Expertise zum 102-seitigen Gutachten der
Diplom-Psychologin Peggy Margarethe Priese vom 05.11.2019
Amtsgericht Haldensleben - 16 F 786/18- Richter Mersch
- Richter am Amtsgericht
Familiensache:
X (Mutter) und Y(Vater)
Kind: A (Sohn), geboren am ... . 2016
Verfahrensbeistand des Kindes: Claudia Hoberg -
Rechtsanwältin
Mitwirkendes Jugendamt: Landkreis Börde - Franziska
Dose
Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel
Beweisfrage I - Beschluss vom 22.01.2019
„Es soll ein familienpsychologisches
Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, bei welchem der
Elternteile der Aufenthalt am ehesten dem Kindeswohl entspricht und wie dieser
Aufenthalt am ehesten zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte.
…
Die Frist zur Einholung des Sachverständigengutachtens wird mit 3 Monaten
bemessen.“
Beweisfrage II - Beschluss vom 23.05.2019
„In Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 22.01.2019 (Az: 16 F 786/18 SO) soll die Sachverständige ergänzend auch zu der Frage Stellung nehmen, in welchem Ausmaß und in welcher Form der Umgang, gegebenenfalls im Wege eines paritätischen Wechselmodells zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte“.
Die Beweisfrage vom 22.01.2019:
„bei welchem der Elternteile der Aufenthalt am
ehesten dem Kindeswohl entspricht“
ist nicht sonderlich gelungen, da einengend auf den
„Aufenthalt“ des Kindes bei einem der beiden Elternteile fokussiert wird, die
Frage zudem in einem holprigen Deutsch formuliert. Das Gericht ist jedoch im
Gegensatz zu der gestellten Beweisfrage angehalten, die Sachlage
unvoreingenommen in alle denkbaren Richtungen zu untersuchen und aus der
Kenntnis der Gesamtlage, soweit sich diese näherungsweise erfassen lässt, den
für das Wohl des Kindes bestmöglichen Beschluss zu treffen (1697a BGB). In
seinem ersten Beweisbeschluss hat Richter Mersch dies nicht beachtet, da er -
zumindest mit seiner einengenden Beweisfrage - von vornherein auf einen
Lebensschwerpunkt des Kindes (Aufenthalt) setzt und somit an dieser Stelle die
Möglichkeit einer alternierenden Betreuung des Kindes durch
beide Elternteile
(paritätisches Wechselmodell) nicht in Erwägung zieht.
Auswechslung der erstbeauftragten Gutachterin
Am 08.04.2019 - also über drei Monate nach dem
Beweisbeschluss vom 22.01.2019 - teilt die zur Sachverständigen ernannte Frau
Falkner mit, sie habe den Beweisbe-schluss erhalten und könne aus
„Kapazitätsgründen“ den Auftrag nicht durchführen. Warum Frau Falkner das nicht
früher erkannt hat, bleibt unklar. Frau Falkner schlägt nunmehr dem Gericht vor,
ihre „Mitarbeiterin“ Frau Priese als Gutachterin zu beauftragen. Möglicherweise
ist Frau Priese eine Angestellte oder Honorarmitarbeiterin von Frau Falkner, so
oder so aber dann wohl in einer untergeordneten weisungsgebundenen Position,
sonst würde Frau Falkner nicht die Formulierung „meine Mitarbeiterin“ gebrauchen
(Schreiben von Frau Falkner vom 08.04.2019).
Frau Falkner und Frau Priese teilen sich überdies wohl
das selbe Büro in Magdeburg, das großspurig als „Institut für
Familienpsychologie“ betitelt wird. Wieso eine Bürogemeinschaft ein Institut
sein soll, das wissen wohl nur die Götter.
Zur Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung
„Institut“:
Kammergericht, Beschluss vom 26.10.2011 - 25 W 23/11, veröffentlicht in
"GRUR-RR", 2/2012
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27.04.2001 - 20 W 84/01, veröffentlicht in:
OLG Report Frankfurt 2001, 208; Der Betrieb 2001, 1664
Mit Beschluss vom 18.04.2019 - also knapp vier Monate
später, das Gutachten sollte längst fertig sein - wird statt der ursprünglich
vom Gericht beauftragten Frau Falkner die Diplom-Psychologin Peggy Margarethe
Priese zur Sachverständigen ernannt.
