Urheberrecht

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

30.01.2012

 

 

 

 

Schlüsselwörter: 

Abmahnung, Eigentum verpflichtet, geistiges Eigentum, Großzitat, Informationsfreiheit, kleine Münze, Patentrecht, Urheberrecht, Zitat

 

 

 

 

 

BERTOLT BRECHT

LEGENDE VON DER ENTSTEHUNG DES BUCHES TAO TE KING

AUF DEM WEG DES LAOTSE

IN DIE EMIGRATION

 

Als er siebzig war und war gebrechlich,

Drängte es den Lehrer doch nach Ruh’,

Denn die Weisheit war im Lande wieder einmal schwächlich

Und die Bosheit nahm an Kräften wieder einmal zu.

Und er gürtete den Schuh.

...

 

 

 

Wären diese fünf Zeilen des am 14. August 1956 gestorbenen Bertolt Brecht als Meldung der Agence France-Presse GmbH oder der dapd nachrichten GmbH erschienen und Sie hätten diese Meldung auf Ihrer Internetseite eingestellt, dann könnte es Ihnen leicht passieren, dass die das Internet überwachende Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ihnen eine Rechnung über 434,00 € zuschickt und sie zur Zahlung auffordert. Verweigern Sie dann die Zahlung, klagt die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegen Sie, denn dort wo schon viel Geld sitzt, soll noch mehr hinkommen. 

 

Oder wie es Karl Marx sagte:

... wird Kapital kühn

 

Geklagt wird von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am liebsten dort, wo die für den Kläger willfährigsten Richter sitzen und wo für den Kläger die Wegezeit unter 15 Minuten liegt, nicht aber an dem Ort wo der Beklagte lebt und die zur Klage gebrachte Urheberechtsverletzung angeblich begangen hat.

So verwundert es denn nicht, wenn Anwälte der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am liebsten am Amtsgericht Hamburg und am Landgericht Hamburg klagen. Der Fußweg zum Amtsgericht Hamburg beträgt 550 Meter - komfortabeler geht`s kaum, es sei denn die Kanzlei wird gleich im Amtsgericht Hamburg untergebracht und die entsprechenden Richter am Amtsgericht Hamburg erhalten einen Arbeitsvertrag mit der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

So am Amts- oder Landgericht ein williger Richter zuständig ist - und davon gibt es leider mehr als uns lieb sein kann - wird die Forderung der KSP von diesem Richter durchgewunken und Sie und die Gesellschaft sind bald um einiges ärmer - wenn sich nicht noch das nachfolgend angerufende Beschwerdegericht gegen die erstinstantliche Entscheidung stellt.

Sie würden vor dem profitfreundlichen Richter vielleicht vortragen, Bertolt Brecht hätte es bestimmt gut gefunden, dass Sie auf Ihrer Internetseite dem Publikum Teile seines Werkes präsentieren. Denn das wollte Bertolt Brecht ja immer. Wirksamkeit zur Veränderung unhaltbarer gesellschaftlicher Zustände. Doch das ist nach dem Willen der amtierenden CDU-FDP-Regierung auf keinen Fall erwünscht. Die  CDU-FDP-Hardliner halten da fest zusammen, um das hoffnungslos veraltete Urheberrecht in Deutschland zugunsten des Profites einiger weniger  aufrechtzuerhalten. Wer schon viel Geld hat, soll noch mehr bekommen. So die CDU-FDP-Devise. Und so nebenbei unterdrückt die CDU-FDP auch gleich noch die Informationsfreiheit in Deutschland, Hauptsache die Bürger bleiben dumm, dann wählen sie auch immer die gleichen deppigen Parteien CDU-FDP. 

 

Das deutsche Urheberrecht behindert die Informationsfreiheit, fördert das Profitstreben von großen Mediengesellschaften, versorgt auf Kosten der Bürgerrinnen und Bürger und der deutschen Steuerzahler Hunderte von zwielichtigen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskanzleien mit üppigen Einnahmen, kriminalisiert große Teile der Bevölkerung und gehört damit schnellstens auf den Prüfstand des Deutschen Bundestages, auf dass den antidemokratischen Auswüchsen gehörig die Flügel gestutzt werden. 

Die Piratenpartei Deutschlands ist derzeit die einzige Partei, dies dies Notwendigkeit konsequent verfolgt. Halbherzige Reformversprechungen der Grünen befinden sich in der parteiinternen Warteschleife, Wiedervorlage im Jahr 2050. Da sind ein Großteil der heute durch die deutsche Justiz in Sachen Urheberrecht verfolgen und kriminalisierten Bürgerinnen und Bürger schon tot.

 

 

 

 

 

Schriftliche Genehmigung

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gefunden am 11.05.2009 auf

http://www.sta-cottbus.brandenburg.de/sixcms/detail.php?query=allgemein_stcb&sv[relation_stcb.gsid]=lbm1.c.216494.de

 

 

 

 

Seltsam, seltsam, wie der Arsch das Geld nahm und das auch noch ohne Genehmigung des jeweiligen Behördenleiters der aus den Steuergeldern der Bürgerinnen und Bürger finanzierten Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg. Wie weit ist Deutschland schon gesunken?

Das auf Abschottung und Informationsunfreiheit ausgerichtete deutsche Urheberrecht führt zu bizarren Absurditäten, nicht nur in Brandenburg, und einer das Land überschwemmenden Abmahnwelle geldgieriger Promis, Millionäre und Rechtsanwälte, an der dieser Staat noch zu Grunde gehen wird wenn die Gurkentruppe im Deutschen Bundestag nicht endlich die Kurve kriegt. Raus aus der politischen Selbstbefriedigung, hinein in das 21. Jahrhundert der Informationsfreiheit. Es führt kein Weg zurück in die Informationsunfreiheit des 20. Jahrhundert, auch wenn das am Landgericht Hamburg - das hier stellvertretend für die auf Informationsunfreiheit orientierte deutsche Rechtsprechung genannt wird - noch nicht verstanden wird. 

In der DDR hat die SED federführend das Land zugrunde gerichtet, in der Bundesrepublik Deutschland besorgen das die Gerichte.

 

 

 

Neue Plagiatsvorwürfe

Nach Guttenberg nun auch Mario Barth

23.02.2011 12:30 Uhr

Von Helmut Schümann

"Nichts reimt sich auf Uschi!" Der Comedian Mario Barth beansprucht die Markenrechte an diesem jahrzehntealten Satz - und das mit einer Begründung, für die sich auch Karl-Theodor zu Guttenberg interessieren könnte. Eine Glosse.

...

Vor 20 Jahren warb ein Radiosender mit „Nichts reimt sich auf Uschi!“. Warum, wieso, zu welchem Zweck? Keine Ahnung, dürfte auch egal sein. Weil erfunden haben die Radiomacher den Satz selber nicht. Der, die Erfinder sind nicht mehr auszumachen, es darf nur als gesichert angenommen werden, dass er/sie sich aus dem Heer der Toilettentürenliteraten rekrutierte. Und nun beansprucht eben dieser Mario Barth die Markenrechte an dem Satz. Das ist schon schlecht, oder? Einen T-Shirt-Hersteller, der die angeblich unreimbare Uschi auf ein Leibchen druckt – warum, wieso, zu welchem Zweck? – ließ Barth bereits abmahnen.

http://www.tagesspiegel.de/meinung/nach-guttenberg-nun-auch-mario-barth/3872456.html

 

 

Man muss schon staunen, wofür in Deutschland das Urheberrecht so alles herhalten soll. Stellen Sie sich nur mal vor, Sie kaufen in einem Laden einen Designerstuhl. Da morgen Ihre 80-jährige Oma zu Besuch kommt, beschließen Sie den etwas unbequemen, wenn auch sehr teuren Stuhl mit Omas Plüschdecke zu bedecken, die sie Ihnen letztes Weihnachten geschenkt hat. Ein glatter Verstoß gegen das Urheberecht. Schließlich hat der Stardesigner nicht gewollt, dass Sie so eine plüschige Decke über sein schönes Kunstwerk werfen.

 

 

Decke im Bahnhof bleibt – vorläufig

Architekt gegen Bahn: Gericht verschiebt überraschend die Entscheidung

Die Bahn wird ihren neuen Hauptbahnhof am 28. Mai 2006 mit der umstrittenen Flachdecke in der unterirdischen Halle eröffnen. Ob die Decke auf Dauer hängen bleibt, ist aber weiter ungewiss. Das Landgericht fällte gestern überraschend noch keine Entscheidung zur Klage des Hamburger Architekturbüros von Gerkan, Marg und Partner (gmp). Die Bahn hat den gmp–Entwurf, der eine Gewölbedecke für die 430 Meter lange und 80 Meter breite Halle vorsah, eigenmächtig geändert, um Kosten zu sparen, wie sie sagt. Von Gerkan sieht darin jedoch eine Verletzung des Urheberrechts. Zudem werde das 700-Millionen- Euro-Projekt dadurch entstellt. Ein Urteil gibt es erst, wenn beide Seiten weitere Auflagen erfüllt haben.

Von Gerkan muss nach dem so genannten Auflagenhinweisbeschluss nachweisen, dass sein „Gesamtkunstwerk“ Hauptbahnhof durch den Einbau der Decke entstellt wird. Und von der Bahn verlangt das Gericht den Nachweis, dass der Bau der Gewölbedecke viel teurer gekommen wäre als die Flachdecke.

Der Einbau der Flachdecke durch ein anderes von der Bahn beauftragtes Architekturbüro sei allein nicht entstellend, machte der Vorsitzende Richter der 16. Zivilkammer gestern klar. Anders könne es aussehen, wenn durch die Flachdecke der Eindruck des Bahnhofs als „Gesamtkunstwerk“ entstellt werde. In diesem Fall sieht die Kammer die Planung der Gewölbedecke als genehmigt an.

Anschließend seien die unterschiedlichen Interessen sowie die wirtschaftlichen Aspekte abzuwägen. Wenn der Einbau der Gewölbedecke zu teuer sei, dürfe der Bauherr eine andere Lösung wählen, deutete der Richter an. Deshalb muss die Bahn jetzt einen detaillierten Kostenvergleich beider Varianten vorlegen. Erst anschließend will das Gericht dann entscheiden. Ein Termin dafür steht noch nicht fest.

Keine Angaben macht die Bahn bisher, was passieren würde, wenn die bereits eingebaute Flachdecke durch die Gewölbeform ersetzt werden müsste. Hier wolle man erst das Urteil abwarten, sagte Bahnsprecher Heiner von der Laden. Von Gerkan sieht sich bestätigt. Gegenüber dem Tagesspiegel sagte er, seine Decke hätte nicht mehr gekostet als die jetzt eingebaute. Klaus Kurpjuweit

"Der Tagesspiegel", 23.11.2005

http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/23.11.2005/2192153.asp

 

 

 

Was dem einen seine Bahnhofshalle, ist dem anderen sein Designerstuhl. Und so lässt der Stardesigner Ihnen zuerst über eine der zahlreichen Abmahnkanzleien, die Deutschland inzwischen wie Pestpocken überziehen, eine Abmahnung samt saftiger Rechnung zusenden. Da Sie weder die Abmahnung bezahlen noch klein beigeben wollen und den Designerstuhl weiterhin mit Omas Plüschdecke bedecken, klagt der geldgierige Stardesigner gegen Sie. Das ganze geht vor Gericht, sehr zu empfehlen ist hier den auf ihr Urheberrecht pochenden Stararchitekten Richterin Partikel am Amtsgericht Charlottenburg, welche sogenannten Urhebern in inniger Liebe zugeneigt zu sein scheint. Oder auch das Landgericht Hamburg oder Frankenthal. Hier denkt man noch im Stil des vorigen Jahrhundert und so sieht dann auch die "Rechtsprechung" aus.

Sind Sie dann vor einem solchen Richterstuhl aufgestellt, das können Sie stramm stehen oder buckeln wie Sie wollen, es nützt alles nichts, Sie werden als Käufer des Stuhls schließlich zu 1000 € Schadensersatz an den klagenden Designer verurteilt, weil Sie es gewagt haben, das Kunstwerk, an dem der Künstler ein unveräußerliches Urheberecht hat, mit einer profanen Plüschdecke zu verschandeln. Ordnung muss schließlich sein und in Deutschland gilt dies bekanntlich allemal. Man mag die deutschen Zustände für eine Posse halten und wie man am Beispiel des gegen die Deutsche Bahn klagenden Architekten sieht, hat man sicher recht.

 

 

 

Urheberecht und Patentrecht

 

 

 

 

Wie das Urheberrecht von Gutachtern zur Verdunklung benutzt wird

Ähnlich absurd anmutendes wie bei den oben genannten Streit zwischen Deutscher Bahn und Architekten kann man einigen am liebsten im geheimen arbeitenden Gutachtern nachsagen. Sie sind neben dem Bundesnachrichtendienst, einer der wenigen Berufsgruppen in der BRD, die es für sich in Anspruch nehmen und es auch bisher relativ gut geschafft haben, sich der öffentlichen Diskussion ihrer Arbeit weitestgehend zu entziehen. Dass viele Gutachter einen so gesteigerten Wert auf Geheimhaltung ihrer Tätigkeit legen, lässt vermuten, dass sie selbst von der Qualität ihrer Arbeit nicht überzeugt sind, ansonsten wäre es ihnen ein leichtes, wenn Verfahrensbeteiligte (Eltern) anderen nichtbeteiligten Personen Einblick in das Gutachten verschaffen.

Der bisher zur Geheimhaltung dabei angewandte Trick von Gutachtern war die Berufung auf das Urheberecht. Dieses wird von einigen für Familiengerichte arbeitenden Gutachtern, die aus nahe liegenden privat motivierten Gründen ihre Arbeit vor den Augen und der Diskussion der interessierten Öffentlichkeit verbergen wollen, dazu benutzt, um von fremden Meinungen möglichst ungestört, ihrer in der Regel wohl eher schlechten Arbeit, warum sollten sie sonst ein Interesse an Geheimhaltung haben, weiter nach zugehen.

 

Dass man, so wie in der Bundesrepublik Deutschland durch Gutachter, das Urheberecht dazu benutzen will, die Meinungs- und Informationsfreiheit zu unterdrücken ist keine originäre bundesdeutsche Erfindung. Schon in der Sowjetunion hat die KPdSU-Parteiführung im Fall des Schriftstellers und Nobelpreisträgers Solschenizyn überlegt, ob man diesen nicht mit dem Urheberrecht zur Strecke bringen kann. 

 

"Aus dem Protokoll der Tagung des Politbüros des ZK der KPdSU

7. Januar 1974 Streng geheim

Vorsitzender: Gen. L. I. Breshnew

Anwesende: Die Genossen J. W. Andropow, W. W. Grischin, A. A. Gromyko, A. P. Kirilenko, A. N. Kossygin, N. W. Podgorny, D. S. Poljanski, M. A. Suslow, A. N. Schelepin, P. N. Demitschew, M. S. Solomenzew, D. F. Ustinow, I. W. Kapitonow, K. F. Katuschew.

 

 

5. Über Solschenizyn

BRESHNEW Nach Informationen unserer Auslandsvertretungen und der ausländischen Presse erscheint in Frankreich und in den USA das neue Werk Solschenizyns Der Archipel GULAG. Genosse Suslow sagte mir, daß das Sekretariat einen Beschluß darüber gefaßt hat, wie in unserer Presse die Machwerke Solschenizyns und die bürgerliche Propaganda in Zusammenhang mit der Herausgabe dieses Buches‘ bloßgestellt werden sollen. Ich habe dieses Buch noch nicht gelesen, doch der Inhalt ist mir bereits bekannt. Das ist eine gemeine antisowjetische Schmähschrift. Im Zusammenhang damit müssen wir heute unser weiteres Vorgehen beraten. Nach unseren Gesetzen haben wir allen Grund, Solschenizyn hinter Gitter zu bringen, denn er hat sich an dem Allerheiligsten - an Lenin, unserer sowjetischen Gesellschaftsordnung, an der Sowjetmacht, an allem, was uns teuer ist - vergangen.

Seinerzeit haben wir Jakir, Litwinow und andere ins Gefängnis gesteckt, sie verurteilt und damit dem ganzen Treiben ein Ende bereitet. Kusnezow, die A]illujewa 2 und andere sind ins Ausland gegangen. Zunächst wurde viel Lärm geschlagen, und dann geriet alles in Vergessenheit. Aber dieses rowdyhafte Element Solschenizyn ist immer noch auf freiem Fuß. Er vergeht sich an allem, nichts ist ihm heilig. Wie sollen wir gegen ihn vorgehen? Wenn wir jetzt Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergreifen, dann kann uns dies im Augenblick schaden und von der bürgerlichen Propaganda gegen uns verwendet werden. Ich stelle diese Frage zur Diskussion. Ich möchte, daß wir unsere Meinungen austauschen, uns beraten und die richtige Entscheidung treffen.

