Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Dirk Kriegeskorte

vom 29.02.2004

 

 

Familiensache X 

am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Geschäftsnummer: 142 F 14353/02

Richter: Herr Vogel

 

Kinder:

A (Tochter), geb. ....1997

B (Tochter), geb. ... 2002

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

... 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 78-seitige schriftliche Gutachten und ein einstündiges persönliches Gespräch des Unterzeichnenden mit dem Vater von A und B, Herrn X.

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 27.10.2003:

"Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern"

 

 

 

 

I. Einführung

Das Gutachten und die Empfehlungen des Sachverständigen vermögen hier nicht zu überzeugen. Der Sachverständige (SV) äußert sich bejahend zu der von ihm formulierten Idee, den Eltern das Sorgerecht für ihre Tochter B zu entziehen.

 

"Auch der weitere Verlauf des familiären Geschehens und der durch verschiedene Fachkräfte beobachteten und dargelegten Umgangsweise der Kindeseltern mit der Tochter B lassen für den SV keinen Zweifel daran aufkommen, dass den Kindeseltern letztlich aufgrund ihrer fehlenden Erziehungsfähigkeit Alexandras gegenüber zum Wohle des Kindes B das Sorgerecht entzogen und B in jedem Fall weiterhin - und zwar in der Familie, in der sie bereits untergebracht ist - entgültig als Pflegekind fremduntergebracht werden sollte." (S. 76)

 

Statt sich auf das ihm zustehende Terrain psychologischer Diagnostik zu konzentrieren, gibt der SV dem Gericht ungefragt juristische Ratschläge.

Gleichzeitig zeigt die "Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung" durch den SV (S. 74-77), dass der SV möglicherweise nur über unvollständige Kenntnisse einschlägiger Paragrafen aus dem BGB und dem KJHG verfügt, was ihn auch aus diesem Grund als nicht angefragter juristischen Berater des Familienrichters ungeeignet werden lässt. Schuster bleib bei deinen Leisten, sagt der Volksmund, wenn jemand das Gebiet verlässt, auf den ihn die Sitte oder die je vorhandene Kompetenz platziert.

Da das Gericht nach der Erziehungsfähigkeit der Eltern gefragt hat, ist die Ausführung des SV: "Ein wichtiger Faktor für die an dieser Stelle dringend empfohlene Fremdunterbringung B`s in ihrer bisherigen Pflegefamilie ist, dass B bereits mehr als 2/3 ihres gesamten Lebens in der Familie Z verbracht und dort ihre `elterlichen` Grundbindungen ausgebildet hat, welche nicht unnötig durch einen erneuten Bruch dieser Bindungen gefährdet werden sollte." (S. 76) für die Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage unerheblich.

 

Der SV behauptet: "Der Begutachtung liegen ... Gespräche mit den Pflegeltern, den Familienhelferinnen, dem Jugendamt, der ... stiftung, den Kindergärten ... vor" (S. 77)

Diese Behauptung ist offenbar unkorrekt. Persönliche vis-a-vis Gespräche haben laut eigenen Angaben des SV nur mit D vom Jugendamt und Frau E, Sozialarbeiterin von der ... stiftung stattgefunden. Mit der Familienhelferin Frau F und den Kitamitarbeiterinnen Frau G und Frau H hat der SV offenbar telefoniert, wobei er dazu keine Zeitangabe macht und auch nichts über den Inhalt der Gespräche verlauten lässt. Mit den anderen erwähnten Familienhelferinnen hat der SV entgegen seiner Behauptung offenbar nicht gesprochen.

 

 

 

 

II. Allgemeines

 

Freiwilligkeit

Die Mitarbeit der Beteiligten an der Begutachtung ist freiwillig (vgl. BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003). Um die Beteiligten darüber nicht im Unklaren zu lassen, sollte der SV sie über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit, insbesondere auch der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an psychodiagnostischen Tests, informieren. Der Vater, Herr X hat dazu gegenüber dem Unterzeichnenden folgendes erklärt:

 

"Sofern der Gutachter uns erklärt hat dies oder jenes sei freiwillig (z.B. Schweigepflichtentbindung), wurde uns auch gleichzeitig mitgeteilt, wie eine Nichteinwilligung uns negativ ausgelegt würde." (Mail vom 04.05.2004 an den Unterzeichnenden)

 

Sollte dies so zutreffen, so dürfte der Sachverständige hier in unzulässiger Weise gehandelt haben

 

 

 

Sprache

Der SV verwendet im Gutachten durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater", "Kindesmutter" und "Kindeseltern", Begrifflichkeiten, die nicht geeignet sind, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter (vgl. Kaufmann 1999). Es fragt sich, ob der SV, falls er selber Vater wäre, sich von anderen Menschen mit Kindesvater bezeichnen lassen würde.

