Diagnostik

 

 

 

 

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Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden. Der direkte Weg erspart der betreffenden Fachkraft möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten in erheblicher Höhe, so wie sie etwa der Diplom-Psychologe Klaus Schneider im Rechtsstreit mit Peter Thiel vor dem Landgericht Berlin hinnehmen musste.

Zur Frage der Zitierfähigkeit familiengerichtlich eingeholter Gutachten - Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.11.2006 - 16 O 940/05 - Landgericht Berlin - Rechtsstreit Diplom-Psychologe Klaus Schneider gegen Peter Thiel - Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2007, 15.08.2007, S. 1324-1325

Auf Grund der an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, möglicherweise in Einzelfällen stattfindenden Zensur und der Beschneidung der Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte, erkläre ich vorsorglich, dass es sich auf meiner Internetseite - wenn nicht eindeutig von mir als Tatsache vorgetragen - immer um meine persönliche, verfassungsrechtlich geschützte Meinung handelt, die als solche naturgemäß weder wahr noch falsch sein kann. Mithin wird von mir auch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei meiner Meinung, dass an einigen Amts- und Landgerichten, so z.B. beim Landgericht Frankenthal und beim Landgericht Hamburg, Zensur ausgeübt wird und die Informations- und Meinungsfreiheit zugunsten sich hier kritisiert sehender Fachkräfte beschnitten wird, um meine persönliche Meinung, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung handelt.

 

Peter Thiel

Systemischer Berater, Systemischer Therapeut / Familientherapeut (DGSF), Verfahrenspfleger (SPFW Brandenburg) und Umgangspfleger 

11.08.2023

 

 

 

 

Schlüsselwörter

Diagnostik, DSM IV, Exploration, Genogramm, ICD-10, Interaktionsbeobachtung, Psychodiagnostische und familiendiagnostische Tests und Testverfahren, Psychodiagnostik, Systemische Diagnostik, Testdiagnostik

 

 

 

 

"Es ist durchaus falsch, zu versuchen, eine Theorie nur auf beobachtbare Größen aufzubauen. Die Theorie bestimmt, was wir beobachten können." 

Albert Einstein

 

 

 

Im Sinne des radikalen Konstruktivismus (Watzlawick) ist Diagnostik der Versuch, sich eine Bild von der Welt zu machen. Bei diesem Versuch kommt es zwangsläufig zur Feststellung einer überprüfbaren Wirklichkeit erster Ordnung wie z.B. die Feststellung: Es regnet und der Konstruktion einer Wirklichkeit zweiter Ordnung wie z.B.: Heute ist ein schöner Tag.

So sagt an ein und dem selben Tag ein Mann der gerade einen Sechser im Lotto gewonnen hat, heute wäre ein schöner Tag und ein anderer Mann sagt, heute wäre ein ganz schlimmer Tag, seine Mutter wäre gerade gestorben und es ist der schlimmste Tag den er sich überhaupt vorstellen kann.

Diagnostik kann also als Versuch verstanden werden, sich ein Bild von der Welt, von einem Menschen oder einer Familie zu machen. Dieses Bild setzt sich zusammen aus den harten Fakten der Wirklichkeit erster Ordnung, wie z.B. die Eltern haben drei Kinder und eine Wirklichkeit zweiter Ordnung wie: Dem Wohl des Kindes dient es am besten, wenn die Kinder bei der Mutter leben.

Im Extremfall geht es so weit, dass ein Gericht die Entscheidung trifft, das Kind solle bei diesem oder jenem Elternteil leben, weil dies dem Wohl des Kindes am besten entspräche (so die Diagnose) und einige Zeit später wird das Kind genau von diesem Elternteil misshandelt oder gar getötet.

 

Wenn wir so wollen, gibt es eine Diagnostik der Wirklichkeit erster Ordnung, die völlig ohne Wertungen auskommt und eine Diagnostik der Wirklichkeit zweiter Ordnung zu der immer auch eine Konstruktion der Situation und eine Wertung dieser konstruierten Situation gehört.

Das folgende Bespiel zeigt eine falsche Diagnostik der Wirklichkeit erster Ordnung über die Frage, ist der Patient bei Bewusstsein oder ist er es nicht. Die Ärzte entschieden sich für die Antwort, der Patient ist nicht bei Bewusstsein, erst nach 20 Jahren konnte ein anderer Mediziner nachweisen, dass der Patient doch bei Bewusstsein ist.

 

 

Familie erlöste vermeintlichen Koma-Patienten

Erschienen am 24. November 2009

Rom Houben wurde 23 Jahre lang als Wachkoma-Patient behandelt (Foto: Reuters) 

Der Belgier, der zwei Jahrzehnte lang irrtümlich als Koma-Patient behandelt worden ist, wäre ohne den hartnäckigen Kampf seiner Familie vermutlich auch heute noch zum Schweigen verdammt. "Wir waren immer überzeugt, dass er uns versteht", sagte seine Mutter Fina Houben. "Wir suchten nur nach einem Weg, damit er es uns zeigen konnte." Vor drei Jahren gelang es der Familie einen Spezialisten zu finden, der nachweisen konnte, dass die meisten Hirnareale des Patienten noch aktiv waren. Der querschnittsgelähmte Rom Houben selbst gab am Montag ein Fernsehinterview.

Houben, der sich über eine Bildtastatur an seinem Rollstuhl mit der Außenwelt verständigt, klagte vor laufenden Kameras über seine "totale Hilflosigkeit" während der Zeit der Fehldiagnose. "Mein Geist funktionierte weiter", erklärte der heute 46-Jährige nach Angaben des Fernsehsenders RTBF per Sprachcomputer. "Es war kein Koma, sondern ein Eingesperrtsein."

Falsche Diagnose gestellt

Houben, Ingenieurstudent und Kampfsportler, war 1983 bei einem Autounfall verunglückt. Die Ärzte diagnostizierten ein "vegetatives" Gehirn - also eine stark verminderte Hirntätigkeit, bei der es keine bewussten Reaktionen mehr gibt. Über 23 Jahre lang wurde Houben als Wachkoma-Patient behandelt. Tatsächlich war er bei vollem Bewusstsein, hatte nur überhaupt keine Möglichkeit, sich zu äußern und verständlich zu machen. Der Unfall hatte Houben körperlich gelähmt und ihm die Sprache genommen.

http://nachrichten.t-online.de/vermeintlicher-wachkoma-patient-gibt-fernseh-interview/id_20674786/index

 

 

 

Trotz solcher immer wieder vorkommmenden Fehleinschätzungen der Wirklichkeit erster Ordnung, Diagnostik gehört zu unserem Leben und kann uns helfen, uns zu orientieren, um dieses und jenes zu tun. Sei es das ein Existenzgründer versucht, sich ein Bild von der Marktsituation zu verschaffen, bevor er seine Selbstständigkeit beginnt, sei es der Versuch einer Frau herauszufinden, ob der Mann, der um sie wirbt, gut zu ihr passt oder der Versuch des Familiengerichtes herauszufinden, was in einer konkreten Situation - also einer Wirklichkeit erster Ordnung - "dem Wohl des Kindes am besten entspricht - mithin der Konstruktion einer Wirklichkeit zweiter Ordnung 

Diagnostik kann allerdings auch Orientierung verhindern, so etwa wenn ein Paranoiker aus dem Fenster guckt, um feststellen zu wollen, wie viele Geheimdienstmitarbeiter vor seiner Tür stehen und ihn observieren. Der Paranoiker kommt zwingend zu der Feststellung dass es mindestens drei Geheimdienstmitarbeiter sind, die ihn rund um die Uhr observieren. Vormittags der Briefträger, der sich dadurch tarnt, dass er Briefe in die Briefkästen wirft. Nachmittag die Rentnerin, die sich damit tarnt, dass sie mit ihrem Hund eine Runde um den Block läuft und abends der junge Student, der in der Wohnung über dem Paranoiker wohnt und diesen im Treppenflur immer so scheinheilig grüßt, als ob der Paranoiker nicht schon wüsste, dass dies nur der Tarnung dient.

 

Nun ist nicht der Versuch Diagnostik zu betreiben, sich also ein Bild von der Welt zu machen, um uns zu orientieren, um dieses und jenes zu tun, schlecht oder unrecht, sondern der anmaßende Versuch der Untersucher, das von ihnen entworfene Bild für eine Wirklichkeit erster Ordnung, also die wirkliche Wirklichkeit auszugeben, statt bescheiden einzuräumen, dass es sich um ihr Bild der Wirklichkeit handelt, also einer Wirklichkeit zweiter Ordnung, die nicht objektiv existiert, sondern eine subjektive Konstruktion ist. 

Konstruiert jemand seine Wirklichkeit und behauptet dies wäre die wirkliche Wirklichkeit so ist es egal, ob es sich um einen Paranoiker, einen Politiker, einen Diplom-Psychologen oder einen Astrologen handelt. In dem Moment wo uns diese erzählen, sie hätten herausgefunden wie die Wirklichkeit wirklich ist, können wir feststellen, es entweder mit einem Betrüger oder einem Ver-rückten zu tun zu haben.

Eine Konstruktion der Wirklichkeit wird auch nicht davon wirklicher, dass sich andere dieser Konstruktion anschließen, so etwa der Familienrichter der Meinung des Gutachters und womöglich auch noch der Jugendamtsmitarbeiter, der Verfahrensbeistand und die Richter am Oberlandesgericht.

Hitler`s Weltanschauung von der "Verschwörung des Weltjudentums" ist nicht "wahrer" nur weil Millionen Deutsche ihn unterstützten und zujubelten. 

Eine Weltanschauung wird nicht wahrer, wenn diese als Gesetzestext im Gesetzblatt steht, so wie etwa §1626a BGB oder vom Bundesverfassungsgericht als "richtig" verkündet wird.

Eine Weltanschauung wird nicht wahrer, wenn sie  im Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders als "Krankheit" bezeichnet wird.

So wurde etwa früher Homosexualität entsprechend allgemeiner gesellschaftlicher Übereinkunft als eine psychische Krankheit angesehen und dementsprechend in dem Klassifikationssystem Psychischer Störungen der American Psychiatric Association (Amerikanische Psychiatrische Vereinigung) Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders - DSM  als psychische Störung mit Krankheitswert ausgewiesen. 

 

 

Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen) ist ein Klassifikationssystem der American Psychiatric Association (Amerikanische Psychiatrische Vereinigung), die diese das erste Mal 1952 in den USA herausgegeben hat. Seither gibt es auch Ausgaben in anderen Ländern. Seit 1996 beispielsweise gibt es die deutsche Publikation des DSM-IV. Aktuell liegt die Version DSM-IV (DSM-IV-TR) vor (Stand: März 2007).[1]

http://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders

 

 

1987 wurde die Homosexualität in der revidierten  DSM III R gestrichen. Seither gelten Millionen Homosexueller nicht mehr "krank", sondern als "gesund", nur weil sich eine andere gesellschaftliche Bewertung ihres sexuellen Verhaltens durchgesetzt hatte.

 

Paul Watzlawick: Vom vermeintlichen Sinn des Unsinns

Vortrag - Basler Psychotherapietage 1998

www.auditorium-netzwerk.de

 

 

 

Diagnostik menschlicher Verhältnisse ist immer auch ein Versuch, eine Wirklichkeit oder eine Ordnung zu konstruieren.

Leicht kommt man dabei vom Hundertsten ins Tausendste und verliert sich in Einzelheiten, die für das erkennende Gericht genau so wichtig sind, als wenn weit in der Tiefe des Weltalls ein Stern explodiert.

 

"Das erste Gespräch ... findet im ca. 15 m² großen Wohnzimmer statt, das mit Laminat ausgelegt und mit einer weißen Tapete tapeziert ist. Vor dem Fenster hängt eine weiße Gardine. Im Raum stehen eine graue Sofaecke, ein Couchtisch, ein Schreibtisch mit einem Computer und Zubehör, ein gefüllter CD-Schrank und ein mehrtüriger Schrank mit Fernseher, Videorekorder, Stereoanlage, Büchern und kleinen Figuren. Auf dem Fensterbrett stehen Blumen. Während des Gesprächs laufen zwei Katzen durch den Raum. Eine Dritte schläft auf dem angrenzenden Balkon. Eine CD läuft während des Termins." (Gutachten S. 6)

 

"Sie hat braune Augen und lange, dunkelbraune, lockige Haare. Sie trägt ein graues Sweatshirt, eine graue Leggings, weiße Socken und beige Hausschuhe." (Gutachten S. 7) 

Diplom-Psychologe Udo Lünebrink, Gutachten vom 24.06.2002, Amtsgericht Kempen - Aktenzeichen - 17 F 12/02, verfahrensführender Richter Diedrichs

 

 

Eine Inventur wie die des Herrn Lünebrink ist sicher auch eine Art Diagnostik, nur keine die dem Familiengericht weiterhilft. 

 

Inventur 

Die Inventur (von lateinisch invenire = etwas bzw. es vorfinden) ist die Erfassung aller vorhandenen Bestände. Durch die Inventur werden Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag ermittelt und schriftlich niedergelegt. Das Ergebnis einer Inventur ist das Inventar, ein Bestandsverzeichnis, das alle Vermögensteile und Schulden nach Art, Menge und Wert aufführt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Inventur

 

 

Womöglich ist an Herrn Lünebrink ein guter Buchhalter, Erbsenzähler oder Heiratsvermittler verloren gegangen, auf psychologische Kompetenz lassen seine Inventarisierungen jedoch sicher nicht schließen. Eher wird man vielleicht die Frage stellen, ob er nicht gelegentlich einen guten Therapeuten aufsuchen sollte, um sich von einer gewissen Zwanghaftigkeit zum Aufzählen toter Dinge heilen zu lassen. Mit Sicherheit ist Herr Lünebrink jedoch niemand, der von mir für die Tätigkeit als Gutachter empfohlen würde.

Ein Gutachter ist aber immer nur so lange inkompetent, wie ihm dies die verfahrensführenden Richter zugestehen. Wie der Herr, so das Gescherr, heißt es im Volksmund zutreffend und so sei auch den Richtern "gedankt", die Herrn Lünebrink in der Vergangenheit beauftragt haben und uns damit erst die Dokumentation seiner Inventarisierungen ermöglichten. 

 

Richter Schmitz, Amtsgericht Nettetal - 7 F 195/01, Beweisbeschluss vom 9.8.2001

Richter Diedrichs, Amtsgericht Kempen - 17 F 12/02, Beweisbeschluss vom 08.02.2002

Richterin Schlosser-Lüthje, Amtsgericht Köln - 306 F 183/02, Gutachten vom 29.11.2002

 

 

Und wenn die Richter nicht gestorben oder in Rente sind, dann beauftragen sie Herrn Lünebrink vielleicht noch heute.