Man darf davon ausgehen, dass die vom Gericht
ursprünglich gesetzte 3-Monatsfrist zur Vorlage des Gutachtens nun auch für Frau
Priese gilt, mithin hätte Frau Priese das Gutachten bis zum 18.07.2019
fertigstellen müssen, eventuell auch ein paar Tage später, da der Tag der
Zustellung des Beschlusses den Beginn der Erledigungsfrist markiert. Frau Priese
hat es aber offenbar nicht sonderlich eilig, erst mit Datum vom 05.11.2019 -
also dreieinhalb Monate nach der implizit gesetzten Frist - stellt sie ihr
Gutachten fertig, überschreitet die vom Gericht gesetzte dreimonatige Frist also
um das Doppelte. So werden aus drei Monaten schließlich achteinhalb Monate.
Zügiges Tätigwerden wie es § 155 FamFG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot)
vorschreibt, sieht anders aus.
Mit ergänzenden Beweisbeschluss vom 23.05.2019
erweitert Richter Mersch seine ursprüngliche verkürzte Fragestellung, so dass
nunmehr nicht nur der „Aufenthalt“ des Kindes bei einem Elternteil
(Residenzmodell), sondern auch die Betreuung des Kindes im Doppelresidenzmodell
/ paritätisches Wechselmodells in Erwägung gezogen wird.
Frau Priese schreibt:
Mit Beschluss vom 30.01.2019 sowie mit Beschlusserweiterung vom 23.05.2019 sollen folgende Fragen des Auftraggebers beantwortet werden. … (Gutachten S. 6)
Trotz sorgfältiger Recherche ließ sich der von Frau
Priese behauptete Beschluss vom 30.01.2019 nicht finden. Dies wirft die Frage
auf, ob es überhaupt einen solchen Beschluss gibt und falls nicht, wie es um die
Konzentrationsfähigkeit von Frau Priese steht.
Wissenschaftlichkeit
Frau Priese behauptet:
„Da ein psychologisches Sachverständigengutachten
eine wissenschaftliche Arbeit ist, …, wurden die Fragen des Auftraggebers in
psychologische Fragen umgewandelt.“ (Gutachten S. 7)
Nun mag Frau Priese umwandeln wie sie will, das ist
durch die einem Sachverständigen vom Gesetzgeber eingeräumte Freiheit
legitimiert, nur muss man bei aller Umwandlung letztlich streng an den
Beweisfragen des Gerichtes bleiben und diese in der notwenigen Klarheit und
Begründetheit beantworten.
Wieso Frau Priese jedoch meint, ein psychologisches
Sachverständigengutachten wäre per se eine wissenschaftliche Arbeit, bleibt
unbegründet und schleierhaft.
Dem Unterzeichnenden liegen aus seiner 20 jährigen
Berufstätigkeit im Kontext familiengerichlicher Verfahren ca. 500 Gutachten vor,
von denen maximal 10 Pro-zent als wissenschaftlich bezeichnet werden können. Der
Gesetzgeber und auch die obergerichtliche Rechtsprechung verlangen aber auch an
keiner Stelle, dass ein Gutachten eine „wissenschaftliche Arbeit“ sein müsse.
Warum Frau Priese dann hier auf die Idee kommt, dass dies anders sei, als
Gesetzgeber und Rechtsprechung verlangen, bleibt ein Rätsel. Womöglich geht es
um rhetorisches Feuerwerk, um dem 108-seitigen Gutachten der Frau Priese eine
Aura von Wissenschaftlichkeit zu verleihen und damit den Schein von
Unfehlbarkeit zu suggerieren.
Frau Priese hängt mit ihrer Behauptung, ein
psychologisches Sachverständigengut-achten müsse eine wissenschaftliche Arbeit
sein, die Messlatte so hoch, dass sie den Sprung darüber selbst nicht schafft.
So findet sich in ihrem Literaturverzeichnis kein einziger Hinweis auf
Literatur, die sich dezidiert mit dem Wechselmodell be-schäftigt, wie etwa das
diskussionsprägende Werk von Sünderhauf zum Wechselmodell:
Sünderhauf, Hildegund: Wechselmodell: Psychologie - Recht -Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung; 2013, XXIV, 893, Springer VS
Oder auch eher skeptischen Stimmen wie:
Rakete-Dombek, Ingeborg: "Das `Wechselmodell` und
die Folgen für wen auch immer", In: "Forum Familien- und Erbrecht", 1/2002, S.
