Rechtsanwalt

 

Aus: e.o. plauen "Vater und Sohn" in Gesamtausgabe Erich Ohser © Südverlag GmbH, Konstanz, 2000

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

10.07.2015

 

 

 

 

Schlüsselwörter: 

Advokat, Advokat des Teufels, Anwaltsschlampe, Beistand, Beratungshilfe, Brunnenvergifter, Dobermann, Fachanwalt für Familienrecht, fauler Kompromiss, Kampfhund, Kommunikation, Kompromiss, Liebling Kreuzberg, Mediator, Prozessbevollmächtigter, Prozesskostenhilfe, Vergleich, Wadenbeißer

 

 

 

 

Wer sein Lebenserfahrungen im real existierenden Sozialismus und im real existierenden Kapitalismus sammeln durfte, wird nicht selten die Erfahrung gemacht haben, dass es im Sozialismus verbohrte Parteifunktionäre waren, die das gesellschaftliche Leben vergifteten und im Kapitalismus Rechtsanwälte, die in der Jagd nach Profit alles niedermachen, was sich ohne ernsthafte Gegenwehr niedermachen lässt. 

So gesehen, hat man die Pest gegen die Cholera getauscht. Von Fortschritt ist da nichts zu spüren.

 

vergleiche hierzu 

www.system-familie.de/ksp.htm

 

Das Leben ist eine Drehtür, gehst du auf der einen Seite hinein, kommst du auf der selben Seite wieder an. Imagefilme für die Anwaltschaft wie "Liebling Kreuzberg" mit Manfred Krug in der Hauptrolle, können einen bestenfalls für einen Fernsehabend die Illusion geben, das der Rechtsanwalt in irgendeiner Weise etwas mit Rechtsfrieden zu tun haben könnte.

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwälte - Organ der Rechtspflege oder kontraproduktive Hemmschuhe?

Rechtsanwälte sind angeblich Organ der Rechtspflege, wenn man sich aber den einen oder anderen Rechtsanwalt oder die eine oder andere Rechtanwältin genauer ansieht, kommt man nicht umhin, diesen eher als Kampfhund und Organ der Unrechtspflege wahrzunehmen. Die Anwaltskammern, die über das Verhalten ihrer zwangsweise zur Mitgliedschaft verpflichten Anwalte wachen sollen, scheint das nicht sonderlich anzufechten oder befinden sich im partiellen Schlaf, andernfalls könnte man sich kaum erklären, warum beißwütige und unter die Gürtellinie schlagende Anwälte und Anwältinnen ihre persönlichen Charakterdeformationen an der "feindlichen Partei", die immerhin Elternteil eines minderjährigen des Schutzes bedürftigen Kindes ist, mehr oder weniger ungehindert auslassen dürfen. 

 

"Nicht Rechtsanwälte erzeugen Streit, sondern Streit erzeugt Rechtsanwälte" schreibt - wen kann es verwundern - ein Rechtsanwalt, Dr. Frank Zillich aus München. Doch leider hat der gute Mann sicher so nicht recht, auch wenn er Rechtsanwalt ist, was darauf schließen lassen könnte, er wüsste was recht ist. Der Mann ist wohl mit Sicherheit keiner, der viel von systemisch zu verstehenden Prozessen versteht, sonst würde er wenigstens Grundkenntnisse über systemisch zu verstehende Phänomene wie Zirkularität und Rückkopplung haben. Natürlich haben Eltern erst einmal Streit und das auch ohne Anwalt, es sei denn sie sind selber Anwälte, was nicht selten auch vorkommt. Und erst im Verlaufe des Streits suchen sie oft einen Anwalt auf, von dem sie glauben und sich wünschen, dieser würde eine Durchsetzung ihrer Ansichten und Positionen befördern. Doch es ist, wie hier von Rechtsanwalt Zillich vorgetragen, völlig naiv zu glauben, die Tätigkeit des Anwaltes würde nicht ihrerseits auf den Konflikt der Eltern rückkoppeln, und dies nicht selten sogar so, dass das genau das eintritt, was Rechtsanwalt Zillich bestreitet: Rechtsanwälte erzeugen Streit.

 

Viele Eltern meinen, sie müssten ihre Regelungsbedürfnisse bezüglich ihrer Kinder über einen Rechtsanwalt austragen. Dahinter steht oft das unausgesprochene Bedürfnis, sich gegenüber dem anderen Elternteil personell und juristisch aufzurüsten. Den Anwälten ist das natürlich ausgesprochen recht, frei nach dem Motto, wir bauen auf und reißen nieder, so haben wir Arbeit immer wieder.

