Pflegschaft

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

16.05.2019

 

 

 

 

Schlüsselwörter

Abwesenheitspflegschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, Ergänzungspfleger, Ergänzungspflegschaft, Leibesfruchtpflegschaft, Pflegschaft, Sorgerechtspflegschaft, Vergütung, Vormundschaft

 

 

 

 

 

Beratung, Coaching und Supervision zum Thema Ergänzungspflegschaften / Vormundschaften 

Für Personen oder Fachkräfte, die als Ergänzungspfleger oder Vormund tätig sind oder tätig werden wollen, aber auch für Eltern und andere Interessenten biete ich Beratung, Coaching und Supervision an.

Die Kosten betragen 100,00 € je Stunde, kürzere Zeiten sind entsprechend preiswerter. Eine Ermäßigung ist möglich. Als Ergänzungspfleger oder Vormund bestellte Fachkräfte können eine Erstattung dieser Kosten innerhalb ihrer Kostenrechnung beim zuständigen Gericht geltend machen, da sich viele Familienrichter und Rechtspfleger an den Familiengerichten mit Ergänzungspflegschaften und Vormundschaften nicht gut auskennen und der Ergänzungspfleger oder Vormund  daher für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Tätigkeit gehalten ist, sich an anderer Stelle über wichtige Einzelfragen zu informieren. Bei der Vergütung meiner Tätigkeit orientiere ich mich am Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG), das für Sachverständige in familiengerichtlichen Verfahren nach der Honorargruppe M3 - www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html - einen Stundensatz von 100 € vorsieht.

 

 

 

 

Übernahme von Ergänzungspflegschaften / Vormundschaften 

Ich übernehme Ergänzungspflegschaften / Vormundschaften, insbesondere in Berlin und im Land Brandenburg. Im Einzelfall übernehme ich auch Ergänzungspflegschaften / Vormundschaften in anderen Bundesländern, wenn sich in der betreffenden Region kein geeigneter Ergänzungspflegschaften / Vormundschaften finden lässt oder die Ergänzungspflegschaft / Vormundschaft eine besonders hohe Sachkunde und fachliche Kompetenz erfordert.

 

 

 

 

Wenn Sie Interesse an einer durch mich zu übernehmenden Pflegschaft oder Fragen zu diesem Thema haben, können Sie mit mir Kontakt aufnehmen.

 

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

 

Funk: 0177.6587641

 

E-Mail: info@system-familie.de

Internet: www.system-familie.de

 

 

 

 

 

 

Staatliche Ausbeutung von freiberuflich tätigen Umgangspflegern, Ergänzungspflegern und Vormündern

Um es vorwegzunehmen, die freiberufliche Führung einer Ergänzungspflegschaft, Vormundschaft oder auch einer sogenannten Umgangspflegschaft, bedeutet für den freiberuflich tätigen Ergänzungspfleger, Vormund oder Umgangspfleger unbezahlte Arbeit für die Justiz zu leisten.

Während die Staatseinnahmen durch Steuererhebung und die Gehälter im öffentlichen Dienst ständig steigen, sinkt der Reallohn der Ergänzungspfleger von Jahr zu Jahr. In Kriegszeiten nennt man das Aushungern, am 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold würde man das vielleicht als Dienst der Ergänzungspfleger und Vormünder am deutschen Vaterland bezeichnen, irgend einen muss es ja geben, der in Deutschland den Dummen abgibt.

So muss sich die vom Familiengericht bereits mit Beschluss als Ergänzungspfleger oder Vormund bestellte Person nochmals mit dem Amtsgericht in Verbindung setzen, um noch eine sogenannte "Bestallung zu erlangen. Dazu ruft man dann bis zu zehn Mal umsonst beim zuständigen Rechtspfleger an, weil dieser den Hörer nicht abnimmt, im Urlaub oder krank ist. Hat man endlich den Rechtspfleger erreicht und einen Termin zum Händeschütteln vereinbart, muss man naturgemäß zum Termin erscheinen. Das ist mit Wegezeit verbunden, die Justiz, so etwa in Gestalt des 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold  erwartet, dass man dies ohne Bezahlung tut. Vermutlich denken die Richter ganz im Stil der närrischen Schildbürger: Wir kriegen ja auch nicht die Fahrzeit bezahlt, wenn wir frühmorgens zur Arbeit fahren.

Stellt man nun als Ergänzungspfleger oder Vormund der Justiz dennoch die Zeit in Rechnung, die man aufgebracht hat, um zum mittelalterlichen Händeschütteln beim Rechtspfleger zu gelangen - das kann bei entfernten Gerichten durchaus schon mal eine Stunde sein - dann wird man von den Rechtspflegern und der obergerichtlichen "Rechtssprechung", so z.B. am Oberlandesgericht Brandenburg und dem Berliner Kammergericht belehrt, dass man das gefälligst unbezahlt zu tun hat. Selber schuld, dass man als freiberuflich tätiger Ergänzungspfleger nicht die Beamtenlaufbahn eingeschlagen hat und noch immer in einer kleinen Mietwohnung wohnt, wo der verbeamtete Richter längst eine Eigentumswohnung oder ein Haus sein eigenen nennt und sich schon auf seinen Ruhestand freut, wo er eine gut gepolsterte Beamtenpension genießen wird, während der freiberufliche Ergänzungspfleger froh sein muss, bei den ausbeuterischen Honorarsätzen der deutschen Justiz in der Armutsfalle zu landen und im Alter von der staatlichen Grundsicherung leben zu müssen. 

Hinzu kommt für den Ergänzungspfleger / Vormund das ständige Risiko, Teile seines notwendigen Aufwandes für die Ausführung seiner Tätigkeit von der Justizkasse nicht bezahlt zu bekommen.

 

 

 

 

Die Causa Rechtspfleger Kopp

Am 19.12.2016 stellte der als Vormund bestellte Peter Thiel in einer Vormundschaftssache einen Vergütungsantrag für den Zeitraum 27.09.2016 bis 28.11.2016.

Mit Schreiben vom 27.12.2016 teilte der zuständige Rechtspfleger Kopp - Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit, dass nur maximal 33,50 € je Stunde gewährt würden und daher ein "korrigierter" Vergütungsantrag einzureichen wäre.

Mit Schreiben vom 22.01.2017 an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erläuterte der Vormund noch einmal seinen Vergütungsantrag:

 

"Meinen Vergütungsantrag vom 19.12.2016 - siehe Anlage, nebst tabellarischer Aufstellung der notwendigen Tätigkeiten - halte ich vollumfänglich aufrecht.
Auch Zeiten vor dem 18.10.2016 sind zu vergüten, da diese notwendiger Weise von mir erledigt werden mussten und ich mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Brandenburg
vom 22.09.2016 rechtswirksam als Vormund bestellt war. Schließlich konnte ich auf die Anfrage und den Beschluss des OLG Brandenburg vom 22.09.2016 mit dem ich rechtswirksam als Vormund bestellt wurde nicht mit Schweigen antworten, sondern mit den in meinem Vergütungsantrag erfassten Tätigkeiten.


Das überflüssige Ritual „Bestallungsakt „vom 18.10.2016 mag für die Justiz rituellmagische Bedeutung mit mir unbekannten tiefenpsychologischen Hintergrund haben, für die von mir beantragte Vergütung ist es nicht von Belang, welchen überflüssigen und Steuergelder verschlingenden Budenzauber die Justiz sich im 21. Jahrhundert leistet.


Es ist auch eine Frage der Logik, dass die Minderjährige seit dem 22.09.2016 von mir rechtswirksam als Vormund vertreten wird, da den Eltern seit dem 22.09.2016 vollumfänglich die elterliche Sorge entzogen und auf mich übertragen war. Nach der von Ihnen vorgetragenen Auffassung, hätte das Kind vom 22.09.2016 bis 18.10.2016 nicht unter elterlicher oder vormundschaftlicher Sorge gestanden, so was mag es in Afrika geben, aber meiner Kenntnis nach nicht in Deutschland.


Ihr Vortrag "In jedem Fall können aber erst Zeiten ab dem 18.10.2016 anerkannt werden, da vorher kein Vergütungsanspruch existiert" ist als unzutreffend.


Sie geben auch keine gesetzliche Grundlage an, nach der dies so wäre. Es gibt keine entsprechende gesetzliche Grundlage, allenfalls gerichtliche Willkür, die seit Jahrzehnten freiberuflich tätige Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder um Teile der ihnen zuständigen Vergütung betrügt. Man muss aber wohl auch sehen, dass die Masse der freiberuflich tätigen Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder sich diese Raubritterpraxis gefallen lässt.

Mit freundlichem Gruß 

Peter Thiel

 

 

Mit Beschluss vom 13.02.2017 wies Rechtspfleger Kopp vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Antrag des Vormundes zurück.

Mit Schreiben vom 09.03.2017 legt der Vormund Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

 

09.03.2017

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Kopp,

hiermit lege ich Beschwerde ein gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13.02.2017, zugestellt am 15.02.2017.


Begründung


I.

Mit Beschluss vom 22.09.2016 wurde der Unterzeichnende vom OLG Brandenburg als Vormund bestellt.

Der Vortrag von Rechtspfleger Kopp, ein Vergütungsanspruch würde erst ab dem „Tag der Verpflichtung“ gemäß §1789 BGB entstehen, ist gesetzlich nicht unterlegt und von daher reine Rechtsauffassung des beschließenden Rechtspflegers.

Zudem ist der Vortrag des Rechtspflegers absurd, das Kind wäre vom 22.09.2016 - der Tag an dem die Eltern und der bisherige Ergänzungspfleger aus dem Rechtsverhältnis der elterlichen Sorge entlassen wurden - bis zum 18.10.2017, an dem es durch die schleppende Arbeitsweise am Amtsgericht Oranienburg dann endlich zum „Bestallungsakt“ kam, ohne rechtliche Vertretung gewesen. Ein solcher Status ist in Deutschland gesetzlich nicht vorgesehen, ein Minderjähriger steht immer unter elterlicher Sorge, Ergänzungspflegschaft oder Vormundschaft. Rechtspfleger Kopp möge sich hier fortbilden um diese offenbar existierende Wissenslücke zu schließen.

In dem genannten Zeitraum war der Unterzeichnende Vormund des Kindes, eine späterer „Bestallungsakt“ ändert daran nichts, sondern weißt eher auf eine problematische Gesetzeslage hin, die vom Gesetzgeber dringend bereinigt werden sollte, um Missverständnisse so wie hier, zukünftig auszuschließen.

Ich verweise hier auch auf meinen Schriftsatz vom 22.01.2017 mit dem ich bereits vor Beschlussfassung in der Vergütungssache auf einen Korrekturhinweis des Rechtspflegers Koop vom 27.12.2016 reagiert habe.




II.

Neben der Zurückweisung der von Rechtspfleger Koop vorgenommenen Stundenkürzung wird vom Unterzeichnenden auch die Festsetzung eines Stundensatzes von 33,50 € zurückgewiesen, bzw. mit der hier verfolgten Beschwerde die Anerkennung des vom Unterzeichnenden beantragen Stundensatzes von 50,00 € weiter verfolgt.

Die Angemessenheit eines Stundensatzes von 50,00 € folgt aus Grundgesetz

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.


Zum allgemeinen Diskriminierungsverbot ausführlich unter:

https://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierungsverbot



Bekanntermaßen erhalten Sachverständige von der Justizkasse einen Stundensatz von 100,00 €. Ein Vormund mit einem hier zugebilligten Stundensatz von 33,50 €, der eine gleichermaßen wichtige und schwierige Tätigkeit, sowie von der Qualifikationsanforderung (Hochschulabschluss) gleich hohes Bildungsniveau wie eine vom Gericht als Sachverständiger ernannte Person aufweist, soll dagegen nur ein Drittel des einem Sachverständigen zugebilligten Stundensatz erhalten, dies verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 sowie die Vorgabe des Grundgesetzes, der Unantastbarkeit, der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde gemäß Artikel 1.

Der Stundensatz von 33,50 €, den die Justizkasse seit dem 26.04.2005 (Bundesgesetzblatt 2005, S. 1077) - also unverändert seit fast 12 Jahren als Höchstsatz bezahlt (19,50 € und 25,00 € für die selbe Tätigkeit in den nochmals diskriminierend abgesenkten Vergütungsgruppen), stellt im Vergleich zu den Tarifanpassungen im Öffentlichen Dienst eine völlig inakzeptable Unterbezahlung und Diskriminierung und somit eine Verletzung von Artikel 1 Grundgesetz dar.

Im Zeitraum vom 26.04.2005 bis heute wurden die Tarife im öffentlichen Dienst um mindestens 20 % angehoben (die genaue Zahl kann nachgereicht werden). Dies heißt, dass Amtsvormünder im den Jugendämtern, die die gleiche Tätigkeit wie ein freiberuflich tätiger Vormund ausüben, in diesem Zeitraum eine Gehaltssteigerung von mindestens 20 % erfahren haben, der freiberuflich tätige Vormund (oder auch Ergänzungspfleger) durch die Inflation der letzten 12 Jahre dagegen einen realen Kaufkraftverlust hinnehmen musste.



III. Gleichfalls wird gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erstattung der Supervisionskosten in Höhe von 80,00 € Beschwerde eingelegt. Der Vormund ist gehalten zum Zwecke der Qualitätssicherung seiner Arbeit, in der hier fallvorliegenden schwierigen fachlichen Konstellation Supervision wahrzunehmen. Diese Kosten sind in dem Stundensatz von 33,50 € nicht enthalten, andernfalls müsste man im Umkehrschluss annehmen, jeder Vormund wäre verpflichtet Supervision wahrzunehmen, da diese Kosten ja dann zwingend anteilig im Stundensatz von 33,50 € enthalten wären. Die hier entstandenen Kosten von 80,00 € sind notwendiger Weise entstandene Auslagen und von daher zu durch die Justizkasse zu vergüten.




Mit Beschluss vom 31.03.2017 wies der 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold die Beschwerde des Vormundes zurück. Selbstredend machen sich die Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold nicht die Mühe, in Gänze auf den Vortrag des Beschwerdeführers argumentativ einzugehen. So wird an keiner Stelle auf den Vortrag des Vormundes:

 

- Im Zeitraum vom 26.04.2005 bis heute wurden die Tarife im öffentlichen Dienst um mindestens 20 % angehoben (die genaue Zahl kann nachgereicht werden). Dies heißt, dass Amtsvormünder im den Jugendämtern, die die gleiche Tätigkeit wie ein freiberuflich tätiger Vormund ausüben, in diesem Zeitraum eine Gehaltssteigerung von mindestens 20 % erfahren haben, der freiberuflich tätige Vormund (oder auch Ergänzungspfleger) durch die Inflation der letzten 12 Jahre dagegen einen realen Kaufkraftverlust hinnehmen musste.


argumentativ eingegangen, das haben Richter am Kammergericht ja auch nicht nötig, über solche irdischen Fragen nachzudenken, denn als verbeamtete Richter müssen sie sich keine Gedanken um Besoldungserhöhungen machen, das passiert mehr oder weniger automatisch, auch wenn die Richterschaft immer gerne öffentlichkeitswirksam jammert, damit danach der Nachschlag auf Kosten de Steuerzahler/innen besonders üppig ausfällt, so etwa zu lesen auf der Seite des Deutschen Richterbundes:

 

Besoldung / Pensionen

Jeder Bürger hat Anspruch auf eine funktionsfähige Justiz, die effektiv Gerechtigkeit und Rechtssicherheit verwirklicht. Hierzu gehört aber auch eine angemessene Besoldung.
Experten des DRB und des BDVR sind unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gekommen, dass die Besoldung der Justiz sich nicht mehr im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Alimentation hält, die der besonderen Bedeutung des Amtes Rechnung zu tragen hat.
Dies verlangt verfassungsrechtlich zwingend, dass der Justiz nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist.

http://www.drb.de/positionen/besoldungpensionen/zahlen-zur-besoldung-2015.html

 

"funktionsfähige Justiz", das sind in den Augen des Deutschen Richterbundes offenbar nur verbeamtete Richter und Staatsanwälte, nicht aber freiberuflich tätige Ergänzungspfleger und Vormünder, die sollen sich gefälligst mit den Krümeln begnügen, die vom reich gedeckten Tisch der Richter und Staatsawälte gelegentlich runterfallen. 

 

Auf den Hinweis des Vormundes

 

- Der Vortrag von Rechtspfleger Kopp, ein Vergütungsanspruch würde erst ab dem „Tag der Verpflichtung“ gemäß §1789 BGB entstehen, ist gesetzlich nicht unterlegt und von daher reine Rechtsauffassung des beschließenden Rechtspflegers.

