Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Gisela Schneider vom 14.08.2006

 

Familiensache:

X (Vater) und Y (Mutter)

Kind: A (Sohn) geboren: .... .2002

 

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Geschäftsnummer: 149 F 8263/05

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

Geringfügige Überarbeitung am 20.04.2009

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das oben genannte 71-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 31.10.2006:

 

"Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes zur alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge besser geeignet ist, sowie über die Frage, welche Umgangsregelung im Interesse des Kindes angezeigt ist, sowie über die Frage, welche Umgangsregelung im Interesse des Kindes angezeigt erscheint, durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens.“

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beweisbeschluss vom 31.10.2006

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Die Gutachterin Gisela Schneider benötigte von ihrer Beauftragung durch das Familiengericht am 31.10.2005 bis zur Fertigstellung des Gutachtens am 14.08.2006 über neun Monate. Eine solch lange Bearbeitungszeit ist zu bemängeln und schon mehrfach Kritikpunkt obergerichtlicher und höchstgerichtliche Rechtssprechung gewesen.

 

Vergleiche hierzu:

Heilmann, Stefan: "Die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/1998, S. 317-324

 

 

 

 

II. Zur Beweisfrage des Gerichtes

Mit der hier zitierten Beweisfrage stellt der zuständige Familienrichter eine Frage an die von ihm als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Gisela Schneider, nämlich wer für die Ausübung der elterlichen Sorge, also eines Rechtstitels, "besser geeignet" wäre. Der Richter fragt hier leider nicht danach, welche je eigenen Qualitäten, Kompetenzen oder Inkompetenzen der eine oder der andere Elternteil bezüglich des ihm von Grundgesetz Artikel 6 auferlegten Pflichtrechtes, seine Kinder zu pflegen und zu erziehen, hätte:

 

Artikel 6 Satz 2 

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

sondern stellt der Diplom-Psychologin Gisela Schneider eine juristische Frage, die zu beantworten aber nicht Aufgabe einer wie auch immer qualifizierten Gutachterin ist, sondern des Richters selbst. Man stelle sich nur vor, ein Richter der einen Baumängelprozess zu bearbeiten hat, würde den beauftragten Bausachverständigen die Beweisfrage vorliegen, er solle feststellen, ob der Kläger oder der Beklagte Recht hätte und somit vom anderen Schadenersatz verlangen könnte, bzw. davon freigestellt würde. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht Aufgabe eines Gutachters sein kann.

 

Vergleiche hierzu beispielsweise:

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

 

 

Hinzu kommt in dem vorliegenden Fall, dass das Familiengericht vor einer Auswahl eines für die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge "besser geeigneten" Elternteils, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darüber befinden muss, ob denn überhaupt die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden soll oder ob es trotz vorliegender Anträge der Eltern auf Entzug der elterlichen Sorge für den jeweils anderen Elternteil nicht dennoch bei der gemeinsamen Sorge bleiben soll, weil dieses dem Kindeswohl am besten dient (§1671 BGB).

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) ...

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. ...

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Die Alternative der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wäre also noch vor einer eventuellen Überlegung einem der beiden Elternteile das Sorgerecht nach §1671 BGB zu entziehen, abzuklären. Erst wenn die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die ja seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 de facto als Regelfall gilt, in der Abwägung zum erwarteten Nutzen eines Sorgerechtsentzuges bezüglich des Kindeswohls ausscheiden würde, wäre zu prüfen, welchem Elternteil zwecks gerichtlicher Herstellung der alleinigen elterlichen Sorge

des jeweils anderen Elternteils das Sorgerecht entzogen werden soll.

 

Die Gutachterin konnte die Problematik der an sie gestellten juristischen Frage möglicherweise nicht sehen, weil sie möglicherweise erst sehr wenig Erfahrung bei der Erstellung familiengerichtlich angeordneter Gutachten hat. Ist sie allerdings schon länger als Gutachterin tätig, so muss man von ihr erwarten dürfen, dass sie problematisch oder fehlerhaft formulierte gerichtliche Beweisfragen des Gerichtes erkennen kann und das Gericht gegebenenfalls um Überarbeitung der Beweisfrage bittet.

Die Frage, "welche Umgangsregelung im Interesse des Kindes angezeigt erscheint", ist im Gegensatz zur Eingangsfrage des Gerichtes keine juristische Frage, sondern eine inhaltliche (und damit aus psychologischer oder sozialpädagogischer Sicht auch prinzipiell beantwortbar) und somit im Gegensatz zur Eingangsfrage korrekt gestellt.

