Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

 

 

Kapitel 4

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen ausgeübten Zensur und Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

28.11.2011

 

 

 

Sie finden hier den Aufsatz "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren" von Peter Thiel. Die einzelnen Kapitel können Sie durch Anklicken des jeweiligen Links aufrufen. 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Beweisbeschluss

4. Auswahl und Ernennung eines Gutachters durch das Gericht

5. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

6. Einzelfragen

7. Tatsachenfeststellung

8. Beantwortung der Beweisfrage

9. Familiengerichtliche und fachlich kritische Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters

10. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

 

 

 

 

 

Kapitel 4

Auswahl und Ernennung des Gutachters durch das Gericht

 

 

 

 

 

Drum prüfe, wer sich ewig bindet,

Ob sich das Herz zum Herzen findet!

 

Friedrich Schiller, "Das Lied von der Glocke"

 

 

 

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob er nicht doch was besseres findet."

Wilhelm Busch

 

 

 

 

Vorschlagsrecht der Konfliktparteien zur Ernennung / Bestimmung einer Person als Sachverständiger (Gutachter)

Beabsichtigt das Gericht zur Beweis- und Tatsachenermittlung ein Gutachten einzuholen, so kann es die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als "Sachverständige" vernommen zu werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Vorschlägen zu folgen.

 

 

ZPO

§ 404 Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__404.html

 

 

 

Umgekehrt kann das Gericht den Konfliktparteien mitteilen, welche Personen am Amtsgericht bekannt sind, die geeignet erscheinen, zu der Beweisfrage als Sachverständige bestimmt zu werden. Üblicherweise werden bei den Familiengerichten Listen mit den Namen verschiedener geeignet erscheinender Personen geführt, die das Gericht auf Anfrage den Parteien zusenden kann.

Im Informationszeitalter wäre es sicher angezeigt eine solche Namensliste auf der Internetseite des Gerichtes zu veröffentlichen, wo ja bereits in aller Regel auch der Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes mit den Namen der Richter und Rechtspfleger, sowie seltsamerweise auch die Namen und Anschriften der Gerichtsvollzieher aufgeführt sind. 

Das Vorschlagsrecht der Parteien macht aber nur Sinn, wenn das Gericht vorab bekannt gibt, zu welcher Frage es ein Gutachten einholen will. Denn wenn die Frage nicht bekannt ist, kann man auch nicht einschätzen welche spezielle Fachkraft diese beantworten könnte.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Gericht bei einem Dienstleistungsunternehmen anruft und Auskunft erbittet, ob von dort ein "geeigneter Gutachter" benannt werden kann.

 

 

Beispiel:

 

"Amtsgericht Stendal 

- Familiengericht -

...

 

02.11.2010

...

5 F anonymisiert /10 SO

 

Institut für Gericht und Familie Berlin/Brandenburg e.V.

Stephanstraße 25

10559 Berlin

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Familiensache

betreffend A, geb. .... 2000

macht sich in einem beim Amtsgericht Stendal geführten Familiensache eines in Berlin lebenden Vaters und einer mit dem minderjährigen Kind im Gerichtsbezirk Stendal lebenden Mutter die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge erforderlich.

Auf Empfehlung aus der Berliner Richterschaft wende ich mich an Sie mit der Bitte um Benennung eines geeigneten Gutachters. ... 

Dr. Hüttermann

Richter am Amtsgericht

..."

 

 

 

Nun kann die angefragte Stelle, hier der eingetragene Verein mit dem bedeutungsvoll klingenden Namen "Institut für Gericht und Familie Berlin/Brandenburg e.V." aber ohne nähere Informationen gar nicht einschätzen, was in dieser konkreten Familiensache, von der der Richter im wesentlichen nur den juristischen Umstand erwähnt (nämlich die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge), was ein hierfür "geeigneter Gutachter" wäre. Dazu müsste das Gericht näher über die Umstände des Falles informieren, ohne dabei den Datenschutz zu verletzen. Im übrigen müsste das Gericht auch vorab darüber informieren, welche Beweisfrage es zu stellen gedenkt, denn nur wenn diese bekannt ist, kann man eine dafür fachlich kompetent genug erscheinende Fachkraft als Gutachter vorschlagen. Würde das Gericht beispielsweise danach fragen, ob die Mutter oder der Vater eine Persönlichkeitsstörung hätte, wird man für die Beantwortung einer solchen Frage keinen Diplom-Sozialpädagogen oder Psychologen beauftragen, sondern einen Psychiater. 

Am sogenannten "Institut für Gericht und Familie Berlin/Brandenburg e.V." sieht man das aber offenbar weniger eng und schlägt dem Gericht eine Psychologin als Gutachterin vor, die - wie uns berichtet wurde - gerade erst im Jahr 2009 mit dem Studium fertig geworden sein soll. Aber schließlich müssen ja auch Friseure, die gerade die Berufsschule abgeschlossen haben, mal ran an den ersten Kunden. Wenn dann die Haare schief abgeschnitten sind, ist das ja nicht so schlimm, die wachsen ja wieder nach.

 

 

"Institut Gericht und Familie Service GbR

...

Berlin, 04.11.2010

...

Sehr geehrter Herr Dr. Hüttermann am Amtsgericht Stendal,

wir haben Ihren Gutachtenauftrag dankend erhalten.

Das Sachverständigengutachten kann von unserer Mitarbeiterin

 

igf Service GbR

Frau Dipl.-Psych.

... R. (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel)

Stephanstr. 25

10559

 

übernommen werden. Sie erreichen Frau R. (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel) persönlich unter der Telefonnummer ... .

Wir danken für Ihren vertrauensvollen Auftrag.

 

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Dettenborn

i.A. M. Dobbrick"

 

 

 

Nun, offenbar hat der Herr Professor emeritus oder i. A. seine Mitarbeiterin M. Dobbrick nicht den besten Tag, denn diese verwechselt die unverbindliche Anfrage des Gerichtes mit einer Beauftragung. Aber auch sonst wäre es keine Beauftragung der "Institut Gericht und Familie Service GbR" durch das Gericht, denn eine GbR kann vom Gericht nicht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden, sondern immer nur eine Einzelperson.

Das Schreiben des Prof. Dr. Dettenborn, i.A. M. Dobbrick hätte also korrekterweise so lauten müssen:

 

 

Institut Gericht und Familie Service GbR

...

Berlin, 04.11.2010

...

Sehr geehrter Herr Dr. Hüttermann am Amtsgericht Stendal,

wir haben Ihre Bitte um Benennung eines geeigneten Gutachters erhalten und wollen Ihnen für eine Auftragsübernahme 

 

Frau Dipl.-Psych.

... R. (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel)

...

 

vorschlagen.

 

Frau Dipl.-Psych. ... R. (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel) kennen wir als eine sehr erfahrene und qualifizierte Fachkraft, die bei einer Beauftragung sicher eine sehr gute Arbeit leisten würde.

 

Sie erreichen Frau R. (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel) persönlich unter der Telefonnummer ... .

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Dettenborn

i.A. M. Dobbrick

 

 

 

Das wäre dann auch eine echte nicht verbotene Serviceleistung, nicht aber so wie hier geschehen, eine nicht gestellte Beauftragung sprachlich manipulativ zu einer Beauftragung umzumodeln. Frau R (anonymisiert am 02.02.2011 - Peter Thiel) könnte bei einer erfolgreichen Vermittlung eines Gutachtenauftrages durch die "Institut Gericht und Familie Service GbR" dann ja auch ein Honorar an diese GbR zahlen - wie dies ja auch bei Konzertagenturen oder Immobilienmaklern üblich ist. Schließlich muss sich niemand aus einer "Service GbR" schämen, für erfolgreiche Vermittlung Geld anzunehmen.

 

 

 

 

 

 

Topf sucht passenden Deckel

Für jedes Weltanschauung findet man den passenden Gutachter, wenn man nur lange genug sucht. Der Richter kennt im allgemeinen seine gutachterlichen Pappenheimer und beauftragt in der Regel den, von dem er meint, die "richtigen" Antworten zu bekommen. Ein Richter der das Paritätmodell grundsätzlich ablehnt, wird keine Person als Gutachter beauftragen, von dem er weiß, dass diese das Paritätmodell als mögliche Option ansieht. 

Ein Richter der keinen Widerspruch duldet - und davon gibt es nicht wenige - wird einen gewissenlosen Opportunisten als Gutachter bestimmen, der die Fähigkeit hat, sich stromlinienförmig an die Intentionen des Richters anzupassen. 

Die Verfahrensbeteiligten können dem Gericht eigene Vorschläge für die Person des zu ernennenden Gutachters unterbreiten. Der Richter ist an diese Vorschläge aber nicht gebunden. Dies können die Eltern in zweierlei Hinsicht nutzen. Zum einen im parteilichen Sinne, um eine ihnen genehme Person als Gutachter in das Verfahren zu bekommen, von der sie gehört haben, dass er oder sie bestimmte Ansichten pflegt, so z.B. Orientierung auf die Interessen von Müttern oder auf die Interessen von Vätern, Befürworter oder Gegner des Entsorgungsparagraphen 1671 BGB, Befürworter oder Ablehner des Paritätmodells, systemisch-lösungsorientiert oder selektiv statusdiagnostisch orientiert.

Man kann sich aber auch eine Person als Gutachter so aussuchen, dass er oder sie genau das Konzept vertritt, was einem selbst gerade am besten zusagt, so z.B. in der Frage des sogenannten PAS (Partental Alienation Syndrome). Da gibt es Personen, die "PAS" für eine Art Fata Morgana halten, so z.B. Jörg Fegert, Kinder- und Jugendpsychiater und Professor an der Universität Ulm

 

vergleiche hierzu: 

Jörg M. Fegert: "Parental Alienation oder Parentel Accusation Syndrome? Die Frage der Suggestibilität, Beeinflussung und Induktion in Umgangsrechtsgutachten", In: "Kind-Prax 1/2001, S. 3-6

 

 

oder Personen, die das Konzept des PAS, das erstmalig von Gardner in den USA vorgestellt wurde, in Deutschland bekannt gemacht und weiterentwickelt haben.

 

vergleiche hierzu: 

Richard A. Gardner: "The Parental Alienation Syndrome", 1992, Cresskill, New Jersey, Creative Therapeutics

Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000

 

 

Man kann schließlich auch das Vorschlagsrecht dazu nutzen, eine als systemisch-lösungsorientiert bekannte Fachkraft als Sachverständigen in das Verfahren zu bekommen. 

Einigen sich die streitenden Parteien, also in der Regel die Eltern, über eine bestimmte Person als zu bestimmenden Gutachter, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben (§404 ZPO).

 

 

 

 

Auswahl des Gutachters nach Beschluss über die Beweisfrage

Bei der Formulierung einer Beweisfrage und dem Erlass eines Beweisbeschlusses muss der Richter nicht zwingend gleichzeitig auch eine Person als Sachverständigen (Gutachter) beauftragen. Theoretisch könnte der Richter auch einen Beweisbeschluss erlassen, in dem lediglich die nach §403 ZPO zu erfolgende "Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte" enthalten sind. Allerdings macht ein Beweisbeschluss ohne Benennung einer Person, die den Beweis erbringen soll, letztlich auch keinen Sinn, so dass in der Regel mit der nach §403 ZPO erfolgenden "Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte" auch eine Person als Sachverständiger ernannt wird.

Ist sich der Richter über den Inhalt der von ihm zu stellenden  Beweisfrage klar geworden, dann kann er daran gehen, eine ihm als sachverständig erscheinende Person auszusuchen, nicht aber umgekehrt, zuerst eine Person als Gutachter auszusuchen und erst dann zu überlegen, welchen "maßgeschneiderten" Auftrag diese Person eigentlich übernehmen soll. Dies mag sich trivial anhören, aber wer sich lange genug mit der familiengerichtlichen Praxis beschäftigt, wird wissen, dass dort oft genau anders herum verfahren wird. Richter, die zu bequem, faul oder einfach auch inkompetent sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben, überlegen erst, wen sie als Gutachter einsetzen wollen und erst dann überlegen sie welche Beweisfrage sie diesem stellen wollen.

 

Sind viele richterliche Beweisfragen schon reichlich vermurkst, so fügt der Richter seiner vermurksten Beweisfrage oft auch noch eine Person als Gutachter hinzu, die durch ihre Inkompetenz mit hoher Treffsicherheit dafür sorgt, dass die wirklich wichtigen Fragen mit Sicherheit unbeantwortet bleiben. doch man kann sich trösten, das Phänomen ist aus der Bürokratieforschung hinlänglich bekannt. Unfähigkeit produziert Unfähigkeit, die Bürger/innen der früheren DDR können ein Lied davon singen.

 

Vergleiche hierzu: 

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen"; Rowohlt, Hamburg, 1970/1988

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter - Schlimmer gehts immer. Das Peter-Prinzip im Lichte neuerer Forschung"; Verlag Volk und Welt, Lizenzausgabe 1989

 

 

 

 

 

Auswahl einer als Gutachter zu beauftragenden Person nach dem aufzuklärenden Sachverhalt

Die Auswahl eines Gutachters sollte logischerweise immer dem zu behandelnden Verfahrensgegenstand und aufzuklärenden Sachverhalt entsprechen. Bei einem gerichtlichen Streit über den Wert eines Hauses wird ein Gutachter beauftragt, der auf diesem Sachgebiet kompetent erscheint. 

In einigen Sachgebieten liegt es auf der Hand, dass die Bestellung eines Psychiaters oder eines Psychologen als Gutachter in einem gerichtlichen Verfahren völlig unpassend wäre. So z.B. bei der sachverständigen Aufklärung der Vermögensinteressen eines Kindes. Hier muss der Richter in der Regel einen kompetenten Vermögensexperten oder Anlageberater zum Sachverständigen bestellen. 

Bei der Frage, ob eine bestimmte medizinische Behandlung aus Sicht des Kindeswohls geboten scheint, wird in der Regel ein Mediziner aus diesem Fachgebiet als Gutachter bestellt. Bei der Klärung der Frage des Aufenthaltes eines Kindes  wird ein entsprechend fachkundiger Gutachter, z.B. ein Familienberater beauftragt, nicht jedoch ein Facharzt, der zu dieser Frage auf Grund seiner medizinisch orientierten Ausbildung in der Regel keine adäquate professionelle Antwort geben kann.

Anders wiederum, wenn das Gericht daran interessiert wäre, über "krankhafte hirnorganische Störungen" Informationen zu erhalten. Dann wäre die Ernennung eines Psychiaters oder Neurologen angezeigt, nicht aber die eines Psychologen. Dann wäre auch klar gestellt, dass es in einem normalen strittigen Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht Aufgabe eines Diplom-Psychologen sein kann, unbeauftragt vom Gericht der selbstgestellten Frage nachzugehen, ob es Hinweise auf das Vorliegen "krankhafter hirnorganischer Störungen" bei den verfahrensbeteiligten Eltern gibt.

 

 

Beispiel 1

 

"Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen bei Frau X. die Probandin ist erziehungsgeeignet."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, 2003

 

 

Und wieder in einem anderen Gutachten:

 

"Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen bei Frau Y. die Probandin ist erziehungsgeeignet."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten vom 12.07.2005 für das Amtsgericht Gera

 

 

Bis auf den Namen der betroffenen Mutter übrigens genau der selbe Satz. Wenn auch nicht geklärt ist, was den Gutachter überhaupt bewegt, sich über "das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen" zu äußern, wenn man bedenkt, dass das Gericht ja kein psychiatrisches, also medizinisches Gutachten angefordert hat.

 

 

Ist dem Richter der zu stellende Auftrag klar, kann er eine für die betreffende Thematik sachverständig erscheinende Person als Gutachter bestellen. Geht es um die Frage, auf welchem Weg ein massiver Konflikt der Eltern und ihrer Kinder in einem Umgangs- oder Sorgerechtsstreit gelöst werden kann - für deren Beantwortung viele Psychologen häufig überfordert sein dürften - kann der Richter einen systemischen Familientherapeuten oder -berater als Gutachter) bestellen, und ihn darüber hinaus durch einen entsprechend formulierten Beschluss ausdrücklich auch zu lösungsorientierter Arbeit anhalten. 

Will der Richter etwas über entwicklungspsychologische Fragen des Kindes oder über das Thema Bindungen erfahren, bietet sich die Bestellung eines Psychologen an. 

 

Will der Richter abklären, ob ein Elternteil im Sinne einschlägiger medizinisch-psychiatrischer Nomenklaturen (wie z.B. der ICD 19 oder der DSM IV) "psychisch krank" ist, so dürfte er im Allgemeinen einen Psychiater oder einen Klinischen Psychologen als Gutachter bestellen. Dies würde auch mit der Auffassung des Bundesgerichtshof korrespondieren, dass für die Begutachtung von "krankhaften Zuständen" in den Zuständigkeitsbereich einen Psychiaters fällt (BGH NStZ 19888,85,86; LK-Jähnke, 11. Auflage 1993, §20 Rn. 91; BGH StV1996, 4.)

 

vergleiche hierzu: 

Sylvia Kulisch: "Psychiater oder Psychologe", In: "Strafverteidiger Forum", 10/2001, S. 337

 

 

 

Beispiel 2

Vor der Auffassung des  Bundesgerichtshofes erscheint es völlig unverständlich, wieso die am 16.01.2007 durch Richterin Meyer vom Amtsgericht Osnabrück mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker  in ihrem "Familienpsychologische Gutachten" vom 28.03.2007 auf die familiengerichtlich gestellten Beweisfragen:

 

"1. Welche Förderung bedarf A (Tochter - Anmerkung Peter Thiel)

2. Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3. Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes sind erforderlich?

Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, beauftragt.

Meyer

Richterin am Amtsgericht"

 

 

unbeanstandet vortragen kann:

 

"1. Eine gedeihliche Entwicklung und Förderung des Kindes A ist aus psychologischer Sicht bei der Kindesmutter nicht gegeben, da sie das Kind auf Grund ihrer bestehenden Persönlichkeitsstörung (abhängige Persönlichkeitsstörung) nicht in einem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten, fördern und erziehen kann. Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegefamilie auf Dauer untergebracht werden sollte. ...

 

2. Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, die Erziehung und Förderung von A sicherzustellen. Somit ist ein Verbleib im Haushalt der Kindesmutter aus psychologischen Gesichtspunkten nicht zu befürworten. Infolge dessen wird empfohlen, das Sorgerecht ganz zu entziehen und auf einen Amtsvormund zu übertragen, da die Kindesmutter aus psychologischer Sicht als nicht erziehungsfähig einzustufen ist und nicht zu erwarten ist, dass dieses in absehbarer Zeit der Fall sein wird.

 

3. Bezüglich Hilfsmaßnahmen des Jugendamtes ist hier folgendes zu bedenken: 

Selbst wenn die Kindesmutter erfolgreich über längere Zeit abstinent bleiben könnte und mindestens ein Jahr bewiesen hätte, dass sie abstinent bleiben kann, wäre sie weiterhin auf Grund der bestehenden Persönlichkeitsstörungen und der daraus resultierenden massiven Kindeswohlgefährdung als nicht erziehungsfähig einzustufen. Zusätzlich wäre sie auf Grund ihrer Charakterstruktur nicht in der Lage, sich von alkoholkranken, mitunter gewalttätigen völlig desolaten Sozialpartnern fern zu halten.

Auf Grund er abhängigen Persönlichkeitsstörung und der hinzukommenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist die Kindesmutter nicht in der Lage, ihr Kind vor diesen schädigenden Einflüssen zu schützen und A entsprechend dem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten und erziehen zu können.

...

A zeigt jetzt bereits im ... Heim, dass sie psychosoziale Elternschaft sucht und wünscht. Sie sollte deshalb möglichst bald in eine adäquate Pflegefamilie auf Dauer vermittelt werden.

...

Besuchskontakte zur Kindesmutter sollten nur nach ausreichender Festigung des Kindes und unter Abstinenz der Kindesmutter stattfinden, wenn das (knapp dreijährige - Anmerkung Peter Thiel) Kind Besuchskontakte der Kindesmutter wünscht, ...

Jedoch sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die Kindesmutter sich konstruktiv zur Unterbringung des Kindes einstellen kann, da sonst hier Besuchskontakte nicht zu befürworten wären." 

Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, Gutachten vom 28.03.2007 für Amtsgericht Osnabrück, S. 112-115

 

 

Die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker "diagnostiziert" hier der Mutter, noch dazu vom Gericht völlig ungefragt, eine "Persönlichkeitsstörung", die nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nur von einem Psychiater diagnostiziert werden dürfte, was das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch nicht daran hindert, eine diesbezügliche Beschwerde der Mutter abzuweisen und dabei die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker im Beschluss als Diplom-Psychologin zu benennen.

 

"Die Gefährdung des Kindeswohls ergibt sich hier aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme der Diplom-Psychologin Bekker. ...

Der Senat hat ebenso wie das Amtsgericht, keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens"

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen vom 31.08.2007, 11 UF  81/07, S. 3

 

 

 

 

Will der Richter in einem gewöhnlichen Streit der Eltern um das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrechts nach §1671 BGB, etwas über die Erziehungskompetenzen der Eltern wissen, wird die Bestellung eines kompetenten und erfahrenen Sozialpädagogen oder Diplom-Pädagogen sinnvoll sein, nicht aber eines Psychiaters, der sich definitionsgemäß mit Geistesstörungen und -krankheiten beschäftigt. 

 

vergleiche hierzu:

Wilhelm Arnold; Hans-Jürgen Eysenck; Richard Meili: "Lexikon der Psychologie"; Augsburg 1997, S. 1710 

 

 

Doch in der Praxis wird diese logisch erscheinende Vorgehensweise nicht selten ignoriert:

 

 

 

Beispiel 3

 

"Verfügung vom 03.01.2007

...

1. Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten zur Frage der von beiden Parteien behaupteten jeweils besseren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf ... , geb. ..., einzuholen.

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der 

Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski

beauftragt.

Lämmert

Richter am Amtsgericht"

 

Richter Lämmert - Amtsgericht Rottenburg, 2 F 374/05.SOm, Beschluss vom 03.01.2007

 

 

Hier scheint, gemessen an der Beweisfrage, nicht nur die Auswahl des Sachverständigen - der in den Fachbereichen Psychiatrie und Psychotherapie fachlich kompetent sein mag - misslungen zu sein, denn der beauftragte Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Gunther Klosinski reichte den ihm höchstpersönlich anvertrauten Auftrag offenbar auch noch unbefugt an eine Dr. med I. Stohrer, Fachärztin für Psychiatrie, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie weiter.

Ob Herr Klosinski da der richtige Autor von Fachbüchern wie:

 

Begutachtung in der Kinder - und Jugendpsychiatrie Empfehlungen der Kommission "Qualitätssicherung für das Gutachtenwesen in der Kinder - und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie".

2., überarbeitete und erweiterte Auflage.

Herausgegeben von Gunther Klosinski

Deutscher Aerzte-Verlag

November 2006 - kartoniert - 142 Seiten

 

 

ist, erscheint recht fraglich. Schließlich legt Herr Klosinski dem Gericht ein vom ihm und Frau Stohrer unterschriebenes 86-seitiges "kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten" vor. Darüber muss man sich nun nicht wundern, denn von einem Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie kann man wohl kaum die Abgabe eines pädagogischen, sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Sachverständigengutachten erwarten, auch wenn dies die richterliche Beweisfrage nahegelegt hat.

 

 

 

Beispiel 4

Eine gerichtliche Bestellung eines Gutachters mit dem Inhalt:

 

"Es soll ein fachärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei dem Vater oder bei der Mutter dem Wohl des Kindes am Ehesten entspricht."

Richterin Reiser-Uhlenbruch - Amtsgericht Bad Langensalza, Beweisfrage vom 28.08.2002 an Dr. med. Handerer, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie - Ökumenisches Hainich im Klinikum Mühlhausen / Thüringen

 

 

ist nicht korrekt, da ein Facharzt über eine solche Frage nicht sachkundig Auskunft geben kann. Es sei denn es ginge in diesem Fall um ein medizinisches Problem, so z.B. wenn ein Kind Diabetes hätte und die Frage des Aufenthaltes des Kindes im Zusammenhang mit der Erkrankung steht.

Nächsten schreibt Richterin Reiser-Uhlenbruch noch:

 

Es soll ein serologisches Blutgruppengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei dem Vater oder bei der Mutter dem Wohl des Kindes am Ehesten entspricht.

 

 

 

Beispiel 5

 

Lautet die Beweisfrage:

 

1.1 Sind die Eltern erziehungsfähig?

1.2 Welcher Elternteil ist eher geeignet, die elterliche Sorge (bzw. welche Teile der elterlichen Sorge) wahrzunehmen?

1.3 In wie weit sind sorgerechtseinschränkende Maßnahmen, also die Übertragung des Sorgerechts auf einen Dritten zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich?

1.4 Kann verantwortet werden, die (bzw. einzelne) Kinder bei einem Elternteil zu belassen? 

Gegebenenfalls welche Kinder bei welchem Elternteil?

1.5 Sind Beschränkungen des Umgangsrechts der Eltern/eines Elternteils erforderlich zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls? (z.B. nur begleiteter Umgang oder nur stundenweiser Umgang oder ähnliches)

1.6 Wie sollte der Aufenthalt der Kinder gestaltet werden

1.7 Welche Maßnahmen sind zur Unterstützung der Eltern sinnvoll bzw. erforderlich um deren Erziehungsfähigkeit zu stärken, bzw. wiederherzustellen?

Amtsgericht München - 535 F 6959 /09 - Richter Freiherr von Chiari, Beweisbeschluss vom 11.02.2010

 

 

kann man vermuten, dass es sich hier um einem noch recht unerfahrenen Familienrichter handeln muss, der noch nicht weiß, dass juristische Fragen nach einem eventuellen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB 

 

"Welcher Elternteil ist eher geeignet, die elterliche Sorge (bzw. welche Teile der elterlichen Sorge) wahrzunehmen?"

 

 

nicht von einem wie auch immer qualifizierten oder nicht qualifizierten Gutachter zu beantworten sind, sondern vom Gericht selbst. 

Die Frage, der wir hier sofort zustimmen können, ist die Frage 1.7 

 

1.7 Welche Maßnahmen sind zur Unterstützung der Eltern sinnvoll bzw. erforderlich um deren Erziehungsfähigkeit zu stärken, bzw. wiederherzustellen?

 

Als erfahrene Fachkraft, so etwa als systemischer Familientherapeut mit jahrelanger Berufserfahrung, braucht mal allerdings zur Beantwortung einer solchen Frage kein Gutachten für mehrere Tausend Euro anzufertigen, sondern kann dies bei einem Stundensatz von 85 € schon nach wenigen Stunden für weniger als 850 € recht zuverlässig beantworten. 

 

 

vergleiche hierzu:

Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

Doch wie auch immer, nun stehen sieben Fragen im Raum und der Richter muss nun noch festlegen, wer diese sieben Fragen beantworten soll. Da gibt es nun freilich eine große Auswahl, zu denken wäre an einen Fleischer, einen Zahnarzt, einen Familientherapeuten, eine Postzustellerin, einen Bahnschaffner, eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, einen Bundeswehrsoldaten, einen Psychologen, eine Kindergärtnerin, einen Sozialpädagogen oder einen Psychiater, um nur einige zu nennen, deren Berufsbild uns gerade einfällt. Wen würden Sie von den hier angeführten zum Gutachter bestimmen wollen? Wer scheint Ihnen von der Ausbildung her die meiste Sachkunde zu bieten? 

Richter Freiherr von Chiari hat sich für eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin entschieden. Nun werden Sie vielleicht fragen, was zeichnet eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin aus, die oben angeführten Fragen sachkundig beantworten zu können? Die Antwort lautet sicherlich: im Prinzip eigentlich nur sehr wenig. Genau so gut könnte man auch Bundeswehrsoldaten als Erzieher im Kindergarten einsetzen, die den kleinen Wichteln das Schiessen und Anschleichen beibringen und wie man unter feindlichem Beschuss seine Notdurft verrichtet.

Richter Freiherr von Chiari hat aber nicht so viele Bedenken wie wir, er beauftragt Frau MedD Dr. med. Gaby Meyer, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Kinderzentrum München, Sozialpädiatrisches Zentrum mit der Beantwortung der Beweisfragen. Wie zu erwarten, war diese offenbar mit der Beantwortung der Beweisfragen ein wenig überfordert. Doch Frau Meyer wusste sich zu helfen, die Leute in Bayern sind ja nicht dumm, und zog sich den Diplom-Psychologen Hans Fuchs und die Diplom-Sozialpädagogin Heike Kreß hinzu, die dann offenbar zu dritt in einer im Gutachten nicht genannten Art von Arbeitsteilung die Begutachtung durchführten und mit Datum vom 25.05.2010 ein schriftliches 40-seitiges "Gutachten" vorlegten. 

Wer von den dreien zum Schluss wie viel Geld von der Justizkasse bekommt und wer im Fall der Fälle für ein unrichtiges oder fehlerhaftes Gutachten haftet, das weiß wohl nur der liebe Gott, der in Bayern bekanntlich seine zweite Heimat hat. 

 

 

 

 

 

Sachverständiger ist kein Beruf, sondern eine Berufung

Sachverständiger kann sich jeder nennen, der das will, Sachverstand ist dafür nicht erforderlich, da die Bezeichnung "Sachverständiger" nicht gesetzlich geschützt ist und es mithin auch keine definierten Zugangsvoraussetzungen gibt, um sich so zu nennen. Würde man einen Dorftrottel als Sachverständiger bezeichnen, würde dies etwas deplaziert wirken. Dabei ist der Dorftrottel durchaus auch als Sachverständiger anzusehen, allerdings nur für den eingeschränkten Kompetenzbereich "Dorftrottel". 

Dem Vorsitzenden eines Kaninchenzüchtervereins stünde es dagegen sicher gut an, wenn man diesen als Sachverständiger für Kaninchenzucht bezeichnen würde, denn üblicherweise verfügt der Vorsitzende eines Kaninchenzüchtervereins über gute fachliche Kompetenzen hinsichtlich der Kaninchenzucht. 

Im familiengerichtlichen Verfahren kann sich jeder als Sachverständiger bezeichnen, der dies mag. Im verfahrensrechtlichen Sinne wird man aber erst dann Sachverständiger, wenn man dazu vom Gericht ernannt wird.

Dies ist so ähnlich wie beim Bundeskanzler. Dieser ist nicht deshalb Bundeskanzler, weil er oder sie sich so bezeichnet, was im übrigen wegen Amtsanmaßung strafrechtlich verfolgt würde, sondern man wird Bundeskanzler durch die Wahl zum Bundeskanzler, die vom Deutschen Bundestag vorgenommen wird.

 

 

Beispiel 1

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob die Antragsgegnerin an einer Persönlichkeitsstörung leidet, die sich auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirkt, insbesondere ob sie suizidgefährdet ist und möglicherweise auch gegenüber den Kindern aggressiv werden könnte (Mitnahmesuizid)

Um die Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dr. Thomas Heinrich

ZfP Weinsberg

Klinikum am Weißenhof

74189 Weinsberg

gebeten.

Die Vergütung des Sachverständigen erfolgt nach der Honorargruppe M3"

 

Lingner - Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss vom 14.09.2007

 

 

Die Beweisfrage ist sicher an mehreren Stellen kritikwürdig. Zum einen kann das Gericht in der Regel nicht "den Sachverständigen Dr. Thomas Heinrich" bestellen, sondern nur "Dr. Thomas Heinrich" als Sachverständigen, denn die Bezeichnung "Sachverständiger" ist im allgemeinen kein Titel, den jemand hat, sondern eine Bezeichnung für eine vom Gericht als Sachverständigen ernannte Person, die das Gericht bezüglich der Beweisfrage für sachkundig hält. Lediglich in Bayern - wo auch sonst - gibt es sogenannte "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige". Nur in einem solchen Fall wäre es denkbar, dass das Gericht in einem Verfahren einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. Hans Mustermann" zum Sachverständigen ernennt. 

 

Die Richterin fragt in traditioneller Machart: 

 

" ...ob die Antragsgegnerin an einer Persönlichkeitsstörung leidet,"

 

 

Nimmt man diese Frage wörtlich, so soll der als Sachverständiger ernannte Dr. Thomas Heinrich offenbar untersuchen, ob die "Antragsgegnerin" - damit meint die Richterin die Mutter - eine "Persönlichkeitsstörung" hat oder nicht hat und falls sie eine solche "Persönlichkeitsstörung" hätte, ob sie an dieser "leidet" oder eben nicht "leidet". 

Was ist aber, wenn jemandem eine "Persönlichkeitsstörung" diagnostiziert wird, was nicht identisch damit ist, dass er oder sie diese auch hat, denn eine "Persönlichkeitsstörung" ist kein Faktum, sondern ein Konstrukt, 

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper, 1981

 

 

aber an dieser von außen diagnostizierten ""Persönlichkeitsstörung" gar nicht leidet, also gar kein subjektives Leid empfindet? Man frage beispielweise mal einen Raucher, ob er daran leidet, dass er raucht, einen Vegetarier, dass er sich vegetarisch ernährt oder einen Fleischesser, dass er Fleisch ist. In der Regel wird man zur Antwort bekommen, dass dieser nicht daran leidet, sondern gerne raucht, sich gerne vegetarisch oder fleischlich ernährt.

Die Zuschreibung von "leiden" durch die Definitionshoheit beanspruchende Fachkraft, sei es ein Richter, ein Gutachter oder ein Sozialpädagoge im Jugendamt, dürfte in der Regel dazu dienen, einer beabsichtigten Stigmatisierung und Etikettierung eines Menschen den Anschein zu verleihen, diese geschehe in der guten Absicht diesem Menschen Leid zu ersparen. Grad so, wie die Nationalsozialisten mit der Euthanasie (schöner Tod) eigentlich nur gutes wollten, nämlich Sterbehilfe für Kranke und Schwerstverletzte zu leisten, mit dem Ziel ihnen ein qualvolles Ende zu ersparen.

Tatsächlich liegt hier aber in der Regel keine fürsorgliche Absicht zugrunde, diese würde voraussetzen, dass der Befragte die Möglichkeit hätte selbstbestimmt zu antwortet, ob er leidet oder nicht leidet, ob er sterben will oder nicht sterben will. Die Nationalsozialisten haben den von ihnen getöteten Menschen eine solche Frage gar nicht erst gestellt, sondern über ihren Kopf hinweg entschieden, dass deren Tod der bessere Weg sei.

 

Die in dem Verfahren bereits als Gutachterin eingesetzte Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp empfahl vorausgehend am 13.09.2007:

 

"Auf dieser - die Hypothesenbildung im vorliegenden kinderpsychologischen Gutachten nachhaltig bestärkenden - Beobachtung, wird aus kinderpsychologischer Sicht empfohlen, eine erwachsenenpsychiatrische Einschätzung zu Risiken hinsichtlich der Umgangsgestaltung von Mutter und Kindern baldmöglichst einzuholen.

Es erscheint dringlich, den Kindern von fachlicher Seite Schutz und so schnell als möglich eine - dem Kindeswohl dienliche und förderliche - erwachsenenpsychiatrische Empfehlung zur Beziehungsgestaltung von Mutter und Kindern zu geben." 

Diplom-Psychologin Dr. Birgit Kapp, Bericht an Amtsgericht Ludwigsburg, S. 3

 

 

Die Richterin fragt nun in ihrem Beweisbeschluss vom darauffolgenden Tagbezüglich der Mutter nach einer "Persönlichkeitsstörung", erläutert aber nicht, was sie damit eigentlich meint. Meint sie eine "Persönlichkeitsstörung" nach der amerikanischen Klassifizierung DSM-IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mentals Disorders, Forth Edition) in der die sogenannte Persönlichkeitsstörung, als eine von 17 verschiedenen diagnostischen Kategorien aufgefasst wird? 

 

Vergleiche hierzu:

"Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-IV" (American Psychiatric Association: Diagnostic an Statistical Manual of Mental Disorders, Fourth Edition; Washington, D.C., 1994), Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1996, ISBN 3-8017-0810-1

 

 

Wenn ja, warum fragt die Richterin dann nicht auch danach, ob eine der anderen 16 dort aufgeführten Kategorien, wie etwa eine "Affektive Störung",  "Angststörung", "Dissoziative Störung, bezüglich der Mutter diagnostiziert werden könnte?

 

 

 

 

Beispiel 2

 

Es ist unsinnig zu schreiben:

 

"In dem Verfahren 228 F 341/09 wurde auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2010 entschieden, dass das betroffene Kind in den Haushalt des Antragsgegners wechselt. Weiterhin wurde die Sachverständige Milloth-Gaß beauftragt, ein Sachverständigengutachten über den künftigen dauerhaften Aufenthalt des betroffenen Kindes zu erstellen." (S. 2)

 

denn Frau Milloth-Gaß wird erst mit ihrer Ernennung zur Sachverständigen zur Sachverständigen.

 

 

 

Beispiel 3

 

"Mit Beschluss vom 22.11.2008 des Amtsgerichts Senftenberg erging der Auftrag an den Sachverständigen, ein Gutachten zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A und B zu erstellen." 

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2009 für Amtsgericht Senftenberg - 32 F 111/08, S. 3

 

 

In diesem einen Satz findet man gleich zwei Fehler.

1. Das Gericht hat nicht "den Sachverständigen" beauftragt, sondern den Diplom-Psychologen Hans-Albert Treplin als Sachverständigen ernannt und mit der Beantwortung mehrerer Beweisfragen beauftragt. 

Sachverständiger im juristischen Sinne ist man nicht schon deshalb, weil man sich für sachverständig hält. Wenn dem so wäre, dann wären auch Astrologen, Wahrsager, Schornsteinfeger und Politiker Sachverständige, denn diese haben in der Regel einen gewissen Sachverstand oder halten sich wenigstens für sachverständig. Sachverständiger im juristischen Sinne wird man aber erst mit Ernennung durch das Gericht. Endet die Beauftragung ist man im juristischen Sinne auch kein Sachverständiger mehr. In so fern ähnelt der Sachverständige auch dem Bundeskanzler. Bundeskanzler ist kein Beruf, sondern eine zeitlich befristete Berufung.

2. Das Gericht hat nicht nach einer Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht gefragt, dies wäre im übrigen auch eine juristische Frage, die nicht von einem wie auch immer qualifizierten Gutachter zu beantworten ist, sondern vom Richter selbst. Die fehlende Frage des Gerichtes hindert jedoch Herrn Treplin nicht, sich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zu äußern, frei nach dem Motto, wenn schon keiner fragt, will ich wenigstens antworten: 

 

"Es wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht so zu regeln, dass der Lebensmittelpunkt beider Kinder bei der Mutter liegt."

