Agence France-Presse GmbH

 

AFP

 

Ist der Ruf erst ruiniert, lebt sich`s gänzlich ungeniert.

 

 

Drei Flaschen bei der Vorstandssitzung.

Tagesordnung:

1. Totale Überwachung des Internets.

2. Serienmäßig Leute verklagen und Profit scheffeln.

3. Vorstandgehälter erhöhen.

 

 

 

ZAPP

Das Medienmagazin

Von Boulevardschlachten über Rosenkriege bis hin zu den Image-Kampagnen der Polit-Szene - ZAPP blickt hinter die Kulissen der Medienwelt.

Unter anderem zu dem Thema:

Fragwürdige Geldforderungen - Nachrichtenagenturen mahnen Blogger ab

Für die Agenturen geht es um Schadenersatz ohne erkennbaren Schaden. Für die Blogs und Internetseiten aber geht es um die Existenz. Das Urheberrecht muss dafür herhalten.

http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=10462706

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/index.html

9. Mai 2012, 23:20

 

 

"Sehr geehrter Herr ...,

bei uns sind Sie genau richtig.

Wir senden in der kommenden Woche (09.05.2012 um 23:35 Uhr) einen Beitrag mit dem Titel "Abmahnwahn", in dem es um Abmahnungen der Kanzlei ksp im Auftrag von dapd und AFP geht. Wie Ihnen geht es derzeit vielen Seitenbetreibern. Wir sind den einzelnen Fällen nachgegangen, haben einen außenstehenden Anwalt hinzugezogen und die Sachverhalte bewerten lassen.

Natürlich können wir in Ihrem Fall weder eine Rechtsberatung bieten, noch aus der Ferne beurteilen, wie berechtigt oder unberechtigt die Forderungen gegen Sie sind. Wir können aber sicher sagen, dass derzeit viele solcher Forderungen, die wir gesehen haben von Juristen als Abmahnung ohne sachliche Grundlage eingestuft werden.

Sollten Sie keine Fristen verletzen, möchte ich Ihnen ans Herz legen, sich in der kommenden Woche den ZAPP-Beitrag anzusehen. Möglicherweise werden Sie Einiges wieder erkennen."

 

 

 

 

 

Sendedatum: 09.05.2012 23:20 Uhr

Nachrichtenagenturen mahnen Blogger ab

Abmahnungen kosten Blogger Zeit und Geld. David Gall schreibt aus Überzeugung. Vor 17 Jahren hat er "Hagalil" gegründet, die größte deutschsprachige Internetseite zum Judentum. Heute lebt Gall von und für Hagalil. Sein Ziel ist es, antisemitischen Texten im Internet Informationen entgegenzusetzen. An Klagen von Rechtsextremen hat Gall sich gewöhnt. Dass jetzt aber von ganz anderer Seite Unheil droht, erschüttert ihn: "Hinter uns steht ja keine Organisation, nicht einmal ein Verlag, sondern nur unser Engagement, die Erkenntnis, dass man was machen kann und es machen muss, und es eben auch macht. Dass man damit aber so angreifbar wird und manchmal so alleine mit solchen Forderungen steht, das macht einen natürlich auch ein bisschen bitter."

Es geht um angebliche Urheberrechtsverletzungen auf seiner Website. Mittlerweile hat Gall schon drei solcher Abmahnungen bekommen, alle von der Rechtsanwaltskanzlei ksp: ein Mal im Auftrag der Nachrichtenagentur Agence France Presse (AFP) und zwei Mal im Auftrag der dapd Nachrichtenagentur. Der Text in allen drei Schreiben ist nahezu identisch. Es geht um "Schadensersatz" von insgesamt mehrere Tausend Euro. Bezahlt hat Gall diese Forderungen nicht. Trotzdem haben sie ihn schon Hunderte Euro gekostet - für seinen Anwalt, den er auch bezahlen muss, wenn er im Recht ist.

David Gall: "Wenn das so weiter geht, noch ein paar von dieser Art kommen, jede Woche ein oder zwei, dann kann man bald Hagalil zumachen. Weil das macht auch überhaupt keinen Spaß, wenn man ständig das Gefühl hat, jeder kann einem irgendwelche Forderungen unterjubeln."

...

Ausgerechnet Nachrichtenagenturen sind Vorreiter auf dieser Abmahnwelle. Ebenfalls davon betroffen: die Nachdenkseiten aus Köln, genauso wie "duckhome" aus Berlin oder der Grimme-Preis-gekrönte Blog des Sportjournalisten Jens Weinreich.

...

ZAPP hat die Nachrichtenagenturen dapd und AFP um ein Interview zu den Abmahnungen gebeten. Nur AFP antwortet schriftlich: "Grundsätzlich steht für AFP hierbei nicht das Gewinnen von Einnahmen im Vordergrund, das Verfolgen von Urheberrechtsverletzungen ist also kein Geschäftsmodell, sondern eine Schutzmaßnahme."

Schadensersatz als "Schutzmaßnahme" - so inflationär eingesetzt, verkehrt sich dieser Schutz des Urheberrechts aber ins Gegenteil .

...

http://www.ndr.de/ratgeber/netzwelt/abmahnungen103.html

 

 

 

 

 

Reform und Liberalisierung des Urheberrechtes

Die Piratenpartei beschließt:

I. Die Schutzfrist im Urheberrecht wird von derzeit 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (§64 UrhG) auf 20 Jahre ab Veröffentlichung eines Werkes beschränkt.

https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2843.html

 

Piratenpartei - Mitgliedschaft für 36,00 € im Jahr. Bedeutend preiswerter als eine horrende Geldforderung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zwischen 200 und 20.000 €.

http://www.piratenpartei.de/mitmachen/mitglied-werden/

 

 

 

 

 

 

Die hier aufgeführten Informationen stehen zu Ihrer freien Verfügung. Eine Weiterverbreitung ist erlaubt und erwünscht.

Peter Thiel, Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF)

Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Urheberrecht der Piratenpartei Deutschland, Initiator der Arbeitsgemeinschaft Informationsfreiheit

10.05.2012

 

 

 

 

 

Schlüsselwörter: 

Abmahnung, Agence France-Presse GmbH, Anwaltsfirma, Andreas Krieger - Geschäftsführer AFP, fliegender Gerichtsstand, Forderungseinzug, Forderungsmanagement, Habgier, Klassische Schweinepest, KSP, KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mahnbescheid, Mahnung, Mengengeschäft, N. Clemens Wortmann - Geschäftsführer AFP, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung, Überwachungsstaat, Verfolgung, Zwangsvollstreckung

 

 

 

Freundeskreis zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

Internet überwachen und damit Geld verdienen. Über die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg und deren illustre Kunden: Agence France-Presse GmbH und dapd nachrichten GmbH

AFP - Agence France-Presse GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

dapd nachrichten GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung

Fliegender Gerichtsstand - Peter Thiel im Anflug auf den "Fliegenden Gerichtsstand" bei Richter Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg

 

 

 

 

Legende von der Entstehung des Buches Tao Te King

Auf dem Weg des Laotse in die Emigration

 

Als er siebzig war und war gebrechlich,

Drängte es den Lehrer doch nach Ruh’,

Denn die Weisheit war im Lande wieder einmal schwächlich

Und die Bosheit nahm an Kräften wieder einmal zu.

Und er gürtete den Schuh.

...

 

Bertolt Brecht 

Kürzung des Gedichtes auf Grund 70-jähriger Sperrfrist der durch den Deutschen Bundestag verfügten und von der Bundesregierung (CDU/FDP) aufrecht erhaltenen verfassungswidrigen Vorgabe in § 64 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html

 

 

 

 

 

Klassische Schweinepest (KSP)

Die klassische Schweinepest (KSP) (auch Europäische Schweinepest (ESP), Swine Fever, Hog Cholera) ist seit 1833 als Infektionskrankheit bekannt. Diese Virusinfektion tritt mit Ausnahme Nordamerikas, Australiens und Neuseelands weltweit auf. Sie zählt zu den gefährlichsten Schweinekrankheiten überhaupt und ist bis heute schwer kontrollierbar und nicht getilgt. Die Schweinepest gilt als Tierseuche und ist anzeigepflichtig. Die Bekämpfung nach Ausbruch erfolgt grundsätzlich nach der Schweinepestverordnung durch die Veterinärbehörden. Die klassische Schweinepest ist von der Afrikanischen Schweinepest abzugrenzen.

...

http://de.wikipedia.org/wiki/Klassische_Schweinepest

 

 

 

 

 

Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest

Herzlich Willkommen beim Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP). 

Der Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) hat derzeit 66 Mitglieder, die sich der Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) - einer der gefährlichsten Tierseuchen in Deutschland - verschrieben haben. Ganz Deutschland im KSP-Fieber könnte man humorvoll sagen, wenn es sich nicht um eine so ernste Angelegenheit für die Volksgesundheit handeln würde.

 

 

Wo aber Gefahr ist, wächst

Das Rettende auch.

                      Hölderlin

 

In Vorbereitung ist daher die Gründung eines gemeinnützigen Vereins mit dem Namen "Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest - KSP e.V.".

Der Verein soll seinen Sitz in Hamburg in der Kaiser-Wilhelm-Straße 40 nehmen. Bekanntlich war Kaiser Wilhelm stockreaktionär. Zwei unserer nicht ganz ernst gemeinten zentralen Forderungen lauten daher:

1. Wir wollen unseren Kaiser Wilhelm wieder haben.

2. Das Amtsgericht Hamburg soll den Ehrenamen Kaiserliches Amtsgericht "Kaiser Wilhelm" erhalten.

 

Der Verein widmet sich der Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP) und der Wiederherstellung des Kaisertums in Deutschland unter der bewährten Führung von Kaiser Wilhelm. 

Insbesondere zählt dazu die breitenwirksame Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren der Klassischen Schweinepest (KSP). 

Bundestag, Bundesregierung und Politiker/innen werden auf die mit der Klassischen Schweinepest (KSP) verbundenen Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland aufmerksam gemacht.

Zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit vor den Gefahren der Klassischen Schweinepest sollen öffentlichkeitswirksame Aktionen vorbereitet und durchgeführt werden, die auch in den Medien breiten Raum finden.

