Kindesunterhalt

 

 

 

 

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Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

07.01.2011

 

 

 

 

Die meisten Fälle zur Regelung von Kindesunterhalt ließen sich einvernehmlich zwischen den Eltern regeln, wenn es eine geeignete Stelle gäbe, die den Eltern zu akzeptablen Kosten eine Unterstützung bei einer solchen Einigung anbieten würde. Sinnvoller Weise böte sich hier das Jugendamt an, bedauerlicherweise ist es aber in Deutschland bisher noch keine Pflichtaufgabe der Jugendämter, beide Eltern bei einer einvernehmlichen Regelung zu unterstützen. Hier ist also der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechende Änderung im SGB VIII vorzunehmen. 

Einen Rechtsanspruch auf (kostenlose) Beratung und Unterstützung beim Jugendamt in dieser Sache können zur Zeit nur diejenigen Mütter und Väter geltend machen, "die allein für ein Kind zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,". 

Streng genommen sind das nur diejenigen Eltern, wo der andere Elternteil tot ist oder den Kontakt zu seinem Kind völlig abgebrochen hat, sich also überhaupt nicht mehr an der Betreuung und Erziehung des Kindes beteiligt. 

 

 

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,

2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

 

 

 

 

 

 

 

Beistandschaft

§1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben

1. die Feststellung der Vaterschaft

2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ...

(2) ...

§ 1713 BGB Antragsberechtigte

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. ...

(2)...

 

 

 

Die Jugendämter sind aber relativ kulant und gewähren in der Praxis auch den Elternteilen Beratung, bei denen sich das Kind in der meisten Zeit aufhält, das sind also in der Regel Elternteile die das Residenzmodell so praktizieren, dass Kind sich die meiste Zeit bei diesem Elternteil aufhält.

Alle anderen Eltern stehen in der Regel außen vor. Es ist zwar den Jugendämtern gesetzlich nicht verboten auch diese Eltern zu beraten, in der Regel tun dies die Jugendämter aber nur in geringem Umfang. Vielleicht weil sie zu Recht befürchten, dass bei gleichem Personalbestand ein vielfaches von Arbeit auf sie zu käme, sobald sich dieses kundenorientierte und konfliktentschärfende Dienstleistungsangebot erst einmal herumgesprochen hat.

So kommt es nicht selten, dass der Elternteil, der sein Kind in geringerem zeitlichen Umfang als der andere Elternteil betreut, sich mühselig selber um Informationen bemühen muss oder sogar einen Rechtsanwalt um Hilfe bitten muss. Der Anwalt arbeitet aber in der Regel nicht zwischen den Eltern vermittelnd orientiert, sondern parteiisch mandantenorientiert. Oft finden wir in Anwaltsbriefen einen Sprachstil vor, der zu Eskalationen zwischen den Eltern beiträgt. Das Ergebnis sind nicht selten, eskalierende und ausufernde Unterhaltsprozesse, die oft auch noch von der Staatskasse finanziert werden müssen, wenn die Beteiligten Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Es wäre sicher einer wissenschaftliche Untersuchung wert, einmal herauszufinden, was volkswirtschaftlich letztlich teurer zu Buche schlägt. Ein staatlich subventioniertes Vermittlungsangebot beim Jugendamt zur einvernehmlichen Regulierung der finanziellen Bedürfnisse eines Kindes bei Trennung seiner Eltern oder die übliche Verweisung der Eltern auf kostenträchtige und oft auch konfliktverschärfende juristische Auseinandersetzungen, die die ohnehin schon schwierige Lage der Trennungsfamilie und insbesondere der betroffenen Kinder oft noch weiter verschärfen.

Ein Beratungstermin im Jugendamt zum Thema Unterhalt, bzw. für eine Sorgeerklärung wird in Berlin im Jahr 2005 haushalterisch als Produkt 76831 „Unterhaltsberatung und Sorgeerklärung – Jugend“  geführt. Dabei kalkulieren die Berliner Bezirke unterschiedlich. In Pankow kostet eine Beratungseinheit 27,64 € im Berliner Bezirk Neukölln dagegen 74,96 €. 