 

antworten unsere drei wackeren Richter/innen:


Ein Vergütungsanspruch besteht für die Zeit vor seiner Bestellung am 18. Oktober 2016 nicht. Auch wenn das Oberlandesgericht Brandenburg den Beschwerdeführer als Vormund ausgewählt hat, war dieser gemäß § 1789 BGB förmlich zu bestellen. Dabei ist er mittels Handschlag an Eides statt zu treuer und gewissenhafter Führung seiner Vormundschaft zu verpflichten. Erst mit dieser Bestellung entstehen die Rechte und Pflichten aus der Vormundschaft, mithin auch seine Vergütungsansprüche.

 

und gehen so auf die Einrede des Vormundes, es fehle an einer gesetzlichen Bestimmung, nach der nicht auch bereits vor dem widersinnigen "Händeschütteln" des Vormundes mit dem Rechtspfleger (der dies im Gegensatz zum Vormund natürlich nur in seiner bezahlten Arbeitszeit tut) ein Vergütungsanspruch entstünde, gar nicht ein. Statt dessen wird auf einen BGH-Beschluss zum Betreuungsrecht (BGH XII ZB 196/16), und zweier OLG-Entscheidung zur Umgangspflegschaft und Nachlasspflegschaft (OLG Saarbrücken - FamRZ 2012, 888 und OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1890 sowie auf Menne ZKJ 2010, 245: zur Nachlasspflegschaft OLG Stuttgart FamRZ 2011, 846) verwiesen, die nichts mit einer Vormundschaft zu tun haben, in der der Minderjährige zu jedem Zeitpunkt eines bestimmungsberechtigten Sorgeberechtigten bedarf. Naturgemäß kann das nur die durch familiengerichtlichen Beschluss zum Vormund bestellte Person sein, die in dem Moment der Entlassung der Eltern aus der elterlichen Sorge, die elterliche Sorge übernimmt und nicht erst Wochen danach, wenn sich ein Rechtspfleger endlich mal aufgerafft hat, dem durch Gerichtsbeschluss bereits ernannten Vormund die Hand zu schütteln.

 

Auf die Frage, warum freiberufliche Ergänzungspfleger und Vormünder nur einen Bruchteil des Stundensatzes einer vom Gericht zum "Sachverständigen" gekürten Person bekommen, liest man bei den drei Richter/innen nur nichtssagendes Gebrabbel, wie etwa:

 

Soweit der Beschwerdeführer auf die Vergütung von Sachverständigen oder von Mitarbeitern der Jugendämter abstellt, fehlt es an der Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Berufsvormundes. Die insoweit vergütete Tätigkeiten und die zugrundeliegenden Qualifikationen sind von der eines Vormundes grundverschieden.

  

Grundverschieden, das ist nun schon mal ziemlich daneben, denn der Berufsvormund macht im Einzelfall die gleiche Arbeit wie ein Amtsvormund im Jugendamt, soll aber nach dem Willen der drei Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold schlechter bezahlt werden und an Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst nicht partiziipieren, da ist jedes poplige Stadtjugendamt besser aufgestellt als unsere drei Richter/innen, denn Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst wirken sich in aller Regel auch auf die Fachleistungsstundensätze der Freien Jugendhilfe aus, so etwa im

 

Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)

https://www.berlin.de/sen/jugend/recht/rahmenvertraege/brvjug/

 

 

Supervision sollen Vormünder nach dem Willen der drei Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold dann auch noch von dem knappen Stundensatz von 19,00 €, 25,00 € oder wie vorliegend bei einem Vormund mit Hochschulabschluss 33,50 € zahlen:

 

Die für eine Supervision anfallenden Kosten und der hierfür erforderliche Zeitaufwand dienen grundsätzlich der Erhaltung und Förderung der besonderen Qualifikation des Vormundes, die den Grund für seine Auswahl für diese Aufgabe und die beurfsmäßige Führung der Vormundschaft bilden und sind deshalb ebenso wie Fortbildungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

 

warum ist der Vormund auch so dumm und arbeitet für die Justiz, anstatt bei der Bundeswehr am Hindukusch für Deutschland seinen Dienst am Vaterland zu leisten und damit in den Genuß einer kostenlosen Betreuung durch den psychologischen Dienst der Bundeswehr zu kommen. 

Dass andernorts Supervision als ein unverzichtbares Mittel der Qualitätssicherung für Vormündern gesehen wird:

 

Durch die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen in schwierigen Lebensverhältnissen kommt es immer wieder zu Belastungen und Konflikten unterschiedlichster Art, z. B. massive Anfeindungen durch Dritte (durch Eltern, Presse, Politik). Diese müssen vom Amtsvormund ausgehalten und verarbeitet werden. Der Amtsvormund muss immer „präsent“ sein d. h. er kann sich nicht zurücknehmen. Zur Belastungsprophylaxe muss daher Supervision zur Verfügung stehen, einerseits, um dem Amtsvormund oder dem Team eine Möglichkeit zu bieten, mit den Belastungssituationen umzugehen, und andererseits, um immer wieder neue Denk- und Handlungsansätze zum Wohl der Mündel zu entwickeln.

Diese Aufgabenbeschreibung wurde von der Landesarbeitsgruppe Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften (AG AV/AP BaWÜ) erstellt. Die Arbeitsgruppe wurde auf Anregung des Facharbeitskreises der Fachbereichs- bzw. Sachgebietsleiter/innen BPV bzw. BAV der Stadt- und Kreisjugendämter in Baden-Württemberg gebildet.
Der Landesarbeitsgruppe Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften Baden-Württemberg gehören an:
Claudia Brendle Stadt Villingen-Schwenningen
Klaus Budeck Stadt Mannheim
Susanne Cope-Link Stadt Heilbronn
Irmgard Hader Landratsamt Biberach
Hans Peter Kirgis Landratsamt Rems-Murr-Kreis in Waiblingen
Diethelm Mauthe Landratsamt Esslingen
Beate Mitschke Landratsamt Ostalbkreis in Aalen
Peter Nied Landeshauptstadt Stuttgart
Monika Peinel Stadt Ulm

https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2013/Bundesforum/LAG%20BaWue_Aufgabenbeschreibung%20AV_AP%202011.pdf


 

Aber was interessieren solche Stellungnahmen den 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold. Supervision, mögen sie denken, das ist etwas für Sozialfuzzis, wir nehmen auch keine Supervision in Anspruch - und schon gar nicht auf eigene Kosten - und das hat uns auch nicht geschadet, wie jeder an unserer "Rechtsprechung" sehen kann.  

Als ob die Zurückweisung und Brüskierung des Vormundes nicht schon reichen würde - legen die Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold dem Vormund auch noch Kosten in Höhe von 60,00 € auf.

 

Es besteht keine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, dass derjenige die Kosten eines Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, der ein erfolgloses Rechtsmittel einlegt.

 

Genau so muss es sein. Wer beim 25. Zivilsenat des Kammergerichts - wie weiland Michael Kohlhaas - Gerechtigkeit fordert, der soll für diese Impertinenz nicht nur unbezahlte stundenlange Schreibarbeit beim Abfassen der Beschwerdeschrift leisten, sondern auch noch dafür zahlen, dass seine Beschwerde abgewiesen wird. Das ist so ähnlich, als wenn der Deutsche Richterbund höhere Beamtenbesoldungen fordert und die Bundesregierung zur Strafe alle dort organisierten Richter/innen und Staatsanwälte mit 60,00 € zur Kasse bittet. Doch so ist der "Rechtsstaat", in dem das Motto gilt: Recht hat immer der, der am längeren Hebel sitzt und das ist definitionsgemäß immer der Richter - hier in Gestalt der Richter/innen Kolberg, Bergold und Feskorn. Das ist heute grundsätzlich nicht viel anders als in der DDR, nur dass es dort die SED war, die am längeren Hebel saß und bestimmte, wer recht hatte und wer nicht.

 

Festzuhalten bleibt noch eine Unverantwortlichkeit, die sich auch die drei wackeren Richter/innen Feskorn, Kolberg und Bergold vorwerfen lassen müssen. Bei der vorherrschenden mittelalterlich-rigiden Vergütungspraxis der Justiz braucht man sich nicht wundern, wenn fachlich kompetente freiberufliche Ergänzungspfleger und Vormünder gesunderweise von diesem Berufsfeld Abstand nehmen und in weniger närrisch verwaltete Aufgabenfelder abwandern. Wer dennoch in der Branche bleibt, macht "Dienst nach Vorschrift", will heißen, ist er mit familiengerichtlichen Beschluss als Vormund bestellt, macht er erst mal nichts, das heißt, dringend anstehende Aufgaben für den minderjährige Mündel unterbleiben tage- oder wochenlang, weil vom Rechtspfleger noch keine "Bestallung" vorgenommen und mithin kein Vergütungsanspruch gesichert ist, das ist die inkludente Folge einer "Rechtsprechung" à la Kolberg, Bergold und Feskorn vom 25. Zivilsenat am Berliner Kammergericht. Wer sich da an den Müller-Arnold-Fall erinnert fühlt, wird seine guten Gründe haben.

 

Müller-Arnold-Fall 

Müller Arnold verfasste Eingaben an König Friedrich II., welcher ihn später auch anhörte. Friedrich ordnete daraufhin eine Untersuchung an und gab schließlich Anweisung, dem Müller eine Schadensersatzklage zu gestatten. Das Landgericht Küstrin und auch das Kammergericht urteilten jedoch diesbezüglich ebenfalls gegen den Müller.

Daraufhin ließ Friedrich II. die Richter des Kammergerichts, des Landgerichts Küstrin und des Patrimonialgerichts verhaften und einsperren mit der Begründung, dass sie ungerechte Urteile gesprochen hätten.

..

https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCller-Arnold-Fall

 

 

Man braucht aber heute nicht auf die Wiederkehr Friedrichs II. zu warten, die Geschichte nimmt auch so ihren Lauf und die Beschlusslage des 25. Zivilsenates wird über kurz oder lang Makulatur werden.

 

Denn was neu ist wird alt
Und was gestern noch galt
Stimmt schon heut' oder morgen nicht mehr!

Hannes Wader

 

Oder um den Familienrechtler Prof. Dr. Dieter Schwab, Mitherausgeber der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" zu zitieren:

 

So kommt es, dass Rechtsgestaltungen, die sich gestern noch weiter Zustimmung sicher sein konnten, schon morgen in Zweifel stehen.

FamRZ 2014, Heft 7, S. 518

 

Und so werden wir uns des Tages freuen, an dem die hier angegriffene Rechtsauffassung des 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17 - unter dem Vorsitzenden Richter Christian Feskorn und den beisitzenden Richtern Jutta Kolberg und Johannes Bergold im Klo der Familienrechtsgeschichte fortgespült werden wird. Bis dahin muss man sich als Mensch mit Selbstachtung aus ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen befreien:

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Ergänzungspfleger [mailto:info@ergaenzungspfleger.de]
Gesendet: Mittwoch, 19. April 2017 12:42
An: 'verwaltung@ag-tk.berlin.de'
Cc: 'verwaltung@kg.verwalt-berlin.de'
Betreff: AW: Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 160 F 18764/16 - Beschwerde



Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
z.H. Herr Kopp - Rechtspfleger
Möckernstraße 130
10963 Berlin

E-Mail: verwaltung@ag-tk.berlin.de

Betrifft: Niederlegung meines Amtes wegen entwürdigenden Beschluss vom 31.03.2017 - 25. Zivilsenat - Familiensenat des Kammergerichts - 25 WF 15/17



In der Sache:

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 160 F 18764/16 - vom 13.02.2017 Vormundschaft ...




Sehr geehrter Herr Kopp,

hiermit teile ich mit, dass ich zum 30.04.2017 mein Amt als Vormund beende.

Meine Schlussrechnung und die Bestallungsurkunde übersende ich Ihnen zum Ablauf meiner Amtszeit am 30.04.2017.


Grund für die Niederlegung meines Amtes ist der - aus meiner Sicht - skandallöse Umgang mit meinem Vergütungsantrag vom 19.12.2016 durch Sie und durch den 25. Zivilsenat des Kammergerichtes, durch den meinerseits das für eine Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis für eine Zusammenarbeit nachhaltig zerstört wurde.


Über die Gründe meiner Amtsniederlegung informieren Sie sich bitte auch ausführlich auf

http://ergaenzungspflegschaft.de/ergaenzungspflegschaft.htm


Sollte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dennoch Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit haben, bitte ich den mir durch den Beschluss des Kammergerichtes entstandenen Schaden zu erstatten.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Thiel, Vormund„


 

Bis dies so weit ist, müssen wir uns mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht begnügen, die mit wie fast immer nichts bringt, aber wenigstens ist vom Beschwerdeführer getan, was getan werden muss, oder um mit dem leider nicht belegten Ausspruch von Martin Luther zu sprechen: Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir, Amen.

 

Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir, Amen“, ist nicht belegt. Sie findet sich auf einem Holzschnitt aus dem Jahr 1557.


https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Luther


 

 

Das Bundesverfasssungsgericht hat, wie zu erwarten anderes zu tun, als sich um eine Verfassungsbeschwerde eines freiberuflichen Vormundes zu kümmern und reagiert am 20.07.2017 - wie in über 90 % aller Verfassungsbeschwerden - mit Ignoranz, was in rechtsdeutsch "Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde" heißt.

 

Zwar bescheinigte der 25. Zivilsenat des Kammergerichts dem beschwerdeführenden Vormund, dass dieser die Wirklichkeit nicht so sähe, wie sie wirklich ist

 

Paul Watzlawick (Hrsg.): "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München 

 

gleichwohl denkt Rechtspfleger Kopp am Amtsgericht-Tempelhof-Kreuzberg nicht im Traum daran, den vom 25. Zivilsenat unfein abgebürsteten Beschwerdeführer Peter Thiel als Vormund zu entlassen. Herr Kopp schreibt am 21.04.2017:

 

Da ich weder aus § 1886 noch aus § 1889 Abs. 1 BGB einen stichhaltigen Grund erkennen kann, weshalb sie als Vormund im vorliegenden Fall entlassen werden könnten, bleiben Sie im Amt.

 

Es kann sich hier wohl nur um einen Fall von blinder Liebe handeln, die Rechtspfleger Kopp leiten mag. Wie jeder Liebende kann er sich nicht trennen, der eine nicht von seiner Frau, die er gerade faule Sau genannt hat, der andere nicht von einem renitentem Vormund, der es leid ist, sich wie ein Bittsteller behandeln zu lassen.

So packt denn jede Frau, die noch über einen Rest von Würde verfügt, ihren Koffer und verlässt bei fehlender Entschuldigung ihres Ehemannes das gemeinsame Haus, so wie ein Vormund, der noch über einen Rest von Würde verfügt, die papierne "Bestallungsurkunde" in einen Umschlag packt und an das Amtsgericht zurücksendet, auf dass man dort einen Deppen findet, der den undankbaren Job übernehmen will. 

 

02.05.2017

Sehr geehrter Herr Kopp,

Ihr Schreiben vom 21.04.2017 habe ich erhalten. Ich bitte meine Mitteilung über die Beendigung meines Amtes zu respektieren.

Hiermit übersende ich Ihnen die Bestallungsurkunde.

Mein Amt endet damit am heutigen Tage.


Eine Weiterführung ist nach Ihrem - von mir problematisierten - vorhergehenden Vergütungsbeschluss und dem konform gehenden, meine Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Kammergerichtes - gegen den ich zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt habe - für mich unzumutbar. Eine Missachtung meines Entschlusses könnte bei mir zu schweren psychosomatischen Störungen führen. Schon jetzt habe ich wegen dem anhaltenden Ärger mit der von Ihnen und dem Kammergericht zu verantwortenden Beschlusslage Schlafstörungen, die bis hin zu einer Arbeitsunfähigkeit führen können, würde ich - wie von Ihnen gewünscht - die Vormundschaft weiterführen.

...

P. Thiel

 

 

Das freilich findet Rechtspfleger Kopp überhaupt nicht schön, dass ein Vormund einfach so seine Bestallungsurkunde zurückschickt, das könnte Schule machen und in Chaos und Anarchie enden, mag er denken, für einen Rechtspfleger wohl der absolute Albtraum, schlimmer noch als ein Zusammenstoß von Erde und Mond. So sendet Rechtspfleger Kopp dem widerborstigen Vormund die Bestallungsurkunde wieder zurück und streicht dem Vormund bei der Gelegenheit gleich mal seinen Vergütungsantrag vom 02.05.2017, mit dem dieser einen Zeitaufwand von 37 Stunden und 5 Minuten in Rechnung gestellt hatte:

 

Hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - am 04.05.2017 durch den Rechtspfleger Kopp beschlossen:

1. Der Vergütungsantrag des Vormundes vom 02.05.2017 wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass Herr Peter Thiel aktuell noch Vormund der Minderjährigen ist und ihn daher aktuell noch alle Rechte udn Pflichten aus der Amtsführung treffen.

