Entfremdung

 

Entfremdungsmodell nach Chris Childdress. 

vorgestellt von Ursula Kodjoe auf dem Fachtag "Der lösungsorientierte psychologische Sachverständige im Sorgerechts- und Umgangsverfahren" am 25.11.2011 am Oberlandesgericht Dresden.

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

25.11.2011

 

 

 

 

Schlüsselwörter:

ärztliche Atteste, Circulus vitiosus, Dissonanz, double bind, Eltern-Kind Dyade, Eltern-Kind-Entfremdung, Eltern-Kind Triade, Eltern-Kind-Entfremdung, Folie à deux, Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung, Inneres Kind, Kindesmisshandlung, kognitive Dissonanzreduktion, Kontaktabbruch, Loyalität, Loyalitätskonflikt, maligner Clinch, Paranoia, Parental Alienation Syndrome, PAS, Rückkopplung, Teufelskreis, Umgangspfleger, Umgangspflegschaft, Umgangspflicht, Umgangsrecht, Umgangsvereitelung, Umgangsverweigerung, Parentifizierung, partentifiziertes Kind, Trauma, Wirklichkeitskonstruktion, Wahn, Zwangsgeld, Zwangshaft

 

 

 

 

SCHÜLER:

Doch ein Begriff muß bei dem Worte sein.

 

MEPHISTOPHELES:

Schon gut! Nur muß man sich nicht allzu ängstlich quälen

Denn eben wo Begriffe fehlen,

Da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein.

Mit Worten läßt sich trefflich streiten,

Mit Worten ein System bereiten,

An Worte läßt sich trefflich glauben,

Von einem Wort läßt sich kein Jota rauben.

 

Goethe / Faust I.: Mephisto-Schüler

 

 

 

 

 

Ein Gespenst geht um in Europa

Ein Gespenst geht um in Europa - das Gespenst der Eltern-Kind-Entfremdung. Und während die Bundesregierung unter der höchst problematisch agierenden damaligen Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) das Geld der Steuerzahler/innen mit vollen Händen aus dem Fenster wirft, um mit überflüssigen Studien feststellen zu lassen, ob Artikel 6 des Grundgesetzes auch in Deutschland Wirklichkeit werden darf oder es aus ideologischen Gründen bei der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter bleiben soll - der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seinem Beschluss Zaunegger gegen Deutschland diesem üblen Regierungstreiben ein Ende gesetzt - http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=859047&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&tabl - mangelt es an objektiver Tatsachenforschung über das Phänomen der Eltern-Kind-Entfremdung und seiner Auswirkungen auf die betroffenen Kinder. Zwar gibt es einige wenige Untersuchungen, so etwa:

 

Karl-Franz Kaltenborn: "Ich versuchte, so ungezogen wie möglich zu sein." Fallgeschichten mit autobiographischen Niederschriften: die Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil während der Kindheit in der Rückerinnerung von jungen Erwachsenen", In "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 51: 254-280 (2002)

Judy Wallerstein; Julie Lewis: "Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder. Eine Längsschnittuntersuchung über 25 Jahre", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2/2001, S. 65-72

 

 

denen aber nachgesagt werden kann, dass es ihnen an der notwendigen Objektivität fehlt. Im übrigen ersetzen private Initiativen oder Forschungen nicht die Notwendigkeit, dass sich die Bundesregierung durch ein selbst in Auftrag gegebenes Forschungsprojekt ein möglichst objektives Bild zum Thema Eltern-Kind-Entfremdung macht, in dem nicht nur die (inzwischen erwachsenen Kinder) einbezogen werden, sondern auch die Väter und Mütter. Doch wie gesagt, daran hat die Bundesregierung kein Interesse. Zu erschütternd wäre wohl auch Konsequenz, zu sehen, wie die Bundesregierung selbst durch ihre kinderfeindliche Gesetzgebung der Eltern-Entsorgung nach §1671 BGB und §1626a BGB Eltern-Kind-Entfremdungen in der Vergangenheit und auch heute noch befördert, billigt und zum Teil sogar erst ermöglicht hat.

 

Durch die gestiegenen Trennungs- und Scheidungszahlen haben das Thema des persönlichen Kontakts, aber auch das Phänomen der Eltern-Kind-Entfremdung eine immense gesellschaftliche Bedeutung erlangt. Man muss allerdings konstatieren, dass trotz einiger zögerlich und halbherzig durchgesetzter Verbesserungen durch die Kindschaftsrechtsreform von 1998, die zuständigen staatlichen Stellen sich noch immer mit einer adäquaten Behandlung des Themas der Eltern-Kind-Entfremdung schwer tun. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in der Debatte um das gemeinsame Sorgerecht, bei der es die zuständigen staatlichen Stellen, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes immer noch für opportun halten, einen Elternteil, meist den Vater, aus der Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch gerichtlichen Beschluss auszugrenzen. Bei nichtverheirateten Vätern geschieht diese diskriminierende Ausgrenzung von Staats wegen automatisch. Dabei ist es egal, ob der Vater Rechtsanwalt, Familienrichter, Bundestagsabgeordneter oder Arbeitsloser ist. Die staatliche Ausgrenzung aus der elterlichen Verantwortung tritt automatisch allein auf Grund des Status ein, dass der Vater nicht verheiratet ist. Dies hat mit demokratischen rechtsstaatlichen Verhältnissen natürlich nichts zu tun, sondern erinnert eher an die für Schwarze geltende Rassendiskriminierung der 50-er Jahre in den USA. Man muss sich daher auch nicht über die Konstanz wundern, mit der Eltern-Kind-Entfremdungen ihren angestammten Platz in Deutschland behaupten und Heerscharen von Familienrichtern und anderen Fachkräften mit einem immensen finanziellen Aufwand ununterbrochen damit beschäftigt sind, der sich auch aus dem Entzug oder der Verweigerung des Sorgerechtes resultierenden Probleme Herr zu werden. Wie sagte doch schon so schön Goethe: Die ich rief, die Geister, werd ich nun nicht los.

Die Entwicklung im Verständnis von Entfremdungsprozessen ist nicht abgeschlossen. Der Autor dieser Internetseite leistet seinen bescheidenen Beitrag zur theoretischen Aufhellung des Phänomens und - um nicht bei einer unfruchtbaren rein akademischen Diskussion stehen zu bleiben - zu einem konstruktiven und menschenwürdigen Umgang mit Entfremdungsprozessen und deren möglicher Auflösung.

 

 

"Ich habe keine Lust noch hundert Mal zum Rechtsanwalt zu rennen. Hau ab!"

 

sagt die fünfjährige Tochter zu ihrem Vater, mit dem sie nach anfänglicher Kontaktverweigerung durch die Mutter und darauffolgendem familiengerichtlichen Verfahren, seit zwei Jahren gute Umgangskontakte hatte und der sie wie auch sonst alle vierzehn Tage bei der Mutter abholen will. Der Vater ist dafür 200 Kilometer mit dem Auto gefahren, die Tochter weigert sich ins Auto einzusteigen und der Vater sitzt dann noch zwei Stunden hilflos im Haus der Mutter und befragt seine Tochter, warum sie denn nicht mitkommen will. Dann fährt er unverrichteter Dinge wieder zurück (27.04.2004)

 

 

"Man hat uns immer erzählt, es geht hier um uns, die Kinder, aber mittlerweile denke ich, dass es nur darum geht, dem Vater das Umgangs- bzw. Sorgerecht zu ermöglichen und irgendeine Faustregel durchzusetzen, die irgend ein Psycho aufgestellt hat, von wegen Väter müssen ihre Kinder sehen oder andersrum." (März 2005)

 

schreibt die 16-Jährige Silke (Name geändert) an den zuständigen Familienrichter, nach neunjähriger Kontaktunterbrechung zu ihrem Vater infolge anhaltender Eltern-Kind-Entfremdung und nachdem der nichtverheiratete Vater im Jahr 2003 die gerichtliche Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts beantragt hat.   

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 2. Oktober 2009 23:26

An: info@system-familie.de

Betreff: AW: Zwischenstandsbericht Gutachterverfahren

 

Sehr geehrter Herr Thiel,

das ist ja nett, dass sie noch an uns denken.

Kurz zusammengefasst, läuft es gar nicht.

Zwar hat das Gericht auf Vorschlag des GA 4 begleitete Termine (a 2 Std.) gegen den Willen der Mutter festgelegt, mit der Androhung ihr einen Umgangspflegschaft vor die Nase zu setzen, falls sie sich nicht daran halten sollte. Fr. W. hat die Kinder auch zum Termin gebracht, aber v.a. B die Jüngere (11J) muss so aggressiv gewesen sein - sie weigerte sich beim ersten Mal überhaupt meinem Mann die Hand zu geben und beim zweiten Mal musste die Psychologin 5 Minuten auf sie einreden, damit sie überhaupt den Raum betrat. Ich muss sagen, ich bin kurz davor selber Aggressionen zu entwickeln und letztendlich keinen Kontakt mehr haben zu wollen - so scheint es mir eine endlose "Selbstzerfleischung" zu sein. Den nächsten Termin will mein Mann ausfallen lassen, den übernächsten dann noch mal wahrnehmen, um danach zu entscheiden, wie es weitergehen soll. A - die Ältere - ist ja jetzt 18 Jahre alt geworden, sie war zwar auch aggressiv, hat aber wenigstens ein paar Worte geredet und zum Schluss wohl geweint, also scheint ihr was auch immer doch etwas nahe zu gehen.

Was würden Sie machen - Kontakt aussetzen - oder so eine Quälerei weiter ertragen?

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Eltern-Kind-Entfremdungen, verkürzt als Elternentfremdung bezeichnet, gab es schon bevor Trennungen und Scheidungen von Eltern zum gesellschaftlichen Massenphänomen wurden. Dies waren in der Regel innerfamiliäre Entfremdungen. Die rebellierende westdeutsche Studentengeneration von 1968 ist mit ihrem Protest gegen die staatlichen Institutionen, mit der im wesentlichen wohl ein Protest gegen die eigenen Eltern gemeint war, ein Beispiel dafür gewesen. Viele Eltern-Kind Entfremdungen in äußerlich intakten Familien liefen und laufen unauffälliger ab. Kleine Kinder, somatisieren, werden krank, nehmen autistische und introvertierte Züge an, ältere Kinder und Jugendliche verwahrlosen, konsumieren Alkohol und Drogen, brechen frühzeitig den Kontakt zu ihren Eltern ab oder werden bei äußerlicher Angepasstheit magersüchtig um wenigstens auf diese Weise ihren Wunsch nach Ablösung von den Eltern Ausdruck zu verleihen. Mädchen introvertieren in einem bestimmten Sinne offenbar stärker als Jungen (z.B. Bulimie und Magersucht). Jungen extrovertieren stärker, treten in der Öffentlichkeit störende in Erscheinung und sind daher die Hauptklientel von Erziehungsberatungsstellen und sozialer Gruppenarbeit. Der Erfurter Amoklauf von Robert Steinhäuser gehört zur Spitze des Eisberges und ist wohl Beispiel einer chronifizierten und fortschreitenden Eltern-Kind-Entfremdung, die sich zum Super-Gau und Massenmord entwickelt hat (vgl. "Der Spiegel" 6.5.2002). 

Entfremdungen zwischen Kindern und Eltern traten auch durch die deutsch-deutsche Teilung ein, deren Beginn durch den Bau der Ostberliner Mauer gekennzeichnet war und deren Ende mit der Fall derselben eintrat. Die Eltern-Kind-Entfremdungen infolge von Trennung und Scheidung sind allerdings weit höher als die durch die deutsch-deutsche Teilung verursachten und man fragt sich, warum zwar den Opfern der deutsch-deutschen Teilung am Tag der Deutschen Einheit gedacht wird, nicht aber den zahlenmäßig um ein vielfaches höheren Opfern von Kontaktabbrüchen infolge von Scheidung und Trennung in Ost und West. Wahrscheinlich deshalb, weil auch der bundesdeutsche Staat diese Kontaktabbrüche (und bis 1998 auch eine Vielzahl von Zwangsadoptionen) in der Vergangenheit und - in geringerem Umgang - auch noch heute nicht unwesentlich mit zu verantworten hat, man denke nur daran, dass bis zur Kindschaftsrechtsreform von 1998 Väter nichtehelicher Kinder nach dem Wortlaut im BGB noch nicht einmal ein Umgangsrecht hatten und ihnen auch nach 1998 bis heute die rechtliche Gleichstellung mit der Mutter der gemeinsamen Kinder verweigert wird. Nicht wenige auch heute noch tätiger Fachkräfte tragen auch persönliche Verantwortung für ungerechtfertigte Kontaktabbrüche zwischen Eltern und ihren Kindern. 

 

Das Phänomen der Eltern-Kind-Entfremdung ist schon in den 50-er und 60-Jahren ein gesellschaftspolitisch relevantes Thema gewesen, man frage nur einmal im Bekanntenkreis herum, wie viele erwachsene Männer und Frauen keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben. Gesellschaftlich wurde das Thema allerdings lange verdrängt, die ist nicht zuletzt auch dem Umstand geschuldet, dass sich die betroffenen Eltern stigmatisiert fühlten und sich zumeist nicht trauten, ihre Problematik auch öffentlich zu machen.

Entfremdungen zwischen Kind und getrennt lebenden Elternteil sind schon seit langem bekannt. Spengler hat in einer interessanten Abhandlung die Folgen ungelöster familiärerer Konflikte mit nachfolgender Eltern-Kind-Entfremdung am Beispiel von Trennungsfamilien untersucht, in der das inzwischen volljähriges Kind auf Grund der ungelösten familiären Konflikte psychotisch wurde.

 

Christian Spengler: "Psychosen in Scheidungsfamilien"; In: "Familiendynamik", 1995, Heft 1, S. 68-95

 

 

Im selben Jahr erschien der in der Folge vielbeachtete Aufsatz von Klenner zum Phänomen der Elternentfremdung. Dass Klenner keinen dezidiert systemischen Blick auf das Phänomen der Elternentfremdung geworfen hat, schmälert das Verdienst nicht, dass er sich allein damit erworben hat, durch die Veröffentlichung seines Aufsatzes in der wichtigsten deutschen Familienrechtszeitschrift, das Phänomen der Elternentfremdung in einer in Fachkreisen bis dahin nicht erfolgten Deutlichkeit anzusprechen, so dass es heute jeder im familienrechtlichen Zusammenhang arbeitenden Fachkraft als Thema vertraut ist. 

 

Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

 

Uwe Jopt u.a. haben in der Folge mehrfach versucht, das Phänomen der Elternentfremdung aus systemischer Sicht zu analysieren und praktikable Handlungsstrategien vorzuschlagen. Sein Erfolg hätte sicher größer sein können, wenn er - bei aller fachlichen Kompetenz - mit ein wenig mehr Bescheidenheit auftreten würde, was ihm bis weit in das Lager der konservativen Elternselektionsanhänger ein größeres Maß an Sympathie eingebracht hätte, die ihm - systemisch betrachtet - wieder rückgekoppelt, den eigenen Erfolg und Anerkennung verstärkt hätte. 

 

Katharina Behrend: "Kindliche Kontaktverweigerung nach Trennung der Eltern aus psychologischer Sicht. Entwurf einer Typologie."; Dissertation, Universität Bielefeld, 2009

Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000

Uwe Jopt; Julia Zütphen: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

Uwe Jopt; Julia Zütphen: "Elterliche PASsivität nach Trennung - Zur Bedeutung des betreuenden Elternteils für die PAS-Genese -", In: Fabian, Thomas (Hrsg.), 2. Tage der Rechtspsychologie, Leipzig, 18.–20.05.2001. Tagungsband

Uwe-Jörg Jopt: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

 

 

 

 

 

Das Problem der Dissonanz

Stehen sich getrennt lebende Eltern in Streit und Feindschaft gegenüber - konkrete Gründe dafür gibt es wie Sand am Meer - so steht das gemeinsame Kind naturgemäß zwischen den beiden Konfliktparteien in einem Loyalitätskonflikt

 

Vergleiche hierzu: 

Elisabeth Mackscheidt: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257

 

 

Wie es das Kind auch anstellen mag, es kann nie beide Eltern, denen es sich verbunden fühlt, gleichzeitig zufrieden stellen. Wendet es sich der Mutter zu, verletzt es den Vater, wendet es sich dem Vater zu, verletzt es die Mutter. Es reicht aber auch aus, dass das Kind von einem Elternteil auf gegnerische Loyalität gegen den anderen Elternteil verpflichtet wird. Das Kind kann das Problem, den einen Elternteil zu lieben, bei gleichzeitiger Aufforderung durch den - meist betreuenden - anderen Elternteil, diesen Elternteil abzulehnen und Partei für den betreuenden zu leisten, nur auf "neurotische" Weise lösen. 

Das Kind steht durch die gegensätzlichen Handlungsaufforderungen, innere Stimme und äußere Stimme in einem Entscheidungsdilemma. Dilemmata lassen sich nur dadurch lösen, dass man die logische Ebene des Entscheidungskonfliktes verlässt. So löst man eine Patt-Situation bei einem Schachspiel ganz einfach dadurch, dass man das Schachspiel beendet und mit seinem Gegenspieler oder Gegenspielerin eine Flasche Wein aufmacht und sich eine Liebeskomödie ansieht. Das Kind ist naturgemäß zu solch einer "Spielbeendigung" nicht in der Lage, es müsste andernfalls seiner Mutter und seinem Vater sagen, macht ihr mal euer Spiel weiter, ich gehen inzwischen zu Pippi Langstrumpf in die Villa Kunterbunt und habe dort viel Spaß.

Kinder versuchen den Loyalitätskonflikt dadurch zu lösen, dass sie sich mit dem Wunsch des aktuell betreuenden Elternteil identifizieren. Sie verringern damit die Dissonanz zu diesem Elternteil bei gleichzeitiger Erhöhung der Dissonanz zum anderen Elternteil. Ab einem bestimmten Stufe der kognitiven Entwicklung führt dies zu einem verfestigen Bild von einem guten und einen bösen Elternteil. Spätestens hier ist eine Kindeswohlgefährdung manifest.

 

Vergleiche hierzu: 

Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/2000, S. 258-271

 

 

Wenn sich das Kind mit dem Wunsch des einen Elternteils nach Ausgrenzung des anderen Elternteils identifiziert, präsentiert es bei Nachfragen auch dem Familienrichter, Verfahrensbeistand oder Gutachter seinen "Willen", keinen Kontakt mehr mit dem anderen Elternteil zu haben. Spätestens an dieser Stelle resignieren die meisten Familienrichter, entweder weil sie sich - ähnlich wie das Kind - inzwischen auch ein Bild von einem guten betreuenden und einem bösen prozessierenden Elternteil gemacht haben, den Fall mit dem Totschlagargument "Das Kind braucht endlich Ruhe" von ihrem Tisch bekommen wollen oder wie ein Schachspieler in einer Pattsituation schlichtweg keine Phantasie haben, wie sie das Problem lösen könnten.

 

 

 

 

Von der Eltern-Kind-Entfremdung zum Kontaktabbruch 

Eltern-Kind-Entfremdung enden nicht zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch. Eine Entfremdung - die, wie schon gesagt auch in sogenannten intakten Familien auftreten kann - kann verschieden stark ausgeprägt sein, sie kann sich verstärken, sich abschwächen oder konstant bleiben. Eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem Elternteil und dem Kind findet hier - wenn auch in distanzierter Form - noch statt. 

Anders dagegen beim Kontaktabbruch, hier findet Kontakt noch virtuell statt, in der Vorstellung des Kindes über den meist als "böse" oder "gewalttätige" phantasierten Elternteil. Für das Kind ist dies eine oft notwendige psychische Überlebensstrategie, mit dem es sich in dem die eigenen kindlichen Kräfte oft überfordernden Konflikt der Eltern stabilisiert. Der Kontaktabbruch ist für das Kind eine Lösung für einen Konflikt, von dem es nicht weiß, wie es ihn anders bewältigen kann. Der Preis den das Kind dafür zahlen muss, ist freilich erheblich, denn es lebt nun fortan bis in das Erwachsenenalter hinein mit einem massiv negativ geprägten Elternbild (Vaterbild, Mutterbild), mit dem es zwangsläufig auch der sonstigen Welt begegnet, in der das Kind, die spätere Frau oder der spätere Mann, es ständig mit Stellvertretern des "bösen" Vaters oder der "bösen" Mutter zu tun hat, seien es Arbeitskollegen, Chefs oder Partner/innen. So lange die innere Versöhnung des erwachsenen Kindes mit dem verlorengegangenen Elternteil nicht stattfindet, kann das Kind auch keine innere Versöhnung mit der Welt und den vielen den verlorengegangenen Elternteil repräsentierenden Stellvertretern finden. Statt dessen bleibt das erwachsene Kind gebunden an den ehemals betreuenden Elternteil, bleibt es Elternkind, sei es ein Muttersohn, eine Muttertochter, ein Vatersohn oder eine Vatertochter. 