Der Staat unterstützt über Beratungs- und Prozesskostenhilfe auch finanziell schwächer gestellten Eltern, einen relativ komplikationslosen und kostenlosen Zugang zu einem Rechtsanwalt  zu erhalten. So lange der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin nicht vorbestraft ist, hat er oder sie bei der Vertretung der Mandantin oder des Mandanten weitestgehende Narrenfreiheit, die Schädigung des Kindeswohls inklusive.

Nun könnte man wenigstens hoffen, dass Anwälte, die eine Zusatzausbildung in Mediation haben, nicht zur Streitverschärfung beitragen. Doch weit gefehlt, wie der Autor dieses Aufsatzes am 07.06.2006 am Beispiel einer Berlin Rechtsanwältin und Mediatorin, selbst erfahren musste. Wenn Rechtsanwälte eine Mediationsausbildung vorweisen können, dann kann es auch gut sein, dass sie diese gerade gemacht haben, weil sie um ihr eigenes hohes Aggressionspotential wissen und die Ausbildung als einen Versuch betrachten, damit besser klarzukommen. Doch eine Mediationsausbildung ist nun einmal keine Einzel- oder Gruppentherapie, in der man sich in einen relativ geschützten Rahmen mit seinen eigenen Schattenanteilen auseinandersetzen kann und einen entspannteren Umgang mit sich selbst und mit anderen gewinnen kann.

 

 

Literatur: 

Zillich, Frank: "Rechtsanwälte im streitigen Sorgerechtsverfahren - geldgierige, kontraproduktive Hemmschuhe? Eine Stellungnahme zu Schade/Schmidt in FamRZ 1991, 649"; FamRZ 1992, Heft 5, S. 509-510 

 

 

 

 

 

Liebling Kreuzberg - oder das Fass ohne Boden

Anwaltsgebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet. Die Berechnung erfolgt nach dem sogenannten Gegenstandswert und entsprechenden Gebühren in Sätzen von 0,1 bis 3,5 für verschiedene Tätigkeiten. Abweichende Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant sind möglich.

Doch während einem im Supermarkt das Fleisch hinterher geworfen wird, Puten-Rollbraten bei Lidl für 4,99 € das Kilo, geht`s beim Anwalt ordentlich ins Geld. So kann eine Stunde Beratung beim Rechtsanwalt schnell mal 200 € kosten. 

 

 

Beratungsgespräch Kosten

(inkl. MwSt.)

bis 10 Minuten 33,72 €

bis 20 Minuten 67,43 €

bis 1/2 Stunde 101,15 €

bis 40 Minuten 134,87 €

bis 50 Minuten 168,58 €

bis 1 Stunde 202,30 €

http://www.anwaltskanzlei-moeller.de/brago.html

 

 

 

Für 200 € könnte man locker ein schönes Wochenende in Venedig verleben.

 

3 Übernachtungen Mestre - Venedig für 2 Erwachsene

Leistungen: Flug und Hotel / Mittelklasse / Doppelzimmer

Reisetermin: 12.03.2013 - 15.03.2013

166 €

pro Erw.

http://www.bahn.de/p/view/urlaub/staedtereisen/flug_staedtereisen/venedig.shtml

 

 

Da fragt man sich, warum die Leute statt zu verreisen, ihre wertvolle Zeit für viel Geld bei einem Anwalt verbringen. Weder gibt`s da eine Nackenmassage noch Aussicht auf den Markusplatz.

 

 

 

 

 

Kommunikation über Rechtsanwälte

 

Sehr geehrter Damen und Herren Kollegen,

Ihr Mandant geht jetzt dazu über, sich an den Mittagstisch zu setzen, wenn unsere Mandantin für sich und die Kinder gekocht hat. Wir wissen nicht, was er damit bezweckt, wenn er die von unserer Mandantin eingekauften Lebensmittel isst. Das Trennungsjahr kann er insofern nicht unterlaufen. Unsere Mandantin widerspricht dem Verhalten Ihres Mandanten, will weiterhin getrennt leben.

