Stellungnahme zur 15-seitigen „Ergänzenden psychologischen Begutachtung“ vom 08.05.2007 und einer 4-seitigen „Stellungnahme“ datiert vom 27.06.2007 der Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel
Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)
Kind: A - geboren: ... . 1998
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Richterin Drescher
Geschäftsnummer: 162 F 2539/07
Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel
Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 06.03.2007:
„... soll zu der Frage, ob der Umgang des Vaters mit dem Kind (Beschluss des Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg vom 6. März 2006, Aktz. 162 F 5768/04) das Wohl des Kindes gefährdet ist (§1684 Abs. 4. Satz 2 BGB), ein psychologisches Gutachten eingeholt werden.
Das Gutachten soll erstattet werden durch die Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel
...
Die Sachverständige wird gebeten, soweit dies möglich ist, die in dem Gutachten vom 20.6.2005 und der ergänzenden Stellungnahme vom 30.1.2006 zu Aktz. 162 F 5768/04 gewonnenen Erkenntnisse heranzuziehen.“
I. Vorbemerkung
Die Gutachterin schreibt:
„Der Kindesvater tendiert dazu recht spontane Beschlüsse zu fassen, die nicht im Interesse des Sohnes liegen , sei es, dass er nun die Umgangsregelung vom 06.03.06 , die er durch sein eigenes Verhalten verwirkt hat, durchsetzen möchte oder sei es, dass er eine gerichtliche Anordnung auf Herausgabe des Kindes durch einen Gerichtsvollzieher am 10.07.07 beantragt.“
„Stellungnahme“ datiert vom 27.06.2007, S. 3
Nun könnte man erst einmal etwas spöttisch meinen, wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen und wer wie die Gutachterin in einer Stellungnahme vom 27.06.2007 über stattgefundene Ereignisse vom 10.07.2007 schreibt, neigt vielleicht dazu Zeitangaben spontan durcheinander zu bringen oder nicht korrekt vorzutragen.
Was bedeutet aber die Behauptung der Gutachterin, der Vater hätte „die Umgangsregelung vom 06.03.06“ - damit meint die Gutachterin offenbar die gerichtliche Umgangsregelung vom 06.03.2006 - verwirkt?
Die gerichtliche Umgangsregelung vom 06.03.2006 legt u.a. fest, dass der Vater beginnend ab Januar 2007 berechtigt und verpflichtet ist, mit seinem Kind jedes erstes Wochenende im Monat von Sonnabend 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und jeden dritten Sonnabend eines Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zusammenzusein.
Wieso sollte der Vater die gerichtliche Umgangsregelung vom 06.03.2006 verwirkt haben? Eine Verwirkung einer gerichtlichen Umgangsregelung gibt es ohnehin nicht. Möglich ist lediglich, dass eine Umgangsregelung durch Befristung ihre Wirksamkeit verliert, das Kind volljährig wird oder die Umgangsregelung durch einen neuen gerichtlichen Beschluss aufgehoben wird. Abgesehen von der sprachlich misslungenen Formulierung der Gutachterin:
„...dass er nun die Umgangsregelung vom 06.03.06 , die er durch sein eigenes Verhalten verwirkt hat, ..“
wäre auch zu fragen, ob es zwischenzeitlich Umstände gegeben hätte, die die gerichtliche Umgangsregelung vom 06.03.06 außer Kraft gesetzt hätten. Dies ist, so weit vom Unterzeichnenden an Hand der ihm vom Vater zur Verfügung gestellten umfänglichen Unterlagen jedoch nicht zu sehen. Zu sehen ist statt dessen, dass das Familiengericht am 06.03.2007 beschlossen hat:
„... soll zu der Frage, ob der Umgang des Vaters mit dem Kind (Beschluss des Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg vom 6. März 2006, Aktz. 162 F 5768/04) das Wohl des Kindes gefährdet ist (§1684 Abs. 4. Satz 2 BGB), ein psychologisches Gutachten eingeholt werden.
