durch eine solche Kategorisierung der Gutachten soll selbstverständlich nicht der sachliche Wert der Gutachten bestimmt werden. Es handelt sich lediglich um die Kriterien, die benötigt werden, um einen Urheberrechtsschutz zu bejahen oder zu verneinen.

http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/urheberrecht/kammergericht-berlin-sachverstaendigengutachten-geniessen-grundsaetzlich-keinen-urheberrechtsschutz.html

 

 

 

Doch Berlin ist weit. In Hamburg bestimmt Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - was ein Werk sein soll und was nicht. Kein Wunder, wenn die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH regelmäßig darauf drängt, ihre Anträge am Amtsgericht Hamburg einzubringen und von den ihr geneigten Richtern absegnen zu lassen.

Nachtigall, ick hör die trapsen, würde der Berliner dazu sagen.

 

 

Wie der Hai das Blut riecht und zielstrebig sein Opfer ansteuert, so auch die KSP. Dem Urteil von Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg vom 13.03.2012 folgt ein Kostenfestsetzungsgesuch der KSP vom 21.03.2012 an das Amtsgericht Hamburg.

 

 

Seite 1

 

 

Seite 2

 

 

 

Wer bei diesem ganzen Abrechnungskauderwelsch der KSP den Durchblick nicht verliert, der darf mit Justizministerin Leutheuser-Schnarrenberger (FDP) und dem dapd-Vorstand auf einen Kurzurlaub nach Hamburg fliegen. Vormittags Besichtigung des königlichen Haus- und Hofgerichtes Hamburg, Hände schütteln bei Richter Führer, Mittags gemeinsames Sekttrinken und Hände halten in der KSP-Zentrale - anschließend gemeinsames Saumagenessen - und am Abend geht es auf die Reeperbahn.

 

 

 

Auf jede Nacht - und sei sie auch noch so finster - folgt einer neuer Morgen.

Ewig kann nicht Unheil sein.

Anhörungsrüge von Peter Thiel.

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Hamburg

- Zivilabteilung -

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

 

 

 

vorab per Fax an: 040 / 42843 - 4318 (Amtgericht Hamburg)

per Fax an: (040) 42843 - 4318 (Landgericht Hamburg)

 

 

 

Betrifft: Amtgericht Hamburg - 36a C 84/12

In der Sache: dapd Nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

Urteil des Amtgerichts Hamburg - Richter Führer - vom 13.03.2012, zugestellt am 17.03.2012

 

 

Anhörungsrüge

 

28.03.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Anhörungsrüge bezüglich des Urteil des Amtgerichts Hamburg vom 13.03.2012.

 

 

 

Begründung:

 

I. Örtliche Zuständigkeit

Mein Antrag vom 14.02.2012 auf Verweisung des Rechtsstreites an das örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wurde im Urteil des Amtgerichts Hamburg - Richter Führer - vom 13.03.2012 ignoriert.

Statt einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den von mir vorgebrachten Argumenten, insbesondere dem Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November 2010 (Beschluss zum fliegenden Gerichtsstand) wurde vom urteilenden Richter Führer lediglich behauptet:

 

 

 

"Das Gericht ist örtlich zuständig nach §32 ZPO, der auch den so genannten Erfolgsort der beanstandeten Sache erfasst. Nach dem Klägervortrag, auf den es an dieser Stelle ankommt, was der streitgegenständliche Artikel unter der URL "http://www.system-familie.de/sexuelle-gewalt.htm" im Internet und damit auch in Hamburg abrufbar."

 

 

Eine Auseinandersetzung des Gerichtes mit dem von mir angeführten Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - vom 16. November fand nicht statt.

Eine Berufung bezüglich des von Richter Führer für relevant gehaltenen Gerichtstandortes Hamburg wurde trotz der völlig entgegen gesetzten Rechtssprechung des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg nicht zugelassen.

Dies stellt eine Verletzung von § 511 ZPO dar, nach der die Berufung zuzulassen ist, wenn die Rechtssache die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

 

 

§ 511 Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.

der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder

2.

das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und

2.

die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html

 

 

 

 

Mit der fehlenden inhaltlichen Auseinandersetzung und der fehlenden Zulassung der Berufung wurde seitens des Gerichtes eine Klärung der tatsächlichen Rechtslage der örtliche Zuständigkeit in der Berufungsinstanz unterbunden.

Damit wurde das Verfassungsrecht des Beklagten auf seinen gesetzlichen Richter (§10 GG) verletzt.

 

 

 

 

II. Fehlender Werkcharakter

Das Gericht - Richter Führer - unterstellt, der streitgegenständliche Text habe Werkcharakter. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Zuerkennung eines Werkcharakters festgestellt:

 

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfül-lung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

 

 

Dass der streitgegenständliche Text unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Werkcharakter hätte, wurde von Richter Führer weder nachgewiesen, noch eine Berufung hinsichtlich dieser Frage zugelassen.

Damit wurde das Recht des Beklagten auf Anhörung verletzt.

 

 

 

 

 

III. Klageberechtigung der dapd

Ohne einen Nachweis hat das Gericht - Richter Führer - unterstellt, die dapd Nachrichten GmbH wäre zur Klage berechtigt.

 

"Die Klägerin hat nach dem substantiierten Klagevortrag die Nutzungsrechte an dem Klagemuster."

 

Ein solcher Nachweis ist aber von Seiten des Klägers nicht erbracht worden.

Das Urteil des Amtsgerichtes Hamburg verstößt damit auch hier gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

 

 

 

IV. Zitatrecht

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde auch mit der fehlenden Auseinandersetzung des Gerichtes hinsichtlich des Zitatcharakters des streitgegenständlichen Textes verletzt.

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

….

 

 

 

 

Das Gericht - Richter Führer - behauptet statt dessen:

 

"Die Schrankenregelung des §51 UrHG greift vorliegend - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht, da deren Tatsbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Das Verletzungsmuster ist Teil einer Aneinanderreihung von Fremdtexten, wobei sich zwischen den übernommenen Passagen zum Teil kurze Kommentare wohl des Betroffenen selbst befinden."

 

 

Diese Behauptung ist falsch. Zudem wurden von Richter Führer die von ihm angesprochenen "Tatsbestandsvoraussetzungen" nicht benannt, so dass nicht erkennbar wird, wie er zu seiner Behauptung

 

"Die Schrankenregelung des §51 UrHG greift vorliegend - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht"

 

kommt. Dies stellt eine Verletzung des Willkürverbotes dar.

 

Tatsächlich richtig ist, dass der streitgegenständliche, aus 4.004 Zeichen bestehende Text "Quälerei ohne Motiv - Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen" nachweislich der Anlage K2 im Antrag des Klägers vom 05.01.2012 eine reine Zitatfunktion in einem umfänglichen Aufsatz des Beklagten unter der Überschrift "Sexuelle Gewalt", zu finden auf www.system-familie.de/sexuelle-gewalt.htm hat. Im übrigen ist dieser Aufsatz Teil eines wissenschaftlichen Gesamtwerkes der auf www.system-familie.de der Öffentlichkeit kostenfrei präsentiert wird.

 

 

 

 

In der vom Kläger eingereichten Anlage K2 wird der Aufsatz "Sexuelle Gewalt" des Beklagten auf insgesamt 12 Seiten abgebildet. Der streitgegenständliche, aus 4.004 Zeichen bestehende Text "Quälerei ohne Motiv - Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen" nimmt innerhalb dieses Aufsatzes lediglich ca. fünf Prozent des Platzes ein.

Der Vortrag von Richter Führer, beim Aufsatz des Beklagten handle es sich um eine

 

"Aneinanderreihung von Fremdtexten, wobei sich zwischen den übernommenen Passagen zum Teil kurze Kommentare wohl des Betroffenen selbst befinden."

 

ist völlig absurd und zeigt, dass Richter Führer sich mit dem Aufsatz des Beklagten und der Zitatfunktion des streitgegenständlichen Textes nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt beschäftigt hat.

Das Urteil des Amtsgerichtes Hamburg verstößt damit auch hier gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

 

 

 

V. Verfassungsbeschwerde

Vorsorglich wird mitgeteilt, dass im Fall einer Abweisung der Anhörungsrüge Verfassungsbeschwerde vom Unterzeichnenden vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht erhoben wird.

 

 

 

Peter Thiel

 

Zitat Ende

 

 

 

 

Meine Anhörungsrüge wird mit Beschluss vom 30.05.2012 von Richter am Landgericht Führer - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - erwartungsgemäß abgewiesen. Eine Argumentation, die auf meinen Vortrag eingeht, findet gar nicht erst statt, wozu ist man denn Richter geworden, wenn nicht dafür, Kraft seines Amtes Recht zu haben.

Richter Führer - der sich "das Gericht" nennt, mit Sicherheit ist er aber nicht mehr das "Jüngste Gericht" - beantwortet meine Anhörungsrüge in Form einer Petitio principii mit der Behauptung:

 

"Das Gericht hat sich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 13.03.2012 hinreichend mit den entscheidungserheblichen Gründen befasst."

 

Frei nach dem Motto: Wiederhole mehrmals eine selbstrückbezügliche Behauptung, irgendwann werden die Leute schon glauben, dass sie wahr sei. 

Ich habe recht, weil ich recht habe. Das nennt man auch Petitio principii -  http://de.wikipedia.org/wiki/Petitio_principii

 

 

 

 

 

 

Nun geht es als nächstes an das Verfassungsgericht Hamburg, mal schauen, ob dort klügere Köpfe als am Amtsgericht Hamburg ihres Amtes walten.

 

 

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Hamburgisches Verfassungsgericht

Sievekingplatz 2

20355 Hamburg

 

Beschwerde vorab per Fax an: (040) 42843-4183

 

 

Betrifft: Verfassungsbeschwerde zum Beschluss des Amtgerichts Hamburg - 36a C 84/12 - vom 30.05.2012

In der Sache: dapd Nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

1. Urteil des Amtgerichts Hamburg - Richter Führer - vom 13.03.2012

2. Anhörungsrüge des Beklagten Peter Thiel vom 28.03.2012

3. Abweisung der Anhörungsrüge durch Beschluss des Amtgerichts Hamburg - 36a C 84/12 - vom 30.05.2012

 

13.06.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Beschluss des Amtgerichts Hamburg - 36a C 84/12 - vom 30.05.2012 wegen Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör Verfassungsbeschwerde.

In der Sache habe ich Verfassungsbeschwerde ausschließlich am Hamburgischen Verfassungsgericht erhoben.

 

 

Gründe:

Mit Beschluss des Amtgerichts Hamburg - 36a C 84/12 - vom 30.05.2012 wurde meine Anhörungsrüge vom 28.03.2012 gegen das Urteil des Amtgerichts Hamburg vom 13.03.2012 durch den verfahrensführenden Richter Führer verworfen.

Dies verletzt mich in meinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sich Richter Führer - Richter am Landgericht - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - mit dem von mir in der Anhörungsrüge erhobenen Vortrag in keiner Weise argumentativ auseinandergesetzt hat, sondern statt dessen lediglich seinen Vortrag aus dem Urteil vom 13.03.2012 in stark verkürzter Fassung wiederholt hat.

 

 

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von mir in der Anhörungsrüge geführten Vortrag fand nicht statt.

Überdies setzt sich das, meiner Anhörungsrüge vorausgegangene Urteil von Richter Führer vom 13.03.2012 zu großen Teilen offenbar aus standardisierten Textbausteinen zusammen, die auf den strittigen Fall keinen konkreten Bezug nehmen, sondern wohl lediglich den Zweck erfüllen sollen, den Arbeitsaufwand des Richters durch eine standardisierte "Argumentation" möglichst gering zu halten. In so fern regt der Beschwerdeführer außerdem an, dass das Verfassungsgericht auch Akteneinsicht in andere thematisch vergleichbare Fälle nimmt, die von Richter Führer bisher bearbeitet wurden.

 

Bezüglich der hier von mir erhobenen Verfassungsbeschwerde verweise ich im übrigen auf den innerhalb des gesamten Verfahrens bisher von mir geleisteten Vortrag, der der Akte zu entnehmen ist und den ich hier im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich einfließen lasse.

Der Vollständigkeit halber führe ich hier in der Anlage meine Vorträge und die Beschlüsse von Richter Führer - Richter am Landgericht - abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg an.

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 

Anlagen

1 - Antrag der dapd nachrichten GmbH / KSP vom 05.01.2012

2 - Stellungnahme von Peter Thiel an das Amtsgericht Hamburg vom 14.02.2012

3 - Stellungnahme der dapd nachrichten GmbH / KSP an das Amtsgericht Hamburg vom 07.03.2012

4 - Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13.03.2012

5 - Anhörungsrüge von Peter Thiel vom 28.03.2012

6 - Beschluss des Amtgerichts Hamburg vom 30.05.2012

 

 

 

Mit Schreiben vom 18.06.2012 klärt mich Frau Rolf-Schoderer, Richterin am Oberlandesgericht Hamburg und wohl zur Zeit mit Aufgaben am Hamburgischen Verfassungsgericht betraut, in wohlgesetzten Worten darüber auf, dass das Hamburgische Verfassungsgericht, im Gegensatz zu Verfassungsgerichten anderer Bundesländer, nicht befugt ist, sich mit meiner Beschwerde zu befassen. Danke für die Aufklärung. Nur fragt man sich dann schon, was das für eine Kleinstaaterei in Deutschland ist, in dem in jedem Bundesland - und sei es noch so klein und vom Steuerzahler hochsubventioniert - andere Regeln gelten. Die Staatsbürokratie frisst ihre Bürger und der beschränkte Bürger wählt die gleichen dämlichen Parteien, die ihn anschließend durch den Fleischwolf drehen. Schöne neue irre Welt.

 

 

 

 

 

 

Nun, dann geht die gleiche Post eben an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe. Da werden zwar über neunzig Prozent aller Verfassungsbeschwerden unbegründet in den Papierkorb geworfen, was den Wert der Briefmarke auf dem Brief doch etwas schmälert, doch die Hoffnung stirbt zuletzt, ewig kann`s nicht Winter sein. Wunder gibt es immer wieder, und wenn schon nicht in Karlsruhe, dann eben anderswo. Man trifft sich im Leben immer zwei mal.

 

Wie schon vorausgeahnt: Sende eine Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe oder schmeiß Dein Schreiben gleich in die Tonne, das Ergebnis ist fast immer das selbe. Aber immerhin, es gibt wenigstens was zu lesen. Das unterscheidet die heutige Zeit vom Kaiserreich.

 

 

AR-Referentin am Bundesverfassungsgericht Frau Igendaay-Herrmann schreibt:

 

 

 

 

 

 

 

Wäre ja auch noch schöner, wenn man sich am Bundesverfassungsgericht die Mühe machen würde, einen Verstoß gegen die Verfassung auch genau zu prüfen. Viel einfacher ist es doch da, dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er hätte keine ausreichende Begründung vorgebracht. Und da das Bundesverfassungsgericht sich faktisch selber kontrolliert und den eigenen Maßstab definiert, nach dem es sich bewegt, bleibt der Beschwerdeführer regelmäßig auf der Strecke. Dies kann nun nur den verwundern, der den gebetsmühlenartig vorgetragenen Vortrag, wir lebten in einem Rechtsstaat, zu seinem Glaubenssystem erhoben hat.

 

 

Mein Schreiben an das Bundesverfassungsgericht.

 

 

 

Peter Thiel, Beratungspraxis

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

 

Vorab per Fax an: 0721 / 9101-382

 

Betrifft: AR 4487/12 - AR-Referentin Igendaay-Herrmann - Schreiben vom 03.07.2012

 

Verfassungsbeschwerde vom 23.06.2012 zum Beschluss des Amtgerichts Hamburg - 36a C 84/12 - vom 30.05.2012

In der Sache: dapd Nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

1. Urteil des Amtgerichts Hamburg - Richter Führer - vom 13.03.2012

2. Anhörungsrüge des Beklagten Peter Thiel vom 28.03.2012

3. Abweisung der Anhörungsrüge durch Beschluss des Amtgerichts Hamburg - 36a C 84/12 - vom 30.05.2012

4. Ihr Schreiben vom 03.07.2012

 

 

18.07.2012

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Igendaay-Herrmann,

Danke für Ihr Schreiben vom 03.07.2012, in dem Sie vortragen

 

"Eine solche für eine zulässige Verfassungsbeschwerde ausreichende Begründung dürfte Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können".

 

Dem ist nicht so. Die von mir eingereichten Verfassungsbeschwerde ist ausreichend begründet. Die besonderen Umstände, die eine Annahme meiner Verfassungsbeschwerde begründen, sind in ausreichender Weise dargelegt worden.

Insbesondere wurde von mir wohl begründet dargelegt, dass das Amtsgericht Hamburg bei seiner Entscheidung, das tatsächliche Vorbringen von meiner Seite nicht erwogen hat. Dies gilt sowohl für mein Vorbringen vor der Urteilsfassung als auch bezüglich der von mir anschließend geführten Anhörungsrüge, auf die der zuständige Richter Führer mit Sachargumenten nicht eingegangen ist, sondern lediglich plakative und selbstrückbezügliche Behauptungen in Form einer Petitio principii abgegeben hat.

Dies verletzt, wie in meiner am 23.06.2012 gestellten Verfassungsbeschwerde vorgetragen, mein verfassungsrechtlich zugesichertes Grundrecht auf rechtliches Gehör.

Ich bitte daher um weitere Behandlung meiner Verfassungsbeschwerde.

 

 

Vielen Dank

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

 

Post vom Bundesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Na ja, immerhin schon mal die erste Tür am Bundesverfassungsgericht passiert. Die Regierungsangestellte Frau Rieger teilt das freudige Ereignis mit - Aktenzeichen 2 BvR 1683/12. 

Leider landen hinter dieser ersten Tür 99 Prozent aller Verfassungsbeschwerden im Papierkorb. Von den beim Bundesverfassungsgericht bis August 2012 eingegangenen und registrierten über 1.600 Verfassungsbeschwerden bleiben somit ca. 1.584 Verfassungsbeschwerden auf der Strecke. Die Erfolgsquote bei einem kostenlosen Rubbel-Los der Bäckereikette Steinecke ist da erheblich höher. Da kann man z.B. 1.500.000 Einkaufsrabatte auf einen Backwaren-Einkauf oder 5.000 Päckchen Kaffee gewinnen. Sollte man da nicht das Bundesverfassungsgericht einfach abschaffen und in die frei werdenden Räumlichkeiten in Karlsruhe die Bäckerei Steinecke einziehen lassen?

 

 

Mein Schreiben vom 11.11.2012 an das Bundesverfassungsgericht

 

 

Peter Thiel, Beratungspraxis

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Bundesverfassungsgericht

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Vorab per Fax an: 0721 / 9101-382

 

Betrifft: BvR 1683/12 - Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde vom 23.06.2012 zum Beschluss des Amtgerichts Hamburg - 36a C 84/12 - vom 30.05.2012

In der Sache: dapd Nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

 

11.11.2012

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu meiner Verfassungsbeschwerde möchte ich folgenden aktuellen Hinweis geben.

Derzeit läuft am Amtsgericht Charlottenburg gegen den Beschwerdeführer Peter Thiel eine ähnliche Klage der Nachrichtenagentur AFP, die sich, so wie die dapd Nachrichten GmbH durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit identischer Argumentation vertreten lässt (Anlage 1).

Das Amtsgericht Charlottenburg signalisiert jedoch anlässlich der Verhandlung vom 25.10.2012, dass zwei der drei Forderungen der AFP voraussichtlich abgewiesen wer-den, da das Gericht die zugrunde liegenden Artikel "Fluglotse" und "Ex-General" als "zulässige Zitate nach §51 UrHG annimmt". Verkündungstermin ist am 29.11.2012 (An-lage 2).

Sollte das Amtsgericht Charlottenburg im Verkündungstermin am 29.11.2012 - so wie angekündigt - die beiden durch den Beklagten Herrn Peter Thiel verwendete Zitate für zulässig erklären, entsteht die Situation, dass in einer identischen Falllage das Amtsge-richt Charlottenburg eine andere Rechtsauffassung vertritt als das Amtsgericht Ham-burg. Dies würde die durch den Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde - BvR 1683/12 - vom 23.06.2012 zum Beschluss des Amtgerichts Hamburg - 36a C 84/12 - vom 30.05.2012 geführte Argumentation stützen.

Ich bitte um entsprechende Beachtung. Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29.11.2012 kann ich Ihnen sobald es mir vorliegt gerne zur Verfügung stellen.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

Märchentage bei der KSP oder "Was man nicht im Kopf hat, hat man in den Beinen"

Schreiben des KSP-Staranwaltes Tobias Röhnelt vom 31.10.2012 an das Amtsgericht Hamburg.

 

 

 

 

Ach hätten wir doch nur solche Fußballer mit dem Format eines Tobias Röhnelt, dann hätten wir eine gute Begründung, warum wir die Weltmeisterschaft verloren haben: Der Ball sowie die Hose sind beim Schuss auf das Tor verloren gegangen.

 

 

Was die KSP nicht im Koppe hat, das hat sie in der Feder. Um des Profites willen Geschreibsel ohne Ende, so zeigt sich die Verkommenheit des politischen Systems.

 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Hamburg

- Zivilabteilung -

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

 

 

per Fax an: 040 / 42843 - 4318 / 4319 (Amtgericht Hamburg)

 

Betrifft: Amtgericht Hamburg - 36a C 84/12

In der Sache: dapd Nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

Urteil des Amtgerichts Hamburg - Richter Führer - vom 13.03.2012

zweiter Kostenfestsetzungsgesuch der KSP vom 31.10.2012

Ihr Schreiben vom 05.11.2012, Posteingang am 10.11.2012

21.11.2012

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der erneute Kostenfestsetzungsgesuch der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Rechtsanwalt Tobias Röhnelt) vom 31.10.2012 ist mir mit Ihrem Anschreiben vom 05.11.2012, Posteingang am 09.11.2012 zur Stellungnahme zugegangen.

Mit Datum vom 23.06.2012 habe ich Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil des Amtgerichts Hamburg vom 13.03.2012 erhoben. Mit Datum vom 03.08.2012 bestätigte mir das Bundesverfassungsgericht den Eintrag meiner Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister - Aktenzeichen BvR 1683/12 - (siehe Anlage). Bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ist daher dem Kostenfestsetzungsantrag der KSP nicht zu entsprechen. Die Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 13.03.2012 sowie des Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.06.2012 an die KSP ist zu unterlassen.

Im übrigen ist es nicht Aufgabe der Justiz, der KSP erneut das Urteil vom 13.03.2012 sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss zuzusenden. Bei der KSP möge man statt dessen das dort anzutreffende Durcheinander ordnen, unfähige Mitarbeiter/innen zur Rechenschaft ziehen, entlassen oder am besten den ganzen KSP-Laden zur Insolvenz anmelden oder nach Afrika verkaufen.

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

Nachdem ich in einer parallel laufenden Streitsache AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg - 210 C 263/12 - mit Urteil vom 29.11.2012 einen beachtlichen Teilerfolg gegen die AFP - vertreten durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Rechtsanwalt Tobias Röhnelt) - erzielen konnte, sende ich das Charlottenburger Urteil an das Bundesverfassungsgericht mit der Bitte um angemessene Beachtung.

 

 

 

Peter Thiel, Beratungspraxis

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

 

Vorab per Fax an: 0721 / 9101-382

 

Betrifft: BvR 1683/12 - Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde vom 23.06.2012 zum Beschluss des Amtgerichts Hamburg - 36a C 84/12 - vom 30.05.2012

In der Sache: dapd Nachrichten GmbH ./. Peter Thiel

06.12.2012

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 11.11.2012 teilte ich Ihnen mit, dass gegen den Beschwerdeführer Peter Thiel am Amtsgericht Charlottenburg eine weitere ähnliche Klage der Nachrichtenagentur AFP anhängig ist, die sich, so wie die dapd Nachrichten GmbH durch die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit identischer Argumentation vertreten lässt.

Das Amtsgericht Charlottenburg - Richterin von Dufving - hat nun mit Urteil vom 25.10.2012 - 210 C 263/12 - zwei der drei Schadensersatzforderungen der AFP - vertreten durch KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - abgewiesen. (siehe Anlage). Zur Begründung führte das Amtsgericht Charlottenburg das Zitatrecht gemäß §51 UrhG an (vergleiche Urteil S. 6 ff).

Die beiden vom Amtsgericht Charlottenburg abgewiesenen Forderungen der AFP sind der Sache nach identisch mit der von der dapd am Amtsgericht Hamburg erhobenen Forderung, die aber durch den dort zuständigen Richter Führer für rechtens erklärt wurde. So ist nun die Situation entstanden, dass am Amtsgericht Charlottenburg und am Amtsgericht Hamburg in einer identischen Sache entgegengesetzte Urteile gesprochen wurden. Da das Amtsgericht Hamburg - Richter Führer - aber keine Berufung zugelassen hatte, konnte der Unterzeichnende nur in Form einer Anhörungsrüge auf eine Korrektur des Urteils des Amtsgerichtes Hamburg drängen. Da die vorgetragene Anhörungsrüge durch den zuständigen Richter Führer unter bloßer Wiederholung seiner "Argumente" aus seinem vorherig getroffenen Urteil abgewiesen wurde, legte der Unterzeichnende gegen die Abweisung seiner Anhörungsrüge Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer bittet darum, dass hiermit übersandte Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg in der Behandlung der Verfassungsbeschwerde angemessene Beachtung zu schenken.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 


 

 

 

Schadensersatz

Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - greift sich aus §97 UrhG selektiv den ihm offenbar passend erscheinenden Absatz 2 Satz 3 heraus.

 

Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. 

 

Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - unterstellt mit seinem Urteil unter Zitierung von § 97 UrhG Absatz 2 Satz 1 der dapd wäre ein Schaden entstanden. 

 

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

 

 

Eine solche Unterstellung ist freilich völlig unbewiesen, denn die dapd hat in keiner Weise einen Schaden erlitten, in dem Peter Thiel im Jahr 2011 eine dapd-Meldung vom 11.01.2007, also vier Jahre später, als Zitat im Rahmen eines Aufsatzes zum Thema sexuelle Gewalt anführte.

 

"11.01.2007

Kindesmisshandlung

Quälerei ohne Motiv

Mandy N. hat ihr Kind verprügelt, verbrüht und vergiftet. Am Freitag erwartet sie das Urteil vor dem Rostocker Landgericht. Der Hintergrund der grausamen Misshandlung eines Kleinkindes mit Säure bleibt auch zum Prozessende offen.

... Ein schwacher Trost für Lea-Marie, die jetzt bei einer Pflegemutter lebt. Laut Einigung zwischen Anklage und Verteidigung stehen ihr 30.000 Euro Schmerzensgeld zu, die Mandy N. ihrer Tochter zahlen muss. (Katrin Schüler, ddp) 

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/nachrichten/prozesse/87886.asp

 

 

Zeitgleich war die dapd-Meldung ständig auf der Internetseite des Berliner Tagesspiegel zu finden, so dass sich jeder der den Text im Internet gesucht hätte, diese jederzeit von dort hätte kopieren können.

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/kindesmisshandlung-quaelerei-ohne-motiv/797350.html.

 

 

So bleibt denn nur die bequeme Fiktion von Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg -, Peter Thiel hätte die dapd-Meldung für 300,00 € gekauft, was aber völlig aberwitzig ist, denn kein Mensch kaufte eine vier Jahre alte Meldung einer Nachrichtenagentur für einen Preis, der möglicherweise am Tag des Erscheinens dieser Meldung am gerechtfertigt war.

Hätte Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - seinen Horizont erweitert und bis nach Brandenburg geblickt, so hätte er das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgericht - 6 U 14/10 - vom 09.11.2010 zur Kenntnis nehmen können, in dem dieses ausführt:

 

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Unter Zugrundelegung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durfte der Beklagte die im klägerischen Antrag aufgeführten Zeitungsartikel und Lichtbilder in seinem Buch verwenden. Dem Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin kommt nur sehr geringes Gewicht zu. Die Artikel und Lichtbilder betreffen durchweg Tagesereignisse; ihr Wert ist zum ganz überwiegenden Teil durch die Veröffentlichung erschöpft. Dass ein Markt, auf dem sich nennenswerte Erlöse für die aus weit zurückliegenden Jahren stammenden Artikel erzielen ließen, besteht, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. 

 

Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgericht  - 6 U 14/10 - vom 09.11.2010

Vollständiges Urteil siehe auch unten

 

 

Doch auch ein kurzer Blick an das Landgericht Hamburg - Urteil 308 O 701/09 - vom 8. Oktober 2010 - hätte Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - genügen können, um zu sehen, wie aus den vom Kläger geforderten 300,00 € schließlich noch 15,00 übrig blieben, weil eben nicht eine selbst erfundene Preistabelle des Klägers von Relevanz ist, sondern der Wert den eine persönliche geistige Schöpfung nach mehreren Jahren noch zuzubilligen ist.

 

Urteil des Landgerichts Hamburg - 308 O 701/09 - vom 8. Oktober 2010

Vollständiges Urteil siehe auch unten

 

 

Der Verwendung von ein Tagesereignis betreffenden Artikeln und Lichtbilder kommt als Eingriff in das Urheberrecht nur ein sehr geringes Gewicht zu. "Die Artikel und Lichtbilder betreffen durchweg Tagesereignisse; ihr Wert ist zum ganz überwiegenden Teil durch die Veröffentlichung erschöpft", so das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Nicht anders stellt sich dies im Fall der vier Jahre alten dapd-Meldung dar, ihr Wert ist zum ganz überwiegenden Teil durch die Veröffentlichung erschöpft.

Man sollte meinen, Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - hätte im Rahmen seiner Ausbildung auch logisches Denken gelernt. Dies vorausgesetzt, hätte er erkennen können, dass eine dapd-Meldung nach vier Jahren unmöglich den gleichen Wert haben kann, wie zu dem Zeitpunkt als sie erschien.

Womöglich hat Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - aber auch nicht den Unterschied zwischen einem nicht auf Tagesereignisse bezogenen Buch und einer auf Tagesereignisse bezogenen Agenturmeldung begriffen. Ein gutes Buch kann auch vier Jahre nach seiner Veröffentlichung noch den Marktwert vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung haben, wenn es sich auch nach vier Jahren gut verkauft. Ein gutes Buch "altert" also nicht oder nur langsam.

Eine auf Tagesereignisse bezogenen Agenturmeldung altert jedoch ähnlich schnell wie ein Brötchen. Kein Mensch käme auf die Idee, für ein vier Jahre altes Brötchen den selben Preis zu verlangen, wie an dem Tag, an dem es gebackenen wurde.

Vielleicht sollte man Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - mal ein vier Jahre altes Brötchen zum Frühstück reichen, auf dass er mit allen seinen Sinnen, den Marktwert einen solchen Brötchens oder in Analogie dazu den einer vier Jahre alten Agenturmeldung erfassen kann.

Solcherart belehrt, würde Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - wohl nicht mehr meinen, eine vier Jahre alte Agenturmeldung hätte noch einen Einkaufswert von 300 €. Solcherart belehrt, würde auch Richter Führer - als Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - sicher meinen, eine vier Jahre alte Agenturmeldung hätte noch einen Einkaufswert von 3 €.

 

 

 


 

 

 

Forderung der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der Autorengemeinschaft Susanne Güsten und Thomas Seibert GbR

 

 

 

 

 

 

Die Autorengemeinschaft Susanne Güsten und Thomas Seibert GbR hat ihre Forderung im weiteren Verlauf nicht mehr aufrechterhalten. Sehr klug von den beiden. Bei AFP und dapd dagegen ist die Klugheit Mangelware.

Hast du einen dummen Sohn, schicke ihn zur Bauunion, ist er noch viel dümmer, AFP und dapd nehm`n ihn immer.

 

 


 

 

 

Dichtung und Wahrheit

Standardtext der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen:

 

"Hinweis unserer Mandantschaft:

Warum AFP gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht:

AFP ist eine der drei global tätigen Nachrichtenagenturen und unterhält Büros in 165 Ländern der Erde. ...

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung wird inzwischen ein Großteil unserer Inhalte auch Online angeboten. Hierbei stellen wir Vor- wie auch Nachteile fest: Ein Vorteil ist die schnelle, einfache und jederzeitige Verfügbarkeit für unsere Kunden und deren Leser. Diese einfache Verfügbarkeit unserer Inhalte gereicht uns andererseits jedoch zum Nachteil, da sie manche Internetbenutzer dazu veranlaßt, AFP-Inhalte einfach zu kopieren und auf ihren eigenen Webseiten zu veröffentlichen - ohne dass sie die erforderlichen Rechte dafür bei AFP erworben haben.

...

Wir haben uns aus diesen Gründen dazu entschlossen, gegen die unerlaubte Veröffentlichung unserer Inhalte im Internet vorzugehen."

 

 

Die Argumentation, die die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hier Namens der Agence France-Presse GmbH verwendet, hält einer ernsthaften Betrachtung nicht stand. Die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Agence France-Presse GmbH behauptet pauschal, der Agence France-Presse GmbH würde ein Schaden entstehen, wenn Lieschen Müller (Hausfrau in Berlin-Marzahn) ) oder Bruno Schulze (Kleingewerbetreibender in Pappenheim), also der berühmte Otto Normalverbraucher einzelne AFP Meldungen auf einer eigenen Internetseite veröffentlicht. Nun ist es allerdings so, dass kein Otto Normalverbraucher 150 € für eine einzelne AFP Meldung mit weniger als 1000 Zeichen ausgeben würde oder 300 € für eine einzelne AFP Meldungen mit mehr als 1000 Zeichen. 

