Stellungnahme zur Familiensache X

 

Familiensache: X (Mutter) und A. X (Tochter)

 

Kind: A. X. geboren: ....1992

 

 

Amtsgericht Mainz - Richterin Bäumler-Stolzer

Geschäftsnummer: 35 F 186/07

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

(Geringfügige Überarbeitung am 20.06.2008)

 

 

 

 

 

Antrag des Jugendamtes Mainz auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

In der vorliegenden Familiensache wurde dem zuständigen Amtgericht Mainz ein auf das Datum 20.05.2007 lautender Antrag des Jugendamtes Mainz auf „Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige mündliche Anordnung“ zugeleitet.

Unterschrieben ist der Antrag von einem Herrn oder einer Frau Scherhag, der oder die wahrscheinlich Mitarbeiter oder Mitarbeiterin des Jugendamtes Mainz sein dürfte. Der für den Antrag verwendete Kopfbogen lässt allerdings darauf schließen, dass die tatsächlich zuständige Sachbearbeiterin Frau Isabell Tautenhahn ist.

Dass in dem Antrag des Jugendamtes aber letztlich keine Angabe dazu zu finden ist, welche/r Mitarbeiter/in in welcher Funktion diesen Antrag eigentlich unterschrieben hat, erscheint dem Unterzeichnenden grob unfachlich, wenn man bedenkt, dass es sich hier um einen Antrag an das Familiengericht handelt, mit dem in nicht unerheblicher Weise in das verfassungsrechtliche Elternrecht eingegriffen werden soll.

 

Der oder die unterzeichnende Mitarbeiter/in Scherhag, trägt in dem Antrag vor:

 

„A befindet sich vom ... .07 -  ... .07 auf Klassenfahrt in ... . Aufgrund des Schreibens der Kindesmutter, vom 17.05.2007, beabsichtigt diese, ihre Tochter persönlich von der Klassenfahrt abzuholen, um dann Gespräche mit ihrem Anwalt und den Brüdern zu führen. Anschließend wolle sie A mit nach Mainz bringen.

Auf Grund des aktuellen Anlasses halten wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Stadt Mainz für erforderlich sowie die Befugnis, Hilfen zur Erziehung einleiten zu dürfen.

Um A eine konfliktfreie Rückkehr nach Mainz zu ermöglichen, beantragen wir im einstweiligen Anordnungsverfahren, ohne mündliche Anhörung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie den die Befugnis, Hilfe zur Erziehung einleiten zu dürfen“

Antrag an das Amtsgericht Mainz vom 20.05.2007, S. 2

 

 

Ergänzung am 20.06.2008:

Beim Jugendamt der Stadt Mainz geht man offenbar davon aus, dass die Stadt Mainz das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben könnte. Das ist nun ein ganz eigenartiger Gedanke, grad so also ob eine Stadt dazu in der Lage wäre. Wenn das gehen könnte, dann könnte man das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch dem romanischem Dom Sankt Martin oder vielleicht auch dem Mainzer Hauptbahnhof zuordnen oder besser noch dem Kölner Dom oder dem Vatikan. Wie man sieht, kann sprachliches Wirrwahr im Jugendamt der Stadt Main leicht zu abstrusen Ideen führen. Im Klartext, eine Stadt kann kein Aufenthaltsbestimmungsrecht und keine sonstigen Teile der elterlichen Sorge ausüben. Möglich ist lediglich die Anordnung einer Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft, die durch das Jugendamt der Stadt Mainz geführt würde. Diese ist nach dem Subsidaritätsprinzip aber nur festzulegen, wenn sich keine geeignete natürliche Person als Vormund oder Pfleger finden lässt.

 

 

Der vorstehende Text zeigt, dass das Jugendamt Mainz seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Entzug der mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Rechtes zur Bestimmung - besser gesagt zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung - damit begründet, dass eine vorübergehende Notsituation bestünde, nämlich die Rückkehr von A von einer Klassenfahrt nach Mainz. Diese Rückkehr ist am ...  .2007 erfolgt, so dass es seitens des Familiengerichtes geboten wäre, die einstweilige Anordnung vom ... .2007 unmittelbar nach dem ... .2007 ersatzlos aufzuheben oder eine neue reguläre Entscheidung zu treffen, wenn eine andauernde Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre.