Gründe: ...

Der neuerliche Antrag vom 02.05.2017 ist somit als bewusste Missachtung des Gerichts zu bewerten und stellten einen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Berufsvormundes dar. Ob die Angelegenheit eine strafrechtliche Qualität wegen § 352 Abs.2 StGB hat, wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zu prüfen haben, die hiervon unterrichtet wird. ...

 

  

Rechtspfleger Kopp ignoriert also einen geltend gemachten Zeitaufwand von fast einer Woche Arbeitszeit komplett. Man könnte meinen, bei ihm hätte es am Wochenende zu Hause Krach mit der Ehefrau gegeben oder er hätte sonstige Lebensprobleme, die er nicht in den Griff bekommt, so dass die dort angesammelten und nicht entladenen aggressiven Energien nunmehr auf einen unbedeutend erscheinenden Vormund umgeleitet werden.

Das Kammergericht weist jedoch mit Beschluss vom 03.07.2017 die absurde Sichtweise des Herrn Kopp zurück (die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, sprich der Steuerzahler, der ist ja auch so ein Depp, ausgeplündert vom Staat, dem man widerstandslos in die Tasche greifen darf).

Aber nicht nur das Rechtspfleger Kopp die gesamte Rechnung und damit den gesamten Arbeitsaufwand des Vormundes zurückweist, was das Kammergericht zurück gewiesen hat, Rechtspfleger Kopp holt auch noch die strafrechtliche Keule gegen den Vormund heraus.

 

Der neuerliche Antrag vom 02.05.2017 ist somit als bewusste Missachtung des Gerichts zu bewerten und stellten einen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Berufsvormundes dar. Ob die Angelegenheit eine strafrechtliche Qualität wegen § 352 Abs.2 StGB hat, wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zu prüfen haben, die hiervon unterrichtet wird. ...

 

Die Staatsanwaltschaft "prüft" - wie man halt so prüft bei einer Staatsanwaltschaft - und bereitet einen Strafbefehl gegen den Vormund vor, wohl in der Hoffnung, dass der zuständige Richter am Amtsgericht Tiergarten diesen in einem Anfall von Müdigkeit unterschreibt.

Das Amtsgericht Tiergarten - (271) Cs 277 Js 2182/17 (245/17) - Urteil vom 31.08.2017 spricht jedoch den Vormund Peter Thiel frei und weist damit den auf Initiative von Rechtspfleger Kopp von der Staatsanwaltschaft / Amtsanwaltschaft vorbereiteten Strafbefehl zurück.

Die Kosten, mal so geschätzt auf mindestens 600 €, wahrscheinlich aber mehr, wenn man bedenkt, dass hier nicht nur Rechtspfleger Kopp beschäftigt war, sondern auch die Polizei, ein Amts- oder Staatsanwalt und der Strafrichter, vom unbezahlten Arbeitsaufwand des Vormundes Peter Thiel, wollen wir hier nicht mal reden, trägt die Staatskasse und damit der blöde Steuerzahler, der hat ja genug Geld für die Eskapaden des Rechtspflegers Kopp. Erzieherisch richtig wäre gewesen, dem Rechtspfleger Kopp die Kosten aufzubrummen.

Da nimmt es denn kein Wunder, wenn wirkliche Straftaten nicht verfolgt werden, weil mit Karnevalsübungen wie die des Herrn Kopp die Justiz blockiert wird:

 

20.10.2017 - 10:00 Uhr

Berlin – Tödlicher Überfall im Tiergarten, Messerstechereien am Alex, Schlägereien in der U-Bahn – in der Hauptstadt geht die Angst um. Doch der Staat weicht zurück, klagt Oberstaatsanwalt Ralph Knispel (57). Sein Knallhart-Urteil: „Der Rechtsstaat ist nicht mehr funktionsfähig!“

74 500 Strafverfahren wurden 2016 eingestellt – vom Ladendiebstahl bis zur Körperverletzung. Nach RBB-Recherchen mussten 5600 Wirtschaftsverfahren eingestellt werden.


bild.de/regional/berlin/straftaten/staatsanwalt-knallhart-urteil-zu-berlin-der-rechtsstaat-ist-kaputt-53599770.bild.html

 

 

Statt nun nach immer mehr Personal zu rufen, die natürlich der Steuerzahler bezahlen soll, sollte die Berliner Senatsverwaltung für Justiz endlich mal im eigenen Haus aufräumen. Doch leider haben verbeamtete Staatsbedienstete in Deutschland weitestgehende Narrenfreiheit, nicht nur in der Karnevalszeit. Und wenn sie dann wegen ihrer Tollheiten auch noch in den vorzeitigen Ruhestand gehen, weil sie genug von ihrem selbst produzierten Stress haben, bezahlt das auch noch der Steuerzahler - ausgepresst von den Regierungsparteien - dieser deutsche Esel.

Mit Beschluss vom 03.01.2018 gibt das Kammergericht - 18 WF 204/17 - Richterin Dr. Lammer - dem Befangenheitsantrag des Vormundes Peter Thiel gegen den strafwütigen Rechtspfleger Kopp statt:

 

Das Ablehnungsgesuch des Vormundes vom 15.06.2017 gegen den Rechtspfleger Kopp wird für begründet erklärt.

 

 

 

Ene meee Muh und raus bist du. Damit schließt sich die Causa Kopp, die neu zuständige Rechtspflegerin übernimmt die Fallzuständigkeit und bewillgt anstandslos den Vergütungsantrag von Peter Thiel.

Peter Thiel wäre nicht der Mann von Format, der er ist, würde er nicht diesen, für ihn erfreulichen Beschluss der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen und so stellt er den Beschluss auf seine Website.

Auch die beiden Fachzeitschriften "Der Rechtspfleger" und "BtPrax - Betreuungsrechtliche Praxis, Zeitschrift für soziale Arbeit, gutachterliche Tätigkeit und Rechtsanwendung in der Betreuung" veröffentlichen den Beschluss, denn es ist sicher ein recht seltener Fall, dass ein Rechtspfleger, erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird.

 

KG Berlin, 03.01.2018, 18 WF 204 / 17
Fundstellen:
Rpfleger 2018, S. 192
BtPrax 2018, S. 164 (Leitsatz)
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/xaver/btrecht/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_xav_id_26567%27%5D


Rechtspfleger sind ja so was wie kleine Könige, denen man vergessen hat, die Krone aufzusetzen, die - aus der Sicht des Rechtspflegers - ungerechtfertigter Weise der Richter trägt. Das ist für einige Rechtspfleger/innen eine schwere narzisstische Kränkung, die nach Ausgleich sucht. Nach oben buckeln, nach unten treten und so bekommen freiberuflich tätige Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder, die eh schon für einen staatlich angeordneten Niedriglohn für die Justiz schuften müssen, bei der Einreichung ihrer im Vergleich zu Gutachtern bescheidenen Vergütungsanträge, die narzisstische Wut und den daraus folgenden Hochmut diverser Rechtspfleger zu spüren.

Was lehrt uns der Fall noch? Die Schildbürger tragen Licht mit Säcken in das fensterlos erbaute Rathaus. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann arbeiten sie jetzt in der Justiz und tragen Wasser mit Sieben auf die Toilette, weil sie vergessen haben, eine Wasserleitung zu legen.

 

 

 

 

 

Justizinspektorin Fuhs

Am Amtsgericht Neuruppin strich man dem als Ergänzungspfleger bestellten Peter Thiel in seiner Rechnung 35 Minuten geltend gemachten Zeitaufwand. Die daraufhin beim Direktor des Amsgerichtes eingereichte Dienstaufsichtsbescherde ging den berühmtem Weg der drei F: formlos, fristlos, fruchtlos. 

 

 

Amtsgericht Neuruppin
Direktor Herr Rose
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin


Per Mail an: verwaltung@agnp.brandenburg

Pflegschaft für die Jugendliche: ...                   - geboren am ...
wohnhaft: ...
Amtsgericht Neuruppin - 52 F 43/10

Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde über Justizinspektorin Fuhs.

26.08.2011


Sehr geehrter Herr Rose,

hiermit erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde über die Mitarbeiterin des Amtsgerichtes Neuruppin Rechtspflegerin Fuhs.

Mit Datum vom 19.07.2011 setzte Frau Justizinspektorin Fuhs einen Vergütung von 39,87 € + 0,86 € = 40,73 € Aufwendungsersatz für die von mir mit Antrag vom 05.05.2011 geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 79,88 € fest. Dabei kürzte sie den von mir veranschlagten Zeitaufwand von 95 Minuten auf 60 Minuten und begründete dies damit:


„Dabei wurde festgestellt, dass für die Tätigkeit am 02.12.2010 zur Erfragung einer Adresse 15 Minuten in Ansatz gebracht wurden. Es wurden keine Erläuterungen dahingehend gemacht, warum ein so hoher Zeitaufwand notwendig war, daher musste hier eine Kürzung erfolgen. …


Gleiches gilt für die Tätigkeiten am 08.12.2010 (Anruf im Landkreis mit der Nachfrage nach einer Telefonnummer, Faxe an Landkreis Prignitz, sowie Meldestelle Pritzwalk) hier wurden jeweils ein Zeitaufwand von mehr als 5 Minuten in Ansatz gebracht, ohne dass entsprechende Erläuterungen erfolgen. Es handelt sich hierbei um Schreiben mit standardisierten Inhalt, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Ergänzungspflegers häufiger vorkommen und daher nur noch einen minimalen Aufwand erfordern. Es erfolgte daher jeweils eine Kürzung auf 5 Minuten Zeitaufwand.“

 

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Beschluss vom 19.07.2011. Möglicherweise war auch Frau Justizinspektorin Winkler an der Vorbereitung des Beschlusses maßgeblich beteiligt, mit ihr hatte ich jedenfalls diesbezüglich vorher schriftlichen Kontakt.

Frau Fuhs räumt immerhin ein, dass ich den Zeitaufwand auch geleistet haben könnte, bestreitet aber die Erforderlichkeit und unterstellt mit damit offenbar eine nicht fachgerechte Tätigkeit. Dem möchte ich deutlich widersprechen.

Ich kann es mir im Zusammenhang mit meiner verantwortungsvollen und am Wohl des Kindes orientierten Tätigkeit nicht leisten, ständige einen doppelten Zeitaufwand zu leisten, der diesen oder jenen von mir zu leistenden Schritt akribisch und minutiös auflistet, am besten noch mit Videodokumentation, um die vollzogene Tätigkeit später auch „beweisen“ zu können und nachfolgend jede Minute meines Tuns in seiner Sinnhaftigkeit dem Rechtspfleger zu erläutern, nur um den Ordnungsmaßstäben und buchhaltererischen Vorstellungen von Frau Fuhs, bzw. Frau Winkler zu genügen. Wem daran gelegen ist, der sollte zukünftig Bürokraten oder Finanzbeamte als Ergänzungspfleger bestellen, nicht aber sachkundige und kompetente Fachkräfte.

Ich finde die Herangehensweise von Frau Fuhs unangemessen, besserwisserisch und letztlich nur geeignet, bei freiberuflich tätigen Ergänzungspflegern einen „Dienst nach Vorschrift“ oder besser gesagt, einen „Dienst nach Gusto des Rechtspflegers“ zu erzwingen. Erzeugt wird bei engagierten freiberuflich tätigen Ergänzungspflegern auf diese Weise Demotivation und auf Dauer Resignation. Kein Wunder, wenn die Justiz in den Augen der Bürgerinnen und Bürger überwiegend als schwerfällige bürokratische Institution wahrgenommen wird, die überwiegend damit beschäftigt erscheint, sich selbst zu genügen.

Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss von Frau Fuhs habe ich unterlassen, dies hätte bei einem strittigen Betrag von 39,15 € bedeutet, ein Vielfaches an Zeit und Kraft zu investieren, als der strittige Betrag überhaupt wert ist.

Gleichwohl war es mir wichtig, Ihnen hier meine Verärgerungen über das Verhalten von Frau Fuhs, bzw. Frau Winkler mitzuteilen und somit im besten Fall zukünftige Veränderungen im Verhalten der benannten Mitarbeiterinnen angeregt zu haben.

Betrachten Sie meinen mit dieser Dienstaufsichtbeschwerde geleisteten Zeitaufwand von 40 bis 60 Minuten (es war ein kreativer Prozess, den ich nicht mit der Stoppuhr gemessen habe) als von Herzen kommende Spende an die Brandenburger Justiz, in der Hoffnung, dieser einen nachhaltigen Impuls zu einer Fokussierung auf mehr Lebensnähe und weniger Bürokratieversessenheit gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel


 

 

 

 

 

Vertrauen ist gut, Kontolle ist teurer

Während die Gutachter mit ihren überteuerten Rechnungen von bis zu 10.000 € von den Rechtspflegern in der Regel durchgewunken werden, wird der Ergänzungspfleger / Vormund akribisch durchleuchtet, ein typisches Zweiklassensystem made in SPD, da die Bürgerinnen mit Westgeld (Gutachter) und dort die geduldeten Underdogs mit Mark der DDR (Ergänzungspfleger).

Während in Berlin die Rechnungen von Ergänzungspflegern und Vormündern wenigstens zügig bearbeitet werden, wird die Bürokratie im Land Brandenburg auf die Spitze getrieben, offenbar in der Absicht Steuergelder zu verbrennen. Dort prüft nicht nur der Rechtspfleger jede Rechnung, sondern auch noch der Bezirksrevisor am Landgericht. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, dieser staatssozialistische Leitspruch ist in der Brandenburger Justiz zum Mantra erstarrt. Seit 2009 wird das Brandenburger Justizressort von der Partei "Die Linke" verwaltet, kein Wunder wenn die DDR-Mentalität der Kontrolle, frei nach dem Motto: Es war doch nicht alles schlecht in der DDR, unselige Auferstehung feiert. 

Der Gesetzgeber hat die Aschenputtelrolle des Ergänzungspfleger so gewollt, in dem er den Ergänzungspfleger mit Hochschulabschluss für 33,50 € die Drecksarbeit machen lässt und den sogenannten Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren mit 100,00 € vergleichsweise großzügig entlohnt, unbeschadet wie groß der Schrott auch sei, den der "Sachverständige" über das Gericht und die betroffenen Familien ergießt. Wen diese düsteren Aussichten nicht abschrecken, der kann getrost als Held der Arbeit bezeichnet werden, gewissermaßen ein Adolf Hennecke im spätkapitalistischen 21. Jahrhundert.

Die Führung einer Ergänzungspflegschaft, Vormundschaft oder Umgangspflegschaft ist eine Tätigkeit die höchste Fachkompetenz erfordert, sie muss daher auch entsprechend vergütet werden. Ein Stundensatz von 100 € (in Anlehnung an die Vergütung von Sachverständigen entsprechend Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) Honorargruppe M3) ist daher durchaus angemessen.

Der Stundensatz von 33,50 €, den die Justizkasse seit dem 26.04.2005 (Bundesgesetzblatt 2005, S. 1077) als Höchstsatz bezahlt (19,50 € und 25,00 € in den nochmals diskriminierend abgesenkten Vergütungsgruppen), stellt dagegen eine völlig inakzeptable Unterbezahlung dar. Mit Stand vom 25.02.2017 wurde seit 12 Jahren der Vergütungssatz nicht angehoben, ein ungeheuerlicher Vorgang, wenn man bedenkt, dass im öffentlichen Dienst aller zwei Jahre die Vergütungen um ca. 5 Prozent angehoben werden und somit Amtspfleger und Amtsvormünder ganz im Gegensatz den den die gleiche Tätigkeit ausübenden freiberuflich tätigen Ergänzungspflegern und Vormündern aller zwei Jahre Lohnerhöhungen erhalten.