16-18
Kindler, Heinz & Walper, Sabine: Das Wechselmodell im Kontext elterlicher
Konflikte; NZFam 2016, 820
Statt dessen listet Frau Priese in ihrem
Literaturverzeichnis bei insgesamt fünfunddreißig Literaturangaben
achtzehn
englischsprachige Literaturangaben aus. Welchen Bezug diese für die Beantwortung
der Beweisfrage des Gerichtes haben sollen, bleibt im Dunkeln. Zudem kann vom
Richter und den verfahrensbeteiligten Parteien wohl kaum erwartet werden, dass
sie sich zum Verständnis des Gutachtens mit englischsprachiger Literatur
vertraut machen.
Vermutlich geht es Frau Priese aber wohl darum, um ihr
Gutachten eine Aura von Wissenschaftlichkeit aufzubauen, um die Aufmerksamkeit
des ungeübten Beobachters in die falsche Richtung zu locken oder Kritik an dem
Gutachten durch einen Firewall vermeintlicher „Wissenschaftlichkeit“ abzuwehren.
Joseph Salzgeber, Inhaber der GWG in München und Autor
zahlreicher Aufsätze und Publikationen zum Thema Gutachten im
familiengerichtlichen Verfahren schreibt - ganz im Gegensatz zur Meinung von
Frau Priese - in Erwiderung auf eine Kritik an einem seiner Gutachten:
"Der Vorwurf, dass sich das vorliegende Gutachten
nicht zu einer wissenschaftlichen Arbeit
entwickelt hat, geht völlig fehl, da ein psychologisches Gutachten nie eine
wissenschaftliche Arbeit sein kann." Joseph Salzgeber, S. 18 (siehe Anlage)
Während Salzgeber vorträgt, dass ein psychologisches
Gutachten nie eine wissenschaftliche Arbeit sein kann, behauptet Frau Priese
ein psychologisches Sachverständigengutachten wäre per se eine wissenschaftliche
Arbeit. Würde die Behauptung von Frau Priese stimmen, so müssten man Salzgeber
wohl auffordern, seinen Doktortitel zurückzugeben, die GWG aufzulösen und aus
dem Vorstand des Deutschen Familiengerichtstages zurückzutreten. Im umgekehrten
Fall müsste man fragen, ob Frau Priese genügend Sachverstand hat, um als
Sachverständige tätig zu werden.
Besorgnis der Befangenheit
Das Gericht stellte die Beweisfrage:
"bei welchem der Elternteile der Aufenthalt am ehesten
dem Kindeswohl entspricht und wie dieser Aufenthalt am ehesten zwischen den
Kindeseltern geübt werden sollte."
fragte also korrekter Weise nicht, wie die elterliche
Sorge geregelt werden soll. Dies bei Bedarf zu prüfen und zu entscheiden ist
allein Sache des Gerichts und nicht eines Sachverständigen als Hilfskraft des
Gerichts. Frau Priese hat dies offenbar nicht realisiert, denn sie titelt auf
dem Deckblatt ihres Gutachtens:
Fragestellung: Regelung der elterlichen Sorge
Das Gericht hat die Gutachterin jedoch nicht nach
einer möglichen „Regelung der elterlichen Sorge“ gefragt, sondern nach dem
„Aufenthalt“ und dem „Umgang“ des Kindes mit seinen Eltern. Wenn Frau Priese
hier nun von elterlicher Sorge spricht, dann zeigt dies, dass sie entweder den
ihr vom Gericht gesetzten Auftrag nicht ver-standen hat, die ihr zugewiesene
Rolle missversteht oder sich absichtlich über den gerichtlichen Auftrag
hinwegsetzt, was zu einer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen
kann.
Thüringer Oberlandesgericht
1 WF 203/07 - Beschluss vom 02.08.2007
ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen
über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hin-aus, rechtfertigt dies einen
Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. …
Veröffentlicht in: "Zeitschrift für das gesamte
Familienrecht", Heft 3, 2008
Auch mit der „Empfehlung“ einer Familienberatung
(Gutachten S. 108) setzt sich Frau Priese über den Beweisbeschluss des Gerichtes
hinweg, was ebenfalls zu einer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit
führen kann.