 

Vergleiche hierzu auch: 

Tedy Hubschmidt; Christina Kurz: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

Das Kind ist in diesem Sinne traumatisiert, denn das Trauma kann (nach Perls) als eine "unerledigte Situation" angesehen werden. 

 

"Das Trauma als unerledigte Situation

Wahrscheinlich gibt es niemals einen solchen vereinzelten traumatischen Augenblick, wie wir ihn eben beschrieben haben, sondern wir haben es eher mit einer traumatischen Abfolge mehr oder weniger ähnlicher enttäuschender und gefährlicher Augenblicke zu tun, während derer sich die Gefühlsspannung und die Explosionsgefahr der Reaktion nach und nach steigern und ihre Unterdrückung immer stärker habitualisiert wird, bis schließlich im Interesse der psychischen Ökonomie Gefühl wie Reaktion ausgelöscht werden. Jeder dieser Augenblicke kann die später erinnerte Szene sein und das Verdrängte repräsentieren. (`Ich erinnere mich, wie Papa mich bei einer bestimmten Gelegenheit verprügelt hat.`) Zu beachten ist, daß diese traumatische Szene nicht die habituelle Verdrängung zum Ausdruck bringt, den Charakter oder die Selbst-Vergewaltigung, die in der Gegenwart beständig erneuert werden, sondern gerade das freie, noch nicht unterdrückte Gefühl, das organischer und immer-gegenwärtig ist, zum Beispiel mein Wunsch, Papa nahe zu sein, oder mein Haß auf ihn oder beides.

Das Trauma zieht nicht, wie Freud dachte, die Wiederholung nach sich. Es ist das wiederholte Bestreben des Organismus, sein Bedürfnis zu befriedigen, was die Wiederholung mit sich bringt, aber dieses Bestreben wird auch wiederholt durch einen vorsätzlichen gegenwärtigen Akt vereitelt. In dem Maße, wie das Bedürfnis Ausdruck gewinnt, bedient es sich seiner veralteten Techniken (`die Wiederkehr des Verdrängten`). Wenn das Gefühl freigelassen wird, so kann es augenblicklich eine alte Szene wieder heraufrufen oder nicht, in jedem Falle aber wird es sofort nach einer gegenwärtigen Befriedigung streben. Die Erinnerung an die alte Szene ist also ein zu erwartendes Nebenergebnis bei der Anderung der schlechten Angewohnheit und der Freilassung des Gefühls, aber als deren Ursache ist sie weder hinreichend noch notwendig.

Es ist klar, das verdrängte Trauma wird häufig wiederkehren, denn in gewisser Hinsicht ist es ja der vitalste Teil des Organismus, es stützt sich auf ein großes Maß an organischer Energie. Um einen treffenden Vergleich zu ziehen: Ein Traum ist offenbar immer ein , `Wunsch`, sogar wenn es ein Alptraum ist, denn mit dem Aussetzen des Wachbewußtseins macht sich die latente Situation des Organismus geltend - und die Bewertung ist nichts als die Bewegung des Unerledigten zur Erledigung hin.

Frederick S. Perls; Ralph F. Hefferline; Paul Goodman: "Gestalttherapie Grundlagen", dtv / Klett-Cotta, 1979 (amerikanische Originalausgabe 1951), S. 83-84

 

 

Wenn man sich Fälle von Eltern-Kind-Entfremdung ansieht, die im Kontaktabbruch endeten, kann man rückschauend oft erkennen, dass, so wie die Konfliktbeteiligten (Vater, Mutter und Kind), einschließlich der professionellen Kräfte, wie Rechtsanwälte, Jugendamtsmitarbeiter, Familienrichter, Gutachter und Verfahrenspfleger, agierten, es zwangsläufig zum Kontaktabbruch kommen musste.

 

Vergleiche hierzu etwa den nach 7 Jahren erbitterten Elternkampfes getroffenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 02.08.2007 - / UF 220/05, der hier in kürze zwecks Anschauungsunterricht veröffentlicht werden soll.

 

 

Dies ist ein Hinweis nicht nur auf das Versagen der Eltern, ihren Konflikt konstruktiv zu regulieren, sondern auch ein Offenbarungseid der beteiligten Fachkräfte, die man schwerlich Helfer nennen kann, wenn das was sie begleiteten, schließlich im Kontaktabbruch endete.

 

 

Beispiel

 

Konfliktverlauf:

2003 – Vater wendet sich an das Jugendamt

2004 – Vater beantragt gerichtliche Regelung des Umgangs

2004 – Dezember, 1.Regelung des Umgangs durch das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg

2005 – April, Antrag des Vaters auf Erweiterung der Umgangsregelung

2005 – November, 1.Gutachten wird in Auftrag gegeben

2006 – Juni, Ablehnung des Antrages auf Umgangserweiterung

2006 – Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG

2007 – März, 2.Gutachten wird in Auftrag gegeben

2007 – Dezember, vorläufiger Umgangsausschluss durch KG

2008 – Mai, Zurückweisung der Beschwerde des Vaters

Umgangsausschluss bis zum 31.07.2010 wegen Kindeswohlgefährdung

 

Beschluss des Kammergerichts vom 27.Mai 2008 - 18 UF 76/07-, Beschluss des Kammergerichts vom 06.Mai 2008 - 18 UF 145/06-

 

Das familiengerichtlich betriebene Spiel ohne Ende wurde vom Kammergericht dann doch noch "zu Ende" gebracht, wenngleich nicht ohne Kollateralschaden, dem vermutlich dauerhaften Kontaktabbruch zwischen dem Vater und seiner Tochter. Man kann unterstellen, dass dies vermeidbar gewesen wäre, so etwa durch eine frühzeitige falladäquate gerichtliche Intervention in Form der Einrichtung einer Umgangspflegschaft und der Bestellung eines fachlich kompetenten Umgangspflegers. Doch daran hatte womöglich keiner der professionell Beteiligten ein rechtes Interesse. Das Geld, das in einer Umgangspflegschaft sicher gut angelegt gewesen wäre, stopfte man lieber zwei Gutachtern - ein dritter wird noch folgen - in die Tasche, die ihrer zweifelhaften Tätigkeit mit dem Beschreiben von Papier - einem sogenannten Gutachten - einen Anschein von Sinn geben.

08.06.2011: Zwischenzeitlich wurde nun weiter fleißig Papier beschrieben, ohne dass nunmehr ein Umgang zwischen Vater und Tochter stattfinden würde:

 

2009 - mehrere Zurückweisungen von Anträgen auf Überprüfung des Umgangsausschlusses gem. §1696 BGB durch AG und KG

 

2009 - August, Zurückweisung des Antrages auf Regelung des Umgangs nach Ablauf des Umgangsausschlusses wegen “zu zeitiger” Antragstellung

 

2009 - Dezember 22., Antrag auf Wiederanbahnung und Regelung des Umgangs nach Ablauf des Umgangsausschlusses am 31.07.2010 und Antrag auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft - 133 F 21302/09 - AG Tempelhof-Kreuzberg

 

2010 - Juni 29.,1. Anhörungstermin und Vereinbarung der Eltern einen begleiteten Umgang anzustreben

 

2010 - Oktober 25., Frau ... , Umgangsbegleiterin eines Freien Trägers in Berlin, erklärt per Mail:”... es kann bei uns nun los gehen.”

 

2010 - November 23., laut Mitteilung der Umgangsbegleiteterin ist das Kind zum Umgang mit dem Vater bereit. Als erster begleiteter Umgangstermin ist der 08.Dezember 2010 mit der Mutter vereinbart.

 

2010 - Dezember 6., Absage des Umgangstermins vom 08.Dezember durch die Mutter. Ablehnung begleiteten Umgangs durch die Mutter.

 

2011 - Januar 25., Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren 133 F 2826/11:“Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind A wird bis zum Vorliegen des im Verfahren 133 F 21302/09 eingeholten Sachverständigengutachtens und der sich anschließenden gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren, spätestens aber bis zum 30.09.2011,ausgeschlossen.”

 

2011 - Mai 31.,Beschluss von Richterin auf Probe Trieglaff am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zur Einholung eines 3. familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage, welche Umgangsregelung im Interesse des Kindes angezeigt erscheint. Beauftragt ist nunmehr der Diplom-Psychologe Olaf Apel, der unter der Adresse des "Institut für Gericht und Familie" firmiert. Termin der Abgabe: 30.11.2011. Kostengrenze: 4000,00 €

 

 

 

So nimmt das Verhängnis weiter seinen Lauf. Drei Richter auf Probe Oldörp, Dr. Kretschmer, Dr. Trieglaff und das Kammergericht üben sich nacheinander an dem Fall. Drei Gutachter beschreiben Papier, Uwe Schilling, Sylke Mangold, Olaf Apel. Zwei Verfahrenspfleger / Verfahrensbeistände sind zugange, Barbara Frings und Gerhild Wolf, fehlt nur Hans Dietrich Genscher und Helmut Kohl und man könnte die ganze Sache für den Innovationspreis Deutschland 2011 vorschlagen.

Statt Einsatz kompetenter und mit Handlungsmacht ausgestatteter Fachkräfte, weiterwursteln im Spiel ohne Ende. Beschäftigungstherapie für hungernde Gutachter? Man fragt sich wer das eigentlich alles bezahlt, das Kind, die Eltern und sicher auch die Steuerzahler/innen.

 

Man kann wie der Autor dieses Aufsatzes, der sehr oft mit solchen erbittert ausgetragenen Konflikten zu tun hat, schon während der laufenden Auseinandersetzungen dessen fatales Ende im Kontaktabbruch mit hoher Sicherheit voraussagen. Wenn es einer erfahrenen Fachkraft wie dem Autor, während einer noch laufenden Auseinandersetzung möglich ist, eine solche negative Prognose mit Sicherheit abzugeben, dann könnte man meinen, es gäbe noch die Möglichkeit das Steuer herumzureißen und dass Schiff "Trennungsfamilie" vor dem finalen Schiffbruch zu bewahren. Diese Möglichkeit gibt es tatsächlich fast immer, nur ist eben niemand da, der bereit wäre, das Steuer zu übernehmen, der Richter als der zentralen Regulierungsfigur im System der professionellen Kräfte. Die anderen Fachkräfte sind es schon gar nicht. Und von den in solchen Konflikten beteiligten Rechtsanwälten muss man leider oft sagen, wären sie doch lieber nie aufgetaucht. 

Es fehlt hier schlicht ein mit Kompetenzen und Ressourcen ausgestatteter professioneller Konfliktmanager. Der Umgangspfleger könnte das dem Grunde nach sein, doch er hängt in aller Regel am finanziellen Tropf des Vormundschaftsgerichtes, dass lediglich an schriftlichen Berichten und Falldokumentationen interessiert, die es für den Rechnungshof braucht, nicht aber an einem engagierten und effizienten Einsatz des Umgangspflegers. 

Man muss jedoch ehrlich sagen, der Einsatz eines kompetenten Konfliktmanagers in hochstrittigen Familien, ist nicht billig. Wer hier glaubt, den Konfliktmanager für seine kräftezehrende und auch oft nicht ungefährliche Tätigkeit mit 33,50 € die Stunde abspeisen zu können und gleichzeitig den sogenannten Sachverständigen für das Schreiben langatmiger und nicht weiterbringender Texte nach Vergütungsgruppe M3 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (BGBl 12.05.2004) je Stunde 85 € in den Rachen wirft, der ist auf dem Holzweg.

Wenn man sich nicht an dem unverschämten Vergütungssatz von 85 € für Gutachter orientiert, sondern an dem Betrag von 33,50 € den ein Verfahrenspfleger mit Hochschulabschluss für seine vergleichsweise ruhige und einfache Tätigkeit erhält, dann muss man für den Fallmanager (Umgangspfleger) wenigstens einen Stundensatz von 50 € zu Grunde legen. 

Der finanzielle Aufwand für den Einsatz eines kompetenten Fallmanagers in hochstrittigen Verfahren dürfte aber schließlich pro Jahr oft mehrere Tausend Euro Kosten. Dieses Geld will aber in der Regel niemand bereitstellen, die Justizkasse nicht und auch die Eltern nicht. Gefragt sind statt dessen "Billigvarianten" wie der Einsatz des Jugendamtes, der bekanntlich aus dem Etat der Stadt oder des Landkreises bezahlt wird und von daher aber auch nichts bringt, weil sich hier niemand in dem Maße engagieren wird, wie es der Fall erfordern würde. Der auf Sparflamme Einsatz der Jugendamtsmitarbeiter kostet den Steuerzahler einige Hundert Euro, die man von vornherein als Verlust abschreiben kann.

 

 

 

 

Funktionale und dysfunktionale Eltern-Kind-Systeme

Im Folgenden werden, in Anlehnung an den Strukturellen Ansatz (Minuchin), in Skizzen in vereinfachter und typisierter Form, Formen der Beziehungsorganisation von Eltern-Kind-Systemen dargestellt. Die Wirklichkeit ist tatsächlich viel komplexer, in ihrer Totalität kann sie nie dargestellt werden, denn dann wäre die Darstellung die Wirklichkeit selbst. Eine Darstellung muss immer vereinfachen und reduzieren. Eine Darstellung stellt immer eine Sicht auf die Wirklichkeit dar, nie aber die Wirklichkeit selbst. Trotzdem können uns Darstellungen helfen, Wirkmechanismen, Interaktionen und Grenzen zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren.

Die Familienmitglieder organisieren sich in verschiedenen Systemen, Eltern-System, Vater-Kind-System, Mutter-Kind-System., Geschwistersystem, usw. Gesunde Systeme verfügen über klare, aber durchlässige Grenzen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern und Subsystemen. Bei ungesunden Systeme sind die Grenzen entweder sehr diffus oder im umgekehrten Fall sehr rigide. 

In den vorgestellten Fallskizzen ist das jeweilige Alter des Kindes zu berücksichtigen. Ein Kind im Säuglings- oder Kleinkindalter agiert im Familiensystem natürlich anders, als ein Kind im Schulalter oder ein Jugendlicher. So unterscheidet Jopt bezüglich des sogenannten PA-Syndroms drei Stufen, das prämoralische Stadium im Vorschulalter, die heteronome Orientierung der Grundschulkinder, die autonome Moral bei Jugendlichen. auch dies sind natürlich vereinfachende Grundannahmen, die uns jedoch helfen können Orientierung und Handlungsoptionen zu gewinnen.

 

Jopt, Uwe; Behrend, Katharina: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000, S. 260

 

  

 

 

 

Intakte Eltern-Kind Triade bei zusammenlebenden Eltern

mit der Möglichkeit angemessener Triangulierung

 

 

Kind

o

 

Mutter o                         o Vater

 

 

 

Mutter, Vater und Kind stehen jeweils im direkten Kontakt miteinander. Innerhalb der Triade gibt es drei intakte Dyaden. Mutter-Vater, Mutter-Kind, Vater-Kind. Innerhalb der Triade als übergeordneten System gibt es mehrere Subsysteme. Mutter und Vater als Partner, Mutter-Kind, Vater-Kind und Mutter-Vater-Kind. Die Grenzziehung zwischen den Systemen ist vorhanden aber nicht starr und rigide. Zwischen den Einzelmitgliedern und den Subsystemen findet eine angemessene Kommunikation statt, die Stabilität und Wachstum ermöglichen. Koalitionsbildungen finden nur temporär statt und sind flexibel (vergleiche hierzu: Struktureller Ansatz. Konflikt als Chance. Salvatore Minuchin. Struktur:  Hierarchie, Grenzen und Autorität. Literatur: Minuchin, S., Fishmann, C. (1983): Praxis der strukturellen Familientherapie)

 

 

 

 

 

Gestörte Eltern-Kind-Triade bei zusammenlebenden Eltern

 

 

Mutter

o

                                                                        o Kind

o

Vater

 

 

 

Kind und Elternsystem sind isoliert. So z.B., wenn das Kind die Rolle eines Sündenbock übernimmt.

 

 

 

 

 

Gestörte Eltern-Kind Triaden bei getrennt lebenden Eltern. 

Die folgenden Skizzen stellen Typisierungen und damit Vereinfachungen der Realität dar. Die Wirklichkeit ist wesentlich  komplexer, dies schon aus dem Grunde, weil das Mutter-Vater-Kind-System mit umfassenderen, bzw. überschneidenden Systemen (z.B. Herkunftsfamilien, Nachbarschaft, Schule, Arbeitsstelle, Stadtteil, Stadt, Land, Geschwistersubsystem) verwoben ist. Hinzu kommen Differenzierungen auf Grund des Geschlechts,  gegengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Aspekte (Stichwort ödipaler Konflikt).  

 

 

 

 

A) Pattsituationen

 

 

    o                                     o                                       o

Mutter                              Kind                                 Vater

 

 

 

Das Kind steht zwischen Vater und Mutter. Kontakt nur zwischen Mutter und Kind, bzw. Vater und Kind. Kein konstruktiver oder faktischer Kontakt zwischen Mutter und Vater (Parallele Elternschaft). Das Kind ist dabei immer Bote der "nichtkommunizierten" Elternbotschaften. "Man kann nicht nicht kommunizieren." (Paul Watzlawick). 

Eine Pattsituation zeichnet sich dadurch aus, dass trotz elterlichen Konfliktes keiner der beiden Elternteile "gewinnen" kann. Das Kind kann dabei gelegentlich die Seiten wechseln und trägt dadurch dazu bei, dass die Machtbalance zwar zeitlich zugunsten eines Elternteils und zuungunsten des anderen Elternteils aufgehoben wird, durch den kurzfristigen Wechsel des Kindes zum unterlegenen Elternteil das Machtverhältnis aber umkippt. Über einen längeren Zeitraum gesehen dürfte sich damit im Mittel eine Machtbalance zwischen den Eltern herausbilden. Durch die Funktionalisierung des Kindes im elterlichen Machtkampf kommt es in jedem Fall unweigerlich zu einer Schädigung des Kindes.  

Pattsituationen können sowohl im sogenannten Residenzmodell (Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil) als auch beim Wechselmodell (Kind lebt im gleichwertigen Umfang bei beiden Elternteilen) herausbilden. 

 

 

 

 

B) Koalitionsbildungen

Aufbau exklusiver und ausgrenzender Eltern-Kind Dyaden mit fehlender oder gestörter Möglichkeit angemessener Triangulierung. Kreation eines isolierten Elternteils und einer dyadischen Koalition durch die gemeinsame Interaktion der Triadenmitglieder. Wird das Kind zum Koalitionspartner des Elternteils, bei dem es lebt gerät es damit diesem gegenüber in die Rolle eines Erwachsenen. Dies kann als emotionalen Missbrauch bezeichnen. Wird das Kind zum "Elternteil" des Elternteils liegt eine Parentifizierungen des Kindes vor. Dieses Phänomen stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar.   

 

"Unter Parentifikation versteht Boszormenyi-Nagy (1973) eine `einseitige Verzerrung der Beziehung, als wären (der Partner oder sogar) die Kinder die Eltern`. Damit wird eine Beziehung beschrieben, in der ein Beziehungspartner kindlich-regressive Wünsche auf den anderen überträgt und dadurch den anderen - sei er nun Ehepartner, Kind oder gar Therapeut - für sich zur Elternfigur macht. 

Zur Klärung der Begriffe scheint es uns wichtig, zu unterscheiden zwischen der emotionalen und der exekutiven Ebene. Boszormenyi-Nagy denkt vor allem auf der emotionalen Ebene: das parentifizierte Kind hat emotionale Eltemfunktionen seinen eigenen Eltern gegenüber zu erfüllen.