 

 

 

Erziehungsfähigkeit

Fragt das Gericht nach der "Erziehungsfähigkeit" der Eltern, so sollte der SV darlegen, was er unter dem Begriff der Erziehung und dem Begriff der Erziehungsfähigkeit versteht, da sonst der Eindruck entstehen kann, es fiele in die Hoheit des Sachverständigen, seine eigene Definition von "Erziehung" und "Erziehungsfähigkeit" zu nutzen und nicht die, die in der professionellen Diskussion weitgehender Konsens ist.

Die vom SV in vier "psychologischen" Fragen verwendete Formulierung:

Wie ist die Fähigkeit der Eltern zu beurteilen, die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Kinder wahrzunehmen und unter Einsatz ausreichender persönlicher Kompetenzen in der Interaktion mit ihnen in kindgerechtes Erziehungsverhalten umzusetzen?

hilft bei der Beantwortung der Frage, was der SV denn nun unter "Erziehungsfähigkeit" versteht, auch nicht weiter. Im Gegenteil, der SV stellt mit der Formulierung "kindgerechtes Erziehungsverhalten" einen neuen vom SV unbestimmt gelassenen Begriff neben der vom Gericht angefragten "Erziehungsfähigkeit" in den Raum. Es stellt sich auch die Frage, was der SV unter "Einsatz ausreichender persönlicher Kompetenzen" versteht? Was ist "ausreichend" und wer bestimmt, was "ausreichend" ist? Ist es im Rechtsstaat zulässig, dass eine einzelne Person, hier der Sachverständige Dirk Kriegeskorte, bestimmen kann, was "ausreichend" wäre oder was nicht, ohne seine Einschätzung an fachlich allgemein anerkannten Maßstäben zu messen und dies auch im Hinblick auf den konkreten Fall darlegen zu können?

Wenn der SV den Begriff "Erziehungsfähigkeit" schon nicht erläutert, so sollte er das Gericht wenigstens ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass er dieses nicht getan hat und statt dessen offenbar eine eigene, nicht weiter bekannt gegebene Auffassung von "Erziehungsfähigkeit" für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung verwendet.

 

Im übrigen erzieht auch ein gewalttätiger Vater oder eine gewalttätige Mutter ihr Kind, leider in diesem Fall mit Mitteln, die aus humanistischen und kindorientierten Gründen von der Gesellschaft zu recht abgelehnt werden - Rohrstockpädagogik, Schwarze Pädagogik (vgl. z.B. Alice Miller "Am Anfang war Erziehung").

 

"Am Anfang war Erziehung", mit dieser bezeichnenden Formulierung betitelt Miller ihr 1980 entstandenes Buch, welches im Suhrkamp-Verlag mittlerweile in der dritten Auflage vorliegt. (...)

Miller fragt: Was geschieht mit einem Kind, das in seinen ersten Lebensjahren nur mit Mißhandlung, Unterdrückung und gar Mißbrauch konfrontiert wird, das jedoch keine Möglichkeit hat, sich einer helfenden Person mitzuteilen, dem sogar jegliches Aufbegehren gegen die ihn "erziehenden" Erwachsenen unter Androhung strengster Strafen verboten wird? Nicht selten brechen sich die nicht ausgelebten Emotionen im Erwachsenenalter Bahn, um ausgelebt zu werden. Oftmals werden somit aus ehemaligen Opfern selbst Täter. Das Drama, welches in frühen Jahren erfahren wurde, wird somit unbewußt wiederholt, verschlüsselt in der Sprache selbstzerstörerischen Verhaltens oder von psychischer bzw. physischer Gewalt an Schwächeren, zu denen dann entweder die eigene Person oder in erster Linie die eigenen Kinder zählen.