 

...

 

KIRILENKO Wenn wir über Solschenizyn als einem Feind der Sowjetunion und der sowjetischen Gesellschaftsordnung sprechen, dann fallt das jedesmal mit irgendeinem wichtigen Ereignis zusammen und wir vertagen die Entscheidung dieser Frage. Seinerzeit war das berechtigt, doch heute dürfen wir eine Entscheidung nicht mehr aufschieben. Was bisher über Solschenizyn geschrieben wurde, ist gut, doch wie die Genossen hier bereits ausführten, muß substantieller, aktueller und beweiskräftiger geschrieben werden. Der polnische Schriftsteller Krolikowski hat einen sehr guten entlarvenden Artikel geschrieben. Solschenizyn wird zur Zeit immer frecher. Er geht nicht mehr allein, sondern in Abstimmung mit Sacharow vor. Außerdem unterhält er Kontakte zu NTS im Ausland. Deshalb müssen wir uns nun ernsthaft mit Solschenizyn beschäftigen, so daß es schließlich entweder zu seiner Ausbürgerung oder zu anderen administrativen Maßnahmen kommt.

Andrej Andrejewitsch meint, daß diese Maßnahme keine negativen Folgen für uns haben darf. Wie die Sache auch ausgehen wird, so kann es auf keinen Fall weitergehen. Die Feinde provozieren uns ständig, wir können das nicht länger schweigend hinnehmen. Selbst viele bürgerliche Zeitungen schreiben jetzt über Solschenizyn, daß man ihn wahrscheinlich auf der Grundlage der sowjetischen Gesetze zur Verantwortung ziehen wird und er sich auch strafbar über die Konvention zur Wahrung der Urheberrechte, der wir beigetreten sind, hinweggesetzt hat.

 

(Hört, hört, Verletzung des Urheberrechtes durch Solschenizyn, das wäre doch sicher ein Grund für das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gewesen, dem Mann das Handwerk zu legen. Dummerweise hat niemand vom sowjetischen Politbüro beim Amtsgericht Charlottenburg um Amtshilfe nachgesucht. Die Sache wäre vermutlich ganz im Sinne des Genossen Breshnew geregelt worden - Anmerkung Peter Thiel, 06.01.2006)

....

 

BRESHNEW Das Vorgehen gegen Solschenizyn ist keine einfache, sondern eine komplizierte Frage. Die bürgerliche Presse versucht, den Fall Solschenizyn mit unseren bedeutenden Initiativen zur friedlichen Regelung von Problemen zu verknüpfen. Meiner Meinung nach ist es das beste, gegen Solschenizyn auf der Grundlage unserer sowjetischen Gesetze vorzugehen.

ALLE Richtig.

BRESHNEW Unsere Staatsanwaltschaft kann mit der Ermittlung beginnen, die Anklage formulieren und in er Anklage detailliert darlegen, was ihm vorgeworfen wird. Solschenizyn hat seinerzeit im Gefängnis gesessen, eine Strafe wegen schwerer Gesetzesverstöße verbüßt und wurde rehabilitiert. Doch wie ging das vor sich? Er wurde durch zwei Personen rehabilitiert - die Schatunowskaja und Snegow. In Übereinstimmung mit unserer Gesetzgebung muß ihm die Möglichkeit genommen werden, während des Ermittlungsverfahrens Auslandskontakte zu unterhalten. Das Ermittlungsverfahren muß öffentlich erfolgen. Dem Volk muß vor Augen geführt werden, daß er antisowjetische Tätigkeit betreibt, unsere sowjetische Gesellschaftsordnung verunglimpft, das Andenken unseres großen Führers, des Begründers der Partei und des Staates, Lenin, sowie der Opfer des Großen Vaterländischen Kriegs beschmutzt, Konterrevolutionäre rechtfertigt und unverhüllt gegen unsere Gesetze verstößt. Er muß auf der Grundlage unserer Rechtsprechung verurteilt werden.

Wir haben uns seinerzeit nicht gescheut, gegen die Konterrevolution in der Tschechoslowakei vorzugehen. Wir haben keine Angst davor gehabt, die Allilujewa ausreisen zu lassen. Alles das haben wir überstanden. Ich denke, daß wir auch das überstehen werden. Wir müssen durch Fakten belegte Artikel verfassen, Machwerken solcher Journalisten wie Alsop eine geharnischte und klare Antwort erteilen und Beiträge in anderen Zeitungen veröffentlichen.

Ich habe mit Genossen Gromyko darüber gesprochen, wie sich unsere Maßnahmen gegenüber Solschenizyn auf die KSZE auswirken können. Ich denke, daß dieser Einfluß nicht sehr groß sein wird. Ihn auszubürgern wäre nicht sehr sinnvoll, da ihn niemand haben will. Kusnezow und die anderen sind von sich aus im Ausland geblieben. Aber es ist etwas anderes, wenn wir jemand auf administrativem Weg ausbürgern.

Deshalb sollten meiner Meinung nach das KGB und die Staatsanwaltschaft der UdSSR beauftragt werden, einen Maßnahmeplan auszuarbeiten, wie Solschenizyn strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, und auf der Grundlage unserer Politbürotagung die entsprechenden juristischen Schritte einleiten.

PODGORNY Er muß verhaftet und angeklagt werden.

BRESHNEW Die Genossen Andropow und Rudenko werden also hiermit beauftragt, die Anklage und alles Erforderliche in Übereinstimmung mit unserer Gesetzgebung vorzubereiten.

Ich halte es auch für notwendig, die Genossen Andropow, Demitschew und Katuschew zu beauftragen, für die Sekretäre der kommunistischen Bruderparteien der sozialistischen Länder sowie die Führer kommunistischer Bruderparteien im Westen eine Information über unsere Schritte gegen Solschenizyn vorzubereiten.

ALLE. Richtig, einverstanden.

Folgender Beschluß wurde angenommen:7

Zu Maßnahmen gegen die antisowjetische Tätigkeit von A. I. Solschenizyn

1. Wegen böswilliger antisowjetischer Tätigkeit wird A. I. Solschenizyn gerichtlich zur Verantwortung gezogen. Diese Tätigkeit besteht darin, daß er Manuskripte von Büchern, Briefe und Interviews, die die sowjetische Gesellschaftsordnung, die Sowjetunion, die Kommunistische Partei der Sowjetunion sowie deren Innen- und Außenpolitik verleumden, das Andenken Lenins und anderer Führer der KPdSU und des Sowjetstaates sowie auch der Opfer des Großen Vaterländischen Kriegs und der faschistischen deutschen Okkupation in den Schmutz ziehen und das Vorgehen von inneren wie auch von ausländischen konterrevolutionären und antisowjetischen Elementen und Gruppen rechtfertigen, an ausländische Verlage und Nachrichtenagenturen weitergegeben und sich schwerer Verstöße gegen die in der Genfer Urheberrechtskonvention festgelegten Bestimmungen für die Veröffentlichung von literarischen Werken in ausländischen Verlagen schuldig gemacht hat. 

Unterstreichung vorgenommen durch Peter Thiel zur Unterstützung der deutschen Gerichtsbarkeit bei ihrer vorbildlichen Bemühung um Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen von Peter Thiel, 06.01.2006

2. Die Genossen J. W. Andropow und R. A. Rudenko werden beauftragt, einen Maßnahmeplan und die Verfahrensweise für die Ermittlung und Prozeßführung gegen A. I. Solschenizyn auf der Grundlage des Meinungsaustauschs im Politbüro auszuarbeiten und dem ZK der KPdSU Vorschläge in dieser Frage zu unterbreiten.8 Das ZK der KPdSU ist auf operativem Weg über den Verlauf des Ermittlungsverfahrens und des Gerichtsprozesses zu informieren.

3. Die Genossen Andropow, Demitschew und Katuschew werden beauftragt, für die 1. Sekretäre der ZK der kommunistischen und Arbeiterparteien der sozialistischen Länder und einiger kapitalistischer Länder eine Information über die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Meinungsaustauschs im Politbüro gegen Solschenizyn eingeleitet werden, vorzubereiten und dem ZK der KPdSU zu unterbreiten.9

4. Das Sekretariat des ZK wird beauftragt, den Termin für die Weiterleitung dieser Information an die Bruderparteien festzulegen.

 

 

Protokoll der Tagungen des Politbüros des ZK der KPdSU 1974.

1 Siehe Dokument Nr. 97.

2 Swetlana Allilujewa, Tochter Stalins, war im Dezember1966 nach Indien ausgereist, um dort ihren in Moskau verstorbenen Mann bestatten zu lassen. Im März 1967 reiste sie aus Indien in die USA weiter, wo sie ihren ständigen Wohnsitz nahm.

3 Siehe Dokument Nr. 94."

 

 

 

Entnommen aus: 

"Akte Solschenizyn: 1965-1977; geheime Dokumente des Politbüros, des Sekretariats und der Kulturabteilung des ZK der KPdSU, des KGB, des Kulturministerium der UdSSR und des Sowjetischen Schriftstellerverbandes" / (herausgegeben von A. Korotkow) 

Aus dem Russischen von Barbara und Lothar Lehnhardt.

1994 edition q Verlags-GmbH, Berlin

 

 

 

Wie die Sache mit der Sowjetunion und Solschenizyn zum Schluss ausgegangen ist, ist bekannt. Die Sowjetunion ist zerfallen und Solschenizyn hat ihren Zerfall überlebt. Das hat zwar einige Zeit gedauert, doch letztlich lässt sich das, was herangereift und überfällig ist nicht stoppen. Glücklicherweise leben wir nicht in der UdSSR und der DDR sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Unterdrückung der Informations- und Meinungsfreiheit wird dort nur gelegentlich praktiziert wird und endet meist mit einem Misserfolg derer, die an geheimdienstartigen Zuständen Interesse haben. 

 

 

 

 

Wozu soll das Urheberecht dienen?

Das Urheberecht gibt in Paragraph 11 Allgemeines dafür eine kurze Begründung:

 

 

UrhG § 11 Allgemeines

Das Urheberecht schützt den Urheber in seinem geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes 

 

 

Der zweite Satz erscheint für eine Gesellschaft wie der unseren, in denen wirtschaftliche Interessen eine wichtige Rolle spielen einleuchtend. Wenn jemand eine persönliche Leistung am Markt anbietet, will er dafür in der Regel auch Geld oder sonstigen Tauschwert haben. Dies ist bei einem Gutachter damit abgegolten, dass er für die Erstellung des Gutachtens eine Vergütung aus der Justizkasse erhält. Mehr kann er prinzipiell für dieses Gutachten nicht bekommen. Ganz im Gegensatz zu einem Schriftsteller, der für sein Buch um so mehr bekommt, wie es ihm gelingt, das Buch möglichst oft zu verkaufen. Der Verkaufszahl sind hier prinzipiell keine Grenzen gesetzt. "Harry Potter" ist ein millionenfach verkaufter Bestseller, das Gutachten eines Gutachters wird immer nur ein einziges "verkauftes" Exemplar bleiben, von daher ist es völlig absurd, zu meinen, das Urheberrecht sollte dazu dienen, dem Gutachter die wirtschaftliche Verwertung seines Gutachtens zu sichern.

Bleiben also nur noch die 

 

"geistigen und persönlichen Beziehungen (des Urhebers) zum Werk und in der Nutzung des Werkes"

 

Das ist nun eine ziemlich unbestimmte Formulierung und es ist zweifelhaft, ob daraus ein Gutachter die urheberechtliche Schutzwürdigkeit seines Gutachtens wirksam begründen kann.

 

Wenn es nur nach der Nase bestimmter Gutachter ginge, müsste ein Elternteil zeitlebens auf strengste Geheimhaltung gegenüber den konkreten Textinhalten eines bezüglich seiner Person erstellten Gutachtens achten. Wenn dieser Elternteil auch nur einen einzigen Satz aus diesem Gutachten in der Öffentlichkeit zitiert - und sei es auch erst 10 Jahre später - müsste er bei der derzeit gängigen Rechtspraxis (Amtsgerichts Charlottenburg und Landgericht Berlin damit rechnen, dass er sofort eine Abmahnung durch einen Gutachter oder eine Aburteilung wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechtes aufgebrummt bekäme. Das ganze erinnert an schlimmste DDR-Zeiten, als die DDR-Justiz z.B. den Dissidenten und Philosoph Rudolf Bahro wegen angeblichen Devisenvergehens für die Bundesrepublik Deutschland verurteilte, nur weil es Bahro gewagt hatte, sein Buch "Die Alternative" ohne Genehmigung der DDR-Behörden in den Westen zu schmuggeln und dort zu veröffentlichen. Die vorgetragene Logik der DDR-Behörden war, nur mit Genehmigung der DDR-Behörde darf ein Buch im Westen veröffentlicht werden. Doch genau eine solche Genehmigung hätten die DDR-Behörden Bahro niemals erteilt. Bahro blieb daher nur die Wahl gegen die offiziellen Vorgaben zu verstoßen, mit dem Risiko bestraft zu werden oder sich an die offiziellen Vorgaben zu halten, aber sein Buch nicht publizieren zu können. Bahro unterlief diese paradoxen Handlungsauforderungen (vergleiche Watzlawick: "Menschliche Kommunikation", S. 178 ff) der DDR-Behörden und veröffentlichte im Westen ohne Genehmigung, die Folge war Strafverfolgung und verhängte Freiheitsstrafe von der Bahro einen Teil absitzen musste, bevor er das Glück hatte auf Grund seiner Bekanntheit und der politischen Brisanz des Falls in den Westen abgeschoben zu werden.

In ähnlicher, wenn auch sicher weit gefährlicherer Situation befand sich 1938 der Begründer der Psychoanalyse Sigmund Freud:

 

"Die Nazis hatten Freud eine Ausreiseerlaubnis aus Österreich unter der Bedingung versprochen, daß er eine Erklärung unterzeichnet, wonach er `von den deutschen Behörden und insbesondere von der Gestapo mit der meinem wissenschaftlichen Ruf gebührenden Achtung und Rücksicht behandelt wurde...` (Jones, Ernest: Das Leben und Werk von Sigmund Freud, Verlag Hans Huber, Bern und Stuttgart, 1962)

Mag dies auch in Freuds persönlichen Fall wahr gewesen sein, so lief das Dokument im Kontext der brutalen Verfolgung der Wiener Juden trotzdem auf eine schamlose Vortäuschung von Fairness seitens der Behörden hinaus, die offensichtlich versuchten, aus Freuds internationaler Berühmtheit Kapital für ihre Nazipropaganda zu schlagen. Die Gestapo hatte also ein Interesse an Freuds Unterschrift, und Freud muß sich vor die Wahl gestellt gesehen haben, die Unterschrift zu leisten und damit dem Feind unter Verlust seiner persönlichen Integrität zu helfen oder nicht zu unterschreiben und die Folgerung der Weigerung auf sich zu nehmen. Nach den Begriffen der Experimentalpsychologie befand er sich also in einem Aversions-Aversions-Konflikt ... Freud brachte es jedoch fertig, den Spieß umzudrehen und die Nazis in ihrer eigenen Falle zu fangen. Als der Gestapobeamte das Dokument zur Unterschrift brachte, frage Freud, ob er noch einen Satz hinzufügen dürfe. Offensichtlich im Vollgefühl seiner Machtposition stimmte der Beamte zu, und Freud schrieb: `Ich kann die Gestapo jedermann aufs beste empfehlen.` Damit waren die Rollen vertauscht; denn nach dem die Gestapo einmal Freud zum Lob gezwungen hatte, konnte sie nicht gut weiteres `spontanes` Lob ablehnen. Für die Weltöffentlichkeit aber, die in zunehmendem Maß gewahr wurde, was in jenen Tagen in Wien vorging, konnte dieses `Lob` nur einen vernichtenden Sarkasmus bedeuten, der die Erklärung Freuds für Propagandazwecke unbrauchbar machte."

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 190/91

 

 

 

Nun steht den Interessen von Personen, die als Gutachter tätig sind, auf Geheimhaltung ihrer Tätigkeit das Interesse der Öffentlichkeit nach Information entgegen. 

 

"Für demokratie- und wirtschaftsrelevante Informationen ist ein korrespondierendes öffentliches Interesse grundsätzlich zu vermuten, sofern die Medien ihrer publizistischen Recherche- und Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Es ist geradezu eine Hauptaufgabe der Medien, auch unbekannte Dinge zu veröffentlichen, da nur so eine fundierte öffentliche Information und Kontrolle möglich ist. Das Interesse folgt in diesen Fällen aus dem Inhalt der Information selbst."