Auch an anderer Stelle zeigt Frau Priese eine
inakzeptable Unkenntnis des familienrechtlichen Kontextes. So führt Frau Priese
ein Telefonat mit der Verfahrensbeiständin, wohl in der Absicht sich von dort
Sekundärinformationen zu beschaffen, von denen sie meint, diese nicht selbst und
unmittelbar eruieren zu können (Gutachten S. 83). Was Frau Priese in dem
Telefonat gehört haben will, verwandelt sie unbekümmert in absolute Wahrheiten,
indem sie schreibt:
„Die Daten bezüglich der KM zeigen, dass die
mütterliche Kooperationsfähigkeit hinsichtlich der Umgänge zwischen dem KV und
... stark eingeschränkt ist. So steht sie den väterlichen Vorschlägen
überwiegend ablehnend gegenüber, wie die Äußerung zum Wochenendumgang zeigt.
Darüber hinaus fliegt sie, ohne sich das väterliche Einverständnis einzuholen,
mit ... in einen Auslandsurlaub.“
Gutachten S. 84
Dies erinnert an die Problematik der Wormser
Missbrauchsprozesse, wo Fachkräfte voneinander vermeintlich richtige
Informationen übernahmen und sich selbstreferentiell und in einem Zirkelschluss
darauf einigten, dass ein Missbrauch stattgefunden haben muss.
Vergleiche hierzu:
Hans E. Lorenz: "Lehren und Konsequenzen aus den
Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S.
253-255
Ein Vorgehen, wo einer vom anderen „abschreibt“ ist
inakzeptabel. Informationen müssen von einer Sachverständigen unmittelbar an der
Quelle eingeholt werden, also bei den Eltern und dem Kind, nicht aber bei dem
für das Kind eingesetzten Verfahrensbeistand und diese dort eingeholten
Sekundärinformationen dann auch gleich noch als zutreffend hinzustellen.
Nächstens kommt Frau Priese noch auf die Idee Telefoninterviews mit den
Rechtsanwälten der Eltern zu führen und das, was sie dort hört, dem Gericht als
Wahrheit unterzujubeln. Gespräche mit anderen involvierten Fachkräften sind
zulässig, um sich ein Stimmungsbild oder Informationen einzuholen, die noch
nicht gerichtsöffentlich bekannt sind. Ansonsten haben Verfahrensbei-ständin und
Jugendamt eine eigenständige Stimme im familiengerichtlichen Verfahren und
brauchen Frau Priese nicht als Sprachrohr.
Überdies zeigt Frau Priese mit ihrer Bemerkung zum
Auslandsurlaub der Mutter mit dem Kind (Flugreise nach Sardinien in Italien vor
der Coronapandemie) eine erhebliche Unkenntnis des Kindschaftsrechts. Es gibt
kein pauschales gesetzliches Gebot, dass die Mutter bei einer Auslandsreise mit
dem Kind den Vater um Erlaubnis fragen muss, so lange die Mutter die sonstigen
Festlegungen des Gerichtes, wie etwa die Umgangsregelung vom 23.05.2019 einhält.
Den Vater um Erlaubnis zu bitten, wäre lediglich bei Auslandsreisen in Länder
für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes geboten (§1627 und §1628 BGB).
Der Vater soll überdies dieser Reise zugestimmt haben.
Auch an weiterer Stelle zeigt Frau Priese eine
inakzeptable Unkenntnis des familienrechtlichen Kontextes, in dem sie fordert:
„Die Übergaben von ... zum Umgang sollten auf Grund
des Konfliktniveaus der KE in der Kita erfolgen oder durch einen Umgangspfleger
moderiert werden.
Schließlich ist aufgrund des elterlichen
Konfliktniveaus eine Familienberatung zu empfehlen. „
Gutachten S. 108
Mit KE bezeichnet Frau Priese die Eltern, den Vater
mit KV und die Mutter mit KM, grad wie in einer Din-Norm für KFZ-Ersatzteile.
Menschen haben aber das Recht auch in einem familiengerichtlich eingeholten
Gutachten ordentlich und nicht mit bürokratisch motivierten Abkürzungen benannt
zu werden. KE (Kindeseltern), Kindesmutter (KM) und Kindesvater (KV) sind
Relikte einer bürokratischen Amtssprache des vergangenen 20. Jahrhunderts und
gehören über Bord geworfen.
Vergleiche hierzu:
Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die
Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für
Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293
Frau Priese zeigt mit ihrem Vorschlag, ein
Umgangspfleger solle Übergaben des Kindes moderieren, eine erstaunliche
Unkenntnis über den gesetzlichen Rahmen zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft
und die Aufgaben eines Umgangspflegers.