Im ersten Teil ihres Buches untersucht Miller die Erziehungsmethoden, mit denen z.T. noch unsere Eltern, vor allem aber unsere Groß und Urgroßeltern aufwuchsen. Die Schriften der sogenannten "Schwarzen Pädagogik", zusammengefaßt in dem gleichnamigen Buch von Katharina Rutschky (Ullstein, 1977; neue Auflage erschien 1997) liefern ihr hierfür eine ergiebige Quelle, in der sie die Bestätigung der Erkenntnisse fand, zu denen sie im Verlauf ihrer Arbeit als Analytikerin gelangte. In den von Miller zitierten Abschnitten diverser Erziehungsschriften werden Methoden beschrieben, mit denen das Kind bereits im frühesten Alter gezähmt und nach den Vorstellungen der Erziehungsberechtigten zurechtgebogen werden sollte. Es ging sowohl den Verfassern dieser Schriften als auch den Eltern, welche die beschriebenen Richtlinien befolgten, immer auch darum, das zu erziehende Kind am MERKEN zu hindern, denn auch sie durften als Kinder nicht erkennen, in welchem Ausmaß sie für die Vorstellungen ihrer Erzieher geopfert wurden. Miller entwickelt auf der Grundlage ihrer Auseinandersetzung mit diesen Schriften die These, daß die in der "Schwarzen Pädagogik" verankerten Erziehungsrichtlinien die Hauptursache dafür bilden, daß die in höchstem Maße vernichtende Propaganda, verbunden mit dem Funktionieren einer schrecklichen Tötungsmaschinerie im Dritten Reich unter Adolf Hitler überhaupt erst möglich war.

http://coforum.de/index.php4?Am%20Anfang%20war%20Erziehung

 

 

Der Gesetzgeber hat übrigens erst mit Datum vom 7.11.2000 (Bundesgesetzblatt Teil I, 1479-1480) das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung gesetzlich verankert (§1631 BGB). Noch vor 50 Jahren galt es ja geradezu als ein Muss elterlicher Erziehung, Kinder mit Gewalt zu erziehen, der Gesetzgeber sprach damals nicht von elterlicher Sorge, sondern von elterlicher Gewalt.

Wenn der SV bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Eltern eine eigene selbst gesetzte Grenze definiert, bei der er meint, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern bezüglich der Tochter B nicht mehr gegeben sei (S. 75), so dürfte dies willkürlich sein, da der SV überhaupt nicht erläutert, nach welchen allgemein fachlich anerkannten Kriterien er die Erziehungsfähigkeit verneint.

Die Erziehungsfähigkeit von Eltern kann modellhaft und damit vereinfachend auf einem Kontinuum dargestellt werden, ähnlich wie das Farbspektrum, das entsteht, wenn man weißes Licht auf ein Glasprisma fallen lässt. Im Spektrum der Erziehungsfähigkeit von Eltern könnten man sehr vereinfachend und modellhaft Werte zwischen 0 - überhaupt keine Erziehungsfähigkeit, und 100 - maximale Erziehungsfähigkeit, postulieren. Dieses Modell bildet die Wirklichkeit allerdings nur sehr schlecht ab, da die Wirklichkeit multidimensional ist und nicht eindimensional wie eine Messskala, die von 1 bis 100 geht.

Doch selbst bei diesem sehr vereinfachenden eindimensionalen Modell dürfte es in der Realität keine Eltern gäben (es sei denn sie wären hochgradig intelligenzgemindert oder psychisch schwerst geschädigt), die nicht wenigstens einige Punkte auf dieser Skala erreichen würden. Selbst wenn sie nur einen einzigen Punkt erreichen würden, könnte man schon nicht mehr davon sprechen, dass sie erziehungsunfähig wären, sondern man müsste korrekterweise von einer erheblichen Einschränkung der Erziehungsfähigkeit sprechen. Erziehungsunfähig zu sein, hieße, in keinem Punkt, an keiner Stelle und zu keiner Zeit überhaupt in der Lage zu sein, ein Kind zu erziehen, das heißt, so Einfluss auf das Kind zu nehmen, dass es den Vorgaben der Erziehungsperson wenigstens in sehr geringem Umgang folgt.

Statt der wohl unbewiesenen Behauptung des SV, "bezüglich der Tochter B ist die Erziehungsfähigkeit der KE eindeutig nicht gegeben", hätte der SV sich darauf beschränken sollen, das Erziehungsverhalten der Eltern zu eruieren und zu diagnostizieren. Das Gericht hätte so die nötigen Informationen erlangt, um in dem hier offenbar dem Amtsermittlungsgrundsatz folgenden Verfahren (§12 FGG in Verbindung mit §1666 BGB), "die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen" und, wenn "die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen." (§1666 BGB).