Axel Beater: "Informationsinteressen der Allgemeinheit und öffentlicher Meinungsbildungsprozess. Inhaltliche und prozedurale Kriterien aus zivilrechtlicher Sicht.", In: "Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht", 8/9/2005, S. 610 

 

 

 

Die angestrengten Versuche einiger Gutachter/innen eine seriöse und kritische Diskussion und Vorstellung ihrer Arbeit mit Mitteln des Urheberechtes zu unterbinden, können durchaus mit der Zensurpraxis in der DDR verglichen werden. Man stelle sich nur einmal vor, das würde allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz finden, dann könnte man unter Berufung auf das Urheberecht Nachrichtenmagazine wie "Spiegel", "Focus" und "Stern" ordentlich an die Kandare nehmen, denn eine kritische Berichterstattung, die auch hinter die Kulissen schaut und gegebenenfalls auch mit Informationen aus sogenannten internen Berichten von Bundesbehörden, Verwaltungen oder Firmen berichtet, wäre dann nicht mehr möglich, da gegen das Urheberrecht verstoßend. 

 

vergleiche hierzu auch "Fall Cicero: Landtag rügt Staatsanwälte", In: "Der Tagesspiegel", 21.10.05, S. 15

 

 

Eine solche Vorstellung erscheint absurd und man könnte meinen, Deutschland würde dann in Zustände verfallen, wie man sie heute in Europa nur noch aus Ländern wie Weißrussland kennt. 

Eine Diskussion mit der Möglichkeit von Pro und Contra, die hier ausdrücklich angeboten wird, wird von Gutachtern die auf Geheimhaltung mit Mitteln des Urheberrechtes pochen, mit Sicherheit nicht gewünscht. Statt dessen soll möglichst ein Schleier der Verschwiegenheit über das eigene Tun gezogen werden, auf dass man, von Fach- und Laienöffentlichkeit unbehelligt, weiter das tun und lassen kann, was man gerne möchte oder schon seit Jahren getan hat. Und wenn einem schon keine Sachargumente für den Ausschluss der Öffentlichkeit einfallen, dann versucht man es eben mit der Krücke des Urheberrechtes. In der demokratiedefizitären DDR fand man in solchen Fällen auch andere Mittel, so etwa bei der Begründung der Inhaftierung des Regimekritikers Rudolf Bahro, den man im August 1977 verhaftet hatte und der unter dem Vorwand der "Nachrichtenübermittlung" an die BRD zu acht Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Ähnliches muss man heute gottlob nicht befürchten, doch der Versuch des mundtot Machens, wird auch in der Bundesrepublik, wenn auch mit "zivilisierteren Mitteln" weiter gepflegt und es ist immer wieder interessant zu sehen, ob der Rechtsstaat es schafft, sich als Rechtsstaat zu zeigen oder ob der Rechtsstaat sich vor den Karren der Durchsetzung der Ziele Privilegierter spannen lässt und sich damit des Anrechts auf den Titel Rechtsstaat verlustig sieht.

Letztlich geht es sicher, wie so oft um Macht, Status und Geld. Mit der Erstellung von Gutachten lässt es sich recht komfortabel leben, Rechnungen von Gutachtern an die Gerichtskasse (und damit oft auch an die Steuerzahler/innen) von über 5.300 Euro (Mitteilung vom 27.05.2005) sind keine Seltenheit. Der Status des "Experten" oder gar des "Entscheiders", der ein Gutachter zwar nicht sein darf, aber sich dennoch oft dazu berufen fühlt. ermöglicht ein finanziell recht angenehmes Leben. Und welcher Gutachter will  in Zeiten allgemeiner Arbeitslosigkeit, wie viele arbeitslose Psychologen und Sozialpädagogen, schon Dauerkunde der Bundesagentur für Arbeit sein, und womöglich auch noch die von ihm früher begutachteten Eltern auf dem Flur des örtlichen Jobcenters wiedertreffen? Und so ist für die betreffenden Gutachter jede Untergrabung angeblich vorhandener Kompetenz nicht zuletzt auch eine wirtschaftliche Frage. Kindeswohl hin oder her, bei Geld hört die Freundschaft und das Kindeswohl manchmal auf.

 

Jedoch auch Gutachter finden bisweilen ihre Grenzen und Begrenzungen und erhalten so die Chance aus ihrer oft freischwebenden gottähnlichen Position wieder auf den Boden des normalsterblichen Lebens herunterzukommen und Vernunft anzunehmen: 

 

"Die Rücksicht auf die Freiheit des geistigen Lebens fordert es, das Gedanken und Lehren in ihrem Kern, ihrem gedanklichen Inhalt, in ihrer politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Aussage, Gegenstand der freien geistigen Auseinandersetzung bleiben, dass ihre Diskussion und Kritik nicht urheberechtlich untersagt werden kann. Das gilt auch dann, wenn sie erst vom Urheber erdacht worden sind."

Loewenstein, Ulrich: "Handbuch des Urheberrechts"; Verlag C. H. Beck, 2003, S. 62

 

 

 

 

Richterin Sigrid Partikel vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, schreibt in einem Urteil vom 20.06.2005:

 

„Zum einen genießen Gerichtsgutachten gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz. Denn sie gehören zu den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken.“ (S.4)

 

 

Richterin Partikel, die immerhin das zweite juristische Staatsexamen abgelegt haben dürfte, begeht hier eine petitio principii (Verwendung eines unbewiesenen, erst noch zu beweisenden Satzes als Beweisgrund für einen anderen Satz - Duden Fremdwörterbuch 1997). Ein Sonderfall ist der circulus vitiosus: Ein solcher liegt vor, wenn unter den Aussagen, die zum Beweis einer Behauptung dienen, eine Aussage vorkommt, zu deren Beweis die (stillschweigend als bewiesen angenommene) Behauptung selbst wieder gebraucht wird:

Gerichtsgutachten genießen Urheberrechtsschutz.....weil sie zu den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken gehören. (Die Richterin, hier aufs Wesentliche reduziert. Noch kürzer: Gerichtsgutachten genießen Rechtsschutz, weil sie Rechtsschutz genießen. (Das Wort „Sprachwerk“ dient nur dazu, vom Zirkelcharakter der Aussage ein ganz klein wenig abzulenken.).

 

Festzustellen bleibt: Die Richterin legt mit dem obengenannten Satz nicht dar, worauf sie ihre apodiktisch vorgetragene Meinung stützt. Im Urheberrechtsgesetz findet sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass ein Gutachten von vornherein urheberrechtlich geschützt wäre. Auch obergerichtliche Urteile, auf die sich die Richterin hier stützen könnte, werden von ihr nicht vorgetragen. 

Vielleicht geht es aber auch nur darum, dass nicht sein kann, was nach Ansicht von Richterin Partikel nicht sein darf. Über Gutachten und ihre Autoren, auch wenn sie noch so grottenschlecht sind, hat man eben nicht in der Öffentlichkeit zu sprechen und damit basta. 

Ähnliches musste weiland schon Udo Lindenberg erfahren. Er hat seine traumatischen Erlebnisse in seinem legendären Lied vom "Sonderzug nach Pankow verarbeitet. Auftrittsverbot in der DDR, weil es den dortigen Obergenossen nicht passte.

 

 

 

Entschuldigen Sie, ist das der Sonderzug nach Pankow?

Ich muss mal eben dahin, mal eben nach Ost-Berlin.

Ich muss da was klären mit eurem Oberindianer:

Ich bin ein Jodeltalent ...

Und will da spielen mit ’ner Band.

 

Ich hab ’ne Flasche Cognac mit und das schmeckt sehr lecker,

das schlürf’ ich dann ganz locker mit dem Erich Honecker.

Und ich sag’ »Hey Honey, ich sing’ für wenig Money

im Republikpalast, wenn ihr mich lasst.«

All die ganzen Schlageraffen dürfen da singen

dürfen ihren ganzen Schrott zum Vortrage bringen.

Nur der kleine Udo, nur der kleine Udo

der darf das nicht und das verstehen wir nicht.

 

Ich weiß genau, ich habe furchtbar viele Freunde,

in der DDR ...

Und stündlich werden es mehr.

Oh, Erich, eh, bist du denn wirklich so ein sturer Schrat?

Warum lässt du mich nicht singen im Arbeiter- und Bauernstaat?

 

Ist das der Sonderzug nach Pankow?

Ist das der Sonderzug nach Pankow?

Entschuldigung, der Sonderzug nach Pankow?

 

Ich hab ’ne Flasche Cognac mit und das schmeckt sehr lecker,

das schlürf’ ich dann ganz locker mit dem Erich Honecker.

Und ich sag’ »Hey Honey, ich sing’ für wenig Money

im Republikpalast, wenn ihr mich lasst.«

All die ganzen Schlageraffen dürfen da singen

dürfen ihren ganzen Schrott zum Vortrage bringen.

Nur der kleine Udo, nur der kleine Udo

der darf das nicht und das verstehen wir nicht.

 

Honey, ich glaub’, du bist doch eigentlich auch ganz locker.

Ich weiß, tief in dir drin, bist du doch eigentlich auch ein Rocker.

Du ziehst dir doch heimlich auch gerne mal die Lederjacke an

Und schließt dich ein auf’m Klo und hörst West-Radio.

Hallo, Erich, kannst mich hören? Hallo, Hallöchen, Hallo!

Hallo, Honey, kannst mich hören? Hallo, Hallöchen, Hallo!

 

(Towarischtsch Erich! Meshdu protschim, werchownij sowjet ne imejet nitschewo protiw gastrolej Gospodina Lindenberga w GDR! = Genosse Erich, im übrigen hat der Oberste Sowjet nichts gegen ein Gastspiel von Herrn Lindenberg in der DDR)

http://www.nthuleen.com/teach/lyrics/sonderzug.html

 

 

Udo Lindenberg hat dann doch noch eine offizielle Einladung nach Ostberlin bekommen und durfte vor ausgewählten FDJlern im Palast der Republik singen. Erich bekam dann von Udo eine Lederjacke geschenkt und Erich revanchierte sich bei ihm mit einer Schalmei. Wer hätte das gedacht, dass der sonst so hölzern wirkende Erich Honecker zu solch einer Geste fand.

Nun ist die DDR Geschichte geworden und wir schreiben das Jahr 2005, in dem Richterin Partikel ihr Urteil vom 20.06.2005 pikanterweise mit der Floskel "Im Namen des Volkes" überschreibt,  wobei sie wahrscheinlich das deutsche Volk meint, das allerdings in dem Verfahren gar nicht anwesend war, geschweige denn der Richterin mitgeteilt hätte, dass es die Dinge genau so wie die Richterin sieht. Wenn denn schon "im Namen des Volkes" urteilen, dann wenigstens nur im Namen des Berliner Volkes, denn für das Volk der Sachsen, der Sorben, der dänischen Minderheit in Deutschland oder das Volk der Bayern ist das Amtsgericht Charlottenburg in aller Regel ja gar nicht zuständig.

Dass das ganze Volk eines Staates hinter einer Entscheidung steht, war noch nicht einmal in der DDR gegeben, wo doch immerhin laut amtlicher Wahlstatistik über 99 Prozent der Bürgerinnen und Bürgern den in der Nationalen Front zwangskollektivierten Blockparteien mehr oder weniger freiwillig ihre "Ja"-Stimme gaben. Nun ist das Volk der DDR am 03.10.1990 bekanntlich auf einem Schlag ausgestorben und zum gesamtdeutschen Volk bundesdeutscher Provenienz zwangsvereinigt worden. So mag man denn meinen, wenigstens in der Schweiz wäre es zumindest theoretisch möglich, im Namen des Volkes zu sprechen, wenn sich alle Wahlberechtigten auf offenen Feld zur Volksabstimmung versammeln und einen Beschluss fassen würden. Allerdings werden auch hier vollzählig und einstimmig gefällte Entscheidungen wohl eher die Ausnahme sein.

Wenn es denn schon wie bei Richterin Partikel notwendig scheint, das ganze Volk im Geiste hinter sich zu versammeln, so kann man dies bei Bundesgerichten, die zwar nicht vom Volk gewählt wurden - so weit geht die Demokratie in Deutschland denn nun auch wieder nicht - sicher noch tolerieren, denn die Bundesgerichte sprechen immerhin Recht mit dem Anspruch auf bundesdeutsche Gültigkeit, während eine Richterin an einem Amtsgericht immer nur Recht für ihren Amtsgerichtsbezirk spricht und selbst da sind von Richtertür zu Richtertür oft andere und gegensätzliche Meinungen anzutreffen.

Immerhin Richterin Partikel gibt ihrem Urteil dann doch noch eine persönliche Prägung, die erkennen lässt, dass sie die Verantwortung für ihr Urteil nicht gänzlich und ungefragt an das deutsche Volk delegierten will. Sie schreibt nachfolgend: 

 

 

"hat das Amtsgericht Charlottenburg, ..., auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2005 durch die Richterin am Amtsgericht Partikel für Recht erkannt: ..."

 

Immerhin gibt Richterin Partikel so zu erkennen, dass sie es höchstpersönlich war, die hier "für Recht erkannt hat". Ein Glück, mag man meinen, denn immerhin wurde Richterin Partikel im Jahr 2009 auf Vorschlag der Brandenburger PDS Verfassungsrichterin am Verfassungsgerichtshof des Landes Brandenburg und es wäre doch arg seltsam gewesen, eine Verfassungsrichterin zu haben, die die Gabe besitzt im Namen des Volkes zu sprechen. 

Ganz mag sich Frau Partikel jedoch nicht zu ihrer höchstpersönlichen Verantwortung bekennen, denn das von ihr in Anspruch genommene "Amtsgericht Charlottenburg" ist natürlich nicht identisch mit der Meinung oder dem Urteil der Richterin Partikel. Ein Amtsgericht ist bekanntlich ein Haus mit mehreren Zimmern, in denen zur Dienstzeit mehr oder weniger viele Richter/innen und andere Justizbedienstete sitzen, laufen oder stehen, nebst den dazugehörigen Besuchern des Gebäudes wie z.B. Rechtsanwälten und Verfahrensbeteiligten. Nach Feierabend ist ein Amtsgericht sogar ein von Menschen weitestgehend verlassenes Haus, ein Wachtmeister und Reinigungskräfte sind nun die einzigen Menschen, die das Amtsgericht beleben. Wer, wie z.B. ein Japaner, mit den semantischen Eigentümlichkeiten des deutschen juristischen Vokabulars nicht genügend vertraut ist, könnte so meinen, ein Amtsgericht wäre ein Haus, das aus einem Gebäude und einem Wachtmeister besteht und dieses Amtsgericht spricht Recht. Zurückgekehrt nach Japan würde er seinen Landleuten erzählen, dass es in Deutschland Häuser gibt, in denen sich ein Wachtmeister aufhält und diese Häuser haben die seltsame Gabe, Recht zu sprechen. Dies würde wahrscheinlich einen wahren Touristenboom nach Deutschland auslösen, weil jeder der bekanntlich innovationsfreudigen Japaner solche sprechenden Häuser einmal persönlich kennen lernen will. Möglicherweise werden "sprechende Häuser"  dann sogar ein deutscher Exportschlager in alle Welt, die deutsche Wirtschaft prosperiert und mit einem Schlag gibt es in Deutschland keine Arbeitslosen mehr. 

 

Gegen das Urteil von Richterin Partikel vom Amtsgericht Charlottenburg wurde inzwischen Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt. 

 

Das Landgericht Berlin, 16. Zivilkammer, vertreten durch die Richterin Frau Dr. Zilm (sowie Dr. Scholz und Vogel) hat sich in einem ersten Beschluss vom 24. 11.2005, Geschäftsnummer 16 S 10/05 erst gar nicht dazu geäußert, ob das Gutachten als ganzes möglicherweise Urheberrechtschutz genießen könnte. Möglicherweise war sich die Richterin Frau Dr. Zilm nicht sicher, ob das Gutachten als Ganzes überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe erreicht hat, ab der es als Schriftwerk zählen könnte. Möglicherweise wollte sie (bzw. das Richterkollegium) sich aber auch gar nicht erst mit dem Gutachten in Gänze auseinandersetzen. Statt dessen griff die Richterin (bzw. das Richterkollegium) auf zwei Sätze aus einer Stellungnahme des Klägers (Gutachters) an das Amtsgericht Zehdenick zurück, von dem feststellt werden sollte, ob dieser Satz als sogernannte "Kleine Münze" Urheberechtsschutz genießen könnte. 

