Expertise zum 102-seitigen Gutachten der 
Diplom-Psychologin Peggy Margarethe Priese vom 05.11.2019
Amtsgericht Haldensleben - 16 F 786/18- Richter Mersch 
- Richter am Amtsgericht
Familiensache: 
X (Mutter) und Y(Vater)
Kind: A (Sohn), geboren am ... . 2016
Verfahrensbeistand des Kindes: Claudia Hoberg - 
Rechtsanwältin 
Mitwirkendes Jugendamt: Landkreis Börde - Franziska 
Dose
Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel
Beweisfrage I - Beschluss vom 22.01.2019
„Es soll ein familienpsychologisches 
Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, bei welchem der 
Elternteile der Aufenthalt am ehesten dem Kindeswohl entspricht und wie dieser 
Aufenthalt am ehesten zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte.
…
Die Frist zur Einholung des Sachverständigengutachtens wird mit 3 Monaten 
bemessen.“ 
Beweisfrage II - Beschluss vom 23.05.2019 
„In Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 22.01.2019 (Az: 16 F 786/18 SO) soll die Sachverständige ergänzend auch zu der Frage Stellung nehmen, in welchem Ausmaß und in welcher Form der Umgang, gegebenenfalls im Wege eines paritätischen Wechselmodells zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte“.
Die Beweisfrage vom 22.01.2019:
„bei welchem der Elternteile der Aufenthalt am 
ehesten dem Kindeswohl entspricht“
ist nicht sonderlich gelungen, da einengend auf den 
„Aufenthalt“ des Kindes bei einem der beiden Elternteile fokussiert wird, die 
Frage zudem in einem holprigen Deutsch formuliert. Das Gericht ist jedoch im 
Gegensatz zu der gestellten Beweisfrage angehalten, die Sachlage 
unvoreingenommen in alle denkbaren Richtungen zu untersuchen und aus der 
Kenntnis der Gesamtlage, soweit sich diese näherungsweise erfassen lässt, den 
für das Wohl des Kindes bestmöglichen Beschluss zu treffen (1697a BGB). In 
seinem ersten Beweisbeschluss hat Richter Mersch dies nicht beachtet, da er - 
zumindest mit seiner einengenden Beweisfrage - von vornherein auf einen 
Lebensschwerpunkt des Kindes (Aufenthalt) setzt und somit an dieser Stelle die 
Möglichkeit einer alternierenden Betreuung des Kindes durch 
beide Elternteile 
(paritätisches Wechselmodell) nicht in Erwägung zieht.
Auswechslung der erstbeauftragten Gutachterin
Am 08.04.2019 - also über drei Monate nach dem 
Beweisbeschluss vom 22.01.2019 - teilt die zur Sachverständigen ernannte Frau 
Falkner mit, sie habe den Beweisbe-schluss erhalten und könne aus 
„Kapazitätsgründen“ den Auftrag nicht durchführen. Warum Frau Falkner das nicht 
früher erkannt hat, bleibt unklar. Frau Falkner schlägt nunmehr dem Gericht vor, 
ihre „Mitarbeiterin“ Frau Priese als Gutachterin zu beauftragen. Möglicherweise 
ist Frau Priese eine Angestellte oder Honorarmitarbeiterin von Frau Falkner, so 
oder so aber dann wohl in einer untergeordneten weisungsgebundenen Position, 
sonst würde Frau Falkner nicht die Formulierung „meine Mitarbeiterin“ gebrauchen 
(Schreiben von Frau Falkner vom 08.04.2019).
Frau Falkner und Frau Priese teilen sich überdies wohl 
das selbe Büro in Magdeburg, das großspurig als „Institut für 
Familienpsychologie“ betitelt wird. Wieso eine Bürogemeinschaft ein Institut 
sein soll, das wissen wohl nur die Götter.