Es bietet Nähe und Wärme, oft spielt es eine wichtige Rolle in einem Ehekonflikt. Minuchin dagegen interessiert sich primär für exekutive Funktionen: das Elternkind handelt wie ein Elternteil. Die begriffliche Schwierigkeit liegt darin, daß Elternkinder oft auch parentifiziert sind. Sie übernehmen nicht nur elterliche Verantwortung gegenüber Geschwistern, sondern auch Fürsorge und Verständnis gegenüber den Eltern. Die Bemerkung von Selvini (1975), `daß derjenige, der um Hilfe gebeten wird ..., als Folge von Übertragungen immer auch als Elternteil gesehen wird«, erklärt das häufige Zusammenfallen der beiden Rollen." (Hubschmidt; Kurz 1986)

 

 

In diesem Zusammenhang ist der Begriff des sogenannten double bind (Doppelbindung) zu nennen, übersetzt auch Beziehungsfalle (Stierlin, Helm: "Bericht über die Versammlung der American Psychiatric Association in Hawaii, Mai 1958", In: "Psyche", 13, 843, 1959/60") oder Zwickmühle (Loch, W.: "Anmerkungen zur Pathogenese und Metapsychologie einer schizophrenen Psychose", In: "Psyche", 15, 684, 1961). 

Watzlawick beschreibt das Wesen einer Doppelbindung so: 

 

1. Zwei oder mehrere Personen stehen zueinander in einer engen Beziehung, die für einen oder auch alle von ihnen einen hohen Grad von physischer und/oder psychischer Lebenswichtigkeit hat. Derartige Situationen ergeben sich u. a. in Familien (besonders zwischen Eltern und Kindern), in Krankheit, Gefangenschaft, materieller Abhängigkeit, Freundschaft, Liebe, Treue zu einem Glauben, einer Sache oder einer Ideologie, in durch gesellschaftliche Normen oder Traditionen bedingten Lagen, der psychotherapeutischen Situation usw.
2. In diesem Kontext wird eine Mitteilung gegeben, die a) etwas aussagt, b) etwas über ihre eigene Aussage aussagt und c) so zusammengesetzt ist, daß diese beiden Aussagen einander negieren bzw. unvereinbar sind. Wenn also die Mitteilung eine Handlungsaufforderung ist, so wird sie durch Befolgung mißachtet und durch Mißachtung befolgt; handelt es sich um eine Ich- oder Du-Definition, so ist die damit definierte Person es nur wenn sie es nicht ist, und ist es nicht, wenn sie es ist. Die Bedeutung der Mitteilung ist also unentscheidbar im Sinne von Abschnitt 3.333.
3. Der Empfänger dieser Mitteilung kann der durch sie hergestellten Beziehungsstruktur nicht dadurch entgehen, daß er entweder über sie metakommuniziert (sie kommentiert) oder sich aus der Beziehung zurückzieht. Obwohl also die Mitteilung logisch sinnlos ist, ist sie eine pragmatische Realität: Man kann nicht nicht auf sie reagieren, andererseits aber kann man sich ihr gegenüber auch nicht in einer angebrachten (nichtparadoxen) Weise verhalten, denn die Mitteilung selbst ist paradox. Diese Situation kann für den Empfänger oft noch weiter durch das mehr oder weniger ausgesprochene Verbot erschwert sein, des Widerspruchs oder der tatsächlichen Zusammenhänge gewahr zu werden. Eine in einer Doppelbindung gefangene Person läuft also Gefahr, für richtige Wahrnehmungen bestraft und darüber hinaus als böswillig oder verrückt bezeichnet zu werden, wenn sie es wagen sollte, zu behaupten, daß zwischen ihren tatsächlichen Wahrnehmungen und dem, was sie wahrnehmen "sollte", ein wesentlicher Unterschied besteht. Dies ist das Wesen der Doppelbindung.

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 196-197

 

 

In Fällen gestörter Eltern-Kind-Triaden bei gleichzeitiger Koalitionsbildung zwischen betreuenden Elternteil und Kind wird man vermutlich häufig oder auch immer Doppelbindungen zwischen betreuenden Elternteil und Kind feststellen können. Die Doppelbindung dient dabei dem Ziel die Loyalität und das Interesse des Kindes am nichtbetreuenden Elternteil zu schwächen und statt dessen eine ausschließliche Loyalität des Kindes zum betreuenden Elternteil herzustellen.

 

 

In den folgenden Skizzen wird der isolierte Elternteil als Vater bezeichnet. In der Praxis trifft dies in den meisten Fällen auch so zu. Umgekehrte Fälle, in denen die Mutter der isolierte Elternteil ist, sind aber auch anzutreffen. Die Bezeichnung des isolierten Elternteils als "Vater" ist eine sachliche Feststellung auf Grund der statistischen Realität, jedoch keine Wertung im Sinne Mütter wären die schlechteren Elternteile oder es gäbe keine Mütter, die von Eltern-Kind-Entfremdung betroffen wären. Eine solche einseitige Sicht würde dem hier vertretenden systemischen Ansatz völlig widersprechen.

Dass es überwiegend Väter sind, die sich wegen Umgangs- oder Sorgerechtskonflikten an das Familiengericht wenden, hat nichts damit zu tun, dass Väter bessere Menschen als Mütter wären, sondern ganz simpel damit, dass in den meisten Fällen Mütter auf Grund biologischer und gesellschaftlicher Rollenverteilungen, Rollenübernahmen und Rollenzuweisungen die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder überwiegend übernehmen. Wäre diese Aufgabenverteilung zwischen Männern und Frauen annähernd gleich, so wären auch in annähernd gleicher Zahl Mütter und Väter die "isolierten" Elternteile.

 

 

Die Rollen können aber wie in dem folgenden Fall auch vertauscht sein.

Der als Gutachter beauftragte Dr. Klaus Schneider bekommt bei dem "Test" Familie in Tieren" folgende Rückmeldung von der achtjährigen Tochter:

 

 

"A verwandelte ihre Familie in folgende Tiere:

 

Person                     Tier                   Kommentar

 

Vater                   Dinosaurier             lieber Dino

Mutter                  Schwein                  

..."

 

 

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 15.12.2004, S. 11, Amtsgericht Pankow/Weißensee - 26 F 5207/04

 

 

In dem betreffenden Fall lebt die achtjährige Tochter seit einiger Zeit im Haushalt des Vaters, der Kontakt des Mädchens zur Mutter ist erheblich gestört. Der Gutachter enthält sich hier einer Deutung des "Testergebnisses", vielleicht weil er meint, dass das Tier, in das die achtjährige Tochter ihren Vater und ihre Mutter "verwandelt" hat (Vater: Dinosaurier - lieber Dino), (Mutter: Schwein - ohne Kommentar) schon für sich sprechen würde.

 

In der Testung des Kindes mit dem sogenannten "Traumhaus" bekommt der Gutachter folgende Rückmeldung seitens des Kindes:

 

"In ihrem ´Traumhaus` sollen mit A wohnen: Papa, B (Schwester), C (Bruder) und D (Hund). Auf die Frage des Sachverständigen, wo denn ihre Mutter wohne, äußerte A: `Ist mir egal, in einer Hütte irgendwo` und lachte." (S. 12)

 

 

Die Testung mit dem sogenannten "Inseltest ergibt folgendes Ergebnis:

 

"Die schiffbrüchig gewordene Familie - es waren aber auch zwei Freundinnen von A, E und F mit auf dem Schiff, wird in folgender Reihenfolge gerettet: 

1. Papa, 2. C (Bruder), 3. B (Schwester), 4. A und D (Hund), 5. E, 6. F.

Die Mutter und ihr Großvater sollen auf der Insel bleiben, äußerte sie, sie werden nicht gerettet. ´Du weißt schon was mit denen passiert`, sagte sie abschließend und lachte." (S. 12)

 

 

Nach diesen beiden Testergebnissen müssten beim Gutachter nun alle Alarmglocken läuten und Überlegungen angestellt werden, auf welchen Wege die achtjährige Tochter wieder ein förderliches Verhältnis zur Mutter gewinnen kann.

 

 

Ein isolierter Elternteil zu sein, bedeutet erst einmal nur, dass dieser Elternteil mit seinem Kind, keinen oder nur wenig Kontakt hat. Ein isolierter Elternteil zu sein, heißt nicht, keine Verantwortung für die Isolation mittragen zu müssen oder gar frei von Fehlern zu sein.

Schwarz-Weiß-Malereien in "guter Vater" und "schlechte Mutter", oder umgekehrt in "schlechter Vater" und "gute Mutter" dienen in allgemeinen dem Bedürfnis nach Sündenböcken, der Schuldprojektion und der daraus erzielbaren emotionalen Schuldentlastung. Sie verstellen in der Täter-Opfer-Dichotomie verharrend, den Blick auf eine mögliche Lösung.

Bei Eltern-Kind-Entfremdungsprozessen ist es keineswegs so, dass z.B. die betreuende Mutter - in selteneren Fällen auch der betreuende Vater - aus sozial benachteiligten Schichten kommen muss. In der Praxis trifft man nicht selten auch Mütter, die eine pädagogische Ausbildung haben, als Lehrerin oder Waldorferzieherin arbeiten, Sozialpädagogik oder Psychologie studieren. Mitunter sind die Eltern der Mutter sogar Psychologen und haben eine einflussreiche Position in der Beratungsszene in dem Landkreis wo sie und inzwischen auch ihre Tochter (die Mutter) wohnen (Fall B. 22.03.04). Es ist übrigens nicht selten, dass Mütter nach einer Trennung von ihrem Mann wieder zurück zu ihren Eltern ziehen. Dies dürfte immer mit einer Regression verbunden sein. Die Mutter fällt bezüglich der eigenen Eltern wieder in die Rolle des Kindes zurück und die Großeltern übernehmen für das Kind der Mutter Elternfunktionen.

Folgend eine unvollständige Auflistung möglicher (hier vereinfachter) Konstellationen bei Eltern-Kind-Entfremdungen.

 

 

a) Kind als Schutzschild der Mutter (Rollenumkehr, Parentifizierung)

 

 

  o          o                                                           o

Mutter  Kind                                                   Vater

 

 

 

Die Mutter erlebt den Vater als bedrohlich. Statt aber den Konflikt mit ihm selbst zu klären, gegebenenfalls mit professioneller Unterstützung, benutzt sie das Kind (unangemessene Triangulierung) als Schutzschild, möglicherweise auch als Waffe gegen den vermeintlich oder tatsächlich bedrohlichen Vater. 

 

 

 

 

b) Mutter als reales Schutzschild des Kindes. 

 

 

 

  o         o                                                               o

Kind   Mutter                                                      Vater

 

 

 

Beispiel: Vater gewalttätig gegen das Kind.

 

 

 

 

e) Mutter als selbst imaginiertes Schutzschild des Kindes. 

 

 

  o         o                                                               o

Kind   Mutter                                                      Vater

 

 

 

Beispiel: Mutter "verwechselt" den Angriff des Vaters auf sich mit einem Angriff des Vaters auf das Kind. Dies dürfte häufig bei symbiotischen Beziehungsmustern zwischen Mutter und Kind der Fall sein. Hier herrscht zur Zeit in der Helferszene, auch im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz, eine unzulässige gedankliche Verwirrung und Vermischung. 

 

So z.B. Astrid Höflinger: "Bei Partnerschaftsgewalt kein elterliches Umgangsrecht nach der Trennung",  Doktorandin an der Johann Wolfgang-Goethe-Universität, Frankfurt am Main in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2004, S. 64

 

 

Greift der Vater die Mutter im Beisein des Kindes an, erlebt das Kind das Ereignis je nach Massivität des Angriffs, bzw. der sich entwickelnden Eskalation als mehr oder weniger stark traumatisierend. Die Traumatisierung ist jedoch kein Ergebnis eines Angriffs des Vaters auf das Kind, wie die Mutter irrtümlich meint, sondern das Miterleben der gewalttätigen Situation durch das Kind. Dass der Vater eine Traumatisierung des Kindes (mit)verursacht hat, heißt nicht, dass er die Traumatisierung des Kindes beabsichtigt hatte, also das Kind Ziel seines Angriffs gewesen wäre.

 

 

 

 

f)  Kind als (Ersatz)Partner der Mutter. Emotionaler Missbrauch.

 

 

Kind    o

                                                                                          o  Vater

Mutter o

 

 

 

f) Mutter und neuer Partner bilden eine symbiotische Gemeinschaft. Tochter A soll in die Symbiose integriert werden. Für die ungestörte Aufrechterhaltung der Symbiose soll der Vater daher nur einen mariginalen Platz erhalten. Ginge es nach dem neuen Partner der Mutter, der seit 16 Jahren aus hier nicht bekannten Gründen keinen Kontakt zu seiner eigenen leiblichen Tochter hat, würde der Vater offenbar gänzlich ausgegrenzt werden.

Nicht selten werden Fälle bekannt, in denen "alleinerziehende" Mütter noch mit 12-14-jährigen Söhnen regelmäßig gemeinsam in einem Bett schlafen. Es ist völlig klar, dass ein mit dem Sohn im Kontakt befindlicher Vater hier ein erhebliches Störpotential für die unangemessene sexualisierte Mutter-Sohn-Symbiose, eine Form sexuellen Missbrauchs) darstellen würde.

 

 

 

g) Kind als Pendler zwischen zwei Welten

 

                  o                                                                                           o

               Mutter                                                                                   Vater

                                                            o       

                                                          Kind

                   o                                                                                          o

neuer Partner der Mutter                                             neue Partnerin des Vaters

 

 

 

Das Kind befindet sich in einer Pattsituation. Diese dauert aber nur so lange an, wie sich das Kind in einer neutralen Umgebung befindet. Befindet sich das Kind dagegen im Haushalt der Mutter wird es, schon aus Gründen der Dissonanzreduktion die dortige Perspektive übernehmen. Befindet sich das Kind im Haushalt des Vaters wird es die dortige Perspektive übernehmen. Somit wird auch erklärlich, warum Kinder in einem familiengerichtlichen Verfahren widersprüchliche Angaben machen. Dies ist dann nicht in der Böswilligkeit des Kindes begründet, sondern in dessen aktueller Perspektivenübernahme, die sich schon kurze Zeit später wieder ändern kann. 

 

 

Inmitten der heftigen familiären Konflikte ist die Parteinahme des Kindes für eine der beiden streitenden Seiten häufig die für das Kind einzig mögliche Lösung. Um nicht zwischen den Fronten von Mutter und Vater zerrieben zu werden, stellt sich das Kind auf die Seite der Mutter. Dadurch tritt für das Kind eine relative Beruhigung ein. Der Preis den das Kind zahlt ist allerdings hoch. Das Kind verliert seinen anderen nun außenstehenden Elternteil. Dies kann das Kind nur dadurch innerlich kompensieren, in dem es diesen Elternteil abwertet oder versucht emotional aus seinem Leben auszugrenzen. Dies ist angesichts des erbitterten Streites der Eltern die für das Kind naheliegende und auch sinnvolle Verhaltensoption. Ähnliches lässt sich für Kinder mit anderen Symptomatiken, wie z.B. Hyperaktivität, Autismus, Bulimie u.ä. sagen. Auch diese Symptome stellen Anpassungsmechanismen und Antworten des Kindes an eine entsprechende familiäre oder soziale Umgebung dar. Nur käme hier kaum eine Fachkraft auf die Idee, diesen Symptomen Normalität und Gutartigkeit zuzusprechen. Oft anders dagegen bei Kindern, die den Kontakt zu einem Elternteil ablehnen. Hier wird oft unterstellt, dass das Kind einen Willen entwickelt hätte, den anzutasten oder positiv zu Verändern, unstatthaft wäre. Die Sozialarbeit und Gerichtsbarkeit, die dem Kindeswohl verpflichtet sind, müssen sich fragen lassen, wie ernst sie sich selbst nehmen, wenn sie in solchen Fällen die Unabänderbarkeit eingetretener Verhältnisse propagieren und die Kinder und Eltern in ihren festgefahrenen Beziehungsmustern allein lässt.

In dem das Kind den entfremdeten Elternteil abwertet, wertet es sich selbst ab, denn das Kind stammt auch von diesem Elternteil ab und es hat, wenn frühere positive Bindungserfahrungen vorliegen, diesen Elternteil internalisiert (Identifikation). Diese Identifikation ist weiterhin wirksam, sie kann nicht "vergessen" werden. Es bedarf daher ständiger Energiezufuhr, um den Widerspruch zwischen früherer Erfahrung und aktuellem Weltbild auszublenden (Verdrängung). Die Verdrängung führt- vereinfacht gesagt - zur Neurose oder wenn die Energien hoch genug sind zu psychopathologisch anzusehenden Störungen. Dies stellt einen emotionalen Missbrauch des Kindes durch den betreuenden Elternteil dar. Die nicht selten anzutreffende gerichtliche Resignation (Ausschluss des Umgangs nach §1684 Absatz 4) bei schwerwiegenden Eltern-Kind-Entfremdungen ist daher oft kein letztes Mittel zur Sicherung des Kindeswohls, sondern ein Einverständnis mit diesem Missbrauch und damit ein nicht hinzunehmender aktiver Beitrag zur Kindeswohlgefährdung.

Eine andere Möglichkeit der Konfliktlösung für das Kind besteht darin, den Kontakt zu beiden Eltern zu behalten aber dafür Symptome wie übermäßige Aggressivität, Hyperaktivität, Bettnässen, Schlafstörungen, starkes Angstverhalten und ähnliches zu entwickeln. Oder aber das Kind entwickelt eine bestimmte Form von Taubheit. 

 

Vergleiche hierzu: 

Frederick S. Perls; Ralph F. Hefferline; Paul Goodman: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, 1979, (amerikanische Originalausgabe 1951), S. 153 ff 

 

 

 

 

 

Familientragödie in Groitzsch

Tod von Mutter und Kindern bleibt rätselhaft

Fünf Tage nach der Familientragödie in Groitzsch im Leipziger Land hat die Polizei noch keine Erklärung für die Tragödie. Auch deshalb nahmen die Spekulationen zu, wonach die 38 Jahre alte Mutter unter Wahnvorstellungen litt. Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen der Leipziger Staatsanwaltschaft allerdings nicht vor.

Ermittler rätseln weiter (SACHSENSPIEGEL)

Die Leichen der drei Kinder und die ihrer Mutter waren in der vergangenen Woche auf einem Feld etwa 25 Kilometer südlich von Leipzig entdeckt worden, nachdem der Familienvater sie als vermisst gemeldet hatte. Nach dem Ergebnis der Obduktion sind sie erfroren. Mutter und Töchter waren trotz klirrender Kälte nicht mit Wintersachen bekleidet.

"Die Frau war nicht in psychiatrischer Behandlung", sagte Leipzigs Oberstaatsanwalt Norbert Röger. Sie stand auch nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten. Den Mädchen im Alter von drei, acht und zehn Jahren seien vor ihrem Tod keinerlei Mittel verabreicht worden, sagte der Justizsprecher nach Abschluss der toxikologischen Untersuchung. Auch im Blut der Mutter seien keine Spuren von Schlafmitteln, Drogen oder Giften festgestellt worden.

Spurensuche in Groitzsch

Fataler Schutzreflex?

"Nach den bisherigen Ermittlungen gehen wir weiter davon aus, dass die Ursache für das tragische Geschehen bei der Mutter zu suchen ist", sagte Röger. Die Ermittler schließen nicht aus, dass die Frau religiöse Wahnvorstellungen gehabt haben könnte. Neben den Leichen waren zwei Bibeln gefunden worden.

Nach Ansicht des Magdeburger Rechtsmediziners Werner Kuchheuser könnte den Mädchen ein Schutzreflex zum Verhängnis geworden sein. Es würde ihn nicht wundern, wenn die Kinder ihrer Mutter hinterhergelaufen wären "wie die Küken der Henne", zitierte die "Mitteldeutsche Zeitung" den Wissenschaftler.

zuletzt aktualisiert: 07. März 2005 | 20:12

http://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/1851975.html

 

 

 

 

 

Erfroren im Schnee

Vor zwei Tagen war eine 38-jährige Mutter mit ihren drei Töchtern im Alter von vier, acht und zehn Jahren nur wenige Meter vom Wohnhaus entfernt tot gefunden worden. Zwei Bibeln neben den Leichen heizen jetzt die Spekulationen an.

