Pflegekinder

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

02.03.2011

 

 

 

 

 

Schlüsselwörter:

Geschwistertrennung,

Herausgabe des Kindes, Inobhutnahme, Kurzzeitpflege, Pflegekind, Pflegekinder, Pflegeeltern, Verbleibensanordnung

 

 

 

Für gewöhnlich werden Kinder auf Anordnung von Familiengerichten in Pflegefamilien gegeben, wenn ein Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie (Herkunftseltern) nicht möglich erscheint, sei es, dass dort eine Kindeswohlgefährdung nicht abgestellt werden kann oder die Eltern sonst gehindert sind, ihre elterliche Rolle auszufüllen. 

Für eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegfamilie bedarf es der Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern. Wurde den Eltern das Sorgerecht entzogen 

Die Unterbringung in einer Pflegefamilie soll aufgehoben werden, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls mehr zu befürchten ist und durch die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie keine Kindeswohlgefährdung eintreten würde.

 

 

§ 1632 BGB (Anspruch auf Herausgabe des Kindes; Umgangsbestimmung; ...)

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind längere Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

 

 

Nun ist es jedoch oft so, dass das Jugendamt Pflegeeltern aussucht, die das Pflegekind wie ein eigenes leibliches Kind ansehen und emotional und mental nicht dazu bereit sind, sich in der Rolle von Pflegeeltern zu sehen, was bedeuten würde, Umgangskontakte des Pflegekindes zu den Herkunftseltern zu tolerieren und gegenüber einer eventuell möglichen Rückkehr des Kindes zu den leiblichen Eltern offen gegenüber zu stehen.

Hier muss aber sicher auch den Jugendämtern der Vorwurf gemacht werden, die Pflegeeltern nicht in ausreichender Weise aufgeklärt zu haben, dass eine Rückkehr des Kindes möglich ist. Nicht selten fahren die Sozialarbeiter im Jugendamt bei der Platzierung eines Kindes in eine Pflegefamilie eine unverantwortliche Doppelstrategie, den leiblichen Eltern versichern sie, das Kind könne selbstverständlich, sobald sich die Verhältnisse bei den Eltern verbessert haben, zurückkehren, den Pflegeltern versichern sie, natürlich würde das Kind bei den Pflegeltern auch dann verbleiben, wenn die leiblichen Eltern die Herausnahme verlangen würden.

 

 

 

 

 

Das Dreieck Pflegefamilie - Kind - Herkunftsfamilie 

Bei der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie finden wir gewöhnlich eine Dreieckskonstellation bestehend aus Pflegefamilie, Kind und Herkunftsfamilie vor. 

Aus verschiedenen Gründen wird seitens der Pflegeeltern, aber auch des Jugendamtes oft so getan, als ob ein solches Dreieck nicht existieren würde. 

In der Pflegefamilie zeigt sich dies etwa, in dem das Kind bezüglich der tatsächlichen Situation im unklaren gelassen wird, bzw. sogar aktiv getäuscht wird.

So trägt beispielsweise ein fünfjähriger Junge bei einer familiengerichtlichen Anhörung folgendes vor:

 

"...

 

Papa Y sagt, ich muss jetzt Papa sagen, ich soll nicht mehr Papa Y sagen.

Ich habe einen richtigen Papa und den Papa Y. Ich habe eine richtige Mama und die Mama X.

...

Mama X, wohnt in einem Lokal. Da esse ich immer Spieße oder Frühlingsrollen oder Käse. Alles schmeckt bei ihr so gut. Dort gibt es jemanden der kocht. ...

Der Papa Y sagt so viele dumme Sachen. Ich kann aber nicht sagen, was er sagt.

Bei meinen richtigen Eltern (die Pflegeeltern - Anmerkung Peter Thiel) gibt es Obst zu essen. Der Papa Y sagt immer, ich soll mehr Obst essen.

Ich schlafe nicht gerne. Ich schlafe immer bei meinem richtigen Papa und meiner richtigen Mama. Ich möchte nur bei meinen richtigen Eltern schlafen, nicht bei Papa Y. "

Amtsgericht Frankfurt am Main, Anhörung des Kindes am 15.01.2008

 

 

 

 

 

Dass es einem Familienrichter nicht immer leicht fällt, juristisch korrekte Beweisbeschlüsse zu formulieren, kann man z.B. bei dem folgenden Beweisbeschluss vermuten: 

 

1. Es soll ein Gutachten der Sachverständigen Frau Dipl. Psychol. Renate Schwarz dazu eingeholt werden, welche Regelung der elterlichen Sorge und Aufenthaltsbestimmung bezüglich der beiden Kinder A (Junge - Anmerkung Peter Thiel), geb. .... und B. (Mädchen - Anmerkung Peter Thiel) geb. ... 2004 dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

Die Sachverständige wird gebeten, baldmöglichst vorab zur Frage der Rückführung der beiden Kinder in den Haushalt der Eheleute ... eine vorläufige gutachterliche Stellungnahme abzugeben.