Diplom-Psychologe Hans-Albert Treplin, Gutachten vom 30.04.2009 für Amtsgericht Senftenberg - 32 F 111/08, S. 36

 

 

Warum Herr Treplin sich trotz fehlender diesbezüglicher Frage des Gerichtes zum Aufenthaltsbestimmungsrecht äußert, wissen wohl nur die Götter. Wir empfehlen Herrn Treplin gelegentliche Supervision bei einem guten Supervisor in Anspruch zu nehmen, denn ein bisschen mehr Durchblick kann Herrn Treplin sicher mehr nützen als schaden. Ansonsten hilft sicher auch das bewährte Hausfrauenrezept: Brille putzen und die Beweisfrage ordentlich lesen und verstehen. Bei Problemen helfen wir gern und preisgünstig weiter.

 

 

Beispiel 4

Der Diplom-Psychologe Frank Uhlemann bezeichnet sich auf dem Deckblatt eines Gutachtens für das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 143 F 7883/10 - vom 01.12.2010 als "Beauftragter Gutachter". Das Gericht hat aber keinen Gutachter beauftragt, so wie man etwa einen Elektriker beauftragen würde, sondern das Gericht bestimmt oder ernennt eine Person als Gutachter. Gutachter zu sein ist also kein Beruf, sondern eine Berufung. 

Im übrigen gibt der Diplom-Psychologe Frank Uhlemann auf dem Deckblatt zwei Adressen an:

 

Institut Gericht & Familie, Stephanstraße 25, 10559 Berlin 

 

und

 

Münchener Straße 14 

10779 Berlin 

 

 

Womöglich soll sich das Gericht aussuchen unter welcher der beiden Adressen es mit Herrn Uhlemann korrespondiert. Vielleicht besitzt Herr Uhlemann aber auch die seltene Fähigkeit an zwei Orten gleichzeitig zu sein, dann wäre die Angabe der beiden Adressen, an denen er sich gleichzeitig aufhält, sicher nachvollziehbar. Im übrigen gibt Herr Uhlemann nicht an, ob der/die "Institut Gericht & Familie Service GbR" oder den eingetragenen Verein "Institut Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V." meint - http://www.igf-berlin.de/ und was der Name einer dieser beiden Gesellschaften überhaupt auf seinem Gutachten zu suchen hat. Nächstens gibt Herr Uhlemann noch an, welche Lebensversicherung er wo abgeschlossen hat und wohin er im Sommer in den Urlaub fahren will.

 

 

 

Beispiel 5

 

"I. Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Umgangsregelung und welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes A, geboren ... 2007, am dienlichsten ist.

II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dipl.Psych. und Psychotherapeut Heetfeld, Lindenallee 10 b, 47608 Geldern,

beauftragt."

 

Beweisfrage von Richter Bacht-Ferrari - Amtsgericht Krefeld - 66 F 348/10 und 66 F 364/09 - laut Beschluss vom 23.09.2010

 

 

Richter Bacht-Ferrari stellt dem zum Sachverständigen ernannten Diplom-Psychologen Hendrik Heetfeld nicht nur eine unzulässige juristische Frage nach der Regelung der elterlichen Sorge, sondern betitelt den Diplom-Psychologen Hendrik Heetfeld in Form einer Tautologie auch noch als Sachverständigen, der zum  Sachverständigen ernannt wird. Die Tautologie ausformuliert würde der Beweisbeschluss in Bezug auf Herrn Heetfeld wie folgt lauten:

 

Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Umgangsregelung und welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes A, geboren ... 2007, am dienlichsten ist.

II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dipl.Psych. und Psychotherapeut Heetfeld, Lindenallee 10 b, 47608 Geldern,

als Sachverständiger beauftragt.

 

  

Der Sachverständige wird vom Gericht also als Sachverständiger beauftragt. Genau so gut könnte man auch einen Elektriker als Elektriker beauftragen, einen Polizisten als Polizist oder einen Dorftrottel als Dorftrottel oder - um von der Tautologie einmal abzuweichen - zur Abwechslung auch mal einen Diplom-Psychologen als Esel. Zum Glück ist Herr Heetfeld aber kein Esel, wer weiß was sonst noch alles im Gerichtsbezirk Krefeld passieren würde.

Der vom Gericht als Sachverständiger zum Sachverständigen ernannte Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld, wohl eine der wenigen prominenten Lichtgestalten aus der kreisangehörigen Stadt Geldern, springt dann auch prompt auf den juristischen Irrläufer von Richter Bacht-Ferrari auf und empfiehlt in seinem 36-seitigen Gutachten vom 01.02.2011 dem Gericht, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen.

 

 

 

 

Auswahl einer für sachverständig gehaltenen Person

Der verfahrensführende Richter kann im familiengerichtlichen Verfahren eine beliebige von ihm für den Verfahrensgegenstand für sachverständig gehaltene Person aussuchen und zum Sachverständigen (Gutachter) ernennen (§404 ZPO). 

Die Familiengerichte erhalten tagtäglich Bewerbungsschreiben von Fachkräften, die für das Familiengericht arbeiten wollen. Der Richter dürfte in der Regel über eine dicke Mappe mit solchen Bewerbungsschreiben verfügen. Hinzu kommen kollegiale Empfehlungen, die auf den Gerichtsfluren und in der Kantine ausgetauscht werden.

Doch wie die Spreu vom Weizen trennen? Hat der Richter bereits mit einer als Gutachter in Frage kommenden Person gute Erfahrungen gemacht, dann wird er diese in der Regel wieder beauftragen, vorausgesetzt die Person hat Zeit und Interesse an einer Auftragsübernahme. 

Nicht selten kennt der Richter aber keine geeignete Person, so z.B. wenn er erst seit kurzer Zeit als Familienrichter tätig ist oder durch Wohnortwechsel an einem neuen Amtsgericht tätig geworden ist. 

Auch wenn eine bisher als Gutachter tätige Person durch Krankheit, Ruhestand oder Tod oder andere Gründe nicht mehr zur Verfügung steht, muss der Richter nach einer anderen ihm geeigneten Person Ausschau halten, doch - um mit Goethe zu sprechen - an Blumen fehlt`s im Revier, sie nimmt geputzte Menschen dafür.

 

Ist dem Richter die Beweisfrage und die erforderlich erscheinenden fachlichen Qualifikationen einer für die Beantwortung der Beweisfrage als Gutachter zu beauftragenden Person klar, kann der Richter daran gehen, aus dem ihm zur Verfügung stehendem Personenkreis eine geeignet erscheinende Person auszusuchen. Bei familiengerichtlichen Fragestellungen dürfte dies in der Regel kein Problem sein, denn Diplom-Psychologen, Diplom-Sozialpädagogen, Psychiater, Logopäden, Mediziner und andere Professionelle gibt es in Deutschland wie Sand am Meer, man schaue nur einmal in Internetportale wie die der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie -  www.dgsf.org oder der Deutschen Gemeinschaft für Jugend und Eheberatung www.dajeb.de.

Ob eine Person für die Beantwortung der Beweisfrage kompetent erscheint oder nicht, entscheidet sich jedoch nicht an der Frage, wie viele Diplome oder Doktortitel die betreffende Person hat oder nicht, sondern wie kompetent diese ist. An den Früchten sollt ihr sie erkennen, heißt es schon in der Bibel, die immerhin cirka 2.000 Jahre alt sein dürfte und im Gegensatz zu den oft wenig erbaulichen Gutachten noch immer als eines der großen literarischen Werke der Menschheit bezeichnet werden kann. 

 

 

Beispiel 1

Dass der Richter sich bei der Auswahl einer Person als Gutachter im allgemeinen auch von der formalen Qualifikation der in Frage kommenden Person leiten lässt, liegt nahe. Es kommt recht selten vor, dass im familiengerichtlichen Verfahren Richter einen Polizisten, eine Kinderkrankenschwester, einen Tierarzt oder eine Heilpraktikerin als Gutachter bestellen, obwohl man zugeben muss, dass es auch sehr kluge Polizisten, Kinderkrankenschwestern, Tierärzte oder Heilpraktikerinnen gibt, denen man die Erstellung eines familiengerichtlich angeordneten Gutachtens durchaus zutrauen kann, wenn man sieht, wie viel Schrott diplomierte Psychologen bisweilen produzieren. 

So kann man auch die Ernennung der "Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie" als Gutachterin durch das Amtsgericht Osnabrück am 16.01.2007 als einen von Hoffnung getragenen Versuch sehen, eine für sachkundig gehaltene Person als Sachverständige zu ernennen.

 

„In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für

A, geboren am ... .2004, ...

soll ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:

1. Welcher Förderung bedarf A?

2. Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3. Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes erforderlich?

Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, beauftragt.“

 

Richterin Meyer - Amtsgericht Osnabrück, Beweisbeschluss vom 16.01.2007

 

 

 

Welche Qualifikation die vom Gericht als Sachverständige ernannte Frau Bekker hat, ergibt sich aus dem Beweisbeschluss nicht und soll die Beteiligen sicher auch nicht weiter interessieren, denn schließlich reicht es für eine rechtlich wirksame Ernennung völlig aus, wenn im Beweisbeschluss der Name der Person genannt wird, die das Gericht für sachkundig hält. Wenn dann auch noch der Zusatz "Praxis für Gerichtspsychologie" zu lesen ist, dürften eventuell noch vorhandene Zweifel an der Kompetenz der Person ausgeräumt sein, denn "Praxis für Gerichtspsychologie" ist ein so klangvoller Begriff, dass wir am liebsten selber auch eine solche Praxis eröffnen würden. Entsprechende  Türschilder kann man in jeden Schilderladen für wenig Geld anfertigen lassen  und an seine Wohnungstür schrauben, auf dass sich die Nachbarn wundern, wie viel Klugheit plötzlich neben ihnen residiert. 

So wie es inkompetente Diplom-Psychologen gibt, gibt es umgekehrt auch kompetente Heilpraktiker, die sich durch verschiedene Zusatzqualifikationen und einschlägige Berufserfahrung als kompetente Fachkraft entwickelt haben. Dies sieht offenbar auch der 11. Zivilsenat - 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Oldenburg so, der in einem von Theda Bekker an die "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" eingereichten, jedoch dort nur benannten aber nicht abgedruckten Beschluss festgestellt haben soll, es bestünde keine Notwendigkeit, dass eine vom Gericht bestellte Gutachterin (möglicherweise war es vorliegend Frau Theda Bekker) in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren immer eine Diplompsychologin sein müsse. Ausreichend wären "nachgewiesene praktische Erfahrungen auf dem zu begutachtenden Fachgebiet" (Oberlandesgerichts Oldenburg,11. Zivilsenat - 3. Familiensenat, Beschluss vom 04.05.2007 - 11 UF 27/07, "FamRZ 1/2008, S. 85). Von daher wird deutlich, dass auch praktizierende Familienrechtsanwälte, Verfahrenspfleger und Umgangspfleger als Sachverständige bestellt werden können, denn diese haben nach einer gewissen Zeit ihrer Tätigkeit nachweisbare "praktische Erfahrungen auf dem zu begutachtenden Fachgebiet".

Ähnliches kennen wir auch aus der Politik, denken wir nur an den früheren Sponti Joschka Fischer, der sich vom Taxifahrer und Polizistenverprügler zum Außenminister hochgearbeitet hatte, ohne dafür eine staatlich vorgesehene Ausbildung etwa als Politikwissenschaftler durchlaufen zu haben, was seiner allgemeinen Beliebtheit keinen Abbruch tat. Joschka Fischer schien auch ohne eine formale Ausbildung zum Außenminister für die Ausübung dieses Amtes hinreichend qualifiziert zu sein.

Ob das "Familienpsychologische Gutachten" der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, die sich in ihrem Gutachten vom 28.03.2007 als "psychologische Sachverständige für das Familiengericht" - ein rechtlich ungeschützter Begriff - bezeichnet (S. 115),  zu den wertvollen Gutachten gehört oder nicht, entscheidet sich also nicht an der Frage, wie viele Fragen Frau Bekker bei der amtsärztlichen Heilpraktikerprüfung richtig beantwortet hat oder nicht, sondern am Inhalt ihres immerhin 121-seitigen Gutachtens, das sie in der unglaublich kurzen Zeit von nur zweieinhalb Monaten fertiggestellt hat. Wenn man bedenkt, wie viele Monate andere Gutachter brauchen, um nur 40 Seiten zu beschreiben, dann kann man ahnen, dass es sich hier um eine wirklich einzigartige Leistung handeln muss.

Allerdings scheint die Bestellung einer Heilpraktikerin als Gutachterin in einem familiengerichtlichen Verfahren doch recht ungewöhnlich zu sein, so dass z.B. das Oberlandesgericht Oldenburg mit den Richtern Weinreich, Dr. Jaspert und Hartlage-Stewes, in seinem Beschluss vom 31.08.2007 die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker als "Diplom-Psychologin" bezeichnet:

 

"Die Gefährdung des Kindeswohls ergibt sich hier aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme der Diplom-Psychologin Bekker. ...

Der Senat hat ebenso wie das Amtsgericht, keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens"

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen vom 31.08.2007, 11 UF  81/07, S. 3

 

 

Das erinnert ein wenig an eine Begebenheit, die sich in den 80-er Jahren in der DDR abgespielt haben soll. Der damalige Minister für nationale Verteidigung, Armeegeneral Heinz Hoffmann (28.11.1910 - 02.12.1985) inspizierte eine Kaserne. Anlässlich dieser Inspektion musste ein hinzugezogener Zivilbeschäftigter der NVA, der beauftragt war dem Minister etwas vorzuführen, die Uniform eines Unteroffiziers anziehen - wie man spätestens seit dem Streich des Hauptmanns von Köpenick schon zu Kaisers Zeiten weiß, zählt im Obrigkeitsstaat der zivile Bürger bekanntlich wenig, der in Uniform aber alles. 

Während der Inspektion des Ministers fiel dem Standortkommandanten ein, dass ein Unteroffizier wohl doch nicht ein angemessener Dienstgrad wäre, der dem Minister etwas vorführen könnte. Kurzerhand wurde der Zivilbeschäftigte angewiesen, sich die Uniform eines Hauptmanns anzuziehen. Der Minister sah den Mann, den er kurz zuvor noch als Unteroffizier erblickte nun als Offizier wieder und meinte darauf hin, er wüsste gar nicht, dass in der von ihm befehligten Armee so schnelle Beförderungen stattfinden würden. 

In der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2007 werden Beförderungen von einer Heilpraktikerin zu einer Diplom-Psychologin gleich von einem Senat des Oberlandesgerichtes vorgenommen. Woran man wieder einmal den Vorteil des Rechtsstaates sehen kann, denn hier ist alles rechtens, wenn es nur von einem Richter - und hier waren es offenbar gleich drei Richter  vom 11. Zivilsenat - kommt. 

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Oldenburg zieht dann den Schluss:

 

"Mit einer anderen, weniger einschneidenden Maßnahme als dem Entzug der elterlichen Sorge kann hier einer Gefährdung des Kindes nicht begegnet werden. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten." (Beschluss vom 31.08.2007, 11 UF  81/07, S. 4)

 

 

Wenn das kein Autoritätsbeweis für die Fachkompetenz der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker ist, woran sollte man dann außer an den Weihnachtsmann und den Osterhasen noch glauben?

 

Die Beweisfrage von Richterin Meyer lautete:

 

"1. Welche Förderung bedarf A (Tochter - Anmerkung Peter Thiel)

2. Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3. Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes sind erforderlich?

Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, beauftragt.

Meyer

Richterin am Amtsgericht"

 

 

Die als Gutachterin beauftragte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker antwortet auf diese drei Fragen in ihrem 121-seitigen Gutachten vom 28.03.2007 "aus psychologischer Sicht" - was immer das für die Heilpraktikerin (Psychotherapie) bedeuten mag:

 

"1. Eine gedeihliche Entwicklung und Förderung des Kindes A ist aus psychologischer Sicht bei der Kindesmutter nicht gegeben, da sie das Kind auf Grund ihrer bestehenden Persönlichkeitsstörung (abhängige Persönlichkeitsstörung) nicht in einem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten, fördern und erziehen kann. Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegefamilie auf Dauer untergebracht werden sollte. ...

 

2. Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, die Erziehung und Förderung von A sicherzustellen. Somit ist ein Verbleib im Haushalt der Kindesmutter aus psychologischen Gesichtspunkten nicht zu befürworten. Infolge dessen wird empfohlen, das Sorgerecht ganz zu entziehen und auf einen Amtsvormund zu übertragen, da die Kindesmutter aus psychologischer Sicht als nicht erziehungsfähig einzustufen ist und nicht zu erwarten ist, dass dieses in absehbarer Zeit der Fall sein wird.

 

3. Bezüglich Hilfsmaßnahmen des Jugendamtes ist hier folgendes zu bedenken: 

Selbst wenn die Kindesmutter erfolgreich über längere Zeit abstinent bleiben könnte und mindestens ein Jahr bewiesen hätte, dass sie abstinent bleiben kann, wäre sie weiterhin auf Grund der bestehenden Persönlichkeitsstörungen und der daraus resultierenden massiven Kindeswohlgefährdung als nicht erziehungsfähig einzustufen. Zusätzlich wäre sie auf Grund ihrer Charakterstruktur nicht in der Lage, sich von alkoholkranken, mitunter gewalttätigen völlig desolaten Sozialpartnern fern zu halten.

Auf Grund er abhängigen Persönlichkeitsstörung und der hinzukommenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist die Kindesmutter nicht in der Lage, ihr Kind vor diesen schädigenden Einflüssen zu schützen und A entsprechend dem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten und erziehen zu können.

...

A zeigt jetzt bereits im ... Heim, dass sie psychosoziale Elternschaft sucht und wünscht. Sie sollte deshalb möglichst bald in eine adäquate Pflegefamilie auf Dauer vermittelt werden.

...

Besuchskontakte zur Kindesmutter sollten nur nach ausreichender Festigung des Kindes und unter Abstinenz der Kindesmutter stattfinden, wenn das (knapp dreijährige - Anmerkung Peter Thiel) Kind Besuchskontakte der Kindesmutter wünscht, ...

Jedoch sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die Kindesmutter sich konstruktiv zur Unterbringung des Kindes einstellen kann, da sonst hier Besuchskontakte nicht zu befürworten wären." 

Gutachten S. 112-115

 

 

 

Beauftragt ein Richter (Amtsgericht Freiburg, 19.03.2003) eine Medizinerin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die in Psychoanalyse ausgebildet ist (Dr. med. Lucie Fischer), heißt das noch lange nicht, dass diese auch die für den Fall geeignete Person sein muss. Ob eine medizinische und kinder- und jugendpsychiatrische Ausbildung sowie eine Ausbildung in Psychoanalyse ausreichend für die Arbeit in einem eskalierten Sorge- und Umgangsrechtsstreit der Eltern ist (und dies ist er in der Regel immer, wenn ein Verfahren am Familiengericht unter Einschaltung eines Gutachters läuft), kann ernsthaft bezweifelt werden. Die Beauftragung eines Psychologen mit ausreichenden Erfahrungen in der familienberaterischen oder familientherapeutischen Tätigkeit hätte hier sicher näher gelegen.

 

 

 

 

Qualifikation des Gutachters

Eine formale Qualifikation für einen vom Gericht zu berufenden Gutachter sieht das Gesetz nicht vor. Der Richter kann also auch eine Person als Gutachter beauftragen, die sonst als Familientherapeut, Verfahrensbeistand, Umgangspfleger, Familienrechtsanwalt, Diplom-Pädagoge, Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiter, Erzieher, Heilpraktikerin (Psychotherapie), Zirkusclown oder Stripteasetänzerinnen tätig ist.

Auch ein Hausmeister, der seit vielen Jahren in einem Kindergarten beschäftigt ist und einen guten Kontakt mit den Kinder des Kindergarten hat und der sich in seiner Freizeit mit sozialpädagogischen und psychologischen Themen beschäftigt, kann für die Tätigkeit als Sachverständiger in Frage kommen und dabei wesentlich kompetenter sein als ein frischgebackener Psychologe, der gerade sein Diplom an der Universität erhalten hat oder auch ein senil und alkoholkrank gewordener Diplom-Psychologe, der nur noch auf die Erreichung des Rentenalters wartet.

So wird dann auch klar, warum manche Richter außer dem Namen und der Adresse der zum Gutachter bestimmten Person keine weiteren Angaben zu dessen Qualifikation machen - die Qualifikation spielt für den Richter einfach keine Rolle, für eine Beauftragung reicht es, wenn der Richter meint, dies wäre die Person, die er beauftragen will. 

 

Beispiel

Richterin Dr. Böttge vom Amtsgericht Gelnhausen - 63 F 1257/10 - beauftragt am 19.09.2011:

 

"In Erweiterung hiesigen Beweisbeschlusses ...

Frau Antonia Ivandic

... (hier ist die Privatadresse von Frau Ivandic angegeben, allerdings etwas merkwürdig, dass am Amtsgericht Gelnhausen Gutachter unter Ihrer Privatadresse beauftragt werden, so dass Verfahrensbeteiligte jederzeit dort vorbei kommen können - Anmerkung Peter Thiel) 

63619 Bad Orb

mit der Erstattung eines psychologischen Zusatzgutachtens ..."

 

 

Was aber ist ein "Zusatzgutachten" und worin unterscheidet es sich von dem vom Gericht - Richterin Dr. Böttge - bereits am 06.042011 in Auftrag gegebenen Gutachten durch die Diplom-Psychologin Annette Höpfner aus Königstein?

Vermutlich weiß das nicht einmal die Richterin, denn sonst hätte sie es sicher beschrieben.

Isoliert anfechtbar ist der Beweisbeschluss übrigens nicht, darauf haben sich in großer Einmütigkeit die Familiensenate an den Oberlandesgerichten - unbehelligt vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht - geeinigt. Wäre ja auch noch schöner, wenn man bei jedem unverständlichen oder verquirlten Beweisbeschluss eine Beschwerde einreichen könnte. Dann hätten die Richter an den Familiensenaten der Oberlandesgerichte ja den ganzen Tag nichts anderes mehr zu tun, als die in Massen anfallenden fehlerhaften Beweisbeschlüsse zu korrigieren und das kann doch keiner wollen, dem an einer von Behäbigkeit gekennzeichneten Arbeitsatmosphäre an den Oberlandesgerichten gelegen ist.

So wird denn wieder einmal klar, der Weg ist das Ziel, Ankommen ist Nebensache. Hauptsache es herrscht Geschäftigkeit, dann denken die Leute, es geht voran.

 

 

Im übrigen liefern viele als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologen dem Gericht - unbeanstandet vom verfahrensführenden Richter - einen solchen Schrott ab, dass man mit der Ernennung eines Hausmeisters oder einer Tagesmutter als Gutachter sicher auch nicht schlechter da stünde.

 

Beispiel 1

Am Amtsgericht Wetter wurde die Diplom-Pädagogin Anita Schmidt aus Hagen als Gutachterin beauftragt (2003). Allerdings sollte auch eine Diplom-Pädagogin ähnlich wie ein Diplom-Psychologe in der Lage sein, auf ihren Stellungnahmen an das Gericht den eigenen Namen auch auszudrucken und nicht darauf zu vertrauen, dass jeder Leser eine schwer leserliche Unterschrift am Ende der Stellungnahme als die von Anita Schmidt erkennen kann.

 

 

Beispiel 2

Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker - Beauftragung als Gutachterin am Amtsgericht Hamm am 16.01.2007

Der 11. Zivilsenat - 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Oldenburg betätigt ausdrücklich, dass es keinesfalls zwingend wäre, in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren einen Diplom-Psychologen als Sachverständigen zu bestellen.

 

Vergleiche hierzu:

OLG Oldenburg 11.Zivilsenat 3. Familiensenat, Beschluss vom 04.05.2007 11 UF27/07, FamRZ 2008, Heft 1, S. 85-86, eingesandt von Th. Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, Lengrich

 

 

In dem hier vorliegenden Fall ging es möglicherweise darum, dass ein Gericht in einem familiengerichtlichen Verfahren die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker als Sachverständige bestellt hatte, die sich auf einem anderen Gutachten vom 30.11.2007 für das Amtsgericht Hamm nicht nur für das Gebiet familienpsychologischer Gutachten, sondern auch für Glaubwürdigkeitsbegutachtungen, Tiefenpsychologische Beratung, Familienberatung, Fachberatung für Traumaopfer, Supervision, Fort- und Weiterbildungen und schließlich als Heilpraktikerin (Psychotherapie) empfiehlt. Angaben über eventuelle Ausbildungen in den genannten Bereichen, eine Grundausbildung, so etwa eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium der Frau Theda Bekker, findet man dort allerdings nicht. Dabei ist es durchaus keine Schande, wenn man die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, ob man eine Berufsausbildung oder ein Studium mit Erfolg beendet hat oder nicht.

Immerhin, in einem späteren Schreiben vom 07.04.2008 an das Amtsgericht Hamm teilt die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker mit: 

 

"Die Sachverständige wird seit Jahren regelmäßig von Gerichten in mehreren Bundesländern bestellt. Jährlich entsteht hierdurch en Auftragsvolumen von ca. 20 - 25 familienpsychologischen Gutachten. 

Auszugsweise ist  hier zu nennen, dass die Sachverständige nicht nur das Studium der Klinischen Psychologie, sowie umfangreiche Fort- und Weiterbildungen an renommierten Universitäten und Ausbildungsinstituten vorweisen kann." (S. 8)

 

 

Na, wenn das nichts ist. Der Vortrag der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, sie könne ein "Studium der Klinischen Psychologie" vorweisen, lässt beim unbedarften Leser vielleicht den Eindruck entstehen, Frau Bekker wäre Diplom-Psychologin. Ob Frau Bekker aber einen Abschluss als Diplom-Psychologin hat, geht aus dem Beweisbeschluss des Gerichtes und auch aus dem Gutachten allerdings nicht hervor. Frau Bekker bezeichnet sich auf der letzten Seite ihres Gutachtens als "Psychologische Sachverständige für das Gericht". Dies ist allerdings kein geschützter Begriff und auch kein Nachweise dafür, ein Studium der Psychologie mit einem staatlich verliehenen Diplom abgeschlossen zu haben. 

Immerhin in der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2/2009 finden wir eine Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück - 69 F 80/07,  mitgeteilt von Dipl.-Psychologin T. Bekker, nun scheint endlich alles klar, wenngleich wir ihr Diplom noch nicht gesehen haben, doch darf man dessen Existenz wohl unterstellen.

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg klärt uns darüber auf, dass prinzipiell jede Person als Sachverständige bestellt werden kann, die nach einer gewissen Zeit ihrer Tätigkeit nachweisbare "praktische Erfahrungen auf dem zu begutachtenden Fachgebiet" hat. Nach dieser Argumentation reicht es also aus, wenn eine Person nachweisbare "praktische Erfahrungen" mit psychologischen Fragen hat, so etwa in der Arbeit als Kindergärtnerin, als Sozialpädagoge oder als Heilpraktikerin (Psychotherapie).

Diese innovative Herangehensweise des Oberlandesgerichtes Oldenburg kann den deutschen Steuerzahlern eine Menge Geld ersparen, denn man bräuchte zukünftig viel weniger Diplom-Psychologen auszubilden, da diese zum einen ohnehin oft überqualifiziert sind und deshalb keine Arbeit finden und viele Tätigkeiten, die von ihnen traditionell übernommen werden, mittlerweile genau so gut von Sozialpädagogen, Kindergärtnerinnen und wie zu sehen, inzwischen auch von Heilpraktikern ausgeübt werden kann.

Am Verwaltungsgericht Oldenburg ist man offenbar nicht ganz so großzügig wie am ortsgleichen Oberlandesgericht, hier werden "hohe Anforderungen" an den "Nachweis der  besonderen Sachkunde des Sachverständigen gestellt". 

 

 

12 A 1737/04

VG Oldenburg

19.09.2006

Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger

1. An den Nachweis der besonderen Sachkunde des Sachverständigen sind hohe Anforderungen zu stellen.

2. Allein der Hinweis auf eine Ausbildung, auf das Studium oder auf berufliche Tätigkeiten genügt ebenso wenig wie die öffentliche Bestellung als Sachverständiger in der Vergangenheit.

3. Gutachterliche Tätigkeit muss sich an den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit gegenüber jedermann ausrichten; juristische Belehrungen bis hin zur "Besserwisserei" genügen diesen Anforderungen nicht.

www.verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/master/C6984138_N5979120_L20_D0_I3748642.html

 

 

 

Oldenburg hin, Oldenburg her. Letztlich kann jeder Richter jede beliebige Person als Gutachter ernennen, so diese denn deutscher Staatsbürger und volljährig ist und das ist auch gut so, weil so jeder Mensch in Deutschland eine faire Chance hat, die grundgesetzlich abgesicherte Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12) auch tatsächlich wahrzunehmen. 

Auch eine Heilpraktikerin, ein Pädagoge oder eine Sozialpädagogin kann eine kompetente Fachkraft sein, der es möglich ist, sachkundig zu familiengerichtlich interessierenden Fragen Stellung zu nehmen. 

 

 

Beispiel 3

1. Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher - Beauftragung als Gutachter am Amtsgericht Erkelenz am 18.10.2007

 

2. Richterin Kessel-Crvelin - Amtsgericht Aachen - beauftragt am 06.10.2009 den Diplom-Sozialpädagoge Günter Schumacher mit der Erstellung eines "Familienpsychologischen Sachverständigengutachtens". Dabei ist Herr Schumacher gar kein Psychologe, sondern Diplom-Sozialpädagoge, von dem man erwarten würde ein "Sozialpädagogisches Sachverständigengutachten", nicht aber ein   "Familienpsychologisches Sachverständigengutachten" zu erstellen. Herrn Schumacher fechten solche Spitzfindigkeiten aber offenbar nicht an, schließlich ist der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V., der mit Argusaugen über die Verwendung des Begriffes "Psychologe" wacht, auch nicht in Sicht oder hat beide Augen fest geschlossen. So liefert Herr Schumacher dem Gericht dann am 24.02.2010 ein Gutachten unter dem Titel "Familienpsychologisches Gutachten".

Als ob nicht schon das aus ständepolitischer Sicht recht kühn wäre, belehrt Herr Schumacher den staunenden Leser, er wäre "Systemischer Familientherapeut" und "Supervisor" und alle seine Qualifikationen wären "begrifflich geschützt". Fragt sich nur von wem die Bezeichnungen "Systemischer Familientherapeut" und "Supervisor" begrifflich geschützt sein sollen, vielleicht vom Verband der deutschen Höhenflugsportler?

 

 

Beispiel 4

Diplom-Pädagogin Anita Schmidt - Beauftragung als Gutachterin am Amtsgericht Wetter (2003). 

 

 

Beispiel 5

Die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz wurde am 26.05.2009 von Richterin Passerini am Amtsgericht Nauen - 20 F 24/09 (mit Beweisfrage vom 12.05.2009) als Gutachterin ernannt: 

 

"I. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 

..."

 

 

Obwohl die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz offenbar keine Psychologin ist, machte sie offenbar keine Einwendungen gegen den gerichtlichen Auftrag, die Beweisfrage aus "fachpsychologischer Sicht" zu beantworten. Allerdings muss es Frau Tschirschwitz dann doch ein wenig ungeheuerlich erschienen sein, dass sie aus "fachpsychologischer Sicht" berichten soll, denn sie bezeichnet ihr 26-seitiges Gutachten nicht als "Fachpsychologisches Gutachten", sondern als "Familienrechtliches Sachverständigengutachten", was nun völlig daneben ist, denn die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz ist mit Sicherheit keine Familienrechtlerin, auch wenn sie zu Hause in ihrem Buchregal womöglich das Bürgerliche Gesetzbuch stehen hat. In Deutschland ist es noch immer so, dass man, um Familienrechtler zu werden, Jura studieren muss und um Psychologe zu werden, Psychologie. Frau Tschirschwitz hat es zwar immerhin zur Diplom-Sozialpädagogin gebracht, nur Familienrechtlerin ist sie deswegen noch lange nicht, wie die von ihr gewählte Bezeichnung für das von ihr verfasste Gutachten vermuten lassen könnte.

Die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz ist nun zwar keine Familienrechtlerin, dafür aber Künstlerin im Unterschlagen von Teilen der Beweisfrage, denn den oben zitierten Satz aus dem Beweisbeschluss formuliert sie einfach um in:

 

"Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus sachverständiger Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 

..."

Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz, Gutachten vom 12.02.2010, S. 3

 

 

Aus "fachpsychologisch" macht Frau Tschirschwitz "sachverständig". Das erscheint zwar nicht besonders sachverständig, aber immerhin verblüffend und der unbedarfte Leser bekommt es sicher gar nicht mit. Wer weiß, was Frau Tschirschwitz noch so alles verwandeln kann. Noch ein wenig üben und eines Tages tritt sie vielleicht im Zirkus auf und zaubert abwechselnd Kaninchen und weiße Tauben aus einem leeren Zylinderhut. Mit dieser Nummer könnte sie auch auf der Betriebsweihnachtsfeier des Amtsgerichts Nauen auftreten und sicher einigen Applaus der dortigen Mitarbeiterschaft mit nach Hause nehmen. 

Mit Datum vom 12.02.2010 schlägt Frau Tschirschwitz dann in ihrem 26-seitigen "Familienrechtlichen Sachverständigengutachten" dem Gericht vor, dem Vater, dem Richterin Passerini mit Datum vom 03.03.2009 bereits im Weg der vorläufigen Anordnung elf Monate zuvor das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hatte, dieses nunmehr dauerhaft zu entziehen, was Frau Tschirschwitz euphemistisch umschreibt:

 

"..., sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Kindesmutter, Fr. ... verbleiben" (Gutachten S. 20)

 

 

Um zu diesem wahrhaft beeindruckenden Ergebnis zur Elternent-sorgung zu kommen, benötigt Frau Tschirschwitz, die sich auch als Mediatorin und Sachverständige (BDSH/ctp) bezeichnet, achteinhalb Monate. In dieser Zeit hat sich Frau Tschirschwitz parallel zu ihrer Aufgabe als gerichtlich ernannte Gutachterin gleich auch noch als selbst ernannte Mediatorin ausprobiert, was sie freilich nicht daran hindert, schließlich die Rolle der neutralen Mediatorin zu verlassen und ein parteiliches Statment zu Gunsten der Mutter abzugeben. Wo Frau Tschirschwitz ihre Mediationsausbildung gemacht haben will, wird nicht so recht klar. Auf der Internetseite der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. ist sie jedenfalls (mit Stand vom 20.03.2010) so weit zu sehen nicht gelistet - http://www.bafm-mediation.de/mediatorensuche/suche-nach-alphabet/?nachname=t

 

Dafür hat Frau Tschirschwitz aber offenbar eine Zertifizierung als Sachverständige (BDSH/ctp). Schlägt man dann im Internet nach, was das Kürzel BDSH bedeuten könnte, kommt man auf die Internetseite des Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. - http://www.bdsh.de/ und ist ohne Zweifel beeindruckt davon, was es in Deutschland alles gibt. Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz zertifiziert als Sachverständige vom Bundesverband Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. - da wird einem gleich die Redewendung klar, dass Handwerk goldenen Boden hat, schließlich darf Frau Tschirschwitz bei der Justizkasse des Landes Brandenburg 85 € je Stunde in Rechnung bringen. Irgend ein Dummer, der das dann letztlich bezahlt, wird sich schon dafür finden. Zur Not tun es auch die deutschen Steuerzahler/innen.

 

 

Beispiel 6

Die Diplom-Sozialarbeiterin Nikola Hartbaum zeigt, dass man auch ohne Abschluss eines Psychologiestudiums im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken Aufträge zur Erstellung von Gutachten von Familiengerichten erhalten kann. Also liebe Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, die ihr euch in Berlin, Hamburg und Buxtehude mühsam wie das Eichhörnchen mit Stundensätzen von 20 € über Wasser halten müsst. Packt die Koffer und zieht in den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken, da sind die Futtertröge reich gefüllt.

 

 

 

 

 

Psychiater oder Psychologe?

 

"1. Es ist ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen, ob es dem Wohl der gemeinsamen Kinder besser entspricht, dass der Antragssteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält. ...

2. Mit der Begutachtung wird Prof. Dr. Klosinski, Universität Tübingen beauftragt. Dem Gutachter wird gestattet, den Auftrag an eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter weiterzugeben.

3. ..."

Amtsgericht Waiblingen - 11 F 1096/09 - Richter Bachmann, Beschluss vom 26.11.2009

 

 

An diesem Beweisbeschluss klappert wohl so ziemlich alles, was überhaupt klappern kann. Dies fängt bei der Bezeichnung des Gutachtens als "kinderpsychiatrisches Gutachten" an. 

 

Die Psychiatrie ist die medizinische Fachdisziplin, die sich mit der Prävention, Diagnostik und Therapie seelischer Erkrankungen beschäftigt. http://de.wikipedia.org/wiki/Psychiatrisch

 

 

Man könnte also meinen, die Kinder wären seelisch erkrankt und deswegen meint Richter Bachmann, die Begutachtung müsste ein Kinderpsychiater vornehmen. Vorliegend handelt es sich jedoch - soweit zu sehen - lediglich um einen zwischen den Eltern strittigen Fall, wo die Kinder ihren Lebensschwerpunkt nehmen sollen. Von Psychiatrie ist da weit und breit nicht die Rede. Aber was nicht ist, kann ja noch werden, grad so wie jedes Auto irgendwann einmal unter der Schrottpresse landet, so landet auch jeder Mensch mit Verstand in der Psychiatrie, wenn er nur stark genug daran glaubt, dass dies der ihm vorgezeichnete Weg sei. 

Dann beauftragt Richter Bachmann den Gutachter mit der impliziten Klärung einer juristischen Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Und als ob zwei mal klappern nicht schon reichen würde, setzt Richter Bachmann noch eins drauf und gibt Herrn Klosinski Vollmacht, "den Auftrag an eine an eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter weiterzugeben".

Es klappert die Mühle am rauschenden Bach, klipp klapp, klipp klapp, klipp klapp.

 

 

Beispiel 2

Wie das Leben so spielt, gibt es auch Psychologen und Psychiater, die sich trennen und sich mit der ehemaligen Partnerin oder dem Partner nicht allein über die zukünftige Betreuung der gemeinsamen Kinder einigen können. In einem von mir bearbeiteten Fall war die Mutter nicht nur Diplom-Psychologin, sondern zuvor sogar mehrmals als Gutachterin für das selbe Familiengericht tätig gewesen, bei dem sie nach der Trennung von ihrem Mann nun als als Mutter selbst Verfahrensbeteiligte war. Ihr Ex-Mann war ebenfalls Diplom-Psychologen. Der zuständige Familienrichter setzte einen dritten Diplom-Psychologen als Gutachter ein. Der Diplom-Psychologe Gutachter sollte sich nun sachkundig zu der Beweisfrage des Gerichtes, betreffend die Diplom-Psychologin Mutter und den Diplom-Psychologen Vater äußern. Man hätte vorher vielleicht noch durchchecken sollen, ob der Diplom-Psychologe Gutachter selbst auch schon mal verfahrensbeteiligter Diplom-Psychologe Vater in einem familiengerichtlichen Verfahren war und ob er im übrigen wirklich alle Tassen im Schrank hat, denn wenn auch nur eine Tasse fehlt, kann das wie bei einem Raumfahrunternehmen erhebliche negative Auswirkungen haben.