 

 

Vergleiche hierzu:

J. Laurence Peter; Raymond Hull: "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter - Schlimmer gehts immer. Das Peter-Prinzip im Lichte neuerer Forschung"; Verlag Volk und Welt, Lizenzausgabe 1989

 

 

 

Diagnostik im familiengerichtlichen Verfahren

Diagnostik heißt, aus der Vielzahl der möglichen Interpretationen der prinzipiell nicht erfassbaren Wirklichkeit, eine Wirklichkeit zu konstruieren, von der wir meinen, so etwa könnte die Wirklichkeit wirklich sein.

Dies ist auch bei einiger fachlicher Kompetenz kein leichtes Unterfangen, denn schon allein die Hierarchisierung der verschiedenen Aspekte, die wir als wichtig für die Bewertung des Kindeswohls betrachten, lässt eine Vielzahl von Varianten zu. So etwa auch bei einer Hierarchisierung nach Maslow.

 

 

Die Maslow’sche Bedürfnispyramide (eigentlich: Bedürfnishierarchie) beruht auf einem vom US-amerikanischen Psychologen Abraham Maslow 1943 veröffentlichten Modell, um Motivationen von Menschen zu beschreiben.

...

1. Körperliche Existenzbedürfnisse: Atmung, Schlaf, Nahrung, Wärme, Gesundheit, Wohnraum, Sexualität.

2. Sicherheit: Recht und Ordnung, Schutz vor Gefahren, fester Arbeitsplatz, Absicherung.

3. Soziale Bedürfnisse (Anschlussmotiv): Familie, Freundeskreis, Partnerschaft, Liebe, Intimität, Kommunikation.

4. Individualbedürfnisse: Höhere Wertschätzung durch Status, Respekt, Anerkennung (Auszeichnungen, Lob), Wohlstand, Geld, Einfluss, private und berufliche Erfolge, mentale und körperliche Stärke.

5. Selbstverwirklichung: Individualität, Talententfaltung, Perfektion, Erleuchtung.

http://de.wikipedia.org/wiki/Maslowsche_Bed%C3%BCrfnispyramide

 

 

Vergleiche hierzu:

Abraham H. Maslow: Motivation und Persönlichkeit. Rowohlt Tb., Reinbek 2002

 

 

 

 

Hier wird beispielsweise das Bedürfnis nach "Schutz vor Gefahren" in die zweite Bedürfniskategorie eingeordnet. Wenn ich aber von einer Flutwelle fortgerissen werden, ist das Bedürfnis nach Nahrung zweitrangig. Erstrangig ist, wie bekomme ich wieder festen Boden unter die Füße.

 

Vergleiche hierzu:

Frederick S. Perls; Ralph F. Hefferline; Paul Goodman: Gestalttherapie Grundlagen. dtv, 1979, (amerikanische Originalausgabe 1951)

 

Diagnostik von "psychiatrischen Erkrankungen"

Will der Richter abklären, ob ein Elternteil im Sinne medizinisch-psychiatrischer Nomenklaturen (wie z.B. der ICD 19 oder der DSM IV) "psychisch krank" sei, so dürfte er im Allgemeinen einen Psychiater als Gutachter bestellen. Dies würde mit der Auffassung des Bundesgerichtshof korrespondieren, dass die Begutachtung von "krankhaften Zuständen" in den Zuständigkeitsbereich einen Psychiaters fällt (BGH NStZ 1988, 85, 86; LK-Jähnke, 11. Auflage 1993, §20 Rn. 91; BGH StV1996, 4.)

 

vergleiche hierzu: 

Sylvia Kulisch: "Psychiater oder Psychologe", In: "Strafverteidiger Forum", 10/2001, S. 337 

 

 

Das Berliner Kammergericht meint, dass die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer "psychiatrischen Erkrankung" nicht in die Fachkompetenz eines Psychologen fallen würde.

 

"... Die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung liegt außerhalb des Fachgebiets einer Psychologin, ..."

Kammergericht - 16 UF 283/12 - Beschluss vom 26.03.2012

 

 

Doch anderswo sieht man das anders. Das erinnert an ein Theaterstück von William Shakespeare mit dem sinnigen Titel "Wie es euch gefällt (englisch As You Like It).

 

Beispiel 1

Am Oberlandesgericht Brandenburg hat man mit der Behauptung psychiatrischer Erkrankungen durch Diplom-Psychologen offenbar keine Probleme. Das ist die berühmte Brandenburger Toleranz, hier darf jeder alles behaupten, auch wenn ihm die Qualifikation dafür fehlt und kriegt dafür auch noch ordentlich Geld aus der Justizkasse.

 

"Der Senat hat .... sodann beschlossen, ein weiteres Sachverständigengutachten (Dr. Wiedemann) einzuholen ...

Der Sachverständige hat sein Gutachten ... unter dem 28.08.2010 erstattet. Es bescheinigt dem Vater eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert ... ."

Oberlandesgericht Brandenburg - 15 UF 95/07 und 15 UF 31/10 - Beschluss vom 11.02.2013 - Vorsitzender Richter Langer, Richterin Jungermann und Richterin am Amtsgericht Stahn

 

 

 

Beispiel 2

Auch anderswo gibt es Richter, die die Sache lockerer als beim Berliner Kammergericht nehmen. So z.B. die Richterin und stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Dessau-Roßlau, Frau Ernesti.

Sie beauftragte am 13.05.2013 die Diplom-Psychologin Dr. Anne K. Liedtke mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens:

 

"... . Die Gutachterin soll insbesondere Feststellungen treffen, ob die Kindesmutter an einer psychischen Störung, Persönlichkeitsstörung, psychischen oder seelischen Erkrankung leidet, ..."

 

Auf ein Schreiben der Mutter teilt Richterin Ernesti am 15.05.2013 mit:

 

"... Die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, dass nach dem Psychotherapeutengesetz approbierte Psychologen die Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mir Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, ausüben dürfen.

Die Gutachterin ist mithin als Sachverständige im vorliegenden Verfahren geeignet. 

..."

 

Nun ist es aber mit den Gesetzen immer so eine Sache. Liest man genau, dann geht es im Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) um die Ausübung von Psychotherapie, nicht aber um die Ausübung einer Sachverständigentätigkeit, die ausschließlich diagnostische Zwecke im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens.  

 

(3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.

http://www.gesetze-im-internet.de/psychthg/__1.html

 

Von daher kann man das Psychotherapeutengesetz nicht automatisch als Erlaubnis interpretieren, psychologischen Psychotherapeuten könne in einem familiengerichtlichen Verfahren die Aufgabe übertragen werden, abzuklären, ob ein Elternteil an einer psychischen Störung, Persönlichkeitsstörung, psychischen oder seelischen Erkrankung leidet.

 

 

Beispiel 3

Vor der Auffassung des Bundesgerichtshofes erscheint es völlig unverständlich, wieso die am 16.01.2007 durch Richterin Meyer vom Amtsgericht Osnabrück mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker in ihrem "Familienpsychologische Gutachten" vom 28.03.2007 auf die familiengerichtlich gestellten Beweisfragen:

 

"1. Welche Förderung bedarf A (Tochter - Anmerkung Peter Thiel)

2. Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3. Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes sind erforderlich?

Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, beauftragt.

Meyer

Richterin am Amtsgericht"

 

 

unbeanstandet vortragen kann:

 

"1. Eine gedeihliche Entwicklung und Förderung des Kindes A ist aus psychologischer Sicht bei der Kindesmutter nicht gegeben, da sie das Kind auf Grund ihrer bestehenden Persönlichkeitsstörung (abhängige Persönlichkeitsstörung) nicht in einem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten, fördern und erziehen kann. Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegefamilie auf Dauer untergebracht werden sollte. ...

 

2. Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, die Erziehung und Förderung von A sicherzustellen. Somit ist ein Verbleib im Haushalt der Kindesmutter aus psychologischen Gesichtspunkten nicht zu befürworten. Infolge dessen wird empfohlen, das Sorgerecht ganz zu entziehen und auf einen Amtsvormund zu übertragen, da die Kindesmutter aus psychologischer Sicht als nicht erziehungsfähig einzustufen ist und nicht zu erwarten ist, dass dieses in absehbarer Zeit der Fall sein wird.

 

3. Bezüglich Hilfsmaßnahmen des Jugendamtes ist hier folgendes zu bedenken: 

Selbst wenn die Kindesmutter erfolgreich über längere Zeit abstinent bleiben könnte und mindestens ein Jahr bewiesen hätte, dass sie abstinent bleiben kann, wäre sie weiterhin auf Grund der bestehenden Persönlichkeitsstörungen und der daraus resultierenden massiven Kindeswohlgefährdung als nicht erziehungsfähig einzustufen. Zusätzlich wäre sie auf Grund ihrer Charakterstruktur nicht in der Lage, sich von alkoholkranken, mitunter gewalttätigen völlig desolaten Sozialpartnern fern zu halten.

Auf Grund er abhängigen Persönlichkeitsstörung und der hinzukommenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist die Kindesmutter nicht in der Lage, ihr Kind vor diesen schädigenden Einflüssen zu schützen und A entsprechend dem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten und erziehen zu können.

...

A zeigt jetzt bereits im ... Heim, dass sie psychosoziale Elternschaft sucht und wünscht. Sie sollte deshalb möglichst bald in eine adäquate Pflegefamilie auf Dauer vermittelt werden.

...

Besuchskontakte zur Kindesmutter sollten nur nach ausreichender Festigung des Kindes und unter Abstinenz der Kindesmutter stattfinden, wenn das (knapp dreijährige - Anmerkung Peter Thiel) Kind Besuchskontakte der Kindesmutter wünscht, ...

Jedoch sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die Kindesmutter sich konstruktiv zur Unterbringung des Kindes einstellen kann, da sonst hier Besuchskontakte nicht zu befürworten wären." 

Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, Gutachten vom 28.03.2007 für Amtsgericht Osnabrück, S. 112-115

 

 

Die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker "diagnostiziert" hier der Mutter, noch dazu vom Gericht völlig ungefragt, eine "Persönlichkeitsstörung", die nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nur von einem Psychiater diagnostiziert werden dürfte, was das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch nicht daran hindert, eine diesbezügliche Beschwerde der Mutter abzuweisen und dabei die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker im Beschluss als Diplom-Psychologin zu benennen.

 

"Die Gefährdung des Kindeswohls ergibt sich hier aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme der Diplom-Psychologin Bekker. ...

Der Senat hat ebenso wie das Amtsgericht, keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens"

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen vom 31.08.2007, 11 UF  81/07, S. 3

 

 

 

Will der Richter in einem gewöhnlichen Streit der Eltern um das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrechts nach §1671 BGB, etwas über die Erziehungskompetenzen der Eltern wissen, wird die Bestellung eines kompetenten und erfahrenen Sozialpädagogen oder Diplom-Pädagogen sinnvoll sein, nicht aber eines Psychiaters, der sich definitionsgemäß mit Geistesstörungen und -krankheiten beschäftigt. 

 

vergleiche hierzu:

Wilhelm Arnold; Hans-Jürgen Eysenck; Richard Meili: "Lexikon der Psychologie"; Augsburg 1997, S. 1710 

 

Doch in der Praxis wird diese logisch erscheinende Vorgehensweise nicht selten ignoriert.

 

Beispiel 4

 

"Verfügung vom 03.01.2007

...

1. Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten zur Frage der von beiden Parteien behaupteten jeweils besseren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf ... , geb. ..., einzuholen.

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der 

Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski

beauftragt.

Lämmert

Richter am Amtsgericht"

 

Richter Lämmert - Amtsgericht Rottenburg, 2 F 374/05.SOm, Beschluss vom 03.01.2007

 

 

Hier scheint, gemessen an der Beweisfrage, nicht nur die Auswahl des Sachverständigen - der in den Fachbereichen Psychiatrie und Psychotherapie fachlich kompetent sein mag - misslungen zu sein, denn der beauftragte Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Gunther Klosinski reichte den ihm höchstpersönlich anvertrauten Auftrag offenbar auch noch unbefugt an eine Dr. med I. Stohrer, Fachärztin für Psychiatrie, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie weiter.

Ob Herr Klosinski da der richtige Autor von Fachbüchern wie:

 

Begutachtung in der Kinder - und Jugendpsychiatrie Empfehlungen der Kommission "Qualitätssicherung für das Gutachtenwesen in der Kinder - und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie".

2., überarbeitete und erweiterte Auflage.

Herausgegeben von Gunther Klosinski

Deutscher Aerzte-Verlag

November 2006 - kartoniert - 142 Seiten

 

 

ist, erscheint recht fraglich. Schließlich legt Herr Klosinski dem Gericht ein vom ihm und Frau Stohrer unterschriebenes 86-seitiges "kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten" vor. Darüber muss man sich nun nicht wundern, denn von einem Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie kann man wohl kaum die Abgabe eines pädagogischen, sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Sachverständigengutachten erwarten, auch wenn dies die richterliche Beweisfrage nahegelegt hat.

 

 

 

Beispiel 5

Eine gerichtliche Bestellung eines Gutachters mit dem Inhalt:

 

"Es soll ein fachärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei dem Vater oder bei der Mutter dem Wohl des Kindes am Ehesten entspricht."

Richterin Reiser-Uhlenbruch - Amtsgericht Bad Langensalza, Beweisfrage vom 28.08.2002 an Dr. med. Handerer, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie - Ökumenisches Hainich im Klinikum Mühlhausen / Thüringen

 

ist nicht korrekt, da ein Facharzt über eine solche Frage nicht sachkundig Auskunft geben kann. Es sei denn es ginge in diesem Fall um ein medizinisches Problem, so z.B. wenn ein Kind Diabetes hätte und die Frage des Aufenthaltes des Kindes im Zusammenhang mit der Erkrankung steht.

Nächsten schreibt Richterin Reiser-Uhlenbruch noch:

 

Es soll ein serologisches Blutgruppengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei dem Vater oder bei der Mutter dem Wohl des Kindes am Ehesten entspricht.

 

 

 

Beispiel 6

 

Lautet die Beweisfrage:

 

1.1 Sind die Eltern erziehungsfähig?

1.2 Welcher Elternteil ist eher geeignet, die elterliche Sorge (bzw. welche Teile der elterlichen Sorge) wahrzunehmen?

1.3 In wie weit sind sorgerechtseinschränkende Maßnahmen, also die Übertragung des Sorgerechts auf einen Dritten zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich?

1.4 Kann verantwortet werden, die (bzw. einzelne) Kinder bei einem Elternteil zu belassen? 

Gegebenenfalls welche Kinder bei welchem Elternteil?

1.5 Sind Beschränkungen des Umgangsrechts der Eltern/eines Elternteils erforderlich zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls? (z.B. nur begleiteter Umgang oder nur stundenweiser Umgang oder ähnliches)

1.6 Wie sollte der Aufenthalt der Kinder gestaltet werden

1.7 Welche Maßnahmen sind zur Unterstützung der Eltern sinnvoll bzw. erforderlich um deren Erziehungsfähigkeit zu stärken, bzw. wiederherzustellen?

