Kindeswille

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

03.11.2016

 

 

 

 

 

Schlüsselwörter

Bedürfnisse, die Perspektive des Kindes, fester Wille, freier Kindeswille, freier Wille, Geschäftsfähigkeit, Interessen, Kinderwunsch, Kindeswille, Motivation, Plicht, tatsächlicher Kindeswille, Trotz, trotzig, Trotzphase, Trotzverhalten, überformter Kindeswille, unbeeinflusster Kindeswille, Verfahrensbeteiligte, wahrer Kindeswille, unumstößlicher Wille, Wille, Willensbekundung, Willenserklärung, wohlverstandene Interessen, Wünsche

 

 

 

 

"Nicht der Wille ist der Antrieb unseres Handelns, sondern die Vorstellungskraft"

Coue: "Die Selbstbemeisterung durch bewusste Autosuggestion", Schwabe, Basel 1997

 

 

 

 

Prozess

Mutter mit nacktem Kleinkind auf Fahrrad

Eine Münchner Rechtsanwältin muss sich vor Gericht verantworten, weil sie ihre Tochter bei kühlem Herbstwetter auf dem Fahrrad mitnahm, ohne dem Kind etwas anzuziehen.

Nach FOCUS-Informationen klagte die Staatsanwaltschaft München die 33-Jährige wegen vorsätzlicher Körperverletzung an. Das Gericht ließ die Klage jetzt zu. Auf vorsätzliche Körperverletzung stehen Geldstrafe oder sogar bis zu fünf Jahre Haft.

Eine Polizeistreife hatte die Radlerin im September 2008 gestoppt. Das eineinhalbjährige, unbekleidete Mädchen hatte laut dem Bericht der Beamten bei Temperaturen von elf Grad bereits „bläulich gefärbte Mundwinkel“. Die Aufforderung, das Kleinkind sofort anzuziehen, kommentierte die Juristin mit den „Persönlichkeitsrechten des Kindes“. Es wolle nackt sein. Daraufhin erstatteten die Polizisten Anzeige.

ast

29.03.2009 

http://www.focus.de/panorama/welt/prozess-mutter-mit-nacktem-kleinkind-auf-fahrrad_aid_385184.html

 

 

 

 

Eine Szene 

Eine Szene in und vor dem Kaufhaus in der Breite Straße in Berlin-Pankow (28.11.2007). Eine Dreijährige liegt auf dem Fußboden des Eingangsbereich und schreit lauthals "Eis, Eis" (10 Meter weiter im Kaufhausinneren befindet sich ein Eisstand). Die Mutter (Typ Mittelschichtsmutter) steht 10 Meter von ihrer Tochter entfernt, kurz vor dem Ausgang des Kaufhauses und deutet körpersprachlich zur schreienden Tochter gewandt an, dass sie jetzt gleich das Kaufhaus verlassen und die Tochter zurücklassen wird, also keinesfalls gewillt ist, den Willen der Tochter, jetzt ein Eis zu bekommen, erfüllen wird. Glücklicherweise ist die Mutter nicht so verantwortungslos, das Kaufhaus durch die Drehtür zu verlassen und die Tochter allein schreiend im Kaufhaus zu lassen. Sie kehrt zurück zur Tochter, greift sie an einem Arm und schleift sie hinter sich her - kein schöner Anblick - der andernorts zu einer Inobhutnahme durch das Jugendamt führen würde - aber hier offensichtlich ein gesellschaftlich gebilligter, denn keiner der vielen Anwesenden, außer einer offenbar geistig behinderten Frau, die lautstark ihren Unmut über "die Olle" kundgibt, macht irgendwelche Anstalten einzugreifen oder gar die Polizei, das Jugendamt oder Familiengericht anzurufen, um mitzuteilen, dass hier ganz offensichtlich der Wille eines Kindes übergangen wird und die Behörde doch bitte dringend eingreifen sollte. Vermutlich würde auch keiner der dortigen Fachkräfte in dieser Sache etwas tun, weil sie alle schon selbst in einer Stresssituation die eigenen Kinder an einem Arm geschleift haben. 

Draußen vor dem Kaufhaus, nach dem Passieren der Drehtür, lässt die Mutter die Tochter los, worauf hin sich diese wieder auf die Erde fallen lässt und das Spiel von neuen beginnt. Schließlich nimmt die Mutter die strampelnde Tochter auf den Arm und trägt sie von dannen. Körperpsychotherapeutisch betrachtet die wohl beste Art eines Elternteils mit dem Kind in dieser Situation umzugehen. Körperlichen Kontakt herstellen, Grenzen setzen, Aggressionen des Kindes annehmen (nicht zurückschlagen aber aushalten). Die Mehrfach-Botschaft die das Kind so erfahren kann lautet: Ich bin bei Dir, ich halte Dich, ich halte Deine Aggression aus, ich bleibe Deine Mutter / Dein Vater, auch wenn Du wütend bist,  Du hast das Recht wütend zu sein, ich begrenze Deine augenblicklichen Wünsche, die ich situativ nicht für erfüllbar halte.  

Im Gegenteil dazu gibt es drei Verhaltensweisen von Eltern oder anderen mit einem trotzigen oder wütenden Kind Personen:

 

1. Du bekommst, was Du willst. Ich mache alles für Dich. 

2. Wenn Du nicht das machst, was ich Dir sage, verlasse ich Dich.

3. Wenn Du nicht das machst, was ich Dir sage, dann schlage ich Dich.

 

 

Die erste Variante setzt keine Grenzen und ist stellt eine Form seelischer Verwahrlosung dar. Da im Leben immer wieder Frustrationen und Begrenzungen erfahren, ausgehalten und überwunden werden müssen, bekommt das Kind kein Gefühl und keine Kompetenz vermittelt, mit Frustrationen und Begrenzungen angemessen umzugehen. Dies finden wir par excellence beim sogenannten Muttersohn vor, der über alle Maßen verwöhnt ist und der Welt in einem narzisstischen Wahn begegnet, ihm müssten alle Wünsche erfüllt werden. Wird sein Narzissmus massiv enttäuscht, so sinnt er auf Rache, die sich im Einzelfall auch als blutiger Amoklauf eines Robert Steinhäusers (Erfurt 2002) oder eines Tim Kretschmer (Winnenden 2009) entpuppt.

Die zweite Variante (Verwahrlosung) öffnet alle Grenzen und unterbricht einen für das Kind existentiellen Kontakt zu seinen Elternfiguren. Die dritte Variante (körperliche Gewalt) überschreitet für das Kind existentielle Grenzen (Ich-Integrität), bewirkt möglicherweise auch schwere körperliche Verletzungen, traumatisiert das Kind durch die Einwirkung körperlicher Gewalt, die für das Kind - anders als bei dem bekannten Klaps auf den Po - im Körpergedächtnis abgespeichert wird und zukünftig als abgespeichertes Trauma das Leben des Kindes behindert oder gar existentiell in Frage stellt. 

Variante 1 führt dann zur Traumatisierung, wenn sie als dauerndes Interaktionsmuster abgespeichert wird. Die verwöhnende Großmutter, bei der der Enkel aller drei Wochen am Sonntag ist, verursacht daher keine Traumatisierung, da sie nicht zu einer generellen Musterprägung führt. Die Varianten 2 und 3 traumatisieren ab einer bestimmten Intensität das Kind durch die Öffnung, bzw. Überschreitung für das Kind existentiell wichtiger Grenzen. 

 

 

 

 

 

 

"Der Kindeswille" - das unbekannte Wesen

"Triumph des Willens" hieß der 1936 gedrehte Olympiafilm von Leni Riefenstahl, mit dem sie der nationalsozialistischen Bewegung und dem nachfolgenden Völkermord propagandistisch Vorschub lieferte. Der nationalsozialistische Triumph des Willens scheint sich seit seinem jämmerlichen Untergang 1945 zum infantilen Triumph des Kindeswillens, ausgewachsen zu haben, ein Triumph der in Wahrheit ein Triumph der Instrumentalisierung des Kindes durch Erwachsene, häufig eines seiner beiden im elterlichen Machtkampf stehenden Elternteile darstellt. Die involvierten Fachkräfte wiederum - hier sind in erster Linie die traditionell arbeitenden Gutachter zu nennen -  scheinen in diesem Machtkampf oft genug einseitig für einen Elternteil Partei zu ergreifen, in dem sie einer der beiden möglichen Eltern-Kind-Koalitionen professionellen Segen erteilen. 

 

Was ist aber nun der Wille und im speziellen der Wille eines Kindes? Im "Lexikon der Psychologie" von Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.), Freiburg 1991 finden wir eine immerhin einseitige Betrachtung darüber was der Wille sei. Ob es zwischen dem Willen eines Erwachsenen und dem eines Kindes Unterschiede geben soll, darüber schweigen sich aber auch die Herausgeber des Lexikons - vielleicht mangels eigenen Wissens - leider aus.

Was denn aber nun "der Kindeswille" sei - da hört es bei den Psychologen, die ständig und ungeniert mit diesem Begriff hantieren, vollständig auf. Immerhin eins scheint ihnen klar: Der Begriff Kindeswille ist aus den beiden Wörtern Kind und Wille zusammengesetzt, das hilft zwar inhaltlich irgendwie auch nicht so richtig weiter, aber man kann sich immerhin dem Gefühl hingeben, wenigstens zu wissen, was ein Kind sei. Was ein Kind sei, darüber wird man wohl relativ leicht Konsens herstellen können, was denn aber der Wille sei, darüber klärt einen letztlich niemand auf  und so bleibt der Begriff weiterhin den wilden Spekulationen diverser Psychologen überlassen. 

Schließlich soll es noch einen "freien Willen" geben, man könnte daher vermuten, dass es dann auch das Gegenteil, einen "unfreien Willen" gäbe müsste. Ein "unfreier Wille" ist allerdings etwas völlig absurdes oder eine Tautologie. Gerade so wie ein weißer Schwarzer, ein weißer Weißer oder ein schwarzer Weißer, ein schwarzer Schwarzer. Insofern greifen die Ausführungen von Dörner und Strohschneider über den "freien Willen" sicher nur zum Teil. 

 

Dörner, Dietrich; Strohschneider, Stefan: "Warum es keine wahren Kartoffeln gibt und auch keinen freien Willen - oder: wie man aus einem Nichts ein Etwas macht, um es dann sofort wieder in ein Nichts zu verwandeln"; In: "Psychologische Rundschau", 2005, Heft 1, S. 236-239

 

Auch wenn die beiden Autoren einen "freien Willen", den es so wie einen "unfreien Willen" wohl gar nicht gibt, postulieren, so geben sie uns immerhin einen nützlichen Gedanken mit auf den Weg: 

 

"... der freie Wille besteht darin, dass wir unsere Handlungen, bevor wir sie durchführen, bedenken können, verschiedene Handlungsalternativen gegeneinander abwägen und uns dann (allerdings in völlig determinierter Weise) für diejenige entscheiden, die wir für die beste halten." (S. 237)

 

 

Wenn man einmal das Wörtchen frei weglässt, dann kann eine "Willenshandlung" eintreten, wenn es die Möglichkeit einer Wahl aus wenigstens zwei Alternativen gibt und wir uns nach einer Abwägung dann "für diejenige entscheiden, die wir für die beste halten".  

Auf Kinder bezogen bedeutet dies, dass man bei ihnen dann von einer Willenshandlung sprechen kann, wenn sie verschiedene Handlungsalternativen gegeneinander Abwägen können und sie sich dann für diejenige entscheiden, die sie für die beste halten. 

Vielleicht kann man die Frage nach dem "freien Willen" auch so sehen, wie es Watzlawick in Bezug auf den Sinn formuliert hat: 

 

"Die Welt hat weder einen Sinn, noch hat sie keinen Sinn"

Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag April 2005

 

 

Auf unser Thema bezogen also: Der Wille ist weder frei, noch ist er unfrei.

 

Für die praktisch interessierenden Fragen mag eine solche Sicht vielleicht erst einmal nicht viel weiter zu helfen, doch zumindest kann es uns dazu verhelfen, unsere scheinbaren Gewissheiten zu erschüttern. 

 

Die unreflektierte Verwendung des Begriffs des sogenannten "Kindeswillen" ist höchst problematisch und mitunter kindeswohlgefährdend, so z.B. wenn der geäußerte "Kindeswille" für eine Elternselektion durch den Gutachter oder das Gericht benutzt wird. Es gibt im menschlichen Leben keinen autonomen unbeeinflussten Willen, so wie es auch keine Bewegung an sich gibt, sondern Bewegung immer nur in Relation zu einem anderen Bezugssystem definiert werden kann. Der Mensch, der meint, in absoluter Ruhe auf der Erde zu stehen, saust "in Wirklichkeit" auf Grund der Bewegung der Erde um die Sonne gerade mit einer Geschwindigkeit von 29,8 Kilometer pro Sekunde durchs Weltall. 

Was für das allgemeine menschliche Leben gilt, gilt erst recht beim elterlichen Streit um das Kind. Hier einen autonomen Kindeswillen auch nur diskutieren zu wollen, wie das einige Gutachter versuchen, ist völlig absurd. Jeder Erwachsene hat das schon einmal erlebt, wenn er in einer Gruppe ist, in dem sich zwei widerstreitende Lager gegenüber stehen und er zu beiden Lagern positive Verbindungen hat. Parteilichkeit für das eine Lager bedeutet Verrat am anderen Lager. Gutachter die einen "autonomen Kindeswillen" im elterlichen Konflikt propagieren sollten im Interesse der Kinder von den Gerichten besser nicht mehr bestellt werden.

 

In der familiengerichtlichen und sozialpädagogischen Praxis scheint man übrigen mit mindestens zwei Kategorien von "Kindeswillen" zu arbeiten.

 

 

Kindeswille Typ A: 

Das 13-jährige Kind erklärt, keinen Kontakt mit dem nicht betreuenden Elternteil haben zu wollen.

Dieser Kindeswille ist für viele Fachkräfte gewissermaßen eine heilige Kuh. Man darf ihn daher nicht beeinflussen oder brechen.

 

 

 

Kindeswille Typ B:

Das 13-jährige Kind erklärt, vom betreuenden Elternteil, wo das Kind lebt, zum anderen bisher nicht betreuenden Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, wechseln zu wollen.

Dieser Kindeswille ist für viele Fachkräfte unbeachtlich, weil angeblich nicht dem Kindeswohl entsprechend.

 

 

 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch geht man im Zusammenhang von § 1671 BGB davon aus, dass dem Willen des Kindes ab dem 14. Lebensjahr erhebliche Bedeutung zukommt. Das Kind hat dann nämlich ein Vetorecht, wenn ein Elternteil auf die elterliche Sorge verzichten will, was im übrigen strenggenommen gar nicht geht, da die elterliche Sorge nach Grundgesetz Artikel 6 "das natürliche Recht und die ihnen (den Eltern, Anm. P. Thiel) zuförderst obliegende Pflicht" ist. Das Sorgerecht ist somit ein Pflichtrecht, dem ein Elternteil sich nicht absichtlich entziehen kann.

Zum Thema Geschäftsfähigkeit sind im BGB folgende Bestimmungen zu finden:

 

§ 104 Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist: 

1. wer nicht das siebente Lebensjahrzehnt vollendet hat

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner natur nach ein vorübergehender ist.

 

 

§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. 

 

 

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

 

 

 

§ 828 BGB Minderjährige; Taubstumme

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich

(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.

 

 

 

Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt es:

 

 

§ 9 Verfahrensfähigkeit

(1) Verfahrensfähig sind

1.

die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,

2.

die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,

3.

die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,

4. ...

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__9.html

 

 

 

Im "Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung", heißt es, dass ein Antrag auf Kindesrückführung nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das OLG Zweibrücken kommt in seinem Beschluss vom 29.06.2000 - UF 73/99 (In: "Das Jugendamt" 1/2001, S. 43) zu der Auffassung, dass dem Kind im Normalfall erst mit 14 Jahren die Fähigkeit zur Selbstbestimmung möglich ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erachtet in einem konkreten Fall den Willen eines 16-jährigen Jungen für nicht entscheidungserheblich (OLG Frankfurt/M. - 4. Familien Senat, Beschluss vom 10.1.2003 - 4 UF 105/02, veröffentlicht in "FamRZ" 2003, Heft 17, S. 1314-1315).

In einer Kommentierung zu diesem Beschluss schreibt Klenner an gleicher Stelle: 

 

"Anmerkung:

Als ich §50b FGG zum ersten Mal gelesen hatte, fragte ich mich, welcher Teufel wohl den Gesetzgeber geritten haben mag, als er formulierte: "oder der Wille des Kindes (im Sorgerechtsverfahren) für die Entscheidung von Bedeutung sind ...", wo doch die Philosophen seit der Antike darüber nachdenken, was menschlicher Wille und Willensfreiheit bedeuten, ohne bisher zu einem schlüssigen Ergebnis gekommen zu sein.

Angesichts der weitreichenden Folgen sollte zweierlei nicht vergessen werden. Erstens, ein unbeeinflusster und dadurch freier Wille kann beim Menschen erst dann angenommen - und nicht einmal bewiesen - werden, wenn er reif genug ist, die aus seiner Willenserklärung hervorgehenden Entscheidungen in ihren Konsequenzen zu überblicken und für diese Konsequenzen auch einzustehen. Dabei geht es ja nicht um die Frage, ob das Kind Wurst oder Käse auf seinem Brot haben will, sondern um die Bewahrung des Kindes vor einer das ganze künftige Leben begleitenden und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machenden voreiligen Entscheidung über seine familiären Beziehungen. Zweitens, darum haben die für die Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit verantwortlichen Erwachsenen für Lebensbedingungen zu sorgen, in denen Kindern keine Willensentscheidungen zugemutet werden, mit denen sie mangels Lebenserfahrung überfordert sein würden. Wo dies dennoch unter Berufung auf eine aus ideologischer Sichtweise resultierenden Idee der Selbstbestimmung des Kindes geschieht, entziehen sich die für das Kind verantwortlichen Erwachsenen ihrer erzieherischen Verantwortung.

Bis zur Eherechtsreform von 1977 war vom Kindeswillen keine Rede. Das bis dahin geltende Schuldprinzip regelte die Frage nach dem Verbleib des Kindes auf die einfache Weise: Der schuldig geschiedene Elternteil schied als Inhaber der `elterl. Gewalt´ von vornherein aus. Mit der Eherechtsreform wurde anstelle des Schuldprinzips das Zerrüttungsprinzip eingeführt. Weil keine Schuldfeststellung mehr stattfindet, musste der Verbleib des Kindes ins Verfahren geklärt werden, wobei die `elterl. Sorge` einem von beiden Elternteilen zu übertragen war (1671 BGB). Die Frage, welcher Elternteil das sein soll, beschäftigt seither, man möchte sagen, Legionen gerichtlich bestellter Sachverständiger [SV]. Weil sich beide Eltern meist nicht so weit voneinander unterscheiden, dass einer empfohlen und vor dem anderen gewarnt werden könnte, kam §5Ob FGG gelegen, denn darin ist der Wille des Kindes als berücksichtigenswert genannt. Seither wurden Kinder von berufenen und weniger berufenen Experten oft insistierend aufgefordert, doch nun endlich zu sagen, zu welchem Elternteil sie denn gehen wollen. Weil Kinder unter dem Druck des Erwachsenen eine Antwort geben, oft eine, von der sie meinen, dass der Fragesteller sie hören wolle, nur um die lästige Fragerei loszuwerden, erwies sich die Einführung des Kindeswillens in die gerichtliche Entscheidung im Großen und Ganzen als Fiktion. Denn im tiefsten Grunde ihres Herzens wünschen diese Kinder, beide Eltern möchten ihnen wieder zusammen und für immer zur Verfügung stehen. Aber der Kindeswille passte so gut ins System. Und die meisten SV arrangierten sich damit, auch wenn sie die Einsicht hatten, die erst mit KindRG von 1998 zur Geltung kam.

Im KindRG hat der Gesetzgeber einen bedeutsamen Schritt getan, indem er nämlich das Kind, das bisher ein bloßes Rechtsobjekt, also Verfügungsmasse wie Hausrat und Zugewinn, war, zum Rechtssubjekt machte, indem er ihm ein eigenes Recht verlieh. Nämlich im neuen §1684 BGB, wonach das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, während jeder Elternteil zum Umgang verpflichtet und berechtigt worden ist. Dabei wird den Eltern die gemeinsame ungeteilte elterl. Sorge belassen. Das führt indessen nicht zur Bedeutungslosigkeit des Kindeswillens, lässt aber Zeit, die Willenserklärung des Kindes erst dann in einem Rechtsverfahren als beweiserheblich zu bewerten, wenn es seinen Willen unabhängig und frei erklären sowie die Folgen der mit seiner Willenserklärung beabsichtigten Entscheidung überblicken kann.

Prof. Dr. W. Klenner, Oerlinghausen"

 

 

Das Oberlandesgericht Koblenz meint dagegen, dass ein gegen den Willen eines knapp neunjährigen Kindes durchgeführter Umgang dessen Wohl gefährdet (13. ZS - 1. FamS -, Beschluss vom 21.05.2003 - 13 UF 230/03, veröffentlicht in "FamRZ", 2004, Heft 4, S. 288).

 

 

 

 

 

 

Der sogenannte Kindeswille

Der Willen eines Kindes ist kein statisch feststehenden Faktum, sondern ein dynamisches sowie situations- und kontextabhängiges Faktum und Konstrukt. In so fern gibt es keinen absoluten feststehenden Willen, sondern immer nur einen Willen im zeitlichen und situativen Kontext.

Der Vortrag einer Sozialarbeiterin an das Familiengericht:

 

"Bei strikter Ablehnung des Umgangs durch das Kind ist ein zwangsweise begleiteter Umgang für ein zweijähriges Mädchen nicht zumutbar."

Diplom-Sozialarbeiterin Eva Schlosser am 26.07.2007 an das Amtsgericht Miesbach - 1 F 328/07

 

 

ist in so fern eine sozialarbeiterische Trivialität, die niemanden außer dem betreuenden Elternteil in seiner Ablehnung des anderen Elternteils weiterhilft. Ebenso gut könnte man vortragen:

 

"Bei einem Erdbeben ist ein zwangsweise begleiteter Umgang für ein zweijähriges Mädchen nicht zumutbar."

 

 

Denn bei einem Erdbeben führt man im allgemeinen keine Umgänge durch, sondern sucht Schutz außerhalb geschlossener Räume bis das Erdbeben vorüber ist. Da familiäre Konflikte in der Regel länger als Erdbeben dauern, hilft Abwarten meist nicht weiter. Daher sind die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass der bestehende Konflikt für das Kind abgeschwächt oder sogar gelöst wird. Dies ist auch die Intention des familiegerichtlichen Verfahrens, dass gerade solch ein Setting gestalten muss. Dies kann durch eine auf den Einzelfall zugeschnittene Mediation, Familientherapie, Kindertherapie, einen Begleiteten Umgang, den Einsatz eines Umgangspflegers oder auch die Verhängung eines Ordnungsmittels geschehen.

Der Wille eines Kindes wird im familiengerichtlichen Kontext oft auch als sogenannter "Kindeswille" bezeichnet. Außerhalb familiengerichtlicher Verfahren, wird der Begriff "Kindeswille" nirgendwo verwendet. Kein Lehrer oder Elternteil würde davon sprechen, dass es der Kindeswille von Klein Fritzchen oder der kleinen Susi sei, in der Unterrichtsstunde mehr Zeit zum Spielen zu haben. Dies zeigt die spezielle Konstrukteigenschaft des Begriffs Kindeswille, die sich ausschließlich auf bestimmte Interessen (der Eltern, des Jugendamtsmitarbeiters, des Gutachters, des Verfahrenspflegers, des Familienrichters, etc.) im familiengerichtlichen Verfahren bezieht.

Konstrukte sind vom Menschen geschaffene "Wirklichkeiten", die ihm Orientierung in seinem Leben geben, Sinn schaffen oder helfen, bestimmte Interessen abzusichern oder durchzusetzen. Watzlawick bezeichnet diese konstruierten Wirklichkeiten als "Wirklichkeiten" zweiter Ordnung. Als Wirklichkeit erster Ordnung bezeichnet Watzlawick dagegen nach menschlichen Ermessen real wahrnehmbare Objekte, wie z.B. einen bestimmten Stuhl oder einen bestimmten Baum. Selbst hier ist "die Wirklichkeit" jedoch nicht absolut, denn wie schon die alten Griechen sagten  pantha rhei - alles fließt, das heißt in letzter Konsequenz ist der Baum zu keinem Zeitpunkt der selbe Baum, der er noch eben war. Dies gilt um so mehr für familiengerichtliche Verfahren, in dem ein Gutachter oder der Familienrichter sich bei ihrer abschließenden Beurteilung auf Situationen beziehen, die oft schon wochen- oder sogar monatelange vorbei sind. So findet man nicht selten die Situation vor, dass sich der Familienrichter auf eine Befragung des Kindes durch den Gutachter stützt, die vor drei Monaten stattgefunden hat. Dass diese Befragung aus erkenntniswissenschaftlicher Sicht inzwischen faktisch wertlos ist, wird einem jeder halbwegs gut ausgebildete Diplom-Philosoph bestätigen können.

 

 

Vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003

Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Paul Watzlawick: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper 1981

Paul Watzlawick; Giorgio Nardone: "Kurzzeittherapie und Wirklichkeit"; Piper Verlag, München, 1999

 

 

 

Dass der Begriff des Kindeswillen ein Konstrukt ist, heißt nicht, dass der (momentane) Wille eines Kindes nicht auch ein Faktum wäre und das Kind keine Wünsche und Interessen hätte. Selbstverständlich hat jedes Kind - auch traumatisierte oder schwergestörte Kinder - wie auch jeder Erwachsenen einen eigenen Willen und wenn es auch nur der Wille ist, keinen eigenen Willen haben zu wollen oder wie es Watzlawick für den Schizophrenen beschreibt, der sich dadurch auszeichnet, nicht kommunizieren zu wollen, was allerdings nach dem Watzlawickschen Axiom: Man kann nicht, nicht kommunizieren, zum Scheitern verurteilt ist.  

 

Vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 52

 

 

Einen eigenen Willen zu haben, ist nicht identisch damit, dass dieser Wille auch lebensfördernd wäre, dies sieht man sehr klar bei Menschen, die den Willen haben, durch Suizid oder gar durch einen sogenannten erweiterten Suizid, wie etwa beim Amoklauf des Robert Steinhäuser in Erfurt oder des Tim Kretschmer in Winnenden, aus dem Leben zu scheiden und dabei noch möglichst viele andere Menschen mit in den Tod zu reißen. 