 

 

Verschollen im Weltall

Verrechnet: Wie eine Marssonde dem Durcheinander zwischen Metern, Fuß und Meilen zum Opfer fiel und dabei 200 Millionen Euro den Bach runtergingen.

In den USA ist bekanntlich manches anders als im alten Europa. So stehen auf den Straßenschildern die Entfernungen nicht in Kilometern angeschrieben, sondern in Meilen. Und in Supermärkten werden Lebensmittel nicht pro Kilogramm feilgeboten, sondern in Unzen und Pfund. Für Touristen ist das ziemlich lästig, weil sie ständig in die vertrauten Einheiten umrechnen müssen. Für die amerikanische Weltraumorganisation Nasa hingegen hatte das Durcheinander der Maßeinheiten weitaus gravierendere Folgen: Ende der 1990er Jahre führte es dazu, dass eine teure Weltraummission kläglich scheiterte – die des „Mars Climate Orbiter“.

Mars ist ein Nachbar der Erde und ihr in vielerlei Hinsicht ähnlich: So verfügt er beispielsweise über tiefe Canyons, die vermuten lassen, dass dort einst gewaltige Mengen Wasser zu Tal schossen. Um ihn bis ins letzte Detail zu erkunden, schicken Planetenforscher Sonden und Roboter auf den Roten Planeten, wie unlängst das unbemannte Marsmobil Phoenix. Sie wollen Wasser finden, Leben entdecken und herausfinden, was für ein Klima auf dem Mars herrscht. „Der Mars gehört zu den Planeten, die eine Atmosphäre haben“, sagt Ralf Jaumann vom Institut für Planetenforschung am Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) in Berlin-Adlershof. „Seine Atmosphäre ist zwar nur ein Hundertstel so dicht wie die Lufthülle der Erde und außerdem ganz anders zusammengesetzt – aber sie existiert!“

Und wo eine Atmosphäre ist, da gibt es auch ein Klima. „Wir wissen sogar, dass es auf dem Mars immer wieder zu Klimakatastrophen kommt“, sagt Jaumann. So sei mehrfach infolge von steigenden Temperaturen Kohlendioxid-Eis geschmolzen und habe reißende Flüsse gebildet. Um mehr über die marsianischen Klimakapriolen zu erfahren, schickte die Nasa am 11. Dezember 1998 eine Rakete in Richtung Mars. An Bord befand sich der „Climate Orbiter“ – ein Satellit, der den Mars auf einer Umlaufbahn umkreisen und seine Atmosphäre mit Spezialsensoren vermessen sollte. Zusätzlich hatte die Sonde den Auftrag, die zerklüftete Planetenoberfläche von der Ferne aus auf Spuren von Klimaänderungen zu inspizieren – zum Beispiel auf Rillen und Schrammen, die einstige Gletscher hinterlassen haben könnten.

Der Start des Climate Orbiter klappte wie geplant, ebenso der neun Monate währende Flug zum Roten Planeten. Am 23. September 1999 hatte die Sonde ihr Ziel erreicht. Um nicht am Mars vorbeizufliegen, musste sie abbremsen. Dazu wollten die Nasa-Techniker den Satelliten auf einer Ellipsenbahn ein wenig in die obersten Schichten der Marsatmosphäre eintauchen lassen. Durch die Reibung würde die Sonde sachte abgebremst. Dieses Manöver wollte man so oft wiederholen, bis die immer langsamer werdende Sonde endgültig im Schwerefeld des Planeten eingefangen wäre und ihn auf einer stabilen Umlaufbahn umkreist.

Dabei mussten die Experten darauf achten, dass die Sonde beim Bremsen nicht zu tief in die Atmosphäre eintaucht – sonst drohte sie zu verglühen. Bei vorangegangenen Missionen hatte dieses Manöver zuverlässig funktioniert. Doch als der Climate Orbiter nach dem Abbremsen wieder aus dem Funkschatten des Mars austreten sollte, herrschte zum Entsetzen der Bodencrew Funkstille. Der Kontakt war abgebrochen, die 200 Millionen Dollar teure Sonde verloren.

Wie sich später herausstellte, hatte sie sich dem Mars nicht wie geplant bis auf 150 Kilometer genähert, sondern bis auf 57 Kilometer. In dieser Höhe ist die Atmosphäre bereits relativ dicht und der Orbiter wurde durch die Hitze zerstört. Die Ursache des Navigationsfehlers war bald gefunden – und sie war den Experten ziemlich peinlich: Die Nasa hatte in ihren Computern im Kontrollzentrum in Metern, Kilogramm und Sekunde gerechnet, den internationalen Maßeinheiten. Der Hersteller des Climate Orbiters dagegen, der Raumfahrtkonzern Lockheed Martin, hatte die Navigationssoftware der Sonde in Zoll und Fuß programmiert, also in US-amerikanischen Einheiten.

Das hatte zur Folge, dass der Kurs der Sonde falsch berechnet wurde. „In den Kontrollzentren der Europäischen Weltraumagentur Esa hat man durchaus darüber geschmunzelt“, berichtet Ralf Jaumann. „Schließlich kann so ein Fehler in Europa nicht passieren.“ Auf dem alten Kontinent rechnen die Menschen – zumindest in Wissenschaft und Industrie – konsequent im Internationalen Einheitensystem, also in Metern, Kilogramm und Sekunden.

Eine Ersatzsonde für den verloren gegangenen Climate Orbiter hat es übrigens nicht gegeben. Doch das, meint Jaumann, sei zu verkraften. „Die meisten Fragen, denen er nachgehen sollte wurden durch andere Missionen beantwortet.“ 

Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 07.07.2008

 

 

 

Noch irrer wird das ganze, wenn der verfahrensbeteiligte Vater Psychiater ist und die vom Familiengericht beauftragte Gutachterin Diplom-Psychologin. Dann soll sich eine Diplom-Psychologin, die in der traditionellen schulmedizinischen Hierarchie einen geringeren Rang und damit eine geringere Kompetenzzuweisung als ein Psychiater innehat, im Zusammenhang mit der Beweisfrage sachkundig über hierarchisch höher stehenden Psychiater Vater äußern.

Richtig verrückt wird das ganze, wenn diese Diplom-Psychologin nichtssagende "Testverfahren" wie den sogenannten Düss-Fabel-Test anwendet, den man zwar uninformierten und ahnungslosen Eltern als valides Testverfahren unterjubeln kann, nicht aber einem für gewöhnlich gut informierten Psychiater. 

 

 

Düss-Fabel-Test - (L. Düss)

Erste-Düss-Fabel

Gütekriterien nach BRICKENKAMP (1975, 520ff):

Objektivität: nein Reliabilität: nein

Validität: nein Normierung: ja

 

Hierbei sollen die Kinder zu vorgegebenen Geschichtenanfängen Fortsetzungen erzählen. Inhalt und Ausgang der vom Kind geschilderten Ergänzungen können Hinweise auf das subjektive Erleben bezüglich vorgegebener Probleme liefern.

So z.B. zu folgendem Geschichtenanfang:

"Ein Vogelpapa, eine Vogelmama und ein Vogelkind schlafen ruhig in ihrem Nest auf einem Baumzweig. Aber nun kommt ein heftiger Sturm, der schüttelt den Baum hin und her, und das Nest fällt zu Boden. Die drei Vögel wachen ganz plötzlich auf. Der Papa fliegt geschwind auf eine Tanne, die Mama fliegt auf eine andere Tanne. Was wird nun das Vogelkind tun, es kann schon etwas fliegen?"

 

 

 

 

 

Psychiater, Psychologe oder siamesischer Zwilling?

Mit Beschluss vom 23.01.2009 stellt Richter ... - nachfolgender Text in Quarantäne.

 

 

 

 

 

Klappern gehört zum Geschäft

Aus der Verkaufspsychologie wissen wir, für einen Verkaufserfolg muss das Angebotene nicht unbedingt gut sein, es reicht aus, dem potentiellen Käufer zu suggerieren, das Angebotene wäre gut oder irgendwie so bedeutsam, dass es sich lohnt es zu kaufen.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd. Der Werbeslogan bringt es sicher nicht bis zum Literaturnobelpreis, aber dafür merkt er sich ganz gut. Hat man erst den passenden Slogan erfunden, so muss er nur noch oft genug wiederholt werden, bis die Käufer beim Kauf eines Computers reflexartig und ohne nachzudenken den nächsten Media-Markt aufsuchen. 

 

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

 

 

Diesen Verkaufstrick hat man bei der in München beheimateten Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Kollegen offenbar erkannt und bringt ihn zur konsequenten Anwendung. 

Während die ihre Aufträge mittel- oder unmittelbar über das sogenannten Institut für Gericht und Familie in Berlin zugeteilt bekommenden Gutachter das Kürzel IGF nur ein einziges Mal auf der ersten Seite ihres Gutachtens verwenden, ist man in München wesentlich pfiffiger, was einiges über Herrn Dr. Salzgeber aussagt, der gar nicht so dumm ist, wie einige meinen. Womöglich hat Salzgeber sogar mehr Bauernschläue als die gesamte CSU, die sich seit Jahrzehnten als bayerische Landespartei genügt, während Salzgeber auf Expansion im gesamten Bundesgebiet setzt und und seine Agenten das eine oder andere Prozent des vorhandenen Auftragskuchen nach Hause bringen. 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Agent

 

 

Die Gutachter, die unter der Flagge der GWG durch die Lande segeln, verwenden für ihre Gutachten ein einheitliches GWG-Layout. So weit so gut oder auch schlecht. Verkaufspsychologisch wesentlich ist, dass auf jeder Seite des Gutachtens das Kürzel GWG prangt und das prägt sich nun mal beim lesenden Richter ein, ob er will oder nicht, frei nach dem Motto: Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

 

So z.B. 

- zweiundfünfzig mal auf den 52 Seiten des Gutachtens der Diplom-Psychologin Brigitta Eick vom 24.05.2006 für Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - 31 F 211/05

- achtzig mal auf den 80 Seiten des Gutachtens der Diplom-Psychologin Christiane Hertkorn vom 08.08.2008 für Amtsgericht München - 532 F 2385/09 

 

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

Media-Markt, ich bin doch nicht blöd.

 

 

 

 

 

Geschlecht und sexuelle Orientierung des Gutachters

Gutachter sind bekanntlich auch Menschen, die kein Neutrum sind, sondern ein Geschlecht und bestimmte sexuelle oder erotische Interessen haben. Dies kann sich natürlich auch auf ihre Arbeit auswirken. Allerdings gibt es hier keine generellen Regeln. So kann es sein, dass sich eine weibliche Gutachterin von einem Vater emotional und erotisch angezogen fühlt, das ist dann günstig für den Vater, da so die Chance steigt, dass das Gutachten zu seinem Gunsten ausfällt. Denkbar ist aber auch, dass die Gutachterin sich eher zu Frauen hingezogen fühlt. In diesem Fall hätte der Vater Pech gehabt, dafür aber die Mutter Glück, wenn sich die Gutacherin zu ihr hingezogen fühlen würde. Ähnliches gilt auch für männliche Gutachter. 

Generell kann man zwar feststellen, dass das Geschlecht des Gutachters nicht unwichtig ist, es aber keinen Automatismus gibt, wann welches Geschlecht sich negativ oder positiv in Sinne der Verfahrensbeteiligten auswirkt. 

Auch eine Gutachterin die in lesbischer Lebenspartnerschaft lebt, ein solcher Fall ist uns bekannt - nicht automatisch gegenüber einem Vater befangen sein, wenngleich hier vermutet werden kann, dass die Gutachterin tendenziell zu Gunsten der Mutter wirken dürfte.   

 

vergleiche hierzu:

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

 

 

 

 

 

Alter des Gutachters

Richter werden automatisch mit Vollendung des 65. Lebensjahr pensioniert. Offenbar meint der Gesetzgeber, dass Richter mit Erreichung dieses Alters für die Führung des Richteramtes ohne jede Ausnahmeregelung nicht mehr für die Führung des Richteramtes geeignet sind, denn sonst hätte der Gesetzgeber ja sicher Ausnahmeregelungen zugelassen. So etwa wenn sich ein über 65 Jahre alter Richter einer Prüfung unterziehen würde. 

Der Gesetzgeber muss da an die Überalterung der Führung in der DDR in den 80-er Jahren gedacht haben, die nicht unwesentlich zum Untergang der DDR beigetragen hat.

Ein damals kursierender Witz ging so:

 

Wie wird der 12. Parteitag der SED eröffnet?

 

1. Hereintragen des Präsidiums.

2. Anschließen der Herzschrittmacher

3. Gemeinsames Singen des Liedes "Wir sind die junge Garde".

 

 

Im Jahr 1989 führte denn auch der 77-jährige altersstarrsinnige Erich Honecker die DDR in den Untergang, wenn man hier überhaupt von Führung sprechen kann. Man mag einwenden, dass das Oberhaupt der katholischen Kirche, Papst Benedikt XVI. (* 16. April 1927) im Jahr 2008 immerhin schon 81 Jahre war, also immerhin vier Jahre älter als Honecker, doch angesichts des Alters seines unmittelbaren Chefs, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, von mindestens 10.000 Jahren, ist dies für einen Papst als den Stellvertreter Gottes noch kein biblisches Alter.

Richter müssen dagegen mit 65 in den Ruhestand, ob sie wollen oder nicht. Einige würden sicher gerne bleiben, so wohl auch der stellvertretende Direktor am Amtsgericht Homburg Werner Glaser, von dem anlässlich seiner Verabschiedung am 30.Juni 2007 berichtet wird: 

 

"Herr Glaser verabschiedete sich von seiner letzten Dienstbehörde, ..., mit einer Rede, in welcher er u.a. über die Besonderheiten der Mitarbeiter referierte. Weiter machte er sich darin humorvolle Gedanken, ob es den Straftatbestand er Nötigung erfülle, wenn 65-jährige `zwangsweise` aus dem Justizdienst entfernt werden."

www.ag-hom.saarland.de/medien/inhalt/Glaser.pdf

 

 

 

Man fühlt sich bei diesem Thema vielleicht auch an den Film erinnert:

 

 

About Schmidt

Kinostart: 27.02.2003

mit Jack Nicholson in der Hauptrolle.

Ein Berufsleben lang saß Warren Schmidt (Jack Nicholson) in einem langweiligen Büro, schrieb langweilige Statistiken für eine langweilige Versicherung. Jetzt steht er vor dem Nichts – denn Schmidt geht in Rente und hat keine Ahnung, was er mit seiner Zeit anfangen soll. Mit seiner Frau (June Squibb) auch nicht – aber als die plötzlich stirbt, trifft Warren der Verlust doch hart. Er beschließt, etwas Sinnvolles zu tun, und macht sich mit seinem Wohnmobil auf nach Denver. Dort will er die Hochzeit seiner Tochter (Hope Davis) mit ihrem Bräutigam Randall (Dermot Mulroney) verhindern.

www.tvmovie.de/About-Schmidt.83.0.html?&detail=2224778

 

 

Einzige Ausnahme hinsichtlich der Altersgrenze von Richtern gilt am Bundesverfassungsgericht. Da darf man bis zum Alter von 68 Jahre als Richter tätig sein. Offenbar meint der Gesetzgeber, dass Verfassungsrichter generell geistig, seelisch und körperlich gesunder sind, als Richter an anderen Gerichten. Nun ja, nicht immer bestätigt sich diese Annahme in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wie man etwa bei der jahrzehntelangen diskriminierenden Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Sorgerecht nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder sehen musste.

 

Bei Gutachtern nimmt man es im Gegensatz zu Richtern mit der Altersgrenze von 65 Jahren offenbar nicht so genau, dabei sind Gutachter Hilfskräfte des Gerichtes und man fragt sich, warum für sie nicht die gleichen Regeln wie für ihre Chefs gelten? 

Besonders emeritierte Professoren, der unangenehmen Last der Lehrverpflichtung nun endlich ledig, man sah sie ohnehin kaum in der Hochschule, organisieren sich enun inen schönen Zuverdienst zu der ohnehin schon üppigen staatlichen Apanage und bieten den Familiengerichten ihre Dienste als Gutachter an, um bei unverändert hohen Geldausgaben einer drohenden Altersarmut und Sinnkrise zu entgehen.

 

Mitunter wollen Gutachter auch noch über das 71. Lebensjahr hinaus an den Fleischtöpfen der Begutachtung sitzen und Wichtigkeit demonstrieren, anstatt sich um ihre Enkel, Urenkel, ihre kranke Ehefrau oder ihre Memoiren zu kümmern. Dem hat eine Industrie- und Handelskammer (IHK) Einhalt geboten, was die betagten Rentner zu einer Klage veranlasste, die das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat.

 

31.01.2011

Sachverständige

Höchstaltersgrenze zulässig

BVerwG urteilt: Altersgrenze für Sachverständige "angemessen und erforderlich"

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. Januar 2011 in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch europäisches Unionsrecht einer Industrie- und Handelskammer (IHK) verbieten, in ihrer Satzung Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festzusetzen.

Die heute 73 bzw. 74 Jahre alten Kläger waren von den beklagten IHKs jeweils bis zum Erreichen der in den Sachverständigenordnungen (SVO) vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestellt worden. Diese Bestellung war jeweils einmal bis zur Vollendung des 70. bzw. 71. Lebensjahres verlängert worden, was die SVOen ermöglichten. Die Anträge der Kläger auf weitere Verlängerung der Bestellung wurden von den Beklagten abgelehnt und blieben auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg.

Quelle: BVerwG 8 C 45.09 und 46.09 - Urteile vom 26. Januar 2011 

http://www.ihk-niederbayern.de/index.php?id=1624&tx_ttnews[tt_news]=705&cHash=d02365742c

 

 

Aber auch schon vor Erreichen des Rentenalters kann es Probleme geben, der vielfachen Belastungen Herr zu werden. So vielleicht auch bei dem mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz - Richterin Frau Bohr als Gutachter beauftragten Diplom-Psychologen Dr. Horst Lazarus (Jahrgang 1942) vom 03.11.2006, der offenbar zu gleicher Zeit noch Professor für das Lehrgebiet Klinische Psychologie und Psychotherapie im Fachbereich Sozialpädagogik der Fachhochschule Köln ist. Wie Herr Lazarus das in seinem fortgeschrittenen Alter alles schafft, die hohen Anforderungen von Lehre und Forschung und dann auch noch eine Tätigkeit als Gutachter unter einen Hut zu kriegen, weiß er sicher selber. 

Doch zurück zu den echten Gutachtern im Rentenalter. 

 

 

Beispiel

Richterin Baum vom Amtsgericht Schwetzingen - 1 F 60/10 - ernennt am 10.03.2010 Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt, den ehemaligen Leiter der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters des "Zentralinstituts für Seelische Gesundheit" in Mannheim zum Gutachter. Der gute Mann ist Jahrgang 1937, mithin also ca. 73 Jahre alt - http://www.zi-mannheim.de/1403.html

Das Alter macht sich bei Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt dann offenbar auch bemerkbar. 

So soll dieser im Rahmen der Begutachtung während eines Gespräches mit dem Vater dreimal eingeschlafen sein (dies behauptet jedenfalls der Vater, falls es von dem Gespräch eine Videoaufzeichnung gibt, wird man den Wahrheitsgehalt feststellen können). 

Einschlafen während eines Gespräches wäre nun nicht allzu bemerkenswert, denn schließlich sind in der DDR während der Parteitage der Staatspartei SED verschiedene Politbüromitglieder auch auf dem Podium eingeschlafen. Wahrscheinlich hat es keiner gemerkt, weil sich wohl der ganze Saal im Dämmerzustand befand und ledig aufwachte, wenn es mal wieder Zeit wurde, lang anhaltenden oder lang anhaltend stürmischen Beifall zu spenden.

Schlafen ist gesund und so sollte man es denn auch niemanden übel nehmen, wenn er oder sie gelegentlich einschläft, auch wenn man dadurch nicht alles hören kann, was der andere gerade vorträgt. Und sein wir doch mal ehrlich, wer will schon alles hören, was andere vortragen?

Was aber nicht so schön ist, wenn man das Alter eines Elternteiles verwechselt. 

So schreibt Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt in seinem Gutachten vom 24.06.2010:

 

"Auch der Vater ist über das Ziel der Begutachtung informiert. ...

Er sei 46 Jahre alt und habe die Mutter über eine Zeitungsanzeige kennengelernt, ... " (Gutachten S. 11)

 

 

Doch wenig später lässt Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt den Vater mal eben um 13 Jahre altern:

 

"Herr X ist 59 Jahre alt. Wenn B ins Jugendalter eintritt, wird er im Rentenalter sein. ..." (Gutachten S.27)

 

 

Da der Vater aber 46 und nicht 59 Jahre alt ist, hat er noch 21 Jahre Zeit, bis er mit 67 Jahren in Rente geht. Mithin tritt dann der Sohn B auch nicht ins Jugendalter ein, wie Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt meint, sondern ist dann ca. 28 Jahre alt und dann womöglich schon selbst Vater geworden.

Und wenn wir nicht wüssten, dass Prof. em. Dr. Dr. Martin Schmidt ca. 73 Jahre alt ist, würden wir denken, er wäre schon 86, ein Alter in dem man sich für gewöhnlich auf die Begegnung mit dem lieben Gott vorbereitet. 

 

 

 

 

Vom Gerichtsbezirk weit entfernter Wohnsitz des Gutachters

Dass aus Kostengründen der Gutachter möglichst aus dem näheren Umkreis des beauftragenden Gerichts sein soll, liegt auf der Hand. Fährt der Gutachter mit dem Auto 450 Kilometer von München nach Eilenburg im Bundesland Thüringen und benötigt er dafür vier Stunden so sind dies für Hin- und Rückfahrt so kann der Gutachter der Justizkasse allein für die Fahrtzeit 8 mal 85 € = 680 € in Rechnung stellen

Es ist nicht einzusehen, warum die vor Gericht streitenden Parteien oder die Steuerzahler erhöhte Kosten für die Tätigkeit eines Gutachters zahlen sollen, nur weil ein Richter vielleicht zu faul oder zu bequem ist, eine als Gutachter geeignete Person in der Nähe des Gerichtes zu suchen.

So wird etwa der Diplom-Psychologe Thomas Busse von diversen Gerichten in ganz Deutschland beauftragt und man kann sich fragen, wer eigentlich dessen Fahrtzeiten bezahlt oder ob Herr Busse hier auf einen Teil der Vergütung für die erforderliche Fahrtzeit verzichtet.

 

Die Beauftragung eines weit entfernt wohnenden Sachverständigen wird nur dann in Betracht kommen, wenn es besonderer - gegebenenfalls vom Gericht zu erläuternder Fachkompetenz bedarf - die es erforderlich machen, gerade auf diese oder jene, weit entfernt wohnenden Fachkraft als Gutachter zurückzugreifen.

In den meisten vor dem Familiengericht verhandelten Angelegenheiten ist in der Regel eine spezielle Fachkompetenz, die es erfordert, einen besonders spezialisierten Gutachter aus einer weit entfernten Region zu beauftragen, nicht erforderlich. In jedem Landkreis und in jeder größeren Stadt gibt es genügend Fachkräfte, die eine ausreichende Kompetenz für die Beantwortung der üblichen Beweisfragen haben. Wenn Diplom-Psychologe X aus dem Landkreis des Amtsgerichts Z die Beweisfrage nicht einigermaßen befriedigend beantwortet kann, dann sollte er seinen Job wechseln und einer anderen Fachkraft den Platz freimachen. Auf diese andere Fachkraft kann dann auch Richter Y vom Amtsgericht Z zurückgreifen. 

Akzeptabel wäre es, wenn ein weit entfernt lebender Gutachter seine Fahrzeiten in dem Umfang abrechnen würde, wie dies ein in Gerichtsnähe wohnender Gutachter machen würde. Hier erscheinen maximal 100 Kilometer (bei einer Fahrtzeit von maximal einer Stunde) als angemessen. Dies würde aber auch bedeuten, dass der Gutachter auf eine Vergütung der restlichen Fahrzeit verzichtet. Dies sollte vor einer Beauftragung durch das Gericht schriftlich festgehalten werden, so dass es hinterher keine Missverständnisse hinsichtlich der Vergütung gibt.

 

Sind keine triftigen Gründe für die Bestellung eines weit entfernten Gutachters erkennbar und gibt es auch keine Verzichtserklärung des Gutachters für überlange Fahrzeiten, so sollte gegebenenfalls der beauftragende Richter in Regress genommen werden. Dies kann entweder von den streitenden Parteien auf den Weg gebracht werden oder vom Bezirksrevisor des Landegerichtes, der so einmal zeigen könnte, dass sein kritischer Blick nicht an Standesschranken endet, nach dem Motto, die kleinen (so z.B. freiberufliche Umgangspfleger) hängt man und die großen (Richter) lässt man laufen. 

 

 

Beispiel 1

 

"1. Es soll nach Vortrag beider Parteien und von Amts wegen die Frage der Parteien und des Gerichtes durch Einholung eines schriftlichen familienpsychologischen Gutachtens und zur Vorbereitung einer Endentscheidung des Gerichtes zur Frage: 

Wie häufig und in welcher Form ist der Kontakt in Abhängigkeit zum Alter des Kindes und dem Angagement der Elternteile nötig, um emotionale Beziehungen des Vaters zum Kind im Rahmen seines Umgangsrechtes aufzubauen bzw. zu erhalten, damit der Vater sich von körperlichen und geistigen Wohl seines Kindes und der Entwicklung des Kindes unter Aufrechterhaltung seiner verwandtschaftlichen Beziehungen und einer Entfremdung vorzubeugen überzeugen und aufbauen kann, jedoch im Rahmen der alleinigen elterlichen Sorge (Alltagssorge) der Mutter und Antragsgegnerin?

eingeholt werden.

 

2. Zur Sachverständigen wird

Frau Dr. A. Knauer 

der  AG Familienrecht der Geselslchaft für 

wissenschaftliche Gerichts- und 

Rechtspsychologie

Rabelstraße 45

81669 München

 

bestimmt.

 

Richter Frotscher - Amtsgericht Eilenburg, Beschluss vom 19.06.2008, Rechtschreibfehler so im Original!

 

 

Bei diesem Beweisbeschluss fällt auf, dass die als Sachverständige ernannte Frau Dr. A. Knauer offenbar im 450 Kilometer entfernten München ansässig ist. Es stellt sich die Frage, wer die notwendigen Fahrzeiten der Gutachterin bezahlen soll, den Eltern ist dies sicher nicht zuzumuten, da das Gericht auch einen Gutachter aus dem näheren Umkreis des Gerichtsbezirk Eilenburg hätte beauftragen können, es sei denn, dort ist für die Fragestellung niemand kompetent, was man schlicht nicht glauben kann, denn auch in Eilenburg gibt es eine Familienberatungsstelle,  wo man sicher die eine oder andere als Sachverständige in Frage kommende Fachkraft finden wird. Und wenn dies nicht klappt, Leipzig, Halle und Erfurt, Städte in denen die Menschen nicht dümmer sind als in München, sind auch nicht weit.

 

 

 

Beispiel 2

Der Diplom-Psychologe Dr. Johannes Ritter aus 81679 München wird mit Datum vom 22.04.2009 von Richter D`Alessandro - Amtsgericht Chemnitz - 4 F 922/08 - als Gutachter beauftragt. 

München ist bekanntlich ein Vorort von Chemnitz. Wobei nicht ganz klar ist, welcher der beiden Ortschaften die schönere ist. In Chemnitz steht der Nüschel, wie der Volksmund das wuchtige Karl-Marx Denkmal nennt. In München steht ein Hofbräuhaus.

 

Am 24. Februar 1920 wurde im Hofbräuhaus vor etwa 2.000 anwesenden Personen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) gegründet. Sie ging durch Umbenennung aus der Deutschen Arbeiterpartei hervor. Im Rahmen der Gründung verkündete Adolf Hitler das 25-Punkte-Programm, das Parteiprogramm der NSDAP.

http://de.wikipedia.org/wiki/Hofbr%C3%A4uhaus_am_Platzl

 

 

Marx und Hitler, das passt so gut zusammen wie Chemnitz und München, aber irgend einen Grund wird Richter D`Alessandro wohl gehabt haben, weswegen er meinte, den Ritter Johannes aus 81679 München zum Gutachter zu ernennen. Vielleicht gibt es in Chemnitz keine brauchbaren Gutachter, was allerdings verwundern würde, denn die Stadt hat immerhin 240.000 Einwohner, da wird es doch wohl noch ein paar gescheite Leute geben, die man zum Gutachter ernennen kann. 

Mit der Bahn ist die Strecke von München in Chemnitz in knapp 5 Stunden zu schaffen. Zeit genug also für Dr. Johannes Ritter sich während der Bahnfahrt mental zu sammeln und auf die bevorstehende Begegnung mit dem Vater und seinen Kindern vorzubereiten. Fragt sich nur wer die Fahrtzeit des Dr. Ritter möglicherweise bezahlen soll, die Justizkasse wird`s hoffentlich nicht tun, Richter D`Alessandro sicher auch nicht, so bleibt zu hoffen, dass Dr. Ritter wie weiland der Ritter Don Quichotte, wenn auch nicht auf einem Pferd, so doch wenigstens ohne Vergütungsanspruch durch die Lande reist. 

 

 

 

 

Geeignetheit für die Tätigkeit als Gutachter

 

Der Vortrag eines Richters:

 

"Mit der Sachverständigen Toussaint, die dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sorgfältig und gewissenhaft bekannt ist, geht das Gericht davon aus, dass der Kindesvater uneingeschränkt erziehungsfähig ist. ..."

Richter Semmann - Amtsgericht Monschau, Beschluss vom 15.10.2007

 

 

soll vielleicht Zweifel an der Fachkompetenz der als Gutachterin beauftragen Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint zerstreuen, juristischen Wert hat ein solcher Vortrag aber nicht.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Diplom-Psychologin Jenny K. Toussaint "besonders sorgfältig und gewissenhaft" wäre, hieße das noch lange nicht, dass sie es auch in dem betreffenden Fall gewesen sei.

 

 

Man könnte meinen, eine Zertifizierung als sogenannter Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs - mit diesem Titel hat sich offenbar auch die als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin Helga Feyerabend zertifizieren lassen - würde die Kompetenz von Gutachtern befördern, doch da sollte man die Erwartungen nicht allzu hoch ansetzen, sonst wird man womöglich enttäuscht. 

 

Ein sogenannter Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs, so könnte man auch meinen, würde unzulässige richterliche Beweisbeschlüsse von zulässigen unterscheiden und daraufhin mit der Bitte um Abänderung an den beauftragenden Richter herantreten. 

 

"Es ist Beweis zu erheben zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin nach Scheidung der Ehegatten betreffend folgender Kinder:"

Amtsgericht Oberndorf - Beweisbeschluss vom 10.08.2004

 

 

Der Richter nimmt offenbar die erst noch zu treffende Entscheidung über einen von der Mutter gestellten Antrag auf Aberkennung des Sorgerechtes für den Vater schon in seiner Beweisfrage an den Gutachter als faktische Gegebenheit vorweg: 

 

"... zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin ..."

 

 

Gerade so, als wenn der Internationale Fußballverband verkünden würde:

 

Es ist Beweis zu erheben zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Sieg der Weltmeisterschaft im Fußball durch die Nationalmannschaft der Bundesrepublik Deutschland. 

 

 

Die gestellte Beweisfrage ist darüber hinaus eine rein juristische Frage und kann daher vom Gutachter gar nicht beantwortet werden, weil es nicht die Aufgabe eines Gutachters ist, sich zu juristischen Fragen zu äußern. Der beauftragte Gutachter Diplom-Psychologe Rüdiger Noack, nach eigenen Angaben mit "jetzt über 20-jähriger Erfahrung als Gerichtssachverständiger" (16.09.04) und auch noch ein sogenannter Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs, scheint das gar nicht aufgefallen zu sein. Da fragt man sich, was eine Zertifizierung als  sogenannter Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs eigentlich wert sein mag, wenn es dem solcherart Zertifizierten offenbar noch nicht einmal gelingt, zulässige von unzulässigen Beweisfragen zu unterscheiden?

 

 

 

 

Abklärung einer Negativbescheinigung

In Anlehnung an einen kritischen Artikel im Stern, Heft 19/2008 - http://www.stern.de/panorama/:Jugend%E4mter-Alle/619924.html

über Jugendämter in Deutschland könnte in Bezug auf das Gutachterwesen sagen: Alle murksen vor sich hin und keiner weiß Bescheid.

So dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass von den Familiengerichten nicht wenige Personen als Gutachter beauftragt werden, die erhebliche Kompetenzmängel oder die man gar als inkompetent bezeichnen muss. 

Doch woher soll ein Familienrichter wissen, welche Person kompetent ist oder nicht und bei wie vielen Amtsgerichten sich eine als Gutachter bewerbende Person schon unbeliebt gemacht hat? Eine zentrale Stelle auf Bundesebene oder auf der Ebene der Oberlandesgerichtsbezirke, die Beschwerden über Gutachter sammelt, gibt es nicht. Und so kann jede Person die als Gutachter tätig ist, wenn sie sich an einem Amtsgericht unmöglich gemacht hat, zum nächsten Amtsgericht ziehen und sich dort mit dem Vortrag vorstellen, sie hätte schon über 1.000 Gutachten für Amtsgerichte und Oberlandesgerichte gefertigt, was vermutlich sogar stimmt, aber überhaupt nichts über die tatsächlich vorhandene Kompetenz oder Inkompetenz aussagt.

Seit dem es das Internet gibt, hat sich diese Situation ein wenig verbessert, dies ist aber ausschließlich der Privatinitiative Einzelner zu verdanken. Kein einziges Amtsgericht oder Oberlandesgericht listet auf seiner Internetseite die am dortigen Amtsgericht registrierten Gutachter, Verfahrenspfleger oder Ergänzungspfleger auf, geschweige denn, dass es eine hinreichende Struktur gäbe, die sich für die Qualitätssicherung interessiert. Viele Gerichte haben es noch nicht einmal geschafft, ihren richterlichen Geschäftsverteilungsplan im Internet zu veröffentlichen. Man könnte denken, an diesen Gerichten würde die Geheimniskrämerei der DDR leuchtendes Vorbild sein, fehlt nur noch, dass man an diesen Gerichten das in der DDR für amtliche Räume obligatorische Honecker Bild an gut sichtbarer Stelle präsentiert.

 

 

 

 

Abklärung einer möglichen unzulässigen Rollenvermischung

Die vom Gericht als Gutachter angefragte Person hat für sich abzuklären, ob eine Auftragsübernahme zu unzulässigen Rollenvermischungen führen kann. So z.B. in dem Fall, dass ein potentieller Gutachter gleichzeitig als Arzt in einer Klinik arbeitet, in die ein Kind oder Jugendlicher auf Grund eines Gutachtens der als Gutachter bestellten Person eingewiesen wird.

 

Beispiel 

Nach einem Gerichtsbeschluss des Amtsgerichtes Erlangen vom 29.01.2007- 0006 F 01004/06 wurde ein fünfzehnjährige Mädchen, wir nennen es hier A, dessen Eltern es zu Hause beschulten, am 30.01.2007 zu einer Begutachtung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord gebracht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Schanda diagnostizierte in seinem "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" im schönsten Psychiatriedeutsch:

 

"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"

31.01.2007

 

 

Dies hatte - nach Angaben des Netzwerk Bildungsfreiheit - www.netzwerk-bildungsfreiheit.de/html/melissa.html  (Stand 04.03.2007) - offenbar zur Folge, dass am 01.02.2007 die zuständige Familienrichterin Frank-Dauphin des Amtsgerichtes Erlangen, Vertreter des Jugendamtes Erlangen und fünfzehn Polizisten bei der Familie B. erschienen, offenbar in der Absicht, die Herausgabe des fünfzehnjährigen Mädchens A zum Zwecke "der erforderlichen Behandlung und Therapie" von dessen gegenüber staatlicher Fürsorge wohl wenig haltenden Eltern zu erzwingen.

 

Im Gerichtsbeschluss vom 01.02.2007 heißt es dazu:

 

"... Am 31.01.2007 hat der hinzugezogene Sachverständige Herr Dr. Schanda eine fachärztliche Stellungnahme zu den Akten gereicht. Aus dem Erstkontakt mit A ergab sich, dass bei ihr eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist. (ICD/10 F92.0)

Es besteht der dringende Verdacht einer damit einhergehenden erheblichen Gefährdung des Kindeswohls. A weicht in ihrer seelischen Gesundheit seit mindestens einem Jahr von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Aufgrund des vorgefundenen Krankheitsbildes ist derzeit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur stationären Unterbringung in einer heilpädagogischen therapeutischen Einrichtung gegeben sind. Eine Behandlung ist dringend erforderlich, um A in die Lage zu versetzen, ein von ihr gewünschtes selbstbestimmtes und selbststrukturiertes Leben zu führen.

...

Bei dieser Sachlage kann der bestehenden akuten Gefährdung des Kindeswohls auf keine geringer einschneidende Weise begegnet werden, als hier in das Elternrecht zunächst im Weg der einstweiligen Anordnung einzugreifen und durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge zur Regelung schulischer Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten sicherzustellen, dass das behandlungsbedürftige Kind schnellstmöglich der erforderlichen Behandlung und Therapie zugeführt wird." (S.4)

 

 

Das 15-jährige Mädchen A wurde daraufhin offenbar acht Tage in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord stationär untergebracht, der selben Klinik in der der als Gutachter bestellte Dr. Schanda arbeitet (Vergleiche hierzu auch den Bericht der Verfahrenspflegerin vom 11.02.2007 über ein Gespräch mit Dr. Schanda am 09.02.2007).

Eine solche Vermischung von Gutachterrolle und beruflicher Tätigkeit in der selben Einrichtung, in die ein Kind auch auf Grund der eigenen gutachterlichen Stellungnahme eingewiesen wird, stellt mit hoher Sicherheit ein unzulässige Vermischung der Rolle eines Gutachters mit der Rolle eines an der Klinik arbeitenden Arztes dar. Um solche möglichen Irritationen oder gar unzulässigen Handlungen auszuschließen, muss ein bestellter Gutachter im Interesse seiner Reputation darauf achten und das Gericht sicherheitshalber darauf hinweisen, dass dieses eine stationäre Unterbringung nicht in dem selben Hause anordnet, in dem der Gutachter auch als Arzt, Psychologe oder Psychotherapeut arbeitet. 

