Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 93/2010

Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

 

Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder

LG Erfurt – Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05

 

OLG Jena – Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07, GRUR-RR 2008, 223

 

Karlsruhe, den 29. April 2010

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2010-4-29&anz=31&pos=16&nr=51777&linked=pm&Blank=1

 

 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 69/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja

Vorschaubilder

UrhG §§ 19a, 51 Abs. 1 Satz 1, § 97

a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - OLG Jena LG Erfurt

 

- 2 -

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch für Recht erkannt:

 

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin ist bildende Künstlerin. Sie unterhält seit 2003 unter der In-ternetadresse m .de eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Auf einzelnen Seiten befindet sich ein Copyright-Hinweis mit dem Namen der Klägerin.

1

Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine google, die über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion verfügt. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Such-maschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbil-dungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sogenannte Thumbnails). Die Vor-schaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man über einen weiteren Verweis zu der Internetseite gelangen kann, die die entspre-chende Abbildung enthält. Die für den Suchvorgang erforderlichen Informatio-

2

- 3 -

nen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerprogrammen (sogenannte "robots" oder "crawler"), die das Internet in Intervallen regelmäßig durchsuchen. Die dabei aufgefundenen Abbildungen werden als Vorschaubilder durch Speicherung auf Servern der Beklagten in den USA vorgehalten, um bei Eingabe eines Suchworts den Suchvorgang und die Anzeige der entsprechen-den Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen.

Im Februar 2005 wurden bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort in der Trefferliste Abbildungen von Kunstwerken gezeigt, die die Klä-gerin ins Internet eingestellt hatte.

3

Die Klägerin hat die Darstellung ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet und zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ord-nungsmittel zu untersagen,

4

Abbildungen von Kunstwerken der Klägerin zu vervielfältigen und/oder verviel-fältigen zu lassen und/oder über das Internet zugänglich zu machen und/oder zu bearbeiten oder umzugestalten, wie es in Form sogenannter thumbnails im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten geschehen ist.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sei schon nicht Werk-nutzerin. Eine Urheberrechtsverletzung scheide ferner deshalb aus, weil die gesetzlichen Schrankenregelungen eingriffen. Jedenfalls liege eine konkludente Einwilligung der Klägerin vor, weil sie ihre Bilder frei zugänglich ins Internet ein-gestellt habe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Jena GRUR-RR 2008, 223).

6

- 4 -

Mit ihrer (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision verfolgt die Klä-gerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-weisen.

7

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, rechtsmissbräuchlich sei (§ 242 BGB). Dazu hat es aus-geführt:

8

Die auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken hergestellten Bilder der Klägerin seien schutzfähige Werke der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Dieser Urheberrechtsschutz gehe nicht dadurch verloren, dass die Klägerin selbst Abbildungen dieser Werke in digitalisierter Form ins Internet eingestellt habe. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte bei der Anzei-ge der Vorschaubilder in der Trefferliste ihrer Suchmaschine in das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG eingegriffen habe. Die Vorschaubilder seien jedenfalls sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin i.S. von § 23 UrhG. Bei deren Anzeige in der Trefferliste der Suchma-schine handele es sich um eine Nutzung, die von den dem Urheber vorbehalte-nen Rechten nach § 15 Abs. 2 UrhG erfasst werde. Die Beklagte sei insoweit auch urheberrechtlich verantwortlicher Werknutzer und stelle nicht nur techni-sche Hilfsmittel zur Verfügung.

9

10

Gesetzliche Schrankenregelungen griffen nicht ein. Die Bestimmung des § 44a UrhG sei nicht einschlägig. Die Anzeige der Vorschaubilder sei keine le-diglich flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlung ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Die Anzeige erfolge vielmehr dauerhaft und biete

- 5 -

dem Verwerter eine Vielzahl von Einnahmemöglichkeiten, insbesondere durch Werbung. Die Beklagte sei auch nicht Veranstalter einer Ausstellung der Kläge-rin i.S. von § 58 Abs. 1 UrhG. Vorschaubilder seien ferner keine nach § 53 UrhG zulässigen Privatkopien, da sie (auch) erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten. § 51 UrhG greife nicht ein, weil es jedenfalls an einem berechtigten Zitatzweck fehle.