Der eigene Wille ist immer situativ und temporär, wie etwa der Wille eines Jugendlichen, der sich auf Trebe in die große Stadt Berlin begibt und den Kontakt zu seinem Elternhaus abbricht. Häufig kommt es nach einer längeren Zeit wieder zu einer Kontaktaufnahme des Jugendlichen oder inzwischen zum Erwachsenen gewordenen zu seinen Eltern. Aber auch wenn der Kontaktabbruch bis zum Tode der Eltern andauert, ist das kein Beweis dafür, dass es einen ewig andauernden Willen gäbe, denn wie schon die alten Griechen wussten - panta rhei - alles fließt. So kommt es gelegentlich auch einmal bei Gerichten aller Instanzen zu völligen Veränderungen in der Rechtsauffassung, so etwa beim Wandel in der Auffassung von der Bedeutung des Vaters - vom Erzeuger der 50-er Jahre zum generell sorgeberechtigten und mit der Mutter des gemeinsamen Kindes gleichberechtigten Elternteil in der näheren Zukunft. Ob es in dieser näheren Zukunft dann noch die Richter am Bundesverfassungsgericht

 

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

gibt, die mit ihrer Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - mit 40-jähriger Verspätung ihre antiquierte Rechtsauffassung der 60-er Jahre vorgestellt haben, scheint allerdings ungewiss. Vermutlich wird man sich des einen oder anderen im Jahr 2003 mit der Erfassung der Lebenswirklichkeit des 21. Jahrhunderts schwerst überforderten Richters dann nur noch im Panoptikum der Rechtsgeschichte erinnern können.

Dass Veränderungen manchmal sehr lange, gar länger als ein Leben dauern, ändert nichts an der offensichtlichen Tatsache ständigen Wandels. Lobenswertes Beispiel dafür ist das Landgericht Berlin, das mit seiner Entscheidung vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325, seine "gewandelte Überzeugung" bekundet hat und so nach vorheriger gegenteiliger Beschlussfassung der Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland einen wichtigen Dienst erwiesen hat

 

 

Wünsche und Interessen des Kindes sind nicht identisch mit dem Konstrukt des Kindeswillen. Der "Kindeswille" ist neben der Tatsache des Faktums ein Konstrukt weil es keine andauernden von anderen wichtigen Bezugspersonen des Kindes unabhängigen Wünschen und Interessen des Kindes gibt, sondern der "feste Wille" auch aus den bewussten oder unbewussten Interessen und Wünschen der Helfer oder der Eltern hergestellt wird. Oft wird der "herausgefundene Kindeswille" auch gänzlich übergangen oder für unerheblich erklärt, wenn er nicht in das eigene Konzept passt, so z.B. wenn das Kind äußert, es wolle sein zu Hause bei beiden Elternteilen haben:

So befragt der als Gutachter eingesetzte Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider in einem Fall, in dem es um die zwischen den Eltern strittige Frage Wechselmodell oder Residenzmodell ging und sich das siebenjährige Kind in einer vorherigen Befragung durch den Gutachter für die Beibehaltung des Wechselmodells ausgesprochen hatte: 

 

"Aber was soll denn nun dein zu Hause sein? Und wen willst du besuchen?" 

Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 10.03.2003 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 831/02 -, S. 20

 

 

 

 

Hier wird deutlich, dass der am Amtsgericht Potsdam als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Klaus Schneider den wie auch immer entstandenen Wunsch des Kindes offenbar nicht anerkennen will, sondern versucht, das Kind zu einer klaren Präferierung zugunsten des Residenzmodells, bei dem ein Elternteil schwerpunktmäßig die Betreuung übernimmt, während der andere Elternteil eine rudimäntere Besuchselternrolle einnehmen soll, zu drängen. Das damit Grundgesetz Artikel 6 in eklatanter Weise missachtet wird, scheint Herrn Schneider - wie wie auch vielen hundert anderen unbedarften Gutachtern und Familienrichtern - nicht aufgefallen zu sein, womöglich deshalb, weil er den Artikel 6 Grundgesetz nie gelesen, geschweige denn verstanden hat. Dabei ist Artikel 6 doch recht einfach formuliert, so dass man diesen sicher auch mit einem Hauptschulabschluss verstehen kann:

 

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 6

(1)...
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

 

 

 

Der sogenannte Kindeswille wird im Zusammenhang mit familiengerichtlichen  Verfahren und nirgends sonst, landauf landab von Tausenden von Sozialpädagogen, Diplom-Psychologen und Familienrichter in mitunter irrational anmutender Weise eine mitunter schon religiös anmutende Ehrerbietung gezeigt, grad so wie gläubige Lamaisten seiner Heiligkeit dem Dalai Lama, der sich stets erneuernden Inkarnation eines Bodhisattwa (selbst wenn dieser nur drei Jahre alt ist) ihre uneingeschränkte Ehrerbietung erweisen.

 

 

 

 

 

Die Rechte der Kinder

Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts galt ganz überwiegend die Anschauung, Kinder wären keine eigenen Rechtspersönlichkeiten und hätten sich den Ansprüchen Erwachsener und im speziellen der Eltern unterzuordnen. Den Eltern stand laut Gesetz in früherer Zeit ein Züchtigungsrecht zu und sie waren dazu angehalten, dies bei unbotmäßig erscheindenden Verhalten der Kinder auch anzuwenden. Wie in einer Armee galt auch in der Familie ein System von Befehlsgebern (Eltern) und Befehlsempfängern (Kindern) Reste dieser, die Gesellschaft dominierenden Anschauung finden wir auch noch heute im Bürgerlichen Gesetzbuch, wenngleich man seit der Ausrufung der Rechte der Kinder nicht mehr so recht weiß, wie man die Subordination des Kindes juristisch oder tatsächlich durchsetzen soll.

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1619.html


 

Das Kind hat also nicht nur im Haushalt "Dienste zu leisten", sondern auch im "Geschäft" der Eltern. Ob mit oder ohne Bezahlung, darüber schweigt sich das BGB aus.

Im 21. Jahrhundert ist nun zwar noch § 1619 BGB in Kraft, man weiß aber nicht, ob sich Kinder daran gebunden fühlen. Vermutlich nicht, denn heute ist der kindliche Hedonismus als gesellschaftliche Leitfigur in weiten Kreisen unserer Gesellschaft en vogue. Das Kind wird angebetet, grad wie das biblische durch "unbefleckte Empfängnis" gezeugte Jesuskind in seiner Krippe. Der Vater ist - wie weiland der biblische Josef - kaum wahrnehmbar oder mit höchstrichterlicher Rechtssprechung des Bundesverfasssungsgerichtes weggedrängt und zum Unterhaltszahler degradiert.  

Mädchen mutieren so zu Prinzessinen und Jungen zu Prinzen, Mama deckt den Tisch, Sohn zockt bis um 4 Uhr früh im Internet. Eltern agieren als Haussklaven des Kindes und ein Professor Ludwig Salgo erklärt den "Kindeswillen" für eine Art göttlichen Ausfluss, an dem - bei Strafe der Verdammung - nicht gerührt werden darf.

Diese christlich mythologische Linie hat sich jahrzehntelang und abgeschwächt bis auf den heutigen Tag beim Bundesgerichtshof und am Bundesverfassungsgericht gehalten. Mittels §1671 BGB werden getrennt lebende Eltern von Staatswegen dazu aufgehetzt, dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, statt darauf hinzuwirken, dass Eltern auch nach einer Trennung ihre gemeinsame Veranwortung gegenüber dem Kind beizubehalten, was konsequenterweise aber die Abschaffung des verfassungswidrigen §1671 BGB voraussetzen würde, an dem Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht in einer Sturheit, die an Erich Honecker erinnert, festhalten wollen.

So schwappt die vorherige Unterdrückung und Ausbeutung des Kindes durch seine Eltern nun in das andere Extrem. Kinder werden auf Geheiß von Bundesrichtern am Bundesgeichthof und Verfassungsrichtern am Bundesverfassungsgericht zu Entscheidern über das Wohl und Wehe ihrer Eltern, senkt das Kind den Daumen wird er Vater oder die Mutter mittels § 1671 BGB entsorgt, nicht selten folgt darauf der vollständige Kontaktabruch zwischen den Kind und dem entsorgten Elternteil für alle Zeiten.

Das gibt uns Einblicke über die Weltanschauung der betreffenden Bundesrichter geben, zeitgemäß und humanistisch ist es indes nicht.

Im gesellschaftlichen Leben und in der familiengerichtlichen Praxis des ausgehenden 2. und des beginnenden 3. Jahrtausend gelangt das frühe christliche Motiv der Anbetung des "Kindes" zu einer neuen Blüte, einer oft schon kultisch zu nennenden Idealisierungen von Kindern und einer daraus folgenden inflationäre Betonung des von daher abgeleitten sogenannten "Kindeswillen".

Eine der bekannten Idealisierung von Kindern findet in dem Lied von Herbert Grönemeyer "Kinder an die Macht" seinen Ausdruck.

 

 

 

Kinder an die Macht

 

 

die armeen aus gummibärchen

die panzer aus marzipan

kriege werden aufgegessen

einfacher plan

kindlich genial

es gibt kein gut

es gibt kein böse

es gibt kein schwarz

es gibt kein weiß

es gibt zahnlücken statt zu unterdrücken

gibt's erdbeereis

auf lebenszeit

immer für 'ne überraschung gut

gebt den kindern das kommando

sie berechnen nicht was sie tun

die welt gehört in kinderhände

dem trübsinn ein ende

wir werden in grund und boden gelacht

kinder an die macht

sie sind die wahren anarchisten

lieben das chaos

räumen ab

kennen keine rechte

keine pflichten

noch ungebeugte kraft

massenhaft

ungestümer stolz

gebt den kindern...

 

Herbert Grönemeyer

 

 

 

 

Die Diskussion und Hervorhebung der Rechte der Kinder findet aktuell auch ihren Ausdruck in der Debatte um ein Wahlrecht für Kinder (Kinderwahlrecht). 

Wahlrecht für Kinder von Geburt an, fordern Exponenten der Kinderrechtsbewegung, grad so, als ob einjährige Kinder in der Lage wären, eine Wahlentscheidung zu treffen oder überhaupt Interesse daran hätten wählen "zu gehen" oder, besser gesagt, wählen "zu krabbeln". Als politische Provokation mag die Forderung nach einem Kinderwahlrecht von Geburt an gut gemeint und sinnvoll sein, einer ernsthaften Diskussion im Sinne eines originären Wahlrechtes für Kinder ist diese Forderung jedoch nicht zugänglich. Es wäre daher, wie es in der aktuelleren Diskussion auch geschieht, sinnvoller, vom Familienwahlrecht oder Elternwahlrecht zu sprechen. Die Eltern oder andere sogenannte "Erziehungsberechtigte" sollen dann für jedes ihrer Kinder eine Stimme bekommen. Auf diesen Weg mögen die Belange von Kindern und Familien eine stärkere politische Präsenz zu bekommen. Es ist allerdings zu fragen, wie es mit der Verfassung vereinbart werden soll, wenn Eltern denen das grundgesetzlich zugesicherte Sorgerecht vorenthalten wird (nichtverheiratete Väter) und Eltern denen das Sorgerecht nach §1671 (Sorgerechtsentzug auf Antrag des anderen Elternteils) und §1666 BGB (Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung) entzogen wurde) ein stellvertretendes Wahlrecht für ihre Kinder verweigert bleiben soll?

 

 

Mitunter kann man sich in Bezug auf die Frage des sogenannten Kindeswillen auf üble Gepflogenheiten im nationalsozialistischen Terrorstaat Deutschland (1933-1945) erinnern oder auch auf Absurditäten der heutigen Tage, wo palästinensische Kinder und Jugendliche, sich selbst in die Luft sprengen oder in Afrika als sogenannte Kindersoldaten andere Kinder, Jugendliche und Erwachsene töten.

 

 

 

Äuglein schließen, Köpflein senken und an Adolf Hitler denken

"Die Kinder und Jugendlichen, die unter den Nationalsozialisten groß wurden, lernten diese Handlungsautonomie gar nicht mehr kennen. Für sie war der Hitlergruß keine Zumutung, sondern selbstverständlicher Teil ihrer Lebenswelt. `Äuglein schließen, Köpflein senken und an Adolf Hitler denken` besannen sich die Kinder, denen die reale Autorität der eigenen Eltern zuweilen bedrohlicher vorgekommen sein mag als die Autorität des `Führers`."

Tilman Allert: "Der Deutsche Gruß. Geschichte einer unheilvollen Geste.", Eichborn, Berlin, 2005 (Rezension in "Berliner Zeitung", 21.10.2005, S.27)

 

 

 

"Irak: Ein Kind sprengt sich selbst in die Luft

Bagdad - Ein Kind hat am Dienstag im Irak einen Selbstmordanschlag verübt. Nach Angaben der Polizei sprengte sich ein zwischen zehn und 13 Jahre alter Junge am Morgen vor dem Konvoi des Polizeichefs von Kirkuk in die Luft. Der Polizeichef General Chattab Abdallah Areb und sein Chauffeur wurden verletzt. Laut Areb rannte der Junge auf seinen Wagen zu, der vor einem Posten der nordirakischen Stadt hielt, und ließ seinen Sprengstoffgürtel explodieren."

"Der Tagesspiegel", 02.11.2005, S. 7

 

 

 

Während in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts noch kaum ein Mensch von einem "Kindeswillen" sprach, gehörte es - sicherlich beeinflusst von den allgemeinen gesellschaftlichen Veränderungen - ab den sechziger Jahren immer mehr zum guten Ton, dem "Kindeswillen" eine stärkere und zunehmend sakrosankt werdende Bedeutung im familiengerichtlichen Verfahren einzuräumen.

Kritische Stimmen waren wohl nur vereinzelt zu vernehmen, so z.B. Julius Schwoerer, damals Senatspräsident in Karlsruhe:

 

Andererseits scheint mir LEMPPs Annahme, daß der Wille auch des kleinen Kindes `meist sinnvoll und seinem seelischen Wohle dienend` sei, sehr anfechtbar. Ist es schon schwer, den tatsächlichen Willen des Kindes zu erfahren, und deshalb nötig, dies indirekt durch Beobachtung, zwanglose Unterhaltung und ´projektierte Testuntersuchungen` zu tun, wie LEMPP im einzelnen darlegt, so ist auch dieser `tatsächliche´ Wille eines kleinen Kindes m.E. nicht frei, sondern von dem Elternteil entscheidend beeinflußt, bei dem es sich befindet. Regelmäßig leben die Eltern bereits getrennt. Das Kind hört stets nur den einen Elternteil, der sich gegen den anderen wendet. Es wird auch innerlich gegen den anderen Elternteil eingenommen, nicht nur äußerlich (im Sinne des Nachplapperns eingelernter Reden). Das von LEMPP mitgeteilte Beispiel des 5 1/2jährigen Friedrich der im `Sceno-Spiel die Figur der Großmutter mit deutlicher Ablehnung im Sand vergrub, während er den mütterlichen Figuren sich zumeist nicht negativ zuwandte`, muß jedenfalls dem Laien wenig überzeugend erscheinen. Wie groß ist doch die Zahl der für eine Handlungsweise des Kindes möglichen Ursachen! Auch sei darauf hingewiesen, daß ein Kind durch Verwöhnung leicht beeinflußbar ist. Es wird in der Regel den weniger strengen Elternteil, der ihm viel erlaubt, dem strengen vorziehen, auch wenn dies seinem Wohle nicht dient.

Julius Schwoerer: "Kindeswohl und Kindeswille", In: "Neue juristische Wochenschrift" NJW, 1964, Heft 1/2, S. 7

 

 

 

Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage - hatte Goethe formuliert. Was als Emanzipation des Kindes zu begrüßen war, endete schließlich, von Erwachsenen instrumentalisiert, als vermeintlicher "Triumph des Kindeswillen" in dem größten Elternausgrenzungsprogramm der Nachkriegszeit Deutschlands. 

Der "Kindeswille" - aber nur dann, wenn er denn in das eigene Konzept passte - wurde zum Vetorecht des betreuenden Elternteiles gegen vom anderen Elternteil beantragte Regelungen zum Umgangsrecht oder zum Aufenthalt des Kindes. Das alles sollte angeblich dem Kindeswohl dienen, die entsprechenden psychologisch gefärbten Argumentationen von Lempp und Kollegen traute sich offenbar kaum einer zu widersprechen. Das Gros der Fachkräfte zog es vor, im neuen Mainstream mitzuschwimmen, ein Verhalten, was aus totalitären Systemen bestens bekannt ist.

 

 

Was war und ist es leider noch bis heute, das einer relativ unkritischen und auch inflationären Apostrophierung des sogenannten "Kindeswillen" durch willige Eltern und Fachkräfte so entgegenzukommen scheint? 

 

1. Die Kinderrechtsbewegung hat völlig zu Recht, das Kind als eigenes Rechtssubjekt benannt und aus dem Status eines "noch nicht vollständigen Menschen" befreit. Die Rechte der Kinder haben richtigerweise in der UN-Konvention über die Rechte der Kinder ihren Niederschlag gefunden, wenn auch die Bundesregierung derzeit noch verschiedene Vorbehaltsklauseln dagegen hinterlegt hat.

Links zur Kinderrechtsbewegung: 

www.kraetzae.de

www.kinderwahlrecht.de

 

Doch, "Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage", wie Goethe sagt. In der Hochphase der antiautoritären Erziehung (z.B. bei Alexander Sutherland Neill) und noch ausgeprägter der Antipädagogik (z.B. bei Ekkehard von Braunmühl) erlangte der Wille des Kindes Kultstatus und dessen Befolgung wurde als generell positiv und förderlich für die Entwicklung des Kindes postuliert. Bei allem historischen Verdienst der antiautoritären Erziehung und im stärker eingeschränkten Maße bei der Antipädagogik, steht hinter dem Versuch, dem Kind eine alleinige Verantwortung zuzuschreiben, die Weigerung von Erwachsenen, Verantwortung für ihr eigenes Kind oder für ein ihnen anvertrautes Kind zu übernehmen. 

Der Autor dieser Zeilen ist selbst Gründungsvater der Freien Schule Pankow - siehe www.freie-schule-pankow.de 

Die Gründung dieser Schule erfolgte gerade aus dem Wissen heraus, dass die traditionelle Staatsschule die Interessen von Kinder vielfach missachtet.

 

Vergleiche hierzu: 

Peter Thiel: "Gibt es ein Leben nach der Staatsschule?", In: "diesseits. Zeitschrift für Humanismus und Aufklärung", 1995, Heft 3). www.diesseits.de

 

 

 

Die gesellschaftliche Etablierung des Kindes und seiner Anerkennung als Subjekt führte auch im Familienrecht zu entsprechenden Veränderungen. War das Kind bis zur Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im Jahr 1980 mehr oder weniger Objekt oder Verfügungsmasse des familiengerichtlichen Verfahrens, ähnlich dem Hausrat oder Zugewinn (Eherechtsreform von 1977), so wurde es nun zum Subjekt erklärt, dem es nicht unbedeutend zukäme, die Weichen für sein weiteres Leben zu stellen:

 

"... Angesichts dieser ... Situation kam der im Jahre 1989 in Kraft getretene § 50b FGG (Freiwillige Gerichtsbarkeit) gerade gelegen. Denn danach soll der Wille des Kindes berücksichtigt werden., welchen Elternteil das Kind gegenüber dem anderen bevorzuge. Jetzt musste der ´bessere` Elternteil nicht mehr diagnostiziert werden, weil ja das Kind mit seiner Willensäußerung dadurch entschied. Seither wurden Kinder von berufenen und weniger berufenen Experten oft insistierend aufgefordert, doch nun endlich zu sagen, zu welchem Elternteil die denn gehen wollen.. Und, um so mehr der Fragende insistiert, umso mehr gibt das Kind eine Antwort, meist eine, die der Fragende hören will, was Kinder meisterhaft spüren, um die lästige Fragerei loszuwerden, noch dazu nichts ahnend, damit eine das ganze Leben überschattende Entscheidung über ihre familiären Beziehungen getroffen zu haben. Während drinnen der Fragende mit sich selbst zufrieden ist, endlich Klarheit geschaffen zu haben, wird draußen dem Kind siedend heiß klar, sich mit seiner Aussage für den einen Elternteil zugleich gegen den anderen Elternteil ausgesprochen zu haben."

Wolfgang Klenner: "Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe"; 2006, Heft 1, S. 9

 

 

Verständlich, dass sich seit der Einführung des §50 b FGG Hunderte von Psychologen und Psychiatern, als angebliche Kindeswohlexperten auf den finanziell lukrativen Markt der "Herausarbeitung" des Kindeswillen stürzten und bis heute bei staatlich finanzierten 85 € je Stunde  - mehr oder weniger ungestört - die Republik mit ihrem eigenartigem Tun überziehen. 

 

 

 

2. Neben einer historisch zu verstehenden Entwicklung kommt ein Phänomen bei Helfern hinzu. Man könnte dies unter dem Begriff Helfersyndrom subsumieren. Der Helfer projiziert eigene Gefühle auf das Kind. Ist der Helfer noch sehr stark in eigene persönliche Konflikte verstrickt, dies ist leider bei Helfern in der Trennungs- und Scheidungsszene oft der Fall, so werden eigene Positionen, Verletzungen, Traumatisierungen auf das Kind projiziert, welches den Konflikt des Helfers stellvertretend erlösen soll. Stimmt der geäußerte Wille des Kindes mit dem inneren Bild des Helfers überein, so wird dem Kindeswillen eine absolute Wahrheit zugeordnet. Ist dies nicht der Fall, so wir der Kindeswille bagatellisiert.

So finden sich in Gutachten immer wieder völlig widersprüchliche Einschätzungen zum sogenannten Kindeswillen.

Sie reichen auf der einen Seite von Empfehlungen des Gutachters den Willen des Kindes notfalls mit auch körperlicher Gewalt zu brechen (Professor Dr. Wilfried Hommers - "Auf der Stelle den Hintern versohlen") bis hin zu quasi kultischer Verehrung des angeblich geäußerten Willen bei dreijährigen Kindern.

 

 

 

3. In vielen familiengerichtlichen Verfahren entsteht das Dilemma, dass beide Elternteile prinzipiell als Betreuungsperson ihres Kindes geeignet sind. Von sogenannten Fachkräften abgegebene Empfehlungen zugunsten eines Elternteils erscheinen zu Recht oft als willkürlich und subjektiv. Da das Kind nicht geteilt werden kann, wie der Hausrat, bliebe als Ausweg nur, dass beide Eltern wieder zusammenkommen oder eine hälftige Betreuung ihres Kindes organisieren. In dieser Patt-Situation  erscheint die Einführung des "Kindeswillen" als der Ausweg. Das Kind soll nun faktisch entscheiden. Verfechter dieses Modells, diese sind bis hin in universitäre Kreise zu finden, und publizieren in angesehenen Familienrechtszeitschriften, begeben sich damit in eine für das Kind gefährliche Positionierung. Es ist gerade das Privileg eines Kindes, dass es über grundsätzliche und sein Leben nachhaltig beeinflussende Dinge nicht entscheiden muss, ja nicht entscheiden darf. Wird dies vom Kind dennoch faktisch abverlangt, so wird damit einer Verwischung der Generationengrenzen und einer Verantwortungsübernahme durch das Kind das Wort geredet, so wie dies auch beim sexuellen Missbrauch stattfindet.

 

 

 

4. Mit der Überbetonung des sogenannten "Kindeswillen" in wichtigen ein Kind betreffenden Fragen delegieren Erwachsene, Eltern wie Fachkräfte ihre eigene Verantwortung an das Kind. Sie stehen damit zum Kind in einer Art Geschwisterposition, in der sie sich selbst zum jüngeren und damit weniger entscheidungsfähigeren Geschwisterkind halluzinieren. Oder noch schlimmer, das Kind wird von den tatsächlich Erwachsenen in die Rolle eines Erwachsenen gedrängt, dem es die Pflicht obliege den tatsächlichen Eltern zu sagen wo es von nun an lang gehen soll.

 

Vergleiche hierzu: 

Tedy Hubschmidt; Christina Kurz: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

Dem Kind wird durch eine solche Rollenvertauschung oder Rollenumkehr eine Verantwortung auferlegt, die es auf Grund seiner nicht entsprechenden Reife in seiner psychosozialen Entwicklung massiv gefährdet. Dies ist auch der Vorwurf, den man den Vertretern der sogenannten "Antipädagogik" machen muss. Wer die Wahl hat, hat die Qual, das ist oft das Dilemma der Erwachsenen, sie sehen sich vor Entscheidungen gestellt - und suchen die Rettung in der Delegation der Entscheidung an andere, den Ehemann, den Chef, die Regierung oder das Kind.

 

 

 

 

 

Freiheit ist die Fähigkeit, mit Sachkenntnis entscheiden zu können

Mitunter scheint es uns wie Buridans Esel zu gehen, der in der Mitte zwischen zwei Heuhaufen stehend, sich nicht für einen der beiden Haufen entscheiden kann und schließlich die dritte Alternative wählt und verhungert. Auch in vielen leidvollen Beziehungen können wir das Dilemma von Buridans Esel wiederfinden, ein gutes Zusammenleben scheint nicht machbar zu sein, eine Trennung auch nicht und so verhungern beide Partner schließlich auf der emotionalen Ebene. 

Oder wie es Brecht in einem Gedicht formuliert hat.




Der Radwechsel



Ich sitze am Straßenrand

Der Fahrer wechselt das Rad.

Ich bin nicht gerne, wo ich herkomme.

Ich bin nicht gerne, wo ich hinfahre.

Warum sehe ich den Radwechsel 

Mit Ungeduld? 




Bertolt Brecht


  

 

 

Auch im sprichwörtlichen Land der unbegrenzten Möglichkeiten kann man sich unfrei fühlen. So z.B. bei einem beabsichtigten Kauf einer Waschmaschine in einem Kaufhaus, vor der Unübersichtlichkeit der vielen Angebote, findet man nicht zu einem Entschluss. Da war es in der DDR wesentlich einfacher, denn dort gab es im günstigen Fall nur drei verschiedene Waschmaschinen zur Auswahl und so führte paradoxerweise die Verringerung der Anzahl der Freiheitsgrade zu mehr Freiheit. 

Eine Frage die sich im Zusammenhang mit der Frage des Willen stellt, ist die Anzahl der Freiheitsgrade, die uns für eine Wahl zur Verfügung stehen. So wird immer wieder gemeint, die Wahlen in der DDR wären keine freien Wahlen gewesen, dies ist jedoch nicht richtig, denn man konnte aus mehreren Alternativen wählen. Gar nicht zur Wahl gehen, alle Kandidaten auf der Einheitsliste durchstreichen, den Wahlzettel ungültig machen - dieses waren die offiziell als subversiv gewerteten Formen der Wahl - oder man warf den Wahlzettel so wie man ihn bekommen hatte und ohne vorher in die weit entfernt stehende "Wahlkabine" zugehen, gleich unbeschriftet in die Wahlurne und gab damit seine Zustimmung zu der Wahl der aufgestellten Kandidaten. Die Anzahl der Freiheitsgrade war hier immerhin 4.

