Kindesentführung

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

18.06.2010

 

 

 

 

 

 

Internationale Kindesentführung

Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) regelt den Umgang bei einer Verbringung des gemeinsamen Kindes aus einem Land in ein anderes. Die Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens verpflichten sich darin, dass bei einer rechtswidrigen Verbringung des Kindes, dieses wieder in das Land zurückzuführen ist, wo es bisher lebte.

Das Haager Übereinkommen rechtfertigt nach einer erfolgten Kindesentführung den Verbleib des Kindes im Haushalt des entführenden Elternteils am neuen Wohnort im Ausland nur in einer klar begrenzten Zahl von Fällen:

 

- Das Kind hat sich nach Ablauf eines Jahres in die neue Umgebung eingelebt (Art. 12 II HKÜ)

- Der zurückbleibende Elternteil hat dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dies nachträglich gebilligt (Art. 13 I a HKÜ)

- Die Rückführung wäre mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden (Art. 13 I b HKÜ)

- Das einsichtsfähige Kind widersetzt sich der Rückkehr ernsthaft (Art. 13 II HKÜ).

 

 

Liegen diese Ausnahmefälle nicht vor, dann ist auf Antrag des zurückbleibenden Elternteils die Rückführung zu veranlassen. Dies gilt auch dann, wenn der entführende Elternteil mit dem Kind nur 30 Kilometer weit entfernt verzogen ist, dabei aber die Ländergrenze, so wie in dem folgenden Beispiel überschritten hat.

 

 

Kinder müssen zurück nach Frankreich

Eine Mutter aus Binningen im Baselbiet muss ihre Kinder nach Frankreich zu ihrem Vater zurückführen. Ihr Umzug stellt gemäss Haager Abkommen eine Kindsentführung dar.

Die Frau war nach der Scheidung von ihrem Mann mit dem heute achtjährigen Sohn und der 14-jährigen Tochter 2006 von Frankreich nach Binningen BL gezogen. Der ebenfalls sorgeberechtigte Vater, der nur sieben Kilometer entfernt im Elsass lebt, verlangte im vergangenen Mai die Rückführung der Kinder nach Frankreich.

Kein Rechtsmissbrauch

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ordnete im September gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung die Rückführung der beiden Kinder an. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Mutter in seiner Sitzung nun abgewiesen.

Laut den Richtern der II. zivilrechtlichen Abteilung liegt kein Rechtsmissbrauch des Vaters vor. Die Kinder hätten zu ihm mit dem Velo zwar nur gerade mal 28 Minuten. Per Auto betrage die Distanz 15 Minuten. Die Entführung habe insofern keinen Einfluss auf die Ausübung des Besuchsrechts, die auch gut klappe.

Entscheidend sei gemäss dem Haager Übereinkommen allerdings nur, dass die Frau die Kinder über die Grenze in ein anderes Land gebracht habe. Laut Bundesgericht kann auf die Rückgabe auch nicht verzichtet werden, weil sich die 14-jährige Tochter widersetzt.

Qualifizierter Widerstand des Kindes

In den Anhörungen vor Gericht habe die Tochter zwar geäussert, dass es ihr in der Schweiz wohler sei. Sie habe sich in der Schule und am Ort gut eingelebt und neue Freunde gefunden. Das reicht nach Ansicht der Richtermehrheit indessen nicht aus, um auf die Rückführung zu verzichten.

Diese könne nur abgelehnt werden, wenn beim Kind ein qualifizierter Widerstand bestehe, es sich also klar, vehement, und nachvollziehbar widersetze. Ob es sich am aktuellen Wohnort wohler fühle, sei damit nicht ausschlaggebend. Andernfalls würde der Entscheid über die Rückkehr in die Hand des Kindes gelegt.

04. Dezember 2007, 14:49

(neg/sda/ap)

http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/schweiz/820016.html

 

 

 

 

 

Innerdeutsche Kindesentführungen

Während die internationale Kindesentführung gesetzlich und rechtlich relativ klar sanktioniert werden, auch wenn es dennoch Fälle gibt, wo die Kindesentführung nicht rückgängig gemacht wird oder aus praktischen Gründen nicht rückgängig gemacht werden kann, steht die innerstaatliche Kindesentführung im Schatten der Aufmerksamkeit. 