Belastungssituationen im Alltag sollen in die weitere Begutachtung einbezogen werden.

2. Weitere verfahrensleitende Maßnahmen ergehen danach von Amts wegen.

 

Amtsgericht Öhringen, Richter Stei, Beweisbeschluss vom 21.06.2006

 

 

 

 

Hintergrund des Verfahrens ist die erfolgte Herausnahme der beiden Kinder aus der Herkunftsfamilie. Das Sorgerecht wurde den leiblichen Eltern entzogen und das Jugendamt als Vormund bestellt. Während Kind A bei den Großeltern mütterlicherseits in Pflege war, kam das Kind B in eine Pflegefamilie, die "als Motiv für die Aufnahme eines Pflegekindes", "den lange unerfüllten Wunsch nach einem zweiten Kind" angaben. "Nachdem sich die Vorstellung, ein Kind zu adoptieren, zunehmend als nicht realisierbar herausgestellt habe, hätten sie sich um die Aufnahme eines Pflegekindes bemüht ..." (Gutachten Diplom-Psychologin Renate Schwarz 10.09.2006, S. 12.) 

Nun ist es allerdings so, dass es für die Frage der Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie in seine Herkunftsfamilie nicht darauf ankommt, ob das Kind in der Herkunftsfamilie oder der Pflegefamilie die besseren Lebensbedingungen vorfindet, also welcher Aufenthaltsort dem Wohl des Kindes am besten entspräche, so wie es hier der zuständige Richter bezüglich des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht formuliert. Denn grundgesetzlich abgesicherter Maßstab, der mehrfach in ähnlichen Fällen durch das Bundesverfassungsgericht und auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt wurde ist::

 

Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern o-der durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.  ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

Vor diesem Hintergrund dürfte die Beweisfrage des Gerichtes  

 

welche Regelung der elterlichen Sorge und Aufenthaltsbestimmung bezüglich der beiden Kinder A geb. .... und B. geb. ... .2004 dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

 

rechtlich gesehen irrelevant sein, denn es geht aus der Sicht des Gesetzes nicht darum zwischen dem Herkunftseltern und den Pflegeeltern abzuwägen, wer das Kindeswohl besser sicherstellen könne, sondern ein Rückführungsantrag der Eltern ihres bei Pflegeeltern in Obhut befindlichen Kindes kann vom Familiengericht nur dann zurückgewiesen werden, wenn durch die Rückführung zu den Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten wäre.

 

 

 

Im übrigen erscheint das Motiv der Pflegeeltern, so wie es hier von der Gutachterin vorgetragen wird, nicht primär auf das Wohl des Kindes abgestellt, sondern auf das Wohl der Pflegeeltern, die das Pflegekind offenbar als Ersatzkind für einen nichterfüllten Kinderwunsch betrachten:

 

"Als Motiv für die Aufnahme eines Pflegekindes geben Herr und Frau Z den lange unerfüllten Wunsch nach einem zweiten Kind an. Nachdem sich die Vorstellung, ein Kind zu adoptieren, zunehmend als nicht realisierbar herausgestellt habe, hätten sie sich um die Aufnahme eines Pflegekindes bemüht ..." (Gutachten, S. 12.)

 

 

 

 

Geschwistertrennung

Einerseits ist man sich in Fachkreisen im wesentlichen einig, dass eine Geschwistertrennung eine zusätzliche Belastung von Kindern in Trennungssituationen oder bei Herausnahmen aus der Herkunftsfamilie ist, die nach Möglichkeit vermieden werden sollte. 

 

Michael Karle; Gunther Klosinski: "Die Bedeutung der Geschwisterbeziehung bei einer Trennung der Eltern", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie" 50: 401-420 (2001)

Brigitte Spangenberg; Ernst Spangenberg: "Geschwisterbindung und Kindeswohl"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2002, Heft 15, S. 1007-1010

 

 

Andererseits herrscht bei einigen Jugendämtern der blanke Pragmatismus vor. Gemacht wird das, was der Logik des Amtes oder der Kassenlage am besten entspricht.

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 2. März 2011 10:48

An: info@system-familie.de

Betreff: Sorgerechtsentzug

 

Hallo Herr Thiel,

ich bin heute zufällig auf Ihre interessante Homepage gestoßen, die mich dazu bewegt, Ihnen zu schreiben.

Seit ... begleite ich einen Vater von vier Kindern, den im Laufe eines Verfahrens über eine Umgangsregelung letztendlich das Sorgerecht für die Kinder entzogen wurde ebenso wie der Mutter. Die Kinder wurden zunächst in Obhut genommen und dann jeweils zu zweit in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht. Dann hat man die Kinder nochmals voneinander getrennt und einzeln vier Pflegefamilien zugeordnet. Zuständig ist das Jugendamt ..., die Kinder leben inzwischen in .... Der Vater hat alle 6 Wochen Umgang mit jeweils zwei Kindern und sieht sich ohnmächtig gegenüber der geballten Ladung an pädagogischen Fachpersonal: Case-Managerin des Jugendamtes, vier Vormünder, vier Pflegmütter, zwei Leiterinnen der unterbringenden Einrichtung. Die Akte ist bis vor das Oberlandesgericht ... gelangt; inzwischen sind zwei Anwälte verschlissen und der Vater ist finanziell am Ende. Sein Glaube an seine Kinder und an eine gemeinsame Zukunft ist das Letzte, was ihn noch hoffen lässt.