 

 

Eine interessante Besonderheit sind die Fälle, in denen das Kind bei einem Elternteil im Ausland lebt und der andere Elternteil in Deutschland. Lebt das Kind in einem armen Land, so hat es in der Regel kaum praktische Chance, von dem Elternteil, der in Deutschland lebt, Unterhalt einzufordern, schlicht deshalb, weil dem Kind im Ausland die materiellen Ressourcen fehlen, um einen Unterhaltsanspruch auf juristischen Weg einzufordern. In Entwicklungsländern, wie z.B. den Philippinen gibt es deshalb auch faktisch keine Barunterhaltspflicht, weil dort die viele Leute sehr arm sind und die Durchsetzung einer Unterhaltspflicht durch den Staat teuerer wäre, als die daraus resultierenden Unterhaltszahlungen.

In Deutschland dürften sich die staatlichen Aufwendungen für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mindestens im dreistelligen Millionenbereich bewegen. Allerdings bewegen sind die jährlich fließenden Unterhaltszahlungen wohl eher im Milliardenbereich, so dass hier vielleicht noch von einem volkswirtschaftlich einigermaßen stimmigen Aufwand-Nutzen-Verhältnis gesprochen werden kann. 

 

In Deutschland gibt es keine ausgewiesene Behörde, die dem im Ausland lebenden Kind, dessen einer Elternteil in Deutschland lebt, eine effektive Hilfe anbieten würde. Zeugt z.B. ein deutscher männlicher Tourist mit einer Frau aus Thailand ein Kind, das dann in Thailand geboren wird und dort aufwächst, so nimmt dieses Kind an den Armutsverhältnissen im Geburtsland teil, selbst wenn der in Deutschland lebende Elternteil finanziell in der Lage wäre, dem Kind Unterhalt zu leisten. Das müsste im Einzelfall noch nicht einmal viel sein, in den meisten afrikanischen Ländern dürfte z.B. schon eine Unterhaltszahlung von 30 Euro einen relativ großen Geldbetrag darstellen.

 

 

 

Beispiel

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von:

Gesendet: Dienstag, 26. April 2005 21:36

An: info@system-familie.de

Betreff: Ein kleines Mädchen in ... braucht Hilfe

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

 

Hiermit möchte ich mich mit der großen Bitte um einen Rat an Sie wenden.

Es geht um die uneheliche, kleine, ...jährige Tochter einer ausländischen Bekannten in ... , der ich meine Hilfe zusagte. Die Kleine hat einen deutschen Vater der keinen Kontakt zu ihr hält, dies ist an sich schon bedrückend genug, aber außerdem verweigert er auch noch jede Unterhaltszahlung. Die Mutter hat bis jetzt nichts dagegen unternommen, da sie zum einen nichts zwischen Vater und Tochter stellen wollte, zum anderen aber wohl auch aus Unkenntnis. Mutter und Tochter leben in bescheidenen, aber geordneten Verhältnisse. Die Mutter ist voll berufstätig um den Lebensunterhalt für beide zu erwirtschaften.

Die Daten aller beteiligten Personen sind bekannt, der Vater lebt in ... in gesicherten Verhältnissen.

Meine Bitte ist jetzt folgende:

Ich suche eine Institution oder Hilfsorganisation, die mir (uns) sagen kann, wo und bei wem der erste Schritt zur Erlangung der Rechte des Mädchens unternommen werden muss. Sind deutsche Behörden zu bemühen und wenn ja, welche? Muss zuerst in ... der Anspruch erhoben werden? Gibt es amtliche Stellen in Deutschland die Hilfe und Beratung geben können? Gibt es eine (kostenfreie?) Rechtsberatung für derartige Fälle?

Ich habe bereits etliche Institutionen in Deutschland und die deutsche Botschaft in ... angeschrieben. Die meisten Mails wurden freundlich beantwortet, aber keiner konnte mir konkret sagen, wie man die Sache anfangen muss und wie der Weg dann weitergeht. Da das Mädchen kein deutscher Staatsbürger ist, scheint die Angelegenheit recht kompliziert zu sein, aber eventuell kann Ihre Erfahrung uns ja etwas weiterhelfen.

Vielleicht habe ich ja bei Ihnen mehr Glück mit meinem Anliegen, ich hoffe es besonders im Sinne der Kleinen, der ja schon ein relativ geringer Unterhaltsbetrag eine Zukunftsperspektive eröffnen würde. Selbstverständlich würde ich gegebenenfalls auch als Bevollmächtigter oder Vermittler auftreten.