Das Gutachten soll erstattet werden durch die
Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel
...“
Die Beauftragung der Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel als Gutachterin ist aber in keiner Weise eine Feststellung des Gerichtes, dass die Umgangsregelung vom 06.03.2006 nicht mehr in Kraft wäre, mithin der Vater diese Umgangsregelung - wie die Gutachterin suggeriert - „verwirkt“ hätte. Ob hier der Wunsch der Vater des Gedankens von Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel war, kann der Unterzeichnende nicht beurteilen. Auf alle Fälle erweckt eine solche Formulierung der Gutachterin beim Unterzeichnenden den Eindruck, dass es ihr hier nicht gelungen ist, die von einer Gutachterin zu fordernde notwendige Korrektheit an den Tag zu legen. Wenn aber die Gutacherin hier nicht korrekt gewesen wäre, dann kann man wiederum fragen, mit welchem Recht sie sich dann beim Vater als Hüterin der Ordnung gibt:
„Der Kindesvater tendiert dazu recht spontane Beschlüsse zu fassen, die nicht im Interesse des Sohnes liegen , ...“
Nun kann man noch fragen, was der Vater nach Ansicht der Gutachterin eigentlich schlimmes gemacht haben soll, dass es wenigstens moralisch gerechtfertigt wäre, davon zu sprechen, er hätte eine bestehende Umgangsregelung „verwirkt“. Wir lesen hierzu noch einmal:
„Der Kindesvater tendiert dazu recht spontane Beschlüsse zu fassen, die nicht im Interesse des Sohnes liegen , sei es, dass er nun die Umgangsregelung vom 06.03.06 , die er durch sein eigenes Verhalten verwirkt hat, durchsetzen möchte oder sei es, dass er eine gerichtliche Anordnung auf Herausgabe des Kindes durch einen Gerichtsvollzieher am 10.07.07 beantragt.“
Die Gutachterin schreibt, der Vater wollte hier eine gerichtliche „Umgangsregelung vom 06.03.06 ... durchsetzen“ und hätte am 10.07.07 eine gerichtliche Anordnung auf Herausgabe des Kindes durch einen Gerichtsvollzieher beantragt.
Ja warum auch nicht? Selbstverständlich hat der Vater das Recht bei Gericht Anträge zu stellen, die auf die Durchsetzung der Umgangsregelung abzielen oder zu versuchen die gerichtlichen Umgangsregelung auf sonstigem legalem Weg durchzusetzen, so etwa in dem er das Jugendamt um Vermittlung bittet. Dies ist völlig legal und vom Gesetzgeber als legales Mittel auch so eingeräumt. Der Vater kann daher gegebenenfalls das Familiengericht um Erlass entsprechender Beschlüsse anrufen, so z.B. die Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft, Die Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft, ein gerichtlicher Eingriff in Teile der elterlichen Sorge (so etwa durch eine Umgangspflegschaft), oder auch die gerichtliche Bestimmung der Herausgabe eines Kindes, die gegebenenfalls durch einen Gerichtsvollzieher durchzuführen ist.
Vergleiche hierzu:
Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99
Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448
Spangenberg. Ernst: "Die Vollstreckungsfähigkeit von Umgangsregelungen", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2007, Heft 1, S. 13-15
Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
II. Allgemeines
Die Gutachterin trägt vor:
„Es ist jedoch davon auszugehen, dass der im Beschluss vom 06.03.06 festgelegte Umgang von A mit dem Vater heute zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte , da sich immer wieder und speziell am 02. März 2006 (s. Schreiben des Vaters an das Gericht) gezeigt hat, dass der Vater zu spontanen Handlungen neigt, dass es ihm nicht liegt, `langfristig zu planen` (s. auch Gutachten vom 20.06.2005 S. 34 ). Er erkennt selber, dass er sich nicht gerne an Regeln hält (KV S. 7). Deshalb ist ein eher lockerer und zeitlich befristeter Umgang sowohl für den Vater wie für A eine gute Möglichkeit , die beiderseitige Verbundenheit zu pflegen, ohne sich gegenseitig zu überfordern. Es wird empfohlen entsprechend des Wunsches von A :
ein monatlicher Umgang am letzten Samstag des Monats für 6 Stunden"
„Ergänzenden psychologischen Begutachtung“ vom 08.05.2007, S. 13/14,
Nun wird hier allerdings dem Unterzeichnenden nicht klar, welchen Kausalzusammenhang es zwischen einer möglicherweise früher eher spontanen Art des Vaters in Bezug auf seinen Sohn und dem Vortrag der Gutachterin:
„Deshalb ist ein eher lockerer und zeitlich befristeter Umgang sowohl für den Vater wie für A eine gute Möglichkeit , die beiderseitige Verbundenheit zu pflegen, ohne sich gegenseitig zu überfordern.