 

 

 

 

III. Unkorrekte Wiedergabe der gerichtlichen Beweisfrage durch die Gutachterin

Bedauerlicherweise zitiert die Gutachterin die Beweisfrage des Gerichtes unkorrekt in einer selbst entworfenen Fassung:

 

"Es soll Stellung genommen werden zu der Frage, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes zur alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge besser geeignet ist, sowie über die Frage, welche Umgangsregelung im Interesse des Kindes angezeigt erscheint durch Einholung eines familienpsycho-logischen Gutachtens.“ (Gutachten S. 1)

 

Die von der Gutachterin entworfene eigene Eingangsformulierung stellt zwar inhaltlich keine gravierende Änderung gegenüber dem Originalwortlaut der gerichtlich gestellten Beweisfrage dar, dennoch kann man die Frage stellen, inwieweit die Gutachterin sich denn nun als korrekte Gehilfin des Gerichtes versteht oder als Erfinderin neuer Beweisformulierungen, einer Rolle, die ihr auf keinen Fall zustände.

 

 

 

 

IV. Fehlende Bereitschaft der Mutter zur Verbesserung der elterlichen Kommunikation?

Auf Bitten von Herrn X, Vater des Kindes A , hat der Unterzeichnende in seiner Eigenschaft als Familienberater am 06.11.2006 Frau Y, die Mutter von A, angeschrieben und ihr die Möglichkeit von Beratung zur Lösung familiengerichtlich ausgetragener Konflikte vorgeschlagen (siehe Anlage).

Frau Y rief daraufhin am 07.11.2006 den Unterzeichnenden an und teilte diesem mit, dass sie kein Interesse an dem unterbreiteten Angebot hätte.

Hier stellt sich für den Unterzeichnenden die Frage, ob die Mutter überhaupt an der Verbesserung der Kommunikation zwischen ihr und dem Vater des gemeinsamen Sohnes interessiert ist und wenn ja, in welcher Form sie sich das vorstellen kann, bzw. ob sie dazu bereit wäre, professionelle Unterstützung durch geeignete Berater/innen zu nutzen.

Möglicherweise geht es der Mutter aber auch eher darum, einen emotional von ihr noch nicht bewältigten Konflikt mit dem Vater auszuagieren. Hierfür böte sich natürlich an, einen solchen unbewältigten Konflikt auf der Ebene eines familiengerichtlichen Verfahrens auszutragen und dabei als einzigen Grund das Kindeswohl zu behaupten.

 

Vergleiche hierzu:

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

Clement, Ulrich: „Offene Rechnungen“ - Ausgleichsrituale in Paarbeziehungen; Erschienen in: R. Welter-Enderlin u. B. Hildenbrand (Hrsg.): Rituale - Vielfalt in Alltag und Therapie; Heidelberg: Carl-Auer-Systeme Verlag 2002, S.122-138

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Wardetzki, Bärbel: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung"; Kösel 2001

 

 

 

Sollte das Gericht festzustellen, dass die Mutter kein wirkliches Interesse an einer Verbesserung der Kommunikation mit dem Vater hat, so würde dies auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Mutter hinsichtlich ihrer Bindungstoleranz hinweisen, was wiederum die Frage aufwerfen würde, ob der Antrag der Mutter vom 05.08.2006 im vorliegenden familiengerichtlichen Verfahren, dem Vater die elterliche Sorge nach §1671 BGB zu entziehen, entsprochen werden sollte oder ob es nicht ganz im Gegenteil im Interesse des Kindeswohls liegen würde, wenn das Gericht den Antrag der Mutter zurückweisen würde und die Mutter statt dessen verbindlich beauflagt, einzeln und/oder gemeinsam mit dem Vater an qualifizierten Beratungsgesprächen teilzunehmen, um eine wirkliche und nachhaltige Befriedung des elterlichen Konfliktfeldes zu bewirken.

 

 

Vergleiche hierzu:

Bode, Lutz: „Die Fähigkeit zur Kooperation – und bist Du nicht willig ...“, In: „FamRZ“, 1999, Heft 21, S. 1400-1403

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190

Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Sollte die Mutter aber weder freiwillig noch nach einer entsprechenden gerichtlichen Beauflagung bereit sein, an einer Verbesserung der elterlichen Kommunikation mitzuwirken, bliebe sicherlich zu prüfen, durch welche geeigneten Maßnahmen das Kindeswohls gesichert werden könnte. Es erschiene dann auch nicht als undenkbar bezüglich des Verhaltens der Mutter ein Verfahren wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung nach §1666 von Amts wegen einzuleiten.