Amtsgericht München - 535 F 6959 /09 - Richter Freiherr von Chiari, Beweisbeschluss vom 11.02.2010

 

 

kann man vermuten, dass es sich hier um einem noch recht unerfahrenen Familienrichter handeln muss, der noch nicht weiß, dass juristische Fragen nach einem eventuellen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB 

 

"Welcher Elternteil ist eher geeignet, die elterliche Sorge (bzw. welche Teile der elterlichen Sorge) wahrzunehmen?"

 

 

nicht von einem wie auch immer qualifizierten oder nicht qualifizierten Gutachter zu beantworten sind, sondern vom Gericht selbst. 

Die Frage, der wir hier sofort zustimmen können, ist die Frage 1.7 

 

1.7 Welche Maßnahmen sind zur Unterstützung der Eltern sinnvoll bzw. erforderlich um deren Erziehungsfähigkeit zu stärken, bzw. wiederherzustellen?

 

Als erfahrene Fachkraft, so etwa als systemischer Familientherapeut mit jahrelanger Berufserfahrung, braucht mal allerdings zur Beantwortung einer solchen Frage kein Gutachten für mehrere Tausend Euro anzufertigen, sondern kann dies bei einem Stundensatz von 85 € schon nach wenigen Stunden für weniger als 850 € recht zuverlässig beantworten. 

 

 

vergleiche hierzu:

Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

Doch wie auch immer, nun stehen sieben Fragen im Raum und der Richter muss nun noch festlegen, wer diese sieben Fragen beantworten soll. Da gibt es nun freilich eine große Auswahl, zu denken wäre an einen Fleischer, einen Zahnarzt, einen Familientherapeuten, eine Postzustellerin, einen Bahnschaffner, eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, einen Bundeswehrsoldaten, einen Psychologen, eine Kindergärtnerin, einen Sozialpädagogen oder einen Psychiater, um nur einige zu nennen, deren Berufsbild uns gerade einfällt. Wen würden Sie von den hier angeführten zum Gutachter bestimmen wollen? Wer scheint Ihnen von der Ausbildung her die meiste Sachkunde zu bieten? 

Richter Freiherr von Chiari hat sich für eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin entschieden. Nun werden Sie vielleicht fragen, was zeichnet eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin aus, die oben angeführten Fragen sachkundig beantworten zu können? Die Antwort lautet sicherlich: im Prinzip eigentlich nur sehr wenig. Genau so gut könnte man auch Bundeswehrsoldaten als Erzieher im Kindergarten einsetzen, die den kleinen Wichteln das Schiessen und Anschleichen beibringen und wie man unter feindlichem Beschuss seine Notdurft verrichtet.

Richter Freiherr von Chiari hat aber nicht so viele Bedenken wie wir, er beauftragt Frau MedD Dr. med. Gaby Meyer, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Kinderzentrum München, Sozialpädiatrisches Zentrum mit der Beantwortung der Beweisfragen. Wie zu erwarten, war diese offenbar mit der Beantwortung der Beweisfragen ein wenig überfordert. Doch Frau Meyer wusste sich zu helfen, die Leute in Bayern sind ja nicht dumm, und zog sich den Diplom-Psychologen Hans Fuchs und die Diplom-Sozialpädagogin Heike Kreß hinzu, die dann offenbar zu dritt in einer im Gutachten nicht genannten Art von Arbeitsteilung die Begutachtung durchführten und mit Datum vom 25.05.2010 ein schriftliches 40-seitiges "Gutachten" vorlegten. 

Wer von den dreien zum Schluss wie viel Geld von der Justizkasse bekommt und wer im Fall der Fälle für ein unrichtiges oder fehlerhaftes Gutachten haftet, das weiß wohl nur der liebe Gott, der in Bayern bekanntlich seine zweite Heimat hat. 

 

 

 

 

 

Testdiagnostik

 

Einen Überblick über psychodiagnostische und familiendiagnostische Tests und Testverfahren können Sie hier aufrufen

 

 

 

Wer will was Lebendigs erkennen und beschreiben,

Sucht erst den Geist heraus zu treiben,

Dann hat er die Teile in seiner Hand,

Fehlt, leider! nur das geistige Band.

 

Goethe / Faust I.: Mephisto-Schüler

 

 

 

"Das Ergebnis ist verlässlich (SK 10: 5). Herr X erlebt sich selbst als extrem empfindlich, leicht erregbar, unbeherrscht in seinen emotionalen Reaktionen (SK 5: 9), worauf auch der gerade noch im Normbereich liegende Wert der Skale N: 6, verweist. Entsprechendes berichtet er selbst auch im ROTTER und wird auch beim Sachverständigen deutlich."

Diplom-Psychologe Prof. Dr. R. J. Feinbier, 11.10.2004, S. 13 

 

 

Man könnte meinen, dass die ungebrochen erscheinende Beliebtheit der Anwendung sogenannter psychodiagnostischer Testverfahren ein Ergebnis selbstrückbezüglicher Prozesse (vergleiche dazu die schöne Geschichte Watzlawicks zur Selbstrückbezüglichkeit zwischen Uhrmachergeschäft und 12-Uhr Mittagskanonenschuss) ist. Auf der einen Seite finden wir weltfremde unfruchtbare akademisch geprägte psychologische Lehre an den Hochschulen und Universitäten auf und auf der anderen Seite Praktiker, die eben dieser weltfremden Ausbildung entsprungen sind und die tauben Nüsse ihrer Ausbildung nun anwenden wollen. Die Anwendung akademisch geprägter Methoden in der Praxis hilft zwar in der Regel den davon betroffenen Menschen nicht, aber die akademische Szene sieht, dass ihre Methoden in der Praxis Anwendung finden und schließt daraus, dass die Methoden daher prinzipiell doch gut sein müssten, sonst würden sie in der Praxis ja nicht angewendet. Probleme in der Praxis führen dann nicht etwa dazu, prinzipiell die Praxis kritisch zu hinterfragen, sondern führen zu weiteren Anstrengungen akademischer Wissenschaftler der weiteren Verfeinerung von an sich schon weitestgehend unbrauchbaren Testverfahren. Da gibt es dann die fünfte revidierte Fassung des Testverfahren XYZ oder auch mal einen völlig neu entwickelten Test, der an der generellen Misere der relativen Untauglichkeit von Testverfahren zur Erfassung der Wirklichkeit wenig ändert. Und so lange der Staat noch nicht völlig pleite ist, werden die zweifelhaften Segnungen steuerfinanzierter akademischer Arbeit weiterhin als böse Plage das Land heimsuchen. Denn, wie die Menschheitsgeschichte zeigt: die Dummheit höret nimmer auf. Sie lässt sich besten begrenzen.

Dabei ist die Problematik der Zuverlässigkeit von Testverfahren schon seit langem bekannt und diskutiert. So schreibt Eysenk immerhin schon 1965:

 

"Das Hauptverfahren des Psychologen ist beinahe immer eines der sogenannten projektiven Verfahren, sei es der Rorschach, TAT, Szondi, Graphologie, Zeichentests oder irgendein anderer Test innerhalb dieser riesigen und sich ständig vermehrenden Familie. Diese Tatsache ist merkwürdig angesichts der überwältigenden Fülle an Beweismaterial, das zeigt, daß keiner dieser Tests einen annehmbaren Gültigkeitsgrad besitzt und daß ihre Zuverlässigkeit gering ist."

Eysenck, Hans Jürgen: "Persönlichkeitstheorie und Psychodiagnostische Tests"; In: "Diagnostica", 11/1965, S. 3-27

 

Den Gutachter von der alten Schule kümmert´s nicht. Er benutzt fleißig weiter sein einmal vor Jahrzehnten gelerntes projektives Verfahren und suggeriert dem Familienrichter, der es nicht besser wissen kann oder will, eine Objektivität vor, die nicht vorhanden ist. Des  Kaisers neue Kleider lassen grüßen.

 

 

Bei vielen familiengerichtlich tätigen Gutachtern, die zumeist eine Ausbildung zum Diplom-Psychologen abgeschlossen haben, herrscht die Unsitte vor, durch den Einsatz verschiedener psychodiagnostischer Tests Wissenschaftlichkeit, Aussagensicherheit und Zuverlässigkeit zu suggerieren, so z.B. um angeblich "den Elternteil mit der besseren Erziehungseignung" herauszufinden. 

So schreibt z.B. der Diplom-Psychologe Thomas Busse in seinem Aufsatz "Kindliche Verhaltensauffälligkeiten im elterlichen Konfliktfeld." (1999). 

 

"Psychotherapeutisch relevant sind zunächst die intrapsychischen Konflikte, weil diese die sozialen Konflikte zumindest mitverursachen. Deutlich wird dieser Sachverhalt u.a. bei der Analyse großer Demagogen und Kriegsführer unseres Jahrhunderts. von Adolf Hitler über Saddam Hussein bis hin zu Serbenführer Karadzic begegnen und hier psychopathologische veränderte, meist narzisstisch gestörte Persönlichkeiten mit der fragwürdigen Begabung, intrapsychische Konflikte zu sozialen zu transformieren."

Thomas Busse: "Kindliche Verhaltensauffälligkeiten im elterlichen Konfliktfeld", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1/1999, S. 1-8

 

 

Nachdem Herr Busse auf diese Weise Verbrecher und Massenmörder wie Adolf Hitler in einem Aufsatz über Eltern und deren Kinder im elterlichen Konfliktfeld und familienrechtlichen Verfahren als Beispiel für "psychopathologisch veränderte Persönlichkeiten" benennt, teilt er dann mit:

 

"Kernstück der kinderpsychologischen Untersuchung ist die testpsychologische Untersuchung"

 

 

Andere meinen etwas weniger tollkühn: 

 

"Das Kernstück familienrechtlicher Begutachtungen sind entscheidungsorientierte Gespräche. Mit ihnen können die meisten entscheidungsrelevanten Informationen erhoben werden (...). Ein entscheidungsorientiertes Gespräch ist ein Gespräch, das zur Vorbereitung von möglichst  zufriedenstellenden Entscheidungen nach Kriterien der psychologischen Wissenschaft geplant, durchgeführt und ausgewertet wird. ..."

 

Terlinden-Arzt, Patricia; Klüber, Antje; Westhoff, Karl: "Die Planung Entscheidungsorientierter Psychologischer Begutachtung für das Familiengericht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 26

 

 

Doch schließlich leben wir in einer Demokratie und da soll jeder, der meint, er hätte etwas wichtiges zu sagen, dies auch tun können. 

 

Wir schließen uns hier allerdings der Meinung des auch als Gutachter tätigen Bielefelder Professor für Psychologie Uwe-Jörg Jopt  an, der zum Gebrauch psychodiagnostischer Tests durch familiengerichtlich tätige Gutachter schon im Jahr 1992 schrieb: 

 

"Ausnahmslos alle Gutachter scheinen unerschütterlich davon überzeugt zu sein, dass für eine die Gerichte beeindruckende Dokumentation ihres professionellen Könnens der Einsatz von Testverfahren - und seien sie für die Beantwortung der Fragestellung auch noch so unsinnig - absolut unverzichtbar ist." 

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992, S. 284

 

 

 

 

 

 

Es kreißte der Berg und gebar ein Maus 

 

Fast scheint es, dass es so viele "Testverfahren" wie promovierte Diplompsychologen gibt, von denen viele anscheinend meinen, in den akademischen Elfenbeinturm der psychologischen Wissenschaft nur dann aufgenommen zu werden, wenn sie einen psychodiagnostischen Test erfunden haben. Der Testmarkt boomt, den Scenotest gibts für ca. 700 Euro, den Erziehungsstil-Inventar (ESI) jedoch schon für ca. 100 Euro. 

www.testzentrale.de

 

Wer nun das Pech hat, einem Gutachter zu begegnen, der eine oder mehrere Tests benutzt oder wie der offenbar deutschlandweit seine Dienste als Gutachter anbietende Diplom-Psychologe Thomas Busse Busse (vgl. Busse, Thomas: "Kindliche Verhaltensauffälligkeiten im elterlichen Konfliktfeld", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1/1999, S. 4) gar von "der Erstellung einer entsprechenden Testbatterie" spricht, muss schon ganz schön tief in seine Brieftasche greifen, will er sich über all die schönen Tests aus erster Hand informieren. Billiger ginge es wenn der Betroffene in einer Fachbibliothek Einsicht nehmen würden, doch da gibt es mitunter wie zu DDR-Zeiten sogenannte Giftschränke in denen Literatur gelagert wird, die der normale Sterbliche nicht lesen soll. Denn Wissen ist Macht, wie schon Lenin festgestellt haben soll, als er zum Kampf gegen das Analphabetentum aufrief. 

Doch vor zuviel Macht will man die Bürger und Bürgerinnen wohl schützen, so z.B. in der Testbibliothek der Berliner Humboldt-Universität:

 

"Humboldt-Universität zu Berlin

Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II

Institut für Psychologie

Testbibliothek

 

...

Zielgruppe bzw. Beschränkungen des Zugangskreises:

Mitarbeiter und Studierende des Institutes für Psychologie

 

...

 

Zugangsbeschränkungen

 

Wenn unbefugte Personen Einblick in Testaufgaben haben und Aufgaben oder Lösungen weitergeben bzw. sich entsprechende Informationen verbreiten, können im Extremfalle keine gesicherten diagnostischen Aussagen mehr mit den Verfahren getroffen werden.

Damit werden möglicherweise jahrelange Anstrengungen, Testergebnisse wissenschaftlich abzusichern, zunichte gemacht. Zudem suchen Studenten und Praktiker oft auch nach Wegen, Tests, die ja nicht immer billig sind, zu kopieren und mittels der kopierten Unterlagen durchzuführen. Dies ist aus Gründen des Copyrightschutzes nicht zu rechtfertigen."

 

http://www.zpid.de/index.php?wahl=products&uwahl=frei&uuwahl=huberlin

 

 

 

 

 

Als Laie vermutet man hinter den vom Gutachter präsentierten Testergebnissen eine geradezu fundamentale und objektivierte Wahrheitsverkündung. Dem Familienrichter, der in der Regel selbst psychologischer Laie ist, dürfte es da oftmals nicht viel anders gehen, als den anderen am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten. Und staunend können sie dann solche fundamentalen Erkenntnisse lesen, wie in den folgend dargestellten "Testergebnissen" des Diplom-Psychologen Dirk Kriegeskorte vom 29.02.2004 in einem Verfahren, in dem der Gutachter abschließend immerhin meint, eine Kindeswohlgefährdung durch die Eltern feststellen zu können und den Entzug des Sorgerechtes für eines der beiden Kinder und den dauerhaften Verbleib dieses Kindes in einer Pflegefamilie empfiehlt.

