Strafanzeigen

 

 

 

 

 

 

 

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Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

19.09.2021

 

  

 

 

Wer hat das nicht schon mal erlebt, mehr oder weniger unerwartet wird man von fremden Menschen beleidigt, so auch der Autor in einer Facebookgruppe sich von einer unter dem Namen Gerd Rudolph auftretenden Person, mutmaßlicher Wohnort Mülheim an der Ruhr, mit "Dummschwätzer" beleidigen lassen musste.

Strafanzeige gegen den Dummschätzer, der vermutlich in Mülheim an der Ruhr lebt und sich offenbar von Steuergeldern ernährt, wurde natürlich gestellt. Wer sich Prügel wünscht, der soll sie auch bekommen, natürlich im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit, also durch die zuständige Amtsanwaltschaft. Wann wird sehen, wie weit die Arme der Gerechtigkeit reichen.

Doch dies ist eine private Angelegenheit, die uns hier nicht weiter interessieren soll, wir konzentrieren uns hier auf die Arbeit im familiengerichtlichen Kontext.

So wurde der Autor im Rahmen seiner Arbeit als Vormund mehrmals von einer Mutter beleidigt. Mein Grundsatz im Arbeitskontext, eine Beleidigung gibts für umsonst, bei der zweiten Beleidigung geht die rote Warnlampe an und bei der dritten Beleidigung ist Schluss mit Lustig und es wird Strafanzeige gegen den/die mutmaßliche Täter/in gestellt, so wie in diesem Fall:  

 

 

 

 

 

  

Mitteilung vom 01.10.2015 über die Klageerhebung durch die Amtsanwaltschaft Tiergarten nach Abschluß der Ermittlungen gegen Frau T.... (Mutter der Mündel des Vormundes) wegen Beleidigung des Vormundes Peter Thiel.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ladung des Zeugen und mutmaßlichen Geschädigten Peter Thiel am 15.10.2015 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen des durch den Vormund Peter Thiel.erhobenen Tatvorwurfs der Beleidigung gegen Frau T.... (Mutter der Mündel des Vormundes) wegen Beleidigung.

Die Beschuldigte (Mutter der Kinder für die Herr Thiel die Vormundschaft ausübt) ist zum Termin nicht erschienen. Auf Nachfrage beim Richter meinte dieser, dass die Beschuldigte, wenn sie keinen wichtigen Grund für ihr Fernbleiben geltend machen könnte, wohl mit einer Verurteilung rechnen müsse.

 

 

 

 

 


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