Vergleiche hierzu: Oberlandesgericht Düsseldorf, FamRZ 2001, 512

 

 

 

 

 

VI. Gönnerhaftigkeit der Gutachterin

 

Die Gutachterin schreibt:

 

"Zum Umgang ist festzuhalten, dass eine Umgangsregelung überwiegend der Bindung des Kindes, aber auch der Belastbarkeit der Kindeseltern Rechnung tragen sollte. Was die Bindungen anbelangt, war gesagt, dass A den Vater liebt und diese Liebe wechselseitig ist. Dies spricht zunächst für einen sehr großzügigen Umgang. Andererseits haben sich Hinweise dafür ergeben, ...

Auch wenn die Begutachtung keine unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind ergab, muss dieser Hinweis mit Rücksicht auf das Kindeswohl beachtet werden, er spricht insgesamt gegen einen sehr großzügigen Umgang mit dem Kindesvater." (Gutachten S. 68)

 

 

Die Gutacherin demonstriert hier eine vermeintliche Großzügigkeit, die völlig unpassend zu der ihr zukommenden Rolle als Gehilfin des Gerichtes ist. Die Gutachterin hat nur die Beweisfrage des Gerichtes abzugeben und die dafür erforderlichen Ermittlungen anzustellen, nicht jedoch Großzügigkeit an den Tag zu legen oder gegenüber dem Vater oder dem Gericht zu demonstrieren.

 

 

 

 

VII. 2 Strenges Über-Ich der Gutachterin

Das sogenannte „Über-Ich“ ist ein Begriff aus der psychoanalytischen Begriffsbildung. Man versteht darunter eine der Instanzen der Persönlichkeit, welche Siegmund Freud in seiner zweiten Theorie des psychischen Geistes beschrieben hat. Die Rolle des Über-Ich wird verglichen mit der eines Richters oder Zensors im Hinblick auf das Ich. Zu seinen Funktionen rechnete Freud die Bildung des moralischen Gewissens, ferner die der Ideale und der Selbstbeobachtung. Es sei ein Erbe des Ödipus-Komplexes, da es sich selbst konstituiert durch die Verinnerlichung aller elterlichen Verbote. Melanie Klein (1948) behauptet, dass sich die Bildung des Über-Ich im präödipalen Stadien vollzieht.

In Anlehnung an: Wilhelm Arnold; Hans-Jürgen Eysenck; Richard Meili: "Lexikon der Psychologie"; Augsburg 1997

 

Als ein strenges Über-Ich bezeichnet man eine Ausprägung des Über-Ichs die im Vergleich zum statistisch angenommenen Normalzustand, besonders hohe Maßstäbe an das eigene - und damit in der Übertragung auch fremde Verhalten stellt. So gibt es Menschen, die den Konkurs ihrer Firma oder das Ende einer Beziehung als Urteil über ihre eigene Wertlosigkeit ansehen und sich daraufhin umbringen.

 

Vorliegend trägt die Gutachterin vor:

"Er (der Vater - Anmerkung Peter Thiel) versuchte sich selbst und das Gegenüber von der Tatsache abzulenken, dass er mit bestimmten Situationen des Lebens allein nicht mehr fertig wurde und psychotherapeutische Hilfe aufsuchte, indem er Ausnahmesituationen hierfür verantwortlich zu machen versuchte. So etwas zwei Todesfälle, in dem einen Fall der Tod seiner Mutter, im anderen den seines Vaters, wobei er, als genügten diese Gründe möglicherweise nicht, noch weitere hinzufügte, so etwa das Ende einer Beziehung. Darin zeigte sich eine Tendenz, die Psychotherapie als Normalfall einer Biografie darzustellen, die jeder in Anspruch nehmen würde, wenn ein Elternteil stürbe oder eine Trennung vollzogen wird." (S. 54)

 

Man kann den Vortrag der Gutachterin nun so deuten, dass sie der Ansicht ist, es stünde einem Mensch in der Regel nicht zu, anlässlich des Tod der Eltern und/oder dem Ende einer Beziehung, Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Sollte diese Deutung zutreffen, dann könnte man fragen, wieso Psychotherapie von den Krankenkassen bezahlt wird, wenn es doch offenbar auch ohne geht. Die Gutachterin Gisela Schneider scheint damit ihren eigenen Berufsstand in Frage zu stellen. Vielleicht vermutet sie gar schon das Ende der kassenärztlichen Kostenübernahme für Psychotherapien und baut sich deshalb ein zweites Standbein als Gutachterin in familiengerichtlichen Verfahren auf, in der richtigen Annahme, dass Menschen dazu neigen eine Familie zu gründen und später des öfteren im Streit auseinander gehen, um ihren Streit dann vor das Familiengericht als autoritärer Vater- oder Mutterfigur zu tragen, in der Hoffnung, dass Justitia ihre Waage in die "richtige" Richtung - nämlich die eigene - neigt.