Möglicherweise hat Dr. Schanda im Laufe der Zeit erkannt, dass hier eine solche nicht zu verantwortende Vermischung seiner beiden Rollen als Gutachter und angestellter Arzt in der Klinik eingetreten war, denn nach einer Klinikunterbringung vom 01.02. bis 12.02.2007 (vergleiche Jugendamtsbericht vom 15.02.2007) wurde das Mädchen durch das vom Gericht dazu ermächtigte Jugendamt Erlangen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord genommen und in einer "Jugendschutzstelle" untergebracht:

 

"... X wurde nach 8 Tagen KJP Nürnberg vom Jugendamt Erlangen 3x verlegt, zunächst in ein Heim nach Schweinfurt (das wollte sie nicht behalten, offiziell wg. des zu erwartenden Medienrummels, inoffiziell, weil A dort sehr von den anderen Kindern abwich in ihrem Niveau - z.B. französische Bücher las... ;-))) ), dann in die Clearingstelle nach Würzburg (für jugendliche Intensivtäter!!!), schließlich nordöstlich von Würzburg in die Gegend von Haßfurt auf einen einsamen Bio-Bauernhof (eine Pflegefamilie, KEINE heilpäd. Einrichtung), genauer Aufenthaltsort unbekannt."

Mail vom 07.03.2007 an Peter Thiel

 

 

Die für das Kind vom Gericht als Verfahrenspflegerin bestellte Claudia Schmid, eine Rechtsanwältin, die sich in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2006 für das Familiengericht als "Unterfertigte" bezeichnet, Gott weiß, was das sein mag, erklärte laut eigener Stellungnahme gegenüber dem Kind:

 

"Unterfertigte stellte sich erklärte ihre Position als Verfahrenspflegerin und stellte zu Beginn des Gespräches klar, dass Unterfertigte lediglich die Interessen von A im Auge haben.

Es sei an ihr zu überprüfen, ob es A in der KJP gut gehe und ggf. Vorschläge zur weitern Vorgehensweise zu unterbreiten. Entscheidungen könne Unterfertigte nicht treffen." (S. 3)

 

 

Nun wird hieraus nicht klar, dass die Verfahrenspflegerin das Mädchen auch darauf hingewiesen hat, dass es eine wichtige Aufgabe eines Verfahrenspflegers ist, vor Gericht den Willen eines Kindes deutlich zu machen, wozu auch gehört, gegebenenfalls zu beantragen, dass das Kind aus eine Fremdunterbringung nach Hause entlassen wird.

Ansonsten gibt die Verfahrenspflegerin auf den sechs Seiten Ihrer Stellungnahme überwiegend die Meinung des Gutachters wieder, was natürlich nichts mit ihrer originären Aufgabe als Verfahrenspflegerin zu tun hat, denn der gerichtlich bestellte Gutachter kann sich gegenüber dem Gericht ja selbst artikulieren.

 

Mit Beschluss vom 16.02.2007 bestätigte das Familiengericht Erlangen den bestehenden Beschluss vom 01.02.2007 und verfügte ferner:

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

 

Wer aufmerksam lesen kann, wird wohl nicht umhin kommen, dass die von der Richterin getroffene Wortwahl suggestiven vorverurteilenden Charakter hat. Es heißt bei ihr nicht neutral formuliert: 

 

Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls entbunden.

 

sondern: 

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

 

was durch die Verwendung des Artikels "der" (Gefährdung) sprachlich darauf hinausläuft, dass eine solche Gefährdung bereits amtlich festgesellt wäre. Die juristische Feststellung einer solchen Gefährdung wird allerdings erst mit regulärem und beim Oberlandesgericht anfechtbaren Beschluss des Gerichtes getroffen. Bis dahin kann es nur die Vermutung einer Gefährdung geben, bei der es im Wege einer einstweiligen Anordnung, so wie hier ja auch geschehen, dennoch schon zu vorläufigen Interventionen des Gerichtes kommen kann.

Als neuer Sachverständiger wurde nunmehr Prof. Dr. Gottfried Spangler vom Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg ernannt. Man darf auf dessen Arbeit wie auch auf den Ausgang des gesamten Verfahrens gespannt sein. Gut möglich dass das ganze schließlich wie bei den sogenannten Wormser Prozessen endet. Schließlich gibt es noch ein Oberlandesgericht und wenn das nicht reicht, auch noch zwei weitere Gerichte, die sich der Sache annehmen können.

 

 

 

 

 

Konkrete Benennung einer als Gutachter zu ernennenden Person

Der Familienrichter muss die Person, die als Gutachter tätig werden soll, selbst benennen und darf die Auswahl nicht anderen Personen oder gar einer wie auch immer gearteten Organisation (Verein, GbR, GmbH, etc.) und den dortigen "Führungskräften" überlassen. Seltsamerweise scheint dies aber einigen Familienrichter völlig unbekannt zu sein oder - schlimmer noch, sie setzen sich wissend über diese Vorgabe hinweg. An den Oberlandesgerichten drückt man in der Regel alle Hühneraugen zu. Wahrscheinlich hat man es früher als Amtsrichter auch nicht anders gemacht. 

Dabei gibt es immer wieder Hinweise darauf, dass diese Praxis rechtswidrig ist, doch welcher schlampig arbeitende Familienrichter liest schon Fachliteratur. Lieber bastelt man sich sein eigenes Recht zusammen.

 

"Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass grundsätzlich nur eine natürliche Person Sachverständiger sein kann, nicht aber eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Bestellt das Gericht ein Institut zum `Sachverständigen`, ist diese Bestellung fehlerhaft."

Friedrich-Wilhelm Heumann: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", "Familie und Recht", 1/2001, S. 17

 

 

"Unzureichend ist es auch, wenn mit der Gutachtenerstattung allgemein `das Krankenhaus`, `der behandelnde Arzt der Station 1`oder `der durch den Direktor der Klinik X bestimmte Arzt` beauftragt wird. Dieser Fehler wirkt dabei auch schwerer als die unzureichende Dokumentation des Beweisprogramms mit der Folge, dass das erstellte Gutachten, wenn es überhaupt durch einen ausreichend qualifizierten Sachverständigen (§§280 Abs. 1 S. 2, 321 Abs. 1 S. 4 FamFG) erstellt worden ist, nicht verwertet werden kann, weil hier ein wesentlicher Punkt eines geordneten Gerichtsverfahrens betroffen ist, mit dem die Unvoreingenommenheit der Gerichtes dokumentiert wird. Die Beweisaufnahme ist aus diesem Grund zu wiederholen; eine Heilung aufgrund fehlender Rüge kommt nicht in Betracht."

Müther, Peter-Hendrik: „Das Sachverständigengutachten im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren“, In: „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“, 11/2010, S. 858

 

 

Dass das Gericht eine konkrete natürliche Person als Gutachter ernennen muss, erscheint trivial. Die Ernennung eines Affen oder eines Eisbären als Gutachter dürfte, auch ohne dass dazu eine obergerichtliche Rechtsprechung vorläge, nicht statthaft sein. Die Ernennung eines Schauspielers oder einer Balletttänzerin als Gutachter ist formalrechtlich allerdings statthaft, denn das Gesetz gibt keine Auskunft über Qualifikationen, die ein Gutachter haben muss.

Die richterliche Unsitte der Bestellung einer "Gesellschaft", eines "Institutes", eines "Büros" oder wie auch immer die diversen Vereinigungen heißen mögen, die das örtliche oder überörtliche Monopol der Gutachtenerstellung anstreben oder schon innehaben, ist unzulässig. 

 

Eine vom Gericht nicht namentlich benannte Person kann, da nicht zum Gutachter ernannt, für seine wie auch immer geartete Tätigkeit als vermeintlicher Gutachter, keine Vergütung seitens der Justizkasse erhalten. Die Person hätte damit ehrenamtlich gearbeitet. Das ist nicht verboten und wäre aus Gründen der Entlastung des defizitären Staatshaushaltes und der die Kosten zahlenden Eltern auch für ordnungsgemäß ernannte Gutachter anzustreben.

 

Beispiel 1

1. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber zu erholen, welcher der Elternteile bei einer Trennung der Eltern am besten geeignet ist, die gemeinsamen Kinder zu erziehen und persönlich und schulisch zu fördern.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg betraut.

Richter Diroll - Amtsgericht Hersbruck, Beweisbeschluss vom 07.08.2006 

 

 

Mit Beschluss vom 07.08.2006 stellt der Richter am Amtsgericht Hersbruck Diroll eine Beweisfrage und beauftragt eine sogenannte „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ mit der Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens.

Ein Beweisbeschluss, der eine „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ betraut, dürfte jedoch rechtlich unwirksam sein. Denn zum einen kann das Gericht nur natürliche Personen zum Gutachter ernennen, nicht aber eine wie auch immer konstruierte „Gesellschaft“. Zum anderen ist es aber auch wahrscheinlich so, dass es keine „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ als juristische Person gibt. Denkbar wäre, dass es einen Zusammenschluss interessierter Personen gibt, die sich informell „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ nennen. Denkbar ist es, dass einem solchen informellen Zusammenschluss die folgenden Personen angehören:

 

(Irmgard) Bräutigam

Isabella Jäger

Ines Porst

Jenny Behling

Dr. Dieter Schwarz

 

 

denn diese Namen sollen an zwei Briefkästen in der Lerchenstraße 46 in Nürnberg zu finden sein (nach Angaben von Herrn X, Mail vom 23.01.2007).

Statt einer möglicherweise gar nicht existenten „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg“ gibt es jedoch eine GbR mit dem Namen „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie“ mit Sitz in München, die im Jahr 2003 aus den Gesellschaftern Joseph Salzgeber und Michael Stadler bestanden haben soll.

 

vergleiche hierzu:

Beschluss des 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts München am 24.April 2003

Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02, 545 F 4156/98 AG München

 

Im Internet einzusehen unter: www.gwg-gutachten.de

 

 

Möglicherweise steht die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam, deren Name in der Lerchenstraße 46 in Nürnberg offenbar auf einem Briefkasten steht, mit der genannten GbR in München in Verbindung, denn Frau Bräutigam versieht ihre 49-seitige dem Gericht zugeleiteten schriftliche Ausarbeitung mit der Adresse „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie GWG 81669 München, Rablstraße 45, Telefon: 0 89 / 4 48 12 82“.

 

Offenbar ist die gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 07.08.2006:

 

1. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber zu erholen, welcher der Elternteile bei einer Trennung der Eltern am besten geeignet ist, die gemeinsamen Kinder zu erziehen und persönlich und schulisch zu fördern.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg betraut.

 

 

auf dem Postweg in der Lerchenstraße 46 angekommen. Dort wurde die Post des Gerichtes wahrscheinlich geöffnet und ist – wie auch immer – zu Händen der Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam gelangt, die sich offenbar, warum auch immer, motiviert sah, eine 49-seitige schriftliche Ausarbeitung unter dem Titel „Psychologisches Sachverständigengutachten“ zu erstellen, die sie dann dem Gericht zukommen ließ.

Die Diplom-Psychologin Bräutigam hätte, wenn sie denn die Absicht gehabt hätte, als Gutachterin in dem gerichtlich benannten Fall tätig zu werden, den offenbar fehlerhaften Beweisbeschluss erkennen und beim Gericht eine Änderung derart erbitten müssen, dass sie per Gerichtsbeschluss auch als Gutachterin benannt wird, bevor sie dann mit der Ausarbeitung eines Gutachtens begonnen hätte. Dies ist aber offenbar nicht geschehen und so erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass der Diplom-Psychologin Bräutigam ein Vergütungsanspruch seitens der Justizkasse versagt werden muss, da die Justizkasse keine Vergütung für gerichtlich nicht korrekt bestellte Personen leisten darf.

Dass die Justizkasse dessen ungeachtet der Diplom-Psychologin Bräutigam offenbar eine Vergütung von 3.306,38 € bewilligt hat (vergleiche hierzu Beschluss Amtsgericht Hersbruck, Rechtspfleger Lutter vom 24.07.2007) mutet da schon etwas seltsam an. 

 

Der an die Adresse: "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg" übermittelte eigentümliche Beweisbeschluss mag der gerichtlich offenbar nicht benannten Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam vielleicht sogar eigenartig vorgekommen sein, denn in ihrer am 01.12.2006 fertiggestellten 49-seitigen schriftlichen Ausarbeitung, die sie mit  dem Titel „Psychologisches Sachverständigengutachten“ versah, ließ sie den zweiten Teil des Beweisbeschlusses:

 

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie, Lerchenstraße 46, 90425 Nürnberg betraut.

 

 

kurzerhand unerwähnt. Dies mag, wie oben geschildert, nicht ohne Grund so geschehen sein. Denn mit der Zitierung des vollständigen Beweisbeschlusses hätte die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam sicher zu erkennen gegeben, dass Sie den vollständigen Beweisbeschluss des Gerichtes zur Kenntnis genommen hat und sie - so ihrerseits Interesse bestanden hätte, hier als gerichtlich bestellte Gutachterin tätig zu werden, beim Gericht eine Änderung des Beweisbeschlusses hätte anregen können. Dies ist aber offenbar nicht geschehen, so dass man sich fragen kann, warum die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam sich viele Stunden mit einer Trennungsfamilie, für die sie gar nicht zuständig ist, beschäftigte und eine 49-seitigen schriftlichen Ausarbeitung vornahm, die sie dann mit  dem Titel „Psychologisches Sachverständigengutachten“ bezeichnet und dabei riskiert, dass ihr für diese viele Zeit ein Vergütungsanspruch seitens der Justizkasse versagt werden muss.

 

 

 

Beispiel 2

 

"1. Es ist ein familienpsychologisches Gutachten zu erholen zu der Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten dient, unter Einbeziehung einer aussagepsychologischen Begutachtung des Kindes und der Kindesmutter!

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird die GWG beauftragt."

Richterin Dr. Lenz - Amtsgericht München, Beweisbeschluss vom 16.02.2007

 

 

Eine gerichtlich benannte "GWG" ist keine natürliche Person, die als Sachverständiger bestellt werden könnte. Um das zu wissen braucht man nicht zu promovieren, sondern dafür genügt schon eine gewisse juristische Bildung. Statt die Richterin auf ihre fehlerhafte Beauftragung hinzuweisen, beginnt man bei der "GWG" in München fleißig drauf los zu arbeiten. Wer da letztlich wen beauftragt hat, bzw. wie die Auftragsverteilung in von Joseph Salzgeber geleiteten GWG in der Münchener Rabelstraße gehandhabt wird, ist hier leider nicht bekannt. Schließlich haben sich aber gleich zwei GWG-Mitarbeiter bereit gefunden, den gerichtlich fehlerhaft adressierten Auftrag auszuführen.

So erhält das Gericht schließlich zum einen ein 35-seitiges "Psychologisches Sachverständigengutachten erstattet von Diplom-Psychologe(n) Dr. Jörg Fichtner", datiert auf den 19.09.2007 und unterschrieben von Dr. Jörg Fichtner. Und da aller guten Dinge wenigstens zwei sind, erhält das Gericht zeitgleich auch noch ein 38-seitiges "Psychologisches Sachverständigengutachten erstattet von Diplom-Psychologe(n) Dr. Jörg Fichtner" unterschrieben von Diplom-Psychologin Dr. Prisca Jager.

Man mag sich da an die Geschichte von Dr. Jekyll und Mister Hyde  von Robert Louis Stevenson erinnert fühlen, wo ein und die selbe Person sich in schizophrener Weise in zwei verschiedene Personen aufspaltet. Wobei dies in beiden Aufspaltungen immerhin Männer waren, während es sich im vorliegenden Fall um die Aufspaltung eines gerichtlich nicht bestellten Gutachters in einen Mann und eine Frau, somit also eine Art Zwitter handelt.

Es passieren schon wunderliche Dinge auf der Welt und in München noch dazu. 

 

 

Beispiel 3

 

"In der Familiensache

...

soll ein Sachverständigen-Gutachten zu folgender Frage eingeholt werden:

Entspricht es dem Kindeswohl von A, wenn er künftig im mütterlichen Haushalt oder wenn er künftig im väterlichen Haushalt lebt und betreut wird.

Zur Sachverständigen wird ein von dem IGG, Institut für Gerichtspsychologische Gutachten, An der Reitbahn 3, 22926 Ahrensburg zu benennender Sachverständiger bestimmt werden.

Pinneberg, 27.10.08

Vaagt, Richterin am Amtsgericht"

 

Vaagt - Richterin am Amtsgericht Pinneberg, Beweisbeschluss vom 27.10.2008

 

 

Es nicht statthaft, dass Richterin Vaagt es einem sogenannten Institut für Gerichtspsychologische Gutachten überlassen will, wer hier das Gutachten erstellt. Ein wie auch immer auf diese Weise zustande gekommenes Gutachten ist - da keine korrekte Beauftragung vorliegt - nichtig.

 

Im übrigen ist die Formulierung "Entspricht es dem Kindeswohl von A" eine Tautologie. A ist im Jahr 2002 geboren. A ist im Jahr 2008 immer noch ein Kind. Von daher ist es völlig überflüssig das Wohl von A als das Kindeswohl von A zu bezeichnen. Kein Mensch käme auf den Gedanken, bei einem Jugendlichen vom Jugendlichenwohl, bei einem Erwachsenen vom Erwachsenwohl und bei einem alten Menschen von einem Altenwohl zu sprechen. Nächstens gibt es dann noch ein Frauenwohl und ein Männerwohl, oder ein Richterinnenwohl und ein Richterwohl. Na dann, zum Wohl!

 

Korrekt formuliert hätte der Beweisbeschluss so aussehen können:

 

In der Familiensache

...

soll ein Sachverständigen-Gutachten zu folgender Frage eingeholt werden:

Entspricht es dem Wohl von A, wenn er künftig im mütterlichen Haushalt oder wenn er künftig im väterlichen Haushalt lebt und betreut wird.

Zur Sachverständigen wird Isolde Kesten bestimmt, die nach vorliegenden Informationen Kontakte zum sogenannten IGG, Institut für Gerichtspsychologische Gutachten, An der Reitbahn 3, 22926 Ahrensburg unterhält.

 

 

 

Beispiel 4

 

"Der Gutachtenauftrag ging im Institut für Rechtspsychologie Halle/Saale am 26.01.2007 ein. Das Gericht beauftragte das Institut einen Gutachter zu bestimmen. Frau Dr. Anne K. Liedtke wurde als bearbeitende Sachverständige in der Institutskonferenz vom 26.01.2007 für die vorliegende Familiensache bestimmt."

Dr. Anne K. Liedtke vom sogenannten "Institut für Rechtspsychologie Halle", Gutachten vom 19.07.2007 für Amtsgericht Weißenfels - 5 F 395/06, Richterin Zahn, S. 3

 

 

Wenn man schon so wie hier Frau Dr. Anne K. Liedtke einen Zusammenschluss von offenbar 4 oder 5 Leuten großspurig als "Institut" bezeichnet, die sich dann auch noch zu einer "Institutskonferenz" versammeln - wer da überhaupt anwesend war, wird nicht angebeben - dann sollte man wenigstens auch die Rechtsform dieses virtuellen "Institutes" angeben. Handelt es sich um eine GmbH, eine GbR oder einen eingetragenen Verein oder - was wohl zutreffend ist, um gar keine Rechtsform, sondern um eine juristisch unverbindliche Gruppe "Psychologen in Bürogemeinschaft" - http://www.rechtspsychologie-halle.de/index.html mit gemeinsamen Briefkasten mit dem Aufkleber "Institut für Rechtspsychologie Halle, Kleine Marktstraße 5, 06106 Halle.

Wenn es sich aber um eine juristisch unverbindliche Gruppe "Psychologen in Bürogemeinschaft" handelt, ist das Gericht nicht berechtigt, einen solchen undefinierten Zusammenschluss mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen oder ihm Vollmacht zu geben, aus den eigenen Reihen einen Gutachter zu bestimmen. 

Wenn dann Frau Dr. Anne K. Liedtke noch behauptet: 

 

"Im Auftrag des Amtsgerichtes Weißenfels - Familiengericht, vertreten durch Frau Richterin Zahn, erstelle ich, Dipl. Psych. Dr. Anne K. Liedtke, in alleiniger Verantwortung und Haftung, beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, das vorliegende forensisch - psychologische Familiengutachten."

Dr. Anne K. Liedtke vom sogenannten "Institut für Rechtspsychologie Halle", Gutachten vom 19.07.2007 für Amtsgericht Weißenfels - 5 F 395/06, Richterin Zahn, S. 4

 

 

dann wird es schon bedenklich, denn es liegt kein Beweisbeschluss des Gerichtes vor, mit dem Frau Liedtke als Gutachterin beauftragt wurde. Der Beweisbeschluss lautet zwar fehlerhaft:

 

"...

 

II. Mit der Erstattung des Gutachtens wird das 

Institut für Rechtspsychologie Halle 

Kleine Marktstr. 5 in 06108 Halle

beauftragt.

 

III. Die Bestimmung des Gutachters wird in das Ermessen des v. g. Instituts gestellt. 

Zahn

Richterin am Amtsgericht"

 

 

Die Beauftragung der Erstellung eines Gutachtens durch eine nichtjuristische Person, wie sie die unter dem Namen "Institut für Rechtspsychologie Halle" laufende Bürogemeinschaft darstellt, ist nicht statthaft. Von daher ist der Beweisbeschluss fehlerhaft und unzulässig. 

Aber selbst dieser fehlerhafte Beweisbeschluss spricht an keiner Stelle von einer Beauftragung der Frau Dr. Anne K. Liedtke. Statt dessen heißt es, "Die Bestimmung des Gutachters wird in das Ermessen des v. g. Instituts gestellt.", was fehlerhaft ist, weil das Gericht die Bestimmung des Gutachters selbst vornehmen muss. Selbst wenn eine Delegation der Bestimmung möglich wäre, was aber nicht der Fall ist, müsste klar sein, wer die Auswahlbefugnis erhält. Eine Bürogemeinschaft könnte dies mit Sicherheit nicht sein, da sie keine formale Struktur hat, die sie zu Rechtsgeschäften befähigt.

 

 

 

Beispiel 5

 

I. Es soll ein familienpsychologische Gutachten zu folgenden Fragen erstellt werden.

1. Ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen der beiden Elternteile dem Kindeswohl am besten entspricht?

2. Lassen sich unter Beachtung des Alters des Kindes A bereits Erkenntnisse zum Willen des Kindes feststellen und ist dieser Kindeswille - soweit feststellbar- Ergebnis einer autonomen Willensbildung oder basiert die Willensbildung auf einer Beeinflussung durch die Eltern?

3. Welche Bedeutung hat die Kontinuität der Beziehung, der Betreuung und der Lebensumstände des Kindes?

4. Welche Rolle spielen die Personen des familiären und sozialen Umfeldes für das Kind?

5. Wie ist die Bindungstoleranz der Elternteile ausgeprägt?

6. Inwieweit sind die Eltern in der Lage, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes wahrzunehmen und hierauf im Interesse einer weiteren kontinuierlichen Förderung, Erziehung und Betreuung adäquat zu reagieren?

7. In welcher Art und Weise und in welchem Umfang sollten sich die Umgangskontakte zum Elternteil gestalten, welcher zukünftig nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind ausübt?

8. Bei der Beantwortung der v. g. Fragen sollten insbesondere die emotionalen Bindungen und Neigungen des Kindes zu beiden Elternteilen und zur Erziehungstüchtigkeit der Eltern im Hinblick darauf, kontinuierlich die Entwicklung des Kindes zu fördern und zu unterstützen und gleichzeitig den konfliktfreien Zugang zum anderen Elternteil zu gewährleisten, beachtet werden.

 

II. Mit der Erstattung des Gutachtens wird das

Institut für Rechtspsychologie Halle

Kleine Marktstraße 5 in 06108 Halle

beauftragt.

 

III. Die Bestimmung des Gutachters wird in das Ermessen des v.g. Instituts gestellt.

 

Amtsgericht Weißenfels - Richterin Zahn, Beweisbeschluss - 5 F 43/08 SO vom 19.12.2008 

 

 

 

In der Folge legt die Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke dem Familiengericht  mit Datum vom 22.06.2009 ein 86-seitiges Schriftstück mit dem hochtrabend klingenden Titel "Familienpsychologisches wissenschaftlich-fundiertes Gutachten“ vor. 

Hier handelt es sich sicher nicht um ein vorschriftsmäßig in Auftrag gegebenen Gutachten, da die verfahrensführende Richterin nicht wie vorgeschrieben eine natürliche Person als Gutachter bestimmt hat, sondern ein sogenanntes „Institut für Rechtspsychologie Halle“, das möglicherweise noch nicht einmal eine juristische Person ist, sondern der Selbstdarstellung im Internet zufolge

 

Institut für Rechtspsychologie Halle, Psychologen in Bürogemeinschaft

http://rechtspsychologie-halle.de

 

 

offenbar ein informeller Zusammenschluss einzelner Personen ist. 

Im einzelnen handelt es sich bei den an diesem informellen Zusammenschluss beteiligten Personen um:

 

Dr. Steffen Dauer Diplom-Psychologe/Psychologischer Psychotherapeut

Fachpsychologe für Rechtspsychologie (BDP)

Dipl.-Psych. Solveyg Horn Diplom-Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin i.A.

Dr. Anne K. Liedtke Diplom-Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin

Dr. Utz Ullmann Diplom-Psychologe/Psychologischer Psychotherapeut

Fachpsychologe für Notfallpsychologie (BDP)

Bärbel Goldhammer

Büroleitung

Angelika Lang Sekretariat 1

Ute Rößler Sekretariat 2

Elke Klose Sekretariat 3

Katrin Meusch Sekretariat 4

Assoziierte Mitglieder

Prof. Dr. Knopf Professor für Pädagogische Psychologie

Dr. Dorit Schulze Diplom-Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin

Dr. Detlef Selle Diplom-Psychologe/Psychologischer Psychotherapeut

 

Gefunden am 21.07.2009 auf: http://rechtspsychologie-halle.de/rmitarbeiter.html

 

 

 

Wenn aber schon die Beauftragung einer juristischen Person (Körperschaft des öffentlichen Rechtes, GmbH oder GbR als Gutachter nicht statthaft ist, so gilt dies um so mehr für informelle Zusammenschlüsse von natürlichen Personen.

Es ist aber auch nicht statthaft, eine einzelne Person als Gutachter zu benennen und diese zu ermächtigen, andere Personen mit der Erarbeitung des Gutachtens zu beauftragen, denn die als Gutachter bestimmte Person hat den Auftrag selbst auszuführen und darf sich lediglich bei fachlich untergeordneten Fragen der Unterstützung durch ein Hilfskraft bedienen.

 

 

§407a ZPO Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) ...

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

 

Von daher dürfte das 86-seitigen Schriftstück der Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke vom 22.06.2009 nicht gerichtsverwertbar sein, da es offenbar nicht auf einen gültigen Beweisbeschluss basiert. Somit dürfte das Gericht dann das Schriftstück der Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke nicht zur Entscheidungsfindung nutzen.

Das Gericht wäre damit gehalten, eigene Ermittlungen anzustellen oder ein Gutachten ordnungsgemäß in Auftrag zu geben, wobei hier, um keine Besorgnis der Befangenheit entstehen zu lassen, sicherlich keine Person aus dem informellen Zusammenschluss „Institut für Rechtspsychologie Halle, Psychologen in Bürogemeinschaft“ beauftragt werden sollte.

 

Eine unwirksame Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens schließt im übrigen sicher ein, dass die Verfahrensbeteiligten nicht für die Kosten der Erstellung des 86-seitigen Schriftstücks der Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke herangezogen werden können.

 

 

Beispiel 6

 

In der Familiensache

...

 

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen

durch Richterin am Amtsgericht Passerini

am 12.05.2009 

beschlossen

 

1. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht

durch 

Einholung eines Sachverständigengutachtens

2. Der Sachverständige wird beauftragt, 

3. ...

...

6. Als Sachverständiger wird ein vom Institut für Gericht und Familie Berlin vorgeschlagener Gutachter bestellt.

 

 

14 Tage später, das "Institut für Gericht und Familie Berlin", wer auch immer das sein mag, hat Richterin Passerini offenbar einen Namensvorschlag unterbreitet, denn mit Datum vom 26.05.2009 ernennt Richterin Passerini die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz als Gutachterin. Allerdings ist Frau Bettina Tschirschwitz weder männlich, noch eine Psychologin, dabei hieß es doch im Beweisbeschluss vom 12.05.2009: 

 

1. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus fachpsychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht

durch 

Einholung eines Sachverständigengutachtens

2. Der Sachverständige wird beauftragt, 

 

(Unterstreichung durch P. Thiel) 

 

 

und nicht

 

1. Es soll Beweis erhoben werden, welche Sorgerechtsregelung aus sozialpädagogischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht

durch 

Einholung eines Sachverständigengutachtens

2. Die Sachverständige wird beauftragt, 

 

 

 

Womöglich hatte Richterin Passerini am 12.05.2009 nicht ihren besten Tag, so dass sie vergaß, in ihrem Beweisbeschluss einen konkreten Gutachter/eine Gutachterin höchstpersönlich zu benennen, anstatt dessen Auswahl einem sogenannten "Institut für Gericht und Familie Berlin" zu überlassen, wobei Richterin Passerini noch nicht einmal klar stellte, ob sie die Auswahl dem "Institut für Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V." oder der "Institut Gericht & Familie Service GbR" überlassen wollte und wer in diesem Verein bzw. in dieser GbR denn die Auswahl vornehmen soll, die Sekretärin, die Reinigungskraft, die Vereinsmitglieder oder die Herren Balloff und Dettenborn oder ein womöglich autorisierter Geschäftsführer? 

 

 

Institut Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V. wurde im Jahre 1995

gegründet. Der Vorstand besteht aus psychologischen Sachverständigen

sowie Dozenten und Hochschullehrern mit rechtspsychologischem

Schwerpunkt in Forschung und Publikation:

Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff

Freie Universität Berlin

Dipl.-Psych. Prof. Dr. Harry Dettenborn

Freie Praxis

Dipl.-Psych. Dr. Klaus Schneider

Freie Praxis

Dipl.-Psych. Dr. Eginhard Walter

Erziehungs- und Familienberatung, Freie Praxis

http://www.igf-berlin.de/igf_verein/index_verein.html

 

 

Das Institut Gericht & Familie Service GbR wurde am 15. September 2003 gegründet.

...

Geschäftsführende Gesellschafter sind:

Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff

Dipl.-Psych. Prof. Dr. Harry Dettenborn

Dipl.-Psych. Dr. Klaus Schneider

Dipl.-Psych. Dr. Eginhard Walter

http://www.igf-berlin.de/igf_gbr/index_service.html

 

 

 

Wie auch immer, offenbar kreißte das "Institut für Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V." oder die "Institut Gericht & Familie Service GbR" und gebar eine Sozialpädagogin. Warum sollen nicht auch mal Sozialpädagoginnen in den Genuss eines Stundensatzes von 85 € kommen, wo sie doch ansonsten oft mit mageren 20 € je Stunde vorlieb nehmen müssen. 

Und wenn man schon dann schon mal wie die Diplom-Sozialpädagogin Bettina Tschirschwitz einen mit 85 € je Stunde bezahlten Job bekommen hat, dann sollte man das auch ordentlich nutzen. Frau Tschirschwitz führt dann auch im Rahmen ihrer Beauftragung sechs Mediationssitzungen durch, zu denen sie auch noch einen Herrn Siewert als externe Kraft hinzuzieht. Woher der sein Geld bekommt wissen die Götter, womöglich müssen das zum Schluss die Eltern bezahlen.

85 € mal 6 sind 510 €, das ist mehr als ein Verfahrensbeistand als reguläre Pauschale für seine gesamte Tätigkeit bekommt.

 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG

§ 158 Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

...

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

...

(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.

(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html

 

 

 

Wenn der Elternkonflikt dann wenigstens befriedigt wäre, doch dies scheint hier nicht der Fall. Frau Tschirschwitz schreibt:

 

"Auch sollten die Kindeseltern dabei unterstützt werden, nach dem Scheitern ihrer Paarbeziehung wieder auf einer sachlich - kommunikativen Ebene zueinander zu finden, um eigen- und elternverantwortlich eine tragfähige Umgangsvereinbarung zu erarbeiten.

Leider konnte dieses trotz Bemühens in vielen Gesprächen und erarbeiteter Kompromisse letztlich nicht erreicht werden."

Gutachten S. 6

 

 

Und da das nun alles schon mal so traurig ist, empfiehlt Frau Tschirschwitz schließlich dem Gericht, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Das nennt man denn auch Mediation nach dem Nauener Modell, wer nicht so spurt, wie die Mediatorin-Gutachterin es will, der kriegt zum Schluss eins auf die Mütze.

Mit den Regeln der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. http://www.bafm-mediation.de/ passt das sicher nicht zusammen, aber Frau Tschirschwitz ist dort - so weit zu sehen - auch kein Mitglied und kann daher machen was sie will, ohne Gefahr zu laufen, aus dem Verband ausgeschlossen zu werden.

 

 

 

Beispiel 7

Am 02.12.2009 fasste Herr Petzka - Richter am Amtsgericht Neuss - einen Beweisbeschluss zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, ohne allerdings eine konkrete Person als Gutachter zu benennen. 

 

"I.

Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden über die Frage, wie der Aufenthalt und die elterliche Sorge für die Kinder der Parteien A und B zu regeln ist. Hierbei soll der Sachverständige davon ausgehen, dass der Kindesvater seinen Lebensmittelpunkt in N. und die Kindesmutter ihren Lebensmittelpunkt in A. behalten möchte. Nach Möglichkeit soll eine einvernehmliche Regelung mit den Eltern erarbeitet werden.

II.

Der Sachverständige wird gebeten, entsprechend der telefonischen Zusage mit der Begutachtung Anfang Januar 2010 zu beginnen.

III. 

Zum Sachverständigen wird das Psychologische Sachverständigenbüro Klein, Further Str. 119, 41462 Neuss bestimmt".

 

 

 

Das ist natürlich richterlicher Unsinn, denn weder kommt ein Kamel lebend durch ein Nadelöhr, noch kann ein "Psychologische Sachverständigenbüro Klein" zum Sachverständigen bestimmt werden. Nächsten werden am Amtsgericht Neuss noch Werkstätten, Kochtöpfe oder Supermärkte zum Sachverständigen bestimmt. 

Wo denn aber schon mal ein "Psychologische Sachverständigenbüro Klein" statt eines Kamels als Sachverständiger bestimmt ist, entwickelt das "Büro" auch prompt ein Eigenleben. Und so kommt es denn, das von elf Psychologen (Dr. Anja Thom, Christoph Haack, Anke Hammersfahr, Tanja Euler, Andreas Klein, Anja Rohmann, Ingrid Klein, Christina Komodromos, Bärbel Beusch, Marie-Luise Westernströer, Nicole Wadenpohl), die offenbar der Bürogemeinschaft mit dem Namen "Psychologische Sachverständigenbüro Klein" angehören, sich eine Frau Anke Hammersfahr als die vom Gericht stillschweigend Auserwählte wähnt, frei nach dem Motto: "Spieglein, Spieglein an der Wand, sag wer ist die Klügste im ganzen Land?"

Mit Datum vom 23.02.2010 legt die Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr dem Amtsgericht Neuss ein 87-seitiges, einzeilig beschriebenes Schriftstück vor, das sie als "Psychologisches Gutachten in der Familiensache X . / . Y" bezeichnet.  

Nun kann ja jedermann dem Gericht Schriftstücke vorlegen wie er will, die Altpapiertonne im Amtsgericht fasst schließlich 100 Liter, da passen jede Menge unangefragte Schriftstücke hinein. Doch die Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr meint offenbar irriger Weise, sie wäre vom Amtsgericht als Sachverständige ernannt, denn sie schreibt:

 

"Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss (Familiengericht) vom 03.12.2009 (Eingang: 04.12.2009) erstatten wir in der Familiensache X ./. Y das folgende Psychologische Sachverständigengutachten:

Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr, Gutachten vom 23.02.2010 für das Amtsgericht Neuss - 47 F 382

 

 

Wen die Diplom-Psychologin Anke Hammersfahr mit "wir" meint, darüber kann man rätseln. Womöglich meint sie sich und das sogenannte "Psychologische Sachverständigenbüro Klein, Further Str. 119, 41462 Neuss", das als Schriftzug oben auf dem Deckblatt ihres 87-seitigen Schriftsatzes prangt. Man könnte auch meinen, Frau Hammersfahr wäre eine multiple Persönlichkeit, die von sich nicht im Singular, sondern im Plural berichtet. Womöglich ist sie aber auch eine Königin, das würde gut mit der Geschichte vom "Spieglein an der Wand" zusammenpassen. Königinnen und Könige sprechen bekanntlich von sich immer im Pluralis Majestatis.

Bei so viel Chuzpe der Frau Hammersfahr, dem "Büro" oder auch dem Kamel, fällt uns dann nur noch der sinnige Spruch ein: Seltsam, seltsam, wie der Arsch das Geld nahm.

 

 

 

 

 

"Institut für Gerichtspsychologie"

Wenn der Richter immer nur eine Einzelperson als Gutachter beauftragen darf, dann fragt man sich natürlich was es mit diversen Vereinigungen auf sich hat, die in Berlin, München, Halle, Bremen und anderswo mit phantasievollen Namen wie "Institut für Gericht und Familie", Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, "Institut für Rechtspsychologie Halle (Saale)" und "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" auf sich aufmerksam machen.

Was hat es beispielsweise mit einer Vereinigung wie dem "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" auf sich, die laut Selbstdarstellung von den vier Gesellschaftern 

 

Frau Dipl.-Psych. B. Lübbehüsen

Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs

Herr Dipl.-Psych. J. Nowack

Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs

Herr Dipl.-Psych. Prof. Dr. M. Stadler

Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs

Herr Dipl.-Psych. Prof. Dr. P. Wetzels

Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs

 

 

betrieben wird und die darüber hinaus von sich vortragen:

 

"Das Bremer Institut für Gerichtspsychologie ist ein Zusammenschluß von Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen. Seit Gründung im Jahre 1981 werden Sachverständigengutachten in erster Linie für Gerichte und Staatsanwaltschaften erstellt, aber auch für andere öffentliche Institutionen (z.B. Jugendamt, Gesundheitsamt, Versicherungen) sowie in Ausnahmefällen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

..." 

(16.02.2010)

http://www.gerichtspsychologie-bremen.de

 

 

Man kann sich fragen, was der Zweck des "Zusammenschlusses" ist, geht es um das gemeinsame Knacken von Nüssen oder Rätseln, veranstaltet der "Zusammenschluss" Tanznachmittage oder ist der "Zusammenschluss" eine Art Vermittlungsagentur für arbeitslose Diplom-Psychologen? 

Und was haben die dort weiter aufgeführten Personen:

 

Frau Dipl.-Psych. K. Alff

Frau Dipl.-Psych. Dr. S. Al-Wiswasi

Frau Dipl.-Psych. T. Bommert

Frau Dipl.-Psych. Inka Bramstedt

Frau Dipl.-Psych. J. Bünemann

Herr Dipl.-Psych. U. Ehlers

Herr Dipl.-Psych. PD Dr. D. Heubrock

Frau Dipl.-Psych. M. Klemd

Herr Dipl.-Psych. F. Kolbe

Frau Dipl.-Psych. M. Lubahn

Frau Dipl.-Psych. C. Strang

Herr Dipl.-Psych. Andreas Schachermeier

Herr Dipl.-Psych. A. Tegtmeier

 

 

für eine Rolle bezügliches des Zusammenschlusses namens "Bremer Institut für Gerichtspsychologie"? 