In der Hoffnung auf eine positive Nachricht verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

 

 

Kriminalisierung im Unterhaltsrecht

 

Über das Unterhaltsrecht werden Väter (und im Einzelfall auch Mütter) schon seit der Einführung des §170 StGB im Jahr 1943 kriminalisiert.

vergleiche hierzu: 

Hans Mittelbach: "Die Verletzung der Unterhaltspflicht als Straftatbestand", In: "Monatschrift für deutsches Recht", 1957, Heft 2, S. 65-68

 

In Europa tobte im Jahr 1943 der größte Krieg der Menschheitsgeschichte, ausgelöst durch das nationalsozialistische Deutschland. Zwei Jahre vorher, 1941 begannen die Massendeportationen der Juden in die nationalsozialistischen Vernichtungslager. Vom Baby bis zum Greis versuchte man alle zu töten. So auch die Kinder aus dem jüdischen Säuglingsheim in der damaligen Berliner Moltkestraße (heute Wilhelm-Wolff-Straße in Berlin Pankow - vergleiche "Berliner Abendblatt, 02.08.2006). Wer da die damalige Einführung des §170 StGB als Mittel der Kindeswohlsicherung ansieht, ist wohl ein dreister Demagoge.

Wer - wie der Autor Hans Mittelbach - angesichts des nationalsozialistischen Massentötens auch von Babys, Kindern und Jugendlichen meint, die Einführung des §170 StGB wäre nicht im Zusammenhang mit der damaligen terroristischen nationalsozialistischen Politik zu sehen, denn sie lehnte sich ja an das schon vorhandene schweizerische Recht an, der muss schon sehr naiv sein, um nicht zu sehen, dass es 1943 darum ging, den erwünschten "totalen Krieg" abzusichern und dazu gehörte es auch, die an der "Heimatfront" verbliebenen "arischen" Frauen und Kinder mit dem Lebensnotwendigsten zu versorgen. Am 18.02.1943 rief Propagandaminister Josef Goebbels im Berliner Sportpalast zum "Totalen Krieg" auf, ganz klar, dass damit auch die Väter gemeint waren, die von nun an auch im Unterhaltsrecht unter der strafrechtlichen Fuchtel des Terrorregimes standen. Mit dem heutigentags vielbeschworenen Kindeswohl hatte dies nun überhaupt nichts zu tun. Das Kindeswohl wurde in den Vernichtungslagern und n den blutigen Gefechten des 2. Weltkrieges dahingeschlachtet.

Die blutige Verbindung reichte von den Autoren des §170 StGB über den Behördenleiter der NS-Jugendwohlfahrtsbehörde, über den Reichspropagandaminister Josef Goebbels bis hin zu Otto Moll, den "Henker von Auschwitz":

"In seiner neuen Funktion eskortierte Moll mehrere Häftlinge nach Birkenau zur Rampe, wo sie unter seiner Anleitung 600 Steppdecken für das Lager organisierten. Einer von ihnen, Joseph Herrmann, berichtete: `Der Diebstahl gelang und Moll freute sich sehr darüber. Er war geradezu in einer übermütigen Stimmung. Beim Weggehen erblickte er ein zwei- oder dreijähriges Mädchen und meinte zu uns, dieses Kind wird jetzt vergast, wir wollen ihm dieses Schicksal ersparen. Er hob das Kind an den Haaren hoch, verabreichte ihm einen Genickschuss und warf es einer Frau vor die Füsse.` Zu diesem Zeitpunkt hatte Moll bereits eine kleine Tochter, sie hieß Gerlinde und war am 15. Dezember 1942 geboren.

..."

 

aus: Schmid, Hans: "Otto Moll - `der Henker von Auschwitz"", In:" Zeitschrift für Geschichtswissenschaft", 2/2006, S. 131/32

 

 

 

 

Zum Thema der nationalsozialistischen Jugendfürsorge siehe auch:

 

Sven Steinacker: "Geschichte der Jugendfürsorge zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik Deutschland: Perspektiven, empirische Befunde und offene Fragen der neueren Forschung", In: "SLR H.", 47 (2003), S. 60-89

 

 

Jährlich werden in Deutschland auf Grundlage des Kriminalisierungsparagraphen §170 StGB ca. 14.000 Väter (und geschätzte 1.000 Mütter) strafrechtlich verfolgt.

 

Vergleiche hierzu: 

Herlan, Ernst-Günther in: "Der Amtsvormund", 1999, Heft 2, S. 82-88

 

 

 


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