So würde bei AFP etwa der Text:

 

"In Ausnahmefällen können Einzeltexte lizenziert werden, was im Vergleich zu einem Abonnement jedoch relativ kostspielig ist. Der Ankauf des unten genannten Artikels würde € 300,- (zzgl. USt.) kosten."

 

150,00 € kosten. Welcher normale Betreiber einer Internetseite aber würde für diese beiden Sätze einer Mitarbeiterin von AFP (Assistentin Marketing & Vertrieb) 150,00 € ausgeben?

Oder 300 € für einen Text mit der folgenden Anzahl von Zeichen:

 

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Mit Sicherheit keiner. Von daher kann also von einem Schaden nur dann die Rede sein, wenn plausibel gemacht werden kann, dass auch ein Schaden eintreten würde, sich also tatsächlich ein Käufer gefunden hätte.

Zudem argumentiert die KSP noch mit einer Urheberrechtsverletzung. Die AFP ist aber selber gar nicht der Urheber der von ihr vertriebenen Texte. Urheber sind einzelne, in der Regel von AFP nicht genannte Autoren oder Autorengruppen, wobei es sicher so sein dürfte, dass diese für die von Ihnen an AFP abgelieferte Texte einen Festbetrag erhalten, der sich nicht am Verkaufserfolg ihres  Textes bei AFP misst. So wie ja auch der Verkäufer von Bürostühlen nicht am Erfolg eines Unternehmens beteiligt ist, das diese Bürostühle gekauft und in den Räumen seiner Mitarbeiter aufgestellt hat. Der Urheber hat also keinen wirtschaftlichen Nachteil, wenn nach einer lizensierten Veröffentlichung seines Textes im Nachhinein Lieschen Müller (Hausfrau in Berlin-Marzahn) oder Bruno Schulze (Kleingewerbetreibender in Pappenheim) auf ihren Internetseiten eben jenen bereits veröffentlichten Text nun ebenfalls einstellen.

 

 

 


 

 

 

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

I. Suggestion

Wenn Sie von der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein Scheiben erhalten, in dem behauptet wird: 

 

"Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht."

 

so wissen Sie schon mal, nicht jede Behauptung, die jemand aufstellt ist auch wahr. 

Wenn Sie von der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein Scheiben erhalten, in dem behauptet wird:

 

"Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht."

 

so können Sie erkennen, dass man bei der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - nicht eben fein - mit Suggestionen arbeitet. 

Die Behauptung, der Mandantin stünde ein Schadensersatzanspruch auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zu, ist mit einem Schreiben der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nämlich gar nicht erwiesen. Erwiesen wäre sie erst dann, wenn das für die Feststellung eines Schadensersatzanspruches zuständige Zivilgericht abschließend entschieden hätte. Wenn dies anders wäre, könnten Sie jeden Bürger auf der Straße ansprechen und behaupteten, er schulde ihnen 434,00 €, weil er Sie gerade so blöd anguckt habe und dies nach Urheberrechtsgesetz einen Schadensersatzanspruch auslösen würde.

Studiere Jura, werde Rechtsanwalt und du kannst die Leute für dumm verkaufen. Hast du einen dummen Sohn, schicke ihn zur Bauunion, ist er noch viel dümmer, die Raffkes nehm`n ihn immer.

 

 

 

II. Papierkorb

Wie ausgeführt ist, entsteht ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch, dass man, so wie bei der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH suggeriert, dieser wäre quasi naturgegeben und es bedürfe nur noch eines Briefes von Dr. Richter oder Dr. Röhnelt von der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH an ein gutgläubiges Opfer, um diesen vermeintlichen Schadensersatz die höhere juristische Weihe zu verleihen.

Dennoch empfiehlt es sich, das Schreiben der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht einfach in den Papierkorb zu werfen, sondern die dort behauptete Urheberrechtsverletzung nachzuprüfen.

 

 

 

III. Urheber

Damit überhaupt eine Urheberrechtsverletzung eintreten kann, muss es erst einmal einen Urheber geben. 

Bei Texten von Nachrichtenagenturen wie der Agence France-Presse GmbH oder der dapd nachrichten GmbH ist in aller Regel gar kein Autor angegeben, so dass im weiteren von der Schadensersatz fordernden Seite nachzuweisen wäre, wer denn überhaupt der Autor ist und in welcher Form dieser seine Rechte an seinem Text auf die Agence France-Presse GmbH oder die dapd nachrichten GmbH übertragen hat.

 

 

 

IV. Journalistische Beiträge

Journalistische Beiträge dürften in aller Regel keinen Schutz durch das Urheberrechtsgesetz erfahren, da sie weder der Literatur, der Wissenschaft noch der Kunst zuzuordnen sind. Allein für diese drei Bereiche kann gemäß §1 UrhG ein Urheberrecht geltend gemacht werden.

 

 

§ 1 Allgemeines

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__1.html

 

 

Wie man sehen kann, sind journalistische Beiträge durch das Urheberrecht nicht geschützt, denn diese sind weder der Literatur, der Wissenschaft noch der Kunst zuzuordnen, sondern beschreiben in aller Regel tagesaktuelle Ereignisse in einer nichtliterarischen, nichtwissenschaftlichen und nicht künstlerischen Form. 

 

Zum Literaturbegriff siehe auch unter: 

http://de.wikipedia.org/wiki/Literatur

 

 

Trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgabe scheint es bei der Agence France-Presse GmbH und der dapd nachrichten GmbH Usus zu sein, das Internet zu überwachen oder durch eine Hamburger Kanzlei überwachen zu lassen, in der wohl pekuniären Hoffnung, dass dort jemand Beiträge der Agence France-Presse GmbH oder der dapd nachrichten GmbH eingestellt hat, ohne eine Zustimmung selbiger einzuholen. 

Auf diese Weise erhofft sich wohl die Agence France-Presse GmbH, die dapd nachrichten GmbH und die sie vertretende KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Nachgang zu der bereits abgelaufenen Agenturmeldung noch einmal Geld zu verdienen. Man könnte den Eindruck bekommen, die Agence France-Presse GmbH und die dapd nachrichten GmbH wäre wirtschaftlich angeschlagen, so dass sie sich auf eine solch merkwürdige Weise um zusätzliche Einnahmen und das auch noch zu Lasten der Informationsfreiheit bemühen müssen.

 

 

 

V. Der Werkbegriff

Der Gesetzgeber definiert den Begriff des Werkes nicht. Statt dessen stellt er in § 2 Urheberrechtgesetz in Form selbstrückbezüglich fest: Ein Werk ist ein Werk.

 

§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2.

Werke der Musik;

3.

pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4.

Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5.

Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6.

Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7.

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html

 

 

Wenn aber ein Werk darüber definiert ist, dass es ein Werk sei, so stehen wir wie Robinson Crusoe nach der Umrundung seiner Insel genau an der selben Stelle von der wir losgegangen sind. Der Gesetzgeber ist offenbar ausgesprochen faul oder auch dumm, dass er es vermeidet den Begriff des Werkes tatsächlich zu definieren. So bleibt es denn im Streitfall den Richtern an den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten überlassen, diese Definition je nach eigenem Gusto zu treffen. Überlässt man aber Richtern als Juristen und damit Laien auf dem Gebiet der in §2 UrHG beispielhaft angeführten Werkarten eine solche Definitionshoheit, so könnte man auch Fleischermeister in die Auswahlkommission der Hochschule der Künste berufen, die dann ebenso unkundig darüber entscheiden würden, was Kunst ist und was nicht.

 

Eine Urheberrechtsverletzung kann nur dann eintreten, wenn ein Werk vorliegt. Würde man im Einzelfall unterstellen, bei dem von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH angeführten Text würde es sich um einen literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Text handeln, so wäre dies allein für eine Urheberrechtsverletzung noch immer nicht ausreichend. Zu prüfen wäre vielmehr noch, ob der von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH angeführte Text überhaupt Werkcharakter hat, das heißt, "aus der Masse alltäglichen Schaffens" herausragt, wie dies der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07) unmissverständlich festgestellt hat.

 

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

 

 

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes wird klargestellt, dass nicht jede persönliche geistige Schöpfung auch Werkcharakter beanspruchen kann. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Werkcharakters ist das Herausragen aus der Masse des alltäglichen Schaffens. Für einen Trivialroman kann daher kein Werkcharakter beansprucht werden, weil dieser eben nicht aus der Masse des alltäglichen Schaffens von Literatur herausragt. 

Sieht man sich die Menge aller Dissertationen an, so ragt hier nur ein geringer Teil aus der Menge der eingereichten Dissertationen hervor. Man kann also sagen, dass nur für die Dissertationen Urheberrechtsschutz beanspruchen werden kann, für die die Bewertung "Summa cum laude" oder wenigstens "magna cum laude" ausgesprochen wurde. Daran orientieren sich offenbar auch Verlage, von denen viele "nur Arbeiten zur Publikation an" nehmen, "die mindestens mit magna cum laude bewertet worden sind." - http://de.wikipedia.org/wiki/Dissertation

Der Begriff des "Herausragens" ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, der gleichwohl nicht beliebig ist. Schauen wir uns ein Wohnviertel im Berliner Kiez Prenzlauer Berg an, so gibt es dort nur wenige Bauten, die hinsichtlich ihrer Höhe aus der sonstigen Bebauung herausragen, so etwa die wenigen dort befindlichen Kirchbauten und die Hochhäuser am Ernst-Thälmann Park. Geht man vom Prenzlauer Berg Richtung Alexanderplatz trifft man auf drei herausragende Gebäude, den Berliner Fernsehturm, das Hotel Park Inn (ehemals Hotel Stadt Berlin) und die Marienkirche. Aber auch hier ragt die übrige Menge der Gebäude hinsichtlich ihrer Höhe nicht heraus. 

Wie man sieht ist der Begriff des Herausragens ein relationaler Begriff. Unter den Blinden ist der Einäugige König, eine solche Werbung könnte der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH möglicherweise gut zu Gesicht stehen. Doch darum soll es hier nicht gehen.

Unter den Blinden ist der Einäugige König, heißt, der Einäugige ragt hinsichtlich seiner Sehfähigkeit aus der Masse der Blinden heraus. In der Masse der Sehenden ragt der Einäugige dagegen durch die Beschränkung seiner Sehfähigkeit heraus. Aus der Menge der Einäugigen ragt der Einäugige hinsichtlich seiner Sehfähigkeit überhaupt nicht heraus, sondern liegt mit den Mitgliedern dieser Menge auf der gleichen Höhe.

Betrachtet man etwa die Menge der Diplomarbeiten, die im Jahr 2011 an der Technischen Universität angefertigt wurden, wird man dem Großteil dieser Diplomarbeiten einen Werkcharakter nicht zubilligen können, denn diese ragen eben nicht aus der Menge der im Jahr 2011 an der Technischen Universität gefertigten Diplomarbeiten heraus. Bestenfalls 10 Prozent der Diplomarbeiten wird man einen Werkcharakter zubilligen können. Dies sind in der Regel die Diplomarbeiten, die das Prädikat sehr gut oder ausgezeichnet erhalten haben, denn nur diese ragen hinsichtlich ihrer Qualität definitionsgemäß aus der Menge der Diplomarbeiten heraus. Hätten dagegen alle Diplomarbeiten des Prädikat ausgezeichnet, dann wäre hinsichtlich der Menge der Diplomarbeiten, die im Jahr 2011 an der Technischen Universität angefertigt wurden, keine einzige Diplomarbeit herausragend. So war die Erkenntnis des Astronomen  Galileo Galilei (* 15. Februar 1564 in Pisa; † 8. Januar 1642), dass sich die Erde um die Sonne dreht und nicht umgekehrt, zu seiner Zeit herausragend, sogar so herausragen, das die katholische Inquisition dagegen vorging. Heute weiß dagegen fast jeder Schüler der 8. Klasse, dass sich die Erde um die Sonne dreht. Jemand der diese nunmehr zur Trivialität gewordene Tatsache als herausragende Erkenntnis verkaufen wollte, würde zu recht ausgelacht werden.

Das Urheberrecht als gesellschaftlich begründetes und geschaffenes Recht will also den besonderen Beitrag des Schöpfers einer geistigen Leistung würdigen, nicht aber die Masse der durchschnittlichen oder gar unterdurchschnittlichen Beiträge von Schöpfern einer geistigen Leistung. Diese Eigenart des Urheberrechtes ist der modernen Informationsgesellschaft angemessen, nicht aber das Besitzdenken und die Profitmaximierung von Nachrichtenagenturen wie der Agence France-Presse GmbH, der dapd nachrichten GmbH oder der für diese tätigen KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die eigens zu diesem Zwecke das Internet überwachen und Bürgerinnen und Bürger die Texte von diesen Nachrichtenagenturen nutzen mit hohen Kostenforderungen überschütten und mit für die Bürgerinnen und Bürger teils ruinösen Rechtsverfahren drohen.

 

 

 

VI. Zitatrecht

 

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

….

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

Nach § 51 Urheberrechtsgesetz darf also auch ein sogenanntes Großzitat verwendet werden, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist". In der Debatte um das Urheberrecht wird diese gesetzliche Vorgabe oft vergessen oder bewusst unter den Tisch gekehrt - so etwa in dem Urteil von Richter am Landgericht Führer vom 13.03.2012 - 36a C 84/12. So ist dann der Weg frei, um bei denjenigen, die ein Großzitat verwenden, im Wege der Abmahnung oder anderen juristischen Raubüberfällen ordentlich abzukassieren.

Allerdings scheint die Formulierung des § 51 Urheberrechtsgesetz den wenigsten bekannt zu sein. Viele plappern wohl auch gedankenlos nach, was sie als irreführende Information auf Wikipedia gelesen haben - http://de.wikipedia.org/wiki/Gro%C3%9Fzitat

 

 

Besser nicht alles glauben, was auf Wikipedia steht, sondern selbst im Gesetz nachschauen. Was nach § 51 Urheberrechtsgesetz als "gerechtfertigt" gilt und was nicht, entscheidet in Deutschland der Richter und gegebenenfalls das Berufungsgericht, also sozusagen der liebe Gott und die himmlischen Heerscharen. Wir könnten in Deutschland mindestens eine Million Richter beschäftigen, wenn wir das Entscheidungsprinzip nach § 51 Urheberrechtsgesetz auch auf andere Lebensbereiche, z.B. auf den Straßenverkehr ausdehnen würden.

Stellen Sie sich einmal vor, in der Straßenverkehrsordnung würde stehen: 

Es ist erlaubt bei Rot über die Kreuzung zu fahren, sofern dies durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 

Oder auch anders herum:

Es ist erlaubt bei Grün über die Kreuzung zu fahren, sofern dies durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 

Ob Sie nun bei Rot oder Grün über die Kreuzung fahren dürfen, würde dann also der Verkehrsrichter entscheiden. Mit Rechtsstaatlichkeit hat dies natürlich nicht viel zu tun, weil dem normalen Bürger gar nicht klar wäre, nach welchen Kriterien er denn nun handeln dürfe, der Bürger müsste bei jedem mal über die Straße gehen vorab einen Rechtsanwalt zur Rate ziehen. Aber auch das könnte im Einzelfall schief gehen, denn auch der Rechtsanwalt kann keine Prognose darüber abgeben, mit welchem Bein der Richter am nächsten Tag grad aufgestanden sein wird.

 

 

 

VII. Behinderung der Informationsfreiheit und der gesellschaftliche Entwicklung durch restriktive Anwendung des Urheberrechtes

Das derzeitige rigide deutsche Urheberrecht behindert die gesellschaftliche Entwicklung in erheblichen Maße, führt durch seine Gummiparagraphen zu Rechtsunsicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern, ermöglicht anwaltlichen Terror und richterliche Willkür, die bis hin zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzen betroffener Bürgerinnen und Bürger führen. Der Gesetzgeber ist daher dringend aufgefordert das Urheberrecht liberalisieren. Die Bürgerinnen und Bürger können dem Gesetzgeber hierbei auf die Sprünge helfen, so etwa durch eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.

 

Petitionsausschuss

Seismograph des Parlamentes

Wie sich Gesetze auf den Bürger auswirken, erfährt der Petitionsausschuss aus erster Hand. Denn Schreiben mit einer Bitte oder Beschwerde an den Bundestag landen beim Petitionsausschuss, der die Petitionen prüft und berät. Damit ist er ein Seismograph, der die Stimmung der Bevölkerung aufzeichnet. Ob die Gesetze das beabsichtigte Ziel erreichen oder zu neuen Problemen führen und daher noch einmal kritisch überprüft werden sollten, oder ob der Bundestag in einem bestimmten Anliegen aktiv werden soll, das wissen seine Mitglieder am besten darzulegen.

Deutscher Bundestag

Petitionsausschuss

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Telefon: +49 (0)30 227 35257

Fax: +49 (0)30 227 36053

E-Mail: post.pet@bundestag.de

Internet: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a02/index.jsp

 

 

 

 

VIII. Eigentum verpflichtet - das Urheberrecht im Lichte von Artikel 14 Grundgesetz

Das Urheberrecht ist durch die, die Informationsfreiheit rigide einschränkende Rechtsprechung der an den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht damit mehrheitlich befassten Richter in der Tendenz zu einem reinen Eigentumsrecht verkommen. Dies kollidiert nicht nur in erheblichem Maße mit den Interessen der Gesellschaft nach Informationsfreiheit und kreativer Entfaltung, sondern steht auch im eklatanten Widerspruch zum Grundgesetz Artikel 14, nach dem Eigentum verpflichtet und dessen Gebrauch der Allgemeinheit dienen soll.

 

Art 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html

 

 

Wenn ein Urheber, als "Eigentümer" seines Werkes, allein darüber bestimmen soll, ob er der Gesellschaft sein Werk zugänglich macht oder nicht, verletzt er bereits Grundgesetz Artikel 14, nach dem Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.

In so fern ist §12 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)

 

 

§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html

 

 

verfassungswidrig und muss aufgehoben werden. 

Während §12 UrhG ganz offensichtlich verfassungswidrig ist, erschient §51 UrhG auf den ersten Blick als liberal:

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

 

 

In der richterlichen Spruchpraxis werden § 51 UrhG allerdings so die Daumenschrauben angelegt, dass man meint, schon die Fingerknochen der Bürgerinnen und Bürger splittern zu hören, die sich auf diesen Paragrafen berufen. Hier bei Gericht wird in der Regel so ziemlich alles niedergemacht, was sich da erlaubt, § 51 UrhG im Sinne der Informationsfreiheit zu verstehen. Zurück bleibt in der richterlich geprägten Praxis ein kümmerliches Zitatrecht das man nur als Zumutung verstehen kann.

 

Es ist auch gesellschaftlich völlig unakzeptabel, wenn mittels Urheberrecht Ausschließlichkeitsrecht hinsichtlich bereits veröffentlichter "Werke" geschaffen wird.

So etwa der Satz

"Ich bin schwul - und das ist auch gut so", als dessen Urheber Klaus Wowereit gilt. 

Oder die Worte: "Ich bin von Kopf bis Fuß auf Liebe eingestellt" von Marlene Dietrich.

Bei rigider Auslegung des deutschen Urheberrechtes - § 51 UrhG, so wie es in der Bundesrepublik derzeit seitens der Gericht gehandelt wird, wäre die freie Verwendung dieses Satzes außerhalb eines "selbständigen wissenschaftlichen Werk zur Erläuterung des Inhalts" nicht mehr möglich, vielmehr müsste beim Urheber Klaus Wowereit oder den Erben von Marlene Dietrich angefragt werden, ob diese/r mit der Zitierung des Satzes, die nach § 51 UrhG als Werk verstanden werden können, einverstanden wäre. Eine völlig absurde Situation, die die Antiquiertheit und Demokratiefeindlichkeit des deutschen Urheberrechtes exemplarisch zeigt.

Auch wird es den Urhebern, bzw. Monopolisten an denen diese - mehr oder weniger freiwillig - das Nutzungsrecht eingeräumt haben, seitens der Gerichte gestattet, ob eine Darlegung nach ihrer Erstveröffentlichung überhaupt noch für die Gesellschaft verfügbar erscheint.

 

 


 

 

 

Prozesstaktisches Vorgehen der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versucht - in einem uns bekannt gewordenen Fall, wahrscheinlich aber auch in anderen Fällen - die in der Zivilprozessordnung (ZPO) § 278 beschriebene Güteverhandlung zu vermeiden.

Ist ja auch verständlich, denn die KSP will von den verklagten und dadurch auch verängstigten Bürgerinnen und Bürgern Geld eintreiben und dabei die eigenen Kosten und das eigene Kostenrisiko möglichst niedrig halten.

Eine Güteverhandlung aber kostet Zeit, die nicht zusätzlich bezahlt wird. Und Zeit ist Geld und Geld kann man nie genug haben - wenn man kapitalistisch denkt. Und man darf sicher annehmen, dass die KSP keine Wohltätigkeitsorganisation ist, sondern eine profitorientiert arbeitende Gesellschaft mit beschränkter Haftung und beschränktem Blick.

 

 

Zivilprozessordnung

§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht den Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__278.html

 

 

 

 

So schient es denn auch kein Wunder, wenn die KSP mit Schreiben vom 29.06.2011 beim Zentralen Mahngericht Euskirchen beantragt:

 

"...

In Sachen

SID Sport-Informationsdienst GmbH & Co. KG     ./. ...

...

wird unter Einzahlung der weiteren Gerichtskosten in Höhe von EUR 137,50 beantragt,

den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg Mitte abzugeben.

... .

Die Klägerin regt ebenso an, von der Anberaumung eines Gütetermins abzusehen. ...

Sollte dennoch ein Gütetermin anberaumt werden, bitten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, von der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin abzusehen."

Dr. Peter Richter, Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Schreiben vom 29.06.2011 an das Zentrale Mahngericht Euskirchen, S. 1-2

 

 

Und wenn dann noch ein KSP-Vertreter zur Güteverhandlung extra von Hamburg nach Ettlingen oder Euskirchen fahren muss, dann müsste die KSP wohl bald einen unrentablen Geschäftsbereich schließen und die dort tätigen Mitarbeiter entlassen, was von unserer Seite allerdings sehr begrüßt würde.

Doch welch Zufall, die KSP residiert in Hamburg in der Kaiser-Wilhelm-Straße 40, wie man dem nekrophilen Internetauftritt der KSP entnehmen kann und das Amtsgericht Hamburg (Mitte) am Sievekingplatz 1 befindet sich nur 421 Meter oder 6 Minuten Fußweg von der KSP entfernt. Die paar Meter könnte sich Rechtsanwalt Peter Richter sogar in einer Sänfte zum Termin tragen lassen.

Man könnte das Amtsgericht Hamburg (Mitte) und die KSP unter einem großen Dach vereinen, womöglich würden das die Hamburger noch nicht einmal bemerken oder meinen, es wäre eine neue Einkaufspassage entstanden, so groß ist die räumliche Nähe dieser beiden "Papierfabriken". Da will man wenigstens hoffen, dass das Amtsgericht Hamburg (Mitte) keine ausgelagerte Abteilung der KSP ist.

 

 

 

Zivilprozessordnung

§ 486 Zuständiges Gericht

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__486.html

 

 

 

 

Zivilprozessordnung

§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__495a.html

 

 

 

 

 

Tränendrüse

Was wäre ein Hollywoodfilm ohne einen ordentlichen Druck auf die Tränendrüse. So auch bei der KSP:

 

 

"...

Auswirkung der widerrechtlichen Werknutzung 

Das Zurverfügungstellen, Veröffentlichen und Vervielfältigen des Werkes der Klägerin durch die beklagte Partei im Internet hat unmittelbare und gravierende Folgen für die Klägerin. 

...

Der Klägerin und deren redlichen Kunden wird so die wirtschaftliche Nutzung der eigenen immateriellen Rechte durch die beklagte Partei mit entzogen."

Dr. Peter Richter, Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Schreiben vom 29.06.2011 an das Zentrale Mahngericht Euskirchen, S. 5

 

 

Na das ist ja alles super traurig. Da werden bei der SID Sport-Informationsdienst GmbH & Co. KG, der Agence France-Presse GmbH und der dapd nachrichten GmbH wohl bald alle Mitarbeiter verhungern, weil sich einige Bürgerinnen und Bürger davor scheuen, vor einer Nutzung von Texten die von diesen Agenturen publiziert wurden, eine Lizenzgebühr zu zahlen. Man sollte zu Spendenaktionen für die womöglich vom Hungertod bedrohten Geschäftsinhaber der SID Sport-Informationsdienst GmbH & Co. KG, Agence France-Presse GmbH und der dapd nachrichten GmbH aufrufen.

So ganz nebenbei verwechselt Rechtsanwalt Peter Richter auch noch die Top-Level Domain biz mit der Top-Level Domain de. Muss wohl schon Freitag Nachmittag gewesen sein, als Rechtsanwalt Richter seine denkwürdigen Zeilen schrieb.

 

 

 

 

Heiße Luft

Seriöse anwaltliche Tätigkeit zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass der Anwalt bei gerichtlichen Entscheidungen, die er zur Untermauerung seiner Position anführt, das betreffende Aktenzeichen und die Fundstelle aufführt, denn sonst ist eine solche behauptete gerichtlich Entscheidung wertlos oder sogar irreführend. 

 

Beispiel

 

"Erst jüngst wurde von Seiten des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 11.08.2011 bestätigt, dass auch Nachrichtentexte grundsätzlich schutzwürdig sind."

Rechtsanwalt Dr. Richter, Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH., Schriftsatz vom 15.08.2011 an das Amtsgericht Hamburg in der Sache 36a C 277/11 - verfahrensführend Richter am Landgericht Führer, S. 3

 

Hier fehlt nicht nur das Aktenzeichen und die Fundstelle des angeblichen Urteils des Oberlandesgerichtes Karlsruhe, sondern man bemerkt als aufmerksamer Leser auch noch eine sprachliche Suggestion, die da lautet:

 

wurde von Seiten des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 11.08.2011 bestätigt

 

Die Formulierung "wurde .... bestätigt"  suggeriert, es gäbe schon eine entsprechende vorhergehende Rechtsprechung, die durch das nicht konkret bezeichnete angebliche Urteil des Oberlandesgerichtes bestätigt worden wäre. Merkwürdiger Weise macht Rechtsanwalt Richter aber keine Angaben, um welche Rechtsprechung es sich hier handeln soll. Dabei wäre es ihm sicher ein leichtes gewesen, dies zu tun, wenn ihm diese vorliegen würde. Womöglich wollte Herr Richter beim Schreiben seines Schriftsatzes gerade auf Toilette, um einem dringenden menschlichen Bedürfnis nach Erleichterung nachzukommen und vergaß bei der Rückkehr von seinem anstrengenden Geschäft, was er zuvor noch auf Papier bringen wollte. Vielleicht war es auch ganz anders, wir wissen es nicht.

 

 

 

 

 

Gönnerhaftigkeit

 

 

----- Original Message -----

From: "UMS AFP" <AFP@ksp.de>

To: ...

Sent: Wednesday, October 19, 2011 10:03 AM

Subject: ...

 

** High Priority **

 

Sehr geehrter Herr ...,

in Bezug auf die neuerliche Flut von E-Mails an unser Haus haben wir Sie nochmals ausdrücklich aufzufordern, nur berechtigte Anfragen zu stellen und diese dann auch ausschließlich an die E-Mail-Adrresse afp@ksp.de zu richten.

Ein Rechtsgrund zur Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge besteht nicht. Auch hat die Polizei Ihnen lediglich mitgeteilt, dass Sie sich in dieser zivilrechtlichen Angelegenheit mit unserem Hause auseinandersetzen mögen. Eine Prüfung Ihrer Forderung durch die Polizei und eine Aufforderung zur Rückerstattung der gezahlten Teilbeträge unserem Hause gegenüber ist hierdurch jedoch nicht erfolgt.

Vielmehr steht hier noch ein Betrag von EUR 935,18 zur Zahlung durch Sie aus. Allein aufgrund der Lästigkeit der Angelegenheit wäre unsere Mandantschaft jedoch dazu bereit auf eine weitere Geltendmachung der Ansprüche zu verzichten, sofern auch Sie die Angelegenheit als erledigt ansehen und keine Rückmeldung durch Sie nach hierher mehr erfolgt.

Da wir Sie unter den hier vorliegenden Rufnummern dauerhaft nicht erreichen konnten, erfolgt diese Rückmeldung per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Röhnelt

Rechtsanwalt

 

 

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Handelsregister AG Hamburg, HRB 110678 Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Tel.: 0800-1016775

Fax: 040-571441232

Mail: afp@ksp.de

http://www.ksp.de

http://www.serviceportal.ksp.de ( http://www.serviceportal.ksp.de )

 

 

 


 



Göttinger Erklärung

zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

vom 5. Juli 2004

Vorbemerkung

Mit der Antwort auf die Frage ,,Wie zugänglich sind Wissen und Information?" wird entschieden über die Bildungs- und Entwicklungschancen jedes einzelnen Bürgers in der Informationsgesellschaft wie auch über die Chancen künftiger Generationen, auf dem vorhandenen Wissen aufbauen zu können. Die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) getroffenen gesetzlichen Regelungen haben nachhaltigen Einfluss darauf, ob sich in unserer Gesellschaft offene, vernetzte Kommunikations- und Informationsstrukturen entwickeln können. Sie entscheiden damit auch über die Qualität unseres Bildungssystems, über die Inventionsfähigkeit der Wissenschaft und die Innovationskraft der Wirtschaft. Im globalen Wettbewerb sind sie die wesentlichen Faktoren für eine prosperierende soziale, kulturelle und ökonomische Entwicklung und damit für die Zukunft unserer Gesellschaft.

Bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG in das Urheberrecht hat der Gesetzgeber bisher vornehmlich die Belange der Rechteverwerter zur kommerziellen Nutzung der digitalen Medien und der Netze als zusätzliche Vertriebswege berücksichtigt. Im Vordergrund standen vor allem die Vermeidung von Risiken für die private Rechteverwertung und nicht die Nutzung der mit den neuen technischen Medien verbundenen Chancen für die Allgemeinheit. Dies gilt insbesondere für den Bereich von Bildung und Wissenschaft. Die Informationsgesellschaft bietet hier neue Potenziale der Wissensvermittlung und der Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Die Nutzung dieser neuen Möglichkeiten ist im globalen Kontext ein entscheidender Wettbewerbsfaktor.

Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, setzen uns dafür ein, dass diese Potenziale der digitalen Medien und Kommunikationssysteme für die Allgemeinheit und hier insbesondere für die Wissenschaft offen nutzbar bleiben und nicht vorrangig zur privatwirtschaftlichen Vermarktung von Information restriktiv reguliert werden:

In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden!

...

http://www.urheberrechtsbuendnis.de

 

 

 

Rechtsprechung

"Kollidieren, wie hier, zwei Grundrechte, nämlich das zum Eigentumsrecht des Ast. zählende Urheberrecht und die Pressefreiheit dann ist die Lösung im Einzelfall grundsätzlich über eine Güter-und Interessenabwägung zu suchen, wobei der Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitlich demokratische Ordnung anerkanntermaßen besondere Bedeutung zukommt (vgl. Schrikker/Wild, UrheberR, § 97 Rdnr. 20). Im Rahmen dieser am Einzelfall orientierten Abwägung wird man schon unter dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht schematisch den Interessen des Urhebers den Vorrang zuerkennen können. Vielmehr verlangt der Grundsatz der Einheit der Verfassung, daß möglichst alle beteiligten Rechte größtmögliche Wirkung entfalten können (Schricker/Wild, UrheberR, § 97 Rdnrn. 22 bis 24). Es kommt immer im Einzelfall darauf an, wie schwer der Eingriff in die Rechte des Urhebers wiegt und welches Informations- oder Presseinteresse zur Rechtfertigung des Eingriffs herangezogen werden kann."

Berliner Kammergericht, Urteil vom 21.04.1995 - 5 U 1007/95, NJW 1995, Heft 51, S. 3394



Literatur

Matthias Berberich; Jan Bernd Nordemann: "Das notwendige Mitzitat `vermittelnder Werke`"; GRUR 2010, Heft 11, S. 966-971

Phillip Hofmann: Das letzte Gefecht der Kulturindustrie. „Eine Welt verglüht und es ist schön“; In: Forum Recht 01/2010, S. 5-8. "Das Urheberrecht ist in den letzten Jahren von einem Recht der Kreativen zu einem Wirtschaftsrecht kaputt reformiert worden. Damit verfehlt es seinen Zweck, den Interessenausgleich zwischen Innovationsanreizen für Kreative und gesellschaftlicher Partizipation zu gewährleisten. Während Politik und Industrie den Kampf gegen berechtigte Teilhabeansprüche von UrheberInnen und NutzerInnen mit schwerem Geschütz für sich zu entscheiden versuchen, stellt sich zunehmend heraus, dass der Drang zur Befreiung der Information nicht aufzuhalten ist. ..." - http://www.linksnet.de/de/artikel/25666

Rainer Kuhlen: Erfolgreiches Scheitern — eine Götterdämmerung des Urheberrechts? Verlag Werner Hülsbusch, Boizenburg, 2008, http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf

Fabian Reinholz: "Maßnahmen gegen Abmahnungen selbst ernannter Wettbewerbshüter"; Monatsschrift für deutsches Recht, 2/2003, S. 72-76

 

 

 

Links

www.piratenpartei.de

http://www.internet-law.de/2009/10/die-urheberrechtliche-abmahnung-ein-neues-geschaftsmodell.html

https://www.xing.com/net/markenrecht/urheberrecht-copyright-related-rights-57196/kreative-abmahnungen-teil-1-afp-wollte-27-000-von-mir-haben-31729112/

Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im DAV - Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Fachbereiche Urheber- und Medienrecht und Gewerblicher Rechtsschutz unter dem Dach des DeutschenAnwaltVereins - http://www.agem-dav.de

 

 

 

Photopatrol 2.0 - Bundesregierung fördert flächendeckende Schnüffelei im Internet

"Ein sogenannter Web-Crawler mit aktuell über 50.000 Servern soll pro Suchlauf 10 Millionen Websites durchsuchen können. Integriert ist zudem das Abrechnungssystem "Fair Pay", mit dem sich über Servicepartner nicht berechnete Fundstellen in bare Münze umgewandeln lassen sollen.