Oder nehmen wir einen Menschen, der auf dem Dach eines brennenden Hochhauses steht. Er hat unter Umständen nur zwei Alternativen zur Wahl. Entweder er springt in die Tiefe, was sein Tod bedeutet, oder er wird von den Flammen verbrannt, was sein Tod bedeutet. Der Mensch wählt in dieser Situation wahrscheinlich das, was er bewusst oder unbewusst für das kleinere Übel hält, möglicherweise ist dies der Sprung in die Tiefe. Beide Wahlmöglichkeiten mögen nicht angenehm sein, doch dies ändert nichts daran, wählen zu können.

Gibt es dagegen nur einen Freiheitsgrad kann man sicher davon sprechen, dass es auch keine Wahlmöglichkeit gibt. Ein Bergarbeiter, der in 500 Meter Tiefe verschüttet worden ist oder ein Mensch, der bei einem Eisenbahnunglück in den Trümmern des Zuges eingeklemmt wurde haben keine Wahl aktive etwas tun zu können und können nur auf Hilfe von Außen hoffen.

 

Die Anzahl der Freiheitsgrade ist nicht identisch mit dem Maß an Freiheit. Wenn wir zwischen 120 Handys wählen sollen, ist der menschliche Verstand hochgradig verwirrt, denn angesichts dieser für den durchschnittlichen Käufer unüberschaubaren Anzahl von Funktelefonen, kapituliert die Entscheidungsfähigkeit und damit unsere Fähigkeit "mit Sachkenntnis entscheiden zu können". Wir gehen entweder ohne Handy aus dem Laden oder wir verlassen uns auf die Empfehlung des Verkäufers und geben damit ein Stück unserer Freiheit an ihn ab. Nicht anders erscheint es oft den Familienrichtern zu ergehen. Sie delegieren die faktische Entscheidung an einen Gutachter, an einen Verfahrenspfleger oder an einen Sozialarbeiter im Jugendamt.

Jedem, der ernsthaft und professionell mit Trennungsfamilien und Scheidungskindern arbeitet ist bekannt, dass dem geäußerten Kindeswillen häufig schwerwiegende Loyalitätskonflikte und daraus resultierende Koalitionsbildung zwischen Kind und "bevorzugten" Elternteil zugrunde liegen und aufgrund der Koalition zwischen Elternteil und Kind, der andere Elternteil ausgeschlossen ist und so eine Kindeswohlgefährdung entsteht, die abzuwenden, nicht aber noch zu perpetuieren, Aufgabe der Fachprofessionen wäre.

 

Ist eine kindeswohlgefährdende Koalitionsbildung zwischen Kind und einem Elternteil noch nicht zustande gekommen, werden nichtsuggestiv gehaltene Befragungen des Kindes durch eine Fachkraft, "wo es denn wohnen wolle" in der Regel so ablaufen, dass das Kind - so wie im folgenden Beispiel ein siebenjähriges Mädchen - dazu keine Entscheidung treffen will.

 

"Eigentlich, so A dann, könne sie sich nicht richtig entscheiden, wo sie lieber wohnen wolle."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten für Amtsgericht Celle vom 16.01.2006, S. 13

 

 

Nett wie Herr Busse, der sich selbst als "Untersucher" bezeichnet, möglicherweise hat er sehr viele Kriminalfilme gesehen und sich mit den dort agierenden Kommissaren identifiziert, nun mal ist, erteilt er dem Mädchen, das er im Gegensatz zu den Eltern auch nicht mit dem merkwürdigen Titel "Probandin" bezeichnet, dann Absolution: 

 

"Der Untersucher berichtet A. wieder von anderen Kindern, denen es ähnlich gehe. Für diese Kinder würde dann jemand anderes entscheiden. wo sie in Zukunft wohnten. diese Ausführungen nahm A. erleichtert zur Kenntnis."

Diplom-Psychologe Thomas Busse, Gutachten für Amtsgericht Celle vom 16.01.2006, S. 13

 

 

Großes Aufatmen beim Kind - noch mal Glück gehabt, dass ich mich nicht entscheiden muss.

 

 

Eigenartiger Weise wird in strittigen familiengerichtlichen Streitigkeiten von bestimmten Gutachtern unterstellt, es gäbe so etwas wie einen freien Kindeswillen, den man herausfinden könne. 

Die Unterstellung eines freien Kindeswillen bei massiven elterlichen Konflikten und einseitig ausgeprägten Eltern-Kind Bindungen ist eine Fiktion oder wie es die Diplom-Psychologin Carola Wagner bezüglich eines knapp sechsjährigen Mädchens formuliert:

 

"Zusammenfassend ist A aufgrund des massiven Loyalitätskonfliktes, den sie entwickelt hat, gar nicht befähigt, einen beachtlichen Kindeswillen zu äußern."

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 23.10.2006 für Amtsgericht Pößneck, S. 38

 

 

Nun zeichnet es wohl fast alle hochstrittigen Fälle vor dem Familiengericht aus, dass sich das Kind in einem massiven Loyalitätskonflikt befindet - den es allerdings nicht selbst entwickelt hat, wie die Diplom-Psychologin Carola Wagner offenbar meint - sondern der an das Kind von den Eltern oder mitunter auch von einem gefühlslos wirkenden Gutachter von außen herangetragen wird. 

 

Ist das Kind in einem solchen Loyalitätskonflikt gefangen und dies ist immer der Fall, wenn es beide Eltern gern hat und diese aber bei ihren einander ausschließenden Vorstellungen wie es richtig sei, bleiben, gar nicht befähigt ist, einen Willen zu äußern, der nicht von diesem Loyalitätskonflikt geprägt ist. Das Kind wird daher immer widersprüchliche Angaben machen, es wolle sowohl beim Vater als auch bei der Mutter leben. Aus Sicht des Kindes läuft dies praktisch auf die Realisierung des Wechselmodells (Paritätmodell) hinaus, weil dieses eine Betreuungsregelung darstellt, die dem Loyalitätskonflikt des Kindes gerecht wird.

Da aber das Wechselmodell nicht in die Weltanschauung einiger Gutachter passt, muss das Kind vom Gutachtern noch etwas bearbeitet werden, damit es sich endlich für den einen und gegen den anderen Elternteil entscheidet:

So befragt der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider in einem Fall, in dem es um die zwischen den Eltern strittige Frage Wechselmodell oder Residenzmodell ging und sich das Kind in einer vorherigen Befragung durch den selben Gutachter für die Beibehaltung des Wechselmodells ausgesprochen hatte: 

 

"Aber was soll denn nun dein zu Hause sein? Und wen willst du besuchen?" 

Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 10.03.2003 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 831/02 -, S. 20

 

 

Gegenüber psychisch labilen Kindern könnte eine solche durch Entweder-Oder-Fragen gestellte Entscheidungsaufforderung an das Kind im Einzellfall auch als eine nach § 240 StGB strafbare Nötigung verstanden werden. Durchaus denkbar erschiene im Einzelfall auch eine Traumatisierung eines bereits emotional labilen Kindes, das sich durch die Befragung des Gutachters in eine Entscheidungssituation gedrängt sehen würde, die es auf jeden Fall vermeiden will. In einem solchen Fall, könnte der betreffende Gutachter strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn aufgezeigt werden könnte, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der unangemessenen Interventionen des Gutachters und einer kindeswohlgefährdenden Folgereaktion des Kindes gäbe (§223 und 225 StGB).

 

 

 

 

Freier Wille

Im Betreuungsrecht das für Volljährige konzipiert ist, finden wird den Begriff Freier Wille. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, soll keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Ob der Wille des Betreffenden als frei definiert wird, bestimmt allerdings der Staat in Form des Betreuungsgerichtes. In so fern unterliegt der Betreffende letztendlich der Definitionsmacht des Gerichtes (Staat). Die sogenannte Unabhängigkeit des Richters ändert daran nichts, denn der Richter ist strukturelle gesehen immer auch Vertreter des Staates.

Das Betreuungsrecht unterstellt also die Fiktion eines freien Willens. Im Kindschaftsrecht ist man etwas zurückhaltender. Wenn ein Kind den Willen äußert, es wolle nicht in die Schule, wird der Staat ungehalten weil er meint, das sogenannte Kindeswohl - wozu man den Schulbesuch zählt - wäre wichtiger als die Beachtung des Kindeswillen. Über kurz oder lang entzieht das Familiengericht den Eltern, die den Willen des Kindes nicht brechen wollen, das Sorgerecht und ordnet Ergänzungspflegschaft, bzw. Vormundschaft an. Der Ergänzungspfleger oder Vormund sorgt dann dafür, dass das Kind auch gegen seinen Willen in die Schule geht.

 

vergleiche hierzu:

Wolfgang Raack: "Kinderschutz - nicht ohne Kooperation mit dem Familien- und Vormundschaftsgericht", In: Jugendhilfe", 1/2008, S. 5-11

 

 

 

 

 

Die Fiktion des freien Kindeswillen

Die Fiktion eines freien Kindeswillen ähnelt der Unterstellung eines freien Willens, der aus den brennenden Zwillingstürmen von New York in die Tiefe springenden Menschen. Hat das Kind seit Jahren keinen Kontakt zum nichtbetreuenden Elternteil und lehnt eine Kontaktaufnahme zu diesem Elternteil ab, so kann von einem freien Willen des Kindes gar nicht gesprochen werden, da es sich ja gar kein eigenes realistisches Bild von diesem Elternteil machen kann, den es nur aus den Erzählungen des betreuenden Elternteils kennt und möglicherweise aus den hilflos wirkenden Bemühungen des abwesenden Elternteils zur Kontaktaufnahme.

Oder der Unterstellung eines freien unbeeinflussten Willens eines 16-jährigen bulimischen Mädchens, die gerade beschlossen hat, zu verhungern. Keiner käme auf die Idee zu sagen, lasst doch die Menschen runterspringen, das ist doch ihr gutes Recht, lasst doch das Mädchen sich zu Tode hungern, dass ist doch ihr gutes Recht. 

Dies hat zur Konsequenz, dass der Begriff des Kindeswillen einen Großteil seiner Bedeutung verliert, der ihm von sogenannten Fachkräften, die das Kind zum Richter seiner selbst ernennen wollen, unterstellt wird.

Ein unbeeinflusster Kindeswille ist eine reine Phantasie von Leuten, deren psychologisches Verständnis auf dem Niveau eines unterdurchschnittlichen BILD-Zeitungslesers ist. Ebenso könnte man auch ein Kind mit einer Rakete auf den Mond schießen, um dann festzustellen, dass das Kind nun unbeeinflusst sei. Aber selbst das stimmt nicht, da das Kind vom Mond aus die Erde sehen kann und sich so wenigstens in seiner Phantasie, was denn da wohl gerade los wäre auf der Erde und ob die Eltern sich immer noch so furchtbar streiten, beeinflussen lassen wird.

 

Auch der "freie Wille" von Erwachsenen findet nicht uneingeschränkt Beachtung, dies erleben wir gerade in der Debatte um die sogenannte "Sterbehilfe" schwerstkranker Erwachsener. Auf der einen extremen Seite, die Befürworter eines uneingeschränkten Rechts auf "aktive Sterbehilfe" (Euthanasie), auf der anderen Seite die Verneinung jeglichen Selbstbestimmungsrecht von Erwachsenen über die Beendigung ihr eigenes Leben.

Wenn selbst Erwachsenen ein freier Wille nicht uneingeschränkt attestiert werden kann, um wie viel mehr dann Kindern, die die Tragweite von vielen Entscheidungen noch viel weniger übersehen können als Erwachsene. 

 

An anderer Stelle finden wir die Argumentation von Pädophilen, die behaupten, Kinder hätten ein Recht auf einvernehmliche Sexualität mit Erwachsenen. Das Strafgesetzbuch begegnet dem, in dem es sexuelle Handlungen eines Volljährigen mit einem Kind (Person unter 14 Jahren) als sexuellen Missbrauch kennzeichnet (§176 und 176a StGB): 

 

 

Wer als Erwachsener sexuelle Handlungen 

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist 

 2. an einer Person, unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

3. ... 

 

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§174 StGB). 

 

 

 

Die höhere Altersgrenze bei Schutzbefohlenen resultiert aus der  Erkenntnis, dass hier in der Regel Abhängigkeitsverhältnisse existieren, die eine freie Willensbildung des Jugendlichen nicht ermöglichen. 

 

 

In § 182 StGB heißt es: 

 

(2) eine Peron über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie 

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

2. ...

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

 

 

 

 

Festzuhalten bleibt im Hinblick auf die uns hier interessierende Frage des (freien) Kindeswillen. Das Strafgesetzbuch geht nicht von einem freien Kindeswillen aus, wenn ein Erwachsener über 21 Jahren mit einem Schutzbefohlenen oder ihm im Rahmen von Ausbildung o.ä. anvertrauten Jugendlichen unter 16 Jahren sexuelle Handlungen ausübt. Das heißt, es wird im Strafrechtgrundsätzlich davon ausgegangen, dass ein unter 16-jähriges Kind oder Jugendlicher nicht die Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung gegenüber Erwachsenen hat.

Wieso dann ein Kind oder Jugendlicher unter 16 Jahren bezüglich des Umganges mit einem Elternteil einen freien Willen haben soll, ist logisch nicht nachvollziehbar, wenn das gleiche Kind oder der gleiche Jugendliche keinen freien Willen haben soll, wenn es um sexuelle Kontakte mit einem Erwachsenen über 21 Jahren geht.

Gleiches gilt auch für den freien Willen eines Kindes, eine staatliche oder freie Schule zu besuchen oder nicht zu besuchen.

 

 

BGH: Sorgerechtsentzug bei Verletzung des Schulpflicht

Beschlüsse vom 11.9. und 17.10.2007 - XII ZB 41/07 und 42/07 - Pressemitteilung 175/2007 vom 16.11.2007 

Der u. a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hatte sich in zwei Fällen mit der Frage zu befassen, welche sorgerecht­lichen Konsequenzen sich für Eltern ergeben, die ihre Kinder aus Glaubensgründen der allgemeinen Schulpflicht entziehen.

In beiden Fällen waren die Eltern Mitglieder einer christlichen Glaubensgemeinschaft und – zusammen mit anderen Mitgliedern dieser Gemeinschaft – als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen. Sie hatten der öffentlichen Grundschule mitgeteilt, dass sie künftig zwei jüngere ihrer mehreren Kinder zu Hause unterrichten würden, da deren Erziehung und Bildung in der öffentlichen Grundschule mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar seien. Weder Gespräche mit Schulleitung,

Bezirksregierung und Integrationsbeauftragtem noch die Verhängung eines Bußgeldes führten dazu, dass die Eltern ihre Kinder zum Schulunterricht brachten; ein Zwangsgeldverfahren wurde nicht erfolgreich abgeschlossen. Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diese Kinder und bestellte die zuständige Stadt P. (Jugendamt) zu deren Pfleger. Mit dessen Einwilligung verbrachten die Eltern die Kinder daraufhin in ein Dorf in Österreich; die Eltern und die Familie behielten ihren Wohnsitz in Deutschland bei. Der Pfleger erwirkte in der Folgezeit nach österreichischem Recht die Gestattung, dass die Mutter den Kindern Hausunterricht erteilen dürfe. Seither werden die Kinder dort von ihrer pädagogisch nicht vorgebildeten Mutter unterrichtet. Im Hauptsacheverfahren bestätigte das Familiengericht seine zuvor getroffene Regelung. Die von den Eltern hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Im Hinblick auf den Wohnsitz der Eltern in Deutschland hat der BGH die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenso bejaht wie die Frage, ob die Kinder weiterhin der deutschen Schulpflicht unterliegen.

In der Sache hat der BGH die – auf Ausführungen des BVerfG gestützte – Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass der Besuch der staatlichen Grundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags diene. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Ent­stehung von religiös oder weltanschaulich geprägten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setze dabei auch voraus, dass religiöse oder weltanschauliche Minderheiten sich nicht selbst abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschlössen. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren sei eine wichtige Aufgabe der Grundschule.

Nach Auffassung des BGH stellt sich die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, deshalb als Miss­brauch der elterlichen Sorge dar. Eltern sind auch dann nicht berechtigt, ihre Kinder der Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder -methoden der Schule ihren Glaubensüberzeugungen entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls so lange, als der Staat seinem Erziehungsauftrag im Sinne des Grundgesetzes verantwortungsvoll nachkommt. Gegenteiliges sei hier nicht der Fall. Der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Anordnung der Pflegschaft seien im Grundsatz geeignet und auch verhältnismäßig, dem Missbrauch der elterlichen Sorge entgegenzuwirken. Insoweit hat der BGH die Rechtsbeschwerde der Eltern deshalb als unbegründet zurückgewiesen.

Beanstandet hat der BGH allerdings in beiden Fällen die Bestellung der Stadt P. (Jugendamt) zum Pfleger für die Kinder. Denn dieser Pfleger habe sich offenkundig als in diesen Fällen ungeeignet erwiesen, den Gefahren für das Kindeswohl effektiv zu begegnen. Der Pfleger habe erst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Kinder nach Österreich umgemeldet worden seien; sodann habe er die Möglichkeit, die Kinder in Österreich dem Hausunterricht zuzuführen, durch eine entsprechende Antragstellung bei den österreichischen Behörden selbst eröffnet. Damit sei der Erfolg eingetreten, den die Eltern von vornherein erstrebt hätten, nämlich die häusliche Unterrichtung der Kinder durch ihre pädagogisch nicht vorgebildete Mutter – dies allerdings nicht in Deutschland, sondern in Österreich. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Familien­gericht – nunmehr im Hauptsacheverfahren – verfügte Übertragung des Sorgerechts in Schulangelegenheiten sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Stadt P. (Jugendamt) an der von der Stadt als Pfleger selbst herbeigeführten Situation etwas ändere. Der BGH hat deshalb die Bestellung der Stadt als Pfleger aufgehoben und die Sache insoweit an das OLG zurückverwiesen, damit dieses durch die Auswahl eines geeigneten Pflegers oder durch gerichtliche Weisungen sicherstelle, dass die Kinder ihrer Schulpflicht nachkommen.

 

 

Der Bundesgerichtshof und die vorbefassten Gerichte haben sich mit Sicherheit nicht mit der Frage befasst, welchen Willen die betroffenen Kinder hätten, denn dies hätte vielleicht ergeben, das die Kinder mit der Hausbeschulung ganz zufrieden sind. Der Wille der Kinder wird hier gerichtlicherseits für völlig unerheblich gehalten, da es gilt, der Staatsräson in Bezug auf die gesetzliche Schulpflicht genüge zu tun. Ob den Kindern hier ein Verfahrenspfleger zur rechtlichen Vertretung ihrer Interessen beigeordnet wurde, erscheint fraglich. Der 12. Senat des Bundesgerichts gibt dazu auch keine Hinweise.

Wie man sehen kann ist der "freie Wille" des Kindes eine individuell und gesellschaftliche hergestellte Konstruktion, der in einen Fall als erheblich und ein andermal als unerheblich angesehen wird, mal so und mal so für gesellschaftlich wünschenswert gehalten wird.

 

 

 

 

"Mindestanforderungen an den kindlichen Willen"

Gelegentlich werden "Mindestanforderungen an den kindlichen Willen" postuliert. So trägt z.B. der als Gutachter beauftragte Dr. Klaus Schneider vor:

 

"Den Mindestanforderungen an den kindlichen Willen nach Dettenborn in Bezug auf Intensität, Stabilität und Autonomie ist somit hinreichend genüge getan." 

Dr. Klaus Schneider - Gutachten vom 15.12.2004, S. 17

 

Nun fragt man sich, wer denn eigentlich "Mindestanforderungen an den kindlichen Willen" in welcher Höhe, Güte, etc. definiert und festlegt? Das Bundesjustizministerium für Justiz, das Ministerium für Verbraucherschutz, der Sektenbeauftragte des Bistum Berlin-Brandenburg, die Stiftung Warentest oder der inzwischen emeritierte Berliner Psychologieprofessor Harry Dettenborn, mit dem Dr. Klaus Schneider als Vorstandsmitglied im selben Verein, dem "Institut für Gericht und Familie e.V." und als geschäftsführender Gesellschafter in dem gleichnamigen  "Institut für Gericht und Familie Service GBR" organisiert ist? Vielleicht lassen wir über diese Frage einfach Herrn Diplom-Psychologen Dr. Rainer Balloff, seines Zeichens Mitarbeiter der Freien Universität Berlin, FB Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sportwissenschaft (FB 12) und ebenfalls Vorstandsmitglied und geschäftführender Gesellschafter in den beiden namensgleichen Organisationen, entscheiden. Er würde mit einiger Sicherheit wohl die richtige oder auch die falsche Entscheidung treffen.

 

 

 

 

 

Der Kindeswille ist der Kindeswille

Die Frage ob der Wille des Kindes sein wahrer Wille sei oder nicht ist eine tautologische Frage und von daher an sich überflüssig. Ebenso gut könnte man die Frage stellen, ob die Farbe des für uns am Tag sichtbaren Himmels blau sei oder ob der Himmel nicht vielleicht auch rot oder grün wäre. 

Der Wille ist der Wille. Die Langeweile ist die Langeweile und das Pferd ist das Pferd. Keiner würde auf die Idee kommen, einem Kind, das sich langweilt zu sagen, du langweilst dich gar nicht, du weißt das nur noch nicht und keiner der bei Verstand ist käme auf die Idee, ein Pferd als Elefanten zu bezeichnen nur weil er es nicht gut findet, dass ein Pferd nun mal ein Pferd ist.

Im familiengerichtlichen Verfahren ist das jedoch anders, Hier ist das ganze Jahr Karneval und die Teilnehmenden (Richter, Verfahrensbeistände, Rechtsanwälte und Gutachter) erzählen, im Himmel ist Jahrmarkt und glauben auch noch daran. 

 

 

 

Beispiel 1

Wenn das Kind sagt, ich will nicht bei meiner Mutter wohnen, sondern beim Vater, so ist das nicht der wahre Kindeswille, so jedenfalls im Amtsgerichtsbezirk Lennestadt. Dieser " nicht wahre Kindeswille" - ein sprachliches Unikat der besonderen Art - muss daher - so jedenfalls in Lennestadt - nicht beachtet werden.

 

"Es wird empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A der Kindesmutter, hilfsweise dem Jugendamt als Vormund übertragen.

Gründe:

Der Kindeswille A´s geht zwar eindeutig in die Richtung beim Vater leben zu wollen, dieser Kindeswille darf aus Sicht der Unterzeichner im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich sein.

...

Betracht man diese unterschiedlichen Kriterien, so sehen wir, dass der Kindeswille bei A zwar nachdrücklich und auch über unterschiedliche Befragungszeiträume hinweg konstant ist. Der Kindeswille ist auch zielorientiert dahingehend, einen bestimmten Zustand erreichen zu wollen, nämlich ein dauerhaftes Zusammenleben mit dem Vater, bei möglichst geringem Besuchskontakt mit der Mutter.

Es handelt sich bei diesem Kindeswillen jedoch nicht um den Ausdruck "selbstinitiierter Strebungen", sondern vielmehr um das Ergebnis einer Beeinflussung des Kindes von Seiten des Vaters gegen die Mutter., ..., 

...

da jedoch davon ausgegangen wird, dass A sich weigern wird, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, wird aus Sicht des psychologischen Fachgebietes eine Fremdunterbringung des Kindes in einer Jugendhilfeeinrichtung, z.B. in der Mädchengruppe "..." des heilpädagogischen Kinderheims ... vorgeschlagen.

...

Mittelfristig ist dann die Rückführung in den mütterlichen Haushalt geplant....

...

Zeigt sich der Kindesvater weiterhin völlig uneinsichtig, so muss über eine Aussetzung der Umgangskontakte nachgedacht werden, damit es überhaupt zu einer Eingewöhnung des Kindes in der Jugendhilfeeinrichtung kommen kann." (Die Tochter A ist 12 Jahre alt - Anmerkung Peter Thiel). 

Diplom-Psychologe Hans-Herrmann Bierbrauer, Gutachten vom 26.01.2010 für Amtsgericht Lennestadt - Richterin Heul - 4 F 94/09

 

 

Das Gutachten ist im übrigen nicht nur vom Diplom-Psychologen Bierbrauer, sondern auch noch von einer Diplom-Psychologin Pütz unterschrieben. Nächstens unterschreiben dann auch noch die Mainzelmännchen und der Bürgermeister von Attendorn, frei nach dem Motto - wir wollen auch mal wichtig sein.

Zudem adressiert Herr Bierbrauer sein Anschreiben vom 26.01.2010 an das Amtsgericht Lennestadt fälschlicherweise mit "Amtsgericht Siegen". Was so alles passieren kann, wenn man in Eile ist.

Im gerichtliche Anhörungstermin am 18.02.2010 relativiert Herr Bierbrauer dann allerdings seinen vorherigen Vorschlag, in dem er vorträgt:

 

"Eine Fremdunterbringung wird von mir nur empfohlen, wenn alle mildere Mittel bereits ausgeschöpft sind. Seit einem Jahr sind in der Familie SPFH´s installiert, die zeitweise eher die Rolle einer Umgangspflegschaft wahrnahmen. A nimmt Kontakte zur Kindesmutter nur deshalb wahr, weil sie gezwungen wird."

Protokoll Anhörungstermin Amtgericht Siegen - 18.02.2010, S. 3

 

 

Hier merkt man, dass Herr Bierbrauer entweder keine Ahnung vom Gesetz hat, das einen unmittelbaren Zwang gegen das Kind ausschließt oder - was noch schlimmer wäre - dass im Amtsgerichtsbezirk Lennestadt ungesetzlich vorgegangen wird, in dem das Kind zu Umgangskontakten mit seiner Mutter gezwungen wird, denn in § 90 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt es: 

 

 

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;

2.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3.

eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

 

 

 

Gezwungen werden können vom Gericht immer nur die Sorgeberechtigten. Diese wiederum müssen mit erzieherischen Mitteln auf das Kind einwirken, wobei sie keine Gewalt anwenden dürfen.

 

 

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) ... 

 

 

 

 

Beispiel 2

Wenn das Kind sagt, ich will nicht mit meinem Vater zusammen kommen, so ist das sein "wahrer Kindeswille", so sieht man das jedenfalls am Amtsgericht Naumburg. Dieser "wahre Kindeswille" muss daher - so jedenfalls in Naumburg - beachtet werden.

 

"... 

Der von B geäußerte Wille auf nichtstattfinden von Kontakten mit dem Kindesvater hat seine Ursache nicht nur im Verhalten der Kindesmutter, sondern entspricht auch dem was B im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern und danach wahrgenommen und erlebt hat.