 

 

"XVII. Testergebnisse

 

Fragebogen zur Partnerschaftsdiagnostik (FPD) KV, KM

 

Von den drei diagnostischen Instrumenten des FPD sind im hier vorliegenden Fall der Partnerschaftsfragebogen (PFB) und die Problemliste (PL) eingesetzt worden. Der PFB dient der differentiellen Einschätzung der Ehequalität auf drei Skalen und einer globalen Glückseinschätzung durch die Probanden. Die PL gibt Auskunft über partnerschaftliche Konfliktbereiche.

 

 

Die Einschätzung der Partnerschaft (PFB) durch den KV ergibt bezüglich der globalen Glückseinschätzung in der Ehe einen durchschnittlichen Wert, er ist eher glücklich in der Beziehung. Differenzierter betrachtet zeigen die Ergebnisse, dass das Streit- und Konfliktverhalten zwar etwas erhöht, aber immer noch als durchschnittlich zu bewerten ist. Ebenfalls in unauffällig durchschnittlicher Weise sieht der KV die Themen Zärtlichkeit und Gemeinsamkeiten/Kommunikation. Dabei ergeben sich weder Auffälligkeiten hinsichtlich des direkten Körperkontaktes oder verbaler Zärtlichkeitsäußerungen noch hinsichtlich gemeinsam ausgeführter Aktivitäten beider KE und deren Verbundenheit miteinander.

Die Einschätzung der Partnerschaft (PEB) durch die KM ergibt im Unterschied zu der Einschätzung des KV bezüglich der globalen Glückseinschätzung in der Ehe einen weit unterdurchschnittlichen Wert, wenngleich sie direkt befragt angibt, dass sie die Partnerschaft insgesamt im Augenblick als eher glücklich einschätzt. Differenzierter betrachtet zeigen die Ergebnisse, dass das Streit- und Konfliktverhalten als tendenziell überdurchschnittlich, aber immer noch als durchschnittlich zu bewerten ist. Ebenfalls in unauffällig durchschnittlicher Weise sieht die KM das Thema Zärtlichkeit. Jedoch sieht sie wenig Gemeinsamkeiten/Kommunikation. Es kommt zu unterdurchschnittlich seltenen gemeinsam ausgeführten Aktivitäten beider KE und auch deren Verbundenheit miteinander schätzt die KM als unterdurchschnittlich ein.

 

Die Auswertung der speziellen Problembereiche (PL) die durch den KV gesehen werden, ergab ein eher problematisches Zusammenleben hinsichtlich des Themas `Verwandte`, hier bestehen Konflikte, über die jedoch kaum gesprochen werden. Zudem bestehen Konflikte, die lösungslos im Streit ausgetragen werden mit dem Temperament der KM und hinsichtlich fehlender Akzeptanz und/oder Unterstützung des Partners.

Die Auswertung der speziellen Problembereiche (PL) die durch die KM gesehen werden, ergab ebenso ein eher problematisches Zusammenleben hinsichtlich der Themen Einteilung des monatlichen Einkommens`, `Haushaltsführung/Wohnung` und `Verwandte`, hier bestehen Konflikte, die im Streit ausgetragen werden und zu denen keine Lösungen gefunden werden.

 

 

 

Familie in Tieren (Kind A)

 

Dieses projektive Verfahren stellt die Familiensituation aus Sicht des Kindes dar. Er zählt zu den am häufigsten angewandten psychologischen Tests der Berufspraxis der Erziehungs- und Schulberatung dar.

 

 

Die Auswertung ergab folgende Aussagen über die Familie.

Gebeten ihre `Familie in Tieren zu malen, zeichnete Kind A sich als Känguru, da dieses so gut hopsen könne. Dies sei ihr Lieblingstier und passe gut zu ihr. Es sei ein `Springtier`. Sie selber springe auch gern über Sessel und Couch. Die Mama sage dann, dass sie aufhören solle und Kind A antworte ihr dann, dass sie ihr ja ein Trampolin kaufen könne und hopse weiter. Wenn der Papa zu ihr sage, dass sie aufhören solle, tue sie dies sofort. Wenn sie mal ganz viel Mist mache, schreie der KV sie laut an. Es gehe aber `schnell wieder weg`.

Den KV zeichnete Kind A als Puma, weil die KM zu ihm `Puma` sage und weil die gut brüllen könnten, was der Papa auch ganz laut könne. Manchmal wenn sie nicht höre, brülle er ganz laut. Ihr Papa möge es nicht, dass er Papa genannt werde, weil es nicht sein richtiger Name sei.

Die KM zeichnete Kind A als Flamingo, weil sie rote Haare habe und rosa gut zu rot passe. Außerdem hätten Flamingos lange dünne Beine.

Die Schwester B zeichnete Kind A als Löwenbaby weil die Schwester so klein sei und braune Haare ähnlich denen eines Löwenbabys habe.

Die Mutter des KV zeichnete Kind A als Affe, weil die so glatte Haare, wie ein Affe gehabt habe. Diese Oma sei verstorben, als der Papa ... Jahre alt gewesen sei. Sie wisse, wie die Oma aussehe, weil im Flur bei ihnen zu Hause ein Bild der Oma hinge. Der Papa habe nicht gesagt, was das für eine Oma sei, sie sehe aber auf dem Bild nett aus und habe lange hellbraune Haare.

Die Mutter der KM zeichnete Kind A als Orang-Utan, weil die auch so strubbelige Locken habe.

 

 

 

 

 

Inseltest

 

Nachfolgend eine Anfrage von mir (Peter Thiel), an eine diesbezüglich in der psychotherapeutischen Arbeit mit Kindern vertraute Psychologin zum sogenannten "Inseltest", und die von ihr erhaltene Antwort:

 

 

Inseltest - Insel Test (nach Ernst Ell)

Soll als projektiver Test die Bindungen des Kindes ermitteln.

"Projektiver Test zur Ermittlung der Bindungen des Kindes. Die Familie des Kindes ist schiffbrüchig geworden, konnte sich aber auf eine einsame Insel retten. Alle müssen verhungern, wenn sie nicht bald gerettet werden. Da kommt ein Mann in einem kleinen Boot, er kann aber immer nur eine Person mitnehmen. Das Kind wird gefragt, wen soll er zuerst retten, wen dann. Die Szene wird dem Kind auf einer Zeichnung vorgelegt."

 

Die Anwendung dieses Tests bei Kindern ist kritikwürdig, da dem ohnehin schon oft massiv belasteten Kind vom Gutachter auch noch zugemutet wird, sich eine Szene vorzustellen, in der die Familie des Kindes schiffbrüchig geworden ist und alle verhungern müssen, wenn sie nicht bald gerettet werden. Dem Kind wird außerdem zugemutet, alternativlos Prioritäten zwischen verschiedenen Bezugspersonen zu setzen. Das Kind muss sich bei ihm emotional gleichwertigen Eltern also für einen Elternteil und damit gegen den anderen Elternteil entscheiden. Das Kind wird so vom Gutachter in einen Loyalitätskonflikt geschickt und zudem induziert der Gutacher in einem solchen Fall Schuldgefühle im Kind.

gruß peter

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----Von:

Gesendet: Mittwoch, 17. August 2005 11:10

An:

Betreff: Re: inseltest

Lieber Peter,

die Argumentation ist gut!!! Nur Kinderhasser können sich solchen Blödsinn ausdenken!

Liebe Grüße

...

 

 

 

 

Scenotest (Kind A)

 

Der Scenotest wurde speziell zur Erfassung unbewusster Probleme bei Kindern und Jugendlichen entwickelt. Er gibt Hinweise auf bewusst verschwiegene oder der Reflexion nicht zugängliche Zusammenhänge und lässt allgemein Schlüsse auf die Einstellung gegenüber Menschen und Dingen zu. Dieses projektive Verfahren arbeitet mit standardisiertem Material.

 

 

 

Die Auswertung des Aufbaus von Kind A ergab folgende Hinweise:

Die initiale Begrünung der Szene spricht für A`s Liebe zur Natur, einer Neigung zum Idyllischen oder ihrem Wunsch nach Geborgenheit. Die Begrünung kann auch für die Ansprechbarkeit seines Gemütes stehen und für schmückende und pflegliche Tendenzen.

Die Prinzessin steht für den Willen zum Beachtet werden oder Im-Mittelpunkt-Stehen.

Nach Knehr zeigt der kleine Vogel mit dem offenen Schnabel das Verlangen oder Bedürfnis des Kindes. Dieser schaut in A`s Aufbau in Richtung der Prinzessin. Da sich A mit diesem identifiziert, spricht dies für ein stark ausgeprägtes Bedürfnis.

Der Liegestuhl steht nach von Staabs für Passivität.

In den Liegestuhl wird die Großmutterfigur gesetzt. Diese Figur steht nach von Staabs für die Urgestalt der Mutter, ein übermächtiges Wesen im guten und bösen Sinne. Nach Knehr kann eine Mutterdarstellung mit Hilfe der Großmutter darauf hinweisen, dass die Mutter sehr viel Autorität besitze oder als sehr entfernt wahrgenommen werde.

Gegenüber dieser im Liegestuhl sitzenden Großmutterfigur steht das Krokodil mit seinem offenen Mund direkt auf diese gerichtet. Das Krokodil steht (ebenso wie der Fuchs) für von außen kommenden Aggression aber auch für eigene feindliche Haltungen. Der neben dem Fuchs stehende Schneemann kann im übertragenen Sinne auf eine allgemein kühle Atmosphäre hindeuten.

Das Essgeschirr und die Früchte deuten auf die Bedeutsamkeit der oralen Thematik hin.

 

Der Hund stellt einen Gefährten dar, steht daneben auch für Zuwendung, ein Liebesbedürfnis und Zärtlichkeitstendenzen. Der Hund wurde von A zunächst den Kindern dann dem Vogel zugeordnet.

Neben diesen beiden Tieren steht eine Eisenbahn, die für Motorik und Beweglichkeit steht.

Der Engel symbolisiert einen Schutzengel oder eine moralische Instanz. Im Falle von A`s Aufbau sitzt der Engel auf einem hohen Turm (auf einem hohen Stamm), was einer häufig vorkommenden Kombination entspricht. Diesem Engel zu Füssen wurde das Baby gelegt. A erklärte dazu: Die Hexe (Großmutterfigur) habe das Baby im Wald gefunden und wenn es keine Mutter habe, lege sie es zu den Engeln. Diese hätten ihm eine Hütte und ein Bett gezaubert.

 

 

Zusammenfassung

A hat ihr familiäres Umfeld dargestellt. Zunächst gibt sie Aufschluss über die elterliche Paarkonstellation mit einem aggressiven, angreifenden Krokodil-KV (weil es sonst nur noch eine weitere männliche Figur im Raum gibt, die zu beobachtende Bindung zwischen KV und A wenigstens zeitweilig eine recht gute ist), dessen Aggressionen sich gegen eine passive KM wenden. Beide Figuren befinden sich in einem Haus in einer eigentlich idyllisch anmutenden Essenszene. Nach außen schaut alles normal gewöhnlich aus. Neben diese Paarkonstellation setzt A die Problematik mit Schwester B: In der unmittelbaren Nähe dieser häuslichen Szene liegt ein Baby, es ist anzunehmen, dass hiermit B gemeint ist. B wurde dem Schutzengel zugeführt und dieser hat ihr Bett und Haus gebaut. Sie ist bei den Pflegeeltern gut untergekommen.

A selber hält sich von diesen beiden Teilszenen abseits. Sie möchte als Vogel weg, wenn Gefahr droht und hält Distanz. Sollte A sich ebenfalls in der Prinzessin sehen, möchte sie Beachtung und im Mittelpunkt stehen. Der Kamerad an ihrer Seite ist ein Junge im Alter der Prinzessin, hier könne eine weitere Seite des KV zum Tragen kommen und zwar seine Bindung der Tochter gegenüber, die einer gleichberechtigten entspricht. Hänsel und Gretel haben sich im Wald verirrt und treffen auf die böse Hexe. Die Krankheit der KM führt zur Ver(w)irrung von KV und A ."

 

 

 

 

 

Standardisierung testdiagnostischer Verfahren

Die sogenannte Standardisierung wird synonym für den Begriff der Normierung benutzt. Dabei werden Rohdaten in Maßzahlen transformiert, die bestimmte Bedingungen erfüllen (z.B. gegebene Mittelwerte und gegebene Streuung haben. Dadurch wird Vergleichbarkeit von Beobachtungen aus unterschiedlichen Rohskalen erreicht. (Arnold, Eysenck, Meili). Der Begriff der Norm lässt sich als statistische Norm und als ideale Norm verstehen. Die statistische Norm vergleicht mit den Ergebnissen einer ausreichend großen Zahl anderer Individuen. Im nationalsozialistischen Dritten Reich würde z.B. ein Vergleich eines blondhaarigen Mannes mit der statistischen Norm erbringen, dass der blondhaarige Mann außerhalb der statistischen Norm liegt, da die Mehrzahl der Deutschen nicht blond ist. Innerhalb der ideologischen Herrenmenschennorm der Nazis würde der blondhaarige Mann dagegen der Idealnorm entsprechen. Der Reichspropagandaminister Joseph Goebbels entsprach, da nicht blondhaarig, der statistischen Norm, widersprach jedoch der von ihm selbst gesetzten und propagierten Idealnorm.  

 

 

Wunschprobe

"Die Wunschprobe stützt sich u.a. darauf, dass ein Kind drei individuelle Wünsche - auch nichtmaterielle - `frei hat`. Äußert sich ein Kind zu Konflikten (z.B. hinsichtlich elterlicher Bindungen), ergeben sich Hinweise auf Einstellungen und Beziehungsbedürfnisse. Es handelt sich um ein exploratives Verfahren, welches nicht standardisiert ist." 

Diplom-Psychologin F., 07.01.05

 

Die Gutachterin F. weist darauf hin, dass es sich um ein exploratives Verfahren handelt, welches nicht standardisiert ist. Nun darauf hätte sie nicht extra hinweisen brauchen, denn es wäre völlig absurd, eine Frage nach den drei wichtigsten Wünschen zu standardisieren. Solche Standardisierungen mag es in Diktaturen geben, wo selbst die Wünsche der Menschen standardisiert werden.

So z.B.: 

Was sind Ihre drei größten Wünsche?

1. Dem Führer Gesundheit und Schaffenskraft.

2. Deutschland muss siegen.

3. Führer befiehl, ich folge.

 

 

 

 

 

Quantifizierungswahn

 

"Everything that exists, exists in a quantity an can, therefore, be measured."

"Alles was exsistiert, gibt es in einer bestimmten Quantität (Menge, Anzahl, Größe) und kann deshalb gemessen werden"

Lord Kelvin

 

 

 

Einige der an deutschen Familiengerichten tätigen Gutachter scheinen ernsthafte Probleme mit der sie umgebenden Lebensrealität zu haben. In ihrem, je nach Ausprägung, schon als Wahn zu bezeichnenden Glaubenssystem meinen sie, man könne menschliches Verhalten quantifizieren, grad so, als ob man an einem Thermometer die Temperatur der Luft oder des Wassers ablesen würde.