Entwickelt wurde das Monitoring-System 2010 in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer Institut HHI und wird durch ein Förderprogramm der Bundesregierung (ZIM-Projekt) unterstützt."

Gefunden am 01.07.2011

http://www.profifoto.de/news/artikel/article/photopatrol-20-bilderdieben-auf-der-spur/

 

 

Vorgehalten wird das Schnüffelangebot von der:

 

Web Content Solutions GmbH

Photopatrol

Otto-Ernst-Straße 1

22605 Hamburg

 

Geschäftsführer: Sven Friedrichs

http://www.photopatrol.de/

 

 


 

 

 

Einschränkung der Informationsfreiheit durch Rechtsanwälte

 

Essay von Peter Thiel, 17.03.2010

 

 

Hast du einen dummen Sohn, schicke ihn zur Bauunion.

Ist er noch viel dümmer, die Reichsbahn nimmt ihn immer.

 

 

So pflegte man in der DDR zu witzeln. Heute vergeht vielen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland aber selbst das Witzeln, denn Scharen von Rechtsanwälten überziehen - wie anderswo Heuschreckenschwärme - das Land, immer auf der Suche nach Futter, mit denen sie ihre gierigen Mäuler stopfen können. Und was wäre da einfacher, als sich mit Abmahnungen sein Futter zu verschaffen. Seitdem es das Internet gibt, findet man dort ohne große Mühen vermeintliche Rechtsverletzungen aller Art, auf die sich eine nimmersatte und nach Tausenden zählende Anwaltschaft einschießt.

Auf der Strecke bleiben die Menschen, denen die Bundesregierung nicht die Feinheiten des sogenannten Rechtsstaats beigebracht hat, denn um diese Feinheiten zu verstehen, braucht man als normaler Bürger Monate, wenn nicht gar Jahre.

 

"Wir wollten Recht und bekamen den Rechtsstaat", so die DDR-Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley, im Alter von 65 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland an Lungenkrebs gestorben. Kein Wunder bei den verrauchten Verhältnissen in Deutschland.

Recht hatte sie, die Bärbel, nur nicht bis zu Ende erzählt. Wer den Rechtsstaat bekommt, muss den Rechtsanwalt bezahlen. Kein Essen ohne Rechnung. Auch Anwälte wollen schnelle Autos fahren und da der Kuchen nicht größer wird und die Anwaltschwemme - von der Bundesregierung liebevoll gefördert - nicht aufhört, suchen Rechtsanwälte wie die Fliegen die Scheiße ständig neue Verdienstmöglichkeiten. Und was bietet sich da im Informationszeitalter besser an, als im Blockwartstil das Internet zu beobachten und bei vermeintlichen Rechtsverletzungen das gierige Maul aufzusperren, in der Erwartung die dümmliche Beute wird von selber hineinschwimmen. Und wenn mal ausnahmsweise nicht, wird der auf die Einschränkung der Informationsfreiheit bedachte deutsche Richter den Herren und Damen Rechtsanwälten, seinen früheren Studienkollegen schon zum Sieg verhelfen. 

Und so zahlen Hunderttausende von Menschen in Deutschland brav die ihnen in Rechnung gestellten Anwaltskosten. Aufmüpfige Menschen zahlen dazu auch noch Gerichtskosten, denn auch die Richterschaft will versorgt werden. 

Gefördert wird das ganze von der Bundesregierung. Wen wundert`s. Erst lässt die Bundesregierung auf Kosten der Steuerzahler/innen Zehntausende von Rechtsanwälten an den juristischen Fakultäten ausbilden, die dann wie Heuschreckenschwärme über das ganze Land herfallen wobei sich die Bundesregierung nicht etwa in der Pflicht sieht, diesen Raubzug zu stoppen, sondern den auf Futtersuche befindlichen Rechtsanwälte per Gesetzgebung noch das Futter in Gestalt der Bürgerinnen und Bürger zuzutreiben. Doch da trotz der unermüdlichen Protegierung der Rechtsanwälte durch die Bundesregierung die Futterplätze in einigermaßen seriösen Anwaltszweigen knapp sind, steigt ein Teil der Anwälte in die Kanalisation, dort wo es nach faulen Gasen riecht und benutzte Kondome und Monatsbinden in Richtung Klärwerk fließen. Der Abmahnanwalt ist geboren und nimmt langsam aber sicher den Geruch seiner Umgebung an. 

 

 

Mehr zum Thema staatliche und gesetzgeberische Beschränkung der Informationsfreiheit in Deutschland finden Sie hier.

 

 


 

 

 

02.05.2011

Abmahnung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

für die Agence France Presse GmbH

Für die folgenden auf einer Internetseite eingestellten Zeilen, denen sicher noch nicht einmal Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtes zuzubilligen ist, fordert die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der Agence France Presse GmbH (AFP) mit Schreiben vom 02.05.2011 von dem Betreiber der Internetseite offenbar einen Schadensersatz von 300,00 €. 

 

 

Betrunkene ließ 5-Jährigen fahren

"Fahr du": Weil sie selbst zu betrunken zum Autofahren war, hat eine Mutter in Australien ihrem Sohn das Lenkrad überlassen - der war allerdings erst fünf Jahre alt. Der Bub habe den Wagen prompt gegen einen Baum gesteuert, berichteten australische Medien am Montag. Die 37-jährige Mutter erlitt Verletzungen an Hals und Rücken, der Fünfjährige brach sich den Arm.

Teamwork am Steuer

Die Mutter habe ihren Jüngsten Sonntag Früh gebeten, sich auf ihren Schoß zu setzen und zu lenken, erklärte der neunjährige Bruder. Sie selbst habe die Pedale bedient. Daraufhin kam der Wagen von der Straße ab und fuhr gegen den Baum. Mutter und Kinder wurden aus dem Auto geschleudert, da keiner von ihnen angeschnallt war. Nachbarn hörten den Aufprall und riefen die Polizei. Der Neunjährige kam mit leichteren Blessuren davon.

(Quelle: www.kurier.at)

 

 

Da fragt man sich, ob denn die Damen und Herrn der Agence France Presse GmbH (AFP) von der Berliner Freiheit 2 noch die richtige Brille auf haben oder die Geldgier über die Klimaanlage ins Haus gedrungen ist und seither den AFP Laden in Teilen oder in Gänze mit einer heimtückischen, in Schüben verlaufenden Krankheit befallen hat?

Oder ob in Hamburg um die Kaiser Wilhelm Straße 40, wo die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH residiert, der Wind zu stark, zu lang und zu kalt von der Nordsee her pustete und dies zu merklichen Kopfunterkühlungen bis hin zu Kälteschockattacken bei einigen der dort tätigen Mitarbeiter/innen führte.

Dies würde immerhin einiges erklären. Den Tiefschlaf der Bundesregierung und der zuständigen steuerfinanzierten Beamtenschaft im Bundesjustizministerium in Sachen Urheberrecht erklärt es aber sicher nicht. So wird es sicher Zeit, dass die Bürgerinnen und Bürger der Regierung wie 1989 in der DDR mal ordentlich Dampf machen, denn von allein scheint da keiner der für solche Verhältnisse Verantwortlichen aus dem Tiefschlaf aufzuwachen.

 

 

 


 

 

 

KSP Freundeskreis - Post

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 30. April 2021 22:19
An: info@system-familie.de
Betreff: Forderung ksp.
Wichtigkeit: Hoch

Hallo Herr Thiel,

auf der Suche nach Hilfe, bin ich durch Zufall auf Ihre Seite gestossen.

Hier kurz der Sachverhalt,
über Ebay Ware bestellt, die ich aber bis heute nicht erhalten habe.

Ebay kontaktiert und auf den Nicht Erhalt hingewiesen.

Antwort: Kontaktieren sie den Verkäufer, da mit PayPal bezahlt wurde, haben wir nichts damit zu tun.

Verkäufer Email mit Lesebestätigung geschickt, um Klärung und Rücküberweisung des Geldes gebeten.
Keine Antwort bekommen.

Bei PayPal Antrag auf Käuferschutz gestellt, der wurde abgelehnt weil Verkäufer nachgewiesen hat das er die Ware verschickt hat.

Also Geld von der Bank zurückbuchen lassen.

Daraufhin hat PayPal mich per Email wissen lassen das ich einen Negativ Kontostand hätte ich solle das Geld überweisen.

Habe über das Service Center geschrieben darauf hingewiesen, dass erst gezahlt wird wenn Ware da ist.

PayPal Kundendienst rief an, sagte ich solle mit Verkäufer sprechen und ihnen das Ergebnis mitteilen.

Nach Rücksprache mit Verkäufer PayPal angerufen, gesagt das sowohl Verkäufer als auch ich Antrag auf Paketsuche gestellt haben, es aber laut DHL mind. 6 Wochen dauert bis eine Antwort kommt.

In der Zeit von Rückbuchung bis Antragstellung bombardierte PayPal mich mit Email Zahlungsaufforderungen.

Meine letzte Email an PayPal beinhaltete die Worte,: Keine Ware kein Geld!

Zwei Tage später kam die Email von ksp
mit einer Forderung die um 144 Euro höher war als die eigentliche Summe.

Habe Negativ Kontostand bei PayPal durch Einzahlung der Summe wieder genullt, werde ich aber wieder zurückbuchen.
Jetzt kam Brief von ksp mit der Forderung ihrer Gebühren.

Das ist tatsächlich die Kurzfassung 😬
jetzt bin ich gespannt was zu tun ist.

...

 

 


 

 
 
 
 
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 1. April 2016 14:46
An: info@system-familie.de
Betreff: Abmahnung durch die KSP für eine "Allerweltsnachricht"
 
Hallo und guten Tag Herr Thiel,
 
voller Freude bin ich beim Surfen in Sachen "KSP-Schweinegrippe" auf Ihre Seite gestoßen und habe danach so einiges davon "verschlungen".
Auch werde ich mich in Kürze auf jeden Fall der "Schweinegrippen-Initiative" anschließen!

 ...

 
 
 
 
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: System-Familie [mailto:info@system-familie.de]
Gesendet: Freitag, 1. April 2016 23:45
An: ...
Betreff: AW: Abmahnung durch die KSP für eine "Allerweltsnachricht"
 
Lieber Herr ...,
 
Danke für die Unterrichtung. 
 
Mit ziemlicher Sicherheit wird die KSP bei Nichtzahlung einen Mahnbescheid rausschicken.
 
Wenn Sie dem dann widersprechen, wird die KSP klagen, vermutlich am Amtsgericht Hamburg, weil das bei denen um die Ecke liegt und vermutlich KSP-infiziert ist. Am besten man bittet mal das Gesundheitsamt Hamburg, das Amtsgericht Hamburg zu desinfizieren.
 
 
Wenn Sie gegen die Klage der KSP verlieren, bleibt nur noch das Bundesverfassungsgericht, da der Streitwert unter 600 € liegt.
 
Allerdings wäre es mal ganz gut, so eine Sache vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen, möglicherweise gibt es da ja noch ein paar Richter, die noch ein bisschen Bodenhaftung zur realen Leben haben und der KSP und anderen solchen Unternehmungen mal den Brotkorb höher hängen.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
Peter Thiel
 

 

 


 

 

 

Norman Sieg

...

04109 Leipzig

...

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau Menze

vielen Dank für Ihre Einlassung und Ihr Entgegenkommen.

Ihre Bereitschaft, aufgrund Ihrer Würdigung des Engagements für krebskranke Menschen, mit 50% von Ihrer Forderung abzugehen - was der Intention, juristisch einen Vergleich zu wählen entspricht -, nehme ich zur Kenntnis.

Ein Vergleichsangebot, kommt mit dem Schreiben der Kanzlei KSP v. 28.09.12 (s. Anlage 1) zum Ausdruck.

Darin wird ein Vergleichsbetrag von 281,00 mit der Aussage/ Begründung zum Ansatz gebracht, dass lt. DPA "...die Nutzung unrechtmäßig erfolgt ..." - man beachte die Formulierung im Präsens - und DPA bereit ist, auf den darüber hinausgehenden Betrag bis zur Gesamtforderung von 475,14 zu verzichten.

Es wird hier von einem Tatbestand ausgegangen, der von der ursprünglichen Begründung abweicht und nachzuweisen wäre. Die Alleinige Nutzung kann lt. § 53 Abs. 1 UrhG eben nicht unrechtmäßig sein.

Ein Vergleich wäre lt. § 779 BGB aufgrund des diesm al neuen dargestellten falschen Tatbestandes (abweichend von der ursprünglichen Begründung) gefährdet bzw. eigentlich nicht wirksam und würde u.U. vor Gericht nicht durchgreifen. Wollen Sie das?

Zum angesetzten Vergleichsbetrag 281,00:

Sie waren bereit von ihrer Forderung mit 50% abzugehen. Das sind von 350,00, die jedoch der "Höchststrafe" zuzurechnen sind, 175,00. Da wir uns über die Kosten des Vergleichs nicht weiter geeinigt haben, gelten die Kosten nach § 98 ZPO als aufgehoben. D.h. jede Partei trägt die eigenen außergerichtlichen, insbesondere die eigenen Anwaltskosten.

Somit wurde ein Mehrbetrag von 106,00 angesetzt, mit dem sich die DPA lt. Schreiben einverstanden erklärt.

Selbst wenn der Betrag von 475,14 bei den Überlegungen angesetzt werden würde und das auch gesetzlich und rechtmäßig wäre, sind 281,00 davon 60%.

Ich bedaure sehr, dass die juristischen Überlegungen, die im Schreiben mit der Mail vom 9. Sep. an sie ergangen sind und das Sie an die KSP mit Ihrem Hinweis weiterzuleiten gedachten, durch die KSP keine Würdigung oder gar Erwähnung fand.

Deshalb möchte ich nochmals auf folgende Aspekte verweisen:

die Forderung, die mit dem Schreiben v. 24.08.12 durch die KSP in Ihrem Namen gestellt wurde

1) enthält lt. § 97 UrhG eine Maximalforderung, d.h . "Höchststrafe" ohne, dass eine weitere Prüfung oder genauere Begründung erfolgte.

Die vermeintlichen Texte wurden nicht angegeben.

Bei genauer Kenntnis der Lage, hätte eine Abmahnung mit strafbewährter Unterlassungerklärung erfolgen können, um der Intention der DPA "...im Interesse d er DPA und ihrer zahlenden Kunden, die Inhalte zu schützen..." (Hinweis der Mandantschaft lt. KSP-Sch reiben vom 28.8.12 - s. Anlage 2) wirklich gerecht zu werden. Doch das stand offensichtlich zumindest nicht im Interesse von KSP.

Der § 97 bietet andere Möglichkeiten. Deshalb hab ich Sie gebeten, auch die Schwere des Vergehens (nicht nur die Intention) in Betracht zu ziehen. Das BGH hat 2010 hinsichtlich der Kosten z.B. bei Abmahnungen in "...einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung..." (§ 97a) sogar eine Obergrenze gesetzt.

2) DPA erlangte offensichtlich von der strittigen URL erst mit dem Schreiben Kenntnis. Denn eine Vollmacht lag der Schadensersatzforderung nicht bei. Ich vermute, dass Ihnen die URL mit Texten, die zum Streitfall wurden, bevor ich mich mit der MAil vom 9. Sep. an sie wandte, nicht angezeigt bzw. offengelegt wurde.

D.h., das die erste Aktion also nicht von DPA sondern von KSP initiiert wurde.

 

3)weißt erhebliche Mängel auf:

- Formelhaftigkeit (mit kopierter Unterschrift)

- keine Vollmacht

- überhöhte Gebührensätze (s.Anlage 2) (es wurde lt§ 13 RVG eine Vergütung mit 67,50 angesetzt. Dieser Betrag kann - selbst bei dem ohne ersichtlichen Grund angesetzten überhöhten Faktor von 1,5 für jenes formelhafte Standardschreiben - nur aus einem Streitwert von 600,00€ resultieren (s.>http://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage2.html)

Der im selben Schreiben angesetzte Streitwert steht jedoch bei 350,00€.) Die von der Vergütung abgeleitete "Auslagenpauschale" ist aufgrund prozentualer Kopplung damit ebenso überhöht und ...

... Das bezeichne ich salopp als Abzocke! ... Meinen sie nicht auch?

Wenn Sie nicht meiner Meinung sind, dann unterstützen sie im Zuge des formulierten Vergleichsangebotes und der zugrunde gelegten Beträge weiterhin dieses ... Vorgehen, zumindest die Intention der KSP.

U.a. wurde wegen Pkt. 1-3- diese Forderung vom 24.8.12 zurückgewiesen. D.h. der darin angesetzte Betrag von 475,14 stellt insgesamt betrachtet einen ... dar und ist damit nicht für die Berechnung neuer Beträge oder für einen Verzicht relevant und es ist auch nicht möglich - wie erneut als nötigende Drohkulisse von KSP zu deuten - diesen neu anzusetzen, wenn die Vergleichssumme von 281,00 nicht termingerecht eingezahlt wird.

Nach Kenntnisnahme dieser Sachlage, bitte ich Sie nun höflichst, ihr weiteres Vorgehen nochmal zu überdenken und nicht nur die Würdigung meiner Intention(en) in Betracht zu ziehen. Ich bitte Sie, von einer weiteren Forderung gänzlich Abstand zu nehmen.

Ich hoffte insgesamt, ausreichend Bereitschaft und Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhalts dargestellt und getätigt und mein Bedauern zu diesem Vorgang zu m Ausdruck gebracht zu haben.

mit freundlichen Grüßen

norman sieg

http://www.s-k-a-g.de/DPA-KSP-Offener-Brief%20No2.pdf

 

 

Kommentar:

Herr Sieg ist recht naiv, wenn er meint, die KSP würde hier seiner "unterthänigsten" Bitte folgen und beidrehen. Da würden ja die KSP-Anwälte arbeitslos und müssten bei der Heilsarmee Hamburg nach einem warmen Mittagessen anstehen oder sich nach einer Arbeitstelle umgucken, bei der man auf seriöse Weise sein Geld verdienen kann. Wollen wir hoffen, dass Hamburg bald wieder ein Jahrhunderthochwasser bekommt, damit die Herren und Damen KSP-Anwälte nasse Füße und eine nicht enden wollende Gicht bekommen. 

Peter Thiel, 23.03.2013

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 18. Februar 2013 11:02

An: info@system-familie.de

Betreff: Forderung der KSP...

Hallo Herr Thiel,

 

vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Schilderung des Vorgangs mit der KSP.

Ich bin in großer Erwartung, wie es weiter geht.. und hoffe, dass die Gerechtigkeit in einem Rechtsstaat siegt J.

 

Ich habe ebenfalls eine Abmahnung über zwei Artikel bekommen, welche ich auf meiner Homepage verwendet haben soll.

 

Was bei mir das besonders ärgerliche ist, dass ich diese Artikel in ... und mir. Diese Sachen Interessiert die KSP aber nur wenig, es wurde ... jetzt aber wieder zurückgezogen wurden.

Die Forderung liegt in meinem Fall bei ... EUR.

 

Jetzt meine Frage dazu, haben Sie in Ihrem Netzwerk auch schon Erfahrungen mit Forderungen der dpa? Kann hier ein ähnliches Vorgehen angestrebt werden wie bei Ihnen?

 

Sie können mich auch gerne in Ihren Verteiler für Neuigkeiten zur KSP aufnehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

...

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: system-familie.de [mailto:info@system-familie.de]

Gesendet: Montag, 18. Februar 2013 14:19

An: ...

Betreff: AW: Forderung der KSP...

Hallo Herr ....,

Danke für Ihre Nachricht.

Bitte mir mal die KSP Forderungen als PDF zusenden.

Mit welchem Suchwort hätte man denn über eine Suchmaschine die beiden Artikel finden können?

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Montag, 18. Februar 2013 16:05

An: info@system-familie.de

Betreff: AW: Forderung der KSP...

Hallo Herr Thiel,

ich habe mittlerweile mehrere Schriftwechsel mit der KSP und auch der dpa geführt. Ich kann Ihnen diese gerne zukommen lassen, zwei Schreiben der KSP muss ich noch einscannen, dann kann ich diese ebenfalls übermitteln.

Der Suchbergriff, untern denen die Artikel von den Mitarbeitern der dpa oder auch der KSP gefunden wurden waren immer ..., Beispiele dazu sind.

1. ... 

2. ...

3. ...

Das sind die Suchbegriffe, welche mir von den ..... Bei einer Suche nur über google, bing oder yahoo konnte ich ohne ...keinen einzigen Artikel auf den ersten 50 Seiten der einzelnen Suchmaschinen finden. Auch die Zugriffsstatistiken auf die angeprangerten Seiten haben eigentlich keinen Aufruf der Seiten von Außerhalb ergeben.

Jetzt ist nichts mehr auf meinen Seiten zu finden, die Artikel aus meinem Archiv, habe ich Mittlerweile vom Netz genommen.

Viele Grüße

....

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: system-familie.de [mailto:info@system-familie.de]

Gesendet: Montag, 18. Februar 2013 23:06

An: ...

Betreff: AW: Forderung der KSP...

Mit welchem Suchwort haben Sie denn mich gefunden? 

 

Gruß Peter Thiel

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Dienstag, 19. Februar 2013 09:39

An: info@system-familie.de

Betreff: AW: Forderung der KSP...

ich habe Sie gefunden mit den Suchworten, 'ksp gerichtsverhandlung urheberrechtsverletzung'

noch einmal zu der Suche über die Suchmaschinen, der Hinweis ist nicht schlecht. Ich habe definitiv 50 Seiten gezählt (bis Position 500) und dann noch ca. 10 Seiten weiterlaufen lassen, jedoch nicht einen Eintrag von mir gefunden, ich bin davon ausgegangen dass in einer normalen Suche, Niemand weiter wie zur 10 Seite geht um gezielt einen Artikel zu finden.

Meinen Sie, dass es noch Sinn macht weiter mit der KSP zu kommunizieren? Bisher sind alle Anfragen bezüglich Sachverständlichen Gutachten, und Vollmacht der Artikelverfasser immer pauschalisiert beantwortet worden, ohne eine klare Stellungnahme zu der Anfrage abzugeben.

Ich habe große Lust, den Vorgang ebenfalls eskalieren zu lassen, jedoch wenn ich mir die Kooperation der ksp in Verbindung mit dem Richter(n) beim Hamburger Landgericht und dem Standort der dpa in Hamburg betrachte, dann kommen mir Zweifel hoch, dass man gegen so etwas ankommt.

Viele Grüße

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

Danke für Ihre Erläuterung.

DPA oder AFP, das ist alles die selbe Soße und wird von der KSP nach dem selben Muster verwurstet.

Postion 600 in der Suchmaschine, da meine ich sucht außer dem Geheimdienst normalerweise niemand nach. In so fern würde ich nicht von Veröffentlichung sprechen.

Wenn Sie einen Bestseller in einem einsamen Wald auf einen Baumstumpf legen, wird ja auch niemand von einer Veröffentlichung sprechen.

Aber die zuständigen Richter am Amtsgericht Hamburg sind echt die Brezeln, die man in die Hungersgebiete Afrikas verschenken sollte. Absolut konservativ, frühes 19. Jahrhundert. Kein Wunder, wenn da das Geschäft der KSP wie verrückt brummt und die KSP sich aufführt wie die Kreisparteileitung der SED Hamburg über der nur der blaue Himmel wacht. Mit Rechtsstaat hat das nichts aber auch gar nichts zu tun. Bei einem Streitwert unter 600,00 € können Sie nicht mal in Berufung an das Landgericht Hamburg gehen. Verfassungsbeschwerden in Karlruhe fliegen in die Tonne. Im Bundesjustizministerium in Berlin herrscht der Tiefschlaf. Die etablierten Parteien können Sie in den Skat drücken. Die Piratenpartei ist aktuell die einzige, die die Informationsfreiheit stärken will. Mal gucken, ob sie ihre aktuelle Depression überwindet.

Mit der KSP brauchen Sie nicht zu kommunizieren, das ist verschenkte Zeit. Genau so gut könnten Sie auch mit Gehörlosen eine Diskussion über moderne Musik führen.

Schreiben Sie mal in der Sache an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, vielleicht sind da ja noch paar Leute zugange, die noch nicht von der Schlafkrankheit befallen sind. Wenn alle Betroffenen, die ich mittlerweile versammelt habe, unterschreiben, kommen schon mal 100 oder mehr Unterschriften zusammen.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 16. November 2012 22:41

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP

Hallo Peter Thiel,

ich habe aufmerksam ihre Seiten:

http://www.system-familie.de/ksp.htm

http://www.system-familie.de/dapd.htm

http://www.fliegender-gerichtsstand.de/

studiert. Wirklich beeindruckend.

 

... wird auch von der KSP Seuche heimgesucht. Wir haben schon (fast) das ganze Programm hinter uns:

Drohbriefe, generöses Ratenzahlungsangebot, Mahnbescheid, Widerspruch und jetzt Abgabe durch das Mahngericht ... an das Hamburger Amtsgericht.

Soweit das den KSP-Drohschreiben zu entnehmen war geht es um eine einzige News-Meldung der dapd Nachrichten GmbH http://www.welt.de/vermischtes/article1205371/Polizisten_retten_Giraffe_vor_dem_Kochtopf.html

drei(!) ganze Sätze:

---

Simbabwe: Polizisten retten Giraffe vor dem Kochtopf 22. September 2007

...

 

Für ganze 61 Wörter und 387 Zeichen fordert die KSP für dapd ca. 370 €

Alle Drohschreiben haben wir ignoriert und erst gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Gleichzeitig haben wir die Abgabe des Verfahrens an das AG ... beantragt. Daraufhin hat das AG Wedding uns geschrieben, dass der Antragsteller (also die KSP?) die Abgabe an das AG ... beantragt habe und wir, ..., dem innerhalb von zwei Wochen zustimmen müssten. Wir haben also der Abgabe an das AG ... unter Verweis auf unseren eigenen Antrag nochmal zugestimmt. Verwirrt war ich als heute der Brief des AG Wedding eintraf in dem die Abgabe des Verfahrens an das AG Hamburg mit dem üblichen Satz "Alle weiteren Eingaben ..." bekannt gegeben wird.

Damit sind wir natürlich nicht einverstanden und wollen dagegen angehen soweit möglich, aber soweit ich das Ihrer Seite entnehme gibt es da wohl kaum eine Chance, da nach § 696 (1) ZPO die Abgabe nicht anfechtbar ist.

Oder haben Sie versucht die Abgabe des Verfahrens dapd/Thiel an das AG Hamburg durch das AG Wedding zu verhindern?

Allerdings haben Sie ja auch bei afp/Thiel Erfolg trotz "Unanfechtbarkeit" gehabt. ... . Ob es da allerdings Sinn macht sofortige Beschwerde gegen die Abgabe des Verfahrens an das AG Hamburg beim AG ... einzulegen ist fraglich. Vielleicht beim AG Hamburg mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Da würde mich Ihre Schreiben vom 05.04.12 gegen den Verweisungsbeschluss vom 23.03.2012 interessieren.

Wie dem auch sei: wir machen in jedem Fall weiter, auch gegen den "fliegenden Gerichtsstand" Hamburg und wenn es doch zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Hamburg kommt werde ich mir das trotz ... km einfacher Fahrt persönlich nicht entgehen lassen.

Aller Wahrscheinlichkeit werde ich ... selbst vertreten, da ich schon einige Gerichtserfahrung habe u.a. ein Verfahren, das jetzt beim EGMR anhängig ist.

Setzen Sie mich bitte auch auf die KSP mailing liste? Vielen Dank.

Ich hoffe dort informieren Sie auch über Updates ihrer Seiten bzw. den weiteren Verlauf Ihrer Prozesse. Ich informiere dort dann auch über den unsrigen.

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

die KSP-Forderung ist völlig absurd. Kein Wunder bei der richterlichen Besetzung am Amtsgericht Hamburg. Man kommt sich vor wie zu Mauerzeiten in der DDR: die Partei, die Partei, die hat immer recht. Nur das "die Partei" jetzt nicht mehr in Ostberlin, sondern im Hamburg sitzt und den reinsten Turbokapitalismus praktiziert.

 

22.09.07

Simbabwe

Polizisten retten Giraffe vor dem Kochtopf

Die Polizei in Simbabwe hat eine Giraffe vor dem Kochtopf bewahrt. Bewohner wollten das Tier, das sich in einen Außenbezirk der Hauptstadt Harare verirrt hatte, schlachten und essen.

Giraffe

Foto: DDP Bild teilen

...

ap/kas

© Axel Springer AG 2012. Alle Rechte vorbehalten

http://www.welt.de/vermischtes/article1205371/Polizisten-retten-Giraffe-vor-dem-Kochtopf.html

 

 

Der Text ist widersprüchlich, einmal steht 2007 drin und ganz unten 2012.

Auf alle Fälle scheint der Text nicht von der dapd zu sein. In so fern dürfte der KSP die Klagebefugnis fehlen.

Die machen das alles automatisiert ohne hinzugucken, vermutlich haben die das ddp vom Bild gescannt und verkaufen ihre Forderung nun als dapd Forderung, obwohl es gar kein dapd Text ist.

 

Gut wäre allerdings hier die KSP richtig auflaufen zu lassen. Das macht aber nur Sinn, wenn der Beklagte von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der dann die Sache vor dem AG rumdreht und der KSP /dapd die Kosten aufgebrummt werden. Allerdings ist die dapd pleite, da kriegt man dann sein Geld nicht wieder.

Das ist eine riesen Sauerei.

Bitte mir mal die KSP Schreiben und die AG ... Schriftstücke als PDF zusenden.

Wenn die KSP die Abgabe des Verfahrens an das AG ... beantragt hat, dann müsste das AG ... dies auch so vollziehen.

Ich würde Ihnen empfehlen, den Abgabebeschluss an das AG Hamburg unmittelbar am AG ...anzufechten. In Hamburg macht das meiner Ansicht nach keinen Sinn.

 

Ich trag Sie in den KSP-Verteiler ein.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 11. November 2012 20:00

An: ...

Betreff: Nachfrage - AFP Agence France Presse GmbH gegen Peter Thiel - öffentliche Verhandlung 25.10.2012

Guten Abend Herr Thiel,

ich habe die irrwitzige Angelegenheit KSP mitverfolgt, vielen Dank für Ihre laufenden Informationen.

Was mir bei Recherchen aufgefallen ist: Es gibt keine Informationen über Ergebnisse von etwaigen Gerichtsverhandlungen oder Vereinbarungen. Ich gehe davon aus, dass sich diverse Anwälte damit vorsätzlich nur auf einen Vergleich mit Verschwiegenheitsklausel beschäftigen wollen, somit gibt es immer neue Aufträge und frisches Geld für beide Parteien :-)

Was ist bei Ihrer Verhandlung am 25.10.2012 rausgekommen?

Ich denke, die Anwaltskammer sollte sich unbedingt damit beschäftigen.

 

Herzliche Grüße

... 

 

 

Hallo ... 

dem Antrag der dapd / ksp (einmal 300,00 €, zuzüglich Anwaltskosten KSP, etc.) wurde durch den Richter Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg stattgegeben.

Finden Sie auf www.system-familie/dapd.htm

 

Der Antrag der AFP (drei Forderungen zu je 300 €, zuzüglich Anwaltskosten KSP, etc.) - den die KSP nach Hamburg zu den ihr dort wohl gesonnenen Richtern lenken wollte, es aber aus eigener Dummheit offenbar nicht geschafft hat, wird am Amtsgericht Charlottenburg voraussichtlich zu zwei Dritteln abgewiesen. Womit dann klar sein dürfte, dass das Urteil von Richter Führer dessen ganz private Rechtsprechung ist. 

Das ist ja der Vorteil von so einem Richter, der kann sich die Welt erfinden wie er will, denn Berufung gegen sein "Urteil" kann erst ab einem Streitwert über 600 € eingelegt werden. Alles was darunter liegt, da regiert Richter Führer wie er mag. Sozusagen Führerrecht. Zu dem Urteil des Herrn Führer habe ich Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Über meine beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Zu finden auf www.system-familie/dapd.htm

Oder auch unter www.system-familie.de/ksp.htm

 

 

Leider schaff ich es aus Zeitgründen nicht, die Anwaltskammer Hamburg auf die KSP aufmerksam zu machen. Ich hoffe aber, dies tun andere Betroffene.

 

 

Was haben Sie mit der KSP-Truppe zu tun?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Peter Thiel

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 2. August 2012 11:39

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP hat wieder angerufen -> ...