 

 

§ 12 FGG [Ermittlungen von Amts wegen]

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

Wenn der SV, vom Gericht ungefragt, mitteilt:

"Auch der weitere Verlauf des familiären Geschehens und der durch verschiedene Fachkräfte beobachteten und dargelegten Umgangsweise der Kindeseltern mit der Tochter B lassen für den SV keinen Zweifel daran aufkommen, dass den Kindeseltern letztlich aufgrund ihrer fehlenden Erziehungsfähigkeit B`s gegenüber zum Wohle des Kindes B das Sorgerecht entzogen und B in jedem Fall weiterhin - und zwar in der Familie, in der sie bereits untergebracht ist - entgültig als Pflegekind fremduntergebracht werden sollte." (S. 76),

so dürfte er den ihm vom Gericht gesetzten Auftrag in unzulässiger Weise überschritten haben. Zum einen hat das Gericht den SV nicht gebeten eine Empfehlung zu geben, ob den Eltern das Sorgerecht entzogen werden soll. Zum anderen hätte das Gericht vor einem eventuellen Sorgerechtsentzug zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten worden ist.

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

Der SV diskutiert aber gar nicht die Frage ob die

 

"Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen."

 

 

Der SV diskutiert auch nicht ob, bei unterstellter oder nachgewiesener Kindeswohlgefährdung

 

"der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann."

 

 

Und selbst wenn das Gericht zu der Auffassung käme, dass ein Verbleib von B in der Pflegefamilie notwendig sei, so wäre dazu nicht zwingend der Entzug der gesamten elterlichen Sorge angezeigt:

 

"Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen."

 

 

Im übrigen müsste dem Kind bei einem vom Gericht gegebenenfalls nach §1666 BGB zu eröffnenden Verfahren ein Verfahrenspfleger bestellt werden:

 

 

§ 50 FGG (Pflegerbestellung)

(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des bürgerlichen Gesetzbuchs), oder

...

 

 

 

Einzelpunkte

Auf den Seiten 24-48 gibt der SV eine Darstellung von Einschätzungen verschiedener Fachkräfte, mit denen er teils persönlich gesprochen hat, oder deren Sichtweise er aus Akten referiert. Dies ist prinzipiell nicht zu beanstanden, wenngleich das Gericht den SV nicht damit beauftragt hat, die Sichtweise fachlich Beteiligter zu eruieren, sondern höchstpersönlich die zur Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage notwendigen Untersuchungen durchzuführen. Wozu der SV die Sichtweise anderer fachlich Beteiligter referiert wird daher nicht erkennbar.

Weiter unten soll gezeigt werden, dass der SV die Sichtweise anderer fachlich Beteiligter in wohl nicht zulässiger Weise zur Untermauerung seiner abschließenden Behauptung: "bezüglich der Tochter B ist die Erziehungsfähigkeit der KE eindeutig nicht gegeben" verwendet.

 

 

 

Testdiagnostik

Der SV stellt auf Seite 50 von ihm mittels "Fragebogen zur Partnerschaftsdiagnostik" erhaltener Ergebnisse dar. Dabei erfahren wir bedauerlicherweise nichts näheres, auch nicht im Literaturverzeichnis, über den vom Sv verwendeten Fragebogen.

Darüber hinaus sind die auf Seite 50 dargestellten Ergebnisse im Hinblick auf die Frage des Gerichtes doch recht dürftig.

 

Auch die Ergebnisse aus den Tests "Familie in Tieren" und "Scenotest" (S. 50-52) liefern im Hinblick auf die gerichtliche Fragestellung nur dürftige Informationen.

Alle drei Tests untermauern auf keinen Fall die Behauptung des SV: "bezüglich der Tochter B ist die Erziehungsfähigkeit der KE eindeutig nicht gegeben"

 

 

 

Zum Befund des Sachverständigen

Auf den Seiten 53-67 stellt der SV seinen Befund vor. Der SV stellt die These auf, dass die Familiendynamik in ihrem Kern auf einer von den Eltern "selbst nicht wahrgenommenen Beziehungsstörung nach dem Muster einer anal-sadistischen Kollusion" basiert. Der SV erläutert in einer Fußnote das "Konzept der Kollusion" nach Dr. med. Jürg Willi). Den Begriff "anal-sadistisch" erläutert der SV jedoch nicht. Beim hören oder lesen des Begriffs "sadistisch" tauchen beim normalen psychologisch nicht qualifizierten Leser bestimmte Assoziationen auf. Ob diese identisch sind mit dem, was der SV meint, scheint zweifelhaft. Daher muss er für die Leser seines Gutachtens die Bedeutung, die er diesem Begriff, noch dazu in der Kombination mit dem Begriff "anal" gibt, erläutern. Auch die Bedeutung des Fäkalbegriffs "anal" (nach Pschyrembel "Klinisches Wörterbuch": "Wortteil mit der Bedeutung zum After gehörend, den After betreffend; von lat. Anus) wird vom SV nicht näher erläutert. Die Leser des Gutachtens, wohl auch der verfahrensführende Richter, dürften daher gezwungen sein, sich in einschlägiger psychoanalytischer Literatur über den dort verwendeten Begriff "anal" zu informieren. Es kann aber nicht Sinn der Sache sein, dass die Leser eines Gutachtens erst ein Studium absolvieren müssen, um zu wissen, was der SV meint. Der SV sollte daher die Erklärung des Begriffs noch dem Gericht und den Eltern nachreichen.