Mit kollegialen Grüßen

Ostermann

Rechtsanwalt

01.02.2014

 

 

Wenn es nicht so ernst wäre, fast könnte man darüber lachen, fühlt man sich doch vielleicht an das Märchen von Schneewittchen und die sieben Zwerge erinnert, wo die Zwerge nach ihrer Rückkehr von der anstrengenden Arbeit im Bergwerk, sich darüber wundern, wer aus ihrem Tellerchen gegessen, aus ihrem Becherchen getrunken und in ihrem Bettchen geschlagen hat. Nur schalteten die Zwerge für die Klärung dieser Fragen keinen teuren Rechtsanwalt ein, sondern sahen das dann selbst. Schließlich schlossen sie mit dem ungebetenen Gast, dem Schneewittchen einen Kooperationsvertrag, während die Zwerge emsig im Bergwerk arbeiteten, kümmerte sich Schneewittchen um den Haushalt, das sie wenig später der bösen Schwiegermutter auf den Leim ging, ist wieder eine andere Geschichte.

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwälte im familiengerichtlichen Verfahren

 

"Schade und Schmidt zeichnen über die Beteiligung von Rechtsanwälten in streitigen Sorgerechtsverfahren ein überaus düsteres Bild. Da ist die Rede von negativem Einfluß der  Rechtsanwälte, von deren fehlender fachpsychologischer Kompetenz, von der auf den eigenen Mandanten bezogenen, also einseitigen Sichtweise, von Schwarzmalerei, die eine enorme Feindseligkeit des Klimas schaffe, von persönlicher Herabsetzung, Beleidigung und uneingeschränkter Abqualifizierung des Prozessgegners, von Lügen und Gemeinheiten in Schriftsätzen bis hin zur Politik der verbrannten Erde. Wer diese Ausführungen liest und für bare Münze nimmt, muß sich tatsächlich fragen, was Rechtsanwälte in streitigen Sorgerechtsverfahren eigentlich zu suchen haben."

Frank Zillich: "Rechtsanwälte in streitigen Sorgerechtsverfahren - geldgierig, kontraproduktive Hemmschuhe? Eine Stellungnahme zu Schade/Schmidt in FamRZ 1991, 649"; In:" Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1992, Heft 5, S. 509

 

 

Nun ist die Frage von Zillich wohl eher rhetorischer Natur. Warum sollte der Autor, der selbst Rechtsanwalt ist, auch feststellen, dass Rechtsanwälte in streitigen Sorgerechtsfällen fehl am Platze sind. Da könnte er sich ja gleich ins eigene Bein schießen.

Ist man aber nicht auf der Seite der Rechtsanwälte, die auf Grund des Auftrages einer Streitpartei (Elternteil) aber auch der ihnen gesetzlich erlaubten und geförderten Rolle in der Tendenz per se eine einseitige Position beziehen sollen und müssen, sondern - gegenteilig - lösungsorientierter Konfliktmanager, so kann man die rhetorische Frage von Zillich ernst nehmen und fragen, was Rechtsanwälte in streitigen Familienkonflikten eigentlich zu suchen haben. Wer noch nie mit sorgerechtlichen Verfahren in Berührung gekommen ist, schaue sich den Film "Kramer gegen Kramer" aus dem Jahr 1979 mit Dustin Hoffman und Meryl Streep in den Hauptrollen an und kann so vielleicht eine Ahnung davon bekommen, in welcher Form anwaltliche Parteivertretung oft verläuft.

In einer sogenannten intakten Familie käme kein Mensch ernsthaft auf die Idee, bei Streitigkeiten innerhalb der Familie einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Und kein Familiengericht in Deutschland würde, falls dennoch jemand auf diese Idee käme, für eine solche Absicht Prozesskostenhilfe bewilligen. Wenn die Eltern sich aber trennen und dennoch Eltern bleiben, meint man nun plötzlich, dass alles anders sei und das der Staat verpflichtet wäre, in Angelegenheiten der elterlichen Sorge für juristischen Beistand sorgen zu müssen und dies bei Gewährung von Prozesskostenhilfe womöglich auch noch zu Lasten der steuerzahlenden Bevölkerung.

 

Zu diesem Thema:

Schade, Burkhard; Schmidt, Anita: "Position und Verhalten von Rechtsanwälten in strittigen Sorgerechtsverfahren", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1991, Heft 6, S. 649-652 

 

 

 

 

 

 

Konflikt- und eskalationsfördernde Arbeitsweise von Rechtsanwälten in familiengerichtlichen Verfahren

 

Konflikteskalation

1. Verhärtung: Die Standpunkte verhärten sich und prallen aufeinander. Das Bewußtsein bevorstehender Spannungen führt zu Verkrampfungen. Trotzdem besteht noch die Überzeugung, daß die Spannungen durch Gespräche lösbar sind. Noch keine starren Parteien oder Lager.