Die Nutzungshandlungen der Beklagten seien nicht aufgrund einer Ein-willigung der Klägerin gerechtfertigt. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung liege nicht vor. Aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Bilder ins Internet ein-gestellt habe, ohne technisch mögliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ergebe sich auch keine stillschweigende Einwilligung.

11

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG durch die Klägerin sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Internetseite durch Gestaltung des Quellcodes erleichtere und damit zu erkennen gebe, insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert zu sein, sich andererseits aber gegen das bei der Bildersuche durch Suchmaschi-nen übliche Verfahren der Umgestaltung von Abbildungen in Vorschaubilder wende.

12

13

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Ver-wertungsrechte im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur im Inland begangene Verletzungshandlungen hin-sichtlich der ihr im Inland zustehenden Urheberrechte an den in der Klageschrift

14

- 6 -

benannten Kunstwerken geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 18 f. = WRP 2007, 996 - Staats-geschenk) und deshalb nach § 32 ZPO die - auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internationa-le Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die Abbildungen der Kunst-werke der Klägerin sind als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten bestimmungsgemäß (auch) in Deutschland zu sehen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, für die die Klägerin im In-land Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht ange-nommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2007, 691 Tz. 22 - Staatsgeschenk, m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klä-gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht deshalb zusteht, weil die Beklagte in das ausschließliche Recht der Klägerin eingegriffen hat, ihre Werke in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 UrhG).

15

a) Bei den von der Klägerin auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken geschaffenen Bildern handelt es sich, wovon auch das Berufungsge-richt mit Recht ausgegangen ist, um unter Urheberrechtsschutz stehende Wer-ke der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die von der Klägerin auf ihrer Internetseite eingestellten Abbildungen dieser Kunstwerke sind körperliche Festlegungen dieser Werke in entsprechenden Speichermedien dieser Internet-seite und damit Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG.

16

b) Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Wer-ke der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich ver-kleinert, ansonsten aber ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren

17

- 7 -

schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen - unabhängig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 UrhG fallen - gleichfalls um Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden auch solche - sogar in einem weite-ren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über kei-ne eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstim-mender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht ange-griffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vor-schaubildern zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der Beklagten oder ihr zurechenbare Vervielfälti-gungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind nicht er-sichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon des-halb mit Recht verneint.

18

3. Einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen Verletzung des ur-heberrechtlichen Verwertungsrechts der Klägerin, ihre Werke in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG), hat das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht verneint. Die Beklagte hat zwar dadurch, dass bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort deren Kunstwerke in den Vor-schaubildern der Bildersuchmaschine der Beklagten abgebildet wurden, das Recht der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen ihrer Kunstwerke verletzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts hat die Beklagte dabei jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, weil

- 8 -

sie aufgrund einer Einwilligung der Klägerin zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern berechtigt war.

a) Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehal-tene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mit-gliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende ge-schützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 43). Durch die Anzeige in Vorschaubildern der Trefferliste einer Suchmaschine macht der Suchmaschi-nenbetreiber, der diese Vorschaubilder auf einem eigenen Rechner vorhält, die abgebildeten Werke öffentlich zugänglich (Gey, Das Recht der öffentlichen Zu-gänglichmachung i.S. des § 19a UrhG, 2009, S. 169; Nolte, Informationsmehr-wertdienste und Urheberrecht, 2009, S. 246; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rdn. 6; ders., Festschrift für Krämer, 2009, S. 225, 227; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 22; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 19a UrhG Rdn. 46; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Ott, ZUM 2009, 345; Roggenkamp, K&R 2007, 328; Schack, MMR 2008, 414 f.).

19

Da die Beklagte die Vorschaubilder auf ihrem Rechner - und damit unab-hängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält, erfüllt sie den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Sie stellt nicht lediglich die technischen Mittel zur Verfügung, sondern übt, indem sie die Vorschaubilder durch ihre "crawler" aufsucht und auf ihren Rechnern vorhält, die Kontrolle über 20

- 9 -

die Bereithaltung der Werke aus. Der Umstand, dass erst der einzelne Internet-nutzer durch Eingabe eines entsprechenden Suchworts bewirkt, dass die von der Beklagten vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen werden, berührt die Eigenschaft der Beklagten als Werknutzer i.S. von § 19a UrhG nicht. Die Nut-zungshandlung des § 19a UrhG liegt in dem Zugänglichmachen, das die Be-klagte kontrolliert.

b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, das Recht der Klägerin auf Zugänglichma-chung ihrer Werke (§ 19a UrhG) sei im Streitfall durch das Eingreifen einer Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes begrenzt.