Dass dies so ist, wundert nicht, denn freiberuflich tätige Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder haben keine wirksame Lobby, streikt ein Umgangspfleger juckt das niemanden ernsthaft, ganz im Gegensatz zu Streiks im öffentlichen Dienst, durch die sich der Staat regelmäßig zu Lasten der Steuerzahler erpressen lässt. Vom "Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche -BVEB- e.V.", von dem man eigentlich erwartet, er würde die Interessen freiberuflich tätiger Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Vormünder vertreten, ist kein Protest zu vernehmen, dort beschäftigt man sich offenbar lieber mit dem markenrechtlichen Schutz eines Logos, als ob man sonst keine Probleme hätte. So muss man sich fragen, ob dieser Verband die Sorgen von Umgangspflegern, Ergänzungspflegern und Vormündern überhaupt ernst nimmt.

 

 

 

 

 

 

 

Einführung

Der Oberbegriff Pflegschaft umfasst die im Gesetz jeweils einzeln geregelten Fälle der

* Leibesfruchtpflegschaft für ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind (§ 1912 BGB)

* Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, dessen Eltern in einem Teilbereich an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind (§ 1909 BGB)

* Abwesenheitspflegschaft für Minderjährige oder Erwachsene mit unbekanntem Aufenthalt (§ 1911 BGB)

* Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB)

* Pflegschaft für gesammeltes Vermögen (§ 1914 BGB)

* Prozesspflegschaft in Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 57 ZPO)

* Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben (§ 1960, § 1961 BGB)

* Gebrechlichkeitspflegschaft (seinerzeit § 1910 BGB; wurde zum 1. Januar 1992 aufgehoben und durch die rechtliche Betreuung ersetzt)

 

 

Eine Ergänzungspflegschaft darf nicht verwechselt werden mit einer Umgangspflegschaft, die das Recht umfasst, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung eines einvernehmlich oder gerichtlich geregelten Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

 

Vergleiche hierzu:

OLG München - Beschluss vom 22.12.2010 - 33 UF 1745/10 - veröffentlicht in FamRZ 2011, Heft 10: Umgangspflegschaft dient der Sicherstellung der Durchführung eines einvernehmlich oder gerichtlich geregelten Umgangs. Ein Teilentzug der elterlichen Sorge ist mit der Umgangspflegschaft nicht verbunden.

 

 

 

Im folgenden wird hier zur Ergänzungspflegschaft vorgetragen. Die Ausführungen zur Ergänzungspflegschaft sind zu großen Teilen auch auf die Vormundschaft übertragbar, bei der die gesamte elterliche Sorge beim Vormund liegt, während bei der Pflegschaft nur Teile der elterlichen Sorge auf den Pfleger übertragen werden.

Wird vom Gericht Pflegschaft oder Vormundschaft angeordnet, sollte darauf geachtet werden, dass nicht das Jugendamt als Pfleger, bzw. Vormund bestimmt wird, sondern Einzelpflegschaft angeordnet wird, die in der Regel von einer qualifizierten Fachkraft ausgeübt werden sollte.

Wird dagegen das Jugendamt als Pfleger, bzw. Vormund bestimmt, sind ungünstige und rechtsstaatlich bedenkliche Verquickungen mit den sonstigen Aufgaben des Jugendamtes als Leistungsbehörde und Kinderschutzbehörde vorprogrammiert. So versteht sich ein Amtspfleger, bzw. Amtsvormund des Jugendamtes in der Regel immer als Teil des Jugendamtes und wird daher in der Regel keine von der Meinung des zuständigen Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialpädagogischen Dienstes abweichende Meinung vertreten. 

So beispielsweise in einem Fall, in dem das Familiengericht eine Umgangregelung getroffen hat, nach der das Kind einmal in der Woche 6 Stunden mit der Mutter im Begleiteten Umgang zusammen sein soll, mit dem Ziel einer Rückführung des Kindes aus der Fremdunterbringung in einem Heim in den Haushalt der Mutter. Das Jugendamt, das sich in Folge langjähriger Zusammenarbeit mit der Leitung des Kinderheimes verbunden fühlt und seit Jahren für eine gute Auslastung des Kinderheimes sorgt, hat naturgemäß wenig Neigung eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter zu unterstützen und dafür den Gerichtsbeschluss 6 Stunden Begleiteter Umgang umzusetzen und zu finanzieren.

Gleichzeitig hat aber die Mutter kein Sorgerecht, dieses bräuchte sie aber um die Jugendhilfeleistung Begleiteter Umgang beim Jugendamt beantragen zu können. Antragsberechtigt ist dagegen der Amtsvormund im Jugendamt, der verständlicherweise keine Neigung verspürt, entgegen der Intention des zuständigen Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialpädagogischen Dienst und natürlich seiner eigenen langjährig eingeübten kooperativen Zusammenarbeit mit dem Kinderheim, die Leistung "Begleiteter Umgang" in der Abteilung "Allgemeiner Sozialpädagogischer Dienst" zu beantragen. 

Eine solche Verquickung kommt Ihnen sehr bekannt vor, mögen Sie sagen und dann weiß man, dass Sie aus der DDR kommen, wo Insichgeschäfte der Behörden gleichfalls üblich war. Nun meinen naiver Weise viele, wir würden nunmehr in einer Demokratie leben, in der so etwas nicht passiert. Doch hierbei handelt es sich um naive demokratiegläubige Menschen, die es mit ihrer Gutgläubigkeit in der DDR zum stellvertretenden Parteisekretär geschafft hätten, um dann irgendwann festzustellen, dass sie sich schwer getäuscht haben.

 

Beispiel

Ein Beispiel eines Insichgeschäftes findet sich am Amtsgericht Lennestadt. 

Dort beantragt am 18.02.2010 in einer beim Amtsgericht Lennestadt anhängigen Familiensache - Richterin Heul - 4 F 94/09 (nach Vorlage eines Gutachtens des Diplom-Psychologen Hans-Herrmann Bierbrauer vom 26.01.2010) der Vertreter des Kreisjugendamtes Olpe, Herr Kühn, 

 

"... das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A, geb. ... 1997, sowie das Recht, Anträge nach § 27 SGB VIII zu stellen, auf das Kreisjugendamt Olpe als Pfleger zu übertragen.

Der Verfahrenspfleger erklärte:

Ich schließe mich dem Antrag des Jugendamtes an."

 

 

Und so geschieht es denn auch. 

 

"Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A ..., wird mit Einverständnis der Kindeseltern auf das Kreisjugendamt Olpe übertragen als Pfleger, ferner wird das Antragsrecht nach § 27 SGB VIII auf das Kreisjugendamt als Pfleger überragen." 

 

 

Die Eltern werden vom Gericht nicht darüber aufgeklärt, dass auch eine Einzelpflegschaft statt einer Amtspflegschaft eingerichtet werden könnte. So ist das Jugendamt nunmehr in Doppelfunktion unterwegs, als Allgemeiner Sozialer Dienst und als Amtspflegschaft. Das Subsidaritätsprinzip bleibt dabei auf der Strecke - http://de.wikipedia.org/wiki/Subsidiarit%C3%A4t. Gesichert werden statt dessen Arbeitsplätze im Jugendamt - na dann prost.

 

Aber immerhin gibt es Anlass zur Hoffnung. So etwa in einem Fall, in dem das Amtsgericht Eggenfelden - Richter Bartel - mit Beschluss vom 06.07.2010 - F 639/09 das Jugendamt des Landkreises Landshut als Umgangspfleger bestimmt hat. Mit Schreiben vom 18.07.2010 legte der Landkreis Landshut Beschwerde  gegen den Beschluss ein:

 

"Der Landkreis Landshut wendet sich gegen Ziffer 5 und 6 des Beschlusses des Amtsgerichtes ...

Das Kreisjugendamt ist auf Grund der Vorgeschichte des Falles als Umgangspfleger nicht geeignet. ..."

 

 

Im übrigen hätte Richter Bartels bei Beachtung des Subsidaritätsprinzips einen Einzelpfleger bestellen müssen, anstatt Amtspflegschaft anzuordnen.

 

 

 

 

Fazit:

Gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss, der Amtspflegschaft, bzw. Amtsvormundschaft des Jugendamtes anordnet, kann von den Betroffenen Beschwerde zum Oberlandesgericht eingereicht werden, damit die Amtspflegschaft, bzw. Amtsvormundschaft aufgehoben wird und statt dessen Einzelpflegschaft, bzw. Einzelvormundschaft angeordnet wird. Ein Einzelpfleger ist nicht vom Jugendamt abhängig, sondern wird unmittelbar von der Justizkasse bezahlt. Der Einzelpfleger / Einzelvormund kann für sein Mündel (Kind) jederzeit Leistungsanträge beim Jugendamt einreichen und bei einer Ablehnung des von ihm gestellten Antrages eine gerichtliche Überprüfung beim Verwaltungsgericht erwirken. 

Eine solche Praxis ist im Betreuungsrecht die Norm. Am 31. Dezember 2006 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 1.227.932 Menschen rechtlich betreut - http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuungsrecht.

Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer (die bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Im Betreuungsrecht überwiegen - ganz im Gegensatz zur bisher üblichen Praxis in der Jugendhilfe - Einzelbetreuungen und keine Amtsbetreuungen. Dies sollte gemäß dem Subsidaritätsprinzip auch bei Pflegschaften und Vormundschaften durchgesetzt werden, damit es in der Jugendhilfe nicht so wie bisher nach Gutsherrenart zu geht.

 

 

 

 

 

Rechtliche Bestimmungen zur Pflegschaft seit dem 1. September 2009

 

 

BGB 

neue Fassung

§ 1773 Voraussetzungen

(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

 

 

neue Fassung

§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

(2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

(3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.

 

 

 

§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht

Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.

 

 

 

§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts

(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

 

 

§ 1836 Vergütung des Vormunds

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.

 

 

 

§ 1909 Ergänzungspflegschaft

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.

 

 

 

§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts

(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.

(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.

(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.

 

 

 

§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger

Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.

 

 

 

 

 

 

Pflegschaft 

Das Bürgerliche Gesetzbuch beschreibt unter dem Titel 3: Pflegschaft verschiedene Formen einer Pflegschaft.

 

§ 1909 Ergänzungspflegschaft

§ 1911 Abwesenheitspflegschaft

§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht

§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

 

 

 

 

 

Subsidarität bei der Bestellung eines Pflegers oder Vormunds

Pflegschaft, bzw. Vormundschaft soll vorrangig von einem geeigneten Einzelvormund, bzw. Einzelpfleger ausgeübt werden. Das Jugendamt soll nur ersatzweise bestellt werden (Amtspflegschaft / Amtsvormundschaft). 

 

 

Die Bestellung geeigneter Einzelvormünder hat grundsätzlich Vorrang vor einer Amtsvormundschaft, da die Einzelvormünder dem Wohl des Mündels im Allgemeinen besser und individueller dienen können als ein Amtsvormund.

Landgericht Wiesbaden - 4. Zivilkammer, Beschluss vom 03.09.2009 - 4 T 663/07

(ohne Abdruck der Gründe in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 24/2009, S. 2103)

 

 

In der Praxis der Familiengerichte und Jugendämter wird gegen dieses subsidäre Prinzip häufig verstoßen, wie auch die ehemalige Bundesjustizministerin einräumte:

 

 

Zypries: Kinderschutz weiter verbessern – Arbeitsgruppenbericht im Kabinett vorgestellt

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am 2. September im Bundeskabinett den Abschlussbericht der von ihr eingerichteten Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – § 1666 BGB“ vorgestellt. Der Bericht enthält Empfehlungen für eine weitere Verbesserung des Kinderschutzes, etwa durch Qualitätssicherung bei Vormundschaft und Pflegschaft oder durch Intensivierung der Zusammenarbeit von Jugendämtern und Gerichten.

„Beim Kinderschutz haben wir viel erreicht. So können Familiengerichte seit Mitte letzten Jahres schneller und besser auf Kindeswohlgefährdungen reagieren. Zudem sorgt das erweiterte Führungszeugnis dafür, dass Arbeitgeber im Kinder- und Jugendbereich über einschlägige Sexualdelikte von Bewerbern Bescheid wissen. Schreckliche Einzelfälle wie zuletzt in Bayern zeigen aber, dass wir uns mit dem Erreichten nicht zufrieden geben dürfen. In der nächsten Legislaturperiode brauchen wir nicht nur einen neuen Anlauf beim Kinderschutzgesetz. Auch in den Themenbereichen des Justizministeriums gibt es weitere Verbesserungsmöglichkeiten. Die von mir eingesetzte Arbeitsgruppe hat dazu gute Vorschläge gemacht. Besonders wichtig ist mir eine Reform des Vormundschaftsrechts. Hier müssen wir die Rechte der Kinder mehr in den Mittelpunkt rücken, etwa durch verstärkte Beteiligung an der Auswahl und an Entscheidungen des Vormunds. Mein Ziel ist eine persönliche Beziehung zwischen Vormund und Kind. Dazu müssen wir die Einzelvormundschaft stärken und Amtsvormünder entlasten, denn 60 bis 120 Kinder pro Amtsvormund sind einfach zu viel. Wir sollten auch verstärkt Menschen dafür gewinnen, ehrenamtlich eine Vormundschaft zu übernehmen. Die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt müssen wir weiter verbessern, insbesondere die Teilnahme des Jugendamts beim Gerichtstermin verbindlicher und konkreter regeln. Und es ist wichtig, dass sich Richter und Jugendamtsmitarbeiter optimal fortbilden und fallübergreifend zusammenarbeiten“, sagte Brigitte Zypries. 

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Die jetzt vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen wurden von einer Arbeitsgruppe erarbeitet, die Bundesministerin Zypries bereits im März 2006 eingesetzt hat. Im November 2006 hatte die Arbeitsgruppe erste Vorschläge unterbreitet, die in das Mitte 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingeflossen sind. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rief Ministerin Zypries die Arbeitsgruppe im Jahr 2008 erneut zusammen, um erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz auszutauschen. Überdies sollte geprüft werden, ob weitere gesetzliche Änderungen erforderlich sind. Den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe hat Bundesjustizministerin Zypries am 2. September im Bundeskabinett vorgestellt.

Zusammenfassung der Vorschläge der Arbeitsgruppe:

1. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt

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4. Qualitätssicherung in der Vormundschaft und Pflegschaft

Wird den Eltern nach § 1666 BGB das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht auf einen Vormund oder Pfleger. Die Praxis zeigt allerdings, dass es auch im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft im Einzelfall zu einer Kindeswohlgefährdung kommen kann. Die Arbeitsgruppe hält eine Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für erforderlich und empfiehlt, diesen Reformbedarf in der kommenden Legislaturperiode anhand folgender Eckpunkte zu prüfen:

Rechte des Kindes in den Mittelpunkt stellen: Die Entwicklung und das persönliche Wohl des Mündels stehen in der Praxis häufig nicht im Fokus der Amtsführung des Vormunds. Schwerpunkt ist nicht die Personensorge, sondern die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen. Insbesondere dann, wenn das Kind in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie untergebracht ist, ist die Tätigkeit des Amtsvormunds eher verwaltender als fürsorgender Natur. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Vormund und dem Kind oder Jugendlichen besteht in diesen Fällen häufig nicht. Um dies zu ändern, empfiehlt die Arbeitsgruppe Maßnahmen, um künftig die Rechte des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen (z. B. Recht des Kindes auf Fürsorge, Förderung der Entwicklung, Berücksichtigung seiner Wünsche)

Abbau der hohen Fallzahlen in der Amtsvormundschaft: Amtsvormünder sind nach den Erfahrungen der Arbeitsgruppenmitglieder in der Regel für zahlreiche Kinder und Jugendliche zuständig. Meist hat eine Fachkraft im Jugendamt zwischen 60 und 120, in Einzelfällen auch noch mehr Kinder als Amtsvormund zu vertreten. Aus der Praxis kommt die Empfehlung, 50 Vormundschaften je Amtsvormund als Obergrenze anzustreben. Die Rahmenbedingungen in der Amtsvormundschaft müssen so gestaltet werden, dass eine auf die Rechte des Kindes konzentrierte Amtsführung möglich ist.

Stärkung der Einzelvormundschaft: Obwohl die Einzelvormundschaft nach dem Gesetz Vorrang hat, stellt in der Praxis die Amtsvormundschaft den Regelfall dar. Um den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Kind zu gewährleisten und eine an den Interessen des Kindes orientierte Amtsführung zu ermöglichen, sollte laut Arbeitsgruppe gezielt die Einzelvormundschaft gefördert werden.

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Den vollständigen Abschlussbericht der Arbeitsgruppe finden Sie unter www.bmj.de/ag-kindeswohl.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 2.9.2009

 

 

 

 

 

Amtspflegschaft versus Einzelpflegschaftschaft

 

"Beide Elternteile sind zur Erziehung und Betreuung der Kinder ungeeignet, und zwar ohne dass ihre diesbezüglichen Defizite - jedenfalls derzeit - durch externe Hilfsleistungen kompensiert werden könnten. Das steht nach dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Waschke-Peter vom 10.06.2009 fest.