 

 

 

 

Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung

Das Amtsgericht Mainz, vertreten durch Richterin Bäumler-Stolzer, erließ am 23.05.2007 auf Antrag des Jugendamtes Mainz vom 20.05.2007 einen Beschluss, mit dem der Mutter durch einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Befugnis Hilfen zur Erziehung einleiten zu dürfen, entzogen und auf das Stadtjugendamt Mainz übertragen wurde.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die minderjährige A wurde dabei allerdings nicht vorgenommen, obwohl dies nach Lage der Dinge sicher notwendig gewesen wäre.

 

§ 50 FGG (Pflegerbestellung)

(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des bürgerlichen Gesetzbuchs), oder

3. ...

Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft.

(3) ...

(4) ...

(5) ...

 

 

 

Dass das Amtsgericht einen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen hat, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und des Rechtes zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen zu entziehen und dies nach Beendigung der durch das Jugendamt vorgetragenen Gefährdungslage nicht aufgehoben hat, kann rechtsstaatlich nur so gedeutet werden, dass das Gericht hier außer einer bereits nicht mehr bestehenden Gefährdungslage anlässlich der Rückkehr der Tochter A von einer Klassenfahrt, noch andere Gefährdungsmomente gesehen hat, denen durch eine einstweilige Anortung begegnet werden sollte.

 

Im Beschluss des Gerichtes finden wir dazu die folgende Ausführung:

 

Unabhängig von den langfristig zu findenden Lösungsmöglichkeiten für die weitere Unterbringung der Tochter A kann nicht hingenommen werden, dass die Tochter möglicherweise auch gegen ihren Willen wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehren soll.“

Beschluss Amtsgericht Mainz vom 23.05.2007, S. 2

 

Das Gericht unterstellt hier also offenbar, dass die Mutter darauf beharren könnte, dass A :

„auch gegen ihren Willen wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehren soll.“

 

Der Begründungstext des Amtsgerichtes lässt also vermuten, dass im Weg einer einstweiligen Anordnung verhindert werden sollte, dass die Mutter ihre Tochter A  gegen deren Willen dazu zwingen könnte, ihren Aufenthalt bei der Mutter zu nehmen. Das Gericht hat allerdings nicht ausgeführt, dass dies seitens der Mutter auch so zu befürchten wäre, noch dass die Mutter nicht in der Lage wäre, das ihr nach Artikel 6 Grundgesetz grundsätzlich zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter so zu handhaben; dass keine Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre. Man kann daher bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass die Mutter sehr wohl in der Lage ist, für eine Unterbringung der Tochter außerhalb des mütterlichen Haushaltes des Kindes zu sorgen, bei der das Kindeswohl nicht gefährdet erscheint. Dieses wäre z.B. eine Unterbringung der Tochter im betreuten Jugendwohnen, für die die Mutter durchaus offen zu sein scheint.

So zitiert das Gericht die Mutter:

„Dabei steht die Kindesmutter ihren eigenen Angaben zufolge einer Unterbringung der Tochter außerhalb ihres Haushaltes grundsätzlich offen gegenüber. Sie ist jedoch der Meinung, dass die Planungen des Jugendamtes noch zu wenig konkrete Formen angenommen hätten.

Beschluss Amtsgericht Mainz vom 23.05.2007, S. 2

 

Wenn die Mutter aber zu einer geeigneten Fremdunterbringung ihrer Tochter, bei der keine Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre, bereit war und auch sicher noch bereit ist, dann hat das Gericht sicher keinen Grund der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Beantragung von Jugendhilfeleistungen zu entziehen.

 

 

 

 

 

Clearingbericht

Dem Antrag des Jugendamtes Mainz liegt offenbar auch ein mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter seitens des Jugendamtes im selben Amt eingeholter Clearingbericht zu Grunde.

Der zwanzigseitige und an das Stadtjugendamt Mainz, Frau Isabelle Tautenhahn, ASD adressierte Clearingbericht vom 11.05.2007 ist unterschrieben von Martina Rose, die sich als Fallmanagerin einer Sozialpädagogischen Jugendwohngemeinschaft der Stadt Mainz, mit Büro in ... , 55116 Mainz vorstellt. Über welche Qualifikation (abgeschlossenes Studium, etc.) Frau Rose verfügt, wird in dem Bericht leider nicht erwähnt.

