Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Sigrid Dumke vom 13.04.2005

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Kind: A (Tochter), geb. am ... .2002

 

Amtsgericht Kempten

Geschäftsnummer: 1 F 632/04

Richter Weber

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

...

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 29-seitige schriftliche Gutachten und ein einstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit Herrn Y.

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 14.01.2005:

 

„1. Es ist ein familienpsychologische Sachverständigengutachten zur Frage der derzeitigen Rückführung von A, geb. ... .2002, zu ihrer Mutter zu erholen. In das Gutachten sollen sämtliche Beteiligte, somit auch B (Tochter), geb. ....1990, einbezogen werden.

...“

 

 

 

 

I. Allgemeines

Abgesehen von zwei Rechtschreibfehlern in dem Beschluss, bleibt unklar, worum es hier eigentlich geht. Nun neigen wir Menschen im Sinne des aus der Gestaltpsychologie bekannten Phänomens der Rekonstruktion unvollständiger Figuren hin zu einer vollständigen Gestalt

 

vergleiche hierzu: 

Perls, Frederick S.; Hefferline, Ralph F.; Goodman, Paul: "Gestalttherapie. Wiederbelebung des Selbst", Ernst-Klett-Verlag, Stuttgart 1979 (amerikanische Originalausgabe 1951, S. 42) 

 

einen solchen unvollständig erscheinenden Auftrag in unserem eigenen Sinne zu vervollständigen. 

 

 

Dies tut dann offenbar auch die als Gutachterin ernannte Sigrid Dumke, was man daran ersehen kann, dass sie trotz der unklaren gerichtlichen Auftragslage mit ihrer Arbeit beginnt und schließlich ein 29-seitiges schriftliches Gutachten fertig stellt und dem Familiengericht präsentiert. Ehrlicher wäre es sicher gewesen, wenn die Gutachterin das Gericht gebeten hätte, die richterliche Beweisfrage so zu stellen, dass klar wird, welchen Auftrag die Gutachterin eigentlich ausführen soll.

Im übrigen wird von der Gutachterin auch kein Datum angegeben, mit dem das Gericht die - zugegebenermaßen - miserabel formulierte Beweisfrage gestellt hat.

 

 

Man kann vermuten, dass das Gericht vor dem Hintergrund der Festlegung des

 

§ 1696 BGB (Änderung und Prüfung von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts)

(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

(2) Maßnahmen nach den §§1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

 

 

zu prüfen hat, ob „Maßnahmen nach den §§1666 bis 1667 aufzuheben sind, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. Dies würde sich offenbar auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.03.2004 beziehen, mit dem der Mutter gemäß §§ 1666, 1666 a BGB das Sorgerecht entzogen wurde. Die gerichtliche Frage an einen Gutachter müsste dann wohl lauten:

 

Es ist Beweis darüber zu erheben, ob aktuell eine „Gefahr für das Wohl des Kindes“ bestehen würde.

 

Diese Frage muss allerdings vor einem konkreten Hintergrund der tatsächlichen Betreuung des Kindes durch seine Eltern gestellt werden. In dem hier anliegenden Verfahren offenbar mit der Frage, ob eine Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt, in dem es seit über einem Jahr lebt und einen Wechsel des Kindes in den Haushalt der Mutter eine „Gefahr für das Wohl des Kindes“ darstellen würde. Die Gutachterin meint dazu: „Für das Kind A sind keine etwaigen Gefahren (mehr auszumachen), wenn es wie früher durch seine Mutter versorgt werden würde.“ (S. 27).

Dieser Meinung kann sich der Unterzeichnende nicht anschließen, wenngleich eingeräumt wird, die Verhältnisse der Trennungsfamilie nur aus Darlegungen in verschiedenen Akten und Schilderungen des Vaters zu kennen.

Aber auch wenn keine „Gefahr für das Wohl des Kindes“ auszumachen wäre, falls dieses im Haushalt der Mutter leben würde, heißt das nicht automatisch, dass dies auch umgesetzt werden muss. Ob dies umgesetzt werden kann, dürfte nach §1696 BGB Absatz 1 davon abhängen, ob es triftige, „das Wohl des Kindes nachhaltig berührende(n) Gründe(n)“ gibt, die eine Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt und einen Wechsel in den mütterlichen Haushalt rechtfertigen würden. Die gesetzliche Messlatte für einen eventuellen Wechsel ist hier wesentlich höher gehängt, als bei Anträgen zum Sorgerecht oder Teilen des Sorgerechtes wie z.B. dem Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 BGB.