Sicher im Verhältnis zu den "Gesellschaftern" keine gleichberechtigte, denn dann wären sie ebenfalls Gesellschafter. Wenn sie aber keine Gesellschafter sind, was sind sie dann? Laut Selbstdarstellung auf der Internetseite sind es "Weitere Gutachterinnen und Gutachter". Möglicherweise sind die Herren und Damen "Weitere Gutachterinnen und Gutachter" zu arm, um sich eine eigene Internetpräsenz und eigene Praxisräume leisten zu können und haben sich daher bei dem Zusammenschluss namens "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" mit einer Namensnennung auf deren Internetseite und gelegentlicher Raumnutzung eingemietet. Gut möglich aber auch, dass das "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" eine Art Vermittlungsbörse für Diplom-Psychologen ist, die bei Anfragen von Richtern nach einem Gutachter vermittelt werden. Sicher nicht kostenfrei für die Vermittelten, könnte man vermuten, denn von nichts kommt nichts, wie es im Volksmund so schön heißt. 

Dies wäre so weit noch ganz legal. Vermittlungsgebühren sind nicht unstatthaft. Schließlich wird in der freien Marktwirtschaft ja niemand dazu gezwungen, sich vermitteln zu lassen. Man kann seine Leistungsangebote ja auch selbst vermarkten.

Illegale Aktivitäten dagegen, wie z.B. sich in verbotener Weise gegenseitig Einsicht in vertrauliche Gerichtsunterlagen zu gewähren, die man in der Eigenschaft als gerichtlich beauftragter Gutachter erhalten hat, dürfen natürlich nicht stattfinden. Dies wäre eine Verletzung des Datenschutzes, den alle als Gutachter beauftragten Personen zu beachten haben.

 

 

Vergleiche hierzu:

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 1: Allgemeine Grundlagen", In: "Unserer Jugend", 3/2007, S. 126-135

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 2: Der bereichsspezifische Datenschutz nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz", In: "Unserer Jugend", 4/2007, S. 180-186

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Jugend", 5/2007, S. 225-233

 

 

Aber selbstverständlich finden beim "Bremer Institut für Gerichtspsychologie" keine Datenschutzverletzungen statt. Statt dessen gibt es lediglich "eine qualifizierte forensisch-psychologische Kollegialsupervision und Fortbildung auf regelmäßigen Teamsitzungen" wie es so schön auf der Internetseite heißt. Selbstverständlich werden alle besprochenen Fälle konsequent anonymisiert und verfremdet, so dass niemand außer dem gerichtlich beauftragten Gutachter weiß, über wen gerade gesprochen wird.

 

 

 

 

Rechtspsychologische Praxisgemeinschaft Dr. Kalinowsky

 

In der Praxisgemeinschaft sind vier Diplom-Psychologinnen und ein Diplom-Psychologe mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Diagnostik und Begutachtung tätig. Der Stammsitz der Praxis ist in Buchholz, der Tätigkeitsbereich umfasst geografisch vorwiegend die Länder Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.

Kontakt: Rechtspsychologische Praxisgemeinschaft Dr. Kalinowsky

Bremer Straße 35, 21244 Buchholz, Telefon: 04181 283900, Fax: 04181 283901

Email: ...

Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen können.

Für die Praxisgemeinschaft

Dr. Marianne Kalinowsky-Czech

http://www.rechtspsychologie.com/index.html

 

 

"In der Praxisgemeinschaft sind vier Diplom-Psychologinnen und ein Diplom-Psychologe mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Diagnostik und Begutachtung tätig.", so kann man es am 28.11.2011 auf der Internetseite lesen. Die fünf Psychologe freuen sich sogar, wenn sie anderen Menschen helfen können. Das ist sehr edel, grad wie bei Goethe: Edel sei der Mensch, hilfreich und gut!

Solcherart angelockt, liest man gerne weiter. Frau Dr. Marianne Kalinowsky-Czech stellt sich vor als:

 

 

Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP / DGPs,

Supervisorin BDP, Praxisgründung 1989

Arbeitsbereiche:

Familienrechtsgutachten

Fortbildungen und Supervisionen zum Thema Begutachtung

 

 

Und dann stellt sie ihre "freien MitarbeiterInnen" - selbstverständlich im korrekten politischen Neudeutsch mit großem Binnen I vor:

 

Freie MitarbeiterInnen:

Karin Deutz

Diplom-Psychologin BDP

Familienrechtsgutachten

Glaubhaftigkeitsgutachten

 

Sophie Warning-Peltz

Diplom-Psychologin

Familienrechtsgutachten

 

Kerstin Baumhauer

Diplom-Psychologin BDP

Glaubhaftigkeitsgutachten

Familienrechtsgutachten

Traumaforschung

 

Christian Kubli

Diplom-Psychologe BDP

 

http://www.rechtspsychologie.com/html/uber_uns.html

 

 

Da hat der Diplom-PsychologIne Christian Kubli aber echt Glück mit so wackeren und emanzipierten Frauen - die sich nicht scheuen, dass große Binnen I in Stellung zu bringen - unter einem Dach zu wirken.

Doch von wem bekommen die "freien MitarbeiterInnen" eigentlich ihre Aufträge? Offenbar von Frau Dr. Marianne Kalinowsky-Czech, denn diese ist die einzige, die nicht als freie MitarbeiterIn bezeichnet wird.

 

Als freier Mitarbeiter – auch freischaffend oder in einigen Branchen (von Engl.) Freelancer – wird eine Person bezeichnet, die für ein Unternehmen Aufträge ausführt, ohne dabei wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert zu sein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Mitarbeiter

 

 

Doch woher bekommt Frau Dr. Marianne Kalinowsky-Czech die Aufträge, die sie offenbar an ihre "freien MitarbeiterInnen" weiterleitet? Doch nicht etwa vom Gericht? Das wäre fatal, denn das Gericht muss immer eine eigenständige Person als Gutachter ernennen und darf nicht einer "Rechtspsychologischen Praxisgemeinschaft", bzw. deren Inhaberin Blankoaufträge erteilen. Das Gericht dürfte auch keinen "Freien Mitarbeiter" einer in Privatbesitz befindlichen "Praxisgemeinschaft" als Gutachter beauftragen, sondern immer nur eine konkrete Einzelperson. Wenn diese Person aber den Auftrag direkt vom Gericht bekommt, dann ist sie auch kein "Freier Mitarbeiter", sondern ein freier Mensch. 

Wie Sie sehen, sehen Sie - nichts. Ein Wunder ist geschehen. "Freie Mitarbeiter" lösen sich vor dem staunenden Publikum in Luft auf. Wenn das mit den deutschen Staatsschulden auch so einfach ginge, wir wären das glücklichste Volk der Welt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gleichzeitige Benennung von zwei Personen als Gutachter 

Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Richter für die Beantwortung ein und der selben Beweisfrage gleichzeitig zwei oder mehr Gutachter beauftragen kann. Allerdings existiert auch kein ausdrückliches Verbot dies zu tun, so wie es ja in Deutschland auch nicht ausdrücklich verboten ist gleichzeitig zwei Bundeskanzler oder auch zwei Bundesregierungen zu beschäftigen.

Gleichwohl verbietet die Sachlage in aller Regel eine gleichzeitige Beauftragung von zwei oder mehr Gutachterin zu ein und der selben Beweisfrage, denn es ist völlig widersinnig, wenn die Eltern und das Kind heute von Gutachter A und morgen von Gutachter B aufgesucht und dann möglicherweise auch noch mit den selben psychodiagnostischen Tests oder enervierenden Fragen belästigt werden.

Doch einige Richter/innen handeln offenbar nach dem Motto, man kann nie genug Gutachter für ein und die selbe Beweisfrage beauftragen, frei nach dem Motto doppelt genäht hält besser und wo ein Gutachter ist, kann auch ein zweiter sein.

 

 

Beispiel 1

Richterin Michalek vom Amtsgericht Neuss hat offenbar Probleme mit nur einem Gutachter auszukommen. Vielleicht fällt es Richterin Michalek aber auch schwer - so wie Buridans Esel zwischen zwei Heuhaufen - zwischen zwei Diplom-Psychologinnen zu wählen, die jede auf ihre Weise eine gewisse Attraktivität haben mögen, was die Auswahl erschweren mag, was allerdings keine Rechtfertigung sein kann, sich seine eigenen Gesetze zu machen. 

 

 

" 47 F 108/05 SO

 

Amtsgericht Neuss

 

Beschluss 

in der Familiensache ... 

betreffend die minderjährigen Kinder ...

 

weiter beteiligt: 

...

 

I. Es soll unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Gefährdung des Kindeswohls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern ....

II. Mit der Begutachtung werden beauftragt:

Dipl.Psychologinnen Ingrid Klein und Christina Komodromos, 

Psychologisches Sachverständigenbüro

Neusser Weyhe 11

41462 Neuss

...

 

Amtsgericht - Familiengericht - Neuss, 09.09.2005

Michalek

Richterin am Amtsgericht"

 

 

 

Beispiel 2

Auch am Amtsgericht Wetter passieren merkwürdige Dinge. Dort legen die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Jutta Wallmeyer und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Axel Hessen dem Amtsgericht Wetter - 5 F 22/08 - Richter Potthast - am 10.01.2010 ein von beiden unterschriebenes Gutachten vor. 

Doppelt genäht hält besser, mögen sich die liebe Jutta und liebe Axel gedacht haben. Nächstens nehmen sie noch zwei oder vier Personen dazu und liefern dem Gericht dann ein im Großteam verfasstes Gutachten ab, frei nach dem Motto "Wenn wir (sechs) zusammen sind, sollten wir wohl durch die ganze Welt kommen." aus dem Märchen "Sechse kommen durch die ganze Welt" der Gebrüder Grimm.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Sechse_kommen_durch_die_ganze_Welt

 

 

 

 

 

Richterliche Generalvollmacht zur Delegation der Auswahl eines Gutachters

Bei einigen Familienrichtern kann man den Eindruck bekommen, sie würden sich ihrer Verpflichtung zur konkreten Benennung einer Einzelperson als Gutachter durch einen Taschenspielertrick entziehen. 

So benennen sie zwar eine konkrete Einzelperson namentlich als Gutachter, geben dieser Person aber gleichzeitig eine rechtlich ungültige "Generalvollmacht" eine dieser Person passende andere Person auszusuchen, die den Auftrag dann tatsächlich bearbeitet.  

 

 

Beispiel 1

 

"in der Familiensache betreffend den Umgang mit 

...

soll zur Frage, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden.

Mit der Erstellung des Gutachtens wird

Herr Dr. Arntzen,

Leiter des Instituts für Gerichtspsychologie in Bochum,

bestellt.

Der Gutachter darf delegieren."

Richter Robben - Amtsgericht Lingen, Beschluss vom 12.10.2005

 

 

Das ist nun ein richtig schöner Freifahrtschein für den eigentlich bestellten Gutachter, was im Gesetz nicht vorgesehen ist, so dass man sicher davon ausgehen kann, dass hier ein unwirksamer Beweisbeschluss vorliegt. 

 

Wenn dann noch die - offenbar von Herrn Arntzen zur Gutachterin "ernannte" Diplom-Psychologin Nadine In der Wische in einem 42-seitigen als "Wissenschaftlich familienpsychologisches Gutachten" bezeichneten Schriftstück behauptet: 

 

"... betreffend den Umgang mit ..., erhielt die Unterzeichnerin vom Familiengericht am Amtsgericht Lingen (Ems) den Auftrag, ein psychologischen Gutachten zu erstatten" (S. 1)

 

 

so ist das schlichtweg eine Falschbehauptung, denn die Diplom-Psychologin Nadine In der Wische ist, wie in dem oben zitierten Beweisbeschluss zu sehen, in der hier genannten Familiensache zu keinem Zeitpunkt vom Familiengericht Lingen als Gutachterin beauftragt worden.

 

 

 

Beispiel 2

 

"In der Familiensache ...

I. Es soll ein fachpsychologisches Sachverständigengutachten zur Frage des Sorge- und Umgangsrechts hinsichtlich des Kindes

...

 

Dabei ist insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

...

II.. Zur Sachverständigen wird bestimmt

Helga Feyerabend

Institut für forensische Psychologie

Voßkuhlerstr. 29

45147 Essen

 

Frau Feyerabend ist berechtigt, den Gutachtenauftrag an eine fachkundige Mitarbeiterin weiterzugeben.

Hagen, den 20.8.2003

Amtsgericht - Familiengericht Hagen

Rhese 

Richterin am Amtsgericht"

 

 

Das ist nun wahrhaft starker Tobak, dass eine Richterin es einer gerichtlich ernannten Gutachterin überlassen will, "den Gutachtenauftrag an eine fachkundige Mitarbeiterin weiterzugeben". Die vom Gericht zur Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, die auch eine Zusatzzertifizierung mit dem Namen "Fachpsychologin für Rechtspsychologie (BDP/DPPs)" im Gutachten vom 15.03.2004 anführt, lässt dann bei der Wiedergabe der gerichtlichen Beweisfrage im Gutachten diese Passage des richterlichen Beweisbeschlusses weg. Womöglich fiel der Diplom-Psychologin Helga Feyerabend als zertifizierter "Fachpsychologin für Rechtspsychologie (BDP/DPPs)" dann doch die Unzulässigkeit der richterlichen Ermächtigung auf, "den Gutachtenauftrag an eine fachkundige Mitarbeiterin weiterzugeben". 

Man kann sich überdies fragen, ob die Richterin hier überdies auch noch geschlechtsdiskriminierend handelte, in dem sie zwar zur Weitergabe des Gutachtenauftrages an eine fachkundige Mitarbeiterin, nicht aber an einen fachkundigen Mitarbeiter der Diplom-Psychologin Helga Feyerabend ermunterte.

So weit aus dem 49-seitigen Gutachten ersichtlich, wurde dies dann doch nur von der Diplom-Psychologin Helga Feyerabend erstellt, so dass eine nachträgliche juristische Bewertung über ein unzulässig erstelltes Gutachten nicht nötig wurde.

 

 

 

Beispiel 3

 

"1.Es ist ein kinderpsychologisches Gutachten zur zukünftigen Regelung der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind ... zu erholen.

Die Gutachterin wird beauftragt, auch auf die zukünftige Umgangsregelung einzugehen.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Dr. Marianne Schwabe-Höllein, Praxis für Psychologische Gutachtenerstellung und Beratung, Hernauerstraße 6, 93047 Regensburg beauftragt.

Die Sachverständige wird ermächtigt, auch einen sachverständigen Mitarbeiter ihrer Praxis mit der Erstellung des Gutachtens zu betrauen.

..."

 

Richter Windisch - Amtsgericht Weiden, Beschluss vom 16.04.2007 

 

 

Im Klartext: Die Sachverständige wird ermächtigt, die Sachverständige zu bestimmen.

Note 5 an Richter Windisch, kann man da wohl nur sagen.

Darüber hinaus schießt Richter Windisch noch ein Extrator, in dem er vorträgt:

 

"Die Gutachterin wird beauftragt, auch auf die zukünftige Umgangsregelung einzugehen."

 

 

Wie will die namentlich als Gutachterin benannte Marianne Schwabe-Höllein auf eine zukünftige Umgangsregelung eingehen, die zu treffen Aufgabe des Gerichtes ist und die es somit zum Zeitpunkt der Frage naturgemäß noch gar nicht gegen kann.

Frau Schwabe-Höllein delegiert dann kurzerhand den Auftrag an die ihr offenbar bekannte Diplom-Psychologin Arinka Wendler, die unter dem Deckblatt der Praxis von Frau Schwabe-Höllein mit Sitz in Regensburg und München mit Datum vom 30.07.2007 unter der Überschrift "Psychologisches Gutachten" ein 60-seitiges Schriftstück verfasste, in dem sie sich mit den Beweisfragen des Gerichtes auseinandersetzt. Generell ist es ja nicht verboten, dass sich eine beliebige Privatperson mit beliebigen familiengerichtlichen Verfahren auseinandersetzt, nur bekommt eines solche Privatperson dafür kein Geld aus der steuergeldfinanzierten Staatskasse. Ob der Bezirksrevisor am Amtsgericht Regensburg von diesem Vorgang Kenntnis bekommen hat, ist uns unbekannt. Wenn ja, wäre es ungewiss, ob Frau Arnika Wendler alias Frau Schwabe-Höllein für die von ihr wie auch immer geleistete Arbeit eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat . 

 

Vergleiche hierzu die wegweisende Entscheidung:

Brandenburgischen Oberlandesgerichtes - 10 WF 217/07, Beschluss vom 07.02.2008, FamRZ 15/2008, S. 1478ff

 

 

In einem solchen Fall bliebe der möglicherweise gutgläubig gewesenen Frau Arnika Wendler - so wie auch in Brandenburg von der betroffenen Fachkraft gehandhabt - zu versuchen, über den Weg einer Schadensersatzforderung gegen die Staatskasse, an das vermeintlich zustehende Honorar zu gelangen. Wäre auch dieser Weg verschlossen, so könnte Frau Wendler von Frau Schwabe-Höllein Kostenerstattung verlangen, denn Frau Schwabe-Höllein hat Frau Wendler wohl ganz offensichtlich in eigenen Namen beauftragt.

 

 

 

Beispiel 4

 

"Beschluss

vom 7.11.2007

 

In der Familiensache 

..., geb. ... . 1997,

Eltern: 

..., 

...,

 

wegen Umgang

 

weitere Verfahrensbeteiligte

 

Kreisjugendamt Böblingen

...

 

1. Zur Verfahrenspflegerin wird Rechtsanwältin Sorg, Gerlingen, bestimmt.

2. Zur Frage welche Umgangsregelung des Kindes ... mit seinen Eltern und eventuell weiteren Verwandten dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist ein schriftliches Sachverständigengutachten durch Prof. Klosinski oder eines von ihm bestimmten Mitarbeiters von der Universität Tübingen einzuholen.

Gisa 

Richter am Amtsgericht"

 

Richter Gisa - Amtsgericht Böblingen - 18 F 1400/07 (UG) - Beschluss vom 07.11.2007, Beauftragung als Gutachter "Prof. Klosinski oder eines von ihm bestimmten Mitarbeiters von der Universität Tübingen" 

 

 

Wollen wir hoffen, dass der Tausendsassa Gunther Klosinski nicht aus Versehen einen Pförtner oder eine Reinigungskraft der Universität Tübingen als Ersatz- oder Hilfsgutachter bestimmt.

 

 

Beispiel 5

Herr Klosinki zieht fehlerhafte Beweisbeschlüsse offenbar mit magischen Kräften an, denn auch am Amtsgericht Waiblingen schielt man auf die Weiterleitungsfertigkeiten des Herrn Professors. 

 

"1. Es ist ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen, ob es dem Wohl der gemeinsamen Kinder besser entspricht, dass der Antragssteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält. ...

2. Mit der Begutachtung wird Prof. Dr. Klosinski, Universität Tübingen beauftragt. Dem Gutachter wird gestattet, den Auftrag an eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter weiterzugeben.

3. ..."

Amtsgericht Waiblingen - 11 F 1096/09 - Richter Bachmann, Beschluss vom 26.11.2009

 

 

An diesem Beweisbeschluss klappert wohl so ziemlich alles, was überhaupt klappern kann. Dies fängt bei der Bezeichnung des Gutachtens als "kinderpsychiatrisches Gutachten" an. 

 

Die Psychiatrie ist die medizinische Fachdisziplin, die sich mit der Prävention, Diagnostik und Therapie seelischer Erkrankungen beschäftigt. http://de.wikipedia.org/wiki/Psychiatrisch

 

 

Man könnte also meinen, die Kinder wären seelisch erkrankt und deswegen meint Richter Bachmann, die Begutachtung müsste ein Kinderpsychiater vornehmen. Vorliegend handelt es sich jedoch - soweit zu sehen - lediglich um einen zwischen den Eltern strittigen Fall, wo die Kinder ihren Lebensschwerpunkt nehmen sollen. Von Psychiatrie ist da weit und breit nicht die Rede. Aber was nicht ist, kann ja noch werden, grad so wie jedes Auto irgendwann einmal unter der Schrottpresse landet, so landet auch jeder Mensch mit Verstand in der Psychiatrie, wenn er nur stark genug daran glaubt, dass dies der ihm vorgezeichnete Weg sei. 

Dann beauftragt Richter Bachmann den Gutachter mit der impliziten Klärung einer juristischen Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Und als ob zwei mal klappern nicht schon reichen würde, setzt Richter Bachmann noch eins drauf und gibt Herrn Klosinski Vollmacht, "den Auftrag an eine an eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter weiterzugeben".

Es klappert die Mühle am rauschenden Bach, klipp klapp, klipp klapp, klipp klapp.

Nun präsentiert Herr Klosinski dem Gericht mit Datum vom 17.03.2009 ein Gutachten mit der Beweisfrage vom 03.12.2009. Posteingangstempel des Amtsgerichtes Waiblingen ist allerdings der 1. April 2010 - da weiß man gleich woran man ist. Das Gutachten ist offenbar ein Aprilscherz. Doch Spaß beiseite. Der Multifunktionär Gunther Klosinski hat offenbar die Jahreszahl vertauscht, 2009 statt 2010. Das kann ja mal passieren, Herr Klosinski, Jahrgang 1945 ist eben auch nicht mehr der Jüngste.

 

 

 

 

Auswahl von Bummelanten als Gutachter durch das Familiengericht

Einige vom Familiengericht als Gutachter beauftragte Personen sind wahre Meister in der Disziplin "Ein alter Mann / eine alte Frau ist doch kein D-Zug".

 

Beispiel 1

Es dürfte unakzeptabel sein, wenn vom der vom Familiengericht als Gutachter ernannten Person der erste Termin für einen Kontakt zwischen ihm und einem verfahrensbeteiligten Elternteil erst zwei Monate nach Auftragserteilung durch das Familiengericht angeboten wird. Dies dann auch noch mit den gönnerhaften Worten: 

 

"2004-09-20

...

Sehr geehrter Herr ...

zu Ihrem Faxschreiben vom heutigen Tag müssen wir Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass eine frühere Terminierung leider aufgrund terminlicher Engpässe nicht möglich ist. Da uns das Amtsgericht Plauen jedoch bei Auftragserteilung bereits über die Dringlichkeit des Verfahrens informierte, wurde ihre Angelegenheit bereits vorgezogen. Im Normalfall hätten Ihnen Termine im Jahr 2005 mitgeteilt werden müssen. ...

Dr. rer. nat. R. Hofmann 

Fachpsychologe der Medizin

- psychologischer Psychotherapeut"

 

 

 

 

Beispiel 2

Gleichfalls unakzeptabel, wenn der beauftragte Gutachter gegenüber der Mutter, die auf eine gerichtliche Aufenthaltsregelung bezüglich ihrer 15-jährigen Tochter hofft, ankündigt, er könne erst in drei Monaten tätig werden und sie solle doch zwischenzeitlich mit einem anderen vom Gutachter selbst ernannten "Gutachter" vorlieb nehmen: 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Dienstag, 20. November 2007 14:23

An: info@system-familie.de

Betreff: Aktuelles

 

Hallo Herr Thiel,

ich war am Donnerstag bei Herrn Dr. Dr. ... in München.

Im Gespräch erwähnte er, er wäre bis 4. Dezember nicht da und er wolle einen Kollegen bei meiner Tochter vorbeischicken und bei den ... . Darauf habe ich nicht reagiert. Ich habe an anderer Stelle erwähnt, dass es sein kann, dass meine Tochter mit ein wenig Geduld von allein das Scheitern erklärt, sie ist schon zum zweiten Mal krank - Magen-Darm-Grippe. Er fragte, ob er einfach drei Monate warten soll, was ich natürlich verneinte, aber Hektik sei auch nicht nötig und Hinschauen müsse auf jeden Fall jemand.

Gestern rief mich ein Kollege von Herrn Dr. Dr. ... an, er wolle doch einen Termin mit ... vereinbaren, weil Herr Dr. Dr. ... so lange nicht da ist. Ich sagte ihm, dass der Gutachter das selbst übernehmen wollte und wunderte mich. Ob ich ein Problem damit hätte, dass er sich jetzt einschalten würde, beantwortete ich mit "ja", er sei schließlich völlig fremd für mich und müsse die Privatspäre aller Beteiligten respektieren. Daraufhin rief Dr. Dr. ... nochmal an, auch ihm gegenüber bestand ich auf der Wahrung unserer Privatsphäre, was er als unüblich abgetan hat und er sei schließlich der Fachmann, der seine Vorgehensweise zu verantworten hätte und der Kollege sei der Fachmann für traumatisierte Kinder und er müsse sich das alles nochmals überlegen bei seiner eingeschränkten Zeit. Ich wies darauf hin, das nicht die GWG, sondern er als Person den Auftrag von der Richterin erhalten hat, woraufhin er meinte, auch Chirurgen hätten Assistenten und auch in seinem Fall sei das üblich.

Habe ich mich da falsch verhalten?

Kann es sein, dass er aus Trotz Ihnen gegenüber (er ist ja nicht gerade Ihr Fan) vorschlägt, meine Tochter ... ? ... 

 

Mein Lieblingsanwalt, ... , hat mir gleich gesagt, ich solle ihn ablehnen.

Hätte ich seinen Rat annehmen sollen?! Normalerweise befolge ich seine Ratschläge, war aber doch neugierig auf den so umstrittenen Gutachter. Und dann hatte ich Bedenken, dass die Richterin das in den falschen Hals bekommt.

Danke

Herzliche Grüße

...

 

 

 

 

Der Gesetzgeber hat die Problematik schleppender Auftragserfüllung durch Gutachter zwischenzeitlich und setzt in §163 FamFG die Pflicht zur Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der ernannte Gutachter das Gutachten einzureichen hat:

 

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

 

 

 

Abklärung einer möglichen Auftragsübernahme

Meint eine vom Gericht für eine mögliche Auftragsübernahme angefragte Person, dass sie aus bestimmten Gründen den Auftrag nicht oder in nicht ausreichender Weise erfüllen kann, so sollte die angefragte Person das Gericht darum bitten, eine andere Person als Gutachter zu ernennen, anstatt das Gericht über die eigene Verfügbarkeit und Fachlichkeit irrezuführen. 

Bevor die vom Gericht für eine Beauftragung ins Auge gefasste Person einen Auftrag als Gutachter übernimmt, sollte diese vom Gericht befragt werden, ob sie sich in der Lage sieht, den ins Auge gefassten Auftrag fachlich erfüllen zu können und falls die befragte Person dies bejaht, ob sie den Auftrag auch in einer vertretbaren Zeit erfüllen kann. Es ist mitrechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, dass manche als Gutachter tätige Personen fachlich gar nicht in der Lage sind, bestimmte Aufträge ordentlich zu erfüllen oder aus der eigenen Selbstüberschätzung und Unersetzbarkeitsdenken oder vielleicht auch finanzieller Gier so viele Aufträge gleichzeitig übernehmen, dass das Gericht und die Beteiligten länger als drei Monate, mitunter sogar länger als ein halbes Jahr auf die Fertigstellung des Auftrages warten müssen.

Fehlt dem vom Gericht bestimmten Gutachter die Zeit, um das erwartete Gutachten zu erstellen, so muss dieser das Gericht darüber informieren und das Gericht darum bitten, ihn möglichst gar nicht erst  zu benennen. Ist eine Ernennung des Gutachters aber schon erfolgt und dieser stellt fest, dass ihm aktuell die erforderliche Zeit für die Erstellung eines Gutachtens fehlt, muss er diese dem Gericht innerhalb einer vertretbaren Zeit anzeigen und um Entbindung von der Beauftragung bitten.

So formal korrekt geschehen durch Prof. Dr. med Jörg N. Fegert, in einer Beauftragung vom 24.05.2007 durch das Amtsgericht Waiblingen, der - allerdings recht spät - am 26.06.2007 dem beauftragenden Richter die Akten zurückgab, da er, so das Gericht "keine Kapazitäten habe, das Gutachten in vertretbarer Zeit zu erstellen." (Amtsgericht Waiblingen, Beschluss vom 09.08.2007). 

 

Andere Gutachter scheinen das Zeitproblem auf eine recht eigenwillige und sicher unstatthafte Weise zu lösen, in dem sie gerichtlich nicht autorisierte Personen für die Erstellung des Gutachtens hinzuziehen. So wohl mehr oder weniger regelmäßig der Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski und der deutschlandweit operierende Tausendsassa und Diplom-Psychologe Thomas Busse

Da der Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Gunther Klosinski, der auch noch anderweitig vielfältig tätig sein dürfte

 

Siehe hier etwa:

Barth, G. M. & Klosinski, Gunther: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Die Bedeutung der Geschwisterbeziehung bei einer Trennung der Eltern", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie" 50: 401-420 (2001)

Klosinski, Gunther: "Beihilfe zum `Kindesweh` - vom Machtmißbrauch durch juristische Berater und Helfer bei Kampfentscheidungen", In: "Täter und Opfer: aktuelle Probleme der Behandlung und Begutachtung in der gerichtlichen Kinder- und Jugendpsychiatrie", Verlag Huber, 1995, S. 163-168

"Forensische Psychatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters", Hg: Reinhart LEMPP, Gerd Schütze, Günter Köhnken, Steinkopf-Verlag - DARMSTADT -1999; Beiträge von KLOSINSKI auf den Seiten 40-74: "Sorgerechtsverfahren", "Gutachten im umgangsrechtlichen Verfahren", "Gutachten im vormundschaftlichen Verfahren", "Verschwistert - Mit Leib und Seele - Geschwisterbeziehungen gestern - heute - morgen" Hg.: Gunther KLOSINSKI. TÜBINGEN: Attempto-Verl., 2000

 

 

in seinem sicherlich sehr fordernden Berufsalltag wohl wenig Zeit zur Erstellung eines Gutachtens hat, dürfte eigentlich ausreichen, dem Gericht überzeugend mitzuteilen, dass er für die zeitintensive Erstellung eines Gutachtens keine freien Zeitkapazitäten hat (zwischenzeitlich ist Herr Klosinksi emeritiert).

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) ...

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

 

§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht

(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigten, das Zeugnis zu verweigern, berechtigten einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden

(2) ... (3) ...

 

 

 

 

Beispiel 2

Kaum ist Prof. Dr. Gunther Klosinski Anfang 2010 in den Ruhestand gegangen, tritt auch schon Prof. Dr. Michael Günter, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und kommissarischer Ärztlicher Direktor der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen auf den Plan und in die unrühmlichen Fußstapfen seines Vorgängers.

http://www.medizin.uni-tuebingen.de/ppkj/index.html

 

Mit Beschluss vom 30.07.2010 beauftragt Richterin Schröder - Amtsgericht Böblingen - 13 F 1417/09 - Prof. Dr. Michael Günter, unter der Adresse des Universitätsklinikum Tübingen, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, mit der Erstattung eines "kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens" . 

Doch der Herr Professor hat offenbar keine Zeit oder auch keine Lust und delegiert - so wie es auch sein Vorgänger Prof. Dr. Gunther Klosinski gerne tat - die ihm auferlegte Pflicht offenbar kurzerhand an eine Frau Dr. med. I. Stohrer, von der es in einem Schriftstück unter einem Klinikkopfbogen von Prof. Dr. Michael Günter heißt: 

 

"... ich bin vom Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen mit der Erstellung eines Gutachtens in o.g. Sache beauftragt worden.

Ich möchte Sie daher bitten, zu einem Erstgespräch, zunächst ohne Kinder ...

zu mir in die Poliklinik der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, Osianderstraße 14, 72076 Tübingen zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. med. I. Stoherer"

 

 

Allerdings hat Dr. med. I. Stoherer das Schriftstück noch nicht einmal selbst unterschrieben, statt dessen - unleserlich - offenbar eine Sekretärin. Seriös wirkt das ganze in keiner Weise, zudem fragt man sich, wer die Sekretärin für ihre Tätigkeit des Briefeschreibens bezahlt, das Gericht doch sicher nicht, und auch die Klinik dürfte dies nicht tun, da der Gutachtenauftrag kein Auftrag an die Klinik ist, sondern an die Einzelperson Prof. Dr. Michael Günter.

Frau Dr. med. I. Stohrer teilt dann in einem dem Gericht vorgelegten 64-seitigen Schriftstück mit Datum vom 22.09.2010 mit: 

 

"Alle Untersuchungen und Gespräche fanden in der Poliklinik der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen statt und wurden von Frau Dr. med. I. Stohrer durchgeführt." (Schriftstück S. 2)

 

 

Frau Stohrer behauptet dort auch ganz ungeniert:

 

"Dem Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen wird gemäß Beschluss vom 30. Juli 2010 das nachfolgende kinderpsychiatrische Sachverständigengutachten ... erstattet."

 

Grad so, als ob Frau Stohrer nicht der Unterschied eines kinderpsychologischen und eines kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten bekannt wäre. Ersteres wurde vom Gericht in Auftrag gegeben, letzteres ist offenbar eine Phantasiebezeichnung von Frau Dr. med. I. Stohrer, abgesegnet von Herrn Prof. Dr. Michael Günter mit der Floskel "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung".

Die Beweisfrage des Gerichtes wird natürlich auch nicht vollständig zitiert, denn sonst würde deutlich, dass Frau Stohrer überhaupt nicht vom Gericht beauftragt wurde.

Doch damit es wenigstens den Anschein hat, alles wäre mit rechten Dingen zugegangen, schreibt der Herr Professor am Ende des 64-seitigen Schriftstückes noch den Satz dazu "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung" und gibt damit zu, das Gutachten gar nicht selber erstellt zu haben.

Schließlich ernennt sich Frau Stohrer dann noch kurzerhand selbst als Sachverständige, in dem sie schreibt:

 

"Vom Kindesvater wurden der Sachverständigen einige Unterlagen übergeben, welche die Sachverständige in Kopie dem Gericht zur Kenntnis beifügt." (Schriftstück S. 64)

 

 

Man fragt sich bei so viel Ungereimtheiten, ob die Justizkasse dieses "Bäumchen wechsle dich Spiel" überhaupt bezahlen darf. Und ob die Universität Tübingen sich die Raumnutzung von Frau Dr. med. I. Stohrer und Herrn Prof. Dr. Michael Günter bezahlen lässt, den schließlich sind die Steuerzahler/innen, die die Universitäten finanzieren, ja nicht dazu da, kostenlos Räume für Gutachter bereitzustellen, zumal wenn diese von der Justizkasse mit 85 € die Stunde recht generös entlohnt werden.

 

 

 

 

 

Übersendung des Beweisbeschlusses an die Verfahrensbeteiligten und Mitwirkenden im familiengerichtlichen Verfahren

Der Beschluss des Richters über die Beantwortung einer Beweisfrage und die zeitgleich oder zeitnah zu erfolgende Ernennung einer für die Beantwortung der Beweisfrage geeignet erscheinenden natürlichen Person (Sachverständiger) wird üblicherweise schriftlich gefasst. Der Beweisbeschluss wird den Verfahrensbeteiligten (Eltern, Verfahrenspfleger, Vormund, Ergänzungspfleger, etc.) und natürlich auch der vom Gericht zum Sachverständigen ernannten Person per Post zugestellt. Die Beteiligten und auch die zum Sachverständigen ernannte Person (Gutachter) können nun den Beschluss prüfen und gegebenenfalls überlegen, ob sie Einwendungen erheben wollen. 

Wird der Gutachter im Beschluss mit Titelbezeichnung genannt oder führt er diese selber an, so haben die Beteiligten das Recht, sich von der Rechtmäßigkeit der genannten Titel zu überzeugen, was in der Regel dadurch genüge getan sein dürfte, dass der Gutachter auf Anfrage Kopien entsprechender Zeugnisse (Diplom. etc.) den Verfahrensbeteiligten oder auch dem Gericht zur Verfügung stellt. So lassen sich Fälle wie die des falschen Amtsarztes von Flensburg Gert Postel - der im übrigen bessere Gutachten geschrieben haben soll, als so mancher diplomierte Psychologe - verhindern.

Verweigert der Gutachter die direkte Übersendung der Dokumente an die Verfahrensbeteiligten, können diese das Gericht auffordern, die Dokumente beim Gutachter anzufordern und den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung zu stellen. Verweigert sich der Gutachter auch hier, kann man davon ausgehen, dass er oder sie den von ihm behaupten Titel gar nicht inne hat und somit eine Straftat vorliegt. Strafanzeige gegen den Gutachter ist in diesem Fall geboten.

 

Gutachter wegen Titelmissbrauchs verurteilt 

Mehr als drei Jahre nach der Legionellen-Affäre im Klinikum von Frankfurt-Oder ist ein Gutachter des Falles wegen Urkundenfälschung und Titelmissbrauch verurteilt worden.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) verhängte eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren gegen den 71 Jahre alten Berliner. auf ihn war die Staatsanwaltschaft aufmerksam geworden, weil sein Gutachten widersprüchlich war. Der Mann sei in 13 Fällen verurteilt worden. Zudem muss er 2400 Euro Strafe zahlen.

Berliner Morgenpost, 16.08.2007

 

 

 

Kein Titelmissbrauch liegt vor, wenn sich ein Gutachter als Mediator, Familienberater oder Elterncoach bezeichnet, denn dies sind keine rechtlich geschützten Begriffe.

 

 

 

 

Die Beweisfrage verstehen

Ist mit Beweisbeschluss des Gerichtes eine natürliche Person als Gutachter ernannt, so muss diese - das mag trivial klingen - den Beweisbeschluss des Gerichtes lesen und versuchen ihn zu verstehen. Versteht der Gutachter den Beweisbeschluss nicht, so muss er das Gericht um eine Erläuterung oder Veränderung des Beschlusses bitten. Das Gericht muss dann prüfen, ob der Beweisbeschluss verständlich formuliert ist oder ob nicht. Ist der Beweisbeschluss verständlich, dann liegt es an der mangelnden Kompetenz des Gutachters, so dass dieser den Beweisbeschluss nicht versteht. Der Gutachter sollte in solchen Fällen umgehend abberufen werden. Ist dagegen die Beweisfrage des Gerichtes fehlerhaft formuliert oder nach allgemeinen Kriterien eben unverständlich, so muss sich der Richter noch mal auf seinen Hosenboden setzen und seinen unverständlichen Beweisbeschluss in einer verständlichen Form neu fassen.

Der Gutachter muss in einem von ihm erstellten schriftlichen Gutachten die Beweisfrage vollständig und korrekt wiedergeben. Die korrekte Wiedergabe des Beweisbeschlusses im Gutachten ist notwendig, damit alle Beteiligten überprüfen können, ob der Gutachter die Beweisfrage verstanden hat und sich bei seiner Arbeit auch an der Beweisfrage orientiert oder ob er seinen Arbeitsauftrag nach Gutdünken selbst bestimmt hat. 