Da dieser Satz nach Ansicht von Dr. Zilm und Kollegen nicht in der Öffentlichkeit zitiert werden darf, da dies angeblich gegen das Urheberecht verstoßen würde, haben wir den Satz hier so verändert, dass er nicht mehr der selber Satz ist, wir also nicht gegen die in unendlicher babylonischer Weisheit entstandene Handlungsanweisung der betreffenden Richter des Landgerichtes verstoßen, aber im topologischen Sinne dennoch Ähnlichkeiten im Satzaufbau erhalten haben, so dass sich ein jeder verständige Mensch sein Urteil über den urheberechtlichen Schutzcharakter des Satzes und damit über die Urteilsfähigkeit der betreffenden Richter am Berliner Landgericht eine Meinung bilden kann:

Ein für ein Unternehmen tätiger Unternehmensberater ist aufgefordert, seine Expertise ökonomisch und zielstrebig durchzuführen. D. h wenn wie im vorliegenden Fall es möglich ist, die Führungseignung der Abteilungsleiterin durch die mit ihr durchgeführten Explorationen und testdiagnostischen Untersuchungen eindeutig zu bestimmten, ist die weitere Kosten verursachende Durchführung von Interaktionsbeobachtungen nicht erforderlich."

 

Fürwahr, man meint Goethe selber hätte einen solchen urheberrechtsfähigen Satz formuliert. Und wer wollte schon Goethe das Recht absprechen, Urheberrechtsfähigkeit für seine Werke zu versagen. 

 

Richterin Zilm und Kollegen kamen nun zu der Meinung, dass ein Text, bestehend aus zwei Sätzen mit 50 Buchstaben Urheberecht genießen würde, weil:  

 

"... Gerade der oben genannte Textausschnitt gibt nicht lediglich gemeinfreie Erkenntnisse der Wissenschaft wieder, sondern formuliert einen eigenen Gedanken, nämlich eine persönliche Einschätzung über die Notwendigkeit der Einholung weiterer Erkenntnisgrundlagen für eine familiäre Fallbeurteilung. Wie der Beklagte in seiner Auseinandersetzung mit diesem Text selbst erkennt, handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die als solche keine wissenschaftliche Lehre enthält. Die Formulierung dieser Meinung erreicht eine für die Schutzfähigkeit hinreichende Schöpfungshöhe.

..."

Landgericht Berlin, Beschluss vom 24. 11.2005, Geschäftsnummer 16 S 10/05  

 

 

Das erscheint (zumindest dem Autor des hier vorliegenden Aufsatzes - hoffentlich ist das von der Meinungsfreiheit abgedeckt) nun etwas absurd. Zum einen stammt der vom Landgericht angeführte Text gar nicht aus dem Gutachten des klagenden Gutachters (Kläger), sondern aus einer erst später abgegebenen Stellungnahme des Gutachters an das Amtsgericht Zehdenick. Schon von daher dürfte der Beschluss des Landgerichtes Berlin irrig sein, da es ja in dem vorliegenden Rechtstreit in erster Linie darum geht, ob Peter Thiel, der hier Beklagte, berechtigt ist, Zitierungen aus einem Gutachten vorzunehmen. Zum anderen erscheint die Meinung des Landgerichtes Berlin aber auch absurd, weil damit, die grundlegende Zitierfreiheit in Deutschland ernsthaft in Frage gestellt wird. 

Da es keine objektiven Kriterien für die Feststellung der Urheberechtsfähigkeit eines Wortgebildes gibt, muss man feststellen, dass es in Deutschland richterlichem Ermessen und damit richterlicher Willkür unterliegt, ob ein in Deutschland formulierter Satz durch einen anderen Menschen als den Urheber dieses Satzes in der Öffentlichkeit ausgesprochen werden darf oder nicht. Man kann sich angesichts solch einer juristisch möglichen Absurdität wohl nur an den Kopf fassen und mit Heinrich Heine sprechen: "Denk ich an Deutschland in der Nacht, bin ich um meinen Schlaf gebracht."

Wenn alle Zitate die aus zwei Sätzen und 50 Wörtern bestehen, mit dem Vortrag  

 

"Die Formulierung dieser Meinung erreicht eine für die Schutzfähigkeit hinreichende Schöpfungshöhe." 

 

Urheberrechtsfähigkeit beanspruchen könnten, so wäre ein Funktionieren des demokratischen Rechtsstaates, der Informationsfreiheit, Meinungsfreiheit und Zitierfreiheit zusichert, grundsätzlich in Frage gestellt. Denn von nun an müssten alle Menschen, Zeitungen, Medien, etc. vor einer beliebigen gewünschten Zitierung immer erst bei den Autoren anfragen, ob diese damit einverstanden sind. In der Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts ist dies überhaupt nicht denkbar. Möglicherweise war so etwas in der DDR gang und gebe, doch wer will diese schon ernsthaft wiederhaben. 

 

In einem Kommentar bezüglich einer das Persönlichkeitsrecht betreffenden Entscheidung des Landgerichtes München I vom 27.06.2005 - 7 O 12065/05 heißt es: 

 

"... Die von dem Landgericht zur Wortberichterstattung über die Krankheit von Personen aufgestellten Grundsätze gehen jedoch in ihrer Allgemeinheit weit über das vor dem Hintergrund der Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit, Gebotene hinaus. Würde man die Grundsätze des Landgerichts auf jede Art von Krankheit anwenden, wäre selbst eine Wortberichterstattung über einen Rollstuhlfahrer, ein Gipsbein oder eine Erkältung einer Person als Berichterstattung über eine Krankheit und als Eingriff in die Intimsphäre einer Person rechtswidrig. Auch die vom Landgericht dargestellten Ausnahmefälle überzeugen angesichts des absoluten Schutzes der Intimsphäre nicht. Eine Berichterstattung über Krankheiten im allgemeinen und insbesondere Krankheiten, deren Folgen man der betroffenen Person anmerkt, wäre kaum möglich."

"Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht"; 12/2005, S. 924

 

 

Ähnliches ließe sich zu der oben angeführten Argumentation von Richterin Zilm und Kollegen vom Landgerichtes Berlin zum Urheberrecht einer einzigen Textstelle, bestehend aus zwei Sätzen mit 50 Buchstaben, in einem Schriftstück eines Gutachters sagen. Wenn so etwas um sich greifen sollte, wäre es wohl um die Meinungs- und Informationsfreiheit in Deutschland schlecht bestellt.

Gott sei Dank gibt es auch andere Auffassungen, die die Meinungs- und Informationsfreiheit in Deutschland stärken. So setzen sich Richterin Zilm und Kollegen vom Landgericht Berlin mit ihrer apodiktischen Auffassung von der Urheberechtsfähigkeit einer Textstelle, bestehend aus zwei Sätzen mit 50 Buchstaben, in einem Schriftstück eines Gutachters, wohl in einen deutlichen Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgericht Hamburg im Fall "Veröffentlichung eines Anwaltsschriftsatzes aus DDR-Strafverfahren" (OLG Hamburg, Urteil vom 29.7.1999 - 3 U 34/99, veröffentlicht in "NJW 1999, Heft 45, S. 3343-3345. 

In dem Fall wandte sich der damalige PDS-Vorsitzende Gregor Gysi dagegen:

 

"... daß die Antragsgegnerin als Verlegerin ein vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenes Buch mit dem Titel: `Der Fall Havemann - ein Lehrstück politischer Justiz` veröffentlicht hat, in dem die von ihm verfaßte Berufungsschrift gegen das Urteil des KreisG Fürstenfelde (gemeint ist offenbar Fürstenwalde, aber wer soll in Hamburg schon diesen etwas abgelegenen Ort in der Nähe von Berlin kennen - Anmerkung Peter Thiel) ohne vorherige Veröffentlichung und ohne seine Zustimmung im vollen Wortlaut wiedergegeben ist.

Das Landgericht hat sein zunächst erlassenes Verbot, die Berufungsschrift wie in dem genannten Buch zu verbreiten, im Widerspruchsverfahren aufgehoben. Die Berufung des Antragstellers blieb erfolglos."

aus dem Urteil des OLG Hamburg vom 29.07.1999 - 3 U 34/99, NJW 1999, Heft 45; S. 3343

 

 

Im Fall Gregor Gysi gegen den Verlag Ch. Links ging es um die komplette Veröffentlichung einer 18-seitige Berufungsschrift von Gregor Gysi durch den Ch. Links Verlag im Jahr 1998. 

 

Clemens Vollnhals: "Der Fall Havemann: ein Lehrstück politischer Justiz", Berlin, Links, 1998, 308 Seiten, 1. Auflage

 

Für die in dem Buch von Vollnhals vollständig abgedruckte Berufungsschrift Gysis, die dieser als damaliger Rechtsanwalt von Robert Havemann am 27.06.1979 (bzw. 01.07.1979) beim Kreisgericht Fürstenwalde einreichte, hatte sich der Verlag vorab keine Veröffentlichungszustimmung von Gregor Gysi eingeholt. Gysi klagte daraufhin gegen den Verlag - ohne Erfolg.

 

Interessant an diesem Fall, das Oberlandesgericht Hamburg sah es sogar als gerechtfertigt an, dass das gesamte Schriftstück (Berufungsschrift) ohne Zustimmung seines Urhebers Gregor Gysi veröffentlicht werden durfte.

Das OLG Hamburg begründet die Ablehnung des Antrages von Gregor Gysi u.a. damit:

 

"3. Schließlich steht dem Antragsteller kein Anspruch nach §97 UrhG auf Unterlassen zu. Es ist schon fraglich, ob die von ihm verfaßte Berufungsschrift schutzfähig ist. Auch das Landgericht hat nicht angenommen, daß es sich um ein schutzfähiges Werk i.S. des § 2 UrHG handele, sondern dies lediglich unterstellt.

Richtig ist, daß ein anwaltlicher Schriftsatz als wissenschaftliches Sprachwerk die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen kann (...) Als maßgebend wird angesehen, ob die Anwendung der Denkgesetze und Fachkenntnisse unter Berücksichtigung von Erfahrungen in der Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffes eine individuelle Eigenprägung erkennen läßt, die das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das mechanisch-technische Aneinanderreihen des Materials deutlich überragt (...) Bei einer Berufungsschrift sind diese Voraussetzungen nicht leicht zu erfüllen, weil die von der Sache gebotene Ausrichtung an dem angefochtenen Urteil für eine Eigenprägung bei Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffes nicht viel Raum läßt. ...

wird man jedenfalls sagen müssen, daß für eine Eigenprägung wenig Spiel bleibt, wenn Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des behandelten Stoffes weitgehend von der Entscheidung diktiert werden, gegen die sich die Rechtsmittelschrift wendet"

aus dem Urteil des OLG Hamburg vom 29.07.1999 - 3 U 34/99, NJW 1999, Heft 45; S. 3344

 

 

 

Auch die gegen die Entscheidung des OLG Hamburg von Gregor Gysi angestrengte Verfassungsbeschwerde hatte kein Erfolg. Zum einen war sie aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zulässig, zum anderen stellt das Bundesverfassungsgericht aber auch fest:

 

"...

2. Bei unterstellter Zulässigkeit hätte die Verfassungsbeschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg.

...

Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anwaltsschriftsatz überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S. des § 2 UrhG´ handelt, was auf einfach-rechtlicher Ebene bereits fraglich ist (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 739 (741), haben die Fachgerichte zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt. ...

Angesichts dessen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Abwägung im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang eingeräumt haben."

BVerG (1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99

 

 

 

 

 

Axel Beater, Professor an der Universität Greifswald ergänzt die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg mit der Bemerkung:

 

"Im Streitfall war eine unveröffentlichtes anwaltliche Berufungsschrift komplett zitiert worden, mit der Gregor Gysi in einem DDR-Strafverfahren den Regimekritiker Havemann verteidigt hatte.

...

Das urheberechtliche Erstveröffentlichungsrecht verdient weniger Schutz, wenn es keine Informationsanreize sichern, sondern zur endgültigen Unterdrückung von Informationen dienen soll. Es kann in solchen Fällen gegenüber gravierenden öffentlichen Informationsinteressen im Einzelfall zurückzutreten haben."

Axel Beater: "Informationsinteressen der Allgemeinheit und öffentlicher Meinungsbildungsprozess. Inhaltliche und prozedurale Kriterien aus zivilrechtlicher Sicht.", In: "Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht", 8/9/2005, S. 610 

 

 

 

Hinzu kommt auch noch das verfassungsrechtliche Gebot nach Artikel 14: 

 

Grundgesetz Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

 

 

Da laut Grundgesetz "Eigentum verpflichtet", kann es nicht dem Urheber als Eigentümer seiner geistigen Leistung allein obliegen, darüber zu bestimmen, ob er sein Werk der Allgemeinheit zugänglich macht oder nicht. Dies geht lediglich so lange, wie niemand Kenntnis vom Werk des Urhebers hat und demzufolge auch kein Interesse daran entwickeln oder geltend machen kann. Ist aber ein solches von außen kommendes Interesse erst einmal in der Welt, so wird der Urheber in der Regel auch gezwungen sein, sein Werk zugänglich zu machen, was dann auch das Recht einschließt, aus dem Werk zu zitieren oder es sogar als Großzitat zu verwenden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

 

 

 

Das Werk

 

 

RAXLI FAXLI

Es war ein Junge, der hieß Axel

Der fand es meistens sehr gemein

Wenn sich Erwachsne unterhielten

Und sagten: Du bist noch zu klein

Dann wählten sie ganz schwere Worte

Und haben über ihn gelacht

Doch eines Tages hat sich Axel

Auch was Verzwicktes ausgedacht.

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

Erstaunt sprach Onkel Hans zum Vater:

Der Axel ist ein kluges Kind

Was heut die Kinder alles lernen

Da sieht man mal, wie weit wir sind

Kannst du das noch mal wiederholen

Hat Vater ehrfurchtsvoll gefragt

Nun schauten alle auf den Axel

Und Axel hat noch mal gesagt:

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

Am nächsten Morgen in der Schule

Es war im Fach Biologie

Der Lehrer sprach von kleinen Tieren

Pantoffeltierchen heißen die

Da dachte Axel an den Vater

Denn der hat auch Pantoffeln an

Und plötzlich sollt er wiederholen

Da zeigte Axel, was er kann:

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

Der Lehrer wollt sich nicht blamieren

Daß er kein Raxli faxli kennt

Er wußte nichts von puxli paxli

Geschweige denn von ronntement

Drum sagte er: Ganz ausgezeichnet

Und wissenschaftlich ausgereift

Sag es noch einmal, lieber Axel

Damit es jedes Kind begreift:

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

Nach zwanzig Jahren sahn die Leute

Im Fernsehn einen klugen Mann

Der hieß Professor Doktor Axel

Den riefen viele Leite an

Er wußte immer eine Antwort

Was ihn die Leute auch gefragt

Er schob die Brille auf die Nase

Und hat bedeutungsvoll gesagt:

Raxli, faxli, pulli paxli,

Ronte monte mo !

Talla tulla, malla mulla,

Huka luka lo !

 

Text: Gerhard Schöne

 

 

 

Voraussetzung dafür, dass ein Urheberecht geltend gemacht werden kann, ist, dass ein Werk vorliegt. Was aber ist ein Werk? Wer suchtet, der findet im Gesetz - nichts.

 

 

UrhG §2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst:

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastischen Darstellungen.

 

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen

 

 

 

Der Gesetzgeber gibt in seinem Gesetz mit immerhin 143 Paragraphen keine Antwort auf die Frage, was denn nun ein Werk eigentlich sei, statt dessen liefert er Zirkelschlüsse in der Form: Ein Werk ist ein Werk. Das sagt einiges über die fachliche Kompetenz der zuständigen Sachbearbeiter im Bundesjustizministerium und die solche Gesetze durchwinkenden Abgeordneten im Bundestag aus.

Somit bleibt es erst einmal jedem selbst überlassen, zu definieren, was ein Werk sei. Ein Mann spuckt gegen die Glasscheibe einer Bushaltestelle und behauptet, es wäre ein Werk, ein Kunstwerk sogar, das unter Urheberrechtschutz stehen würde. 

Eine Frau masturbiert bei einer Talkshow im Fernsehen - ein Kunstwerk. "Aktionskünstler" lassen in Berlin eine tote Kuh aus einem Hubschrauber hinunterstürzen (tatsächlich ca. 2003 passiert) und behaupten ihre Performance wäre ein Werk. Von nun an darf kein anderer Mensch in Deutschland mehr tote Kühe aus Hubschraubern werfen, weil das den Urheberrechtschutz verletzt. Die deutsche Rechtssprechung, die in der Tendenz inzwischen am liebsten jedem Pups Urheberrechtsschutz zubilligt,  wenn es nur ein Künstler oder Diplom-Psychologe ist, der ihn fahren lässt, macht`s möglich. Oder etwas feiner und akademischer ausgedrückt:

 

"... Die Vermutung, die sich in dieser Frage äußert, findet einen gewissen Anhalt in der seit längerem zu beobachtenden Tendenz zur Nivellierung der Schutzvoraussetzungen im Urheberrecht."