Zur Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung 
„Institut“:
Kammergericht, Beschluss vom 26.10.2011 - 25 W 23/11, veröffentlicht in 
"GRUR-RR", 2/2012
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27.04.2001 - 20 W 84/01, veröffentlicht in: 
OLG Report Frankfurt 2001, 208; Der Betrieb 2001, 1664
Mit Beschluss vom 18.04.2019 - also knapp vier Monate 
später, das Gutachten sollte längst fertig sein - wird statt der ursprünglich 
vom Gericht beauftragten Frau Falkner die Diplom-Psychologin Peggy Margarethe 
Priese zur Sachverständigen ernannt. 
Man darf davon ausgehen, dass die vom Gericht 
ursprünglich gesetzte 3-Monatsfrist zur Vorlage des Gutachtens nun auch für Frau 
Priese gilt, mithin hätte Frau Priese das Gutachten bis zum 18.07.2019 
fertigstellen müssen, eventuell auch ein paar Tage später, da der Tag der 
Zustellung des Beschlusses den Beginn der Erledigungsfrist markiert. Frau Priese 
hat es aber offenbar nicht sonderlich eilig, erst mit Datum vom 05.11.2019 - 
also dreieinhalb Monate nach der implizit gesetzten Frist - stellt sie ihr 
Gutachten fertig, überschreitet die vom Gericht gesetzte dreimonatige Frist also 
um das Doppelte. So werden aus drei Monaten schließlich achteinhalb Monate. 
Zügiges Tätigwerden wie es § 155 FamFG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot) 
vorschreibt, sieht anders aus.
Mit ergänzenden Beweisbeschluss vom 23.05.2019 
erweitert Richter Mersch seine ursprüngliche verkürzte Fragestellung, so dass 
nunmehr nicht nur der „Aufenthalt“ des Kindes bei einem Elternteil 
(Residenzmodell), sondern auch die Betreuung des Kindes im Doppelresidenzmodell 
/ paritätisches Wechselmodells in Erwägung gezogen wird. 
Frau Priese schreibt: 
Mit Beschluss vom 30.01.2019 sowie mit Beschlusserweiterung vom 23.05.2019 sollen folgende Fragen des Auftraggebers beantwortet werden. … (Gutachten S. 6)
Trotz sorgfältiger Recherche ließ sich der von Frau 
Priese behauptete Beschluss vom 30.01.2019 nicht finden. Dies wirft die Frage 
auf, ob es überhaupt einen solchen Beschluss gibt und falls nicht, wie es um die 
Konzentrationsfähigkeit von Frau Priese steht.
Wissenschaftlichkeit
Frau Priese behauptet: 
„Da ein psychologisches Sachverständigengutachten 
eine wissenschaftliche Arbeit ist, …, wurden die Fragen des Auftraggebers in 
psychologische Fragen umgewandelt.“ (Gutachten S. 7)
Nun mag Frau Priese umwandeln wie sie will, das ist 
durch die einem Sachverständigen vom Gesetzgeber eingeräumte Freiheit 
legitimiert, nur muss man bei aller Umwandlung letztlich streng an den 
Beweisfragen des Gerichtes bleiben und diese in der notwenigen Klarheit und 
Begründetheit beantworten.
Wieso Frau Priese jedoch meint, ein psychologisches 
Sachverständigengutachten wäre per se eine wissenschaftliche Arbeit, bleibt 
unbegründet und schleierhaft.
Dem Unterzeichnenden liegen aus seiner 20 jährigen 
Berufstätigkeit im Kontext familiengerichlicher Verfahren ca. 500 Gutachten vor, 
von denen maximal 10 Pro-zent als wissenschaftlich bezeichnet werden können. Der 
Gesetzgeber und auch die obergerichtliche Rechtsprechung verlangen aber auch an 
keiner Stelle, dass ein Gutachten eine „wissenschaftliche Arbeit“ sein müsse. 
Warum Frau Priese dann hier auf die Idee kommt, dass dies anders sei, als 
Gesetzgeber und Rechtsprechung verlangen, bleibt ein Rätsel. Womöglich geht es 
um rhetorisches Feuerwerk, um dem 108-seitigen Gutachten der Frau Priese eine 
Aura von Wissenschaftlichkeit zu verleihen und damit den Schein von 
Unfehlbarkeit zu suggerieren.