bestehen könnte. Dazu kommt, dass die Forderung der Gutachterin nach einem „lockeren Umgang“, sich nicht damit verträgt, diesen Umgang dann mit dem Vorschlag zu fixieren:
"ein monatlicher Umgang am letzten Samstag des Monats für 6 Stunden"
Wieso sollte, so wohl die Ansicht der Gutachterin ein beispielsweise 14-tägiger Umgang des inzwischen gut zehnjährigen Sohnes dessen Wohl gefährden? Dadurch, dass der Vater nach Ansicht der Gutachterin „zu spontanen Handlungen“ neigen soll?
Ist nicht womöglich umgekehrt, eine Reduzierung des Vater-Sohn Kontaktes, zu dem die Gutachterin - soweit vom Unterzeichnenden zu sehen - keine Kindeswohlgefährdung vorträgt, nicht selbst schon eine Kindeswohlgefährdung?
Vergleiche hierzu:
Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001
Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999
Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354
Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)
Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243
Fthenakis, Wassilios E. : "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999
Hanebutt, Otto Felix: "Die vaterlosen 68er und ihr Erbe"; Carl Auer-Systeme Verlag, 2003
Petri, Horst: "Das Drama der Vaterentbehrung. Chaos der Gefühle - Kräfte der Heilung"; Freiburg, 2. Aufl. 2003
III. Einzelpunkte
Der Vortrag der Gutachterin:
„Prognostisch ist nicht davon auszugehen, dass die zukünftige Gestaltung des Umgangs für den Vater und Sohn frei von Konflikten sein wird.“
08.05.2007, S. 11
Der Vortrag der Gutachterin erscheint für aufgeklärte Zeitgenossen aber wohl auch etwas eigenartig oder schlichtweg nur trivial. Wo gibt es denn ein konfliktfreies Miteinander von Eltern und Kindern, das die Gutachterin hier anscheinend als eine Art Ziel oder Norm definiert? Doch wohl nicht einmal im Haushalt der Gutachterin selbst, so hier auch Kinder lebten. Ganz sicher hat auch die Gutachterin Frau Mayer-Baumgärtel Konflikte in ihrer Herkunftsfamilie und in ihrer Ehe mit Herrn Mayer oder Herrn Baumgärtel erlebt, was sie dennoch nicht gehindert hat, Psychologie zu studieren und familienpsychologische Gutachten zu schreiben.
Konfliktfreiheit gibt es auf den Titelbildern der monatlich durch die Zeugen Jehovas herausgegebenen Postille "Der Wachturm", auf der Löwen friedlich neben Antilopen grasen und Adler mit Hasen kuscheln oder in Groschenromanen von Bastei-Lübbe, in denen ein gut situierter Arzt seine Sprechstundenhilfe heiratete und beide bis ans Ende ihrer Tage glücklich und in ewigwährender Harmonie leben.
Konflikte - das weiß in Mitteleuropa wohl jeder der die mittlere Reife hat, gehören zum menschlichen Leben. Das altersgemäße Aushalten und Lösen von Konflikten gehört zur gesunden Entwicklung eines Kindes, das fängt schon bei einem kleinen Kind im Trotzalter an, das lernen muss, dass nicht alle Wünsche des Kindes von Mama und Papa toleriert oder erfüllt werden.