Deshalb ist auch der von B geäußerte Wille zu beachten. Ein erzwungener Umgang im Fall von B kann weitere psychische Schäden bei B hervorrufen und erzwungene Umgangskontakte zwischen B und dem Antragsteller, stellen nach Auffassung des Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung dar. 

Der Widerwille des Kindes B bezüglich der Umgangskontakte mit dem Kindesvater basiert auf einer psychischen Realität und ist deshalb beachtlich. 

Auch das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass der Wille des Kindes beachtlich ist, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist.

...

Unter Beachtung der Feststellungen des Gerichtes würde die Anordnung der vom Kindesvater gewünschten Umgangskontakte mit B eine Kindeswohlgefährdung darstellen, da eine solche Entscheidung den Willen des Kindes von B brechen würde.

Dies stellt eine Kindeswohlgefährdung dar, sodass den Anträgen des Kindesvaters ... nicht entsprochen werden konnte."

Amtsgericht Naumburg - 3 F 226/08 - Richterin Hopfmann - Beschluss vom 26.07.2010

 

 

Da hat die 10-jährige B aber Glück gehabt, dass sie im Amtsgerichtsbezirk Naumburg zu Hause ist und nicht im Amtsgerichtsbezirk Lennestadt wo der Diplom-Psychologe Hans-Herrmann Bierbrauer - wie oben beschrieben - dem Gericht eine Fremdunterbringung der zwei Jahre älteren 12-jährigen A vorschlägt, um diese wieder auf die vom Gutachter als richtig definierte Spur zu bringen:

 

"... da jedoch davon ausgegangen wird, dass A sich weigern wird, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, wird aus Sicht des psychologischen Fachgebietes eine Fremdunterbringung des Kindes in einer Jugendhilfeeinrichtung, z.B. in der Mädchengruppe "..." des heilpädagogischen Kinderheims ... vorgeschlagen.

 

 

Ja ja, so knallhart geht es in Lennestadt zu. Die Zeit der Kuschelpädagogik, mit ihrer unendlichen Rücksicht auf das Kind, so wie sie im Amtsgerichtsbezirk Naumburg noch praktiziert wird, in Lennestadt ist damit kein Blumentopf mehr zu gewinnen. Da freuen sich nicht nur die örtlichen Heimbetreiber, sondern auch der Kinderschutzbund, der nach den leidvollen Erfahrungen jahrzehntelanger antiautoritärer Indoktrinierungen nun endlich mal wieder einen neuen pädagogischen Impuls bekommt, der da heißt: Hier in Lennestadt bestimmen die Erwachsenen und nicht die Kinder wo es lang geht - und wer als Kind nicht brav folgt, kommt ins Kinderheim. Pippi Langstrumpf hätte ihre Freude daran.

 

 

Beispiel 3

Mit Datum vom 06.10.2010 stellte ein Vater Befangenheitsantrag gegen Richterin Michalik vom Amtsgericht Sömmerda. In einer dienstlichen Stellungnahme zu diesem Antrag schrieb die Richterin: 

 

"... Das Gericht beabsichtigte, dem Herrn X, zu helfen, bei seiner Tochter den Platz im Leben zu finden, der ihm gebührt. 

... 

Ich bin der Auffassung, eine lösungsorientierte Sachverständigen Gutachten eines Psychologen kann über den wahren Willen des Kindes Aufschluss erlangen ... ."

Stellungnahme Richterin Michalik - Amtsgericht Sömmerda - 3 F 304/10 - vom 11.10.2010 (Rechtsschreibfehler so im Original)

 

 

Ein Psychologe soll nun also über den "wahren Willen des Kindes Aufschluss erlangen". Ebenso gut könnte man ein Gutachten in Auftrag geben, um über dem "wahren Willen" der Bundesregierung Kenntnis zu erlangen, ein aussichtsloses Unterfangen.

Mit Beschluss vom 22.11.2010 gab der für die Bearbeitung des Befangenheitsantrages des Vaters zuständige Richter am Amtsgericht Sömmerda dem Ablehnungsgesuch des Vaters gegen Richterin Michalik statt. Auf diese Weise wird Richterin Michalik ganz nebenbei auch von der hehren Absicht entbunden, über den " wahren Willen des Kindes Aufschluss erlangen". So schnell können sich Probleme lösen.

 

 

 

 

 

Ab wann hat das Kind einen Kindeswillen?

An der Frage, mit welchem Alter das Kind einen für das familiengerichtliche Verfahren beachtlichen Willen haben kann, bzw. mit welchem Alter es die Möglichkeit hat, eigene Interessen bezüglich des Gegenstandes des familiengerichtliche Verfahren zu formulieren, bzw. auszudrücken, scheiden sich die Geister, woran man sehen kann, dass häufig nach der persönlichen Meinung des Richters oder des ihm zuarbeitenden Gutachters, nicht aber nach objektiven Kriterien entschieden wird.

 

Beispiel 1

Salzgeber meint, dass „von einem autonomen Willen erst im Bereich der Adoleszenz ausgegangen“ wird" (zitiert nach Gutachten Diplompsychologe Olaf Weckel, vom 02.06.2010 für Amtsgericht Leipzig - 335 F 158/10 - Richter Häußler). 

Der Diplompsychologe Olaf Weckel tritt sich dann auf die eigenen Füße und trägt wenig später vor

 

„Im begutachteten Fall ist auf Grund des Alters von A zum Zeitpunkt der Explorationen (4;11 Jahre) prinzipiell ein verbal geäußerter Kindeswille erhebbar.“ (Gutachten S. 69)

 

 

um dann gleich wieder die Sache umzudrehen, da der geäußerte Wille des Kindes offenbar nicht seinen Vorstellungen entsprach:

 

"Auf Grund der deutlichen Einschränkung im Bereich des Autonomiekriteriums muss davon ausgegangen werden, dass die kindlichen Äußerungen auf der verbalen Ebene als "ìch-fremd" einzuschätzen sind und somit keine entsprechende affektive Grundlage bezüglich der Äußerungen des Kindes vorherrscht, in Leipzig bei dem Vater leben bleiben zu wollen, ..." (Gutachten S. 70)

 

 

Wozu solche Erörterungen über den "geäußerten Kindeswillen, wenn denn ohnehin klar ist, dass „von einem autonomen Willen erst im Bereich der Adoleszenz ausgegangen“. Ein Wille der nicht autonom ist, ist eine Fahne, die sich dreht, grad wie der Wind weht. Von daher wäre nicht auf die Fahne zu gucken, die ja nicht den den Wind macht, sondern auf den Wind, der der Fahne Richtung gibt. Auf unser Thema bezogen, nicht der Wille des Kindes gibt die Richtung vor, sondern das Kräftespiel zwischen den Eltern.

 

 

Beispiel 2

Nach Ansicht der als Verfahrenspflegerin tätigen Diplom-Sozialarbeiterin Monika Kames hat offenbar schon ein vierzehn Monate altes Kind einen "Kindeswillen", den es aber wohl nicht mitteilen kann, so dass dies die sozialpädagogisch vorgebildete Verfahrenspflegerin stellvertretend zu übernehmen meint. 

 

"II. Kindeswillen

Im Interesse des Kindes A formuliere ich ihren Willen.

Im Interesse des Kindes A sollte ein dauerhafter Schutzraum geschaffen werden, in dem sie sich entwickeln kann und keine Angst um einen psychischen Zusammenbruch eines Elternteils haben muss."

Diplom-Sozialarbeiterin Monika Kames, Stellungnahme vom 21.04.2008 an das Amtsgericht Leverkusen - 38 F 127/07 

 

 

Das erinnert ein wenig an das Märchen "Des Kaisers neuen Kleider", in dem der Kaiser nackt durch die Straßen lief, doch alle Leute im wohlverstandenen Interesse des Kaisers davon ausgingen, dass er schöne neue Kleider an hätte und eben gar nicht nackt wäre.

Ganz anders dagegen in dem folgenden Beispiel.

 

 

Beispiel 3

Während man am Amtsgericht Leverkusen einem vierzehn Monate alten Kind einen Verfahrenspfleger bestellt, erscheint dies am Amtsgericht Bünde bezüglich eines dreijährigen Kindes als "nicht sinnvoll".

 

"Die Sach- und Rechtslage wurde besprochen. Es wurde zunächst Einigkeit darüber erzielt, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind in diesem Fall nicht sinnvoll erscheint, angesichts des Alters des Kindes und der damit verbundenen wohl nicht vorhandenen Möglichkeit eigene Interessen gegenüber einer nichtpsychologisch vorgebildeten Person zu artikulieren."

Amtsgericht Bünde - 7 F 413/08, Richter Stöckmann, Anhörungsprotokoll vom 26.11.2008, Alter des Kindes 3 Jahre.

 

 

Nun steht diese Begründung auf derart wackligen Füßen, dass einem Angst und Bange werden kann, wann denn dieser Wackelturm einstürzt. Zum einen sah das bis zum 31.08.2009 geltende Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) gar nicht vor, dass es Voraussetzung für die Bestellung eines Verfahrenspflegers wäre, dass das Kind "eigene Interessen" artikulieren kann.

 

 

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

§ 50 FGG (Pflegerbestellung)

(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

 

 

Das Gesetz sprach lediglich davon, dass dem minderjährigen Kind ein Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellt werden kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Zum anderen hätte dem Kind problemlos eine psychologisch vorgebildeten Person als Verfahrenspfleger bestellt werden können, so etwa ein Sozialpädagoge, ein Psychologe oder ein eine sonstige vorgebildete Fachkraft. Es ist keineswegs so, dass als Verfahrenspfleger (oder ab 01.09.2009 als Verfahrensbeistand) nur "psychologisch nicht vorgebildete Personen" wie Bauarbeiter/innen, Briefträger/innen oder Bürokauffrauen bestellt werden dürfen. 

 

 

Beispiel 4

Der Diplom-Psychologe Volker Kruse trägt vor: 

 

"Da das Gericht eine Entscheidung treffen muss, könnten die persönliche Betreuung und die derzeit geäußerte willentliche Einstellung A´s den Ausschlag geben."

Diplom-Psychologe Volker Kruse, Gutachten vom 08.07.2011, S. 28 für das Amtsgericht Paderborn - 84 F 63/11, Richterin Vinck

 

Das Kind ist drei Jahre alt, "beste" Voraussetzung also, seine "willentliche Einstellung" in die Waagschale des Gerichtes zu werfen. Kein Wunder, wenn da die Piratenpartei Deutschland das Wahlrecht von Geburt an fordert. Babys an die Wahlurne. 

Wenn das drei Jahre alte Kind aber eine so beachtliche Stimme hat, wie Herr Kruse suggeriert, dann hätte das Gericht diesem Kind einen Verfahrensbeistand bestellen müssen. 

 

 

 

 

 

 

 

Beachtlichkeit des Kindeswillen

Der Begriff der Beachtlichkeit lässt sich synonym zu den Begriffen der Bedeutsamkeit, Erheblichkeit oder Relevanz verwenden.

 

 

"... soll zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ein ergänzendes Gutachten zu der Frage eingeholt werden: 

Ist - auch perspektivisch - das Kindeswohl durch etwaige Umgangsverweigerung und - vereitelung seitens der Mutter gefährdet?

Wie ist die Relevanz des dem Umgang entgegenstehenden Willens insbesondere von A einzuschätzen?

Mit der Erstattung des Gutachtens wird 

Herr Dipl.-Psych. Dr. Michael Wiedemann in Berlin

beauftragt."

 

Oberlandesgericht Brandenburg - 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat, Beschluss vom 20.10.2008, als Gutachter beauftragt Diplom-Psychologen Michael Wiedemann

 

 

Der 3. Familiensenat beim Oberlandesgericht Brandenburg möchte von Herrn Diplom-Psychologen Michael Wiedemann erfahren, wie bedeutsam der "dem Umgang entgegenstehenden Willens insbesondere von A" ist. Um zu wissen, wie bedeutsam etwas ist, muss ich fragen auf wen die Bedeutsamkeit bezogen wird. So ist etwa die Information über den Wasserstand der Elbe bei Tangermünde für einen Chinesen ähnlich bedeutsam wie für einen Ostfriesen die Information über einen in China umgefallenen Sack Reis. Der 3. Familiensenat gibt nun keine Mitteilung in Bezug auf wen oder was die Bedeutsamkeit des "dem Umgang entgegenstehenden Willens insbesondere von A" bezogen werden soll. Da der Diplom-Psychologen Michael Wiedemann als Gutachter beauftragt wurde, darf man annehmen, dass die Bedeutsamkeit gemeint ist, die Herr Wiedemann dem "dem Umgang entgegenstehenden Willens insbesondere von A" beimisst. Dies hieße, dass der 3. Familiensenat die Ebene objektiv festzustellender Bedeutsamkeit zu Gunsten subjektiv festzustellender Bedeutsamkeit durch Herrn Wiedemann wechselt. Dies zugrunde gelegt, muss sich Herr Wiedemann nun der Aufgabe widmen, seine subjektive Sicht der Bedeutsamkeit des "dem Umgang entgegenstehenden Willens insbesondere von A" zu entwickeln und dem Gericht darzulegen. 

 

 

 

Datum: 09.03.2009

BVerfG: Beim Sorgerecht ist auch nicht offensichtlich nachvollziehbarer Kindeswille entscheidend

Das Bundesverfassungsgericht hat klare Position für Scheidungskinder bezogen: Je älter ein Kind ist, desto wichtiger ist sein Willen in einem Sorgerechtsstreit. Er muss auch nicht besonders logisch und einleuchtend begründet werden.

Streiten sich die Erwachsenen um das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, bleiben die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder oft auf der Strecke. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun schützend vor betroffene Minderjährigen gestellt und deren Willen in den Fokus gerückt.

Kind muss seinen Willen nicht belegen können

In einem Sorgerechtsverfahren ist der Wille des Kindes zu berücksichtigten, soweit das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Zunächst nichts Neues – die Verfassungsrichter definierten nun aber erstmals sehr deutlich, dass dem geäußerten Wunsch des Kindes, bei einem bestimmten Elternteil leben zu wollen, mit zunehmendem Alter ein immer höheres Gewicht zukommt.

Dies vor allem, wenn es sich um einen Wunsch handelt, der nachvollziehbar und ohne feststellbare Beeinflussung von außen ist. Ein so geäußerter Wille spielt dann eine wichtige Rolle, wenn beide Eltern annähernd gleich zur Erziehung geeignet sind.

Dabei dürfen an die rationalen Argumente des Kindes, warum es bei einem bestimmten Elternteil leben möchte, keine allzu hohen Maßstäbe gestellt werden. Je nach Alter des Kindes kann keine bis ins Einzelne gehende Begründung erwartet werden.

Der Fall

Grundlage der Entscheidung war folgender Fall: Ein elfjähriger Junge, der bei seiner Mutter lebte, hatte über einen Zeitraum von einem Jahr immer wieder den Wunsch geäußert zu seinem Vater zu ziehen. Jugendamt und Vertrauenslehrer des Jungen bestätigten die Ernsthaftigkeit und Nachdrücklichkeit des Wunsches. Trotzdem lehnten die Gerichte einen Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ab.

Erforderlich sei, so die Richter des OLG, dass die Vorteile der neuen Regelung die Gesichtspunkte deutlich überwögen, die für die bestehende Regelung stritten, wobei auch der Aspekt der Kontinuität eine große Rolle spielte. Die Richter konnten im Leben des Jungen bei der Mutter keine sozialen, schulischen oder psychischen Probleme feststellen und sahen daher keinen Bedarf an einem Umzug des Elfjährigen zum Vater.

Die Verfassungsrichter legten ihr Veto gegen die Entscheidung des OLG ein und hoben den Beschluss auf: Die OLG-Richter haben in ihrer Entscheidung die Tragweite des Willens des elfjährigen intelligenten Jungens verkannt.

(BVerfG, Beschluss v. 27. 6. 2008, 1 BvR 311/08)

http://www.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1236350845.42&portal=Recht&topic=FamilienErbrecht&topicView=Familien-%20&%20Erbrecht

 

vollständig unter: 

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr031108.html

 

 

 

Es mutet recht erstaunlich an, wie von Fachkräften in Deutschland der Kindeswille einmal für unerheblich erklärt und ein anderes mal gerade zu kultisch angebetet wird. Mit Sicherheit geht es nicht um eine nicht feststellbare Objektivität, sondern seitens der "den Kindeswillen" Interpretierenden und Konstruierenden um Konstruktion von Wirklichkeit, je nachdem wie es die eigenen Bedürfnisse wünschenswert erscheinen lassen.

Es erstaunt, wie beliebig verschiedene Gutachter mit den geäußerten oder deutlich gemachten Wünschen von Kindern und der Frage umgehen, ob sie zu einer eigenständigen Entscheidung wesentlicher Lebensfragen (Kindeswille) in der Lage sind. Mal wird von Gutachtern der "Kindeswille" geradezu reliquienhaft verehrt und angebetet, mal spielt er offenbar wie bei der als Gutachterin beauftragten Ludwina Poll unter Berufung auf Oerter und Monatada, 1982 keine oder nur eine geringe Rolle. Man möchte fast meinen, man wäre im Gemischtwarenladen, wo sich jeder nehmen kann was ihm gerade gefällt. 

 

 

Beispiel 1

In einem Gutachten für das Amtsgericht Flensburg bezüglich zweier Mädchen (knapp 12 Jahre und 9 1/2 Jahre), deren Betreuung seit 2 Jahren durch den Vater erfolgte, schwadroniert der vom Gericht als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Michael Büttner: 

 

"Ist ein ausdrücklicher Kindeswille eines uneingeschränkt äußerungsreifen und äußerungsfähigen Kindes erfahrbar, so ist das ein ernst zu nehmender Indikator für eine dem Kindeswohl entsprechende Sorgerechtsregelung, sofern nicht die vom Kind angestrebten Zielzustände ihrerseits gravierende Mängel aufweisen, die der Realisierung des Kindeswillen entgegenstehen (u.a. LEMPP, 1983)". 

Diplom-Psychologe Michael Büttner, 26.07.1996, S. 110

 

Der Diplom-Psychologe Michael Büttner empfahl schließlich dem Gericht, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen und somit die Mutter zur alleinigen Inhaberin des Sorgerechtes zu bestimmen. 

Gönnerhaft schrieb der Herr Büttner noch: 

 

"Dem Kindesvater ist zugute zu halten, daß er in den zurückliegenden Jahren die Betreuung der Kinder sorgfältig und gewissenhaft geleistet hat, so daß keine Veranlassung besteht, ihn nunmehr aus dem Leben der Kinder auszuschließen, ...Es wird aber schwierig sein, eine Umgangsregelung durchzusetzen, wenn die Kinder noch nicht so weit sind, daß sie dieser Regelung freiwillig zustimmen können. Bevor eine Umgangsregelung zugunsten des Kindesvaters richterlich angeordnet wird, sollten zunächst vertrauensbildende Maßnahmen zwischen dem Kindesvater und beiden Kindern entwickelt werden, eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, daß der Kindesvater ... sich als Besuchsvater zur Verfügung hält." (S. 111)

 

Der Kontakt zwischen Vater und Kindern ist kurze Zeit nach der Vorlage des Gutachtens des Diplom-Psychologen Büttner vollständig abgebrochen und die Mutter mit beiden Töchtern mehrere Hundert Kilometer verzogen. Man darf fragen, welchen gewichtigen Anteil Herr Büttner daran hatte.

 

 

Beispiel 2

 

"Aber was soll denn nun dein zu Hause sein? Und wen willst du besuchen?" 

Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 10.03.2003 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 831/02, S. 20

 

 

Penetrierende Frage des Diplom-Psychologen Dr. Klaus Schneider an ein siebenjährige Kind in einem Fall, in dem es um die zwischen den Eltern strittige Frage Wechselmodell oder Residenzmodell ging und sich das Kind in einer vorherigen Befragung durch den selben Gutachter für die Beibehaltung des Wechselmodells ausgesprochen hatte: 

 

 

Beispiel 3

So z.B. Dr. Michael Wiedemann bei einem sechsjährigen Jungen:

 

"Der tatsächliche Wunsch von X zeigt sich sowohl in der ersten Aussage des Verfahrenspflegers und in der letzten Aussage gegenüber dem Sachverständigen"

Gutachten vom 11.08.2003 S. 87; Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 170 F 8398/01, beauftragende Richterin Wagner

 

 

 

Beispiel 4

 

Dr. phil. Diplom-Psychologin Dorit Schulze bei einem dreijährigen Mädchen: 

 

 "Die `Neigung` des Kindes (Kindeswille) konnte von A nicht benannt werden." 

Gutachten vom 27.06.2003, S. 82; Amtsgericht Dresden - 304 F 01476/02, beauftragender Richter Hartel

 

 

Offenbar meint die Diplom-Psychologin Dorit Schulze dass der Neigung, was immer das auch sei, prinzipiell entscheidungserheblich sein könnte. Denn wäre die Neigung nicht entscheidungserheblich, dann bräuchte man auch nicht danach forschen, in so fern wäre dann der Vortrag der Frau Schulze eine überflüssige Redundanz.

 

 

Beispiel 5

Wenn ein knapp dreijähriges Mädchen, das gute Beziehungen zu beiden getrennt lebenden Eltern hat, von der vom Amtsgericht Ludwigsburg nicht als Gutachterin ernannten Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch) befragt wird, ob sie lieber bei Papa oder Mama leben wolle, dann liegt hier sicher eine grobe fachliche Fehleinschätzung hinsichtlich der Fähigkeit von dreijährigen Kindern zur autonomen Willensbildung vor. Wenn dann noch der tatsächlich vom Gericht beauftragte Gutachter - Prof. Dr. Gunther Klosinski, der den ihm gestellten Auftrag  offenbar gar nicht selbst ausgeführt hat - das schriftliche Gutachten mit der Bemerkung "Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung" unterschreibt, dann kann man sich schon fragen, ob beim Amtsgericht Ludwigsburg noch alle Uhren richtig gehen.

 

Gutachten von Dr. med. G. Klosinski (von ihm weitergereicht an Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch) vom 09.09.2003, Amtsgericht Ludwigsburg, beauftragender Richter Lehmann

 

 

 

Beispiel 6

Die Diplom-Psychologin Stefanie Stahl antwortet auf die Beweisfrage des Gerichtes, bei welchem Elternteil der fünfjährige Sohn zukünftig seinen Aufenthalt haben soll: 

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, bei welchem Elternteil das Kind A, geb. am ... .2001, künftig zu seinem Wohl seinen Lebensmittelpunkt haben soll."

Amtsgericht Bad Kreuznach - Richterin Huwar, als Gutachterin beauftragt: Diplom-Psychologin Stefanie Stahl vom 13.06.2007

 

 

 

„Der 5-jährige A. trug konstant den kindlichen Willen vor, bei seiner Mutter zu wohnen und seinen Vater besuchen zu wollen.

... es ist davon auszugehen, dass es sein überdauernder, innerer Wunsch ist, auch weiterhin seinen Lebensschwerpunkt bei ihr zu haben.

...

Aus gutachterlicher Sicht liegen keine Gründe vor, die dagegen sprächen, A`s sehr klaren und konstanten kindlichen Willen zu folgen.“ 

Diplom-Psychologin Stefanie Stahl, Gutachten vom 13.06.2007, S. 44, Amtsgericht Bad Kreuznach

 

 

Dass die Gutachterin in diesem Satz eine Unterstreichung "Der 5-jährige A. ..." vorgenommen hat, lässt vermuten, dass die Gutachterin dem Umstand, dass der Sohn fünf Jahre alt ist, eine besondere Bedeutung beimisst. Was sie damit aber ausdrücken will, bleibt ungesagt und so sind Spekulationen Tür und Tor geöffnet. Die Vermutung, die Gutachterin würde das fünfjährige Kind damit in eine Art Entscheiderposition rücken wollen, kann sich leicht einstellen. Wenn dem so wäre, würde es sich um eine bedenkliche Rollenverkehrung der Gutacherin handeln, in der das Kind zum Elternteil und die Elternteile zum Kind gemacht werden. 

 

Vergleiche hierzu: 

Tedy Hubschmidt; Christina Kurz: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

Wenn dem so wäre, dann würde das natürlich die fachliche Kompetenz der Gutachterin massiv in Frage stellen und unsererseits die Frage aufkommen lassen, ob man hier nicht den Bock zum Gärtner gemacht hat oder geschlechtergerecht - aber hier keineswegs wertend gemeint - ausgedrückt, die Ziege zur Gärtnerin.

 

Vergleiche hierzu: 

"Mehr Frauen in die Sprache. Leitfaden zur geschlechtergerechten Formulierung", Frauenministerium des Landes Schleswig-Holstein, August 1991

 

 

 

Beispiel 7

Ganz im Gegensatz zu den vorhergehenden Ansichten meint die Gutachterin Diplom-Psychologin Ludwina Poll (03.11.2003), dass Kindern bis zum Alter von 12 Jahren kein freier "Kindeswille" unterstellt werden kann. Sie schreibt:

 

"X und Y befinden sich im Lebensabschnitt der Kindheit (4. bis 11./12.Lebensjahr. ... Die Kinder befinden sich hinsichtlich ihrer Entscheidungen und wesentlicher Lebensfragen noch in vollkommener Abhängigkeit vom Erwachsenen" 

Diplom-Psychologin Ludwina Poll, Gutachten vom 03.11.2003, S. 54; Amtsgericht Blomberg, beauftragender Richter Gielen

 

 

 

Beispiel 8

Auch der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld spricht sich gegen die Möglichkeit eines freien Kindeswillen hinsichtlich wichtiger Entscheidungen unterhalb eines Alters von 12 bis 14 Jahren aus, wenn er vorträgt: 

 

"Der Inhalt des Willens eines Kindes unterhalb der Adoleszenz wird folglich weniger eine Entscheidung für einen Wechsel des Lebensschwerpunktes als das Verbleiben bei der bisherigen Bezugsperson zum Inhalt haben, denn eine solche weitreichende Willensäußerung ist von einem jüngeren Kind nicht zu leisten. Sollte ein solcher geäußert werden, ist dies ein Hinweis auf induzierten Willen, d.h. auf eine Einflussnahme auf die Meinungsbildung des Kindes durch Bezugspersonen."

Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld, Gutachtern vom 27.04.2004, S. 26 (Amtsgericht Moers - 490 F 9/04 - Richterin Muhm-Kritzen)

 

 

Als Adoleszenz bezeichnet man die Zeit zwischen dem Eintritt der Geschlechtsreife (Pubertät) und dem Erwachsenensein. Bei Mädchen und jungen Frauen liegt diese ca. zwischen dem 12. bis 21. Lebensjahr, bei Jungen und jungen Männern zwischen dem 14. bis 25. Lebensjahr. Der Gutachter spricht in der Folge der achtjährigen Tochter einen originären Willen bezüglich ihres Wohnortes ab: 

 

"Auffallend ist, dass A ... wenn auch zögerlich, für ein Zusammenleben mit dem Vater und damit gegen ein Zusammenleben mit ihrer Mutter als ihrer Hauptbezugsperson entschied.