Ich bin ebenfalls zurzeit sehr unsicher, welcher Weg noch offen ist. Die Akte ist eine Ansammlung von Katastrophen menschlichen Versagens, besonders aber im Zusammenhang mit den staatlichen Fachkräften, die alles tun, damit dieser Sachverhalt im Dunklen bleibt.

Gibt es noch irgendeine Chance?

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

 

 

Gefährdung des Kindeswohls in Pflegefamilien

Der Frankfurter Juraprofessor Ludwig Salgo ist bekannt dafür, sich für die Stärkung der Rechte von Pflegeltern gebetsmühlenhaft einzusetzen. Offenbar geht er davon aus, dass Kinder dort - im Gegensatz zur Herkunftsfamilie mit flankierender sozialpädagogischer Begleitung - besser aufgehoben wären. Mitunter scheint diese Fiktion leider nicht zu erfüllen und man fragt sich, wie es wohl gewesen wäre, wenn man sich die Fremdplatzierung des Kindes in einer Pflegefamilie gespart hätte und statt dessen eine gute sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet hätte?

 

 

 

20. März 2008 

Pflegemutter unter Verdacht

Fünfjährige stirbt nach schweren Misshandlungen

Familiendrama in Wuppertal: Ein fünfjähriges Mädchen ist offenbar von seiner Pflegemutter zu Tode misshandelt worden. Die 38-Jährige wurde unter dringendem Tatverdacht von der Polizei festgenommen.

Wuppertal - Die Frau soll am Freitag dem Haftrichter vorgeführt werden, wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft sagte. Der Wuppertaler Dezernent für Soziales und Jugend, Stefan Kühn, reagierte betroffen auf die Nachricht. "Wir sind geschockt über die menschliche Tragödie, die sich in unserer Stadt abgespielt hat", sagte er.

Das Kind war am Dienstag von Notarzt und Feuerwehr in die Kinderklinik im Stadtteil Barmen eingeliefert worden. Auf dem Weg dorthin hatten die Rettungskräfte Reanimationsmaßnahmen vorgenommen. Dennoch sei die Fünfjährige wenig später in der Klinik gestorben. Eine Obduktion ergab, dass das Mädchen auf gewaltsame Weise zu Tode kam.

Über die Art der Verletzungen wollte sich der Sprecher der Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen bislang nicht äußern. Er machte auch keine Angaben darüber, wie lange das Kind schon bei der Pflegemutter lebte.

Auch der Sozialdezernent erklärte, man könne wegen des laufenden Verfahrens nichts Näheres sagen. Er betonte jedoch, es gebe in Wuppertal ein strikt geregeltes Verfahren für die Auswahl von Pflegeeltern. "Wir haben da einen klaren Kriterienkatalog", sagte Kühn.

jdl/AP

 

 

 

 

Literatur:

Irmela Wiemann: "Adoptivkinder wissen genau, wo sie hingehören. Ein Gespräch mit der Familientherapeutin Irmela Wiemann über Bindungen und Ängste in Adoptivfamilien und das Bedürfnis des Kindes, seine Herkunft zu erkunden.“; In: „Psychologie Heute“, 5/1999, S. 32-33

Irmela Wiemann: "Die Aufklärung von Adoptivkinder über ihre Herkunft im frühen Vorschulalter - kann dies falsch sein?", In: "Pfad", 4/2001, S. 18-22

Irmela Wiemann: "Wieviel Wahrheit braucht mein Kind?"; Rowohlt Verlag 2001

Angelika Wolff: "Veränderte Familienformen: Über die Bedeutung der leiblichen Eltern in der inneren Welt des Kindes", In: "analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie", 02/2001, S. 195-213

 

 

 

Rechtsprechung:

Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. 

"Das Recht, der leiblichen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, kommt dem Staat nicht schon unter der Voraussetzung zu, dass das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist, als bei seiner Mutter. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. Vielmehr ist Voraussetzung für einen derart weitgehenden Eingriff in das Elternrechtrecht aus Artikel 6 II Satz 1 Grundgesetz, dass andernfalls das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes unter anderem durch unverschuldetes Versagen der leiblichen Mutter gefährdet wäre und mildere Maßnahmen diese Gefährdung nicht abwenden können."

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 UF 228/02, Beschluss vom 04.09.2002, veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, Heft 17, S. 1316/17

vollständig in: "Das Jugendamt", 2003, S. 39

 

 

 

 


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