Wenn man aber den Vortrag der Gutachterin so interpretiert, dass sie meinen würde:
Prognostisch ist nicht davon auszugehen, dass die zukünftige Gestaltung des Umgangs für den Vater und Sohn frei von kindeswohlgefährdenden Konflikten sein wird.
kann man sich erinnert fühlen an die „Geschichte mit dem Hammer“ in dem Bestseller „Anleitung zum Unglücklichsein“ von Paul Watzlawick. Watzlawick schreibt hier über die Wirksamkeit einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung: Ein Mann will beim Nachbarn einen Hammer ausleihen und steigert sich so in sein negatives Bild von seinem Nachbarn, dass es schließlich zum prophezeiten Eklat kommt, und er den ahnungslosen Nachbar mit den Worten bestürmt:
„Behalten Sie sich Ihren Hammer, Sie Rüpel!
Watzlawick, Paul: "Anleitung zum Unglücklichsein", Serie Pieper, München 1983, S. 37ff
IV. Ausblick
Anstatt bei anhaltenden erheblichen Kommunikations- und Toleranzproblemen der Eltern eine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB einzurichten, so etwa in Form einer Umgangspflegschaft, wird von Familiengerichten so wie hier oft ein Gutachter eingesetzt, gerade so als ob dieser oder diese durch eine punktuelle und mehr oder weniger qualifizierte diagnostische Tätigkeit etwas an einem als dysfuktional angesehenen Familiensystem ändern würde. Häufig beginnt dieser Irrweg auf Grund einer Empfehlung des Jugendamtes. Das liest sich dann beispielsweise so:
"... Da bisherige Vermittlungsversuche von hier aus als gescheitert angesehen werden müssen, und weitere Versuche sinnlos erscheinen, empfehle ich dringend, das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Einholung eines psychologischen Gutachtens scheint mir nach wie vor wichtig, dies auch, da aus Sicht des Kindes ein Umgang zu beiden Eltern gehalten werden sollte."
Frau Schulte, Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Familienunterschützende Hilfen, Schreiben vom 23.09.2004 an Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg
Was der Sinn der Einholung eines Gutachten sein soll, schreibt Frau Schulte nicht, Hauptsache, so mag man meinen, es werden Leute beschäftigt.
Fünf Monate später beschließt das Familiengericht:
"... soll zu der Frage, ob die Mutter in der Lage ist, das Kind zu dessen Wohl zu betreuen, zu erziehen und Entscheidungen zu dessen Wohl treffen, ein psychologisches Gutachten eingeholt werden.
Das Gutachten soll zu der Frage Stellung nehmen, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung der Kinder oder durch unverschuldetes Versagen gefährdet ist.
...
Das Gutachten soll erstattet werden durch die
Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel
..."
Beschluss des Amtsgerichtes Tempelhof/Kreuzberg, vom 09.02.2005
Die beauftragte Gutachterin Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel legt mit Datum vom 20.06.2005 ein 43-seitiges Gutachten vor.
Am 20.07.2005 verfügt das Amtsgericht - so die Diplom-Psychologin Mayer-Baumgärtel in einem Schreiben vom 30.01.2006 - die Gutachterin möge
"... rechtzeitig vor dem Termin am 02. März 2006 einen ergänzenden Bericht und eine abschließende Stellungnahme zu der Gestaltung der Kontakte von A mit seinem Vater fertigen“.
Am 30.01.2006 legt die Gutachterin eine weitere 18-seitige Stellungnahme vor.
Mit Datum vom 06.03.2007 wird die zweite Verfahrenspflegerin, Frau Kathrin Poppe in dem seit mindestens 2003 laufenden Verfahren bestellt und außerdem ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben:
"... soll zu der Frage, ob der Umgang des Vaters mit dem Kind ... das Wohl des Kindes gefährdet ..., ein psychologisches Gutachten eingeholt werden.