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Nach alledem ist gemäß §1671 Abs. 2 BGB die elterliche Sorge einer dritten Person zu übertragen, die die Belange der betroffenen Kinder zu wahren in der Lage und bereit ist.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Waschke-Peter in seinem Gutachten vom 10.06.2009 sowie aus den Gründen des Beschlusses des Gerichts über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 04.12.2008 ..., kommt insoweit nicht die Mutter des Beteiligten,  ... sondern allein das Jugendamt des Landkreis Oberhavel in Betracht.

Amtsgericht Oranienburg - 34 F 226/08, Richterin Werth - Beschluss vom 01.09.2009, als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologe Ulrich Waschke-Peter

 

 

Der Diplom-Psychologe Ulrich Waschke-Peter - der schon in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelten Fall 26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99) - 26. Februar 2002 als Gutachter am Amtsgericht Bersenbrück beauftragt war - der Europäische Gerichtshof sprach den beschwerdeführenden Eltern wegen der Trennung von ihren beiden Töchtern und die Einschränkungen ihres Umgangsrechts eine Entschädigung von 15.000 € zu -

 

 

16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen W.-P. als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.

17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.

...

Der Gerichtshof ...  

ist hingegen der Meinung, dass die Beschwerdeführer durch die Trennung von ihren beiden Töchtern und die Einschränkungen ihres Umgangsrechts unleugbar einen immateriellen Schaden erlitten haben. Angesichts der Umstände der Rechtssache und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 billigt er den Beschwerdeführern gemeinsam eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu.

 http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20020226_K.asp#TopOfPage

 

 

hat - folgt man dem Vortrag von Richterin Werth - Amtsgericht Oranienburg offenbar einige nicht unerhebliche Wissenslücken, denn es ist mitnichten so, dass bei Ausfall der Eltern als Sorgeberechtigte und -verpflichtete allein das Jugendamt für die Ausübung der elterlichen Sorge in Frage kommt (Amtsvormundschaft). Das Gericht kann auch Einzelpflegschaft anordnen. Der Einzelvormund ist im Gegensatz zu einem Amtsvormund dem Jugendamt strukturell nicht verbunden und schuldet dem Jugendamt somit auch keine Loyalität. Während der Amtsvormund - wenn auch innerhalb des Jugendamtes formal nicht weisungsgebunden - in informeller Abhängigkeit zu seiner Behörde steht, deren Mitglied er ist und von dort her immer auch Vertreter der Sonderinteressen des Jugendamtes ist, ist der Einzelvormund frei von dieser informellen Verpflichtung. Er untersteht direkt der Aufsicht des Gerichtes, das aber keine Weisungsberechtigung über ihn hat, sondern nur bei einem Fehlverhalten des Einzelvormundes intervenieren darf.

Bei der Vorlage des Herrn Waschke-Peter, fällt es dann kaum noch auf, dass auch die Richterin nicht fehlerfrei arbeitet.  

Zum einen irrt sie in der Bezugnahme auf §1671 BGB.

 

 

§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.

der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2.

zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

 

 

Nach §1671 BGB gibt es nur die beiden Fallkonstellationen, dass auf Antrag eines Elternteils einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird, dies kann auch den antragstellenden Elternteil treffen (sogenannter Bumerangeffekt) - oder beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht belassen wird. Ein Entzug der elterlichen Sorge für beide Eltern und die Übertragung auf eine "dritte Person" ist nach §1671 BGB nicht möglich, sondern nur nach §1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html

 

Zweitens greift sie die fehlerhafte Meinung des Herrn Waschke-Peter auf, "allein das Jugendamt des Landkreis Oberhavel" käme für eine einzurichtende Vormundschaft in Betracht. Richtig ist indes wie schon gesagt, dass neben der Großmutter der Kinder, deren Geeignetheit als ehrenamtlicher Vormund das Gericht allerdings verneint, auch ein berufsmäßig tätiger Einzelvormund bestellt werden kann. Dessen fachliche Eignung ist gegeben, wenn er über einschlägig verwertbare Berufsabschlüsse und aktuell anwendbare Kompetenzen in der Führung der Vormundschaft (oder auch einer Pflegschaft) verfügt.

 

§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

(2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1779.html

 

 

 

Das Gericht kann nach § 1836 BGB sowohl einen ehrenamtlich tätigen Vormund auswählen, als auch einen entgeltlich tätigen Vormund, wenn das Gericht feststellt, dass dieser die Vormundschaft berufsmäßig führt.

 

 

§ 1836 Vergütung des Vormunds

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.

 

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - VBVG

http://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/index.html

 

 

 

Wenn das Gericht weder einen geeigneten ehrenamtlich oder entgeltlich tätigen Vormund finden kann, so kann das Gericht Amtsvormundschaft oder Vereinsvormundschaft anordnen.

 

§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts

(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1791b.html

 

 

Die Kann-Bestimmung des §1791b BGB mutiert in der Praxis vieler Familienrichter zur Zwangsbestimmung. Routinemäßig wird dann Amtsvormundschaft wahrzunehmen durch das Jugendamt angeordnet, ohne eine ernsthafte Prüfung der Möglichkeit der Anordnung einer Einzelvormundschaft (Einzelpflegschaft) unternommen wird.

Dabei gibt es in aller Regel genügend geeignete Personen, die in der Lage sind als Einzelpfleger tätig zu werden.

Die Bestellung eines Einzelpflegers birgt zudem die Möglichkeit, der Problematik der engen Verpflechtung von Amtsvormundschaft und Sozialpädagogischen Dienst beim Jugendamt zu begegnen, bei der eine unabhängige, an den Interessen des Mündels bezogene Tätigkeit des Vormundes in der Regel nicht gegeben sein dürfe.

 

 

 

 

Ergänzungspflegschaft

Ergänzungspflegschaft kann für Teile der Sorge oder wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten für das Kind angeordnet werden. 

 

 

§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.

(2) ... (3)

 

 

 

 

Das Gericht kann in geeignet erscheinenden Fällen für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, Ergänzungspflegschaft anordnen. Dies kann eine Umgangspflegschaft oder auch eine andere Teilbereiche der elterlichen Sorge umfassenden Pflegschaft (Ergänzungspflegschaft) sein.

Eine Ergänzungspflegschaft schränkt das Sorgerecht der Eltern oder des Vormundes in der bezeichneten Angelegenheit ein. Der Wortlaut von §1909 BGB lässt darauf schließen, dass eine Ergänzungspflegschaft auch dann eingerichtet werden kann, wenn keine Kindeswohlgefährdung besteht. Es reicht offenbar schon aus, dass eine Angelegenheit besteht, die für das Kind von Wichtigkeit ist, an deren Besorgung aber die Eltern oder der Vormund verhindert sind. Im Bereich der Vermögenssorge ist dies z.B. leicht einleuchtend. Wenn das (minderjährige) Kind beispielsweise eine Erbschaft gemacht hat, dies kann z.B. bei nichtverheirateten Eltern der Fall sein, wenn einer der beiden Elternteile stirbt und das Kind in der gesetzlichen Erbfolge Erbe des verstorbenen Elternteils wird. Das Vermögen des Kindes muss nun aber verwaltet werden. Dies könnte der überlebende Elternteil tun, aber nicht selten widerspräche dies dem Willen des verstorbenen Elternteils. In anderen Fällen kann es sein, dass zu befürchten ist, dass die Sorgeberechtigen das Vermögen gefährden (so z.B. wenn die Eltern suchtkrank sind oder spielsüchtig sind). Der Verlust des Vermögens würde nicht automatisch zu einer Kindeswohlgefährdung führen und dennoch wird das Gericht hier oftmals Ergänzungspflegschaft anordnen.

Eine Ergänzungspflegschaft wird durch familiengerichtlichen Beschluss eingerichtet. Aus formalen Gründen ist die Ergänzungspflegschaft nach der Einrichtung durch das Familiengericht noch durch das zuständige Vormundschaftsgericht zu bestätigen. 

 

Ist ein Ergänzungspfleger mit familiengerichtlichen Beschluss bestellt, so ist diese Bestellung sofort wirksam. Die Einlegung einer Beschwerde ändert daran nichts. Möglich ist nur ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Beschwerdegericht. Erst wenn dem vom Beschwerdegericht stattgegeben wird, ist die Wirksamkeit der Ergänzungspflegschaft bis auf weiteres ausgesetzt. Dies ergibt sich (indirekt) aus § 570 ZPO:

 

 

ZPO § 570 - Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

 

 

 

 

Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 

§ 1915 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts

(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(2)

(3)

.

 

 

Eine Ergänzungspflegschaft kann sinnvoll sein, wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr funktioniert, beide Eltern Anträge auf alleiniges Sorgerecht gestellt haben und befürchtet werden muss, dass die Alleinsorge eines Elternteils zu einer Konflikteskalation, Ausgrenzung des anderen Elternteils oder zu schädlichen Auswirkungen auf das Kind führen. In diesem Fall kann das Gericht den Eltern Teile des Sorgerechtes, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, entziehen und auf einen Sorgerechtspfleger übertragen, der dann gegenüber dem Kind das Bestimmungsrecht bezüglich des vom Gericht benannten Aufgabenkreises innehat.

So ordnete das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg bei einem seit 2001 in mehreren Verfahren vor dem Familiengericht um das Umgangsrecht der Mutter und um die elterliche Sorge streitenden Eltern nach Einholung eines von Dr. Rainer Balloff erstellten Sachverständigengutachtens an:

 

"... 

Den Eltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge und zur Regelung von Schulangelegenheiten für das Kind entzogen.

Diese Rechte werden einem  Pfleger übertragen."

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Richter Korte, Beschluss vom 12.02.2008 - 152 F 6173/07 

 

 

Eigenartiger Weise benennt der langjährig tätige Richter den Pfleger in dem Beschluss nicht, so dass man annehmen könnte, das Kind wäre bis zur namentlichen Benennung eines Pflegers in wichtigen Fragen der elterlichen Sorge ohne rechtliche Obhut, da ja den Eltern Teile des Sorgerechtes entzogen wurden, aber kein Pfleger zeitgleich benannt wurde. Man kann annehmen, dass ein solcher isolierter Beschluss nicht rechtskräftig ist, die Eltern bis zur Einsetzung eines Pflegers weiterhin die volle elterliche Sorge ausüben - was sie aber nicht wissen dürften, da sie kein Jurastudium abgeschlossen haben.

 

 

 

 

Vormundschaft

Ist den Eltern das gesamte Sorgerecht entzogen oder steht das Kind nicht unter elterlicher Sorge, so etwa weil die Eltern verstorben oder geschäftsunfähig sind, so steht das Kind unter Vormundschaft.

Vormundschaft kann durch das Gericht als Einzelvormundschaft oder als Amtsvormundschaft bestimmt werden.

Die Person die beauftragt wird, die Vormundschaft zu führen, wird als Vormund bezeichnet. Als weibliche Bezeichnung wird gelegentlich auch von einer Vormünderin gesprochen. Klingt schon der Begriff des Vormundes etwas eigenartig, so wird es mit der "Vormünderin" auch nicht besser, doch schlimmer geht`s immer. Die beim Verein Anwalt des Kindes München e.V. organisierte Ute-Behrend-Strauß bezeichnet sich gar als "Vormündin" (Schreiben vom 04.02.2008 an das Oberlandesgericht München - 12 UF 1219/07, Amtsgericht Miesbach - 1 F 155/07). Hoffentlich schlägt da mal nicht der Druckfehlerteufel zu und macht aus der Vormündin eine Vorhündin.

 

 

§1697 BGB Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht

Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen.

 

 

 

§1915 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts

(1) Auf die Pflegschaften finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nichts aus dem Gesetz anderes ergibt.

(2) ...

(3) ...

 

 

 

§1798 BGB Bestellung durch das Vormundschaftsgericht

(1) Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlag an Eides statt erfolgen.

 

 

 

 

Den Unterschied zwischen einer Vormundschaft (bei der die elterliche Sorge vollständige entzogen ist, bzw. das Kind von minderjährigen Eltern von Gesetzes wegen unter Vormundschaft steht) und einer Pflegschaft (bei der den Eltern die elterliche Sorge nur teilweise entzogen ist) scheinen die wenigsten zu kennen, selbst in der Richterschaft herrscht eine erhebliche Unkenntnis, wie man an dem folgenden Beispiel sehen kann. 

 

 

Amtsgericht Nagold

Aktenzeichen  293/07

 

Beschluss vom 21.12.2007

In der Sorgerechtssache der Kinder

...

I. Im Wege vorläufiger Anordnung wird beschlossen

1. Den Eltern wird die elterliche Sorge in Bezug auf den Schulbesuch und die Aufenthaltsbestimmung entzogen.

2. Insoweit wird Vormundschaft abgeordnet. Die Bestellung und Auswahl des Vormundes wird dem Notariat übertragen.

 

Gründe

Es wird auf den Schriftsatz der Stadt Altensteig vom 20.12.2007 verwiesen. Hiernach ist sofortiges Handeln zum Wohl der Kinder geboten.

 

Lämmert

Direktor des Amtsgerichts

 

 

 

Ganz abgesehen vom Rechtschreibfehler "abgeordnet", statt "angeordnet. Wenn den Eltern die elterliche Sorge in Bezug auf den Schulbesuch und die Aufenthaltsbestimmung entzogen wird, dann wird eben keine Vormundschaft angeordnet wie Richter Lämmert wohl meint, wenn er vorträgt: 

 

"Insoweit wird Vormundschaft abgeordnet. ..."

 

 

sondern es wird Pflegschaft für die Teilbereiche der elterliche Sorge wie die Bestimmung des Schulbesuchs und des Aufenthalts angeordnet. 

In Deutschland wird jedoch keinem Richter das Gehalt gekürzt, wenn er den einen oder anderen Fehler macht. Statt dessen kürzt die Justizkasse man gerne Kostenrechungen engagierter freiberuflich tätiger Ergänzungspfleger, wenn diese den einen oder anderen als Fehler eingestufte Handlung begangen oder unterlassen haben. Und dass das so in Ordnung wäre, bestätigen die RichterInnen Prof. Wolfgang Schael, Berger und Gutjahr am 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen, die als verbeamtete Staatsbedienstete praktisch vollkaskoversichert sind und bei Fehlern in ihrer Arbeit keinerlei Kürzung ihrer Bezüge befürchten müssen. Das kann man auch richterliche Privilegierung nennen, vergleichbares gab es nicht einmal in der DDR, dort konnten selbst hochgestellte Funktionäre, wie etwa der Berliner SED-Chef Konrad Naumann in Ungnade fallen und sich danach als Archivar im Staatsarchiv in Babelsberg wieder finden.

 

Siehe hierzu: 

http://de.wikipedia.org/wiki/Konrad_Naumann

 

 

Immerhin es gibt an deutschen Gerichten auch löbliche Ausnahmen, so etwa das Landgericht Münster mit seinem Beschluss vom 10.08.2009 - 5 T 436/09 (FamRZ 6/2010, S. 473-474 - mitgeteilte von Rechtspfleger Jörg Zathey, Borken), in dem einem nach §1909 BGB bestellten Pfleger eine Vergütung auch ohne förmliche Bestellung bewilligt wurde. Vorliegend war es so, dass die Richterin am Familiengericht B(orken) zwar Pflegschaft angeordnet hatte, aber nicht ausdrücklich feststellte, dass die bestellte Pflegerin ihr Amt auch berufsmäßig ausübte, bzw. diese förmlich verpflichtete. Dies wurde vom Gericht später nachgeholt. Den Umständen nach konnte die Pflegerin aber darauf vertrauen, dass das Gericht von Anfang an von einer berufsmäßigen Ausübung und sofortigen Beginn der Tätigkeit ausging. Das Landgericht folgte dieser Annahme und begründete dies auch mit der Notwendigkeit, dass das Kind (Mündel) sofort nach Feststellung einer Pflegschaft über eine rechtliche Vertretung vertreten muss und nicht darauf gewartet werden kann bis nach Tagen, Wochen oder gar Monaten eine förmliche Verpflichtung des Ergänzungspflegers vorgenommen worden ist. Entgegenlautende Regelungen wie der § 1789 dürften daher rechtsfehlerhaft sein und bedürfen somit der Revision. 