Hallo Herr Thiel,

ich wollte sie nur in Kenntnis setzen, daß vorhin 10:45 Uhr KSP wieder angerufen hat. Es war eine Frau Willot am Apparat.

Sie wollte wissen "Was nun ist?"

Ich "Ja, was?"

Willot "Wollen sie das nun bezahlen oder was?"

ich "Was bezahlen?"

Willot: "Na ihre Sache!"

ich "Um was geht es denn?"

Willot "Wir haben ihnen doch geschrieben!"

ich "Mal gucken! Sie meinen ihre Mahnschreiben?"

Willot "Mahnschreiben?"

ich "Ja, sie haben mir Mahngebühren berechnet für Schreiben, die ich nicht bekommen habe"

Willot "Es geht hier um die KSP-Abmahnung"

ich "Ja! Davon red ich ja. Bisher ist das eine Behauptung. es fehlen Beweise in der Anlage. Zudem hätte ich das Originalschreiben, um das es geht. Zudem existiert die Internetseite, die sie erwähnten gar nicht."

Willot "Die Beweise sind 200 Seiten lang"

ich "Na und...die gehören zum Abmahnschreiben dazu. Bisher ist Alles nur eine behauptung. Zudem fehlt ne Unterlassungserklärung."

Willot "Ähhh...ja...ähhhh...ähhhh...ich könnte ihnen die 200 Seiten zuschicken."

ich "Damit sie 100 Euro extra berechnen können"

Willot ärgerlich "Also, was ist jetzt? Bezahlen sie unser Schreiben oder nicht."

ich "Ich will dazu nichts sagen"

Willot "Guuut! Dann übergebe ich das dem Rechtsanwalt und dann geht es vor Gericht"

ich "Das ist ihre Entscheidung..." Hab dann aufgelegt... Das war mir doch zu blöd.

Dies zur Info.

MfG

...

 

 

 

-------- Original-Nachricht --------

Datum: Tue, 7 Aug 2012 12:53:29 +0200

Von: "system-familie.de" <info@system-familie.de>

An: ...

Betreff: AW: KSP hat wieder angerufen -> ...

 

Danke

 

Das ist ja ein nettes Gespräch.

Ich geh mal von einem Gedächtnisprotokoll aus.

Würde ich gerne veröffentlichen. Zustimmung Ihrerseits? 

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 7. August 2012 13:46

An: info@system-familie.de

Betreff: AW: KSP hat wieder angerufen -> ...

Vor mir aus kann das als Gedächtnisprotokoll veröffentlicht werden.

Zu verlieren hab ich ja eh nichts...

MfG

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

Danke für die Zustimmung.

Wieso haben Sie nichts zu verlieren?

Leben Sie von ALG II?

Das wäre ja nicht schlecht, dann wäre bei Ihnen ja nichts zu holen. 

Pfändungsschutzkonto schon eingerichtet? 

 

Gruß

Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 5. Juli 2012 11:46

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP

Guten Tag, Herr Thiel,

ich habe die Schweinepest. Zuerst war ich erschrocken, aber jetzt habe ich erfahren, dass offensichtlich noch mehr Leute davon betroffen sind.

Und wie es scheint, sammeln Sie die Infizierten in einer Liste, damit sie sich über Medikation und andere Hilfsmaßnahmen austauschen können.

Da möchte ich nicht fehlen. Ich glaube, gemeinsam sind wir stärker.

Bitte tragen Sie mich umgehend in Ihre (hoffentlich lange) Liste ein.

Dieser üblen Pest sollte Einhalt geboten werden.

Und wenn Sie Tipps haben, was ich kurzfristig gegen diese Krankheit unternehmen kann, dann bitte her damit.

Ich freue mich auf Ihre Antwort. Und ich glaube, jetzt werde ich eine Piratin.

Liebe Grüsse

...

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 21. Juni 2012 17:48

An: info@system-familie.de

Betreff: Abmahnung von KSP

Hallo,

ich habe auch eine Abmahnung erhalten.

Ich betreibe ein Internetforum und ein User hatte sogar korrekt zitiert….

Siehe hier:

www.

Anbei die Abmahnung.

Für einen Tipp bin ich sehr dankbar...

Beste Grüße

...

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 22. Juni 2012 10:16

An: ... 

Betreff: AW: Abmahnung von KSP

 

 

Hallo Herr ...,

Danke für Ihre Nachricht.

 

Entweder Sie zahlen oder Sie zahlen nicht.

Wenn Sie nicht zahlen, müssten Sie das im Fall des Falles vor dem Gericht gut begründen können.

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 22. Juni 2012 10:29

An: info@system-familie.de

Betreff: Re: Abmahnung von KSP

Hallo Herr Thiel,

danke, ...

Zu den Abmahn……

Ich habe mit meinem RA gesprochen, der sich auf Medienrecht spezialisiert hat. Die Amstgerichte in Hamburg können natürlich erstmal irgendwie entscheiden, aber es gibt in der Zwischenzeit einige Urteile auf Bundesebene, die in meinem Fall für mich sprechen.

Hier der Textauszug:

===============================

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 20.06.2012.

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation Ihrer Mandantin. Ihr Schreiben bleibt in diesem Punkt erstaunlich nebulös. Wie mir bekannt ist, ist ein Vollbeweis der Rechteinhaberschaft außergerichtlich zwar nicht erforderlich, die Aktivlegitimation ist jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen. Hieran fehlt es offensichtlich. Ihre Mandantschaft als juristische Person kann nicht Urheber sein. Insoweit wäre darzulegen, wer Urheber des gegenständlichen Textes ist, sowie in welcher Art und Weise und in welchem Umfang hier relevante Nutzungsrechte an Ihre Mandantin übertragen wurden.

Dessen ungeachtet habe ich den Artikel zwischenzeitlich rein vorsorglich - selbstverständlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - aus dem Forum entfernt.

Der geltend gemachte Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspruch ist unbegründet. Der gegenständliche Artikel wurde erkennbar von einem Nutzer unter Anbringung eines Quellenverweises in das Forum eingestellt. Es handelt sich somit für jedermann erkennbar um einen fremden Inhalt, nämlich des betreffenden Nutzers. Nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet der Forenbetreiber für fremde Inhalte erst dann, wenn er nach Kenntnis der Rechtsverletzung untätig bleibt. Da ich den gegenständlichen Beitrag unmittelbar nach erhalt Ihres Schreibens gelöscht habe, besteht weder für Unterlassungs- noch für sonstige Ansprüche Raum. Auf BGH, Urt. v. 27.03.2007 - Az VI ZR 101/06 sowie Urt. v. 27.03.2012 - Az VI ZR 144/11 darf ich der Einfachheit halber verweisen.

Ich betrachte die Angelegenheit somit als erledigt.

Mit freundlichen Grüßen

 

===============================

Ich werde demnach nicht zahlen und notfalls auch vor Gericht ziehen.

Ansonsten kann ich mein Forum über kurz oder lang dichtmachen, wenn ich hier einfach nachgeben würde.

Ich halte Sie gerne auf dem Laufenden!

Beste Grüße

...

P.S. Nur rein vorsorglich: Sie können mein Schreiben gerne zur Hilfe / Vorlage an andere weiterreichen. Ich möchte jedoch nicht namentlich erwähnt werden, auch nicht mein Forum. Vielen Dank!

 

 

 

Hallo Herr ...

 

Thema: Wer ist der Urheber.

Den Richter ... aus ... interessiert solch Vortrag wahrscheinlich nicht. Der peitscht durch, was durchzupeitschen geht.

 

Siehe Anlage.

 

Aber egal, Sie zahlen erst mal nicht, dass kommt der Mahnbescheid und dann das strittige Verfahren, dass Sie dann hoffentlich an das Amtsgericht in ... ziehen können.

 

Thema Forenhaftung: Das wäre dann zu sehen, in wie weit der urteilende Richter das Argument annimmt.

Im übrigen ist der Text wohl etwas älter, dass dürfte seinen "Wert" erheblich mindern, wenn man als Richter nicht mit Dummheit geschlagen ist.

 

Bitte mich auf dem laufenden halten.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Samstag, 10. März 2012 19:28

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP/dapd Nachrichtenagentur

Hallo Herr Thiel,

 

jetzt hat's auch mich erwischt, die Klassische Schweinepest!!!

Aber zunächst erst mal mein Respekt und mein Dank für Ihre Arbeit und das Engagement. Leider haben immer nur wenige Menschen die Kraft sich solchem Wirken, wie dem hier zugrunde liegenden, entgegenzusetzen. Ihre Seite ist sehr informativ und welche Arbeit dahinter steckt, das weiß ich nur zu genau.

 

Und jetzt flattert so ein Schreiben der ksp bei mir in's Haus. Wie aus heiterem Himmel. Ich bin wirklich entsetzt, da ich mir keines Fehlers bewusst bin und zur Zeit auch weder Zeit noch Lust habe, mich mit derartigen Dingen auseinanderzusetzen, aber wer will das schon bei Krankheiten.

 

Aber jetzt mal Spaß beiseite. Ich betreibe seit Jahren eine nicht kommerzielle website unter dem Namen ... ". Hier kann man allerlei nachlesen u.a. habe ich mich mit dem Thema ... an Schulen befasst, die Sachverhalte gesammelt und so zur Verfügung gestellt.

 

Natürlich kommen hier auch Zitate zum Einsatz, wie auf den Seiten:

...

 

die jetzt hier beklagt werden.

 

Die Forderung beläuft sich auf 822,06Euro, das Schreiben entspricht in Struktur und Inhalt denen, die sie auf Ihrer Seite dargestellt haben.

 

Meine Fragen an Sie. Kann ich auf einen gerichtlichen Bescheid warten, ist ein solcher wahrscheinlich oder muss ich jetzt sofort reagieren? Ist die Einbindung einer Anwaltskanzlei - die auch wieder Geld kostet - zu empfehlen oder kann man das Verfahren so zu Ende bringen. Ich bin leider kein Spezialist auf diesem Gebiet und dachte, dass ich bei meiner Arbeit durch die Angabe der Quelle auf der sicheren Seite bin.

 

Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen.

 

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen

 

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

Danke für Ihre Anerkennung. Während sich die Bundesregierung in Sachen Urheberrecht im Wachkoma befindet, ist unsereiner auf dem Posten und rettet Deutschland vor den Gefahren der Klassischen Schweinepest. Eigentlich wollte ich lieber in meiner Hängematte liegen, aber wenn solch bösartige Krankheiten wie die KSP Deutschland bedrohen, darf kein anständiger Mensch untätig bleiben.

 

Zitierungen eines Werkes sind erlaubt.

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

 

Im übrigen ist nicht jeder Text ein Werk, sonst müsste man womöglich auch meinen, es würde sich bei einer Abfolge von Blähungen um ein Werk handeln.

dapd und AFP blähen sich dieser Tage ja ganz schön auf, so dass man meinen könnte, dies wären keine Nachrichtenagenturen, sondern gigantische Blähungen, fehlt nur noch der Gestank, dann würde man das trotz zugehaltener Nase auch im Bundestag riechen.

 

Wie Sie nun fortfahren, kann ich Ihnen natürlich nicht vorschreiben. Vielleicht stellen Sie eine Strafanzeige wegen Stalking. Vielleicht setzen Sie eine Petition an den Deutschen Bundestag auf, den ich dann über meine Internetseite verbreite. 

Ansonsten, wenn ich Sie wäre, würde ich wohl einen Mahnbescheid abwarten und dann in das strittige Verfahren gehen. 

Der Gerichtsstand müsste dann wohl korrekterweise in Berlin sein, nicht aber am KSP-Standort in Hamburg, da die dapd ihren Sitz in Berlin hat.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Original Message-----

From: ...

Sent: Wednesday, January 18, 2012 8:39 PM

To: info@system-familie.de

Subject: akuter Befall von KSP

 

Hallöchen,

heute habe ich zum ersten mal in meinem Leben Kontakt mit der KSP gemacht - ein Brief für die teleschau-Mediendienst GmbH. Habe wohl auf meiner Webseite ... bei ..., die ich aus zwei Artikeln im Internet übernommen hatte (mit Quellennachweis versteht sich), einen Fehler gemacht. Dafür soll ich nun 375,61 Euro "Schadenersatz" zahlen. Sieht so aus als hätte ich schlechte Karten, aber vielleicht haben Sie ja noch einen Tipp?

Habe immerhin gut gelacht bei Ihrer Webseite zur Schweinepest, danke für diese Sicht der Dinge, das lenkt ein wenig von dem Stress ab.

Schöne Grüße,

...

 

 

 

Hallo Frau ...,

unverhofft, kommt oft. Einmal nicht aufgepasst und schon hat man Borreliose oder gar die gefährliche klassische Schweinepest. Die Überlebensrate liegt bei über 90 Prozent. 

Die nächste Bundeswahl kommt demnächst und da am besten nicht seine Stimme den Gaunern von den alten Staatsparteien in den Rachen schmeißen, die dann nichts besseres damit anzufangen wissen, als das Internet zu zensieren und die zu füttern, die ohnehin schon vor Fettsucht fast platzen.

Alle wichtigen Argumente für eine mögliche Abwehr der klassischen Schweinepest habe ich wohl schon auf meiner Website beschrieben. Schauen Sie mal, ob Sie davon was verwenden können.

Wünsch Ihnen viel Erfolg 

 

Peter Thiel

 

 

 


 

 

-----Original Message-----

From: ...

Sent: Thursday, January 12, 2012 10:54 AM

To: info@system-familie.de

Subject: Forderungen der KSP für die dapd nachrichten GmbH

 

Hallo Herr Thiel,

wir sind auch Opfer des aggressiven Forderungsmanagement der KSP. Unser Sachverhalt und unser aktuelles Problem mal in Kurzfassung:

Die ... war im Rahmen eines ... in der Zeit von ... Betreiber der Website ... . Es handelte sich dabei um eine Website zur ... im Landkreis .... In den News auf dieser Website wurden auf der Grundlage von Absprachen mit dem regionalen Chefredakteur der ... auch Artikel aus diesem Medium in der Regel 1-2 Tage nach der Printveröffentlichung hochgeladen. Mit Schreiben vom .2011 fordert die Kanzlei ksp.Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag der dapd Nachrichten GmbH Schadensersatzansprüche aufgrund Urheberrechtsverletzungen für 3 Artikel/Texte in Höhe von 996,40 €. Wir haben diesen Forderungen widersprochen, da wir Texte aus der ... übernommen haben, die Textbestandteile enthielten, die zuvor von dapd veröffentlicht worden sind, was uns gänzlich unbekannt war. Außerdem handelte es sich um allgemeine Informationen (z.B. über die Präsentation von Projekten des ... , um eine ... bei ... und Aussagen von ... zur ... ), als deren Quelle die ... auch jedesmal mit angegeben war. Das Betreiben dieser Website hat keinerlei finanziellen Hintergrund und aus der Veröffentlichung ist kein definierbarer Schaden nachweisbar.

Trotz Darstellung aller unserer Fakten und der Tatsache, dass die Website bereits seit ... .2010 nicht mehr betrieben wird, beharrt die Rechtsanwaltskanzlei auf ihren Forderungen und hat uns einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Wedding zustellen lassen, dem fristgerecht widersprochen haben. Nun erreichte uns ein erneutes Schreiben dieser Kanzlei, mit der Aufforderung bzw. dem Angebot, dass wir unseren Widerspruch gegenüber dem Amtsgericht zurückziehen sollen, damit zur Sicherung der Forderungen ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann. Man verweist auf eine Kostenersparnis und bietet zum Ausgleich Ratenzahlungen an.

Sehr geehrter Herr Thiel, da wir bisher mit solchen Sachen noch keine Erfahrungen haben und das Ganze auch ziemlich nach Abzockerei aussieht, wären wir an Ihrem fachlichen Rat interessiert. Aus diesem Grund würde ich mich gern mit Ihnen persönlich kurzfristig verständigen, da ... . Sollten wir Ihrer Meinung nach den Widerspruch zum gerichtlichen Mahnbescheid zurückziehen oder es auf ein Klage ankommen lassen? Haben Sie diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht oder Informationen von anderen Betroffenen?

Für eine kurzfristige Rückinformation Ihrerseits wäre ich Ihnen sehr dankbar. Sie erreichen mich am besten unter folgenden Tel.Nummern: ...

 

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

Hallo Frau ...,

ich würde es auf eine Klage ankommen lassen. Das ist doch schamlose Abkassiererei, die hier passiert. Das kann der Rechtsstaat nicht wollen. Ergo wird sich hoffentlich auch der Richter, falls es die KSP auf eine Klage ankommen lassen will, gegen diese Forderung aussprechen.

Wenn das so weitergeht mit solchen Sitten der Geldscheffelei zu Lasten der Informationsfreiheit und der Duckerei der Bürgerinnen und Bürger, ist Deutschland bald eine Wüste und wird von Ölmultis aus Saudiarabien oder durch ein chinesisches Konsortium übernommen.

Wenn die Texte nachweislich nicht als dapd Nachrichten GmbH Texte erkennbar waren, dann dürfte hier auch kein Schadensersatz geltend gemacht werden können, denn ich kann ja als Bürger im Informationszeitalter nicht ständige auf Verdacht recherchieren, woher diese oder jene Meldung kommt, sondern es müsste ausrechend, die Quelle als Urheber anzunehmen, wo ich den Beitrag gefunden habe und wo zu vermuten war, dass die Meldung eben auch von dort kommt.

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

-----Original Message-----

From: ...

Sent: Thursday, January 12, 2012 10:54 AM

To: info@system-familie.de

Subject: Forderungen der KSP für die dapd nachrichten GmbH

 

Hallo Herr Thiel,

wir sind auch Opfer des aggressiven Forderungsmanagement der KSP. Unser Sachverhalt und unser aktuelles Problem mal in Kurzfassung:

Die ... war im Rahmen eines ... in der Zeit von ... Betreiber der Website ... . Es handelte sich dabei um eine Website zur ... im Landkreis .... In den News auf dieser Website wurden auf der Grundlage von Absprachen mit dem regionalen Chefredakteur der ... auch Artikel aus diesem Medium in der Regel 1-2 Tage nach der Printveröffentlichung hochgeladen. Mit Schreiben vom .2011 fordert die Kanzlei ksp.Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag der dapd Nachrichten GmbH Schadensersatzansprüche aufgrund Urheberrechtsverletzungen für 3 Artikel/Texte in Höhe von 996,40 €. Wir haben diesen Forderungen widersprochen, da wir Texte aus der ... übernommen haben, die Textbestandteile enthielten, die zuvor von dapd veröffentlicht worden sind, was uns gänzlich unbekannt war. Außerdem handelte es sich um allgemeine Informationen (z.B. über die Präsentation von Projekten des ... , um eine ... bei ... und Aussagen von ... zur ... ), als deren Quelle die ... auch jedesmal mit angegeben war. Das Betreiben dieser Website hat keinerlei finanziellen Hintergrund und aus der Veröffentlichung ist kein definierbarer Schaden nachweisbar.

Trotz Darstellung aller unserer Fakten und der Tatsache, dass die Website bereits seit ... .2010 nicht mehr betrieben wird, beharrt die Rechtsanwaltskanzlei auf ihren Forderungen und hat uns einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Wedding zustellen lassen, dem fristgerecht widersprochen haben. Nun erreichte uns ein erneutes Schreiben dieser Kanzlei, mit der Aufforderung bzw. dem Angebot, dass wir unseren Widerspruch gegenüber dem Amtsgericht zurückziehen sollen, damit zur Sicherung der Forderungen ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann. Man verweist auf eine Kostenersparnis und bietet zum Ausgleich Ratenzahlungen an.

Sehr geehrter Herr Thiel, da wir bisher mit solchen Sachen noch keine Erfahrungen haben und das Ganze auch ziemlich nach Abzockerei aussieht, wären wir an Ihrem fachlichen Rat interessiert. Aus diesem Grund würde ich mich gern mit Ihnen persönlich kurzfristig verständigen, da ... . Sollten wir Ihrer Meinung nach den Widerspruch zum gerichtlichen Mahnbescheid zurückziehen oder es auf ein Klage ankommen lassen? Haben Sie diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht oder Informationen von anderen Betroffenen?

Für eine kurzfristige Rückinformation Ihrerseits wäre ich Ihnen sehr dankbar. Sie erreichen mich am besten unter folgenden Tel.Nummern: ...

 

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

Hallo Frau ...,

ich würde es auf eine Klage ankommen lassen. Das ist doch schamlose Abkassiererei, die hier passiert. Das kann der Rechtsstaat nicht wollen. Ergo wird sich hoffentlich auch der Richter, falls es die KSP auf eine Klage ankommen lassen will, gegen diese Forderung aussprechen.

Wenn das so weitergeht mit solchen Sitten der Geldscheffelei zu Lasten der Informationsfreiheit und der Duckerei der Bürgerinnen und Bürger, ist Deutschland bald eine Wüste und wird von Ölmultis aus Saudiarabien oder durch ein chinesisches Konsortium übernommen.

Wenn die Texte nachweislich nicht als dapd Nachrichten GmbH Texte erkennbar waren, dann dürfte hier auch kein Schadensersatz geltend gemacht werden können, denn ich kann ja als Bürger im Informationszeitalter nicht ständige auf Verdacht recherchieren, woher diese oder jene Meldung kommt, sondern es müsste ausrechend, die Quelle als Urheber anzunehmen, wo ich den Beitrag gefunden habe und wo zu vermuten war, dass die Meldung eben auch von dort kommt.

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

-----Original Message-----

From: ...

Sent: Wednesday, November 16, 2011 4:04 PM

To: info@system-familie.de

Subject: ksp - dr. Seeger & Co - dapd

 

Hallo Herr Thiel,

in der Zwischenzeit gab es den 3. Schriftverkehr mit der Kanzlei Dr. Seegers .ksp im jeweils 3-monatigem Abstand. Wir haben eine (angebl.) Original-Vollmacht per Kopie erhalten und diverse Screenshots.

Darf ich fragen, wie weit Sie in der Zwischenzeit mit der Kanzlei sind? Ich überlege, meinerseits eine Anzeige wegen Belästigung, Nichtigkeit whatever zu erstatten.

Würde mich über eine Antwort sehr freuen

...

 

 

Liebe Frau ...,

Danke der Nachfrage.

Die KSP treibt tatsächlich die Wählerinnen und Wähler in Scharen weg von den Altparteien CDU und SPD hin zur Piratenpartei. Da sollte man der KSP direkt dankbar sein, noch nie hat man auf eine solche Weise eine so wirksame Wahlwerbung für die Piratenpartei bekommen. Erich Mielke hätte das sicher auch nicht besser hingekriegt,

 

Wie heißt denn Ihre Internetseite?

 

Eine Anzeige gegen die KSP ist sicher ...

...

 

Gruß Peter Thiel 

 

 

 

 

-------- Original-Nachricht --------

Betreff: ksp - dr. Seeger & Co - dapd

Datum: Mon, 20 Jun 2011 15:02:26 +0200

Von: ...

An: info@system-familie.de

 

Hallo Herr Thiel,

wir sind mit unserer (privaten) Seite im Mai 2011 ebenfalls in den Fokus dieser Herrschaften geraten. Nach anfänglicher Panik habe ich mich im Internetz schlau gemacht und bin auf Ihre Seite gestossen.

Gibt es evtl. die Möglichkeit, mit einem ... ?

Freu mich auf Antwort

und lieben Gruss

...

 

 


 

 

 -----Original Message-----

 From: ...

Sent: Monday, November 14, 2011 2:59 PM

 To: info@system-familie.de

Subject:

 

Hallo,

Danke für die Berichterstattungen auf Ihrer Webseite zur Sache KSP.

Wir selbst sind auch betroffen in ... .

Können Sie uns ggf. mitteilen, ob bis dato derartige Fälle der KSP in Sachen ...für die vermeintlichen Angeklagten erfolgreich verliefen?

1.000 Dank für Ihre Bemühungen!!!!!!

 

Mit freundlichen Grüßen,

... 

 

 

Hallo Herr ... 

angeklagt ist hier niemand, ist ja kein Strafrecht.

Ob man Erfolg gegen die KSP hat oder nicht ist eine Frage des Einzelfalles.

Was wird dann bei Ihnen abgemahnt?

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

-----Original Message-----

From: ...

Sent: Wednesday, November 16, 2011 10:47 AM

To: info@system-familie.de

Subject: AW:

 

Lieben Dank für Ihre Information,

bei uns werden Meldungen (Nachrichten) abgemahnt, die wir ... 

Mit freundlichen Grüßen,

...

 

 

 

Hallo Herr ... ,

hab ich mir schon so gedacht.

Ich denke mal, hier müsste dargelegt werden, in wie weit die zulässige Zitierfunktion eingehalten wurde.

In einem eigenen Werk kann ich auch Großzitate einfügen, wenn:

 

Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz

§ 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

Oder aber die zitierten Beiträge sind keine Werke im urheberrechtlichen Sinne. Das kann man bei gewöhnlichen Agenturmeldungen vermuten, denn analog BGH Urteil:

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

 

 

ragen Agenturmeldungen eben nicht aus der Masse alltäglichen journalistischen Schaffens heraus, sind also gemäß BGH-Urteil urheberrechtlich nicht geschützt.

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Original Message-----

From: 

Sent: Wednesday, November 09, 2011 10:47 AM

To: info@system-familie.de

Subject: KSP die Vierte

 

Hallo Herr Thiel.

Am Samstag kam das vierte Schreiben. Heute habe ich persönlich bei der KSP angerufen und wollte mal die Hintergründe erfahren. Im Grunde wissen die selbst nicht, was sie hier einfordern. Und eine solche "Kundenfreundlichkeit" habe ich noch nie erfahren. Das war echt letzte Tüte! Ich werde wohl nun doch zur Polizei gehen und Anzeige ... . Dort sind ja genug Anwälte, um sich damit auseinanderzusetzen ...

 

 

 

Hallo ...,

das sind überwiegend Computerprogramme, die das Tagesgeschäft bei der KSP erledigen. Und, wo gehobelt wird, da fallen Späne, in Hamburg und auf dem Archipel Gulag.

Fließbandarbeit, damit der Rubel in die Kassen der KSP rollt.

 

Gruß Peter Thiel 

 

 

 

-----Original Message-----

From: ...

Sent: Wednesday, November 09, 2011 4:18 PM

To: info@system-familie.de

Subject: Re: KSP die Vierte

 

Hallo Herr Thiel.

Das Schlimme an der Sache ist ja, dass sich die KSP auf der sicheren Seite wähnt. Von der dapd wusste jedenfalls keiner etwas von der .... Ich werde die Sache die Tage öffentlich machen. Ich habe gute Kontakte zur regionalen Presse. Mal schauen, was dann herauskommt.

Machen Sie bitte weiter und informieren Sie!!!

Viele Grüße

 

 


 

 

 

-----Original Message-----

From: ..

Sent: Sunday, October 30, 2011 2:32 PM

To: info@system-familie.de

Subject: Hallo KSP Bekämpfer

 

Hallo Herr Thiel,

am 16.11.2011 findet die Gerichtsverhandlung statt.

Sie hatten von mir schon allerlei Unterlagen erhalten, vielleicht erinnern sie sich noch.

Bei mir wurden 4 Texte auf meinem ... durch KSP / ... abgemahnt.

Momentan warte ich noch auf Antwort des AG Hamburg, da ich die Zuständigkeit des Gerichtes angezweifelt habe, und darauf verwiesen hatte das der fliegende Gerichtsstand hier nicht anwendbar ist.

Kann ja nicht sein das sich von SID keiner zum Termin einfinden muss, KSP 5 Minuten Fußweg hat und ich ... km Anfahrt in Kauf nehmen soll.

Aufgrund Ihrer Erfahrung können Sie mir eventuell jemanden aus Hamburg empfehlen der mich vor Gericht vertreten kann?

 

Beste Grüße

...

 

 

Hallo Herr ...,

da muss sicher keiner bei dem Termin erscheinen. In so fern könnte man von einer Gleichbehandlung sprechen.

Besser wäre für Sie sicher, dass Sie bei der Verhandlung von jemanden fachkundig vertreten werden. 

Wegen einem geeigneten Anwalt in Hamburg fragen Sie mal hier nach:

https://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Musikdieb

 

 

Wenn am Amtsgericht kein Anwaltszwang besteht, dann könnten Sie auch mit Beistand erscheinen. Gibt meist einige Menschen, die genügend Sachkunde haben, um als Beistand aufzutreten.

 

§ 90 Beistand

(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__90.html

 

Bitte mir mal die Ladung des Gerichtes zusenden.

...

Bitte um Nachricht wie die Sache weiter verläuft.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

-----Original Message-----

From:...

Sent: Sunday, October 09, 2011 3:40 PM

To: info@system-familie.de

Subject: Urheberrechtsverletzung

 

Guten Tag,

ja auch ich wurde von der Pest (KSP) heimgesucht. Bei mir wird die dapd GmbH angegeben und verlangt 462.14 €. Kein schlechter Preis für eine vollkommene private und non-profit Homepage und einem Artikel. Habe mich auch schon belesen und nun die Schweinepest Seite gefunden.

Habe gelesen, dass nicht reagieren falsch sei. Sollte man wie ich las eine Unterlassungserklärung abgeben?

Ich werde mal gleich auf ihrer Anti-KSP weiter lesen. Das wird sehr interessant.

Ich würde mich freuen von ihnen zu lesen und Hilfe in dieser Sache angeboten zu bekommen.

...

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 27. September 2011 20:45

An: info@system-familie.de; ...

Betreff: ksp-Anwälte

 

Hallo Peter Thiel,

auch wir ... sind von den KSP Anwälten abgemahnt worden (hab Deine/Ihre Seite gelesen). Ich habe ... und würde gerne im Austausch bleiben:

...

Gruß

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von:...

Gesendet: Freitag, 23. September 2011 14:33

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP

 

Hallo.

Ich habe Ihre Webseite über KSP gesehen, und da steht dass hier bei Problemen mit KSP Kanzlei geholfen wird.

Ich habe von denen eine Geldforderung in der Höhe über 700 Euro bekommen für ein 8-zeiliges Gedicht das auf meiner Webseite stand.

Was tun?

MfG

...

 

 

 

Hallo Frau ...,

was zu tun ist, kommt auf den Einzelfall an.

Womöglich ist das 8-zeilige Gedicht gar nicht schutzfähig, weil es nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.

 

So ist sicher auch das folgende von mir grad eben verfasste Gedicht nicht schutzfähig.

 

Schnurri, schnurri,

Schmatz, schmatz schmatz,

KSP

Das tut weh.

KSP ist ne Pest

KSP gibt den Rest.

Wer sich nicht wehrt,

Lebt verkehrt.

 

 

Bitte senden Sie mir doch mal das betreffende Gedicht.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 22. September 2011 16:16

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP und dapd

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

auch ich habe heute Post von der KSP bekommen. Darin eine Forderung von schlappen 832,80 EUR. Als Quelle werden Links zu Seiten genannt, die seit mehr als 2 Jahren nicht mehr existieren. Ich kann also nicht einmal nachschauen, was ich angeblich kopiert haben soll.

Könnten Sie mir einen Rat geben, wie ich nun vorgehen soll?

Vielen Dank und freundliche Grüße

 

--

 

Hallo Herr ...,

Mein Rat, ignorieren Sie erst mal alle Post von der KSP, es sei denn die Forderung ist unstrittig oder Sie wollen mit der KSP verhandeln um einen geringeren Betrag als von dort gefordert wird zu zahlen oder Ratenzahlungen vereinbaren. Ansonsten aber erst mal gar nicht reagieren, denn mit der KSP zu verhandeln ist ähnlich ergiebig, wie einen Wolf davon überzeugen zu wollen, Vegetarierer zu werden.

Irgendwann trudelt dann wahrscheinlich ein von der KSP ausgelöster Mahnbescheid über ihr örtliches Mahngericht bei Ihnen ein. Erst dann müssen Sie die Situation ernsthaft prüfen, dann aber auch innerhalb der Widerspruchsfrist dem Mahnbescheid widersprechen oder denen die Kohle in den Rache schieben. Am besten dann mit Anwalt widersprechen, dann muss im Fall des Falles die KSP dessen Kosten übernehmen. Das ganze geht besonders gut, wenn Sie wenig Geld haben, weil Sie dann Beratungshilfe in Anspruch nehmen können. Das bezahlen dann die Steuerzahler/innen, so will es die CDU, SPD, FDP, die im wesentlichen für das demokratiefeindliche Urheberrecht verantwortlich sind. Wählen sollte man diese Partei daher nicht. Die einzige Partei, die man als KSP-Betroffener derzeit wählen kann, ist die Piratenpartei. Muss ich leider so sagen.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 21. September 2011 17:16

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP und Schadenersatz

 

Hallo Herr Thiel.

...

Kurze Zusammenfassung ...

Am 15. Mai 2011 erhielt ich ein Schreiben der KSP wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Diese bezog sich auf einen Artikel mit Quellenangabe der dapd in einem längst stillgelegten Forum im Jahr 2008 oder gar eher. Kosten über 400 Euro. Abgesehen einmal davon, dass sie dieses längst nicht mehr genutzte Forum "unterwandert" haben, habe ich die Füße still gehalten.

Am 25. August 2011 kam dann die erste Mahnung mit sowas wie Androhung gerichtlicher Mahnschritte.

Heute, 21. September 2011, flatterte mir ein Ratenzahlungsangebot ins Haus. Wie nett ...