Frau Priese hängt mit ihrer Behauptung, ein 
psychologisches Sachverständigengut-achten müsse eine wissenschaftliche Arbeit 
sein, die Messlatte so hoch, dass sie den Sprung darüber selbst nicht schafft. 
So findet sich in ihrem Literaturverzeichnis kein einziger Hinweis auf 
Literatur, die sich dezidiert mit dem Wechselmodell be-schäftigt, wie etwa das 
diskussionsprägende Werk von Sünderhauf zum Wechselmodell:
Sünderhauf, Hildegund: Wechselmodell: Psychologie - Recht -Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung; 2013, XXIV, 893, Springer VS
Oder auch eher skeptischen Stimmen wie:
Rakete-Dombek, Ingeborg: "Das `Wechselmodell` und 
die Folgen für wen auch immer", In: "Forum Familien- und Erbrecht", 1/2002, S. 
16-18 
Kindler, Heinz & Walper, Sabine: Das Wechselmodell im Kontext elterlicher 
Konflikte; NZFam 2016, 820
Statt dessen listet Frau Priese in ihrem 
Literaturverzeichnis bei insgesamt fünfunddreißig Literaturangaben 
achtzehn 
englischsprachige Literaturangaben aus. Welchen Bezug diese für die Beantwortung 
der Beweisfrage des Gerichtes haben sollen, bleibt im Dunkeln. Zudem kann vom 
Richter und den verfahrensbeteiligten Parteien wohl kaum erwartet werden, dass 
sie sich zum Verständnis des Gutachtens mit englischsprachiger Literatur 
vertraut machen.
Vermutlich geht es Frau Priese aber wohl darum, um ihr 
Gutachten eine Aura von Wissenschaftlichkeit aufzubauen, um die Aufmerksamkeit 
des ungeübten Beobachters in die falsche Richtung zu locken oder Kritik an dem 
Gutachten durch einen Firewall vermeintlicher „Wissenschaftlichkeit“ abzuwehren.
Joseph Salzgeber, Inhaber der GWG in München und Autor 
zahlreicher Aufsätze und Publikationen zum Thema Gutachten im 
familiengerichtlichen Verfahren schreibt - ganz im Gegensatz zur Meinung von 
Frau Priese - in Erwiderung auf eine Kritik an einem seiner Gutachten:
"Der Vorwurf, dass sich das vorliegende Gutachten 
nicht zu einer wissenschaftlichen Arbeit 
entwickelt hat, geht völlig fehl, da ein psychologisches Gutachten nie eine 
wissenschaftliche Arbeit sein kann." Joseph Salzgeber, S. 18 (siehe Anlage)
Während Salzgeber vorträgt, dass ein psychologisches 
Gutachten nie eine wissenschaftliche Arbeit sein kann, behauptet Frau Priese 
ein psychologisches Sachverständigengutachten wäre per se eine wissenschaftliche 
Arbeit. Würde die Behauptung von Frau Priese stimmen, so müssten man Salzgeber 
wohl auffordern, seinen Doktortitel zurückzugeben, die GWG aufzulösen und aus 
dem Vorstand des Deutschen Familiengerichtstages zurückzutreten. Im umgekehrten 
Fall müsste man fragen, ob Frau Priese genügend Sachverstand hat, um als 
Sachverständige tätig zu werden.