...

Dies ist, wie bereits ausgeführt, aus sachverständiger Sicht nur als Folge einer direkten oder indirekten Einflussnahme auf die Willensbildung des Kindes durch ihren Vater oder Personen in dessen Umfeld zu erklären" (S. 27-28) 

 

 

Es bleibt zu fragen, wozu der Gutachter die Kinder überhaupt danach fragt, ob sie bei Mama oder Papa wohnen möchten, wenn nach Meinung des Gutachters (siehe oben) die Antwort ohnehin nur lauten kann, dass sie bei ihrer Mutter wohnen möchten, wo sie bisher ihren hauptsächlichen Aufenthalt hatten. Lautet die Antwort dagegen, sie wollten beim Vater leben, so wäre dies nach der Definition des Gutachters ohnehin nur manipuliert, also kein wirklicher Kindeswille. Wohin ein Psychologiestudium so führen kann, da kann man wahrhaftig nur staunen.

 

 

 

Beispiel 9

 

„Willentlich konnte sich A nicht eindeutig für oder gegen ein Elternteil entscheiden. Tendenziell brachte A aber wiederholt und ohne den direkten oder indirekten Einfluss ihrer Eltern ihren Willen, bei ihrer Mutter leben zu wollen, und ihren Wunsch auf Versorgung durch ihre Mutter zum Ausdruck.“ 

Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall, Gutachten vom 13.10.2005, S. 79, Amtsgericht Hamburg St.-Georg, Richter Spriestersbach

 

Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall misst der Meinung oder dem Willen eines vierjährigen Kindes offenbar ein verfahrensbeeinflussendes Gewicht zu, hält also den sogenannten Kindeswillen eines vierjährigen Kindes für beachtlich. Es muss erstaunen, dass die Diplom-Psychologin Vera Mall offenbar von einem noch nicht vierjährigen Kind erwartet, es müsse sich verbal oder nonverbal „für oder gegen ein Elternteil entscheiden“. Eine Frage an ein Kind in diesem Alter, sich für oder gegen einen Elternteil zu entscheiden, erscheint sehr fahrlässig und man darf sicher fragen, ob die Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall  hier nicht die Grenze des Tolerierbaren überschritten hat.

 

 

Beispiel 10

In einem Verfahren am Amtsgericht Potsdam - 45 F 831/02 - äußert ein knapp neunjähriges Mädchen (Stand 12.07.2004), sie wolle beim Vater bleiben, der bisher mit der Mutter das Wechselmodell für seine Tochter praktizierte. Die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Be. schlägt dem Gericht vor, das Mädchen "probeweise" für eine einige Monate zur Mutter zu geben, die inzwischen in einen mehrere Hundert Kilometer entfernten Ort verzogen ist. Die Gutachterin argumentiert weiter, das Kind wäre vom Vater so beeinflusst, dass es nicht mehr seinen "authentischen" Kindeswillen äußern könne. Der "authentische Kindeswille" soll nun - so wohl die Gutachterin - mit einem Experiment vermeintlich festgestellt werden, bei dem das Kind seinen gewohnten Lebensumkreis verlieren würde, seine Freundinnen in der Schule und die gewohnten Lehrer, etc.. Das Kind müsste in dem Wohnort der Mutter völlig neue Menschen kennen lernen, um dann vielleicht nach einem halben Jahr erneut befragt werden, ob es lieber bei der Mutter oder beim Vater leben möchte. Die eingesetzte Verfahrenspflegerin, die die Interessen des Kindes vertreten soll, hat sich bisher (Stand 12.07.2004) noch nicht geäußert, ob sie den Wunsch des Kindes am Wohnort des Vaters zu bleiben unterstützen will oder den Wunsch der Gutachterin nach einem Experiment zur Feststellung des "authentischen Kindeswillen". Sollte das Gericht dem Wunsch der Gutachterin nachkommen, müsste die als Verfahrenspflegerin eingesetzte Susanne Johnson wohl sofort Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen, wenn sie es mit der Vertretung der Interessen des Kindes ernst meint.

 

 

Beispiel 11

In einem anderen Fall hält das Oberlandesgericht Frankfurt/Main den Willen eines 16-jährigen Kindes bei seinem Vater leben zu wollen für nicht entscheidend (OLG Frankfurt/M. - 4. Familiensenat, Beschluss vom 10.1.2003 - 4 UF 105/02, veröffentlicht mit einer Anmerkung von Klenner in "FamRZ", 2003, 1314).

 

 

Beispiel 12

Richter Lassig vom Amtsgericht Offenbach misst dem geäußerten Willen eines 8-jährigen Kindes keine entscheidende Bedeutung bei, wenn er schreibt:

 

"Nicht übersehen wird der eindeutig über die lange Zeitdauer des Verfahrens geäußerte Wille des Kindes bei der Mutter leben zu wollen. Das Gericht meint jedoch, daß dem Willen des 8-jährigen Kindes eine entscheidende Bedeutung nicht zukommt."

Amtsgericht Offenbach, Beschluss vom 10.07.2006

 

Erinnern wir uns im Gegensatz dazu noch einmal, dass das Oberlandesgericht Koblenz meint, dass ein gegen den Willen eines knapp neunjährigen Kindes durchgeführter Umgang dessen Wohl gefährdet (13. ZS - 1. FamS -, Beschluss vom 21.05.2003 - 13 UF 230/03, veröffentlicht in "FamRZ", 2004, Heft 4, S. 288), was auf Deutsch nicht anders interpretiert werden kann, dass der Wille eines neunjährigen Kindes die Entscheidung eines Familiengerichtes bestimmt. Wo nun der Unterschied zwischen dem achtjährigen Kind im Fall am Amtsgericht Offenbach und dem neunjährigen Kind im Fall am Oberlandesgericht Koblenz liegt, wissen wohl allein die Götter, aber nicht von ungefähr heißt es in einem bekannten Sprichwort: Auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand.

 

Wie man an den wenigen hier dargestellten Auffassungen sieht, kann je nach richterlichem Bedarf dem Kindeswillen eine andere Bedeutung unterstellt werden, mal unterstellt man einem 16-Jährigen, dass sein Wille unerheblich sei, mal einem 9-jährigen Kind, dass sein Wille entscheidungserheblich sei. 

 

 

Beispiel 13

Am Amtsgericht Gera ticken die Uhren offenbar anders als in Offenbach, sozusagen etwas östlicher. Gera - die Stadt des Kindes. Hier wird dem Willen eines fünfjährigen Jungen offenbar eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Das soll ja in der DDR etwas anders gewesen sein. Wenn da ein fünfjähriges Kind im Kindergarten seine Suppe nicht essen wollte, sorgte die Kindergärtnerin schon dafür, die Selbstbestimmung des Kindes auf ein politisch erträgliches Maß zu begrenzen. Heute ist das freilich anders, Fünfjährige bestimmen in Gera nun, wo es lang geht. Die politischen Parteien in Gera sollen sogar schon spezielle Sprechstunden für Kindergartenkinder anbieten, damit ihre potentiellen zukünftigen Wähler bei in zwölf Jahren auch die richtige Partei wählen:

 

"... . Desweiteren stellte der Gutachter (Diplom-Psychologe Thomas Busse - Anmerkung Peter Thiel) fest und dies korrespondiert mit der richterlichen Anhörung, dass ein über längerer Zeit andauernder Wille des Kindes hinsichtlich seines Aufenthaltes dahingehend besteht, dass das Kind bei seiner Mutter leben wolle. ..."

Amtsgericht Gera - Richter Strohscher, Beschluss vom 04.04.2008

 

 

Im Ergebnis wird dem Vater, der seit mehreren Jahren seinen Sohn betreut, von Richter Strohscher das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dieses der Mutter somit allein zugeordnet. Der Vortrag des örtlich zuständigen Jugendamtes Gera vom 09.05.2007, 03.08.2007 und 05.02.2008 bleibt im gerichtlichen Beschluss unerwähnt: Dabei hatte die Abteilungsleiterin Soziale Dienste, bzw. die zuständige Sozialarbeiterin u.a. vorgetragen: 

 

"..., sollten Teile des Sorgerechts auf den Kindesvater übertragen werden, um seine Handlungsfähigkeit zu sichern und A seinen Lebensmittelpunkt zu erhalten."

Jugendamt Gera, Bericht vom 09.05.2007

 

 

"Wie bereits in der Stellungnahme vom 09.05.2007 beschrieben, sollte nach Einschätzung des Jugendamtes der Lebensmittelpunkt von A im Haushalt des Vaters sein."

Jugendamt Gera,  Bericht vom 03.08.2007

 

 

"... ausdrücklich mitgeteilt werden muss, dass zu jedem Zeitpunkt sich das Kind beim Vater wohl und geborgen fühlte. ...

Alles in Allem ist einzuschätzen, dass der Verlauf dieser Angelegenheit nicht dem Kindeswohl entsprach und ausschliesslich durch die Mutter verursacht wurde. Die Vorstellung des Kindes bei verschiedenen Institutionen und Ärzten stellte für das Kind eine erhebliche psychische Belastung über einen längeren Zeitraum dar und muss als nicht fürsorgliches Handeln gewertet werden.

...

Das Jugendamt sieht in der Familie des Kindesvaters einen stabilen Partner für die weitere Entwicklung von A."

Jugendamt Gera,  Bericht vom 05.02.2008

 

 

Richter Strohscher scheinen diese beiden Vorträge aber offenbar - postalisch oder mental - nicht ganz erreicht zu haben. Er verlässt sich wohl lieber auf den von ihm als Gutachter beauftragen Diplom-Psychologen Thomas Busse, der den Vater - im Gegensatz zur zuständigen Sozialarbeiterin - lediglich bei einem einzigen Terminen am 07.09.2007 kennengelernt hat.

Richter Stohscher ändert - unter Berufung auf §1696 BGB - die bereit gerichtlich getroffene Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu Gunsten der Mutter ab, beruft sich in seinem Beschluss mithin auf angeblich bestehende "triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe". Man könnte meinen, die beiden im Verfahren mitwirkenden Jugendamtsmitarbeiterinnen im Jugendamt Gera wäre mit Blindheit geschlagen, dass sie offenbar eine völlig andere Ansicht als Richter Strohscher und der aus dem fernen Karlsruhe herbeigerufene Diplom-Psychologe Thomas Busse haben.

Man darf wohl gespannt sein, zu welcher Auffassung das Oberlandesgericht Jena zu der vom Vater geplanten Beschwerde gegen den Beschluss von Richter Strohscher kommen wird und wie lange Herr Busse von Familienrichtern in Thüringen noch als Gutachter beauftragt wird.

 

 

Beispiel 14

 

"Der Wille von B über die Frage des Aufenthaltes kann bei der psychologischen Stellungnahme nicht berücksichtigt werden, da B aufgrund ihrer Loyalitätskonflikte zwischen ihrer Mutter und ihrem Vater zu gegebener Zeit mit einer eindeutigen Stellungnahme überfordert ist." (S. 104)

Diplom-Psychologin Rena Liebald, Gutachten vom 16.10.2008 für Amtsgericht Köln - Richterin Zimmermann

 

 

Abgesehen von der wunderlichen Sprache - "zu gegebener Zeit" - was für eine gegebene Zeit? - unterstellt die Diplom-Psychologin Liebald offenbar, dass ein fünfjähriges Kind an und für sich in der Lage sein müsste, eine eindeutige Stellungnahme über die Frage seines Aufenthaltes bei den getrennt lebenden Eltern abzugeben, andernfalls hätte sich Frau Rena Liebald ihre Bemerkung sparen können.

Diplom-Psychologin Liebald trägt auch vor, dass Loyalitätskonflikte verhindern würden, dass das fünfjähriges Kind eine eindeutige Stellungnahme über die Frage seines Aufenthaltes bei den getrennt lebenden Eltern abgeben könnte. Nun ist es allerdings so, dass alle Kinder die zu ihren beiden Eltern Bindungen entwickelt haben im Loyalitätskonflikt sind, wenn die Eltern gegensätzliche Interessen vortragen. In so fern könnte man sich die ganze Diskussion um den sogenannten freien oder unfreien Willen des Kindes sparen, was allerdings die wenigsten Gutachter und Richter tun. Erinnern wir uns an einer unserer Lieblinge, Diplom-Psychologen Dr. Klaus Schneider, der ein siebenjährige Kind mit zwei Fragen penetrierte:

 

"Aber was soll denn nun dein zu Hause sein? Und wen willst du besuchen?" 

Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 10.03.2003 für Amtsgericht Potsdam - 45 F 831/02, S. 20

 

 

 

Beispiel 15

Der knapp neunjährige A äußert gegenüber der vom Gericht als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Mirca Musiolik mehrfach, dass er beim Vater leben möchte:

 

"Sodann merkte A ungefragt an, er wolle für immer beim Papa bleiben.. ...

...

Spontan fügte A an, er vermisse den Papa, die Oma, den Opa und seine Tiere dort, .... Wenn er nicht beim Papa wohnen dürfe, werde er weglaufen." (Gutachten S. 29)

 

"Sodann fügte A ungefragt an, er sehe den Papa nur jedes zweite Wochenende. Das sei viel zu wenig. er wolle den immer sehen." (Gutachten S. 30)

 

 

Die Diplom-Psychologin Mirca Musiolik bewertet die "kindlichen Willensbekundungen zugunsten eines Lebensmittelpunktes im väterlichen Haushalt" jedoch als "nicht eigenständig" und daher als "nicht entscheidungsrelevant": 

 

"Die kindlichen Willensbekundungen zugunsten eines Lebensmittelpunktes im väterlichen Haushalt sind maßgeblich auf die Einflussnahme der väterlichen Familie zurückzuführen, nicht aber als eigenständig zu werten. Daher sind sie nicht als entscheidungsrelevant anzusehen."

Diplom-Psychologin Mirca Musiolik, Gutachten vom 09.08.2007 für Amtsgericht Bottrop

 

Die Wertung der Gutachterin bedarf jedoch einer überzeugenden Begründung. Der von ihr nachgesetzte Satz :

 

"A versucht, väterlichen und großelterlichen Ansprüchen und Erwartungen gerecht zu werden, indem er sich in deren Sinne äußert. Von einer eigenständigen Willensbekundung kann bei A nicht ausgegangen werden"

 

 

ist jedoch mit Sicherheit keine Begründung, sondern so wie schon der vorherige Satz eine Interpretation und von daher ohne eigenständigen Wahrheitswert. Gleichwohl können aneinandergefügte Sätze und Interpretationen wie die beiden obigen geeignet sein, beim unbedarften Leser, wozu man auch den einen oder anderen Familienrichter zählen darf, den Eindruck einer bewiesenen Tatsache zu erwecken.

Im übrigen kann man davon ausgehen, dass es eine "eigenständige" Willensbekundung, im Sinne einer unbeeinflussten Willensbekundung wie sie die Diplom-Psychologin Mirca Musiolik offenbar unterstellt, gar nicht gibt, denn jede Willensbekundung, die wir entwickeln, ist das Resultat einer vorherigen Beeinflussung und Meinungsbildung.

 

 

Beispiel 16

In einem Fall am Amtsgericht Altenburg - 5 F 304/09 - führt der vermeintliche Wille eines 7-jährigen Kindes "bei der Mutter leben zu wollen", dazu, dass die verfahrensführende Richterin Doleski-Stiwi mit Beschluss vom 03.06.2010 dem Vater nach §1671 BGB das Sorgerecht für seine 7-jährige Tochter entzog und damit die Mutter als alleinige Sorgerechtsinhaberin bestimmte. Ob dies wirklich der Wille des Kindes war oder nicht, sei einmal dahin gestellt. Wieso aber in Deutschland der Wunsch eines 7-jährigen Kindes "bei der Mutter leben zu wollen" dazu führt, einem Elternteil das gesamte Sorgerecht zu entziehen, bleibt eines der gut gehüteten Geheimnisse im Bundesjustizministerium, wo solche absurden und verfassungswidrigen Paragraphen wie der §1671 BGB ausgedacht und der unbedarften deutschen Bevölkerung übergestülpt werden.

Der von Richterin Doleski-Stiwi angeordnete Sorgerechtsentzug geschah, nachdem der Diplom-Psychologe Olaf Weckel dem Gericht ein von Richterin Doleski-Stiwi  bei ihm in Auftrag gegebenes Gutachten ablieferte und er dem Gericht darin die verklausulierte Empfehlung gab, "in Erwägung zu ziehen", dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, euphemistisch von Herrn Weckel als "Übertragung der vollständigen elterlichen Sorge" an die Mutter genannt. Mit solchen Diplom-Psychologen wie Herrn Weckel möchte man sich abends lieber nicht auf ein Bier treffen, wer weiß, was einem nach einem solchen Treffen widerfährt.

Aber auch die Mitarbeiterin des Kreisjugendamtes Altenburger Land, Frau Baumann favorisierte, dem Vater das Sorgerecht mittels §1671 BGB zu entziehen.

Der Sorgerechtsentzug geschah allerdings entgegen dem Vortrag der Verfahrenspflegerin Dr. Margit Müller, die die Interessen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu vertreten hat.

"Diese sieht in der Auflösung der gemeinsamen Sorge keine Lösung und die Gefahr der Verstärkung der Verweigerung der Kommunikation der Kindesmutter", protokollierte Richterin Doleski-Stiwi. Der warnende Vortrag der Verfahrenspflegerin Dr. Margit Müller focht Richterin Doleski-Stiwi aber offenbar nicht weiter an und die Verfahrenspflegerin - wen wundert`s - akzeptierte dann den von ihr nicht gewollten Sorgerechtsentzug, indem sie kein Rechtsmittel gegen den Beschluss von Richterin Doleski-Stiwi einlegte. Warum sollte die Verfahrenspflegerin das auch tun, schließlich will sie ja von Richterin Doleski-Stiwi sicher wieder bestellt werden und da sollte man es sich mit der Richterin nicht verscherzen. Wes Brot ich eß, des Lied ich sing, diese Logik ist hinlänglich bekannt. 

Die Problematik der zahn- und oft wertlosen Verfahrenspflegschaft / Verfahrensbeistandschaft ist damit klar benannt, der Verfahrensbeistand als williger Zuarbeiter des Gerichts, mehr ist es oft nicht.

So führt denn der vermeintliche Wille eines 7-jährigen Kindes, zu dem selbst Richterin Doleski-Stiwi einräumt, dass "deutliche Einschränkungen im Bereich der Autonomie des Kindeswillen vorliegen", zur vollständigen Ent-sorgung des Vaters durch Richterin Doleski-Stiwi. Man darf gespannt sein, wie das Oberlandesgericht Naumburg mit diesem Eingriff in das verfassungsrechtlich verbriefte Elternrecht umgehen wird.

 

 

Beispiel 17

Während bei Richterin Doleski-Stiwi am Amtsgericht Altenburg der vermeintliche Wille eines 7-jährigen Kindes "bei der Mutter leben zu wollen", schon dazu reicht, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, müssen sich 11-jährige Kinder am Amtsgericht Bamberg - Bamberg 207 F 47/10 - schon ganz anders abstrampeln. Hier ist die Diplom-Psychologin Helene Ruppert am Werke. Diese behauptet in ihrem Gutachten vom 29.10.2010:

 

"Die Mutter war von jeher A´s emotionale Hauptbezugsperson" (Gutachten S. 13)

 

Frau Ruppert kann offenbar in die Vergangenheit schauen, wie Hellseher in die Zukunft, denn woher will sie sonst wissen, dass die Mutter "von jeher A´s emotionale Hauptbezugsperson" war? Frau Ruppert war doch in der Vergangenheit gar nicht Zeuge der Beziehung zwischen Mutter und Tochter, kann also über die Vergangenheit nur aus den Erzählungen (Narrationen) anderer Menschen erfahren haben. Narrationen sind aber keine Wirklichkeit, sondern Konstruktionen.

 

Vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

Und in einem darauffolgenden, merkwürdig verschraubten Satz, setzt Frau Ruppert noch eins drauf:

 

"Es kann davon ausgegangen werden, gerade auch angesichts der bisher insgesamt guten Entwicklung des Kindes, dass die Bindungsbeziehung A´s zur Mutter als sicher zu klassifizieren ist." (Gutachten S. 13)

 

 

"Es kann davon ausgegangen werden", dass in Bayern die Uhren anders ticken und deshalb die Bayern als Schlafmützen gelten. Solch ein Satz wäre genau so stichhaltig wie der von Frau Ruppert geprägte.

Etwas versteckt räumt Frau Ruppert in ihrem Gutachten dann aber ein: 

 

"..., hat sich andererseits aber auch hier, teilweise für einen Wechsel zum Vater ausgesprochen." (Gutachten S. 15)

 

 

Frau Ruppert zieht dann den Schluss: 

 

"so ist doch davon auszugehen, dass A derzeit nicht in der Lage ist, eine eigenständige, unbeeinflusste Willensäußerung zu bilden, da sie unter dem geschilderten Loyalitätsdruck steht." (Gutachten S. 19)

 

Frau Ruppert trägt hier ihre Auffassung vor, ein Kind könne in der Lage sein, eine "unbeeinflusste Willensäußerung zu bilden". Man muss wohl erst mehrere Jahre konservative Psychologie des 19. Jahrhunderts studieren, um zu solch merkwürdigen Weltanschauungen zu kommen, in der es angeblich gelingt, nicht nicht zu kommunizieren (Watzlawick). 

Man darf nun gespannt sein, wie die vom Gericht als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin Ulrike Bergmann die Interessen des Kindes vertreten wird.

 

 

Beispiel 18

Bezüglich einem knapp 12-jährigen Jungen und seinem 10-jährigen Bruder beschließt das Amtsgericht Duderstadt einen Entzug der elterlichen Sorge mit der Folge einer Fremdunterbringung der beiden Kinder.

 

"Das Ergebnis der Kindesanhörung steht der Entscheidung nicht entgegen. Zwar haben die Kinder deutlich geäußert, sie wollen bei ihren Eltern bleiben. Jedoch ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kinder die Situation nicht ausreichend beurteilen können. Die Entscheidung darf nicht von den Kindern getroffen werden. Sie kennen ihr Leben nicht anders und können die bestehenden Probleme nicht erkennen. Gleichzeitig zeigen ihre Angaben auch, dass sie bereits Verantwortung für den Vater übernommen haben. Trotz der offenbar vorhandenen starken emotionalen Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater war die vorliegende Entscheidung unvermeidbar. Es hat sich mehrfach gezeigt, dass andere Hilfen nicht fruchten."

Amtsgericht Duderstadt - 2 F 111/12 SO - Richterin Engelmann - Beschluss vom 03.09.2013

 

Hier sieht man einmal mehr, dass der sogenannte Kindeswille Quark mit Erdbeersoße ist, denn Kinder können naturgemäß weder komplexe Situationen überblicken, noch das ihr Leben aus einer anderen Perspektive wahrnehmen. Somit ist der Kindeswille unbeachtlich. Allerdings trifft dies auf viele Erwachsene auch zu.

Bert Brecht hat dies in seinem Gedicht vom Kälbermarsch so beschrieben: 

 

Hinter der Trommel her

Trotten die Kälber Das Fell für die Trommel

Liefern sie selber.

Der Metzger ruft. Die Augen fest geschlossen

Das Kalb marschiert mit ruhig festem Tritt.

Die Kälber, deren Blut im Schlachthof schon geflossen

Sie ziehn im Geist in seinen Reihen mit.

 

 

Von daher war es kein Wunder, wenn in der DDR die Staatspartei SED den Menschen die Entscheidung abnahm. Denn den "richtigen" Überblick hatten selbstredend nur die Genossen in den oberen Parteietagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Erforschung des Kindeswillen

Wenn denn aber schon nicht der Wille des Kindes gebrochen werden soll, dann soll er wenigstens noch weiter erforscht werden, bis man dann endlich das herausfindet was man herausfinden wollte, dass nämlich sein wahrer Wille doch eigentlich darin besteht, dass es bei der Mutter leben will, nur kann es diesen wahren Willen aus diesen oder jenen Gründen nicht formulieren. Womöglich sind auch die wahren Gründe unbekannt, weshalb das Kind seinen wahren Willen nicht zum Ausdruck bringt. Hier beginnt nun die Stern- und Märchenstunde tiefenpsychologisch dressierter Gutachter, die nun nach Herzenslust phantasieren können und im Richter auch noch einen dankbaren Konsumenten ihrer spekulativen Ergüsse finden.

 

 

 

 

Der Richter und sein Kindeswille

An manchen deutschen Gerichten haben an Stelle der Richter anscheinend Computer die Macht übernommen, die ohne nachzudenken, Beschlüsse mittels vorgefertigter Schablonen produzieren. Dies könnte man jedenfalls für das Amtsgericht Nürnberg meinen, wo Richter Gräfe einen Beweisbeschluss zur Erstellung eines Gutachtens durch die Diplom-Psychologin Helene Ruppert erlässt, in dem man die folgende Passage findet:

 

"Es wird Beweis erhoben, zur Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ... dem Kindeswohl am besten entspricht.

...

Als Maßstab gelten dabei u.a. Förderungsgrundsatz, Kontinuitätsgrundsatz, Bindungen des Kindes und Kindeswille."

Amtsgericht Nürnberg - 101 F 3085/09 - Richter Gräfe, Beweisbeschluss vom 29.10.2009 zur Erstellung eines Gutachtens durch die Diplom-Psychologin Helene Ruppert 

 

 

Dass ein Gutachter keine Rechtsfragen zu beantworten hat, scheint Richter Gräfe nicht bekannt zu sein, sonst hätte er die Frage sicher nicht so gestellt. 

Dass Richter Gräfe als Maßstab auch den Kindeswillen beachtet haben will, ist dann allerdings schon nobelpreisverdächtig. Preisträger dürfte allerdings nicht Richter Gräfe sein, sondern das Kind, das zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses knapp 12 Monate alt war. Dass nun neuerdings auch Babys einen "Kindeswillen" haben können, war uns und vielen anderen Menschen bis dahin völlig unbekannt. Doch nun sind wir dank Richter Gräfe aufgeklärt. Babys an die Macht.