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

Hier würde es für einen Wechsel ausreichen, dass ein Wechsel des Kindes aus dem väterlichen in den mütterlichen Haushalt „dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

Die Gutachterin ist offenbar dieser Meinung (vgl. Gutachten S. 24-29). Selbst wenn die Gutachterin mit dieser Meinung recht hätte, was hier bezweifelt wird, würde dies eine Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt nicht rechtfertigen, da es als Bewertungsmassstab, wie oben ausgeführt, auf das Kriterium des §1696 Absatz 1 ankommt.. Vor dem Hintergrund des Bewertungsmaßstabes von §1696 Absatz 1 kann selbst bei wohlwollender Betrachtung der Ausführungen der Gutachterin Frau Dumke kein Handlungsanlass erkannt werden. Dies um so mehr, als die Gutachterin Mutter und Kind gemeinsam offenbar nur ein einziges Mal persönlich erlebt hat und dies noch dazu in der „Erziehungsberatungsstelle ... “ (Gutachten S. 3), nicht aber im Haushalt der Mutter.

Schon von daher dürfte ein Antrag der Mutter auf Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt, der im übrigen der Haushalt ist, in dem das Kind seit seiner Geburt lebt, zum Scheitern verurteilt sein. Dies schließt nicht aus, darüber nachzudenken wie der prinzipiell zu befürwortende Kontakt zwischen Mutter und Kind gefördert werden kann. Dazu hat die Mutter jederzeit Gelegenheit mit dem Vater in das Gespräch zu kommen. Gegebenenfalls können Gespräche auch von einem Mitarbeiter einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle moderiert werden. Sollte es hier nicht zu einer befriedigenden Einigung hinsichtlich einer Umgangsregelung kommen, bietet das Jugendamt entsprechend Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe seine Hilfe an.

 

 

§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge

(1)

(2)

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach 1684 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte, sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

 

 

 

Derzeit ist es nach Angaben des Vaters so, dass die Mutter ein Mal wöchentlich mittwochs von 15 bis 17 Uhr Umgang mit ihrer Tochter wahrnimmt. Der Umgang wird begleitet in der Psychologischen Familienberatungsstelle ... . Diese Zeit war ursprünglich nur eine Stunde die Woche, wurde aber auf Veranlassung des Vaters zu Beginn des Jahres 2005 auf zwei Stunden ausgedehnt. Der Vorschlag der Mutter, dass einmal im Monat ihre Mutter (also A´s Oma) und einmal im Monat die Schwester der Mutter (also A´s Tante) am Umgang teilnehmen wurde vom Vater anstandslos akzeptiert.

Nun ist es sicher denkbar die Umgangskontakte zeitlich und örtlich zu erweitern. Hier wäre z.B. daran zu denken, dass der Umgang weiterhin einmal wöchentlich, jedoch z.B. vier statt der bisherigen zwei Stunden stattfindet. Die Umgangsbegleiter könnten dabei die Aufgabe übernehmen, eine ruhige Übergabe des Kindes vom Vater an die Mutter zu begleiten. Danach könnte die Mutter eigenständigen unbegleiteten Umgang, so z.B. Anfangs für zwei Stunden, wahrnehmen und schließlich würde die Übergabe des Kindes an den Vater wieder in begleiteter Form stattfinden. Sollte sich diese Regelung bewähren, so kann anschließend an einer weitere Erweiterung der Umgangskontakte stattfinden, bis schließlich der Umgang auch unbegleitet stattfinden kann und in seiner Ausübung an die im Gerichtsbezirk bei ähnlichen Fällen üblichen Umgangsregelungen angepasst werden kann.

Schließlich könnte das Kind noch im Rahmen des Begleiteten Umgangs auch die Möglichkeit erhalten, den neuen Haushalt der Mutter kennen zu lernen, bis es so weit mit der Situation vertraut ist, dass Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind dann auch als eine Selbstverständlichkeit im mütterlichen Haushalt stattfinden können.