Ergo ... ich hab mich bisher nicht gezuckt, alles ignoriert und die KSP macht nicht gerade den Eindruck, als wöllte sie mit allen Mittel etwas durchdrücken wollen, was so gar nicht durchzudrücken ist. Zuckerbrot und Peitsche sag ich da nur. Ich wollte keine Ratenzahlung, weil ich gar nichts zahlen will!!! Mal schauen, was als nächstes so eintrudelt hier ;)

An Betroffene: Kriegt nicht gleich 'nen Herzinfarkt, wenn sowas ins Haus geflattert kommt. Bei schätzungsweise 80 bis 90 Prozent sind die Forderungen unbegründet. Zuckt euch erst, wenn was vom Gericht kommt (Mahnbescheid etc.) oder direkt ein Abmahnschreiben ankommt. Sonst einfach gemütlich aussetzen und abwarten.

Ich wünsche allen gute Nerven und jede Pest geht einmal, auch die klassische Schweinepest :)

Viele Grüße

 

...

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 16. September 2011 12:19

An: info@system-familie.de

Betreff: AFP Abmahnungen

 

Hallo,

ich bin mit meiner Seite ... auch von der AFP Abmahnung betroffen - wegen ein paar News welche angeblich AFP Textteile enthalten.

Nachdem einige Zeit Ruhe war kam heute der Mahnbescheid. Wie lief es in Ihrem Fall und was kann man tun? Einen Anwalt hatte ich bereits bei den Forderungen eingeschaltet.

--

Mit freundlichen Grüssen,

... 

 

 

Hallo Herr ...,

Wenn Sie nicht wollen, dass die Forderung rechtskräftig wird, müssen Sie dem Mahnbescheid fristgerecht widersprechen.

Das könne Sie auch ohne Anwalt tun. Wenn Sie einen Anwalt einschalten, können Sie dessen Kosten der KSP in Rechnung stellen.

 

Im Fall des Falles entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit der jeweiligen Forderungen.

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 15. September 2011 16:29

An: info@system-familie.de

Betreff: Abmahnung KSP

 

Hallo,

Wollte mal nachfragen ob es eine Moeglichkeit gibt die KSP Abmahnung zu bekaempfen. Ich ...

 

Vielen Dank!

MFG,

...

 

 

Hallo Herr ...,

klar gibt’s die Möglichkeit, KSP-Abmahnungen im Rahmen der deutschen und internationalen Gesetze sowie des Rechtes der Bürgerinnen und Bürger auf Selbstbestimmung und persönlicher Freiheit zu bekämpfen. Nur frisch ans Werk, das deutsche Volk wird Ihnen für Ihren Einsatz danken.

Und bedenke steht`s: Wer sich nicht wehrt, kommt an den Herd oder wird - schlimmer noch - eingesperrt.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 14. September 2011 21:41

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP - Neues kampfwilliges Opfer

 

Sehr geehrter Peter Thiel,

ihren Artikel gegen die KSP, habe ich mit großem Interesse gelesen.

Da auch ich mit der KSP und dem Fall II. Medienrechtliche Probleme mit der Agence France-Presse GmbH „Ärger“ habe, möchte ich gerne auf Ihren Satz zurückkommen: „Wir sagen Ihnen, was zu tun ist.“

Bitte ja, gerne, da ich gerade um diese Uhrzeit ziemlich hilflos dasitze, mit einer Forderung von über 600 Euro.

...

 

Mit freundlichem Gruß,

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

Bitte senden Sie mir mal das Anschreiben von der KSP und den strittigen Text für den die KSP im Namen von AFP Geld bei Ihnen eintreiben will.

 

Gruß Peter Thiel 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 19. September 2011 10:57

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP - Neues kampfwilliges Opfer II

 

 

Guten Morgen Herr Thiel

ich nehme an das es sich um diese Texte handelt.

...

Mir stellen sich hier auch einige Fragen:

Seit wann fallen journalistische-Artikel, denen keinen hohen „Schöpfwert“ zugesprochen wird ins Urheberrecht? Siehe: http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/abmahnungenAFP.html

„Das Landgericht München ist dieser Argumentation gefolgt, es äußerte im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2010 starke Zweifel an der Schutzfähigkeit der Texte,

"soweit es sich bei den streitgegenständlichen Texten um reine Nachrichten, die keine persönlichen Kommentare, Bewertungen ect. enthalten, handelt." (LG München 37 O 7772/10, Protokoll vom 30.9.2010 unveröffentlicht).“

Wenn ein „Schaden“ entstanden sein sollte, dann nur wenn ich behaupte, die sind unter meiner Feder entstanden.

wenn ich die woanders für Geld verkauft, oder veröffentlicht habe.

Außerdem stelle ich fest, das andere Nachrichtenagenturen auch voneinander abschreiben, ohne solche Konsequenzen.

… könnte jetzt weiter machen mit solchen Fragen, doch ich warte mal auf Ihre Einschätzung.

... 

 

Mit freundlichem Gruß,

...

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 14. September 2011 15:32

An: info@system-familie.de

Betreff: Klassische Schweinepest

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

nachdem ich heute ein Schreiben der KSP Kanzlei Dr. Seegers erhalten habe, habe ich Ihre Internetseite gefunden und hoffe, von Ihnen einen Tipp zu erhalten, wie ich bzgl. des Schreibens vorgehen kann.

Auf meiner Homepage ... hatte ich ein paar Monate lang Newsletter zum Download angeboten. Seit Juni gibt es diese Downloads aber nicht mehr. In einem Newsletter - ich kann es wegen der Löschung nicht mehr nachvollziehen - muss wohl ein Gedicht von Heinz Erhardt gestanden haben, auf das sich die Lappan Verlags GmbH nun mit einer Forderung von 600 Euro und KSP für die Rechtsverfolgung einen Betrag in Höhe von 113,67 Euro berechnet. Wie ich ermittelt habe, geht das nicht mit rechten Dingen zu und ich wüsste gern, wie ich dagegen angehen kann. Haben Sie einen Tipp für mich?

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

Hallo Frau ...,

Ist doch ganz einfach, wenn es nicht mit rechten Dingen zugeht, prüfen, was da konkret nicht mit rechten Dingen zugeht und ungerechtfertigte Forderungen abwehren. Vielleicht schreiben Sie ja auch mal einen Beschwerdebrief an die Heinz-Erhardt Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist ganz sicher daran interessiert, dass kein schlechtes Licht auf Heinz Erhardt und die Erbengemeinschaft fällt und wird sich ganz sicher darum bemühen, einen solchen möglichen Schaden nach besten Kräften abzuwehren.

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ....

Gesendet: Freitag, 9. September 2011 19:55

An: info@system-familie.de

Betreff: Abmahnung KSP

 

Hallo Herr Thiel,

 

uch ich habe eine Abmahnung mit Zahlungsaufforderung von KSP erhalten. sind Sie bezüglich dieses Themas noch aktiv? Können Sie mir weiterhelfen? Was brauchen Sie.

 

Danke + Grüße

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

Bin aktiv, sehen Sie ja unter

www.system-familie.de/ksp.htm 

Die Bekämpfung schwerer Krankheiten kann man ja nicht unserer schlafmützigen Regierung überlassen. Da würde zum Schluss noch eine Seuche entstehen, bei der die Hälfte der Bevölkerung in Deutschland dahingerafft wird.

Sie können mir gerne paar von den Dokumenten rüberschicken, damit ich weiß worum es bei Ihnen konkret geht.

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 6. September 2011 06:57

An: info@system-familie.de

Betreff: schweinepestopfer

 

Hallo Herr Thiel,

erstmal danke für die sehr interessante darstellung der klassischen Schweinepest. Köstliche Lektüre, bin leider bin ich noch nicht ganz durch...

Da ich leider ein Opfer der Schweinepest geworden bin, ersuche ich bei Ihnen Rat zu Behandlungsmethoden. Anrufe durch KSP haben bereits erwiesen, dass der Erreger sich dort schon stark breit gemacht hatte. Gesellschaftlich Umgangformen waren schon abgestorben. Leider hat er sich auf mich übertragen, denn deren Forderung war rechtmäßig. Es handelte sich um eine Forderung, abgegeben von E-Plus an KSP.

Hier die Daten des Erregers und seine folgen:

-Forderung durch e-plus (berechtigt)

-Schreiben von KSP, Erreger hat sich schon stark vermehrt (von ca. 440 € Grundforderung auf ca. 500 €) -Mahnbescheid, etc. und nun Kontopfändung (Erregerzahl auf ca. 600 € gestiegen) -> P-Konto eingerichtet. Erste Impfung ! Man hatte mir nun angeboten, 20 € Raten zu zahlen. Anfangs wollte man noch min. 50 € haben. Da ich ALG II bekomme, hatte ich eine zeitlang 5 € gezahlt (muss noch andere Erreger beseitigen), aber wegen Bösartigkeit der Schweinepest eingestellt. Gerne schildere ich auch ausführlicher.

Gerne nehme ich jede Hilfe an und bezahle lieber Ihnen 5 € als KSP. Krankheiten ausmerzen, nicht fördern ! Im Verlauf habe ich einige Schreiben an KSP geschickt, aber immer ohne Reaktion, bzw. ohne Wahrnehmung des Inhaltes. War wohl die Krankheit Schuld.

Nun wollte ich morgen folgendes Schreiben rausschicken (siehe Anhang, nicht ganz fertig), würde aber gerne Ihre Meinung dazu hören.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

P.S.: Sie dürfen mich natürlich auf Ihrer Seite zitieren ;)

 

 

 

Hallo Herr ...,

Sie können der KSP natürlich alles schicken, was die Deutsche Post oder ein anderes Übertragungsinstitut befördern darf. Also keine lebenden Hunde und auch keinen Schimmelkäse. Da bräuchte man bei der KSP ja auch drei Tage Lüftungszeit und dies würde zu hohen Verdienstausfällen bei der KSP führen, woran keiner Interesse haben kann, der nicht am Bankrott der Freien Hansestadt Hamburg interessiert ist.

Ansonsten sollten Sie sich einen Anwalt nehmen. Als finanziell armer Mensch kriegen Sie vermutlich Prozesskostenhilfe, Thilo Sarrazin und andere Gutverdiener müssen das dann bezahlen, denn wer reich ist fällt ja leicht unter den Spitzensteuersatz. 

Also frisch ans Werk, der Morgen graut bald und Hamburg erwacht aus dem Schlaf.

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

-------- Original-Nachricht -------- Betreff: ksp Kanzlei

Datum: Wed, 31 Aug 2011 10:41:57 +0200 (CEST)

Von: ...

An: info@system-familie.de

 

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

ich bin über Google auf Ihre Seite mit Tipps und Tricks zur Kanzlei ksp gestoßen.

Wir als ... wurden von der ksp abgemahnt wegen einem Bild auf der Seite ... . Nach der Bitte uns die Originalvollmacht zuzusenden kam die im Anhang fragwürdige Vollmacht.

- das Datum für die Vollmacht gegen uns liegt weit vor dem Abmahndatum bzw. vor dem Erstellungsdatum des abgemahnten Bildes.

- die Unterschrift kann ich leider nicht entschlüsseln es fehlt der Klarname und dessen Funktion

- Warum hat die Originalvollmacht den Kopf der ksp und nicht die der dapd?

- Warum wurde unser Aktenzeichen etc. von Hand eingetragen?

Wir würden gern ... und nur im Falle einer Originalvollmacht handeln.

Haben sie noch einen Tipp bzw. Erfahrungen zur Vollmacht der ksp gemacht?

Wir würden uns über einen kleinen Erfahrungsaustausch freuen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

Wenn Sie als ... 

Woher weiß die KSP eigentlich, dass ... 

- die Unterschrift kann ich leider nicht entschlüsseln es fehlt der Klarname und dessen Funktion

So sehe ich das auch, da kann nicht nachgeprüft werden, ob der Unterschreibende, der angeblich die dapd nachrichtenagentur GmbH vertritt, überhaupt vertretungsberechtigt ist. Am besten Sie lassen deswegen gleich mal selbst die KSP kostenpflichtig von einem Anwalt abmahnen.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 9. August 2011 17:52

An: info@system-familie.de

Betreff: Fwd: KSP wegen DAPD

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

ich habe mir das Recht herausgenommen, mit Verweis auf Ihren Artikel einen Auszug zu entnehmen, da dies für die gesamte Blogger-Szene eminent wichtig ist:

http://www....

Gern können wir gemeinsam an der Aufklärung arbeiten, sollten Sie daran interessiert sein. 

 

Freundliche Grüße,

...

 

 

-------- Original-Nachricht -------- Betreff: KSP wegen DAPD

Datum: Sat, 06 Aug 2011 07:03:54 +0200

Von: ...

An: info@system-familie.de

 

Sehr geehrter Peter Thiel,

mit großem Interesse habe ich Ihre wirklich atemberaubende Abhandlung zum Thema KSP gelesen.

Ich habe ja auch mit der KSP zu tun und bin bei erster Kontaktaufnahme völlig vom Stuhl gefallen.

Da ich einen blog betreibe, habe ich darüber gleich geschrieben. Dort können Sie auch alle Einzelheiten zur Kontaktaufnahme entnehmen.

Hier der Link: ... 

Was mich erstaunt: Die KSP hat laut Schreiben versucht, mich unter meiner alten Anschriftg zu erreichen. Das haben sie mir über eine veraltete Email-Adresse mitgeteilt. Jetzt stellt sich die Frage, woher die KSP diese Daten hat.

Wenn Sie die 3 bisher veröffentlichten Artikel zum Thema KSP gelesen haben, werden Sie noch mehr Meinungen zum Thema KSP haben.

Ich bin geneigt, mit dem Klienten DAPD Kontakt aufzunehmen, so wie Sie es mit dem Klienten AFP getan haben. Ist dazu zzu raten oder eher nicht?

 

Beste Grüße aus der vordersten Front,

...

 

 

Hallo Herr ...,

Willkommen beim Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP).

Der Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) hat derzeit 32 Mitglieder, wöchentlich kommen neue Menschen hinzu, die sich der Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) verschrieben haben. Ganz Deutschland im KSP-Fieber könnte man humorvoll sagen, wenn es nicht eine so ernste Angelegenheit für die Volksgesundheit wäre.

Natürlich habe ich nichts dagegen, wenn Sie mich zitieren, gerne auch im Großzitat, Hauptsache Sie machen kenntlich, was von mir stammt und weisen auf die Quelle hin, wo Sie meine weisen Worte gefunden haben. Das dient der Volksaufklärung und der Bekämpfung solcher gefährlichen Krankheiten wie der Klassischen Schweinepest.

Wollen wir hoffen, dass die Bloggerszene sich des eminent wichtigen Themas der Bekämpfung solcher gefährlichen Krankheiten wie der Klassischen Schweinepest annimmt. Deutschland muss frei von dieser gefährlichen Krankheit sein, da wird mir die Bundesgesundheitsministerin sicher vorbehaltlos zustimmen.

Die Kontaktaufnahme zur dapd nachrichten GmbH können Sie sich sicher sparen. Das ist rausgeworfene Zeit, ebenso könnte man auch beim Papst nachfragen, ob er bereit ist, vom Glauben abzuschwören. Der Papst reagiert nur auf Volkes Stimme, wenn die laut genug ist, wird er sich bei der Linkspartei als Generalsekretär bewerben. 

Wir bleiben im Kontakt.

 

Gruß Peter Thiel 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 10. August 2011 19:58

An: info@system-familie.de

Betreff: Fwd: Fw: Urheberrechtsverletzung Az.: ... 

Sehr geehrter Herr Thiel,

vielleicht können Sie mir hier weiterhelfen, wie ich mich nun verhalten soll?

Ich glaube, ich habe hier jetzt keine Chance mehr, oder?

Im Übrigen habe ich Sie mit Quellennachweis zitiert. Siehe http://...

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

 

Danke für die Verlinkung.

Es kommt im Urheberrecht immer auf den Einzelfall an, ob etwas erlaubt ist oder nicht.

Die Fotografie eines rauchenden Vulkans, "am 1. November 2010 von AP-Fotograf Binsar Bakkara aufgenommen und am selben Tag Publiziert", für das die dapd nachrichten GmbH nach Vortrag von Rainer Höhling, Stellvertreter des Chefredakteurs der dapd nachrichten GmbH "für Deutschland und Österreich die Rechte hält", ist nicht automatisch ein Werk, nur weil im §2 UrhG auch der Begriff des "Lichtbildwerkes" aufgeführt ist.

 

§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2.

Werke der Musik;

3.

pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4.

Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5.

Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6.

Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7.

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html

 

 

 

Ein Werk zeichnet sich durch eine ausgeprägte Schöpfungshöhe aus, das heißt, "aus der Masse alltäglichen Schaffens" herausragt wie der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07) zutreffend ausführt. Dies trifft natürlich auch auf Lichtbilder zu. Nicht jedes Lichtbild hat also Werkcharakter, sonst könnte ja auch ein Affe Werke schaffen, in dem man ihm beibringt auf den Auslöser eines Fotoapparates zu drücken.

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43  

 

Zu Ihrem Thema passt wohl auch der Aufsatz

Matthias Berberich; Jan Bernd Nordemann: Das notwendige Mitzitat "vermittelnder" Werke; GRUR 2010, Heft 11, S. 966-971 

 

Womöglich brauchen Sie aber einen Anwalt. Wenn Sie wenig Einkommen haben, können Sie PKH erhalten. Siehe Anlage.

 

Wo wohnen sie denn?

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 4. August 2011 16:13

An: info@system-familie.de

Betreff: Urheberrechtsverletzung KSP Kanzlei - Lappan Verlag

 

Hallo Herr Thiel

durch Stöbern im Internet habe ich Ihre Seite gefunden. Vielleicht können Sie uns auch helfen.

Unser ... hat ebenfalls ein solches Schreiben von der KSP Kanzlei erhalten. Darin geht es um eine Urheberrechtsverletzung auf unserer Website.

Mandantin der Kanzlei ist der Lappan Verlag. Bei der Urheberrechtsverletzung handelt es sich um folgenden Textabschnitt ...

 

 

Heinz Erhardt

Kolumbus

Als Kolumbus von seiner Amerikafahrt nach Spanien

heimkam mit Gold und mit Bart und, hochgeehrt und

umjubelt, ...

...

...

...

Seitdem sind die Forscher

sich darüber klar, dass das das "Ei" des Kolumbus war.

 

 

 

(achtzeiliger Text, gekürzt von Peter Thiel, das ist zwar im Rahmen des Zitatrechtes eigentlich nicht nötig, aber angesichts des automatisierten Hamburger Abmahnwahnsinns und dem fehlenden Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor marodierenden Abmahnanwälten durch die bürgerferne deutsche Justiz sicher nicht von Schaden)

 

Der geforderte Gesamtbetrag beläuft sich auf 739,24 Euro !!!!

für einen Text > 50 Wörter 600,--

Dokumentation 25,--

Verzugszinsen 33,24

RA Vergütung 67,50

Auslagenpauschale 13,50

 

Zahlbar wäre der Betrag bereits am ....

Wie sollen wir uns am besten verhalten? Für uns ... ist das eine ziemlich hohe Summe.

Für Ihre Hilfe wären wir sehr dankbar!

Freundliche Grüße

...

 

 

 

 

Hallo Frau ...,

ich würde meinen, der Text ist gar nicht urheberrechtlich geschützt, weil die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt, der für die Zuerkennung eines Werkcharakters zu fordern ist. Es ist eben nicht jede Blödelei, nur weil sie von Heinz Erhardt ist, gleich auch ein Werk.

Sonst wäre auch der folgende von mir grad ausgedachte Text ein Werk:

 

Ich und Du,

Heinz Erhardt muht.

Muht er lang

Wird mir bang

Muht er kurz,

Gibt’s nen Furz.

Kommen die Erben,

Verstecken sich hinter Iris Berben,

Dort ist es sauer,

Schon schreit der Bauer.

Kommt der Lappan-Verlag,

Ist sie da, die große Plag.

Kommt der Richter,

kriegen die Erben eines auf den Trichter.

völlig zu recht,

fehlt nur noch Bertolt Brecht.

 

 

 

Mein Gedicht können Sie gerne und kostenfrei veröffentlichen. Ich werde Ihnen keinen Anwalt auf den Hals hetzen.

 

Beste Grüße

 

Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 1. August 2011 07:49

An: info@system-familie.de

Betreff: Klassische Schweinepest - bin auch infiziert - und kräftig rekonvaleszent! 

Sehr verehrter Herr Thiel

(die Verehrung gilt vor allem Ihrem genialen Werk, das ich in den letzten Tagen während einer internetten Recherche nach Heilungschancen von der Klassischen Schweinepest entdeckte - Daumen hoch!),

in einer fröhlich-schlaflosen Nacht, die wohl durch einen zu hohen Konsum von Kaffee generiert wurde, zwang mich heute in den frühen Morgenstunden mein wacher Geist an den PC um ähnlich satirisch wie Sie kundzutun, was ich von der derzeit um sich greifenden Krankheit denke.

Gern möchte ich ausdrücklich SIE daran teilhaben lassen.

...

Gegen eine Verlinkung in Ihrem Werk (sollten Sie dies beabsichtigen) habe ich ausdrücklich NICHTS einzuwenden, denn Ähnliches kann - nach homöopathischem Gesetz - nur mit Ähnlichem geheilt werden. Auch für das wörtliche Zitieren der pleromischen Werke erteile ich Ihnen hiermit eine kostenlose Exklusivlizenz, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie trotz Klassischer Schweinepest das Lachen noch nicht verlernt haben.

Mich erwischte die Krankheit, weil ich es mir erlaubte, auf einer privaten Website zum Thema ...

Mit satirisch-herzlichem Gruß...

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 31. Juli 2011 22:35

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP Urheberrechtsverletzung

 

Sehr geehrter Hr. Thiel,

 

ich habe medienrechtliche Probleme mit der KSP. Auf Ihrer Internetseite bieten Sie Hilfe an. Was ist zu tun?

 

Vielen Dank.

 

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

 

als erstes mir mal was konkretes zu Ihrer Sache mitteilen, damit ich sehe worum es geht.

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 28. Juli 2011 10:30

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP

 

Hallo und guten Morgen!

Ich hab leider nicht ganz genau verstanden, wo eigentlich IHR Bezug zum Thema KSP ist.

Da Sie aber Rat und Hilfe anbieten – ich hätte gerne einen Erstrat. Wüsste gerne wie es nach der Abmahnung weiter gehen sollte.

Sagen Sie es mir?

Herzlichen Dank

...

 

 

 

Hallo Frau ...,

mein Bezug ist die freiheitlich demokratische Grundordnung, in der es nicht zugelassen werden sollte, dass sich gefährliche Krankheiten wie die Klassische Schweinepest ungehindert von der Bundesregierung ausbreiten können.

Das erklärt sicher Ihre Frage.

Wie Sie nach einer Abmahnung durch die KSP weitermachen hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und auch davon, ob Sie sich als williges Opfer für heimtückische Krankheitserreger zur Verfügung stellen wollen oder ob Sie nicht doch lieber gesund leben wollen, was folgerichtig heißen würde, sich am Kampf gegen die Klassische Schweinepest zu beteiligen.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 27. Juli 2011 22:42

An: info@system-familie.de

Betreff: Abmahnung KSP/ Lappan Verlag

 

Guten Tag Herr Thiel,

ich habe ... von der KSP im Auftrag des Lappan Verlages eine Abmahnung erhalten und soll 729 Euro wegen Urheberrechtsverletzung zahlen. ...

Es handelt sich dabei um ein Gedicht von Heinz Erhardt, welches auf meiner privaten Homepage stand. Ich bin in dem Moment gar nicht auf die Idee gekommen, dass das gegen das Urheberrecht verstößt, vor allem da die Erbengemeinschaft alle Gedichte auf ihrer Homepage aufführt. Ich sehe das als reine Abzocke, vor allem da der Hauptbesucher meiner Homepage ich selbst war. Die Abmahnung ist im gleichen Stil geschrieben wie die Abmahnungen auf ihrer Homepage. Eine genaue Bezeichnung meines Verstoßes ist nicht aufgeführt. Haben sie vielleicht einen Rat für mich, was ich jetzt machen soll? Leider bin ich eine arme Studentin und kann mir keine Klage leisten.

...

 

 

Hallo Frau ...,

arme Studentin ist das beste was passieren kann. Dann können Sie Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Anbei schon mal die Formulare.

Wenn Ihre Webseite keine Besucher hat, dann liegt auch keine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechtes vor. Wenn ich mich in die Wüste stelle und Heinz Erhardt Blödeleien aufsage, ist das auch keine Veröffentlichung, weil außer mir eben niemand da ist, dies zu hören. Einer der oberschlauen KSP Anwälte könnte dann einwenden, es wäre aber möglich, dass sich plötzlich Tausende von Menschen in die Wüste begeben, um die von mir aufgesagten Blödelverse des Heinz Erhardt - Gott hab seine arme Seele gnädig - anzuhören und deswegen wäre das ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Ein Anwalt, der so argumentiert gehört zu recht in die Nervenheilanstalt.

Im übrigen gehe ich davon aus, dass in Ihrem Fall gegebenenfalls die Ausnahmeregelung des § 51 anzuwenden ist:

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. ... 

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

Der besondere Zweck dürfte bei Ihnen gegeben sein, nämlich das Bedürfnis, Heinz Erhardt ein Denkmal zu setzen und ihm postum Ihre Liebe zu zeigen. Das bedarf nun mal eines Großzitates. Ihre Webseite verfolgt im übrigen keinerlei kommerzielle Interessen und der Heinz Erhardt Blödelvers ist, wie sie mitteilen ja auch auf der Internetseite der Heinz Erhardt Erbengemeinschaft für jedermann weltweit abrufbar. Also was soll das ganze KSP Theater darstellen, außer Geld zu schachern?

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft Heinz Erhardt sollte im übrigen froh sein, dass sie so einen berühmten Verwandten haben und nicht noch damit Geld schachern.

 

Bitte teilen Sie mir noch Ihren Wohnsitz mit, damit ich Ihnen einen kompetenten Anwalt in Ihrer Nähe vermitteln kann.

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 27. Juli 2011 11:01

An: info@system-familie.de

Betreff: ksp - "wir sagen Ihnen was zu tun ist"

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

ich wurde ... 2011 von der ksp angeschrieben wegen einer Urheberrechtsverletzung auf meiner Homepage. Es handelt sich um ein Foto (in Thumbnailgröße) von ...dessen Rechteinhaber die dapd in Berlin sein soll.

Die ksp macht folgende Aufstellung:

Forderung: 300,-

Dokumentationskosten: 100,-

Mahnschreiben vom ... 2011: 32,50

Mahnschreiben vom .... 2011: 6,50

Zinsen auf Hauptsache 1,79

Summe 440,79 €

 

Die vorgelegte Vollmacht der dadp ist so nach meiner Auffassung nicht rechtsgültig. Es fehlt der Unterschreibende in Klartext, seine Funktion bei der dpad, sowie dessen Vertretungsbefugnis.

Ein Vergleichsvorschlag von mir in Höhe von ...,- € wurde abgelehnt. ...

Ich frage mich, wie die ksp auf eine Schadenhöhe von 300,- € kommt. Nachdem Abmahnungen, wenn auch wenig professionell, auf 100,- € beschränkt sein sollen, verlangt die ksp und andere halt einfach Schadenersatz.

Gerade habe ich mit Frau Müller von der ksp telefoniert.

Habe ihr erklärt, dass ich seit Jahren ALG2-Empfänger bin und auch kein Vermögen habe. Ich kann nicht mehr als 5,- € mtl. zahlen. Sie will das weitergeben und einer der Anwälte wird zurückrufen…

Frist zur Zahlung wurde auf den ... 2011 gesetzt.

Bin gespannt, was Sie mir zu tun empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

prima dass Sie von Arbeitslosengeld II leben.

Da können Sie die ganze Rechtsauseinandersetzung mit der KSP auf Kosten der Steuerzahler, also auch auf Kosten der KSP-Anwalte und der dapd-Mitarbeiter (leider auch auf meine Kosten als steuerzahlender Bürger) führen. Besser kann es doch gar nicht kommen.

Formulare für Beratungs- und Prozesskostenhilfe anbei.

Irgendwann wird auch der letzte Sachbearbeiter im Bundesjustizministerium bemerken, was das für eine immense Belastung für die öffentlichen Haushalte ist und wenn dies der letzte Sachbearbeiter begriffen hat, dann werden es auch die im Bundestag vertretenen Parteien bemerken und dafür sorgen, dass mit einer zeitgemäßen Gesetzgebung der KSP die passenden Zügel angelegt werden.

 

Wenn die KSP hundert Verfahren gegen ALG II Empfänger führen muss, ist sie, selbst wenn sie diese Verfahren gewinnen sollte, womöglich bald pleite, denn die KSP muss die Kosten für das Gerichtsverfahren und für ihre eigene Arbeit vorstrecken, bekommt sie hinterher aber nicht zurück, weil die Verklagten ja ALG-II Empfänger sind und eben kein Geld haben.

Das sind echt tolle Perspektiven.

So gesehen sägt die KSP an dem Ast auf dem sie selber sitzt. Das ist wie mit einer Krebserkrankung. Die Krebszellen wuchern und irgendwann stirbt der menschliche Wirt und mit ihm auch der Krebs.

Man könnte auch sagen, der Krebs geht an seiner Habgier zugrunde. Das könnte man auch bei der KSP so sehen.

 

Wie heißt denn Ihre Internetseite?

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Mittwoch, 27. Juli 2011 17:20

An: info@system-familie.de

Betreff: AW: ksp - "wir sagen Ihnen was zu tun ist"

 

Hallo Herr Thiel,

meine Internetseite heißt ...

herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Na ja, so prima finde ich das nicht, dass ich in Hartz IV bin.

Aber immer noch volkswirtschaftlich sinnvoller, bescheiden in Hartz IV zu leben, denn als Bankenverbrecher hunderte von Milliarden Steuergelder abzuzocken… Oder?

Außerdem habe ich mich schon über einen Minijob gefreut, der es mir erlaubt monatlich 200,- € an das Jobcenter abliefern zu können. Natürlich war das ein befristeter Arbeitsvertrag und ich hoffe dass ich für das kommende Schuljahr wieder einen Jahresvertrag bekomme. Die 150,- €, die mir verbleiben, sind ja als Aufwandsentschädigung deklariert und wohl auch nicht anrechnungsfähig.

1985 hatte ich ca. 200.000,- DM Schulden, hauptsächlich aus ...

 

Über mehr als 20 Jahre habe ich mir diese Schulden vom Hals geschafft und diverse e.V. s überlebt. Heute bin ich schuldenfrei, strafrechtlich unbelastet, für meinen derzeitigen Minijob brauchte ich auch ein erweitertes Führungszeugnis, das schon lange wieder einwandfrei ist.

Bevor ich riskiere, doch noch weitere Kosten zu produzieren und wieder in die Lage zu kommen, eine e.V. abgeben zu müssen, werde ich wohl doch eher zahlen…

Derzeit warte ich auf einen Rückruf der ksp-Anwälte.

Mal sehen, was die anbieten.

Bei der heutigen Rechtslage kann man meiner Meinung nach nur risikolos ins Internat gehen oder gar eine Homepage betreiben, wenn man Schulden hat, die man sowieso nicht mehr abbauen kann und die e.V. auch keine Rolle mehr spielt.

Herzliche Grüße nach Berlin

...

 

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 15. Juli 2011 18:25

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP

 

Guten Tag Herr Thiel,

die KSP hat mich im Auftrag der SID (Sport Informationsdienst) im Dezember 2010 abgemahnt.

Ich habe keinerlei Zahlungen geleistet, lediglich eine mod.UE haben Sie von mir erhalten.

Ich werde für 4 Texte auf 1430€ Schadensersatz abgemahnt.

Die betroffenen Texte standen Mitte 2010 auf meiner Webseite die sich mit Fussball beschäftigte. Die Domain wurde bereits im Februar 2011 veräußert.

Es handelte sich um Spielberichte von Fussballbegegnungen.

Der Großteil der zahlreichen Berichte waren Eigenwerke, ein Teil, so auch diese 4 Texte floss via RSS automatisch hinzu.

Mittlerweile habe ich dem Mahnbescheid widersprochen und heute kam das Vorverfahren des Amtsgerichtes Hamburg. Es wird nun also ernst und ich möchte mich selbst vertreten, da ich a: keine Rücklagen für Anwalte liegen ahbe und b: für so eine Abmahnung auch ungern Geld ausgeben möchte.

In dem Ordner der heute vom Gericht bei mir ankam befinden sich lauter "Beweismittel".

So die Auswertungen des Beauftragten Unternehmens, welche im Auftrag der KSP das Internet durchsucht.

Desweiteren Screenshots, zum Beispiel von der betroffenen Homepage, allerdings ein aktueller, mit dem Inhalt des NEUEN Webseitenbetreibers.

Vielleicht haben Sie einen Rat für die weitere Vorgehensweise. Wünschenswert wäre es ja mal ein Urteil FÜR die Betreiber von Webseiten gegen KSP zu erzielen.

 

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Sehr geehrter Herr ...,

schauen wir mal was aus der Sache wird. Günstig wäre es natürlich, sich einen Anwalt zu nehmen. Wenn dann die KSP das Verfahren verliert, müssen auch die Anwaltskosten der von der Verklagten von der KSP übernommen werden. 