Das Gutachten soll erstattet werden durch die
Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel
..."
Beschluss des Amtsgerichtes Tempelhof/Kreuzberg vom 06.03.2007
Mit Datum vom 08.05.2007 legt die Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel dem Gericht eine 15-seitige "Ergänzende psychologische Begutachtung ..." vor, in dem sie vorträgt:
"Es ist der Wunsch und Wille von A den Vater wieder zu sehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Umgang des Vaters mit dem Kind das Wohl des Kindes generell gefährdet.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der im Beschluss vom 06.03.06 festgelegte Umgang von A mit dem Vater heute zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte , da sich immer wieder und speziell am 02.März 2006 (s. Schreiben des Vaters an das Gericht) gezeigt hat, dass der Vater zu spontanen Handlungen neigt, dass es ihm nicht liegt, `langfristig zu planen` ...
Er erkennt selber, dass er sich nicht gerne an Regeln hält (KV S. 7). Deshalb ist ein eher lockerer und zeitlich befristeter Umgang sowohl für den Vater wie für A eine gute Möglichkeit , die beiderseitige Verbundenheit zu pflegen, ohne sich gegenseitig zu überfordern. Es wird empfohlen, entsprechend des Wunsches von A:
ein monatlicher Umgang am letzten Samstag des Monats für 6 Stunden"
Diplom-Psychologin Brigitte Mayer-Baumgärtel, "Ergänzende psychologische Begutachtung" vom 08.05.2007, S. 13-14 - Interpunktion so auch im Original
Auf die Erwiderung des Vaters, bittet das Gericht die Gutachterin um eine Stellungnahme, die sie dem Gericht mit Daum vom 27.06.2007 (offenbar falsch datiert) auf vier Seiten darlegt. Sie schreibt dort u.a.:
„So lange der Vater meint, er könne spontan immer wieder eigene Regeln zum Umgang aufstellen, ohne sich an den jeweils von ihm selbst beantragen Entscheidungen des Gerichtes orientieren zu müssen“ (S. 3)
Dies ist eine offensichtlich wahrheitswidrige Behauptung der Gutachterin, denn in der am 06.03.2006 vom Gericht getroffene Umgangsregelung heißt es ganz klar:
„Gemäß §1684 BGB wird der Umgang von A mit seinem Vater unter Aufhebung der Umgangsregelung vom 31.10.2003 und unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Mutter und des Vaters im Übrigen wie folgt geregelt: ...“ (S. 2)
Das Gericht hat hier den weitergehenden Antrag des Vaters zurückgewiesen, somit ist die Gerichtsentscheidung, nicht die, die der Vater beantragt hat, sondern die die das Gericht gemäß §1697a BGB als die für das Kindeswohl förderlichste angesehen hat.
§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip
Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Man darf gespannt darauf sein, wie die endlose Geschichte weitergeht, oder ob das Gericht es vielleicht mit der Einrichtung einer Erfolg versprechenden Umgangspflegschaft, die auf aktuelle Konflikte der Eltern zeitnah und wirksam reagieren kann, probiert, statt weiterhin ein Gutachten nach dem anderen erstellen zu lassen, die für die Beruhigung oder Lösung des Konfliktes sicher wenig oder nichts bringen.
Vergleiche hierzu:
Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448
Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453
Bei Bedarf steht der Unterzeichnende mit seiner langjährigen beruflichen Erfahrung und Kompetenz auch als Umgangspfleger dem Gericht für die Übernahme einer solchen Pflegschaft zur Verfügung.
Peter Thiel, 19.11.2007
...
Literatur:
Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99
Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93
Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89
Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001
Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999
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Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12
Fricke, Astrid: "Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung nach der Kindschaftsrechtsreform - Tenorierung des Gerichtsbeschlusses", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 41, 1999, S. 20-45
Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147
Fthenakis, Wassilios E. : "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999
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