 

Vergleiche hierzu Thiel, Peter:

"Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

Es wirkt hier doch recht unverständlich, dass die Mutter beim Gericht zwar eine Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt beantragt hat, aber gleichzeitig bisher offenbar keinen gerichtlichen Schritt unternommen hat, um die ihr bisher eingeräumte Umgangsregelung zeitlich zu erweitern. Hier kann leicht der Verdacht entstehen, es ginge der Mutter gar nicht so sehr um eine Verbesserung ihrer Kontakte zum Kind, sondern um eine Art Revanche für das bisherige Geschehen, von dem man annehmen kann, dass sich in der Vergangenheit zwischen beiden Eltern ein eskalierender Konflikt entwickelt hat, in dem die Mutter schließlich „unterlag“ und nun danach strebt diese „Niederlage“ umzukehren. Solches wäre natürlich überhaupt nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, sondern würde im Gegenteil das Kind zum Spielball persönlicher Interessen machen. Daher dürfte eine eventuell vorhandene Hoffnung auf Besserung (wovon eigentlich?) durch eine Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt und eine Übersiedlung in den Haushalt der Mutter völlig unrealistisch sein.

Einen solchen, hier vermuteten Mechanismus der Nichtlösung eines wichtigen elterlichen Konflikts haben Perls, Goodman und Hefferline schon 1951 in ihrem Klassiker "Gestalttherapie Grundlagen" beschrieben:

 

"Der Friede der Unterdrückung dagegen, wenn das Opfer noch existiert und beherrscht werden muß, ist als Friede eine Negation:

Die Leiden des Kampfes sind vorbei, aber die Figur des Gewahr-Seins enthält keine neuen Möglichkeiten, denn nichts ist gelöst worden; Sieger und Besiegter und ihr Verhältnis zueinander beschäftigen weiterhin die Zeitungen. Der Sieger ist auf der Hut, der Besiegte verbittert. In sozialen Kriegen sehen wir, daß ein solcher negativer Friede nicht von Dauer ist; zu vieles ist unerledigt geblieben. Wie kommt es, daß sich bei der Selbstvergewaltigung die Befriedung überhaupt als dauerhaft erweist und das siegreiche Selbst jahrzehntelang den entfremdeten Teil seiner selbst unterdrücken kann? Denn jeder natürliche Trieb ist doch zählebig; er kann entfremdet, aber nicht vernichtet werden. Wir müßten erwarten, daß er zu stark sei, um sich lange von Furcht oder dem Bedürfnis nach Zuneigung im Zaum halten zu lassen. Warum fängt der Konflikt nicht beim ersten günstigen Wechsel in der Situation gleich wieder an?

Der Grund ist, daß das Selbst nun eine mächtige positive Befriedigung aus seiner Identifizie-rung mit der starken Autorität schöpft. ..."

Perls, Goodman, Hefferline: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, 1979, S. 155

 

 

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

Von den oben beschriebenen grundsätzlichen Überlegungen abgesehen, weist das Gutachten nach Überzeugung des Unterzeichnenden eine Reihe von Mängeln auf, von denen einige im Folgenden dargestellt werden sollen.

Nach Information des Vaters an den Unterzeichnenden hat die Gutachterin keine Tonbandaufzeichnungen angefertigt. Die Gefahr der verzerrten oder gar unrichtigen Widergabe der Gesprächsinhalte durch die Gutachterin liegt daher sehr nahe.

Nach Information des Vaters wurden von der Gutachterin faktisch keine Interaktionsbeobachtungen zwischen Vater und Tochter vorgenommen. Lediglich ein einziges Mal für wenige Minuten, so der Vater, habe die Gutachterin, einen direkten Kontakt zwischen Vater und Tochter beobachtet (siehe Gutachten S. 6).

 

Der Vater wird von der Gutachterin streckenweise in einem sprachlich negativen Duktus beschrieben, so dass der Eindruck einer gewissen Inkompetenz, mindestens aber gegenüber der Mutter minderwertigeren Erziehungskompetenz entstehen muss:

 

„Auch das erzieherische Verhalten des Vaters kann inzwischen als sicher und liebevoll bezeichnet werden, ...“ 

„Er gibt sich Mühe, sich dem Kind zu widmen, ...“

auch er kann dem Kind offensichtlich inzwischen ein Gefühl der Unterstützung und Geborgenheit vermitteln.“