2. Debatte: Es findet eine Polarisation im Denken, Fühlen und Wollen statt. Es entsteht ein Schwarz-Weiß-Denken und eine Sichtweise von Überlegenheit und Unterlegenheit.

3. Aktionen: Die Überzeugung, daß "Reden nichts mehr hilft", gewinnt an Bedeutung und man verfolgt eine Strategie der vollendeten Tatsachen. Die Empathie mit dem "anderen" geht verloren, die Gefahr von Fehlinterpretationen wächst.

4. Images/Koalitionen: Die "Gerüchte-Küche" kocht, Stereotypen und Klischees werden aufgebaut. Die Parteien manövrieren sich gegenseitig in negative Rollen und bekämpfen sich. Es findet eine Werbung um Anhänger statt.

5. Gesichtsverlust: Es kommt zu öffentlichen und direkten (verbotenen) Angriffen, die auf den Gesichtsverlust des Gegners abzielen.

6. Drohstrategien: Drohungen und Gegendrohungen nehmen zu. Durch das Aufstellen von Ultimaten wird die Konflikteskalation beschleunigt.

7. Begrenzte Vernichtungsschläge: Der Gegner wird nicht mehr als Mensch gesehen. Begrenzte Vernichtungsschläge werden als "passende" Antwort durchgeführt. Umkehrung der Werte: ein relativ kleiner eigener Schaden wird bereits als Gewinn bewertet.

8. Zersplitterung: Die Zerstörung und Auflösung des feindlichen Systems wird als Ziel intensiv verfolgt.

9. Gemeinsam in den Abgrund: Es kommt zur totalen Konfrontation ohne einen Weg zurück. Die Vernichtung des Gegners zum Preis der Selbstvernichtung wird in Kauf genommen.

Vergleiche: Friedrich Glasl: Konfliktmanagement. Ein Handbuch für Führungskräfte und Berater. Bern / Stuttgart 1990 (2 Aufl.)

Siehe auch www.friedenspaedagogik.de/service/unter/konfli/eska_01.htm

 

 

 

Mit dem von Glasl vorgestellten 9-stufigen Eskalationsmodell kann man davon ausgehen, dass bei den Konfliktpartnern, dies sind in dem uns hier interessierenden Zusammenhang meist die beiden Eltern (Mutter und Vater), ab der 3. Konfliktstufe Überlegungen angestellt werden, Bündnispartner zu suchen, mit denen der Gegner (der andere Elternteil) besiegt werden kann. In der 4. Konfliktstufe wird die Überlegung zur Gewissheit und Bündnispartner werden aktiv gesucht. Dies können Familienmitglieder, auch die eigenen Kinder, Kollegen, Bekannte und Freunde sein. Bei den professionellen "Helfern" bieten sich neben parteilich agierenden Jugendamtsmitarbeiter/innen, die es zwar reichlich gibt, die man sich aber nicht aussuchen kann, auch Rechtsanwälte für diesen teils schmutzigen Job an. Eine parteilich agierenden Rechtsanwalt findet man immer, denn in Deutschland besteht wenigstens in dieser Hinsicht Narrenfreiheit.

Bei ausreichenden Einkommen muss man den Rechtsanwalt für seine Beistandschaft im Elternkrieg bezahlen. In der Mehrzahl der Fälle übernimmt aber generös die Staatskasse die Bezahlung, denn es soll niemand in Deutschland sagen, er dürfe keinen Rosenkrieg führen, nur weil er oder sie arm ist. In Deutschland sind wir - wenn wir nur ausreichend arm genug sind - Dank Prozesskostenhilfe alle irgendwie Millionäre vom Starnberger See und können uns alle Gerichtsverfahren leisten, die wir gerade meinen zu brauchen, auch wenn wir nur in einer Plattenbauwohnung in Berlin-Hellersdorf oder in einer Sozialwohnung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und uns seit den letzten 10 Jahren nur noch mit Sozialhilfe und Hartz IV durchs Leben schlagen.