 

 

 

 

VIII. Trauma

Beim Trauma handelt es sich nach Tenbrink unter strukturellen, dynamischen und ökonomischen Gesichtspunkten:

 

"um eine dauerhafte selbsteinschränkende Veränderung bzw. Deformation der Selbststruktur, die aus eigener Kraft unter normalen Lebensbedingungen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das in dieser Weise veränderte Selbst kann bestenfalls versuchen, durch den Ausbau der Abwehrorganisation die Folgen dieser strukturellen Veränderung für die Gestaltung des Lebensvollzugs begrenzt zu halten."

Dieter Tenbrink: "Das Trauma aus psychoanalytischer Sicht"; In: "Zeitschrift für Individualpsychologie"; 28,3 (2003), S. 276

 

 

 

Fischer und Riedesser definieren den Begriff des Traumas als:

 

"... vitales Diskrepanzerleben zwischen bedrohlichen Situationsfaktoren und den individuellen Bewältigungsmöglichkeiten, das mit Gefühlen von Hilflosigkeit und schutzloser Preisgabe einhergeht und so eine dauerhafte Erschütterung von Selbst- und Weltverständnis bewirkt."

Gottfried Fischer, Peter Riedesser: "Lehrbuch der Psychotraumatologie", Reinhardt UTB, München, 1998, S. 79

 

 

Nikola v. Saint Paul, Psychologische Therapeutin und Kinder- und Jugendlichentherapeutin, EMDR-Supervisorin am Institut für Traumatherapie in Berlin, macht, bezugnehmend auf Fischer und Riedesser (1998) darauf aufmerksam, dass Todesfälle im engeren Beziehungskreis als

 

„... vitales Diskrepanzerlebnis zwischen bedrohlichen Situationsfaktoren und den individuellen Bewältigungsmöglichkeiten, das mit Gefühlen von Hilflosigkeit und schutzloser Preisgabe einhergeht und so eine dauerhafte Erschütterung von Selbst- und Weltverständnis bewirkt“

 

traumatisierend wirken und – bezugnehmend auf Yalom 1989 – meint, dies habe Siegmund Freud systematisch vernachlässigt.

 

Vergleiche hierzu:

Nikola v. Saint Paul: Traumaorientierung in der psychotherapeutischen Praxis.; In: "Zeitschrift für systemische Therapie und Beratung", 10/2006, S. 245

 

Aus dem vorgesagten heraus kann man die Frage ableiten, inwieweit die Gutachterin in der Lage ist, durch Todesfälle ausgelöste Traumatisierungen anzuerkennen und somit eine diesbezügliche Inanspruchnahme von Psychotherapie durch den Vater nicht als eine Art Verirrung darzustellen, sondern als kompetenter, verantwortungsvoller und sehr erwachsener Versuch des Vaters eine existenziell bedrohliche Krisensituation in seinem Leben zu bewältigen

 

 

 

 

 

IX. Spekulationen der Gutachterin

 

Die Diplom-Psychologin Gisela Schneider schreibt:

 

„Zum Umgang ist festzuhalten, dass eine Umgangsregelung überwiegend der Bindung des Kindes, aber auch der Belastbarkeit der Kindeseltern Rechnung tragen sollte. Was die Bindungen anbelangt, war gesagt, dass A den Vater liebt und diese Liebe wechselseitig ist. Dies spricht zunächst für einen sehr großzügigen Umgang. Andererseits haben sich Hinweise dafür ergeben, dass möglicherweise seitens des Kindesvaters doch eine gewisse Beeinflussung des Kindes vorgenommen wird die dessen Bedürfnis nach sich in der seelischen Innenwelt gewissermaßen vertragenden Repräsentanzen der Eltern nicht gerecht wird, sondern das Kind weiter in einem Spannungsfeld hält. Auch wenn die Begutachtung keine unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind ergab, muss dieser Hinweis mit Rücksicht auf das Kindeswohl beachtet werden. Er spricht insgesamt gegen einen sehr großzügigen Umgang mit dem Kindesvater." (S. 68)

 

Hier übt sich die Gutachterin nicht nur in versagender Gönnerhaftigkeit, in dem sie sich "gegen einen sehr großzügigen Umgang" ausspricht, sie übt sich auch noch gleich in der Kunst der Spekulation:

 

"Andererseits haben sich Hinweise dafür ergeben, dass möglicherweise ..."

 

"haben sich Hinweise ergeben" und "möglicherweise", solch ein unbestimmter und nicht bewiesener Vortrag der Gutachterin soll dafür ausreichen, den Kontakt des Kindes mit seinem Vater wie von der Gutachterin empfohlen, auf kleiner Flamme zu halten.

 

 

 

 

Peter Thiel, 14.12.2006

 

 

 

 

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