 

 

 

 

Bestellung des Pflegers / Vormundes durch das Familiengericht

Ordnet das Familiengericht Pflegschaft / Vormundschaft an, so ist zeitgleich ein Pfleger / Vormund zu bestellen, denn das Mündel bedarf übergangslos einer für seine Belange bestimmungsberechtigten Person. Im Falle einer angeordneten Amtspflegschaft / Amtsvormundschaft, gilt dies nicht, da hier der das Jugendamt in eigener Zuständigkeit einen Mitarbeiter des Amtes bestimmt, der die Pflegschaft / Vormundschaft treuhänderisch ausübt.

Hat das Familiengericht Pflegschaft / Vormundschaft angeordnet und im Anordnungsbeschluss eine Person benannt, die die Pflegschaft / Vormundschaft ausüben soll, so darf diese Person daher darauf vertrauen, unmittelbar ab Zugang des Gerichtsbeschlusses vergütet zu werden. In diesem Sinne urteilt jedenfalls das Landgericht Münster - Beschluss vom 10.08.2009 - 5 T 436/09.

 

Landgericht Münster - Beschluss vom 10.08.2009 - 5 T 436/09 (FamRZ 6/2010, S. 473-474 - mitgeteilte von Rechtspfleger Jörg Zathey, Borken), 

Landgericht Münster - Beschluss vom 10.08.2009 - 5 T 436/09 (FamRZ 6/2010, S. 473-474 - mitgeteilte von Rechtspfleger Jörg Zathey, Borken), in dem einem nach §1909 BGB bestellten Pfleger eine Vergütung auch ohne förmliche Bestellung bewilligt wurde. Vorliegend war es so, dass die Richterin am Familiengericht B(orken) zwar Pflegschaft angeordnet hatte, aber nicht ausdrücklich feststellte, dass die bestellte Pflegerin ihr Amt auch berufsmäßig ausübte, bzw. diese förmlich verpflichtete. Dies wurde vom Gericht später nachgeholt. Den Umständen nach konnte die Pflegerin aber darauf vertrauen, dass das Gericht von Anfang an von einer berufsmäßigen Ausübung und sofortigen Beginn der Tätigkeit ausging. Das Landgericht folgte dieser Annahme und begründete dies auch mit der Notwendigkeit, dass das Kind (Mündel) sofort nach Feststellung einer Pflegschaft über eine rechtliche Vertretung vertreten muss und nicht darauf gewartet werden kann bis nach Tagen, Wochen oder gar Monaten eine förmliche Verpflichtung des Ergänzungspflegers vorgenommen worden ist. Entgegenlautende Regelungen wie der § 1789 dürften daher rechtsfehlerhaft sein und bedürfen somit der Revision. 

 

 

Anders dagegen das Landgericht Berlin. Ende September 2007 fragte Richter ... vom Amtsgericht ... bei Herrn Peter Thiel an, ob dieser bereit wäre, eine Umgangspflegschaft zu übernehmen. Mit Schreiben vom 27.09.2007 sagte Herr Thiel dies zu und machte - nach den leidvollen Erfahrungen mit dem 10. Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg - zugleich 2. Senat für Familiensachen mit den Richterinnen Prof. Wolfgang Schael, Ursula Berger und Jens Gutjahr - Oberlandesgericht Brandenburg - 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 WF 238/07 und 10 WF 217/07 - das Amtsgericht darauf aufmerksam, die Berufsmäßigkeit der Führung der Pflegschaft noch festzustellen und die Bestellung auch durch das Vormundschaftsgericht vornehmen zu lassen.

Mit Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht vom 01.10.2007 wurde Herr Thiel als Umgangspfleger bestimmt und erhielt daraufhin vom Amtsgericht am 11.10.2010 per Bote eine 180-seitige Gerichtsakte zugestellt mit der Bitte "diese nach Auswertung möglichst kurzfristig zurückzusenden, damit diese an das Vormundschaftsgericht weitergeleitet werden können". Verständlicherweise machte sich der dienstleistungsorientierte Umgangspfleger sofort daran, die umfangreiche Akte zu studieren und brachte diese noch am selben Tag persönlich zum Amtsgericht zurück, in seinem Anschreiben die abermaligen Bitte die Bestellung auch noch durch das Vormundschaftsgericht vornehmen zu lassen. Am 02.11.2007 fand dann auf Initiative des Umgangspflegers schließlich die förmliche Bestallung durch das Amtsgericht Wedding statt. 

Mit Datum vom 01.11.2010 und 12.11.2010 mahnte der Rechtsanwalt des Vaters beim Umgangspfleger eine zügige Bearbeitung an - unwissend darüber mit welchen amtsgerichtlichen Windmühlenflügeln der Umgangspfleger bereits beschäftigt war.

Auf den Vergütungsantrag des Umgangspflegers vom 05.01.2008 teilte mit Datum vom 11.01.2008 das Amtsgericht Wedding - Rechtspflegerin Lehmann -  mit: 

 

"Ansprüche, die vor der Pflegerbestellung liegen, sind nicht vergütungsfähig."

 

Das hieße also, dass Herr Thiel die ihm zugeschickte umfangreiche Akte weder hätte lesen sollen, noch dem Gericht zurückzuschicken, da ihm dies ja trotz der am 01.10.2007 bereits erfolgten Bestellung durch das Familiengericht nicht zu vergüten wäre. Mit Beschluss vom 07.05.2010 (Zustellung am 18.06.2008) bekräftige das Amtsgericht Wedding - Rechtspflegerin Lehmann - seine Rechtsauffassung und strich dem Umgangspfleger die geltend gemachten Ansprüche die vor der förmlichen Bestallung am 02.11.2007 lagen. Hiergegen legte der Umgangspfleger mit Schreiben vom 28.06.2008 die sofortige Beschwerde ein. Diese wurde mit Beschluss vom 12.11.2010 - also nach über zwei Jahren, getreu dem Motte ein alter Mann ist kein D-Zug - vom Landgericht Berlin - Zivilkammer 87 - 87 T 221/08 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dessau und der Richter am Landgericht Hohensee und Förschner zurückgewiesen:

 

 

Landgericht Berlin - Beschluss vom 12.11.2010 - 87 T 221/08 zu 50 VIII B 16192 Berlin-Wedding. Beteiligte: 1. Peter Thiel ..., 2. Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Tiergarten:

1. Die sofortige Beschwerde ... wird ... zurückgewiesen. 

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht angenommen, dass die vor der wirksamen Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ergänzungspfleger erbrachten Tätigkeiten nicht zu vergüten sind. ... .

2. Eine sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, ... da die hier zu entscheidenden Fragen einzelfallbezogen sind und keine grundsätzliche Bedeutung haben."

 

 

Trotz gegenteiliger Rechtsauffassungen zweier Landgerichte behaupt die Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dessau und der Richter am Landgericht Hohensee und Förschner die Sache hätte " keine grundsätzliche Bedeutung". Eine typische Basta-Entscheidung, Gerhard Schröder lässt grüßen. 

Wie man sieht, das Recht ist recht beliebig, am Landgericht Münster so und am Landgericht Berlin so. Oder um mit Fritz Reuter zu sprechen:

 

Wat den Eenen sin Uhl', ist den Annern sin Nachtigall.

 

 

Und die Moral von der Geschicht, rühre am besten keinen Handschlag nicht, besonders im Land Berlin und Brandenburg, denn er könnte unvergütet bleiben.

Im übrigen zeigt der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin wieder einmal eindrucksvoll auf: Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand.

 

 

 

 

 

Wechsel des Pflegers oder Vormundes in einer wirksam bestellten Pflegschaft oder Vormundschaft

Ist eine Pflegschaft oder Vormundschaft wirksam festgestellt, wurde also einem Elternteil das Sorgerecht teilweise oder vollständig entzogen  und ein Pfleger (Einzelpfleger oder Amtspfleger) oder Vormund (Einzelvormund oder Amtsvormund) mit der Ausübung des Sorgerechtes betraut worden, so gibt es auch die Möglichkeit, dass der benannte Pfleger oder Vormund vom Gericht ausgewechselt wird. Dies ist z.B. dann geboten, wenn der Pfleger oder Vormund seiner Fürsorgepflicht für das Kind oder den Jugendlichen (Mündel) nicht nachkommt. 

Eine Auswechslung kann aber auch erfolgen, wenn ein Verwandter des Kindes sich bereit erklärt, als Pfleger oder Vormund des Mündels tätig zu werden.

 

 

BGB 

§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

(2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

(3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.

 

 

§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds

Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der im § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.

 

 

§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins

(1) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.

(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Das Familiengericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.

 

 

 

§ 1887 ist nun ein rechter Gummiparagraph,  das Jugendamt (Amtsvormundschaft) oder der Verein (Vereinsvormundschaft) soll als Vormund entlassen und ein anderer Vormund bestellt werden, wenn dies dem Wohl des Mündels dient. Aber wann dient eine solche Entlassung dem Wohl des Mündels. Hier greift das Richterrecht, was dem Wohl des Mündels dient oder nicht dient, bestimmt der Richter (und in der Regel wohl vorab der von ihm beauftragte Gutachter). 

 

 

 

 

 

Elterliche Sorge bei  Pflegerbestellung oder Familienpflege

Zur elterlichen Sorge bei einer Pflegerbestellung heißt es in §1630 BGB.

 

 

§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

 

 

Wird den Eltern wegen Gefährdung des Kindeswohls das gesamte Sorgerecht nach §1666 BGB entzogen und sind diese somit weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt (§1773 BGB), In diesem Fall wird vom Gericht keine Ergänzungspflegschaft angeordnet, sondern eine Vormundschaft (§1773 - §1895 BGB).

 

 

In so fern dürfte ein Formfehler vorliegen, wenn dem Jugendamt Köln mit Datum vom 26.11.2007 durch das Amtsgericht Köln - Richterin Dr. Dinkelbach - im Wege der einstweiligen Anordnung „das Sorgerecht ... als Pfleger übertragen“ wurde.

 

 

 

 

 

Unzulässige Delegation familiengerichtlicher Zuständigkeit

Das Familiengericht soll die Entscheidung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten dient. Dazu hat das Gericht in geeigneter Weise Erkundungen einzuholen. 

 

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html

 

 

So weit so gut. Doch mitunter scheint es als ob sich der eine oder andere Richter sich seiner ihm zukommenden Aufgabe entledigen und die Entscheidung gerne auf andere Leute delegieren will. Relativ unauffällig - aber wenigstens formal korrekt - kann dies durch die Beauftragung eines Gutachters geschehen, nach dem Motto, du wirst es schon am besten wissen, wie ich entscheiden soll. Siehe dazu unsere umfangreiche Fallsammlung.

Offiziell behält bei der Beauftragung eines Gutachters der Richter das Heft des Handelns aber in der Hand, selbst wenn er in seinen Beschlüssen vorträgt, was ihm der Gutachter vorgekaut hat. 

Problematisch wird es allerdings wenn der Richter Entscheidungen per Anordnung einer Pflegschaft an einen Pfleger delegiert. Womöglich dann auch noch im Wege der Anordnung von Amtspflegschaft, wo das zuständige Jugendamt dann den Pfleger nach amtsinternen Regularien bestimmt. Hier soll nun plötzlich eine Verwaltungskraft des Jugendamtes aus der Abteilung Vormundschaften über Fragen entscheiden, die originär vom Richter zu entscheiden sind.

 

 

Beispiel

Richter ... vom Amtsgericht München

wird noch ausgeführt

 

 

 

 

Pflegschaft zur Sicherung des Schulbesuches

 

Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 15.08.2002), die die Einsetzung einer Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis „Sicherstellung der Beschulung und Ausbildung“ durch das AG Kerpen bestätigte. Vorausgegangen war eine 10-monatige Schulabsenz, begleitet von monatelangen Auseinandersetzungen der Schule und des Schulamtes mit den Eltern der Schülerin und ihrem Anwalt.

Nachdem in den vergangenen Jahren ausführlich auf die familiengerichtlichen Möglichkeiten bezüglich der „Schulschwänzer“ hingewiesen wurde, ist damit der Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenbereich „Sicherstellung der Beschulung und Ausbildung“ ins Blickfeld der Fachleute getreten.

Die Linie wird ganz aktuell vom OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 11.5.2005 – 13 WF282/05 – bestätigt, wonach ein einstweiliger Teilsorgerechtsentzug geboten ist, um einen regelmäßigen Schulbesuch sicherzustellen, und dem Ergänzungspfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf medizinisch/therapeutische Versorgung, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten sowie zur Einleitung von Jugendhilfemaßnahmen zu übertragen ist.

http://verfahrenspflegschaft-bag.de/bag/cms/upload/fachtagung/raackvormundschaftenergaenzungspflegschaften.pdf

 

Wolfgang Raack: Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften mit ihrem rechtlichen und tatsächlichen Bezug auf die Verfahrenspflegschaft – Chancen und Grenzen. (Der Vortrag wurde mit dem Titel „Der verfahrensübergreifende Verfahrenspfleger“ veröffentlicht in der Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (2006), S. 72-75.)

 

 

 

 

Beispiel

Im folgenden ein Beispiel für eine - möglicherweise unzulässige - Praxis der  Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft.

 

Im Einzelfall werden Eltern vom Familiengericht zur Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht - unter Verweis auf eine angebliche oder tatsächlich bestehende Kindeswohlgefährdung - auch zur Herausgabe des Kindes zum Zwecke einer gerichtlichen Anhörung gezwungen, so z.B. im Fall einer häuslichen Beschulung eines Kindes durch seine Eltern in Erlangen. In einem am 29.01.2007 getroffenen Beschluss des Amtsgericht Erlangen heißt es dazu u.a.:

 

"...

2. Die Eltern ..., bzw. Dritte, in deren Obhut sich ... befindet, werden verpflichtet, ... zum Zwecke der Durchführung der Anhörung an das zuständige Stadtjugendamt Erlangen bzw. das in Amtshilfe tätig werdende Jugendamt des Bezirks Kalletal herauszugeben.

3. Das zuständige Jugendamt wird beauftragt und ermächtigt, das Kind notfalls durch Gewaltanwendung zur Anhörung zuzuführen und sich hierzu der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane zu bedienen..

...

 

Gründe:

...

Das Gericht hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

..."

Amtsgericht Erlangen - Beschluss vom 29.01.2007 - 006 F 01004/06

 

 

Im Fall einer anhaltenden Schulverweigerung reagiert der Staat, so wie in Erlangen, mit Gewalt gegen die Eltern und gegebenenfalls auch gegen das Kind. Nach dem Beschluss vom 29.01.2007 wurde das fünfzehnjährige Mädchen am 30.01.2007 zu einer Begutachtung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord gebracht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Schanda diagnostizierte in seinem "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" im schönsten Psychiatriedeutsch:

 

"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"

31.01.2007

 

 

Anstatt von Seiten des Gerichtes nun zu überlegen, wie unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer möglicherweise bestehenden Kindeswohlgefährdung, die zumindest Dr. Schanda festgestellt haben will, abgewendet werden könnte, so etwa durch die Festlegung einer Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB auf einen Ergänzungspfleger, stellte das Familiengericht am 01.02.2007 per Beschluss fest:

 

"1. Den Beteiligten X und Y wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge,

das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten und die Vertretung bei Ämtern und Behörden für das gemeinsame Kind A ...

sowie das Recht andere Anträge nach dem Sozialgesetzbuch zu stellen 

entzogen.

2. Soweit in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen wird, wird Pflegschaft angeordnet.

3. Zum Pfleger wird das Stadtjugendamt Erlangen bestimmt.

4. ...

5. ...

6. ...

 

 

 

 

Gründe

...

... Am 31.01.2007 hat der hinzugezogene Sachverständige Herr Dr. Schanda eine fachärztliche Stellungnahme zu den Akten gereicht. Aus dem Erstkontakt mit A ergab sich, dass bei ihr eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist. (ICD/10 F92.0)

Es besteht der dringende Verdacht einer damit einhergehenden erheblichen Gefährdung des Kindeswohls. A weicht in ihrer seelischen Gesundheit seit mindestens einem Jahr von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Aufgrund des vorgefundenen Krankheitsbildes ist derzeit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur stationären Unterbringung in einer heilpädagogischen therapeutischen Einrichtung gegeben sind. Eine Behandlung ist dringend erforderlich, um A in die Lage zu versetzen, ein von ihr gewünschtes selbstbestimmtes und selbststrukturiertes Leben zu führen.

...