 

Die herbeigerufenen und streitbereiten Anwälte verstehen sich in solchen Fallkonstellation als eine Art anwaltliche Schutztruppe, damit hat man in Deutschland seit Kaiser Wilhelm II ausreichend Erfahrung gesammelt, für ihre zum Opfer stilisierten Mandanten, von der der Rechtsanwalt in einer Art "Überidentifikation" (so  durch Rechtsanwältin Rakete-Dombek auf dem 17. Deutschen Familiengerichtstag zutreffend bezeichnet) phantasiert, es ginge um die Interessen seines Mandanten und nicht um die eigenen anwaltlichen oder persönlichen Ambitionen, weil man beispielsweise als weibliche Anwältin selbst gerade eine Scheidung von dem als bös- und abartig empfundenen Ehemann hinter sich hat, selbst ein instrumentalisiertes Scheidungskind ist und dies noch nicht aufgearbeitet hat oder weil man als männlicher Rechtsanwalt die narzisstische Retterrolle liebt, die man im zarten Kindesalter mit der eigenen Mutter gegen den eigenen Vater einstudiert hat oder ein versteckter Hooligan (Typ Dobermann) ist, der mal so richtig mit dem Baseballschläger loshauen will und dafür vom Staat die Rechtsanwaltlizenz bekommen hat (so vom Autor in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin erlebt).

 

Wie auch immer, tritt der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin in den Krieg der Parteien ein, so werden - wie in der obenstehenden Karikatur von E. O. Plauen die staatlich finanzierten Anwaltsknüppel ordentlich geschwungen, dass die Schwarte kracht und der Fall schließlich aus den Niederungen des Amtsgerichts in die Höhen des Oberlandesgerichtes oder des Kammergerichtes Berlin getragen wird. Dass das Kindeswohl, um das es dabei angeblich geht, gefährdet wird, liegt auf der Hand, man spreche dazu nur mit erwachsenen Scheidungskindern, die einen solchen Rosenkrieg hinter sich haben, doch das scheint meistens niemanden der als staatlicher für den Kinderschutz zuständig ist, ernstlich zu interessieren, sonst würde man öfter von Fällen hören, in denen das Jugendamt oder das Familiengericht durch geeignete Maßnahmen wie etwa die Einrichtung einer Umgangspflegschaft die Reißleine gezogen hätte.

In dem allgemeinen Kampfgetümmel kann man oft gar nicht mehr erkennen, wer da gerade wen schlägt, der Anwalt die gegnerische Partei (Elternteil A), die Partei (Elternteil) die andere Partei (den anderen Elternteil), der Anwalt die gegnerische Anwältin, die Anwältin den gegnerischen Anwalt, die Anwältin die gegnerische Anwältin, der Anwalt den gegnerischen Anwalt oder schließlich die Partei A den gegnerischen Anwalt oder die gegnerische Anwältin, die dann schon mal als "Anwaltsschlampe" bezeichnet wird.

Dies ist ein sicher etwas harter Ausdruck, zumal zu Frauen, denen man aus Gründen gesellschaftlicher Gepflogenheiten in der staatlich finanzierten Verbalschlacht gerne Sonderkonditionen (bösartig auch als sogenannte Frauenruheräume bezeichnet) einräumen möchte. Im übrigen ist die Bezeichnung "Anwaltsschlampe" auch geschlechterdiskriminierend, da es eine gleichwertige sexualisierende Bezeichnung für männliche Anwalte nicht gibt. Aus dem Gleis gelaufene männliche Anwälte bezeichnet man eher als Dobermann, während die weibliche Bezeichnung " Doberfrau" bisher wohl noch kaum benutzt wird, wenngleich diese Bezeichnung bei einem wohl nicht unerheblichen Anteil weiblicher Rechtsanwältinnen im familienrechtlichen Bereich durchaus eine zutreffende Bezeichnung wäre.

Die Bezeichnung als Wadenbeißerin, wirkt da doch eher verharmlosend, wenn man sich anschaut, dass es etliche Fälle gibt, wo es familienrechtlichen Wadenbeißerinnen in gemeinsamer Anstrengung mit dem Ping-Pong spielenden gegnerischen Mandanten geschafft haben, dem Mandanten den weiteren Lebenslauf zu ruinieren und der Anwältin zu einem auskömmlichen Lebensunterhalt zu verhelfen. Wer das nicht glaubt, spreche dazu nur mal mit einigen Leuten, die sich in der Suppenküche des Franziskanerklosters in der Berliner Wollankstraße eine kostenlose Mahlzeit holen.

Es ginge aber auch anders, doch dazu kann sich der Gesetzgeber, der den lieben langen Tag vom Kindeswohl faselt, nicht durchringen, wen wundert es, schaut man sich einfach mal an, wie viele Rechtsanwälte Mitglied des Deutschen Bundestages sind.

 

 

Gerichtsnahe Mediation I - Ende der "Dobermann-Kultur"?

Mit zunehmender Ausbreitung der Mediation würde sich auch hierzulande das anwaltliche Rollenverhalten ändern.