Ansonsten gilt sicher die Aussage von Schorsch zur Verständlichkeit eines Gutachtens: "... Fachbegriffe sollten erklärt werden, da der bloße Wortlaut nur selten weiterhilft. Wer weiß schon, was sich hinter dem Begriffen Aggressionsgehemmtheit, Abschrecken und Fehlschalung verbirgt. Oder was ein hydraulischer Widder ist" (Schorsch 2001, S. 178)

 

Der SV schreibt weiter:

"Noch weniger sieht er (der Vater, Anm. P. Thiel), dass vor allen Dingen er selbst und weniger die psychotische Disposition seiner Ehefrau momentan das zu lösende Problem darstellt." (S. 56)

Einen Menschen, hier den Vater, als "das zu lösende Problem" zu bezeichnen, stellt mindestens einen schlechten Sprachstil des SV dar. Wenn man als Leser zu dieser Formulierung des SV seine Assoziationen entwickelt, eine Methode, die auch in der Psychoanalyse verwendet wird, so fällt dem Unterzeichnenden der Begriff der Lösung ein, denn wo ein Problem ist, wird eine Lösung gesucht. Wenn dann noch ein Mensch als "Problem" beschrieben wird, für das eine Lösung gefunden werden soll, assoziiert man unter Umständen den Begriff der "Endlösung", womit bekanntermaßen von Hitler und seinem Führungskreis die physische Vernichtung der Juden euphemistisch umschrieben wurde. Im nationalsozialistischen Verständnis waren die Juden ein Problem, das gelöst werden musste. Man darf hoffen, dass solches beim Sachverständigen im Unbewussten nicht mitgeschwungen hat, als er obigen Satz schrieb.

 

Der SV schreibt weiter: "Dass diese Struktur des KV bislang auch durch die psychiatrische Untersuchung des Dr. P. nicht aufgedeckt werden konnte, liegt daran, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sehr tiefgreifende und symptomatisch zunächst unauffällige allgemeine Struktur des KV handelt, welche durch eine neurotische Beziehungskollusion stabil gehalten wird." (S. 56)

Wenn man dem SV folgt, muss dieser offenbar besonders qualifiziert sein, wenn er im Gegensatz zur psychiatrischen Untersuchung des Dr. P. "diese Struktur des KV" herausgefunden haben will. Dies muss dem SV in kurzer Zeit gelungen sein, nämlich in 305 Minuten Gesprächs mit beiden Eltern gemeinsam, 200 Minuten Gespräch mit dem Vater und 260 Minuten "Testung" mit dem Vater (vgl. Angaben im Gutachten S. 6-7). Wobei gar nicht klar wird, was der SV in den von ihm angegebenen 260 Minuten "Testung" mit dem KV Bedeutsames gemacht haben will, da im Gutachten bezüglich des Vaters lediglich der Fragebogen zur Partnerschaftsdiagnostik aufgeführt wird, im übrigen ohne bedeutsame Erkenntnisse (S. 50) und der SV dann mitteilt, "die weiteren eingesetzten Verfahren brachten keinen erweiterten Befund" (S. 52). Wenn aber schon der Fragebogen zur Partnerschaftsdiagnostik keine Ergebnisse gebracht haben, die eine pathologische "Struktur des KV" vermuten lassen, so ist auch in den anderen nicht aufgeführten Verfahren nichts in dieser Richtung gefunden worden.

260 Minuten Testung muss man also aus der Untersuchungszeit des SV herausrechnen, es bleiben dann 505 Minuten, entspricht 8 Stunden und 25 Minuten, in denen der SV "die sehr tiefgreifende und symptomatisch zunächst unauffällige allgemeine Struktur des KV" aufgedeckt haben will. Nun fragt man sich, warum für Psychoanalytiker 8 Stunden Analyse keine Zeit ist, bei ihnen fängt eine richtige Psychoanalyse nicht unter 25 Stunden an, dem SV aber gut 8 Stunden ausreichen, um die von ihm als tiefgreifend vermutete Struktur des Vaters zu entschlüsseln.