Hier sind insbesondere originelle Demonstrationen und öffentlichkeitswirksame Aufklärungsveranstaltungen vor den Berliner Zentralen der Nachrichtenagentur AFP - Agence France-Presse GmbH, der dapd nachrichtenagentur GmbH und der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg geplant, damit auch diese flächendeckend operierenden und auf Profiterzielung ausgerichteten Unternehmen die Gefahren der Klassischen Schweinepest für die Volksgesundheit in Deutschland erkennen und sich ihrer Verantwortung im Kampf gegen die Klassischen Schweinepest bewusst werden.

Interessenten für die Mitarbeit im "Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP)" melden sich bitte unter: info@system-familie.de

Der Termin der Gründungsversammlung des "Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (KSP)" wird rechtzeitig bekannt gegeben. Mundschutz und Desinfektionsmittel sind zur Gründungsversammlung bitte selbst mitzubringen. Wegen der akuten Ansteckungsgefahr mit der Klassischen Schweinepest wird dringend gebeten, auf Hände schütteln und küssen zu verzichten.

 

Im Namen des Initiativkomitees

Peter Thiel

 

P.S. 

Bitte beachten Sie. Die Klassische Schweinepest (abgekürzt KSP) ist nicht zu verwechseln mit der Hamburger Kanzlei KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, grad wie ein Schweineohr beim Fleischer nicht mit einem Schweineohr beim Bäcker zu verwechseln ist. Wir lieben Schweineohren. Jedem Deutschen sein Schweineohr. Jedem Deutschen sein Schweineohr.

 

 

 

 

 

Verfolgung und Kriminalisierung in Deutschland

Derzeit werden in Deutschland auf Grundlage eines reaktionären Urheberrechtes Tausende von Menschen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen verfolgt, verklagt, kriminalisiert und von konservativen Richtern an deutschen Amts- und Landgerichten, bis hin zur Existenzgefährdung zu Zahlungen und Haftstrafen verurteilt. Verantwortlich für die flächendeckenden Verfolgungen und Kriminalisierung sind die reaktionären Altparteien CDU, CSU, FDP und SPD, die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag, der Bundesgerichtshof mit seiner konservativen und rigiden "Rechtsprechung" zu Lasten der Informationsfreiheit und verschiedene auf Profitmaximierung bedachte Medienunternehmen sowie Teile der Anwaltschaft, die sich auf Kosten der von ihnen Beklagten üppige Einnahmen verschaffen.

Kein Mensch in Deutschland, der sich im Internet bewegt, ist vor staatlich geförderten Verfolgungen sicher. Ein Klima der Angst breitet sich wie Mehltau über das Land und die Menschen.

 

Aber die Sonne duldet kein Weißes,

Überall regt sich Bildung und Streben,

Alles will sie mit Farben beleben;

 

Johann Wolfgang Goethe

 

Die deutsche Verwerterlobby hat sich in Jahrzehnten der Liebdienerei und Prostitution von CDU, CSU, FDP und SPD versichert. Nun brechen - nicht zuletzt durch die Erfolge der Piratenpartei - die jahrzehntelangen dogmatischen Verkrustungen und der konservative Parteienfilz auf.

Grundlegende Änderungen sind einfach zu bewerkstelligen, in dem man das deutsche Urheberecht analog zum deutschen Patentrecht konzipiert. Schutzfrist maximal 20 Jahre nach Veröffentlichung einer persönlichen geistigen Schöpfung, kein Schutzrecht ohne vorherige amtliche Registrierung. 

Wie das geht, lesen Sie hier:

http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel/urheberrecht

 

Diese Internetseite setzt sich dafür ein, dass staatliche Einschränkungen der Informationsfreiheit, Zensur und Verfolgung in Deutschland beendet, Profitinteressen von Medienunternehmen wie AFP und dapd zugunsten gesellschaftlicher Interessen nach Informationsfreiheit beschränkt werden und so der Rechtsstaat vom Kopf auf die Füße gestellt und seiner Verantwortung für die Menschen gerecht wird.

Peter Thiel 

Mail: info@system-familie.de

 

 

 

 

 

Verteiler

Wünschen Sie aktuelle Informationen mit Bezug zu den Themen Informationsfreiheit, Urheberrecht, dapd, AFP und KSP, dann senden Sie bitte eine kurze Mail an mich. Ich trage Sie dann in den von mir geführten Mailverteiler ein. Ihre Mailadresse wird dabei den anderen Empfängern nicht mitgeteilt.

Peter Thiel 

Mail: info@system-familie.de

 

 

 

 

 

Mailingliste

KSP-Betroffene können sich in eine von mir administrierte Mailingliste eintragen lassen. Die Mitglieder der Mailingliste können unmittelbar miteinander kommunizieren, Erfahrungen austauschen, Abwehrmaßnahmen und politische Aktionen gegen Angriffe der KSP und der sie beauftragenden Medienunternehmen organisieren.

Bei Interesse an einer Eintragung als Teilnehmer der Mailingliste bitte eine kurze Mail an: info@system-familie.de

Ich führe dann die notwendigen administrativen Schritte durch. 

Eingetragene Listenteilnehmer senden Ihre Mails an die Liste an: ksp@kbx7.de

Innerhalb der Mailingliste gesendete Mails sind - einschließlich der Mailadresse des Absenders - für jeden Teilnehmer der Liste sichtbar.

Eine Austragung aus der Mailingliste kann unter http://www.kbx7.de/list?enter=ksp durch die Listenteilnehmer jederzeit selbst vorgenommen werden.

 

 



KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Probleme mit der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - nicht zu verwechseln mit der Klassischen Schweinepest (KSP), eine der gefährlichsten Schweinekrankheiten überhaupt. Die Klassische Schweinepest gilt als Tierseuche und ist anzeigepflichtig. Die Bekämpfung nach Ausbruch erfolgt grundsätzlich nach der Schweinepestverordnung durch die Veterinärbehörden. 

Wie jeder weiß, bedarf es für eine erfolgreiche Bekämpfung der klassische Schweinepest, dass die Gefahren dieser gefährlichen Krankheit der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Alle Bürgerinnen und Bürger, die unfreiwillig mit der Klassischen Schweinepest in Kontakt geraten sind, können zu einer erfolgreichen Abwehr dieser gefährlichen Krankheit beitragen, in dem sie im Internet über ihre persönlichen Erfahrungen mit den gefährlichen Krankheitserregern informieren. Selbstverständlich nur unter Vortrag von Tatsachen oder der Äußerung seiner Meinung. Alles andere ist in Deutschland bekanntlich verboten und wird im Fall der Zuwiderhandlung mit dem Ausschluss aus der deutschen Volksgemeinschaft und Verbannung in die stalinistisch regierten Länder Hamburg und Nordkorea geahndet.

 

Artur der Engel von der Schutzengelbrigade - bündelt den Widerstand gegen Maßnahmen der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Einschränkung der Informationsfreiheit im Internet.

Kontakt über:

Peter Thiel 

Mail: info@system-familie.de

 

 

 

 

 

Leben und Leben lassen

Leben und Leben lassen, für die AFP - Agence France-Presse GmbH und die dapd nachrichtenagentur GmbH ein Fremdwort. Statt dessen sägen die beiden Nachrichtenagenturen, geführt von ihren Geschäftsführern, fleißig an dem Ast, auf dem sie sitzen. Anstatt sich auf ihr journalistisches Geschäft zu konzentrieren, bläst man zur Jagd, um vermeintliche Rechtsverletzer im Internet zur Strecke zu bringen und die Profitrate zu erhöhen. Doch wer den Bogen überspannt, darf sich nicht wundern, wenn dieser bricht.

Positiver Effekt bei der ganzen Hatz. Mit jeder Geldforderung führt die AFP - Agence France-Presse GmbH, die dapd nachrichtenagentur GmbH und die von diesen beauftragte KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH der Piratenpartei neue Wählerinnen und Wähler zu. 

AFP - Agence France-Presse GmbH, die dapd nachrichtenagentur GmbH und die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Wahlkämpfer für die Piratenpartei. Wer hätte das gedacht. 

Auf der Strecke bleiben die alten Schnarchparteien SPD, CDU, Grüne und die FDP. Ohne Zukunftsprogramm sehen sie zu, wie ihnen jeden Tag die Wählerinnen und Wähler davonlaufen. Welcher intelligente Mensch will auch schon Parteien wählen, denen die Informationsfreiheit nichts bedeutet und die den kalten Götzen Geld zu ihrem politischen Programm erhoben haben.

 

 

 

 

 

Probleme mit der 

KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Geschäftsführer:

Dr. Christian Seegers, RA

Dr. Christoph Frankenheim, RA

Dr. Ludwig Gehrke, RA

Dr. Oliver Gnielinski, RA

http://www.ksp.de/xml/cont_index.php?html=true&cms_kind=37&noflash=1&sprache=de

 

 

oder der 

 

Agence France-Presse GmbH

Redaktion Deutschland

AFP Agence France-Presse GmbH

Geschäftsführer: 

N. Clemens Wortmann, Andreas Krieger

http://www.afp.com/afpcom/de/copyright

 

Dann senden Sie eine Nachricht an: info@system-familie.de

Wir sagen Ihnen, was zu tun ist.

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

Ranking

 

Bei Eingabe des Suchwortes 

KSP

auf Google wurde meine Seite

http://www.system-familie.de/ksp.htm

am 09.05.2012 auf Platz 3 gelistet. 

 

 

Bei Eingabe des Suchwortes

Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

auf Google wurde meine Seite

http://www.system-familie.de/ksp_Kanzlei_Seegers_Frankenheim_Rechtsanwaltsgesellschaft_Hamburg.htm

am 20.04.2012 auf Platz 1 gelistet. 

 

 

Bei Eingabe des Suchwortes 

AFP 

auf Google wurde meine Seite 

http://www.system-familie.de/afp.htm 

am 09.05.2012 auf Platz 6 gelistet.

 

 

Bei Eingabe des Suchwortes 

Agence France-Presse GmbH

auf Google wurde meine Seite 

www.system-familie.de/agence_france_presse.htm 

am 21.04.2012 auf Platz 3 gelistet. 

 

 

Bei Eingabe des Suchwortes 

dapd

auf Google wurde meine Seite

http://www.system-familie.de/dapd.htm

am 18.04.2012 auf Platz 11 gelistet.