Mit dem Begriff einer innerdeutschen Kindesentführungen wollen wir jene Fälle beschreiben, bei dem das Kind bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge von einem Elternteil an einen neuen Ort verbracht wird, mit der Absicht, dort dauerhaft einen neuen Hauptwohnsitz für das Kind zu begründen, ohne dazu das Einverständnis des anderen gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils einzuholen. Das Entführungsschema ist relativ simpel. Der entführende Elternteil verbringt das Kind an den geplanten neuen Wohnort, meldet es dort in der Meldestelle als Hauptwohnsitz an, nimmt Neuanmeldungen bei einem Kindergarten oder Schule vor, betragt für das Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Leistungen nach ALG II, lässt beim Jugendamt eine Beistandschaft für die Geltendmachung von Kindesunterhalt einrichten, mit der wahrheitswidrigen Behauptung, das Kind hätte seinen Lebensschwerpunkt ab jetzt an dem neuen Wohnort dieses Elternteils. Die Behörden prüfen - pflichtwidrig - im Allgemeinen nicht, ob tatsächlich ein legaler Wechsel des Wohnortes des Kindes stattgefunden hat. 

An dieser Stelle kann man sich entscheiden, die Entführung zu tolerieren und somit der durch den anderen Elternteil vorgenommenen Handlung faktisch zuzustimmen oder den bisherigen Status Quo wieder herzustellen. .

Hat der entführende Elternteil das Kind an dem anderen Wohnort melderechtlich als Hauptwohnsitz angemeldet, so kann der andere Elternteil das Kind einfach an seinem eigenen Wohnsitz mit Hauptwohnsitz anmelden. Die Meldeämter sträuben sich oft eine solche zweite Ummeldung vorzunehmen, obwohl es für eine Verweigerung einer erneuten Ummeldung - zumal wenn das Kind bisher den Hauptwohnsitz hatte, für den es jetzt wieder angemeldet wird - keine Rechtsgrundlage gibt. So geschehen zum Beispiel bei der Meldestelle beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin (21.07.2008) bei dem der von der Kindesentführung betroffene Elternteil dem zuständigen Mitarbeiter des Amtes erst mit Dienstaufsichtsbeschwerde drohen musste, das Amt beharrte Anfangs stur auf seiner Meinung, eine Rückummeldung des Kindes wäre nicht möglich.

 

 

 

 

Staatliche Toleranz für innerdeutsche Kindesentführungen?

Unverständlicherweise sind Kindesentführungen innerhalb Deutschlands, das Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens ist, nicht ausdrücklich verboten. Jedes Jahr finden - auch auf Grund dieses rechtsfreien Raumes - innerhalb Deutschlands schätzungsweise 10.000 Kindesentführungen statt, bei der ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils und unter Missachtung des beiden Eltern gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes die Kinder an einen anderen Ort, mitunter auch mehrere Hundert Kilometer entfernt, verbringt. 

Diese Fälle tauchen in keiner Kriminalitätsstatistik auf und werden in der Praxis von beteiligten Fachkräften wie Jugendamtsmitarbeiter/innen und Familienrichter/innen mehr oder weniger stillschweigend toleriert oder mitunter sogar unterstützt. Der Gesetzgeber, das Bundesjustizministerium, der Deutsche Familiengerichtstag, und andere hierfür fachlich zuständige Gremien schweigen sich zu dem Tabuthema der innerdeutschen Kindesentführung aus. In der Fachliteratur finden sich nur selten kritische Stimmen, die auf die fehlende Rechtsstaatlichkeit dieser Praxis aufmerksam machen. So etwa der schon 1998 in gelungener Form erschienene Aufsatz "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?" von Werner Gutdeutsch und Jürgen Rieck.

 

Vergleiche hierzu

Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Ganz zaghaft laufen Überlegungen im Bundesjustizministerium der Tatsache massenhafter innerdeutscher Kindesentführungen wenigstens ein klein wenig durch Änderungen im Verfahrensrecht zu begegnen.