Zwei Tage nach dem tragischen Tod einer Mutter und ihrer drei Töchter im Leipziger Land sind die Menschen vor Ort noch immer entsetzt und fassungslos. Die Frau und ihre Kinder im Alter von vier, acht und zehn Jahren waren nur wenige Meter von ihrem Haus entfernt und leicht bekleidet auf einem Feld erfroren. Die Leichen lagen übereinander - so als hätte die Mutter ihre Töchter noch schützen wollen. Auch wenn die Ermittler bislang einen Unfall nicht ausschließen, spricht auf den ersten Blick vieles in dem mysteriösen Fall für einen Selbstmord der Frau.

"Eine Antwort könnte nur die Tote geben"

In Groitzsch kann sich niemand das Drama erklären. Alle stehen vor einem Rätsel: Ermittler, Kollegen, Freunde, Bekannte und nicht zuletzt der hinterbliebene Ehemann. "Eine Antwort auf all das, was geschehen ist, könnte nur die Tote geben", sagt der Pfarrer der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinde, Frank-Udo Lohmann. In dessen Gemeinde war die 38-Jährige aktiv, leitete eine Frauengruppe und engagierte sich im Kindergarten.

Wie ein Schatten liegt der Tod der Mutter und ihrer drei Töchter über der kleinen Stadt. Neuschnee bedeckt die Einfahrt vor dem Haus der Familie. Drei Zeitungen liegen am Freitag ungelesen im Briefkasten. Der rote Kombi der Familie ist schneebedeckt. Das Haus liegt verwaist nur wenige hundert Meter vom Fundort der Leichen. Nichts weist auf die schreckliche Tat hin - es wirkt, als sei die Familie im Urlaub.

Der 40 Jahre alte Familienvater, der seine Frau und seine Kinder am Dienstagabend vermisst gemeldet hatte, ist derzeit bei Freunden in Groitzsch. Seit dem Geschehen kümmert sich sich Pfarrer Lohmann täglich eine Stunde um den Verwaltungsdirektor der Heliosklinik in Borna. Erst im Jahr 2000 war die Familie aus Baden-Württemberg nach Sachsen gekommen und hatte in Groitzsch ein Einfamilienhaus bezogen.

Behörden tappen im Dunkeln

Die Ermittlungsbehörden tappen bislang im Dunkeln. "Wir sind immer noch am Anfang. Die Zeugenvernehmungen haben uns noch nicht wesentlich weitergeholfen", sagt der Leipziger Staatsanwalt Guido Lunkeit.

Im Ort gibt es nur noch dieses Thema. Jeder weiß, wo das Haus der Familie ist. Und jeder hat eine eigene Theorie über die Geschehnisse. Die Gerüchteküche brodelt. "Man hört, dass die Frau an religiösen Wahnvorstellungen litt", sagt ein Rentner, während er Schnee vom Bürgersteig fegt. Dieses Bild von der Mutter will Pfarrer Lohmann gerade rücken. "Sie war sehr gläubig, auf eine Art und Weise wie ich mir das wünsche", sagt der 56-Jährige. Die Frau habe mit beiden Beinen im Leben gestanden und sei keinesfalls abgehoben. Sie habe ein ansteckendes Lachen gehabt, sei immer fröhlich gewesen. Ihren Kindern habe sie nie etwas aufgezwungen. Nach Darstellung des Pfarrers war die Frau auch nicht verwirrt.

"Großer Verlust für die Gemeinde"

Dass zwei Bibeln neben den Leichen lagen, nährt Spekulationen über einen religiösen Hintergrund. "Ich halte es nicht für außergewöhnlich, dass die Frau als Christin eine Bibel bei sich hatte", sagt Lohmann. Aber auch er kann nicht ganz ausschließen, dass die Tote in der Bibel etwas "verheerend missverstanden" hat. Für die Gemeinde mit ihren 1600 Gläubigen sei der Tod der Frau ein großer Verlust. Sie habe sich stets sehr engagiert. "Ich kann mir das Geschehen nicht erklären", sagt der Seelsorger, der immer wieder mit den Tränen kämpft. Beim Gottesdienst am Sonntag will er an die Frau und ihre Kinder erinnern.

Erik Nebel/DPA

http://www.stern.de/politik/panorama/537313.html?nv=cp_L1_tt

 

 

 

Die vorstehende Meldung berichtet offenbar über einen besonders schweren Fall eines dysfunktionalen Familiensystems, der mit der Tötung (Ermordung?) dreier Kinder durch ihre eigene Mutter endet. Angeblich will niemand aus der Umgebung vorher etwas geahnt haben, was man kaum glauben kann. 

An diesem Fall, so wie er sich darstellt, lässt sich erkennen, dass sich Kinder im Alter von vier, acht und zehn Jahren in einer extrem starken Abhängigkeit zu einem Elternteil befinden können, sei es dass sie "freiwillig" bei ihrer Mutter auf dem eiskalten Feld ausharren, bis sie an Unterkühlung sterben oder sei es, dass die Mutter sie mit Gewalt daran gehindert hat, in das nur wenige Meter entfernte warme Wohnhaus zurückzugehen.  

 

Extrem dysfunktionale Familiensysteme sind seit langem bekannt. So haben schon 1877 zwei französische Psychiater einen entsprechenden Aufsatz unter dem Titel "La folie á deux" über Störungen in komplementären Beziehungen verfasst. 

 

vergleiche hierzu: 

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 105/106)

 

 

Von zuständigen Fachkräften in der psychosozialen Arbeit werden solche gestörten Familienbeziehungen oftmals bagatellisiert. Die fachlich vorgetragene Argumentation "Das Kind soll endlich zur Ruhe" kommen, heißt oft nichts anderes als: lasst doch das Kind endlich Teil des dysfunktionalen Eltern-Kind-System sein und stellt damit nichts anders als eine Beihilfe zur Kindesmisshandlung dar. Strafrechtlich wird dies kaum geahndet, weil die Dinge sich für einen psychologischen Laien, wie es ein Staatsanwalt ist, als unverfänglich präsentieren.

Man muss es hier aber einmal deutlich sagen. Dass es so viele Fälle gibt, in denen Kinder unter den Augen von Jugendämtern und Familiengerichten von ihren Eltern jahrelang emotional funktionalisiert und missbraucht werden können, hat auch mit einer schon strafwürdig zu nennenden Laisser-faire Haltung der betreffenden Jugendamtsmitarbeiter und Familienrichter zu tun. Kopf in den Sand - wir können nichts tun, so lautet die Devise. Der §1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) scheint nicht existent, obwohl bei dem Stand der Dinge schon längst ein Verfahren nach diesem Paragraphen hätte eröffnet werden müssen. Die Eröffnung eines Verfahrens wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung heißt ja nicht, die Lösung des Konfliktes der Trennungsfamilie zu kennen, die ist aber ein deutliches Signal an die Konfliktparteien (Eltern), dass der Bogen von ihnen oder von einem Elternteil offenbar überspannt ist und der Staat in seiner Wächterfunktion auf den Plan tritt.

Die vornehme und wohl zumindest fahrlässig zu nennende Zurückhaltung der Familiengerichtsbarkeit bei vorliegender Eltern-Kind-Entfremdungen ein Verfahren nach §1666 BGB einzuleiten, muss auch deswegen erhebliche Verwunderung auslösen, da noch immer jedes Jahr mindestens 10.000 Eltern in Deutschland das Sorgerecht durch deutsche Richter/innen mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB entzogen wird, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

 

 

 

 

 

Partental Alienation Syndrome

Seit 1998 firmiert die Debatte um Eltern-Kind-Entfremdungen häufig unter dem Namen Partental Alienation Syndrome (PAS). Den Anstoß der Debatte in Deutschland um "PAS" haben Kodjoe und Koeppel gegeben, die mit ihrem 1998 veröffentlichten Aufsatz das PAS-Konzept des, 2003 verstorbenen, US-amerikanischen Psychiater und Gerichtsgutachter R.A. Gardner in Deutschland bekannt gemacht haben. 

In der Folgezeit entzündete sich sowohl unter den Professionellen als auch unter den Betroffenen, Müttern wie Vätern, eine hitzig geführte Debatte ob es PAS gäbe oder nicht gäbe. Die ungewöhnliche Popularität des PAS-Begriffes zeigt zumindest ein Begriffsvakuum für ein vielfach anzutreffendes Phänomen in Trennungsfamilien auf, so dass es nicht verwundern kann, dass sich der Begriff des PAS derartiger Popularität erfreut. Letztlich geht jedoch ein Großteil der Debatte am Thema vorbei. Egal wie wir ein Symptom benennen, welches Etikett wir ihm anhängen, es verschwindet deswegen nicht (vergleiche hierzu Hellerich 2003). Ein Symptom ist ein Symptom (Anzeichen, Vorbote, Warnungszeichen; Kennzeichen, Merkmal). Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Das Symptom zu benennen und zu beschreiben ist wichtig, weil wir damit seine Existenz und Bedeutung anerkennen, denn das Symptom ist keine Halluzination, sondern real.

 

Das Symptom Eltern-Kind-Entfremdung beschreibt einen bestimmten wahrnehmbaren Zustand, eine Relation, die Entfremdung zwischen einem Elternteil (Vater oder Mutter oder beiden) und ihrem Kind. Insofern kann der Begriff Elternentfremdung missverstanden werden, da die Relation Elternteil  - Kind hier nicht deutlich erkennbar wird.   

Das Symptom Eltern-Kind-Entfremdung ist erst einmal neutral. So wie ein Hautausschlag, ein Hustenanfall, das Waldsterben oder eine Überschwemmung. Das Symptom sagt auch nichts über die Entfremdungsdynamik aus.  

Das Symptom als Syndrom (engl. syndrome; Symptomkomplex; Gruppe von Krankheitszeichen, die für ein bestimmtes Krankheitsbild mit zumeist uneinheitlicher oder unbekannter Ätiologie bzw. Pathogenese charakteristisch ist; Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch 1994) zu bezeichnen, liegt dann nahe, wenn man sich auf die pathologisierende und katalogisierende Begriffslogik einlassen will, wie sie z.B. in den Kategoriensystemen DSM-IV der American Psychiatric Assoziation oder der ICD-10 der WHO Verwendung finden. Wer das nicht will, und der ist gut beraten, wird den Syndrom-Begriff, wie er auch im Begriff des Parental Alienation Syndrome zum Ausdruck kommt ,nicht verwenden. Um Eltern-Kind-Entfremdungen angemessen zu beschreiben und sachgerecht zu intervenieren bedarf es einer solchen Konstruktion eines Syndroms nicht.

 

Kommt es im Zusammenhang von massiven Konflikten zwischen getrennt lebenden Eltern zu Eltern-Kind-Entfremdungen, zwischen Kind und dem außerhalb lebenden Elternteil, dürfte es sich in der Regel um eine spezielle Form von Kindesmisshandlung handeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob der betreuende Elternteil das Kind direkt beeinflusst oder nicht, bewusst oder unbewusst. Eine bewusste Schädigungsabsicht des betreuenden Elternteils gegenüber dem Kind dürfte oft nicht bestehen, im Gegenteil, meint der betreuende Elternteil oft im Interesse des Kindes gerade so handeln zu müssen wie er handelt. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Kind geschädigt und für die eigenen Bedürfnisse des Elternteils nach Abgrenzung zum anderen Elternteil benutzt wird. Es spielt auch keine Rolle, ob der betreuende Elternteil in anderen Bereichen gegenüber seinem Kind ein sehr kompetenter Elternteil ist. Auch berufliche Tätigkeiten eines Elternteils als Sozialpädagoge, Richterin, Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychoanalytikerin, bedeuten nicht, dass sie sich nicht auch ausgrenzend gegenüber dem anderen Elternteil verhalten können oder zumindest eine Dynamik tolerieren bei der es zu einem länger andauernden Kontaktabbruch zwischen dem Kind und seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil kommt. Uns sind im Laufe der Zeit Dutzende solcher Fälle bekannt geworden. 

Damit kommen wir auch zu der Frage, wer sind denn eigentlich entfremdende Elternteile? Es sind Menschen wie Du und ich, keine Monster, sondern nicht selten intelligente und gut gebildete Frauen und Männer, Künstler, Waldorferzieherinnen, Schlosser, Berufssoldaten, Putzfrauen und Psychotherapeutinnen. Das Bild wird jedoch erst vollständig, wenn wir auch den von der Ausgrenzung unmittelbar betroffenen Elternteil dazu nehmen sowie das involvierte und agierende Helfersystem, mit all seinen positiven Engagement, seinen Widersprüchlichkeiten, Befangenheiten, Vorurteilen und mitunter auch eskalationsverschärfenden Interventionen.

 

In sogenannten intakten Familien kommt es mitunter zu faktischen Kontaktabbrüchen zwischen Kind und einem Elternteil. Keine qualifizierte Fachkraft käme allerdings hier auf die Idee, dies gut zu finden, sondern statt dessen würde eine Veränderungen in Richtung Wiederherstellung eines guten Kontaktes zwischen Kind und diesem Elternteil für wünschenswert gehalten und die dafür notwendigen Interventionen ins Auge gefasst (vergleiche hierzu: Warshak, Richard: "Eltern-Kind-Entfremdung und Sozialwissenschaften"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 5/2005, S. 1188). 

Seltsamerweise trifft das für eine Reihe von Fachkräften nicht zu, sobald dies statt in einer "intakten" Familie in einer Trennungsfamilie passiert. Schätzungsweise 20 Prozent der Fachkräfte stellen sich nun auf den Standpunkt, dass man daran nichts ändern sollte und statt dessen auf die Zeit vertrauen soll. Dazu beruft man sich mit Vorliebe auf eine Studie der amerikanischen Autorin Wallerstein, die wenn sie denn von dieser Autorin noch nicht geschrieben worden wäre, zwecks Legitimierung eigener Untätigkeit von einer deutschen Wallersteinkopie (von denen es einige in Deutschland immerhin bis zum Professor geschafft haben) auf den deutschen Verbrauchermarkt der Scheidungsprofessionellen geworfen worden wäre. Es soll hier die Behauptung aufgestellt werden, dass bei vielen Fällen von Kontaktabbrüchen der Teil der professionellen deutschen Helferszene, der diese Kontaktabbrüche zwischen Kindern und ihren Eltern toleriert oder sogar fördert, bestehende Kindeswohlgefährdungen verfestigt und begünstigt und Kindern teils erheblichen Schaden zufügt..

 

Eltern-Kind-Entfremdungen können sich schleichend entwickeln, mitunter dauert es aber auch nur Monate von einem vorher bestehenden guten Kontakt zwischen Kind und außerhalb lebenden Elternteil bis zum vollständigen Kontaktabbruch bei vehementer Ablehnung des Elternteils durch das Kind. Vollständige Kontaktabbrüche zwischen einem Kind und einem Elternteil kennt man sonst nur bei tödlichen Unfällen eines Elternteils oder aus Kriegszeiten, wo das Kind einen Elternteil (meist den Vater) verloren hat. Hier kann das Kind jedoch den verlorenen Elternteil positiv in seinem Gedächtnis bewahren. Bei Elternentfremdung ist dies jedoch nicht der Fall. Von daher kann man in ist den meisten Fällen von Eltern-Kind-Entfremdung eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten. Dies  sollte dann automatisch für das Gericht und das zuständige Jugendamt Anlass zur Einleitung oder Anregung eines Verfahrens nach §1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) sein. Der zuständige Jugendamtsmitarbeiter kann wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung das Gericht diesbezüglich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe §8a Absatz 3  anrufen.

 

 

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

 

 

 

 

Fakt ist, das Kind verliert infolge von Entfremdungsprozessen den ehemals häufig guten Kontakt zum außerhalb lebenden Elternteil, bis hin zum völligen Kontaktabbruch, der von leichten bis extremen Verzerrungen des außerhalb lebenden Elternteils im Bewusstsein des Kindes oder Jugendlichen begleitet ist, da das Kind oder der Jugendliche gerade infolge des Kontaktabbruches keine Gelegenheit hat, sich ein realistisches Bild vom außerhalb lebenden Elternteil zu machen. Das einzige Bild das das Kind erhält, ist die in der verbal oder nonverbal wahrgenommenen Nachricht des betreuenden Elternteils in der Art: "Dein Vater (Deine Mutter) hat uns schon wieder vor Gericht geklagt. Hört das denn niemals auf?" 

Es dürfte im übrigen auch der Zagheit und dem mangelnden Problembewusstsein vieler Fachkräfte geschuldet sein, dass sich viele anfangs leichte Fälle von Elternentfremdung mit der Zeit zu anscheinend unlösbaren Fällen ausweiten, weil dem betreuende Elternteil seitens der Fachkräfte keine klaren Grenzen gesetzt werden, kein für alle erträglicher Rechtsraum installiert wird (bei monatelangen Beareitungszeiten an Familiengerichten auch kein Wunder) und so der Raum zu einer Konflikteskalation zwischen den Eltern eröffnet wird. Die Probleme, die man als Fachkraft selber mit verursacht hat, sollen dann schließlich oft dadurch gelöst werden, dass nicht nur der Kontaktabbruch zwischen Kind und Elternteil rechtlich legalisiert wird, sondern auch noch dem vom Kontaktabbruch betroffenen Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB aberkannt wird. 

 

Man muss auch klar sehen, dass viele Eltern-Kind-Entfremdungen auch mit das Ergebnis teils massiver ausgrenzender, polarisierender und damit eskalierend wirkender Interventionen von Seiten beteiligter Fachkräfte, wie Jugendamtsmitarbeiter, Gutachter, Verfahrensbeistände und Familienrichter sind. Diese Interventionen werden in der Regel mit Verweis auf das "Kindeswohl" gerechtfertigt. Wer kann da als Laie und Außenstehender noch gegenhalten, wenn "die Experten" gesprochen haben?

 

Der inzwischen verstorbene Medizinprofessor Reinhardt Lempp, ein ehemaliger deutscher Kriegsteilnehmer des 2. Weltkrieges, nähere Angaben dazu, so etwa in welcher Einheit und an welchen Frontabschnitten er im Einsatz war und ob durch ihn Menschen verwundet oder gar getötet wurden (von Mord wollen wir hier nicht sprechen, denn bekanntlich wird im Krieg definitionsgemäß niemand ermordet), sind hier bisher nicht bekannt, propagierte zu Beginn der 60-er Jahre:

 

"Es wäre anzustreben, daß beim Vorschul- und Schulkind der Verkehr mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil möglichst eingeschränkt, vielleicht sogar vorübergehend unterbrochen wird, zumindest aber auf die völlige Freiwilligkeit des Kindes abgestellt wird.. Eine spätere Wiederaufnahme des Kontakts ist eher unter positiven Vorzeichen möglich, wenn eine solche Pause nach den stürmischen Zeiten der Scheidung angelegt war, als wenn der Verkehr zwangsweise durchgesetzt wurde. Das Kind bedarf zur harmonischen Entwicklung wenigstens bis zum 10. oder 12. Lebensjahr einer einheitlichen klaren Führung und Betreuung. 

Reinhardt Lempp: "Das Wohl des Kindes in §§ 1666 und 1671 BGB"; In: "Neue Juristische Wochenschrift" - NJW, 1963, Heft 37, S. 1659-6662

 

 

Der gleiche Lempp wird bis heute von Gutachtern, die für Familiengerichte arbeiten, im Literaturverzeichnis geführt. Das sagt einiges über den Ungeist der betreffenden Gutachter und die Sorglosigkeit der sie agieren lassenden Familienrichter aus.