 

 

Bei Eingabe des Suchwortes

dapd nachrichten GmbH

auf Google wurde meine Seite

http://www.system-familie.de/dapd_nachrichten_gmbh.htm  

am 18.04.2012 auf Platz 3 gelistet.

 

 

Durch eine Verlinkung Ihrer Webseite auf http://www.system-familie.de können auch Sie dazu beitragen, dass meine Internetseite weiterhin ein so gutes Ranking in Bezug auf die trullige KSP, AFP und dapd hat und der Rinderwahnsinn in Deutschland schnellstmöglich sein Ende nimmt.

 

 

 

 

 

Coaching in Sachen KSP

Individuell auf Ihren Fall abgestimmtes Coaching in Sachen KSP. Wir machen Sie fit, für den Kampf mit der dunklen Seite der Macht.

Erste halbe Stunde kostenlos!

Folgecoaching kostengünstig für nur 30,00 € je halbe Stunde.

 

Bei Interesse senden Sie eine Nachricht an: info@system-familie.de

Wir sagen, was zu tun ist.

 

Peter Thiel

 

 

 

 

 

Anwaltsempfehlung

Zur Abwehr unberechtigter Forderungen 

der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

namens der

 

- Agence France-Presse GmbH

 

oder der

- dapd nachrichten GmbH

 

oder anderer auf Gewinnerzielung orientierter Auftraggeber 

können wir Ihnen auf Nachfrage sachkundige Rechtsanwälte empfehlen.

 

Anfragen bitte an: info@system-familie.de

 

 

 


 

 

 

Forderung der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der AFP - Agence France-Presse GmbH - 

 

 

 

 

 

 

 

Zitatanfang:

 

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

...

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

 

Hamburg, 01.11.2010

...

 

 

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

 

die Agence France-Presse GmbH, Berliner Freiheit 2, 10785 hat uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. ...

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantin auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zusteht. Sie verwenden auf Ihrer Website system-familie.de unter den als Anlagen aufgeführten URLs Texte, an welchen unsere Mandantin das ausschließliche Nutzungsrecht i.S. d. Urheberrechtsgesetzes hat. ...

Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantin Schadensersatz. ...

...

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag berechnet sich wie folgt:  

Schadensersatz gemäß vorstehender Berechnung                       EUR     900,00

Dokumentationskosten                                                                       EUR      75,00

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert: EUR 900,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG             EUR      84,50

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VVRVG                                    EUR     16,90 

...

Gesamtbetrag                                                                               EUR       1.076,40 

 

 

Den Eingang des Gesamtbetrages erwarten wir spätestens bis zum 

                                                                          15.11.2010

 

 

...

 

Dr. Richter

Rechtsanwalt

 

 

Hinweis unserer Mandantschaft:

Warum AFP gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht.

AFP ist eine der drei global tätigen Nachrichtenagenturen ... . Die deutsche AFP-GmbH ist eine hundertprozentige Tochter des französischen Mutterkonzerns, ...

... 

 

 

 

 

 

 

Zu Ihrer Information nachfolgende Auflistung der betroffenen URLs:

 

http:www.system-familie.de/rosa-parks.htm

http:www.system-familie.de/schuld.htm

http:www.system-familie.de/schuld.htm

 

 

Zitatende

 

 

 

 

Das ist schon mal die erste KSP Frechheit, weitere werden folgen. Die KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH trägt Schadensersatzansprüche vor, ohne zu erklären, um was für einen Schaden es sich konkret handeln soll.

Rosa Parks, die verstorbene amerikanische Bürgerrechtlerin, die sich gegen die Rassendiskriminierung in den USA eingesetzt hat, würde sich wohl im Grabe umdrehen, wenn sie mitbekäme, dass sie hier in Deutschland für die Gewinnmaximierung von Medienunternehmen und Rechtsanwaltkanzleien herhalten muss.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rosa_Parks

Angegeben werden von einem - mit unleserlichen Kringel unterzeichnenden - Herrn Richter, der von sich vorträgt einen Doktortitel sein eigen zu nennen und Rechtsanwalt zu sein, lediglich drei URLs. Der zur Zahlung eines angeblichen Schadensersatzanspruches Aufgeforderte soll nun offenbar raten, um welche Texte es sich konkret handeln soll.

Der erste Weg, der auf diese Art von der KSP-Anwaltschaft Angeschriebenen sollte sicher der zu einer Verbraucherzentrale sein, um sich über die KSP und ihre merkwürdige Art des Anschreibens zu beschweren.

 

 

 

 

 


 

 

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Agence France-Presse GmbH

Geschäftsführer Herr Krieger

Berliner Freiheit 2

10785 Berlin

 

 

 

22.02.2011

Sehr geehrter Herr Krieger,

von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg wurde mir mit Datum vom 01.11.2010 das anliegende Schreiben unter dem Aktenzeichen: XU1010273 zugeschickt. Unterschrieben ist die Forderung von einem Dr. Richter.

Darin macht Dr. Richter einen vorgeblichen Schadensersatzanspruch namens der Agence France-Presse GmbH geltend.

Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung dieser Kanzlei durch die Agence France-Presse GmbH setze ich voraus. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie diesbezüglich um Nachricht.

 

Ein Schadensersatzanspruch wie er in dem Schreiben der Kanzlei vorgetragen wird, scheidet allerdings aus mehreren Gründen aus.

 

1. Die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht mit Schreiben mit Datum vom 01.11.2010 einen Schadensersatzanspruch geltend für eine angebliche Verletzung des Urheberrechtes, den sie aber nicht belegt. So wird in dem Schreiben auf zwei Unterseiten meines Internetauftritts www.system-familie.de verwiesen, ohne zu erläutern, welche der dort von mir eingestellten Inhalte die angebliche Verletzung des Urheberrechtes begründen sollen.

 

2. Die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat das Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz unbeachtet gelassen.

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

 

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk ange-führt werden,

3. ….

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

3. Der Agence France-Presse GmbH ist kein Schaden entstanden. Ein Schaden würde voraussetzen, dass ich die mir unbekannten und in dem Schreiben der Kanzlei nicht näher benannten Texte bei Kenntnis aller Umstände bei der Nachrichtenagentur Agence France-Presse GmbH eingekauft hätte. Davon ist aber nicht auszugehen, da ich generell keine Texte bei Nachrichtenagenturen einkaufe.

Schon gar nicht kann ein Schaden nachgewiesen werden für Texte die zu ihrer Entstehungszeit der Erläuterung aktueller Ereignisse dienten, aber diesen Zweck nach 3, 5 oder mehr Jahren in keiner Weise mehr bedienen.

In so fern ist auch die auf dem Schreiben der Kanzlei unten in einem Kästchen angegebene Begründung unter dem Titel „Hinweis unserer Mandantschaft“ wohl irreführend, denn es ist eben nicht so, wie in dem Text suggeriert:

 

„… gereicht uns andererseits jedoch zum Nachteil, da sie manche Internetbesucher dazu veranlasst, AFP-Inhalte einfach zu kopieren und auf ihren eigenen Webseiten zu veröffentlichen - ohne dass sie die erforderlichen Rechte dafür bei AFP erworben hätten.“

 

 

Die hier gerügten „Internetbesucher“, sind in der Regel aber keine Abnehmer von Agenturtexten, wie es Zeitungen, Zeitschriften etc. sind, sondern Privatpersonen, die eben gerade nicht zur Verkaufszielgruppe einer Nachrichtenagentur gehören.

 

 

4. Die Forderung der Kanzlei wäre aber auch wenn sie dem Grunde nach berechtigt wäre, in der Höhe der Forderung völlig unangemessen. Für weniger als 1000 Zeichen eines Textes (das sind gerade einmal 12 Zeilen a 86 Zeichen) einen Betrag von 150,00 € zu bezahlen, wie von der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgemacht, solche Ausgaben für so wenig Text, das mag sich eine große Zeitung leisten, die sich davon naturgemäß einen wirtschaftlichen Gewinn verspricht, für eine einzelne Person ist ein solcher Betrag völlig unangemessen.

Im übrigen kann auch kein anderer definierter Schaden entstehen, wenn der genannte Text im Internet bei einschlägigen im Internet verfügbaren Zeitungsarchiven frei verfügbar ist, somit also jeder User auf den Text zugreifen kann, ohne sich die Mühe machen zu müssen, auf meine bescheidene Internetseite zuzugreifen.

 

Bitte seien Sie aus den vorgestellten Gründen so freundlich und gebieten Sie genannter Kanzlei Einhalt, ... .

 

 

Vielen Dank

 

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 

P.S. Ich habe mir erlaubt, den Inhalt meines Schreibens auf www.system-familie.de/abmahnung.htm einzustellen.

 

 

Anlage:

Schreiben Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg mit Datum vom 01.11.2010. Aktenzeichen: XU1010273

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Zitatanfang:

 

 

Mahnbescheid

vom 30.03.2011

...

AFP Agence France-Presse GmbH

...

 

gesetzlich vertreten durch:

Geschäftsführer

ANDREAS KRIEGER

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

KSP KANZLEI Dr. SEEGERS, Dr. FRANKENHEIM

RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

 

I. HAUPTFORDERUNG

...

II. KOSTEN WIE NEBENSTEHENDe 

...

III. NEBENFORDERUNGEN

...

IV. ZINSEN

...

 

SUMME: ******1.152,43 EUR

 

 

 

Zitatende

 

 

"Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee.", so der Antragstext der KSP. Seltsam nur, dass die KSP im Klageverfahren der dapd nachrichtenagentur GmbH ./. Peter Thiel beim Amtsgericht Wedding nicht auch die Abgabe an das Amtsgericht Pankow-Weißensee beantrag hat, sondern an das Amtsgericht Hamburg als Hausgericht der KSP.

 

 

 

 


 

 

Klage der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der Agence France-Presse GmbH vom 05.01.2012:

 

Seite 1

 

 

 

Seite 2

 

Der Schriftsatz - unterzeichnet von Dr. Röhnelt - umfasst weitere acht Seiten. 