So soll durch bestimmte Tests eine Quantifizierung elterlicher Erziehungseignung oder "pathologisch zu wertender persönlichkeitspsychologischer Schwierigkeiten" erreicht werden. Diesem Herangehen liegt der sozialpsychologische Forschungsansatz des Behaviorismus zugrunde, der vorgibt, sich nur mit dem objektiv beobachtbaren und messbaren Verhalten zu beschäftigen. Der Behaviorismus greift dabei auf Verfahrensweisen aus den Naturwissenschaften des 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts, wie z.B. der klassischen mechanistisch orientierten Physik, zurück, die aber im Bereich der Psychologie nur eine sehr eingeschränkte Gültigkeit haben (vgl. Schulz 1997, Perls 1951.) So kann man z.B. in der klassischen Mechanik einen gewissen Versuch beliebig oft wiederholen und wird Messergebnisse erhalten können, wie z.B. zur Bestimmung der Erdbeschleunigung, die nahe beieinander liegen. Vergleichbares ist in der Psychologie nicht möglich, da zum einen die Einflussparameter nicht wie im physikalischen Experiment reduzierbar und überschaubar sind und zum anderen weil die Parameter sich innerhalb der Zeit laufend verändern. Obendrein kann der Test auf das Testobjekt zurückwirken. Schließlich ist der Testende selber Schwankungen ausgesetzt. In der Naturwissenschaft wird dem Rechnung getragen, indem Experimente und Tests mehrfach zu wiederholen sind und das anzunehmende (keineswegs total "objektive" Ergebnis) aus den Versuchsreihen mit Hilfe statistischer Verfahren ermittelt wird.

 

Um etwas quantifizieren zu können, brauche ich einen Maßstab. Als Maßstäbe können vom Menschen geschaffene Unikate dienen. So z.B. das in Paris aufbewahrte Ur-Meter und das Ur-Kilogramm als Maßstab für alle entsprechend abgeleiteten Maßeinheiten wie z.B. Millimeter, Zentimeter, Dezimeter, Kilometer, Milligramm, Tonne. Die in Paris aufbewahrten Unikate Ur-Kilogramm und Ur-Meter sind keine Naturkonstanten, sondern vom Menschen selbst definierte Maßstäbe. Selbst diese als absolut angenommenen "unveränderlichen" Maßstäbe verändern sich in der Zeit (vgl. "Der Spiegel" 26/2003), allerdings in sehr geringem Umfang, so dass diese Veränderungen für unsere üblichen Zwecke nicht berücksichtigt werden müssen. Daher hat man physikalische Grundeinheiten auf Naturphänomene zurückgeführt. so z.B. die Sekunde, die als die Zeitspanne definiert ist, in der eine bestimmte Resonanzstrahlung des Cäsium-Atoms 9.192.631.770-mal schwingt. Oder der Meter: Er ist festgelegt als jene Strecke, die Licht im Vakuum in einer 299.792.458stel Sekunde zurücklegt.

 

Will man elterliches Erziehungsverhalten "quantifizieren", so wie dies manche Gutachter in fruchtloser Weise tun, braucht man auch einen Maßstab. Der Maßstab ist ein vom Menschen konstruierter Test. Die Konstruktion des Tests ist ein willkürlicher Akt. Für bestimmte Outputs oder Ergebnisse werden quantifizierende Zahlen vergeben. Die Summe dieser Zahlen oder das nach einem vorgegebenen Schema, bzw. einer Formel ausgerechnete Ergebnis soll eine quantifizierende Information über das Erziehungsverhalten liefern. Doch Erziehungsverhalten ist keine simple Rechenaufgabe wie im Mathematikunterricht für die ich ja nach richtigem oder falschem Ergebnis Punkte vergeben kann. Erziehungsverhalten ist ein komplexes Geschehen, für das ich qualitative Beschreibungen finden kann, dass sich aber jeglicher seriös zu nennender Quantifizierung entzieht.  

 

 

 

 

 

Konstruktion und Normierung von Tests 

 

"..., `normales Sehvermögen wird mit dem Zahlenpaar 6/6 definiert. Dies bedeutet einfach, wenn Sie in sechs Metern Entfernung von der Sehprobentafel stehen, dann sind die kleinsten Testzeichen, die sie lesen können, jene, auf die sich Augenärzte geeinigt haben, daß sie ein Mensch mit ´normalem` Sehvermögen aus sechs Metern Entfernung lesen können sollte. Die erste Zahl steht für die tatsächliche Testentfernung (also sechs Meter); die zweite für die Entfernung, aus der ein Mensch mit einem Sehvermögen von 6/6 die Buchstaben lesen kann. Nimmt Ihre Sehschärfe ab, dann bleibt die erste Zahl immer die gleiche (weil die Testentfernung stets sechs Meter beträgt) und die zweite Zahl steigt an. So bedeutet zum Beispiel ein Ergebnis von 6/60, daß das kleinste Testzeichen, welches Sie auf einer sechs Meter entfernten Sehprobentafel noch erkennen können, von einer Person mit einer Sehschärfe von 6/6 noch aus sechzig Metern Entfernung erkannt wird.

Wie wurde diese Norm, auf der alle verschriebenen Sehhilfen basieren, entwickelt? Der Urheber der Methode, Dr. Hermann Snellen, maß einfach das Sehvermögen eines Assistenten, von der er meinte, daß er gut sah, und machte das Ergebnis zu der Meßlatte, mit deren Hilfe unser aller Sehkraft bewertet wird!"

Liberman, Jacob: "Natürliche Gesundheit für die Augen"; Piper Verlag, München 2000, S. 39

 

 

 

Die Konstruktion und Normierung von Tests ist ein willkürlicher Vorgang. Der Entwickler eines Tests legt selber fest, was er für untersuchenswert hält und was nicht, was "normal" und "unnormal" sei. Das ist so ähnlich, als ob ich eine blau gefärbte Brille konstruiere, hindurchschaue und behaupte, die Welt ist blau gefärbt. Schau ich dann durch eine ungefärbte Brille, dann erscheint alles ungefärbt und ich behaupte, das was ich sehe, wäre nicht die Wirklichkeit. Die Normierung von Test orientiert sich an selbstdefinierten Normen des Testentwicklers. So galt z.B. Homosexualität bis in die siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts offiziell als Perversion. Bei den Nationalsozialisten in Deutschland galt dies als Grund dafür, homosexuelle Männer in Konzentrationslager zu sperren. Ein homosexuell orientierter Vater (im geringeren Maße eine homosexuell orientierte Mutter) galt damals als potentiell kindeswohlgefährdend, da als "pervers" definiert. Ein Vater oder eine Mutter, die in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts ihr Kind aus Erziehungsgründen schlugen, galten dagegen als erziehungstüchtig, heute bewegen sie sich dagegen mit der gleichen, damals "normalen" Verhaltensweise schon am Rand der Kriminalität. 

 

 

Der Versuch, Testverfahren mit umfassender Gültigkeit, wie z.B. in der klassischen Mechanik in eng eingrenzten Bereichen, auch für den Bereich familiärer Dynamik  konstruieren zu wollen, gleicht dem Versuch des Alchimisten, aus Blei Gold zu machen. Psychologische Test, können bestenfalls Tendenzen aufzeigen und hypothesenunterstützend herangezogen werden. Tests sind daher immer mit der gebotenen Zurückhaltung oder im Zweifelsfall gar nicht anzuwenden.  

 

Woran kann man sich bei der Beurteilung von "psychodiagnostischen" Tests überhaupt orientieren? 

Objektivität

Reliabilität

Validität

 

"Objektiv ist ein Verfahren, wenn es unabhängig von der Person des Testleiters zustande kommen kann. Verschiedene Personen können ein bestimmtes Verhalten gleich gut beurteilen.

Reliabel ist ein Verfahren, wenn entweder unterschiedliche Beobachter zu demselben Ergebnis kommen oder derselbe Beobachter nach einer Textwiederholung zu einem gleichen Ergebnis kommt.

Valide ist ein Verfahren, wenn es das mißt, was es vorgibt zu messen, d.h. sehr hoch mit einem gesetzten Kriterium (z.B. Bindung) korreliert"

Diplom-Psychologe Michaele Sobczyk, 19.02.2004, Anlage

 

Diese Argumentation verkennt, dass schon die "Versuchsanordnung" Proband - Testleiter eine unnatürliche ist. Eine Mutter, die möglicherweise in der Nachbarschaft sehr beliebt und kooperativ ist, wird in der künstlichen und stressbehafteten Situation einer psychodiagnostischen Testung wahrscheinlich ein ganz anderes Verhalten zeigen (Abwehr, Verschlossenheit, nicht kooperativ). Von daher wäre es völlig egal, ob verschiedene Testleiter (Gutachter) immer das gleiche feststellen, weil das feststellbare nicht das ist, was im realen Leben anzutreffen ist. Streng genommen müsste der Gutachter völlig unbemerkt das Leben des Probanden beobachten, so wie z.B. ein Geheimdienst eine zu beobachtende Person, die nichts davon weiß, dass sie beobachten wird.

 

 

Die Fragwürdigkeit quantifizierender Test soll durch folgende Beispiele illustriert werden:

 

a) Anwendung des sogenannten 

Persönlichkeits-Stil- und Störungsinventar (PSSI):

 

"Der Kindsvater erreichte in fünf Skalen einen Wert, der über dem mittleren Prozentrang von PR=50 lag, von denen einer gesichert überdurchschnittlich ausfiel. Weiterhin beschrieb er sich auf neun Skalen mit Werten, die unter dem mittleren Prozentrang lagen. Von diesen fielen sechs psychometrisch-statistisch gesichert unterdurchschnittlich aus. Die hohe Zahl von gesichert unterschiedlichen Werten ist überaus bemerkenswert, da sie in erheblichen Maße unwahrscheinlich ist. Als ein Kriterium kann die Abweichung von der normalerweise zu erwartenden Gleichverteilung von Skalenwerten, die über und unter PR=50 liegen, dienen. Diese Abweichung fiel beim Kindsvater zwar nicht statistisch signifikant aus (9 zu 5 bei einer Erwartung von jeweils 7). Aber die Wahrscheinlichkeit für die Anzahl signifikant unterdurchschnittlicher Skalenwerte unter der Annahme nicht zusammenhängender Merkmale beträgt als weiterem Kriterium etwas 25 zu einer Milliarde. Bei einer Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen den Skalen würde die Wahrscheinlichkeit höchstens 0.01 Promille betragen (also nur maximal 1 unter 100 Tausende würde sich so beschreiben können). Es gab demnach deutliche Anhaltspunkte dafür, dass beim Kindesvater eine bewusste oder unbewusste Schönfärbungs-, Verleugnungs- oder Dissimulations-Tendenz vorlag. Daher erscheint eine valide Einschätzung des väterlichen Persönlichkeitsanteils an den bestehenden Problemen nicht in jeder Hinsicht möglich."

Prof. Dr. Wilfried Hommers, 2003

 

Alles verstanden? Wenn nicht, macht nichts, denn eine "valide Einschätzung des väterlichen Persönlichkeitsanteils an den bestehenden Problemen" erscheint ohnehin "nicht in jeder Hinsicht möglich". Dass eine solche Testung von einem Professor durchgeführt wurde, macht das Ganze nicht entschuldbarer, sondern lässt die Frage aufkommen, mit welchen Themen sich an deutschen Hochschulen und Universitäten gut bezahlte Leute beschäftigen und warum das die deutschen Steuerzahler/innen anstandslos bezahlen. Fast möchte man es begrüßen, wenn in Zeiten leerer öffentlicher Kassen, die eine oder andere Professorenstelle an den Hochschulen gestrichen wird. Man kann nur hoffen, dass es dann die richtigen und nicht gerade die trifft, die nicht genügend Seilschaften aufgebaut haben, mit denen sich jede Reform überleben läßt.

 

 

 

b) Anwendung des sogenannten

Family-Relations-Test

 

Die Verwendung des Family-Relations-Test muss als sehr bedenklich eingeschätzt werden. Der Family-Relations-Test funktioniert nach dem Prinzip des Mehrheitswahlrechtes. Eine Nennung kann nur einmal an eine Person (Vater, Mutter oder andere nahestehende Person, z.B. neue Partner der Eltern) oder an einen "Herrn Niemand" vergeben werden. So kann zum Beispiel das Item "Diese Person in der Familie ist sehr nett", nur einmal vergeben werden. Das heißt, wenn das Kind dieses Item dem Vater zuordnet, kann es die Mutter nicht mehr bekommen, selbst wenn sie eigentlich auch nett ist, nur nicht "so nett", wie der Vater.

Das heißt, es gibt für das Kind nicht die Möglichkeit seine Präferenzen in Form von Abstufungen zu vergeben, wie es z.B. in Form der Schulzensuren 1-6 der Fall ist oder durch eine Punkteskala von 0-10 ermöglicht werden könnte. In einem solchen Fall könnte ein Kind z.B. 6 Punkte dem Vater zuordnen und 4 Punkte der Mutter.

Im Mehrheitswahlrecht wie in England kann es im Extremfall vorkommen, dass im gesamten britischen Parlament kein einziger Abgeordneter der Labour-Party sitzt, obwohl diese landesweit 49 Prozent aller Stimmen bekommen haben. Das liegt dann daran, dass die Konservativen in allen Wahlkreisen die absolute Mehrheit errungen haben und somit alle Mandate im britischen Parlament. Ein solches Wahlsystem mag historisch verständlich sein, demokratisch ist es nicht. Schon gar nicht sollte man solche Prinzipien, so wie beim Family-Relations-Test in der familiengerichtliche Begutachtung benutzen. Es liegt auf der Hand, dass in Trennungsfamilien wo Kinder unter erheblichen Loyalitätsdruck seitens eines Elternteils stehen, sich mit dem Family-Relations-Test nur das abbildet, was auf der Hand liegt, die wie auch immer zustande gekommene Koalitionsbildung zwischen Kind und betreuenden und Einfluss auf die Kinder habenden Elternteil. 

Hinzu kommt die Konstruktion des Testes, die diesen ungeeignet erscheinen lässt. Mit den dort vorgegebenen Fragen wird schon einmal einengend vorgegeben, was denn überhaupt wichtig wäre. 

Fragen wie: 

 

Mit wem kannst du am besten toben? 

 

oder 

 

Mit wem würdest du am liebsten dem Sonnenuntergang zugucken?

 

fehlen in diesem als faktisch geheime Verschlusssache gehandelten, da ca. 400 Euro teuren Testverfahren. Das hindert Gutachter aber nicht daran, so zu tun, als ob sich mit dem Test objektive Ergebnisse hinsichtlich familiärer Beziehungen feststellen ließen.