Ortland, Eberhard: "Urheberecht und ästhetische Autonomie"; In: "Deutsche Zeitschrift für Philosophie"; 52 (2004) 5, S. 776

 

 

 

Wo der Gesetzgeber dem Tiefschlaf verfallen ist, da haben die Richter an den einschlägig befassten Gerichten erst einmal freie Bahn, zu definieren, was ein Werk sei und was keins.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07)  klargestellt, dass die Masse des geistigen Schaffens auf Grund des fehlenden Werkcharakters keinen Urheberechtsschutz beanspruchen kann.

 

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

 

 

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes wird klargestellt, dass nicht jede persönliche geistige Schöpfung auch Werkcharakter beanspruchen kann. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Werkcharakters ist das Herausragen aus der Masse des alltäglichen Schaffens. Für einen Trivialroman kann daher kein Werkcharakter beansprucht werden, weil dieser eben nicht aus der Masse des alltäglichen Schaffens von Literatur herausragt. 

Sieht man sich die Menge aller Dissertationen an, so ragt hier nur ein geringer Teil aus der Menge der eingereichten Dissertationen hervor. Man kann also sagen, dass nur für die Dissertationen Urheberechtsschutz beanspruchen werden kann, für die die Bewertung "Summa cum laude" oder wenigstens "magna cum laude" ausgesprochen wurde. Daran orientieren sich offenbar auch Verlage, von denen viele "nur Arbeiten zur Publikation an" nehmen, "die mindestens mit magna cum laude bewertet worden sind." - http://de.wikipedia.org/wiki/Dissertation

Der Begriff des "Herausragens" ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, der gleichwohl nicht beliebig ist. Schauen wir uns ein Wohnviertel im Berliner Kiez Prenzlauer Berg an, so gibt es dort nur wenige Bauten, die hinsichtlich ihrer Höhe aus der sonstigen Bebauung herausragen, so etwa die wenigen dort befindlichen Kirchbauten und die Hochhäuser am Ernst-Thälmann Park. Geht man vom Prenzlauer Berg Richtung Alexanderplatz trifft man auf drei herausragende Gebäude, den Berliner Fernsehturm, das Hotel Park Inn (ehemals Hotel Stadt Berlin) und die Marienkirche. Aber auch hier ragt die übrige Menge der Gebäude hinsichtlich ihrer Höhe nicht heraus. 

So ist es denn z.B. auch ganz klar, dass etwas das Handbuch der Justiz 2012/2013, dass man für 89,95 € kaufen kann, kein Werk ist, denn ihm fehlt es an der erforderlichen Schöpfungshöhe. In diesem teuren Buch sind die Namen, Geburtsdaten und Dienstorte der in der deutschen Justiz tätigen Richterinnen und Richter sortiert nach den jeweiligen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten aufgeführt. Eine besondere kreative Leistung ist für eine solche löbliche Zusammenstellung nicht nötig. Es ist ein einfaches Zuordnungsverfahren, grad so, als ob man in einem Schwimmbad die Leute nach weiblich und männlich sortiert. Fehlsortierungen werden selten stattfinden. So kann dann also jeder, der das möchte, aus Sicht des Urheberrechtes das Handbuch der Justiz 2012/2013 kopieren und ins Internet zum kostenlosen Download stellen. Das Vorwort - der einzige Teil, dem eine gewisse schöpferische Höhe bescheinigt werden kann - kann man weglassen.

So wie der Bundesgerichtshof sieht es offenbar auch das Landgericht Mannheim in seinem Urteil vom 16.04.2010 - 7 O 175/09. Doch dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Karlsruhe passt die liberale Haltung der 7. Zivilkammer des Landgerichtes Mannheim offenbar nicht und so hebt es kurzerhand das dort gefasste Urteil auf.

 

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung

vom 10. August 2011

Oberlandesgerichtes Karlsruhe - 6 U 78/10 - Urteil vom 10. August 2011

unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Schmukle

Richter am Oberlandesgericht Dr. Deichfuß

Richter am Oberlandesgericht Dr. Zülch

für Recht erkannt:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.04.2010 (Az. 7 O 175/09) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die als Anlagen K20 bis K31 sowie K33 und K34 beigefügten Artikel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.389,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2009

zu zahlen.

 

 

 

Ein harter Einschnitt in die Informationsfreiheit. Karlsruhe - wir wissen es - ist eine konservative Stadt, nur der König fehlt dort noch.

Selbstredend ließen die drei Richter keine Revision zu, es hätte ja sein können, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben hätte und eine solche Blamage wollte man sich womöglich sparen. So bleibt es denn hoffentlich dem Bundesverfassungsgericht überlassen, unter dem Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die Sache wieder grade zu rücken und der Behinderung der Informationsfreiheit eine Absage zu erteilen.

 

 

 

 

 

Gutachten und Urheberrecht

Gutachter, die sich mit Hilfe des Urheberrechtes den Mantel größtmöglicher Verschwiegenheit über ihr Tun decken wollen, berufen sich auf den angeblich urheberrechtlich geschützten Status ihres schriftlichen Gutachtens. Dazu müssten sie aber zum einem erst einmal nachweisen, dass es sich bei ihrem Gutachten überhaupt um ein "Werk" handelt, nicht jedoch um ein "geistiges Erzeugnis", das keinen urheberechtlichen Schutz genießt. Zum anderen müssten die betreffenden Gutachter aber auch noch nachweisen, dass es sich bei ihrem Gutachten um ein "literarisches", "wissenschaftliches" oder "künstlerisches" Werk handeln würde. So dürfte z.B. die Rede eines Politikers in der Regel urheberrechtlich nicht geschützt sein, da ihm der prägende literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Charakter fehlt. Auch eine 32-seitige Bedienungsanleitung für einen Staubsauger oder einen Computer wird nicht unter den Urheberrechtsschutz fallen, da sie weder wissenschaftlich, noch literarisch oder künstlerisch die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben dürfte. 

 

Einige Gutachter machen für ihr Gutachten geltend, dass es ein "wissenschaftliches Werk" sei und daher Urheberechtsschutz genießen würden. Diese Argumentation ist nun völlig absurd, denn ein Werk oder Schriftstück ist nicht deshalb wissenschaftlich, weil der Autor behauptet, dass es wissenschaftlich wäre. Solange dieses Schriftstück nicht allgemein zugänglich ist, kann es unbeschadet seines niveaulosen oder niveauvollen Inhaltes schon deshalb kein wissenschaftliches Werk sein, weil der wissenschaftlichen Fachöffentlichkeit, die letztlich in der Diskussion und Auseinandersetzung über den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit dieses Schriftstückes zu befinden hat, die Möglichkeit fehlt. genau dies zu tun und in der Folge dem Schriftstück das Prädikat "wissenschaftlich" zu kommen zu lassen oder eben nicht.

Ein Richter, der in einem Urheberrechtsstreit darüber befinden will, ob ein wissenschaftliches Werk vorliegen würde oder nicht, kann diese Frage selbst gar nicht beantworten ohne externen Sachverstand hinzuzuziehen, denn er ist juristischer Experte, nicht jedoch psychologischer, technischer, physikalischer oder biologischer Experten, dem es zukäme über wissenschaftliche Fachdisziplinen urteilen zu können. Der Richter müsste demzufolge mehrere Sachverständige, die sich mit der in dem Schriftstück behandelten Materie auskennen, hinzuziehen, die letztlich darüber Aussagen zu treffen hätten, ob diesem Schriftstück Wissenschaftlichkeit attestiert werden kann. 

 

Doch abgesehen davon, ob die oft von zweifelhafter Qualität geprägten Gutachten überhaupt das Prädikat "wissenschaftlich" verdienen, würde bei einer positiven Bejahung, die Urheberechtsfähigkeit erheblich in Zweifel stehen, denn:

 

"Bei wissenschaftlichen Werken kann der Urheberrechtsschutz problematisch sein, da wissenschaftliche Erkenntnisse und Lehren grundsätzlich frei sein müssen. Soweit nur die übliche Fachsprache und aus wissenschaftlichen Gründen zwingend gebotene Darstellungsart oder Struktur verwendet wird, kann kein Urheberrechtsschutz gewährt werden."

Obergfell, Inés: "Zwischen Zitat und Plagiat - Umfang und Grenzen der Zitierfreiheit bei literarischen und wissenschaftlichen Schriftwerken", In: "Kunstrecht und Urheberecht", 2/2005, S. 49

 

 

 

Wenn also ein Gutachten ein wissenschaftliches Werk sein soll, dann zeichnet es sich definitionsgemäß gerade dadurch aus, dass es in der Regel keinen Urheberrechtsschutz genießt, "da wissenschaftliche Erkenntnisse und Lehren grundsätzlich frei bleiben müssen. Wenn mit einem Gutachten aber keine Wissenschaftlichkeit beansprucht wird, dann ist es offenbar unwissenschaftlich und spekulativ. Wenn es aber unwissenschaftlich und und spekulativ ist, dann ist es nicht gerichtsverwertbar, da Spekulationen nicht Grundlage juristischer Entscheidungen sein dürfen.    

 

Allerdings verhindert auch eine eventuelle Feststellung, dass es sich bei einem Gutachten um ein Werk im Sinne des Urheberrechtes handelt, nicht, dass daraus zitiert werden darf. Denn eine bestehende Urheberrechtsfähigkeit des Gutachtens als Ganzes hat nicht automatisch zur Folge, dass auch allen in dem Gutachten befindlichen Texten Urheberrechtsschutz zukäme. Hier wäre im Einzelfall zu schauen, ob die Textstelle selbst eine solche Schöpfungshöhe aufweist, dass ihr urheberrechtlicher Schutz zugesprochen werden kann. Solches wird man nach allgemeiner Übereinkunft kulturinteressierter Menschen sicher dem folgenden Gedicht von Goethe zukommen lassen.

 

 

Ein Gleiches

 

Auf allen Gipfeln

Ist Ruh,

In allen Wipfeln

Spürest du

Kaum einen Hauch;

Warte nur, balde

Ruhest du auch.

 

 

 

 

Nun ist Goethe, urheberechtlich gesehen, glücklicherweise schon lange tot, sonst würde er oder seine Erben uns hier noch womöglich wegen Verletzung des Urheberechtes verklagen.

Völlig willkürlich oder ideologisch beabsichtigt wirkt es, wenn zwar der sogenannte Bundesadler - Gies Adler, der von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des Deutschen Bundestag in Bonn befindlich, höchstrichterlich urheberechtlicher Schutz eingeräumt wird (vgl. Zulässige Karikatur des Bundesadlers - Gies Adler, Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2003 - 1 ZR 117/00 (OLG Köln) NJW 2003, Heft 50, S. 3633 ff) aber anderseits das SED-Emblem, dass immerhin eine ähnliche politische Bedeutung wie der Bundesadler hatte, "als Werk der angewandten Kunst nicht urheberechtsfähig" sei, "da das im Vordergrund stehende Symbol der verschlungen Hände vorbekannt ist und die Form des Emblems mit einem einfassenden Schriftzug sowie der Hintergrund mit einer roten Fahne nicht als schöpferisch zu bezeichnen ist" (vgl. Fehlender Urheberechtsschutz für SED-Emblem, Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.12.2004 - 308 O 207/04, In GRUR-RR, 2005, Heft 4, S. 106 ff). Wem sich hier der Gedanke an richterliche Willkür und Subjektivität, womöglich in Verbindung mit einem ideologisch besetzten allgemeinen Ressentiment gegen die DDR aufdrängt, der liegt womöglich richtig. Wieso ein simpler westdeutscher Adler Urheberrechtsschutz genießen soll, ostdeutsche umschlungene Hände mit roter Fahne dagegen nicht, erschließt sich dem normalen Menschenverstand sicher nicht. Dagegen sagt es sicher einiges über die Subjektivität von urteilenden Richtern im Urheberecht aus.

 

Der Sänger Klaus Lage textet in seinem Lied "1000 und 1 Nacht":

 

"Tausendmal berührt, tausendmal ist nix passiert

1000 und 1 Nacht

und es hat Zoom gemacht"

 

Ein Hersteller von Kommunikationssystemen schaltet später eine Werbeanzeige in der sich der folgende Text befand:

"Tausend mal berührt

tausendmal ist was passiert".

 

und wird anschließend wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechtes von Klaus Lage verklagt, worauf das Landgericht Frankfurt feststellt,, dass die Textzeile

"Tausendmal berührt, tausendmal ist nix passiert"

 

nicht als persönliche Schöpfung anzusehen sei, die geeignet sei, 

"dieses Werk aus der Masse des Alltäglichen und Trivialen herauszuheben"

 

und da auch der Aussagegehalt der Worte 

"Tausendmal berührt, tausendmal ist nix passiert"

gering und ganz unterschiedlicher Deutung zugänglich sei, könne dieser Werkteil auch als "Kleine Münze" keinen urheberechtlichen Schutz genießen.

 

 

vergleiche hierzu 

Lenze, Dieter: "Die urheberrechtliche Stellung des Professors, insbesondere dargestellt am Beispiel wissenschaftlicher Sprachwerke", In: "Wissenschaftsrecht", Bd. 34, 2001, S.174

 

 

Anderer Ansicht als am Landgericht Frankfurt/Main und am Landgericht Hamburg scheint man dagegen am Landgericht Berlin zu sein. In einem durch die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Zilm (sowie Dr. Scholz und Vogel) am 24. 11.2005 gefassten Beschluss wird bezüglich der Urheberechtsfähigkeit eines einzelnen in einem Gutachten verwendeten Satzes vorgetragen: 

 

" Die Schutzfähigkeit ist jedenfalls für den Text `...` zu bejahen.

... 

Gerade der oben genannte Textausschnitt gibt nicht lediglich gemeinfreie Erkenntnisse der Wissenschaft wieder, sondern formuliert einen eigenen Gedanken, nämlich eine persönliche Einschätzung über die Notwendigkeit der Einholung weiterer Erkenntnisgrundlagen für eine familiäre Fallbeurteilung. Wie der Beklagte in seiner Auseinandersetzung mit diesem Text selbst erkennt, handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die als solche keine wissenschaftliche Lehre enthält. Die Formulierung dieser Meinung erreicht eine für die Schutzfähigkeit hinreichende Schöpfungshöhe."

 

 

Den Beschluss vom Landgericht Berlin hätte man mal in Hamburg und Frankfurt schon vorab gekannt haben sollen, da wäre den Schöpfern des SED-Emblems und der Textzeile "Tausendmal berührt, tausendmal ist nix passiert" wohl prompt Urheberechtsfähigkeit zugestanden worden. Doch die Kläger haben offenbar Pech gehabt, dass sie ihre Klage nicht in Berlin eingereicht haben oder einreichen konnten. Merke: Landgericht ist nicht gleich Landgericht, Richter nicht gleich Richter. Oder wie es in einem alten DDR-Witz heißt:: Alle sind gleich, doch manche sind gleicher. 

Würde man die üble Unsitte, die mancherorts an deutschen Gerichten hinsichtlich der Interpretation und Auslegung des Urheberrechtes herrscht, auch in den USA praktizieren, so hätte der ostdeutsche Defa-Regisseur Kurt Maetzig schon längst eine amerikanische Klage am Hacken. Maetzig ließ in seinem Film "Vergesst mir meine Traudel nicht" (1958), "den Rock der jungen Schauspielerin Eva-Maria Hagen genau so flattern, wie er es kurz zuvor in einem Marilyn-Monroe-Film gesehen hatte." (Berliner Zeitung, 25.01.2006, S. 26). Nach Ansicht der 16. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin könnte dies ein Verstoß gegen das Urheberrechtes sein, denn der originalen Filmszene mit Marilyn Monroe würde von der 16. Zivilkammer sicher Werkcharakter zugesprochen werden, so dass ab nun an keine Frau mehr über einen U-Bahnschacht laufen und ihren Rock durch den Fahrtwind der vorbeifahrenden U-Bahn in Bewegung bringen dürfte. Denn dies hätte zur Folge, dass die BVG sämtliche Lüftungsschächte in Berlin mit undurchlässigen Platten versperren müssten, wollte die BVG nicht riskieren wegen Verletzung des Urheberechtes von der 16. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin verurteilt zu werden.

 

Nach oben verengt sich die Meinungspyramide naturgemäß. Statt der über einhundert Landgerichte mit ihren über einhundert möglichen Meinungen und dem Glück oder Pech gerade mit einer der über hundert möglichen Meinungen konfrontiert zu werden, gibt es eine Ebene höher nur noch 24 Oberlandesgerichte und noch etwas weiter oben nur einen Bundesgerichtshof und ein Bundesverfassungsgericht. Wer also lange genug nach oben klettert, hat gute Aussicht die Meinungsvielfalt zu reduzieren. Wie immer beim Bergsteigen empfiehlt sich eine gute Kondition.