 

 

Der Schriftsatz ist in seinen wesentlichen Teilen offenbar ein Standardtext, den die betreffenden KSP-Anwälte auch in anderen Verfahren - leicht modifiziert - zur Anwendung bringen. Wäre ja auch ein Wunder, wenn bei der Massenproduktion der KSP jeder Schriftsatz eine eigene originäre Schöpfung wäre. Das würde ja die Profitrate wesentlich ungünstiger ausfallen.

Schaut man sich nun diese Klage genauer an, so fällt einem einiges auf. Der mutmaßliche Kläger, Agence France-Presse GmbH, möchte in einem möglichen gerichtlichen Gütetermin nicht persönlich erscheinen. Ist ja auch verständlich, nächsten Tag steht das noch in der Zeitung und alle Welt boykottiert demnächst diese Nachrichtenagentur. Zudem müsste der Vertreter der Agence France-Presse GmbH, also der Geschäftführer der Agence France-Presse GmbH, Herr N. Clemens Wortmann oder Herr Andreas Krieger persönlich bei Gericht erscheinen. Oder aber sie müssten einen legitimierten Vertreter senden. Dieser müsste dann, dem Ansinnen zur Durchführung der Klage beauftragten Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg folgend, von Berlin aus zu einem Gerichtstermin nach Hamburg fahren. Sechs Stunden auf der Bahn oder im Auto von Berlin nach Hamurg und zurück für einen Streitwert von 900 €, so doof ist man bei der Agence France-Presse GmbH nun auch wieder nicht. Zumal bei den Fließbandabmahnungen seitens der Agence France-Presse GmbH / Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, dieser Vertreter wohl zwei, drei Mal die Woche nach Hamburg fahren müsste. Das hieße mit dem Schinken nach der Wurst werfen. Daher also das Interesse von Agence France-Presse GmbH, vertreten durch die Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu einem möglichen gerichtlichen Gütetermin keinen persönlichen Vertreter nach Hamburg schicken zu müssen.

 

Mit Datum vom 12.01.2012 gibt das Amtsgericht Wedding das Verfahren an das Amtsgericht Pankow-Weißensee ab.

 

 

 

 

 

 

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee teilt am 23.01.2012 meinem Anwalt mit:

 

 

 

 

Meine Stellungnahme zum Schreiben des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 23.01.2012: 

 

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

13086 Berlin

 

 

Betrifft: Geschäftszeichen 100 C 20/12

In der Sache: AFP Agence France Presse GmbH ./. Thiel

 

27.01.2012

Sehr geehrter Herr Richter Weiß,

der Überlegung des Gerichtes, den Rechtsstreit, der Intention des Klägers zu folgend, an das Amtsgericht Hamburg Mitte abzugeben, wird seitens des Unterzeichnenden widersprochen.

Der Rechtsstreit soll vielmehr an das nach §32 ZPO zuständige Amtsgericht Charlottenburg verwiesen werden.

Der Kläger, die AFP Agence France Presse GmbH hat Ihren Sitz in Berlin. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg.

 

AFP Agence France-Presse GmbH

Berliner Freiheit 2

Potsdamer Platz

D-10785 Berlin

Tel : (030) 308 76 - 0

Geschäftsführer: N. Clemens Wortmann, Andreas Krieger Amtsgericht Charlottenburg HRB 71745

http://www.afp.com/afpcom/de/copyright

 

 

 

Auch der von der AFP Beklagte, Herr Peter Thiel, hat seinen Sitz in Berlin.

Wenn die in Berlin ansässige Agence France Presse GmbH zur Geltendmachung ihrer Forderung eine Anwaltskanzlei in Hamburg beauftragt und diese Kanzlei naturgemäß ein Interesse daran hat, die von ihr in großer Zahl verfolgten ähnlichen Forderungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen in ganz Deutschland mit dem geringsten Aufwand zu betreiben, mag dies aus der Sicht eines auf maximaler Gewinneffizient bedachten Unternehmens, wie der Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg (KSP) verständlich sein, allein ist es nicht Sache der Justiz den Wünschen von Unternehmungen wie der KSP in Hamburg zu folgen, sondern der Logik der Sache, die dadurch gekennzeichnet ist, dass:

1. Kläger und Beklagter beide ihren Sitz in Berlin haben

2. Die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung bis zu einer abschließenden Feststellung durch das Gericht nicht bewiesen, sondern bislang nur behauptet sind. Dieser Behauptung wird seitens des Beklagten entgegengetreten.

3. So denn überhaupt Texte, von denen die AFP - unbewiesen - behauptet von den möglicherweise in Frage kommenden Urhebern, Antje Sator (Kürzel jes), Gesche Duvernet (Kürzel gt), Oliver Junker (Kürzel ju), ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt bekommen zu haben, von Herrn Peter Thiel ins Internet gestellt worden sind, dann war eine solche von der KSP behauptete - unerlaubte - Handlung mit Sicherheit nicht in Hamburg, sondern in Berlin vorgenommen worden, so dass nach § 32 ZPO nicht Hamburg, sondern Berlin als Gerichtsstand zutreffend ist.

 

§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__32.html

 

4. Ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, für den Nachweis des Nichtzutreffens der Behauptung des Klägers über angebliche Urheberrechtsverletzungen, zu Gerichtsterminen eine zeitaufwändige und kostenverursachende Reise nach Hamburg unternehmen zu müssen, während die den Kläger vertretende Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg bis zum Amtsgericht Hamburg Mitte am Sievekingplatz 1 in 20355 Hamburg laut Google Maps lediglich einen Fußweg von 550 Metern zurücklegen muss.

5. Die in der Anlage aufgeführte Rechtsprechung stützt den Antrag des Beklagten, den Gerichtsstand des Amtsgerichtes Charlottenburg zu begründen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anlage

 

1. Beschluss zum fliegenden Gerichtsstand

Landgericht Hamburg - 303 O 197/10. - Beschluss vom 9. Juni 2010

Das Landgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das gemäß §32 ZPO zuständige Landgericht Lübeck

 

2.

Kein fliegender Gerichtsstand bei P2P-Urheberrechtsverletzungen von Kanzlei Dr. Bahr, 4. Januar 2012, 12:05 Uhr

Der sogenannte fliegende Gerichtsstand erlaubt der klagenden Partei keine willkürliche Wahl des Gerichtsstands. Für die örtliche Zuständigkeit ist erforderlich, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat.

...

 

 

Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg

Hinsichtlich einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat sich im vergangenen Jahr das Amtsgericht Charlottenburg damit auseinandergesetzt (Aktenzeichen 226 C 130/10). In dem Fall hatte eine in Deutschland prominente Person gegen das Onlineportal geklagt, weil dort ein persönlichkeitsrechtsverletzender Artikel erschienen war.

 

 

 

 

Meine ergänzende Stellungnahme zum Schreiben des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 23.01.2012:

 

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

Parkstr. 71

13086 Berlin

 

per Fax an: 90245-400

 

 

Betrifft: Geschäftszeichen 100 C 20/12

In der Sache: AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Ihr Schreiben vom 30.01.2012

 

 

13.02.2012

Sehr geehrter Herr Richter Weiß, sehr geehrte Frau Richterin Kucment,

in Ergänzung zu meinem Schreiben vom 27.01.2012 bezüglich meines Antrages auf Feststellung der Zuständigkeit des Amtsgerichtes Charlottenburg übersende ich Ihnen beiliegend den vollständigen Wortlaut der Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg - 226 C - 30/10 - Entscheidung vom 16. November 2010, der auf den hier vorliegenden Streitfall sinngemäß anzuwenden ist.

Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel

 

 

 

AMTSGERICHT BERLIN-CHARLOTTENBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 226 C 130/10

Entscheidung vom 16. November 2010

In dem Rechtsstreit (...)

hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auf die mündliche Verhandlung vom (...) durch (...) für Recht

erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger ist ein bekannter ... Die Beklagte betreibt die Domain www.portal,1und1.de unter der sie mit der Überschrift ... über den Kläger ... berichtete. Wegen des weiteren Inhalts der Berichterstattung wird auf Bl. 11 d.A. (Anlage K 1) verwiesen. Namens und in Vollmacht des Klägers forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 17.4.2009 auf, in Bezug auf diese Berichterstattung eine Unterlassungserklärung abzugeben, welche die Beklagte daraufhin unter dem 24 4.2009 abgab. Wegen des weiteren Inhalts des Aufforderungsschreibens und der Unterlassungserklärung wird auf Bl. 18 bis 22 d.A. (Anlagen K 6 und K 7) verwiesen.

Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2009 (Anlage K 8 - Bl. 23 d.A.), zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus der dem Schreiben beigefügten Kostenrechnung gleichen Datums i.H.v. 546,69 € (Anlage K 9 - Bl. 24 d.A.) auf.

Der Kläger meint, das AG Charlottenburg sei nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die streitgegenständliche Publikation über das Internet verbreitet werde und auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei. Es gäbe registrierte Nutzer der Onlinedienste der Beklagten im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg und auch der Nachrichtendienst der Beklagten richte sich an Nutzer in diesem Gerichtsbezirk. Hinzu komme, dass der Kläger ... und nach wie vor im Schnitt mehrere Tage im Monat in Berlin weile, unter anderem auch im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg, wo er auch Bekannte und Fans habe, ... so dass gerade bei der Berliner Leserschaft ... und auch bei der Leserschaft im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg ... ein besonderes Interesse an dem Beitrag zu verzeichnen sei. Im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg ansässig sei auch die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z., auf deren sowie der Berichterstattung der BILD-Zeitung die streitgegenständliche Berichterstattung ... unstreitig - beruht. Die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung seien ebenfalls in Berlin ansässig. Der BGH habe mit seiner Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit nicht die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränken wollen. Es gäbe auch keine Veranlassung, warum die Beklagte mit ihrem ersichtlich an einen gesamtdeutschen Empfängerkreis gerichteten Internetangebot, das in Gesamtdeutschland und damit auch im Gerichtsbezirk Charlottenburg streitgegenständliche Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 546,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19.5.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des AG Charlottenburg. Im Hinblick auf die Entfernung von ... zwischen dem Wohnsitz des Klägers in ... und dem Sitz der Beklagten in Montabaur sei die Anrufung eines Gerichts in einer in Deutschland praktisch maximal möglichen Entfernung von 600 km vom Sitz beider Parteien ... bestenfalls - rechtsmissbräuchlich.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Das AG Charlottenburg ist örtlich nicht zuständig, weil der Geschäftssitz der Beklagten nicht im hiesigen Gerichtsbezirk, sondern im Gerichtsbezirk des AG Montabaur liegt und damit das dortige Gericht gem. § 17 ZPO zuständig ist.