Damit das Baby aber nicht ganz allein seinen Willen verkünden muss, bestellt Richter Gräfe dem kleinen Racker auch noch einen Verfahrensbeistand. Selbstredend keine Fachkraft für Babys, sondern eine Rechtsanwältin, denn Rechtsanwälte sind bekanntlich Fachkräfte für alles, warum dann nicht auch für Babys. Und so macht sich Rechtsanwältin Iris Lammer-Krueger dann hoffentlich daran, den Kindeswillen zu ergründen. Tutti, tutti, ei, ei, ei - wer so das Erstgespräch mit dem Baby beginnt, hat bestimmt bald einen vertrauensvollen Kontakt zu seinem kleinen Mandanten in Windeln. Als nächstes wird der Verfahrensbeistand das Baby "über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise" informieren (§158 FamFG), dann noch schnell noch den Kindeswillen ermitteln, den Richter Gräfe als Maßstab benennt und das Interesse des Kindes feststellen - fertig ist die Laube, 350 € Fallpauschale sind da sicher ehrlich verdientes Geld.  

 

 

 

 

 

Das Kind, sein Wille und der Verfahrensbeistand

Wenn das Kind etwas anderes will als der Verfahrensbeistand, dann muss der Verfahrensbeistand den Willen des Kindes vor Gericht dennoch deutlich dokumentieren und seine davon abweichende Meinung gut begründen.

Nicht selten scheint es aber, dass Verfahrensbeistände damit Probleme haben.

So trägt die am Amtsgericht Stendal - 5 F anonymisiert /10 SO - als Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwältin Daniela Frankenberg in einem Schreiben vom 27.10.2010 an das Gericht  vor:

 

"...

Gespräch mit A am 25.10.2010 in ...

A war sehr freundlich zu mir und gleichzeitig sehr zurückhaltend. Ich habe ihm erklärt, dass ein Gerichtsverfahren darüber gebe, ob zukünftig weiterhin Mama allein oder Mama und Papa gemeinsam Entscheidungen über ihn treffen sollen. Nachdem ich sah, dass es in A´s Kopf sehr intensiv "arbeitete", habe ich ihm gesagt, dass er gern in Ruhe darüber nachdenken könne, ob er mir seine Meinung dazu mitteilen möchte. Nach wenigen Minuten kam dann A in das Esszimmer, in dem gleichzeitig auch Frau X und ihr Lebensgefährte anwesend waren. A sagte, das er möchte, dass Mama und Papa gemeinsam entscheiden.

..."

 

Trotz dieser eindeutigen Positionierung des Kindes (10-jähriger Sohn), die im Beisein der Mutter erfolgte, die sich selbst strikt dagegen ausspricht, den Vater als gleichberechtigten Elternteil zu betrachten und die gemeinsame Sorge zu vereinbaren, stellt die Verfahrensbeiständerin Frankenberg beim Gericht nicht etwa den Antrag, die Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß dem Wunsch des von ihr zu vertretenen Jungen zu ersetzen, sondern negiert den Wunsch des Jungen mit einem moralischen Vortrag und anschließenden Bedrohungsszenario:

 

"... Um gemeinsame Entscheidungen treffen zu können, sind gegenseitiges Vertrauen, gegenseitige Wertschätzung und die Fähigkeit, miteinander zu kommunizieren, nötig. Einigungen in großen und kleinen Dingen müssen miteinander erarbeitet und auch gemeinsam getragen werden.

Es wäre gut für A, wenn seine Eltern diesbezüglich bei ihnen seit Jahren vorhandene Störungen abbauen könnten. In der jetzigen Situation würde ein gemeinsames Sorgerecht die Konfliktfelder nicht begrenzen, sondern womöglich noch erweitern. A´s Interessen wäre damit nicht gedient.

..."

 

 

Auf gut deutsch, der Wunsch der Mutter nach Fortführung der sorgerechtlichen Alleinherrschaft der letzten 10 Jahre wird von Verfahrensbeiständerin Frankenberg unterstützt. Der Wunsch des Kindes dagegen negiert, grad so als ob Deutschland nicht gerade vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Zaunegger gegen Deutschland wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt worden wäre  

Dies erinnert an längst überwunden geglaubte Zeiten, als der Frankfurter Jurist Ludwig Salgo sich mit seinen Vorträgen gegen die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, an die Spitze der deutschen Mutterrechtsbewegung katapultierte.

 

Vergleiche hierzu: 

Ludwig Salgo: "Zur gemeinsamen elterlichen Sorge nach Scheidung als Regelfall - ein Zwischenruf"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 8/1996

 

 

Dass es auch anders geht, scheint in Stendal noch nicht von allen verstanden worden zu sein. Dabei hätte ein Blick in die zahlreich vorhandene Literatur gereicht, um den eigenen begrenzten Vorstellungshorizont zu erweitern, nach der nicht sein kann, was nicht sein darf.

 

Vergleiche hierzu:

Christine Knappert: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Uwe-Jörg Jopt: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Dagmar Kaiser: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Ulrike Lehmkuhl & Gerd Lehmkuhl: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.

Annegret Runge: Rechtliche Folgen für den die gemeinsame elterliche Sorge boykottierenden Elternteil; In: „Familie, Partnerschaft, Recht“, 03/1999, S. 142-145

 

 

 

 

 

 

 

Das Kind, sein Wille und der Wille des Gutachters

 

"So ist auch der zunächst geäußerte Wille des Kindes, zum Kindesvater wechseln zu wollen, nach Sicht der Sachverständigen nicht zur Entscheidungsfindung des Gerichtes verwertbar, da dieser geäußerte Wille aus einem erheblichen Loyalitätskonflikt heraus geäußert wurde, den das Kind nicht selbst lösen kann.

In bezug auf den kindlichen Willen überprüfte die Sachverständige zusätzlich die Entstehung des geäußerten kindlichen Willens, die Intensität, die Zielorientiertheit, die Stabilität, die emotionale Getragenheit und die Autonomie. Bei dem Kind ließ sich feststellen, dass der zunächst geäußerte Kindeswille, beim Kindesvater leben zu wollen, nicht dem Kindeswohl entspricht, sondern in diesem Fall sogar widerspricht.

Daher sollte das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter behalten.

Diplom-Psychologin Theda Bekker, Gutachten vom 10.10.2009 für das Amtsgericht Warendorf - 12 F 56/09, S. 148-149

 

 

Analysiert man sich diesen Textblock, so erkennt man, dass die Gutachterin zuerst behauptet, der Wille des Kindes wäre nicht verwertbar, da dieser  

 

"aus einem erheblichen Loyalitätskonflikt heraus geäußert wurde, den das Kind nicht selbst lösen kann"

 

 

Dann behauptet Frau Bekker:

 

"... in bezug auf den kindlichen Willen überprüfte die Sachverständige zusätzlich die Entstehung des geäußerten kindlichen Willens, die Intensität, die Zielorientiertheit, die Stabilität, die emotionale Getragenheit und die Autonomie."

 

 

Nun wartet man als naiver Leser gespannt auf die Ergebnisse der angeblich überprüften 

 

"... Entstehung des geäußerten kindlichen Willens, die Intensität, die Zielorientiertheit, die Stabilität, die emotionale Getragenheit und die Autonomie."

 

 

Doch wer da wartet, wartet vergeblich. Statt sich zu der angeblich stattgefundenen Überprüfung der 

 

"... Entstehung des geäußerten kindlichen Willens, die Intensität, die Zielorientiertheit, die Stabilität, die emotionale Getragenheit und die Autonomie."

 

 

zu äußern, hopst die Diplom-Psychologin zu dem Satz: 

 

Bei dem Kind ließ sich feststellen, dass der zunächst geäußerte Kindeswille, beim Kindesvater leben zu wollen, nicht dem Kindeswohl entspricht, sondern in diesem Fall sogar widerspricht.

Daher sollte das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter behalten.

 

 

grad so als ob sie Schach spielen würde und mit dem Pferd im Dreieck springt. Dem unerfahrenen Leser wird dies nicht weiter aufgefallen sein, im Gegenteil er glaubt wahrscheinlich, Frau Bekker hätte zusätzlich (wozu eigentlich "zusätzlich"?)

 

"... die Entstehung des geäußerten kindlichen Willens, die Intensität, die Zielorientiertheit, die Stabilität, die emotionale Getragenheit und die Autonomie."

 

 

überprüft und irgendwo in ihrem 156 Seiten umfassenden Gutachten dann auch noch etwas dazu gesagt. Nun, selig sind die, die da suchen.

 

 

 

 

Wenn der Wille des Kindes nicht mit dem Willen des Gutachters übereinstimmt

Wenn der Wille des Kindes nicht mit dem Willen des Gutachters übereinstimmt, dann wird der Wille des Kindes vom Gutachter kurzerhand für unbedeutend oder für nicht autonom erklärt. Das ist sehr praktisch, denn auf diese Weise kommt genau das Ergebnis heraus, das der Gutachter herausbekommen haben will, frei nach dem beliebten Jugendamtsmotto: Ich weiß am besten, was gut für Dich ist.

 

 

Beispiel 1

In Bezug auf den Wunsch eines 9-jährigen Mädchens nach Beibehaltung seiner Betreuung durch beide Eltern im Paritätmodell schreibt die Diplom-Psychologin Rena Liebald:

 

"In Bezug auf die Aufenthaltsfrage machte A im Rahmen der Begutachtung z.B. folgende Angabe:

`Sie wolle ihre Mama und ihren Papa gleich oft sehen und fügte hinzu, `Keiner soll traurig sein`, wenn ich nicht da bin.`

Diese Aussage macht deutlich, dass ihre Antworten in Bezug auf die Aufenthaltsfrage als Folge des bereits in Kapitel 2 des Befundes überdurchschnittlichen Loyalitätsbedürfnisses zu beiden Elternteilen anzusehen sind.

..."

Diplom-Psychologin Rena Liebald, beauftragt als Gutachterin vom Amtsgericht Köln - 315 F 254/08 - Richter Hübbe, Gutachten vom 10.03.2010, S. 63, Verfahrensbeistand nicht bestellt.

 

 

Und damit auch klar ist, wer zukünftig das Sagen haben soll, schiebt Frau Liebald noch die Bemerkung nach:

 

"Vorübergehend, bis Frau X und Herr Y ihre finanziellen Angelegenheiten geklärt haben, sollte Frau X die alleinige elterliche Sorge ausüben. In Bezug auf A`s Aufenthalt sollte das Wechselmodell aufgegeben werden und ein  Residenzmodell bei der Mutter eingerichtet werden" (Gutachten S. 63)

 

 

 

Beispiel 2

 

"Aus gutachterlicher Sicht ist zu empfehlen, einen Lebensmittelpunkt beider Kinder zum jetzigen Zeitpunkt bei der Mutter festzulegen, da dies ihre positive Entwicklung derzeit am ehesten gewährt, obschon dies nicht dem Wunsch und Willem der Kinder entspricht."

Simone Freiberg - Psychologin (Universität Bern), Gutachten für Amtsgericht Nauen - 24 F 140/09 - Richterin Nagel, S. 37

 

 

Die beiden Söhne sind knapp 10 Jahre und 7-1/2 Jahre alt. Was zählt da schon der Wille der Jungen gegen den Willen der Gutachterin die beiden der weiblichen Fürsorge ihrer Mutter zu übergegeben. Die Gutachterin begründet ihre Nichtbeachtung des Kindeswillen mit der angeblich besseren Erziehungskompetenz der Mutter:

 

"Während die Mutter einen konsequentes, strukturierteres Erziehungsverhalten aufweist und sich sensibel für die Besonderheiten der Kinder erweist, neigt der Vater dazu, entgegen besseren Wissens sich den Wünschen der Kinder anzupassen, inkonsequent und nachgiebig zu handeln und Schwierigkeiten eher zu bagatellisieren. Sein gewährendes Erziehungsverhalten, welches den Kindern wenig Orientierung ermöglicht, und welches er trotz Wissen und Selbstkritik nicht wesentlich zu verändern vermochte, ist langfristig für die Schwierigkeiten von A als besonders ungünstig zu erachten."

Simone Freiberg - Psychologin (Universität Bern), Gutachten für Amtsgericht Nauen - 24 F 140/09 - Richterin Nagel, S. 37

 

 

Käme jemand auf den Gedanken, zwei gleich alte Töchter der Fürsorge des Vaters anzuvertrauen, wenn diese lieber bei der Mutter leben wollten? 

Wie man hier sieht, der Wille des Kindes ist mitunter nicht viel wert. Wie heißt es doch im Erlkönig so grausig schön:

 

 

 

Der Erlkönig

 

Wer reitet so spät durch Nacht und Wind?

Es ist der Vater mit seinem Kind;

Er hat den Knaben wohl in dem Arm,

er faßt ihn sicher, er hält ihn warm.

 

Mein Sohn, was birgst du so bang dein Gesicht?

Siehst, Vater, du den Erlkönig nicht?

Den Erlkönig mit Kron und Schweif? -

Mein Sohn, es ist ein Nebelstreif. -

 

"Du liebes Kind, komm geh mit mir!

gar schöne Spiele spiel ich mit dir;

manch bunte Blumen sind an dem Strand,

meine Mutter hat manch gülden Gewand."

 

Mein Vater, mein Vater, und hörest du nicht,

was Erlenkönig mir leise verspricht? -

Sei ruhig, bleibe ruhig, mein Kind;

in dürren Blättern säuselt der Wind. -

 

"Willst, feiner Knabe, du mit mir gehn?

Meine Töchter sollen dich warten schön;

meine Töchter führen den nächtlichen Reihn,

und wiegen und tanzen und singen dich ein."

 

Mein Vater, mein Vater, und siehst du nicht dort

Erlkönigs Töchter am düsteren Ort? -

Mein Sohn, mein Sohn, ich seh es genau:

es scheinen die alten Weiden so grau. -

 

"Ich liebe dich, mich reizt deine schöne Gestalt;

und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt."

Mein Vater, mein Vater, jetzt faßt er mich an!

Erlkönig hat mir ein Leids getan! -

 

Dem Vater grausets, er reitet geschwind,

er hält in den Armen das ächzende Kind,

erreicht den Hof mit Müh und Not;

in seinen Armen das Kind war tot.

 

Johann Wolfgang von Goethe

 

 

 

Frau Simone Freiberg behauptet hier, der Vater würde "entgegen besseren Wissens" handeln. Eine Behauptung, der der Vater aber im Gespräch mit Herrn Thiel widerspricht. Da Frau Freiberg keine Tonaufzeichnung der Gespräche gemacht hat, bleibt es ein für alle mal unaufklärbar, welche der beiden Behauptungen denn nun stimmt. Frau Freiberg kann also diesbezüglich vorgeworfen werden, sie könne gar nicht nachweisen, wovon sie spreche. Wozu braucht das Gericht aber eine Gutachterin, die zwar Behauptungen aufstellt, diese aber im Einzelfall nicht beweisen kann. Da könnte das Gericht doch gleich eine Wahrsagerin als Gutachterin beauftragen.

 

 

 

 

 

Wenn das Kind und der Verfahrensbestand eine andere Meinung als der Gutachter haben

Die als Verfahrensbeistand für einen knapp 10-jährigen Jungen eingesetzte Diplom-Sozialpädagogin Bettina Block-Schneiders schreibt in ihrem Bericht vom 29.01.2010 an das Amtsgericht Aachen:

 

"... 

Am 27.01. besuchte ich A im Haushalt des Vaters und besprach seine neue Lebenssituation mit ihm.

A erklärte, weiterhin im Haushalt des Vaters bleiben zu wollen, hier würde nicht laut geschrieen und sein Vater und dessen Lebensgefährtin kümmern sich mehr um ihn.

...

A geht jetzt jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag zur Mutter.

...

Tatsache ist aber, dass A seit Sommer 2009 mehrfach den Wunsch geäußert hat zum Vater zu ziehen, in der Anhörung bei Gericht eindringlich gebeten hat diesem Wunsch zu folgen und direkt mit zum Vater zu gehen da er Sorge vor der Reaktion der Mutter habe.

Ich rege somit an, A im Haushalt des Vaters zu lassen da es sein klar geäußerter Wunsch ist und keine Anhaltspunkte erkennbar sind die dagegen sprechen."

Familiensache am Amtsgericht Aachen - 228 F 341/09 - Richter Unger

 

 

So weit so gut. Doch nun tritt die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Monika Milloth-Gaß auf den Plan. Sie schreibt in ihrem Gutachten vom 07.06.2010:

 

 

"Angesichts der Befunde unter Punkt 5.3. ist festzuhalten, dass A in seinem Willenprozess bezüglich einer Entscheidung über seinen Lebensmittelpunkt von verschiedenen Faktoren beeinflusst wurde und der Kindeswille nicht mit dem Kindeswohl gleichzusetzen ist.

...

Ein Kind hat ein grundlegendes Bedürfnis nach gleichbleibenden und stabilen Lebensverhältnissen Lebensverhältnissen, betreffend des Erhalts der erzieherischen Kontinuität, des sozialen Umfeldes und der räumlichen Kontinuität (Dettenborn & Walter, 2002). Eine Geschwistertrennung ist nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn eine enge Geschwisterbindung besteht (Salzgeber, 2005); die Geschwisterbeziehung kann als Ressource bei der Bewältigung des familialen Konflikts fungieren (Dettenborn & Walter, 2002). A`s negative Haltung gegenüber seiner Mutter und die Distanzierung von seinem Bruder nach dem Wechsel in den Haushalt des Vaters entspricht somit nicht seiner kindlichen Bedürfnislage, die Bindung zu seiner Mutter und die Geschwisterbeziehung in ihrer bisherigen Kontinuität fortführen zu können, sondern ist Ausdruck seines übermäßigen Loyalitätskonflikts und seiner erhöhten Parteinahme für seinen Vater ...

Vor diesem Hintergrund wird eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter empfohlen.

...

Auf Grund der Befunde unter ... , wird empfohlen, das Sorgerecht auf die Mutter zu übertragen."

Diplom-Psychologin Monika Milloth-Gaß, Gutachten vom 07.06.2010 für Amtsgericht Aachen - 228 F 341/09 - Richter Unger, S. 52/53

 

 

Gutachterin ernannt, Gefahr gebannt, kann man da wohl nur noch sagen. Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt, heißt es in Goethes "Erlkönig. Das Sorgerecht soll dem Vater nach dem Willen der Diplom-Psychologin Monika Milloth-Gaß auch gleich noch entzogen werden, denn wie man weiß ist Artikel 6 Grundgesetz in der Praxis der Familiengerichte nicht das Papier wert, auf dem er steht.

Man fühlt sich irgendwie an die DDR erinnert, wo die Bürgerinnen und Bürger ja auch nicht verstanden haben, dass ihr:

 

"grundlegendes Bedürfnis nach gleichbleibenden und stabilen Lebensverhältnissen Lebensverhältnissen, betreffend des Erhalts der erzieherischen Kontinuität, des sozialen Umfeldes und der räumlichen Kontinuität"

 

dazu führte, dass der Genosse Honecker in seiner unendlichen Fürsorge seinen vom Klassenfeind in der Bundesrepublik Deutschland aufgehetzten Bürgerinnen und Bürgern mitteilte, die Mauer bleibt, damit es euch auch weiterhin so gut gehen möge, wie es euch schon seit 40 Jahren geht. Doch Undank ist der Welten Lohn, die Mauer fiel wenige Monate später am 9. November 1989 und der gute Genosse Honecker, der doch nichts anderes im Sinne hatte als das Wohl seiner Bürgerinnen und Bürger, wurde von den undankbaren Ostdeutschen ins Exil getrieben. Nun ja, wer zu spät kommt, den bestraft mitunter das Leben.

 

 

 

 

 

Wenn das Kind keinen Kindeswillen hat

Wenn das Kind keinen Kindeswillen hat oder sich ein solcher in Bezug auf den Verfahrensgegenstand nicht feststellen lässt, ist Erfindungsreichtum angesagt. Wo kein Kindeswille ist, wird notfalls einer erfunden.

So z. B von der als Verfahrenspflegerin eingesetzten Diplom-Sozialarbeiterin Monika Kames. Diese schreibt in einer Stellungnahme an das Gericht: bezüglich des von ihr vertretenen vierzehn Monate alten Kindes:

 

"II. Kindeswillen

Im Interesse des Kindes A formuliere ich ihren Willen.

Im Interesse des Kindes A sollte ein dauerhafter Schutzraum geschaffen werden, in dem sie sich entwickeln kann und keine Angst um einen psychischen Zusammenbruch eines Elternteils haben muss."

Diplom-Sozialarbeiterin Monika Kames, Stellungnahme vom 21.04.2008 an das Amtsgericht Leverkusen - 38 F 127/07 

 

 

Fehlt bloß noch, dass zukünftig der Bundeskanzler den Willen der Nichtwähler formuliert und für alle Nichtwähler postuliert, sie hätten gerade ihn gewählt, weil er am besten für sie sorgen würde. 

 

 

 

 

Geschäftsfähigkeit

Minderjährige Kinder gelten im BGB bis zum vollendeten 7. Lebensjahr als geschäftsunfähig. Minderjährige Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gelten als beschränkt geschäftsfähig. 

 

§ 104 Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

 

 

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

 

 

Diese vom Gesetzgeber bezüglich der Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen gesetzten Altersgrenzen könnten möglicherweise für die Argumentation in familiengerichtlicher Auseinandersetzungen als juristisch relevant angesehen werden.

 

 

Beispiel:

Eine Mutter fragt den fünfjährigen Sohn, ob dieser mit einem weiteren Umzug einverstanden wäre:

 

„Nach ihren weiteren Plänen befragt, berichtete sie, dass sie einen Umzug nach Wiesbaden plane. ... A sei mit dem Umzug einverstanden“ 

Diplom-Psychologin Stefanie Stahl. Gutachten vom 13.06.2007 für Amtsgericht Bad Kreuznach - 9 F 703/06, S. 14

 

 

Dass eine Mutter ihren fünfjährigen Sohn, der dies gar nicht überblicken und beurteilen kann, fragt, ob er mit einem Umzug der Mutter einverstanden wäre, gibt schon arg zu denken. Dass dieses Verhalten der Mutter von der als Gutachterin beauftragten Diplom-Psychologin Stefanie Stahl nicht problematisiert wird, lässt die Frage aufkommen, wie es um die fachliche Kompetenz von Frau Stahl bestellt ist, wenn sie eine solche Konstellation nicht ausdrücklich problematisiert.

 

Vergleiche hierzu 

Tedy Hubschmidt; Christina Kurz: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

 

 

 

 

Wenn der Kindeswille zum Sorgerechtsentzug führt.

Werden beide Eltern vom Gericht als generell gleich geeignet für die Betreuung des Kindes eingeschätzt, so kann es passieren, dass der Wunsch des Kindes bei einem der beiden Eltern seinen Lebensschwerpunkt zu haben, vom Gericht dazu benutzt wird, dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen.

 

Beispiel

In einem Fall am Amtsgericht Altenburg - 5 F 304/09 entzog Richterin Doleski-Stiwi mit Beschluss vom 03.06.2010 dem Vater nach §1671 BGB das Sorgerecht für seine 7-jährige Tochter und bestimmte somit die Mutter als alleinige Sorgerechtsinhaberin. Dies geschah, nachdem der Diplom-Psychologe Olaf Weckel dem Gericht ein vom Gericht bei ihm in Auftrag gegebenes Gutachten ablieferte und dem Gericht darin die verklausulierte Empfehlung gab, "in Erwägung zu ziehen", dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, euphemistisch von ihm "Übertragung der vollständigen elterlichen Sorge" genannt. Auch die Mitarbeiterin des Kreisjugendamtes Altenburger Land, Frau Baumann favorisierte, dem Vater nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen.

Der Sorgerechtsentzug geschah allerdings entgegen dem Vortrag der Verfahrenspflegerin Dr. Margit Müller: "Diese sieht in der Auflösung der gemeinsamen Sorge keine Lösung und die Gefahr der Verstärkung der Verweigerung der Kommunikation der Kindesmutter", protokollierte Richterin Doleski-Stiwi. Der Vortrag der Verfahrenspflegerin Dr. Margit Müller focht Richterin Doleski-Stiwi aber offenbar nicht weiter an und die Verfahrenspflegerin akzeptierte dann auch den von ihr nicht gewollten Sorgerechtsentzug, indem sie kein Rechtsmittel gegen den Beschluss von Richterin Doleski-Stiwi einlegte. Warum sollte sie das auch tun, schließlich will sie ja sicher wieder vom Gericht bestellt werden und da sollte man es sich mit der Richterin nicht verscherzen. Die Problematik der Verfahrenspflegschaft / Verfahrensbeistandschaft ist damit klar benannt, der Verfahrensbeistand als zahnloser Tiger und Zuarbeiter des Gerichts.

So führt denn der vermeintliche Wille eines 7-jährigen Kindes, zu dem selbst Richterin Doleski-Stiwi einräumt, dass "deutliche Einschränkungen im Bereich der Autonomie des Kindeswillen vorliegen", zur vollständigen Eltern-entsorgung durch Richterin Doleski-Stiwi. Man darf gespannt sein, wie das Oberlandesgericht Naumburg damit umgehen wird.

 

 

 

 

Schulpflicht und Kindeswille

Eigenartiger Weise hat man noch nicht gehört, dass die Propagandisten eines vermeintlichen freien Willens von Kindern in hochstrittigen familiengerichtlichen Verfahren (und darum handelt es sich fast immer, wenn z.B. ein Gutachter vom Gericht bestellt wird), sich dafür einsetzen, dass die Schulpflicht abgeschafft wird. Dies wäre aber eine logische Konsequenz , wenn man dem "Kindeswillen" die gleiche Bedeutung verleihen will, wie sie ihm oft im familiengerichtlichen Verfahren eingeräumt wird. 

 

 

 

 

 

Völlige Verfestigung des Kindeswillen und andere Merkwürdigkeiten

Richter Schmid vom Amtsgericht München stellt dem als Gutachter beauftragten Dr. Josef Salzgeber die folgende Beweisfrage:

 

"3. Es ist ein familienpsychologisches Gutachten zu erheben, und zwar zu folgenden Fragestellungen:

Ist es angezeigt, den Umgang des Kindes A, geb. ... 1997 mit dem Antragsgegner auszusetzen?

Wie ist der Umgang gegebenenfalls anzubahnen und durchzuführen?

 ...."

 

Amtsgericht München - Richter Schmid, Beweisbeschluss vom 31.05.2007 

 

 

die Dr. Josef Salzgeber, der sich hier als "Berichterstatter" bezeichnet und der einen Teil seiner Arbeit durch den Diplom-Psychologen Rüdiger Eisenhauer erledigen lässt, so beantwortet:

 

"Die Abkehr der Tochter vom Vater, ..., hat sich völlig verfestigt, so dass dieser Wille als beachtlich als beachtlich anzuerkennen ist."