 

 

 

Beispiel 1

Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider empfiehlt in seinem dritten Gutachten, das er in ein und dem selben Fall einer hochkonflikthaften Trennungsfamilie anfertigte: 

 

"Aus gutachterlicher Sicht ist es dringend erforderlich, das Opfer zu schützen. Dazu gehört hier auch, den Umgang des Kindes mit der Mutter - das Kind lebt wie bekannt beim Vater und ist aus gutachterlicher Sicht gut in die Familie integriert - solange auszusetzen, bis kindeswohlgefährdende und belastende Bedingungen aufgehoben sind." (S. 16)

"Erforderlich ist aber, das A schnell wieder zur Ruhe kommt. Das wird am ehesten erreicht durch eine zeitweiliges Aussetzen des Umgangs der Mutter mit dem Kind." (Gutachten S. 18)

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 15.12.2004 für Amtsgericht Pankow/Weißensee - 26 F 5207/04

 

 

 

Nun könnte man meinen, Herr Schneider erläutert aus seiner Sicht dem Gericht welche "kindeswohlgefährdende und belastende Bedingungen aufgehoben" sein müssten und wie es geschehen kann, damit aus seiner Sicht wieder Umgang zwischen Tochter und Mutter stattfinden kann. Gleichfalls unbeantwortet lässt Herr Schneider die Frage, was man unter "ein zeitweiliges Aussetzen des Umganges" verstehen soll. Meint er damit zwei Wochen, zwei Monate oder gar zwei Jahre? Festlegen will sich Herr Schneider offenbar weder in dem einen noch in dem anderen Fall, denn dann müsste er auch Kriterien angeben, woran zu erkennen wäre, dass der Umgang wieder stattfinden kann.

Statt dessen findet Herr Schneider, wohl nach dem Motto "Steine statt Brot", lediglich rechtfertigende Worte für seine Empfehlung:

 

"Der Sachverständige kommt zu diesem Schluss,

a) weil das Verhalten der Mutter nach der Entscheidung des Kammergerichts vom 17.03.2004 offensichtlich nicht dazu angetan war, für das Kind eine Beruhigung und Entlastung zu schaffen und einen familiären Konsens zu erzielen. Ihr wieder beabsichtigter Wegzug nach ... steht dem Kindeswillen und damit erst recht Kindeswohl diametral entgegen (Anmerkung P. Thiel: Der Gutachter setzt hier unzulässigerweise ein Gleichheitszeichen zwischen Kindeswillen und Kindeswohl, gerade so als ob die Beachtung des "Kindeswillen" immer auch dem Kindeswohl entsprächen würde. Wäre das so, so bräuchte man zukünftig nur noch den "Kindeswillen" herausfinden und dann hätte man auch gleich die kindeswohlverträglichste Lösung).

b) weil er das Kind A kurz nach ihrem Aufenthalt beim Kindernotdienst gesehen und ihre Ängste, ihren Stress und ihre Hilflosigkeit erlebt hat.

c) Weil ein erzwungener Umgang des Kindes mit der Mutter gegen ihren erklärten Willen - selbst wenn der kindliche Wille ein mitinduzierter Wille ist - vom Sachverständigen nicht mitgetragen werden kann, weil dies menschenverachtend wäre." (Gutachten S. 15)

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 15.12.2004 für Amtsgericht Pankow/Weißensee - 26 F 5207/04

 

 

 

Nun wäre Dr. Klaus Schneider nicht der, als den ihn der Autor dieser Internetseite seit längerer Zeit kennt, wenn er nicht auch noch überflüssige und unwirksame Ratschläge parat hätte:

 

"Wenn das erkennende Gericht diesem Vorschlag des Sachverständigen folgt, wird weiter empfohlen, dass Mutter und Vater (einzeln oder gemeinsam) sich einer Mediation unterziehen sollen. Der Mutter soll auch aufgegeben werden, ggf. unter Annahme professioneller Hilfe, ihre Beziehung zu ihren beiden Kindern, B und C zu verbessern. auch dies wird als eine Voraussetzung für einen zukünftigen harmonischen Umgang mit A gesehen." (S. 18) 

 

 

Wie man Mediation auch allein machen kann, bleibt wohl ein Geheimnis des Gutachters. Sicher gibt es gewisse Formen von Sex ohne Partner oder Partnerin, man nennt dies auch Masturbation oder Selbstbefriedigung, aber dass Mediation (Vermittlung zwischen) neuerdings auch allein gehen soll, das scheint noch weitestgehend unbekannt und ein völlig neues und kreatives Verfahren zu sein, das bisher möglicherweise nur der Gutachter selbst kennt. Vielleicht übermittelt er seine Erfahrungen mit Einzelmediation an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation - http://www.bafm-mediation.de, um so auch andere Menschen in die glückliche Lage zu versetzen zukünftig wirksam Einzelmediationen wahrnehmen zu können.

Im übrigen hatte auch schon das erstbefasste Amtsgericht T mit seinem Beschluss vom 20.09.2002 einen zaghaften und halbherzigen Versuch unternommen, die Eltern dazu anzuhalten Beratung in Anspruch zu nehmen. Herausgekommen ist, soweit zu hören dabei nichts, insofern hätte man sicher auch das Papier sparen können auf dem die frommen Appelle geschrieben wurden. 

In dem Beschluss heißt es u.a.:

 

"Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Beiden Eltern wird aufgegeben, die Beratung des Jugendamtes und gegebenenfalls die Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen."

 

 

Der erste Satz ist ein frommer Wunsch und als solcher ebenso wirksam wie der Appell des Papstes nach Frieden in der Welt. Der zweite Satz ist eine gute Idee nur fehlt ihr leider zum einen die Verbindlichkeit. Insofern ist er genau so nützlich wie die Ermahnung eines Fahrkartenkontrolleurs gegenüber einem Schwarzfahrer, er möge doch mal einen Psychotherapeuten aufsuchen und herauszubekommen, warum er immer schwarz fahre. Zum anderen ist es aber oft völlig sinnlos, wenn zerstrittene Eltern allein in eine Beratungsstelle gehen und dort dem Berater oder der Beraterin die Ohren voll jammern und über den anderen Elternteil klagen, denn davon wird der Konflikt nicht gelöst, sondern nur perpetuiert. Nicht wenige Berater/innen scheinen sich jedoch in der Rolle eines Kummerkasten und einer Denunziationsannahmestelle wohl zufühlen, sehr zum Nachteil des anstehenden ungelösten Konfliktes der Eltern und des damit verbundenen fragilen und gefährdeten "Kindeswohls". Warum dies dennoch in der Praxis so weit verbreitet ist, hängt sicher auch damit zusammen, dass sich viele Fachkräfte von den heftigen Elternkonflikten überfordert fühlen und auch nicht die fachliche Kompetenz haben, gemeinsam mit beiden Eltern den notwendigen und oft schwierigen Weg einer Konfliktlösung zu gehen.

Zu allem Überdruss meinte Klaus Schneider bei anderer Gelegenheit unter Berufung auf das Urheberecht dann auch noch, Herrn Peter Thiel per Gericht verbieten zu müssen, sich im Internet zur gutachterlichen Tätigkeit des Herrn Schneider zu äußern. Einen ausführlichen Bericht dazu können Sie hier aufrufen.

 

 

 

 

Beispiel 2

In einem vom Vater im Jahr 2001 eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren kommt es zu einer Umgangsregelung mit seiner im Jahr 1994 geborenen Tochter. Der Umgang kommt in der Folgezeit aber dennoch faktisch nicht zustande. Im Mai 2002 findet der letzte Kontakt zwischen Kind und Vater statt. 

Das zuständige Amtsgericht schließt im Jahr 2004 das Umgangsrecht des Vaters für zwei Jahre aus, 

 

"weil das Kind Besuchskontakte ablehne, Angst vor dem Vater habe und eine Wiederanbahnung trotz vielfacher Versuche nicht gelungen sei. Besuchskontakte gegen den Willen des Kindes würden dessen Wohl gefährden; ...."

 

 

Das daraufhin vom Vater angerufene Oberlandesgericht Koblenz (4. Familiensenat) trifft am 02.08.2007 eine Umgangsregelung in der es neun begleitete zweistündige Umgangskontakte anordnet und danach unbegleiteten Umgang.

Als Umgangsbegleiterin wird Frau Prof. F. eingesetzt, die sich umgehend mit dem inzwischen 12-jährigen Mädchen in Verbindung setzt. Am 01.09.2007 schreibt sie dem Mädchen einen Brief, mit dem sie das Kind auf einen zweiten Kontakt ohne Beisein des Vaters einstimmen will. Die Umgangsbegleiterin schreibt u.a.: 

 

"... es war eindrucksvoll Dich kennen zu lernen. Besonders positiv beeindruckt hat mich Deine Intelligenz. ...

... Deine Mutter bemüht sich darum, Dir zu ermöglichen, dass Du Deinen Vater zeigen kannst, was aus Dir inzwischen geworden ist. Die Gelegenheit solltest Du wahrnehmen."

 

 

Das Mädchen schreibt daraufhin zurück:

 

 

3.01.07

 

Hallo!

1. ...

2. Eigentlich sollte man in ihrer Position als Fachkraft wissen, dass nicht alle 12jährigen den gleichen geistigen Entwicklungsstand haben. Deshalb vergleichen Sie mich nicht mit anderen meines Alters, ...

3. ...

Wenn „Er“ sich wirklich dafür interessieren würde, dass ich mich weiter so gut entwickle wie bisher, dann würde er mich in Ruhe lassen und nicht ständig versuchen in „Meinem“ Leben herum zu pfuschen!

4. Ich habe kein Interesse daran „Ihm“ zu zeigen was aus mir geworden ist. Ich wünsche keinen Kontakt mit „Ihm“ und will mich nicht mit „Ihm“ treffen.

Ihre Schmeicheleien und der Versuch mit reflexiver Psychologie bei mir etwas zu erreichen, werden erfolglos bleiben!

...

Wenn Sie bei unserem Treffen nicht einfach einfach nur zugehört, sondern einmal richtig hingehört hätten wüssten Sie weshalb ich absolut keinen Kontakt zu „Ihm“ haben will.

 

5. Das einzige, was ich, zwar wiederwillig, aber wohl notwendigerweise bereit bin zu tun, ist „Ihm“ zu sagen das er mich ein für ale mal in Ruhe lassen soll. „Er“ soll aufhören über das Gericht zu versuchen mich zum Kontakt mit „Ihm“ zu zwingen! Ich lasse mich nicht erpressen oder einschüchtern. ... Was „Ihn“ betrifft, weis ich rein instinktiv und aus schlechter Erfahrung das „ER“ nicht gut für mich ist. ....

...

 

 

 

Immerhin kommt es im Anschluss daran zu drei begleiteten Treffen. Bei den beiden ersten Kontakten ist die Mutter anwesend. Beim dritten Kontakt nimmt die Mutter entsprechend der Vorgabe der Umgangsbegleiterin nicht teil. Das Mädchen unterbricht jedoch den Kontakt, in dem es wegläuft (Der Treffpunkt mit ihrer Mutter wird mit Sicherheit schon verabredet gewesen sein).

In einem Schreiben vom 04.12.2007 an das Oberlandesgericht trägt die Umgangsbegleiterin zutreffender Weise vor: 

 

"...möchte ich feststellen, dass ich aufgrund der gewonnenen Eindrücke aus meiner fachlichen Perspektive keine Möglichkeit sehe, dass A, solang sie in ihrem derzeitigen Umfeld verbleibt, eine Beziehungsaufnahme zu ihrem Vater gelingen wird. Das Feindbild des Vaters ist Teil ihrer Identität geworden, ... . Meines Erachtens ist die Entwicklung einer gesunden Bindungs- und Beziehungsfähigkeit bei A erheblich gefährdet."

 

 

Nun, man darf gespannt sein, wie das nunmehr wieder zuständige Amtsgericht weiter mit dem Fall umgehen wird. Einzig noch greifende Intervention ist hier wohl tatsächlich nur die Herausnahme des Mädchens aus dem Haushalt seiner Mutter, bei gleichzeitiger Bestellung eines Umgangspflegers, der die Kontakte des Kindes zu seiner Mutter und auch zu seinem Vater bestimmt. Ob sich der zuständige Richter am Amtsgericht zu dieser Intervention durchringen kann, bleibt abzuwarten. 

 

 

 

 

 

Die hilflosen Helfer

 

Und überhaupt ist alles längst zu spät

und der Nervenarzt weiss auch nicht mehr

wie's weitergeht.

Aber sonst ist heute wieder alles klar auf der Andrea Doria.

 

 

 

Wenn man als Richter in Eltern-Kind-Entfremdungsfällen mit seinem Latein am Ende ist, beauftrage man eine externe Fachkraft, in der vagen Hoffnung, dass diese vielleicht weiß wie`s weitergeht.

Doch leider kommt man dabei oft nur aus dem Regen in die Traufe, denn die Vorstellungs- und Durchsetzungskraft der vom Gericht beauftragten Fachkraft ist doch häufig sehr beschränkt oder erschöpft sich in Ratlosigkeit, die ja schon vorher das Gericht auszeichnete. 

 

 

Beispiel:

 

"A leidet aus ihrer Sicht nicht an einer Beeinflussung durch die Mutter, sondern ist unendlich wütend auf ihren Vater".

Johannes Schulz - Sozialpädagoge - eingesetzt als Umgangspfleger, Bericht vom 15.06.2010 an das Amtsgericht Naumburg - 3 F 226/09 UG

 

 

Was will uns Herr Schulz mit diesem Satz sagen.

 

1. Behauptung: Das zehnjährige Kind A leidet aus ihrer Sicht nicht an einer Beeinflussung durch die Mutter, ...

 

Die erste Behauptung kann man wohl kaum verifizieren, denn dazu müsste man wissen, was die Tochter "wirklich" denkt und fühlt. Es würde aber nicht sonderlich verwundern, wenn die Tochter eben gerade nicht leidet, wenn es sich mit der Mutter als betreuenden Elternteil identifiziert und deren Bewertungssystem von Täter (Vater) und Opfer (Mutter) übernimmt, also eine Schwarz-Weiß-Schablone von bösen Vater und guter Mutter kreiert. Durch diese Übernahme der mütterlichen Bewertungsfolie vermeidet die Tochter Leiden. Der Preis den die Tochter dafür zahlt, ist der Kontaktabbruch zum ehemals geliebten Vater und die Übernahme der mütterlichen Negativfolie als Teil des eigenen Selbstbildes. Die Tochter bleibt nicht Tochter mit dem Recht auf Eigenständigkeit, sondern wird zur Ausstülpung des beschädigten mütterlichen Selbst - kurz gesagt, die Tochter wird von der Mutter missbraucht.

 

vergleiche hierzu:

Frederick S. Perls; Ralph F. Hefferline; Paul Goodman: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, 1979, (amerikanische Originalausgabe 1951), S. 149 ff

 

 

2. Behauptung: Das zehnjährige Kind A ist unendlich wütend auf ihren Vater.

 

Der Sozialpädagoge Johannes Schulz steht mit der Unendlichkeit offenbar auf Du und Du, womöglich ist er Hobbyastronom und schaut am Abend so lange durch das Fernrohr in das unendlich erscheinende Weltall bis er meint, eine zehnjährige Tochter, könne "unendlich wütend auf ihren Vater" sein. "Unendlich wütend" mag die Mutter sein, denn es ist eine Eigenart von Erwachsenen, nicht aber von zehnjährigen Kindern, Wut nicht zu leben, sondern zu speichern und sich im Kreis auf der immer gleichen Schallplatte zu bewegen.   

 

 

 

 

 

 

Beihilfe zur Eltern-Kind Entfremdung durch Fachkräfte

Sowohl ein Kontaktabbruch als auch ein Belassen des Kindes inmitten des elterlichen Kriegsschauplatzes stellen eine Kindeswohlgefährdung dar. Es kann daher aus Sicht des Kindes nur eine Lösung geben, die Herstellung eines erträglichen Miteinanders der Eltern und eine fachkundige Unterstützung für das Kind zur Ermöglichung neuer Denk- und Handlungsmuster. Dazu bedarf es bei schwer eskalierten familiären Konflikten der Hilfe kompetenter Fachkräfte. Fehlen diese vor Ort oder im konkreten Fall und das ist tragischerweise nicht selten, wird das Kind unter den Augen der zuständigen Fachkräfte oder gar mit deren Beihilfe geschädigt. 

 

Beispiel 1

Solch ein Fall kann z.B. vorliegen wenn eine Verfahrenspflegerin, die die Interessen des Kindes vertreten soll, hier die Diplom-Psychologin Sonja Weber (12.01.2005), die eingetretene Eltern-Kind-Entfremdung unter Berufung auf das Kindeswohl fatalistisch hinnimmt, wobei sie sich neben der Berufung auf Dettenborn & Walter, Familienrechtspsychologie, 2002, auch noch auf familiensystemische Ansätze zu berufen scheint. Der familiensystemischen Ansatz geht jedoch im Gegensatz zur Ansicht von Frau Weber gerade nicht von einer Unveränderbarkeit gegebener Verhältnisse aus, sonst wären die fachlichen Angebote systemischer Familienberatung und -therapie schlichtweg überflüssig, sondern stellt die Möglichkeit und die Herstellung von Lösungen in den Vordergrund seiner Arbeit.

 

Vergleiche hierzu z.B.: 

Gerald von Reischach: "Aufsuchende Familientherapie. Eine wirksame Hilfe für Problemfamilien."; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe"; 10/2006, S. 457-458

Regina Riedel: "Familien-Zusammenhalt(en)?. Aufsuchende Familientherapie als ambulante Jugendhilfeleistung im Kontext von Fremdunterbringungen.", In: "Jugendhilfe, 1/2005, S. 27-29)

 

 

 

Beispiel 2

Diplom-Psychologin Ursula Becher, Beauftragung mit der Erstellung eines "Sachverständigengutachtens" durch Richterin von Hollen vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 144 F 14568/05 - am 07.06.2005, Fertigstellung eines 33-seitigen Gutachtens am 03.03.2006, wobei sie den Termin der Beauftragung kurzerhand auf den 07.07.2005 umdatiert. Erstellungszeit knapp neun Monate. 

Der Clou von 9 Monaten Erstellungszeit: Frau Becher empfiehlt dem Gericht die Festlegung eines Kontaktabbruches zwischen dem Vater und seiner fünfjährigen Tochter. Begründung:

 

"... Das bedeutet, dass im Fall von Kontakten die Angst der Kindesmutter und die Spannungen in A`s Familie zunehmen würden. Dies würde A gesamtes Beziehungsgefüge destabilisieren, womöglich sogar in Frage stellen und damit ihre sichere Lebensbasis gefährden. auch könnte dadurch die Beziehung zu ihrem sozialen Vater, an den sie gebunden ist, beschädigt werden. Die negativen Folgen dieses Geschehens für das Kind wären unabsehbar." (Gutachten S. 33)

 

 

Wer einmal aus dem Becher trinkt, der weiß, der Krug geht so lange zu Wasser bis er erbricht.

 

 

 

Beispiel 3

Bei manchen Fachkräften kann der Eindruck entstehen, als wollten sie eine bereits eingetretene Eltern-Kind-Entfremdung gar nicht verändern, sondern eher noch zementieren. So dokumentiert z.B. die als Gutachterin beauftragte Dr. phil. Dorit Schulze ihre Arbeit mit einem entfremdeten Kind folgendermaßen:

 

"4.3.1 Angaben von A (Sohn 14 Jahre alt) am ... 

 

Frau Y (die Mutter), Herr Z (der Stiefvater) und A kamen zum vereinbarten Gesprächstermin, wobei A zum zweiten Begutachtungskontakt aufgeschlossen und etwas freundlicher wirkte, dass heißt, die Mimik und Gestik war etwas gelockerter.

 

Zu Beginn des Gespräches hatte die Gutachterin Gelegenheit, die aktuelle Geburtstagskarte von A in Augenschein zu nehmen, welche der Kindesvater, Herr X, selbst hergestellt habe. Dabei wurde betont, dass es an dem Text an sich ja nichts auszusetzen gebe, es jedoch aus Sicht von Herrn Z und Frau Y für A sicherlich auch sehr schwer sei, wenn man das Bild von der Vorderseite betrachtet, welches den Kindesvater mit einem fremden Kind, auf einem Boot auf einem See, abbildete. Diesbezüglich war zu erfahren, dass der Kindesvater immer wieder ähnliche Postkarten sende, wo er mit einem anderen Kind drauf sei und dieses Bild als Postkarte an A übermittelt, zum Beispiel die Situation auf dem Skihang.

A gab zu der Postkarte an, dass er dies total bescheuert finde und hielt auch nicht hinter dem Rücken, wie er solche Bilder finde, auch dass er "ihn" eigentlich für diese Dinge auch früher immer schon gehasst habe.