Das schreckt schließlich auch marktdominante und profitorientierte Auftraggeber und Platzhirsche wie Agence France-Presse GmbH, dapd nachrichten GmbH und SID Sport-Informationsdienst GmbH & Co. KG ab, die sich mit ihren Abmahnaktionen gegen einfache Betreiber von Internetseiten schwer diskreditieren und wo man sich an an Karl Marx erinnert fühlt:

>"Im 24. Kapitel von Band I des "Kapital" schreibt Karl Marx am Ende des sechsten Abschnitts "Genesis des industriellen Kapitalisten" - zum siebenten über die "Geschichtliche Tendenz der kapitalistischen Akkumulation" übergehend - den Satz: "Wenn das Geld, nach Augier, mit natürlichen Blutflecken auf einer Backe zur Welt kommt (Du Credit Public, Paris 1842), so das Kapital von Kopf bis Fuß, aus allen Poren, blut- und schmutztriefend!" Dieser Feststellung fügt er aus der Zeitschrift Quarterly Reviewer aus einem Artikel von P.J. Dunning über Trade Unions die folgende Fußnote hinzu: "Kapital flieht Tumult und Streit und ist ängstlicher Natur. Das ist sehr wahr, aber doch nicht die ganze Wahrheit. Das Kapital hat einen Horror vor Abwesenheit von Profit, oder sehr kleinem Profit, wie die Natur vor der Leere. Mit entsprechendem Profit wird Kapital kühn. Zehn Prozent sicher, und man kann es überall anwenden; 20 Prozent, es wird lebhaft; 50 Prozent, positiv waghalsig; für 100 Prozent stampft es alle menschlichen Gesetze unter seinen Fuß; 300 Prozent, und es existiert kein Verbrechen, das es nicht riskiert, selbst auf Gefahr des Galgens. Wenn Tumult und Streit Profit bringen, wird es sie beide encouragieren. Beweis: Schmuggel und Sklavenhandel."<

Klaus Höpcke, junge Welt, 19.3.2001

 

 

Letztlich wird es zur Beendigung dieser beschämenden Hatz aber auch der Entschlossenheit der Gerichte bedürfen, die Informationsfreiheit über das Profitinteresse einzelner marktdominanter Medienunternehmen wie Agence France-Presse GmbH, dapd nachrichten GmbH und SID Sport-Informationsdienst GmbH & Co. KG zu stellen.

Erfahrungsgemäß neigen Richter an den Amtsgerichten, die derartige Zivilklagen bearbeiten zu einer Begünstigung marktdominanter Medienunternehmen wie Agence France-Presse GmbH, dapd nachrichten GmbH und SID Sport-Informationsdienst GmbH & Co. KG. Mit Sicherheit werden sich daher in der Folge auch noch die übergeordneten Landgerichte, Oberlandesgerichtes, Bundesgerichtshof und womöglich auch noch das Bundesverfassungsgericht oder gar der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Materie beschäftigen müssen, um marktdominanter Medienunternehmen wie Agence France-Presse GmbH, dapd nachrichten GmbH und SID Sport-Informationsdienst GmbH & Co. KG in die ihnen zustehenden Schranken zu weisen.

Im Kontext des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland könnte auch an eine Verstaatlichung marktdominanter und profitorientierter Unternehmen gedacht werden, wenn diese keine signifikante Änderung ihres repressiven Kurses vornehmen:

 

 

Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

Art 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html

 

 

Beste Grüße

 

 

Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 14. Juli 2011 12:15

An: info@system-familie.de

Betreff: Schadensersatzforderung für Urheberrechtsverletzung

 

Hallo Herr Thiel,

bei der Recherche nach der Kanzlei KSP bin ich auf Ihre Seite gestoßen.

Wir haben vor ... Tagen auch einen Brief der Kanzlei KSP wegen Urheberrechtsverletzung erhalten.

Es geht hier zwar „nur“ um ... €, aber auch die können weh tun und da wir nicht ausschließen können dass das erst der Anfang ist wollen wir etwas dagegen unternehmen.

Als Betreiber eines ... dienstes werden auf unserer Seite ....

KSP gibt als Begründung lediglich eine URL an, die einen Inhalt aufruft, der durch ein Tag (Boxen) erzeugt wird. Dieser Inhalt wechselt ständig, je nachdem welche Einträge unter diesem Tag eingestellt wurden.

Es ist für uns überhaupt nicht nachvollziehbar wo hier der Verstoß unsererseits liegen soll.

Hinzu kommt, das wir als Betreiber dieser Seite diesen Inhalt nicht erstellen und auch nicht prüfen können.

 

Die Frage ist nun, was tun?

Zunächst einfach ignorieren und auf einen gerichtlichen Mahnbescheid warten oder gleich einen Anwalt einschalten?

 

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 8. Juli 2011 00:45

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP Abmahnung 

 

Hallo Herr Thiel, Ich wie so viele andere bin auch der Machenschaften der KSP leid. Nach dem ich den Gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen habe, kam jetzt der Brief vom Amtsgericht mit einer geringeren Forderung seitens der KSP, aber mit der Aufforderung schhriftlich Stellung zu nehmen. Vorher hatte ich natürlich mehrere Telefonate mit dem "ehrenwerten" Herrn Richter :)

Die abgedruckten Forderungsbriefe habe ich im gleichen Aussehen und Forderung bekommen. Zwischenzeitlich stieg die Forderung auf das Doppelte und wurde nach dem letzten Telefon Anruf von Herrn Richter (ob er das auch wirklich war?? ) auf 600? zurück gesetzt. (Aussage der Mandat würde mich nicht in die Armut Treiben wollen und möchte nur den Schaden beglichen haben ??)

Zur Erklärung ich bin ...

Nichts desto Trotz - Ich bin dabei beim Verein gegen KSP Machenschaften.

Mit freundlichen Grüssen

...

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 30. Juni 2011 15:02

An: info@system-familie.de

Betreff: ksp-mahnbescheid

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

 

anlässlich eines Mandates mit gleichem Problem – wie von Ihnen beschrieben - las ich mit Interesse und leicht schmunzelnden Augen den Inhalt Ihrer Seite. Mich interessiert vor allem (im Interesse meines Mandanten), was denn aus dem Mahnbescheid geworden ist, welcher Ihnen zugestellt wurde. Sicherlich haben Sie Widerspruch eingelegt und die Sache wurde an das zuständige Gericht abgegeben. Es wäre interessant zu wissen, was die Gerichte zu derartigen Forderungen sagen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

...

Rechtsanwältin

 

 

 

 


 

 

Abgemahnt von KSP im Auftrag der dapd

30. Juni 2011 by Thomas. Lesezeit: about 2 minutes.

 

Herrschaftszeiten, ich kriege noch die Krise. Ich fand heute Abend in meinem Briefkasten ein Schreiben der einschlägig bekannten Hamburger KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Darin wird mir vorgeworfen, dass ich auf meiner Website mit der Domain www.teezeh.de (also dieser hier) das Urheberrecht der dapd nachrichtenagentur GmbH verletze. Diese habe KSP ordnungsgemäß bevollmächtigt, wird mir anwaltlich versichert.

Die Mandantin — also die dapd — habe “das ausschließliche Nutzungsrecht i.S.d. Urheberrechtsgesetzes” an Fotos/Lichtbildern unter den als Anlage aufgeführten URLs, schreibt mir KSP-Anwalt Dr. Peter C. Richter.

...

http://www.teezeh.de/2011/06/30/abgemahnt-von-ksp-im-auftrag-der-dapd/

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 29. Juni 2011 20:22

An: info@system-familie.de

Betreff: Die Kanzlei KSP

 

Hallo Herr Thiel,

wir sind nun schon zum 3. mal von der Kanzlei KSP mit dem Schreiben "Urheberrechtsverletzung auf Ihrer Website" angeschrieben worden.

Tatsächlich haben wir versucht entsprechende Texte von unseren Seiten zu löschen und haben die ersten beiden Rechnungen bezahlt.

Ich bin mir nicht sicher wie die Kanzlei vorgeht. Aber wenn die nun alle unsere Texte schon "dokumentiert" haben, dann können wir nun wohl jeden Monat einen Brief aus Hamburg erwarten.

Haben Sie einen Tipp für uns? Es sind alle kritischen Texte von unserer Homepage entfernt. Was können wir noch tun?

Vielen Dank und Grüße ...

 

 

 

Hallo Herr ...,

Willkommen beim Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP).

Der Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) hat derzeit 20 Mitglieder, wöchentlich kommen neue hinzu, die sich der Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) verschrieben haben.

 

Möglicherweise werden Sie von der KSP noch in den Bankrott getrieben. Also als erstes gleich mal in der Sache eine Petition an den Deutschen Bundestag schreiben. Die Abgeordneten müssen erfahren, was hier für üble Sachen laufen.

Ansonsten bleibt Ihnen wohl erst mal nur der Weg, das bei der nächsten Forderung der KSP auf dem Gerichtsweg klären zu lassen. Da wird man dann ja sehen, ob der Rechtsstaat noch was taugt oder ein reines Phantasiegebilde ist.

 

 

Gibt man das Suchwort:

Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

 

bei Google ein wird meine Homepage http://www.system-familie.de

 

aktuell auf Platz 8 gelistet.

 

Gerne können Sie von Ihrer Internetseite auf diese Unterseite von mir oder auch auf www.system-familie.de verlinken, so dass womöglich bald Platz 1 im Ranking erreicht ist und die KSP aus der vorderen Position verdrängt wird.

 

 

Ich bin dabei eine öffentliche Petition zum Urheberrecht auszuarbeiten und online beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einzureichen.

Wie das dort funktioniert können Sie sich schon mal probeweise im Internet angucken.

https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition

 

Sobald ich die Petition geschaltet habe, gebe ich in einer Rundmail Bescheid und bitte dann um sofortige Mitzeichnung per Internet. Um so mehr dann mitzeichnen, um so höher das politische Gewicht. Also dann auch Freunde, Bekannte und Geschäftspartner um Mitzeichnung bitten.

Eine Reform des Urheberrechtes, die die Informationsfreiheit stärkt und den Profitinteressen sogenannter Rechteinhaber an geistigen Erzeugnissen deutliche Zügel anlegt, ist dringend erforderlich, sonst endet diese Land noch in der kapitalistischen Barbarei.

Der Wohnort des Domaininhabers bestimmt den Gerichtsstand bei einer eventuellen Auseinandersetzung vor Gericht.

Bitte teilen Sie mir - wenn möglich - Ihren Wohnort mit, damit ich für den Fall der Fälle das zuständige Amtsgericht ermitteln kann. Die Rechtsprechung kann von Gericht zu Gericht - also auch örtlich - sehr unterschiedlich sein.

 

Wenn Sie kein Geld haben, können Sie Anwalts- und Gerichtskosten über die staatlich finanzierte Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erstattet bekommen. Dann zahlt der deutsche Steuerzahler für den Hamburger Irrsinn. 

 

Halten Sie mich in Ihrer Sache bitte auf dem laufenden.

 

 

Beste Grüße

 

Peter Thiel

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 27. Mai 2011 16:52

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

ich betreibe ein sehr kleines, sehr privates Blog ... und soll nun für die Nutzung von 10 Artikeln der afp über 3200€ zahlen. Ich bin total geschockt, da ich bisher der Meinung war, dass öffentliche Nachrichten verwendet werden dürfen, zumal ich immer ordnungsgemäß die Quelle verlinkt habe. Ich habe keinen Ahnung, wo ich so schnell (ich soll bis zum 7.6.2011 zahlen) so viel Geld herbekommen soll. Ich bin bei der Internetrecherche auf Ihre Seite gestoßen und würde gern Ihrem kleinen Verein beitreten. Mir kommt das alles irgendwie sehr unseriös vor und ich würde mich natürlich sehr über Tipps freuen, wie ich hier weiter vorgehen kann? Eine gerichtliche Klärung kommt wohl eher nicht in Frage, dazu haben wir erst Recht kein Geld :(

herzliche Grüße,

...

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 24. Mai 2011 16:41

An: info@system-familie.de

Betreff: ...

 

Hallo Herr Peter Thiel,

auch ich bin im Klub. Für mein Schweinchen will die KSP 434,00 € zahlbar bis zum 3. Juni 2011.

Ich erfuhr von Ihrer lobenswerten Initiative von .., der ebenfalls einen Serienbrief von der KSP bekam.

Es geht um die Seite ...

Wenn Sie nichts dagegen haben, nehmen Sie mich bitte auch in Ihren Verein auf.

Danke!

 

Mit einem freundlichen Gruss

...

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 17. Mai 2011 21:55

An: info@system-familie.de

Betreff: ksp Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

Sehr geehrter Herr Thiel, 

ich bin über google auf Ihre Seite http://www.system-familie.de/dapd_nachrichten_gmbh.htm mit Inhalten zur Kanzlei ksp gestoßen.

Heute bekam ich ebenfalls Post von dieser Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Aufforderung 1096,40 Euro zu bezahlen.

 

Wie sind Sie diesbezüglich genau vorgegangen?

 

Vielen Dank und beste Grüße

...

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 17. Mai 2011 20:13

An: info@system-familie.de

Betreff: Habe auch eine Abmahnung bekommen mit der gleichen Forderung

 

Was ist zu tun ?

Ich habe mir aber nichts vorzuwerfen...

auf der Url die angegeben ist ist kein Text zu sehen...

Lg ...

 

 

 


 

 

 

In eigener Sache

Die für Abmahnwellen bekannte Hamburger Rechtsanwaltskanzlei KSP versucht gegenüber dem Betreiber dieser Webseite Schadensansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts durchzusetzen. Dabei geht es um eine Textpassage im alten Forum aus dem Jahr 2007, wegen der die dapd Nachrichten- agentur mit Sitz in Berlin die Kanzlei KSP angeblich mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt hat. Der geforderte Schadenersatz beträgt über 400 Euro. Laut § 49 Abs. 2 UrhG war der im Forum zitierte Text jedoch durchaus zu veröffentlichen. Hier muss man sehen, wie sich die Sachlage tatsächlich darstellt. Das "neue" Forum ist derzeit nur Mitgliedern zugänglich, bis alle bisherigen öffentlichen Themen kontrolliert wurden. Die letzte Abmahnwelle der KSP mit ... Betroffenen war übrigens im Jahr 2009 und wie damals bekommen auch heute alle standardisierte, gleichlautende Schreiben. "Reine Abzockmasche und der Tod jeglicher alternativer Medien." (15.05.2011)

http://www.roetha-info.net/

 

Gefunden am 15.05.2011

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 5. Mai 2011 20:24

An: info@system-familie.de

Betreff: Klassische Schweinepest

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

ich habe über Google Ihre Internetseite über die Klassische Schweinepest gefunden. Auch ich bin Opfer und habe gestern ein Schreiben mit genau dem gleichen Betrag bekommen (1076,40 Euro). Was soll ich machen? Muss ich mir einen Anwalt nehmen?

Ich freue mich über zeitnahe Antwort von Ihnen.

Viele Grüße,

...

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 4. Mai 2011 10:59

An: info@system-familie.de

Betreff: Abmahnung KSP

 

Hallo Herr Thiel

Tolle Infos auf ihrer Seite.

 

Ich habe 2006 mal Sportnews auf mein er Website gepflegt

Heute kam eine Abmahnung wegen 3 News (wie gesagt aus Jahr 2006) Das interessante dabei.... Text und Schadenersatzsumme sind 100pro

identisch zu ihrem zitiertem schreiben vom 1.11.2010

sollte ich einen Anwalt nehmen und reagieren oder erst abwarten.. Ich bin ... ... und

...

 

mfg ...

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 4. Mai 2011 09:46

An: info@system-familie.de

...

Betreff: KSP - dapd Schadenersatzforderung 4000 Euro

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

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Zitat aus:

http://www.system-familie.de/ksp_Kanzlei_Seegers_Frankenheim_Rechtsanwaltsgesellschaft_Hamburg.htm

Wir sagen Ihnen, wie Sie sich dagegen wehren können.

Peter Thiel, 03.05.2011

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leider bin ich erst heute auf Ihre Seite gestoßen. Es eilt etwas, ich hoffe Sie lesen meine email bald. Ich habe von KSP .... Ich hatte auf eine andere Lösung gehofft.

Ich sehe mich wegen 14 kurzen NewsTexten aus dem Jahre 2004 mit 4000 ? zzgl. MwSt. Schadenersatz konfrontiert.

Ich habe ...

Es handelt sich um Newsmeldungen aus dem Jahr 2004. (Berlinale meldungen etc, Kopie auf Wunsch)

Trotzdem wurde nach Aussage des zuständigen Ra Dr. ... der Urheberrechtsverstoß am ....2010 (wie auch immer) beweisgesichert.

Ich habe schon ein Schreiben verfasst und ... . Trotzdem steht die Forderung für Schadenersazu noch aus.

Ich würde mich schon sehr freuen, wenn Sie einen Weg wüßten, diese abzuweisen. Leider eilt es ja, wie gesagt und ich muss ggf. einen Anwalt damit beauftragen, der ja auch seine Zeit braucht.

Sie können mich auch gerne heute kurz mal anrufen, das geht ja meistens schneller

...

Freundliche Grüße sendet Ihnen

...

 

 

 

 


 

 

 

KSP Freundeskreis - Berichte

 

 

Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.7.13

Kanzlei KSP mahnt mich als Blogbetreiber wegen Nutzerkommentaren ab

Unsere Kanzlei erreichte vor einigen Tagen ein Schreiben der Kanzlei KSP (Hamburg) in dem ich persönlich als Betreiber dieses Blogs aufgefordert werde, eine ganze Reihe von Nutzerkommentaren zu löschen. Für den Fall, dass ich nicht lösche, will man eine gerichtliche Klärung herbeiführen und den Vorgang der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.

Es geht um einen bereits älteren Blogbeitrag vom 20.11.2012, in dem ich mich mit unseriösen Abmahnungen von Presseagenturen beschäftigt habe. Mein Text wird nicht beanstandet, sondern die von Lesern des Blogs stammenden Kommentare Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15. Gerügt werden Aussagen, die die KSP Rechtsanwälte bzw. einen Anwalt der Kanzlei betreffen. Man stört sich insbesondere an den Formulierungen und Aussagen “dieses schmutzige Geschäft” (2), “Gaukler und Fallensteller mit System” (3), “Abmahnmodell” und “Abmahnung” (5), Korrespondenz nur von “Anwalt zu Anwalt” (7), “abgemahnt” und “Kein Mensch liest die fraglichen Texte oder schaut sich die Webseiten genauer an. Alles läuft vollautomatisch” (8), “Abmahnung” und “Raubrittertum” (9), “Abzocke” und “Oder kennt jemand eine geeignete Fernsehsendung zur Darstellung der Lage?” (10), “fliegender Gerichtsstand / immer in Hamburg bei Richter Führer” und “alles Betrug und auch die Anwaltskammer verschließt ihre Augen” (11), “Die Arbeitsweise ist sehr unseriös und nur aufs Geldverdienen ausgerichtet!” (13), “Geht der Röhnelt überhaupt noch alleine draußen spazieren?” (14) und “will mich nicht mit solchem Dreck beschäftigen müssen” (15).

Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung des BGH habe ich zunächst versucht, mit allen Kommentarautoren Kontakt aufzunehmen. Da mir allerdings nicht von allen betroffenen Kommentatoren (gültige) E-Mail-Adressen vorliegen, möchte ich zudem diesen Blogbeitrag nutzen, um diejenigen Kommentarschreiber die keine E-Mail von mir erhalten haben, bis zum 08.07.2013 um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen der Rechtsanwälte KSP zu bitten. Auch für weitere sachdienliche Hinweise bin ich natürlich dankbar.

Nach überschlägiger Durchsicht der beanstandeten Kommentare lässt sich aber bereits feststellen, dass eine Löschung von Kommentaren nur in geringem Umfang in Betracht kommt.

Innovativ finde ich in jedem Fall die von den Rechtsanwälten KSP geäußerte Ansicht, sie würden keine Abmahnungen aussprechen, weil ihre Schreiben keine Unterlassungsaufforderungen enthalten. Die anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen dürfte danach – von juristischen Laien – nicht als Abmahnung bezeichnet werden. Darüber hinaus wurden in den Kommentaren eine Vielzahl von Wertungen vorgenommen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Mit dem durchsichtigen Versuch, kritische Meinungsäußerungen mittels Androhung gerichtlicher Schritte aus dem Netz zu bekommen, sind die Kollegen von KSP bei mir jedenfalls an der falschen Adresse.

Update vom 04.07.2013:

Mittlerweile gibt es auch erste Reaktionen von denjenigen Lesern meines Blogs, deren Kommentare von KSP beanstandet wurden. Einer dieser Kommentare stammt von Klaus D. Minhardt, Geschäftsführer des Landesverbands Berlin-Brandenburg des Deutschen Journalisten Verbands (DJV). Herr Minhardt schreibt mir, er habe lediglich den Inhalt einer Diskussion innerhalb einer Geschäftsführertagung des DJV wiedergegeben. Die Kanzlei KSP hatte dem DJV eine Zusammenarbeit angeboten, was man seitens des DJV nach einer internen Diskussion aber gerade wegen des vorgestellten Verfolgungsmodells abgelehnt hatte. Weshalb man das von KSP dem DJV vorgestellte Modell der automatisierten Ermittlung von Urheberrechtsverstößen nicht als Abmahnmodell bezeichnen sollte, erschließt sich mir auch nach längerem Nachdenken nicht.

http://www.internet-law.de/2013/07/kanzlei-ksp-mahnt-mich-als-blogbetreiber-wegen-nutzerkommentaren-ab.html

 

 

 


 

 

 

 

21.04.2011

Abmahnung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

für die dapd presseagentur

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

mit Interesse habe ich Ihre Darstellung auf www.system-familie.de einschließlich der darin enthaltenen Ratschläge gelesen. 

Ich vertrete derzeit einen Mandanten, den besagte Hamburger Kanzlei höchst pauschal für die Presseagentur dapd auf Schadenersatz in der Größenordnung von 58.000,00 € in Anspruch nimmt. ...

 

Mit freundlichen Grüßen

...

Rechtsanwalt

 

 

 


 

 

 

Abmahnung AFP (Agence France Press GmbH)

Der Betreiber von kerner.de, die Dynamicdrive GmbH & Co. KG, wurde 2009 und 2010 von AFP (Agence France Press GmbH) wegen der Veröffentlichung von Werken, auf welche AFP Urheberrechte beansprucht, abgemahnt.

Wie kerner.de zugetragen wurde, versendet AFP derzeit wieder reichlich Abmahnungen. Möglicherweise erweisen die für die Abmahnungen verantwortlichen beiden Geschäftsführer von AFP (Agence France Press GmbH) damit ihrer Firma, und anderen Nachrichtenagenturen, einen Bärendienst. kerner.de erklärt, warum....

http://www.kerner.de/abmahnung-afp-agence-france-press-gmbh-_6547.html

 

 

 

Abmahnung von AFP Agence France-Presse GmbH mit Kostenrechnung von 27.000 Euro- Vergleich erzielt

Wie berichtet, hatte die Presseagentur AFP Agence France-Presse GmbH den Herausgeber von kerner.de (Dynamicdrive GmbH & Co. KG) mit Kostenrechnung von ca. 27.000 Euro abgemahnt. Mittlerweile wurde ein Vergleich erzielt.

Sinngemäße Zusammenfassung:

AFP verzichtet auf alle Forderungen aus der behaupteten Verletzung einer 2009 abgegebenen Unterlassungserklärung.

Die Dynamicdrive GmbH & Co. KG erstattet AFP Lizenzkosten von 5x200€ für die behauptete unberechtigte Nutzung von 5 Texten mit AFP- Urheberechten, zuzüglich Anwaltskosten zum 0,3- fachen Gebührensatz, zuzüglich ein paar € Auslagen an einen externen Dienstleister.

Mehr Infos und Diskussion im Firmenblog von Dynamicdrive:

AFP Abmahnung mit 27000€ Kostennote

verfasst am 07.07.2010 von Olaf Kerner.

Stichworte:

AFP, AFP Abmahnung

Diesen Artikel verlinken:

Die auszugsweise Wiedergabe dieses Artikels auf anderen Internetseiten ist ausdrücklich gestattet, wenn ein Link zu unserem Artikel gesetzt wird. Bitte verwenden Sie dazu z.B. folgenden Linkcode:

http://www.kerner.de/abmahnung-von-afp-agence-france-presse-gmbh-mit-kostenrechnung-von-27.000-euro--vergleich-erzielt_6243.html

 

 

 


 

 

911video.de in eigener Sache:

Schadensersatzforderungen wegen Verletzung des Urheberrechts

 

Berlin, 20. Februar 2011

Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei KSP versucht gegenüber dem Betreiber dieser Webseite Schadensansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts durchzusetzen.

Dabei geht es um drei Textpassagen, wegen der die dapd Nachrichtenagentur mit Sitz in Berlin die Kanzlei KSP angeblich mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt hat.

Die dapd erhebt laut Schreiben des Anwalts das ausschliessliche Nutzungsrecht auf die beanstandeten Texte.

Insgesamt werden mehr als 1000 Euro Schadensersatz eingefordert. Bei Nichtzahlung wird mit Gerichtsverfahren gedroht.

Die beanstandeten Textpassagen bestehen zum großen Teil aus Zitaten....

 

http://www.911video.de/news/210211/index.html

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 25. März 2011 02:01

An: info@system-familie.de

Betreff: Abmahnung von KSP Hamburg

 

Guten Tag Herr Thiel,

ich finde Ihre Website bei der Suche nach Informationen zu der Kanzlei KSP in Hamburg.

Ich habe Mittwoch auch so ein merkwürdiges Schreiben wg. Urheberrechtsverletzung (keine Abmahnung – die würde der Anwalt dem Mandanten „dapd nachrichten GmbH, Berlin“ aber empfehlen, wenn ich nicht zahle.

Es geht um 434 Euro.

 

dadp ist wohl der Nachfolger von ddp.

Von ddp ist wohl die Nachricht, auf die sich das Schreiben bezieht. 

...

 

Können Sie mir neben dem Tipp einen Anwalt zu suchen (sie empfehlen ja zwei auf Ihrer Website) noch einen Tipp geben?

 

Vielen lieben Dank!

...

 

 


 

 



Vermutliche ... durch AFP und ksp.Rechtsanwälte


von EH 28.04.2011 - bisherige Aufrufe: 206

Am Ostersamstag war es mal wieder soweit. Eine Abmahnung flatterte ins Haus. Dies ist nicht ungewöhnlich und laut laufender Zählung sind wir dieses Jahr schon bei Nummer 12. Aber diese hier ist anders. Es geht nicht darum, dass Duckhome mal wieder die Wahrheit geschrieben hat und die politische Polizei und diverse Rechtsanwälte sich darum bemühen das als Schmähkritik zu bestrafen, sondern angeblich um eine Urheberrechtsverletzung.

Das hatten wir nur einmal bei einem Bild von einem Fingerprintscanner aus Wikipedia bei dem die Rechte so bescheuert vergeben waren, dass man das Bild nicht nutzen konnte. Aber auch das haben wir durchgestanden und letztendlich gewonnen. Aber was jetzt kommt ist etwas völlig Neues. Die Kanzlei KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg beschuldigt Duckhome die Urheberrechte der AFP Agence France-Presse GmbH in Berlin verletzt zu haben. Als erstes beeindruckt auf dem Briefkopf die scheinbar endlose Liste der in der Kanzlei wirkenden Anwälte. Vielleicht hätten sie auch ihre Sekretärinnen, Putzfrauen und Leibsklaven aufnehmen sollen um noch mehr zu beeindrucken. Duckhome aber ist nicht beeindruckt. Der folgende Text ist eher belanglos und versucht sich darauf herauszureden, dass für die in der Anlage bezeichneten Texte eine Lizenzgebühr fällig sei, deren Berechnung aber in keiner Weise nachvollziehbar ist. Es wird auch für keinen einzigen Text belegt, welche angeblichen Ansprüche AFP hat. Vielmehr wird der völlig falsche Eindruck erweckt, das AFP all diese Texte geschrieben habe. Damit soll wohl der Richter in der sich für die einstweilige Verfügung anbietet, betrogen werden.

Aber nun gut auf der zweiten Seite folgt die Kostennote mit insgesamt 3.727.10 Euro die sehr schön detailliert ist. Selbst die 20 Euro Auslagenpauschale wurden nicht vergessen. Auch die Mandantschaft kommt nach der Unterschrift des Rechtsanwalt Herrn Dr. Richter, der wohl wegen seines schönen Namens unterschreiben darf, zu Worte und teilt uns treuherzig mit, dass ihre Reporter oft auch aus Krisengebieten und persönlichen Opfern und Gefahren berichten und sie deshalb alle Urheberrechtsverletzungen verfolgen. Nur teilen auch sie leider nicht mit, welche Urheberschaft sie denn nun für sich reklamieren. Aber es bleibt ja immer noch die Anlage und da sind tatsächlich Texte von Duckhome genannt:


Hamid Karsai und gehorsamer Journalismus der Süddeutschen Zeitung

Einträge für Sonntag, 30. März 2008

Psychologen wollen nicht mehr bei der Folter helfen

Patra: das Liebäugeln mit Rechts

China will Bielefeld, Mannheim oder Magdeburg und Dessau umsiedeln?

Die gespaltene Persönlichkeit des Michael Glos

Sarah Palin Präsidentin der Vereinigten Staaten von Amerika

Kurzkommentar 2008-09-11

Jung kündigt seine Verbrechen an

Einträge für Sonntag, 16. September 2007

http://www.duckhome.de/tb/archives/6637-Ist-Dr.-Karl-Theodor-Freiherr-zu-Guttenberg-ein-Luegner.html

 

Soviel Urheberrechtsverletzungen. Da wird einem doch schwindelig. Man kommt sich ja schon fast wie der Dr. Guttenberg vor, der nun ja kein Dr. mehr ist. Nun ja den Glos haben sie zweimal gezählt. Einmal mit der Tagesseite und einmal den Artikel. Aber trotzdem. Das schockt. Allerdings kommt AFP nur einmal vor, nämlich im Artikel über den lügenden Freiherrn zu Guttenberg. Da gibt es ein Zitat von AFP, das insgesamt 88 Worte mit 669 Zeichen umfasst und selbst nur den Sprecher von Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes zitiert. Im übrigen wurde dieses Zitat aus den Google News übernommen, AFP genannt und ein Link auf den Originaltext gesetzt. Mehr kann man eigentlich nicht tun.

Bei allen anderen Beiträgen kein AFP Bezug. Der Grund ist einfach. Bei Duckhome wird immer wieder versucht, den ersten zu verlinken, der eine neue Nachricht bringt, bzw. den ersten der Duckhome auffällt. Deshalb ist das was Dr. Richter hier im Auftrag der Geschäftsführer von AFP Berlin, den Herren N. Clemens Wortmann und Andreas Krieger treibt, nichts anderes als .... Sie schauen sich die automatisch gewonnenen Daten nicht einmal an. Wenn AFP nicht zitiert werden will, ist das ganz einfach. Google News und die Google Suche sowie alle anderen Suchmaschinen aussperren. Dafür reicht ein Befehl. Für Google News hat sich aber AFP genau wie Duckhome extra angemeldet. Das bringt nämlich Besucher. Es ist also gewollt, wenn zitiert wird.

Was aber ist bei dem Rest geschehen. Duckhome betreibt Quellenoffenheit. Hier wird nicht ominös geschrieben "wie Magzine oder Zeitungen mitteilten" sondern Ross und Reiter genannt. Es wird zitiert, wer wo wann was gesagt hat und dem Leser von Duckhome wird angeboten mit einem Mausklick den Originalartikel zu lesen und somit auch Duckhome zu kontrollieren.

Das machen sich die Herren Wortmann und Krieger zusammen mit ihrem Rechtsanwalt Dr. Richter zunutze. Denn Duckhome hat ja keine Kontrolle worauf sich die zitierten Seiten beziehen oder welche Texte die übernommen haben. Deshalb wollen diese Herrschaften einfach zweimal kassieren und beim zweiten Mal so richtig abzocken.

Sie lassen durch das gesamte Internet mit ähnlichen Suchalgorithmen suchen, wie es auch die Plagiatsjäger machen und suchen nach Texten, die denen gleich oder ähnlich sind, die AFP mal veröffentlicht hat. Dabei ist es ihnen Völlig egal, das AFP selbst natürlich auch Material anderer Agenturen und Medien übernimmt. Sie wollen nur ihre Gimpelfalle aufbauen.

Viele Leute die solch gewichtige Schreiben bekommen, werden vor lauter Angst einknicken, bezahlen und alles unterzeichen was ihnen vorgelegt wird und damit hat die vermutlich ... Vereinigung ihr Ziel erreicht. Denn schon kurze Zeit später kommt sie wieder mit ihren Vorwürfen und verlangt dann auch noch die Beträge aus der Unterlassungserklärung. Damit können Dr. Richter, und die Herren Wortmann und Krieger sehr ordentlich leben. Es ist ja nicht bekannt, was und ob die AFP Gesellschafter überhaupt etwas davon abbekommen. Das ist auf jeden Fall ein besseres Geschäft, als den Versuch zu unternehmen, an sterbende Totholzmedien noch Agenturmeldungen zu verkaufen.