Eine Umgangspflegschaft kann vom Gericht gemäß § 1684
BGB nur unter sehr engen Voraussetzungen angeordnet werden:
2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer
anderen Person befindet.
(3) … Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder
wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft
für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
Voraussetzung für die Einrichtung einer
Umgangspflegschaft ist also eine dauerhafte oder
wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht. Eine solche Pflichtverletzung hat das
Gericht - so weit zu sehen - weder vorgetragen, noch zur Grundlage der beiden
Beweisbeschlüsse gemacht. Das Gericht hat mit einstweiliger Anordnung vom
23.05.2019 den Umgang geregelt und es ist nicht erkennbar, dass es seit dieser
Regelung eine dauerhafte oder
wiederholte erhebliche Verletzung der
Wohlverhaltenspflicht gegeben hätte. Der Vorschlag von Frau Priese ist also
völlig deplatziert und suggeriert Gefahr, wo keine ist. Zudem geht Frau Priese
auch an dieser Stelle über den ihr vom Gericht gesetzten Auftrag hinaus, was zur
Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen kann.
Frau Priese ist aber nicht nur hier unaufmerksam oder
setzt sich eigene Standards, wie es ihr beliebt. Das Gericht stellte keine
Beweisfrage zum Sorgerecht, wie Frau Priese suggeriert, sondern gab ein
„familienpsychologisches Gutachten“ in Auftrag. Frau Priese liefert statt dessen
ein „Psychologisches Gutachten“ ab. Die Tätigkeit eines Sachverständigen sollte
sich nicht nur durch Sachverstand, sondern auch durch eine gewisse Akribie
auszeichnen, Brainstorming und akrobatische Luftnummern die an der Beweisfrage
des Gerichtes vorbeitehen, gehören nicht dazu. Als Hilfskraft des Gerichtes
zeichnet sich ein Sachverständiger dadurch aus, bei dem vom Gericht vorgegebenen
Auftrag und auch dessen Sprachregelung zu bleiben oder sich - falls dies
notwendig erscheint - mit dem Gericht in Verbindung zu setzen und auf eine
Veränderung eines Beweisbeschlusses hinzuwirken, also z.B. vorzuschlagen, dass
man nunmehr sich auch zu sorgerechtlichen Fragen äußern will, was aber wie
gesagt, nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist oder statt - wie vom Gericht in
Auftrag gegeben - eines familienpsychologischen Gutachtens ein „Psychologisches
Gutachten“ anzufertigen.
Testdiagnostik
Frau Priese verwendet drei diagnostische Tests.
Inventar zur Messung der Glaubwürdigkeit (IGIP)
Eltern-Belastungsinventar (EBI)
Konfliktverhalten in der Familie (KV Fam)
Über die Hauptgütekriterien Objektivität, Reliabilität
und Validität und das Nebengü-tekriterium Normierung bezüglich der verwendeten
Test informiert Frau Priese be-dauerlicherweise nicht.
Vergleiche hierzu:
Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in
familienpsychologischen Gutachten"; In: "Fa-milie und Recht", 2/2000, S. 57-63
Womöglich meint Frau Priese, der Richter und die
Anwälte haben studiert, da wer-den die das schon wissen.
Dass dem Vater im Gegensatz zur Mutter im EBI ein
„Belastungserleben im Elternbereich in der Belastungsquelle Depression“
attestiert wird, passt offenbar nicht in das von Frau Priese gewünschte Bild und
so biegt Frau Priese das ganze entschuldigend ein wenig in die von ihr
gewünschte Richtung:
„In Anbetracht der derzeitigen familiären
Konfliktsituation mit den fehlenden Umgängen sowie den wiederholten
Schuldzuweisungen gegenüber dem KV ist der erhöhte Wert der Skala „Depression“
psychologisch nachvollziehbar und eher nicht als väterliches Defizit in der
Erziehungskompetenz zu sehen.“ (Gutachten S. 93)
Wozu die ganzen Tests, wenn man es zum Schluss dann
doch wegdiskutiert, was nicht ins gewünschte Bild passt.
Beantwortung der Beweisfragen
Frau Priese trägt zum Ende ihres Gutachtens auf Seite
109 bedeutungsschwanger vor.
„Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse
ergeben sich folgende Antworten für die gerichtliche Fragestellung.“
Zuerst erwähnt sie redundant und damit überflüssig:
„dass wichtige Entscheidungen über die Fragen zur
Entwicklung des Kindes … wie bspw. die Gestaltung der Umgangskontakte, derzeit
nicht gemeinsam getroffen werden können.“
Neben der Redundanz - denn es ist seit Beginn des
familiengerichtlichen Verfahrens zur Klärung des Aufenthaltes des Kindes,
spätestens aber seit der nicht sonderlich erfolgreichen Wahrnehmung von zwei
Terminen beim Paritätischen Wohlfahrtsverband in .... (entsprechend der
am 22.01.2019 vor Gericht getroffenen El-ternvereinbarung) klar, dass die Eltern
sich hinsichtlich des Umgangs und anderer für das Kind relevanter Fragen nicht
geeinigt haben - zeigt die Gutachterin, dass sie den Auftrag des Gerichtes nicht
verstanden hat, denn das Gericht fragte nicht, ob die Eltern in der Lage wären,
wichtige Entscheidungen über die Fragen zur Entwicklung des Kindes gemeinsam zu
treffen, sondern:
„Es soll ein familienpsychologisches
Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, bei welchem der
Elternteile der Aufenthalt am ehesten dem Kindeswohl entspricht und wie dieser
Aufenthalt am ehesten zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte.
…
„In Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 22.01.2019
(Az: 16 F 786/18 SO) soll die Sachverständige ergänzend auch zu der Frage
Stellung nehmen, in welchem Ausmaß und in welcher Form der Um-gang,
gegebenenfalls im Wege eines paritätischen Wechselmodells zwischen den
Kindeseltern geübt werden sollte“.
Das Gericht hat zwei Fragen gestellt, zum einen die
Frage nach dem „Aufenthalt“, zum anderen die Frage nach dem „Umgang,
gegebenfalls im Wege eines paritätischen Wechselmodells“.
„Fragen zur Entwicklung des Kindes“ hat das Gericht
nicht gestellt, es ist also im Hinblick auf die beiden Beweisfragen völlig
irrelevant, ob die Eltern sonstige „wichtige Entscheidungen“ gemeinsam treffen
können oder nicht.
Mit ihrer Auftragsüberschreitung überschreitet Frau
Priese den ihr durch den Beweisbeschluss gesetzten Rahmen und riskiert damit
auch an dieser Stelle wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden.
Schließlich geht Frau Priese dann doch endlich auf die
Beweisfrage des Gerichtes ein und trägt recht dürftig vor:
Auf Basis der deutlich positiveren
Ressourcen-Risiko-Bilanz des KVs ist aus gutachterlicher Sicht zu empfehlen, den
Aufenthalt des Kindes ... derzeit beim KV festzulegen. Die Umgänge zwischen
... und der KM sollten an die Bedürfnisse des Kindes angelehnt sein und
sollten regelmäßig und umfangreich ausgeübt werden können. Dabei sollte ein
Modell, welches an das paritätische Wechselmodell angelehnt ist, favorisiert
werden, wie bspw. Umgänge 14tägig von Donnerstag bis Montag sowie Umgänge von
Donnerstag bis Freitag in umgangsfreien Wochen. Dabei ist eine Anpassung an
elterliche situative Gegebenheiten sinnvoll.“ (Gutachten S. 107/108)
Frau Priese formuliert auch an dieser Stelle diffus
und logisch verdreht. Umgänge, so Frau Priese sollen auch „Donnerstag bis
Freitag in umgangsfreien Wochen“ stattfinden. Wenn aber Umgang auch in der
jeweils zweiten Woche stattfinden soll, dann ist das keine „umgangsfreie Woche“
wie Frau Priese suggeriert, sondern eine ganz normale Woche, in der wie auch in
der anderen Woche Umgang stattfinden soll.
Der Vortrag von Frau Priese erinnert an den Vortrag
eines Automechanikers, der seinem Kunden mitteilt, er habe noch ein zweites
Lenkrad in das Auto eingebaut, damit der Autofahrer das Auto an Wochen wo er
nicht Auto fährt, mit dem zweiten Lenkrad steuern kann. Eine solche absurde
Logik würde wohl dazu führen, den Automechaniker als Hilfskraft in das
Ersatzteillager zu versetzen, damit er dort Schrauben sortiert.
Nun hat das Gericht allerdings nicht um Empfehlungen
gebeten, sondern um Beantwortung von zwei Beweisfragen. Selbst wenn man
wohlwollend die Empfehlung der Frau Priese als Antwort auf die Beweisfragen
werten sollte, fehlt es an Überzeugungskraft.