Eine hiesige Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 32 ZPO. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Gerichtsstand des Begehungsortes umfasst bei Begehungsdelikten sowohl den Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch den Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (BGHZ 124, 245). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe. Am Begehungsort bzw. Tatort kann die Sachaufklärung und Beweiserhebung jeweils am Besten erfolgen (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rz. 1).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur internationalern Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung von der Auffassung getragen, dass die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränkt werden muss. Die dortigen Ausführungen sind aufgrund der parallelen ratio von § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vorliegend übertragbar. Der BGH führt sowohl in seinem Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof vom 10.11.2009 - VI ZR 217/08 ..., als auch im Urteil vom 2.3.2010 ... VI ZR 23/09 - (New York Times) aus, dass die Ansicht, die die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO widerspricht Die in dieser Bestimmung geregelte Tatortanknüpfung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Ihre Rechtfertigung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum. Eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte allein jedoch nicht begründet. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (BGH VI ZR 217/08, Rz. 18; BGH VI ZR 23/09, Rz. 17).

Die besondere Zuständigkeit nach § 32 ZPO beruht danach darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH VI ZR 217/08. Rz. 18).

Im vorzitierten Vorlagebeschluss zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sah sich der BGH zur Vorlage veranlasst, weil der Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden hat, welche Anknüpfungskriterien für die Bestimmung und Abgrenzung des Erfolgsortes bei Internet-Delikten maßgeblich sind (BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - VI ZR 217/08 - Rz. 9). Der BGH führt dort weiter aus, dass die von ihm zu § 32 ZPO entwickelte Beschränkung des Erfolgsortes auf bestimmungsgemäße Verbreitungsorte bei Printmedien auf Internet-Delikte nicht ohne Weiteres übertragen werden kann, weil Internet-Inhalte regelmäßig nicht "verbreitet", sondern zum Abruf bereitgehalten werden (BGH VI ZR 217/08, Rz. 13).

Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, dass die streitgegenständliche Publikation auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei, ist damit tatsächlich kein Abgrenzungskriterium des § 32 ZPO erfüllt. Der BGH führt hierzu ausdrücklich aus, dass das Einschränkungskriterium, wonach sich eine beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgemäß" an bestimmte Internetnutzer richtet, bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen seine Berechtigung hat, für die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber nicht geeignet ist (BGH VI ZR 23/09, Rz. 18).

Aufgrund dieser Überlegungen hat der BGH zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit das Kriterium der Interessenkollision entwickelt, nach welchem entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insb. aufgrund des beanstandeten Inhalts der Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (BGH VI ZR 23/09, Rz. 20).

Die Übertragung dieses Kriteriums auf § 32 ZPO erscheint allerdings zur Abgrenzung nicht geeignet. Denn hinsichtlich einer im gesamten Inland bekannten Person liegt eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Berichterstattung an keinem Ort im Inland erheblich näher, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Die Anwendung des Kriteriums führt danach vorliegend zu einem Zirkelschluss.

Folge hiervon kann aber nicht sein, dass im Inland die bloße Abrufbarkeit zur Begründung der Zuständigkeit ausreicht, nicht aber bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit. Denn der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO stellt eine Begünstigung der jeweils klagenden Partei dar, die der Rechtfertigung bedarf. Der BGH begründet daher das Erfordernis eines über die bloße Abrufbarkeit hinausgehenden Ortsbezuges in den vorzitierten Entscheidungen ausdrücklich damit, dass § 32 ZPO eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, wonach die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Mit diesem in §§ 12, 13 und 17 ZPO verankerten Grundsatz hat der Gesetzgeber eine allgemeine, an der Natur der Sache und dem Gerechtigkeitsgedanken orientierte prozessuale Lastenverteilung vorgenommen und nicht bloße Zweckmäßigkeitsvorschriften geschaffen, die so oder auch anders getroffen werden könnten. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung mit ausgesprochenem Gerechtigkeitsgehalt, die einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts enthält. Bereits aus der Natur der Sache folgt, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat. Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das Ob, sondern auch den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmt, entspricht die Begünstigung des Beklagten, den ihm ohne und meist gegen seinen Willen aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Indem die gesamte Zuständigkeitsordnung dafür sorgt, dass jede Sache vor das am günstigsten gelegene Gericht kommt, gewährleistet sie zugleich die sachgerechte Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Aus ihr ergibt sich schließlich der "gesetzliche Richter" (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) (Zöller, a.a.O., § 12 Rz. 2 m.w.N.). Im Hinblick auf diese grundsätzliche Wertung bedarf auch der inländische Wahlgerichtsstand der unerlaubten Handlung der Abgrenzung durch einen die tatsächliche Sachnähe begründenden Ortsbezug. Diesen lediglich für die internationale Zuständigkeit einzufordern, erscheint nicht konsequent.

Soweit weiter die Meinung vertreten wird, dass man auch bedenken sollte, dass es naheliege, den Kläger angesichts einer von ihm immerhin behaupteten unerlaubten Handlung des Beklagten in der Gerichtszuständigkeit zu begünstigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., ZPO, 66. Aufl., § 32 Rz. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die bloße Geltendmachung eines Anspruchs aus Delikt kann den Kläger nicht ggü. dem aus Vertrag Klagenden begünstigen, weil der Behauptung der Begehung einer unerlaubten Handlung an sich keine höhere Wahrscheinlichkeit ihres Zutreffens innewohnt, als der Behauptung etwa einer vertraglichen Pflichtverletzung.

Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann danach bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen - sachlich zuständigen - inländischen Gerichte hinausgeht. An dieser Rechtfertigung fehlt es hier. Ein besonderer Ortsbezug der streitgegenständlich behaupteten unerlaubten Handlung, nämlich der von der Beklagten auf ihrer Website eingestellten Berichterstattung mit behauptetem persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt, zum Gerichtsbezirk des AG Charlottenburg ist nicht erkennbar. Insoweit ist auch festzustellen, dass der Kläger zunächst selbst nicht vorgetragen hat, dass die beanstandete Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk überhaupt von Internet-Nutzern abgerufen worden ist. Dies freilich vor dem Hintergrund, dass weder für den Kläger noch die Beklagte feststellbar ist, von welchem Ort die Berichterstattung jeweils abgerufen wird. Der Klägervertreter hat auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die beanstandete Berichterstattung selbst im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen zu haben. Ließe man dies ausreichen, kann sich der Kläger den im Rahmen des § 32 ZPO mindestens erforderlichen Erfolgsort in jedem ihm genehmen Gerichtsbezirk stets selbst verschaffen.

Genau an diesem Punkt zeigt sich im Übrigen der Unterschied zur Anwendung von § 32 ZPO hinsichtlich persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung der Printmedien, deren vermeintlich unberechtigte Privilegierung der Kläger insoweit rügt. Denn dort ist der Handlungsort der unerlaubten Handlung, nämlich der Ort, an dem das jeweilige Printmedium in den Geschäftsverkehr gebracht und hierdurch verbreitet wird, nicht nur ohne Weiteres feststellbar, sondern vom Deliktschuldner, nämlich durch die Wahl seiner Vertriebsorte, selbst bestimmt.

Demgegenüber begründet die bloße Abrufbarkeit der Berichterstattung den erforderlichen Ortsbezug, wie ausgeführt, nicht. Der Ortsbezug muss auch hinsichtlich der unerlaubten Handlung selbst bestehen. Der Vortrag des Klägers dazu, was ihn persönlich mit dem hiesigen Gerichtsbezirk verbindet bzw. inwieweit Verbindungen seiner Berufsausübung zum hiesigen Gerichtsbezirk bestehen, ist daher unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Kläger ..., ob er mehrere Tage im Monat in Berlin u.a. im hiesigen Gerichtsbezirk weilt, ob er hier auch Bekannte und Fans hat, ob ... aufgetreten ist und auftreten wird. Denn der Kläger dürfte sich auch in den anderen Stadtteilen Berlins sowie anderen Städten und Orten zeitweilig aufhalten, dort Fans und soziale Bindungen haben, ... absolvieren. Soweit der Kläger meint, die Berliner Leserschaft interessiere sich deshalb besonders für die beanstandete Berichterstattung, weil ..., so begründet auch dies nicht den erforderlichen Ortsbezug, zumal weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass sich aus dem Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg eine Leserschaft rekrutiert, die sich für die beanstandete Berichterstattung mehr interessiert, als etwa in den Gerichtsbezirken Wedding und Neukölln.

Schließlich ist auch unerheblich, ob die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z. ihren Sitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat, weil die B.Z. Ullstein GmbH mit der Einstellung der beanstandeten Berichterstattung in das Internet als der hier streitgegenständlichen unerlaubten Handlung unstreitig in keiner Weise befasst war. Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, ob die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung in Berlin ansässig sind, abgesehen davon, dass deren Sitz jeweils auch nicht im hiesigen Gerichtsbezirk liegt.

Es verbleibt danach dabei, dass die Anrufung des AG Charlottenburg offenbar allein vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass sich die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers im hiesigen Gerichtsbezirk befindet. Dies stellt den erforderlichen Ortsbezug der unerlaubten Handlung aber nicht nur nicht her, sondern zeigt darüber hinaus anschaulich, dass der Verzicht auf Abgrenzungskriterien zur wertungskonformen Anwendung des klägerbegünstigenden Wahlgerichtsstandes des § 32 ZPO diesen zu einem "Selbstbedienungsladen" der Prozessbevollmächtigten bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Delikten im Internet verkommen lässt.

Nach alledem begründet § 32 ZPO die hiesige Zuständigkeit nicht. Denn die beanstandete Berichterstattung weist keine besonders enge Beziehung zum Bezirk des AG Charlottenburg auf, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieses Gerichts rechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Unterschriften

 

 

http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/fliegender-gerichtsstand-nur-bei-konkretem-ortsbezug-amtsgericht-charlottenburg-urteil-vom-16112010-az-226-c-13010.html

 

 

 

 

 

Ausführungen des Herrn Dr. Röhnelt - KSP - auf meine Stellungnahme:

 

 

 

KSP -Schreiben Dr. Röhnelt Seite 1 - von 3

 

 

 

Man muss in Deutschland wohl Jura studiert und eine Doktorarbeit geschrieben haben, um auf solche akrobatischen Gedankengänge wie die des Herrn Dr. Röhnelt zu kommen.