Besorgnis der Befangenheit
Das Gericht stellte die Beweisfrage:
"bei welchem der Elternteile der Aufenthalt am ehesten 
dem Kindeswohl entspricht und wie dieser Aufenthalt am ehesten zwischen den 
Kindeseltern geübt werden sollte."
fragte also korrekter Weise nicht, wie die elterliche 
Sorge geregelt werden soll. Dies bei Bedarf zu prüfen und zu entscheiden ist 
allein Sache des Gerichts und nicht eines Sachverständigen als Hilfskraft des 
Gerichts. Frau Priese hat dies offenbar nicht realisiert, denn sie titelt auf 
dem Deckblatt ihres Gutachtens:
Fragestellung: Regelung der elterlichen Sorge
Das Gericht hat die Gutachterin jedoch nicht nach 
einer möglichen „Regelung der elterlichen Sorge“ gefragt, sondern nach dem 
„Aufenthalt“ und dem „Umgang“ des Kindes mit seinen Eltern. Wenn Frau Priese 
hier nun von elterlicher Sorge spricht, dann zeigt dies, dass sie entweder den 
ihr vom Gericht gesetzten Auftrag nicht ver-standen hat, die ihr zugewiesene 
Rolle missversteht oder sich absichtlich über den gerichtlichen Auftrag 
hinwegsetzt, was zu einer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen 
kann.
Thüringer Oberlandesgericht
1 WF 203/07 - Beschluss vom 02.08.2007
ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen 
über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hin-aus, rechtfertigt dies einen 
Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. …
Veröffentlicht in: "Zeitschrift für das gesamte 
Familienrecht", Heft 3, 2008
Auch mit der „Empfehlung“ einer Familienberatung 
(Gutachten S. 108) setzt sich Frau Priese über den Beweisbeschluss des Gerichtes 
hinweg, was ebenfalls zu einer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit 
führen kann.
Auch an anderer Stelle zeigt Frau Priese eine 
inakzeptable Unkenntnis des familienrechtlichen Kontextes. So führt Frau Priese 
ein Telefonat mit der Verfahrensbeiständin, wohl in der Absicht sich von dort 
Sekundärinformationen zu beschaffen, von denen sie meint, diese nicht selbst und 
unmittelbar eruieren zu können (Gutachten S. 83). Was Frau Priese in dem 
Telefonat gehört haben will, verwandelt sie unbekümmert in absolute Wahrheiten, 
indem sie schreibt:
„Die Daten bezüglich der KM zeigen, dass die 
mütterliche Kooperationsfähigkeit hinsichtlich der Umgänge zwischen dem KV und 
... stark eingeschränkt ist. So steht sie den väterlichen Vorschlägen 
überwiegend ablehnend gegenüber, wie die Äußerung zum Wochenendumgang zeigt. 
Darüber hinaus fliegt sie, ohne sich das väterliche Einverständnis einzuholen, 
mit ... in einen Auslandsurlaub.“ 
Gutachten S. 84
Dies erinnert an die Problematik der Wormser 
Missbrauchsprozesse, wo Fachkräfte voneinander vermeintlich richtige 
Informationen übernahmen und sich selbstreferentiell und in einem Zirkelschluss 
darauf einigten, dass ein Missbrauch stattgefunden haben muss.
Vergleiche hierzu:
Hans E. Lorenz: "Lehren und Konsequenzen aus den 
Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 
253-255
Ein Vorgehen, wo einer vom anderen „abschreibt“ ist 
inakzeptabel. Informationen müssen von einer Sachverständigen unmittelbar an der 
Quelle eingeholt werden, also bei den Eltern und dem Kind, nicht aber bei dem 
für das Kind eingesetzten Verfahrensbeistand und diese dort eingeholten 
Sekundärinformationen dann auch gleich noch als zutreffend hinzustellen. 
Nächstens kommt Frau Priese noch auf die Idee Telefoninterviews mit den 
Rechtsanwälten der Eltern zu führen und das, was sie dort hört, dem Gericht als 
Wahrheit unterzujubeln. Gespräche mit anderen involvierten Fachkräften sind 
zulässig, um sich ein Stimmungsbild oder Informationen einzuholen, die noch 
nicht gerichtsöffentlich bekannt sind. Ansonsten haben Verfahrensbei-ständin und 
Jugendamt eine eigenständige Stimme im familiengerichtlichen Verfahren und 
brauchen Frau Priese nicht als Sprachrohr.