Der erste größere deutsche Modellversuch zur Gerichtsnahen Mediation fand in den Jahren 2000 und 2001 in Baden-Württemberg statt. Die einbezogenen Richter wiesen die Parteien auf die Möglichkeiten alternativer Konfliktbewältigung hin. Obwohl die 14 entsprechend ausgebildeten Rechtsanwälte den nicht-anwaltlichen Mediatoren aus psychosozialen Berufen (vier Teilnehmer) zahlenmäßig überlegen waren, wurde nur eine von 37 Mediationen von einem Anwalt durchgeführt. Sind Anwälte als gerichtsnahe Mediatoren unerwünscht?

Wesentlich besser organisiert, durchdacht und überwacht scheint das Projekt „Gerichtsnahe Mediation“ in Niedersachsen zu sein. An sechs Modellgerichten werden zwei bis drei Richter zu Mediatoren ausgebildet und bei teilweiser Freistellung von ihren richterlichen Aufgaben als Mediator eingesetzt. Neben diesen Richter-Mediatoren sollen auch Anwälte und Angehörige anderer Professionen als Mediatoren zum Einsatz kommen. Doch ist hierüber bisher nichts öffentlich bekannt geworden.

Im Gegensatz zu den meisten anderen ausländischen Rechtsordnungen, die eine gerichtsnahe Mediation vorsehen, scheint in Deutschland der Einsatz von Richtern als Mediatoren Regelfall zu werden. Sowohl die ausbleibende Entlastung der Gerichte als auch der Wortlaut von § 4 DRiG sprechen allerdings gegen einen Einsatz von Richtern. 

...

Wie man von australischen Anwälten immer wieder hört, hat sich durch die Ausbreitung der Mediation ihr Rollenverständnis stark verändert. Da weniger streitige Verhandlungen vor Gericht geführt werden, sind viele Anwälte daran interessiert, selbst Mediator zu werden. Als Folge davon hat sich ergeben, dass Anwälte immer weniger als „Gladiatoren“ auftreten, die auf den Rechtsstreit programmiert sind. Bedeutet die Ausbreitung der Mediation also das Ende der „Dobermann-Kultur“?

Rechtsanwalt Dr. Reiner Ponschab

Vorsitzender des Ausschusses für außergerichtliche Konfliktbeilegung im DeutschenAnwaltVerein

mailto: reiner.ponschab@de.pwc.com

 

Gerichtsnahe Mediation

Die Mediation eines gerichtshängigen Falles wird als „gerichtsnahe Mediation“ bezeichnet. Der Entwurf des Österreichischen Bundesgesetzes über gerichtsnahe Mediation definiert sie so: „Gerichtsnahe Mediation ist eine Mediation zur Lösung von Konflikten, zu deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.“ 

ANWALT 1-2/2004

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=27CE8C517D7749DCAEAB431C14361685&docid=110731&docClass=NEWS&site=Anwalt&from=Anwalt.20

 

 

 

 

In einer Diktatur, wie der nationalsozialistischen, in der von 1933 bis 19945 viele Menschen tyrannisiert wurden, hatten anwaltliche Dobermänner und Doberfrauen ihren berechtigten Platz. Diktatoren brauchen Bluthunde, wie umgekehrt Bluthunde Diktatoren brauchen.   

In einer Kultur, wie der unseren, die sich auf Goethe, Schiller und Einstein beruft, ist das behördlich erlaubte Wüten anwaltlicher Dobermänner und Doberfrauen völlig fehl am Platz.

Dazu bedarf es aber nicht nur der guten Worte, einsichtiger Gutmenschen, sondern auch des Willen des Gesetzgebers und der Aufsichtsorgane, dem lauten oder stillen Wüten von Rechtsanwälten nicht tatenlos zuzusehen.

 

 

 

 

 

Der Weichspüleranwalt

Das Pendant zum bekannten Dobermannanwalt - der nach der Körpertypenlehre von Ron Kurz dem psychopathischen Charakter zuzuordnen wäre - ist der Anwalt ohne Rückgrat oder auch Weichspüleranwalt. Dieser wäre nach Ron Kurz wohl dem Typ des Oralen zuzuordnen.