Bei dieser Sachlage kann der bestehenden akuten Gefährdung des Kindeswohls auf keine geringer einschneidende Weise begegnet werden, als hier in das Elternrecht zunächst im Weg der einstweiligen Anordnung einzugreifen und durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge zur Regelung schulischer Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten sicherzustellen, dass das behandlungsbedürftige Kind schnellstmöglich der erforderlichen Behandlung und Therapie zugeführt wird." (S.4)

 

 

 

Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kann jedoch nur das Vormundschaftsgericht vornehmen, ob dies hier der Fall war, ist uns bisher nicht bekannt geworden.

Nach §1779 BGB soll für eine Vormundschaft und damit gemäß §1915 BGB auch für die Ergänzungspflegschaft nach Anhörung des Jugendamtes eine geeignete Person ausgewählt werden. Erst wenn eine solche geeignete Person nicht vorhanden ist, soll nach §1791 c gesetzliche Amtsvormundschaft eintreten. Dies ist hier möglicherweise vom Gericht nicht abgeprüft worden, so dass in diesem Fall die Bestellung des Jugendamtes rechtswidrig wäre und erfolgreich angefochten werden könnte. 

 

Die Einsetzung des in den Konflikt bereits verstrickten und damit mutmaßlich auch befangenen Jugendamtes Erlangen als Pfleger hatte - nach Angaben des Netzwerk Bildungsfreiheit - www.netzwerk-bildungsfreiheit.de/html/melissa.html  (Stand 04.03.2007) - offenbar zur Folge, dass am 01.02.2007 Vertreter des Jugendamtes Erlangen, die zuständige Familienrichterin Frank-Dauphin des Amtsgerichtes Erlangen und fünfzehn Polizisten bei der Familie B. erschienen, offenbar in der Absicht, die Herausgabe des fünfzehnjährigen Mädchens A zum Zwecke "der erforderlichen Behandlung und Therapie" von dessen gegenüber staatlicher Fürsorge wohl wenig haltenden Eltern zu erzwingen.

 

Das 15-jährige Mädchen A wurde daraufhin offenbar acht Tage in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord stationär untergebracht, der selben Klinik in der der als Gutachter bestellte Dr. Schanda arbeitet (Vergleiche hierzu auch den Bericht der Verfahrenspflegerin vom 11.02.2007 über ein Gespräch mit Dr. Schanda am 09.02.2007).

Eine solche Vermischung von Gutachterrolle und beruflicher Tätigkeit in der selben Einrichtung, in die ein Kind auch auf Grund der eigenen gutachterlichen Stellungnahme eingewiesen wird, stellt mit hoher Sicherheit ein unzulässige Vermischung der Rolle eines Gutachters mit der Rolle eines an der Klinik arbeitenden Arztes dar. Um solche möglichen Irritationen oder gar unzulässigen Handlungen auszuschließen, muss ein bestellter Gutachter im Interesse seiner Reputation darauf achten und das Gericht sicherheitshalber darauf hinweisen, dass dieses eine stationäre Unterbringung nicht in dem selben Hause anordnet, in dem der Gutachter auch als Arzt, Psychologe oder Psychotherapeut arbeitet. 

Möglicherweise hat Dr. Schanda im Laufe der Zeit erkannt, dass hier eine solche nicht zu verantwortende Vermischung seiner beiden Rollen als Gutachter und angestellter Arzt in der Klinik eingetreten war, denn nach einer Klinikunterbringung vom 01.02. bis 12.02.2007 (vergleiche Jugendamtsbericht vom 15.02.2007) wurde das Mädchen durch das vom Gericht dazu ermächtigte Jugendamt Erlangen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikum Nürnberg-Nord genommen und in einer "Jugendschutzstelle" untergebracht:

 

"X wurde nach 8 Tagen KJP Nürnberg vom Jugendamt Erlangen 3x verlegt, zunächst in ein Heim nach Schweinfurt (das wollte sie nicht behalten, offiziell wg. des zu erwartenden Medienrummels, inoffiziell, weil A dort sehr von den anderen Kindern abwich in ihrem Niveau - z.B. französische Bücher las... ;-))) ), dann in die Clearingstelle nach Würzburg (für jugendliche Intensivtäter!!!), schließlich nordöstlich von Würzburg in die Gegend von Haßfurt auf einen einsamen Bio-Bauernhof (eine Pflegefamilie, KEINE heilpäd. Einrichtung), genauer Aufenthaltsort unbekannt."

Mail vom 07.03.2007 an Peter Thiel

 

 

Die für das Kind vom Gericht bestellt Verfahrenspflegerin Claudia Schmid, eine Rechtsanwältin, die sich in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2006 für das Familiengericht als "Unterfertigte" bezeichnet, Gott weiß, was das sein mag, erklärte laut eigener Stellungnahme gegenüber dem Kind:

 

"Unterfertigte stellte sich erklärte ihre Position als Verfahrenspflegerin und stellte zu Beginn des Gespräches klar, dass Unterfertigte lediglich die Interessen von A im Auge haben.

Es sei an ihr zu überprüfen, ob es A in der KJP gut gehe und ggf. Vorschläge zur weitern Vorgehensweise zu unterbreiten. Entscheidungen könne Unterfertigte nicht treffen." (S. 3)

 

 

Nun wird hieraus nicht klar, dass die Verfahrenspflegerin das Mädchen auch darauf hingewiesen hat, dass es eine wichtige Aufgabe eines Verfahrenspflegers ist, vor Gericht den Willen eines Kindes deutlich zu machen, wozu auch gehört, gegebenenfalls zu beantragen, dass das Kind aus eine Fremdunterbringung nach Hause entlassen wird.

Ansonsten gibt die Verfahrenspflegerin auf den sechs Seiten ihrer Stellungnahme überwiegend die Meinung des Gutachters wieder, was natürlich nichts mit ihrer originären Aufgabe als Verfahrenspflegerin zu tun hat, denn der gerichtlich bestellte Gutachter kann sich gegenüber dem Gericht ja selbst artikulieren.

 

Mit Beschluss vom 16.02.2007 bestätigte das Familiengericht Erlangen den bestehenden Beschluss vom 01.02.2007 und verfügte ferner:

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

 

Wer aufmerksam lesen kann, wird wohl nicht umhin kommen, dass die von der Richterin getroffene Wortwahl suggestiven vorverurteilenden Charakter hat. Es heißt bei ihr nicht neutral formuliert: 

 

Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls entbunden.

 

sondern: 

 

"Der Sachverständige Dr. Schanda wird von der Verpflichtung zur Erstellung des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls entbunden." (S. 2)

 

 

was durch die Verwendung des Artikels "der" (Gefährdung) sprachlich darauf hinausläuft, dass eine solche Gefährdung bereits amtlich festgestellt wäre. Die juristische Feststellung einer solchen Gefährdung wird allerdings erst mit regulärem und beim Oberlandesgericht anfechtbaren Beschluss des Gerichtes getroffen. Bis dahin kann es nur die Vermutung einer Gefährdung geben, bei der es im Wege einer einstweiligen Anordnung, so wie hier ja auch geschehen, dennoch schon zu vorläufigen Interventionen des Gerichtes kommen kann.

Als neuer Sachverständiger wurde nunmehr Prof. Dr. Gottfried Spangler vom Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg ernannt. Im Beschluss vom 16.02.2007 heißt es dazu:

 

"Mit Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern X und Y wird der Sachverständige 

Prof. Dr. Gottfried Spangler

Lehrstuhl für Psychologie

der Universität Erlangen-Nürnberg

Bismarckstr. 6

91054 Erlangen 

betraut" (S. 2)

 

 

Offenbar sah das Gericht nun keinen weiteren Aufklärungsbedarf mehr, ob überhaupt eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, denn der vorherige Gutachter Dr. Schanda wurde mit selben Beschluss der Aufgabe eine solche Frage zu beantworten, entbunden. 

Immerhin, Dr. Spangler arbeitet am Lehrstuhl für Psychologie der Universität Erlangen-Nürnberg, von daher wird von ihm aus Gründen seiner wissenschaftlichen Reputation eine qualitativ bessere Arbeit als von einem der zahlreichen freiberuflich und auf weitere Aufträge von Familiengerichten angewiesenen Diplom-Psychologen zu erwarten sein, die dem Familienrichter nciht selten nach dem Munde schreiben, weil sie sonst riskieren, keine weiteren Aufträge mehr zu bekommen.

 

Gottfried Spangler: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Gottfried Spangler & P. Zimmermann (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

 

 

Während es in dem bis dahin vorliegenden cirka dreiseitigen schriftlichen "Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten" vom 31.01.2007, dass offenbar nach einer nur zweistündigen Kontaktzeit von Dr. Schanda mit dem Kind angefertigt wurde nur heißt: 

 

"Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei A eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0)"

 

 

scheint Richterin Frank-Dauphin noch andere, nicht näher bezeichnete Informationen zu besitzen, denn sie schreibt in der Begründung zu ihrem Beschluss vom 16.01.2007:

 

"... Die getroffene Diagnose hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen verfestigt. Es liegt bei A nicht nur eine Schulphobie vor. Diese ist vielmehr Ausfluss einer schweren emotionalen Störung. ..." (S.3)

 

 

Während der Gutachter nur von einer 

 

emotionalen Störung

 

 

spricht, sieht die Richterin offenbar schon eine 

 

schwere emotionale Störung

 

 

als gegeben an. Woher sie eine solche Erkenntnis haben will, bleibt schleierhaft. Der Gutachter formuliert in seinem Expressgutachten zwar:

 

"Durch intensive Förder- und Rehabilitationsmaßnahmen, (kleine Gruppengröße und intensiv betreutes Schulangebot) könnte es A in diesem Rahmen gelingen, die Schule abzuschließen, da sie auf Grund der Schwere der Störung und der beschriebenen Selbstwertproblematik schnell ausgegrenzt werden würde. ..."

 

 

doch die Formulierung "der Schwere der Störung" ist nicht synonym mit der wertenden Formulierung "schwere Störung", sondern gibt lediglich an, das "die Störung" eine bestimmte Schwere hätte, so wie etwa auch ein Bleistift eine bestimmte Schwere hat, ohne dass man deswegen auf den Gedanken käme, der Bleistift wäre schwer. Man darf auf die Arbeit  von Dr. Spangler wie auch auf den Ausgang des gesamten Verfahrens gespannt sein. Gut möglich, dass das ganze schließlich wie bei den sogenannten Wormser Prozessen endet. Schließlich gibt es noch ein Oberlandesgericht und wenn das nicht reicht, auch noch zwei weitere Gerichte, die sich der Sache annehmen können.

 

 

 

 

Pflegschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes

Auch in Fällen in denen ein oder beide Elternteile an der Geltendmachung von Unterhalt für das Kind gehindert sind, so etwa wenn sie das Paritätmodell (Wechselmodell) praktizieren, kann Pflegschaft angeordnet werden und ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

 

Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 26.04.2005 - 16 UF 65/05, Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt, veröffentlicht in "Das Jugendamt", 03/2002, S. 135-137

 

 

 

 

 

Pflegschaft zur Sicherung finanzieller Mittel und des Vermögens des Kindes

Möglich ist in Bezug auf das Recht der Verwaltung der finanziellen Mittel des Kindes Pflegschaft anzuordnen und einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Dies ist z.B. dann notwendig, wenn der betreuende Elternteil in kindeswohlgefährdender Weise mit den finanziellen Mitteln des Kindes (Kindesunterhalt, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe) umgeht, so z.B. wenn der Elternteil dies für eigene Bedürfnisse verwendet, an statt für das Kind.

Ebenso kann es notwendig sein, zur Sicherung des Vermögens eines Kindes, dass es z.B. aus Erbschaft erhalten hat, Pflegschaft anzuordnen. 

 

 

 

 

 

Vormundschaft

Ist den Eltern die gesamte elterliche Sorge entzogen, spricht man nicht von einer Pflegschaft, sondern von einer Vormundschaft. 

Einer Vormundschaft sehr nahe kommt aber auch eine Pflegschaft, in der den Eltern der Großteil der elterlichen Sorge entzogen wurde, so z.B. wenn die Eltern nur noch die Vermögenssorge des Kindes innehaben.

Hat der Ergänzungspfleger oder Vormund die Kernbereiche der elterlichen Sorge inne, so bestimmt er über alle Angelegenheiten des Kindes (im Kernbereich der elterlichen Sorge) die von erheblicher Bedeutung sind allein.

So z.B. in den folgenden beispielhaft aufgezählten Fällen:

- der Sachverständige möchte Akteneinsicht beim Jugendamt nehmen und Gespräche mit pädagogischen Fachkräften führen, die in der Vergangenheit oder Gegenwart mit dem Kind zu tun hatten.

 

 

 

 

 

Bestimmungsrecht des Vormundes

Der Vormund hat das Bestimmungsrecht über alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge. Dieses wird nur eingeschränkt durch etwaig bestehende familiengerichtliche Festlegungen, so etwa eine Regelung des Umganges des Kindes mit seinen Eltern.

Das Bestimmungsrecht über alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge beinhaltet logischerweise auch, dass der Vormund über den Kontakt mit seinem Mündel selbst bestimmen kann. Er hat hierbei nur das Wohl des Kindes zu beachten, wie es auch jeder Elternteil zu beachten hat.

 

§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html

 

 

§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631.html

 

 

Hält sich das Kind mit Zustimmung des Vormundes etwa bei Pflegeeltern auf, üben nicht die Pflegeeltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus, sondern der Vormund.

Aus dem Bestimmungsrecht des Vormundes folgt, dass das Jugendamt dem Vormund keine Vorschriften machen kann. Trägt z.B. ein Mitarbeiter des Sozialpädagogischen Dienstes im Jugendamt vor:

 

 

---------- Weitergeleitete Nachricht ----------

Von: Henneken, Birgit (Stadt Bad Oeynhausen) <...>

Datum: 13. Juni 2013 11:50

Betreff: Umgang mit ...

An: ...

 

 

 

Sehr geehrter Herr ...

Ihr Schreiben vom 6.06.2013 an Familie ... wurde mir zur Kenntnis gegeben.

Es wurde mehrfach mit Ihnen besprochen, dass A allein keinen Umgang mit Ihnen und Ihrer Familie wünscht. Sie setzen sich zum wiederholten Male über die Wünsche Ihres Mündels hinweg. Aus diesem Grund hat Frau X den Antrag auf Entlass des Vormundes beim Amtsgericht Bad Oeynhausen gestellt.

Bis hier eine Entscheidung über den Antrag vorliegt, können Sie mit Diana ein Mal im Monat im Beisein einer ihr vertrauten Person persönlich in Kontakt treten.

Kontakte darüber hinaus würden das Kindeswohl aus hiesiger Sicht gefährden.

Aus oben genannten Gründen wird der Kontakt am 15.06.2013 nicht stattfinden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage:

Birgit Henneken

Stadt Bad Oeynhausen

Der Bürgermeister

Fachbereich Jugend, Soziales, Schulen und Sport

Bereich ASD, Pflegekinderdienst

 

 

dann kann man über so viel Unkenntnis der rechtlichen Gegebenheiten im Jugendamt der Stadt Bad Oeynhausen nur erstaunt mit dem Kopf schütteln und der Frau Henneken wünschen, dass sie einen Versetzungsantrag in die Stadtbibliothek der Stadt Bad Oeynhausen stellt, wo sie in Ruhe die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften studieren kann.

 

 

 

 

 

Pfleger / Vormund und Verfahrensbeistand

Möchte der Verfahrensbeistand mit dem Kind sprechen, so kann er sich direkt an das Kind wenden, einer Zustimmung des Vormundes bedarf es hierfür nicht, denn der Verfahrensbeistand ist vom Gericht wirksam bestellt worden und speist sich aus dem Recht des Kindes nach einem Beistand für seine Interessen im familiengerichtlichen Verfahren.

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG

§ 158 Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

 

 

Will das Kind nicht mit dem Verfahrensbeistand sprechen, hat der Vormund zu prüfen, ob dies dem tatsächlichen Wunsch des Kindes entspricht und ob dieser Wunsch beachtlich ist. Ist dies der tatsächliche und beachtliche Wunsch des Kindes, so ist es nicht Aufgabe des Vormundes, diesen Wunsch des Kindes zu brechen und ihn quasi dem Verfahrensbeistand zuzuführen.

Anders dagegen, wenn das Kind von anderen Personen (Eltern, oder anderen betreuenden Personen) daran gehindert wird, seinem objektiven Bedürfnis nach Kenntnisnahme und Vertretung seiner Interessen durch den Verfahrensbeistand nachzukommen. In diesem Fall hätte der Vormund die Pflicht dagegen unter Beachtung der ihm zustehenden Kompetenzen zu intervenieren. Gegebenenfalls hätte der Vormund das Gericht über die Hinderungsgründe zu informieren, das Gericht wäre dann von Amts wegen verpflichtet, die zur Sicherung der Interessen des Kindes möglichen Schritte einzuleiten.