Wenn man noch bedenkt, dass sich Kinder je nach Tag und aktuellen Ereignissen nicht konstant in ihrer Bewertung der Eltern verhalten und viele Kinder auch infolge ihres sich entwickelnden Gerechtigkeitsgefühls versuchen ihre Bewertungen bezüglich der Eltern "gerecht zu verteilen", so erscheint die Anwendung des FRT als Mittel einer objektiven Diagnostik fragwürdig.

 

 

Wenn nach einer Testung mit dem FRT eine Gutachterin behauptet: 

 

"Die Ergebnisse des Family-Relations-Test" spiegeln inhaltlich A`s eigene Befindlichkeit ganzheitlich wieder" 

Diplompsychologin Helga Feyerabend, Gutachten 03.09.2003für das Amtsgericht Hagen, Richter Matthias, S. 42 

 

dann muss das schon als sehr kühn bezeichnet werden. Ob die Gutachterin mit einer solchen Meinung auf einem familienpsychologischen Fachkongress mit Beifall rechnen könnte, erscheint zweifelhaft.

 

Im FRT (für Kinder ab 6 Jahre) findet sich auch das Item "Manchmal würde ich diese Person der Familie am liebsten umbringen." (vgl. Flämig Wörner 1977, S. 7). Das Kind wird also vom Gutachter mit der Frage konfrontiert, ob es eine Person in der Familie gibt, die das möglicherweise 6-jährige Kind "am liebsten umbringen würde." Das Kind kann diese Frage zwar dem sogenannten "Herrn Niemand" zuordnen, trotzdem wird es mit dem Thema Mord konfrontiert. Nun gibt es sicher Jugendliche, die tatsächlich Mordphantasien gegenüber Familienmitglieder oder anderen Menschen haben, Robert Steinhäuser, der Amokläufer von Erfurt gehört dazu. Bedauerlicherweise hat bei ihm vor seinem Mordexzess niemand den FRT mit ihm durchgeführt. Statt dessen fragen Gutachter normale Scheidungskinder, wen sie in "der Familie am liebsten umbringen" würden. Welche kindeswohlschädigenden Auswirkungen eine solche Frage auf normale Kinder haben kann, scheint bis heute in der Szene der den FRT anwendenden Gutachter nicht diskutiert. Wenn sie denn darauf hin angesprochen werden, verweisen sie auf Grimms Märchen, wo ja auch allerhand symbolische Morde passieren (Hänsel und Gretel, Schneewittchen u. a.). Es macht aber einen gewichtigen Unterschied, ob Kinder eigene aggressive Phantasien in Märchenfiguren projektiv wiederfinden können und damit möglicherweise Entlastung erfahren oder ob ein Gutachter sie direkt fragt, wen sie in "der Familie am liebsten umbringen" würden. 

 

Fällt ein Test einmal nicht nach den offenbar vorhandenen Erwartungen der Gutachterin aus, so wird mitunter offenbar im nachhinein versucht, das Ergebnis des Tests umzudeuten. So z.B. bei dem von Diplom-Psychologin Ludwina Poll durchgeführten Family-Relations-Test (Gutachten 2003, S. 37-38): 

 

"Z ist bei der Zuordnung der Beziehungsaussagen ausschließlich auf Mutter und Vater fixiert. Y (der Bruder, Anm. P. Thiel) bekommt keine einzige Beziehungsaussage zugeordnet. Die Bedeutung des Bruders kommt für Z aber in der Nennung der Reihenfolge der einzelnen Familienmitglieder zum Ausdruck. Y wurde von Z als erstes Familienmitglied genannt. Von der Sachverständigen wurde beobachtet, dass Y sich häufiger mit Z streitet. Daher wäre es anzunehmen gewesen, dass Y bei der Zuordnung negativer Beziehungsaussagen eine größere Rolle spielen müsste. Einerseits könnte dieses Ergebnis damit zusammenhängen, dass Z selbst Spaß an Auseinandersetzungen mit Y hat und diese daher als nicht so schlimm wahrnimmt, andererseits hat Z Y möglicherweise deshalb nicht benannt, da er mit erheblichen Unsicherheiten bei der Zuordnung der Beziehungsaussagen zu Vater, bzw. Mutter beschäftigt war. ... 

Die vielen positiven Beziehungsaussagen zum Vater deuten auf eine Bevorzugung des Vaters hin. Die Verteilung der Aussagen durch das Kind sind möglicherweise nicht zuverlässig, denn sie stehen nicht mit dem beobachteten Verhalten der Mutter gegenüber im Einklang."

 

Die Gutachterin kommt gar nicht auf die Idee, dass möglicherweise der von ihr angewandte methodisch problematische Test die Fehler hervorruft, die sie dann irritiert versucht wegzuinterpretieren.

 

Statt den sehr fragwürdigen Weg der vorgeblichen Messung quantitativer Parameter mittels psychodiagnostischer Tests zu gehen, sollte sich der Gutachter auf die qualitative Erfassung individueller, interindividueller oder familiendynamischer Merkmale, Beziehungsmuster, Interaktionsmechanismen und Rückkopplungen konzentrieren. Hierzu bedarf es aber eines Gutachters, dessen Wahrnehmungs- und Reflexionsvermögen ausreichend geschult ist und der über einen stabilen theoretischen Hintergrund verfügt. 

 

Doch über den Wert oder Unwert eines Testverfahrens entscheidet seine Brauchbarkeit in der Praxis. Doch damit scheint es beim Family-Relations-Test nicht weit her zu sein:

 

Beispiel

 

"Das Kind leugnet ausweislich des von der Sachverständigen durchgeführten Family-Relation-Tests jegliche Gefühle gegenüber dem Vater und zwar sowohl positive als auch negative Gefühle. Bei der Verhaltensbeobachtung beim Kindesvater zeigte sich jedoch das Gegenteil."

Beschluss des Amtsgerichts-Königs-Wusterhausen - 30 F 122/05 vom 14.01.2008, S. 5

 

In der mathematischen Beweisführung reicht es für die Widerlegung einer Behauptung aus, einen einzigen Fall zu zeigen, in der die Behauptung nicht gilt. Das der Family-Relations-Test ein fehlerfreies diagnostisches Instrument wäre, kann hiermit zweifelsfrei verneint werden. Wenn man aber bedenkt, wie viele Gutachter ihre Ausführungen auf eben diesen seltsamen Test stützen, dann kann es einem schon leicht bange werden.

 

 

 

 

 

c) Anwendung des sogenannten 

Familien-Identifikations-Test (FIT)

 

"Der Selbstkongruenzwert der Mutter im Familien-Identifikations-Test (FIT) ist als durchschnittlich zu bewerten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie in ausgewogener Weise ihr Real- wie ihr Ideal-Selbst einschätzt.

Frau X kann sich mit A in einem durchschnittlichen Maße identifizieren, sieht also sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede zwischen ihm und sich selbst."

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 20.07.2005 für Amtsgericht Oschatz, S. 16

 

Was will uns der Dichter damit sagen, hieß es im Literaturunterricht, wo wir als Schüler oft mehr oder weniger gelangweilt den Ausführungen der Deutschlehrerin folgten, so wir überhaupt zuhörten und nicht träumend aus dem Fenster sahen oder unter der Bank ein spannendes Buch lasen.

Anders gefragt, was will uns Frau Wagner damit sagen? Was hat diese Testung und ihre Auswertung durch die Gutachterin mit der Beweisfrage des Gerichtes:

"Durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, soll Beweis darüber erhoben werden, ob es dem Kindeswohl am dienlichsten ist, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A auf den Antragsteller zu übertragen. Im Rahmen der Begutachtung soll bei beiden Elternteilen die Erziehungseignung überprüft werden.

Im Rahmen der Begutachtung soll weiterhin die Glaubhaftigkeit des Kindes A im Rahmen des Verfahrens festgestellt und der Kindeswille erforscht werden."

S. 3

 

 

zu tun? Und was soll das Real- und das Ideal-Selbst sein? Wer legt fest, was ein Real-Selbst sei? Steht das im Testhandbuch? Und wenn ja, wie kommen die Autoren darauf festzulegen, was ein richtiges Real-Selbst sei und was ein nicht richtiges?

 

 

 

d) Anwendung des sogenannten 

Minnesota Mulitphasic Personality Inventory-2 (MMPI-2)

 

"Die Resultate des MMPI-2 verweisen darauf, dass bei Frau X wahrscheinlich kein gültiges Testprofil vorliegt (sehr viele extrem seltene Antworten), da sie entweder die Fragen nicht verstanden (Leseschwierigkeiten, Wahrnehmungsschwäche) oder die Testinstruktion nicht befolgt hat."

Diplom-Psychologin Carola Wagner, Gutachten vom 20.07.2005 für Amtsgericht Oschatz, S. 16

 

Die Gutachterin attestiert der Mutter hier mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, um welche Wahrscheinlichkeit es sich hier konkret handeln soll, erfährt man nicht, dass diese entweder Leseschwierigkeiten, eine Wahrnehmungsschwäche oder ein Nichtbefolgen von Testinstruktionen gezeigt hätte. Dies hindert die Gutachterin jedoch nicht abschließend in ihrem Gutachten festzustellen:

 

"Die Mutter ist als grundlegend erziehungs- und förderkompetent, aber auch bindungstolerant zu beurteilen., wobei sich Einschränkungen hinsichtlich einer kontinuierlich gezeigten Feinfühligkeit bezüglich A`s ergaben. Sie erkennt die Bedürfnisse, Gefühle und Wünsche A´s, ein adäquates Eingehen darauf war ihr nicht immer im erforderlichen Maße möglich. beim Vater hingegen ergaben sich Einschränkungen dahingehend, dass es ihm wenig gelingt, die kindlichen Bedürfnisse adäquat zu erkennen und zu befriedigen, ..." (S. 55)

 

Dem Vater, dem immerhin im Gegensatz zur Mutter die Beantwortung des sogenannten MMPI-2 innerhalb eines gültigen Testprofils und dem die Gutachterin nicht wie der Mutter attestierte, dass diese: 

"...entweder die Fragen nicht verstanden (Leseschwierigkeiten, Wahrnehmungsschwäche) oder die Testinstruktion nicht befolgt hat."

 

spricht die Gutachterin dagegen eine geringer ausgeprägte Fähigkeit zu, "die kindlichen Bedürfnisse adäquat zu erkennen und zu befriedigen". Da verstehe einer die Welt.

 

 

 

d) sogenannter Schlosszeichentest

„Schlosszeichentest durchgeführt mit A (Mädchen knapp vier Jahre alt, Anmerkung P. Thiel) am 13.9.2005 und am 17.9.2005

Ergebnisse vom 13.9.2005 (durchgeführt im Haushalt der Mutter, Anmerkung P. Thiel): A entschied sich für zwei Turmzimmer im Wunschschloss, die rechts oben gelegen sind. Mit zu ihr ins Schloss wollte A zunächst ihre Mutter nehmen, der sie direkt neben ihren Räumlichkeiten ein Zimmer zuwies. In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter ... und deren Tochter einziehen. Ergebnisse vom 17.9.2005 (durchgeführt im Haushalt des Vaters, Anmerkung P. Thiel): Bei der Testdurchführung im Haus ihres Vaters wählte sich A wieder eines der vier Turmzimmer; das diesmal in der linken oberen Mitte gelegen war. Links daneben wies A der Sachverständigen ein Zimmer zu und rechts neben sich D und daneben E.

Interpretation: A möchte bei der ersten Testdurchführung im Haus ihrer Mutter das große Schloss mit ihrer Mutter und deren Freundin, nebst Tochter bewohnen. Dies spiegelt die Aussage ihrer Mutter über die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Personen wider, wobei fraglich bleibt, ob es A`s tatsächlichem Wunsch entspricht. Es ist möglich, dass A mit der Hinzunahme der Sachverständigen in das Zimmer ihrer Mutter und deren Freundin einen indirekten Hinweis auf Lösung der Konflikthaftigkeit ihrer augenblicklichen familiären Situation zum Ausdruck bringt, da A zur Sachverständigen auch bei Testdurchführung im Haus ihres Vaters die direkte Nähe suchte. Eine direkte Nähe zur Mutter in einem Zimmer suchte A nicht, sondern schuf sich mit ihren gewählten zwei Zimmern die Möglichkeit zur Distanzierung.“

Diplom-Psychologin Dr. Vera Mall, Gutachten vom 13.10.2005 für Amtsgericht Hamburg-St. Georg, S. 50/51

 

 

Der "Schlosszeichentest" bietet - wie viele andere Test - Raum für vielerlei Deutungen. Peinlich kann es aber werden, wenn nicht der Gutachter, sondern ein geübter Außenstehender beginnt, das Ganze aus einer anderen Sicht zu deuten und zwar so:.

Das Kind nimmt offenbar die Mutter, die Gutachterin, die Freundin der Mutter und deren Tochter als eine zusammengehörige Einheit wahr, die im selben Zimmer wohnen sollen:

„In das Zimmer ihrer Mutter sollte auch die Sachverständige und die Freundin ihrer Mutter Katharina und deren Tochter einziehen.“

 

Nun kann man sicher sagen, dass der sogenannten Schlosszeichentest ohnehin keinen gültigen Aussagewert besitzt und daher allen Deutungen kein Wahrheitswert zukommt. In diesem Fall müsste man den entsprechenden Absatz im Gutachten schwärzen. Deutet man die Ergebnisse des Tests dennoch, so wie es die Gutachterin nach eigenem Gusto ausführlich getan hat, so kann man dies auch so tun, dass eine Befangenheit der Gutachterin ganz offensichtlich erscheint. Hier sichtbar gemacht durch das erst knapp vierjährige Kind, das unbewusst in einer entsprechenden Raumvergabe gemeinsam für Mutter und Gutachterin auf eine Befangenheit der Gutachterin zugunsten der Mutter hinweist.

 

 

 

 

 

 

Projektive Tests

Auf der nicht-quantitativen Seite versuchen Gutachter mittels tiefenpsychologisch-analytisch orientierter projektiver Tests, wie z.B. "Rohrschach-Test", "Thematischer Apperzeptionstest (TAT), Scenotest, Schwarzfuß-Test oder projektive Zeichentestverfahren wie z.B. "Mann-Zeichen-Test (MZ), "Familie in Tieren" (FiT), "Die verzauberte Familie" und "Baumtest",  etc. wichtige und bedeutungsvolle Gefühle, Neigungen und Abneigungen, Beziehungsstrukturen und pathologische Entwicklungen, etc. zu diagnostizieren. Diese Testverfahren sind jedoch nicht für familiengerichtliche Verfahren entwickelt worden, sondern für Beratung und Therapie. Dort haben sie gegebenenfalls ihren Platz, um über eine Deutung durch den Therapeuten oder auch durch die Erkenntnis des Klienten selbst, das Bewusstwerden innerpsychischer Motive und Konflikte zu unterstützen und damit für den Klienten neue Entwicklungswege zu ermöglichen. Eine Deutung ist allerdings nicht gleichzusetzen mit dem Erkennen der Wirklichkeit, sondern eben nur eine von vielen möglichen Interpretationen ein und des selben Sachverhaltes. Unbewiesene Spekulationen nützten dem Familiengericht bei seiner Suche nach einer angemessenen Entscheidung in der Regel nicht weiter, ja führen sogar das familiengerichtliche Verfahren mit seinem Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit ad absurdum. 