Überdies zeigt Frau Priese mit ihrer Bemerkung zum 
Auslandsurlaub der Mutter mit dem Kind (Flugreise nach Sardinien in Italien vor 
der Coronapandemie) eine erhebliche Unkenntnis des Kindschaftsrechts. Es gibt 
kein pauschales gesetzliches Gebot, dass die Mutter bei einer Auslandsreise mit 
dem Kind den Vater um Erlaubnis fragen muss, so lange die Mutter die sonstigen 
Festlegungen des Gerichtes, wie etwa die Umgangsregelung vom 23.05.2019 einhält. 
Den Vater um Erlaubnis zu bitten, wäre lediglich bei Auslandsreisen in Länder 
für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes geboten (§1627 und §1628 BGB). 
Der Vater soll überdies dieser Reise zugestimmt haben.
Auch an weiterer Stelle zeigt Frau Priese eine 
inakzeptable Unkenntnis des familienrechtlichen Kontextes, in dem sie fordert:
„Die Übergaben von ... zum Umgang sollten auf Grund 
des Konfliktniveaus der KE in der Kita erfolgen oder durch einen Umgangspfleger 
moderiert werden.
Schließlich ist aufgrund des elterlichen 
Konfliktniveaus eine Familienberatung zu empfehlen. „
Gutachten S. 108
Mit KE bezeichnet Frau Priese die Eltern, den Vater 
mit KV und die Mutter mit KM, grad wie in einer Din-Norm für KFZ-Ersatzteile. 
Menschen haben aber das Recht auch in einem familiengerichtlich eingeholten 
Gutachten ordentlich und nicht mit bürokratisch motivierten Abkürzungen benannt 
zu werden. KE (Kindeseltern), Kindesmutter (KM) und Kindesvater (KV) sind 
Relikte einer bürokratischen Amtssprache des vergangenen 20. Jahrhunderts und 
gehören über Bord geworfen. 
Vergleiche hierzu:
Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die 
Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für 
Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293 
Frau Priese zeigt mit ihrem Vorschlag, ein 
Umgangspfleger solle Übergaben des Kindes moderieren, eine erstaunliche 
Unkenntnis über den gesetzlichen Rahmen zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft 
und die Aufgaben eines Umgangspflegers. 
Eine Umgangspflegschaft kann vom Gericht gemäß § 1684 
BGB nur unter sehr engen Voraussetzungen angeordnet werden:
2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das 
Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die 
Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer 
anderen Person befindet.
(3) … Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder 
wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft 
für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
Voraussetzung für die Einrichtung einer 
Umgangspflegschaft ist also eine dauerhafte oder 
wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht. Eine solche Pflichtverletzung hat das 
Gericht - so weit zu sehen - weder vorgetragen, noch zur Grundlage der beiden 
Beweisbeschlüsse gemacht. Das Gericht hat mit einstweiliger Anordnung vom 
23.05.2019 den Umgang geregelt und es ist nicht erkennbar, dass es seit dieser 
Regelung eine dauerhafte oder 
wiederholte erhebliche Verletzung der 
Wohlverhaltenspflicht gegeben hätte. Der Vorschlag von Frau Priese ist also 
völlig deplatziert und suggeriert Gefahr, wo keine ist. Zudem geht Frau Priese 
auch an dieser Stelle über den ihr vom Gericht gesetzten Auftrag hinaus, was zur 
Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen kann.