Allerdings war zu beobachten, daß A die derzeitige Partnerin des Vaters, Frau Z, als `Mutterfigur` nahezu ebenso oft wie den Vater mit ihren kleinen Anliegen aufsuchte, ... „ (Gutachten S. 16, Hervorhebungen P. Thiel)

 

 

 

Inzwischen, allerdings, gibt sich Mühe, auch er - sind alles Sprachwendungen, die den Vater in einem defizitären Licht erscheinen lassen. Man muss da gerade zu staunen, wenn die Gutachterin an anderer Stelle feststellt:

 

„A konnte trotz ihres jungen Alters von der Unterzeichnerin schon selbst befragt werden, weil sie ein kontaktfreudiges und schon relativ selbstständiges Kind ist, das auch sprachlich schon gut entwickelt ist, dass es über einen guten kindlichen Wortschatz verfügt und auch schon ganze Sätze benutzten kann.“ (S. 3-4)

„Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass A ein aufgewecktes, agiles und ausgeglichen wirkendes kleines Mädchen von (jetzt) gutem Gesundheitszustand ist, das sich selbstsicher und neugierig auf Erwachsene und Kinder einstellen kann und im Sozialverhalten mit vertrauten wie fremden Personen aufgeschlossen und freundlich zeigt.“ (S. 5)

 

 

Man muss sich wundern, dass sich das Kind sich so entwickelt hat, obwohl es seit einem Jahr von einem Vater betreut wird, der von der Gutachterin in einer depotenzierenden Art beschrieben wird, die bei Menschen, die für Suggestionen leicht zugänglich sind, den Eindruck erwecken können, der Vater wäre der Erziehung und Betreuung seiner Tochter wohl eher nicht gewachsen.

 

 

 

 

 

Bindungstoleranz

Als Bindungstoleranz bezeichnet man im engeren Sinne, die Fähigkeit und Bereitschaft getrenntlebender Eltern, die Beziehung des anderen Elternteils zum gemeinsamen Kind zu respektieren oder auch fördern. Man muss bei konkreten Untersuchungen zur Bindungstoleranz jedoch darauf achten, ob es im betreffenden Fall nachvollziehbare Gründe dafür gibt, dass der eine Elternteil diese Bindungstoleranz nicht hat oder nicht haben will. So wird man von einem Elternteil, der vom anderen Elternteil weiß, dass dieser das Kind misshandelt oder missbraucht hat, wohl kaum erwarten dürfen, dass er frohen Herzens den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil befürwortet. Es ist daher Vorsicht geboten vor zu schnellen Einschätzungen hinsichtlich der Bindungstoleranz.

Andererseits gibt es nicht wenige Fälle, wo ein Elternteil aus Kränkungen und Enttäuschungen auf der Paarebene, die daraus entstehenden Aggressionen darauf verwendet, dem ehemaligen Partner Schaden zuzufügen (Rosenkrieg). Dazu wird oft auch das Kind missbraucht. Dies geschieht wahrscheinlich zu einem großen Teil unbewusst. Die eigene Aggression wird auf den anderen Elternteil projiziert und rationalisiert: Ich will das Kind nur vor meinem bösen Ex schützen.

Die Rationalisierung dient dabei dem Schutz des eigenen Selbstbildes als unschuldiger und guter Elternteil. Dies sind dann oft Fälle, bei denen eine Eltern-Kind-Entfremdung induziert wird und die man häufig mit dem Begriff des Parental Alienation Syndrome (PAS) kennzeichnet.

Der Mutter wurde mit Beschlusses des Amtsgerichtes vom 16.03.2004 das Sorgerecht nach §1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) entzogen. Seitdem betreut der Vater die im Jahr 2002 geborene Tochter in seinem Haushalt. Die Mutter hat Kontakte zum Kind in Form eines Begleiteten Umgangs. Die Gutachterin empfiehlt nun eigenartiger Weise, dass das Kind, das seit über einem Jahr vom Vater im vertrauten Haushalt betreut wird, dort herauszunehmen und in den Haushalt der Mutter übersiedeln zu lassen. Die Gutachterin begründet dies u.a. mit der mangelnden Bindungstoleranz des Vaters. Unabhängig vom sogenannten Kontinuitätsprinzip, welches die Gutachtern hier offenbar als nicht berücksichtigungswürdig ansieht, stellt sie keinerlei überzeugende Überlegungen an, ob die Mutter, wenn denn erst das Kind bei ihr wäre, eine bessere Bindungstoleranz als der Vater hätte. Die Gutachterin schreibt zwar:

 

"Im Falle einer Rückführung des Kindes zur Mutter wäre zu erwarten, daß Frau X die positive Beziehung des Kindes zum Vater wesentlich besser zu unterstützen in der Lage ist, als umgekehrt." (S. 26)

 

 

Woher die Gutachterin diesen Optimismus nimmt, bleibt von ihr unbenannt. Wahrscheinlich wird sie es auch auf Anfrage nicht überzeugend darlegen können und sich damit herausreden wollen, sie hätte eben diesen Eindruck gehabt.

In der Praxis wird man viele Fälle treffen, in denen es eine Mischung aus berechtigter Einschränkung von Bindungstoleranz und kindeswohlschädlicher Einschränkung der Bindungstoleranz gibt.. Die Gutachterin meint hier feststellen zu können:

 

"Bezüglich des Vaters, Herrn Y, ist es als problematisch hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Kindes anzusehen, daß er es den Begutachtungsergebnissen zufolge nicht ausreichend vermag, ein positives Mutterbild und einen entsprechenden Kontakt zwischen Mutter und Kind zu fördern und zu unterstützen." (Gutachten vom 13.04.2005 an Amtsgericht Kempten, S. 25)

 

Nun mag diese Einschätzung möglicherweise zum Teil zutreffend sein. Doch warum sollte der Vater ein positives Mutterbild fördern, es wäre ja in erster Linie Aufgabe der Mutter selbst ihrer Tochter eine gute Mutter zu sein. Ob dazu, wie berichtet, eine Attacke von Strafanzeigen gegen den Vater förderlich ist, darf doch sehr bezweifelt werden.

Natürlich kommt dem Vater wie auch der Mutter die Aufgabe zu, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dies ist aber etwas ganz anderes, als das was offenbar die Gutachterin vom Vater erwartet.

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) ...

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. ...

 

 

 

 

Wer von hochzerstrittenen Eltern verlangt, sie müssten ein positives Bild vom anderen Elternteil fördern, hat offensichtlich einen realistischen Blick auf die realen Verhältnisse in Trennungsfamilien verloren.

 

Vergleiche hierzu:

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Schweitzer, Jochen: "Unglücklich machende Familienideale. Ihre Dekonstruktion in der Psychotherapie", In: "Psychotherapeut", 2004, Heft 1, S. 15-20

 

 

 

 

 

 

III. Empfehlung

 

Wer es wirklich ernst meint mit der Förderung des Kindeswohls wird nicht einfach ohne triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe (§1696 (1) BGB), das Kind aus dem Haushalt des Vaters herausreißen und es in einer Art Revanche nun in die Obhut der Mutter geben. Solange der offenbar bestehende Kriegszustand zwischen den Eltern nicht aufgelöst ist, ist die Gefahr zu groß, dass bei einem Wechsel des Kindes sich lediglich die Vorzeichen des Konfliktes ändern. Für das Kind wäre dann außer dem durch einen Wechsels auftretenden empfindlichen und das Kindeswohl nachteilig berührenden Stress nichts verändert und man müsste außerdem noch damit rechnen, dass der Kontakt des Kindes zum Vater von der Mutter in Kürze unterbunden oder behindert würde. Eine solche Überlegung wird auch gestützt durch die dem Unterzeichnenden vorliegende schriftliche Erklärung von Herrn ... dem Vater von B, der Halbschwester von A, vom 13.06.2005, der erklärt:

„Hiermit erkläre ich, dass es für mich ... unmöglich war, mit Frau X eine Regelung zu treffen, die die Besuche bei meiner Tochter für beide Seiten annehmbar regelten.

Es kam leider oft vor, dass das Kind zu den ausgemachten Zeiten nicht da war. Man mir sogar einmal verboten hat, das Kind zu sehen usw.

Nach Rücksprachen mit meinem Anwalt, der mir erklärte das man zwar ein Besuchsrecht auch einklagen könne, die aber dann nur einige Stunden im Monat wären, entschloss ich mich der Willkür der Frau X hinzugeben und auf ihre Unterstützung zu hoffen.