21

aa) Die Beklagte ist nicht schon deshalb zur Nutzung der Werke der Klä-gerin als Vorschaubilder ihrer Bildersuchmaschine berechtigt, weil es sich dabei um das - auch ohne Einwilligung des Urhebers zulässige - Herstellen von Bear-beitungen oder anderen Umgestaltungen der betreffenden Werke der Klägerin i.S. von § 23 Satz 1 UrhG handelt. Auf ein solches (gesetzliches) Nutzungsrecht kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie die Werke der Klä-gerin i.S. von § 19a UrhG zugänglich gemacht hat und ihr Eingriff in deren Ur-heberrecht damit über das (nach § 23 Satz 1 UrhG allenfalls zustimmungsfreie) bloße Herstellen hinausgeht. Bei den Vorschaubildern handelt es sich im Übri-gen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht um Bearbei-tungen oder sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin i.S. von § 23 UrhG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geben die Vorschaubil-der die Werke der Klägerin lediglich verkleinert, ansonsten aber identisch wie-der. Eine Abbildung, die ein Werk zwar verkleinert darstellt, aber in seinen we-sentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennen lässt wie das Original, ist keine Umgestaltung i.S. von § 23 UrhG (vgl. Dreier, Festschrift für Krämer, S. 225, 227; Schack, MMR 2008, 415; a.A. Roggenkamp, jurisPR-ITR 14/2008 Anm. 2; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 763). Erst recht scheidet

22

- 10 -

die Annahme einer freien Benutzung i.S. von § 24 Abs. 1 UrhG aus, weil durch die verkleinerte Darstellung in Form eines Vorschaubildes kein von dem Origi-nalwerk unabhängiges selbstständiges Werk entsteht.

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorschrift des § 12 Abs. 2 UrhG im Wege des Umkehrschlusses eine Schrankenregelung des Inhalts ent-nommen werden kann, dass nach der Veröffentlichung eines Werks eine In-haltsbeschreibung zulässig ist. Da die Vorschaubilder die betreffenden Werke der Klägerin vollständig wiedergeben, stellen sie nicht lediglich eine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung ihres Inhalts i.S. von § 12 Abs. 2 UrhG dar. Viel-mehr ermöglichen sie bereits den Werkgenuss. Auch wenn die Werke der Klä-gerin bereits mit ihrer Zustimmung veröffentlicht worden sind, können daher Abbildungen dieser Werke schon aus diesem Grund nicht im Wege eines Um-kehrschlusses aus § 12 Abs. 2 UrhG als zulässig beurteilt werden (vgl. Nolte aaO S. 252 f.; ferner Leistner/Stang, CR 2008, 499, 503 f.).

23

cc) Die Schrankenregelung des § 44a UrhG, nach der bestimmte vor-übergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, greift schon deshalb nicht ein, weil sie lediglich die Verwertung des Werks in körperlicher Form be-trifft (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 UrhG); hier geht es dagegen um einen Ein-griff in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Eine ent-sprechende Anwendung der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auf das Recht der Zugänglichmachung nach § 19a UrhG kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Schrankenbestimmungen das Ergebnis einer vom Gesetzge-ber vorgenommenen, grundsätzlich abschließenden Güterabwägung darstellen (BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag, m.w.N.). Im Übrigen fehlt es für das Eingreifen der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auch an der Vorausset-zung, dass die Verwertungshandlung keine eigenständige wirtschaftliche Be-deutung haben darf. Die Anzeige der Werke der Klägerin als Vorschaubilder in der Bildersuchmaschine der Beklagten stellt, wie das Berufungsgericht zu

24

- 11 -

Recht angenommen hat, eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit mit wirt-schaftlicher Bedeutung dar.