Frau Priese ist aber nicht nur hier unaufmerksam oder 
setzt sich eigene Standards, wie es ihr beliebt. Das Gericht stellte keine 
Beweisfrage zum Sorgerecht, wie Frau Priese suggeriert, sondern gab ein 
„familienpsychologisches Gutachten“ in Auftrag. Frau Priese liefert statt dessen 
ein „Psychologisches Gutachten“ ab. Die Tätigkeit eines Sachverständigen sollte 
sich nicht nur durch Sachverstand, sondern auch durch eine gewisse Akribie 
auszeichnen, Brainstorming und akrobatische Luftnummern die an der Beweisfrage 
des Gerichtes vorbeitehen, gehören nicht dazu. Als Hilfskraft des Gerichtes 
zeichnet sich ein Sachverständiger dadurch aus, bei dem vom Gericht vorgegebenen 
Auftrag und auch dessen Sprachregelung zu bleiben oder sich - falls dies 
notwendig erscheint - mit dem Gericht in Verbindung zu setzen und auf eine 
Veränderung eines Beweisbeschlusses hinzuwirken, also z.B. vorzuschlagen, dass 
man nunmehr sich auch zu sorgerechtlichen Fragen äußern will, was aber wie 
gesagt, nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist oder statt - wie vom Gericht in 
Auftrag gegeben - eines familienpsychologischen Gutachtens ein „Psychologisches 
Gutachten“ anzufertigen.
Testdiagnostik
Frau Priese verwendet drei diagnostische Tests.
Inventar zur Messung der Glaubwürdigkeit (IGIP)
Eltern-Belastungsinventar (EBI)
Konfliktverhalten in der Familie (KV Fam)
Über die Hauptgütekriterien Objektivität, Reliabilität 
und Validität und das Nebengü-tekriterium Normierung bezüglich der verwendeten 
Test informiert Frau Priese be-dauerlicherweise nicht. 
Vergleiche hierzu:
Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in 
familienpsychologischen Gutachten"; In: "Fa-milie und Recht", 2/2000, S. 57-63
Womöglich meint Frau Priese, der Richter und die 
Anwälte haben studiert, da wer-den die das schon wissen.
Dass dem Vater im Gegensatz zur Mutter im EBI ein 
„Belastungserleben im Elternbereich in der Belastungsquelle Depression“ 
attestiert wird, passt offenbar nicht in das von Frau Priese gewünschte Bild und 
so biegt Frau Priese das ganze entschuldigend ein wenig in die von ihr 
gewünschte Richtung:
„In Anbetracht der derzeitigen familiären 
Konfliktsituation mit den fehlenden Umgängen sowie den wiederholten 
Schuldzuweisungen gegenüber dem KV ist der erhöhte Wert der Skala „Depression“ 
psychologisch nachvollziehbar und eher nicht als väterliches Defizit in der 
Erziehungskompetenz zu sehen.“ (Gutachten S. 93)
Wozu die ganzen Tests, wenn man es zum Schluss dann 
doch wegdiskutiert, was nicht ins gewünschte Bild passt.
Beantwortung der Beweisfragen
Frau Priese trägt zum Ende ihres Gutachtens auf Seite 
109 bedeutungsschwanger vor.
„Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse 
ergeben sich folgende Antworten für die gerichtliche Fragestellung.“
Zuerst erwähnt sie redundant und damit überflüssig:
„dass wichtige Entscheidungen über die Fragen zur 
Entwicklung des Kindes … wie bspw. die Gestaltung der Umgangskontakte, derzeit 
nicht gemeinsam getroffen werden können.“
Neben der Redundanz - denn es ist seit Beginn des 
familiengerichtlichen Verfahrens zur Klärung des Aufenthaltes des Kindes, 
spätestens aber seit der nicht sonderlich erfolgreichen Wahrnehmung von zwei 
Terminen beim Paritätischen Wohlfahrtsverband in .... (entsprechend der 
am 22.01.2019 vor Gericht getroffenen El-ternvereinbarung) klar, dass die Eltern 
sich hinsichtlich des Umgangs und anderer für das Kind relevanter Fragen nicht 
geeinigt haben - zeigt die Gutachterin, dass sie den Auftrag des Gerichtes nicht 
verstanden hat, denn das Gericht fragte nicht, ob die Eltern in der Lage wären, 
wichtige Entscheidungen über die Fragen zur Entwicklung des Kindes gemeinsam zu 
treffen, sondern:
„Es soll ein familienpsychologisches 
Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, bei welchem der 
Elternteile der Aufenthalt am ehesten dem Kindeswohl entspricht und wie dieser 
Aufenthalt am ehesten zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte.