So gab es gute Jahre in denen ich meine Tochter alle 14 Tage, am Wochenende sehen durfte, aber dann kamen wieder 2,5 Jahre in denen ich sie nicht gesehen habe oder nur ohne das Wissen von Frau X, bei Verwandten. Als A 7 Jahre waren wurde sie massiv geschlagen und ich meldete dies dem Jugendamt worauf man Frau X das Kind wegnahm. ...

Alles in allem drängt sich mir der Eindruck auf, Frau X wollte keinen näheren Kontakt zulassen, da ja schon ihre Mutter den leiblichen Vater verheimlichte und Frau X ihren leiblichen Vater erst sehr spät kennen lernte.“

 

 

Vergleiche hierzu auch:

Karl W. Blesken: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

 

 

 

Auch die Vielzahl (5) von Strafanzeigen (u.a. wegen angeblicher Vergewaltigung und Waffenbesitz) der Mutter gegen den Vater wie sie dem Unterzeichnenden vom Vater berichtet wurden, sprechen wohl dafür, dass sich die Mutter noch im permanenten Kriegszustand gegenüber dem Vater befindet. Dies mag mit Kränkungen in der Zeit der Partnerschaft, aber auch der eigenen erlebten Vaterlosigkeit der Mutter zusammenhängen und mit einem möglicherweise negativen Männerbild, dass sie in der Zeit des eigenen Aufwachsens im Haushalt ihrer eigenen Mutter erlebt haben mag.

 

Vergleiche hierzu:

Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

 

 

 

Schließlich bleibt festzustellen, Positive Bindungstoleranz erwächst aus einer anderen fachlichen Arbeit, in der ein positiver Friede zwischen den Eltern hergestellt wird:

 

"Sehen wir uns nun den Frieden an, der hergestellt worden ist. Wir müssen unterscheiden zwischen positivem und negativem Frieden. Wenn sich der Konflikt ausgetobt hat und mit der Verhinderung und Assimilation der kriegführenden Parteien zu einer schöpferischen Lösung gekommen ist, so tritt eine Erleichterung des Leidens ein und die vollständige Erregung des neugeschaffenen Ganzen. Dies ist positiv. Es gibt nichts zu erobern oder zu vergewaltigen, denn die möglichen Opfer sind ja verschwunden, sie sind zerstört und assimiliert. Im positiven Frieden herrscht paradoxerweise die Freude des Sieges, ohne daß sich jemand besiegt fühlt; das stärkste Gefühl ist das des Erwachens neuer Möglichkeiten, denn es gibt jetzt eine neue Gestalt. So wird die Siegesgöttin immer geflügelt dargestellt, auf Zehenspitzen, den Blick nach vorn gerichtet."

Perls, Goodman, Hefferline: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, 1979, S. 155

 

 

Eine solchen Aufgabe des positiven Friedens Schaffens sind tragischerweise eine Reihe von Fachkräften, auch auf Grund mangelnder Ausbildung und mangelhafter Einschätzung der eigenen Kompetenz, überhaupt nicht gewachsen. Dies sind dann die Fälle, die als angeblich unlösbar dargestellt werden, dabei ist es auch die Lösungsunfähigkeit der betreffenden Fachkräfte, die mitgeholfen haben, aus einer zeitweiligen Schwierigkeit ein chronisches Problem zu machen.

Sind Fälle zu Problemen geworden, bei denen die Abneigung und der Haß der Eltern gegeneinander trotz engagierter Arbeit der Fachkräfte unüberwindbar scheint, so braucht nicht resigniert werden. Nur muss man sich im klaren sein, dass diese Eltern einen Fallmanager, Aufpasser, Umgangspfleger, Elternschiedsrichter benötigen, will man nicht riskieren, dass der Krieg ganz schnell wieder ausbricht. Die Einsetzung eines solchen Umgangspflegers könnte sich in dem hier besprochenen Fall als nützlich erweisen. Mutter wie Vater könnten diesen bei auftretenden Schwierigkeiten direkt kontaktieren und um Unterstützung bei der Lösung bestehender Umgangsprobleme bitten. Dann bräuchte es keiner neuer Anwaltsschreiben und erneuter familiengerichtlicher Aktivitäten und Befriedungsversuche. Gewonnen hätten alle, Vater, Mutter und Kind.

 

 

 

 

 

 

IV. Schluss

...

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 04.07.2005

...

 

 

 

 

 

Literatur:

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

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Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

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