Eine Entscheidung, ein nunmehr gut vierjähriges Kind,
das seit seiner Geburt und auch der Trennung der Eltern am 04.03.2018, also seit
zwei Jahren, überwiegend von der Mutter betreut wurde, nunmehr in der Obhut des
Vaters geben zu wollen und die Mutter als Umgangsausübende zu bestimmen, bedarf
mehr als den dürftigen und kaum belegten Vortrag von Frau Priese, der Vater habe
„deutlich positiveren Ressourcen-Risiko-Bilanz“ als die Mutter.
„Der KV zeigt ein ausgeprägteres Reflexionsvermögen
hinsichtlich der Bedürfnisse des Kindes sowie der Ereignisverläufe, eine höhere
Bindungstoleranz, ein höheres Erziehungswissen sowie eine höhere
Interaktionsqualität.“ Gutachten S. 107
Dies sind im Übrigen Behauptungen für die Frau Priese
einen überzeugenden Nachweis erst noch erbringen müsste.
Selbst wenn man die von der Gutachterin attestierte –
aber „deutlich positiveren Ressourcen-Risiko-Bilanz“ des Vaters als zutreffend
annehmen würde, wäre der richtige Weg, dem Vater, der keine Erfahrungen als
hauptbetreuender Elternteil hat, einen erweiterten Umgang einzuräumen, so etwa
in der Form, dass das Kind im 14-Tage-Rhythmus für jeweils 4 Tage beim Vater
ist, so etwa von Donnerstag nachmittag nach der Kita bis Montag früh zur Kita,
nicht jedoch - wie von Frau Priese vorgeschlagen - einen unerprobten, abrupten
und damit riskanten Betreuungswechsel vorzunehmen.
Im Übrigen sollte man davon absehen, in der jeweils
anderen Woche einen zusätzlichen Umgang mit einer Übernachtung festzulegen, wie
es die einstweilige Anordnung vom 23.05.2019 beinhaltet, denn eine solche
Regelung bringt durch den in kurzer Zeit erfolgenden vierfachen Wechsel von der
Mutter zur Kita, von der Kita zum Vater, vom Vater zur Kita und dann wieder zur
Mutter unnötige Belastungen des Kindes, die in keinem Verhältnis zum angedachten
Nutzen stehen.
In einem wie hier vom Unterzeichner angedachten
erweiterten Umgangsmodell, das auch Alltagsbetreuung einschließt, könnte der
Vater weitere für die Betreuung eines Kindes notwendigen Erfahrungen sammeln,
Alltag meistern und sich bei Problemen an eine Erziehungs- und
Familienberatungsstelle wenden. Dort könnten etwaig auf-tretende Probleme auch
gemeinsam von beiden Eltern besprochen und gelöst werden.
Das Holen und Bringen des Kindes könnte wie bisher
über die Kita laufen, womit eine Konfliktminderung zwischen den Eltern
einhergehen dürfte. Dies könnte schlussendlich darauf hinauslaufen, dass das
Gericht ein Betreuungsmodell beschließt, in dem das vierjährige Kind im
14-tägigen Rhythmus neun Tage von der Mutter und vier Tage vom Vater betreut
wird (erweiterter Umgang).
So könnte im Sinne von § 156 FamFG ein guter Ausgleich
zwischen beiden Eltern hergestellt und dem Wohl des Kindes entsprochen werden.
Dem Vater wäre in seinem Bedürfnis nach Kontakt und Alltag mit seinem Sohn und
der Mutter in ihrem Bedürfnis nach Sicherstellung der Betreuungskontinuität für
das vierjährige Kind geholfen, für das in diesem Fall die so wichtige
Betreuungskontinuität gewahrt blie-be.
Peter Thiel, 29.06.2020
- Systemischer Berater und Therapeut /
Familientherapeut - Zertifizierung durch die Deut-sche Gesellschaft für
Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) - www.dgsf.org
- Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut
(DGSF) - www.dgsf.org
- Tätigkeit als Sachverständiger im
familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 402 ff ZPO
- Tätigkeit als Verfahrensbeistand, Umgangspfleger /
Ergänzungspfleger nach §1909 BGB / Vormund für Familiengerichte im Land Berlin,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen
- Mitglied des Deutschen Familiengerichtstag e.V. -
www.dfgt.de
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