Doch frisch ans Werk, jeder Topf bekommt den Deckel, den er verdient:

 

 

 

 

 

Peter Thiel

Beratungspraxis

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

Telefon (030) 499 16 880

Funk 0177-6587641

E-Mail: info@system-familie.de

Internet: www.system-familie.de

Beratung, Therapie, Umgangspflegschaft

___________________________________________________________

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

- Dienstgebäude Weißensee -

Abteilung 100

Parkstr. 71

13086 Berlin

 

 

Vorab per Fax an: 030 / 90245 - 400

 

Betrifft: Amtsgericht Pankow - 100 C 20/12

AFP Agence France Presse GmbH ./. Peter Thiel

Schreiben der KSP vom 06.03.2012

 

28.03.2012

 

Sehr geehrter Herr Richter Weiß,

der Vortrag des Dr. Röhnelt erbringt keine neuen Ansätze, die es rechtfertigen würden, einen Gerichtsstand in Hamburg zu begründen, statt in Berlin, wo sowohl der Kläger als auch der Beklagte, Herr Peter Thiel, ihren Sitz haben.

Die Argumentation des Herrn Dr. Röhnelt, der Gerichtsstandort Hamburg wäre gegeben, weil dort die Klägerin ein vom AFP Redakteur Sebastian Bronst geführtes Korrespondentenbüro unterhalten würde, ist völlig absurd. Genau so absurd wie der Vortrag des Herrn Röhnelt, der Gerichtsstand wäre danach zu bestimmen, wo der Kläger technische Ausstattungen vorhält. Nach dieser Argumentation wäre dann auch noch das Finanzamt Hamburg für die AFP örtlich zuständig.

Es wäre dann von Herrn Röhnelt nur noch vorzutragen, dass die beiden Geschäftsführer der AFP, Andreas Krieger und N. Clemens Wortmann ihren Urlaub auf Sylt verbringen und deswegen das Amtsgericht Niebüll örtlich zuständig sei.

Im übrigen klagt die KSP in ähnlichen Streitsachen ganz selbstverständlich am Amtsgericht am Wohnort des Beklagten, wie dem hier auszugsweise beigefügten Urteil des Amtsgerichtes Ettlingen - 3 C 218/11 - vom 30.09.2011 zu entnehmen ist.

Das Verfahren soll daher, so wie von mir beantragt, an das örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abgeben werden.

 

 

Peter Thiel

 

 

 

 


 

 

 

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist durch die die Informationsfreiheit rigide einschränkende Rechtsprechung der damit an den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht befassten Richter in der Tendenz zu einem reinen Eigentumsrecht verkommen. Dies kollidiert nicht nur in erheblichem Maße mit den Interessen der Gesellschaft nach Informationsfreiheit und kreativer Entfaltung, sondern steht auch im eklatanten Widerspruch zum Grundgesetz Artikel 14, nach dem Eigentum verpflichtet und dessen Gebrauch der Allgemeinheit dienen soll.

 

Art 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html

 

 

Wenn ein Urheber, als Eigentümer seines Werkes, allein darüber bestimmen soll, ob er der Gesellschaft sein Werk zugänglich macht oder nicht, verletzt er bereits Grundgesetz Artikel 14, nach dem Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.

In so fern ist §12 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)

 

§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html

 

 

verfassungswidrig und muss aufgehoben werden. 

Während §12 UrhG ganz offensichtlich verfassungswidrig ist, erschient §51 UrhG recht liberal:

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

 

 

In der richterlichen Spruchpraxis werden § 51 UrhG allerdings so die Daumenschrauben angelegt, dass man meint, schon die Fingerknochen splittern zu hören. Hier wird so ziemlich alles niedergemacht, was sich da erlaubt, § 51 UrhG umfassend auszulegen. Zurück bleibt in der Praxis ein kümmerliches Zitatrecht das man nur als Zumutung verstehen kann.

Es ist auch gesellschaftlich völlig unakzeptabel, wenn mittels Urheberrecht Ausschließlichkeitsrecht hinsichtlich bereits veröffentlichter "Werke" geschaffen wird.

So etwa der Satz

"Ich bin schwul - und das ist auch gut so", als dessen Urheber Klaus Wowereit gilt. 

Oder die Worte: "Ich bin von Kopf bis Fuß auf Liebe eingestellt" von Marlene Dietrich.

Bei rigider Auslegung des deutschen Urheberrechtes - §51 UrhG, so wie es in der Bundesrepublik derzeit gehandelt wird, wäre die freie Verwendung dieses Satzes außerhalb eines "selbständigen wissenschaftlichen Werk zur Erläuterung des Inhalts" nicht mehr möglich, vielmehr müsste beim Urheber Klaus Wowereit oder den Erben von Marlene Dietrich angefragt werden, ob diese/r mit der Zitierung des Satzes, die nach §51 UrhG als Werk verstanden werden können, einverstanden wäre. Eine völlig absurde Situation, die die Antiquiertheit und Demokratiefeindlichkeit des deutschen Urheberrechtes exemplarisch zeigt.

Siehe hierzu auch weitere Ausführungen in meinem Aufsatz zum Urheberrecht.

 

 

 

 

Geschützte Werke gemäß Urheberrechtsgesetz

 

 

§ 1 Allgemeines

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__1.html

 

 

 

Wie man sehen kann, sind journalistische Beiträge durch das Urheberrecht nicht geschützt, denn diese sind weder der Literatur, der Wissenschaft noch der Kunst zuzuordnen, sondern beschreiben in aller Regel Ereignisse in einer nichtliterarischen, nichtwissenschaftlichen und nicht künstlerischen Form. 

 

Zum Literaturbegriff siehe auch unter: 

http://de.wikipedia.org/wiki/Literatur

 

 

Trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgabe scheint es bei der Agence France-Presse GmbH Usus zu sein, das Internet zu überwachen oder durch eine Hamburger Kanzlei überwachen zu lassen, in der wohl pekuniären Hoffnung, dass dort jemand Beiträge der Agence France-Presse GmbH eingestellt hat, ohne eine Zustimmung selbiger GmbH einzuholen. 

Auf diese Weise erhofft sich wohl die Agence France-Presse GmbH und die sie vertretende KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Nachgang zu der bereits abgelaufenen Agenturmeldung noch Geld zu verdienen. Man könnte den Eindruck bekommen, die Agence France-Presse GmbH wäre wirtschaftlich angeschlagen, so dass sie sich auf eine solch merkwürdige Weise um zusätzliche Einnahmen und das auch noch zu Lasten der Informationsfreiheit bemühen muss.

 

 

 

 

Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz

 

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.

Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.

….

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

Nach § 51 Urheberrechtsgesetz darf also auch ein sogenanntes Großzitat verwendet werden, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist". In der Debatte um das Urheberrecht wird diese gesetzliche Vorgabe oft vergessen oder bewusst unter den Tisch gekehrt, um bei denjenigen, die ein Großzitat verwenden im Wege der Abmahnung oder anderen juristischen Raubüberfällen ordentlich abzukassieren.

Allerdings scheint die Formulierung des § 51 Urheberrechtsgesetz den wenigsten bekannt zu sein, viele plappern gedankenlos nach, was sie als falsche Information auf Wikipedia gelesen haben.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gro%C3%9Fzitat

 

 

Also besser nicht alles glauben, was auf Wikipedia steht, sondern selbst im Gesetz nachschauen. Was aber laut  § 51 Urheberrechtsgesetz als "gerechtfertigt" gilt und was nicht, entscheidet der Richter, also sozusagen der liebe Gott. Wir könnten in Deutschland mindestens eine Million Richter beschäftigen, wenn wir das Entscheidungsprinzip nach § 51 Urheberrechtsgesetz auch auf andere Lebensbereiche, z.B. auf den Straßenverkehr ausdehnen würden.

Stellen Sie sich einmal vor, in der Straßenverkehrsordnung würde stehen: 

Es ist erlaubt bei Rot über die Kreuzung zu fahren, sofern dies durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 

Oder auch anders herum:

Es ist erlaubt bei Grün über die Kreuzung zu fahren, sofern dies durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 

Ob Sie nun bei Rot oder Grün über die Kreuzung fahren dürfen, würde dann also der Verkehrsrichter entscheiden. Mit Rechtsstaatlichkeit hat dies natürlich nicht viel zu tun, weil dem normalen Bürger gar nicht klar wäre, nach welchen Kriterien er denn nun handeln dürfe, der Bürger müsste bei jedem mal über die Straße gehen vorab einen Rechtsanwalt zur Rate ziehen. Aber auch das könnte im Einzelfall schief gehen, denn auch der Rechtsanwalt kann keine Prognose darüber abgeben, mit welchem Bein der Richter am nächsten Tag grad aufgestanden sein wird.

 

Das derzeitige rigide deutsche Urheberrecht behindert die gesellschaftliche Entwicklung in erheblichen Maße, führt durch seine Gummiparagraphen zu Rechtsunsicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern, ermöglicht anwaltlichen Terror und richterliche Willkür, die bis hin zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzen betroffener Bürgerinnen und Bürger führen. Der Gesetzgeber ist daher dringend aufgefordert das Urheberrecht liberalisieren. Die Bürgerinnen und Bürger können dem Gesetzgeber hierbei auf die Sprünge helfen, so etwa durch eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.

 

Petitionsausschuss

Seismograph des Parlamentes

Wie sich Gesetze auf den Bürger auswirken, erfährt der Petitionsausschuss aus erster Hand. Denn Schreiben mit einer Bitte oder Beschwerde an den Bundestag landen beim Petitionsausschuss, der die Petitionen prüft und berät. Damit ist er ein Seismograph, der die Stimmung der Bevölkerung aufzeichnet. Ob die Gesetze das beabsichtigte Ziel erreichen oder zu neuen Problemen führen und daher noch einmal kritisch überprüft werden sollten, oder ob der Bundestag in einem bestimmten Anliegen aktiv werden soll, das wissen seine Mitglieder am besten darzulegen.