Nebenbei bemerkt scheint der SV doch etwas naiv und systemisch wenig erfahren zu sein, wenn er meint, in einer Paarbeziehung nur einen, hier den Vater als hauptproblematisch kennzeichnen zu müssen. "Noch weniger sieht er (der Vater, Anm. P. Thiel), dass vor allen Dingen er selbst und weniger die psychotische Disposition seiner Ehefrau momentan das zu lösende Problem darstellt." (S. 56)

 

Die Betrachtungen des SV über die familiären Vorbelastungen der Eltern (S. 56-58) helfen bei der aktuellen Einschätzung der Situation nur begrenzt weiter. Nicht nur Herr X hat durch den frühen Tod seiner Mutter auf Zuwendungen verzichten müssen, auch viele andere Menschen, so z.B. Bundeskanzler Gerhard Schröder, haben früh einen Elternteil verloren, ohne dass dies mit einer angeblich fehlenden Erziehungsfähigkeit verknüpft würde.

 

Der SV schreibt weiter: "Es besteht beim KV eine untergründige Angst, der Unvollkommenheit beschuldigt zu werden." (S. 59)

Wie der SV zu dieser Auffassung kommt, bleibt von ihm unerläutert.

 

Der SV schreibt weiter: "Sichtbar ist zunächst, dass die psychischen Kapazitäten keineswegs hinreichend für die kindeswohlangemessene Erziehung von zwei Kindern sind." (S.61)

Nun fragt man sich, warum es in Deutschland viele Tausend Familien gibt, bei denen man ähnliches sagen könnte, ohne dass jemand auf den Gedanken kommt, die Kinder aus den Haushalten der Eltern zu nehmen. Man braucht sich in Berlin nur mal in den Bus und in die S-Bahn zu setzen, vielleicht sieht man schon in der Bahn solche Familien, spätestens wenn man aber in Neukölln, Wedding oder Marzahn aussteigt, trifft man diese Familien, bei denen der Idealzustand einer "kindeswohlangemessene Erziehung" nicht anzutreffen ist. Der Gesetzgeber sieht dies auch gar nicht vor, ihm reicht es aus, wenn die Eltern ihr Kind ohne eine Kindeswohlgefährdung aufziehen.

 

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Grundgesetz Artikel 6 Satz 2

 

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kommt in seinem Beschluss vom 04.09.2002 - 2 UF 228/02 zu der Auffassung: Das Recht der leiblichen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zu entziehen, kommt dem Staat nicht schon unter der Voraussetzung zu, dass das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist, als bei seiner Mutter. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. (FamRZ 2003, Heft 17, S. 1316/17 )

 

Der SV schreibt weiter: "Den Berichten der Frau E und der Pflegefamilie ist zu entnehmen, dass der Umgang des KV mit B ein eher mechanischer ist und der KV mit dem `Baby` nicht viel anzufangen weiß. ..." (S. 62-63)

Nun hat das Gericht den SV nicht beauftragt Eindrücke von Frau E, der zuständigen Sozialarbeiterin im Pflegekinderdienst der Wadzeckstiftung und der Pflegefamilie einzuholen, sondern sich selbst höchstpersönlich ein Bild von der Situation zu verschaffen. Nebenbei bemerkt liegt es für jeden fachlich einigermaßen Versierten auf der Hand, dass die Pflegeeltern und die Leiterin des Pflegekinderdienstes nicht die geeigneten neutralen Beobachter sind, bezüglich der Herkunftsfamilie sind, die zu befragen gilt.

Wann hat der SV nun den Kontakt der Eltern mit ihrer Tochter B persönlich in Augenschein genommen? Offenbar in einem einzigen Termin am 20.12.03 in der Zeit von 11.45-12.50 Uhr in der Wohnung der Eltern. (S. 48)

In einem einzigen 65-minütigen Termin hat der SV die Eltern mit ihrer Tochter Alexandra real erlebt. Dies hindert ihn nicht daran zu schreiben: "Der Kindesvater ist nicht in der Lage und fähig, die Bedürfnisse und Fähigkeiten Alexandras zu erspüren und zu beantworten. Mit seiner kleinen Tochter kann er emotional nichts anfangen, da ihm der Zugang zu Kleinkindern sowie ein differentielles Gespür für Kinder dieses Alters fehlt." (S. 71)

Dies ist schon eine arge Zumutung, die der SV offenbar meint, hier dem Gericht unbemerkt antragen zu können.