dd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nut-zungshandlung der Beklagten nicht als zulässiges Zitat nach § 51 UrhG anzu-sehen ist, und zwar weder nach der Fassung, in der diese Bestimmung nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsge-sellschaft (Gesetz v. 26.10.2007, BGBl. I S. 2513; im Folgenden: neue Fas-sung) gilt, noch nach der im Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlung Anfang 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung). Nach dieser Schrankenbestimmung sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wie-dergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats in dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang zulässig. Unabhängig davon, ob die Zuläs-sigkeit des Zitats nach § 51 Satz 1 UrhG n.F. keine Übernahme in ein als sol-ches geschütztes Werk mehr erfordert (so Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 24; ders., Festschrift für Krämer, 2009, S. 225, 232 f.; a.A. Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., § 51 UrhG Rdn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rdn. 8; Schack, MMR 2008, 414, 415; Schmid/Wirth in Schmid/Wirth/Seifert, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 51 Rdn. 3), hat die Neu-fassung dieser Schrankenbestimmung nichts daran geändert, dass die nun-mehr in § 51 Abs. 1 Satz 1 UrhG n.F. genannten Verwertungshandlungen nur insoweit zulässig sind, als sie zum Zweck des Zitats vorgenommen werden.

25

26

Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwi-schen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird (BGHZ 175, 135 Tz. 42 - TV Total, m.w.N.). Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbststän-dige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinan-dersetzung dienen (BGH, Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum). Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden

- 12 -

Werks nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 3 a.E.).

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraus-setzungen der Schrankenbestimmung des § 51 UrhG im Streitfall nicht vorlie-gen. Die Darstellung der Vorschaubilder in der Trefferliste der Bildersuchma-schine der Beklagten dient dazu, das Werk um seiner selbst willen als Vor-schaubild der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren in die Trefferliste eingefügt, ohne dass dieser Vorgang als solcher der geistigen Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen soll. Die von der Suchmaschine generierte Trefferliste ist lediglich Hilfsmittel zum möglichen Auffinden von Inhalten im Internet. Die Anzeige der Vorschaubilder erschöpft sich demnach in dem bloßen Nachweis der von der Suchmaschine aufgefundenen Abbildungen. Auch nach der Neufassung der Schrankenbestimmung des § 51 UrhG genügt dies für die Annahme eines Zitat-zwecks nicht (vgl. Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Schack, MMR 2008, 414, 415; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 24; ders., Festschrift für Krä-mer, S. 225, 234 ff.). Dies gilt umso mehr, als die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind, um den Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig zu beschränken (BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 - Elektro-nischer Pressespiegel). Eine über den Zitatzweck hinausgehende erweiternde Auslegung des § 51 UrhG ist weder aufgrund der technischen Fortentwicklun-gen im Zusammenhang mit der Informationsvermittlung im Internet noch mit Blick auf die durch diese Schrankenbestimmung grundsätzlich geschützten In-teressen der daran Beteiligten geboten. Weder die Informationsfreiheit anderer

27

- 13 -

Internetnutzer noch die Kommunikationsfreiheit oder die Gewerbefreiheit der Suchmaschinenbetreiber erfordern eine solche erweiternde Auslegung. Für ei-ne allgemeine Güter- und Interessenabwägung außerhalb der urheberrechtli-chen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG ist grundsätzlich kein Raum (BGHZ 154, 260, 266 - Gies-Adler).

c) Ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht scheidet ferner aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urhe-berrechtliches Verfügungsgeschäft das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 bis 3 UrhG). Das Berufungs-gericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin der Beklagten we-der ausdrücklich noch konkludent ein entsprechendes Nutzungsrecht i.S. von § 31 UrhG eingeräumt hat und ein Eingriff der Beklagten in das der Klägerin zustehende Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, daher nicht schon aus diesem Grund zu verneinen ist.

28

aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Klägerin der Beklagten nicht ausdrücklich eingeräumt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten aller-dings auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 - I ZR 50/69, GRUR 1971, 362, 363 - Kan-dinsky II, m.w.N.). Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dingli-chen Charakter hat (vgl. BGHZ 180, 344 Tz. 20 - Reifen Progressiv, m.w.N.), muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesonde-re voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er

29

- 14 -

einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. BGH GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.).

bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Beklag-ten nicht durch konkludente Erklärung ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten eingeräumt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat den Umstand dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einstellen von Abbildungen ihrer Werke ins Internet einen Urhebervermerk angebracht hat, rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dem lasse sich keine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr kommt in dem Anbringen des Urhebervermerks gerade der Wille der Klägerin zum Ausdruck, im Hinblick auf ihre ins Internet gestellten Werke ihre urheber-rechtlichen Befugnisse für sich behalten und grundsätzlich gegenüber Dritten geltend machen zu wollen. Diese Würdigung steht ferner in Übereinstimmung mit der allgemeinen Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit die-ser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 939 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III).