Wenn hier nicht sofort und mit aller Härte Einhalt geboten wird, dann gehört Morgen das ganze Netz und jede Nachricht AFP oder doch zumindest der in ihrem Namen offiziell tätigen Abzockern. Duckhome wird Anzeige wegen versuchter Nötigung, versuchter Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung stellen und gleichzeitig die Besitzer von AFP auffordern ihren Berliner Stall aufzuräumen. Natürlich wird das nichts bringen. Die Strafverfahren werden von gelangweilten Staatsanwälten eingestellt und es findet sich immer ein Richter der gerne eine einstweilige Verfügung unterzeichnet ohne zu lesen worum es geht. Dafür hat AFP ja den SID, den Sportinformationsdienst und sicher Zugang zu feine Eintrittskarten.

Aber sich nicht wehren, heißt aufgeben. Deshalb wehrt euch und wehrt euch mit Macht. Übrigens sollte man ab sofort AFP und den Sport-Informations-Dienst (SID) boykottieren ...

http://duckhome.de/tb/archives/9108-Vermutliche-Noetigung-und-Erpressung-durch-AFP-und-ksp.Rechtsanwaelte.html

 

 

 


 

 

30. Juni 2011

Abgemahnt von KSP im Auftrag der dapd

Herrschaftszeiten, ich kriege noch die Krise. Ich fand heute Abend in meinem Briefkasten ein Schreiben der einschlägig bekannten Hamburger KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Darin wird mir vorgeworfen, dass ich auf meiner Website mit der Domain www.teezeh.de (also dieser hier) das Urheberrecht der dapd nachrichtenagentur GmbH verletze. Diese habe KSP ordnungsgemäß bevollmächtigt, wird mir anwaltlich versichert.

Die Mandantin — also die dapd — habe “das ausschließliche Nutzungsrecht i.S.d. Urheberrechtsgesetzes” an Fotos/Lichtbildern unter den als Anlage aufgeführten URLs, schreibt mir KSP-Anwalt Dr. Peter C. Richter.

Als URL findet sich im Anhang dann einzig

http://www.teezeh.de/wp-content/uploads/2011/01/palin-targets.jpg

Ich habe die dort liegende Grafik — es handelt sich definitiv um kein Foto oder Lichtbild — in der Tat in meinem Blogpost “Politisches Vitriol” vom 9. Januar 2011 verwendet (laut meinen Server-Logs wurde sie übrigens in letzter Zeit nicht abgerufen, keine Ahnung wie und wann KSP den URL ermittelt hat).

Allerdings bin ich mir ganz sicher, dass die dapd daran nicht das ausschließliche Nutzungsrecht i.S.d. Urheberrechtsgesetzes hat. Die Grafik steht nämlich auch heute noch für jedermann öffentlich auf der Facebook-Seite von Sarah Palin.

Der URL dazu lautet

http://www.facebook.com/notes/sarah-palin/dont-get-demoralized-get-organized-take-back-the-20/373854973434

und der direkte Link für die Grafik

http://a2.sphotos.ak.fbcdn.net/hphotos-ak-snc3/24972_382925783587_24718773587_3655178_2736968_n.jpg

Ich habe heute Abend — allerdings nicht wegen schlechten Gewissens — meinen erwähnten Blogpost so geändert, dass die Grafik nicht mehr von meinem Server, sondern direkt von der Palinschen Facebook-Seite geladen wird und zudem auch dorthin verlinkt. Die (identische) Datei liegt unter dem von KSP genannten URL aber vorerst weiter auf meinem Server, schließlich will ich hier keine “Beweismittel vernichten”.

Die von KSP geforderten 445 Euro für den der dapd angeblich entstandenen Schaden zuzüglich Dokumentationskosten und Rechtsanwaltsvergütung werde ich angesichts der aus meiner Sicht eindeutigen Sachlage nicht wie bis spätestens zum 12.07.2011 erwartet überweisen und die Angelegenheit nötigenfalls meinem eigenen Anwalt übergeben.

Ich finde es bodenlos, dass man sich als “kleiner Blogger” mit solchen Schikanen herumschlagen muss. Bislang ist KSP primär wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße bei Texten von dapd und AFP aktiv geworden; Bilder scheinen eine neue Masche zu sein. Ich bin gespannt, wie sich die Sache weiter entwickelt.

Die Sache ist vom Tisch. Ich habe von der dapd eine klärende Email erhalten (die Schadenersatzforderung wird zurückgezogen), deren vollständiger Veröffentlichung insbesondere an dieser Stelle die Agentur allerdings aus eigenem Re

http://www.teezeh.de/2011/06/30/abgemahnt-von-ksp-im-auftrag-der-dapd/

 

teezeh 2.0* wird herausgegeben von Thomas Cloer, Journalist in München.

 

 

 


 

 

 

Abmahnung AFP (Agence France Press GmbH) durch Rechtsanwälte Will und Partner

Der Nachrichtendienst AFP (Agence France Press) mahnt über die Hamburger Kanzlei Will und Partner aktuell die Übernahme von Nachrichtentexten der AFP durch Wettbewerber vorwiegend im Bereich des Internets ab. Hierbei sind kurze tatsächliche Nachrichtentexte Gegenstand der AFP Abmahnungen.

In einem aktuell vor dem Landgericht München durch unsere Kanzlei geführten Prozess haben wir für den abgemahnten Internet-Dienstleister damit argumentiert, dass die Übernahme tatsächlicher Nachrichten nach § 49 Abs. 2 UrhG frei ist.

Während nämlich für die Übernahme ganzer Artikel und Kommentare nach § 49 I UrhG bestimmte Voraussetzungen gelten, ist die Übernahme von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten nach § 49 II UrhG frei.

Bei tatsächlichen Nachrichten der AFP geht auch das Gesetz in der amtlichen Begründung davon aus, dass solche Nachrichten in der Regel keine urheberrechtlich schutzfähigen Werke nach § 2 UrhG sein werden (siehe hierzu Schricker/ Melchiar UrhG, § 49, Rn. 24). Sollte eine Nachricht aufgrund etwa „individuellen besonders geistreichen Formulierungen, Stil oder eigenwillige Diktion“ einmal urheberrechtlichen Schutz genießen, so entfällt auch dieser Schutz aufgrund der Befreiungsregel des § 49 II UrhG (vgl. Schricker/ Melchiar, a. a. O., Rn. 24).

Da es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Meldungen der AFP, die von der dortigen Beklagten übernommen wurden, inhaltlich um reine Tatsachenmitteilungen, also Nachrichten über Personen oder Vorgänge der Zeitgeschichte handelt, ist die Übernahme dieser Artikel nach § 49 II UrhG frei.

Das Landgericht München ist dieser Argumentation gefolgt, es äußerte im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2010 starke Zweifel an der Schutzfähigkeit der Texte,

"soweit es sich bei den streitgegenständlichen Texten um reine Nachrichten, die keine persönlichen Kommentare, Bewertungen ect. enthalten, handelt." (LG München 37 O 7772/10, Protokoll vom 30.9.2010 unveröffentlicht).

Die Verteidigung gegen derartige Abmahnungen der AFP sollte also im Detail geprüft werden, zumal diese nach Münchner Auffassung regelmäßig unbegründet sein dürften.

Wir beraten Sie gerne zum Thema.

Dr. Bernhard Knies

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Widenmayerstr. 34 - 80538 München

Tel.: 089 47 24 33

Fax: 089 470 18 11

Email: bernhard.knies@new-media-law.net

(c) Dr. Bernhard Knies 2010

 

http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/abmahnungenAFP.html

 

 


 

 

 

Nachrichten

 

 

LG Berlin

Abmahnanwalt wegen Erpressung und Betrug angeklagt

26.11.2012

Abmahnungen sind – gerade bei den Empfängern – mehr als unbeliebt. Landläufig werden sie gerne schon mal als "Erpressung" bezeichnet. Im Fall eines Berliner Rechtsanwaltes könnte dieses Urteil bald ein offizielles sein: Die Staatanwaltschaft Berlin hat gegen den Anwalt Anklage wegen Betruges und Erpressung erhoben.

Wie der Sprecher des Berliner Landgerichts (LG), Tobias Kaehne, auf Nachfrage mitteilte, geht es um insgesamt 15 Fällen, in denen der Anwalt zu Unrecht Ansprüche geltend gemacht haben soll. Dies werte die Staatsanwaltschaft als Betrug beziehungsweise versuchten Betrug. Darüber hinaus habe er den Abgemahnten für den Fall, dass diese die Forderungen nicht erfüllen würden, mit einer Klage gedroht. Hierin sehen die Anklagevertreter eine Erpessung der Abgemahnten.

Als Verhandlungsauftakt wird der 14. Februar anvisiert. Geplant sind drei Verhandlungstage. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, könnte dies weitreichende Folgen haben. Möglicherweise müssten sich dann einige bekannte Anwälte ein neues Geschäftsmodell überlegen.

mbr/LTO-Redaktion

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-berlin-abmahnanwalt-betrug-erpressung-anklage/

 

 

 

Sa. 10. November 2012

Illegaler Download aus dem Internet

von Matthias Lanin

Anwälte kassieren nach Raubkopien ab

Verbraucherschützer warnen vor ungerechtfertigten Abmahnungen für den illegalen Download von Filmen und Musik aus dem Internet. Mehr als 6000 Brandenburger werden jedes Jahr zur Kasse gebeten. Zwischen 450 und 1200 Euro werden gefordert.

...

Auf Fälle von ungerechtfertigten Abmahnungen in Brandenburg hat der Verbraucherschutz des Landes aufmerksam gemacht. Demnach bekommen Privatpersonen Post von großen Anwaltskanzleien aus München, Freiburg oder Köln, in denen ihnen vorgeworfen wird, sie hätten in Tauschbörsen gegen Urheberrechte verstoßen. 

...

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte im März erklärt, sie wolle Schluss machen „mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Geschäftemacher durchsuchen mit geringem Aufwand das Netz gezielt nach Bagatellverstößen, die mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden.“ Für die Verbraucher seien diese Änderungen überfällig, findet Wolfgang Baumgarten.

http://www.nordkurier.de/cmlink/nordkurier/nachrichten/brandenburg/anwalte-kassieren-nach-raubkopien-ab-1.505276

 

 

 

Warnung

vor der

Nachrichtenagentur dapd

und der

ksp. - Kanzlei, Hamburg

...

Auf Deutschlands Blogger und Betreiber informativer Websites kommt eine neue Gefahr zu, die nur durch vernünftige Gesetzesänderungen abgewehrt werden kann. Der Werbemarkt im INTERNET führt derzeit zu neuen Machtkonzentrationen und Vorgehensweisen. Die Online-Tageszeitungen leben von den Klicks auf ihre Artikel und Bilder, weil sie damit interessant für die Werbung sind. Der Markt ist umkämpft. So sind zwar die zwischen der Werbung eingebetteten Artikel kostenlos zu lesen, dürfen jedoch in der Tagesdiskussion nur gegen Gebühren verwendet werden. Plötzlich wird das Zitatrecht viel enger ausgelegt und man pocht auf Urheberrecht und Verwertungsrechte.

Um diese zu übernehmen und den Markt über Verwertungslizenzen zu beherrschen, gründete sich die dapd Nachrichtenagentur GmbH Berlin als neuer Mediengigant, der den gesamten eingekauften Bestand an Artikel und Fotos urheberrechtlich auslutscht, indem über die Anwaltskanzlei ksp. emsig Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Selbst uralte Artikelchen geraten ins Visier, auch wenn sie lediglich im Sinne eines Zitates bzw. eines Hinweises auf eine Ursprungsinformation verwendet wurden. Tausende von Blogger werden vermutlich mit Forderungen konfrontiert, deren Nutzen aus den verwendeten Artikelchen in keinem Verhältnis zu den Schadensersatzforderungen stehen. Für viele jetzt gefährdete Blogger bedeutet das die Einstellung ihres Hobbys. Dennoch sind sie auch nach Aufgabe der betreffenden Websites und Löschung der Inhalte noch jahrelang den Forderungen ausgesetzt, weil das Internet nichts vergisst. Programme des Fraunhofer-Instituts machen angeblich die Auswertung und Verfolgung der Opfer möglich.

Ende März 2012 erhielt ich eine Schadensersatzforderung von den ksp.-Anwälten, die im Auftrag der dapd Nachrichtenagentur GmbH Berlin eine Urheberrechtsverletzung geltend machten und dafür 200 Euro Schadensersatz plus Gebühren in Höhe von 155,78 Euro verlangten. Es wurde noch nicht einmal das Objekt des Verstoßes benannt, sondern nur eine URL, die jedoch schon lange nicht mehr im Netz ist. Deshalb forderte ich die "Beweise" des Verstoßes an (denn es wurden Beweissicherungskosten geltend gemacht), um überhaupt zu wissen, um welchen Artikel es sich auf der Website handelte, die unter einem bestimmten Thema stand. Ehe ich einen Anwalt konsultiere, möchte ich wissen, ob ich überhaupt einen Anwalt brauche. Auf dieser Seite werde ich darüber berichten, wie die Sache weiter geht.

Die dapd Nachrichtenagentur wurde erst im September 2010 mit Sitz in Berlin gegründet. Dort sind der frühere Deutsche Depeschendienst (DP) und der deutsche Ableger von Associated Press (AP) zusammengefasst. Inzwischen gehört auch Picture Press zu dapd. Nach und nach bringt die dapd auch zahlreiche Textjournalisten unter Vertrag. Für immer mehr Medien, Zeitungen und Zeitschriften erwarb die dapd so die Nutzungsrechte bzw. das Recht an Texten und Bildern und erarbeitete seriösen Quellen zufolge zusammen mit dem Fraunhofer-Institut Internet-Auswerte- programme, um unberechtigte Nutzer von Texten und Bildern aufzustöbern. Nach Prüfung der Nutzungsgenehmigung versendet ksp. besagte Schadensersatzforderungen. Vorgeschoben werden dabei - perfekt juristisch formuliert - die Urheberrechte von Journalisten, Zeitungsverlagen und anderen Schöpfern des Nachrichtenwesens, um diese zu schützen und missbräuchliche Nutzungen zu verhindern.

In meinem speziellen Fall handelt es sich um eine Website aus dem Jahr 2006, auf der kommunale Ereignisse dokumentiert und kommentiert wurden. Da dies unter dem Gesichtspunkt lebendigen lokalen Infotainments geschah, wurden auch einige überregionale Ereignisse eingestreut, wenn sie einen Bezug zu Maintal hatten. In jedem Fall waren die eingebundenen Zeitungsartikel lediglich die Basis von eigenen Überlegungen und Kommentaren. Im Rahmen von Homepage-Pflegearbeiten wurden diese Seiten jedoch 2011 gelöscht. Nun wird von der dapd auf diese längst gelöschte Seite aus dem Jahr 2006 Bezug genommen. Das lässt auf eine ungesetzliche Vorratsdatenspeicherung zu Auswertezwecken oder die raffinierte Nutzung älterer Speicherdaten der Provider schließen.

Wenn das so ist und das Verfahren der Ausspähung flächendeckend angewandt wird, ist eine Abzockmasche gigantischen Ausmaßes im Rollen, bei der juristisch eingeschüchtert und verunsichert wird. Faktisch werden Beträge erpresst, die bei Gegenüberstellung der Kosten, die bei Gegenwehr entstehen, noch akzeptabel erscheinen. Deshalb werden auch viele der Angeschriebenen zahlen. Damit geht die Rechnung der Abzocker auf und das Geschäftsmodell zwischen der dasp und Anwälten kann sich voll entfalten. Man nennt so etwas eine "Masche".

Gibt man im Internet "ksp" und "Urheberrecht" ein, öffnet sich eine schier unglaubliche Welt der Abzocke. Mitte letzten Jahres machte ich erstmals mit ksp. Bekanntschaft, als ich im Auftrag des Lappan-Verlages 2.750 Euro für vier kleine Gedichte von Heinz Erhardt berappen sollte. Auch hier war nur eine URL genannt - eine URL, die seit 2003 im Netz war. Nachdem die Welle der Entrüstung den Überreuter-Verlag erreicht hatte, zu dem der Lappan-Verlag gehört, ließ man alle nichtkommerziellen Blogger - somit auch mich - in Ruhe. Verdient hat dennoch ein von mir konsultierter Rechtsanwalt. Das soll sich nach Möglichkeit nicht wiederholen.

Beim Ergebnis der oben erwähnten Abfrage fällt auch auf, dass sich rund um ksp. eine ganze Armee von Juristen schart, die sich pauschal um die Vertretung der Streitfälle bewerben. ksp. wiederum gibt angeblich Streitfälle nach dem ersten Widerspruch an Referenzanwälte weiter (Ich werde das mit meinem Widerspruch überprüfen). So entstehen in der Anwaltsszene tolle Win-Win-Kooperationen, die nur einem Zweck dienen, arme Sünder skrupellos auszuplündern. Die Anwaltskammern sollten sich eigentlich dieser Praxis annehmen, weil hierbei die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wird. Schließlich kommt dabei die gesamte Juristerei in Verruf.

Das Urheberrecht wird gerade überarbeitet. Es ist allerdings zu befürchten, dass die Änderungen das Geschäftsmodell der dasp noch stärker unterstützen. Für juristische Laien ist die Grenze zwischen Zitat und Urheberrechtsverletzung nur sehr unklar geregelt, weshalb die Gerichte recht unterschiedlich urteilen. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass den Betreibern werbefreier Websites kein materieller Nutzen und auch dem Urheber kein signifikanter Schaden entsteht.

http://www.klee-klaus.de/leben_warnung.htm

Gefunden am 13.08.2012

 

 

 

Die DAPD Nachrichtenagentur und ihre Abmahnlakaien

Veröffentlicht am 5. Juni 2012

..haben die Hanfplantage.de wegen Artikeln, die vor 10 Jahren geschrieben – und dann hier vergessen – wurden abgemahnt. Innerhalb dieser 10 Jahre war der Artikel nicht verlinkt, aber wohl über Google findbar. Innerhalb der 10 Jahre haben sich auch die Copyright-Gesetze geändert. Wo es damals kein Problem war zu zitieren, ist es nun schon fast Strafbar auch nur den Titel zu verlinken. Unter dem AZ 36a C 179/12 in Hamburg ist ein weiteres ungerechtfertigtes Urteil in Sachen Copyrightverletzung zu finden. Ich erwarte Gerichtskosten von etwa 500 Euro, wer mir dabei helfen kann, möge sich bei mir melden: info@hanfplantage.de.

Ein eher generelles Projekt gegen die Abhmahnung von Weblinks findet sich hier: Markus Kompas Klehranlage. Ich habe Ihn mit 20 Euro unterstützt:

Liebe Leser, nervt euch die Pressekammer Hamburg mit ihren Urteilen über Forenhaftung? Mit ihrer “Störerhaftung”, von der die Abmahnindustrie lebt? Sucht ihr eine Gelegenheit, da mal Sand ins Getriebe zu streuen (aber ihr sucht sie nicht dringend genug, um euch absichtlich einer Klage dort auszusetzen)? Vielleicht habt ihr die Lage grob verstanden, aber habt noch nicht gehört, dass einer der besonders auffälligen Richter des LG Hamburg jetzt zum OLG Hamburg befördert wurde, und damit nicht mehr damit zu rechnen ist, dass man LG-Fehlurteile durch Berufung weggekriegt jetzt muss man jedes Mal bis zum BGH gehen.

Wie dem auch sei, für alle diese Fälle habe ich für euch eine gute Gelegenheit: Heldenhaft hat sich Markus Kompa in die Bresche geworfen und eine Klage eines “Krebsarztes” eingefangen, der selbstverständlich vor dem LG Hamburg klagt, wo auch sonst. Es geht um einen Youtube-Link, den Kompa gesetzt hat, und das Video ist eine ZDF-Dokumentar-Produktion, deren Inhalt der “Krebsarzt” anficht. Dafür soll jetzt Kompa in Anspruch genommen werden. Es geht also mal wieder um Linkhaftung, und das LG Hamburg hat (wie zu befürchten stand) vorläufig zu Gunsten des “Krebsarztes” entschieden. Jetzt sammelt Kompa Geld für die nächsten Instanzen. via Fefes Blog

Steffen Geyer schrieb:Und wieder muss ich euch bitten, über Spenden nachzudenken. Diesmal braucht Martin Aus Berlin eure Hilfe http://www.hanfplantage.de/dapd-nachrichtenagentur-ihre-abmahnlakaien-05-06-2012

Bitte unterstüzt Martin Aus Berlin egal mit welcher Summe, wir als Grüne Hilfe e.V. werden unser langjähriges Mitglied und Regionalbürobetreiber aus Berlin nach Kräften auch unterstützen.

4184620863 bei 10050000 berliner spasskasse

martin steldinger mein name

http://www.gruene-hilfe.de/2012/06/05/die-dapd-nachrichtenagentur-und-ihre-abmahnlakaien/

 

 

 

 

ZAPP

Das Medienmagazin

Von Boulevardschlachten über Rosenkriege bis hin zu den Image-Kampagnen der Polit-Szene - ZAPP blickt hinter die Kulissen der Medienwelt.

Unter anderem zu dem Thema:

Fragwürdige Geldforderungen - Nachrichtenagenturen mahnen Blogger ab

Für die Agenturen geht es um Schadenersatz ohne erkennbaren Schaden. Für die Blogs und Internetseiten aber geht es um die Existenz. Das Urheberrecht muss dafür herhalten.

http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=10462706

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/index.html

9. Mai 2012, 23:20

 

 

Sendedatum: 09.05.2012 23:20 Uhr

Nachrichtenagenturen mahnen Blogger ab

Abmahnungen kosten Blogger Zeit und Geld. David Gall schreibt aus Überzeugung. Vor 17 Jahren hat er "Hagalil" gegründet, die größte deutschsprachige Internetseite zum Judentum. Heute lebt Gall von und für Hagalil. Sein Ziel ist es, antisemitischen Texten im Internet Informationen entgegenzusetzen. An Klagen von Rechtsextremen hat Gall sich gewöhnt. Dass jetzt aber von ganz anderer Seite Unheil droht, erschüttert ihn: "Hinter uns steht ja keine Organisation, nicht einmal ein Verlag, sondern nur unser Engagement, die Erkenntnis, dass man was machen kann und es machen muss, und es eben auch macht. Dass man damit aber so angreifbar wird und manchmal so alleine mit solchen Forderungen steht, das macht einen natürlich auch ein bisschen bitter."

Es geht um angebliche Urheberrechtsverletzungen auf seiner Website. Mittlerweile hat Gall schon drei solcher Abmahnungen bekommen, alle von der Rechtsanwaltskanzlei ksp: ein Mal im Auftrag der Nachrichtenagentur Agence France Presse (AFP) und zwei Mal im Auftrag der dapd Nachrichtenagentur. Der Text in allen drei Schreiben ist nahezu identisch. Es geht um "Schadensersatz" von insgesamt mehrere Tausend Euro. Bezahlt hat Gall diese Forderungen nicht. Trotzdem haben sie ihn schon Hunderte Euro gekostet - für seinen Anwalt, den er auch bezahlen muss, wenn er im Recht ist.

David Gall: "Wenn das so weiter geht, noch ein paar von dieser Art kommen, jede Woche ein oder zwei, dann kann man bald Hagalil zumachen. Weil das macht auch überhaupt keinen Spaß, wenn man ständig das Gefühl hat, jeder kann einem irgendwelche Forderungen unterjubeln."

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Ausgerechnet Nachrichtenagenturen sind Vorreiter auf dieser Abmahnwelle. Ebenfalls davon betroffen: die Nachdenkseiten aus Köln, genauso wie "duckhome" aus Berlin oder der Grimme-Preis-gekrönte Blog des Sportjournalisten Jens Weinreich.

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ZAPP hat die Nachrichtenagenturen dapd und AFP um ein Interview zu den Abmahnungen gebeten. Nur AFP antwortet schriftlich: "Grundsätzlich steht für AFP hierbei nicht das Gewinnen von Einnahmen im Vordergrund, das Verfolgen von Urheberrechtsverletzungen ist also kein Geschäftsmodell, sondern eine Schutzmaßnahme."

Schadensersatz als "Schutzmaßnahme" - so inflationär eingesetzt, verkehrt sich dieser Schutz des Urheberrechts aber ins Gegenteil.

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http://www.ndr.de/ratgeber/netzwelt/abmahnungen103.html

 

 

 

 

Wenn Inkassokanzleien pappig werden: ksp Rechtsanwälte

Wenn Inkassokanzleien pappig, aber so richtig pappig, am Telefon reagieren, dann merkt man, dass sie eben nicht eine “klare(r) Fokussierung auf anwaltliches Qualitätsinkasso” haben. Obwohl ich sowieso schon gemerkt habe, dass man die Aussage auf der Homepage “Aus dieser Perspektive betrachten wir zunächst einmal jeden einzelnen Fall unserer Mandanten.” reine Augenwischerei ist, denn wenn man nicht merkt, dass bei der Mandantin ein Fehler passiert ist und dann Anwaltsschriftsätze per Email verschickt werden, dabei jedoch weder darauf geachtet wird, ob Emailadresse oder Empfänger zusammenpassen und Rechtsformen ignoriert wird, dann wird das nichts mit “Wir sorgen dafür, dass aus einem Schuldner von heute möglichst ein zufriedener Kunde von morgen wird. Aus dieser Perspektive betrachten wir zunächst einmal jeden einzelnen Fall unserer Mandanten.”

Da es hier aber um die Sache gegen mich persönlich geht, werde ich, als Anwalt, auch schnell einmal sauer, wenn die mich einfach anrufen, patzig werden, wenn ich frage, ob mein Schriftsatz angekommen ist und einfach auflegen, wenn ich sagen, dass man dann halt eine Feststellungsklage initiieren müsse. Aber ist über eine Inkassokanzlei an gütlicher Kommunikation mit Mandanten/Gegnern interessiert? KSP Rechtsanwälte offenbar nicht.

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Dr. Behrmann & Härtel

Rechtsanwälte

Kantstraße 98

10627 Berlin

Fon: +49 (30) 319 98 49-10

Fax: +49 (30) 319 98 49 -19

Mail: info@rae-behrmannhaertel.de

Fon: +49 (30) 319 98 49-10

Fax: +49 (30) 319 98 49 -19

Mail: info@rechtmedial.de

http://www.behrmannhaertel.de/2012/01/11/wenn-inkassokanzleien-pappig-werden-ksp-rechtsanwalte/

 

Gefunden am 05.05.2012

 

 

 

21.04.2012

Urheberrecht im Internet

Lieber frei als gerecht

Ein Debattenbeitrag von Michael Seemann

Abstimmung bei der Piratenpartei: Lässt sich das Internet ein bisschen regulieren?

Die Piratenpartei will das Urheberrecht einschränken, Künstler und Publizisten laufen dagegen Sturm. Doch die Debatte geht am Kern des Problems vorbei. Das Urheberrecht gehört ganz abgeschafft. Es passt einfach nicht zum Prinzip des freien Internets.

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Manche glauben, dass ich gegen das Urheberrecht argumentiere, weil ich es den Künstlern nicht gönne. Nein, ich gönne den Künstlern alles Geld dieser Welt. Aber vor die Frage gestellt: Urheberrecht oder freies Internet, zögere ich nicht lang.

Wenn die Piratenpartei sich nicht traut, fordere ich es eben: Schafft das Urheberrecht ab!

Michael Seemann wurde 1977 geboren und studierte Kulturwissenschaft in Lüneburg. Er betreibt die Blogs mspr0.de, ctrl-verlust.net und macht zusammen mit Max Winde den Podcast wir.muessenreden.de. Auf Konferenzen und an Universitäten spricht er über den Kontrollverlust der Daten. Er lebt in Berlin.

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,828246,00.html

 

 

 

AFP-Abzocke gegen Amadeu-Antonio-Stiftung

16. April 2012

Abmahnanwälte sind ein echtes Ärgernis - so auch die Kanzlei ksp aus Hamburg. Sie vertritt die Nachrichtenagentur AFP und fordert von Publikative.org mehr als 1200 Euro, weil angeblich urheberrechtlich geschütztes Material benutzt wurde. Das ist zwar Unsinn, die Sache kostet dennoch Zeit und Geld.

Von Patrick Gensing

Wem gehört das Internet? Die Antwort auf diese Frage würde Bücher füllen. Schreiben wir also zunächst einmal auf, wem es nicht gehören sollte, nämlich beispielsweise Abmahnanwälten. Die machen sich auf die Suche nach angeblichen oder tatsächlichen Urheberrechtsverletzungen und fordern dann, wenn durch Suchabfragen Textübereinstimmungen gefunden wurden, Geld. So weit, so gewöhnlich. Bemerkenswert ist aber, mit welcher Dreistigkeit dabei bisweilen vorgegangen wird.

So erhielt Publikative.org, bzw. die gemeinnützige Amadeu-Antonio-Stiftung, die freundlicherweise als presserechtlich Verantwortliche der Seite auftritt, Anfang April ein Schreiben der Anwaltskanzlei ksp aus Hamburg, das uns staunen ließ.

Ein beeindruckender Briefkopf mit zahlreichen Namen von Rechtsanwälten soll offenkundig Eindruck schinden. Das ist auch bitter nötig, denn das Schreiben ist selbst für juristische Laien schnell als unseriös zu erkennen. So behauptet die Kanzlei ksp, Publikative.org schulde der Nachrichtenagentur AFP Schadensersatz – und zwar für vier Artikel. Dafür fordern sie stolze 1000 Euro, dazu Dokumentationskosten von 100 Euro, Zinsen in Höhe von 24,35 Euro, die Rechtsanwaltsvergütung von 127,50 sowie die obligatorischen 20 Euro als Auslagenpauschale. Macht zusammen: 1271,85 Euro – und enstpricht damit mehr, als Publikative.org jährlich einspielt, da dieses Projekt von der ehrenamtlichen Arbeit lebt, die Einnahmen decken die Kosten für die Server.

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http://www.publikative.org/2012/04/16/afp-abzocke-gegen-amadeu-antonio-stiftung/

 

 

 

Zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne – Nur ein neuer Akt im altbekannten Verwirrspiel um geistiges Eigentum

Rainer Kuhlen

09.04.2012

„MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“ „gegen die Umsonstkultur im Internet und deren politischen Protagonisten: die Piratenpartei“ – Mit einem zwar rhetorisch als Katachrese missglückten, aber trotzdem (vielleicht gerade deshalb?) Wirkung erzeugendem Plakat (übrigens auch mit dem © markiert – deshalb kopiere ich das Bild mal lieber nicht hier herein, den Text zitieren werde ich derzeit noch dürfen) melden sich im Handelsblatt mehr als hundert Vertreter aus Kunst, Medien, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik zu Wort. Geht es wirklich um den Kopf (was hat der Kopf mit dem © – was ja das Copyright ist, nicht das Urheberrecht – zu tun?) oder doch nur um das in die Welt gesetzte Werk, also letztlich, wie meist, um kommerzielle Interessen? Und was hat das alles mit der Urheberrechtspolitik der Piratenpartei zu tun? Und hat Sven Regener in seiner Wutrede mit seiner These „Die Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, ist nichts wert“ vielleicht recht – aber ganz anders, als es Regener meint?

Ich versuche eine Antwort in fünf Blogbeiträgen zu geben:

Teil 1 Zur Legitimationsfunktion des geistigen Eigentums eine Chimäre?

Teil 2 KünstlerInnen gegen PiratInnen?

Teil 3 Was hat die Piraterie-Kritik der Kulturschaffenden mit der Urheberrechtsprogrammatik der Piratenpartei zu tun?

Teil 4 Darf die Gesellschaft den KünstlerInnen ein derzeit starkes Urheberrecht als Handelsrecht zumuten?

Teil 5 Die fetten Jahre sind vorbei. Sapere aude! auch KünstlerInnen ist informationelle Autonomie in elektronischen Umgebungen möglich

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Jüngst wurde noch von Peter Thiel versucht, eine in erster Linie auf Laufzeit (Verkürzung der Schutzfrist auf 20 Jahre) und Registrierung abzielende Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes auf den Weg zu bringen. Durch diesen neuen Vorschlag würde ein Gutteil der internationalen, auch völkerrechtlich verbindlichen Urheberrechts-/Copyright-Regelungen beiseitegeschoben wird, nicht zuletzt auch durch die Einführung eben jener Registrierungsverpflichtung. Diese, das wurde einmal als großer Erfolg gefeiert und schließlich sogar von den USA akzeptiert, ist nach den internationalen Vereinbarungen explizit nicht mehr erforderlich. Das Recht existiert mit dem Erstellen eines Werks. Thiel will den Schutz an die aktive Registrierung der UrheberInnen binden.

Es mag sein, dass der Thiel-Vorschlag zum Teil auf einem Piratendenken gemäßen Weg war. Der Antrag fand jedoch in Liquid Feedback nicht genug Unterstützer und scheiterte deshalb an dem dafür vorgesehene Quorum. So sind dort die Regeln. Der Text ist somit kein offizielles Dokument und keine Aussage der Piratenpartei. Das schließt aber nicht aus, dass dieser Versuch oder auch jeder andere erneut als Antrag in Programmparteitage eingebracht werden kann.

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http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=502

 

 

 

„Mein Kopf gehört mir!“: Kampagnen„journalismus“ vom Feinsten 

Von Markus Beckedahl | Veröffentlicht am: 05.04.2012 um 14:42h | 47 Kommentare

Gabor Steingart ist der Chefredakteur des Düsseldorfer Wirtschaftsversteher-Kümmerblättchens „Handelsblatt“, ein chronisch klammer Titel der Dieter von Holtzbrinck gehört, einem der beiden Holtzbrinck-Verlage (der Teil, der nicht viel online macht). Sein Blatt macht heute auf mit: „Mein Kopf gehört mir! 100 Schriftsteller, Sänger, Künstler, Werber, Softwareentwickler und Unternehmer“ wollen ihren Kopf also nicht loswerden. Ach, denkt sich der geneigte Leser. Wirklich? Ein tiefer Griff in die Klischeekiste, mit Guillotinen-Revolutionsrhetorik (wer fordert hier wessen Kopf?) und einem schamlosen Griff zur §218-Debatte um Abtreibung („Mein Bauch gehört mir“). Aber Steingart, ehemals Spiegel-Büroleiter in Berlin, galt noch nie als irgendwie sonderlich zimperlich.