Nebenbei bemerkt, war es eine einzige Esstischszene, bei der der Vater, nach Schilderung des SV, gegenüber seiner Tochter nicht feinfühlig handelte. Dies kommt jeden Tag in Tausenden sogenannter "normaler" Familien vor, ohne dass der Staat hier einen Grund zum Eingreifen sähe. Beim SV ist das offenbar anders und darüber hinaus gibt er auch noch das generelle Verdikt, dass dem Vater "der Zugang zu Kleinkindern sowie ein differentielles Gespür für Kinder dieses Alters fehlt.". Wie der SV darauf kommt, obwohl er den Vater gar nicht mit anderen Kleinkindern erlebt hat, bleibt ein Rätsel.

 

 

 

Was kann getan werden?

Der Unterzeichnende regt an, dass die Tochter B zukünftig wieder im Haushalt ihrer Eltern betreut wird. Um die Eltern bei einer kindgerechten Betreuung der Tochter Alexandra zu unterstützen und um potentielle Gefährdungen des Kindes präventiv zu entschärfen, sollte eine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB eingerichtet werden. Der Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft wäre entsprechend zu beschreiben, so z.B. mit dem Auftrag, bei eventuell sich abzeichnenden Kindeswohlgefährdungen fachgerecht zu intervenieren. Ein wöchentlich zwei Mal stattfindender einstündiger Kontakt des Ergänzungspflegers im Haushalt der Familie X erscheint dafür sinnvoll und angemessen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B sollte auf den Ergänzungspfleger übertragen werden, so dass dieser in einem eventuellen Krisenfall sofort über den Verbleib des Kindes bestimmen könnte. Im übrigen könnte die elterliche Sorge unberührt bleiben.

Sinnvoll erscheint die Selbstverpflichtung der Eltern innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraums mit einer Familientherapie zu beginnen, die in zweiwöchigen Abstand stattfindet. Dies wäre auch ein ernsthaftes Zeichen der Eltern sich mit ihren familiären Problemen aktiv und mit fachkundiger Unterstützung auseinander zusetzen und Lösungen für den familiären Alltag zu entwickeln. Die Finanzierung wäre von der öffentlichen Jugendhilfe zu leisten.

Nach einem Jahr könnte vom Gericht geprüft werden, ob die Ergänzungspflegschaft und die begonnene Familientherapie sich positiv auf die Familie ausgewirkt haben. Bei Notwendigkeit wäre die Ergänzungspflegschaft weiterzuführen, gegebenenfalls wird dann ein Termin je Woche ausreichend sein. Sind die Verbesserungen dagegen so, dass eine Ergänzungspflegschaft nicht mehr notwendig wäre, kann diese durch das Gericht beendet werden.

 

Für die Übernahme der Ergänzungspflegschaft werden alternativ folgende berufserfahrenen Fachkräfte vorgeschlagen:

:::

 

Die betreffenden Fachkräfte haben sich gegenüber dem Unterzeichnenden für eine Beauftragung durch das Gericht bereit erklärt.

 

 

 

 

Schluss

Sollte das Gericht auf Grund der vorgetragenen Kritik an dem vorliegenden Gutachtens die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens sehen, so empfehle ich dafür Diplom-Psychologen Günter Rexilius aus Mönchengladbach. Kontaktherstellung ist über die Bundesarbeitsgemeinschaft für systemische Sicht im Familienrecht oder über den Unterzeichnenden möglich.

Bundesarbeitsgemeinschaft für systemische Sicht im Familienrecht, c/o Prof. Dr. Uwe Jopt, Universität Bielefeld, Abteilung Psychologie, Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 07.05.2004

... 

 

 

 

Literatur:

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

American Psychiatric Assocation (1994). Diagnostic an Statistical Manual of Mental disorders, Fourth Edition. Washington D.C., American Psychiatric Association. (deutsch: diagnostisches und Statistisches Inventar Psychischer Störungen (DSM-IV). Göttingen: Hogrefe

Asanger; Wenninger (Hrsg.): Handwörterbuch Psychologie. Beltz PVU, 5. Aufl. 1994

Balloff, Rainer: Verfahrenspflegschaft und Sachverständigentätigkeit. Erfahrungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede aus Sicht eines Gutachters. In: Kind-Prax, 2/2003, S. 46-49

Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Bene, E., Anthony J.: Family Relations Test. An objective technique for explorin emotional attidudes in children (1. Aufl. 1957), NFER-Nelson Publishing Co., Windsor, 1985