Man sollte meinen, so etwas gäbe es nicht, doch die Praxis zeigt, dass dem erstaunlicherweise mitunter nicht so ist. 

 

 

Beispiel 1

Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Helga Feyerabend schreibt:

 

"In der Sache X ./. Y ... erhielt die Unterzeichnerin von dem Familiengericht bei dem Amtsgericht Hagen den Auftrag, eine psychologische Stellungnahme zur Umgangsregelung den Jugendlichen A (geb. ...) betreffend zu erstatten." (S.1) 

Diplom-Psychologin Helga Feyerabend, Gutachten für Amtsgericht Hagen vom 07.01.2005 

 

 

Der gerichtliche Beweisbeschluss lautet jedoch: 

 

"I. Es soll Beweis erhoben werden, wie das Sorgerecht für das Kind A aus kinder- und familienpsychologischer Sicht unter Berücksichtigung der Bindungen und des Willens des Kindes sowie der Erziehungseignung der Eltern zu regeln ist, durch Einholung eines schriftsätzlichen Sachverständigengutachtens.

II. Zur Sachverständigen wird Frau Dipl.Psychologin Helga Feyerabend, ... ,  bestellt.

III. ..."

 

Amtsgericht Hagen, gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 13.09.2004

 

 

 

Hier kann man fragen, ob die Gutachterin überhaupt den Beweisbeschluss gelesen und wenn ja, ob sie ihn auch verstanden hat? Im Beweisbeschluss findet sich wie zu sehen ist, an keiner Stelle eine Frage zu einer eventuellen Umgangsregelung. 

 

Über die gerichtliche Ernennung eines Gutachters werden die Verfahrensbeteiligten schriftlich informiert. Sie können von nun an Befangenheit des Gutachters geltend machen oder aber die persönliche Geeignetheit des ernannten Gutachters beim Gericht anzweifeln. Eine persönliche Ungeeignetheit eines Gutachters dürfte sich z.B. aus formalen Gründen ergeben, so etwa wenn ein Gutachter vor Gericht angibt, er wäre Diplom-Psychologe oder Diplom-Sozialpädagoge, dafür jedoch keinen Nachweis antreten kann. Dass bei Gerichten mitunter auch Hochstapler unter falschen Diplomen arbeiten weiß man spätestens seit dem Fall des Hochstaplers uns Flensburger Amtsarzt Gert Postel - www.gert-postel.de

Die Verfahrensbeteiligten tun gut daran, sich über die vorhandene oder nichtvorhandene Fachlichkeit eines ernannten Gutachters zu informieren, gegebenenfalls sollte man sich auch Nachweise wie z.B. das Diplom vorlegen lassen.

 

 

 

Beispiel 2

 

Stellt das Gericht die Beweisfrage:

 

"Es soll ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage in welchem Umfang Umgangskontakte des Kindesvaters mit seinen Sohn A, geb. am ... im Hinblick auf die von ihm geplante schrittweise Rückführung des Kindes in seinen Haushalt unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu befürworten sind."

Richterin Dr. Emde - Amtsgericht Frankfurt am Main, Beweisbeschluss vom 31.01.2007, Gutachterin Diplom-Psychologin Angelika Ramshorn Privitera

 

 

dann ist dies eine Beweisfrage nach der Regelung des Umgangs zwischen Vater und Sohn, nicht aber danach, ob der Sohn in den Haushalt des Vaters rückgeführt werden kann.  

Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Angelika Ramshorn-Privitera hat die Beweisfrage offenbar nicht aufmerksam gelesen, denn sie trägt 6 Wochen später, nach Aktenstudium und ersten Gutachtenterminen die Beweisfrage sinnentstellt in der folgenden Form vor: 

 

"Sehr geehrte Frau Dr. Emde,

die Fragestellung für den mir erteilten Auftrag eines psychologischen Gutachtens in o. g. Familiensache lautet:

Es soll ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage in welchem Umfang Umgangskontakte des Kindesvaters mit seinen Sohn A, geb. am ... im Hinblick auf die geplante schrittweise Rückführung des Kindes in seinen Haushalt unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu befürworten sind." (Schreiben vom 15.03.2007

 

 

Die Gutachterin vertauscht die tatsächliche Fragestellung des Gerichtes 

 

im Hinblick auf die von ihm geplante schrittweise Rückführung des Kindes

 

 

in die Fragestellung 

 

im Hinblick auf die geplante schrittweise Rückführung des Kindes

 

 

So unterstellt die Gutachterin, das Gericht  plane aktuell die Rückführung des Kindes zum Vater, was aber nach Fragestellung des Gerichtes gar nicht der Fall ist. Das Gericht hat lediglich erwähnt, dass der Vater die schrittweise Rückführung des Kindes plant. Was der Vater plant oder nicht plant ist aber nicht identisch mit dem, was das Gericht gemäß dem Amtsermittlungsprinzip aktuell für relevant ansieht. 

 

Der selbst entworfenen Schimäre folgend, dass das Gericht die schrittweise Rückführung des Kindes planen würde, trägt die Gutachterin dann vor.

 

"Für die Erstellung des Gutachtens ergibt sich nach Auswertung des Aktenstudiums sowie der durchgeführten Gutachtenstermine das Problem, dass aus meiner gutachterlichen Sicht die Rückführung A`s in den Haushalt des Vaters nicht befürwortet werden könnte. Sie ist jedoch in der Fragestellung, wie sie mir vorliegt, vorausgesetzt."

 

 

Danke, setzen, Fünf - hätte mein alter Mathelehrer Frau Ramshorn-Privitera zugerufen. Aber so ist das mitunter,  manche Leute wollen nach Tunesien, setzen sich aber in ein Flugzeug nach Grönland und beschweren sich dann, dass es in Tunesien die ganze Woche geschneit hätte, obwohl doch im Reiseprospekt stand, die Temperaturen im Reiseland lägen über 30 Grad.

 

 

 

Beispiel 3

 

Stellt das Gericht die Beweisfrage:

 

I.

Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, welche dauerhafte Regelung

des Aufenthalts der Kinder der Parteien dem Kindeswohl am besten entspricht

(Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter oder beim Kindesvater),

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

II.

Zur Sachverständigen wird bestellt:

(...)

III.

(...)*

 

Beweisbeschluss vom 10.01.2008, Richter Köhler - Amtsgericht Salzgitter, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Lydia Ernst

 

 

dann will das Gericht eine Beantwortung der Beweisfrage durch die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Lydia Ernst. Beginnt diese aber ihr schriftliches Gutachten auf der Seite 1 mit dem Vortrag:

 

"Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 10.01.2008 erstatte ich das folgende

psychologisches Gutachten 

über die Kinder A, B und C, die Kindesmutter, Frau X, ..., sowie den Kindesvater, Herrn Y, ..., "

 

 

so kann man meinen, die Diplom-Psychologin Lydia Ernst habe nicht ganz erfasst, dass es nicht darum geht, ein Gutachten "über die Kinder A, B und C, die Kindesmutter, Frau X, ..., sowie den Kindesvater, Herrn Y, ..., ",  sondern über die konkret gestellte Beweisfrage zu erstatten.

Wenn aber die Gutachterin schon Mühe zu haben scheint, bei der Beweisfrage des Gerichtes zu bleiben und nicht ungefragt eigene Erkundungsplätze zu eröffnen, dann kann man sich auch fragen, wie es um die Qualität des Gutachtens insgesamt bestellt ist

Man stelle sich vor, die Berliner Senatsverwaltung für Bauwesen hätte ein Gutachten in Auftrag gegeben, ob die Sanierung oder der Abriss des Palast der Republik unter diesem und jenem zu beachtenden Aspekt den Interessen der Stadt Berlin am besten entspricht und der beauftragte Gutachter würde der beauftragenden Senatsverwaltung ein Essay mit dem Titel:

 

Gemäß Beschluss des Berliner Senats vom 10.01.2008 erstatte ich das folgende

Gutachten 

über die Geschichte des Palast der Republik, über Herrn Walter Ulbricht und Herrn Konrad Adenauer und die Fließgeschwindigkeit der Spree.

 

 

vorlegen, würde diesem Gutachter mit Sicherheit ein Teil des ihm in Aussicht gestellten Honorars wegen Nichterfüllung des gesetzten Auftrages versagt bleiben.

 

 

 

Beispiel 4

 

Stellt das Gericht die Beweisfrage:

 

"..., ob die von beiden Eltern jeweils begehrte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich dem Wohle des Kindes am besten entspricht." 

Amtsgericht Wipperfürth - 10 F 586/09 - Richter Dr. Krause, Beweisbeschluss vom 15.12.2009, als Gutachter beauftragt der Diplom-Pädagoge Jürgen Brand - Gutachten vom 13.04.2010

 

 

und antwortet der Gutachter:

 

"Aus Sachverständigensicht wird empfohlen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen."

Diplom-Pädagoge Jürgen Brand (nicht Brandt, wie im Beweisbeschluss des Gerichtes genannt), Gutachten vom 13.04.2010 für das Amtsgericht Wipperfürth - 10 F 586/09 - Richter Dr. Krause, S. 43

 

 

so wird sicher klar, dass der als Gutachter ernannte Diplom-Pädagoge Jürgen Brand, der seine Postanschrift hochtrabend mit „Praxis für Systemanalyse und Familientherapie“ bezeichnet, die wie auch immer qualifizierte oder unqualifizierte Beweisfrage nicht verstanden hat. Das Gericht wollte keine Empfehlung haben, empfehlen kann man einen Urlaub am Mittelmeer oder ein nettes Café, man kann aber keine Antwort auf eine Beweisfrage empfehlen. Womöglich befindet sich Herr Brand aber noch in der Übungsphase, Systeme analysieren zu wollen. Die Bezeichnung „Praxis für Systemanalyse und Familientherapie“ wäre dann sicher zu hoch gegriffen. Statt dessen sollte er zur Veranschaulichung, dass er sich womöglich noch in der Übungsphase der Analyse von Systemen befindet, dies auch kenntlich machen, damit erst gar keine falschen Annahmen bezüglich seiner fachlichen Kompetenz entstehen, so etwa mit der sicher treffenden Bezeichnung „Praxis für Versuche der Systemanalyse und Familientherapie“. In einem solchen Fall sollte er seine Übungsversuche der Analyse von Systemen und Beweisfragen aber nicht am lebenden Menschen außerhalb eines Ausbildungssettings unternehmen, es sei denn die Beteiligten hätten ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, sich Herrn Brand für Übungszwecke zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

Beispiel 5

Stellt das Gericht die Beweisfrage:

 

"Es wird Beweis erhoben zu der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind A, geboren am ... , auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht."

Richterin Dittmar vom Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10 - Beschluss vom 11.08.2010

 

dann ist für eine sachkundige Person klar, dass diese Beweisfrage nicht korrekt ist, da es sich um eine juristische Frage handelt, die von der Richterin selbst, nicht aber von einem Gutachter zu beantworten wäre.

Manche als Gutachter ernannten Personen kümmert das aber wenig, was korrekt ist und was nicht, sie machen sich auch mit unkorrekten Beweisbeschluss munter an die Arbeit, obwohl eine Bitte um Korrektur an das Familiengericht geboten wäre. 

So erarbeitet die vom Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10 - Richterin Dittmer, als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Brigitte Dittrich ein 60-seitiges Gutachten über dessen "Qualität" noch an anderer Stelle referiert werden soll.

Unter der Kapitelüberschrift "5. Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung und Empfehlung an das Gericht" führt Frau Dittrich abschließend aus:

 

"Nach der fallspezifischen Analyse, unter Zugrundelegung der eingangs genannten wissenschaftlichen Überlegungen und unter Bezug auf die einschlägigen Forschungsergebnisse kommt die SV in Beantwortung der Frage des Gerichts zu dem Ergebnis, dass

es dem Wohl des Kindes A am besten entspricht, wenn sein Lebensmittelpunkt zukünftig bei der Mutter begründet wird ... ."

Gutachten S. 59

 

 

Nun hat Richterin Dittmar aber gar nicht danach gefragt, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes begründet werden soll, sondern ob der Entzug der elterlichen Sorge - euphemistisch als "Aufhebung der gemeinsamen Sorge" formuliert - grad so als ob man Eltern aus der verfassungsrechtlich verbrieften elterlichen Verantwortung ausschließen könne, wie es die DDR-Führung mit Wolf Biermann tat, als sie diesen aus der DDR "ausbürgerte".

Frau Dittrich antwortet also überhaupt nicht auf die wie auch immer unqualifizierte Frage des Gerichtes, sondern scheint sich eine eigene Beweisfrage zusammenphantasiert zu haben. Was das über ihre Kompetenz insgesamt sagt, mag sich jeder selber denken. Wir halten hier die Klappe, denn mit der deutschen Zensur, so etwa am Landgericht Hamburg, die als eine der Hochburgen der Informationsunfreiheit in Deutschland angesehen werden kann, ist nicht zu spaßen, denn Spaß wird dort nicht verstanden.

 

 

Beispiel 6

Formuliert der Richter in seinem Beweisbeschluss:

 

"Welche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dient dem Kindeswohl am besten"

Amtsgericht Zossen - 6 F 555/10 - Beschluss vom 08.02.2011 - 

 

so ist dies eine unzulässige juristische Frage, die zu beantworten nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist. Hier der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Gerhard Hennig.

Wenn man denn aber schon als Gutachter meinen würde, diese juristische Frage wäre zulässig, dann müsste man sie auch vollständig beantworten. Naturgemäß gibt es hier bei zwei Elternteilen vier mögliche Antworten:

 

1. Beide Eltern sollen das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin gemeinsam ausüben, dies korrespondiert mit Grundgesetz Artikel 6 Satz 2.

2. Beiden Eltern soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden. Es wird insofern Ergänzungspflegschaft angeordnet.

3. Der Mutter soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

4. Dem Vater soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden.

 

 

Gerhard Hennig fällt das Denken in allen vier Kategorien möglicherweise schwer, denn er trägt lediglich vor, dass das Gericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen sollte, wobei er dies u.a. damit begründet, dass der Vater "besser in der Lage ist, für die kindlichen Bedürfnisse Sicherheit und Kontinuität in seinem Haushalt zu sorgen." (Gutachten S. 50)

Die Möglichkeit der Belassung der vollständigen elterlichen Sorge, also inklusive des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes zieht Herr Hennig weder in Betracht noch diskutiert er diese. Dies wäre aber problemlos möglich, wenn das Gericht eine Umgangs- bzw. Betreuungsregelung treffen würde mit der dann klar wäre, wann die Kinder sich bei welchem Elternteil aufhalten. Möglicherweise dann auch in der von Herr Hennig favorisierten Form, dass beide Kinder aller 14 Tage von Freitag Nachmittag bis Sonntag Nachmittag und wöchentlich je einen Tag bei der Mutter sind (wobei Herr Hennig hier vergisst anzugeben, wie lange er sich diesen "Tag" denkt).

 

 

 

 

 

Unerlaubte Veränderung der gerichtlichen Fragestellung durch den Gutachter

Die Beweisfrage des Gerichtes ist vom Gutachter nicht eigenmächtig zu verändern. Meint der Gutachter, dass eine Präzisierung oder anderslautende Beweisfrage sinnvoll wäre, so kann er dies dem Gericht mitteilen und um Änderung bitten. 

 

Zivilprozessordnung

 

§ 404 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. ...

 

 

 

Von daher ist es sicher unzulässig eine eigenmächtige Veränderung mit der Begründung vorzunehmen:

 

"Die generelle Fragestellung des Gerichts kann nach den Anhaltspunkten, die sich aus der Aktenanalyse ergeben haben, präzisiert werden."

Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg, S. 4

 

 

Dass eine eigenmächtige "Präzisierung" durch den Gutachter unstatthaft ist, gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Beweisfrage so wie hier vorliegend, sehr dürftig oder aus rechtlichen Gründen auch als unzulässig erscheint.

 

"...

1. Zur Frage der Regelung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind A (geb. ...) wird ein familienpsychologisches Gutachten erholt.

2. Mit der Erstellung des Gutachtens wird 

Frau ...

beauftragt

3. Das Gutachten soll abklären, bei welchem Elternteil das Kind aufwachsen soll und welche Rechte (gesamte elterliche Sorge/ev. nur Teilbereiche?) dem betreuenden Elternteil zu übertragen sind.

..."

 

Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 16.03.2005

 

 

Wenn ein Gutachter meint, eine Beweisfrage bedürfe der Präzisierung, dann kann er sich an das Gericht wenden und um eine solche Präzisierung nachsuchen.

 

 

 

 

 

Umformulierung eines Beweisbeschlusses durch den Gutachter

Der Gutachter ist nicht berechtigt, eine vom Gericht gestellte Beweisfrage zu verändern. Dies gilt auch für Beweisbeschlüsse die ganz offensichtlich fehlerhaft sind. Will der Gutachter eine Veränderung des Beweisbeschlusses erreichen, so muss er den Richter um eine Abänderung des Beschlusses bitten. 

 

 

Beispiel

 

„Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Volker Kruse darüber, welcher Lebensmittelpunkt für A für sein Wohl am besten entspricht.“

Herr Richter - Richter am Amtsgericht Bielefeld, Beweisbeschluss vom 17.08.2007

 

 

Der vom Gericht zum Sachverständigen ernannte Diplom-Psychologe Volker Kruse hat die verunglückte Formulierung des Richters offenbar erkannt, denn in seinem Gutachten vom 14.05.2008 formuliert er die Beweisfrage einfach um:

 

„Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Volker Kruse darüber, welcher Lebensmittelpunkt für A seinem Wohl am besten entspricht.“

 

 

Das mag von Herrn Kruse zwar nett gemeint sein, gewissermaßen eine stillschweigende Korrektur richterlicher Sprachschwierigkeiten, dennoch ist eine solche eigenmächtig vorgenommene Korrektur vom Gesetz nicht vorgesehen. Dieses räumt dem ernannten Sachverständigen lediglich ein, bei Zweifeln am Inhalt und Umfang des Auftrages eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. 

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten, so hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen.

(4) ...

(5) ...

 

 

Hätte der Gesetzgeber dem ernannten Sachverständigen eigenmächtige Korrekturen erlaubt so hätte er einen weiteren Paragraphen erfunden, der dann vielleicht so gelautet hätte:

 

§407 x Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6)  Hat der Sachverständige Zweifel an einer korrekten Formulierung des Beweisbeschlusses, so kann er ihm erforderlich erscheinende Korrekturen ohne Rücksprache mit dem Gericht selbst vornehmen.

 

 

 

 

Im übrigen ist die vom Richter gewählte Formulierung: 

 

"...„Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Volker Kruse" 

 

 

problematisch, denn sie suggeriert, der Diplom-Psychologe Volker Kruse wäre von Beruf oder von seiner Ausbildung her ein Sachverständiger. Das Berufsbild eines Sachverständigen gibt es aber nicht. Jede Person die verspricht zu einem bestimmten Thema Sachverstand zu haben, kann vom Gericht zum Sachverständigen ernannt werden. So könnte auch ein Hausmeister zum Sachverständigen ernannt werden, etwa zu der Frage: 

 

Welche Aufgaben fallen üblicherweise bei der Tätigkeit eines Hausmeisters in einem Kindergarten an? 

 

Dass diese Frage die Gerichte üblicherweise nicht interessiert, dürfte der einzige Grund dafür sein, dass in Deutschland kaum Hausmeister zum Sachverständigen ernannt werden.

Sachverständiger im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) wird man durch Ernennung durch das Gericht. Mit Abschluss des Verfahrens oder einer im Laufe des Verfahrens erfolgenden Entpflichtung durch das Gericht ist man im Sinne der ZPO kein Sachverständiger mehr. Es mag für den einen oder anderen Diplom-Psychologen eine empfindliche narzisstische Kränkung bedeuten, sich nach Abschluss des Verfahrens ohne Deutungs- und damit Machtprivileg in der gewöhnlichen und gemeinen Menschenmenge aufhalten zu müssen, aber für solche Probleme kann sich der Ex-Sachverständige einem  Psychoanalytiker anvertrauen und um erhellende Deutung und Heilung der narzisstischen Störung bitten.

 

 

 

 

 

Wenn Gutachter sich ihre Aufträge selbst stellen

Eine Beweisfrage des Gerichtes kann - aus logischen Gründen - nur beantwortet werden, wenn sie auch gestellt wurde. Das sehen manche als Gutachter ernannte Personen offenbar nicht so und so versuchen sie Fragen zu beantworten, die das Gericht gar nicht gestellt hat.

 

Beispiel 1

Mit Datum vom 10.08.2005 legt die als Gutachterin beauftragte Edda Gräfe dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst ein 33-seitiges Gutachten vor. Um was für einen gerichtlichen Auftrag es sich handeln soll, auf den sie bezug nimmt, wird jedoch nicht ersichtlich. Die Gutachterin schreibt nur:

 

„In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 erging ein gerichtlicher Auftrag an die Gutachterin, im Rahmen dieser Verhandlung wurde allseits die Vorgehensweise zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrages besprochen.

Auch die am 12.07.2005 formulierte Fragestellung des Gerichtes wird unter Berücksichtigung folgender psychologischer Kriterien behandelt: ...“ (S. 3)

 

„Zur sachgerechten Beantwortung der Fragestellungen kamen folgende Methoden zur Anwendung: ...

Gemäß des in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 ergangenen gerichtlichen Auftrages an die Gutachterin und der im Rahmen dieser Verhandlung allseits besprochenen Vorgehensweisen nahm die Gutachterin fernmündlich mit den beiden Parteien am 12.7.205 und 13.7.2005 fernmündlich Kontakt auf. „ (S. 4)

 

 

Eine solche Vorgehensweise der Gutachterin verblüfft nun schon sehr. Ohne eine Dokumentation, um welche gerichtlich interessierende Frage es gehen soll, erstattet Frau Edda Gräfe anscheinend ein Gutachten. Sie scheint sich auch nicht die Mühe gemacht zu haben, nach einer möglicherweise in der Anhörung getroffenen mündlichen Vereinbarung noch nachträglich den genauen Auftrag aus dem Sitzungsprotokoll oder eines noch förmlich ergangenen Beweises einzuholen und ihn dann ihn ihrem Gutachten vorzustellen. Man kann sich daher nur schwer in einer sachlich-kritischen Form mit diesem Gutachten auseinandersetzen, weil gar nicht bekannt ist, worum es eigentlich gehen soll.

 

 

 

"Nach Radebruch ist die Rechtsfindung das Resultat des Resultats. Das Auslegungsmittel werde erst gewählt, wenn das Ergebnis schon feststeht. Da hatte er wohl recht, wenngleich dies nicht bewusst geschieht. Der Richter steht vor einem Berg von Fakten und wertenden Voreinstellungen, vor einem Mosaik aus Normenflut und Abwägungstaumel.

...

Ob man all diese Entfesselungen immer offen legen soll in der Entscheidung, das ist eine Frage, die heute brennend interessiert. Als Zivilrichter überlegt man immer auch, wer denn hier der Böse ist. Das Ergebnis dieser Wertung wird aber wohl kaum im Urteil stehen."

Dr. Walter Seitz, Vorsitzender Richter am OLG, München: "Kopf oder Bauch. Anwaltsschriftsätze und ihr gesetzlicher Richter", In: "NJW", 2000, Heft s, S. 118-120

 

 

Was Seitz hier für den Zivilrichter unterstellt kann man natürlich auch mühelos auf den Gutachter übertragen. Sein Ergebnis steht im Laufe seiner Tätigkeit intuitiv fest. Möglicherweise sogar schon, wenn er die Beweisfrage des Gerichtes liest und er auf Grund seiner Weltanschauung nur eine einzige Antwort darauf kennt, unabhängig davon wie sich ihm die Sachlage schließlich tatsächlich darbietet.

Der Gutachter muss nun, dass feststehende Ergebnis auch noch begründen. Das ist dann schon etwas schwieriger, denn schließlich kann er nicht darauf vertrauen, dass der Richter, die Verfahrensbeteiligten oder auch das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz die gleiche Intuition haben wie er.

 

Die Beantwortung der Beweisfrage kann, wie in der mathematischen Beweisführung, als zu beweisende Behauptung angesehen werden. Die Beantwortung der Beweisfrage selbst ist nicht der Beweis. Der Beweis erfolgt durch die nachgelagerte Begründung, in der das Behauptete untermauert und für einen einigermaßen sachkundigen Leser unmittelbar einsichtig werden muss.

Das schriftliche Gutachten muss in seiner Ganzheit überzeugend wirken. Es nützt nichts, wenn der Gutachter subjektiv von der Richtigkeit seiner Auffassungen völlig überzeugt ist, dies aber nicht plausibel darlegen kann. Oder wenn sich die vom Gutachter behaupteten Vorgänge in der Wirklichkeit tatsächlich so abgespielt haben, er aber nicht in der Lage ist, dies auch überzeugend darzulegen. 

 

Der Gutachter hat keine Fragen zu beantworten, die das Gericht nicht gestellt hat, es sei denn, es lässt sich ein offensichtlich wichtiger Zusammenhang zum gerichtlichen Auftrag herleiten, ohne den die Erfüllung des gerichtlichen Auftrages gefährdet erscheint. Da der  Gutachter jederzeit die Möglichkeit hat, aus fachlichen Gründen beim Gericht um eine Erweiterung seines Auftrages zu bitten, kann eine eigenmächtige Erweiterung seines Auftrages in der Regel nicht toleriert werden. 

Eine Kostenentschädigung eines Gutachters für von ihm unaufgefordert geleistete und im Hinblick auf den gerichtlichen Auftrag überflüssige Arbeit muss ihm versagt bleiben und ist von den Beteiligten gegebenenfalls gegenüber der Justizkasse durchzusetzen, wenn sie mit einer abschließenden Kostenrechnung des Gerichtes konfrontiert werden.

 

vergleiche hierzu:

Otward Lönnies: "Gutachterkosten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1996, Heft 04, S. 191-195

 

 

 

Beispiel 2

Am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat man offenbar im Wettbewerb um den kürzesten Beweisbeschluss gute Chancen in das Guinnessbuch der Rekorde eingetragen zu werden: 

 

"Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden"

Frau Rezori - Richterin und Direktorin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Beweisbeschluss vom 23.09.2005, als Gutachterin beauftragt Diplom-Psychologin Brigitta Eick

 

Der als Gutachterin eingesetzten Diplom-Psychologin Brigitte Eick (GWG Münster), scheint bei so wenig Text jedoch ganz schwindlig geworden zu sein, so dass sie den unkonkreten Auftrag für sich selbst kühn umdefiniert und auf das Deckblatt ihres Gutachtens schreibt: 

 

"Betreff: Auftrag des Familiengerichts zur Frage des Lebensschwerpunkts hinsichtlich der Kinder ..."

 

 Diplom-Psychologin Brigitta Eick, Gutachten vom 24.05.2006 für Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer 

 

 

Einmal kühn geworden, scheint Frau Eick dann nicht mehr zu halten zu sein. Sie schreibt weiter:

 

"Das diagnostische Vorgehen richtete sich nach der gerichtlichen Fragestellung." (S.4)

 

 

Da fragt man sich erstaunt, nach welcher gerichtlichen Fragestellung? Das Gericht hat ja gar keine Frage gestellt, wie will die Gutachterin ihr "diagnostisches Vorgehen" da nach einer nicht vorhandenen gerichtlichen Fragestellung richten? Wahrscheinlich so wie in dem Märchen von "Des Kaisers neue Kleider". Die betrügerischen Schneider nähen an dem nicht vorhandenen Kostüm des Kaisers herum, so dass der Kaiser schließlich glaubt, er hätte etwas an. Man kann gar nicht glauben, was sich mitunter so an Absurditäten an einigen deutschen Familiengerichten abspielt und warum man nicht wie in den USA reine Laiengerichte (Geschworene) einrichtet, wenn hoch bezahlte deutsche Berufsrichter/innen die einfachsten Dinge nicht auf die Reihe zu kriegen scheinen.

Und schließlich krönt die Gutachterin ihr Gutachten damit, dass sie dem Gericht ungefragt Empfehlungen zur Gestaltung des Umgangs gibt - die gerichtliche Beweisfrage bezieht sich auf die Anträge der Eltern zum alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht - wobei sie vorschlägt, die Umgangszeiten zwischen den Kindern und ihrem Vater (bisher drei Wochenenden im Monat) zu reduzieren, da dies "eher die Bedürfnisse der Eltern als die der Kinder befriedigt". Als Trostbonbon empfiehlt die Gutachterin, "dass der Vater an einem Mittwoch oder Donnerstagnachmittag vor dem Mutter-Wochenende die Kinder zu Freizeitaktivitäten begleiten kann." (Gutachten S. 51) 

 

 

 

Beispiel 3

Während viele Richter in der Absicht, den Gutachter unerlaubterweise als Hilfsrichter tätig werden zu lassen, diesen juristische Beweisfragen stellen - siehe dazu unsere umfangreiche Beispielsammlung weiter unten - gibt es auch Fälle, in denen der Richter eine korrekte nichtjuristische Beweisfrage stellt und der Gutachter - wahrscheinlich über viele Jahre unzulässigerweise als Hilfsrichter klassisch konditioniert - darauf eine vom Gericht nicht erfragte juristische Antwort gibt.

So stellt Richter Köhler vom Amtsgericht Salzgitter am 10.01.2008 die Beweisfrage:

 

"... soll Beweis erhoben werden über die Frage, welche dauerhafte Regelung des Aufenthaltes der Parteien dem Kindeswohl am besten entspricht. (Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter oder beim Kindesvater)"

zitiert nach Gutachten der Diplom-Psychologin Lydia Ernst vom 22.04.2008

 

 

Die Diplom-Psychologin Lydia Ernst, die als Teenagerin vielleicht Richterin oder wenigstens Rechtsanwältin werden wollte, bevor sie den womöglich verhängnisvollen Schritt tat, Psychologie zu studieren, gibt dem Gericht darauf keine eindeutige Antwort, was sie allerdings nicht daran hindert, dem Gericht für den vom Gericht nicht erfragten Fall, dass sich die Eltern hinsichtlich des Lebensmittelpunktes der Kinder nicht einigen, zu empfehlen, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. 

Das Ganze liest sich im Gutachten der Frau Ernst so:

 

"Eine konfliktfreie Form, eine Regelung herbeizuführen, könnte darin bestehen, dass sich die Kindeseltern darauf einigen, dass die Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt im mütterlichen Umfeld haben. Sollte zwischen den Eltern keine einvernehmliche Reglung möglich sein, wird die Übertragung der elterlichen Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter empfohlen." (Gutachten S. 50)

 

 

Das erinnert ein wenig an die Drohung des Erlkönigs: "Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt." 

 

Der Erlkönig

 

Wer reitet so spät durch Nacht und Wind?

Es ist der Vater mit seinem Kind;

Er hat den Knaben wohl in dem Arm,

er faßt ihn sicher, er hält ihn warm.

 

Mein Sohn, was birgst du so bang dein Gesicht?

Siehst, Vater, du den Erlkönig nicht?

Den Erlkönig mit Kron und Schweif? -

Mein Sohn, es ist ein Nebelstreif. -

 

"Du liebes Kind, komm geh mit mir!

gar schöne Spiele spiel ich mit dir;

manch bunte Blumen sind an dem Strand,

meine Mutter hat manch gülden Gewand."

 

Mein Vater, mein Vater, und hörest du nicht,

was Erlenkönig mir leise verspricht? -

Sei ruhig, bleibe ruhig, mein Kind;

in dürren Blättern säuselt der Wind. -

 

"Willst, feiner Knabe, du mit mir gehn?

Meine Töchter sollen dich warten schön;

meine Töchter führen den nächtlichen Reihn,

und wiegen und tanzen und singen dich ein."

 

Mein Vater, mein Vater, und siehst du nicht dort

Erlkönigs Töchter am düsteren Ort? -

Mein Sohn, mein Sohn, ich seh es genau:

es scheinen die alten Weiden so grau. -

 

"Ich liebe dich, mich reizt deine schöne Gestalt;

und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt."

Mein Vater, mein Vater, jetzt faßt er mich an!

Erlkönig hat mir ein Leids getan! -

 

Dem Vater grausets, er reitet geschwind,

er hält in den Armen das ächzende Kind,

erreicht den Hof mit Müh und Not;

in seinen Armen das Kind war tot.

 

Johann Wolfgang von Goethe

 

 

 

Wer es weniger lyrisch mag, könnte auch meinen, es läge seitens der Frau Lydia Ernst eine Nötigung gegenüber dem Vater - den sie als "Kindesvater" tituliert - vor: 

 

 

Strafgesetzbuch

§ 204 Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) ...

 

 

Ob hier möglicherweise eine Nötigung vorliegen könnte oder nicht, entscheiden aber leider nicht wir, sondern gegebenenfalls der zuständige Staatsanwalt und Strafrichter.

 

 

 

 

 

 

Übersetzung der Beweisfrage

Manche Gutachter meinen offenbar, der Richter und auch die Verfahrensbeteiligten wären etwas unterbelichtet, was ja mitunter auch stimmt, so dass man dem Richter und den Verfahrensbeteiligten erläutern müsste, was der Richter eigentlich meint. Und so macht sich ein solcherart gestrickte Gutachter dann daran, die Beweisfrage des Gerichtes zu "übersetzen".

 

 

Beispiel

Richterin Dittmar vom Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10 - stellt mit Beschluss vom 11.08.2010 die folgende  "Beweisfrage":

 

"Es wird Beweis erhoben zu der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind A, geboren am ... , auf einen Elternteil 

dem Kindeswohl am besten entspricht."

 

 

Statt nun die Richterin zu bitten, die von einem Gutachter nicht zu beantwortende - und überdies noch feherhaft gestellte - juristische Frage, ob und wenn ja welchem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden soll, in eine zulässige Beweisfrage abzuändern, macht sich die als Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Brigitte Dittrich, die sich im Internet als Teammitglied der sogenannten Praxis für psychologische Gutachtenerstellung und Beratung - PGB mit Sitz in Regensburg und München präsentiert - http://www.pgb-praxis.de/index.html?url=http://www.pgb-praxis.de/content/team.html

munter daran, die Frage der Richterin zu "übersetzen":

 

"In der einschlägigen Fachliteratur herrscht Einigkeit darüber, dass eine gerichtliche Fragestellung stets in psychologische Fragestellungen zu übersetzen sei (vgl. Westhoff & Kluck, 2008). In diesem Fall sollen, anknüpfend an die Aktenfeststellungen und die psychologisch-theoretischen Vorüberlegungen insbesondere folgende Fragestellungen geklärt werden.

1. Wie ist die aktuelle Befindlichkeit von A unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungsgeschichte einzuschätzen.

2. 

3. 

4. 

5. 

6. 

7. 

8. ..."

 

Diplom-Psychologin Brigitte Dittrich, Gutachten vom 14.01.2011, S. 8, Amtsgericht Nürnberg - 105 F 2034/10

 

 

Was da so aufgeblasen daherkommt, ""In der einschlägigen Fachliteratur herrscht Einigkeit", schrumpft in sich zusammen, sobald man den Stöpsel zieht.

Vielleicht hätte Frau Brigitte Dittrich Luftballonverkäuferin oder auch Dolmetscherin werden sollen, da könnte sie den ganzen Tag Ballons aufpusten oder übersetzen, und man würde dies auch noch gut finden.

 

 

 

 

 

Verdoppelung eines Gutachters

Mitunter passieren merkwürdige Dinge. Das Gericht beauftragt eine Person als Gutachter und diese Person zieht ohne gerichtliche Legitimation eine zweite Person hinzu, die Teile der Begutachtung oder sogar die gesamte Begutachtung durchführt und das Gutachten dann auch noch (unter)schreibt. Eine solche Praxis ist unzulässig und die davon betroffenen Verfahrensbeteiligten sollten die Teilnahme an einer solchen Praxis von Anfang an verweigern und dies dem Gericht schriftlich mitteilen.

Im übrigen ist eine Hinzuziehung einer zweiten Person durch den tatsächlich beauftragten Gutachter ohne Auftrag des Gerichtes in der Regel nach §203 StGB strafbar. Reicht der Gutachter nämlich die ihm vom Gericht überlassene Gerichtsakte an eine vom Gericht nicht autorisierte Person weiter, so offenbart er "ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis", das ihm "anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist".

 

 

 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.

Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3.

Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.

Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

4a.

Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5.

staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.

Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

Amtsträger,

2.

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3.

Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4.

Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5.

öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6.

Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Fußnote

§ 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

 

 

 

Beispiel 1

Mit Beschluss vom 06.05.2009 ernennt Richter Potthast vom Amtsgericht Wetter - 5 F 22/08 - Frau Jutta Wallmeyer, Brockhausweg 13, 44141 Dortmund als Sachverständige. Eine Qualifikation der Frau Wallmeyer ist im Beschluss nicht angegeben. 

Mit Datum vom 10.01.2010 wird dem Gericht ein "psychiatrisches und kinderpsychiatrisches Gutachten" vorgelegt, in dem auf dem Deckblatt Jutta Wallmeyer, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Axel Hesse, Kinder- und  Jugendlichenpsychotherapeut angegeben sind. Und damit auch keiner glaubt, dies wäre vielleicht ein Versehen, unterschreiben beide das Gutachten auf Seite 71, wobei sie bei dieser Gelegenheit auch gleich noch den Vorschlag unterbreiten, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. 

 

 

Beispiel 2

Mit Beschluss vom 15.05.2009 ernennt Richterin Bock vom Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Frau Annette Richter, Haldener Str. 86, 58097 als Sachverständige.

So weit so gut.

Mit Schreiben vom 27.05.2009 teilen die Diplom-Psychologinnen Friederike Heinzel und Annette Richter dem Gericht mit:

 

 

"Sehr geehrte Frau Bock

vielen Dank für die Zusendung der Akte in der o.g. Familiensache, die am 25.05.09 bei uns eingegangen ist.

Mit der Erstellung des Gutachtens werden wir voraussichtlich Mitte Juli 2009 beginnen. Federführend wird die Bearbeitung von Frau Heinzel übernommen, so dass wir sie bitten möchten, den Schriftverkehr über unser Büro in 59423 Unna, Hertinger Str. 45, zu tätigen

Mit freundlichen Grüßen"

 

 

Diplom-Psychologin Richter spricht im Plural: 

 

Mit der Erstellung des Gutachtens werden wir voraussichtlich Mitte Juli 2009 beginnen.

 

 

Wieso "wir", das Gericht hat kein "Wir" beauftragt, sondern ein "Du". Offenbar scheint die Diplom-Psychologin Richter konfluent zu sein und sieht sich und die Diplom-Psychologin Heinzel als Einheit an. 

Nach zwei Monaten, am 30.07.2009 dann der nächste Coup. Diplom-Psychologin Friederike Heinzel schreibt den Vater an:

 

"Sehr geehrter Herr ..., 

das Amtsgericht Dortmund hat mich mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens bezüglich des Sorgerechts für ihre Tochter ... beauftragt ..."