Weinend erzählte A dann, dass sein Vater ja nicht nur zu ihm so gewesen sei, sondern auch zu seinem Bruder, den er auch geschlagen habe. Seine Mutti habe er auch geschlagen und er finde, dass er eine "dumme Sau" sei. Befragt, was er selbst gesehen habe, schilderte A, dass er ihm ja immer alles vorenthalten habe, ihm nie was davon gesagt habe. Seine Mutti habe ihm auch über das gebrochene Nasenbein erzählt, sie habe auch die Dokumente, es sei also auch wahr. Sein Vater habe ihm auch gesagt, dass er das Kind von der Oma wäre, dass seine Mutter tot sei und die Oma ihn geboren habe, er sei damals drei Jahre oder so gewesen, wisse sein damaliges Alter nicht mehr genau.

Die Gutachterin fragte, ob A seine Mutti und seinen Bruder vermisst habe, als er bei Herrn X gewohnt habe und A gab an, dass er ihm ja nie etwas davon gesagt habe. An die Situation, als er zur Mutti zurück ging, könne er sich wie folgt erinnern, anfangs sei er es gar nicht mehr gewohnt gewesen, weil er es nicht mehr richtig gewusst habe, aber er habe sich schon gefreut. Seinen Bruder habe er zum ersten Mal wieder sehen können, als er dann wieder da war, davor habe er nie etwas von ihm und seiner Mutti gesehen, wiederholte A bekräftigend.

Feststehend gab die Gutachterin an, dass dies nun neun Jahre her sei, A sei damals also fünf Jahre alt gewesen und dass die Mutti ihr (Gutachterin) von vielen Versuchen erzählt habe, den Umgang wieder in Gang zu bringen. A bestätigte dies, er habe aber nicht mitgemacht, er habe immer nur geweint und dann habe er gehen können. Er habe schon ein wenig Angst, sagte A auf Frage der Gutachterin, irgendwie würde "de" “ dann immer so komisch grinsen, er habe es nur darauf abgesehen, die Mutti und ihn fertig zu machen, das alles mache der nur, um sie zu tyrannisieren. Immer noch weinend erklärte A, dass er ihn irgendwann einmal fertig machen werde.

Nachfolgend erkundigte sich die Gutachterin bei A, ob er denn schon mal mit der Mutti oder Herrn Z in einer psychologischen Beratungsstelle gewesen sei, wo er einmal alles aussprechen könne oder um zu schauen, wie er mit seiner Angst umgehen könne, A verneinte dies. Eigentlich könne er sich dies auch nicht vorstellen, weil er nicht mehr daran erinnert werden wolle, er wolle damit nichts mehr zu tun haben.

Die Gutachterin erklärte A, dass es gefährlich sei zu hoffen, dass man alles, was man zur Seite schiebe, auch dort bleibe, solche schlimmen Kindheitserinnerungen würden immer wiederkommen. Auch sein heutiges Auftreten spreche ja dafür, dass er Angst habe, die Mutti zu verlieren oder noch einmal so weggenommen zu werden. Im Rahmen einer psychologischen Therapie könne man lernen, diese Ängste zuzuordnen und könne auch lernen, Vertrauen zu den Menschen, die man lieb hat, weiter zu festigen, aber auch lernen, mit der Wut gegen Herrn X umzugehen, damit es nicht passiere, dass er ihm - so wie er es vorher sagte - was antue. Darum wäre es doch eine Möglichkeit, in eine Beratung zu gehen, in eine psychologische Therapie, um zu lernen, damit umzugehen."

Dr. phil. Dorit Schulze, Gutachten vom 07.03.2005 an Amtsgericht Dresden, S. 46-49

 

 

 

Die Interaktion zwischen Gutachterin und dem Kind lässt vermutlich jeder einigermaßen kompetenten Fachkraft die Haare zu Berge stehen. Der Sohn erzählt Dinge, die er im Alter von 5 Jahren erlebt haben will und an die er meint, sich neun Jahre später noch erinnern zu können, ohne dass dies der Gutachterin eine kritisch-reflektierende Betrachtung im Gutachten wert sein zu scheint. Dies erinnert an den Aufsatz von Stoffels, H.; Ernst, C.: "Erinnerung und Pseudoerinnerung. Über die Sehnsucht, Traumaopfer zu sein."; In: "Der Nervenarzt", 5/2002, S. 445-451.

 

Interessant hier auch die Aussage des Kindes: 

Feststehend gab die Gutachterin an, dass dies nun neun Jahre her sei, A sei damals also fünf Jahre alt gewesen und dass die Mutti ihr (Gutachterin) von vielen Versuchen erzählt habe, den Umgang wieder in Gang zu bringen. A bestätigte dies, er habe aber nicht mitgemacht, er habe immer nur geweint und dann habe er gehen können.

 

Ein aufschlussreicher Hinweis, wie Kontaktanbahnungen bei veränderungsunwilligen Fachkräften oft ablaufen dürften. Kind weint und die Fachkraft bricht sofort ihre Arbeit ab. Kein Wunder, wenn in dem vorliegenden Fall seit 1998 bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung kein Umgang mehr zwischen Vater und Sohn stattfand und auch die Anordnung des Oberlandesgerichtes Dresden im Jahr 2002 offenbar erfolgreich unterlaufen wurden. 

 

Die Gutachterin bestätigt dem Jungen wohl auch noch in suggestiver Weise, dass seine Erzählungen wahr wären:

Die Gutachterin erklärte A, dass es gefährlich sei zu hoffen, dass man alles, was man zur Seite schiebe, auch dort bleibe, solche schlimmen Kindheitserinnerungen würden immer wiederkommen. Auch sein heutiges Auftreten spreche ja dafür, dass er Angst habe, die Mutti zu verlieren oder noch einmal so weggenommen zu werden.

 

Die Art in der die Gutachterin hier vorgeht erinnert schon ein wenig an die Vorgänge im sogenannten Wormser Missbrauchsprozess, wo sich angebliche Fachkräfte in hysterischer Weise darin überboten, einen massenhaften Missbrauch festgestellt zu haben und durch suggestiv verstärkende Befragungen, bei den betroffenen Kindern den  Missbrauch "erzeugten", den sie nach erfolgter Indoktrination hinterher als erwiesen ansahen. Zahlreiche Familien wurden auf Grund der Missbrauchvorwürfe getrennt, Kinder in Heime gegeben, Eltern eingesperrt: Erst nach langer Zeit stellte die Gerichtsbarkeit die Haltlosigkeit der Vorwürfe fest und sprach die Eltern und andere beschuldigte Personen frei.

 

vergleiche hierzu;: 

Hans E. Lorenz: "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255

 

 

 

 

Kontaktabbruch als Traumatisierung

Auf der anderen Seite sind die vom Kontaktabbruch betroffenen Eltern. Wer lange genug mit Menschen zu tun hat, denen dieses widerfahren ist, unabhängig davon, wie viel sie als Elternteil möglicherweise selbst zu dieser Situation beigetragen haben, kann eine Ahnung über ihre innere Welt, die sie nur selten offen zeigen, erfahren. Der vom Kontaktabbruch zu seinem Kind betroffene Elternteil ist ein traumatisierter Mensch. Dies trifft auch auf die Eltern zu, die "von sich aus" den Kontakt zu ihrem Kind abbrechen, mit denen sie vorher eine emotionale Bindung hatten. 

Hier soll es aber um die Eltern gehen, die unfreiwillig einen Kontaktabbruch erfahren haben. Der tatsächliche Verlust des Kindes ist im inneren Erleben des Elternteils nicht weniger schwer, als der Tod seines Kindes - Uwe Jopt hat darauf wohl zuerst aufmerksam gemacht. Der Kontaktabbruch ist für den Elternteil in der Regel ein größeres Trauma als die Trennung von einer Partnerin oder einem Partner oder der Tod eines eigenen Elternteils, denn das Kind ist in unserer heutigen modernen Kultur untrennbarer Teil der Elternidentität, aber wahrscheinlich auch evolutionär angelegt.

Ein langsames sich von einander Lösen, wie es zwischen heranwachsenden Kindern und ihren Eltern sonst stattfindet und wie es im Tod der alten Eltern gipfelt, kann im Fall des andauernden Kontaktabbruch nicht geschehen.

Das Kind ist Repräsentant des eigenen "inneren Kindes", das psychische Repräsentanz jedes Erwachsenen ist. Dies zeigt sich sogar im Phänomen des Sadisten und Kindermörders / der Kindesmörderin, der / die am - mitunter auch fremden Kind - den selbst erfahrenen psychischen Mord des eigenen inneren Kindes reinszeniert. 

Im Positiven ist das Kind Repräsentant des "inneren Kindes", dem Liebe, Zuwendung und Sicherheit gegeben wird. Bei einem Kontaktabbruch des Elternteils zu seinem Kind bleibt das Bedürfnis und die psychische Energie des Elternteils zu Fürsorge und Liebe für das Kind ungebunden und unerfüllt und damit nach Perls eine "unerledigte Situation", ein Trauma.

 

Vergleiche hierzu: 

Matthias Leder: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

 

 

 

 

 

Atteste

Ist der Elternkrieg in vollem Gange - und darum handelt es sich im Kern bei vielen Entfremdungsfällen - werden oft auf beiden Seiten alle Register gezogen, um zu gewinnen. Dass es daneben auch anerkennenswerte Motivationen gibt, wie z.B. die Befürchtung der andere Elternteil könne das Kind entführen, misshandeln, vernachlässigen, etc. ändert nichts daran, dass es darum nicht in erster Linie geht. Wo der Krieg tobt, werden naturgemäß Verbündete gesucht, Rechtsanwälte, Psychologen, Ärzte, Verwandtschaft alle müssen mit an die Front und bei einigen von ihnen, wie z.B. den Anwalt gehört es geradezu zur Berufsehre Parteivertreter zu sein und mit allen Bandagen bis hart an die Grenze des strafrechtlich sanktionieren zu kämpfen.

 

Nicht selten stellen sich auch Ärzte als Beistand für eine der beiden Seiten im Elternkrieg zur Verfügung, so z.B. bei der Vergabe ärztlicher Atteste, dass das Kind ausgerechnet und immer wieder zum vorgegebenen Umgangstermin krank sei - Klenner (1995) hat schon darauf aufmerksam gemacht, Andritzky hat es genauer beschrieben. 

 

Walter Andritzky: "Entfremdungsstrategien im Sorgerechts- und Umgangsstreit: Zur Rolle von (kinder-)ärztlichen und -psychiatrischen `Attesten`.", In: "Das Parental Alienation Syndrome (PAS). Internationale Konferenz, Frankfurt(Main) 18.-19.Oktober 2002. Herausgegeben von Wilfried von Boch-Galhaus, Ursula Kodjoe, Walter Andritzky & Peter Koeppel. Verlag für Wissenschaft und Bildung 2003

 

Ein Attest kann man als Arzt oder Ärztin aber auch ausstellen, weil einem "das Wohl meines kleinen Patienten" am Herzen liegt. 

 

 

Beispiel

 

"Seit Mail 2006 ist der kleine Patient A in meiner Kinderarztpraxis in med. Betreuung.

...

Um einer Fehlentwicklung vorzubeugen und das Kleinkind keinem psychischen Streß auszusetzen, möchte ich mich aus meiner langjährigen Erfahrung heraus konsequent zum jetzigen Zeitpunkt gegen den Umgang mit dem Kindesvater aussprechen, da es bereits nach wenigen Treffen zu deutlichen psychischen Veränderungen des Kindes gekommen war. ...

Da das Wohl meines kleinen Patienten mir am Herzen liegt, würde ich die entsprechenden Institutionen um Verständnis bitten und einen begleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind auf längere Sicht nicht zu genehmigen, da dies aus meiner Sicht dem Kindeswohl widerspricht."

Dr. med. Christa-Maria Rieder, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, 04808 Wurzen, 21.05.2007

 

 

Herr Hamann, der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes des Landkreises Torgau-Oschatz, leitet dann auch prompt das vorgelegte Attest an das im anhängigen Umgangsverfahren zuständige Amtsgericht Oschatz weiter, auf dass es dort seine segensreiche Wirkung entfalten möge. 

 

 

 

 

Vom Symptom zum Problem 

Das Symptom wird zum Problem und damit eines Lösungsversuches würdig, sobald es für eine oder mehrere Menschen eine persönliche Bedeutsamkeit erlangt. Gibt es bei niemanden ein Problembewusstsein, so wird auch niemand nach einer eventuellen Lösung des Problems suchen. Tausende von Kindern und Jugendlichen verlieren jedes Jahr den Kontakt zu einem Elternteil, meist dem Vater, seltener der Mutter oder haben ihn noch nie aufgenommen, und niemand ist da, der in der Lage wäre daraus ein Problem zu definieren, der Vater nicht, die Mutter nicht, das Kind nicht.

 

Es fehlt

a) die subjektive Bedeutsamkeit

oder 

b) die Fähigkeit das Leiden am Verlust des Elternteils oder des Kindes öffentlich als Problem zu definieren.

 

Das Problem ist öffentlich erst dann definiert, wenn einer/eine der Betroffenen oder der "staatliche Wächter", in Gestalt des Jugendamtes oder Familiengerichtes, auf den Plan tritt. 

Da Kinder kaum eigene Rechte zur Vertretung ihrer Interessen haben oder diese nicht kennen oder mit ihrer Wahrnehmung durch sich selbst überfordert sind, ist häufig niemand da, der den Verlust eines Elternteils für das Kind reklamiert. Der betreuende Elternteil tut dies oft nicht, weil er nicht in der Lage ist, die Perspektive des Kindes einzunehmen oder weil er aus eigenen Gründen das Verschwinden des anderen Elternteils nicht als Problem ansieht.

Das Problem ist definiert, wenn der staatliche Wächter bemerkt, dass ein Elternteil aus dem Leben des Kindes verschwunden ist und dies zum Anlass für behördliche Maßnahmen genommen wird. Dies passiert sehr selten, zum einen wohl deshalb, weil auch den Vertreter/innen des staatlichen Wächteramtes oft das Problembewusstsein fehlt oder sie aus vermeintlichen oder tatsächlichen Gründen, z.B. zeitliche Überlastung, sich nicht auch noch eine Aufgabe aufbürden wollen, die beim "Nichtbemerken" an ihnen vorbeigegangen wäre.

 

Das Problem ist definiert, wenn ein betreuender Elternteil das Verschwinden des anderen Elternteils öffentlich macht. So z.B. eine betreuende Mutter, die beim Familiengericht einen Antrag einreicht, damit der Vater seiner Umgangspflicht mit dem Kind nachkommt. Dies geschieht, trotz öffentlichkeitswirksamer Klagelieder von Alleinerziehendenverbänden über "verschwundene Väter" vergleichsweise selten, so dass man annehmen kann, dass Klagelieder, wo sie nichts kosten und nichts bewirken eher dazu da sind, Schuldgefühle bei den Adressaten zu wecken. Adressaten sind aber nicht die verschwundenen Väter, die in der Regel das Klagelied gar nicht erreicht, sondern der Ersatzvater Staat mit seinen tatsächlichen oder erwünschten Alimentierungsprogrammen. Verschwundene Väter und klageliedsingende Mütter  weisen eine erstaunliche Unreife ihrer elterlichen Verantwortungsbereitschaft auf und zeigen so zumindest in diesem Bereich eine ähnliche Charakterstruktur. 

 

Das Problem ist definiert, wenn ein nichtbetreuender Elternteil, meist der Vater, den Kontaktabbruch zum Kind öffentlich macht, so durch eine Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt oder eine Antragstellung auf Umgangsregelung beim Familiengericht. Dies dürfte der in der Praxis häufigste Fall sein.

 

Die erfreulichen Fälle in denen es nach einer Problemdefinition gelingt, den Eltern-Kind-Kontakt wieder herzustellen, sollen hier nicht weiter interessieren. Interessant und bedeutsam wird eine eintretende oder sich verfestigende Eltern-Kind-Entfremdung.

 

 

 

 

 

 

Vom Problem zur Lösung

 

"Die Theorie der psychodynamischen Therapie beruht auf der einleuchtenden und ansprechenden Vorstellung, daß der Therapeut einen gutartigen Einfluß darstellt, die Gesundheit von Individuen wiederherzustellen, die schädlichen Einflüssen in der Vergangenheit ausgesetzt waren, welche ständig sein Verhalten determinieren. In der Kinderbehandlung z. B. stellt man sich vor, daß das Kind unglückliche Erfahrungen in der Vergangenheit und in Rahmen seiner Familie erlitten hat und daß es nun auf schädliche elterliche Introjekte reagiert. Indem er es freundlich und permissiv behandelt, kommt der Therapeut in die Rolle eines Elternsubstitutes, nacht Verdrängungen rückgängig und verwandelt die innere Welt des Kindes. Er ist ein wohlwollender Befreier, wenn nicht Erretter.

Familientherapeuten haben eine beunruhigende Sichtweise. Sie arbeiten mit der Vorstellung, daß das Verhalten des Kindes eine Anpassung und eine Antwort auf seine momentane Familiensituation darstellt und gehen von der Annahme aus, daß die Situation geändert werden muß, wenn das Kind sich ändern soll. Statt die Vorstellung von der Verdrängung zu akzeptieren, nehmen sie an, daß häufig die Eltern zu gutartig und permissiv sind und daß, wenn der Therapeut sich in der gleichen Weise verhält, dies antitherapeutisch sein kann. Anstatt den Eltern einen schädlichen Einfluß zuzuschreiben, wird ihnen mitgeteilt, daß sie in einen Kampf verwickelt sind, der das Kind mit einschließt und der durch die soziale Situation aufrechterhalten wird. Nur die Reorganisierung der derzeitigen Familiensituation kann zu einer Veränderung bei dem Kind und den anderen Familienmitgliedern führen."

Jay Haley: "Warum ein psychiatrisches Krankenhaus Familientherapie vermeiden sollte", In: "Kontext", 1980, Heft 2, S. 81

 

 

In der Fachdebatte findet eine mitunter unfruchtbare Unterscheidungsdiskussion bezüglich anzunehmender Ursachen für Eltern-Kind-Entfremdungen statt. Natürlich gibt es dafür verschiedene Ursachen oder Ursachenkomplexe. Es gibt Entfremdungen, die  überwiegend infolge massiver Paarkonflikte entstehen, es gibt Entfremdungen, die infolge von Gewalt, Vernachlässigung, Missbrauch oder Gleichgültigkeit eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber dem Kind entstehen. Es gibt aber keine "guten" Ursachen, die es rechtfertigen würden, eine eingetretene Eltern-Kind-Entfremdung als quasi unabänderlich und jeglicher fachlichen Intervention entzogen anzusehen. Auch eine Entfremdung, die infolge von Gewalt, Vernachlässigung, Missbrauch oder Gleichgültigkeit eines Elternteils gegenüber dem Kind entstanden ist, ist eine Entfremdung die dem Kind wichtiger Ressourcen und Entwicklungspotentiale beraubt, nämlich "der guten Mutter" oder "dem guten Vater", deren ein Kind bedarf. Und spätestens in der folgenden Generationen rächt sich der ungeklärte Konflikt mit persönlichen und gesellschaftlichen Folgekosten (vgl. Boszormenyi-Nagy: Mehrgenerationaler Ansatz)

 

Befinden sich die getrennt lebenden Eltern in einem massiven Konflikt miteinander, so trägt häufig auch eine sogenannte Double-Bind-Kommunikation zwischen betreuenden Elternteil und Kind zur Eltern-Kind-Entfremdungen bei. 

Durch die Double-Bind-Kommunikation seitens des betreuenden Elternteils endet das Kind in einer Beziehungsfalle. (vgl. Walker 1996).

Charakteristisch für eine Beziehungsfalle ist

1. eine Beziehung, die für das `Opfer` (Kind), subjektiv (`über`)-lebenswichtig ist, d.h. es kann sich aus der Falle nicht befreien, indem es den Schauplatz verlässt.

2. Innerhalb der Beziehung ist das `Opfer` (Kind) in einer Situation gefangen, in der sein Gegenüber zwei Arten von Mitteilungen ausdrückt, die einander wechselseitig negieren. Metakommunikation ist unmöglich, da das `Opfer` dazu entweder nicht in der Lage ist oder aber von seinem Gegenüber aktiv daran gehindert wird.