 

Die Interpretation der Ergebnisse solcher im Zusammenhang mit einem Gutachten durchgeführten Tests  im familiengerichtlichen Verfahren sind, wenn überhaupt, mit großer Vorsicht vorzunehmen, da die Interpretation nicht mit der Wahrheit gleichzusetzen ist und die Gefahr von Fehlinterpretationen sehr hoch ist. Mitunter kommt es auch zu mehr oder weniger spekulativen Deutungen der Testergebnisse. Wenn diese Deutungen dann noch als Tatsachenbehauptung vorgetragen werden, hat sich der betreffende Gutachter damit selbst disqualifiziert. Dies wiederum kann man so deuten, dass der Gutachter dem Gericht auf einer unbewussten Ebene eigentlich mitteilen will, für die übertragene Aufgabe nicht kompetent genug zu sein und daher um seine sofortige Entbindung von der Tätigkeit als Gutachter bittet.

 

 

Beispiel

 

"Zu einem Teil der Ergebnisse lieferte A reine Bildbeschreibungen, die hier nicht näher dargestellt werden sollen. In Situationen, in denen ein Streit zwischen Geschwistern thematisiert wurde oder in der ein Kind ängstlich wirkte, erwiderte A auf Nachfragen, dass die Eltern den Kindern helfen oder das Kind trösten würden. Auf der Tafel 5 ist ein kleines Ferkel zu sehen, das bei der Ziege trinkt. A äußerte spontan `das soll das nicht, das soll bei seiner Mutter trinken`.

Interpretation:

Ihre Antworten lassen erkennen, dass A beide Eltern als unterstützend wahrnimmt und ein starkes Zugehörigkeitsgefühl gegenüber ihrer Mutter besitzt."

Diplom-Psychologin Brigitta Eick, Gutachten vom 24.05.2006 für Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, S. 36

 

 

Während die Gutachterin ihre kurze Auswertung immerhin noch mit "Interpretation" beititelt, wird sie im nachfolgenden Satz suggestiv, wenn sie vorträgt, dass die Antwort erkennen lassen würde, dass A "ein starkes Zugehörigkeitsgefühl gegenüber der Mutter besitzt."

Eine nicht suggestive Auswertung könnte dagegen so aussehen:

 

Interpretation:

Ihre Antworten lassen vermuten, dass A beide Eltern als unterstützend wahrnimmt und ein starkes Zugehörigkeitsgefühl gegenüber ihrer Mutter besitzt.

 

 

 

 

 

 

 

Familie in Tieren

Die "Ergebnisse" projektiver Tests, z.B. "Familie in Tieren", bieten viel Raum für Deutungen und Spekulationen. Ein im Test "Familie in Tieren" vom Kind gemalter Elefant kann auf diese Art vom Gutachter als positiv: stark, kräftig, gescheit, treu und gutmütig; negativ: zerstörfreudig, habgierig, reizbar und eigensinnig; gedeutet werden. Der Spekulation des Gutachters, wozu insbesondere tiefenpsychologisch und psychoanalytisch orientierte Gutachter zu neigen scheinen, sind mit der Verwendung solcher Tests Tür und Tor geöffnet.

 

 

 

Beispiel 1

 

Der als Gutachter tätige Dr. Klaus Schneider schreibt:

 

"A verwandelte ihre Familie in folgende Tiere:

 

Person                     Tier                   Kommentar

 

Vater                   Dinosaurier             lieber Dino

Mutter                  Schwein                  

..."

 

 

 

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 15.12.2004, S. 11, Amtsgericht Pankow/Weißensee - 26 F 5207/04

 

 

 

In dem betreffenden Fall lebt die achtjährige Tochter seit einiger Zeit im Haushalt des Vaters, der Kontakt des Mädchens zur Mutter ist erheblich gestört. Der Gutachter enthält sich hier einer Deutung des "Testergebnisses", vielleicht weil er meint, dass das Tier, in dass die achtjährige Tochter ihren Vater und ihre Mutter "verwandelt" hat (Vater: Dinosaurier - lieber Dino), (Mutter: Schwein - ohne Kommentar) schon für sich sprechen würde.

 

 

Der gleiche Gutachter ein halbes Jahr später in einem anderen Fall:

 

"Bei der Familie in Tieren (FIT) wurde die Mutter in ein Känguruh bzw. eine Katze und der Vater in einen Kater bzw. einen Löwen verwandelt."

Dr. Klaus Schneider, Gutachten vom 24.06.2005 (S. 13)

 

Welcher der beiden Söhne was gezeichnet haben soll, führt der Gutachter nicht aus, grad so als ob die Leser des Gutachtens Hellseher wären und wüssten was hier der Fall wäre.

Dann trägt der Gutachter seine Schlüsse daraus vor: 

"Für A und B ist die Mutter die Hauptbezugsperson, an der sie sich orientieren. Die Mutter sorgt für sie, bietet ihnen Sicherheit und Schutz (siehe Vergleich mit dem Beuteltier `Känguruh` im Test: Familie in Tieren, Seite 13 des Gutachtens). die Kinder benötigen aber auch den starken Vater (ebenfalls im FIT auf Seite 13: Löwe." (S. 21)

 

Gut gebrüllt, Löwe und gut gesprungen, Känguruh, möchte man da mit Shakespeare rufen und am liebsten gleich mitbrüllen und mitspringen. Irgendwie macht so was Spaß man kann sich sich wie beim heiteren "Berufe raten" bei Günter Jauch oder RTL2 fühlen und irgendwo und irgendwie wird man schon ankommen. Und mit ein wenig Glück landet man sogar einen Treffer.

 

 

 

Beispiel 2

Die Gutachterin Brigitta Eick schreibt in einem Gutachten für das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (24.05.2006):

 

„Sich selbst stellt A (der Sohn - Anmekrung P. Thiel) als einen Elefanten dar, den er als groß, kräftig und mächtig charakterisierte. Sein Vater sei eine Schlange. B (die Schwester - Anmerkung P. Thiel) zeichnete er als einen Fisch und seine Mutter als Nashorn. ... Auf die Frage, wo die Tiere lebten, antwortete Finn, der Fisch lebe im Wasser, aber das Nashorn lebe nicht im Fluss sondern im Urwald bei dem Elefanten. Auf die Frage, wie es den Tieren gehe, entgegnete A, das Nashorn sei ganz aufgeregt, weil es zwischen den Tieren Streit gäbe. Der Elefant fauche die anderen Tiere an. Die anderen Tiere würden sich von dem Elefanten einschüchtern lassen. Die Schlange sei müde, brauche viel Schlaf, weil sie einen aufregenden Tag gehabt habe. Der Fisch kriege von dem Streit nichts mit. Auf Nachfragen antwortete A, das Nashorn solle den Streit gewinnen.“ (S. 26)

 

Die Gutachterin deutet die Zeichnung und Erläuterung des Sohnes dann so:

„Die Ausführungen von A lassen erkennen, dass er die Nähe zur Mutter sucht (gemeinsamer Wohnort) und in seiner Phantasie er die Macht besitzt, die anderen einzuschüchtern, wahrscheinlich um den Streit zu beenden.“ (S. 26)

 

Diese Interpretation der Gutachterin erscheint nun reichlich spekulativ und willkürlich. Dass A sich und seine Mutter einen gemeinsamen Wohnort (Urwald bei den Elefanten) zuweist, heißt zum einen noch lange nicht, dass sich A dies auch so wünscht, sondern dass er einfach die seit Ende Februar 2005 entstandene Situation abbildet, wo die Mutter unter Verletzung der gemeinsame elterliche Sorge des Vaters und ohne vorherige Besprechung und Übereinkunft die beiden Kinder aus dem bisherigen gemeinsamen Haushalt der Familie in eine neue separate Wohnung verbrachte (vergleiche hierzu Gutachten S. 20).

 

Man kann die Darstellung von A, die etwas widersprüchlich wirken, aber auch ganz anders als die Gutachterin interpretieren:

A phantasiert sich als mächtigen Elefanten, die Mutter, wird als Nashorn ebenfalls als mächtig phantasiert. A phantasiert sich damit auf die gleiche mächtige Erwachsenenebene wie die Mutter, dies deutet auf eine inzestuöse Omnipotenzphantasie des Sohnes zur Mutter hin. Da die Eltern offenbar streiten, solle das Nashorn (Mutter) den Streit gegen die Schlange (Vater) gewinnen, da durch die phantasierte Ausschaltung des Vaters als Nebenbuhler des Sohnes die inzestuöse Phantasie des Sohnes in Bezug auf seine Mutter ihre Erfüllung finden könnte.

 

Eine solche Interpretation des „Zeichnen der Familie in Tieren“ vorausgesetzt, würde die Frage zu stellen sein, wie es um die Regulation der Distanz-Nähe Problematik in der Mutter-Sohn-Beziehung bestellt ist, welche Verhaltensweisen es seitens der Mutter geben könnte, dass beim Sohn solche Phantasien entstehen können und ob die Gutachterin, dem die erforderliche Aufmerksamkeit erwiesen hat.

 

 

 

 

 

Familienbrett

Wird zur Diagnostik das "Familienbrett" benutzt, so ist es nicht zulässig, dass der Gutachter dem Kind die Familienszene so aufbaut, wie es der Gutachter sieht. 

Beispiel:

 

"Ich mache mit X (2 Jahre) auch den Versuch des Familien-Bretts. Auf der einen Seite stehen zunächst die großen Holzbausteine Mama und ihr Freund. Auf der anderen Seite stehen die Holzbausteine Papa und - etwas weiter entfernt - die Holzbausteine Oma/Opa. 

Ich gebe X dann einen kleinen Baustein in die Hand. Dies ist X. Stell X bitte dahin, wo er hingehört."

Diplom-Psychologe Volker Kruse, 21.02.2002, Amtsgericht Bielfeld

 

 

In dieser vom Gutachter arrangierten Testszene sind zwei Fehler zu finden. Zum einen gibt der Gutachter durch den räumlichen Aufbau der Steine dem Kind vor, wie er selbst die (Trennungs)Familie sieht, anstatt wie es richtig wäre, das Kind sein Bild von seiner Familie entwerfen zu lassen. 

Zweiter Fehler: Durch die Entweder-Oder-Aufforderung "Stell X bitte dahin, wo er hingehört.", wird das Kind aufgefordert, zu überlegen "wo es hingehört". Wie soll ein zweijähriges Kind beurteilen, "wo es hingehört". Wer kann das überhaupt beurteilen "wo das Kind hingehört". Die Frage des Gutachters lässt vermuten, er wisse das und das Kind müsse sich nur noch entscheiden, dort oder dort dazuzugehören. Was aber, wenn das Kind sich beiden Eltern dazugehörig fühlt, wie soll es da seinen Stein setzen, wenn die Elternbausteine weit auseinander stehen. In einer Familienskulptur mit einem erwachsenen Scheidungskind zerstrittener Eltern würde man in der Regel das Bild erhalten, dass sich das Scheidungskind zwischen beide Eltern stellt. Die Eltern schauen sich nicht an. 

 

Eine Gutachterin fordert das vierjährige Mädchen A auf, für sich selbst und für die Eltern Puppen auszusuchen und diese dann so anzuordnen, wie es ihr am besten gefalle: 

"A legt die Puppen für die Eltern nebeneinander, sich selbst neben der Mutter. Die SV legte dann die Puppen für die Eltern an entgegengesetzte Ende des Tisches und forderte A auf, ihre eigene Puppe nach ihren Wünschen zu platzieren. A überlegte kurz und legte ihr Püppchen dann zum Vater. ..." (Diplompsychologin Melanie Alt, 29.01.04, S. 20)

 

Die Gutachterin bringt hier das Kind, das verständlicherweise beide Eltern bei sich haben will in eine Entscheidersituation,  die gegenüber dem vierjährigen Kind mindestens unangemessen sein dürfte. Es geht hier nicht um die Frage an das Kind, ob es erst Pudding essen oder zuerst mit Onkel Herbert spielen will, sondern um die selektiv gemeinte Aufforderung einen Elternteil auszuwählen. 

Neben der Übergrifflichkeit die solche Entweder-Oder Fragen darstellen, dürfte diese Form der Exploration durch die Gutachterin aber auch aus methodischen unangemessen sein. Das Leben spielt sich nicht in Entweder-Oder Kategorien ab, wie es der simplen Logik einer elektronischen Rechenmaschine eigen ist. Das Leben ist wesentlich vielschichtiger, vielfältiger und fassettenreicher als es sich offenbar so manche Psychologen vorstellen können. Der Scenotest ist, im Gegensatz zu zur Ja-Nein Logik ein diagnostischen Verfahren, mit dem man wenigstens versucht der Vielschichtigkeit des Lebens und der Beziehungen der Menschen zu entsprechen. 

 

 

 

 

Intelligenztests

Familiengerichtliche Verfahren sind keine Aufnahmeprüfungen an einer Hochschule oder Feststellungsmaßnahmen zur Aufnahme in eine Sonderschule. Lässt sich kein Zusammenhang zwischen der gerichtlichen Beauftragung und der Durchführung eines Intelligenztestes durch die Gutachterin herstellen oder durch die Gutachterin schlüssig begründen, so dürfte eine unzulässige Überschreitung des gerichtlichen Auftrages durch die Gutachterin vorliegen (so z.B. bei Diplom-Psychologin F. 2003 und 15.04.2004 mit dem Coulored Progressive Matrice CPM). 

 

 

 

 

 

Suggestibilitätstest

Will der Gutachter ermitteln, ob die Kontaktverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil beeinflusst oder unbeeinflusst vom betreuenden Elternteil zustande gekommen ist, so ist es völlig sinnlos, dafür einen allgemeinen Suggestibilitätstest zu verwenden (Diplom-Psychologin F. 2003). Ein solcher Test gibt nur darüber Informationen wie sich Menschen im allgemeinen zu Suggestionen verhalten, nicht jedoch im speziellen Fall des hocheskalierten Elternkonfliktes mit dem massiven Loyalitätsdruck auf das Kind. 