Dr. Josef Salzgeber, Gutachten vom 04.02.2008 für Amtsgericht München

 

 

"Die Abkehr der Tochter vom Vater" wie es Salzgeber bezeichnet, soll offenbar ein Wille sein. Ein Wille ist aber keine reale Handlung, sondern eine Absicht oder Einstellung, der das Individuum eine nennenswerte psychische Energie zur Verfügung stellt. Ein Wille kann sich in einer Handlung offenbaren oder auch nicht. Der Willen ist keine fixe Größe, sondern kontextual und zeitabhängig. So haben viele Studienanfänger den Willen, ihr Studium erfolgreich abzuschließen. Dieser Wille kann - aus verschiedensten Gründen - im Laufe der Zeit immer schwächer werden oder sich sogar in sein Gegenteil verkehren, so dass schließlich der Wille entsteht, das Studium nicht abschließen zu wollen und das Studium abzubrechen.

Der Wille ist also niemals eine ein für alle Male feststehende Gegebenheit, sondern kann sich immer verändern, sich verstärken, sich abschwächen, sich auflösen oder sich wandeln.

 

Die Feststellung, ob ein wie auch immer festgestellter Wille des Kindes „beachtlich“ ist oder nicht, ist einzig und allein Aufgabe des Gerichtes, denn die Beachtlichkeit muss juristisch überprüfbar sein. Eine Beachtlichkeit festzustellen ist daher nicht Aufgabe des als Gutachter eingesetzten Dr. Salzgeber, noch dazu wenn dieser dazu vom Gericht nicht einmal befragt worden ist.

 

Salzgeber redet angesichts des von ihm (oder seinem „beigezogenen“ Kollegen?) beobachteten Verhaltens des Kindes von einer völligen Verfestigung. Man stelle sich dazu die Situation vor, eine Frau stünde in einer Warteschlange in der Post, es dauert und dauert und da der Frau die Warterei zu lange wird, beschließt sie das Warten aufzugeben und nach Hause zu gehen. Die Post beauftragt nun im Rahmen der Erforschung des Kundenverhaltens einen Gutachter das Verhalten der Frau zu analysieren und der beauftragte Gutachter schreibt schließlich in einem eigenartigen Deutsch:

 

Die Abkehr der Kundin vom Postschalter , ..., hat sich völlig verfestigt, so dass dieser Wille als beachtlich als beachtlich anzuerkennen ist.

 

 

Vermutlich wird jeder, der einmal als Kunde bei der Post in einer Warteschlange gestanden hat, sich an den Kopf greifen und sich fragen, was für einen eigenartigen Gutachter die Post da beauftragt hat, der davon ausgeht, dass die Kundin nie wieder zur Post gehen wird, weil sich deren Abkehr "völlig verfestigt" hätte. Eine "völlige Verfestigung" gibt es nirgendwo und ist daher ein Hirngespinst von Leuten, denen das Denken in Kategorien des Wandels ausgesprochen schwer fällt.

 

 

Die Formel panta rhei , „Alles fließt.“) ist ein auf den griechischen Philosophen Heraklit zurückgeführter, jedoch erst später geschaffener Aphorismus.

Herkunft 

In dieser Form wird das panta rhei allerdings nur bei Simplikios, einem spätantiken Kommentator der Schriften Aristoteles’, zitiert.[1] Die Verbindung zu Heraklit wird durch Platon hergestellt, der den Satz in einer sprachlich anderen Form anführt:[2] „Pánta chorei kaì oudèn ménei“, „Alles bewegt sich fort und nichts bleibt.“). Heraklit vergleiche das Sein mit einem Fluss, indem er sage, niemand könne zweimal in denselben Fluss steigen. Der Satz panta rhei stellt demnach eine Verkürzung und zugleich eine Interpretation der Äußerungen Heraklits dar.

Von Heraklits Werk sind lediglich einige Fragmente erhalten, von denen drei Zitate die Lehre vom Fluss aller Dinge begründen:

„Wer in denselben Fluß steigt, dem fließt anderes und wieder anderes Wasser zu.“[3]

„Wir steigen in denselben Fluß und doch nicht in denselben, wir sind es und wir sind es nicht.“[4]

„Man kann nicht zweimal in denselben Fluß steigen.“[5]

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Panta_rhei

 

 

Dass der erhoffte Wandel mitunter nur sehr langsam vonstatten geht oder nur schwer zu befördern ist, ist etwas ganz anderes, als anzunehmen, etwas wäre "völlig verfestigt" und damit unwandelbar.

 

Vergleiche hierzu: 

Rainer Thiel: Die Allmählichkeit der Revolution. Blick in sieben Wissenschaften"; In der Reihe "Selbstorganisation sozialer Prozesse" herausgegeben von Herbert Hörz; LIT Verlag Münster Hamburg London, ISBN 3-8258-4945-7.

 

 

Die Formulierung etwas wäre "völlig verfestigt", wird im allgemeinen von Nihilisten gebraucht, d.h. von Menschen die einen tiefen Lebenspessimismus ihr eigen nennen. Ob man Josef Salzgeber zu diesen Menschen zählen kann, wissen wir nicht, denn wir haben diesbezüglich bisher kein klärendes Gespräche mit ihm geführt. Die von ihm verwendete Formulierung, etwas sei "völlig verfestigt", lässt eine solche Möglichkeit aber nicht als völlig fern liegend erscheinen, andernfalls hätte er sicher geschrieben:

 

Die Abkehr der Tochter vom Vater, ..., hat sich stark verfestigt, ... 

 

 

Nihilismus

Der Begriff Nihilismus (lat. nihil „nichts“) ist mehrdeutig und wurde im Laufe der Geistesgeschichte mit ganz verschiedenen Bedeutungen benutzt. Die Unterschiede lassen sich festmachen an dem, was es nicht geben soll:

einen umfassenden oder partiellen Sinn des Lebens,

einen Sinn der Weltgeschichte,

erkennbare Tatsachen,

moralische Verbindlichkeit, Werte, etc.

Natürlich kann man auch mehrere dieser Elemente verneinen.

Im ersten und zweiten Fall verneinen Nihilisten, dass irgendeine Religion, Weltanschauung, philosophische oder politische Lehre den richtigen Weg zu leben weisen kann und lehnen daher jede Form von Engagement ab. Da ein Leben ohne Handeln nicht möglich ist, stehen Nihilisten vor dem Problem, ihre sinnlose Lebensspanne bis zum Tod irgendwie zu gestalten, und können daher zu Hedonismus oder Egoismus tendieren, damit ihr sinnloses Leben wenigstens möglichst angenehm verläuft.

Im dritten Fall handelt es sich um erkenntnistheoretischen Skeptizismus, im vierten Fall um Amoralismus.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Nihilismus

 

 

Schließlich trägt Dr. Salzgeber vor: 

 

"Es wurde zweimal versucht, eine Begegnung zwischen A und dem Vater herbeizuführen, was aufgrund der heftigen Weigerung des Kindes scheiterte. 

Eine zwangsweise Durchführung des Kontakts war aufgrund der massiven emotionalen Belastung des Kindes aus psychologischer Sicht nicht verantwortbar.

Aus sachverständiger Sicht ist ein Umgang derzeit wegen der Abwehrhaltung von A, die durch die das Kind erheblich belastende familiäre Vorgeschichte zustande gekommen ist, in keiner Art und Weise durchführbar und würde das Kindeswohl erheblich schädigen bis hin zu einer Traumatisierung.

Eine Intervention, die eine Annäherung des Mädchens zum Vater bewirken könnte, ist dem Sachverständigen nicht bekannt.

..." 

Gutachten S. 41

 

 

Salzgeber irritiert hier mit dem Vortrag:

 

"Eine zwangsweise Durchführung des Kontakts war aufgrund der massiven emotionalen Belastung des Kindes aus psychologischer Sicht nicht verantwortbar."

 

 

denn einem gerichtlich beauftragtem Gutachter steht es gar nicht zu, einen Kontakt des Kindes mit einem Elternteil zwangsweise herbeizuführen, in so fern ist der Vortrag Salzgebers eine Tautologie und damit überflüssig.

Dann gibt Salzgeber freimütig zu erkennen, "eine Intervention, die eine Annäherung des Mädchens zum Vater bewirken könnte" wäre ihm nicht bekannt. 

 

"Eine Intervention, die eine Annäherung des Mädchens zum Vater bewirken könnte, ist dem Sachverständigen nicht bekannt."

 

 

Nun da ist Herr Salzgeber vielleicht ehrlich. Aber wenn er Wissenslücken hat, dann kann er sich diese sicher auch beseitigen, sei es durch den fachlichen Austausch mit erfahrenen Praktikern oder auch durch einen Blick in vorhandene Literatur.

 

Ulrich Alberstötter: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Ulrich Alberstötter: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Marie-Luise Conen: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 282-297

Janet R Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/ 2000, S. 258-271

Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

Ähnlich wie Herr Salzgeber hätten vielleicht auch die Leute im Jahr 1900 auf die Frage geantwortet, wie man denn zum Mond kommen könne, geantwortet,:

 

Eine Intervention, die eine Reise eines Menschen zum Mond bewirken könnte, ist uns nicht bekannt.

 

 

Inzwischen weiß man, dass es durchaus Wege gibt, als Mensch zum Mond zu kommen, wenngleich diese recht aufwändig und teuer sind und ohne eine fachlichen Begleitung nicht zu bewerkstelligen sind.

Ein Kontaktanbahnung zwischen einem Kind und einem  Elternteil, auch in schwierigen Fällen wie dem hier besprochenen, ist aber bei weitem nicht so aufwändig wie ein Flug zum Mond und wenn Herr Salzgeber nicht weiß wie das gehen könnte, ist dies sein gutes Recht, denn er ist ja vom Gericht nicht als Dr. Allwissend sondern als Dr. Salzgeber bestellt worden.

Erinnern wir uns in diesem Zusammenhang an das Neun-Punkte Problem.

Das Neun-Punkte-Problem stellt ein typisch gestaltpsychologisches Untersuchungsparadigma dar. Die geforderte Leistung besteht darin, neun Punkte, die in der Form eines Quadrates angeordnet sind, mit vier geraden Strichen - ohne abzusetzen - zu verbinden.

 

 

o                o                o

 

o                o                o

 

o                o                o

 

 

 

Die Schwierigkeit bei der Lösung der Aufgabe besteht darin, sich von einer bestimmten vorgefassten und gewohnheitsmäßig gewordenen Wahrnehmung zu lösen, im Falle des Neun-Punkte-Problems von der Quadratwahrnehmung, einer Wahrnehmung, zu der nach Auffassung der Gestalttheorie das menschliche Individuum bei der Wahrnehmung der Punktekonfiguration tendiert. Erst wenn diese Wahrnehmung verändert ist, das Wahrnehmungsfeld also umstrukturiert wird,  ist eine Möglichkeit zur Problemlösung geschaffen.

 

Hier zeigt sich nun die Begrenztheit und oft auch Vergeblichkeit der gerichtlichen Beauftragung von Gutachtern. Der Gutachter müsste, um eine wünschenswerte Lösung zu erzielen, den Rahmen seines gerichtlichen Auftrages, Antworten auf gerichtlich formulierte Fragen zu geben, verlassen und statt antworten zu wollen, geeignete Interventionen setzen. Gutachter haben aber definitionsgemäß keinen Veränderungsauftrag auch wenn das Uwe Jopt und andere in gut gemeinter Absicht im Rahmen eines lösungsorientierten Ansatz versuchen. Gutachter können so letztlich nichts anders tun, als über die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft mehr oder wengier überzeugend zu spekulieren. Eine gezielte Einflussnahme ist ihnen kaum ansatzweise möglich. Hier bedarf es geeigneter und für Veränderungsprozesse vorgesehener Fachkräfte, wie dies etwa Fachkräfte im Begleiteten Umgang oder auch Umgangspfleger sind. Dass diese wenigstens die gleiche Vergütung erhalten sollten, wie vergleichsweise nutzlose Gutachter liegt auf der Hand.

 

 

 

 

 

Der "tatsächliche Wille"

 

Die Kinder sind nicht mehr ausreichend in der Lage wegen des Aufenthaltes bei einem Elternteil und wegen der Ausgestaltung des Umgangs mit einem Elternteil ihren tatsächlichen Willen zu äußeren.

Dr. Vera Meyer - Gutachten vom 16.03.2009 (S. 37), Beauftragung durch Richter Häußler am Amtsgericht Leipzig - 335 F 193/07 

 

 

Der "tatsächliche Wille" kann als eine tautologische Wortschöpfung der Diplom-Psychologin Dr. Vera Meyer, die auch Leiterin der Psychologische Beratungsstelle der Universität Leipzig ist, betrachtet werden. Tautologisch ist die Wortschöpfung "tatsächlicher Wille", weil der Wille immer tatsächlich - also Tatsache - ist. 

So wie es keinen "tatsächlichen Willen" gibt, gibt es auch keinen ""nicht tatsächlichen Willen". Wäre der Wille nicht Tatsache, dann spräche man über eine Fiktion. Fiktionen sind bei Psychologen zwar sehr beliebt, wohl aus dem (infantilen) Wunsch, sich aus der Realität des eigenen Alltags in eine fiktive schöne Welt zu flüchten. 

Dass der Wille sich ändern kann, ändert nichts daran, dass es ihn gibt und dass er zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine bestimmte Ausprägung hat. Leider haben die meisten Diplom-Psychologen im Mathematikunterricht der Abiturstufe geschlafen oder aus dem Fenster geguckt und darüber phantasiert, wie sie später einmal redundante Vorträge halten können, mit denen sie naive Leute einlullen und sich in die Ruhmeshalle der Psychologie auf ewig eingravieren können, anstatt den Erklärungen des Mathematiklehrers über das Prinzip der Differentialrechnung zu folgen. 

 

Die Differential- bzw. Differenzialrechnung ist ein Gebiet der Mathematik und ein wesentlicher Bestandteil der Analysis. Sie ist eng verwandt mit der Integralrechnung, mit der sie unter der Bezeichnung Infinitesimalrechnung zusammengefasst wird. Zentrales Thema der Differentialrechnung ist die Berechnung lokaler Veränderungen von Funktionen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Differentialrechnung

 

Hätten unsere Psychologen in der Schulzeit aufgepasst, dann wüssten sie, dass man sich das Zeitintervall auf der x-Achse beliebig klein denken kann, um den Anstieg der Kurve zu einem x-beliebigen  Zeitpunkt exakt zu bestimmen. Doch wer schläft, kann dies selbstredend nicht und erfindet statt dessen, so wie unsere Herren und Damen Diplom-Psychologen, nebulöse und spekulative Geschichten. 

Der Satz der Frau Meyer

 

Die Kinder sind nicht mehr ausreichend in der Lage wegen des Aufenthaltes bei einem Elternteil und wegen der Ausgestaltung des Umgangs mit einem Elternteil ihren tatsächlichen Willen zu äußeren.

 

 

impliziert, dass die Kinder einen "tatsächlichen Willen" hätten, den zu äußern, die Kinder jedoch nicht "ausreichend in der Lage wären". Wenn die Kinder aber nicht in der Lage wären, ihren "tatsächlichen Willen" zu äußeren, woher will Frau Dr. Meyer dann wissen, dass sie einen solchen hätten? Frau Dr. Meyer scheint hier über etwas zu sprechen, was es angeblich gäbe, nur dass es keiner sehen oder erfahren kann, nicht einmal sie selbst. Das erinnert an den Blinden dem man eine Bibel zum Lesen gibt, damit er die Worte Gottes erfahren kann oder an das vorwissenschaftliche Konstrukt vom sogenannten Äther. 

 

Der Äther (griech. αἰθήρ [aithär] für der (blaue) Himmel) ist eine Substanz, die im ausgehenden 17. Jahrhundert als Medium für die Ausbreitung von Licht postuliert wurde. Später wurde das Konzept aus der Optik auch auf die Elektrodynamik und Gravitation übertragen, vor allem um auf Fernwirkung basierende Annahmen zu vermeiden. Seit der allgemeinen Akzeptanz der speziellen Relativitätstheorie Albert Einsteins und der Quantenmechanik wird ein solcher Äther nicht mehr als physikalisches Konzept benötigt.

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84ther_(Physik)

 

 

 

 

 

 

Der "unbeeinflusste Kindeswille"

Wie problematisch das Konzept eines angeblich unbeeinflussten "Kindeswillen" ist, zeigt sich an folgendem Beispiel. Der als Gutachter beauftragte Dr. Klaus Schneider erlebt das sechseinhalbjährige Kind A beim ersten Hausbesuch beim Vater am 21.12.2002 und beschreibt dies so: 

 

"A war sehr verunsichert, reagierte aggressiv gegen den Sachverständigen (Du bist auf der Seite von X (Vater), so!! ....Du bist so bös wie der Z` (ein Beistand des Vaters) und auch gegen die Geschwister. ... Während des zweiten Hausbesuches am 08.01.03 erlebte er (der Sachverständige) ein positiv `verwandeltes` Kind. A war ausgeglichen und fröhlich, spielte ausgelassen mit ihrer Schwester, suchte die körperliche Nähe des Vaters, kommunizierte auch freundschaftlich mit dem Sachverständigen ..."

 

 

Innerhalb von 18 Tagen hat sich also der "Kindeswille" offenbar vollständig gewandelt. Dies zeigt, dass die Argumentationskrücke "Kindeswillen" ein höchst fragwürdiges, weil von wechselnden Loyalitäten geprägtes Kriterium im familiengerichtlichen Verfahren sich bekämpfender Eltern darstellt oder besser gesagt, dass es einen freien Kindeswillen in hochstrittigen Elternkonflikten nicht gibt. 

Dass es einen solchen freien Kindeswillen nicht gibt, ist nicht gleichzusetzen damit, dass das Kind nicht Neigungen, Wünsche, Abneigungen, Sympathie und Antipathie gegenüber den verschiedenen Bezugspersonen hat. Diese können sich verändern oder auch relativ verfestigt sein, sie sind selbstverständlich zu sehen und wenn möglich zu respektieren. Äußert ein Kind z.B. den Wunsch, vier Mal am Tag Eis zu essen, heißt das noch lange nicht, dass es nun Aufgabe der Eltern wäre, dem Kind diesen Wunsch auch zu erfüllen. 

Man muss auch sehen, dass vieles auch in "normalen" Familien temporärer Natur ist, was man wissenschaftlich verbrämt zum alles entscheidenden Kindeswillen hochstilisieren kann. So wird ein Kind, dem von seiner Mutter verboten wurde, den ganzen Tag Fernzusehen, möglicherweise erst einmal auf seine Mutter "böse" sein. Dies hat aber nichts damit zu tun, dass es die Mutter als Elternteil ablehnen würde oder dass die Mutter ein inkompetenter Elternteil wäre. 

 

Es stellt sich die Frage, inwieweit Gutachter durch die unkritische Verwendung des Begriffs des Kindeswillen sich nicht auf das Glatteis der Beihilfe zum emotionalen Missbrauch von Kindern begeben. Sexueller Missbrauch ist im übrigen fast immer auch eine Form emotionalen Missbrauchs, da das Kind oder der Jugendliche in der Regel in einem erheblichen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zum missbrauchenden Elternteil oder anderer nahestehender Person steht. Einem sechsjährigen Kind zu unterstellen, sein "tatsächlicher Wunsch" wäre der Wechsel von der betreuenden Mutter zum umgangswahrnehmenden Vater ist schon sehr gewagt, wenn nicht gar abenteuerlich.

Worauf Kinder ein Recht haben, ist, dass ihre Eltern alles ihnen mögliche unternehmen, ihre gemeinsamen Konflikte konstruktiv zu lösen statt destruktiv auszutragen und das Kind nicht als Waffe gegen den anderen Elternteil zu missbrauchen, als Ersatzpartner zu benutzen oder in einer Rollenumkehr zu parentifizieren.

 

Wolfgang Klenner, dem wir hier zustimmten, meint zu der überwiegend peinlichen fachlichen Debatte über "den Kindeswillen":

 

"Auch, was besonders die Sachverständigen dazu zu bieten hatten, konnte deswegen nicht überzeugen, weil es für eine objektive Feststellung des ´quasi` besseren Elternteils keine eigens für diesen Zweck entwickelten Untersuchungsverfahren gibt. Denn in der Lebenswirklichkeit unterscheiden sich beide Eltern meist nicht so weit voneinander, dass einer empfohlen und vor dem anderen gewarnt werden müsste. 

...

Angesichts dieser ... Situation kam der im Jahre 1989 in Kraft getretene § 50b FGG (Freiwillige Gerichtsbarkeit) gerade gelegen. Denn danach soll der Wille des Kindes berücksichtigt werden., welchen Elternteil das Kind gegenüber dem anderen bevorzuge. Jetzt musste der ´bessere` Elternteil nicht mehr diagnostiziert werden, weil ja das Kind mit seiner Willensäußerung dadurch entschied. Seither wurden Kinder von berufenen und weniger berufenen Experten oft insistierend aufgefordert, doch nun endlich zu sagen, zu welchem Elternteil die denn gehen wollen.. Und, um so mehr der Fragende insistiert, umso mehr gibt das Kind eine Antwort, meist eine, die der Fragende hören will, was Kinder meisterhaft spüren, um die lästige Fragerei loszuwerden, noch dazu nichts ahnend, damit eine das ganze Leben überschattende Entscheidung über ihre familiären Beziehungen getroffen zu haben. Während drinnen der Fragende mit sich selbst zufrieden ist, endlich Klarheit geschaffen zu haben, wird draußen dem Kind siedend heiß klar, sich mit seiner Aussage für den einen Elternteil zugleich gegen den anderen Elternteil ausgesprochen zu haben. Wegen zunächst unerklärlicher Verhaltensauffälligkeiten werden diese Kinder der Erziehungsberatung vorgestellt. Dort ist man zunächst ratlos, bis ihr Schuldgefühl gegenüber dem ausgegrenzten Elternteil als Ursache erkannt wird. so erwies sich der Wille des Kindes als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung im Großen und Ganzen als Fiktion. Denn, wer sich in Kinderseelen auskennt, der weiß, Kinder sind überhaupt nicht darauf aus, zwischen ihren Eltern den Schiedsrichter zu spielen. Im tiefsten Grunde ihres Herzens wünschen sie, beide Eltern möchten ihnen, so wie früher, als zu Hause alles friedlich war, wieder zusammen und für immer zur Verfügung stehen. Aber der Kindeswille passt so gut ins System."

Wolfgang Klenner: "Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe"; 2006, Heft 1, S. 9

 

 

 

Die Fähigkeit, mit Sachkenntnis entscheiden zu können, sieht Dr. Schomburg aus dem Bundesministerium für Justiz offenbar als wichtiges Entscheidungskriterium dafür an, ob einem Elternteil auf Antrag des anderen Elternteils nach §1671 BGB das Sorgerecht entzogen werden soll oder nicht.

 

"Der Kindeswille stellt ein wichtiges Entscheidungselement dar, wenn das Kind nach Alter und Reife, zu einer eigenen Beurteilung und Willensbildung in der Lage ist."

Schreiben vom 30.04.2007, Bundesministerium für Justiz, Referat I A 2

 

Das Kind kann auf eine solche Weise für einen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB eingebunden und unmittelbar verantwortlich gemacht. Denn wenn der Wille des Kindes, das "nach Alter und Reife, zu einer eigenen Beurteilung und Willensbildung in der Lage ist." entscheidungserheblich sein soll, dann ist das Kind - nicht anders als z.B. im Jugendstrafrecht - auch verantwortlich. 

Man kann meinen, dass diese von Herrn Schomburg aus dem Bundesjustizministerium gesehene mögliche Einbindung des Kindes eine Aufforderung zum emotionalen Missbrauch eines Kindes für eine Entweder-Oder-Entscheidung im elterlichen Kampf darstellt. 

Andererseits gilt in Deutschland am dem 01.09.2007 für unter 18-jährige ein Verkaufsverbot von Zigaretten. Während Volljährige unabhängig von ihrer tatsächlichen persönlichen Reife frei darüber entscheiden können, ob sie Zigaretten kaufen oder nicht, will man dies 16- und 17-Jährigen nicht eingestehen. Es ist auch keine juristische Einzelfallprüfung vorgesehen, bei der Jugendliche auf dem Rechtsweg überprüfen lassen können, ob sie möglicherweise bereits "nach Alter und Reife, zu einer eigenen Beurteilung und Willensbildung in der Lage" sind. 

Hier kann man sehen, dass es in der familiengerichtlichen Praxis tatsächlich oft nicht um das Kind und seinem berechtigten Bedürfnis nach Autonomie geht, sondern um die Bedienung von höchstrichterlich abgesegneten Ideologien (vergleiche hierzu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.1999 - XII ZB 3/99, veröffentlich in FamRZ 24/1999, S. 1646-1648), wonach ohne das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung einem Elternteil nach §1671 BGB das Sorgerecht entzogen werden darf und das minderjährige Kind dazu gegebenenfalls auch noch als Zuarbeiter benutzt werden soll.

 

 

 

 

 

Kindeswille versus Familienrecht

 

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

 

 

§1684 Absatz 4 formuliert ganz eindeutig, dass:

 

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. ...

 

 

Dies gilt ganz klar, für Kinder von der Geburt bis zur Volljährigkeit. Dies sieht man allerdings am Oberlandesgerichtes Rostock offenbar etwas anders und man kann sich fragen, was in Deutschland nun Priorität hat, ein vom Bundestag erlassenes Gesetz oder die Auffassung eines Familiensenates am Oberlandesgericht Rostock. 

 

vergleiche hierzu:

Beschluss Oberlandesgericht Rostock vom 16.03.1999 - 8 UF 363/98, In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/1999, S. 399-400

 

In dem betreffenden Verfahren ging es um eine zwischen der Mutter und dem antragstellenden Vater strittige Umgangsregelung bezüglich eines inzwischen 17-jährigen Sohnes, Zwischen Vater und Sohn war der persönliche Kontakt seit Jahren (die genaue Zeitdauer ist in der Veröffentlichung nicht ersichtlich) abgebrochen.  

Der zuständige Familiensenat trägt in seinem Beschluss vor: 

 

"Ein geistig und körperlich normal entwickeltes gut 17 Jahre altes Kind, wie D., kann und darf nicht zu einem Kontakt mit seinem Vater gezwungen werden. Zwar ist es richtig, daß sich auch der Wille eines 17 Jahre alten Kindes am Kindeswohl messen lassen muss. Das objektive Kindeswohl muß jedoch dann zurücktreten, wenn es nach Lage der Dinge nur eine Möglichkeit gibt, den Umgang durchzusetzen, nämlich den Willen des Kindes zu brechen."

 

 

Dem würde der Universitätsprofessor für Psychologie Dr. Wilfried Hommers ( Lehrstuhl für Psychologie I des Psychologischen Instituts der Universität Würzburg, bekanntermaßen nach der Universität Timbuktu - http://de.wikipedia.org/wiki/Timbuktu einer der Eliteuniversitäten der Welt überhaupt) möglicherweise energisch widersprechen.