Deutscher Bundestag

Petitionsausschuss

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Telefon: +49 (0)30 227 35257

Fax: +49 (0)30 227 36053

E-Mail: post.pet@bundestag.de

Internet: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a02/index.jsp

 

 

 

 

Dichtung und Wahrheit

Standardtext der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen:

 

"Hinweis unserer Mandantschaft:

Warum AFP gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht:

AFP ist eine der drei global tätigen Nachrichtenagenturen und unterhält Büros in 165 Ländern der Erde. ...

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung wird inzwischen ein Großteil unserer Inhalte auch Online angeboten. Hierbei stellen wir Vor- wie auch Nachteile fest: Ein Vorteil ist die schnelle, einfache und jederzeitige Verfügbarkeit für unsere Kunden und deren Leser. Diese einfache Verfügbarkeit unserer Inhalte gereicht uns andererseits jedoch zum Nachteil, da sie manche Internetbenutzer dazu veranlaßt, AFP-Inhalte einfach zu kopieren und auf ihren eigenen Webseiten zu veröffentlichen - ohne dass sie die erforderlichen Rechte dafür bei AFP erworben haben.

...

Wir haben uns aus diesen Gründen dazu entschlossen, gegen die unerlaubte Veröffentlichung unserer Inhalte im Internet vorzugehen."

 

 

Die Argumentation, die die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hier Namens der Agence France-Presse GmbH verwendet, hält einer ernsthaften Betrachtung nicht stand. Die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Agence France-Presse GmbH behauptet pauschal, der Agence France-Presse GmbH würde ein Schaden entstehen, wenn Lieschen Müller (Hausfrau in Berlin-Marzahn) ) oder Bruno Schulze (Kleingewerbetreibender in Pappenheim), also der berühmte Otto Normalverbraucher einzelne AFP Meldungen auf einer eigenen Internetseite veröffentlicht. Nun ist es allerdings so, dass kein Otto Normalverbraucher 150 € für eine einzelne AFP Meldung mit weniger als 1000 Zeichen ausgeben würde oder 300 € für eine einzelne AFP Meldungen mit mehr als 1000 Zeichen. 

So würde bei AFP etwa der Text:

 

"In Ausnahmefällen können Einzeltexte lizenziert werden, was im Vergleich zu einem Abonnement jedoch relativ kostspielig ist. Der Ankauf des unten genannten Artikels würde € 300,- (zzgl. USt.) kosten."

 

150,00 € kosten. Welcher normale Betreiber einer Internetseite aber würde für diese beiden Sätze einer Mitarbeiterin von AFP (Assistentin Marketing & Vertrieb) 150,00 € ausgeben?

Oder 300 € für einen Text mit der folgenden Anzahl von Zeichen:

 

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Mit Sicherheit keiner. Von daher kann also von einem Schaden nur dann die Rede sein, wenn plausibel gemacht werden kann, dass auch ein Schaden eintreten würde, sich also tatsächlich ein Käufer gefunden hätte.

Zudem argumentiert die KSP noch mit einer Urheberrechtsverletzung. Die AFP ist aber selber gar nicht der Urheber der von ihr vertriebenen Texte. Urheber sind einzelne, in der Regel von AFP nicht genannte Autoren oder Autorengruppen, wobei es sicher so sein dürfte, dass diese für die von Ihnen an AFP abgelieferte Texte einen Festbetrag erhalten, der sich nicht am Verkaufserfolg ihres  Textes bei AFP misst. So wie ja auch der Verkäufer von Bürostühlen nicht am Erfolg eines Unternehmens beteiligt ist, das diese Bürostühle gekauft und in den Räumen seiner Mitarbeiter aufgestellt hat. Der Urheber hat also keinen wirtschaftlichen Nachteil, wenn nach einer lizensierten Veröffentlichung seines Textes im Nachhinein Lieschen Müller (Hausfrau in Berlin-Marzahn) ) oder Bruno Schulze (Kleingewerbetreibender in Pappenheim) auf ihren Internetseiten eben jenen bereits veröffentlichten Text nun ebenfalls einstellen.


 


 

 

Göttinger Erklärung

zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

vom 5. Juli 2004

Vorbemerkung

Mit der Antwort auf die Frage ,,Wie zugänglich sind Wissen und Information?" wird entschieden über die Bildungs- und Entwicklungschancen jedes einzelnen Bürgers in der Informationsgesellschaft wie auch über die Chancen künftiger Generationen, auf dem vorhandenen Wissen aufbauen zu können. Die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) getroffenen gesetzlichen Regelungen haben nachhaltigen Einfluss darauf, ob sich in unserer Gesellschaft offene, vernetzte Kommunikations- und Informationsstrukturen entwickeln können. Sie entscheiden damit auch über die Qualität unseres Bildungssystems, über die Inventionsfähigkeit der Wissenschaft und die Innovationskraft der Wirtschaft. Im globalen Wettbewerb sind sie die wesentlichen Faktoren für eine prosperierende soziale, kulturelle und ökonomische Entwicklung und damit für die Zukunft unserer Gesellschaft.

Bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG in das Urheberrecht hat der Gesetzgeber bisher vornehmlich die Belange der Rechteverwerter zur kommerziellen Nutzung der digitalen Medien und der Netze als zusätzliche Vertriebswege berücksichtigt. Im Vordergrund standen vor allem die Vermeidung von Risiken für die private Rechteverwertung und nicht die Nutzung der mit den neuen technischen Medien verbundenen Chancen für die Allgemeinheit. Dies gilt insbesondere für den Bereich von Bildung und Wissenschaft. Die Informationsgesellschaft bietet hier neue Potenziale der Wissensvermittlung und der Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Die Nutzung dieser neuen Möglichkeiten ist im globalen Kontext ein entscheidender Wettbewerbsfaktor.

Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, setzen uns dafür ein, dass diese Potenziale der digitalen Medien und Kommunikationssysteme für die Allgemeinheit und hier insbesondere für die Wissenschaft offen nutzbar bleiben und nicht vorrangig zur privatwirtschaftlichen Vermarktung von Information restriktiv reguliert werden:

In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden!

...

http://www.urheberrechtsbuendnis.de

 

 



Rechtsprechung:

"Kollidieren, wie hier, zwei Grundrechte, nämlich das zum Eigentumsrecht des Ast. zählende Urheberrecht und die Pressefreiheit dann ist die Lösung im Einzelfall grundsätzlich über eine Güter- und Interessenabwägung zu suchen, wobei der Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitlich demokratische Ordnung anerkanntermaßen besondere Bedeutung zukommt (vgl. Schrikker/Wild, UrheberR, § 97 Rdnr. 20). Im Rahmen dieser am Einzelfall orientierten Abwägung wird man schon unter dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht schematisch den Interessen des Urhebers den Vorrang zuerkennen können. Vielmehr verlangt der Grundsatz der Einheit der Verfassung, daß möglichst alle beteiligten Rechte größtmögliche Wirkung entfalten können (Schricker/Wild, UrheberR, § 97 Rdnrn. 22 bis 24). Es kommt immer im Einzelfall darauf an, wie schwer der Eingriff in die Rechte des Urhebers wiegt und welches Informations- oder Presseinteresse zur Rechtfertigung des Eingriffs herangezogen werden kann."

Berliner Kammergericht, Urteil vom 21.04.1995 - 5 U 1007/95, NJW 1995, Heft 51, S. 3394

 

 

Literatur:

Matthias Berberich; Jan Bernd Nordemann: "Das notwendige Mitzitat `vermittelnder Werke`"; GRUR 2010, Heft 11, S. 966-971

Phillip Hofmann: Das letzte Gefecht der Kulturindustrie. „Eine Welt verglüht und es ist schön“; In: Forum Recht 01/2010, S. 5-8. "Das Urheberrecht ist in den letzten Jahren von einem Recht der Kreativen zu einem Wirtschaftsrecht kaputt reformiert worden. Damit verfehlt es seinen Zweck, den Interessenausgleich zwischen Innovationsanreizen für Kreative und gesellschaftlicher Partizipation zu gewährleisten. Während Politik und Industrie den Kampf gegen berechtigte Teilhabeansprüche von UrheberInnen und NutzerInnen mit schwerem Geschütz für sich zu entscheiden versuchen, stellt sich zunehmend heraus, dass der Drang zur Befreiung der Information nicht aufzuhalten ist. ..." - http://www.linksnet.de/de/artikel/25666

Rainer Kuhlen: Erfolgreiches Scheitern — eine Götterdämmerung des Urheberrechts? Verlag Werner Hülsbusch, Boizenburg, 2008, http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/RK2008_ONLINE/files/HI48_Kuhlen_Urheberrecht.pdf

Fabian Reinholz: "Maßnahmen gegen Abmahnungen selbst ernannter Wettbewerbshüter"; Monatsschrift für deutsches Recht, 2/2003, S. 72-76

 

 

 

Mehr zum Thema:

KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Agence France-Presse GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

dapd nachrichten GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

 

 

Weitere Ausführungen

Weitere Ausführungen zum Thema Urheberrecht finden Sie auch in meinem Aufsatz zum Urheberrecht.

 

 

Interessante Links:

www.piratenpartei.de

http://netzpolitik.org/category/urheberrecht/

http://www.mario-goettsche.de/afp-abmahnung-von-ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim/

http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/abmahnungenAFP.html

http://carta.info/9987/afp-abmahnungen-eine-gefahr-fuer-blogs/

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht.html

http://www.internet-law.de/2009/10/die-urheberrechtliche-abmahnung-ein-neues-geschaftsmodell.html

https://www.xing.com/net/markenrecht/urheberrecht-copyright-related-rights-57196/kreative-abmahnungen-teil-1-afp-wollte-27-000-von-mir-haben-31729112/

 

 


 

 

 

Abmahnung AFP (Agence France Press GmbH)

Der Betreiber von kerner.de, die Dynamicdrive GmbH & Co. KG, wurde 2009 und 2010 von AFP (Agence France Press GmbH) wegen der Veröffentlichung von Werken, auf welche AFP Urheberrechte beansprucht, abgemahnt.