 

Vergleiche hierzu: 

Roland Bäurle: "Körpertypen. Vom Typentrauma zum Traumtypen", Simon & Leutner, 1993, 4. Auflage

 

Den Weichspüleranwalt gibt es, ähnlich wie den Dobermannanwalt, in nicht geringer Zahl. Statt die wohlbegründeten Interessen seines Mandanten zu vertreten, schielt der Weichspüleranwalt auf den Frieden vom Typ Friedhofsruhe. Das hat zudem den Vorteil, auch noch die Vergleichgebühr  abzukassieren, die der Gesetzgeber in der an sich löblichen Absicht einer guten Einigung der Streitparteien festgesetzt hat. Bei einem Streitwert von 3.000 € in einer Umgangssache beträgt die Vergleichgebühr  immerhin 219 €. Das ist guter Batzen Geld, den man als Weichspülanwalt aus dem Anhörungstermin fürs Ja-Sagen mitnehmen darf. In Prozesskostenhilfesachen zahlt selbstredend der Steuerzahler diesen Betrag. Von daher wird klar, dass die verbale Bereitschaft einen Vergleich zu machen, insbesondere von armen Streitparteien bekundet wird, denn dem armen Mandanten ist es völlig egal, wie viel der Steuerzahler für den Anwalt zahlt, während der selbstzahlende Mandant immer überlegt, ob es sich lohnt zusätzlich zu den ohnehin anfallenden Anwaltskosten auch noch 219 € für einen faulen Kompromiss auszugeben, der das Papier nicht wert ist auf dem er steht. 

Das Dumme für den armen und zumeist auch rechtlich unbedarften Mandanten ist nur, dass er von seinem Weichspüleranwalt quasi über den Tisch gezogen wird, denn von einem faulen Kompromiss - genannt Vergleich - hat der Mandant nichts, außer dass er sich von seinem Anwalt zu Recht verkauft und verraten fühlt. Doch sobald der Vergleich geschlossen ist, ist es in dieser Sache zu spät für eine Umkehr, denn das Verfahren hat damit seinen Abschluss gefunden. Wer dann eine andere Regelung haben möchte, muss die Einleitung eines neuen Verfahrens beantragen.

Einziger Trost in dieser betrüblichen Angelegenheit, Dobermannanwälte bekommen auf Grund ihrer psychopathischen Charakterstruktur fast nie die Vergleichsgebühr, denn der Dobermannanwalt will keinen Vergleich, sondern sein schwaches Selbst mit einem Sieg befestigen. Dem  Weichspüleranwalt ist ein Sieg egal, wichtig ist ihm statt dessen, dass es ohne Mühen was zu futtern gibt und dies ist mit der Vergleichsgebühr von 219 € für 10 Minuten Mandanten beschwatzen alle mal gesichert.

 

Vergleiche hierzu: 

Frederick S. Perls; Ralph F. Hefferline; Paul Goodman: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, 1979, (amerikanische Originalausgabe 1951)

Frederick Perls; Ralph F. Hefferline; Pau Goodman: "Gestalttherapie. Wiederbelebung des Selbst"; Stuttgart, Klett-Cotta, 7. Aufl. - 1992; New York 1951

 

 

 

 

 

Argumente 

Wenn Rechtsanwälten in der Sache die Argumente ausgehen, dann arbeiten sie sich in ihren Stellungnahmen an allem möglichen ab, nur um das Eingeständnis zu vermeiden, dass ihnen nichts mehr rechtes einfällt, mit der sie den Vortrag der "gegnerischen" Seite als gegenstandslos vorführen können.

 

 

Beispiel

In einem Schreiben an das Oberlandesgericht Hamm vom 01.12.2008 reagiert der eine Mutter vertretende Rechtsanwalt Joachim N. Koch, auf eine von mir angefertigte Stellungnahme zum 103-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Martina Knaack vom 03.06.2008, Oberlandesgericht Hamm - 2. Familiensenat: 2 UF 216/07, Amtsgericht Essen: 103 F 184/07

Rechtsanwalt Joachim N. Koch trägt u.a. vor:

 

 

"... 

Die Stellungnahme des Herrn Peter Thiel vom 08.11.2008 kann keinen Anlass geben, die sachkundigen Ausführungen der Sachverständigen Martina Knaack in Frage zu stellen oder ein Obergutachten einzuholen.

...

Zu der Stellungnahme des Herrn Peter Thiel ist folgendes zu sagen:

In unerträglicher Weise negiert Herr Thiel die Gewaltproblematik und reduziert die Vorgänge innerhalb dieser Familie auf einen Paar-Konflikt, also auf eine Auseinandersetzung auf Augenhöhe. Dass die Kinder sowohl Zeugen erheblicher Gewalt gegenüber der Mutter geworden sind, als auch selbst den Gewalthandlungen des Vaters ausgesetzt waren, findet in der Stellungnahme des Herrn Thiel nicht einmal Erwähnung.