 

Ein simples Beispiel für eine Double-Bind-Kommunikation ist der in einem scharfen Ton geäußerte Ruf einer Mutter an ihren 8-jährigen Sohn, der sich beim Baden schwimmend vom Strand entfernt: "Steven, kommst du zurück?!"

Der Satz ist einerseits eine Frage, andererseits eine eindringliche Aufforderung. Der scharfe Tonfall der Mutter lässt ihn sogar zum Befehl werden. Ehrlich kommuniziert, müsst der Satz entweder: "Steven, komm sofort zurück!" oder "Steven, hast Du Lust zurückzukommen?" lauten. Wenn aber zwei gegensätzliche Botschaften in einem Satz vereint werden, weiß der Adressat nicht, was der Absender eigentlich meint. 

 

Double-Binds werden verbal (was wird gesprochen, wie wird gesprochen) und nonverbal (Mimik, Gestik, Körpersprache) kommuniziert. Daher reicht es bei einer Begutachtung nicht aus, nur die Aussagen der einzelnen Familienmitglieder entgegenzunehmen. Statt dessen muss die gemeinsame Kommunikation der Familienmitglieder unter Einbeziehung des problematischen Themas beobachtet und analysiert werden. So muss z.B. ein Gutachter in einen Fall von Eltern-Kind-Entfremdung gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil und dem Kind über den abwesenden Elternteil und der Beziehung zu ihm sprechen.

 

Wenn es denn überhaupt möglich ist, "die" Ursachen einer Entfremdung zu ergründen, dann darf derjenige, der dies ergründen soll, dies ist häufig ein vom Gericht beauftragter Gutachter, nicht blind oder einäugig, taub oder schwerhörig sein. Eines ist bei aller Ursachenforschung aber immer sicher. Eine Eltern-Kind-Entfremdung ist immer eine Folge nicht aufgelöster Verstrickungen innerhalb des Familiensystems. Die meisten Gutachten, die von den Familiengerichten zu diesem Thema in Auftrag gegeben werden, sind leider Zeit- und Geldverschwendung, da sie bestenfalls eine gute Beschreibung des Verstrickungsmusters liefern, häufig aber nicht einmal das. Eine Lösung ist von ihnen in der Regel nicht zu erwarten. Aus den meisten in Auftrag gegebenen Gutachten erfahren wir nur das, was ohnehin schon vorher bekannt war: "Das Kind will nicht zum Vater / zur Mutter." oder "Die Eltern sind hochgradig miteinander verstritten". Für eine solche "Erkenntnis" 2.000-3.000 Euro auszugeben, noch dazu häufig genug auf Kosten der Staatskasse und damit der steuerzahlenden Bevölkerung, ist das gleich wie mit dem Schinken nach der Wurst zu werfen. Es grenzt auch an eine Unverschämtheit den Steuerzahlern die Kosten für solche unsinnigen Begutachtung aufzuerlegen und man kann nur hoffen, dass der Landesrechnungshof eine solche Verschleuderung von Steuermitteln einmal kritisch unter die Lupe nimmt.

In der traditionellen Psychologie, insbesondere den psychoanalytisch, bzw. tiefenpsychologisch geprägten Schulen, über die Watzlawick das böse Bonmot von Karl Kraus vorträgt: 

 

"So gilt die Psychoanalyse in einer bekannten, sarkastischen Definition als die Krankheit, für deren Behandlung sie sich hält - ein Aphorismus, der ihr paradoxes, selbstrückbezügliches Wesen sehr gut umreißt, ..." 

(Aphorismus von Karl Kraus, aufgegriffen von Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003, S. 93)

 

gilt die Ursachenforschung und deren Deutung als eines der Mittel der ersten Wahl bei der Heilung eines Patienten. In beiden Schulen finden wir daher hochgradig intellektualisierte Erörterungen, die meist so verdreht geschrieben sind, dass wahrscheinlich nicht einmal die Autoren wissen, worum es ihnen geht. Für sinnvolle Veränderungen im Leben der Menschen, dürften diese Erörterungen oft so hilfreich sein, wie die Bibel, die man statt einem Rettungsring einem Ertrinkenden zuwirft. Watzlawick deutet das an einem Beispiel an:

 

"Ein vierjähriges Mädchen begann am ersten Tag seines Kindergartenbesuches so heftig zu weinen, als sich die Mutter zum Weggehen anschickte, daß diese keine andere Wahl hatte, als beim Kind zu bleiben. Dasselbe wiederholte sich auch an den folgenden Tagen und machte es der Mutter, im Gegensatz zu allen anderen Müttern, unmöglich, ihr Kind einfach in den Kindergarten zu bringen und dort zu lassen. Verständlicherweise wurde die Lage dadurch für die Mutter zu einer schweren zeitlichen und gefühlsmäßigen Belastung. Nach einigen Wochen war die Mutter aus uns unbekannten Gründen eines Morgens verhindert, und der Vater lieferte die Kleine in der Schule (Kindergarten gemeint?, Anm. P. Thiel) ab und fuhr darauf zur Arbeit. Das Kind begann wie üblich zu weinen, beruhigte sich aber rasch, und dabei blieb es auch am nächsten Morgen, als die Mutter es wieder zur Schule brachte.

Man kann mit Fug und Recht fragen, wie dieser Fall verlaufen wäre, wenn der schulpsychologische Dienst eine Chance gehabt hätte, sich seiner anzunehmen. Höchstwahrscheinlich wäre die Diagnose einer Schulphobie gestellt worden, und je nach der theoretischen Orientierung des Psychologen hätten sich seine Bemühungen auf die prägenitale Fixierung des Kinde, auf das neurotische Bedürfnis der Mutter, die symbiotische Bindung zur Tochter aufrechtzuerhalten, auf die bei genügend tiefer Exploration sicherlich zutage kommenden Eheschwierigkeiten der Eltern, oder irgendwelche ähnlichen Kausalfaktoren konzentriert."

 

Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003, S. 101-102

 

 

Mit der einengenden und zumeist auch unproduktiven Frage nach "den" Ursachen, zeigt der Familienrichter zum einen seine Befangenheit im konventionellen ursachenfixierten menschlichen Denkmuster, gleichzeitig delegiert er seinen originären Auftrag nach § 1697 a BGB (Kindeswohl als allgemeines Prinzip) und § 52 FGG (Hinwirken auf Einvernehmen. Aussetzung) auf den Gutachter. Statt die "Ergebnisse" fruchtloser Gutachten abzuwarten, muss überlegt werden, was getan werden kann, um Entfremdung, Stillstand, Regression, Verstrickung, Isolation und Verweigerung von Entwicklung und Wachstum aufzulösen und umzukehren in fördernden Kontakt, Hoffnung, Freude und Offenheit für das Leben. Dazu bedarf es keiner 60-seitigen Gutachten mit dazugehörigen Tunnelblick, sondern eines Familienrichters, der bereit ist, ausgetretene Trampelpfade und in das Dickicht führende Holzwege und zu Glaubenssätzen gewordene "Gewissheiten" hinter sich zu lassen. 

Oder, um mit Hölderlin zu sprechen: 

"Komm! ins Offene, Freund!"

 

 

 

 

 

Befinden sich die Eltern auf einer Eskalationsstufe, die dem Kind im Interesse seines psychischen und physischen Überlebens abverlangt, sich bedingungslos und unter Verleugnung seiner Liebe und Sehnsucht nach dem entfremdeten Elternteil auf die Seite des betreuenden Elternteils zu schlagen, so kann dieses Ergebnis als eine Traumatisierung des Kindes betrachtet werden, an der beide Eltern ihren je eigenen Anteil, in womöglich verschieden starker Ausprägung haben. Einen vermeintlich "freien Kindeswillen", wie manche ahnungslose oder ideologisch fixierte Fachkräfte behaupten gibt es hier nicht mehr. 

Beim Trauma handelt es sich (nach Tenbrink 2003, S. 276) unter strukturellen, dynamischen und ökonomischen Gesichtspunkten "um eine dauerhafte selbsteinschränkende Veränderung bzw. Deformation der Selbststruktur, die aus eigener Kraft unter normalen Lebensbedingungen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das in dieser Weise veränderte Selbst kann bestenfalls versuchen, durch den Ausbau der Abwehrorganisation die Folgen dieser strukturellen Veränderung für die Gestaltung des Lebensvollzugs begrenzt zu halten." 

Nun hat man noch nie davon gehört, dass eine Traumatisierung davon geheilt worden wäre, dass "Gras über die Sache wächst", wenn dem so wäre, bräuchte es keiner Psychotherapie mit traumatisierten Klienten, bräuchte es keiner Kinder- und Jugendlichentherapie für misshandelte Kinder und Jugendliche. Statt dessen bräuchte man nur die Hände in den Schoß legen und zu warten. Die Zeit heilt alle Wunden, wie der Volksmund irrend meint. Wer so denkt und handelt, verweigert Kindern und Jugendlichen, aber auch ihren Eltern dringend notwendige Hilfe und Unterstützung.

Ohne eine wirksame und verändernde Intervention von außen bleiben dysfunktionale Trennungsfamiliensysteme, die sich im malignen Clinch (von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick"; Junferman-Verlag, 1995, S. 49) befinden, in der Regel in ihrer zerstörerischen und erstarrten Konfrontation stecken. Und dies ist das tragische Schicksal vieler solcher Trennungsfamilien. Statt der Hilfe von Außen kommen Gutachter, statt der Feuerwehr kommt der Leichenwagen, statt des Regens in der Wüste gerichtlich verordneter Sandsturm oder Quarantäneanordnungen.  

 

Es mutet seltsam an, wenn Gutachter, die eine Ausbildung als Diplompsychologe oder gar als Psychotherapeut haben, suggerieren, ein solches Trauma wie eine eingetretene Eltern-Kind-Entfremdung, würde von selbst heilen, "wenn man dem Kind nur Ruhe gibt". 

Die Stimmen, die sich zur Legitimation für Nichtstun auf die US-amerikanische Studie von J. S. Wallerstein und J. Lewis berufen, sind einem tragischen Irrtum verfallen. Sie verwechseln simplen Zwang auf die Eltern oder auf das Kind mit geeigneter fachlicher Begleitung und Intervention. Ein zwangsweise angeordneter Umgang ohne fachliche Begleitung, so wie in der US-Studie dargelegt, dürfte tatsächlich häufig zu einer Verschärfung und Verfestigung der Konflikte und damit zu einer weiter fortschreitenden Eltern-Kind-Entfremdung führen, das kann man in der Praxis oft erleben. Die bloße Zwangsausübung zur Durchsetzung des Umgangsrecht wird vom betroffenen Elternteil und dem mit ihm koalierenden Kind immer als einseitige Parteinahme für den anderen "gegnerischen" Elternteil verstanden. Widerstand ist die Folge, Kooperation und Entwicklung wird unmöglich. Der Konflikt bleibt ungelöst, der Kampf um Sieg und Niederlage wird konserviert. "Die Lösung ist das Problem", heißt es dazu zutreffend im strategischen Ansatz der systemischen Therapie und Beratung.

 

 

 

Schulpflicht

Während es beim Thema Umgang zahlreiche Stimmen gibt, die das Selbstbestimmungsrecht des Kindes lobpreisen und einen Umgang gegen den erklärten Willen des Kindes nicht stattfinden lassen wollen, gibt es merkwürdiger Weise in Deutschland einen massiven staatlichen Zwang gegen Kinder, eine Schule besuchen zu müssen. Ein Mitspracherecht oder Verweigerungsrecht des Kindes ist hier in keiner Weise vorgesehen. Notfalls übt der Staat Zwang gegen die Eltern oder andere Sorgeberechtigte aus, damit sich das Kind der staatlichen Schulpflicht unterzieht.

 

 

Schulgesetz für das Land Berlin

(Schulgesetz - SchulG)

vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26),

das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 549, 560)

geändert worden ist.

 

 

TEIL IV

Schulpflicht

§ 41

Grundsätze

(1) Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Grundsätze und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Ausländische Kinder und Jugendliche, denen auf Grund eines Asylantrags der Aufenthalt in Berlin gestattet ist oder die hier geduldet werden, unterliegen der allgemeinen Schulpflicht.

(3) Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht. Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulbesuchspflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt.

(4) Wer im Land Berlin weder seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, kann in die öffentlichen Schulen im Land Berlin aufgenommen werden, wenn 1. mit dem jeweiligen Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart sind, 2. die oder der Schulpflichtige eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht in dem jeweiligen Bundesland nachweist und 3. freie Plätze vorhanden sind. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die zuständige Schulbehörde; in den Fällen, in denen der Bezirk diese Entscheidung trifft, ist die Schulaufsichtsbehörde zuvor über den jeweiligen Antrag zu informieren. Über Ausnahmen von Satz 1, insbesondere für Bildungsgänge, die zu einem beruflichen Abschluss führen, der außerhalb Berlins nicht erworben werden kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wohnung einer Person nach § 16 des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel XXVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), in der jeweils geltenden Fassung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 17 des Meldegesetzes.

 

 

§ 42

Beginn und Dauer der allgemeinen Schulpflicht

(1) Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden.

(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht. Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

(3) Abweichend von Absatz 1 können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist zu begründen und soll mit einer schriftlichen Stellungnahme der von ihrem Kind zuletzt besuchten Einrichtung der Jugendhilfe oder Kindertagespflegestelle eingereicht werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes. Eine Rückstellung nach dem Beginn des Schulbesuchs ist ausgeschlossen.

(4) Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler können das zehnte Schulbesuchsjahr auch durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllen, wenn sie die Berufsbildungsreife erworben haben und der Schulaufsichtsbehörde ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nachweisen.

§ 43

Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.

(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Abs. 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn 1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,

2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,

3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder

4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.

 

§ 44

Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht

Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule.

Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an und abzumelden. Die Ausbildenden sind verpflichtet, der oder dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Versäumt die oder der Auszubildende unentschuldigt den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule die Erziehungsberechtigten und die Ausbildenden schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer in den Sätzen 1 und 3 genannten Verpflichtung hinzuweisen.

 

§ 45

Durchsetzung der Schulpflicht

(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen (§ 52 Abs. 2), entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.

(2) Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere, insbesondere pädagogische Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, oder die Ausbildenden ohne Erfolg geblieben oder nicht erfolgversprechend sind.

 

...

 

§ 126

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Erziehungsberechtigter oder Ausbildender den Bestimmungen über die Schulpflicht (§ 44) zuwiderhandelt,

2. ohne die nach § 98 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,

3. eine nach § 102 Abs. 2 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder nach § 104 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen oder

4. der Bestimmung des § 96 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 44 genannten Personen dazu veranlasst, den Bestimmungen über die Schulpflicht (§ 44) zuwiderzuhandeln.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 das Bezirksamt oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils für die von ihnen verwalteten Schulen, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

http://www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/

 

 

Man kann diesen legalisierten Zwang gegen das Kind, der nach § 45 Schulgesetz bis zur zwangsweisen Vorführung des Kindes reicht nur so deuten, dass es der Gesellschaft, die ja die Gesetze schafft, sehr wichtig ist, den Kindern eine Pflicht zum Besuch einer Schule aufzuerlegen und damit ihr Selbstbestimmungsrecht in doch recht erheblicher Weise zu  beschneiden.

Überträgt man nun diese gesellschaftliche Grundeinstellung auf den Umgang des Kindes mit seinen beiden Elternteilen so würde auch hier eine zwangsweise Zuführung des Kindes zu seinen Eltern zum Zwecke des Umganges statthaft sein.

 

 

 

 

 

 

Was kann getan werden?

Das Problem von Elternentfremdung ist kein originäres Problem streitender und verfeindeter Eltern und der in den Konflikt der Eltern involvierten Kinder, sondern in einer Vielzahl der Fälle ohne das aktive oder passive Zutun der beteiligten Helfersysteme nicht zu verstehen. So musste man in Berlin im August 2005 von Antragstellung auf eine Umgangsregelung beim Familiengericht bis zu seiner tatsächlichen Regelung mindestens sechs Monate kalkulieren.

Dies soll nun dem Gesetze nach anders sein.

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__155.html

 

 

 

Allerdings besteht auch schon jetzt die Möglichkeit durch eine vorläufige gerichtliche Anordnung Entfremdungsprozessen vorzubeugen. Leider scheint es in der Praxis der Familiengerichte und der Jugendhilfe vielfach noch an dem Willen zur Umsetzung zu fehlen, mit dem Ergebnis, dass schließlich nicht nur die Elternentfremdung und der Elternkonflikt chronifiziert wird, sondern auch ein vielfach höherer fachlicher Aufwand entsteht, der dann wiederum zur Folge hat, dass Kapazitäten im Gericht und in der Jugendhilfe übermäßig und anhaltend in Anspruch genommen werden. Letztlich führt uns das - systemisch gesehen - auch zu der Verantwortung der politischen Parteien jeglicher politischer Couleur, die überwiegend mit der Aufgabe beschäftigt zu sein scheinen, ihr eigenes politisches Überleben und die Karriere ihrer exponierten Parteimitglieder zu sichern, als sich der drängenden gesellschaftlichen Bedürfnisse in der Weise anzunehmen, dass nicht nur Symptombehandlungen und Problemverlagerungen stattfinden, sondern echte Problemlösungen entstehen. Wenn denn schon mal eine Reform kommt, dann oft in der Richtung wie bei dem 2004 in Kraft getretenen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JEVG, in Folge dessen noch mehr Geld auf familiengerichtlich tätige Gutachter gegossen wird, von denen ohnehin kein Beitrag zu Lösungen der Konflikte von Trennungsfamilien zu erwarten ist. Man fühlt sich hier nur noch an den sarkastischen Spruch erinnert: Die dümmsten Bauern ernten die dicksten Kartoffeln.  

  

Auf Grund der mitunter langen Bearbeitungszeiten eines "normalen" Antrags (Hauptsacheverfahren) auf Umgangsregelung ist es zulässig, parallel zu diesem Antrag mit einer „vorläufigen Anordnung“ nach §620 ZPO eine vorläufige Mindestregelung des Kontaktes zum Kind zu beantragen um so z.B. einer sonst eintretenden Entfremdung entgegenzuwirken (vgl. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23.01.2001 – 17 UF 9988/00, In: „FamRZ“, Heft 1, S. 49-50). Ein Hauptsacheverfahren muss aber bereits anhängig sein. Daher sollte erst ein Antrag zur Hauptsache gestellt werden und anschließend einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Durch den gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung, so z.B. vorläufige Festlegung von Umgangszeiten, Einschaltung eines Elternschiedsrichters oder eines Umgangspflegers kann einer Konflikteskalation vorgebeugt werden und eine Entfremdung zwischen Kind und umgangssuchenden Elternteil vermieden werden. Bei einer einstweiligen Anordnung wird es oft sinnvoll sein, die Übergabe des Kindes zwischen den Eltern durch eine vom Gericht beauftragte Fachkraft (Umgangspfleger) überwachen zu lassen, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass auch bei einer Einstweiligen Anordnung der Umgang nicht stattfindet. Denkbar ist im Wege der einstweiligen Anordnung einen „Begleiteten Umgang“ zu beantragen, hierbei besteht jedoch auf Grund des eher freiwilligen Rahmens eines Begleiteten Umgangs die Gefahr, das erheblicher Zeitverlust eintritt oder der Begleitete Umgang durch den betreuenden Elternteil sabotiert wird.

 

 

Eltern-Kind-Entfremdungen sind keine unergründlichen und unveränderbare Naturphänomene. Die richtige Arbeit der zuständigen Professionellen  vorausgesetzt, können, so unsere These, die meisten Eltern-Kind-Entfremdung aufgelöst werden. Traumatisierungen aufzulösen ("zu heilen") ist auch der Anspruch von Psychotherapie, wenn sie sich nicht damit begnügt, lediglich ein Symptom zu kontrollieren oder abzuschwächen.