 

So führt Dr. Wilfried Hommers in einem Gutachten für das Amtsgericht Obernburg aus:

 

Auf der Stelle den Hintern versohlen vor allen anderen wäre eine vermutlich richtige und wirkungsvolle Reaktionsweise gewesen (dem Kv wäre das Gedicht `Edward` von Herder zu empfehlen, in dem er die Mutter- und Vaterrolle vertauschen müsste, um die langfristige Problematik seines eigenen Verhaltens zu realisieren, außerdem ist auf US-amerikanische Befunde hinzuweisen, die mäßigem und angemessenem körperlichem Strafen positive Effekte auf empirischer Basis zuschreibt. Aber mit der eigentlich verdienten Tracht Prügel hätte der Kv wohl die Sympathie seines Sohnes verloren und u.U. sich selbst in Widersprüche gebracht." (S. 66/67)

Prof. Dr. Wilfried Hommers, Gutachten vom 16.06.2003 für Amtsgericht Obernburg - 3 F 15/03 - Richterin Frau Beck

 

 

Wie man sieht ticken die Uhren in Unterfranken etwas anders als in Rostock. Man darf sich aussuchen, was man lieber mag.

Der damalige 8. Senat am Oberlandesgericht Rostock brach - unbeschadet der etwas rabiat ausfallenden Ansicht des Herrn Hommers - aber ganz offenbar geltendes Recht, nämlich §1684 BGB. Der Senat trug selbst vor, dass es dem objektiven Kindeswohl entsprechen würde, wenn Vater und Sohn Umgangskontakte hätten. Wenn der Umgang aber dem Kindeswohl dient, dann darf er auch nicht ausgeschlossen werden, selbst dann nicht, wenn das Kind erst am nächsten Tag seinen 18. Geburtstag hätte. In diesem höchst seltenen Fall wäre eine befristete Umgangsregelung für einen Tag zu treffen.

Der damalige 8. Senat am Oberlandesgericht Rostock zielt in seiner Beschlussbegründung auf die Erfahrungstatsache, dass sich eine beschlossene Umgangsregelung in der Praxis oft nicht oder nur unter Schwierigkeiten verwirklichen lässt, weil dem Vollstreckungsprobleme nach §33 FGG entgegenstehen. Möglicherweise in der Zukunft auftretende Vollstreckungsprobleme können aber nicht verhindern, dass vorher nach Recht und Gesetz und nicht nach richterlichen Gutdünken entschieden wird. Wenn dem so wäre, könnte man sämtliche Umgangsentscheidungen unterlassen, da niemals vollständig ausgeschlossen werden kann, dass diese an Schwierigkeiten der Umsetzung scheitern können.

 

Im übrigen gibt es in § 90 FamFG die Regelung, dass Gewalt gegen ein Kind nicht zugelassen werden darf, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. 

 

 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;

2.

die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3.

eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__90.html

 

 

 

vergleiche hierzu auch:

Cindy Kraeft: "Vollsteckungsprobleme nach §33 FGG"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2002, Heft 12, S. 611-616

 

 

 

Dies hat man im Gegensatz zu den zuständigen Kollegen am Oberlandesgericht am Amtsgericht Frankfurt am Main zutreffend erkannt (Beschluss vom 6.8.2004 - 35 F 11260/03-65, FamRZ 2005, Heft 4, S. 295-96) und man kann dem oben genannten Rostocker Familiensenat nur empfehlen, sich zwecks Weiterbildung einmal mit dem Amtsgericht Frankfurt am Main in Verbindung zu setzen. 

Wem die Meinung eines Richters am Amtsgericht Frankfurt am Main nicht schwer genug wiegt, der mag sich mit der Ansicht des Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen:

 

"Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist"

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04

In: "Kind-Prax", 5/2005, S. 181-182

 

 

 

 

 

Kindeswille und Sorgerecht

 

"Nach dem Kindeswillen kann ich nicht erkennen, wem von beiden das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, bzw. welcher Umstand Zünglein an der Waage sein soll."

Diplom-Psychologe Matthias Petzold, eingesetzt als Gutachter, Anhörung am Amtsgericht Köln, 10.08.2007

 

 

Diplom-Psychologe Matthias Petzold hat völlig recht, wenn er meint, er könne nach den Kindeswillen "nicht erkennen, wem von beiden das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, bzw. welcher Umstand Zünglein an der Waage sein soll.", denn ein Kind, dass den Willen hätte, das seine Eltern liebt und das den Willen erkennen ließt, dass seinem Vater oder seiner Mutter durch das Gericht ein Teil der elterlichen Sorge entzogen würde, wäre ein Kind mit einer gespaltenen Persönlichkeit, man könnte vielleicht auch sagen, es hätte eine Borderline Symptomatik: Ich liebe dich, ich hasse dich.

In so fern wäre, der Vortrag von Herrn Petzold eine Tautologie, die das wiederholt, was ohnehin bereits jedem Sachkundigen klar ist.

Halbwegs psychisch gesunde Kinder, wollen nicht, dass einer ihrer beiden Elternteile von Staats wegen sorgerechtlich degradiert wird. Von daher ist es bei halbwegs gesunden Kindern völlig unsinnig, darüber zu debattieren, welchen Einfluss ihr Willen auf einen juristisch nach §1671 BGB möglichen Sorgerechtsentzug haben könnte.

Was Kinder möglicherweise wollen, ist eine bestimmte Betreuungsregelung, seitens ihrer getrennt lebenden Eltern, sei es eine Betreuung im Wechselmodell, im Residenzmodell oder eines zwischen diesen beiden Polen liegenden Betreuungsmodell, so etwa 10 Tage : 4 Tage oder 9 Tage : 5 Tage.

 

Neben der Frage, ob halbwegs gesunde Kinder überhaupt einen Entzug der elterlichen Sorge für einen ihrer beiden Eltern wünschen, stellt sich auch die Frage, warum das Gericht - so wie hier im Wege einer einstweiligen Anordnung von Richter Hartmann beschlossen - überhaupt einen Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechtes (hier des Vaters) vornimmt. Der Richter hätte ebenso gut, eine Festlegung treffen können, wie die zukünftige Betreuung des Kindes durch seine Eltern zu regeln wäre, der Gutachter hat dazu sogar eine Empfehlung unterbreitet: "Es sollten Besuchsblöcke vorgenommen werden, etwa 10 Tage und 4 Tage oder 9 Tage und 5 Tage im Wechsel.". 

Juristisch lässt sich solches leicht bewerkstelligen, in dem der Richter Anträge der Eltern zum Eingriff in die elterliche Sorge des anderen Elternteils, einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, zurückgewiesen hätte und statt dessen von Amts wegen (§12 FGG) eine Umgangsregelung vorgenommen hätte. Freilich muss man für eine solche mögliche Entscheidung den dafür erforderlichen Willen, aber auch die dafür erforderliche Vorstellungskraft haben. Beides kann man leider nicht immer bei allen Familienrichtern antreffen.

 

 

vergleiche hierzu: 

Jens Gutjahr: "Gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; Heft 07/2006, S. 301-305

Paul Watzlawick: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag, 2005

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003

Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", Piper Verlag, München, 1985

Paul Watzlawick; Giorgio Nardone: "Kurzzeittherapie und Wirklichkeit"; Piper Verlag, München, 1999

Paul Watzlawick: "Anleitung zum Unglücklichsein", Serie Pieper, München, 1983

Paul Watzlawick: "Wenn du mich wirklich liebtest, würdest Du gern Knoblauch essen. Über das Glück und die Konstruktion der Wirklichkeit"; Piper, München, 2006

 

 

 

 

 

Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes nach § 1631 b BGB 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 3. Juli 2007 11:43

An: info@system-familie.de

Betreff: Eine Frage

 

Hallo, ich bin Martin (Name geändert - Peter Thiel) M. und 13 Jahre.

Ich will nicht mehr bei meiner Mutter leben. Sie hat mich in die Klappse gesteckt weil ich zu meinen Vater will.

Der Mann vom Jugendamt hat mich bei meiner Mutter besucht, wir sind in mein Zimmer gegangen. da hab ich ihm gesagt das ich haue bekomme und ich bei meinen Vater wohnen will.

Meine Mutter hat an der Tür gelauscht, ich hab große Angst gehabt. Hab dann gesagt das meine Mutter auch lieb ist.

Meine Mutter hat mir den Breif von dem Mann vorgelesen. Er will nicht das ich zu meinen Vater darf.

Meine FRage: wieso hört mich keiner an wenn ich bei meinen Vater bin? Meine Lehrerin sagt das ich ein Recht dazu habe. Stimmt das?

Kannst du schnel antworten?

freu mich ... 

 

 

 

 

 

Hallo Martin,

Du kannst einen Brief an das Familiengericht an Deinem Wohnort schreiben und den zuständigen Familienrichter bitten, dass er hier etwas für Dich tut.

Der Richter kann dann ein Verfahren eröffnen und für Dich einen Anwalt des Kindes (Verfahrenspfleger) bestimmen, der in dem Gerichtsverfahren Deine Interessen vertriff.

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

Eine solche per Mail an mich gerichtete Anfrage wie die hier vorgestellte, erscheint im Lichte des seit 1998 einführten rechtlichen Instrumentariums einer Verfahrenspflegschaft ungewöhnlich. Die Anfrage des 13-jährigen Martins, wenn sie denn ernsthafter Natur wäre, würde darauf hindeuten, dass hier eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes nach § 1631 b BGB erfolgt sein könnte. Eine solche Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, ist jedoch nur mit Genehmigung des Familiengerichtes zulässig. In diesem Falle ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind durch das Familiengericht obligatorisch vorgeschrieben, da eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, nur bei einer sonst bestehenden Kindeswohlgefährdung genehmigt werden kann.

Der anfragende 13-jährige Martin müsste daher bereits von einem Verfahrenspfleger vertreten werden, an den er sich jederzeit vertrauensvoll wenden kann und der auch verpflichtet wäre, Anregungen und Wünsche des Kindes an das Gericht weiterzuleiten. Sollte ein solcher Verfahrenspfleger hier nicht eingesetzt worden sein, kann es sich um eine zulässige kurzfristige Krisenunterbringung oder um rechtswidrige mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindeshandeln , wobei in letzterem Fall strafrechtliche Schritte gegen den betreffenden Elternteil und auch die Verantwortlichen der unterbringenden Einrichtung möglich wären.   

Denkbar wäre aber auch, dass das Kind einen Verfahrenspfleger beigeordnet bekommen hat, sich von diesem aber nicht ausreichend vertreten fühlt und sich deshalb nach außen um Hilfe wendet. Ein Erwachsener könnte in einem solchen Fall seinen Verfahrensbeistand, so etwa  einen Rechtsanwalt oder einen nach § 90 ZPO beigezogenen nichtanwaltlichen Beistand wechseln. Voraussetzung wäre hier lediglich, dass der neue Anwalt finanziert werden muss oder dies kostenlos tut.

Das Kind hat eine solche Möglichkeit jedoch nicht, sondern muss sich mit der Person zufrieden geben, die es vom Familiengericht als Verfahrenspfleger vorgesetzt bekommt. Das steht nun allerdings im Widerspruch zu der rechtspolitischen Idee, das Kind ernst zu nehmen. So räumen verschiedene Oberlandesgerichte einem Kind zwar das Recht ein, den Umgang zu einem Elternteil zu verweigern, aber gleichzeitig verweigern die gleichen Oberlandesgerichte dem Kind, die Beiordnung eines konkreten Verfahrenspfleger abzulehnen. Das ist eine rechtspolitisch schizophrene Situation, von der der Berliner - dem jiddischen entlehnt - sagen würde, an dem einen oder anderen Oberlandesgericht wäre man wohl meschugge.

 

 

 

 

 

 

Kinderwunsch statt Kindeswille

Ich will später mal Feuerwehrmann werden, sagt der kleine Sebastian und jeder Erwachsene nimmt erst einmal an, dass das ein Wunsch des kleinen Jungen ist und kein wie auch immer zustande gekommener Kindeswille.

Warum in den letzten Jahren von allerlei Fachkräften die Wünsche von Kindern durch dei Wortschöpfung Kindeswille ersetzt werden, ist ein gewisses Rätsel. Vielleicht ist es eine Art Wortmagie, also der Wunsch nach Suggestion, der sich der unsicher gewordenen Zunft der Fachkräfte bemächtigt hat. Wenn bisher geglaubte Sicherheiten, wie z.B. der Glaube an Gott oder die Allmacht von Erwachsenen langsam verschwinden, macht sich das Bedürfnis nach anderer haltgebender Sicherheit breit.

 

"Es mag Zeitverschwendung sein, auch nur en Wort darüber zu verlieren, warum uns so brennend viel an einem endgültigen Weltbild gelegen sein soll. Wir Menschen und - wie die moderne Primatologie lehrt - übrigens auch die anderen, höheren Säugetiere scheinen psychisch in einem sinn- und ordnungslosen Universum nicht überleben zu können. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit des Füllens der Leere, deren Erlebnis uns in seiner verdünntesten Form in Langeweile, in seiner konzentriertesten in Psychose oder Selbstmord treiben kann. Wenn aber so viel auf dem Spiele steht, muß die Erklärung der Welt hieb- und stichfest sein, darf sie keine Fragen offenlassen." 

Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag, 2005, S. 195

 

 

Selbstverständlich sind Wünsche von Kindern ernst zu nehmen, was jedoch nicht bedeutet, dass das Leben der Kinder nun von ihnen nur noch selbst bestimmt wird. Wer so etwas fordert, raubt den Kindern die Kindheit und stellt die Rollen von Eltern und Kindern auf den Kopf. 

 

Vergleiche hierzu z.B.: 

Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendy-namik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

Nicht selten äußern Kinder bestimmte Wünsche aus einer Fremdmotivation heraus, die ihren eigenen Bedürfnissen gerade nicht entsprechen. Gerichtliche Entscheidungen und Interventionen möglichst auszuschließen, die auf einer solchen möglichen kindeswohlabträgliche Fremdmotivierung ist auch Aufgabe des Familiengerichtes.

 

 

 

Trägt eine Gutachterin bezüglich eines ca. 3 Jahre alten Kindes vor: 

 

„Im Ergebnis der Untersuchung liegt eine Präferenz des Kindes für den künftigen Lebensmittelpunkt bei der Mutter vor“ 

Diplom-Psychologin Mechthild Gödde, Gutachten vom 24.10.2005 für Amtgericht Augsburg, S. 106

 

 

so kann man fragen, ob schon ein dreijähriges Kind, dessen Eltern bisher beide eine hohe Bedeutung im Leben des Kindes hatten, Präferenzen für seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt haben kann oder ob es nicht eher die Präferenzen der Gutachterin sind, die hier auf das Kind projiziert werden.

Worüber man bei Kindern im Alter von drei Jahren sicher sprechen kann sind Wünsche. Allerdings werden sich diese Wünsche auf relativ nah liegende Personen, Objekte und Ziele beziehen.

 

„Eine tiefer gehende Diskussion würde ... zu Tage fördern, das Kinder zwar durchaus schon ab dem dritten Lebensjahr eine Meinung haben und sie auch ausdrücken können, dass aber diese Meinung im Vergleich mit Kindern verschiedenen Alters oder verschiedener Entwicklungsstufen von sehr unterschiedlichen Perspektiven und von unterschiedlicher Stabilität ist. Jüngere Kinder sehen wesentlich weniger weit in ihre eigene Zukunft (trotz der gegenläufigen Äußerung `Wenn ich einmal groß bin`) resp. Berücksichtigen sehr viel weniger Aspekte ihrer Zukunft. Das zeigt – auf einem anderen Gebiet – schon die einfache Erfahrung, dass Jugendliche noch mit 12 Jahren sehr pauschale und weitgehend unrealistische Berufswünsche haben (Flammer & Alsaker, 2002). Das heißt dann, dass Kindermeinungen je nach Entwicklungsstand und Kontext eine andere Verbindlichkeit und ein anderes Gewicht haben.“

August Flammer: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 10

 

 

 

 

 

 

Bedürfnis versus "Kindeswille"

Jeder, der einige Zeit mit der Situation von Trennungskindern in hochkonflikthaften Trennungsfamilien zu tun hat, weiß wie wenig sinnvoll die Debatte um den sogenannten Kindeswillen ist. Der "Kindeswille" ist situativ und auch manipulativ geprägt und steht dem Kindeswohl oft diamtral entgegen. Möglicherweise könnt hier die Verwendung der Begriff des kindlichen Bedürfnisses besser weiterhelfen.

Wenn sich zum Beispiel Jugendliche selbst verletzen oder Suizidversuche unternehmen, so haben sie den Willen dies zu tun, wenn auch oft nicht mit der Absicht, dabei zu sterben. Dies ist aber nicht damit identisch, auch das Bedürfnis zu haben, tot sein zu wollen, sondern das Bedürfnis ist z.B. einer als unerträglich erlebten Situation entfliehen zu wollen oder Aufmerksamkeit zu erregen, die sie meinen anders nicht bekommen zu können. Das Bedürfnis ist immer Ausdruck vitaler Lebensinteressen des Organismus. Der Wille ist kopfgesteuert und daher oft auch den Lebensinteressen des Organismus entgegen gesetzt. Extremes Beispiel dafür sind Selbstmordattentäter, Kamikazeflieger oder "Kampf bis zur letzten Patrone Parolen" in der Willensdiktatur des Nationalsozialismus hitlerscher Prägung. Die extreme Betonung des menschlichen Willens in der nationalsozialistischen Diktatur in Verbindung mit einem extremen Antihumanismus lässt erahnen, was passiert wenn dem Willen die Stimme des Herzens (das Bedürfnis) abhanden kommt.

 

Wer als Gutachter - in begrüßenswerter Weise - zu kindlichen Bedürfnissen Stellung nimmt, sollte dies aber auch in fachlich gebotener Weise tun. 

Wie man es wohl nicht machen sollte, dazu ein Beispiel

 

"Bereitschaft der Eltern, die kindlichen Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen

Der Kindesvater stellt alle persönlichen Bedürfnisse gegenüber denen des Kindes zurück. Das betrifft einerseits seinen beruflichen Werdegang, andererseits aber zum Beispiel auch seine Wohn- und Umzugspläne. Die Kindesmutter hingegen versucht, A`s Bedürfnisse und ihre eigenen zu vereinbaren, wobei sie Verantwortung für die Konsequenzen dafür übernimmt, wenn sie den eigenen Bedürfnissen mehr Vorrang gibt, was der Kindesvater wiederum als verantwortungslos betrachtet. 

Beim Kindesvater ist A der Hauptlebensinhalt, während die Kindesmutter durch Partnerschaft und Beruf weitere Inhalte damit zu vereinbaren hat. Damit orientiert sich der Kindesvater letztendlich nicht ausschließlich an A`s Bedürfnissen, sondern befriedigt mit ihr und mit seiner intensiven Betreuungsrolle auch seine eigenen Rollenbedürfnisse als Vater."

Dr. Kurz-Kümmerle, Gutachten für Amtsgericht Königstein, 04.07.2005, S. 37

 

 

Aus dem Vortrag der als Gutachterin beauftragten Frau Kurz-Kümmerle, die nach eigenen Angaben Mitglied der sogenannten GWG München ist, wird man nun nicht ganz schlau. Wahrscheinlich weil die Gutacherin widersprüchliche und den Eindruck von Konfusion vermittelnde Angaben macht. Dies resultiert sicher zum einen daraus, dass die Gutachterin es unterlässt, aufzuzeigen, was denn hier angeblich die Bedürfnisse des Kindes wären. Ist es das Bedürfnis des Kindes, dass der Vater einer Erwerbsarbeit nachgeht? Ist es dass Bedürfnis des Kindes, dass ihre Mutter sich weniger beruflich engagiert und statt dessen mehr Zeit für das Kind verwendet?

Die Gutachterin fragt einerseits in ihrer Überschrift nach der Bereitschaft der Eltern, kindliche Bedürfnissein den Vordergrund zu stellen, wenn dies aber, wie die Gutachterin vorträgt, der Vater weit mehr als die Mutter zu machen scheint, wird dieser von der Gutachterin kritisiert: 

 

"Beim Kindesvater ist A der Hauptlebensinhalt, während die Kindesmutter durch Partnerschaft und Beruf weitere Inhalte damit zu vereinbaren hat. Damit orientiert sich der Kindesvater letztendlich nicht ausschließlich an A`s Bedürfnissen, ..."

 

 

 

 

 

Autonomie versus Abhängigkeit

 

Der Glaube an die Möglichkeit einer Autonomie im Zusammenhang eines Kindes und seiner Einbettung in eine Familie oder Trennungsfamilie ist purer Aberglaube. Spätestens seitdem sich die Familientherapie mit ihren vielfältigen empirischen Forschungsergebnissen zu Wort gemeldet hat, sollten zumindest professionell Tätige sich davor hüten von einer "autonomen, selbstbestimmten Willensbekundung" zu sprechen:

 

"Psychosozialer Entwicklungsstand des Kindes unter besonderer Beachtung der Fähigkeit von Julian zu einer autonomen, selbstbestimmten Willensbekundung."

Diplom-Psychologe Michele Sobczyk, 19.02.2004, S. 12

 

 

Den Glauben an Autonomie sollte man der autonomen Szene in Berlin-Kreuzberg, den autonomen Frauenhäusern und den autonomen Jugendzentren überlassen. Und wenn dann der böse Kapitalistenstaat diesen "autonomen" Einrichtungen die Fördermittel kürzt, sollten die Einrichtungen froh darüber sein, denn dann können sie endlich wirklich autonom werden, anstatt wie vorher in Wirklichkeit abhängig von dem Gemeinwesen zu sein, von dem sie sich rhetorisch, aber nicht wirklich, abzugrenzen versuchen.

 

Wer nicht verstanden hat, dass es in familiären Beziehungen keine wirkliche Autonomie gibt, der sollte besser nicht als Gutachter, Familienrichter, Verfahrenspfleger oder Sozialpädagoge arbeiten.

 

 

Dass der "Kindeswillen wesentlich situativ generiert ist, kann man feststellen, wenn man elterliche Konflikte über einen längeren Zeitraum verfolgt, das Kind in diesem Zeitraum von einem Elternteil zum anderen wechselt und der vormals vom Kind, welches bei diesem lebte, "bevorzugte" Elternteil nun zum vom Kind, bei dem es nun nicht mehr lebt, "benachteiligten" Elternteil wird (z.B. Gutachten Klaus Schneider 2003 und 15.12.2004). Dem zugrunde liegt häufig ein massiver Koalitionsdruck seitens des jeweils betreuenden Elternteils und ein verzweifeltes "Ziehen" des nichtbetreuenden Elternteils, wobei es letztlich völlig egal ist, wer hier gerade in der machtvolleren Position ist, die Mutter oder der Vater. Wechselt das Kind die Fronten vertauschen Mutter und Vater die Täter- und die Opferrolle. Die Fixierung eines Gutachters ist "Verrat am Kindeswohl", so wie die Feministin Anita Heiliger ein Buch von ihr betitelt hat, wenngleich es ihr selbst sehr schwer fällt, systemische Zusammenhänge zu erkennen. 

 

Gibt eine Gutachterin (Diplom-Psychologin Helga Feyerabend 15.03.2004, S. 33) unter der Überschrift "Kind A`s Beziehungen zu ihren Bezugspersonen" das achtjährige Kind mit dem Worten wieder: "Ich möchte so gerne bei Oma weiterwohnen, mit Papa zusammensein und Mama am Wochenende besuchen", so muss die Gutachterin auch unmissverständlich mitteilen, wo sie das Kind befragt hat, bei der Oma, beim Vater oder bei der Mutter. Da der Kindeswille kontextabhängig ist, muss das Kind bei allen drei Beteiligten nach seinen Wünschen befragt werden, ansonsten dürfte ein gravierender Fehler der Gutachterin vorliegen, der zumindest die Verwertung der Aussage des Kindes wertlos macht und in deren Folge sich die Frage stellt, ob die Gutachterin über die für ihre Arbeit erforderliche Kompetenz verfügt.

 

 

 

 

 

 

Literatur

Ekkehard von Braunmühl: "Antipädagogik - Studien zur Abschaffung der Erziehung", Weinheim, Basel, Beltz-Verlag, 1975

Ekkehard von Braunmühl: "Zur Vernunft kommen - eine `Antipsychopädagogik`", Weinheim, Basel, Beltz-Verlag, 1990

Eberhard Carl & Peter Eschweiler (2005): Kindesanhörung – Chancen und Risiken. Neue Juristische Wochenschrift, 1681-1686.

Dietrich Dörner; Stefan Strohschneider: "Warum es keine wahren Kartoffeln gibt und auch keinen freien Willen - oder: wie man aus einem Nichts ein Etwas macht, um es dann sofort wieder in ein Nichts zu verwandeln"; In: "Psychologische Rundschau", 2005, Heft 1, S. 236-239

August Flammer: "Kindern gerecht werden"; In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie", 17 (1), 2003, 1-12

Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/2000, S. 258-271

Matthias Kilian: "Die deliktische Verantwortlichkeit Minderjähriger nach § 828a BGB n.F.; In: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht 2003, S. 168-173 - http://mitglied.lycos.de/matthias_kilian/

Heinz Kindler & Marianne Schwabe-Höllein: "Eltern-Kind-Bindung und geäußerter Kindeswille in hochstrittigen Trennungsfamilien"; In: "Kindschaftsrechtliche Praxis", 01/2002

Wolfgang Klenner: "Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe"; 2006, Heft 1, S. 8-11

Cindy Kraeft: "Vollsteckungsprobleme nach §33 FGG"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2002, Heft 12, S. 611-616

Ernst-Joachim Lampe: "Die Entwicklung von Rechtsbewusstsein im Kindesalter", In: "Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie", 2006, Heft 3, S. 397-427

Ulrike Lehmkuhl & Gerd Lehmkuhl: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.

Abraham H. Maslow: Motivation und Persönlichkeit. Rowohlt Tb., Reinbek 2002

Ludwig Salgo: Der Anwalt des Kindes. Suhrkamp; Auflage: 1 (1996)

Julius Schwoerer: "Kindeswohl und Kindeswille", In: "Neue juristische Wochenschrift" NJW, 1964, Heft 1/2, S. 5-8

Brigitte Spangenberg; Ernst Spangenberg: "Die Förderung des Kindeswillen", In: "Kind-Prax 5/2002, S. 152-154

 

 

 

Rechtsprechung

Oberlandesgericht Thüringen - 1 UF 273/10 - Beschluss vom 21.02.2011; veröffentlicht in:  "Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht", Heft 13, 2011

Zu den Kriterien für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil (hier den Vater): Erziehungseignung, Förderungskompetenz, Bindungstoleranz, Kontinuität, Bindungen und Wille des Kindes

Der vom Kind geäußerte Wille ist hinsichtlich der Aspekte Autonomie, Stabilität, Intensität und Zielorientierung zu bewerten, in der Regel in zwei unterschiedlichen Setting

(Leitsätze in der FamRZ)

 

 


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