 

 

 

 

Datenschutz

Der Pfleger (Vormund) übt die elterliche Sorge zum Wohl seines Mündels aus. Dazu gehört auch die Beachtung des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechtes des Kindes.

Hat das Gericht Amtspflegschaft (Amtsvormundschaft) anstatt Einzelpflegschaft angeordnet, so dürfte der Datenschutz in der Regel eher lax gehandhabt werden, weil sich der Amtspfleger als Mitarbeiter des Jugendamtes in der Regel als Vertreter eines staatlichen Kontrollsystems und weniger als Interessenvertreter des Kindes versteht, dessen Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung beachtet werden muss.

Diesem strukturellem (Amts)Problem unterliegt der Einzelpfleger in dieser Form nicht, wenngleich auch er nicht wirklich frei seinen ihm gesetzten Auftrag erfüllen kann, da seine Bestellung durch das Gericht in einem neuen Fall auch von der Zufriedenheit des Richters abhängt. Der Richter wiederum ist mehr oder weniger eingebunden in ein Loyalitäts- und Bewertungssystem bezüglich der Fachkräfte mit denen er sonst zu tun hat (Richterkollegen, Rechtsanwälte, Verfahrensbeistände, Gutachter, Oberlandesgericht, sonstige informelle Verbindungen und Strukturen wie Gemeinderat, Tennisverein, etc.). In ländlichen Gebieten und kleinstädtischen Bereichen (hier kennt man sich noch) sind diese Einflüsse in der Regel stärker als in Großstädten.

Grundsätzlich hat sowohl der Einzelpfleger wie auch der Amtspfleger hinsichtlich des Datenschutzes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Mit Informationen, die den privaten Lebensbereich des Mündels betreffen ist daher sorgsam umzugehen, dies betrifft auch die Weitergabe von Informationen an im familiengerichtlichen Verfahren beteiligte Professionen wie Sachverständiger, Verfahrensbeistand und Familienrichter (von letzterem wiederum ist der Pfleger in seiner weiteren Auftragsübernahme und Auftragsführung indirekt abhängig, was die Frage aufwirft, ob diese Abhängigkeit nicht von Gesetzes wegen aufgehoben werden sollte, so etwa in dem die Bestellung des Pflegers nicht vom Gericht vorgenommen werden sollte, sondern von einer speziellen Behörde ähnlich wie im Betreuungsrecht für Erwachsene - http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuungsbeh%C3%B6rde

 

 

Beispiel 1

 

 

Betreff: Pflegschaft A

 

Beratungspraxis Wollankstraße

Peter Thiel: Beratungspraxis Wollankstraße, 13187 Berlin, Telefon (030) 499 16 880

Beratung - Familientherapie - Umgangspflegschaft - Supervision

_____________________________________________________________________

 

Beratungspraxis, Peter Thiel

Wollankstraße 133, 13187 Berlin

...

 

 

Diplom-Psychologin Z

 

 

Pflegschaft für die Jugendliche A - geboren am ... .1994

Amtsgericht ...  - ... F .../10

 

08.06.2010

Sehr geehrte Frau Z,

Ihr Schreiben vom 01.06.2010 habe ich erhalten. Zwischenzeitlich habe ich ein Gespräch mit Frau X  (Mutter) und gestern mit Frau D - Beratungsstelle des ...in ... geführt, wo A bis zum  ... .2010 Gespräche wahrgenommen hat. Am ...  .2010 soll dort ein gemeinsames Gespräch mit A und ihrer Mutter stattfinden. Ich habe Frau D gebeten, mir im Anschluss an dieses Gespräch ein Schreiben zur aktuellen Situation zu senden. Sollten sich darauf Gefährdungsmomente für A ableiten lassen, würde ich umgehend die notwendigen Maßnahmen veranlassen.

Bei meinem Besuch im Haushalt der Mutter am ... 2010 und dem dort geführten 40-minütigen Gespräch mit A, Frau X und deren Lebensgefährten, konnte ich keine Gefährdungsmomente feststellen.

Nach Abwägung zwischen den Belangen des Datenschutzes meines Mündels und dem Interesse des Gerichtes an einer sachgerechten Beantwortung der Beweisfragen durch Sie als Sachverständige kann ich Ihrer Bitte vom 12.05.2010 (mit Ihrer ergänzender Erläuterung vom 08.06.2010 per Mail) nach Schweigepflichtsentbindung und Zustimmung zur Akteneinsicht derzeit nicht in vollem Umfang entsprechen.

Eine Schweigepflichtsentbindung spreche ich aktuell nur für Frau E, die Klassenlehrerin von A aus (siehe Anlage).

Ihre in Ihrer Mail vom 08.06.2010 gegebene Erläuterung:

 

"Ziel der Erhebung wäre es, die sehr widersprüchlichen Informationen der Kindeseltern und der betroffenen Kinder zur Entwicklung der Konflikte und dem Befinden der Kinder im Konflikt durch Interviews mit den damaligen Gesprächspartnern zu verifizieren bzw. zu ergänzen um somit zu tragfähigeren Aussagen bzgl. zur Beantwortung der Fragestellungen des Familiengerichtes zu gelangen."

 

habe ich in meiner Entscheidung berücksichtigt. Der Rückblick in die Vergangenheit erscheint mir hier, in Abwägung mit den Interessen meines Mündels am Schutz seiner Privatsphäre, wenig hilfreich, um den sich dynamisch entwickelnden Erfordernisse der Gegenwart zu entsprechen.

 

Vergleiche hierzu:

Peter-Christian Kunkel: "Probleme des Datenschutzes bei der Kooperation des Sachverständigen mit Dritten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, H 10, S. 516-520

Hilarion G. Petzold; Francisca Rodriguez-Petzold: "Anonymisierung und Schweigepflicht in supervisorischen Prozessen - ein methodisches, ethisches, klinisches und juristisches Problem"; In: "Familiendynamik", 1997, Heft 3, S. 288-311

 

 

So gehe ich davon aus, dass es zur Beantwortung der Beweisfragen des Gerichtes ausreichend sein wird, die gutachterlichen Erkundungen auf das gegenwärtige Bezugssystem, den aktuellen Lebenskontext und die narrative Beschreibungen der Beteiligten über die Wirklichkeit zu beschränken.

 

Vergleiche hierzu:

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

Dieses wird sicher ausreichend Anhaltspunkte für eine sachgerechte Beantwortung der Beweisfrage des Gerichtes liefern.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Peter Thiel, Pfleger

 

Kopie an:

Amtsgericht ...    - Richterin ... 

Verfahrensbeistand Frau ...

 

 

 

 

 

 

Beendigung der Pflegschaft

 

§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes

Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1919.html

 

 

Man könnte nun meinen, der Pfleger wäre mit Beschluss des Familiengerichtes über die Aufhebung der Pflegschaft entlassen. Dem steht aber die Ansicht des Landgerichts Berlin - 87 T 221/08 - Beschluss vom 12.11.2010 - entgegen, nach der der vom Familiengericht namentlich benannte Pfleger nicht schon mit der Feststellung einer Pflegschaft durch das Familiengericht als Pfleger feststünde und damit auch einen Anspruch auf Vergütung hätte, sondern erst mit seiner wirksamen Bestallung in einem gesonderten Verwaltungsakt des Familiengerichtes.

Im Umkehrschluss kann man nun annehmen, dass der Pfleger erst dann wirksam entlassen ist, wenn die namentliche Bestallung des Pflegers durch gesonderten Beschluss des Gerichtes förmlich aufgehoben wird. 

Was aber, wenn der nunmehr von seiner Aufgabe entbundene Pfleger betreffs der Pflegschaft noch Post erhält, so etwa ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass von der weiteren strafrechtlichen Verfolgung des Mündels abgesehen wird, weil die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass "durch das bisherige Verfahren bereits eine ausreichende erzieherische Wirkung eingetreten ist und eine Ahndung durch Urteil entbehrlich erscheint."

Da der von seiner Aufgabe entbundene Pfleger nicht darauf vertrauten darf, für eine eventuelle Weiterleitung der Post an den nunmehr sorgeberechtigten Elternteil von der Justizkasse auch vergütet zu werden, tut der von seiner Aufgabe entbundene Pfleger gut daran, nunmehr eintreffende Schriftstücke abzuheften, aber um Gottes Willen nicht weiterzuleiten. Denn ansonsten gilt bei der Justizkasse in Berlin und Brandenburg, Undank ist der Welten Lohn, wer ordentlich arbeitet, soll dafür nicht bezahlt werden. So selektiert die Berliner und Brandenburger Justiz die ihr zuarbeitenden Fachkräfte, die Guten werden durch pedantisch-sterile Kostenentscheidungen vergrault und die Genügsamen und Dummen bleiben mangels alternativer Jobmöglichkeiten. So erzeugt die verbeamtete Berliner und Brandenburger Justiz jenes Mittelmaß, dass die Bürgerinnen und Bürger zu recht beklagen.

 

 

 

 

Streikrecht

Dürfen Ergänzungspfleger und Vormünder für bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Gehälter oder Stundensätze streiken? Welcher Mensch von Verstand will schon für 33,50 € die Stunde in schwierigsten und aufreibenden Familienkonstellationen arbeiten, wenn ein vom Gericht ernannter Sachverständiger für eine weit weniger anstrengende Tätigkeit 100,00 € die Stunde erhält.

Folgt man der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, dann sind Streiks von Ergänzungspflegern und Vormündern statthaft, denn in den Jugendämtern legen Amtsvormünder und Amtspfleger für 6,5 % mehr Lohn regelmäßig die Arbeit nieder, wenn die Gewerkschaft in die Fanfare bläst.

 

Von Hannes Heine

Tarifrunde Warnstreikwelle erreicht Berlin

Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst rüsten sich zum Arbeitskampf - demnächst gibt es auch Aktionen in Behörden und Bädern in und um die Hauptstadt.

Berlin/Potsdam/Cottbus - Der Streit um höhere Löhne der kommunalen Beschäftigten wird nun auch in Berlin und Brandenburg von Arbeitskämpfen begleitet. Anlässlich der Tarifrunde für die Beschäftigten von Bund und Kommunen wollen an diesem Mittwoch in Cottbus die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten der Stadtverwaltung, der Sparkasse und der Arbeitsagenturen ihre Arbeit niederlegen. Die Gewerkschaft Verdi hat zu einem Warnstreik zwischen 11 und 17 Uhr sowie einer Kundgebung auf dem Altmarkt aufgerufen.

...

06.03.2012

http://www.tagesspiegel.de/berlin/tarifrunde-warnstreikwelle-erreicht-berlin/6294868.html

 

 

Folgt man jedoch dem Vertretungsauftrag für die dem Pfleger oder Vormund anvertrauten Kinder, so besteht für Ergänzungspfleger und Vormünder, egal ob vom Amt oder freiberuflich tätig kein Streikrecht, denn das Kind darf keine Minute ohne Vertretung sein. Schließlich können auch Eltern nicht streiken nur weil sie vielleicht der Meinung sind, der Staat müsste ihre Tätigkeit bezahlen.

So ruft denn die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi allem Anschein nach zu rechtswidrigen Aktionen auf, die öffentlichen Arbeitgeber schauen dabei zu und schließlich spendieren die Arbeitgeber den streikenden Amtsvormündern und Amtspflegern ein ordentlicher Schluck aus der Pulle der Steuerzahler.

Streikt dagegen ein freiberuflich tätiger Ergänzungspfleger oder Vormund, so droht ihm strafrechtliche Verfolgung wegen der Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht. 

 

 

 

 

 


 

 

Literatur:

Werner Bienwald: "Wie wird man einen Betreuer und ähnlichen Interessensvertreter wieder los"; In. "Forum Familien- und Erbrecht", 5/2003; S. 202-206

Tamara Große-Boymann: Die Haftung des Amtsvormunds; Shaker Verlag 1995

Rolf Henrich: "Der vormundschaftliche Staat"; Rowohlt TB-V., 4. Aufl. (November 1991)

Peter Hoffmann: "Amtsvormund oder Einzelvormund? Kritische Anmerkungen"; In: Kind-Prax, 6/2003, S. 206-207

Barbara Mutke: "Die Aufgabenwahrnehmung von Amtsvormündern und -pflegern als professionelle Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen", Dissertation an der Technischen Universität Berlin, 2005

Dr. Wolfgang Raack: Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften mit ihrem rechtlichen und tatsächlichen Bezug auf die Verfahrenspflegschaft - Chancen und Grenzen. (Hinweis: Der Vortrag wurde mit dem Titel „Der verfahrensübergreifende Verfahrenspfleger“ veröffentlicht in der Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (2006), S. 72-75.) http://verfahrenspflegschaft-bag.de/bag/cms/upload/fachtagung/raackvormundschaftenergaenzungspflegschaften.pdf

Ludwig Salgo; Gisela Zenz: "(Amts-)Vormundschaft zum Wohle des Mündels - Anmerkungen zu einer überfälligen Reform", In Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2009, S. 1378-1385

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

Rechtsprechung

OLG Brandenburg - 9 UF 57/14 - Beschluss vom 10.04.2014 - Vorrang einer Einzelvormundschaft vor einer Amtsvormundschaft des Jugendamtes - Veröffentlicht in FamRZ 22/2014

Oberlandesgericht Hamm - Beschluss vom 09.03.2010 - II-1 UF 46/10, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2010, Heft 19, S. 1684: Das Gericht hat von Amts wegen zu ermitteln, ob anstelle des Jugendamtes eine als Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist. 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Beschluss vom 12.02.2008 - 152 F 6173/07: Einrichtung einer Pflegschaft bei zerstrittenen Eltern. Anmerkung von Peter Thiel in obigen Text

Landgericht Berlin - Beschluss vom 12.11.2010 - 87 T 221/08 zu 50 VIII B 16192 Berlin-Wedding. Beteiligte: 1. Peter Thiel ..., 2. Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Tiergarten:

1. Die sofortige Beschwerde ... wird ... zurückgewiesen. 

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht angenommen, dass die vor der wirksamen Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ergänzungspfleger erbrachten Tätigkeiten nicht zu vergüten sind. ... .

Steht im Widerspruch zu dem Beschluss des Landgerichts Münster vom 10.08.2009 - 5 T 436/09 - siehe untenstehend

 

Landgericht Frankfurt am Main - 2-09 T486/07 - Beschluss vom 16.02.2009  

FamRZ 2009, Heft 24, S. 2103  

Zur Frage der Entlassung des Amtsvormundes und der Bestellung der Pflegeeltern zu Einzelvormündern.  

 

Landgericht Münster - Beschluss vom 10.08.2009 - 5 T 436/09 (FamRZ 6/2010, S. 473-474 - mitgeteilte von Rechtspfleger Jörg Zathey, Borken), 

Landgericht Münster - Beschluss vom 10.08.2009 - 5 T 436/09 (FamRZ 6/2010, S. 473-474 - mitgeteilte von Rechtspfleger Jörg Zathey, Borken), in dem einem nach §1909 BGB bestellten Pfleger eine Vergütung auch ohne förmliche Bestellung bewilligt wurde. Vorliegend war es so, dass die Richterin am Familiengericht B(orken) zwar Pflegschaft angeordnet hatte, aber nicht ausdrücklich feststellte, dass die bestellte Pflegerin ihr Amt auch berufsmäßig ausübte, bzw. diese förmlich verpflichtete. Dies wurde vom Gericht später nachgeholt. Den Umständen nach konnte die Pflegerin aber darauf vertrauen, dass das Gericht von Anfang an von einer berufsmäßigen Ausübung und sofortigen Beginn der Tätigkeit ausging. Das Landgericht folgte dieser Annahme und begründete dies auch mit der Notwendigkeit, dass das Kind (Mündel) sofort nach Feststellung einer Pflegschaft über eine rechtliche Vertretung vertreten muss und nicht darauf gewartet werden kann bis nach Tagen, Wochen oder gar Monaten eine förmliche Verpflichtung des Ergänzungspflegers vorgenommen worden ist. Entgegenlautende Regelungen wie der § 1789 dürften daher rechtsfehlerhaft sein und bedürfen somit der Revision. 

 

Oberlandesgericht Koblenz - 7 UF 513/10 - Beschluss vom 03.08.2010 - in NJW 21/2010: Zum Verhältnis und Abgrenzung von Ergänzungspflegschaft und Verfahrensbeistandschaft

 

 

 


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