 

Für die Frage, ob ein Gutachten die notwendige "Schöpfungshöhe" erreicht, ab der urheberechtlicher Schutz beansprucht werden kann, meint der Bundesgerichtshof.

 

"Im Urteil v. 15.12.1978 - `Flughafenpläne` hat der BGH zu den Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art bemerkt, dass die persönliche geistige Schöpfung in der Darstellung selbst liegen müsse und dass der dargestellte Gegenstand oder Inhalt für die Begründung der Schöpfungsqualität nicht herangezogen werden kann." 

Lenze, Dieter: "Die urheberrechtliche Stellung des Professors, insbesondere dargestellt am Beispiel wissenschaftlicher Sprachwerke", In: "Wissenschaftsrecht", Bd. 34, 2001, S.175/176

 

 

Von dem hier genannten Urteil des BGH her, kann daher die Meinung der Richterin Partikel vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, wohl kaum überzeugen, die in ihrem Urteil vom 20.06.2005 meint:

 

„Zum einen genießen Gerichtsgutachten gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz. Denn sie gehören zu den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken.“ (S.4)

 

Von daher wird klar, dass die Berufung auf die Tautologie, dass ein Gutachten ein Gutachten ist, noch lange nicht ausreicht, um dieser "geistigen Schöpfung" auch urheberechtlichen Schutz zukommen zu lassen. Somit ist das Herunterwerfen einer toten Kuh aus einem Hubschrauber, auch wenn es vorher noch kein anderer getan hat, nicht per se urheberechtlich geschützt, sondern "die persönliche geistige Schöpfung" muss in der "Darstellung selbst liegen". So vielleicht wenn man die tote Kuh vorher lila anmalt und damit eine künstlerische Verfremdung in Anspielung auf eine bekannte Schokoladensorte erzeugt.

Die Meinung von Richterin Partikel teilen hieße wohl schließlich, bestimmten persönlichen geistigen Schöpfungen automatisch ein Urheberrecht zuzugestehen, nur weil diese eben gerade ein bestimmtes Format haben. So könnte man dann auch meinen, ein Buch sei schon deshalb urheberrechtlich geschützt, weil es die Form eines Buches hätte. Man könnte also über 500 Seiten völlig sinnlos Wörter an einander reihen und meinen, dieses würde nun urheberrechtlichen Schutz genießen.

 

 

 

Lenze unterscheidet in diesem Zusammenhang das Werk, das Urheberrechtschutz genießt, von einem "geistigen Erzeugnis" (S.174), dessen "Gestaltungshöhe" nicht mehr urheberrechtschutzfähig ist.

Bevor sich jemand auf den Rechtsschutz des Urheberrechtes wirksam berufen kann, ist daher erst einmal zu prüfen, ob überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe erreicht worden ist, ab der das Urheberrecht überhaupt erst greift. Ist dies nicht der Fall und dies dürfte auf schriftliche Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren zutreffen, geht es ins Leere, wenn ein Gutachter sich auf das Urheberrecht beruft, um eine, auch öffentliche Auseinandersetzung mit seinem Gutachten zu verhindern.

 

 

Wo beginnt nun der Schutz des Urheberrechtes, der das Werk als solches, nicht aber einzelne urheberechtlich nicht relevante und damit immer zitierfähige Teile eines Werkes, schützt?

 

"Der Gesetzgeber hat es sich versagt, die `Kleine Münze` zu definieren. In Anlehnung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH versteht Ulrich Loewenheim unter dem Begriff `Kleine Münze` diejenigen Gestaltungen, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsschutzfähig sind, also ´einfache, aber soeben noch geschützte geistige Schöpfungen`."

Lenze, Dieter: "Die urheberrechtliche Stellung des Professors, insbesondere dargestellt am Beispiel wissenschaftlicher Sprachwerke", In: "Wissenschaftsrecht", Bd. 34, 2001, S.173

 

 

 

 

Einige Gutachter machen für ihr Gutachten geltend, dass es ein wissenschaftliches Werk sei. Andere stapeln nicht so hoch, sondern meinen etwas bescheidender ein "psychologisches Gutachten" wäre eine wissenschaftliche Leistung (in Anlehnung an Lenze 2001, S. 174, könnte man auch meinen, es wäre nur ein "geistiges Erzeugnis".

 

In den sogenannten "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

 

heißt es z.B.:

 

"Zunächst sei festgelegt, daß im folgenden von psychologischen Gutachten nur gesprochen wird, wenn es um personenbezogene Fragestellungen geht.

Ein solches psychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Leistung, die darin besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Methoden und Kriterien nach feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten Fragestellungen Aussagen zu machen" (S. 8)

 

 

 

Prof. Dr. Adelheid Kühne hat vielleicht aus diesen Richtlinien abgeschrieben und damit es auch kreativ wirkt ein wenig umgeschrieben. Bei ihr heißt es: 

 

"Ein Psychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Leistung, die darin besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Methoden und Kriterien nach feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten Fragestellungen fundierte Feststellungen zu treffen" (S. 8)

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

 

 

Frau Kühne belässt es in der von ihr formulierten Fassung nicht einfach dabei "Aussagen zu machen", sondern sie fordert für eine wissenschaftliche Leistung "fundierte Feststellungen zu treffen".

Was ist aber zwischen beiden Fassungen der Unterschied? 

Eine Aussage ist: 

 

sprachliche Äußerung (in Form eines Satzes, Aussagesatzes), deren Sachverhalt durch die Einstellung des Sprechers zur Wirklichkeit bestimmt ist; die Aussage kann wahr, falsch oder wahrscheinlich sein 

Meyers Grosses Taschenlexikon

 

Was ist aber dagegen eine "fundierte Feststellung", darüber schweigt sich Meyers Grosses Taschenlexikon leider aus, auch der Begriff "fundiert" wird dort nicht erläutert. Vielleicht trägt Frau Kühne auf der nächsten Fachtagung der Rechtspsychologie ja vor, was "fundierte Feststellungen" seien. dies würde den wissenschaftlichen Fortschritt sicher sehr beflügeln.

Wir vermuten, dass der Begriff der "Feststellung" apodiktischen Charakter (keinen Widerspruch duldend, endgültig, keine andere Meinung geltend lassend, im Urteil streng und intolerant - Duden Fremdwörterbuch) tragen soll. Dies wäre auch kompatibel mit der offenbar weitverbreiteten Meinung von Gutachtern, sie hätten das Recht auf die einzig wahre Anschauung gepachtet und nur sie wüssten, wie es und was richtig und was falsch sei. 

 

Festzuhalten bleibt, Urheberrechtsschutz genießt nicht jede schriftliche Darlegung, sondern nur diejenigen, die literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Charakter haben. Vieles von dem was Gutachter den Familiengerichten anbieten dürfte von Wissenschaftlichkeit weit entfernt sein. Astrologische Texte dürften immerhin noch als künstlerische oder literarische Werke durchgehen, Gutachten wird man jedoch sicher nicht dazu zählen können. 

 

 

"Obwohl die Vorstellungen über den urheberechtlichen Schutz wissenschaftlicher Werke, wie gezeigt, weit auseinandergehen, besteht Konsens darüber, dass das Gedankengut wissenschaftlicher Werke nicht in der Person des Autors monopolisiert werden kann, da die Berufung auf das Urheberrecht die freie wissenschaftliche Diskussion nicht verhindern oder unangemessen erschweren darf."

Lenze, Dieter: "Die urheberrechtliche Stellung des Professors, insbesondere dargestellt am Beispiel wissenschaftlicher Sprachwerke", In: "Wissenschaftsrecht", Bd. 34, 2001, S.165

 

 

Auch wenn man bei einigen Gutachten auch mit viel Mühe keine Wissenschaftlichkeit erkennen mag, mitunter sogar dass Gegenteil, nämlich Unwissenschaftlichkeit ihr "Werk" zu prägen scheint, wird damit klar, dass Gutachten im Sinne des Urheberrechts generell zitierfähig sind. Solches tun wir auf der hier von Ihnen aufgerufenen Internetseite. Und damit keiner sagen kann, wir würden das wissenschaftliche Zitiergebot missachten, benennen wir auch den Namen des jeweiligen Gutachters.

 

Eine Veröffentlichung ganzer Gutachten ist hier im übrigen nicht vorgesehen, dies würde tatsächlich gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen, wenn keine Einwilligung des Gutachters vorliegt. Insofern dürfte es sich um eine falsche Behauptung handeln, wenn die Gutachterin Inge Mayer Bouxin in einer eidestattlichen Versicherung durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt vortragen lässt (17.03.04), dass die Gefahr bestände, dass Peter Thiel weitere Gutachten der Antragstellerin verbreitet. 

Eine Falsche Versicherung an Eides Statt kann übrigens nach § 156 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. 

Richtig ist, dass Peter Thiel weder vorher noch später ein Gutachten von Frau Mayer-Bouxin veröffentlicht hat und auch sonst kein Gutachten von anderen Gutachtern veröffentlicht hat, sondern ausschließlich einzelne kurze Textpassagen. Dies ist jedoch urheberrechtlich unbedenklich.

Es gibt aber auch andere Gründe dafür, auf eine Veröffentlichung vollständiger Gutachten zu verzichten. Viele Gutachten sind so geschrieben, dass normale Leserinnen und Leser sich wahrscheinlich bei der Lektüre langweilen würden oder sogar psychosomatische allergische Reaktionen zeigen würden. Das wollen wir jedoch unseren Lesern nicht zumuten oder sie gar wie die von schlecht arbeitenden Gutachtern betroffenen Eltern in seelische Not bringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schutzwürdigkeit im Urheberrecht

Schutzwürdigkeit wird nur bei Erreichen eines Werkcharakters seiner Leistung zuerkannt und auch dann nicht uneingeschränkt. Einschränkungen ergeben sich zum einen aus den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und zum anderen aus anderen Rechten wie der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Dieses, das Urheberrecht einschränkende Recht hat der Gesetzgeber z.B. genutzt, in dem er durch das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik das Recht der Urheber der von der "Bundesbehörde für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" verwaltete Archivgut, also das Recht der ehemaligen offiziellen und inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR an den von ihnen verfassten Schriftstücken. Tonband- und Filmaufnahmen weitestgehend außer Kraft gesetzt hat.

 

vergleiche hierzu:

Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)

Vom 20. Dezember 1991

http://www.bstu.de/rechtl_grundl/index.htm

 

 

In der Bundesrepublik Deutschland werden die Rechte von Urhebern auf der einen und von interessierten Nutzern auf der anderen Seite durch das Urheberrechtsgesetzt und durch die aus dem Grundgesetz hergeleiteten Rechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit geregelt. Der Urheber kann demnach nicht unbeschränkt Rechte an der von ihm geschaffenen Leistung durchsetzen. So trägt das Berliner Kammergericht zutreffend vor: 

 

"Kollidieren, wie hier, zwei Grundrechte, nämlich das zum Eigentumsrecht des Ast. zählende Urheberrecht und die Pressefreiheit dann ist die Lösung im Einzelfall grundsätzlich über eine Güter-und Interessenabwägung zu suchen, wobei der Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitlich demokratische Ordnung anerkanntermaßen besondere Bedeutung zukommt (vgl. Schrikker/Wild, UrheberR, § 97 Rdnr. 20). Im Rahmen dieser am Einzelfall orientierten Abwägung wird man schon unter dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht schematisch den Interessen des Urhebers den Vorrang zuerkennen können. Vielmehr verlangt der Grundsatz der Einheit der Verfassung, daß möglichst alle beteiligten Rechte größtmögliche Wirkung entfalten können (Schricker/Wild, UrheberR, § 97 Rdnrn. 22 bis 24). Es kommt immer im Einzelfall darauf an, wie schwer der Eingriff in die Rechte des Urhebers wiegt und welches Informations- oder Presseinteresse zur Rechtfertigung des Eingriffs herangezogen werden kann."

Berliner Kammergericht, Urteil vom 21.04.1995 - 5 U 1007/95, NJW 1995, Heft 51, S. 3394

 

 

 

Auch Kloepfer macht im Zusammenhang mit den Implikationen aus dem Informationsfreiheitsgesetz auf die Güterabwägung zwischen Urheberrecht- und Informationszugangsrecht aufmerksam:

 

"Bei Urheberrechten steht zwar das Recht auf Vervielfältigung (§16 UrhG) und Verbreitung (§17 UrhG) dem Urheber zu. Doch sind diese Ausschließlichkeitsrechte durch das Zitierrecht nach §51 UrhG und möglicherweise auch durch das Zitierrecht nach §45 Abs.1 UrhG eingeschränkt. Denkbar ist eine Kollision von Urheber- und Informationszugangsrecht in den relativ seltenen Fällen, in denen Zugang zu einem im Sinne des §12 UrhG unveröffentlichten Werk verlangt wird, das sich bei einer Behörde befindet (z.B. unveröffentlichtes Rechtsgutachten).

Insgesamt sollte ein differenzierter Ausgleich des geistigen Eigentums mit Informationsinteressen der Allgemeinheit vor allem durch eine einschlägige Reform des Urheberrechts erfolgen. Festzuhalten bleibt aber schon jetzt: Gewisse für die Gemeinschaft essentielle Informationen sollten künftig stärker als Gemeinschaftsgüter (common goods) verstanden werden, die sich Ausschließlichkeitsrechten Privater entzieht."

Kloepfer, Michael: "Grundprobleme der Gesetzgebung zur Informationsfreiheit"; In: "Kommunikation und Recht", S. 23 

 

 

 

 

Urheberrecht und familiengerichtliche Gutachten

Um es vorweg klar zu stellen, schriftliche Gutachten, die im  familiengerichtlichen Auftrag erstellt wurden, unterliegen in Gänze oder in Teilen nicht dem Urheberrecht, wenn ein nachfolgender familiengerichtlicher Beschluss sich in seiner Urteilsfindung auf das Gutachten bezieht. Dies kann man unmittelbar aus §45 des Gesetz über Urheberecht und verwandte Schutzrechte ableiten.

 

Gesetz über Urheberecht und verwandte Schutzrechte

Fundstelle: BGBI I 1965, 1273

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.9.2003 I 1774; 2004, 312

 

UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder eine Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe des Werkes zulässig.

 

 

Da Gerichtsurteile veröffentlichungsfähig sind, diese mithin in der Öffentlichkeit auch diskutiert werden, man denke hier nur an die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes, die im Einzelfall von Millionen Menschen und in den Medien intensiv besprochen und auch kontrovers diskutiert werden, ist es logisch, dass auch Gutachten, die zu diesen Urteilen oder Beschlüssen geführt haben, in aller Öffentlichkeit besprochen werden können (die Wahrung anderer Rechte wie z.B. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier zu sichern), denn ohne diese Gutachten ist das Urteil, dass sich auf dieses Gutachten bezieht, oft gar nicht zu verstehen. Soll das veröffentlichungsfähige Urteil diskutabel werden, was ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht ist (Artikel 5 Grundgesetz), muss auch das Gutachten unter Wahrung sonstiger schutzwürdiger Belange in Teilen oder sogar in Gänze, wenn dies für das Verständnis des Urteils notwendig ist, veröffentlicht werden können. 

Diese einfache Erkenntnis mag bei vielen Gutachter noch gar nicht angekommen sein, wozu auch die bisherige Praxis an einschlägig bekannten Amtsgerichten und Landgerichten zur Unterdrückung der Informations- und Meinungsfreiheit via Urheberecht beigetragen haben mag. Die rechtsstaatlich unakzeptable Praxis eine öffentliche Diskussion über die Tätigkeit von Gutachtern und die von ihnen erstellten schriftlichen Gutachten zu unterdrücken, ist inzwischen glücklicherweise am kippen, vergleiche hierzu auch das begrüßenswerte und wegweisende Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel

 

Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

 

Dass ein verlorener Rechtsstreit in Urheberrechtssachen vor einem Landgericht für einen Gutachter recht teuer werden kann, weiß dieser spätestens dann, wenn er als unterlegene Partei alle entstandenen Kosten übernehmen muss. So für den gegnerischen Anwalt um die 1.700 Euro und dazu noch die Kosten des eigenen Anwaltes und die Gerichtskosten, da kommen schnell 4.000 - 5.000 Euro zusammen. Mit der Erstellung von zwei neuen Gutachten hat der Gutachter diese Kosten zwar wieder ausgeglichen, doch ebenso gut hätte er das Geld auch den Kinderschutzzentren - www.kinderschutz-zentren.org, der Welthungerhilfe oder Amnesty International zur Verfügung stellen können, wo das Geld sicher besser angelegt wäre als für die Unterhaltung des deutschen Justizwesens und der deutschen Anwaltschaft.