…
„In Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 22.01.2019 
(Az: 16 F 786/18 SO) soll die Sachverständige ergänzend auch zu der Frage 
Stellung nehmen, in welchem Ausmaß und in welcher Form der Um-gang, 
gegebenenfalls im Wege eines paritätischen Wechselmodells zwischen den 
Kindeseltern geübt werden sollte“.
Das Gericht hat zwei Fragen gestellt, zum einen die 
Frage nach dem „Aufenthalt“, zum anderen die Frage nach dem „Umgang, 
gegebenfalls im Wege eines paritätischen Wechselmodells“. 
„Fragen zur Entwicklung des Kindes“ hat das Gericht 
nicht gestellt, es ist also im Hinblick auf die beiden Beweisfragen völlig 
irrelevant, ob die Eltern sonstige „wichtige Entscheidungen“ gemeinsam treffen 
können oder nicht.
Mit ihrer Auftragsüberschreitung überschreitet Frau 
Priese den ihr durch den Beweisbeschluss gesetzten Rahmen und riskiert damit 
auch an dieser Stelle wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden.
Schließlich geht Frau Priese dann doch endlich auf die 
Beweisfrage des Gerichtes ein und trägt recht dürftig vor:
Auf Basis der deutlich positiveren 
Ressourcen-Risiko-Bilanz des KVs ist aus gutachterlicher Sicht zu empfehlen, den 
Aufenthalt des Kindes ... derzeit beim KV festzulegen. Die Umgänge zwischen 
... und der KM sollten an die Bedürfnisse des Kindes angelehnt sein und 
sollten regelmäßig und umfangreich ausgeübt werden können. Dabei sollte ein 
Modell, welches an das paritätische Wechselmodell angelehnt ist, favorisiert 
werden, wie bspw. Umgänge 14tägig von Donnerstag bis Montag sowie Umgänge von 
Donnerstag bis Freitag in umgangsfreien Wochen. Dabei ist eine Anpassung an 
elterliche situative Gegebenheiten sinnvoll.“ (Gutachten S. 107/108)
Frau Priese formuliert auch an dieser Stelle diffus 
und logisch verdreht. Umgänge, so Frau Priese sollen auch „Donnerstag bis 
Freitag in umgangsfreien Wochen“ stattfinden. Wenn aber Umgang auch in der 
jeweils zweiten Woche stattfinden soll, dann ist das keine „umgangsfreie Woche“ 
wie Frau Priese suggeriert, sondern eine ganz normale Woche, in der wie auch in 
der anderen Woche Umgang stattfinden soll. 
Der Vortrag von Frau Priese erinnert an den Vortrag 
eines Automechanikers, der seinem Kunden mitteilt, er habe noch ein zweites 
Lenkrad in das Auto eingebaut, damit der Autofahrer das Auto an Wochen wo er 
nicht Auto fährt, mit dem zweiten Lenkrad steuern kann. Eine solche absurde 
Logik würde wohl dazu führen, den Automechaniker als Hilfskraft in das 
Ersatzteillager zu versetzen, damit er dort Schrauben sortiert.
Nun hat das Gericht allerdings nicht um Empfehlungen 
gebeten, sondern um Beantwortung von zwei Beweisfragen. Selbst wenn man 
wohlwollend die Empfehlung der Frau Priese als Antwort auf die Beweisfragen 
werten sollte, fehlt es an Überzeugungskraft. 
Eine Entscheidung, ein nunmehr gut vierjähriges Kind, 
das seit seiner Geburt und auch der Trennung der Eltern am 04.03.2018, also seit 
zwei Jahren, überwiegend von der Mutter betreut wurde, nunmehr in der Obhut des 
Vaters geben zu wollen und die Mutter als Umgangsausübende zu bestimmen, bedarf 
mehr als den dürftigen und kaum belegten Vortrag von Frau Priese, der Vater habe 
„deutlich positiveren Ressourcen-Risiko-Bilanz“ als die Mutter. 