Also alles keine Aufregung wert? Und überhaupt: warum setzt man als Gegenpart zu den Künstlern auf die Piratenpartei? Deren derzeit als Beschlüsse existierende Urheberrechtsideen sind allenfalls partiell revolutionär.

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http://netzpolitik.org/2012/%E2%80%9Emein-kopf-gehort-mir-kampagnen%E2%80%9Ejournalismus-vom-feinsten/

 

 

 

Antwort auf den offenen Brief der Tatort-Drehbuchschreiber

2012-03-29 17:30:00, zas

Im Rahmen der Debatte zu einem moderneren Verwertungsrecht haben sich 51 Drehbuchautoren, die regelmäßig für den Tatort schreiben, zu Wort gemeldet. Zu diesem Brief möchten 51 Hacker des Chaos Computer Clubs (CCC) hier ein paar Anmerkungen loswerden.

Liebe Tatort-Drehbuchschreiber,

mit Freude nehmen wir – ganz kess als Vertreter der von Euch angeprangerten "Netzgemeinde" – Euer Interesse [1] an unseren Gedanken zu einer Versachlichung der Diskussion über Urheber- und Urheberverwertungsrechte im digitalen Zeitalter wahr. Bevor wir aber unnötig gleich zu Beginn Schubladen öffnen: Auch wir sind Urheber, sogar Berufsurheber, um genau zu sein. Wir sind Programmierer, Hacker, Gestalter, Musiker, Autoren von Büchern und Artikeln, bringen gar eigene Zeitungen, Blogs und Podcasts heraus. Wir sprechen also nicht nur mit Urhebern, wir sind selber welche.

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Da war noch was: Wir sollten mal mit unseren Kulturpolitikern reden, meint Ihr. Was für eine tolle Idee, als laberten wir denen nicht schon Blumenkohl ans Ohr seit einem Jahrzehnt. Hier müssen wir aber doch mal auf ein paar wohlfeile Unterschiede zwischen den von Euch zusammengemanschten Parteien Wert legen: Mit grünen Kulturpolitikern zu reden, ist wie mit einer Wand. Sie hören selten zu, haben in den letzten Jahren keine einzige zeitgemäße Idee zum Verwertungsrecht umsetzen können und eine konservative Grundhaltung, die selbst Ansgar Heveling eine Freude wär. (Ausnahmen bestätigen die Regel.) Die Piraten haben keine Kulturpolitikerinnen. Die linken Kulturpolitiker sind ganz entgegen anderslautender Gerüchte die mit Abstand progressivsten, die neue Ideen auch gern mal durchdenken. Natürlich hätten sie eh keine Macht, etwas umzusetzen, da diskutiert es sich eben einfacher.

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http://ccc.de/updates/2012/drehbuchautoren

 

 

 

Journalist übt Kritik an Abmahnung von Nachrichtenagentur

Der bekannte Journalist Jens Weinreich und Grimme-Preisträger ist von der Hamburger Inkassokanzlei KSP abgemahnt, wegen der Übernahme eines Textes der Nachrichtenagentur dapd abgemahnt worden.

Die Kanzlei KSP wirft Weinreich vor, dass er unberechtigt einen Text von AP Deutschland verwendet hat, und fordert eine Löschung und auch eine Vergütung für die übernommene Textpassage.

Die Kanzlei KSP setzt in ihrem Abmahnschreiben eine hypothetische Lizenzgebühr in Höhe 300 € für den Artikel an.

Weinreich weist in seinem Artikel darauf hin, dass diese Lizenzgebühr nach seiner Ansicht kaum einer Überprüfung seitens des Gerichts standhalten würde.

Die Tagespauschale für einen freien Mitarbeiter der Nachrichtenagentur liegt bei bis zu 8h Arbeit bei 77 €.

Da ist es natürlich schwer verständlich, wie für einen kurzen Text plötzlich 300 € Gebühren angesetzt werden können.

Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann

Juristischer Hintergrund dieser Diskrepanz ist, dass bei der Verletzung von Urheberrechten die hypothetische Gebühr durch den Verletzer zu zahlen ist, die bei Kenntnis aller Umstände zwischen den Parteien vereinbart worden wäre.

Dies eröffnet natürlich Konfliktpotenzial.

Daher versuchen Rechtsanwälte und Gerichte, bei der Berechnung der Gebühren auf allgemeine Richtlinien auszuweichen.

Hilfreich bei der Berechnung sind Vergütungshinweise und Vergütungsregeln, wie sie von dem DJV (Deutscher Journalistenverband) oder von der MFM (Mittelstandsvereinbarung Foto-Marketing) herausgegeben werden.

Diese wurden auch in dem aktuellen, von Weinreich geschilderten Fall angesetzt.

Ob diese Vergütungsrichtlinien allerdings noch der realen wirtschaftlichen Realität entsprechen, wird vonseiten der Medienschaffenden und auch von einigen Gerichten immer wieder bezweifelt. Es gibt zahlreiche Urteile, in denen die Richter von den Richtlinien abwichen.

Wichtig bei der Berechnung der hypothetischen Gebühren sind immer die Umstände des Einzelfalls und man sollte sich nicht pauschal auf die Richtlinien bei der Berechnung verlassen.

UPDATE 14.03.2012

Wie der Journalist berichtet, hat er zwei Emails aus dem dapd-Office erhalten. Demnach ist die Schadenersatzforderung gegen ihn gegenstandslos.

Leider ist dies nicht der Regelfall. Ganz im Gegenteil, es gibt zahlreiche Fälle, in denen die besagte Hamburger Kanzlei vor Gericht gezogen ist und genau diese Ansprüche im Namen Ihrer Mandantschaft eingeklagt hat.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, steht Ihnen der Autor, Rechtsanwalt Tim Hoesmann von der Berliner Medienkanzlei Hoesmann gerne zu Ihrer Verfügung.

Kontakt

E-Mail office@hoesmann.eu

Telefon 030 956 07 177

http://www.presserecht-aktuell.de/journalist-ubt-kritik-an-abmahnung-von-nachrichtenagentur/

http://www.hoesmann.eu

 

Siehe hierzu auch

http://www.jensweinreich.de

 

 

 

Jahresstatistik der deutschen Filesharing-Abmahnungen 2011

Die seit 2007 betriebene Fallstudie geht von 218.560 Abmahnungen aus, die im Jahr 2011 an deutsche Anschlussinhaber verschickt wurden. Die Anzahl der Abmahnungen im P2P-Bereich hat sich somit um fast 40% reduziert. Trotzdem errechnet sich für Rechteinhaber, IP-Ermittler und Abmahnkanzleien ein statistischer Jahresumsatz von über 165 Millionen Euro, sollten alle Abgemahnten bezahlen. Entwarnung?

Es ist mal wieder so weit: Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V., die Initiative AW3P und der unabhängige IT- und Tech-Kanal gulli.com veröffentlichen zum dritten Mal in Folge ihre Jahresstatistik.

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2011 stieg die Anzahl der Verfahren, die schlussendlich mit Hilfe einer Klage durchgefochten wurden. Die Top 5 der Abmahner versendeten wie auch 2010 etwas mehr als die Hälfte aller Abmahnungen. Ganz oben steht (gemessen an der erfassten Anzahl der Abmahnungen) die Kanzlei Waldorf Frommer, gefolgt von Urmann & Collegen, der Farads Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rasch Rechtsanwälte und last, but not least Kornmeier & Partner. Von einer Entwarnung kann trotz der gesunkenen Werte keine Rede sein. An der vorherrschenden Urheberrechtsproblematik hat sich nichts geändert, der Abmahnwahn geht unvermindert weiter.

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Lars Sobiraj am 14.02.2012

http://www.gulli.com/news/18135-jahresstatistik-der-deutschen-filesharing-abmahnungen-2011-2012-02-14

 

 

 

Das digitale Urheberrecht steht am Abgrund

Der Rechtswissenschaftler Karl-Nikolaus Peifer über die Überforderung des Rechts, das Unwesen von Abmahnungen und die kleine Münze.

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wir Richter wären in der Lage, das Urheberrecht qualitativ wieder aufzuwerten, wenn wir eine strengere Auslegung wählten. Aber wenn Sie als Richter urheberrechtliche Fragen zu beantworten haben und es eine ganze Reihe von BGH-Entscheidungen gibt, die immer wieder sagen, "auch die kleine Münze ist geschützt", dann lassen Sie als Richter eine Rechtsprechungskette abbrechen, wenn Sie im Einzelfall anders entscheiden, und schaffen Rechtsunsicherheit. In einem Buchzeitalter, in einem Tonträgerzeitalter gab es solche Fälle und solche Unsicherheiten nicht; es gab nicht die Schnipsel eines Werkes, deren Schutzwürdigkeit beachtet werden muss. Jetzt erleben wir gleich zwei Exzesse. Einerseits schützen wir zu viele Werke, die per se nicht schutzwürdig sind, und andererseits erleben wir eine exzessive Verfolgung durch die Rechteinhaber.

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brand eins 12/2011

http://www.brandeins.de/magazin/warenwelt/das-digitale-urheberrecht-steht-am-abgrund.html

 

 

 

dapd fahndet nach Text- und Fotodieben

Vergangenes Jahr war es noch die AFP, die für Aufsehen sorgte, weil sie das Netz auf Kopien ihrer Meldungen durchforstete und Abmahnungen verschickte. Jetzt ist klar: Das Hamburger IT-Unternehmen Lernhaus GmbH, das mit der Technik "Textguard" die AFP unterstützt, hat seinen nächsten Großkunden. Wie das MEEDIA-Tickerblog erfahren hat, ist es die Nachrichtenagentur dapd. Und die hat es neben Textdieben auch auf illegale Nutzer ihrer Fotos abgesehen - greift bei ihren Abmahnungen aber mitunter daneben.

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Mittwoch 08. Dezember 2010 16:38

http://meedia.de/background/meedia-blogs/daniel-bouhs/daniel-bouhs-post/article/dapd-fahndet-nach-text--und-fotodieben_100031998.html

 

 

 

Neue Abmahnwelle: AFP geht gegen Textdiebe vor, will Privat-Blogger in Ruhe lassen

Thema: Blogging, Recht, 28.05.2009

Jetzt gut aufgepasst und die Ohren gespitzt: Nicht nur die Musik- und Filmindustrie würde dem ein oder anderen Internetnutzer liebend gerne das Urheberrechtsgesetz um die Ohren hauen sondern auch Textfabriken wie Agence France Presse (AFP). Die Nachrichtenagentur hat diese Woche damit begonnen, im großen Stile Abmahnungen zu verteilen, laut der “Frankfurter Rundschau” wurden bereits “Tausende” von Briefen verschickt.

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http://www.basicthinking.de/blog/2009/05/28/neue-abmahnwelle-afp-geht-gegen-textdiebe-vor-will-privat-blogger-in-ruhe-lassen/

 

 

 

 

Auswärtiges Amt: dapd schnappt dpa Kunden weg

veröffentlicht am 10.01.2012

Erfolg für die dapd: Wie die Nachrichtenagentur mitteilt, hat sie sich im Ringen um den Großkunden Auswärtiges Amt gegen den Konkurrenten dpa durchgesetzt. Die beim Bundeskartellamt eingerichtete Erste Vergabekammer des Bundes habe am Montag einen Nachprüfungsantrag der dpa gegen die Bundesrepublik zurückgewiesen, heißt es in der Mitteilung.

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Die Vergabe sei "nach einem umfangreichen Kriterienkatalog erfolgt, in dem neben dem Preis insbesondere das Konzept für die Durchführung des Auftrages bewertet wurde", heißt es in der Mitteilung. Die dpa trägt die Kosten des Verfahrens. „Es hat erstmals ein faires Vergabeverfahren stattgefunden und dabei hat dapd in Leistung, Qualität und Preis überzeugt“, wird Cord Dreyer, Chefredakteur und Geschäftsführer der Nachrichtenagentur dapd, zitiert.

jmk/gl

http://www.wuv.de/nachrichten/medien/auswaertiges_amt_dapd_schnappt_dpa_kunden_weg

 

 

Da hat das Auswärtige Amt mit der dapd eine denkbar schlechte Wahl getroffen. Nun geht das Geld der Steuerzahler/innen an eine Nachrichtenagentur, die flächendeckend das Internet überwachen lässt, um ihre Profitrate zu erhöhen.

Genau so gut hätte das Auswärtige Amt das Geld der Steuerzahler/innen auch für die Züchtung von Kampfhunden mit nachfolgenden Einsatz selbiger als Lawinenrettungshunden in den deutsche Alpen verschleudern können.

Die politische Forderung kann da nur lauten, stoppt die Ausgabe von Steuergeldern für Unternehmen wie die dapd. Stoppt die Internetüberwachung der dapd!

 

 

 

 

Rostock - 27. Juni 2011

dapd-Korrespondentin Katrin Schüler erhält Medienpreis

Die dapd nachrichtenagentur freut sich über einen Medienpreis: Katrin Schüler (46), Korrespondentin des dapd-Landesdienstes Mecklenburg-Vorpommern, ist am Samstagabend in Rostock mit dem Medienpreis des Presse-Clubs MV geehrt worden. ...

....

"Katrin Schüler ist ..., sagte Chefredakteur Cord Dreyer.

Katrin Schüler absolvierte ihr Journalistik-Studium in Leipzig und Moskau. Ihre journalistische Laufbahn begann sie 1988 beim Allgemeinen Deutschen Nachrichtendienst (ADN), der 1992 von der ehemaligen Nachrichtenagentur ddp übernommen wurde. Seit 2010 arbeitet Schüler als Korrespondentin im dapd-Landesbüro Mecklenburg-Vorpommern und berichtet aus der Stadt Rostock sowie aus dem gesamten Nordosten über alle relevanten Themen aus Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Vermischtem. Die dapd nachrichtenagentur entstand aus der ddp und der ehemaligen deutschen AP.

http://www.dapd.de/de/presse/pressemitteilungen/PM_11_06_27_MV_Schueler.html

 

 

Da hat sich ja Frau Schüler die beiden wie die Faust auf`s Auge zueinander passenden Nachrichtenagenturen ausgesucht, erst die DDR-Nachrichtenagentur ADN und dann die dapd, die 20 Jahre nach dem Mauerfall das Internet überwachen lässt, wie es sich Stasi-Chef Erich Mielke in seinen kühnsten Träumen wohl nie vorzustellen vermochte.

 

 

 

 

„Das Urheberrecht ist veraltet“ – Till Kreutzer im Gespräch

Das deutsche Urheberrecht ist den Herausforderungen des digitalen Zeitalters nicht gewachsen. So sieht es jedenfalls Till Kreutzer. Der Rechtsanwalt und Mitbetreiber des Internetportals iRights.info fordert eine grundlegende Neuausrichtung. Dabei sollen auch die Nutzerinteressen berücksichtigt werden.

Herr Kreutzer, in welcher Krise steckt das Urheberrecht in Deutschland?

Die Krise besteht darin, dass das geltende Urheberrechtsgesetz von 1965 stammt – und seitdem nur in Details geändert worden ist. Es ist nicht für das digitale Zeitalter konzipiert worden. Mittlerweile sind jedoch fast in allen Haushalten digitale Technologien wie Internetanschlüsse vorhanden.

Warum hat das die Voraussetzungen geändert?

Früher war das Urheberrecht ein Recht für Profis, also für Autoren und Manager von Buch- und Plattenverlagen oder für die Filmindustrie. Heute kommen auch juristische Laien im Internet – etwa als Nutzer des Web 2.0 – fast jeden Tag mit Urheberrechtsfragen in Kontakt. Damit ist das Urheberrecht zu einem allgemeinen Verhaltensrecht für die Gesellschaft geworden. Doch dafür ist es viel zu komplex und wegen seiner veralteten Konzeption nur schwierig anzuwenden.

...

Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt bei i.e. in Hamburg und assoziiertes Mitglied des Forschungsbereichs Medien- und Telekommunikationsrecht am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung sowie des „Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software“ (ifrOSS). Er nahm als Sachverständiger an der Anhörung zur Verabschiedung des „Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ im Bundestag teil und war Mitglied einer Hauptarbeitsgruppe, welche die Bundesregierung zur Erarbeitung eines zweiten Gesetzes zum Thema einberufen hat.

Zudem gehört er zur Redaktion von iRights.info, einem Informationsportal, auf dem das Urheberrecht für Verbraucher und Urheber allgemeinverständlich erklärt wird. Sein Buch Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen erschien Ende 2008 im Nomos Verlag.

Dominik Reinle

ist Diplom-Soziologe und arbeitet als freier Journalist in Köln, unter anderem für die Internetredaktion des Westdeutschen Rundfunks.

Copyright: Goethe-Institut e. V., Online-Redaktion

Oktober 2009

http://www.goethe.de/wis/med/idm/mpl/de5122599.htm

 

 

 

 


 

 

Rechtsprechung

 

Oberlandesgericht Düsseldorf - Beschluss vom 16.12.2021 - I-20 W 11/21

Kein fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstoß im Netz.  

OLG Düsseldorf korrigiert umstrittene Landgerichts-Entscheidung.

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und in anderen Telemedien kann nicht im Rahmen des "fliegenden Gerichtsstands" vorgegangen werden.

Das OLG widersprach damit dem Landgericht (LG) Düsseldorf, das im Januar eine gegenteilige Entscheidung getroffen hatte.

 

 

Landgericht Düsseldorf, 12 O 194/06 - 25.04.2007

Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, welches zur Aufgabe hat, journalistisch aufbereitete Meldungen und Texte aus dem kirchlichen Bereich weiter zu verbreiten. Kunden der Klägerin sind Presse, Funk und Fernsehen, aber auch die Kirchenzeitungen der Diözesen und kirchlichen Verbände.

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Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, eine christliche Bürgerinitiative zum Schutz und zur Verteidigung der Würde des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod. Der Beklagte nimmt auch Stellung zu religiösen Fragen im Zusammenhang mit dem Lebensrecht und auch durch Pressearbeit, unter anderem durch Unterhaltung einer Homepage, www.aktion-leben.de.

Urteil hier aufrufen

 

 

LG Hamburg · Urteil vom 27. Mai 2011 · Az. 308 O 343/09

Gericht:

LG Hamburg

Datum:

27. Mai 2011

Aktenzeichen:

308 O 343/09

Typ:

Urteil

Fundstelle:

openJur 2011, 117480

Verfahrensgang:

IT- und Medienrecht Presse- und Äußerungsrecht Urheberrecht Zivilrecht §§ 2 Abs. 2, 51, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7, 97 Abs. 1 UrhG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der Einbindung mehrerer von ihm getätigter Interviewäußerungen in den Internetauftritt des Beklagten.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Beklagte betreibt die Internetseite www.b...de auf der er sich u.a. kritisch mit der presserechtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. In der Berliner Zeitung vom 10.4.2007 erschien ein Interview, in dem sich der Kläger zu Fragen des Presserechts äußerte (Anlage K 4). Der Beklagte kopierte Teile dieses Interviews auf seine Internetseite und fügte eigene Kommentare hinzu, wie aus folgenden Screenshots ersichtlich: (Anlage K 3):

Bild

Der Kläger sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er erwirkte nach erfolgloser Abmahnung des Beklagten eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.12.2008 (Az.: 308 O 625/08), mit der dem Beklagten verboten worden ist, die aus obigen Screenshots ersichtlichen Interviewäußerungen des Klägers zu vervielfältigen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen (Anlage K 1). Der Beklagte hat dem Kläger daraufhin eine Frist zur Erhebung der vorliegenden Hauptsacheklage setzen lassen.

Der Kläger ist der Auffassung, seine streitgegenständlichen Interviewäußerungen genössen Werkcharakter im Sinne des § 2 UrhG. Die Grenzen des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG habe der Beklagte überschritten. Insbesondere zeige er in seinen Ausführungen selbst, dass es problemlos möglich gewesen wäre. die maßgeblichen Kernaussagen der zitierten Interviewäußerungen in jeweils einem Satz zusammenzufassen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte ihn seit Jahren in rechtlich unzulässiger Weise auf seiner Homepage vorführe.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die nachstehenden Interviewäußerungen des Antragstellers aus der B... Z... vom 10.04.2007 zu vervielfältigen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich machen zu lassen:

"Dr. C... S...:

Wir hatten bisher eine Rechtsprechung, die im Interesse der Pressefreiheit das sogenannte Privileg der Deutungsmehrheit vorsieht. Dieses Privileg besagt, dass im Falle einer strittigen Aussage stets von der für die Frage der Haftung günstigsten Deutung auszugehen ist. Wenn es also in einem Bericht hieß, die Zahlen eines Unternehmens seien schlecht, und diese Aussage mit dem Verhältnis von Umsatz und Gewinn begründet wurde, hatte das betroffene Unternehmen keine rechtliche Handhabe, selbst wenn alle anderem Firmenzahlen positiv waren. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Wenn die Aussage eines Journalisten mehrere Deutungen zulasst, muss jede mögliche Deutung wahr sein, sonst kann der Journalist zur Unterlassung verurteilt werden.

Dr. C... S...:

Journalisten können künftig zur Rechenschaft gezogen werden für Deutungen ihrer Aussagen, die sie möglicherweise überhaupt nicht beabsichtigt haben. Das heißt, Journalisten werden künftig sorgfältiger formulieren müssen.

Der Chefredakteur einer Boulevardzeitung sagte unlängst; "Wer mit uns hochfährt, fährt auch mit uns runter." Ich kann diese Einstellung nur mit erheblichen Einschränkungen nachvollziehen. Es gibt Prominente, die ihr Privatleben immer vor der Öffentlichkeit geschützt haben, nehmen Sie etwa Harald Schmidt, Günther Jauch oder Herben Grönemeyer. Die haben ihr Privatleben eben nicht vermarktet, sind eben nicht mit den Medien hochgefahren, sondern verdanken ihren Erfolg ihren individuellen Leistungen - als Künstler, Moderator oder Kabarettist. Diese Prominenten haben selbstverständlich ein Recht darauf, dass ihre Privatsphäre geschützt bleibt."

2. an den Kläger € 228,34 als vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, die streitgegenständlichen Interviewäußerungen hätten keinen Werkcharakter, jedenfalls seien allenfalls die Interviewer und nicht der Kläger als Urheber anzusehen. Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf die urheberrechtliche Zitierfreiheit.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27.4.2011 verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, namentlich nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.

a) Die letzte der streitgegenständlichen Interviewäußerungen, in der sich der Kläger zu der Frage äußert, ob einige Prominente heute gegenüber den Medien "zu empfindlich" seien, ist bereits nicht als Werk im Sinne des § 2 UrhG anzusehen, insbesondere nicht als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG. Zwar gelten nach den Grundsätzen der "Kleinen Münze" (auch) insoweit geringe Anforderungen (vgl. dazu: Schutz, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2, Rn. 85). Die fragliche Interviewäußerung des Klägers beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf den weder in sprachlicher noch in inhaltlicher Hinsicht als schöpferisch anzusehenden schlichten Hinweis, dass es durchaus auch Prominente gebe, die Ihren Erfolg nicht der Vermarktung ihres Privatlebens in den Medien, sondern allein ihren individuellen Leistungen verdankten.

Ein Werkschutz lässt sich insoweit auch nicht aus dem Zusammenhang mit den beiden ersten streitgegenständlichen Interviewäußerungen des Klägers ableiten, denn diese betreffen einen inhaltlich gänzlich eigenständigen Kontext, nämlich die sogenannte "Stolpe"-Rechtsprechung.

b) Den beiden Interviewäußerungen zur "Stolpe"-Rechtsprechung ist zwar als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz zuzubilligen. Gemessen am Maßstab der "Kleinen Münze" liegt eine hinreichende persönliche geistige Schöpfung insoweit darin, dass der Kläger die Kernaussage der - in ihren Verästelungen hoch komplexen - "Stolpe"-Rechtsprechung in einer für Laien verständlichen Sprache prägnant zusammengefasst hat.

Der Kläger ist auch als alleiniger Schöpfer dieses Teils des Interviews als Urheber im Sinne des § 7 UrhG anzusehen.

Das Vervielfältigen (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) dieser Interviewäußerungen war jedoch im angegriffenen Kontext vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zitatzweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist ein Zitat gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UrhG u.a. dann, wenn Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die angegriffene Kommentierung genießt ihrerseits Werkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die von dem Beklagten geäußerte Auffassung, der Kläger müsse nach den von ihm dargelegten Grundsätzen der "Stolpe"-Rechtsprechung nunmehr selbst befürchten, abgemahnt zu werden, nämlich von schon zuvor "sorgfältig arbeitenden" Journalisten der "B... Z...", mag man als juristisch unzutreffend oder gar als abwegig ansehen. Die in mehreren gedanklichen Schritten vollzogene Herleitung dieser These erfüllt aber jedenfalls aufgrund der in ihr auf die Spitze getriebenen Rabulistik die (geringen) Anforderungen der "Kleinen Münze", so dass offen bleiben kann, ob § 51 UrhG die Schaffung eines neuen (übernehmenden) Werkes voraussetzt (zum Streitstand: Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, § 51, Rn. 6).

In welchem Umfang zitiert werden darf, hängt stets von einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ab. Danach hat der Beklagte den Rahmen eines zulässigen Zitats vorliegend nicht überschritten. Er greift in seiner Kommentierung zwar zunächst nur den letzten Satz der zitierten Äußerungen des Klägers auf ("Das heißt, Journalisten werden künftig sorgfältiger formulieren müssen"). Die daran anknüpfenden Ausführungen wären aber für den Leser nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte nicht zuvor auch die eigenen Erläuterung des Klägers zur "Stolpe"-Rechtsprechung im Wortlaut zitiert hätte, denn dem Beklagten geht es ja gerade darum, den Nachweis zu führen, dass diese Erläuterungen nach den vom Kläger selbst dargestellten Grundsätzen rechtlich angreifbar seien, was der Kläger offenbar verkenne ("Begreift Herr Dr. C... S... nicht oder ... möchte er nicht begreifen, dass die Stolpe-Entscheidung jeder beliebigen richterlichen Entscheidung Tür und Tor öffnet?").

In die Gesamtabwägung nach § 51 UrhG hat ferner einzufließen, dass sich der Kläger mit seinen Interviewäußerungen aus freien Stücken gezielt an eine unbestimmte Öffentlichkeit gewandt hat und an einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Form der Selbstdarstellung eines Anwaltes ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, so dass sich der Beklagte insoweit auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Hätte der Beklagte - wie vom Kläger gefordert - nur den letzten Satz aus den beiden in Rede stehenden Interviewäußerungen des Klägers zitiert, hätte dies im Übrigen leicht eine sinnentstellende Verkürzung zur Folge haben können. Hinzu kommt, dass sich die Schöpfungshöhe der beiden in Rede stehenden Interviewäußerungen des Klägers eher am unteren Ende des für den Werkschutz erforderlichen Spektrums bewegt. Auch dies fahrt dazu, dass die Schutzbedürftigkeit des Klägers in urheberrechtlicher Hinsicht als gering anzusehen ist und im Ergebnis hinter dem öffentlichen Interesse an der angegriffenen Publikation zurückzutreten hat.

Darauf, ob der Beklagte an anderer Stelle durch seine Publikationen Rechte des Klägers verletzt hat, kommt es nicht an, denn auch wenn dies der Fall sein sollte, würde dadurch die Freiheit des Beklagten, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu berichten, nicht beschränkt.

2. Damit fehlt es auch für den geltend gemachten Gebührenerstattungsanspruch an einer rechtlichen Grundlage.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

http://openjur.de/u/253802.html

 

 

 

 

 

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Der Staat unterstützt mit Steuergeldern einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger mittels Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe bei der Wahrung und Sicherung ihrer rechtlichen Position auch bei der Abwehr unberechtigter Forderungen der KSP:

Beratungshilfe. Was ist Beratungshilfe? Beratungshilfe wird einkommensschwachen Bürgern gewährt, welche eine anwaltliche Rechtsberatung bzw. eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung benötigen.

 

Prozesskostenhilfe (PKH) - Was ist Prozesskostenhilfe?

 

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe

 

Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe

 

 


 

 

 

Literatur zum Thema Urheberrecht

Axel Beater: "Informationsinteressen der Allgemeinheit und öffentlicher Meinungsbildungsprozess. Inhaltliche und prozedurale Kriterien aus zivilrechtlicher Sicht.", In: "Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht", 8/9/2005, S. 602-612

Matthias Berberich; Jan Bernd Nordemann: Das notwendige Mitzitat "vermittelnder" Werke; GRUR 2010, Heft 11, S. 966-971 

Gunda Dreyer; Jost Kotthoff; Astrid Meckel: Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht", C. F. Müller Verlag, Heidelberger Kommentar, 2004

Frank Findeisen: "Die Auslegung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen"; Heidelberger Schriften zum Wirtschaftsrecht und Europarecht Band 28, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2005 (Rezension von Albrecht Götz von Olenhusen in: "ZUM", 2/2006, 173-174)

Detlef Kröger: "Informationsfreiheit und Urheberrecht", Verlag C.H. Beck, München 2002

Rainer Kuhlen: Erfolgreiches Scheitern - eine Götterdämmerung des Urheberrechts? Verlag Werner Hülsbusch, Boizenburg, 2008, http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf

Rainer Kuhlen: "Zur „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“-Kampagne - Nur ein neuer Akt im altbekannten Verwirrspiel um geistiges Eigentum oder fehlender Mut der KünstlerInnen, informationelle Autonomie zu wagen"; 8.4.2012 - http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=502

Dieter Lenze: "Die urheberrechtliche Stellung des Professors, insbesondere dargestellt am Beispiel wissenschaftlicher Sprachwerke", In: "Wissenschaftsrecht", Bd. 34, 2001, S. 156-181, Mohr Siebeck - ISSN 0948-0218

Eva Inés Obergfell: "Zwischen Zitat und Plagiat - Umfang und Grenzen der Zitierfreiheit bei literarischen und wissenschaftlichen Schriftwerken", In: "Kunstrecht und Urheberrecht", 2/2005, S. 46-56

Eberhard Ortland: "Urheberrecht und ästhetische Autonomie"; In: "Deutsche Zeitschrift für Philosophie"; 52 (2004) 5, S. 773-792

Schijndel, Marieke van; Smiers, Joost: NO COPYRIGHT. Vom Machtkampf der Kulturkonzerne um das Urheberrecht. Eine Streitschrift. 2012; http://www.alexander-verlag.com/programm/titel/294-NO_COPYRIGHT.html

Matthias Schmid; Thomas Wirth: "Urheberrechtsgesetz - Handkommentar", Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2004, 369 Seiten

Walter Seitz: "Kopf gegen Bauch. Anwaltsschriftsätze und ihr gesetzlicher Richter", NJW, 2000, Heft 2, S. 118-120 - Betreff OLG Hamburg 29.07.1999, NJW 1999, 3343: Gregor Gysi - Schriftsatz zu Robert Havemann

Artur-Axel Wandtke; Winfried Bullinger (Hrsg): "Praxiskommentar zum Urheberrecht", Verlag C.H. Beck, München 2002

 

 

 

 

Aktionsbündnis

"Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"

Prof. Dr. Rainer Kuhlen

Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft

Humboldt Universität zu Berlin

Dr. Harald Müller

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Dr. Christoph Bruch

Max Planck Digital Library (MPDL)

http://www.urheberrechtsbuendnis.de

 

 

Foren

Unangenehme Erfahrungen mit der KSP?

http://abzock-forum.priv-serv.net

 

 

 

Interessante Links

Fliegender Gerichtsstand - www.fliegender-gerichtsstand.de

Chaos Computer Club - http://ccc.de

netzpolitik.org - Blog und politische Plattform für Freiheit und Offenheit im digitalen Zeitalter - http://netzpolitik.org

Bruno Kramm - www.brunokramm.wordpress.com

Leena Simon - http://leena.de/die-sache-mit-dem-geistigen-eigentum/

iRights.info - Sind Privatkopierer Verbrecher? Macht sich strafbar, wer eine CD oder DVD kopiert? Oder sich den Film der Woche auf die Computer-Festplatte speichert? Diese Fragen zu beantworten, ist für Laien so schwer wie nie zuvor, denn die Veränderungen im Urheberrecht geben bisweilen selbst Juristen Rätsel auf. iRights.info, ein Informationsangebot zum Urheberrecht in der digitalen Welt, hilft bei der Orientierung. http://irights.info

http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/abmahnungenAFP.html

http://carta.info/9987/afp-abmahnungen-eine-gefahr-fuer-blogs/

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht.html

http://www.internet-law.de/2009/10/die-urheberrechtliche-abmahnung-ein-neues-geschaftsmodell.html

https://www.xing.com/net/markenrecht/urheberrecht-copyright-related-rights-57196/kreative-abmahnungen-teil-1-afp-wollte-27-000-von-mir-haben-31729112/

http://www.mario-goettsche.de/afp-abmahnung-von-ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim/

 

 

 

 

Mehr zum Thema

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