 

In diesem Bericht wird u.a. vorgetragen:

 

„Der Auftrag des Jugendamtes bestand darin zur Mutter; A, Schule und den Lebensumständen der Brüder folgende Fragen zu klären, damit die weiteren Schritte für eine sichere Zukunft A`s in der Hilfeplanung am 10.05.2007 geplant und entschieden werden können.

Die Fallmanagerin (FM) soll hierzu mit folgenden Beteiligten persönlichen Kontakt aufnehmen.

Zur Mutter

...“

Clearingbericht S. 1-2

 

 

Ob der hier zitierte Auftrag seitens des Jugendamtes tatsächlich auch so erteilt wurde, kann seitens des Unterzeichnenden nicht beurteilt werden.

Die den Clearingbericht unterschreibende Fallmanagerin Martina Rose macht leider keine Angaben darüber, wann und an wen das Jugendamt einen solchen Auftrag erteilt haben soll.

 

Nach Angaben im Antrag des Jugendamtes vom 20.05.2007 befand sich A seit dem ... .2007 auf eigenen Wunsch und mit Zustimmung ihrer Mutter im Kinderheim in der ... Straße ... . In dieser Zeit gab das Jugendamt Mainz, offenbar das genannte Clearing in Auftrag. Dieses Clearing, so im Antrag des Jugendamtes vom 20.05.2007, wäre zu dem Ergebnis gekommen:

 

„dass eine dauerhafte Unterbringung außerhalb des mütterlichen Haushaltes sinnvoll erscheint. Eine wohnräumliche Veränderung in die Nähe der Brüder, um Familie, Sicherheit und Geborgenheit zu bekommen, scheint für A zur Wiedererlangung von Stabilität dringend erforderlich.“

Jugendamt Mainz, Antrag vom 20.05.2007, S. 1

 

 

Ein Vergleich mit der tatsächlich vorliegenden Stellungnahme der Frau Martina Rose von der Sozialpädagogischen Jugendwohngemeinschaft der Stadt Mainz, zeigt, dass im Antrag des Jugendamtes Mainz vom 20.05.2007 an das Familiengericht Mainz, Umformulierungen zum Ursprungstext aus dem Clearingbericht vorgenommen wurden:

Tatsächlich heißt es nämlich im Clearingbericht:

 

„> Eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt kann nicht empfohlen werden. ...

> Die Mutter spielt eine bedeutsame Rolle in A`s Leben. A wünscht sich einen positiven Kontakt zur Mutter und auch die Mutter wünscht sich einen positiven Kontakt zu ihrer Tochter. Mit Hilfestellung von außen sollten regelmäßige Kontakte gefördert und begleitet werden.

> Eine wohnräumliche Veränderung in die Nähe der Brüder, um Familie, Sicherheit und Geborgenheit zu spüren, scheint für A zur Wiedererlangung von Stabilität und Zukunftsglaube sehr ratsam.

> Die Fremdunterbringung in eine sozialpädagogische Wohngemeinschaft im Raum ... könnte eine gute Lösung sein.

> Die Unterbringung bei dem Bruder I... stellt eine eventuelle Möglichkeit dar, bedarf aber einer gründlichen Prüfung vor Ort zu folgenden Punkten:

- Finanzieller Rahmen

- Räumliche Situation

- Prüfung der Erziehungsfähigkeit für ... Kinder

- Tatsächliche Belastung der Familie durch die Ausbildungssituation des Vaters

- Klärung möglicher Unterstützung der Eheleute bei A`s Erziehung durch einen Erziehungsbeistand oder andere ambulante Hilfen.“

Clearingbericht von 11.05.2007, S. 20

 

 

 

Auf den Seiten 11-12 des Berichtes findet sich eine „Darstellung der Familiensituation aus Sicht von A.“

Dabei wird von A u.a. berichtet, dass das Zusammenleben mit ihrer Mutter eher zusammenhanglos sei. (Absatz1) oder dass „die Situation zu Hause sehr gereizt“ sei (Absatz 2). Über A wird dann berichtet, dass sie von fünf Formen von Gewalt, die sie von ihrer Mutter erfahren habe, mitgeteilt habe: Schläge, Beleidigungen, Unberechenbarkeit, Freiheitsentzug und Bedrohung. (S. 12).

 

Die Fallmanagerin Frau Martina Rose trägt auch vor:

Der Konflikt zwischen Mutter und Tochter hat sich über Jahres manifestiert, so dass nicht zu erwarten ist, dass ausgerechnet in der Phase der Adoleszenz eine Veränderung mit ambulanten Hilfen möglich sein wird. Der Grad der Traumatisierung scheint bei beiden erheblich, so dass eine Unterbringung außerhalb des mütterlichen Haushaltes sinnvoll erscheint.