(Anmerkung Peter Thiel: Es folgen weitere Ausführungen zur Person von Peter Thiel, mit der Rechtsanwalt Koch meine Kompetenz in Frage stellt.)

...

....

Es lässt sich angesichts dieser Aufstellung denken, welcher Wert der Stellungnahme des Herrn Thiel zukommt, die vom Kindesvater in Auftrag gegeben wurde."

 

 

 

Zur Argumentation in der Stellungnahme von Peter Thiel macht Rechtsanwalt Koch keinerlei Ausführungen, das lässt vermuten, dass er die Argumentation als zutreffend empfindet, es aber verständlicherweise nicht sagen kann, da er als Sprachrohr der Mutter natürlich deren emotionale Position und Interessen vertreten muss. Eine bessere Anerkennung als das Stillschweigen in der Sache, kann man vom "gegnerischen" Anwalt Herrn Koch gar nicht bekommen. Daher vielen Dank, lieber Herr Koch.

 

Trotz des indirekten Lobes von Rechtsanwalt Koch, in der Sache entscheidet über den juristischen Wert der vorgelegten Stellungnahme weder noch Peter Thiel noch Rechtsanwalt Koch, sondern der urteilende 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm und man darf gespannt sein, wie die Senatsmitglieder sich zu dem Vorschlag der Gutachterin, den Umgang des Vater mit seinen Kindern so lange auszuschließen, 

 

„ - bis Herr X anhand effektiver Arbeit an sich selbst (z.B. im Rahmen einer Therapie) die Grundlage für einen Umgang mit seinen Söhnen geschaffen hat.“ (Gutachten S. 102)

 

positioniert.

Vorschläge wie der als Gutachterin eingesetzten Diplom-Psychologin Martina Knaack haben es für gewöhnlich in sich, dass niemand Kontrollkriterien festlegt, nach der bestimmbar wäre, wann der betreffende Elternteil denn das angebliche Ziel erreicht hat, bei dem ein Umgang oder eine Rückführung des Kindes aus einer stationären Unterbringung oder Pflegefamilie möglich oder nicht möglich sein soll. In der Praxis führt das zu kafkaesken Zuständen (vergleiche Franz Kafka: Der Prozess), bei der der Betroffene sich einen System ausgesetzt wird, das seine Regeln selbst und in unvorhersehbarer Weise selbst bestimmt, ein sicheres Zeichen für ein totalitäres System, in der keine definierten Regeln, sondern Willkür herrscht. 

Man kann ein solches System auch als "Illusion der Alternativen" betrachten, wie es Watzlawick sehr prägnant beschreibt.

 

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 213 ff

 

 

In der familiengerichtlichen Praxis sieht es leider oft nicht viel anders aus, als bei Diplom-Psychologin Martina Knaack, wenn das Gericht ähnlich unbestimmte Formulierung wie die der Frau Martina Knaack verwendet und die Betroffenen somit keine Möglichkeit haben, ein angeblich vom Gericht oder Gutachter markiertes Ziel zu erreichen, da eben kein konkretes und überprüfbares Ziel gesteckt wurde und die Beantwortung der Frage, ob ein Ziel erreicht wurde oder nicht, von den beteiligten "Fachkräften" beliebig und nach eigenem Gusto, Lust und Laune, beantwortet wird. Ob die Betroffenen " anhand effektiver Arbeit an sich selbst (z.B. im Rahmen einer Therapie) die Grundlage für dieses oder jenes geschaffen haben, beurteilen nicht die Betroffenen selbst, sondern außenstehende "Fachkräfte" , die ohne festgelegte Definition über das Ziel das Ziel jeden Tag neu oder anders definieren können. So schnappt der Hund nach der Wurst, die ihm hingehalten wird ohne sie je zu erreichen, weil die Wurst nicht an einem fest bestimmten Ort fixiert ist, sondern vom Hundehalter willkürlich festgelegt wird. Und wenn es ein sadistischer Hundehalter ist, wird dieser die Wurst immer außerhalb der Reichweite des Hundes halten, der Vorschlag des Hundehalters, der Hund könne sich doch die Wurst holen, wenn er nur wollte, ist dann reine Fiktion.

 

 

 

Literatur: 

Frank Zillich: "Rechtsanwälte in streitigen Sorgerechtsverfahren - geldgierig, kontraproduktive Hemmschuhe? Eine Stellungnahme zu Schade/Schmidt in FamRZ 1991, 649"; In:" Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1992, Heft 5, S. 509

 

 

 


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