 

Dem Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 vorausgegangen war allerdings in einer ähnlichen Sache ein Beschluss der Richterin Partikel am Amtsgericht Charlottenburg, in der diese befand, über die Tätigkeit von Gutachtern, im speziellen über ihr schriftliches Gutachten, dürfe in der Öffentlichkeit nicht informiert werden, weil dies gegen das Urheberrecht des Gutachters verstoßen würde.

 

Und so stellte Richterin Partikel dann recht resolut fest:

 

"1. Der Beklagte wird unter Androhung für den Fall der Zuwiderhandlung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000, 00, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, Inhalte gerichtlicher Gutachten und Stellungnahmen des Klägers Dritten über das Internet zugänglich zu machen und zu verbreiten.

Richterin Partikel am Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 30.05.2005 bezüglich einer öffentlich einsehbarer Expertise mit Zitierungen aus dem Gutachten des  Diplom-Psychologe Ulrich Waschke-Peter vom 07.04.2004 für Amtsgericht Zehdenick

 

 

Wie man sieht, muss man nicht erst zu einer politischen Bildungsreise nach China fahren, um verschiedene Formen der Zensur zu studieren. Manchmal reicht auch schon eine Bildungsreise ins nahe gelegene Berlin-Charlottenburg.

 

Warum Gutachter, die für sich in der Regel in Anspruch nehmen, wissenschaftlich objektiv zu sein, so darauf bedacht sind, dass möglichst niemand außer den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht Einsicht in ihr Gutachten nimmt, bleibt wohl ein Geheimnis. Da sage noch einer die DDR mit ihrer hypertrophierten Geheimniskrämerei wäre ein pathologischer Fall von Staatskriminalität, wenn in der Bundesrepublik Deutschland des 21. Jahrhunderts diplomierte Psychologen mit einem ähnlichen Weltbild hausieren gehen. Wer im Glashaus sitzt, sollte besser nicht mit Steinen werfen.

 

 

In § 45 Urheberrechtsgesetz heißt es:

 

UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder eine Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2)

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe des Werkes zulässig.

 

 

 

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, ....

 

 

 

Und bei Dreyer, Kotthoff, Meckel ist zu lesen:

 

"Wie jedes absolute Recht ist auch das Urheberecht sozialgebundenes Recht, das gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliegt (amtl. Begr. BT-Drucks. IV/270,30; BVerGE31,229,241 ff. - Kirchen- und Schulgebrauch). 

....

Eine Einschränkung des Urheberrechts kann im Wege verfassungskonformer Auslegung auch vor dem Hintergrund der Informationsfreiheit (Art. 5 GG) geboten sein. 

... (vergleiche zur Veröffentlichung einer Berufungsschrift in einem ostdeutschen Strafverfahren OLG Hamburg GRUR 2000, 146 f.)

...

Die Ausnahmen- und Schrankenregelungen sind zwingend. Der Urheber kann daher die Anfertigung von Kopien für den Privatgebrauch (§53) nicht durch ein entspr. Verbot auf dem Werk unterbinden. Eine gleichwohl auf dem Werk angebrachte Klausel, das Kopien insgesamt untersagt seien, ist wirkungslos. ..."

Dreyer, Kotthoff, Meckel: "Heidelberger Kommentar zum Urheberecht"; 2004, S. 550/551

 

 

 

Vermutlich sollen Aufdrucke, wie sie die hier genannten Gutachter verwenden, dazu dienen, kritische Einsichtnahme durch Außenstehende zu verhindern. Die von einer Begutachtung Betroffenen haben natürlich das Recht, sich zu dem Gutachten eine fachkundige Stellungnahme einzuholen. Dazu müssen sie in der Regel das Gutachten kopieren, um es der fachkundigen Person zukommen zu lassen, denn das vom Gericht zur Verfügung gestellte Exemplar benötigt der Betroffene oder sein Anwalt ja selbst.  

 

 

 

Bestehende Einschränkungen, die Urheber aus Gründen vielfältiger anderer Rechtsinteressen hinnehmen müssen, hindert diese oft nicht daran, so aufzutreten, als ob dem Urheber a priori ein unbegrenztes Recht zustände, über die von ihm erstellte und wie auch immer fachlich geartete Leistung zu verfügen.

 

 

Beispiel 1

So schreibt der als Gutachter beauftragte Prof. Dr. Wilfried Hommers auf Seite 1 seines 111-seitigen Gutachtens vom 07.01.05 für das Amtsgericht Obernburg : 

 

"Hinweis auf Urheberrechte: 

Gutachten genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes (§1, 2, 11 und 15 UrhG vom 9,9,65). sie dürfen daher nur zu dem Zweck, für den sie erstellt sind, verwendet werden. Dies ist auch bei der Weitergabe an die Beteiligten von diesen zu beachten."

 

 

Warum ein Professor, der sonst nicht müde wird, von sich diverse Aufsätze in Fachzeitschriften zu platzieren, hier auf das Urheberrecht pocht, bleibt unklar, es sei denn er möchte nicht, dass sich die Leute durch die Veröffentlichung seines Gutachtens oder Teile aus seinen Gutachten ein anders gefärbtes und ungeschminktes Bild von seiner Tätigkeit als Gutachter und seiner fachlichen Kompetenz machen können als er es von sich selbst zu vermitteln versucht.

 

 

Beispiel 2

Einige als Gutachter tätige Personen, so z.B. Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle, versehen ihr schriftliches Gutachten mit Vermerken wie: 

 

"Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Verfassers keine Reproduktionen durch Fotokopierer, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden (Urheberrecht)". 

 

 

Beispiel 3

Während Frau Kurz-Kümmerle sich noch ganz im Stil des präfeministischen Zeitalters als "Verfasser" bezeichnet, grad so, als ob die Frauenbewegung in Hessen dreißig Jahre völlig umsonst gearbeitet hat, drückt sich die Diplompsychologin Irmgard Bräutigam von der sogenannten GWG München in ihrem am 01.12.2006 für das Amtsgericht Hersbruck erstellen Gutachten zwar mit gleichem Text, aber etwas moderner, da geschlechtsbewusster, aus:

 

Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Verfasserin keine Reproduktionen, Fotokopien, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden. (Urheberrecht)

 

 

 

Beispiel 4

Die Diplom-Psychologin Irmtraud Roux wechselt in dem von ihr verwandten Stempelaufdruck wieder die maskuline Bezeichnung des "Verfassers", ergänzt aber das Wort "Gutachten" mit dem interessanten Begriff "Schriftstück", grad so als ob sie selber Zweifel hätte, ob ihre 81-seitige Ausarbeitung als Gutachten zu bezeichnen wäre oder - etwas bescheidener - als Schriftstück.

 

Von diesem Gutachten dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Verfasserin keine Reproduktionen, Fotokopien, Mikrofilm oder durch ein anderes Vervielfältigungsverfahren erstellt werden. (Urheberrecht)

Irmtraud Roux, "Psychologisches Sachverständigengutachten" vom 04.02.2007 für Amtsgericht Landau in der Pfalz - Richter Wagner

 

 

 

Beispiel 5

Etwas anspruchsvoller formuliert es die Diplom-Psychologin Mechthild Gödde in einem  Gutachten von dem man nicht genau weiß, ob sie hier die alleinige Autorin oder die Diplom-Psychologin Sabrina Kroll Mitautorin ist:

 

"Alle Rechte, auch die Wiedergabe in jeder Form, behält sich die Sachverständige vor. Es ist ohne schriftliche Genehmigung der Sachverständigen nicht erlaubt, das Gutachten oder Teile daraus auf fotomechanischen Weg zu vervielfältigen oder unter Verwendung elektronischer bzw. mechanischer Systeme zu speichern, systematisch auszuwerten oder zu verbreiten."

Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg, S. 113

 

 

 

Frau Gödde beschränkt sich hier offenbar nicht nur auf den Vorbehalt einer Veröffentlichung, das wäre ja noch zu verstehen, sondern erklärt auch noch ihren Vorbehalt, das Gutachten "unter Verwendung elektronischer bzw. mechanischer Systeme ... systematisch auszuwerten ...".

 

 

 

Beispiel 6

Der als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Gerhard Hennig trägt vor: 

 

"Gutachten sind urheberechtlich geschützt. 

Es darf nur für den Zweck verwendet werden, für den es erstellt wurde. Eine Weitergabe oder andere Verwendung verstößt gegen das Urheberechtsgesetz (§§ 2ff UrhG).

Gerhard Hennig, Gutachten vom 07.02.2006 für Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg

 

 

 

Beispiel 7

Frau Dr. Marianne Schwabe-Höllein, die vom Amtsgericht Regensburg als Gutachterin beauftragt wurde, bedruckt ihre "Psychologische Stellungnahme" vom 23.08.2006 auf dem Deckblatt mit den prosaisch anmutenden Zeilen:

 

"Dieses Gutachten unterliegt dem Urheberrecht und wurde ausschließlich für das Gerichtsverfahren erstellt, d.h. es darf weder im ganzen, noch in Teilen Dritten zur Kenntnis gebracht werden."

 

 

Diese Behauptung ist natürlich unzutreffend. Jeder Verfahrensbeteiligte, der ein Gutachten über das Gericht erhalten hat, kann dieses auch einer anderen Person mit der er "durch persönliche Beziehungen verbunden ist" (UrhG §15 (3)  zur Einsicht geben. Gleiches gilt auch für die Zugänglichmachung des Gutachtens für einen Vertretungsvollmacht erhaltenen Rechtsanwalt oder einen Beistand im Sinne von §13 FGG, denn diese haben die Aufgabe, die Interessen des Betreffenden zu vertreten, im Konkreten z.B. eine kritische Stellungnahme zu dem Gutachten anzufertigen oder sich vor Gericht über das Gutachten zu äußern.

 

 

UrhG §15 Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§16),

2. das Verbreitungsrecht (§17),

3. das Ausstellungsrecht (18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

3. das Senderecht (20), 

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§21),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. 

 

 

 

 

Beispiel 8

 

"... Gutachter genießen den Schutz des Urheberrechtes (§§ 1,2,11 und 15 UrhG vom 09.09.1965). Gutachten dürfen daher nur zu dem Zweck, für den sie erstellt worden sind, verwendet werden. Dies ist auch bei der Weitergabe an die Beteiligten von diesen zu beachten."

Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg, Gutachten vom 28.06.2010 für Amtsgericht Dresden - 309 F 1790/09 - Richterin Dr. Ockert

 

 

Das ist nun wahrlich starker Tobak. Nächstens schreibt Frau Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg noch: 

 

... Gutachter genießen den Schutz des Artenschutzabkommens

 

 

das hätte ungefähr die selbe Bedeutung wie der Satz: 

 

"... Gutachter genießen den Schutz des Urheberrechtes"

 

 

 

Im übrigen verkennt Frau Dr. rer. medic. Diplom-Psychologin Ursula Süß-Falckenberg mit der Bemerkung: 

 

"Gutachten dürfen daher nur zu dem Zweck, für den sie erstellt worden sind, verwendet werden."

 

 

das Urheberrecht, denn das Urheberecht regelt nicht wofür ein Gutachten verwendet werden darf, sondern welche Rechte der Urheber in Bezug auf den Inhalt seines "Werkes" hat und welche nicht. Ob ich aber das im Papierform vorliegende fertige schriftliche Gutachten nun dazu benutze, um es unter das Bein eines kippligen Tisch zu legen, um diesen zu stabilisieren oder ob ich es im Winter für Heizzwecke einsetze oder gar als Ersatz für Toilettenpapier benutze, unterliegt nicht dem Verfügungsrecht des Gutachters. Ebenso gut kann ich das Gutachten auch einzelnen Personen zum Zwecke der Expertise zur Verfügung stellen. Verboten ist gegebenenfalls nur die Veröffentlichung des Gutachtens oder von Teilen des Gutachtens, wenn diesen Werkcharakter zuzusprechen ist.

 

 

Beispiel 9

 

"Das Gutachten darf nur im Rahmen des Verfahrens und nach Maßgabe des beauftragenden Gerichtes verwendet werden. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe im Ganzen oder auszugsweise bedarf der schriftlichen Zustimmung."

Diplom-Psychologin Jutta Studtmann-Wündsch, Gutachten vom 25.06.09 für Amtsgericht Winsen - 4 F 805/08

 

 

Eine blühende Phantasie kann man Frau Studtmann-Wündsch sicher nicht absprechen. Karl May, der Erfinder von "Old-Shatterhand", "Winnetou" und der "Silberbüchse", hätte an ihr sicher seine Freude gehabt. Doch was einem Abenteuerliteraten durchaus zur Ehre gereicht, weist bei einem Gutachter lediglich auf Wissenslücken hin oder - was noch schlimmer wäre - auf eine Neigung, den Leuten ein X für ein U vorzumachen.

Kurz und gut, Frau Studtmann-Wündsch, sollte erst mal ein paar Stunden das Urheberrecht und angrenzende Rechtsgebiete studieren, bevor sie sich daran macht, Teile ihrer Gedankenwelt in einem schriftlichen Gutachten zu offenbaren.

 

 

Beispiel 10

 

"Dieses Gutachten unterliegt dem Urheberrechtsschutz"

 

schreibt die vom Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10 - Richterin Dittmer, als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Brigitte Dittrich.

Frau Dittrich hätte genau so gut auch schreiben können, dieses Gutachten unterliegt dem Persönlichkeitsrechtsschutz, dann wäre klar gewesen, dass sie sich um den Persönlichkeitsschutz der in dem Gutachten erwähnten Personen Sorgen macht. So aber kann man vermuten, dass es Frau Dittrich in erster Linie darum geht, ihr Gutachten oder Teile davon geheim zu halten. Wer aber etwas geheim zu halten versucht, der hat seine Gründe dafür, die nicht immer ehrenvoll sind. Da in dem Gutachten keine persönlichen Daten oder Geheimnisse der Frau Dittrich stehen, könnte es dann wohl nur so sein, dass Frau Dittrich ihre Arbeitsweise möglichst geheim halten will. Wie gesagt, wer aber etwas geheim zu halten versucht, der wird seine Gründe dafür haben, die nicht immer zur Ehre gereichen müssen. 

 

 

 

 

Wissenschaftlichkeit und Urheberrecht

Bleibt schließlich noch darauf hinzuweisen, dass Gutachten generell nicht das Attribut wissenschaftlich beanspruchen können, denn wissenschaftliche Arbeiten unterliegen der freien wissenschaftlichen und auch öffentlichen Diskussion. Gerade daran aber mangelt es aber bei einem Gutachten, denn man kann kann als interessierter Außenstehender nicht einfach in eine Bibliothek gehen und sich das Gutachten ausleihen, auch pflegen Gutachter ihr Gutachten nicht ins Internet zu stellen, so dass sich außer einem kleinen gerichtlich involvierten Kreis niemand mit dem Gutachten auseinandersetzen kann. Daran haben viele Gutachter allerdings auch kein Interesse - zu groß wäre dabei ihr Risiko, als Scharlatan benannt zu werden. Ist keine Öffentlichkeit erwünscht, die über die Qualität eines Gutachtens debattieren könnte, so kann ein Gutachten auch nicht wissenschaftlich sein, da sich Wissenschaft eben auch dadurch auszeichnet, dass sie sich prinzipiell dem fachlichen Diskurs zugänglich hält. Fehlt diese Öffentlichkeit, kann zwar jeder Gutachter auf Grund der geltenden Meinungsfreiheit von sich behaupten, er hätte ein wissenschaftliches Werk verfasst, dies Behauptung ist indes keinen Pfifferling wert, weil der Gutachter sich regelmäßig einer öffentlichen Debatte entziehen will. Auf diese Weise kann ein unveröffentlichtes Gutachten niemals ein wissenschaftliches Werk sein, mit der Nebenfolge, dass für dieses Gutachten kein Urheberechtsschutz gewährt werden kann, der einem wissenschaftlichen Werk ansonsten zukommen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

Veröffentlichung und Veröffentlichungsrecht

 

UrhG § 15 Allgemeines

 

(1) ...

(2)  ...

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

 

 

 

Dies bedeutet, das Gutachten ist veröffentlicht, sobald der Gutachter das Gutachten dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und das Gericht es den Verfahrensbeteiligten (Eltern, Verfahrenspfleger, Vormund, Pflegeeltern etc.) in Kopie zur Einsicht und Kenntnisnahme weiterleitet. Zu einer anderen Ansicht kommt eine Richterin am Amtsgericht Charlottenburg in ihrem Urteil vom 20.06.05. in dem es u.a. heißt:

 

"Eine Veröffentlichung hat der Kläger bislang entgegen der Auffassung des Beklagen nicht vorgenommen. Denn nach der Legaldefinition des §6 UrhG liegt eine solche nur dann vor, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. dies bedeutet nach § 15 Abs. 3 UrhG, dass das Werk dann veröffentlicht ist, wenn die Allgemeinheit oder Teile davon Kenntnis nehmen konnten (Schmidt/Wirth, UrhG, 2004, § 6 Randnummer 2). Dies ist nicht gegeben, wenn die einzige Handlung des Klägers, die als Veröffentlichung angesehen werden kann, die Übersendung des Gutachtens an die Gerichtsakten des nichtöffentlichen Verfahrens darstellt. Damit wird der Inhalt des Gutachtens lediglich den Funktionsträgern der Justiz und den Verfahrensbeteiligten einschließlich ihrer Verfahrensbevollmächtigten bekannt " (S.4)

 

 

 

Das Urheberecht verbietet an keiner Stelle die Zitierung aus einer schriftlichen Darstellung, sei sie nun ein Werk oder auch kein Werk, veröffentlicht oder nicht veröffentlicht. Wer dies nicht glaubt, lese sich das Gesetz einfach mal durch. Was aber nicht verboten ist, ist - so der Umkehrschluss - erlaubt. 