 

 

Das ist nun schon nicht mehr naiv oder nicht korrekt, sondern - so weit zu sehen -  schon gelogen, denn Frau Heinzel wurde eben nicht als Gutachterin ernannt, sondern Frau Richter. 

Bei einem solchen fulminanten Start frei nach dem Motto "Schlimmer geht`s immer"

 

vergleiche hierzu:

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter - Schlimmer gehts immer. Das Peter-Prinzip im Lichte neuerer Forschung"; Verlag Volk und Welt, Lizenzausgabe 1989

 

 

fragt man sich, was nun noch kommen wird und man braucht nicht lange zu warten.

Mit Datum vom 24.11.2009 legt die Diplom-Psychologin Friederike Heinzel dem Gericht ein "Psychologisches Gutachten" vor, im Kopfbogen links und rechts die Namen der Diplom-Psychologin Friederike Heinzel und der Diplom-Psychologin Annette Richter, unterschrieben auf Seite 64 allerdings nur von Frau Heinzel.

Von einer Beweisfrage zum "Sorgerecht" spricht Frau Heinzel nun nicht mehr, womöglich hat sie zwischenzeitlich die Beweisfrage gelesen.

Mit Schreiben vom 06.01.2010 moniert der Rechtsanwalt des Vaters gegenüber dem Gericht die eigentümliche Auftragsdelegation der Diplom-Psychologin Annette Richter an die Diplom-Psychologin Friederike Heinzel. Das ruft nun naturgemäß Richterin Bock auf den Plan. Mit Beschluss vom 10.02.2010, also ca. 9 Monate nach Stellung des Beweisbeschlusses, stellt sie fest:

 

"In Abänderung des Beschlusses vom 15.05.2009 wird klargestellt, dass in diesem Verfahren folgende Sachverständige bestellt ist:

Frau Dipl.Psych. Friederike Heinzel, Hertlinger Str. 45, 59423 Unna

..."

 

 

Ebenso gut könnte der Deutsche Bundestag feststellen:

 

In Abänderung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 31. August 1990 zur Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen Demokratischen Republik wird klargestellt, dass diese Vereinigung rückwirkend aufgehoben ist und somit seit dem 31. August 1990 ununterbrochen bis heute zwei deutschen Staaten bestanden haben.

 

 

Der 3. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Hamm, im weiteren befasst mit diesem merkwürdige Vorgehen, legalisiert mit Beschluss vom 23.03.2010 die Delegation der Beauftragung durch die vom Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Richterin Bock am 15.05.2009 tatsächlich als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Anette Richter an eine andere, gerichtlich nicht legitimierte Person, die Diplom-Psychologin Friederike Heinzel, womit wieder einmal bewiesen wäre, das immer genau das Recht ist, was dem Richter recht ist. Von daher leitet sich auch der Begriff des Richterrechtes ab - http://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht

Und natürlich auch der Spruch "Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand!" Es sei denn man lebt in Palermo, wo man sich bekanntlich den Richter kaufen kann, wenn man dafür das nötige Kleingeld hat.

 

 

"... 

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist das Gutachten der Dipl.-Psych. Friederike Heinzel vom 24.11.2009 verwertbar. 

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15.05.2009 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet und zur Sachverständigen die Dipl.-Psych. Anette Richter bestimmt. Angefertigt hat das Gutachten vom 24.11.2009 aber - und zwar in alleiniger Verantwortung - Dipl.-Psych. Friederike Heinzel. Dieser Umstand war für die Beteiligten jedoch nicht überraschend, sondern war seitens der Sachverständigen bereits mit Schreiben vom 27.05.2009 (Bl. 69) dem Familiengericht und auch den Beteiligten mitgeteilt worden.

Diese Mitteilung wiederum war für das Familiengericht Anlass, seinen Beweisbeschluss gemäß §360 S.2 ZPO von Amts wegen zu ändern. Zwar ist dies - zulässigerweise -  zunächst nur stillschweigend erfolgt, was sich insbesondere aus dem Sitzungsprotokoll vom 16.06.2009 und aus dem Schreiben des Gerichts vom 20.07.2009 erschließen lässt. 

Das Familiengericht hat jedoch spätestens mit der Übersendung des Gutachtens vom 24.11.2009, der Mitteilung von der Ladung der `Sachverständigen` Heinzel und der befristeten Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 411 IV ZPO den Beteiligten ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass es nach Eingang des Gutachtens Dipl.-Psych. Heinzel nunmehr diese anstelle von Dipl.-Psych. Richter zum gerichtlichen Sachverständigen zu ernennen und deren Gutachten in Abänderung des Beweisbeschlusses vom 15.05.2009 zu verwerten gedenkt. Dies hat das Familiengericht auch rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, so dass die Beteiligten hinreichend Gelegenheit erhielten, hierzu Stellung zu nehmen.

..."

 

Oberlandesgericht Hamm II-3 WF 43/10 - Beschluss vom 23.03.2010

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Voelsen, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz

 

 

Das erinnert einen dann irgendwie an den schönen Aufsatz von Egon Schneider: "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004, S. 333-338. 

Wo ein Wille ist, findet sich schließlich auch die passende Abwehr, vorausgesetzt, man sitzt an den Schalthebeln der Macht. 

 

 

 

Beispiel 3

Mit Beschluss vom 28.06.2010 ernennt Richter Kuhlmann vom Amtsgericht Rockenhausen - 2 F 307/10 - den Diplom-Psychologen Andreas Halberstadt, Rubicon-Institut, Dr.-Ottmar-Koehler-Str. 19a, 55743 Idar-Oberstein zum Gutachter

 

"1. ...

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird Herr Dipl. Psychologe Andreas Halberstadt, Rubicon-Institut, Dr.-Ottmar-Koehler-Str. 19a, 55743 Idar-Oberstein beauftragt.

3. Das Gutachten soll dem Gericht bis spätestens 30.09.2010 vorgelegt werden."

 

 

So weit so gut. Mit Datum vom 06.10.2010 präsentiert eine Frau Nicola Hörster-Fuchs, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und der Diplom-Psychologe Andreas Halberstadt, die sich beide als "Gerichtssachverständige" bezeichnen, dem Gericht ein 42-seitiges "Gutachten" zu der obigen Beweisfrage. Allerdings ohne die Beweisfrage vollständig und im Zusammenhang zu zitieren. Frau Hörster-Fuchs und Diplom-Psychologe Andreas Halberstadt werden ihre Gründe dafür haben. Zum einen wurde das "Gutachten" sechs Tage zu spät fertiggestellt, das ist aber sicher noch hinnehmbar. Zum anderen ist das "Gutachten" aber augenscheinlich nicht von Herrn Halberstadt allein erstellt worden, so wie es der Auftrag des Gerichtes vorsah, sondern offenbar in einer nicht näher bezeichneten Form von Teamarbeit von ihm und Frau Hörster-Fuchs. Möglicherweise hat Herr Halbstadt dabei sogar sämtliche vorgenommene Untersuchungen und andere Arbeiten unbefugter Weise am Frau Hörster-Fuchs delegiert und behauptet dennoch auch er wäre "Untersucher" gewesen.

 

"Herr X wirkt im Gespräch vorsichtig und angespannt aber offen. Er ist sehr klar strukturiert, hat klare Vorstellungen und macht diese der Sachverständigen auch deutlich. ...", S. 21

 

"Die Untersucherin kommt angekündigt zum Hausbesuch und anwesend ist Frau Z.", S. 22

 

 

Nachdem in diesen beiden Sätzen Frau Hörster-Fuchs als "Sachverständige" oder auch "Untersucherin" präsentiert wird, wird dann in einem in einem fürchterlichen Deutsch vorgetragenem Satz behauptet:

 

"Gegenüber dem Untersucher erklärte A, dass er im Rahmen der projektiven Testverfahren bei seiner Mutter und deren Ehemann leben wolle.

Das Kind möchte mit seinem Vater und Frau Z, der Lebensgefährtin des Vaters, Kontakt haben und würde es sehr bedauern, wenn er keinen Kontakt haben würde zu entweder seiner Mutter, seinem Vater oder deren Lebenspartnern." (S. 34)

 

 

Auf eine entsprechende Nachfrage des Autors dieses Aufsatzes wurde von der väterlichen Seite jedoch gegenteiliges mitgeteilt:

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 29. November 2010 17:46

An: info@system-familie.de

Betreff: Re: TELEFONTERMIN Re: GA- Kritik

 

Nein, das stimmt nicht.

Untersucherin ist ausschließlich Fr. Hörster- Fuchs gewesen.

Bei unserem Interaktionstermin (im Anschluss daran und im Anschluss an ihre Interaktion wurden die Tests gemacht) war nur sie anwesend.

Unser Termin wie gesagt im Büro, ihrer 2 Tage zuvor in einem Spielzimmer der Klinik.

 

 

Wollen wir hoffen, dass Frau Hörster-Fuchs wenigstens der Klinik die Miete für das Spielzimmer bezahlt hat. Ein Vergütungsanspruch für dieses "Gutachten" erscheint zudem fraglich, wenn es nicht von der Person erstellt wurde. die vom Gericht namentlich benannt wurde.

 

Vergleiche hierzu: 

Zur Verwertbarkeit eines Gutachtens, dass eine andere als die vom Gericht ernannte Gutachterin erstattet hat.

Oberlandesgericht Hamm - Beschluss vom 23.03.2010, II-3 WF 43/10

In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 15/2010, S. 1265-1266, eingesandt von Peter Thiel

 

 

 

Das "untersuchte" Kind ist im übrigen erst drei Jahre alt, von daher wirkt die Formulierung das

 

"Kind möchte mit seinem Vater und Frau Z, der Lebensgefährtin des Vaters, Kontakt haben und würde es sehr bedauern"

 

völlig verunglückt. Nächstens erklären uns die Dreijährigen noch, dass sie es sehr bedauern würden, wenn es nicht bald Frieden in der Welt gäbe. Im übrigen ist es sicher nicht seriös, die Ergebnisse eines projektiven Tests in eine Willensäußerung eines Kindes umformulieren, wie dies hier offenbar geschehen ist.

 

Wenn auch Frau Hörster-Fuchs vom Gericht nicht beauftragt wurde, so ist sie wohl wenigstens Inhaberin eines sogenannten "Rubicon-Instituts" - das im Internet als eine mediterrane Villa zu bewundern ist - http://www.rubicon-institut.de. Die Geschäfte des "Rubicon-Institut" in Idar-Oberstein und Umgebung laufen offenbar gut. Man kann aus alledem wohl nur den Schluss ziehen, dass der Diplom-Psychologe Andreas Halberstadt die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Nicola Hörster-Fuchs unbefugt an der Erstellung des Gutachtens beteiligte. Wenn dem so wäre, wäre dies zum einen ein Verstoß gegen den Datenschutz, der strafrechtlich geahndet werden kann.

Denn mit ihrer Unterschrift unter das Gutachten bestätigt Frau Hörster-Fuchs die Kenntnisnahme verschiedener privater Sachverhalte der Eltern, die ihr - soweit zu sehen - durch Herrn Halberstadt ermöglicht wurde. 

Zum anderen aber auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Höchstpersönlichkeit der Erstellung des Gutachtens durch Herrn Halberstadt. Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitsanteil den die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Nicola Hörster-Fuchs für die Erstellung des Gutachtens aufgebracht hat, seitens der Justizkasse nicht zu vergüten wäre. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Kaiserslautern wird dies mit seinen wachsamen Auge sicher im Blick haben - so wollen wir wenigstens hoffen.

Womöglich war an der Erstellung des Gutachtens auch noch eine weitere Person beteiligt, die im Gutachten als "Untersucherin" bezeichnet wird (Gutachten S. 17). 

 

 

 

 

 

Verdreifachung eines Gutachters

Schlimmer geht`s immer. Ist es schon seltsam, wenn statt des vom Gericht ernannten Gutachters plötzlich zwei Personen dem Gericht ein schriftliches Gutachten präsentieren, so wird es völlig verrückt, wenn statt des vom Gericht ernannten Gutachters plötzlich drei Personen dem Gericht ein schriftliches Gutachten präsentieren. 

 

 

Beispiel

Mit Datum vom 28.01.1010 beauftragt das Amtsgericht Wiesbaden - 152 F 194/09 und 152 F 129/09 - weiterer aufsichtführender Richter Ohr - 

die Diplom-Psychologin Claudia Dröge mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens zu der Frage:

 

"bei welchem die drei Kinder ... in Zukunft leben sollen ... ."

 

Aus diesem gerichtliche Auftrag resultiert offenbar ein mit Datum vom 22.07.2010 erstelltes 138-seitiges Schriftstück mit der Kopfzeile "Psychologische Praxen. PROJEKTPETRA" mit Sitz in Schlüchtern - http://www.projekt-petra.de/e101/e105/index_ger.html#e252

Auf der letzten Seite des Schriftstückes sind die Namen der Diplom-Psychologen Kristin Breternitz, Claudia Dröge und Carsten Krause-Leipold gedruckt. Allerdings findet man bei diesen drei Namen nur eine Unterschrift und zwar über dem gedruckten Namen von Carsten Krause-Leipold, wobei dieser offenbar nicht selbst unterschrieben hat, sondern jemand anderes mit "i.A. Scheibe".

Ich weiß nicht, was soll es bedeuten, dass ich so traurig bin, heißt es in der Lorelei. Hier fragt man sich, ich weiß nicht, was soll es bedeuten, wenn die Namen von drei Personen auf einem Gutachten stehen (die offenbar noch nicht einmal unterschrieben haben) wo doch das Gericht nur eine Person als Gutachter beauftragt hat. Womöglich fand eine wundersame Zellteilung statt, in deren Folge sich Frau Claudia Dröge durch Ausstülpungen in drei Personen namens Kristin Breternitz, Claudia Dröge und Carsten Krause-Leipold verwandelt hat. Wunder gibt es bekanntlich immer wieder.

 

 

 

 

Unzulässige Weiterleitung von gerichtlichen Aufträgen durch den gerichtlich ernannten Gutachter an andere Personen

Während einige Gutachter in unzulässiger Weise Hilfskräfte mit originär gutachterlichen Aufgaben betreuen, treiben es andere recht unverschämt gleich auf die Spitze und geben den gesamten Gutachtenauftrag, für den sie dem Gericht  höchstpersönlich Rechenschaft schulden, in fremde, vom Gericht nicht autorisierte Hände. 

Oft wird dies von gutverdienenden Chefärzten für Psychiatrie und Psychotherapie gemacht, die den Hals nicht voll genug bekommen können und die damit den an den jeweiligen Häusern ohnehin schon herrschenden Abrechnungsbetrug auf ihre Weise komplettieren. 

 

 

Betrug im Krankenhaus Rechnungen von Fachärzten sind kaum kontrollierbar

Von Hannes Heine

Nach der Razzia wegen Betrugsverdachts in drei Berliner DRK-Kliniken heißt es in Gesundheitskreisen, dass derlei Praktiken bundesweit vorkämen. Offenbar erleichtert die Bürokratie den Betrug im Krankenhaus.

Fachärzte unterzeichnen Protokolle, obwohl die Behandlung allein von Assistenten durchgeführt worden ist. Und Krankenkassen bezahlen Untersuchungen, die Patienten möglicherweise nicht benötigten? Nach der Razzia wegen Betrugsverdachtes in drei Berliner Kliniken des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) heißt es in Gesundheitskreisen, dass derlei Praktiken branchenweit vorkämen. Chefärzte wollten sich am Donnerstag nicht zu dem Fall äußern, wiesen aber darauf hin, dass es in Kliniken einen Fachärztemangel gebe. „Kein Wunder, dass mal einer seine Assistenten an die Patienten lässt“, sagte ein Abteilungsleiter einer Klinik. Es sei ausgeschlossen, dass Chef- und Fachärzte all das schafften, was rechtlich nur sie machen dürften. Mediziner berichteten aus verschiedenen Häusern, dass Assistenzärzte mit Stempeln ihrer Chefs ausgestattet waren, um ihre Vorgesetzten unkompliziert „ersetzen“ zu können. Im „Dschungel aus Abrechnungsbürokratie und Arbeitsverdichtung“ seien weitere Fälle zu erwarten.

Seit Mittwoch sitzen Chefarzt Hermann Josef S., 48 Jahre, und Geschäftsführer Thomas K., 56, und Alexander P., 41, in Untersuchungshaft – während der Ermittlungen bestehe Flucht- und Verdunklungsgefahr. Von der Staatsanwaltschaft hieß es am Donnerstag, die Verdächtigen hätten sich bisher nicht zur Sache geäußert. Im Zentrum der Ermittlungen steht der Vorwurf, wonach Patienten mit Gefäßkrankheiten zwar den üblichen Angiografien unterzogen worden seien – Röntgenverfahren, bei denen Kontrastmittel in die Blutbahnen gespritzt werden. Die dazu berechtigten Fachärzte sollen dies jedoch an Assistenzärzte delegiert, die Abrechnung aber selber unterschrieben haben. Weigerten sich Nachwuchsmediziner, soll ihnen gedroht worden sein.

Nachdem der zuständige Facharzt die Behandlung unterzeichnet hat, wird sie anonymisiert bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet, die sich das Geld für die Behandlung wiederum von den Krankenkassen holt. „Wer in betrügerischer Absicht handelt, kann in diesem komplexen System auch mit Kontrollen kaum erwischt werden“, sagte Gabriele Rähse von der AOK Berlin-Brandenburg. Die Krankenkasse überprüfe Abrechnungen, nehme aber auch Rücksicht auf den Datenschutz der Patienten. Karin Stötzner, die Patientenbeauftragte des Senats, sagte, die überflüssigen oder falsch abgerechneten Behandlungen seien bei verschiedenen Kassen eingereicht worden – ein Überblick sei schwierig. Die Unterschriften unter den Protokollen bekämen die Kassen ohnehin nicht zu sehen.

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfgang Zöller (CSU), sagte dem Tagesspiegel, der Versicherte erhalte nicht automatisch Kenntnis über die abgerechneten Leistungen und die entstandenen Kosten. Kenner sind sich einig: Patienten könnten selbst kaum erkennen, wenn betrogen werde. Im aktuellen Fall hatte ein Klinikmitarbeiter der Polizei den entscheidenden Tipp gegeben.

Aus der Gruppe der ebenfalls beschuldigten DRK-Assistenzärzte hat der Tagesspiegel erfahren, dass mindestens einem von ihnen nicht klar gewesen sei, wann er eine Behandlung aus Abrechnungsgründen habe vornehmen dürfen. Es sei üblich, dass Chefärzte Protokolle unterzeichneten, obwohl sie selbst nicht bei den Patienten gewesen wären. Oft hätten auch die Assistenten mit ihrem Namen unterschrieben, obwohl die Unterschrift des Chefmediziners auf das Blatt gehört hätte. „Wen interessiert bei einer gekritzelten Unterschrift schon der genaue Name?“, hieß es. Formal korrekt hätten die Assistenten ihren Namen eigentlich in Druckbuchstaben daneben schreiben müssen. Den betroffenen Assistenten gewähre man Unterstützung, sagte der Berliner Chef der Ärztegewerkschaft, Marburger Bund, Kilian Tegethoff.

Inwiefern der beschuldigte Chefarzt an etwaigem Betrug verdient haben könnte, ist unklar. Obwohl die DRK-Kliniken eher als mittelmäßig zahlender Arbeitgeber gelten, dürfte S. ohnehin deutlich mehr als 150 000 Euro brutto im Jahr verdient haben. Selbst wenn er in der durch seine Assistenten frei gewordenen Zeit für zusätzliches Entgelt Privatpatienten behandelt habe, stünden die Mehreinnahmen in keinem Verhältnis zum Risiko, sagen Kenner. Ob der Chefarzt mit der DRK-Klinik eine Vereinbarung über Zusatzvergütungen hatte, wenn er überdurchschnittlich viele Kassenpatienten behandele, wurde vom Krankenhaus nicht bestätigt. Die DRK-Kliniken erklärten, dass alle 128 infrage kommenden Behandlungen der Verdächtigten nach fachärztlichen Standards ausgeführt worden sind. Einhellig wiesen Mediziner darauf hin, dass auch Assistenzärzte eine hohe Behandlungsqualität gewährleisten könnten.

11.06.2010

http://www.tagesspiegel.de/berlin/rechnungen-von-fachaerzten-sind-kaum-kontrollierbar/1856004.html

 

 

 

Die an einigen Krankenhäusern und Kliniken übliche Praxis, dass Ärzte in Leitungspositionen familiengerichtliche Aufträge zur Erstellung eines Gutachtens an gerichtlich nicht autorisierte Unterstellte weiterleiten, wird von den jeweils verfahrensführenden Familienrichtern trotz Unzulässigkeit oft toleriert. In so fern ist es sicher nicht verkehrt, in solchen Fällen die betreffenden Richter mit in den Fokus eventueller staatsanwaltlicher Ermittlungen zu nehmen. 

Dass für den Abschluss einer Facharztausbildung, so z.B. als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychotherapie seitens der für die Facharztausbildung Verantwortlichen die Erstellung einer bestimmten Anzahl von fachspezifischen Gutachten verlangt wird, scheint verständlich. Von daher könnte man meinen, es wäre doch korrekt, wenn Chefärzte familiengerichtliche Gutachtenaufträge an ihnen unterstellte Assistenzärzte weiterleiten. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Familiengerichtsbarkeit für die Aus- und Weiterbildung von Fachärzten zu sorgen und den Kliniken Eltern und Kinder als kostenlose Versuchskaninchen und Diagnostikobjekte zuzutreiben und den ohnehin schon überbezahlten Chefärzten die vollen Taschen noch mehr zu füllen. Im übrigen leuchtet es überhaupt nicht ein, warum Ärzte zur Erlangung des Facharztstatus familiengerichtliche Gutachten machen sollen, die mit ihrer klinischen Praxis im engeren Sinne nichts zu tun haben.

 

Da Familienrichter in der Regel keine ihnen unbekannte, in Facharztausbildung befindliche Ärzte als Gutachter beauftragen, sondern statt dessen meist einen im Gerichtskreis bekannten Arzt, Psychiater oder Psychologen, greifen in Krankenhäusern und Kliniken Ärzte in Leitungspositionen zur illegalen "Selbsthilfe" und leiten den gerichtlichen Auftrag kurzerhand an gerichtlich nicht autorisierte Personen weiter. So ganz nebenbei verdient sich die tatsächlich vom Gericht als Gutachter beauftragte Person auch noch eine goldene Nase, in dem sie das von einer anderen Person erstellte Gutachten mit der Bemerkung:

 

"Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung"

 

 

unterschreibt. 

Für die Weiterleitung und "Betreuung" der das Gutachten erstellenden Person wird von den gerichtlich tatsächlich beauftragten Gutachtern üblicherweise ein Viertel der gerichtlich bezahlten Vergütungssumme einbehalten. Drei Viertel der Vergütung wird an die gerichtlich nicht benannte Person weitergereicht, einen kleineren Betrag bekommt gegebenenfalls noch eine beteiligte Schreibkraft. 

Die für diese unzulässige Praxis Verantwortlichen sind die beauftragenden und ihrer Kontrollpflicht nicht nachkommenden Richter, aber auch die Justizkasse in Gestalt des für die Vergütung des Gutachters zuständigen Rechtspfleger und Bezirksrevisoren, die bei Kenntnis eines solchen Vorganges eine Bezahlung des gerichtlich ernannten Gutachters verweigern müssten. 

 

 

Beispiel 1

Mit Datum vom 04.10.2005 vergibt das Amtsgericht Offenbach unter dem Aktenzeichen 315 F 1142/05 einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens. Beauftragt ist offenbar Professor Dr. med. F. Poustka, Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters im Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Dieser delegierte - so weit zu sehen - den gerichtlichen Auftrag an den Assistenzarzt J. Maier, der schließlich in einem offenbar von ihm verfassten 51-seitigen Schriftstück mit dem Titel  "Kinderpsychiatrisches Gutachten" schreibt:

 

"Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden Herrn Professor Dr. med. F. Poustka dargelegt, von ihm supervidiert und durch ergänzende Explorationen überprüft." (Gutachten S. 2)

 

 

Eine solche Pflicht- und Datenschutzverletzung des offensichtlich tatsächlich als Gutachter beauftragten Professor Dr. med. F. Poustka wird auch nicht durch die abschließende schriftlichen Bemerkung: 

 

"...

Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und eigener Urteilsbildung

Professor Dr. med. F. Poustka

Direktor der Klinik

     

J. Maier 

Assistenzarzt"

"Kinderpsychiatrisches Gutachten", S. 53:

 

 

neutralisiert.  Wenn dann auch noch, so wie hier, die Unterschriften der beiden Weißkittel lediglich als unleserlicher Kringel angedeutet sind, kann einem auch noch das letzte Fünkchen Nachsicht abhanden kommen.

 

 

Beispiel 2

Der 3. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Hamm legalisiert mit Beschluss vom 23.03.2010 die Weitergabe der Gutachterbeauftragung durch die tatsächlich vom Amtsgericht Dortmund - 110 F 332/09 - Richterin Bock - als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Friederike Heinzel an eine andere, gerichtlich nicht legitimierte Person, die Diplom-Psychologin Anette Richter, womit wieder einmal bewiesen wäre, das immer genau das Recht ist, was dem Richter recht ist. Von daher leitet sich auch der Begriff des Richterrechtes ab - http://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht

Und natürlich auch der Spruch "Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand!"

 

 

"... 

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist das Gutachten der Dipl.-Psych. Friederike Heinzel vom 24.11.2009 verwertbar. 

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15.05.2009 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet und zur Sachverständigen die Dipl.-Psych. Anette Richter bestimmt. Angefertigt hat das Gutachten vom 24.11.2009 aber - und zwar in alleiniger Verantwortung - Dipl.-Psych. Friederike Heinzel.

..."

 

Oberlandesgericht Hamm II-3 WF 43/10 - Beschluss vom 23.03.2010

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Voelsen, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz

 

 

 

 

Beispiel 3

Mit Beschluss vom 30.07.2010 beauftragt Richterin Schröder - Amtsgericht Böblingen - 13 F 1417/09 - Prof. Dr. Michael Günter, unter der Adresse des Universitätsklinikum Tübingen, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, mit der Erstattung eines "kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens" . 

Doch der Herr Professor hat offenbar keine Zeit oder auch keine Lust und delegiert - so wie es auch sein Vorgänger Prof. Dr. Gunther Klosinski gerne tat - die ihm auferlegte Pflicht offenbar kurzerhand an eine Frau Dr. med. I. Stohrer, von der es in einem Schriftstück unter einem Klinikkopfbogen von Prof. Dr. Michael Günter heißt: 

 

"... ich bin vom Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen mit der Erstellung eines Gutachtens in o.g. Sache beauftragt worden.

Ich möchte Sie daher bitten, zu einem Erstgespräch, zunächst ohne Kinder ...

zu mir in die Poliklinik der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, Osianderstraße 14, 72076 Tübingen zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. med. I. Stoherer"

 

 

Allerdings hat Dr. med. I. Stoherer das Schriftstück noch nicht einmal selbst unterschrieben, statt dessen - unleserlich - offenbar eine Sekretärin. Seriös wirkt das ganze in keiner Weise, zudem fragt man sich, wer die Sekretärin für ihre Tätigkeit des Briefeschreibens bezahlt, das Gericht doch sicher nicht, und auch die Klinik dürfte dies nicht tun, da der Gutachtenauftrag kein Auftrag an die Klinik ist, sondern an die Einzelperson Prof. Dr. Michael Günter.

Frau Dr. med. I. Stohrer teilt dann in einem dem Gericht vorgelegten 64-seitigen Schriftstück mit Datum vom 22.09.2010 mit: 

 

"Alle Untersuchungen und Gespräche fanden in der Poliklinik der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen statt und wurden von Frau Dr. med. I. Stohrer durchgeführt." (Schriftstück S. 2)

 

 

Frau Stohrer behauptet dort auch ganz ungeniert:

 

"Dem Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen wird gemäß Beschluss vom 30. Juli 2010 das nachfolgende kinderpsychiatrische Sachverständigengutachten ... erstattet."

 

Grad so, als ob Frau Stohrer nicht der Unterschied eines kinderpsychologischen und eines kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten bekannt wäre. Ersteres wurde vom Gericht in Auftrag gegeben, letzteres ist offenbar eine Phantasiebezeichnung von Frau Dr. med. I. Stohrer, abgesegnet von Herrn Prof. Dr. Michael Günter mit der Floskel "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung".

Die Beweisfrage des Gerichtes wird natürlich auch nicht vollständig zitiert, denn sonst würde deutlich, dass Frau Stohrer überhaupt nicht vom Gericht beauftragt wurde.

Doch damit es wenigstens den Anschein hat, alles wäre mit rechten Dingen zugegangen, schreibt der Herr Professor am Ende des 64-seitigen Schriftstückes noch den Satz dazu "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung" und gibt damit zu, das Gutachten gar nicht selber erstellt zu haben.

Schließlich ernennt sich Frau Stohrer dann noch kurzerhand selbst als Sachverständige, in dem sie schreibt:

 

"Vom Kindesvater wurden der Sachverständigen einige Unterlagen übergeben, welche die Sachverständige in Kopie dem Gericht zur Kenntnis beifügt." (Schriftstück S. 64)

 

Man fragt sich bei so viel Ungereimtheiten, ob die Justizkasse dieses "Bäumchen wechsle dich Spiel" überhaupt bezahlen darf. Und ob die Universität Tübingen sich die Raumnutzung von Frau Dr. med. I. Stohrer und Herrn Prof. Dr. Michael Günter bezahlen lässt, den schließlich sind die Steuerzahler/innen, die die Universitäten finanzieren, ja nicht dazu da, kostenlos Räume für Gutachter bereitzustellen, zumal wenn diese von der Justizkasse mit 85 € die Stunde recht generös entlohnt werden.

 

 

 

 

 

Verlust des Vergütungsanspruches bei Weiterleitung des Gutachterauftrages

Wenn der Sachverständige entgegen dem gerichtlichen Auftrag das Gutachten nicht persönlich erstattet, verliert er in der Regel seinen Vergütungsanspruch. Das meint  jedenfalls der 14. Zivilsenat am Oberlandesgericht Koblenz. 

 

 

Gericht: OLG Koblenz 14. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 08.12.2009

Aktenzeichen: 14 W 769/09

Dokumenttyp: Beschluss

Quelle:

Normen: § 42 Abs 2 ZPO, § 404 ZPO, § 404a ZPO, § 406 Abs 1 ZPO, § 407 ZPO ... mehr

Leitsatz

1. Hat der gerichtliche Sachverständige die auf einem erfolgreichen Befangenheitsantrag beruhende Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig dadurch verursacht, daß er nur eine Partei vom Ortstermin informiert, verliert er in der Regel seinen Vergütungsanspruch.

2. Gleiches kann gelten, wenn er das Gutachten entgegen dem gerichtlichen Auftrag nicht persönlich erstattet.

Fundstellen

MDR 2010, 463-464 (Leitsatz und Gründe)

 

 

 

 

 

Unverwertbarkeit eines "Gutachtens", das nicht vom gerichtlich ernannten Gutachter erstellt wurde

Übergibt ein gerichtlich ernannter Gutachter den ihm höchstpersönlich vom Gericht gegebenen Auftrag vollständig oder zu großen Teilen an eine andere Person, so ist dies nicht nur unzulässig, sondern führt auch zur Unverwertbarkeit eines solcherart erstellten Gutachtens. Es führt auch dazu, dass die Justizkasse der gerichtlich zum Gutachter ernannten Person bei bekannt werden dieser illegalen Praxis eine Vergütung versagen muss, da der gerichtlich ernannte Gutachter nicht die Leistung erbracht hat, für die er vom Gericht beauftragt wurde.

 

 

Beispiel 1

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten erstellt werden zur Klärung folgender Fragen:

Entspricht  es dem Wohl der Kinder ...

...

...

Mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens wird Frau Dipl.-Psych.-Pädagogin Marie-Theres Ross, Blücherstr. 61, 40477 Düsseldorf beauftragt."

Preibisch - Richter am Amtsgericht Bottrop - Beweisbeschluss vom 02.09.2005

 

 

 

Statt der gerichtlich beauftragten Dipl.-Psych.-Pädagogin Marie-Theres Ross fertigt jedoch die mit ihr in Praxisgemeinschaft arbeitende Diplom-Psychologin Mirca Musiolik ein 53-seitiges Gutachten an, das sie mit Datum vom 10.03.2006 dem Gericht vorlegt. Der zuständige Richter Preibisch hat damit offenbar kein Problem, so dass man sich fragen kann, ob es am Amtsgericht Bottrop übliche Praxis ist, es mit den Verfahrensvorschriften nicht so genau zu nehmen. Erstellt eine vom Gericht nicht beauftragte Person ein Gutachten, so hat sie natürlich keinen Vergütungsanspruch gegen die Justizkasse. Die tatsächlich beauftragte Marie-Theres Ross hat aber auch keinen Vergütungsanspruch gegen die Justizkasse, da sie den Auftrag für den sie ernannt worden ist nicht ausgeführt hat. Nun raten Sie mal, ob die Justizkasse am Amtsgericht Bamberg, dennoch Geld - rechtswidrig - ausgezahlt hat. Bei der Vorgeschichte liegt die Antwort sicher nah.  

 

 

Beispiel 2

Mehrfach leitet Professor Gunther Klosinski ihm höchstpersönlich übertragene Gutachtenaufträge an gerichtlich nicht autorisierte Personen weiter. Auch wenn sich Klosinski mit seinen früheren Veröffentlichungen wohltuend aus einer großen Masse farblos bis inkompetent erscheinender Fachkräfte heraushebt, hindert ihn das nicht, hier nun selber ins Fettnäpfchen oder auch in den Schmalztopf zu treten.

 

Delegation der Erstellung des Gutachtens an Herrn Dr. Karle, 02.07.2003, Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

 

Delegation der Erstellung des Gutachtens an Diplom-Psychologin Dr. med. M. Clauß, 10.07.2003, Amtsgericht Reutlingen

 

Delegation der Erstellung des Gutachtens an Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch, 09.09.03, Amtsgericht Ludwigsburg

 

Sicher haben vielbeschäftigte Personen wie Professor Klosinski nicht die Zeit all die vielen Aufträge zu übernehmen, die man zwangsläufig bekommt, wenn man in der Fachszene bekannt geworden ist, doch dann muss man auch mal die Größe haben, den Gerichten mitzuteilen, dass man bereits überlastet ist und aber die oder jene Fachkraft für eine Beauftragung empfehlen kann.

 

 

 

Beispiel 3

 

"Verfügung vom 03.01.2007

...

1. Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten zur Frage der von beiden Parteien behaupteten jeweils besseren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf ... , geb. ..., einzuholen.

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der 

Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski

beauftragt.

Lämmert

Richter am Amtsgericht"

 

 

Abgesehen von der Frage, ob dies eine korrekt gestellte richterliche Beweisfrage ist, delegiert der gerichtlich bestellte Gutachter, Professor Dr. Gunther Klosinski den Auftrag des Gerichtes in unzulässiger Weise weiter an eine gerichtlich nicht beauftragte Frau Dr. med. I. Stohrer. Eine bei Professor Klosinski und anderen vielbeschäftigten und gut verdienenden "Ärztlichen Direktoren" in Deutschland übliche - und hier schon vor längerer Zeit kritisierte - unzulässige Praxis. Man fragt sich, was in Böblingen, Tübingen und Umgebung noch so alles üblich ist und ob die Vorschriften der Zivilprozessordnung südlich der Elbe keine Gültigkeit mehr besitzen.

Die richterliche Beweisfrage wird dann auch im Gutachten gar nicht erst vollständig zitiert - womöglich könnte dem sachverständigen Leser auffallen, dass eine ganz andere Person als der vom Gericht tatsächlich beauftragte Gunther Klosinski, das Gutachten schließlich erstellt hat, während der Ärztliche Direktor der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter an der Universitätsklinik in Tübingen, Professor Klosinki schließlich mit Frau Dr. med. I. Stohrer gemeinsam mit dem Zusatz "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung" ) das 86-seitige Gutachten unterschreibt, wobei man provokativ fragen kann, wer hier mit wem einverstanden ist, der Professor mit der Fachärztin für Psychiatrie oder die Fachärztin mit dem Herrn Professor.

 

 

 

Beispiel 4 

Ein gewisser Herr Dr. med. Fritz Handerer delegiert in unzulässige Weise seinen im vom Amtsgericht Bad Langensalza erteilten Auftrag zur Erstellung eines "fachärztlichen Gutachtens" an den Assistenzarzt Herrn Dr. med. Kieselbach

 

"Es soll ein fachärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei dem Vater oder bei der Mutter dem Wohl des Kindes am ehesten förderlich ist.

Zum Gutachter wird bestimmt

Dr. Handerer

Ök. Hainich-Klinikum Mühlhausen"

"

 

Richterin Reiser-Uhlenbruch - Amtsgericht Bad Langensalza (zwischenzeitlich Zweigstelle des Amtsgerichtes Mühlhausen) - 3 F 82/02, Beweisbeschluss vom 02.09.2002

 

 

 

Da kann es dann auch nicht wundern, wenn der gerichtlich nicht bestellte Dr. med. Kieselbach den Gerichtsbeschluss kurzerhand so umformuliert:

 

"Das Gutachten soll insbesondere Stellung nehmen zu der Frage, ob eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater oder auf die Mutter dem Kindeswohl am ehesten förderlich ist, da eine gemeinsame Sorge auf Grund erheblicher Differenzen der Elternteile nicht in Betracht kommt."

Gutachten vom 15.01.2003 an Amtsgericht Bad Langensalza

 

 

Das Datum des gerichtlichen Beweisbeschlusses erwähnt Dr. med. Kieselbach erst gar nicht, aber vielleicht hat er den Beweisbeschluss auch gar nicht gelesen und sich statt dessen darauf verlassen, was der den Gutachtenauftrag unzulässiger Weise delegierende Dr. Handerer ihm mündlich übermittelt hat.

 

 

Die Bemerkung des gerichtlich bestellten Chefarztes Dr. Handerer unter das schriftliche Gutachten seines selbst ausgewählten Subunternehmers Dr. med. Kieselbach: "Nach eigener Untersuchung und Urteilsbildung einverstanden: Dr. med. Handerer, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie", ändert nichts an der Unzulässigkeit, der Delegation eines gerichtlichen Auftrags an andere, vom Gericht nicht bestellte Personen.

 

 

 

Beispiel 5

Ähnlich offenbar auch bei dem von Dr. R. Saueracker (Klinikum der Universität München, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Direktor Prof. Dr. med. Hans-Jürgen Möller) unzulässiger Weise erarbeiteten psychiatrischen Gutachten vom 07.09.2004 an das Amtsgericht Kempten, welches laut gerichtlichem Auftrag vom 06.07.2004 von Professor Dr. Norbert Nedopil erstellt werden sollte, dieser offenbar aber nur eine schriftliche Bemerkung "Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung"  als eigenen schriftlichen Beitrag zu dem Gutachten beisteuerte.