Wie kerner.de zugetragen wurde, versendet AFP derzeit wieder reichlich Abmahnungen. Möglicherweise erweisen die für die Abmahnungen verantwortlichen beiden Geschäftsführer von AFP (Agence France Press GmbH) damit ihrer Firma, und anderen Nachrichtenagenturen, einen Bärendienst. kerner.de erklärt, warum....

http://www.kerner.de/abmahnung-afp-agence-france-press-gmbh-_6547.html

 

 

Abmahnung von AFP Agence France-Presse GmbH mit Kostenrechnung von 27.000 Euro- Vergleich erzielt

Wie berichtet, hatte die Presseagentur AFP Agence France-Presse GmbH den Herausgeber von kerner.de (Dynamicdrive GmbH & Co. KG) mit Kostenrechnung von ca. 27.000 Euro abgemahnt. Mittlerweile wurde ein Vergleich erzielt.

Sinngemäße Zusammenfassung:

AFP verzichtet auf alle Forderungen aus der behaupteten Verletzung einer 2009 abgegebenen Unterlassungserklärung.

Die Dynamicdrive GmbH & Co. KG erstattet AFP Lizenzkosten von 5x200€ für die behauptete unberechtigte Nutzung von 5 Texten mit AFP- Urheberechten, zuzüglich Anwaltskosten zum 0,3- fachen Gebührensatz, zuzüglich ein paar € Auslagen an einen externen Dienstleister.

Mehr Infos und Diskussion im Firmenblog von Dynamicdrive:

AFP Abmahnung mit 27000€ Kostennote

verfasst am 07.07.2010 von Olaf Kerner.

Stichworte:

AFP, AFP Abmahnung

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Die auszugsweise Wiedergabe dieses Artikels auf anderen Internetseiten ist ausdrücklich gestattet, wenn ein Link zu unserem Artikel gesetzt wird. Bitte verwenden Sie dazu z.B. folgenden Linkcode:

http://www.kerner.de/abmahnung-von-afp-agence-france-presse-gmbh-mit-kostenrechnung-von-27.000-euro--vergleich-erzielt_6243.html

 

 


 

 

02.05.2011

Abmahnung der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

für die Agence France Presse GmbH

Für die folgenden auf einer uns bekannten Internetseite eingestellten Zeilen, denen sicher noch nicht einmal Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtes zuzubilligen ist, fordert die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH namens der Agence France Presse GmbH (AFP) mit Schreiben vom 02.05.2011 von dem Betreiber der Internetseite offenbar einen Schadensersatz von 300,00 €. 

 

Betrunkene ließ 5-Jährigen fahren

"Fahr du": Weil sie selbst zu betrunken zum Autofahren war, hat eine Mutter in Australien ihrem Sohn das Lenkrad überlassen - der war allerdings erst fünf Jahre alt. Der Bub habe den Wagen prompt gegen einen Baum gesteuert, berichteten australische Medien am Montag. Die 37-jährige Mutter erlitt Verletzungen an Hals und Rücken, der Fünfjährige brach sich den Arm.

Teamwork am Steuer

Die Mutter habe ihren Jüngsten Sonntag Früh gebeten, sich auf ihren Schoß zu setzen und zu lenken, erklärte der neunjährige Bruder. Sie selbst habe die Pedale bedient. Daraufhin kam der Wagen von der Straße ab und fuhr gegen den Baum. Mutter und Kinder wurden aus dem Auto geschleudert, da keiner von ihnen angeschnallt war. Nachbarn hörten den Aufprall und riefen die Polizei. Der Neunjährige kam mit leichteren Blessuren davon.

(Quelle: www.kurier.at)

 

 

Da fragt man sich, ob denn die Damen und Herrn der Agence France Presse GmbH (AFP) von der Berliner Freiheit 2 noch die richtige Brille aufhaben oder die Geldgier über die Klimaanlage ins Haus gedrungen ist und seither den AFP Laden in Teilen oder in Gänze mit einer heimtückischen, in Schüben verlaufenden Krankheit befallen hat?

Oder ob in Hamburg um die Kaiser Wilhelm Straße 40, wo die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH residiert, der Wind zu stark, zu lang und zu kalt von der Nordsee her pustete und dies zu merklichen Kopfunterkühlungen bis hin zu Kälteschockattacken bei einigen der dort tätigen Mitarbeiter/innen führte.

Dies würde immerhin einiges erklären. Den Tiefschlaf der Bundesregierung und der zuständigen steuerfinanzierten Beamtenschaft im Bundesjustizministerium in Sachen Urheberrecht erklärt es aber sicher nicht. So wird es sicher Zeit, dass die Bürgerinnen und Bürger der Regierung wie 1989 in der DDR mal ordentlich Dampf machen, denn von allein scheint keiner der für solche Verhältnisse Verantwortlichen aus dem Tiefschlaf aufzuwachen.

 

 


 

 

"Freundeskreis zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest - KSP"

Post aus den Seuchengebieten an Peter Thiel

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 16. September 2011 12:19

An: info@system-familie.de

Betreff: AFP Abmahnungen

 

Hallo,

ich bin mit meiner Seite ... auch von der AFP Abmahnung betroffen - wegen ein paar News welche angeblich AFP Textteile enthalten.

Nachdem einige Zeit Ruhe war kam heute der Mahnbescheid. Wie lief es in Ihrem Fall und was kann man tun? Einen Anwalt hatte ich bereits bei den Forderungen eingeschaltet.

--

Mit freundlichen Grüssen,

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

Wenn Sie nicht wollen, dass die Forderung rechtskräftig wird, müssen Sie dem Mahnbescheid fristgerecht widersprechen.

Das könne Sie auch ohne Anwalt tun. Wenn Sie einen Anwalt einschalten, können Sie dessen Kosten der KSP in Rechnung stellen.

 

Im Fall des Falles entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit der jeweiligen Forderungen.

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 14. September 2011 21:41

An: info@system-familie.de

Betreff: KSP - Neues kampfwilliges Opfer

 

Sehr geehrter Peter Thiel,

ihren Artikel gegen die KSP, habe ich mit großem Interesse gelesen.

Da auch ich mit der KSP und dem Fall II. Medienrechtliche Probleme mit der Agence France-Presse GmbH „Ärger“ habe, möchte ich gerne auf Ihren Satz zurückkommen: „Wir sagen Ihnen, was zu tun ist.“

Bitte ja, gerne, da ich gerade um diese Uhrzeit ziemlich hilflos dasitze, mit einer Forderung von über 600 Euro.

...

 

Mit freundlichem Gruß,

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

Bitte senden Sie mir mal das Anschreiben von der KSP und den strittigen Text für den die KSP im Namen von AFP Geld bei Ihnen eintreiben will.

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

Mehr zum Thema:

KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Agence France-Presse GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

dapd nachrichten GmbH - KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kaiser-Wilhelm-Straße 40 20355 Hamburg

Amtsgericht Hamburg - 36a C 84/12 - Richter am Landgericht Führer abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg - 13.03.2012 - Urteil ohne mündliche Verhandlung

Fliegender Gerichtsstand - Peter Thiel im Anflug auf den "Fliegenden Gerichtsstand" bei Richter Führer - Richter am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Hamburg

 

 

 

Weitere Ausführungen

Weitere Ausführungen zum Thema Urheberrecht finden Sie auch in meinem Aufsatz zum Urheberrecht.

 

 

 

Interessante Links:

Chaos Computer Club - http://ccc.de

Piratenpartei Deutschland - www.piratenpartei.de

http://netzpolitik.org/category/urheberrecht/

http://www.mario-goettsche.de/afp-abmahnung-von-ksp-kanzlei-dr-seegers-dr-frankenheim/

http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/abmahnungenAFP.html

http://carta.info/9987/afp-abmahnungen-eine-gefahr-fuer-blogs/

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht.html

http://www.internet-law.de/2009/10/die-urheberrechtliche-abmahnung-ein-neues-geschaftsmodell.html

https://www.xing.com/net/markenrecht/urheberrecht-copyright-related-rights-57196/kreative-abmahnungen-teil-1-afp-wollte-27-000-von-mir-haben-31729112/

 

 

 

 

Nachrichten

 

 

05.05.2012

Bilderklau auf Twitter Erdbebenfotograf verlangt 120 Millionen Dollar Entschädigung

Fotografen in Haiti (Archivbild von 2010): Katastrophenbilder werden weltweit vermarktet

Das kann teuer werden: Vor zwei Jahren postete der Fotograf Daniel Morel Bilder des Haiti-Erdbebens auf Twitter. Die Presseagentur AFP bediente sich, ohne ihn zu fragen - jetzt wird vor Gericht geklärt, ob Morel wegen Verletzung seiner Urheberrechte ein Millionenbetrag zusteht.

...

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/urheberrecht-fotograf-daniel-morel-gegen-afp-a-831511.html

 

 

 

AFP-Abzocke gegen Amadeu-Antonio-Stiftung

16. April 2012

Abmahnanwälte sind ein echtes Ärgernis - so auch die Kanzlei ksp aus Hamburg. Sie vertritt die Nachrichtenagentur AFP und fordert von Publikative.org mehr als 1200 Euro, weil angeblich urheberrechtlich geschütztes Material benutzt wurde. Das ist zwar Unsinn, die Sache kostet dennoch Zeit und Geld.

Von Patrick Gensing

Wem gehört das Internet? Die Antwort auf diese Frage würde Bücher füllen. Schreiben wir also zunächst einmal auf, wem es nicht gehören sollte, nämlich beispielsweise Abmahnanwälten. Die machen sich auf die Suche nach angeblichen oder tatsächlichen Urheberrechtsverletzungen und fordern dann, wenn durch Suchabfragen Textübereinstimmungen gefunden wurden, Geld. So weit, so gewöhnlich. Bemerkenswert ist aber, mit welcher Dreistigkeit dabei bisweilen vorgegangen wird.

So erhielt Publikative.org, bzw. die gemeinnützige Amadeu-Antonio-Stiftung, die freundlicherweise als presserechtlich Verantwortliche der Seite auftritt, Anfang April ein Schreiben der Anwaltskanzlei ksp aus Hamburg, das uns staunen ließ.

...

http://www.publikative.org/2012/04/16/afp-abzocke-gegen-amadeu-antonio-stiftung/

 

 

 


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