Großzitat

 

 

 

 

Was ein Großzitat ist und was nicht, kann im Fall der Fälle wichtig für die Beurteilung sein, ob Kostenforderungen von angeblichen Urhebern vom Gericht abgewiesen werden oder nicht. 

Siehe hierzu meine umfangreiche Falldokumentation zu den merkwürdigen Aktivitäten der KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Da auf http://de.wikipedia.org/wiki/Gro%C3%9Fzitat eine falsche Erläuterung des Begriffes des Großzitates eingestellt ist und durch den dortigen Administrator Änderungsversuche von Peter Thiel nicht zugelassen werden, nun hier in Konkurrenz zu dem schwerfälligen und schlecht informierenden Supertanker Wikipedia und seinem dort herrschendem Großadministrator eine eigene Erläuterung.

16.11.2011

 

 

 

 

Großzitat

(Definition vom Peter Thiel)

Als Großzitat bezeichnet man im Urheberrecht das Zitat eines urheberrechtlich geschützten Werkes in vollem Umfang. 

Ob eine persönliche geistige Schöpfung überhaupt Werkcharakter erlangt und damit urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, muss daran beurteilt werden, ob die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. In Anlehnung an die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist dies nur dann zu bejahen, wenn die persönliche geistige Schöpfung "aus der Masse alltäglichen Schaffens" herausragt.

 

"Ein Bauwerk stellt dann eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZR 166/05 - St. Gottfried)."

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07

Lärmschutzwand - Zur Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Landesbediensteten, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. UrhG § § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 31 Abs. 5, §§ 34, 43

 

 

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofes zugrunde gelegt wird klar, dass die Masse der uns täglich erreichenden persönlichen geistigen Schöpfungen, seien es nun Bauwerke, wissenschaftliche Ausarbeitungen, Nachrichtenmeldungen, Bilder, Musikstücke, Filme, Melodien oder Lieder keine Werke im Sinne des Urheberrechtes sind und damit auch keinen Urheberechtsschutz in Anspruch nehmen können.

 

Großzitate werden oft bei Gedichten angewendet, da Teile eines Gedichts in einem sehr starken Kontext zu den anderen Teilen des Gedichtes stehen und somit nur die Gesamtzitierung des Gedichtes einen Sinn ergibt..

 

Das Großzitat steht im Gegensatz zum Kleinzitat, dem auszugsweisen Zitieren aus einem fremden Werk.

Nach deutschem Recht darf für Zitierungen auch das so genannte Großzitat verwendet werden, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist."

Wann diese Nutzung gerechtfertigt ist oder nicht, entscheidet im Streitfall zwischen Urheber und dem das Großzitat Verwendenden das in der Streitfrage angerufene Gericht.

 

 

Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz

§ 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

 

 

 

 


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