Das Urheberrecht stellt statt dessen nur die Veröffentlichung des Werkes als Ganzes unter Schutz. 

 

 

UrhG §12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

 

 

Dass ein Gutachten mit seiner Einreichung bei Gericht und Kenntnisnahme durch die Verfahrensbeteiligten faktisch den Status einer Veröffentlichung erlangt, lässt sich auch daraus ableiten, dass das Gericht im öffentlichen Auftrag handelt. Das Gerichtsverfahren ist eben keine private Verhandlung zweier Personen oder Konfliktparteien, sondern der die Öffentlichkeit repräsentierende Staat vertreten durch den Familienrichter wurde von den Streitparteien angerufen und tritt dazu. Das eingeholte Gutachten ist auch kein Privatgutachten, dass eine der verfahrensbeteiligten Streitparteien eingeholt hätte, sondern im Auftrag des Gerichtes eingeholt. Der Gutachter handelt auch nicht im eigenen Auftrag, sondern ist faktisch Erfüllungsgehilfe des Gerichtes. Das Gericht legt sogar in Form eines Beweisbeschlusses fest, was der Gutachter ermitteln und vortragen soll. Die eigenschöpferischen Möglichkeiten des Gutachters sind hierdurch erheblich eingeschränkt.  

 

 

 

 

 

 

Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

 

Doch wo Gesetze erfreulicherweise eine klare Aussage treffen, nämlich die, dass "die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist" zulässig ist, gibt es auch prompt oberschlaue Rechtsanwälte, die das Gesetz mal eben umdeuten wollen und wesentliche Teile des Gesetzestextes mal eben so unter den Tisch fallen lassen: 

 

 

"Sehr geehrter Herr Thiel,

....

Ihr Einwand, die von Ihnen erfolgte Nutzung sei im Rahmen des Zitatrechts iSd. §51 UrhG gedeckt, geht fehl.

Nach § 51 UrhG unterliegt dem Zitatrecht nur die Übernahme von Werkteilen im geboten Umfang,

1.
wenn einzelne Werke in ein selbständiges wissenschaftliches Sprachwerk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, § 51 Nr. 1 UrhG ("wissenschaftliches Großzitat"); dieses liegt hier nicht vor.

2.
wenn nur Stellen eines Werkes zitiert werden § 51 Nr. 2 UrhG ("Kleinzitat"); dieses liegt hier nicht vor.

3.
wenn einzelne Stellen eines Werkes der Musik in einem selbständigen Werk angeführt werden (hier ohnehin nicht einschlägig).

In allen Fällen hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk zu erfolgen. Sämtliche diesbezüglichen Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall nicht vor. Das Zitatrecht stellt auch kein Abdruckrecht dar, bei dem unter Hinweis auf die Quelle der Text verwendet werden darf. Ohne Inhaberschaft eines Nutzungsrechtes ist Ihnen daher die weitere Verwendung, Veröffentlichung und Verbreitung des Textes untersagt.

...


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Richter
Rechtsanwalt

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Handelsregister AG Hamburg, HRB 110678 Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

..."

 

 

E-Mail vom 16.02.2011

 

 

 

Die Grundaussage des §51 UrhG, dass "die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist" zulässig ist, hat Rechtsanwalt Dr. Richter anscheinend nicht verstanden oder - was noch schlimmer wäre - einfach unter den Tisch fallen lassen, denn sonst hätte er formuliert, dass die vom Gesetzgeber unter 1. bis 3. genannten Tatbestände nur beispielhaft aufgeführte Tatbestände, keineswegs aber eine vollständige und abschließende Aufzählung darstellen.

Im übrigen darf man unterstellen, dass der Gesetzgeber bei der Abstimmung des Gesetzes im Deutschen Bundestag bei einigermaßen klarem Verstand war, wenn auch zugegebener Maßen einigen Abgeordneten auf Grund mangelnder Bildung der rechte Durchblick gefehlt haben wird, andere sich wiederum bei der Abstimmung in der Kantine des Bundestages aufhielten und sich dort von Lobbyisten der Wirtschaft Honig und andere schöne Dinge ums Maul schmieren ließen. 

 

 

 

Zitierungen sind in der wissenschaftlich, künstlerischen oder politischen Diskussion und Auseinandersetzung oft unverzichtbar. Daher stellt das Urheberecht die prinzipielle Zitierfähigkeit fest. Dem Zitat kommt eine besondere Überzeugungs- und Beweiskraft zu (BVerfGE 71, 206 (220) = NJW 1986, 1239, dass interessierte Publikum wäre sonst nicht in der Lage, sich ein eigenes Bild zu machen, ohne darüber in Unsicherheit zu geraten, ob der referierende Autor den Inhalt wirklich getroffen hat

 

vergleiche "NJW", 1999, Heft 45; S. 3345

 

 

Zitierungen aus Veröffentlichungen oder Werken, z.B. Buch, Zeitschrift, Zeitung, Rundfunksendung, Fernsehsendung, etc, sind grundsätzlich zulässig. Strittig kann es sein, in welchem Umfang die Zitierung erfolgt. Im besonderen Einzelfall kann sogar die gesamte Veröffentlichung zitiert werden (Großzitat).

Zitierungen aus nichtveröffentlichten Schriftstücken, etc. sind ebenfalls zulässig, so lange dem Zitat nicht schon selbst ein urheberechtlicher Werkcharakter zuerkannt werden kann (sogenannte Kleine Münze). Die Einschützung wo hier die Urheberrechtsfähigkeit anfängt wird je nach Beurteilenden anders ausfallen. Steht z.B. in einem sogenannten nichtveröffentlichten Gutachten der Satz:

 

"Sie hat blaue Augen und schulterlanges Haar ...", "... schwarze Nylon-Strümpfe und bordeaux-rot-schwarze Lacklederschuhe. Sie hat einen schwarzen Lederrucksack dabei".

Diplompsychologe Udo Lünebrink, Gutachten vom 17.10.2001 für Amtsgericht Nettetal - 7 F 195/01, Richter Schmitz

 

 

so wird es sicher breite Übereinstimmung darüber geben, dass dies - abgesehen von dem seltsamen Licht, was es auf Herrn Lünebrink wirft - kein urheberechtlich geschütztes Werk ist. Es ist also uneingeschränkt zitierfähig, egal, ob es darüber Einigkeit gibt, ob es sich bei dem Gutachten um ein veröffentlichtes oder nichtveröffentlichtes Werk handelt.

 

 

 

 

Zitierungen können mitunter erhebliche erdbebenartige Ereignisse auslösen. Dies musste offenbar auch die ehemalige Bundesjustizministerin Hertha Däubler-Gmelin erfahren, die bei einem Vortrag in einem als nichtöffentlich geltenden Kreis einen Vergleich zwischen Georg Bush und Adolf Hitler gezogen haben soll und darauf hin von einem Journalisten öffentlich zitiert wurde, woraus letztlich ihr Rücktritt folgte.

 

 

Vergleich mit Hitler? Wirbel um Herta Däubler- Gmelin

Auslöser der ganzen Debatte war ein Bericht im Lokalteil des "Schwäbischen Tagblatt" über eine Diskussion Däubler-Gmelins mit etwa 30 Metallgewerkschaftern in ihrem Wahlkreis im baden-württembergischen Derendingen. Nach kurzer Zeit seien die Teilnehmer auf das Thema Irak gekommen. Im Verlauf des Gesprächs habe die Ministerin gesagt, Bush wolle mit einem Irak-Krieg vor allem von innenpolitischen Problemen ablenken.

Sie wurde mit den Worten zitiert: "Das ist eine beliebte Methode. Das hat auch Hitler schon gemacht." Auch die ehemalige britische Premierministerin Margaret Thatcher habe 1982 einen Krieg gegen Argentinien um die Falkland-Inseln geführt, um die Wahlchancen ihrer Partei zu verbessern. Damit wolle sie aber auf keinen Fall Bush mit Hitler vergleichen, habe sie betont, als einige Zuhörer raunten. "Ich habe Bush nicht mit Hitler gleichgesetzt", wurde sie zitiert.

Däubler-Gmelin habe die USA weiter kritisiert. Mit Blick auf die Todesstrafe habe sie gesagt: "Die haben ein lausiges Rechtssystem." Wenn die heutigen Gesetze gegen Insider-Geschäfte bereits in den 80er-Jahren gegolten hätten, als der jetzige US-Präsident noch Manager bei Erdölfirmen gewesen sei, "dann säße Bush heute im Gefängnis".

Das Bundesjustizministerium wies den Bericht zurück, da ein falsches Bild gezeichnet werde. Die Mininisterin habe immer vor Vergleichen zwischen Politikern und Nationalsozialisten gewarnt und dies auch bei der Diskussionsrunde getan. Der Ministeriumssprecher sagte, Däubler-Gmelin sei die Diskussionsrunde als intern angekündigt worden. Sie habe nicht gewusst, dass auch Journalisten teilgenommen hätten.

Der Autor des Berichts blieb indes bei seinen Angaben. "Es ist alles so, wie ich es aufgeschrieben habe", sagte der Journalist Michael Hahn. Der Betriebsratsvorsitzende der Walter AG, Bernd Melchert, sagte, Däubler-Gmelin habe ähnliche Methoden bei Bush und Hitler beschrieben. "Sie hat also keinen Vergleich Bushs mit dem Hitler gemacht."

erschienen am 20. Sep 2002 in Politik

http://www2.abendblatt.de/daten/2002/09/20/71494.html

 

 

 

 

 

 

Wissenschaftlich

 

"Wenn die Tatsachen nicht mit der Theorie übereinstimmen - um so schlimmer für die Tatsachen"

 

soll Hegel gesagt haben (zitiert nach Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag April 2005, S. 94).

In Anlehnung an Hegel könnte man sagen, wissenschaftlich ist das, was der Wissenschaft nützt.

Dies löst nun nicht ganz das Problem, was wissenschaftlich wäre und was nicht. Und im besonderen, was ein wissenschaftliches Werk sei und was nicht. Letztes kann urheberrechtlich schon einmal wichtig werden. 

 

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

Hat man innerhalb eines "selbstständigen wissenschaftlichen Sprachwerkes" zitiert, so kann ein Zitat zulässig sein, handelt es sich dagegen nicht um ein "selbstständiges wissenschaftliches Sprachwerk", so kann das Zitat unzulässig sein. Was denn aber nun ein "selbstständiges wissenschaftliches Sprachwerk" sein, darüber schweigt sich, wie fast immer bei wichtigen Fragen das Gesetz aus. So ist es denn letztlich dem Zivilrichter vorbehalten, darüber zu entscheiden. So kommt es denn zu der Merkwürdigkeit, dass in Deutschland Juristen darüber befinden, was wissenschaftlich ist und was nicht.

 

 

 

 

Einschränkungen des Urheberrechts

Das Urheberrecht wird durch verschiedene Bestimmungen eingeschränkt. das Zitierrecht ist davon jedoch normalerweise nicht betroffen.

 

 

§ 43 UrhG Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. 

 

 

Für einen Professor an einer Hochschule wird man hier annehmen können, dass ein von ihm im Rahmen seiner Berufung geschaffenes Werk dem Urheberrechtsschutz unterliegt, da es von einem Professor gerade zu erwartet wird, wissenschaftlich zu publizieren. Bei einem am Familiengericht tätigen Gutachter ist dies jedoch nicht der Fall, denn hier ist klar, dass der Gutachter das Gutachten nicht deswegen erstellt, um es später zu publizieren, sondern um einen Werkauftrag für das Gericht zu erfüllen. Der Gutachter ist dabei weisungsgebundener Erfüllungsgehilfe des Gerichtes (§404 a ZPO). Das Gutachten dient also nur dem Zweck der unmittelbaren Unterrichtung des Gerichtes für eine mögliche Entscheidungsfindung. Im Gegensatz zu einer veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeit eines Professors gibt es beim Gutachter daher auch keine schützenswerten wirtschaftlichen Verwertungsinteressen, die einen Urheberrechtsschutz begründen können. 

 

 

 

 

 

 

Gesetzestexte auszugsweise:

Stand: 04.01.2007

 

 

UrhG §2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst:

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastischen Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen

 

 

 

UrhG § 11 Allgemeines

Das Urheberecht schützt den Urheber in seinem geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes

 

 

 

UrhG §12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

 

 

UrhG §15 Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§16),

2. das Verbreitungsrecht (§17),

3. das Ausstellungsrecht (18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

3. das Senderecht (20),

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§21),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

 

 

 

UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

 

 

UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder eine Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2)

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe des Werkes zulässig.

 

 

 

UrhG §51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden

3. ...

 

 

 

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, ....

 

 

 

 

 

Literatur zum Thema Urheberrecht: 

Axel Beater: "Informationsinteressen der Allgemeinheit und öffentlicher Meinungsbildungsprozess. Inhaltliche und prozedurale Kriterien aus zivilrechtlicher Sicht.", In: "Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht", 8/9/2005, S. 602-612

Matthias Berberich; Jan Bernd Nordemann: Das notwendige Mitzitat "vermittelnder" Werke; GRUR 2010, Heft 11, S. 966-971 

Gunda Dreyer; Jost Kotthoff; Astrid Meckel: Heidelberger Kommentar zum Urheberecht", C. F. Müller Verlag, Heidelberger Kommentar, 2004

Frank Findeisen: "Die Auslegung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen"; Heidelberger Schriften zum Wirtschaftsrecht und Europarecht Band 28, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2005 (Rezension von Albrecht Götz von Olenhusen in: "ZUM", 2/2006, 173-174)

Phillip Hofmann: "Das letzte Gefecht der Kulturindustrie. Eine Welt verglüht und es ist schön."; Forum Recht, 1/2010, S. 5-8

Detlef Kröger: "Informationsfreiheit und Urheberrecht", Verlag C.H. Beck, München 2002

Rainer Kuhlen: Erfolgreiches Scheitern — eine Götterdämmerung des Urheberrechts? Verlag Werner Hülsbusch, Boizenburg, 2008, http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf

Dieter Lenze: "Die urheberrechtliche Stellung des Professors, insbesondere dargestellt am Beispiel wissenschaftlicher Sprachwerke", In: "Wissenschaftsrecht", Bd. 34, 2001, S. 156-181, Mohr Siebeck - ISSN 0948-0218

Eva Inés Obergfell: "Zwischen Zitat und Plagiat - Umfang und Grenzen der Zitierfreiheit bei literarischen und wissenschaftlichen Schriftwerken", In: "Kunstrecht und Urheberecht", 2/2005, S. 46-56

Eberhard Ortland: "Urheberecht und ästhetische Autonomie"; In: "Deutsche Zeitschrift für Philosophie"; 52 (2004) 5, S. 773-792

Fabian Reinholz: "Maßnahmen gegen Abmahnungen selbst ernannter Wettbewerbshüter"; MDR 2/2003, S. 72-76

Matthias Schmid; Thomas Wirth: "Urheberrechtsgesetz - Handkommentar", Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2004, 369 Seiten

Walter Seitz: "Kopf gegen Bauch. Anwaltsschriftsätze und ihr gesetzlicher Richter", NJW, 2000, Heft 2, S. 118-120 - Betreff OLG Hamburg 29.07.1999, NJW 1999, 3343: Gregor Gysi - Schriftsatz zu Robert Havemann

Artur-Axel Wandtke; Winfried Bullinger (Hrsg): "Praxiskommentar zum Urheberecht", Verlag C.H. Beck, München 2002

Felix Werdermann: "Wozu geistiges Eigentum. Sinn und Unsinn von Urheberrecht, Patent und Co" ; Forum Recht, 1/2010, S. 9-10

 

 

 

Aktionsbündnis

"Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"

Prof. Dr. Rainer Kuhlen

Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft

Humboldt Universität zu Berlin

Dr. Harald Müller

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Dr. Christoph Bruch

Max Planck Digital Library (MPDL)

http://www.urheberrechtsbuendnis.de

 

 

 

 


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