30

31

Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch den sonstigen Begleitumständen der für die konkludente Einräu-mung eines Nutzungsrechts erforderliche Übertragungswille der Klägerin nicht unzweideutig entnommen werden. Im bloßen Einstellen von Abbildungen urhe-berrechtlich geschützter Werke ins Internet kommt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Der Um-stand, dass Internetnutzern allgemein der Einsatz von Suchmaschinen bekannt ist und die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Beru-

- 15 -

fungsgerichts sogar durch Aufnahme bestimmter Wortlisten in den Quellcode ihrer Internetseite Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Seite erleichtert hat, ge-nügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtlich unbedenklich angenommen hat, gleichfalls nicht für die Annahme, darin liege notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille der Klägerin, der Beklagten gerade auch ein Recht zur Nutzung der Werke der Klägerin im Wege von Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten (unentgeltlich) einzuräumen. Dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden werden sollen, bringt nicht unzweideutig den Wil-len zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden soll, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden werden, im Wege von Vorschaubildern verkleinert anzuzeigen. Es lässt daher keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass sich eine Übertragung von Nutzungsrechten auf die Beklagte nicht mit der erforderli-chen Klarheit feststellen lasse.

d) Eine (bloß) schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung setzt gleich-falls den Abschluss eines Rechtsgeschäfts und damit die Abgabe einer rechts-geschäftlichen Willenserklärung der Klägerin des Inhalts voraus, dass der Be-klagten ein entsprechender (schuldrechtlicher) Anspruch auf Vornahme der betreffenden Nutzungshandlung eingeräumt werden soll. Von einem solchen (schuldrechtlichen) Rechtsbindungswillen der Klägerin kann aus den soeben dargelegten Gründen ebenfalls nicht ausgegangen werden.

32

33

e) Der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin auf Zugänglich-machung ihre Werke (§ 19a UrhG) ist jedoch nicht rechtswidrig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer die Rechtswidrigkeit ausschlie-ßenden (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die Nutzungshandlung der Be-klagten auszugehen ist. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf seiner unzutreffenden Ansicht, eine die Rechtswidrigkeit der Verlet-

- 16 -

zungshandlung ausschließende Einwilligung des Urhebers könne nur ange-nommen werden, wenn die Einwilligung den Erfordernissen genüge, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre unter Berücksichtigung der Besonderheiten des urheberrechtlichen Übertragungszweckgedankens an die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu stellen seien. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vielmehr auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben ausgeführt, der Beklagten kein entspre-chendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Werknutzung auch nicht schuld-rechtlich gestattet hat, ihrem (schlüssigen) Verhalten aber die objektive Erklä-rung entnommen werden kann, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die Bildersuchmaschine der Beklagten einverstanden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen einer solchen (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die beanstandete Rechtsverlet-zung gegeben.

aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse nicht nur dann zu verneinen ist, wenn der Berechtigte durch Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Daneben besteht vielmehr auch die Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht we-gen Vorliegens einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen ist (vgl. Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 31 UrhG Rdn. 1; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rdn. 24 f.; Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27, § 31 UrhG Rdn. 1a; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 371; vgl. ferner Ohly, "Volenti non fit iniuria" - Die Einwilligung im Privatrecht, 2002, S. 276 f.). Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung un-