Im Rahmen der für 2008 geplanten Novellierung des Gesetz über die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit war dort in §164 FGG des Reformentwurfes vorgeschlagen:  

 

 

§ 164 Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

Das nach §162 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes abgeben, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht.

 

 

Geplant war also keine Ächtung innerdeutscher Kindesentführungen, sondern es sollte lediglich der Gerichtsstand nach dort verwiesen werden, wo sich das Kind bisher aufhielt. Das heißt beispielsweise, ein die Kinder über 800 Kilometer von Berlin nach Freiburg  entführender Elternteil müsste dann damit rechnen, dass das Verfahren nicht am Verbringungsort in Freiburg geführt wird, sondern am Herkunftsort der Kinder in Berlin. In der Praxis würde diese gute Idee aber mit Sicherheit ständig unterlaufen werden, so etwa wenn eine Mutter zwei Kleinkinder auf diese Weise von Berlin nach Freiburg entführt hat und ihr keiner der gewöhnlich anzutreffenden Familienrichter zumuten will, die weite Reise nach Berlin anzutreten, denn wer sollte in der Zwischenzeit auf die Kinder in Freiburg aufpassen, wenn die Mutter für einen Gerichtstermin zwei Tage in Berlin sein muss?

Doch dieser zaghafte Versuch aus dem Bundesjustizministerium ist in dem seit 1. September 2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit offenbar nicht aufgenommen worden. Dort heißt es nunmehr.

 

 

FamFG § 

2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

 

 

 

 

 

Medienbeiträge:

Der Entführungsfall Bianca Wrase, Interview mit Peter Thiel am 23.01.2007 in der Sendung: "zuhause in berlin & brandenburg" - www.rbb-online.de

 

Kindesentführer in Dortmund festgenommen

Samstag 27. Januar 2007, 14:10 Uhr

Dortmund/Berlin (ddp-bln). Der mit internationalem Haftbefehl wegen Entziehung Minderjähriger gesuchte Matthias Wrase ist in Dortmund (Nordrhein-Westfalen) festgenommen worden. Nach einem anonymen Hinweis wurden der 38-Jährige und dessen inzwischen vierjährige Tochter Bianca am Freitag gefunden, sagte am Samstag der Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft, Michael Grunwald. Das Mädchen sei wohlauf.

Wrase hatte das Kind im November 2005 aus einer Kindertagesstätte in Berlin-Friedrichsfelde abgeholt und nicht wie abgesprochen zwei Tage später zur Mutter zurückgebracht. Seit Dezember 2005 wurde nach ihm national und seit Januar vergangenen Jahres international gesucht. Er sollte noch am Samstag dem zuständigen Amtsrichter zur Verkündung eines Haftbefehls vorgeführt werden. In den nächsten Tagen werde der Tatverdächtige, der bei seiner Festnahme keinen Widerstand geleistet habe, wahrscheinlich nach Berlin überstellt, sagte Grunwald.

Die Fahnder kamen Wrase durch den Hinweis eines anonymen Anrufers auf die Spur. Dieser hatte nach der Ausstrahlung des Fahndungsaufrufs einem privaten Fernsehsender mitgeteilt, dass sich der 38-Jährige unter falschem Namen an einer bestimmten Adresse in Dortmund aufhalte. Dort wurde er am Freitagnachmittag gestellt. Das Mädchen wurde über das Jugendamt zunächst einer Pflegefamilie übergeben. Nach Angaben Grunwalds wird die Mutter ihre Tochter voraussichtlich dort abholen. (ddp)

http://de.news.yahoo.com/27012007/336/kindesentfuehrer-dortmund-festgenommen.html

 

 

 

 

Literatur:

Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

Hinweise zur Rückführung entführter Kinder und zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten - http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258946/DE/Themen/Zivilrecht/HKUE/HKUEInhalte/AllgemeineHinweise.html

Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

Gunther Klosinski: "Internationale Kindesentführung aus der Sicht des Kindes - Versuch einer Annäherung aus kinderpsychiatrischer Sicht", In: "Familie, Partnerschaft", Recht", 0 3/2001, S. 206-210

Peter Winkler von Mohrenfels: "Internationale Kindesentführung: Die Problematik des gewöhnlichen Aufenthaltes"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 03/2001, S. 189-195

 

 


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