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Brem-Gräser, L. Familie in Tieren. Reinhardt, München, 1995

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

"Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-IV", Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1996, ISBN 3-8017-0810-1

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Fieseler; Gerhard: "Bemerkungen zur Sicherung des Kindeswohls", In: "Sozialextra", 2000, 7/8, S. 14-23

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Flämig, J. & Wörner, U.: "Standardisierung einer deutschen Fassung des Family Relations Test (FRT) an Kindern von sechs bis 11 Jahren"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychotherapie"; 1977, Heft 1, S. 5-10, 38-46

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Fliegner, Jörg: "Scenotest-Praxis: ein Handbuch zur Durchführung, Auswertung und Interpretation", Heidelberg: Asanger, 1995

Fricke, Astrid: "Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung nach der Kindschaftsrechtsreform - Tenorierung des Gerichtsbeschlusses", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 41, 1999, S. 20-45

Gage; Berliner: Pädagogische Psychologie. Psychologische Verlags Union Weinheim u. München, 4. Aufl. 1986

Gintzel; Schone, u.a.: "Kinder in Not, Vernachlässigung im frühen Kindesalter und Perspektiven sozialer Arbeit"; Münster, Votum-Verlag 1997

Häcker, Hartmut; Stapf, Kurt H. (Hrsg.): Dorsch. Psychologisches Wörterbuch. Verlag Hans Huber 13. Aufl. 1998

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Die Bedeutung der Geschwisterbeziehung bei einer Trennung der Eltern", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie" 50: 401-420 (2001)

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Kunkel, Peter Christian: "Probleme des Datenschutzes bei der Kooperation des Sachverständigen mit Dritten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, H 10, S. 516-520

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

Leitner, Werner G. "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Lienert, G.A. & Raatz, U: Testaufbau und Testanalyse. Weinheim, Psychologie Verlags Union, 1994

Mäulen, Bernhard: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

Miller, Alice: "Am Anfang war Erziehung", Frankfurt a. Main, Suhrkamp Verlag, 1980

Pfäfflin, Friedmann; Köchele, Horst : "Müssen Therapeuten diagnostiziert werden?"; In: "Persönlichkeitsstörung. Theorie und Praxis", PTT 2/2000, S. 88-93).

Pflaum, Ernst; Schaipp, Christian: "Projektive Techniken: Unseriöse Test oder wertvolle Methoden?" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003,Heft 10, S. 508-516

Rauchfleisch, Udo: "Kinderpsychologische Tests: Ein Kompendium für Kinderärzte"; 2. durchgesehene Aufl. - Stuttgart: Enke, 1993

Reich, Günther: "Familien- und Paarbeziehungen bei Persönlichkeitsstörungen - Aspekte der Dynamik und Therapie"; In: "Persönlichkeitsstörungen, Theorie und Therapie", 7/2003, S. 72-83

Reuter-Spanier, Dieter: "Elternarbeit - mit oder gegen Eltern"; In: "Jugendhilfe" 3/2003, S. 124-131

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rohmann, Josef A.: "Systemisches (familienpsychologisches) Gutachten: Theoretische Überlegungen und praktische Vorschläge"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 1997, S. 30-47

Rost (Hrsg.): Handwörterbuch der Pädagogischen Psychologie. Beltz PVU, 2. Aufl. 2001

Salzgeber, Joseph; Stadler, Michael: "Familienpsychologische Begutachtung"; Psychologie Verlags Union, München 1990

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Geschwisterbindung und Kindeswohl"; In: "FamRZ", 2002, Heft 15, S. 1007-1010

Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Stegers, Christoph-M.: "Auftrag, Aufgaben und Grenzen des ärztlichen Sachverständigen"; In: "Medizinischer Sachverständiger", 2001, Heft 1, S. 18-20

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Wagner, Gerhard: "Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen"; In: "Familie, Partnerschaft; Recht"; Heft 10/2003, S. 521-525

Weber-Hornig, Monika; Kohaupt, Georg: "Partnerschaftsgewalt in der Familie - Das Drama des Kindes und Folgerungen für die Hilfe"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 6, S. 315-320

Weidenmann; Krapp (Hrsg.): Pädagogische Psychologie. Psychologie Verlags Union 1994, 3. Aufl.

Westhoff, K.; Kluck, M. L.: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen."; Berlin, Springer 1995, 2. Aufl.

Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje: "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Springer Verlag, Berlin 2000

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000

Zimmermann, Franz: "Zur Theorie der Scenotestinterpretation"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie"; 1976, Heft 5, S. 176-182

 

 

 


home