 

 

 

 

 

Etikettenschwindel

Hat das Gericht korrekterweise eine einzelne Person zum Gutachter ernannt, muss diese Person durch ihr Auftreten nach außen dem auch entsprechen. Von daher ist klar, dass der Kopfbogen unter dem der Gutachter schriftlich korrespondiert, ausschließlich mit seinem Namen und der vom Gericht benannten Adresse des Gutachters versehen werden darf. Viele Gutachter haben jedoch offenbar erhebliche Minderwertigkeitskomplexe, die sie damit zu kompensieren versuchen, in dem sie den von ihnen verwendeten Kopfbogen mit der Bezeichnung eines Phantasieinstitutes oder einer "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" künstlich aufblähen. 

Ähnliches gilt für Fachärzte, die an Kliniken arbeiten und ihren Schriftwechsel und ihr Gutachten unter dem Titel der Klinik offerieren. Das Gericht ernennt aber keine Klinik zum Gutachter, sondern eine Person, die an einer Klinik arbeitet. Daher sollte der Name der Klinik nur in so weit auftauchen, als er identisch mit der Postanschrift des Gutachters ist.

Dabei steht es dem Gutacher durchaus frei, seine Qualifikationen zu erwähnen. So etwa den von ihm erworbenen Titel eines Diplom-Psychologen oder Diplom-Pädagogen. Denkbar ist auch die Angabe seiner derzeitigen oder früheren Arbeitsstelle, um somit auf die von ihm gesammelte Berufserfahrung, etwa in der Jugendhilfe oder in der Arbeit mit Suchtkranken hinzuweisen. 

Der Gutachter hat also in seinem Schriftwechsel und bei der Präsentation seines schriftlichen Gutachtens so aufzutreten, dass deutlich wird, dass er als Einzelperson tätig ist und nicht zu suggerieren, er wäre in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Mitarbeiter irgend eines "Instituts", einer "Gesellschaft" oder eine "Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie" zum Gutachter ernannt worden. 

 

 

Beispiel

Die Diplom-Psychologin Judith Wienholtz gibt auf einem Schreiben vom 30.07.2009 ihre Postadresse mit

 

Psychologische Praxis

Judith Wienholtz

Stargarder Straße 67

10437 Berlin

 

 

bekannt. So weit korrekt, doch über dieser Postanschrift findet man - deutlich größer - die folgende Beschriftung: 

 

 

igf 

    Institut Gericht & Familie 

     Service GbR

 

 

In ebenso überflüssiger Weise hätte die Gutachterin auch die Bezeichnung 

 

dtv 

Deutscher Tischtennisverband

 

 

 

wählen können, denn das Gericht hat weder eine "Institut Gericht & Familie Service GbR" noch den Deutscher Tischtennisverband zum Gutachter ernannt. 

Allerdings kann die Beschriftung mit "Institut Gericht & Familie" unkundigen und naiven Leser suggerieren, hier wären noch höhere Mächte am Werk als nur die Diplom-Psychologin Judith Wienholtz. Dass eine solche Suggestion gerichtlicherseits nicht erwünscht sein darf, liegt auf der Hand, denn das erkennende Gericht soll die Wirklichkeit erkunden, wie sie wirklich ist (Watzlawick) und nicht die Wirklichkeit wie sie suggeriert und konstruiert wird.

 

 

 

 

 

Anleitung des Gutachters durch den Richter

Der Richter hat die Tätigkeit des Gutachters anzuleiten. Dies gilt für die gesamte Zeit der Ernennung als Gutachter.

Die Anleitung der Tätigkeit des Gutachters beginnt mit der Beweisfrage, diese setzt den Rahmen in dem sich der Gutachter bewegen soll. Auf Grund der der Ernennung eines Gutachters zugrunde liegenden fehlenden Sachkunde des Gerichtes bezüglich der im Beweisbeschluss formulierten Fragen, kann der Gutachter natürlich die konkret von ihm zu gehenden Schritte selbst bestimmen, denn dem Gericht fehlt ja gerade die Sachkunde, dies qualifiziert zu tun.

Dies heißt aber nicht, dass das Gericht den Gutachter nun nicht mehr anzuleiten hätte, so etwa wenn eine verfahrensbeteiligte Partei zu einem fertiggestellten Gutachten eine private Expertise eingeholt und dem Gericht vorgelegt hat. 

In so fern irrt Richterin Neumann vom Amtsgericht Potsdam, wenn sie vorträgt:

 

 

Sehr geehrte Rechtsanwältin ...

in der Familiensache ...

wird darauf hingewiesen, dass der Gutachterin nicht aufgegeben werden kann, zu einem Gutachten eines Peter Thiel Stellung zu nehmen.

...

Neumann Richterin am Amtsgericht

 

(Amtsgericht Potsdam - 42 F 208/08, Richterin Neumann - Schreiben vom 22.09.2009)

 

 

Natürlich kann Richterin Neumann der Gutachterin aufgegeben, "zu einem Gutachten eines Peter Thiel Stellung zu nehmen", denn die Gutachterin braucht dies nicht von sich aus zu tun, allerdings mit der Korrektur, dass Herrn Thiel kein Gutachten angefertigt hat, sondern eine Expertise zu einem von Richterin Neumann eingeholten Gutachten. 

Richterin Neumann kann in Bezugnahme auf die anfangs gestellte Beweisfrage die Gutachterin beauftragen, zu den in der Expertise von Herrn Thiel aufgeworfenen Kritikpunkten Stellung zu nehmen. Richterin Neumann kann allerdings auf eine solche ergänzende Anleitung der Gutachterin verzichten und sich höchst selbst mit dem Gutachten und der dazu eingereichten Expertise von Peter Thiel beschäftigen. Sies macht auch Sinn, denn die Richterin muss sich ohnehin mit dem Gutachten beschäftigen und es einer kritischen Würdigung unterziehen, warum dann nicht gleich die dem  Gericht kostenlos bereitgestellte Expertise des Privatsachverständigen Peter Thiel in Anspruch nehmen.

 

 

 

 

 

Befangenheit

Ist ein Gutachter vom Gericht ernannt worden, kann dieser auch schon von den Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

 

Zivilprozessordnung

§406 Ablehnung eines Sachverständigen

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

 

 

 

§42 Ablehnung eines Richters

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetz ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

 

 

 

Die Beweisfrage des Gerichtes beantwortet der Gutachter mündlich oder schriftlich. Werden bei diesem Vortrag Aspekte erkennbar, die darauf hinweisen, dass der Gutachter gegen einen der Beteiligten in verfahrensrelevanter Weise persönlich voreingenommen ist, mithin die Beantwortung der Beweisfrage von sachfremden Motiven wesentlich geprägt ist, kann die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht werden. 

Die Schwierigkeit eine Befangenheit des Gutachters an Hand seines Gutachtens geltend zu machen, ergibt sich häufig daraus, dass der Gutachter seine Befangenheit in ein wissenschaftlich klingendes, die Wahrheit beanspruchendes Gewand packt, was für Laien kaum zu durchschauen ist, geschweige denn argumentativ erfolgreich gegen den Gutachter vor Gericht vorgetragen wird.

 

Die Interaktion zwischen zwei Menschen wird immer durch die gefühlsmäßige Beziehung zwischen diesen beiden Menschen bestimmt. Einige Menschen mögen wir, andere weniger und andere wiederum überhaupt nicht. So kann selbstverständlich auch der Gutachter beim Umgang mit den Beteiligten den einen sympathisch und den anderen unsympathisch finden. Dies allein reicht noch nicht aus, beim Gericht  die Besorgnis der Befangenheit gegen den Gutachter erfolgreich geltend zu machen, denn die Aufgabe des Gutachters ist es nicht, gegenüber den Beteiligten sympathisch oder unsympathisch zu sein, sondern die Beweisfrage des Gerichtes sachkundig und möglichst objektiv zu beantworten. Der Gutachter hat also darauf zu achten, dass er sich bei seiner Beurteilung der familiären Situation nicht von seinen Sympathien oder Antipathien leiten lässt. 

Befangenheit ist eine Eigenschaft die jedem Menschen eigen ist. Es gibt keinen erwachsenen Menschen, der nicht aus irgendwelchen Gründen eine Aversion oder Zuneigung gegen einen anderen Menschen hätte. Sei es, dass mir seine / ihre Nase, Werte, seine / ihre Kleidung nicht passt, oder mitunter auch ganz subtil dessen Geruch oder bei einer positiven Befangenheit mir sein / ihr Lachen so gefällt, mir seine / ihre Direktheit gut gefällt oder der Duft seines / ihres Haares. Dies ist natürlich bei Gutachtern, die ja trotz ihres Götternimbus auch nur Menschen sind, nicht anders. Und so kommt es sehr oft vor, dass Gutachter gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten befangen sind oder befangen werden. Im Wege einer symmetrischen Eskalation zwischen Elternteil und Gutachter kann sich sogar aus einer anfänglichen Sympathie oder neutralen Haltung des Elternteils gegenüber dem Gutacher eine Feindseligkeit und ablehnende Haltung (Befangenheit) auf beiden Seiten entwickeln. Diese Befangenheit betrifft in der Regel beide Personen, den Elternteil und den Gutachter, nur mit dem Unterschied, dass im familiengerichtlichen Verfahren ein Elternteil im Gegensatz zu einem Gutachter nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden kann.

Spätestens dann, wenn der Gutachter im Laufe der Zeit eine Meinung sichtbar werden lässt, die der betroffene Elternteil als negativ gegen sich gerichtet deutet, schlägt die Befangenheitsfalle wohl unweigerlich zu. Denn bei dem betreffenden Elternteil schlägt nun die anfängliche Neutralität oder gar Sympathie gegenüber dem Gutachter in Ablehnung um. Der Gutachter empfängt also spätestens hier negative Signale, die fast zwangsläufig auch bei ihm feindselige Impulse gegen den Elternteil hervorrufen. Man kann sich hier streiten, wer von den beiden zuerst feindselige Impulse ausgesandt hat, aber das ist relativ nebensächlich, da es das Ergebnis gegenseitiger offener oder versteckter Feindseligkeit nicht beeinflusst. Ist der Gutachter erst einmal feindselig, ist er automatisch auch befangen. Wenn er einigermaßen professionell oder clever ist, wird er seine Befangenheit (Feindseligkeit) nicht so zeigen, dass es auch einem außenstehenden Dritten, so z.B. dem Familienrichter einsichtig wird.

Mitunter benötigt man aber auch einen sehr geschulten Blick, um die eine oder andere sprachliche Nuance aufzuspüren, die auf eine Befangenheit hindeutet. 

 

 

Beispiel 1

Die als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, trägt vor:

 

„Wenngleich diese Beteiligung, folgt man auch den Angaben des Herrn X, nicht in ihrer früheren Präsenz für A (Sohn - Anm. P. Thiel) entsprochen haben dürfte, ...“

Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtsgericht Augsburg, S. 87

 

 

Die verwendete Formulierung „des Herrn X “ weist auf eine innere Distanzierung, womöglich auch Abwertung, der Gutachterin in Bezug auf den Vater hin. Hätte die Gutachterin die gebotene Unparteilichkeit gewahrt, so hätte sie statt dessen schreiben können:

 

Wenngleich diese Beteiligung, folgt man auch den Angaben von Herrn X, nicht in ihrer früheren Präsenz für A entsprochen haben dürfte, ...

 

 

 

 

Beispiel 2

"Was dieser Mutter aber vorzuwerfen und durch Unwissen und Unbewusstheit nicht mehr zu erklären ist, das spätestens spätestens im Rahmen der Begutachtung die Zusammenhänge und Verantwortungen deutlich dargestellt wurden.

Diese Erklärungen und Belehrungen nahm Frau X bis heute nicht zum Anlass ihre eigene Einstellung wirksam zu reflektieren und eigene Fehler einzuräumen."

Diplom-Psychologin Kristina Lurse, Gutachten vom 07.06.2010 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 112/08

 

 

Die Formulierung "dieser Mutter" kann nun leicht die Besorgnis der Befangenheit entstehen lassen, lässt doch die Gutachterin allem Anschein nach ihre innere Distanz zur Mutter auf diese Weise mehr als deutlich erkennen, wenn sie "was dieser Mutter" statt "was der Mutter" schreibt.

 

Was der Mutter aber vorzuwerfen und durch Unwissen und Unbewusstheit nicht mehr zu erklären ist, ...

 

Hinzu kommt, dass die Gutachterin die ihr als Hilfskraft des Gerichtes  zugewiesene Position verlässt, in dem sie unangemessener Weise die Rolle einer Belehrerin einnimmt, die ihr nach dem "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" nicht zuerkannt wird.

 

 

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

 

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

 

 

 

Beispiel 3

 

„Er vermittelte ein Bestreben, Beziehungen kontrollieren und dominieren zu wollen, dieses bezog sich auch auf die Beziehung des Vaters zum Gericht und zur Sachverständigen. So beinhaltet die gerichtliche Fragestellung, die u.a. ein mögliches schädliches Verhalten der Eltern bezüglich des Kindes anspricht, aus psychologischer Sicht deutlich, dass das Verhalten beider Elternteile betrachtet wird und somit auch ein auffälliges, ggf. auch im klinischen Sinne auffälliges Verhalten, erfasst und dargestellt wird. Der Vater vertritt dabei die Einstellung, dass sein Verhalten bezogen auf das Kind nicht zu hinterfragen oder zu prüfen ist, u.a. da seine Erziehungsfähigkeit aus seiner Sicht nicht zur Frage steht, womit er durch eine solche Einstellung auch in Abrede stellt, dass eine mögliche auf ihn bezogene Kritik überhaupt möglich ist (S. 48). Indem er beantragte, die gerichtliche Fragestellung auf eine mögliche Persönlichkeitsstörung der Mutter hin auszuweiten (S. 21) und er gegenüber der Sachverständigen wiederholt darstellte, dass für die Begutachtung allein die Erhebung einer entsprechenden Diagnose bezüglich der Mutter relevant ist und der Sachverständigen dieses unter den gegebenen Umständen nicht möglich sein kann, versuchte er in sehr starkem Maße, auf das Vorgehen der Sachverständigen und des Gerichts Einfluss zu nehmen (S. 49, S. 69).“

Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann, Gutachten  vom 29.07.2008 für Amtsgericht Itzehoe - Richter Foth, S. 120

 

 

Was dieser Vortrag mit der Frage des Gerichtes nach der "weniger schädliche Alternative und damit dem Wohl des Kindes" entsprechenden sorgerechtlichen Regulierung zu tun haben soll, wissen die Götter.

Meint die Gutacherin ein solches Bestreben des Vaters gegenüber der Mutter festgestellt haben zu wollen oder gegenüber sich selbst und dem Gericht? Letzteres wäre rechtlich unerheblich, weil das Gericht nicht feststellen soll, wie der Vater sich gegenüber dem Gericht und der Gutachterin verhält, sondern gegenüber dem Kind und mittelbar gegenüber der Mutter (Bindungstoleranz). Nun ist aber ein betreuender Elternteil nicht automatisch pathologisch dominant, nur weil er sich Sorgen darüber macht, wie es dem Kind bei dem anderen Elternteil geht, zumal wenn es in der Vergangenheit einige begründete Vorfälle für eine solche Sorge gab. 

 

 

 

Beispiel 4

Unter der Überschrift „Angaben zur Zukunft“ führt die unter dem Logo GWG segelnde Diplom-Psychologin Carola Wagner u.a. aus:

 

„Auf die Gestaltung des Umgangs angesprochen, äußerte Frau X, dass sie sich vorstellen könne, dass A alle zwei Wochen den Vater besuche. ... Auf Nachfrage, wenn gerichtlich entschieden würde, dass A zukünftig beim Vater wohne, äußerte die Mutter, dass sie dann so oft wie möglich Umgang mit A haben wolle, ...“ 

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 23.10.2006 für Amtsgericht Pößneck, S. 13

 

 

Man darf sicher eine ähnliche Frage der Gutachterin auch an den Vater des Kindes erwarten, denn die Gutachterin soll laut gerichtlichen Auftrag untersuchen:

 

„...welcher Elternteil die beste Gewähr für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil bietet ...“

 

 

Auftrag der Gutachterin ist es unparteiisch und unvoreingenommen, sowie objektiv eine bestimmte Familiensituation zu untersuchen. Dazu gehört selbstverständlich auch, in alle wichtigen Richtungen zu untersuchen, d.h. hier im konkreten auch beim Vater nachzufragen, wie sich dieser eine Umgangsgestaltung vorstellen würde, wenn das Gericht den Lebensschwerpunkt des Kindes im mütterlichen Haushalt setzen würde. Dies ist aber offenbar explizit nicht abgefragt worden (vergleiche hierzu Gutachten S. 16-22), so dass unklar bleibt, wie sich der Vater die Umgangsgestaltung vorstellen würde, sollte die Tochter schwerpunktmäßig bei ihm leben oder schwerpunktmäßig bei der Mutter. Wir erfahren hier lediglich:

 

„Wenn A zukünftig bei ihm wohnen sollte, würde sie, wenn sie in die Schule käme, den Hort besuchen. ... Das Pendelmodell, wie es derzeit praktiziert werde, empfinde er nicht als optimal. Er denke, dass A zu viel zugemutet werde. ... Andererseits sehe er auch Vorteile im Pendelmodell." (S. 18)

 

 

Hier bleibt unklar, wie sich der Vater für die Fäll positioniert, dass das Kind im Residenzmodell überwiegend vom Vater oder der Mutter betreut würde. Wir erfahren lediglich etwas über die Position des Vaters zum Pendelmodell, das er nicht als optimal empfinde, in dem er aber auch Vorteile sehe. Die Gutachterin fragt aber offenbar beim Vater nicht nach und so bleibt ihre Informationserhebung unvollständig.

Doch erst wenn dem Gericht von beiden Eltern die entsprechenden Äußerungen bezüglich einer möglichen zukünftigen Umgangsgestaltung vorliegen, kann es diese in seine Gesamtwertung einbeziehen. Ist nur der Standpunkt eines Elternteils, hier der Mutter durch die Gutachterin abgefragt, so bleibt die Aufklärung der Gesamtsituation unvollständig, eine richterliche Urteilsbildung, die sich auf eine unvollständige und einseitige Erhebung der Gutachterin stützt, wird dann notwendigerweise nicht objektiv sein können.

So wie hier geschildert, kann sicher leicht der Eindruck entstehen, dass die Gutachterin sich nicht auf die ihr zugewiesene ihre Rolle als Gehilfe des Gerichtes beschränkt, sondern sich in die Position einer Vorentscheiderin begeben hat, der es obliegen würde, wichtige Fragen und Klärungen zu unterlassen, weil sie vielleicht schon ihr abschließendes Urteil, dass ihr verfahrensrechtlich nicht zusteht, getroffen hat, dass das Kind zukünftig vom Vater betreut und die Mutter auf Umgangskontakte beschränkt wird.

 

Schließlich kann auch die Frage aufkommen, warum die Gutachterin die ausdrückliche Befragung des Vaters - so weit zu sehen - unterlassen hat und - sollte dies so zutreffen - ob dies Anlass sein könnte, gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit zu erheben.

 

 

 

Beispiel 5

Eskaliert die Situation zwischen Gutachter und dem Klienten, so dass der Gutachter z.B. die Polizei anruft und eine Strafanzeige gegen den Klienten stellt, so z.B. geschehen bei dem in Berlin als Gutachter tätigen Diplom-Psychologen Dirk Kriegeskorte, der während eines Gespräches mit dem Vater am 23.11.2005 dem Vater Hausverbot erteilte und die Polizei anrief und gegen den Vater Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstattete, so kann man von einer Verstrickung sprechen. Normalerweise wäre eine solche Eskalation Grund genug, dass der Gutachter das Gericht bitten würde, zu prüfen, ob es ihn für befangen hält und ihn gegebenenfalls aus einem solchen Grund von der weiteren Beauftragung entbindet. Für Herrn Diplom-Psychologen Kriegeskorte, der sich auf seinem Briefkopf auch als Psychologischer Psychotherapeut, Klinischer Psychologe/Psychotherapeut (BDP), Diplom-Sozialpädagoge, Ehe- und Familienberater und Supervisor vorstellt - man kann glatt neugierig sein, ob er all diese schönen Benennungen auch tatsächlich ausübt - schien dies jedoch kein akzeptabler Weg zu sein, er schlug noch am selben Tag dem Vater allen Ernstes vor, die Begutachtung fortzusetzen, mit dem Hinweis, dass er hoffe, "dass eine erneute Anzeige wegen Hausfriedensbruch künftig nicht mehr erforderlich ist, soweit sie sich zu einem sozial angemessenen Verhalten in der Lage sehen". Der Gutachter suggeriert mit dieser Formulierung, die Gefahr eines Verhaltens des Vaters, so als ob diese in der Vergangenheit auch tatsächlich so geschehen sei. Was das über die Fachlichkeit eines Gutachters sagt, möge sich jeder selbst zusammenreimen. 

Der Vater stellte darauf hin am 28.11.2005 mit einem Antrag auf Ablehnung des Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Das zuständige Amtsgericht teilte am 15.12.2005 mit, dass die Begutachtung trotz des Befangenheitsantrages vom 28.11.2005 abgeschlossen werden soll. Mit Beschluss vom 16.01.2006 wies es den Ablehnungsantrag zurück. Der Vater legte daraufhin am 23.01.2006 Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein.

Das Kammergericht Berlin beschloss daraufhin am 16.03.2006:

 

"Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 16. Januar 2006 geändert.

Das Ablehnungsgesuch des Vaters vom 28. November 2005 gegen den Sachverständigen Dirk Kriegeskorte wird für begründet erklärt.

...

Gründe

..."

 

ausführlich: 

Kammgericht Berlin, 19.Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 16.03.2006 - 19 WF 5/06

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2006, Heft 16, S. 1214 (Einsender Peter Thiel), Der vollständige Beschluss liegt dem Autor vor.

 

 

 

Beispiel 6

Die vom Amtsgericht Bad Liebenwerda als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Leonore Spieß (Institut für Gericht und Familie IGF Berlin) bat in einem mit einem Elternteil in den Räumen des der Berliner Stephanstraße durchgeführten Gespräch (06.06.2007), den Elternteil auf einem vorbereiteten Formular mit einer Unterschrift eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber einer in dem Familienkonflikt bereits involvierten Familienberaterin zu geben. Der Elternteil meinte darauf hin er wolle erst einmal das Formular welches einen für den Elternteil nicht sofort überschaubaren Text aufwies, mitnehmen, um es nach einer Sichtung, dann gegebenenfalls zu unterschreiben. Die Diplom-Psychologin Leonore Spieß, habe ihm aber das Formular nicht aushändigen wollen, so dass er es daher auch nicht unterschrieben habe.

Hier stellt sich zum einen die Frage, was das für ein geheimnisvolles Formular sein könnte, das bei Explorationen in den Räumen des sogenannten "Institut für Gericht und Familie" benutzt wird, aber aus ungenannten Gründen offenbar nicht außer Haus gelangen soll. Zum anderen kann aber hier auch bei dem betreffenden Elternteil gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit entstehen, denn die Nichtabgabe einer Unterschrift durch den Elternteil kann durch die Gutachterin als Brüskierung oder Kränkung empfunden werden und so die geforderte unparteiliche Arbeit der Gutachterin in Frage stellen.

 

Vergleiche hierzu: 

Bärbel Wardetzki: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung", Kösel 2001

 

 

  

 

Beispiel 7

Die Besorgnis der Befangenheit kann auch in einem Fall (Juni 2007) vorliegen, bei dem eine Mutter einen Sorgerechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln - 302 F 325/06 - Richter Hartmann führte und gleichzeitig als Gutachterin für ein anderes Gericht tätig war, für das sie die folgende gerichtliche Beweisfrage beantworten sollte: 

 

"... zur Frage ob und inwieweit ein Umgang des Sohnes Y. mit dem Vater dem Kindeswohl entspricht....."

 

 

Ein solcher Fall mag einen so skurril erscheinen, so als ob in einem Polizeidezernat zur Bekämpfung von Drogendelikten ein Mitarbeiter sitzt, der sich während des Dienstes im Bahnhofsviertel seine wöchentliche Ration Haschisch besorgt und anschließend auf der anderen Straßenseite einen Dealer verhaftet.

 

 

Ein Ablehnungsantrag gegen einen ernannten Gutachter ist nach § 406 ZPO im allgemeinen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Gerichtsbeschlusses über die Ernennung des Gutachter (Sachverständigen) zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Konkret heißt das z.B., wenn Sie wissen, dass der Gutachter mit dem anderen Elternteil im selben Segelverein segelt, kann ein Antrag auf Ablehnung sinnvoll sein. Erkennen Sie erst im Verlauf der Begutachtung ernsthafte Zeichen, die auf eine Befangenheit hinweisen, z.B. im vorliegenden schriftlichen Gutachten, dann beginnt die Zweiwochenfrist erst von da an zu laufen.

Viele Ansichten und Empfehlungen von Gutachtern dürften letztlich nicht auf Grund überzeugender Argumentation hinsichtlich des Kindeswohls begründet sein, sondern letztlich darauf gründen, welche Sympathien und Antipathien der Gutachter oder die Gutachterin während der Begutachtung für die jeweilig Beteiligten entwickelt hat. Sympathien und Antipathien entstehen u.a. durch die mit Übertragung und Gegenübertragung bezeichneten Phänomene wechselseitiger Rückkopplung zwischen Gutachter und dem betreffenden Beteiligten. Diese These dürfte sich im Einzelfall leider nur schwer belegen lassen, weil die wenigsten Gutachter bereit sein dürften, sich in einer Introspektion ihrer Motive und Gefühle klar zu werden und diese dann auch noch öffentlich mitzuteilen.

 

Vergleich hierzu:

Angelika Köhler-Weisker: "Lernen durch erlebte Einsicht. Psychoanalyse für andere Berufsgruppen, am Beispiel der Balintgruppenarbeit mit Familienrichtern, Vormundschaftsrichtern und Rechtsanwälten"; In: "psychosozial", III/2000, S. 29-40

 

 

Da Gutachter darum wissen, dass ihnen von einer Partei schnell der Vorwurf der Befangenheit gemacht werden kann, sind sie in der Regel nicht so ungeschickt, sich wie in einem konkret bekannten Fall die beteiligten Jugendamtsmitarbeiter nach einer Anhörung vor dem Landgericht Frankfurt/Oder (2003) verhalten haben, als diese sich vor dem Eingang des Landgerichtes mit einer der beiden streitenden Parteien zu einem Plausch gesellten.

Mitunter gibt es aber auch Gutachter die sich in sehr auffälliger Weise so verhalten, dass der Vorwurf der Befangenheit schnell erhoben werden kann, so z.B. die als Gutachterin beauftragte Edda Gräfe, die vor dem am 05.04.2005 von 12.30 bis 16.45 Uhr stattfindenden gemeinsamen Gespräch mit beiden Eltern, erst noch mit dem Vater in einem Einzelgespräch von 11.45 bis 12.30 Uhr zusammentraf (Gutachten vom 11.04.2005, S. 7). Während die Gutachterin das gemeinsame Gespräch mit den Eltern gesondert und ausführlich auswertet (S.40 bis 47) schweigt sie sich über das Gespräch mit dem Vater aus, jedenfalls findet sich im Gutachten keine ausgewiesene Darstellung davon.

 

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Gutachter gegenüber einem oder mehreren Beteiligten befangen ist, kann ein Antrag an das Gericht auf Ablehnung des Gutachters wegen Besorgnis der Befangenheit sinnvoll sein. Dies wird in der Regel nicht am Anfang einer Begutachtung passieren, da die Beteiligten bis dahin den Gutachter persönlich noch gar nicht kennen gelernt haben und es auch höchst selten vorkommen dürfte, dass es bekannt wäre, dass Gutachter und ein Vater im gleichen Segelverein organisiert wären oder Gutachterin und eine Mutter im örtlichen Frauenzentrum am gleichen Selbstverteidigungskurs für Frauen teilgenommen haben.

Im allgemeinen wird ein Verdacht der Befangenheit erst im Verlaufe der Begutachtung entstehen. Befangenheit kann z.B. dann vermutet werden, wenn ein Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten eine der beiden miteinander streitenden Personen ausschließlich oder fast ausschließlich positiv zeichnet oder in der Opferrolle darstellt, den anderen dagegen ausschließlich oder fast ausschließlich negativ zeichnet oder in der Täterrolle darstellt. Jeder einigermaßen fachkundige Professionelle, der mit Familienkonflikten zu tun hat und dazu gehören vor Gericht ausgetragene Konflikte immer, weiß, dass es in familiären Konflikten kein Gut und Böse, Schwarz und Weiß, Täter und Opfer gibt. Die Einführung solcher Stereotype durch einen Gutachter sind daher immer ein deutlicher Hinweis auf dessen Befangenheit gegenüber einer der streitenden Seiten.

 

 

Beispiel 8

Interessanterweise gibt es auch Fälle, wo das Kind indirekte Hinweise darauf gibt, dass der Gutachter befangen sein könnte. So z.B. in dem folgenden Fall:

 

 

Schlosszeichentest durchgeführt mit A (Mädchen knapp vier Jahre alt, Anmerkung P. Thiel) am 13.9.2005 und am 17.9.2005

Ergebnisse vom 13.9.2005 (durchgeführt im Haushalt der Mutter, Anmerkung P. Thiel): A entschied sich für zwei Turmzimmer im Wunschschloss, die rechts oben gelegen sind. Mit zu ihr ins Schloss wollte A zunächst ihre Mutter nehmen, der sie direkt neben ihren Räumlichkeiten ein Zimmer zuwies. In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter ... und deren Tochter einziehen. Ergebnisse vom 17.9.2005 (durchgeführt im Haushalt des Vaters, Anmerkung P. Thiel): Bei der Testdurchführung im Haus ihres Vaters wählte sich A wieder eines der vier Turmzimmer; das diesmal in der linken oberen Mitte gelegen war. Links daneben wies A der Sachverständigen ein Zimmer zu und rechts neben sich D und daneben E.

Interpretation: A möchte bei der ersten Testdurchführung im Haus ihrer Mutter das große Schloss mit ihrer Mutter und deren Freundin, nebst Tochter bewohnen. Dies spiegelt die Aussage ihrer Mutter über die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Personen wider, wobei fraglich bleibt, ob es A`s tatsächlichem Wunsch entspricht. Es ist möglich, dass A mit der Hinzunahme der Sachverständigen in das Zimmer ihrer Mutter und deren Freundin einen indirekten Hinweis auf Lösung der Konflikthaftigkeit ihrer augenblicklichen familiären Situation zum Ausdruck bringt, da A zur Sachverständigen auch bei Testdurchführung im Haus ihres Vaters die direkte Nähe suchte. Eine direkte Nähe zur Mutter in einem Zimmer suchte A nicht, sondern schuf sich mit ihren gewählten zwei Zimmern die Möglichkeit zur Distanzierung.“

Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall, Gutachten vom 13.10.2005 für Amtsgericht Hamburg-St. Georg, S. 50/51

 

 

Das Kind nimmt offenbar die Mutter, die Gutachterin, die Freundin der Mutter und deren Tochter als eine zusammengehörige Einheit wahr, die im selben Zimmer wohnen sollen:

 

„In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter Katharina und deren Tochter einziehen.“

 

 

Nun kann man sicher sagen, dass der sogenannten Schlosszeichentest ohnehin keinen gültigen Aussagewert besitzt und daher allen Deutungen kein Wahrheitswert zukommt. In diesem Fall müsste man den entsprechenden Absatz im Gutachten schwärzen. Deutet man die Ergebnisse des Tests dennoch, so wie es die Gutachterin nach eigenem Gusto ausführlich tut, so kann man dies auch so tun, dass eine Befangenheit der Gutachterin ganz offensichtlich erscheint. Hier sichtbar gemacht durch das erst knapp vierjährige Kind, das unbewusst in einer entsprechenden Raumvergabe gemeinsam für Mutter und Gutachterin auf eine Befangenheit der Gutachterin zugunsten der Mutter hinweist.

 

 

 

Die Besorgnis der Befangenheit kann schon ausgelöst sein, wenn der Gutachter Äußerungen, Handlungen, Gesten oder Umgangsformen zeigt, die vermuten lassen, dass er gegenüber dem Betroffenen parteilich eingestellt ist.

 

"Der Sachverständige bedient sich Äußerungen, Handlungen, Gesten oder Umgangsformen, die ihn dem Verdacht aussetzen, nicht unparteilich zu begutachten.. Die Besorgnis der Befangenheit reicht dabei bereits aus,. Schon der begründete Anschein, der Sachverständige sei nicht neutral, macht das Gutachten unverwertbar."

Peter Elling:  "Medizinische Sachverständigengutachten in der sozialgerichtlichen Praxis - Qualitätssicherung bei Auftraggeber und Auftragnehmer", In: "Neue Zeitschrift für Sozialrecht", 3/2005, S. 121-125

 

 

Erscheint ein Gutachter gegenüber einem Beteiligten so befangen, dass es die Grenzen des tolerierbaren überschreitet, so kann man das ohne eine Video - oder Tondokumentation häufig kaum nachweisen. Durch eine Tondokumentation oder gar eine Videodokumentation kann ein geschulter Zuhörer die Gesprächsatmosphäre zwischen Gutachter und einem Beteiligten recht gut beurteilen. Dabei muss der Gutachter keinesfalls liebdienerisch mit dem Beteiligten sprechen, es kann auch klar zur Sache gehen, so z.B. wenn der Gutachter in angemessener Weise auf Provokationen oder andere Kommunikationsformen seines Gesprächspartners reagiert. Anhaltende Feindseligkeit in Sprache und Auftreten des Gutachters dürfte dagegen immer ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit darstellen.

 

Ein Antrag auf Ablehnung des Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit kann aber auch noch dann gestellt werden, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit aus dem schriftlichen Gutachten ergibt. In diesem Fall läuft im Allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Gutachters gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss.

 

vergleiche hierzu:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 <OLG Karlruhe>), Leitsatz veröffentlicht in "FamRZ", 2005, Heft 13, S. 1083)

 

 

Der Gutachter sollte auf Anfrage eines Beteiligten diesem eine Kopie des Tonmitschnittes des Gespräches zwischen ihm und dem Gutachter zukommen lassen. Tonbandmitschnitte mit anderen Personen (z.B. dem anderen Elternteil oder den Kindern) sind jedoch aus Gründen des Datenschutzes nicht herauszureichen. Bei Bedarf könnte sich hier der Richter diese Mitschnitte anhören.

 

Nicht ganz unproblematisch dürfte es sein, wenn sich herausstellen sollte, dass der verfahrensführende Richter an einer Weiterbildung teilgenommen hatte, die vom Gutachter angeboten wurde. Hiermit sind keine Fachtagungen gemeint, an denen jeder ernst zu nehmende Professionelle ab und an teilnehmen sollte und in deren Rahmen Familienrichter und Gutachter die Möglichkeit haben, sich kennen zu lernen. Dies ist so weit sicher in Ordnung. Gemeint ist, dass z.B. ein "Institut für Rechtspsychologie" ein Wochenendseminar zum Thema: "Kinder vor dem Familiengericht" anbietet. Durch die Teilnahme an einer solchen Weiterbildung, die als solche durchaus zu begrüßen ist, kommt der Gutachter in die Rolle des Lehrers und der Familienrichter in die Rolle des Schülers. Kommt es dann später zu einer Ernennung des betreffenden Gutachter durch den Familienrichter, kann sich diese Lehrer-Schüler Hierarchie, wenn sie denn unreflektiert und undistanziert weitergeführt wird, negativ auf die vom Familienrichter zu verlangende Führung und Leitung des Gutachters gemäß §404a ZPO auswirken. Dem Familienrichter aus dieser Rollenvertauschung heraus dann die notwendige kritische Distanz zum Gutachter fehlen. Die Folge, nicht der Familienrichter führt, sondern der Gutachter.

 

Bei einem von der Diplom-Psychologin Kä.-Rz. (15.02.2005) verfassten Gutachten gibt die Diplom-Psychologin Kä.-Rz. bei einem mit "... " bezeichneten Test zwar eine Auswertung hinsichtlich von ihr ermittelter Aussagewerte der Tochter bezüglich des Vaters, nicht aber ermittelter Werte bezüglich der Mutter an.

Diplom-Psychologin Kä.-Rz. schreibt:

 

"... "

Diplom-Psychologin Kä.-Rz., 15.02.2005, S. 21, für Amtsgericht Hamburg-Harburg

 

 

Es scheint so, als ob die Gutachterin nur das Vater-Töchter-System als Familie definiert, und damit einer Untersuchung mit den "... " für wert ansieht, nicht aber das Mutter-Töchter-System, das natürlich genau so als Teilfamilie angesehen werden kann. Dass Mutter und Töchter derzeit nur wenig Zeit miteinander verbringen, ändert daran nichts grundlegendes.

Die Gutachterin müsste sich in so einem Fall nicht darüber wundern, wenn sie durch eine begriffliche und faktische Ausgrenzung der Mutter aus dem Familienbegriff, zwischen ihr und der Mutter anstelle eines Klimas konstruktiver und von Verständnis geprägter Zusammenarbeit ein konfrontatives Klima erzeugt, das letztlich zu einer Verhärtung der jeweiligen Positionen führen dürfte und einen möglichen Prozess der Lösung der familiären Konflikte der Trennungsfamilie erschwert. eine Verhärtung dann allerdings nur der Mutter anzulasten, wie dies auf Grund der Definitionsmacht von Gutachterin und Familienrichter leicht möglich ist, wäre einäugig.

Möglicherweise wird in dem vorliegenden Beispiel auch eine Befangenheit der Gutachterin gegenüber der Mutter erkennbar, die dazu führen könnte, die Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

 

Literatur zum Thema Befangenheit: 

Mäulen, Bernhard: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

Uta Ehinger: "Faires Verhandeln im Prozess und Signale für Störungen am Beispiel von Be-fangenheitsanträgen"; In: "FPR", 03/2000, S. 151-156

Aurora Elka: "Therapieabbruch. Diskurs über ein unangenehmes therapeutisches Phäno-men"; In: "Musiktherapeutische Umschau", 2003, Heft 1, S. 10-18

 

 

 

 

Urteile:

 

Thüringer Oberlandesgericht 

ZPO § 42, § 406

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Vorbemerkung

2. Allgemeines

3. Beweisbeschluss

4. Auswahl und Ernennung eines Gutachters durch das Gericht

5. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters

6. Einzelfragen

7. Tatsachenfeststellung

8. Beantwortung der Beweisfrage

9. Familiengerichtliche und fachlich kritische Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters

10. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren - Beratung - Durchsicht - Analyse - Expertise

 

 


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