Darüber hinaus hat A altersadäquate Entwicklungsthemen, die es nötig machen., dass sie sich an einem erwachsenen Gegenüber reiben, aber auch orientieren kann.“

Clearingbericht S. 18

 

Der Vortrag der Fallmanagerin, dass ambulante Hilfen ausscheiden würden, geht allerdings von einer Negativprognose aus, die nicht weiter erörtert und begründet wird.. Warum z.B. eine Kombination von Familienhilfe und aufsuchender Familientherapie nicht geeignet sein sollte, positive Veränderungen zu bewirken, wird nicht dargestellt.

 

Vergleiche hierzu:

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

 

Wenn man dem Vortrag von Frau Martina Rose über erhebliche Traumatisierungen bei A folgen würde, so müsste man fragen, welche Maßnahmen denn eingeleitet werden sollten, um solche bei A möglicherweise vorhandenen Traumatisierungen aufzulösen? Oder ob man sich seitens des staatlichen Wächters Jugendamt und Familiengericht damit abfinden sollte, dass sich eine möglicherweise vorhandene Tradition von Kontaktabbrüchen in der mütterlichen Familie auch bei A in Bezug auf ihre Mutter fortsetzen soll.

 

Vergleiche hierzu:

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balan-ce von Geben und Nehmen)

 

 

Die Fallmanagerin berichtet, dass der ...-jährige Halbbruder vom A, Herr ... sich eine Betreuung seiner Halbschwester in seinem Haushalt nicht vorstellen könne. Eine Betreuung durch den Halbbruder ... scheide ebenfalls aus, berichtet die Fallmanagerin.

Der drittgeborene Sohn von Frau X, B ist 23 Jahre alt. Über ihn wird berichtet, dass er „nach vielen Versuchen und einigen zwischenzeitlichen Jobs nun endlich seit September 2006 eine Lehre zum Hotelfachmann“ mache (Jugendamtbericht Landratsamt ... ). B ist ganz sicher noch dabei, seinen eigenen Platz im Leben und mit seiner Frau und „demnächst drei Kindern“ zu finden (siehe Clearingbericht S. 7 und 9). Eines der drei Kinder wird in Kürze geboren und ein anderes achtjähriges Kind stammt aus einer früheren Beziehung seiner Ehefrau. Dass eine solche familiäre Konstellation nicht geeignet ist, eine möglicherweise bestehende Kindeswohlgefährdung bei A abzuwenden, sondern statt dessen, eine solche Gefährdung geradezu vorzuprogrammiert, dürfte auf der Hand liegen. Eine Aufnahme der 15-jährigen Halbschwester A in dessen Haushalt dürfte allein aus diesem Grund völlig ungeeignet sein, um der von der Fallmanagerin vorgetragenen Problematik:

 

„Der Grad der Traumatisierung scheint bei beiden erheblich, so dass eine Unterbringung außerhalb des mütterlichen Haushaltes sinnvoll erscheint.

Darüber hinaus hat A altersadäquate Entwicklungsthemen, die es nötig machen., dass sie sich an einem erwachsenen Gegenüber reiben, aber auch orientieren kann.“

 

fachlich angemessen zu begegnen.

Bleibt schließlich die Frage abzuklären, ob eine geeignete verbindliche ambulante Hilfe nicht doch den Verbleib von A im mütterlichen Haushalt sicherstellen könnte oder wenn dies nicht geeignet wäre, eine drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden, welche geeigneten Möglichkeiten einer sozialpädagogisch betreuten Fremdunterbringung von A gefunden werden kann. Dies dürfte in einer Stadt wie Mainz oder in dessen Umgebung bei der dort vorhandenen Trägervielfalt und der Vielfalt unterschiedlichster Betreuungsangebote für Jugendliche sicher kein unlösbares Problem sein. Fehlendes Geld im Etat des Jugendamtes Mainz darf jedenfalls kein Grund sein, eine angezeigte Jugendhilfemaßnahme und das Wunsch und Wahlrecht nach § 5 KJHG auf dem Umweg eines teilweisen Sorgerechtsentzuges zu verweigern.

 

 

 

 

Peter Thiel, 28.08.2007

 

 

 

 

 

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