34

- 17 -

terscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Recht-mäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein ding-liches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt (vgl. Ohly aaO S. 144). Sie erfordert daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfol-ge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (bloß) rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzusehen ist, die allerdings im Wesentli-chen den für Willenserklärungen geltenden Regeln unterliegt (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 UrhG Rdn. 37; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 370; Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27 m.w.N.; allgemein zur Einwilligung in die Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts vgl. BGHZ 29, 33, 36; 105, 45, 47 f.; Ahrens in Prüt-ting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., Vor §§ 116 ff. Rdn. 8; Schaub in Prütting/Wegen/Weinreich aaO § 823 Rdn. 16; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 147), oder ob man sie als eine Willenserklärung mit Besonderheiten ein-ordnen will (vgl. etwa Ohly aaO S. 201 ff. m.w.N.). Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung bleibt bei der Auslegung zu beachten, dass die (schlich-te) Einwilligung keinen Rechtsfolgewillen dahingehend zum Ausdruck bringen muss, der Erklärende ziele auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Be-endigung eines privaten Rechtsverhältnisses in dem Sinne ab, dass er dem Erklärungsempfänger ein dingliches Recht oder zumindest einen schuldrechtli-chen Anspruch auf Vornahme der (erlaubten) Handlung einräume (vgl. auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372). Die Erklärung muss also im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf gerichtet sein, dass die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes Nutzungsrecht ein-räumen oder ihr die Nutzung (schuldrechtlich) gestatten wollte.

35

- 18 -

bb) Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang - bei der Prü-fung, ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die textgestützte Bildersuche mit der Anzeige der gefunde-nen Abbildungen in Vorschaubildern ein übliches Verfahren von Bildersuchma-schinen ist. Es hat ferner angenommen, dass die Klägerin sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem früheren Verhalten, durch Gestaltung ihrer Internetseite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen un-lösbaren Widerspruch setzt oder durch die "Suchmaschinenoptimierung" bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es kön-ne erwartet werden, dass die Klägerin, wenn sie eine Bildersuche nicht wolle, eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierungen von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchma-schinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der Beklag-ten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit ver-standen werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 - Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klä-gerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind (im Ergebnis wie hier Gey aaO S. 172; Nolte aaO S. 250; Berberich, MMR 2005, 145, 147 f.; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 504 f.; Meyer, K&R 2007, 177, 182 f.; ders., K&R 2008, 201, 207; Ott, ZUM 2007, 119, 126 f.; ders., ZUM 2009, 345, 346 f.;

36

- 19 -

v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; a.A. Roggenkamp, K&R 2007, 325, 329; Schack, MMR 2008, 414, 415 f.; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 776 ff.). Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbil-dungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt.

cc) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil sie der beanstandeten Nutzung ihrer Werke in Vor-schaubildern der Suchmaschine der Beklagten jedenfalls für die Zukunft wider-sprochen hat, nachdem sie Anfang Februar 2005 davon erfahren hatte. Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (vgl. § 183 Satz 1 BGB). Da die Einwilligung mit dem Einstellen der Abbildungen der entsprechenden Werke in das Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen erklärt wird, bedarf es für einen rechtlich beachtlichen Widerruf jedoch grundsätzlich eines gegenläufigen Ver-haltens, also der Vornahme der entsprechenden Sicherungen gegen das Auf-finden der eingestellten Bilder durch Bildersuchmaschinen. Setzt der Berechtig-te dagegen seine Werke weiterhin ungesichert dem Zugriff durch Bildersuch-maschinen aus, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis er-langt hat, bleibt der Erklärungsgehalt seines Verhaltens unverändert. Der ledig-lich gegenüber dem Betreiber einer einzelnen Bildersuchmaschine (hier: der Beklagten) geäußerte Widerspruch, mit dem Auffinden der Bilder durch dessen Bildersuchmaschine nicht einverstanden zu sein, ist für die Auslegung der Ein-willigungserklärung, die durch Einstellen der Bilder ins Internet ohne hinrei-chende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen abgege-ben wird, schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese Einwilligungserklärung als solche an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Bei ihrer Auslegung können daher nur allgemein erkennbare Umstände berücksichtigt werden; bloß

37

- 20 -

einzelnen Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände haben dagegen au-ßer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 28, 259, 264 f.; 53, 304, 307; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rdn. 12). Ist der an die Allgemeinheit gerich-teten Erklärung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinen üblicherweise verbundenen Nutzungs-handlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber der Be-klagten demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGHZ 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399). Der Klägerin ist es ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaß-nahmen gegen das Auffinden ihrer Werke durch Bildersuchmaschinen allge-mein oder gerade durch die Bildersuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Dagegen müsste die Beklagte für jede Abbildung, die ihre Suchmaschine technisch in Vorschaubil-dern erfassen kann, jeweils gesondert prüfen, ob unabhängig von der Vornah-me technischer Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art und Weise einen beachtlichen Widerspruch gegen die betreffende Nutzungs-handlung erhoben hat. Eine solche Überprüfung im Einzelfall ist für den Betrei-ber einer auf die Vorhaltung einer unübersehbaren Menge von Bildern ausge-richteten Bildersuchmaschine nicht zumutbar.