 

 

 

 

 

Polygrafentest (sogenannter "Lügendetektor")

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.6.2003 befunden, dass die polygrafische Untersuchung mittels Vergleichfragentechnik (oft auch als Kontrollfragentest bezeichnet) für das Zivilverfahren ein "völlig ungeeignetes Beweismittel" sein (vgl. Dettenborn 2003, S. 560). Wenn aber schon ein vergleichsweise "sicheres" Testverfahren, weil im Wesentlichen auf "Ja-Nein" Antworten bezüglich, ungeeignet ist, um wieviel mehr sind es dann Tests, die den Anspruch erheben eine wesentliche komplexere Wirklichkeit als die von "Wahr"- oder "Falsch"-Aussagen innerhalb polygrafischer Untersuchungen abzubilden? Mit der Ablehnung der "polygrafische Untersuchung mittels Vergleichfragentechnik" durch den BGH stellt sich die Frage, ob dann nicht erst recht die anderen von Gutachtern benutzten Test abzulehnen sind oder zumindest für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung nicht zur Beantwortung genutzt werden. Diese Frage sieht auch Dettenborn, er schreibt:

"Ließe man nur noch psychologische Untersuchungsmethoden  vor Gericht zu, die - wie für die Polygrafie höchstrichterlich verlangt - testpsychologischen Ansprüchen genügen und deren Ergebnisse an objektiven Außenkriterien validiert sind, dann müsste jedweder Gutachtenbetrieb eingestellt bzw. auf weiter Teile der Psychodiagnostik verzichtet werden" 

(Dettenborn 2003, S. 563).

 

Schüssler zitierend schreibt Dettenborn weiter:

 "Seine Vergleiche mit dem am häufigsten und ohne prinzipielle Zweifel genutzten Beweismittel, der Zeugenaussage, fallen vernichtend - für dieses Beweismittel aus. Und des Autors Vergleiche mit der richterlichen Glaubwürdigkeitsbeurteilung münden in der Feststellung, `dass die Gerichte die Glaubwürdigkeit überwiegend intuitiv beurteilen und die entsprechenden Begründungen unter wissenschaftlichen Aspekt überwiegend wertlos sind. Er zitiert Scherer, der davon ausgeht, dass die richterliche Überzeugungsbildung das Niveau der Zufallswahrscheinlichkeit von 50% häufig kaum übersteigt." (Dettenborn 2003, S. 563). 

 

Dettenborn hat hier, sicherlich unfreiwillig, ein wichtiges Argument geliefert, wieso die traditionelle Statusdiagnostik relativ wertlos ist. Ihre Angaben sind in der Regel nur Wahrscheinlichkeitsaussagen, die um so weniger sicher sind, wie die Komplexität der Fragestellung steigt. Gültige Prognosen, das kann hier behauptet werden, sind überhaupt nicht möglich. Daraus folgt auch, weshalb lösungsorientiert arbeitende Gutachter nicht den Anspruch erheben, die Wahrheit zu verkünden, sondern in der Arbeit mit den Beteiligten und dem Familiengericht versucht Lösungen zu erkunden, zu entwickeln und umzusetzen.  

 

Die Ergebnisse vieler Tests, wenn sie denn überhaupt verwendbar sind, helfen wohl im allgemeinen kaum oder gar nicht, einer am Kindeswohl orientierten Erfüllung des gerichtlichen Auftrages nachzukommen. Von einigen dieser Tests fragt sich der sachkundige Beobachter, welchen Wert sie überhaupt im Rahmen eines familienpsychologischen Gutachtens haben sollen oder ob es sich nicht eher um Verfahren handelt, die man mit einiger Brauchbarkeit zur Unterhaltung der Gäste auf einer Party benutzen kann oder ob ihre Verwendung nicht einen unzulässigen, weil pathologisierend, darstellt. Einige der Test sind selbst in der traditionell testdiagnostisch orientierten Fachliteratur kaum diskutiert und haben daher den Charakter von selbsterfundenen Privattests. Einige der Tests sind für die Erstellung psychiatrischer Diagnosen gedacht, haben daher in den meisten Umgangs- und Sorgerechtskonflikten überhaupt kein zulässiges Anwendungsgebiet.

 

Mitunter stehen die angewandten Test in keinem logischen und sachlichen Zusammenhang mit der gerichtlichen Beweisfrage. Statt dessen scheinen einige Gutachter sie dazu zu verwenden, um bei einer oder mehrerer der beteiligten Personen "pathologische Persönlichkeitsstörungen" zu diagnostizieren, um sie schließlich als "erziehungsunfähig" zu etikettieren.

Manche Gutachter meinen durch die inflationäre Verwendung von verschiedenen Test (so in einem hier vorliegenden Fall insgesamt 18 verschiedene Testverfahren, sogenannte Testbatterie), dem Gutachten einen Anschein von Objektivität und Seriosität zu geben. Dabei weiß man doch, wenn 18 sehbehinderte Menschen eine Schrifttafel lesen, ist die Fehlerquote genau so hoch, als wenn nur ein Sehbehinderter die Schrifttafel liest.

 

Werden vom Gutachter Intelligenz-, Konzentrations- und Belastungstest durchgeführt, stellt sich die Frage in welchem Zusammenhang dies zum gerichtlichen Auftrag steht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht zu erkennen, sollte die Durchführung solcher Test durch die Betroffenen abgelehnt werden. Eine Bezahlung des Gutachters für die Durchführung solcher überflüssigen Tests sollte zurückgewiesen werden.

Insgesamt deutet die unqualifizierte Anwendung von Tests durch den beauftragten Gutachter auf das Vorliegen eines "Des Kaisers neue Kleider - Syndrom" hin. Der Gutachter versucht wie im Märchen von Hans Christian Andersen seine nichtvorhandene oder mangelhafte Kompetenz durch Suggestion von Fachkompetenz zu ersetzen.

 

Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob Gutachter Kindern psychodiagnostische Tests oder testähnliche Konstruktionen als "Spiel" vorstellen sollten, so z.B. der Diplom-Psychologe Thomas Busse (03.09.2004, S. 16)  oder ob auch Kinder ein Recht darauf haben in altersangemessener Weise wahrheitsgetreue Informationen vom Gutachter über dessen tatsächliches Anliegen zu erhalten. Der Gutachter will ja nicht tatsächlich mit dem Kind "spielen" - unter Spiel versteht man "eine lustvolle, körperliche oder geistige Tätigkeit, die sich selbst genügt und keine außer ihrer selbst liegenden Ziele verfolgt" (Arnold, Wilhelm; Eysenck, Hans-Jürgen; Meili, Richard: "Lexikon der Psychologie"; Herder 1997) - sondern der Gutachter  will Informationen vom Kind erlangen und betreibt Etikettenschwindel, wenn er die Informationserlangung mittels Test als "Spiel" bezeichnet. 

 

 

 

 

 

Übergriffig konstruierte Tests 

Die Durchführung einiger sogenannter Tests an Kindern, z.B. des sogenannten Insel-Test, Erste-Düss-Fabel Test und Schlosstest von Ernst Ell, stellen einen wohl inakzeptablen Übergriff des Gutachters auf das Kind dar, da das Kind vor die alternative Entscheidung für und gegen einen seiner beiden Eltern gestellt wird. Es wäre hier Eltern sicher  anzuraten, gegen Gutachter die solche Tests anwenden, rechtliche Schritte zu bedenken.

In der Geschichte vom Kaukasischen Kreidekreis sind es die leibliche und die soziale Mutter, die beauftragt werden, das Kind zu sich zu zerren, hier ist es das Kind selbst, das beauftragt wird, sich zur Mutter oder zum Vater zu zerren. 

Man kann sich auch an die Szenen in den beiden Western "Spiel mir das Lied vom Tod" (Regie: Sergio Leone) oder "Schneller als der Tod" (Regie: Sam Raimi) erinnert fühlen. Im Film "Spiel mir das Lied vom Tod" ist es der vielleicht 12-jährige Sohn, der auf Geheiß der Banditen auf den Schultern seinen Vater tragen muss, dem die Hände gebunden sind und die Schlinge des Galgen vorerst noch locker um den Hals liegt. Der Sohn versucht den Vater zu halten, was ihm natürlich nur eine kurze Zeit gelingt, dann bricht der Sohn unter der Last die man ihm aufgebürdet hat zusammen, der Vater stürzt hinunter, die Schlinge zieht sich zusammen und tötet den Vater. Ähnlich im Film "Schneller als der Tod". Hier erhält die vielleicht 8- jährige Tochter die "Chance" mit einem Revolver, den die Banditen ihr in die Hände gedrückt haben, den Vater zu retten. Der Vater steht auf einem Stuhl, auch hier die Schlinge des Galgens schon locker um seinen Hals liegend. Wenn die Tochter es schafft, das Seil zu durchschießen, so die gestellte "Aufgabe, ist der Vater gerettet. Eine schier übermenschliche und unmenschliche Aufgabe Das kleine Mädchen schießt daneben, der Vater stürzt vor ihren Augen hinunter und wird von dem sich zusammenziehenden Seil getötet. 

 

 

Man muss sich wundern, mit welcher stillschweigenden Zustimmung Familiengerichte, die dem Kindeswohl verpflichtet sind, die Anwendung solcher übergriffigen "Untersuchungsmethoden" durch Gutachter, in der Vergangenheit toleriert haben. Erstaunlich auch, dass der Münchener "Gutachterpapst" Joseph Salzgeber auch noch meint, den Erfinder dieser "Tests" Ernst Ell nachträglich ein Denkmal setzen zu müssen, indem er schreibt:

 "Herausragende Vertreter der Zunft entwickelten eigene Testverfahren (Ell), und stellten Begutachtung in einen größeren Begründungszusammenhang (Thomae, Lempp). 

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163

 

 

 

Auf eine Anfrage, die ich an eine in der psychotherapeutischen Arbeit mit Kindern vertraute Psychologin bezüglich des sogenannten "Inseltest" stellt, erhielt ich von ihr die folgende Antwort

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ... 

Gesendet: Montag, 15. August 2005 12:36

An: ... 

Betreff: inseltest

 

liebe ...,

 

was hälst du von meiner argumentation zu dem folgenden "psychologischen test"?

 

Inseltest - Insel Test (nach Ernst Ell) 

Soll als projektiver Test die Bindungen des Kindes ermitteln. 

 

"Projektiver Test zur Ermittlung der Bindungen des Kindes. Die Familie des Kindes ist schiffbrüchig geworden, konnte sich aber auf eine einsame Insel retten. Alle müssen verhungern, wenn sie nicht bald gerettet werden. Da kommt ein Mann in einem kleinen Boot, er kann aber immer nur eine Person mitnehmen. Das Kind wird gefragt, wen soll er zuerst retten, wen dann. Die Szene wird dem Kind auf einer Zeichnung vorgelegt."

 

Die Anwendung dieses Tests bei Kindern ist kritikwürdig, da dem ohnehin schon oft massiv belasteten Kind vom Gutachter auch noch zugemutet wird, sich eine Szene vorzustellen, in der die Familie des Kindes schiffbrüchig geworden ist und alle verhungern müssen, wenn sie nicht bald gerettet werden. Dem Kind wird außerdem zugemutet, alternativlos Prioritäten zwischen verschiedenen Bezugspersonen zu setzen. Das Kind muss sich bei ihm emotional gleichwertigen Eltern also für einen Elternteil und damit gegen den anderen Elternteil entscheiden. Das Kind wird so vom Gutachter in einen Loyalitätskonflikt geschickt und zudem induziert der Gutacher in einem solchen Fall Schuldgefühle im Kind.

 

gruß peter

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Mittwoch, 17. August 2005 11:10

An: 

Betreff: Re: inseltest

 

Lieber Peter,

die Argumentation ist gut!!! Nur Kinderhasser können sich solchen Blödsinn ausdenken!

Liebe Grüße

...

 

 

 

 

Wenn Kinder auf eine Testfrage nicht antworten wollen, kann das ein Zeichen dafür sein, dass der Gutachter bereits den persönlichen Bereich des Kindes verletzt hat. Testfragen, bei denen das Kind sich zwischen den beiden Elternteilen entscheiden soll, stellen eine Form von Kindesmisshandlung durch den Gutachter dar, weil das Kind sich im Loyalitätskonflikt eben gerade nicht zwischen den beiden ihm am wichtigsten Menschen entscheiden will. Der Gutachter sollte in einem solchen Fall sofort abgelehnt werden.

Sind die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz erheblich beeinträchtigt, so bedarf es für einen kompetenten Gutachter ohnehin nicht eines selektiv orientierten Test mit dem Kind, um dieses festzustellen. 

 

Durch die Verwendung testdiagnostischer Verfahren und ihre anschließend durch den Gutachter vorgenommene Bewertung, entsteht bei unkundigen Beteiligten leicht der Eindruck, und dies ist wohl häufig auch beabsichtigt, "objektive"  Informationen über die Familie, ihre Mitglieder und ihre Beziehungen zu erhalten und damit eine "richtige" Antwort auf den Auftrag des Familiengerichtes zu finden.  

 

Neben den den testdiagnostischen Verfahren selbst innewohnenden Mängeln (vgl. dazu auch "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten", Werner G. Leitner in: "Familie und Recht" 2/2000, S. 57-63), liegt der grundsätzliche Irrtum darin zu glauben, durch eine einmalig stattfindende "Besichtigung" der Familie durch den Gutachter, eine dem Kindeswohl dienende gerichtliche Entscheidung herbeiführen zu können, anstatt als Sachverständiger - dies ist der Unterschied zum Gutachter - gemeinsam mit dem Familiengericht und den beteiligten Eltern und dem Kind einen Lösungsvorschlag für das familiäre Problem zu erarbeiten und diesen dann dem Familiengericht zuzuleiten. Nur dann, wenn kein akzeptabler Lösungsvorschlag erarbeitet werden konnte, unterbreitet der Sachverständige dem Familiengericht  Vorschläge für eine eventuelle Entscheidung bei der das Kindeswohl am wenigsten beeinträchtigt scheint oder für Interventionen, die auf eine maximal mögliche Sicherung des Kindeswohls gerichtet sind. 

 

Werden vom Gutachter trotz der geschilderten Problematik dennoch psychodiagnostische oder familiendiagnostische Testverfahren angewandt, so sollte der Gutachter zumindest erläutern, in welchem Zusammenhang der Einsatz dieser Tests mit dem familiengerichtlichen Auftrag an den Gutachter steht, mit welchem im Zusammenhang mit der richterlichen Fragestellung stehenden Ziel er den Test verwendet und warum es nicht möglich war, die richterliche Aufgabenstellung wahrzunehmen, ohne das Risiko eines Tests einzugehen, mit dem Fehleinschätzungen nicht auszuschließen sind.

Zum anderen ist das angewandte Testverfahren im Gutachten wenigstens kurz vorzustellen und auf entsprechende ausführliche Fachliteratur zu verweisen, so dass auch der Richter und die Verfahrensbeteiligten als in der Regel diagnostische Laien die Möglichkeit haben, sich über das Verfahren ein Bild machen zu können. Weiterhin müssen Aussagen über die Objektivität, Reliabilität, Validität und Normierungen der eingesetzten Test gegeben werden (vgl. Leitner 2000).

 

 

 

 

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Fachkräfte:

Dr. phil. Hans-Georg Rill

Diplom-Psychologe

55161 Mainz

Aussagepsychologie, Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Zeugenaussagen

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