„Der KV zeigt ein ausgeprägteres Reflexionsvermögen 
hinsichtlich der Bedürfnisse des Kindes sowie der Ereignisverläufe, eine höhere 
Bindungstoleranz, ein höheres Erziehungswissen sowie eine höhere 
Interaktionsqualität.“ Gutachten S. 107
Dies sind im Übrigen Behauptungen für die Frau Priese 
einen überzeugenden Nachweis erst noch erbringen müsste. 
Selbst wenn man die von der Gutachterin attestierte – 
aber „deutlich positiveren Ressourcen-Risiko-Bilanz“ des Vaters als zutreffend 
annehmen würde, wäre der richtige Weg, dem Vater, der keine Erfahrungen als 
hauptbetreuender Elternteil hat, einen erweiterten Umgang einzuräumen, so etwa 
in der Form, dass das Kind im 14-Tage-Rhythmus für jeweils 4 Tage beim Vater 
ist, so etwa von Donnerstag nachmittag nach der Kita bis Montag früh zur Kita, 
nicht jedoch - wie von Frau Priese vorgeschlagen - einen unerprobten, abrupten 
und damit riskanten Betreuungswechsel vorzunehmen. 
Im Übrigen sollte man davon absehen, in der jeweils 
anderen Woche einen zusätzlichen Umgang mit einer Übernachtung festzulegen, wie 
es die einstweilige Anordnung vom 23.05.2019 beinhaltet, denn eine solche 
Regelung bringt durch den in kurzer Zeit erfolgenden vierfachen Wechsel von der 
Mutter zur Kita, von der Kita zum Vater, vom Vater zur Kita und dann wieder zur 
Mutter unnötige Belastungen des Kindes, die in keinem Verhältnis zum angedachten 
Nutzen stehen.
In einem wie hier vom Unterzeichner angedachten 
erweiterten Umgangsmodell, das auch Alltagsbetreuung einschließt, könnte der 
Vater weitere für die Betreuung eines Kindes notwendigen Erfahrungen sammeln, 
Alltag meistern und sich bei Problemen an eine Erziehungs- und 
Familienberatungsstelle wenden. Dort könnten etwaig auf-tretende Probleme auch 
gemeinsam von beiden Eltern besprochen und gelöst werden.
Das Holen und Bringen des Kindes könnte wie bisher 
über die Kita laufen, womit eine Konfliktminderung zwischen den Eltern 
einhergehen dürfte. Dies könnte schlussendlich darauf hinauslaufen, dass das 
Gericht ein Betreuungsmodell beschließt, in dem das vierjährige Kind im 
14-tägigen Rhythmus neun Tage von der Mutter und vier Tage vom Vater betreut 
wird (erweiterter Umgang). 
So könnte im Sinne von § 156 FamFG ein guter Ausgleich 
zwischen beiden Eltern hergestellt und dem Wohl des Kindes entsprochen werden. 
Dem Vater wäre in seinem Bedürfnis nach Kontakt und Alltag mit seinem Sohn und 
der Mutter in ihrem Bedürfnis nach Sicherstellung der Betreuungskontinuität für 
das vierjährige Kind geholfen, für das in diesem Fall die so wichtige 
Betreuungskontinuität gewahrt blie-be.
Peter Thiel, 29.06.2020
- Systemischer Berater und Therapeut / 
Familientherapeut - Zertifizierung durch die Deut-sche Gesellschaft für 
Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) - www.dgsf.org
- Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut 
(DGSF) - www.dgsf.org
- Tätigkeit als Sachverständiger im 
familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 402 ff ZPO
- Tätigkeit als Verfahrensbeistand, Umgangspfleger / 
Ergänzungspfleger nach §1909 BGB / Vormund für Familiengerichte im Land Berlin, 
Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen
- Mitglied des Deutschen Familiengerichtstag e.V. - 
www.dfgt.de
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