38

dd) Die die Rechtswidrigkeit ausschließende Wirkung der schlichten Einwilligung der Klägerin ist auch nicht insoweit entfallen, als sie geltend ge-macht hat, dass in der Trefferliste der Bildersuchmaschine der Beklagten auch Vorschaubilder ihrer Werke gezeigt worden seien, die sie von ihrer Internetseite bereits entfernt gehabt habe. Die Einwilligung bezieht sich darauf, dass der Betreiber der Bildersuchmaschine die bei der Bildersuche üblichen Nutzungs-handlungen vornehmen darf. Die Beklagte hat dem Vorbringen der Klägerin, sie habe Abbildungen ihrer Werke von ihrer Website genommen, also den Link zwi-schen dem Speicherplatz des betreffenden Bildes und der Website gelöscht,

- 21 -

entgegengehalten, daraus ergebe sich nicht ohne weiteres, dass das Bild nicht noch am ursprünglichen Speicherort oder an anderen technisch bedingten Zwi-schenspeicherorten vorhanden sei und dort von der Suchmaschine aufgefun-den werden könne. Außerdem führten die eingesetzte Technik ihrer "crawler" und das intervallmäßige Durchsuchen dazu, dass vollständig entfernte Bilder schnellstmöglich nicht mehr aufgefunden und dann auch nicht mehr in Treffer-listen angezeigt würden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenom-men, dass die Beklagte nach diesem Vortrag, dem die Klägerin nicht substanti-iert entgegengetreten ist, das zur Zeit technisch Mögliche zur Aktualisierung ihrer Suchergebnisse unternimmt und die Einwilligung daher auch nicht insoweit wirkungslos geworden ist, als nach dem Vortrag der Klägerin einzelne, von den Vorschaubildern bei der Bildersuche noch angezeigte Abbildungen bereits von ihrer Internetseite entfernt worden waren.

4. Soweit Vorschaubilder von Bildersuchmaschinen Abbildungen von Werken erfassen, die - wie im Streitfall - von dem betreffenden Urheber oder mit seiner Zustimmung in das Internet eingestellt worden sind, wird damit dem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit von Bildersuchmaschinen in dem gebo-tenen Maße bei der Auslegung der Erklärungen Rechnung getragen, die im Zu-sammenhang mit dem Einstellen solcher Abbildungen auf den jeweiligen Inter-netseiten der Allgemeinheit gegenüber abgegeben werden. In dem - hier nicht zu entscheidenden - Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen eingestellt werden, kann der Betreiber der Bildersuchmaschine zwar aus deren Verhalten keine Berechtigung für einen Eingriff in Urheberrechte Dritter herlei-ten. In einem solchen Fall kommt jedoch in Betracht, dass die Haftung des Betreibers der Suchmaschine auf solche Verstöße beschränkt ist, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; 173, 188 Tz. 42 - Jugend-gefährdende Medien bei eBay; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR

39

- 22 -

2007, 708 Tz. 45 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 51 = WRP 2008, 1104 - Internet-Verstei-gerung III). Die Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung bei der Bereit-stellung von Informationen in Suchmaschinen für den Zugriff durch Dritte folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechts-verkehr. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende Tätig-keit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - C-236/08 bis C-238/08 Tz. 114 - Google France/Louis Vuitton). Liegen diese Voraussetzun-gen vor, deren - dem nationalen Gericht obliegender (EuGH aaO Tz. 119 - Google France/Louis Vuitton) - Feststellung es im Streitfall für die Bildersuche der Beklagten mangels Entscheidungserheblichkeit nicht bedarf, kommt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst in Betracht, nachdem er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat (EuGH aaO Tz. 109 - Google France/Louis Vuitton). Ein solcher die Haftung auslösen-der Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung muss ihm auch über die urheber-rechtliche Berechtigung der Beteiligten hinreichende Klarheit verschaffen.

- 23 -

III. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

40

Bornkamm Pokrant Schaffert

Bergmann Koch

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 15.03.2007 - 3 O 1108/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.02.2008 - 2 U 319/07 -

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2010-4-29&nr=51998&pos=16&anz=31

 

 

 


home