Die in der Praxis anzutreffenden Fälle massiver Eltern-Kind-Entfremdung mit häufig über Jahre hochstrittigen Verfahren vor dem Familiengericht, scheinen dieser These zu widersprechen. Unsere These lautet jedoch, das Helfersystem selbst verhindert die Lösung des Konfliktes. Das fängt an mit parteiischer Beratung eines Elternteils durch Mitarbeiter von Jugendämtern und setzt sich fort in einer familiengerichtlichen Praxis, die dem Denken in Kategorien von Sieg und Niederlage, von Antragsteller und Antraggegner verhaftet ist, dies geht bis hin zu der Sitzordnung beim Gericht. Der Richter, die Richterin sitzt auf einen erhöhten Podest. Die Stühle der streitenden Eltern sind frontal nach vorn ausgerichtet. Kommunikation zwischen den Eltern kann so nicht stattfinden, ja wird gerade zu unterbunden, die Sprachlosigkeit der Eltern wird gerichtlich zementiert. Solche autoritär und Gegnerschaft verhärtende Sitzordnungen findet man beispielsweise beim Amtsgericht Flensburg vor, kein Wunder, wenn dort keine Lösungen erzielt und statt dessen die Aktenordner immer dicker werden.

Dass es anders und besser geht, zeigen viele Erfahrungen. So z.B. am Amtsgericht Wuppertal. Dort hat die Familienrichterin Andrea Kaminski den seit dem Jahr 2005 gewünschten Runden Tisch bekommen, der schon als Möbel assoziiert, dass es hier darum geht, eine Lösung zu finden und nicht darum, sich als Richter die Menschen vom Leibe zu halten.

 

Vergleiche hierzu:

Andrea Kaminski: Sitzungen am runden Tisch; In: "Betrifft: Justiz", 09/2006, S. 379-384

 

 

Verfestigte Eltern-Kind-Entfremdung können durch reale Veränderungen, das Zulassen neuer Erfahrungen im Hier und Jetzt, für die das Gericht geeignete Rahmenbedingungen setzen muss oder die Aufarbeitung vergangener Erfahrungen aufgelöst werden. Allerdings ist dies bei Eltern, die sich im malignen Clinch (Arist von Schlippe, S. 49) befinden, in der Regel ausgesprochen schwierig und verlangt hochkompetente Fachkräfte. In der Praxis doktern an solchen Fällen jedoch oft genug Fachkräfte herum, denen diese Fachkompetenz gerade fehlt. Dass dann kein Erfolg eintritt, braucht nicht zu wundern.

 

Arist von Schlippe: "Familientherapie im Überblick"; Junferman-Verlag, 1995

 

 

Allerdings ist es etwas naiv zu glauben, dass man bei im malignen Clinch befindlichen Eltern die selben Methoden anwenden könnte, die man bei Eltern benutzt, die zwar relativ hilflos aber bereitwillig für Veränderungen und angebotene Hilfen sind. So wird es in der Regel völlig wirkungslos sein, den Eltern die Auswirkungen ihres Verhaltens auf die Kinder zu spiegeln und die vermeintlichen Bedürfnisse der Kinder wieder in den Vordergrund rücken zu wollen. Das mag zwar lieb gemeint sein, doch die Eltern sind meist so in dem eskalierten Konflikt gefangen, dass ein solche Methode bei ihnen keine Wirkung erzielen dürfte.

Statt sind bei verfestigten Eltern-Kind-Entfremdungen, bei denen der betreuende Elternteil nicht in der Lage ist, an der Aufhebung der Entfremdung mitzuarbeiten, oder es auch gar nicht will, vom Familiengericht im Zusammenwirken mit kompetenten Fachkräften geeignete Interventionen zu setzen, die den offenen oder verdeckten Widerstand des betreuenden Elternteils gegen eine Veränderung des Status Quo unwirksam machen. Bei Bedarf muss aber auch der entfremdete Elternteil von den Fachkräften angeleitet werden, wenn dieser Schwierigkeiten hat, an der Auflösung der Elternentfremdung konstruktiv mitzuwirken, so etwa, wenn er seinerseits das Kind im Eltern- und Paarkonflikt zu instrumentalisieren sucht.

Watzlawick hat an einem schönen Beispiel gezeigt, dass bestimmte Problematiken sich hartnäckig tiefenpsychologisch frisierten Gesundbetungen entziehen und auf gänzlich andere und oftmals ungewöhnliche Weise "geheilt" werden müssen. So berichtet Paul Watzlawick in seinem Vortrag "Vom vermeintlichen Sinn des Unsinns" über eine der ersten schriftlich überlieferten erfolgreichen "Kurzzeittherapien":

 

Epictetus berichtet in einem seiner Bücher eine Geschichte, die sich in der Stadt Milet in Kleinasien zugetragen haben soll. Dort hatte sich eine Selbstmordepidemie unter jungen Frauen entwickelt. Diese waren von dem Drang erfüllt, sich zu erhängen, sich zu töten und was immer die Verwandten versuchten dagegen zu tun, alles war erfolglos. Bis auf Anraten eines weisen Mannes der Senat ein Gesetz erließ, wonach die Körper der Mädchen die sich umgebracht hatten, nackt auf dem Marktplatz getragen werden müssen. 

Diese Maßnahme beendete die Selbstmordpsychose von einem Moment auf den anderen."

 

 

 

Veränderungen in hochkonflikthaften Trennungsfamilien passieren nicht im Selbstlauf, sonst wären die Eltern nicht dort, wo wir sie treffen, beim Jugendamt oder dem Familiengericht. Gesundbeten bringt nicht weiter, sonst könnten wir uns die Familiengerichte sparen und statt dessen Pfarrer einstellen. Auf Freiwilligkeit der Konfliktparteien zu hoffen, ist schön, reicht aber nicht aus. Das Familiengericht und das Jugendamt als staatliche Wächter haben durch Eltern-Kind-Entfremdungen eingetretene Kindeswohlgefährdungen zu erkennen und durch eine passende Intervention abzuwehren oder rückgängig zu machen. Dies kann in Form eines Begleiteten Umgangs, fachlich angeleiteter gemeinsamer Elterngespräche, Psychotherapie, Familientherapie oder der Beauftragung eines systemisch-lösungsorientiert arbeitenden Sachverständigen durch das Familiengericht geschehen. Im Einzelfall wird es aber auch abgestufter gerichtlich angeordneter Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Anordnung einer Umgangspflegschaft oder auch Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des entfremdenden Elternteiles bedürfen, wobei die Umgangspflegschaft hier oft das zu bevorzugende Mittel der Wahl sein dürfte, da der Umgangspfleger es mit einigem Geschick und Nachdruck vermag, die in Abseits geratende Situation der Trennungsfamilie so zu beeinflussen, dass die Eltern-Kind-Entfremdung entschärft oder auch aufgehoben werden kann.

 

vergleiche hierzu:

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Fortsetzung von OLG Frankfurt 3.9.02 und AG Frankfurt 18.2.03 und OLG Frankfurt - Zwischenentscheidung (Herausnahme der Kinder) - 19.3.04

1 UF 94/03 vom 11.5.05

402 F 2373/01 - AG Frankfurt/Main

 

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Übertragung der elterlichen Sorge nach §1671 BGB auf den bisher nichtbetreuenden Elternteils aus Gründen vorheriger Entfremdung zwischen dem Kind und diesem Elternteil durch den betreuenden Elternteil.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2005 – 6 UF 155/04, veröffentlicht in: „“Kindschaftsrecht und Jugendhilfe“, 1/2006, S. 50-51

 

 

 

Die teils aufgeregte Fachdiskussion zu der Frage der Anwendung von Zwangsmitteln gegen den entfremdenden Elternteil und deren unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf das Kind relativiert sich, wenn wir uns die Fachdiskussion um die Einrichtung "Geschlossener Heime" in der Kinder- und Jugendhilfe ansehen. Hier wird schon die anhaltende Schulverweigerung eines Jugendlichen als ausreichend angesehen, diesen mittels Gerichtsvollzieher und Polizei zur Schule zu bringen und schließlich über die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung nachzudenken:

 

"Ein Jahr vergeht mit mehreren richterlichen Ermahnungen der Eltern, der Junge wird in immer neuen Schulen (auch in einem Internat) angemeldet und geht nicht hin, weil er immer wieder Bauchschmerzen, Übelkeit usw. produziert; die Schulen werfen ihn raus. Mit großem Aufwand, Sachverständigengutachten und Rechtsmittel bis zum BGH entziehe ich schließlich den Eltern die elterliche Sorge. Der Junge ist inzwischen 13 1/2 Jahre alt. Ich habe den Jungen angehört, er hat mir erzählt, dass er nicht lesen und schreiben kann und sich deshalb schämt, ... . Ein christlicher Verein wird Vormund. Mit Hilfe einer Gerichtsvollzieherin wird der Junge bei seinen Eltern abgeholt und in ein Heim gebracht. ... Nach wenigen Tagen haut er dort ab und ist wieder bei den Eltern. Das Ganze noch mal unter Suiziddrohungen der Mutter und angeblichen Suiziddrohungen des Jungen - nur von den Eltern berichtet - wird er erneut mit Gerichtsvollzieherin und Polizei ins selbe Heim gebracht. Und verschwindet wieder. Und dann ist er bei den Eltern nicht mehr auffindbar, und das nächste Jahr taucht er auch nicht mehr auf. ..."

Andrea Kaminski: Ein Zwischenruf. In:  "Betrifft: Justiz", 09/2006, S. 349 

 

vergleiche hierzu auch:

"Betrifft: Justiz", September 2006, Themenheft zur geschlossenen Unterbringung. Mit Beiträgen von Christiane Blömeke, Sprecherin für Kinder- und Jugendpolitik der Hamburger Grün-Alternativen Liste; Andrea Kaminski, Richterin am Amtsgericht Wuppertal; Ulrich Engelfried, Richter am Amtsgericht Hamburg

 

 

 

 

 

Anforderungen an Fachkräfte bei Eltern-Kind-Entfremdungen

Ehrenamtlich arbeitende Personen sind für den Einsatz bei Eltern-Kind-Entfremdungen in der Regel fachlich und persönlich überfordert. Ihre Beteiligung bringt oft nur weitere Zeitverzögerungen. Aber auch nicht jeder Professionelle ist für diese Aufgabe geeignet. Professionalität, Interesse an konstruktiver Veränderung und (familien)therapeutische Qualifikationen zeichnen die dafür geeigneten Fachpersonen aus. Veränderungen passieren jedoch nicht im Hau-Ruck-Verfahren. 2000 Euro für 50 Fachleistungsstunden sind hier aber auf alle Fälle besser angelegt als auf den Konten von Gutachtern, die von Familiendynamik und den Möglichkeiten zur Veränderung dysfunktionaler Familiensysteme nichts oder nicht viel verstehen.

 

Vergleiche hierzu: 

Traudl Füchsle-Voigt: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

 

Oder auch die Darstellung des Cochemer Modells - www.ak-cochem.de

 

 

Soll eine Eltern-Kind Entfremdung aufgehoben werden, bedarf es nicht nur kompetenter, emphatischer und durchsetzungsfähiger Fachkräfte die direkt mit den Eltern und dem Kind arbeiten, sondern auch eines Familienrichters, der sich von den Eltern nicht dazu einladen lässt, eine eingetretene Eltern-Kind-Entfremdung zu tolerieren. Eltern haben oft ein sehr feines Gespür dafür, ob der Richter oder die Richterin daran interessiert ist eine Eltern-Kind-Entfremdung zu beenden oder nicht. Gibt der Richter oder die Richterin dem betreuenden Elternteil Signale halbherzigen oder unentschlossenen Handelns, oder schlimmer noch der stillschweigenden oder offenen Zustimmung zur Fortsetzung Eltern-Kind-Entfremdung, so kann das Verfahren bei diesem Richter als beendet betrachtet werden, denn es wird bestenfalls noch verwaltet aber nicht gestaltet. Hier hilft dann nur noch eine Ablehnung des betreffenden Richters wegen fehlender Kompetenz. Dies muss nicht zwangsläufig heißen, dass dem Richter generell die erforderliche Kompetenz fehlt, sondern kann durchaus auch nur auf bestimmte Fälle bezogen sein, die ihn fachlich überfordern. 

Eine solche Ablehnung eines Richters sehen die gesetzlichen Regelungen bisher jedoch nicht vor. Es bliebe daher nur noch die Möglichkeit, dass der Richter seine eigene Befangenheit in dem vorliegenden Fall erkennt und seinen Dienstvorgesetzten um Entbindung von diesem Fall bittet. Ein solches ethisch verantwortliches Handeln wäre zu begrüßen und in die Berufsstandards von Familienrichtern aufgenommen werden. 

 

 

 

 

 

Literatur:

Ulrich Alberstötter: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Ulrich Alberstötter: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Andritzky, Walter: Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur entfremdender Elternteile: Psychosoziale Diagnostik und Orientierungskriterien für Interventionen. In: „Psychotherapie“ 2/2002, S. 166-182.

Walter Andritzky: "Entfremdungsstrategien im Sorgerechts- und Umgangsstreit: Zur Rolle von (kinder-)ärztlichen und -psychiatrischen `Attesten`.", In: "Das Parental Alienation Syndrome (PAS). Internationale Konferenz, Frankfurt(Main) 18.-19.Oktober 2002. Herausgegeben von Wilfried von Boch-Galhaus, Ursula Kodjoe, Walter Andritzky & Peter Koeppel. Verlag für Wissenschaft und Bildung 2003

Katharina Behrend: "Kindliche Kontaktverweigerung nach Trennung der Eltern aus psychologischer Sicht. Entwurf einer Typologie."; Dissertation, Universität Bielefeld, 2009

Elmar Bergmann; Uwe Jopt; Günter Rexilius: Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz im Familienrecht. Bundesanzeiger Verlag Köln 2002

Karl W. Blesken: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

"Elternentfremdung und Kontaktabbruch nach Trennung und Scheidung"; Herausgeber: Die Kinderschutz-Zentren; ISBN-Nummer: 3-9805068-5-1 

Jörg M. Fegert: "Parental Alienation oder Parental Accusation Syndrome? Die Frage der Suggestibilität, Beeinflussung und Induktion in Umgangsrechtsgutachten", In: "Kind-Prax", 1/2001, S. 3-7 und „Kind-Prax“, 2/2001, S. 39-42

Jörg Fichtner; Peter S. Dietrich, Maya Halatcheva; Ute Hermann & Eva Sandner (2010): "Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien: Eine Handreichung für die Praxis". Wissenschaftlicher Abschlussbericht aus dem Verbundprojekt »Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft«, Deutsches Jugendinstitut e.V., München.

Helmut Figdor: "Psychodynamik bei sogenannten `Entfremdungsprozessen` im Erleben von Kindern - ein kritischer Beitrag zum PAS-Konzept", In: "Das Parental Alienation Syndrome (PAS). Internationale Konferenz, Frankfurt(Main) 18.-19.Oktober 2002. Herausgegeben von Wilfried von Boch-Galhaus, Ursula Kodjoe, Walter Andritzky & Peter Koeppel. Verlag für Wissenschaft und Bildung 2003

Peter Finger: "§1684 BGB - Umgangsverweigerung und ihre Folgen", In: "Familie und Recht", 7/2006, S. 299-307

Traudl Füchsle-Voigt: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

Gert Hellerich: "Das In-Klammern-Setzen der ´psychischen Krankheit` - ein Paradigmenwechsel der sozialen Arbeit?"; In: "Theorie und Praxis der sozialen Arbeit", 2003, Heft 2, S. 39-46

Tedy Hubschmidt; Christina Kurz: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/2000, S. 258-271

Uwe Jopt; Julia Zütphen: "Elterliche PASsivität nach Trennung - Zur Bedeutung des betreuenden Elternteils für die PAS-Genese -", In: Fabian, Thomas (Hrsg.), 2. Tage der Rechtspsychologie, Leipzig, 18.–20.05.2001. Tagungsband

Andrea Kaminski: Sitzungen am runden Tisch; In: "Betrifft: Justiz", 09/2006, S. 379-384

Michael Karle; Gunther Klosinski: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347

Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

Christine Knappert: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Ursula Kodjoe; Peter Koeppel:  "The Parental Alienation Syndrome (PAS)"; In: "Der Amtsvormund", 1998, Heft 1, S.10-28 

Ursula Kodjoe: "Umgangskonflikte und Elternentfremdung"; In: "Das Jugendamt", 9/2002

Martin Kraus: "PAS und seine Geschwister. Strukturell-systemische Überlegungen zur Gefährdung des Kindeswohls durch sechs verschiedene Muster pathologischer Trennungsbewältigung"; In "Das Jugendamt", 1/2002, S. 2-6

Elisabeth Mackscheidt: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1993, Heft 3, S. 254-257

Minuchin & Fishmann: Praxis der strukturellen Familientherapie. Lambertus, Freiburg 1983

Anneke Napp-Peters: "Mehrelternfamilien als `Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)

Günter Rexilius: "Kindeswohl und PAS. Zur aktuellen Diskussion des Parental Alienation Syndrome"; In: "Kind-Prax", 1999, Heft 5, S. 149-158

Josef A. Rohmann: "Feindselige Ablehnung eines Elternteils und elterlich erzieherische Verantwortung. Konzeptionelle Erörterung an Hand eines Fallbeispiels"; Teil 1, In: "Kind-Prax", 5/2005, S. 162-166

Josef A. Rohmann: "Feindselige Ablehnung eines Elternteils und elterlich erzieherische Verantwortung. Konzeptionelle Erörterung an Hand eines Fallbeispiels"; Teil 2, In: "Kind-Prax", 6/2005, S. 208-215

Josef Salzgeber: "Zum aktuellen Stand der PAS-Diskussion", In: "Forum Familien- und Erbrecht", 6/2003, S. 232-235

Brigitte Spangenberg: "Umgang mit dem „Nein“ – Vermittlung des Umganges gegen den ausgesprochenen Willen des sorgeberechtigten Elternteiles."; In: Zentralblatt für Jugendrecht, 81, (1994). 458- 461.

Christian Spengler: "Psychosen in Scheidungsfamilien"; In: "Familiendynamik", 1995, Heft 1, S. 68-95

Manfred Spindler: "Begleiteter Umgang bei hochkonflikthafter Trennung und Scheidung", In: "Kind-Prax", 2/2002, S. 53-57

H. Stoffels; C. Ernst: Erinnerung und Pseudoerinnerung. Über die Sehnsucht, Traumaopfer zu sein.;In: "Nervenarzt", 2002, Heft 5, S. 445-451

Jochen Stork; Anna-Luise Thaler: Gibt es einen Weg aus der psychotischen Verklebung mit der Mutter? Die Geschichte einer Pseudodebilität.; In: "Kinderanalyse", 2/1996, S. 216-229

Dieter Tenbrink: Das Trauma aus psychoanalytischer Sicht; In: "Zeitschrift für Individualpsychologie"; 28,3 (2003), S. 271-287

Arist von Schlippe: "Familientherapie im Überblick"; Junferman-Verlag, 1995

Wolfgang Walker: "Die Forschungen zur Schizophrenie und die Entstehung der ´Double-Bind´-Hypothese" In: "Abenteuer Kommunikation. Bateson, Perls, Satir, Erikson und die Anfänge des Neurolinguistischen Programmierens (NLP)", Klett-Cotta 1996

Judy Wallerstein; Julie Lewis: "Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder. Eine Längsschnittuntersuchung über 25 Jahre", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2/2001, S. 65-72

Richard Warshak: "Eltern-Kind-Entfremdung und Sozialwissenschaften"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 5/2005, S. 186-200

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003

Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Doris Wolf: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1997, Heft 1, 29-35

Angelika Wolff: "Veränderte Familienformen: Über die Bedeutung der leiblichen Eltern in der inneren Welt des Kindes", In: "analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie", 02/2001, S. 195-213

 

 

 

Rechtsprechung:

Amtsgericht Hagenow - 3 F 276/09 - Beschluss vom 28.09.2010: Festsetzung von 1 Woche Ordnungshaft gegenüber der Mutter des Kindes wegen Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung

dazugehörig Beschluss des Oberlandesgerichtes Rostock - 10 WF 177/10 - Beschluss vom 27.10.2010: einstweilige Einstellung der Vollstreckung

 

Amtsgericht Bremen - 61 F 1760/02 - Beschluss vom 02.04.2004: Verhängung von Zwangshaft zur Vollstreckung einer Umgangsregelung

 

 

Gesetze:

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

http://www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/

 

 

Adressen:

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Anfragen an:

Institut für systemische Beratung

www.praxis-institut.de

Regionalinstitut

63450 Hanau

praxis-schwing@t-online.de

 

30161 Hannover

praxis-beuse@t-online.de

 

 


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